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Arbeitsgruppe
Emissionshandel zur Bekämpfung des Treibhauseffektes
Jahresbericht der Unterarbeitsgruppe 3 (UAG 3)
Rechtliche und institutionelle Fragen
Stand Januar 2007
Teilnehmer der Unterarbeitsgruppe 3 der AGE
Vorsitzender: Hr. Dr. Schmalholz (AGE Sekretariat)
Sekretariat: Fr. Meinel (AGE Sekretariat), Hr. Dr. Kobes (AGE Sekretariat)
Hr. Bornkamm (BMWi), Hr. Dr. Brandis (BP AG), Fr. Erdle (VCI), Hr. Habich (VCI),
Herr Lemp (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz),
Hr. Dr. Neuser (BMU), Hr. Dr. Poesche (Myllykoski Continental GmbH), Hr. Sahm (VDEW
e.V.), Hr. Dr. Stevens (Vattenfall Europe Generation AG & Co. KG), Hr. Stransky (INEOS
Köln GmbH), Hr. Dr. Waskow (BMU), Frau Dr. Weber (VkU), Hr. Dr. Weinreich (BMU),
Hr. Wolke (DEHSt)
Jahresbericht der UAG 3 - 2006: Rechtliche und institutionelle Fragen
© AGE: Arbeitsgruppe Emissionshandel zur Bekämpfung des Treibhauseffektes Berlin, Januar 2007
Erstellt von den Mitgliedern der Unterarbeitsgruppe 3 Bericht der Beratungen in der UAG 3 in 2006
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Inhalt
I. ANLAGENBEGRIFF NACH EMISSIONSHANDELSRECHT (TEHG/ZUG) UND BIMSCHG 3
II. CRACKERANLAGEN UND EMISSIONSHANDEL 6
III. RECHTLICHE ECKPUNKTE EINER VERSTEIGERUNG VON EMISSIONSBERECHTIGUNGEN 9
1. EUROPARECHTLICHE VORGABEN 9 2. VERFASSUNGSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT - GRUNDGESETZ ALS PRÜFUNGSMAßSTAB 10 3. FINANZVERFASSUNGSRECHTLICHE VORGABEN 10 4. GRUNDRECHTE DER ANLAGENBETREIBER 11 5. ZULÄSSIGKEIT EINER SEKTORALEN DIFFERENZIERUNG 12
IV. ZULÄSSIGKEIT VON EX-POST-ANPASSUNGEN NACH DER EMISSIONSHANDELSRICHTLINIE (2003/87/EG) 13
V. SEKTORSPEZIFISCHER ERFÜLLUNGSFAKTOR, VERZICHT AUF ANTEILIGE KÜRZUNG (ZUG 2012) SOWIE WACHSTUM BEI BESTANDSANLAGEN 16
1. SEKTORSPEZIFISCHE ERFÜLLUNGSFAKTOREN 16 2. VERZICHT AUF ANTEILIGE KÜRZUNG IM ZUG 2012 18 3. BERÜCKSICHTIGUNG VON WACHSTUM BEI BESTANDSANLAGEN 18
VI. AKTUELLE RECHTSFRAGEN ZUM NAP II 20
1. ERFÜLLUNGSFAKTOR 20 2. FORTFÜHRUNG VON ZUTEILUNGSREGELN 21 3. EINSTELLUNG DES ANLAGENBETRIEBS 23 4. RESERVEREGELUNG 23
VII. ZUTEILUNG FÜR NEUANLAGEN UND VERTRAUENSSCHUTZ 24
VIII. THEMENAUSBLICK FÜR 2007 25
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I. Anlagenbegriff nach Emissionshandelsrecht (TEHG/ZuG) und BImSchG
Die Unterarbeitsgruppe 1/2 der AGE hatte auf der Grundlage von Fragen aus dem
Vollzug die Unterarbeitsgruppe 3 um eine rechtliche Stellungnahme zum
Anlagenbegriff nach dem TEHG gebeten, insbesondere zum Verhältnis des
Anlagenbegriffs des TEHG zu dem des BImSchG. Nachfolgend ist dargestellt, wie
die UAG 3 gegenüber der UAG 1/2 den Anlagenbegriff nach TEHG/ZuG einerseits
und dem BImSchG andererseits bewertet hat.
Emissionshandelspflichtig sind die Anlagenarten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Anhang I TEHG.
Maßgeblich für den Umfang der emissionshandelspflichtigen Anlage sind § 2
Absätze 2 und 3 TEHG. § 2 Abs. 2 TEHG bestimmt, welche Anlagenteile und
Nebeneinrichtung(en) zur Anlage gehören. Durch die in § 2 Abs. 3 TEHG getroffene
Kumulationsregelung werden mehrere Anlagen zusammen betrachtet, wenn sie in
einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Damit folgen die
Regelungen des TEHG zum Anlagenumfang den Regelungen des
Immissionsschutzrechts, sie sind den Regelungen in § 1 Abs. 2 und 3 der 4.
BImSchV nachgebildet. Dass der Anlagenbegriff im Emissionshandelsrecht an den
Anlagenbegriff des BImSchG anknüpft, ergibt sich auch aus § 4 Abs. 6 TEHG,
wonach bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugleich die TEHG-Genehmigung ist.
Damit kommt im TEHG der Anlagenbegriff nach dem BImSchG zum Zuge.
Aus § 4 Abs. 6 TEHG ergibt sich zugleich, dass es emissionshandelsrechtlich auf
den immissionsschutzrechtlich tatsächlich genehmigten Anlagenumfang ankommt.
Soweit historisch gewachsene Genehmigungen den Anforderungen der 4. BImSchV
nicht entsprechen, stellt sich die Frage, ob es in diesem Fall bei dem Primat der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bleiben soll oder ob die abstrakte
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emissionshandelsrechtliche Lage maßgeblich zu sein hat. Auch in diesem Fall gilt
aber § 4 Abs. 6 TEHG, wonach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die
Genehmigung nach Absatz 1, d. h. die emissionshandelsrechtliche Genehmigung ist.
In diesen Fällen wäre allerdings die immissionsschutzrechtliche
Genehmigungssituation (von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers) zu
bereinigen.
Davon abweichend stellt § 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG auf die
Genehmigungsbedürftigkeit ab. Hiermit wird sichergestellt, dass bei der nach § 1
Abs. 4 der 4. BImSchV erfolgenden gemeinsamen Genehmigung von Anlagen, die
nicht derselben Art sind, die Emissionshandelspflicht nur für die nach Anhang I
TEHG emissionshandelspflichtige(n) Anlage(nteile) gilt. Für Anlagen derselben Art ist
eine Aufteilung in Einzelgenehmigungen nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV unzulässig,
da es sich hierbei nur um eine (gemeinsame) Anlage handelt. Im Gegensatz dazu
können zu einer Anlage gehörende (auch emissionshandelspflichtige) Anlagenteile
oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, nach § 1
Abs. 4 der 4. BImSchV mit der Hauptanlage in einer Genehmigung
zusammengefasst werden. Hier kommt es also nicht auf die der Hauptanlage erteilte
Genehmigung, sondern auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Nebenanlage an.
Bei Raffinerien, Kokereien und Anlagen der Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung
hat der Gesetzgeber eine „Glockenlösung“ eingeführt (§ 25 TEHG). Diese Regelung
hat keinen Bezug zu der Kumulationsregelung in § 2 Abs. 3 und zur Regelung über
die Einbeziehung von Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen in § 2 Abs. 2 TEHG,
sondern bezieht sich auf die gemeinsame Berichterstattung für mehrere selbständig
genehmigungsbedürftige und emissionshandelspflichtige Anlagen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der an das BImSchG angelehnte
Anlagenbegriff des Emissionshandelsrechts (TEHG/ZuG) klar ist und keiner Revision
bedarf. Bislang in der Praxis aufgetretene Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten
bei der Anwendung des Anlagenbegriffes in der ersten Zuteilungsperiode sind zum
überwiegenden Teil auf Unterschiede bei der Anwendung des
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immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffes zurückzuführen, nicht dagegen auf
etwaige Unzulänglichkeiten des Emissionshandelsregimes an sich. Im Ergebnis
identifiziert die UAG 3 nach weit überwiegender Auffassung daher keinen
zwingenden Handlungs-, Klarstellungs- oder Änderungsbedarf im Hinblick auf den
Anlagenbegriff nach dem TEHG und dem BImSchG, da die Rechtslage mittlerweile
hinreichend geklärt ist bzw. Unstimmigkeiten im Zusammenspiel zwischen BImSchG
und TEHG weitgehend bereinigt sind.
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II. Crackeranlagen und Emissionshandel
Basierend auf Forderungen der EU-Kommission erfolgt in der zweiten
Handelsperiode eine Erweiterung des Kataloges der Anlagen, die dem System des
Emissionshandels unterworfen werden. Dies betrifft neben Rußanlagen vor allem
Anlagen aus dem Bereich der chemischen Industrie, in denen Kohlenwasserstoffe
aus Mineralölkomponenten zur weiteren Erzeugung von Ethylen oder Propylen
thermisch gespalten werden (so genannte Cracker).
Bei Crackeranlagen fallen neben der verfahrenstechnisch bedingten Emission von
CO2 auch Emissionen an, die sich aus dem Betrieb von Sicherheitseinrichtungen
dieser Anlagen (Fackeln) ergeben. Der Betrieb dieser Fackeln ist nicht originär
erforderlich zur Herstellung der Kohlenwasserstoffe, sondern resultiert unter
anderem aus dem gesetzlich vorgegebenen Sicherheitserfordernis für diese
Anlagen. Aus Gründen der Anlagensicherheit und des Immissionsschutzes müssen
bei einer Abstellung der Anlagen aus Instandhaltungsgründen oder im Rahmen einer
Notabstellung zur Verhinderung schwerer Betriebstörungen die in den
verfahrenstechnischen Einheiten vorhandenen Gase gefahrlos abgeleitet werden.
Dies kann nur durch eine Verbrennung dieser Gase mittels Fackeln erfolgen. Die
daraus entstehenden CO2-Emissionen sind, zumindest was den Bereich der
Notabstellung angeht, nicht planbar und generell nur schwer quantifizierbar und
haben dementsprechend kein Minderungspotential. Zudem ist der Einsatz der
Fackeln ordnungsrechtlich zwingend geboten, so dass auch insoweit kein
Minderungspotential besteht.
Verfahrensgleiche Anlagen werden auch im Bereich der Mineralölindustrie innerhalb
von Raffineriestandorten betrieben. Da Raffinieren mit allen dazugehörenden
Betriebseinheiten bereits im System des Emissionshandels in der ersten
Handelsperiode erfasst sind, sind auch die an diesen Standorten betriebenen
Cracker Bestandteil des Emissionshandelssystems. In § 25 TEHG hat der
Gesetzgeber für Raffineriestandorte eine so genannte Glockenlösung ermöglicht, die
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eine Erfassung der Emissionen nicht nur anlagenscharf, sondern optional Standort
bezogen ermöglicht. So kann das Fehlen von Minderungspotentialen bei bestimmten
Anlagenteilen durch Einsparungen von Emissionen an Betriebseinheiten mit
Minderungsmöglichkeiten im Rahmen der Standortbetrachtung ausgeglichen
werden. Diese Möglichkeit existiert für andere dem Emissionshandelssystem
unterliegende Anlagentypen nicht.
Es stellt sich somit das Problem, dass in diesem Fall auf der Basis von anderen
Rechtsvorschriften determinierte CO2-Emissionen in das Emissionshandelssystem
eingebunden werden. Zur Lösung dieses Problems sind verschiedene
Vorgehensweisen denkbar.
Denkbar wäre zum einen CO2-Emissionen beim Crackerbetrieb, die aus der Funktion
von Fackeln resultieren, nicht in das Emissionshandelsregime einzubeziehen, indem
diese Emissionsquelle aus dem Anlagenbezug herausgenommen würde. Als
Hindernis für diesen Weg stellt sich allerdings der Anlagenbegriff gemäß
Immissionsschutzrecht dar, nach dem der im Rahmen einer Genehmigung
genehmigte Anlagenbestand als eine Anlage i. S. d. Emissionshandels zu sehen ist.
Damit sind dann auch alle Emissionsquellen einer Anlage zu berücksichtigen.
Konkrete Umsetzung findet diese Rechtsnorm auch im § 2 Abs. 2 TEHG, wo alle
zum Betrieb notwendigen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen zu berücksichtigen
sind (s. bereits Kap. 1). Unterschieden wird dabei nicht, ob CO2-Emissionen
verfahrenstechnisch bedingt entstehen oder aus den Vorgaben des Ordnungsrechtes
resultieren. Mit einer Konkretisierung des TEHG könnten diese Emissionen aus dem
Geltungsbereich des Emissionshandelssystems herausgenommen werden. Denkbar
wäre eine Anpassung des TEHG, vergleichbar der Ausnahmeregelung, wie sie
schon für Notstromaggregate getroffen worden ist (vgl. Anhang 1 Nr. 2 TEHG letzter
Halbsatz: ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und
Notstromaggregate).
Ein anderer Ansatz zur Berücksichtigung dieser besonderen Situation könnte eine
Regelung im Zuteilungsgesetz (ZuG) sein. Dabei könnten Emissionen aus dem
Fackelbetrieb zwar erfasst, aber von einer Minderungsverpflichtung ausgenommen
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werden. Entweder würden dabei diese Emissionen im Rahmen des
Emissionsberichtes dargestellt, aber keine Zertifikate dafür zurückgegeben werden
müssen, oder auf der Basis einer Abschätzung von Emissionen aus historischer Zeit
würden die zu erwartenden Fackelemissionen mit einer ausreichenden Anzahl von
Zertifikaten ausgestattet werden.
Monitoring Ein weiteres Problem bei den Fackelemissionen stellen die Gegebenheiten zum
Monitoring derselben dar. Die beim Abstellung von Crackern anfallenden Gasströme
sind nicht eindeutig qualifizierbar, da sie aus einem Gemisch verschiedener
Komponenten mit einer in Abhängigkeit von der Fahrweise der Anlage
unterschiedlichen Zusammensetzung anfallen. Ein qualitatives Reporting dieser
Gasströme auf Basis der geltenden Monitoring-Leitlinien ist daher nicht darstellbar.
Das Gleiche gilt für die messtechnische Erfassung der Menge solcher anfallenden
Gasströme, die zu einer Fackel abzuleiten wären. Aus Sicherheitsgründen verbietet
es sich, in Fackelgasleitungen Messsysteme einzubauen, die auf der Basis von
Strömungsparametern arbeiten und somit Strömungshindernisse in den Zuleitungen
zur Fackel bilden, denn im Anforderungsfall einer Notabstellung sind die Gasmengen
ungehindert möglichst schnell der Fackel zuzuführen. Andere Verfahren benötigen
dagegen zur Erfassung von Mengen physikalische Parameter wie
Zusammensetzung und Dichte des zu erfassenden Stoffes. Diese Aussagen können,
wie oben dargestellt, nur unzureichend getroffen werden. Vor diesem Hintergrund ist
eine Erfassung von CO2-Mengen für Emissionen aus Fackelgasen nur im Rahmen
einer Gesamtbilanz möglich.
Explizite Vorgaben für die Erfassung von Emissionen aus Crackern in der
chemischen Industrie gibt es in den derzeit geltenden Monitoring-Leitlinien nicht, so
dass die Art der Erfassung im Rahmen einer Einzelfallfestlegung zwischen
Anlagenbetreiber und zuständiger Behörde zu regeln wäre. Im Falle einer zentralen
Festlegung auf der Basis der Leitlinien müsste dann auf jeden Fall die Möglichkeit
der Bilanzierung festgeschrieben werden.
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III. Rechtliche Eckpunkte einer Versteigerung von Emissionsberechtigungen
1. Europarechtliche Vorgaben
Artikel 10 der Emissionshandelsrichtlinie bestimmt: „Für den am 1. Januar 2005
beginnenden Dreijahreszeitraum teilen die Mitgliedsstaaten mindestens 95 % der
Zertifikate kostenlos zu. Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum
teilen die Mitgliedsstaaten mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zu.“
Nach diesen Vorgaben ist es also den Mitgliedsstaaten freigestellt, ein gewisses
Quantum an Emissionsberechtigungen entgeltlich, z. B. im Wege eines Verkaufs
oder einer Versteigerung, zuzuteilen. Deutschland hat in der ersten
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 alle Emissionsberechtigungen kostenlos zugeteilt.
Inzwischen werden verstärkt Forderungen laut, in der zweiten Handelsperiode 2008
bis 2012 10 % der Emissionsberechtigungen entgeltlich im Wege einer
Versteigerung an die Anlagenbetreiber zuzuteilen.
Eine Versteigerung von bis zu 10 % der zuzuteilenden Emissionsberechtigungen
wäre nach den Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie zunächst generell zulässig.
Die Mitglieder der UAG 3 sind dabei der Auffassung, dass sich - orientiert am
Wortlaut der Richtlinie, der einen Gesamtmengenbezug nahe legt - der entgeltliche
Anteil von bis zu 10 % auf die staatliche Gesamtzuteilung, und nicht auf die
Einzelzuteilung an die Anlagenbetreiber bezieht. Der Anteil zu ersteigernder
Zertifikate für Anlagentypen oder Sektoren könnte dementsprechend höher als 10 %
ausfallen. In diesem Zusammenhang nicht vertieft diskutiert haben die Mitglieder der
UAG 3 die Frage nach der Vereinbarkeit einer teilweisen Versteigerung mit
europäischen Grundrechten der Anlagenbetreiber.
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2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit - Grundgesetz als
Prüfungsmaßstab
Wie dargelegt, überlässt die Emissionshandelsrichtlinie den Mitgliedsstaaten die
Entscheidung, einen Teil der zuzuteilenden Emissionsberechtigungen entgeltlich
zuzuteilen. Eine entgeltliche Zuteilung würde also nicht auf zwingenden
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhen, sondern auf einer autonomen
Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. Dies führt dazu, dass diese
Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für eine teilentgeltliche Zuteilung im
vollen Umfang den Vorgaben des Grundgesetzes unterworfen ist.
3. Finanzverfassungsrechtliche Vorgaben
Bei einer entgeltlichen Zuteilung im Wege der Versteigerung würde der Staat
Einnahmen erzielen. Bereits die staatliche Entgelterhebung und Einnahmeerzielung
an sich werfen juristische Grundsatzprobleme auf. So stellt sich die Frage, ob die
Entgelterhebung mit der daraus entstehenden Einnahme- und Abschöpfungswirkung
mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist.
Sollte es sich bei den Versteigerungsentgelten um öffentliche Abgaben
nichtsteuerlicher Art handeln, müssten diese, um das verfassungsrechtlich
determinierte Prinzip vom Vorrang des Steuerstaates (Art. 105 ff. GG) nicht zu
verletzen, sachlich gerechtfertigt sein.
Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben in vielfältiger
Rechtsprechung (etwa zur Zulässigkeit der Versteigerung von UMTS-Lizenzen, von
Spielbankerlaubnissen oder zur Erhebung des sog. „Wasserpfennigs“) Grundsätze
aufgestellt, an denen die sachliche Rechtfertigung der Erhebung einer Abgabe für die
Bereitstellung und Nutzung eines öffentlichen Gutes genügen muss. Hierbei stehen
Aspekte einer „Vorteilsabschöpfung“ im Vordergrund.
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4. Grundrechte der Anlagenbetreiber
Neben der generellen Vereinbarkeit mit den (finanz-)verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Grundgesetzes muss die Erhebung von öffentlichen Abgaben, etwa in
Form von Versteigerungsentgelten, auch mit den Grundrechten der betroffenen
Anlagenbetreiber (Art. 3, 12 und 14 GG) vereinbar sein. Hierbei ist zunächst
festzuhalten, dass der Eingriff in diese Grundrechte nicht in der Versteigerung an
sich zu sehen ist, sondern in der Pflicht zur Abgabe der (ersteigerten)
Emissionsberechtigungen am gesetzlich festgelegten Stichtag. Der Eingriff liegt also
darin, dass Anlagenbetreiber durch die Einführung einer (teil-)entgeltlichen Zuteilung
im Wege einer Versteigerung gezwungen werden, neben bereits bisher
erforderlichen Zukäufen einen weiteren Teil ihrer am Stichtag abzugebenden
Berechtigungen nunmehr entgeltlich zu erwerben.
Dieser (zusätzliche) Eingriff in die Grundrechte der Anlagenbetreiber muss
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig sein. Hierbei sind
vielfältige Aspekte zu berücksichtigen, die von den Mitgliedern der UAG 3 zum Teil
kontrovers diskutiert wurden, insbesondere:
• Klimaschutz als Rechtfertigungsgrund? Führt eine Entgelterhebung/Versteigerung
zu mehr Klimaschutz? Andere Rechtfertigungsgründe?
• Ist das Emissionshandelssystem -jedenfalls für Betreiber von Bestandsanlagen-
nur bei gänzlich kostenloser Zuteilung verhältnismäßig?
• Mehrfachbelastung der Anlagenbetreiber durch 1. Erfüllungsfaktor, 2. anteilige
Kürzung und 3. entgeltlichen Erwerb (Kauf oder Ersteigern) noch zumutbar?
• Möglichkeiten der Kostenwälzung (Kostenweitergabe)? Keine Belastung, wenn
Kosten am Markt (zulässigerweise) weitergegeben werden können?
• Abschätzbarkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Versteigerung?
Kommen nur die wirtschaftlich potentesten Auktionsteilnehmer zum Zuge (vgl. die
wirtschaftlichen Auswirkungen der Versteigerung von UMTS-Lizenzen)?
• Erforderlichkeit einer Differenzierung zwischen Altanlagen und Neuanlagen?
Bestands- und Vertrauensschutz insbesondere für Altanlagen?
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5. Zulässigkeit einer sektoralen Differenzierung
Schließlich widmeten sich die Mitglieder der UAG 3 der Frage, ob eine sektorale
Differenzierung bei einer Versteigerung zulässig wäre. Z.B. wäre ein
Zuteilungssystem denkbar (oder vielleicht sogar geboten), in dem nur die
Anlagenbetreiber der Energiewirtschaft teilweise ersteigern müssten?
Ein solches Zuteilungssystem würde zu einer Ungleichbehandlung der
Anlagenbetreiber der Energiewirtschaft mit anderen Anlagenbetreibern führen. Um
nicht willkürlich zu sein, bedürfte diese Ungleichbehandlung gem. Art. 3 GG
wiederum einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Als Kriterien für die Rechtfertigung einer sektoralen Differenzierung haben die
Mitglieder der UAG 3 insbesondere diskutiert:
• Tatsächliche Möglichkeiten weiterer Effizienzverbesserungen und damit
Emissionsverminderungen nach dem Stand der Technik (vgl. Anhang 3 Nr. 3
Emissionshandelsrichtlinie)?
• Möglichkeiten einer (zulässigen) Kostenwälzung am Markt? Berücksichtigung der
jeweiligen Wettbewerbssituation (vgl. Anhang 3 Nr. 11
Emissionshandelsrichtlinie)?
• Gleiche Zuteilungsregeln für gleiche/gleichartige Anlagen und/oder Produkte?
• Differenzierung zwischen Alt- und Neuanlagen innerhalb eines Sektors (vgl.
Anhang 3 Nr. 8 Emissionshandelsrichtlinie)?
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IV. Zulässigkeit von ex-post-Anpassungen nach der Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG)
Der nationale Allokationsplan für den Zeitraum 2005 – 2007 (NAP I) sowie das
Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) enthalten an verschiedenen Stellen die
Möglichkeit zur nachträglichen Korrektur der Zuteilungsentscheidung (§ 9 Abs. 1 und
4; § 7 Abs. 9; §11 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 4; §14 Abs. 5 ZuG 2007). Diese ex-post
Korrekturen wurden von der EU-Kommission in Ihrer Entscheidung über den NAP I
nicht akzeptiert. In Ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2004 führt die Kommission aus: „Laut
Kriterium 10 muss die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate an bestehende
Anlagen in dem Plan vor Beginn des Handels festgelegt werden.“ Die Richtlinie sehe
lediglich eine einzige Ausnahme für eine nachträgliche Zuteilung vor (ex-post-
Anpassungen „nach oben“), nämlich im Falle höherer Gewalt (Artikel 29).
Die Deutsche Bundesregierung wehrt sich gegen die Entscheidung der EU-
Kommission mit einem anhängigen Verfahren vor dem Europäischen Gericht 1.
Instanz (EuG) und vertritt die Auffassung, dass die im ZuG 2007 enthaltenen ex-post
Anpassungen zulässig seien. Trotzdem wurde in den bislang vorliegenden
Regelungsentwürfen für die 2. Handelsperiode auf den Gebrauch von nachträglichen
Zuteilungskorrekturen verzichtet.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für die UAG 3 die Frage nach der Vereinbarkeit
von ex-post Anpassungen mit der EU-Emissionshandelsrichtlinie und der möglichen
Anwendung dieses Instruments in der 2. Handelsperiode. Hierüber wurde in der Juni-
Sitzung 2006 ausführlich diskutiert.
Die EU-Emissionshandelsrichtlinie trifft keine eindeutige Aussage über die
Zulässigkeit von nachträglichen Korrekturen der Zuteilung. Vielmehr ist dies eine
Frage der Auslegung, insbesondere von Kriterium 10 im Anhang III der
Emissionshandels-Richtlinie. Kriterium 10 bestimmt, dass der Allokationsplan eine
Liste der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der
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Zertifikate enthalten muss, die den einzelnen Anlagen zugeteilt werden sollen. Ein
Vergleich mit der englischen Sprachfassung des Richtlinientextes macht deutlich,
dass damit nur die beabsichtigte und nicht die letzt verbindliche Zuteilung gemeint
sein kann. Außerdem spricht auch Art. 9 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie, wonach aus dem
NAP hervorzugehen hat, wie viele Zertifikate die Mitgliedsstaaten insgesamt
zuzuteilen beabsichtigen und wie sie dies zu tun gedenken, für diese Auslegung. Der
Wortlaut der Richtlinie ist insofern offen gegenüber ex-post Anpassungen.
Die EU-Kommission erachtet demgegenüber ex-post Korrekturen insgesamt für nicht
richtlinienkonform, weil dies Kriterium 10 des Anhangs III widerspreche, wonach die
Zahl der Zertifikate für die einzelnen Anlagen im nationalen Zuteilungsplan für den in
Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie genannten Zeitraum ex-ante festzulegen seien.
Diese Entscheidung könne später nicht mehr revidiert werden, und daher sei eine
Neuzuteilung von Zertifikaten nicht möglich.
Über die Frage, ob ex-post Korrekturen nach oben und nach unten zulässig seien,
herrschten in der UAG 3 verschiedene Auffassungen.
Zum einen wurde vorgebracht, dass Sinn und Zweck des Emissionshandels einer
Anpassung in beide Richtungen nicht entgegenstehen würde. Mit dem System soll
der Ausstoß von CO2 verringert werden, damit im Sinne der Klimarahmenkonvention
und des Kyoto-Protokolls eine vom Menschen verursachte Beeinflussung des
Klimasystems verhindert wird. Um dies zu erreichen, müsse aber nur die
Gesamtmenge verfügbarer Zertifikate begrenzt werden. Nachträgliche
Mehrzuteilungen bei einzelnen Anlagen würden die Zielerreichung nicht behindern,
solange sie sich innerhalb der Gesamtmenge halten.
Nach anderer Ansicht seien ex-post Korrekturen ausschließlich nach unten zulässig.
Ex-post Korrekturen „nach oben“ seien bereits nach den Vorgaben der
Emissionshandelsrichtlinie (EH-RL) ausschließlich in den Ausnahmefällen des
Art. 29 EH-RL (höhere Gewalt) zulässig. Darüber hinaus stünden ex-post
Anpassungen im Widerspruch zur möglichst effizienten Emissionsminderung als
wesentlichem Funktionselement des Emissionshandels, da eine permanente
Nachallokation die erwünschten Produktionsverlagerungen auf effizientere Anlagen
verhindere.
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Überwiegend wurde dagegen das von der EU-Kommission postulierte, aus Kriterium
10 abgeleitete absolute Korrekturverbot (mit Ausnahme bei Stilllegungen von
Anlagen) abgelehnt.
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V. Sektorspezifischer Erfüllungsfaktor, Verzicht auf anteilige Kürzung (ZuG 2012) sowie Wachstum bei
Bestandsanlagen
1. Sektorspezifische Erfüllungsfaktoren
Hintergrund der Diskussionen bildeten Überlegungen des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), differenzierte Erfüllungsfaktoren
für Anlagen der öffentlichen Strom- und Wärmeversorgung sowie für Anlagen aus
anderen Sektoren einzuführen. Diesem Ansatz ist das BMU zwischenzeitlich in dem
Nationalen Allokationsplan 2008-2012 vom 28. Juli 2006 gefolgt, indem für die
Tätigkeitsbereiche der Energieumwandlung und -umformung ein Erfüllungsfaktor von
85 % sowie für die Tätigkeitsbereiche der Industrie ein Erfüllungsfaktor von 98,75 %
festgelegt wurde. Diese Differenzierung wurde durch das Zuteilungsgesetz 2012
(Entwurf vom 16.10.2006) in § 5 Absatz 1 übernommen.
Die vorgenommene Differenzierung ruft den allgemeinen Gleichheitssatz des
Artikel 3 Absatz 1 GG auf den Prüfstand. Nach dem Grundsatz der
Rechtssetzungsgleichheit, die aus der allgemeinen Grundrechtsbindung in Artikel 1
Absatz 3 GG folgt, ist auch der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden.
Insofern ist die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem als Eingriff rechtlich
relevant. Eine wesentliche Gleichheit der unterschiedlich behandelten Sektoren kann
aus dem gemeinsamen Oberbegriff der emissionshandelspflichtigen Tätigkeit im
Sinne des TEHG hergeleitet werden.
Im Weiteren kommt es darauf an, inwieweit die Ungleichbehandlung
verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts ist Artikel 3 Absatz 1 GG dann verletzt, wenn zwischen
den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Insoweit kommt
es darauf an, ob ein Differenzierungsgrund vorhanden ist, der geeignet ist, die
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Auszugehen ist von einem
Differenzierungsziel, welches als solches verfassungsgemäß sein muss, woran bei
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der vorliegenden Thematik mit dem Ziel des Klimaschutzes kein Zweifel bestehen
kann.
Der Nationale Allokationsplan 2008 bis 2012 sowie die Begründung des
Zuteilungsgesetzes 2012 (Entwurf) führen im Wesentlichen zwei Gründe für die
vorgenommene Differenzierung auf:
• Die unterschiedlichen Erfüllungsfaktoren werden zum einen mit der
Möglichkeit der Stromversorger begründet, die Kosten für den zusätzlichen
Bedarf an Berechtigungen über den Strompreis auf die Stromabnehmer
abzuwälzen. Dies sei gegenüber den Sektoren der Industrie aufgrund des
internationalen Wettbewerbes nicht möglich.
• Des Weiteren bestünden größere technische Minderungspotentiale in der
Energiewirtschaft.
Die Frage, ob die aufgeführten Gründe (bei deren Vorliegen) zur Rechtfertigung der
differenzierten Erfüllungsfaktoren ausreichend sind, wird von der UAG 3 mehrheitlich
bejaht. Dies könne jedoch nur für eine verhältnismäßige Spreizung der in Rede
stehenden Erfüllungsfaktoren gelten. Liegen die beiden Erfüllungsfaktoren daher weit
auseinander, könne die Begründung für eine derart massive Ungleichbehandlung
ungenügend sein.
Die UAG 3 diskutierte des Weiteren die Sonderproblematik von Industriekraftwerken,
die nach den Plänen des BMU ebenfalls dem anspruchsvolleren Erfüllungsfaktor
unterliegen sollen. Dies könne ungerechtfertigt sein, da die Industriekraftwerke zum
Teil ausschließlich der Versorgung unternehmensidentischer Anlagen dienten und
somit das Argument der Möglichkeit einer Einpreisung der Zertifikatepreise nicht
verfange. Andererseits bestünden vergleichbare Minderungspotentiale wie bei
Kraftwerken der öffentlichen Strom- und Wärmeversorgung. Insofern wäre also eine
Anwendung des strengen Erfüllungsfaktors auf industrielle Kraftwerke allenfalls
politisch, nicht aber rechtlich zu kritisieren.
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2. Verzicht auf anteilige Kürzung im ZuG 2012
Den aktuellen Anlass für die Diskussion bildeten Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht Berlin, in denen die Zulässigkeit und Höhe der „anteiligen
Kürzung“ des § 4 Absatz 4 ZuG 2007 Verhandlungsgegenstand waren und zu einem
Auflagenbeschluss an die DEHSt führten, gemäß dessen eine Bilanz abgehender
und eingehender Zertifikate zu ziehen sei.
Um zukünftig mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, könne es opportun sein, in
der zweiten Zuteilungsperiode auf das Instrument der anteiligen Kürzung zu
verzichten.
Voraussetzung eines Verzichts auf die anteilige Kürzung sei eine ausreichende
Datengrundlage. Die Daten der Jahre 2000 bis 2002 seien mit Ausnahme solcher für
in das Emissionshandelssystem neu aufzunehmende Tätigkeiten (z.B. „Cracker“)
vorhanden; die Jahre 2003 und 2004 würden durch die zum Zeitpunkt der Sitzung
geplante Datenerhebungsverordnung 2012 erfasst; das Jahr 2005 werde durch die
Berichtspflichten des § 5 TEHG zum 31. März 2006 informatorisch abgedeckt.
Die UAG 3 kommt nach alledem zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber bei
ausreichender Datenbasis auf die anteilige Kürzung verzichten könnte. Dies sei im
Sinne der Rechtssicherheit begrüßenswert.
Anmerkung: Das ZuG 2012 (Entwurf) enthält keine anteilige Kürzung. Der Verzicht
auf dieses Instrument wird neben der ausreichenden Datenbasis u. a. durch die
Verwendung fixer Benchmarks und Standardauslastungsfaktoren erreicht.
3. Berücksichtigung von Wachstum bei Bestandsanlagen
Das System der historischen Zuteilung bei Bestandsanlagen berücksichtigt bislang
lediglich die historischen Emissionen der für die jeweilige Anlage maßgeblichen
Basisperiode. Ein mögliches Produktionswachstum der Anlage nach der
Basisperiode wird demgegenüber nicht berücksichtigt. Diese Systematik geht auf die
Auffassung der Europäischen Kommission zurück, derzufolge stets eine strenge ex-
ante Betrachtung für die Zuteilung maßgeblich sei. Die Kommission begründet ihre
Sichtweise mit dem in Anhang III der Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten
Kriterium, welches dem Plan eine Liste der Anlagen unter Angabe der Anzahl der
Zertifikate, die den einzelnen Anlagen zugeteilt werden sollen, abverlangt.
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Die UAG 3 diskutierte die Frage, ob es dennoch möglich sei, eine Erweiterung der
Produktion zu berücksichtigen, etwa unter dem Gesichtspunkt des Begriffs „neuer
Marktteilnehmer“ über eine Berücksichtigung als „Anlagenerweiterung“. Artikel 3 h)
der Emissionshandelsrichtlinie, in dem der Begriff des neuen Marktteilnehmers
definiert wird, enthält insoweit die Formulierung der „Änderung der Art oder
Funktionsweise oder einer Erweiterung der Anlage“. Der in Rede stehende Fall
lediglich der Produktionserweiterung sei von dieser Formulierung allerdings wohl
nicht erfasst.
Die insoweit unterschiedliche Behandlung von Produktionserweiterung und
Kapazitätserweiterung, welche in § 11 Absatz 6 ZuG 2007 Berücksichtigung findet,
sei im Übrigen dadurch zu rechtfertigen, dass mit einer Kapazitätserweiterung
regelmäßig die Verbesserung der Effizienz einhergehe; des Weiteren solle sie den
Marktzugang gewährleisten – dieses Argument stehe bei der reinen
Produktionsausweitung nicht im Vordergrund.
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VI. Aktuelle Rechtsfragen zum NAP II
Im April 2006 wurde seitens des BMU ein erster NAP II-Entwurf veröffentlicht. Die
UAG 3 hat in ihrer Sitzung im Mai 2006 verschiedene Rechtsfragen erörtert, die sich
aus diesem Entwurf ergeben.
1. Erfüllungsfaktor
Der NAP-Entwurf sah unterschiedliche Erfüllungsfaktoren vor. Für Anlagen der
Energiewirtschaft war ein Erfüllungsfaktor von 0,85 vorgegeben, für Industrieanlagen
sowie Anlagen, die Strom im KWK-Betrieb produzieren einen Erfüllungsfaktor von
0,9875. Der geringe Erfüllungsfaktor für den Industriebereich erfolgte vor dem
Hintergrund des hohen Anteils der prozessbedingten Emissionen im produzierenden
Gewerbe. Die prozessbedingten Emissionen im Industriebereich sollten folglich
durch Anwendung eines niedrigen und pauschalen Erfüllungsfaktors privilegiert
werden, im Gegenzug fiele dafür eine Sonderzuteilungsregel für prozessbedingte
Emissionen weg.
Der NAP II-Entwurf verwies allerdings auch darauf, dass erst nach Vorlage aller
erforderlichen Daten eine endgültige Berechnung des Faktors erfolgen kann.
Die UAG 3 diskutierte in diesem Zusammenhang die Zuordnung von Anlagen zu den
verschiedenen Erfüllungsfaktoren. Im Blick waren dabei insbesondere Kraftwerke,
die hauptsächlich Industrieanlagen dienen. In Fortführung der Vollzugspraxis der
DEHSt dürfte auch die Zuordnung zu den Erfüllungsfaktoren von der jeweiligen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage abhängen. Das bedeutet, dass
selbstständig genehmigte Kraftwerke, die Industrieanlagen zuliefern, gleichwohl
einen strengen Erfüllungsfaktor von 85 % erhalten werden. Wenn sie dagegen als
Nebeneinrichtung einer Industrieanlage mitgenehmigt sind, teilen sie das Schicksal
dieser Hauptanlage und unterliegen dann dem günstigeren Erfüllungsfaktor für
Industrieanlagen. Insofern konnte hier auf die Ergebnisse einer früheren Sitzung der
UAG 3 zum Anlagenbegriff im Emissionshandel Bezug genommen werden (Kap. 1).
Danach knüpft der Anlagenbegriff im Emissionshandelsrecht an den Anlagenbegriff
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des BImSchG an. Diese Rechtslage erscheint als hinreichend geklärt,
Unstimmigkeiten im Einzelfall sind im Zusammenspiel zwischen BImSchG und TEHG
weitgehend bereinigt. Fortbestehende Vollzugsprobleme können und sollten von den
zuständigen Behörden durch eine entsprechende Anpassung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gelöst werden. Daher besteht auch
hinsichtlich der Anwendung unterschiedlicher Erfüllungsfaktoren für die Betreiber die
Möglichkeit, die Genehmigungssituation zu bereinigen, sofern Kraftwerke
entsprechend der Vorgaben der 4. BImSchV eine Nebeneinrichtung der Hauptanlage
darstellen. Die Anlagenbetreiber dürften für diese genehmigungsrechtliche
Bereinigung hinreichend Zeit haben. Dies gilt allerdings nicht, sofern die industrielle
Haupttätigkeit selbst nicht emissionshandelspflichtig ist.
Für die Fälle, in denen die selbstständige Genehmigung eines Kraftwerkes Ausfluss
der rechtlichen Vorgaben des BImSchG ist, stellte sich der UAG 3 allerdings
weiterhin die Frage der Zweckmäßigkeit und Sinn einer Differenzierung der
Erfüllungsfaktoren insbesondere für Dampferzeugungsanlagen. So wurden bei
Dampfkesseln für die Verwertung von Reststoffen und zur Erzeugung von
Prozessdampf für die Produktion kaum Emissionsminderungspotenziale erkannt, die
mit einem strengen Erfüllungsfaktor erreicht würden. Auch greife hier, anders als bei
großen Energieanlagen, die Debatte hinsichtlich der Einpreisung des Wertes der
Berechtigungen als Opportunitätskosten nicht im gleichen Maße durch. Daher wurde
diskutiert, zumindest bei Kraftwerken zur Erzeugung von Prozessdampf ähnlich wie
bei Anlagen im KWK-Betrieb den reduzierten Erfüllungsfaktor für Industrieanlagen
anzuwenden.
2. Fortführung von Zuteilungsregeln
Die im NAP II-Entwurf vorgesehenen Zuteilungsregeln für die nächste
Zuteilungsperiode formulieren im Vergleich zu alten Zuteilungsregeln teilweise
andere Tatbestandsmerkmale. Insbesondere ist für Anlagen nach § 8 ZuG 2007
(Inbetriebnahme 2003/2004) sowie für Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007 keine
individuelle Auslastungsprognose mehr vorgesehen, stattdessen gibt der NAP II-
Entwurf standardisierte Auslastungsfaktoren vor. Fraglich war hierbei, ob diese
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Abweichung vor dem Hintergrund eines etwaigen Vertrauensschutzes rechtlich
zulässig ist. Relevant wird diese Frage bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme ab
2003, bei denen durch den Standardauslastungsfaktor eine niedrigere Auslastung
bei der Zuteilung zu Grunde gelegt wird als im Rahmen der bereits erfolgten
Zuteilung.
In Bezug auf die Zuteilung nach § 11 ZuG 2007 ging es dem Gesetzgeber um
Investitionssicherheit für neue Anlagen. Da keine belastbaren Auslastungszahlen für
Neuanlagen vorhanden waren, hatte § 11 ZuG 2007 in Verbindung mit § 12 Abs. 5
und 6 ZuV 2007 eine vom Betreiber abzugebende individuelle Prognose für die
Anlage vorgesehen. Daraus muss sich allerdings nicht zwangsläufig ein Vertrauen
auf Aufrechterhaltung dieser Prognose ergeben, da der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 5
i.V.m. § 8 Abs. 4 ZuG 2007 die nachträgliche Überprüfung und Anpassung der
Prognose vorsieht (sog. ex-post Kontrolle). Ein Vertrauen auf Zuteilung von
Berechtigungen auf Basis bloßer Auslastungsprognosen ergibt sich daraus jedenfalls
nicht zwangsläufig. Im Übrigen würde sich das Problem lediglich dann stellen, wenn
im Einzelfall tatsächlich die Standardauslastung geringer ist als die tatsächliche
Auslastung. Auch dann wäre fraglich, ob in Bezug auf die gegenwärtigen
Zuteilungsregeln ein schutzwürdiges Vertrauen bei den Betreibern vorhanden ist, da
dieses nicht nur eine individuelle Erwartungshaltung, sondern tatsächlich im
Vertrauen vollzogene Dispositionen voraussetzt.
In Bezug auf Anlagen nach § 8 ZuG 2007 spricht gegen einen Vertrauensschutz,
dass hier lediglich die Nichtanwendung eines Erfüllungsfaktors in Aussicht gestellt
wurde, nicht aber eine Zuteilung auf Grund bestimmter Auslastungszahlen. Es ist
daher fraglich, ob sich daraus in genereller Weise ein Vertrauen auf eine bestimmte
Zuteilungsmenge ableiten lässt.
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3. Einstellung des Anlagenbetriebs
Immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen dürfen im Regelfall auch nach
vorübergehender Betriebseinstellung weiter betrieben werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG sieht vor, dass die Genehmigung erst dann erlischt, wenn eine Anlage
während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben wurde.
Dieser „Scheinbetrieb (faktische Stilllegung“) kann vor Ablauf der drei Jahre dazu
führen, dass auch nicht mehr betriebene Anlagen eine Zuteilung erhalten und
dadurch Überallokationen hervorgerufen werden. Um dem zu entgegnen, sah der
NAP II-Entwurf vor, dass Anlagen keine Zuteilung erhalten, wenn sie im Durchschnitt
der Jahre 2005 und 2006 produktionsbedingt weniger als 20 % der
durchschnittlichen Emissionsmenge der Jahre 2000 - 2004 emittiert haben. Dies
könnte bei Anlagen, die nicht gewollt in Kaltreserve gestellt sind, sondern lediglich
konjunkturbedingt oder aus sonstigen Gründen eine geringe Produktionsmenge in
den letzten 2 Jahren aufweisen, zu teils erheblichen Nachteilen führen, wenn die
Anlage in Zukunft wieder den vollen Betrieb aufnimmt. Diese Anlage würde dann
keine Zuteilung erhalten, obwohl sie weiterhin abgabepflichtig bliebe. Zum Auffangen
derartiger Einzelfälle schlug die UAG 3 eine entsprechende Härtefallklausel vor.
4. Reserveregelung
Der NAP II-Entwurf sah ferner vor, dass ein Anteil an der Reserve der Abdeckung
der durch die Administration des Emissionshandels entstehenden Systemkosten
vorbehalten bleibt. In diesem Zusammenhang wurde von der UAG 3 die Frage der
möglichen Reichweite einer Auktion vor dem Hintergrund dieses Zieles diskutiert.
Allerdings war der NAP II-Entwurf zu pauschal, um hier bereits konkrete rechtliche
Fragestellungen zu erörtern.
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VII. Zuteilung für Neuanlagen und Vertrauensschutz
Im Rahmen der November-Sitzung 2006 thematisierte die UAG 3 die Zuteilung für
Neuanlagen und Vertrauensschutz. Die Neuanlagenregelung des ZuG-Entwurf 2012
sieht eine kostenlose Zuteilung ohne Erfüllungsfaktor aufgrund von Benchmarks über
14 Jahre vor. Rechtlich zu bewerten war die Frage, inwiefern die Zuteilung ohne
Erfüllungsfaktor einer Veränderung der Zuteilungssystematik, zum Beispiel
„Zuteilung“ durch Versteigerung, besonders aus Sicht des Vertrauensschutzes
entgegensteht.
Da ein Erfüllungsfaktor nur im Falle einer kostenlosen Zuteilung in einer späteren
Zuteilungsperiode, beispielsweise im ZuG 2017, sinnvoll ist, würde eine Umstellung
auf eine vollständige Versteigerung bedeuten, dass diese Zusage keine Rechte
begründen würde.
Zusätzlich stellt § 14 ZuG-Entwurf 2012 klar, dass einem zukünftigen Wechsel der
Zuteilungsmethode nichts entgegensteht. Da der Begriff der Zuteilungsmethode offen
ist, hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum die Zusage in §11 ZuG-Entwurf
2012 auszuhebeln. Demzufolge gibt es für die Anlagenbetreiber keinen echten
Vertrauensschutz aufgrund § 11 ZuG-Entwurf 2012.
Anders verhält es sich bei § 11 ZuG 2007, weil eine Zuteilung gemäß diesen
Vorschriften ggf. einen weiterreichenden Vertrauensschutz bietet.
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VIII. Themenausblick für 2007
Durch die UAG 3 als zu begeleitende und bearbeitende Themen für 2007 wurden
folgende Bereiche herausgestellt:
• Gesetzgebungsverfahrens des ZuG 2012,
• TEHG- Änderungen sowie die der ZuV 2012,
• Begleitung der Umsetzung des ZuG 2012 und der ZuV 2012,
• Begleitung des Zuteilungsverfahrens für 2008-2012,
• Begleitung des EuG-Urteils zur Zulässigkeit der ex-post Korrektur (aus der
Handelsperiode 2005-2007),
• Überleitung von Periodenübergreifenden Zuteilungsregeln von der 2. auf die
3. Handelsperiode,
• Einfluss des Umweltgesetzbuchs auf den Emissionshandel,
• finanzverfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung einer
Versteigerung,
• Vorschläge der EU- Kommission zur Weiterentwicklung des Emissionshandels
und zur Emissionshandelsrichtlinienrevision.
UAG 3 im Januar 2007