arbeitslosengeld und auslandsbeschäftigung · 1 Überblick 9 2 arbeitslosengeld nach deutschen...
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Merkblatt
Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung
Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Musterstadthausen
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Vorwort
Vorwort
Dieses Merkblatt informiert Sie insbesondere über die
• Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Auslandsbeschäftigungen und Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld,
• Voraussetzungen der Mitnahme eines Leistungsanspruchs ins Ausland zur Arbeitsuche.
Informationen über die übrigen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 1 für Arbeits lose, das Ihre Agentur für Arbeit für Sie bereit hält.
Zum BREXIT lagen bei Redaktionsschluss des Merkblatts noch keine konkreten Entscheidungen vor. Lassen Sie sich bei Bedarf bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit beraten.
Vorwort
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BITTE BEACHTEN SIE
Dieses Merkblatt ist eine Informationsbroschüre, die bei Bedarf aktualisiert wird. Sie dient Ihrer allgemeinen Information und kann nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen. Wenden Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit, wenn Sie weitere Fragen haben oder Unklarheiten beseitigen möchten.
Zum Thema Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung können Sie auch das Informationsangebot der Zentralen Auslands und Fachvermittlung in Anspruch nehmen. Hier erhalten Sie neben allgemeinen Informationen zu grundlegenden Inhalten dieses Merkblattes auch Informationen über Grundzüge des ausländischen Leistungsrechts und über Lebens und Arbeitsbedingungen im Ausland. Sie erreichen diese über
» Telefon: 0228 713 13 13, über
» E-Mail: [email protected] oder über Klick im Internet unter: » http://www.zav.de.
Der Aktualitätsstand dieses Merkblattes ist auf der Rückseite der Broschüre angegeben.
Unsere datenschutzrechtlichen Hinweise findenSieunterwww.arbeitsagentur.de/datenerhebung
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3Erläuterung zur Zeichenverwendung 8
1 Überblick 9
2 Arbeitslosengeld nach deutschen Rechts vorschriften 13
3 Sie haben im Ausland gearbeitet und wollen in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen? 14
3.1 Grundsatz: Zwischenbeschäftigung in Deutschland 14
3.2 Ausnahmen: keine Zwischenbeschäftigung in Deutschland erforderlich 15
3.2.1 Überblick 153.2.2 „Echte“ Grenzgänger 153.2.3 „Unechte“ Grenzgänger 163.2.4 Entsandte Arbeitnehmer 163.3 Nachweis ausländischer Versicherungs und
Beschäftigungszeiten (Dokument PD U1) 173.4 Die Höhe des Arbeitslosengeldes 183.5 Weitergeltung deutscher Leistungs ansprüche 183.6 MeldepflichtinDeutschlandfürGrenzgänger
und Entsandte 19
4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen und weiter Arbeits losengeld beziehen? 20
4.1 Allgemeine Regelung 204.2 Wann haben Sie Anspruch auf Leistungs
mitnahme? 20
Inhaltsverzeichnis
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4.3 Wie beantragen Sie die Leistungsmitnahme und wie weisen Sie Ihre Berechtigung im Land der Arbeitsuche nach? 21
4.4 Wie hoch sind die Leistungen und wer zahlt sie aus? 22
4.5 Wartefrist 224.6 Meldung im Land der Arbeitsuche 224.7 Wie lange besteht ein Anspruch? 234.8 Verlängerung des Mitnahmezeitraums
auf maximal 6 Monate 244.9 Leistungen bei Rückkehr nach Deutschland 244.10 Gestückelte Mitnahme des Leistungs
anspruchs 254.11 Umstände, die den Leistungsanspruch
imAuslandbeeinflussenkönnen 254.12 Wiederholte Arbeitsuche nach Verbrauch
der Höchstdauer oder in einem anderen Mitgliedsstaat 26
4.13 Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Mitnahmezeitraum / Mitnahme von Arbeitslosengeld II 26
4.14 WiesindKranken-,Pflege-undRenten-versicherung geregelt? 27
5 Sie haben in Deutschland gearbeitet und haben als Grenzgänger im (benach barten) Ausland gewohnt? 29
5.1 Zusätzliche Arbeitsuchendmeldung von Grenzgängern im bisherigen Beschäftigungsstaat 29
5.2 Auswirkungen auf Ansprüche der Deutschen Rentenversicherung 30
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Inhaltsverzeichnis
6 Sonderregelungen 316.1 Drittstaatsangehörige 316.2 Staaten der früheren SFR Jugoslawien
( außer Slowenien und Kroatien) 32
7 Was Sie sonst noch wissen sollten 33
AnhängeAnhang 1: Zuständige Stellen 34Anhang 2: Weitere Merkblätter 35
Erläuterung zur Zeichenverwendung
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Erläuterung zur Zeichenver-wendung
BITTE BEACHTEN SIE
Hierauf müssen Sie besonders achten, insbesondere um für Sie negative Folgen vermeiden zu können.
ZUSAMMENFASSUNG
Hier werden die wichtigsten Informationen kurz für Sie gesammelt.
HINWEIS
Hier erhalten Sie zusätzliche nützliche Informationen.
TIPP
Hier erhalten Sie kleine Ratschläge, die vielleicht nützlich für Sie sind.
LINK
Hier wird erläutert, wo Sie die Informationen im Internet finden.
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1 Überblick
1 Überblick
Arbeitslosengeld nach internationalem RechtRecht der EU zur Arbeitslosenversicherung
– Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009Räumlicher Geltungsbereich:
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Kroatien, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (griechischer Teil); die Schweiz ist durch das ab 01.04.2012 angepasste sog. Sektorenabkommen angeschlossen und wird im Folgenden als Mitgliedstaat bezeichnet;
Island, Liechtenstein und Norwegen fallen ab 01.06.2012 als EWRStaaten ebenfalls unter den Geltungsbereich der Verordnungen und werden als Mitgliedsstaaten bezeichnet.
Drittstaatsangehörige (Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind) s. » Ziff. 6.1;
Zweiseitige (bilaterale) Abkommen über Arbeits-losenversicherung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und• Jugoslawien: weiterhin gültig für die Staaten der
früheren SFR Jugoslawien (außer Slowenien und Kroatien)
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Besonderheiten beim Geltungsbereich des EU-RechtsDänemark ohne Grönland Frankreich einschließlich der Übersee
departements Guadeloupe, Martinique, Ile de la Réunion, SaintMartin und Guyane; Mayotte (seit 01.01.2014)
ohne die überseeischen Territorien (französische Gebiete in Australien und der Antarktis, FranzösischPolynesien, Mayotte [bis 31.12.2013], Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna)
Vereinigtes einschließlich Nordirland undKönigreich GibraltarGroßbritannien ohne Kanalinseln (Alderney,
Guernsey, Jersey) und Isle of ManPortugal einschließlich der autonomen
Regionen Azoren und MadeiraSpanien einschließlich der Balearen,
der Kanarischen Inseln sowie der nordafrikanischen Städte Ceuta und Melilla
Zypern ohne den Nordteil Zyperns, in dem die Republik Zypern keine Kontrolle ausübt
Wenn Sie deutsches Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen Sie unter anderem zwei Grundvoraussetzungen erfüllen:• Sie müssen den Vermittlungsbemühungen Ihrer
(deutschen) Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung können Sie nur dann erfüllen, wenn Sie Vorschlägen Ihrer Agentur für Arbeit zeit und ortsnah Folge leisten und z. B. Ihre Agentur unverzüglich aufsuchen können.
• Sie müssen in Deutschland versicherungspflich-tig beschäftigt gewesen sein.
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1 Überblick
Aufgrund von Vorschriften des zwischen- und überstaatlichen Rechts gibt es Ausnahmen von den oben genannten Grundvoraussetzungen:• Unter bestimmten Voraussetzungen können auslän
dische Beschäftigungszeiten und Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit für den Erwerb eines deutschen Leistungsanspruchs berücksichtigt werden (s. » Ziffer 3).
• Sie können im Ausland Arbeit suchen und deutsches Arbeitslosengeld von Ihrer Agentur für Arbeit weiter beziehen. Die Voraussetzungen werden in » Ziffer 4 erläutert.
• Sonderregelungen gibt es für:• Drittstaatsangehörige (s. » Ziff. 6.1),• die Staaten der früheren SFR Jugoslawien (außer
Slowenien und Kroatien) (s. » Ziff. 6.2),• Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention
und Staatenlose nach dem New Yorker Abkommen sind in die Regelungen des EURechts mit einbezogen.
ZUSAMMENFASSUNG
Beschäftigungen, die nicht in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat der früheren SFR Jugoslawien ausgeübt wurden, zum Beispiel Beschäftigungen in den USA, können für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die MöglichkeitderAntragspflichtversicherunginderArbeitslosenversicherung. Sie können damit den Schutz der deutschen Arbeitslosenversicherung erhalten; die ZeitenderAntragspflichtversicherungkönnenimFalleder Arbeitslosigkeit anwartschaftsbegründend beim Arbeits losengeld berücksichtigt werden.
1 Überblick
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LINK
WeitereInformationenfindenSieinden» „Hin weisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“ und im Internet unter » www.arbeitsagentur.de. Ob möglicherweise mit dem Beschäftigungsstaat ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen wurde, das auch die Arbeitslosenversicherung erfasst, klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber.
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2 Arbeitslosengeld nach deutschen Rechtsvorschriften
2 Arbeitslosengeld nach deut-schen Rechtsvorschriften
Arbeitslosengeld kann bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicherWeiterbildunggezahltwerden.AusführlicheInformationen und die Anspruchsvoraussetzungen enthält das Merkblatt 1 für Arbeitslose.
Die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeits-losengeld bei Arbeitslosigkeit sind, dass Sie• arbeitslos sind,• sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos
gemeldet haben und • die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese ist in der
Regel erfüllt, wenn Sie innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtigwaren.
ArbeitslosigkeitSie sind arbeitslos, wenn Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sich bemühen Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung (Verfügbarkeit) stehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen.
ArbeitslosmeldungArbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag Ihrer persönlichen Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gezahlt.
AltersgrenzeNach Ablauf des Monats, in dem das Lebensjahr für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente nach dem SGB VI vollendet worden ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
3 Sie haben im Ausland gearbeitet
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3 Sie haben im Ausland gearbeitet und wollen in Deutschland Arbeitslosen-geld beziehen?
3.1 Grundsatz: Zwischenbeschäftigung in Deutschland
Ausländische Versicherungs oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder zur Erhöhung der Anspruchsdauer nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtigeBeschäftigunginDeutschlandausgeübt wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben.
BEISPIEL
VersicherungspflichtigeBeschäftigunginIrland01.06.2016–31.05.2018 = 24 Monate
VersicherungspflichtigeBeschäftigunginDeutschland01.06.2018–31.08.2018 = 3 Monate
Arbeitslosmeldung in Deutschland01.09.2018
Die Beschäftigung in Irland wird für einen Anspruch herangezogen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor (z. B. Verfügbarkeit), entsteht am 01.09.2018 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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3 Sie haben im Ausland gearbeitet
3.2 Ausnahmen: keine Zwischenbeschäftigung in Deutschland erforderlich
3.2.1 Überblick
Eine Beschäftigung in Deutschland nach einer Aus-landsbeschäftigung ist nicht erforderlich, wenn• die Auslandsbeschäftigung als Grenzgänger ausge
übt wurde („echte“ Grenzgänger) oder• der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsbeschäfti
gung in Deutschland beibehalten wurde („unechte“ Grenzgänger) oder
• es sich um eine Auslandsbeschäftigung im Rahmen einer Entsendung handelte.
3.2.2 „Echte“ Grenzgänger
Sie sind ein „echter“ Grenzgänger, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, Ihre Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausüben und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren. Sie unterliegen als „echter“GrenzgängerinderRegelderVersicherungspflichtin dem Land, in dem Sie Ihre Beschäftigung ausüben.
Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung als „echter“ Grenzgänger erhalten Sie von Deutschland. Die Beschäftigung im Ausland wird direkt für einen Anspruch auf das deutsche Arbeitslosengeld herangezogen.
BEISPIEL
VersicherungspflichtigeBeschäftigungals„echter“ Grenzgänger in den Niederlanden01.04.2017–31.07.2018 = 16 MonateArbeitslosmeldung und Antragstellung mit Wirkung zum 01.08.2018 Rahmenfrist (vgl. » Ziffer 2)01.08.2016–31.07.2018
3 Sie haben im Ausland gearbeitet
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Die Beschäftigung in den Niederlanden wird für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld unmittelbar herangezogen. In der Rahmenfrist wurde eine Beschäftigung von insgesamt 16 Monaten ausgeübt. Am 01.08.2018 entsteht daher ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
3.2.3 „Unechte“ Grenzgänger
Sie sind ein „unechter“ Grenzgänger, wenn Sie im Ausland beschäftigt sind (und der dortigen Versicherungspflichtunterliegen),IhrenWohnsitzoderständigen Aufenthalt aber weiterhin in Deutschland haben. Sie kehren jedoch nicht, wie der „echte“ Grenzgänger, in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an Ihren deutschen Wohnort zurück. Dennoch unterhalten Sie sehr enge Beziehungen zu Deutschland, weil z. B. Ihre Familie in Deutschland lebt und Sie nur befristet im Ausland beschäftigt sind. Eine Beschäftigung in Deutschland nach der Auslandsbeschäftigung zum Erwerb eines deutschen Anspruchs ist dann nicht erforderlich.
3.2.4 Entsandte Arbeitnehmer
Wenn Sie auf Weisung Ihres Arbeitgebers im Rahmen eines weiterhin bestehenden deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer ins Ausland entsandt werden, unterliegen Sie in der Regel weiterhin den Vorschriften überdiedeutscheVersicherungspflicht.Leistungenbei Arbeitslosigkeit können Sie deshalb wie nach einer Beschäftigung in Deutschland in Anspruch nehmen (s. Merkblatt 1 für Arbeitslose). Entsandte ArbeitnehmerkönnendieAntragspflichtversicherunginderArbeitslosenversicherung nicht in Anspruch nehmen.
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3 Sie haben im Ausland gearbeitet
3.3 Nachweis ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (Dokument PD U1)
Die Nachweise über ausländische Versicherungs und Beschäftigungszeiten werden von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt. Der Nachweis kann mit Bescheinigung PD U1 vom Arbeitnehmer selbst geführt werden (nähere Auskünfte hierzu erteilt – in der Regel –der zuständige Träger der Arbeitslosenversicherung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde), oder die deutsche Agentur für Arbeit wird von Ihnen beauftragt, diese ausländischen Versicherungs und Beschäftigungszeiten anzufordern. Wenn Sie die Bescheinigung selbst beschaffen wollen, findenSieHinweisezudenzuständigenStellenimAnhang 1. Es können nur die amtlichen Nachweise, die von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt wurden, anerkannt werden. Wir empfehlen Ihnen aber, das PD U1 bereits vor Ihrer Ausreise selbst beim ausländischen Versicherungsträger anzufordern.
In den Mitgliedstaaten der EU gelten unterschiedliche RegelungenüberdieVersicherungspflichtvonBeschäftigungen und sonstigen Zeiten. Für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld werden die im Dokument PD U1 bescheinigten ausländischen Versi-cherungszeiten berücksichtigt (ausgeschlossen sind Versicherungszeiten während des Bezuges von Arbeitslosengeld). Außerdem werden ausländische Zeiten einer abhängigen Beschäftigung, die im Aus-land nicht versicherungspflichtig waren, dann für einen deutschen Anspruch berücksichtigt, wenn die BeschäftigunginDeutschlandversicherungspflichtiggewesen wäre.
3 Sie haben im Ausland gearbeitet
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BEISPIEL
Sie haben im Ausland 20 Stunden in der Woche gearbeitet und ein Arbeitsentgelt in Höhe von 500 € mtl. erzielt,warenabernichtversicherungspflichtig,weilz.B.der Staat keine entsprechenden Regelungen hat. Diese Beschäftigung wird berücksichtigt, weil sie in Deutschland mehr als geringfügig entlohnt und deshalb versicherungspflichtiggewesenwäre.
3.4 Die Höhe des Arbeitslosengeldes
Eine ausführliche Darstellung zur Höhe des Arbeitslosengeldes nach deutschem Recht enthält das Merkblatt 1. Die dort genannten Grundregeln zur Höhe des Arbeitslosengeldes (z. B. Bemessungsentgelt, allgemeiner oder erhöhter Leistungssatz, zu berücksichtigende Lohnsteuerklassen) gelten auch für die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach einer Auslandsbeschäftigung.
Nach einer Beschäftigung im Ausland gelten aber einige Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes:• Grundsätzlich wird nur das zuletzt in Deutschland er
zielte Arbeitsentgelt bei der Bemessung berücksichtigt.
• Waren Sie unmittelbar vor Ihrer Arbeitslosigkeit als („echter“ oder „unechter“) Grenzgänger im Ausland beschäftigt, wird auch das ausländische Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze/West) berücksichtigt.
3.5 Weitergeltung deutscher Leistungs-ansprüche
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der vor einer Ausreise erworben wurde und noch nicht verbraucht ist,
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3 Sie haben im Ausland gearbeitet
kann erneut bewilligt werden, wenn seit seinem Entstehen noch nicht 4 Jahre vergangen sind.
3.6 Meldepflicht in Deutschland für Grenzgänger und Entsandte
Wenn Ihr Ausbildungs oder Arbeitsverhältnis endet, sindSieverpflichtet,sichspätestens3Monatevordessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Auch Grenzgänger und Entsandte mit Wohnsitz in DeutschlandunterliegendieserMeldepflicht,auchwenn sie nicht täglich an Ihren Wohnort zurückkehren. Zur Fristwahrung besteht deshalb gerade für diesen Personenkreis die Möglichkeit z. B. der telefonischen oder OnlineMeldung (unter www.arbeitsagentur.de). Allerdings muss auch hier der telefonischen oder OnlineMeldung eine persönliche Arbeitsuchendmeldung nach Terminvereinbarung folgen.Bei der Terminvereinbarung werden die besonderen Belange von Grenzgängern und ins Ausland Entsandten berücksichtigt. Eine persönliche Arbeitsuchendmeldung kann bei jeder Agentur für Arbeit in Deutschland erfolgen.
Wird die Arbeitsuchendmeldung nicht oder verspätet vorgenommen, kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, weil der Anspruch ruht.
4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
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4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen und weiter Arbeits-losengeld beziehen?
4.1 Allgemeine Regelung
Wenn Sie in Deutschland arbeitslos werden und in einem anderen Mitgliedstaat der EU Arbeit suchen wollen, können Sie den Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld für die Dauer von drei Monaten (Mitnahmezeitraum) mitnehmen (Leistungsmitnah-me). Die Dauer der Mitnahme des deutschen Arbeitslosengeldanspruchs kann für eine Arbeitsuche bis zu höchstens sechs Monaten verlängert werden.
HINWEIS
Eine Leistungsmitnahme in andere Staaten außerhalb der EU nach der VO (EG) Nr. 883/2004 (z. B. USA) ist ausgeschlossen.
4.2 Wann haben Sie Anspruch auf Leistungs-mitnahme?
Wenn Sie• arbeitslos sind,• sich in Deutschland arbeitslos gemeldet haben,• Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,• in einem Mitgliedstaat Arbeit suchen wollen,• IhrePflichtennachdenausländischenRechtsvor
schriften erfüllen1
• die Wartefrist erfüllt haben (siehe » 4.5) und
1) Sie müssen den Vermittlungsbemühungen des ausländischen Trägers zur Verfügungstehen.ZuIhrenPflichtengehöreninderRegelaußerdemdieWahrnehmung von Melde oder Kontrollterminen beim ausländischen Träger und die Mitwirkung bei Stellenangeboten.
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4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
• die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Außerdem haben Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungsmitnahme in einen Mitgliedstaat nach diesen Vorschriften. Beachten Sie hierzu bitte die Sonderregelungen unter » Ziffer 6.1.
4.3 Wie beantragen Sie die Leistungsmitnahme und wie weisen Sie Ihre Berechtigung im Land der Arbeitsuche nach?
Sie müssen die Leistungsmitnahme vor Ihrer Ausreise zur Arbeitsuche beantragen. Ihre zuständige deutsche Agentur für Arbeit stellt Ihnen dann (wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen) ein Dokument PD U2 aus. Dieses Dokument benötigen Sie, um Ihre Berechtigung zur Leistungsmitnahme gegenüber dem ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung nachzuweisen. In dem Dokument PD U2 werden u. a. der Mitnahmezeitraum und der späteste Termin zur Meldung beim ausländischen Arbeitsamt für eine nahtlose Zahlung bescheinigt.
HINWEIS
Die Bearbeitung eines Antrages auf Erstellung eines Dokument PD U2 nimmt einige Zeit in Anspruch. Deshalbempfiehltessich,dieAgenturfürArbeitmöglichstfrüh über Ihre Absicht zur Arbeitsuche zu unterrichten, damit Ihnen das Dokument PD U2 noch vor der Abreise ausgehändigt werden kann.
Kann Ihnen das Dokument PD U2 vor Ihrer Ausreise nicht ausgehändigt werden, wird es Ihnen an Ihre ausländische Anschrift gesandt, ggf. an den ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung.
4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
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4.4 Wie hoch sind die Leistungen und wer zahlt sie aus?
Während Ihrer Arbeitsuche im Ausland wird Ihr Arbeitslosengeld von der deutschen Agentur für Arbeit auf Ihr Konto in Deutschland oder im Ausland (weiter)gezahlt. Die Leistungshöhe verändert sich nicht.
4.5 Wartefrist
Sie müssen der deutschen Agentur für Arbeit während Ihrer Arbeitslosigkeit vor der Ausreise mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, damit die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen einleiten kann (Vorrang des nationalen Arbeitsmarktes). Die Agentur für Arbeit kann Ihnen auf Antrag eine frühere Ausreise gestatten, wenn eine Vermittlung in Arbeit in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Die 4WochenFrist kann ferner verkürzt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine Beschäftigung im Inland unzumutbar machen, aber einer Beschäftigung im vorgesehenen Land der Arbeitsuche nicht entgegenstehen. Dies kann z. B. ein gemeinsamer Umzug der Ehegatten sein, wenn der Ehegatte im Ausland eine Beschäftigung aufnimmt oder fortsetzt.
4.6 Meldung im Land der Arbeitsuche
Leistungen im Ausland können Sie grundsätzlich erst ab dem Tag der Meldung bei der zuständigen Stelle im Land der Arbeitsuche erhalten. Damit Ihnen die Leistung ab Beginn des Mitnahmezeitraumes gezahlt werden kann, müssen Sie sich bis spätestens 6 Tage nach Ihrer Abreise melden. Ist der 6. Tag nach der Abreise ein Samstag oder Sonntag, ist der darauffolgende Montag maßgebend.
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4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
TIPP
Die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle gilt auch, wenn das Dokument PD U2 vor der Ausreise noch nicht ausgehändigt werden konnte.
BEISPIEL
Im Dokument PD U2 wird ein Mitnahmezeitraum vom 01.06.2018 bis 31.08.2018 bescheinigt.Ausreisetag: 01.06.2018Meldefrist bis zu 6 Tagen nach der Ausreise: 07.06.2018Bei einer Meldung bis 07.06.2018 wird die Leistung ab 01.06.2018 gezahlt.Bei einer Meldung nach dem 07.06.2018 ist Zahlungsbeginn der Tag der Meldung. Der Mitnahmezeitraum verschiebt oder verlängert sich nicht, d. h. auch hier kann eine Zahlung nur bis längstens 31.08.2018 erfolgen.
4.7 Wie lange besteht ein Anspruch?
Die Leistungsmitnahme zur Arbeitsuche in anderen Mitgliedstaaten ist grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten ab der Ausreise (Mitnahmezeitraum) möglich. Fallen in diesen Zeitraum inländische Leistungsbeschränkungen (z. B. Sperrzeiten, Ruhenszeiträume wegen der Berücksichtigung einer Entlassungsentschädigung), wirken sich diese auch auf den Leistungsbezug während der Arbeitsuche im Ausland aus. Ein Anspruch auf Leistungen für diese Zeiträume besteht auch im Ausland nicht. In diesen Fällen verkürzt sich also der Zahlungszeitraum.
4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
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BEISPIEL
Wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eingetreten, die bis zum 15.10.2018 läuft. Sie wollen vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2018 im EUAusland Arbeit suchen. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes ist erst ab 16.10.2018 möglich. Das Arbeitslosengeld wird für die Arbeitsuche im EUAusland bis zum 31.12.2018 gezahlt.
4.8 Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf maximal 6 Monate
Auf Antrag kann Ihre Agentur für Arbeit den Mitnahmezeitraum auf insgesamt höchstens 6 Monate verlängern, wenn der Antrag auf Verlängerung spätestens am letzten Tag des ursprünglichen Mitnahmezeitraumes bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist und sie sich nochimAuslandbefinden.DieAntragstellungistformlos möglich. Falls der Antrag abgelehnt wird, können Leistungen nur bis zum Ende des genehmigten Zeitraums gezahlt werden. In diesem Fall könnten bei nicht rechtzeitiger Rückkehr Lücken im Leistungsbezug und im Versicherungsschutz entstehen.
4.9 Leistungen bei Rückkehr nach Deutschland
Sind Sie bei Rückkehr nach Deutschland weiterhin arbeitslos, kann Arbeitslosengeld in der Regel frühestens ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung bei Ihrer Agentur für Arbeit gezahlt werden.Sind Sie wegen des Ablaufs des bescheinigten Mitnahmezeitraumes oder früher nach Deutschland zurückgekehrt und haben Sie im Land der Arbeitsuche keine Beschäftigung ausgeübt, kann eine telefonische Meldung ausreichend sein.
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4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
TIPP
Nutzen Sie hierzu bitte unverzüglich – möglichst noch am Tag Ihrer Rückkehr – in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr das Servicetelefon Ihrer Agentur für Arbeit. Sie erreichen Ihre Arbeitsagentur über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 00. Die Rufnummer ist auch unter » www.arbeitsagentur.de veröffentlicht. Für Anrufe aus dem Ausland gilt die Rufnummer+4991112031010(gebührenpflichtig).
4.10 Gestückelte Mitnahme des Leistungs-anspruchs
Haben Sie die Höchstdauer des Anspruchs auf Mitnahme des Leistungsanspruches nicht verbraucht und sind Sie nach Deutschland zurückgekehrt, kann Ihnen Ihre Agentur für Arbeit auf Antrag erneut die Mitnahme des Leistungsanspruchs in den selben Mitgliedsstaat bis zur gesamten Höchstdauer von 6 Monaten gestatten. Den Antrag müssen Sie vor der erneuten Ausreise stellen.
4.11 Umstände, die den Leistungsanspruch im Ausland beeinflussen können
Während der Arbeitsuche im Ausland ist das Fortbestehen des Leistungsanspruchs grundsätzlich nach deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Sie unterliegen im Land der Arbeitsuche den dortigen Kontrollvorschriften(z.B.regelmäßigeMeldung)undPflichten.Diesenmüssen Sie nachkommen. Eine Einstellung oder Unterbrechung der Zahlung erfolgt z. B. wenn Sie im Ausland eine versicherungspflichtigeBeschäftigungoderselbständigeTätigkeitaufnehmen.
4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
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Üben Sie im Ausland eine Gelegenheitsarbeit (Nebentätigkeit) aus, richtet sich die Anrechnung Ihres Nebeneinkommens nach deutschem Recht (s. die Ausführungen im Merkblatt 1 zur Anrechnung von Nebeneinkommen).
HINWEIS
Sie müssen Änderungen, die für Ihren Anspruch auf Leistungen bedeutsam sind, außer bei Ihrer deutschen Agentur für Arbeit auch dort anzeigen, wo Sie Ihr Dokument PD U2 abgegeben haben; dies gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit.
4.12 Wiederholte Arbeitsuche nach Verbrauch der Höchstdauer oder in einem anderen Mit-gliedsstaat
Die erneute Leistungsmitnahme zur Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist erst möglich, wenn nach der letzten Inanspruchnahme der Leistungsmitnahme eine unselbständige Beschäftigung, die zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führte, gleich in welchem EUStaat, ausgeübt wurde. Die Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit nach deutschen Rechtsvorschriften (s.» Merkblatt 1) ist nicht erforderlich.
4.13 Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeits-losengeld im Mitnahmezeitraum / Mitnahme von Arbeitslosengeld II
Wenn während des Mitnahmezeitraumes der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Erschöpfung des Anspruchs endet, kommt für den restlichen Mitnahmezeitraum die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht in Betracht. Arbeitslosengeld II kann während der Arbeitsuche im Ausland nicht gewährt werden.
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4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
4.14 Wie sind Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung geregelt?
Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie grundsätzlichindergesetzlichenKranken-,Pflege-undRentenversicherunginDeutschlandpflichtversichert.
Während der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat haben Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung auch Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Um Sachleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Medikamente, Krankenhausbehandlung) erhalten zu können, benötigen Sie und Ihre Familienangehörigen eine Europäische Krankenversicherungskarte. Wenn Sie diese noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte noch vor Ihrer Ausreise an Ihre Krankenkasse.
Wenn Ihnen Ihre Agentur für Arbeit die Mitnahme Ihres Leistungsanspruches zur Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt hat und Sie zur Arbeitsuche ausreisen, werden Sie zunächst aus dem Arbeitslosengeldbezug und bei Ihrer Krankenkasse abgemeldet. Sie erhalten wieder (ggf. im nahtlosen Anschluss – s. oben » Nr. 4.6) Arbeitslosengeld, wenn Sie sich beim ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung als Arbeitsuchender angemeldet haben und der ausländische Träger Ihre deutsche Agentur für Arbeit entsprechend informiert hat. Außerdem werden Sie dann von Ihrer Agentur für Arbeit wieder umgehend (ggf. im nahtlosen Anschluss – s. oben » Nr. 4.6) bei Ihrer Krankenkasse angemeldet.
Falls Sie in der Zwischenzeit (d. h. nach der Abmeldung und vor der erneuten Anmeldung bei Ihrer Krankenkasse) ein Schreiben Ihrer Krankenkasse erhalten, indemSiedarüberinformiertwerden,dassIhrePflichtversicherung beendet ist und Sie nun anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen müssen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Infor
4 Sie wollen im Ausland Arbeit suchen
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mieren Sie Ihre Krankenkasse über Ihre Arbeitsuche im Ausland und lassen Sie prüfen, in welcher Form Sie weiter krankenversichert sind bzw. wie Sie eine mögliche Lücke im Krankenversicherungsschutz schließen können.
BITTE BEACHTEN SIE
Wenn Sie sich nicht beim ausländischen Träger als Arbeitsuchender anmelden, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und auch der Anspruch aus Ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist gefährdet.
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5 In Deutschland gearbeitet und im Ausland gewohnt
5 Sie haben in Deutschland gearbeitet und haben als Grenzgänger im (benach-barten) Ausland gewohnt?
5.1 Zusätzliche Arbeitsuchendmeldung von Grenzgängern im bisherigen Beschäfti-gungsstaat
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und eine Beschäftigung von dort aus als Grenzgänger in Deutschland ausüben, erhalten Sie bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich Leistungen von dem Staat, in dem Sie wohnen (Wohnstaat). Sie können Ihr Vermittlungsgesuch aber auch in Deutschland mitführen lassen.
BITTE BEACHTEN SIE
Wenn Sie sich zusätzlich arbeitsuchend melden möchten, müssen Sie aktiv bei der Arbeitsuche mitwirken.
BEISPIEL
Sie wohnten während Ihrer Beschäftigung in Deutschland im benachbarten Ausland. Ihr Arbeitslosengeld wird im Wohnstaat gezahlt. Sie wollen aber auch wiedereineBeschäftigunginDeutschlandfinden.Siekönnen Ihr Vermittlungsgesuch zusätzlich in Deutschland mitführen lassen und sich arbeitsuchend melden.
5 In Deutschland gearbeitet und im Ausland gewohnt
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5.2 Auswirkungen auf Ansprüche der Deutschen Rentenversicherung
Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt sind, unterliegen für die Dauer ihrer Beschäftigung grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Sofern im Anschluss an die Beschäftigung eine Zeit der Arbeitslosigkeit folgt, erhalten Sie als arbeitsloser Grenzgänger in der Regel Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Wohnstaats.
Eine zusätzliche Meldung bei der deutschen Agentur für Arbeit ist aus Sicht der Rentenversicherung grundsätzlich nicht notwendig, weil eine beitragsfreie Anrechnungszeit für Zeiten, in denen Sie Leistungen aus der ausländischen Arbeitslosenversicherung beziehen, nicht in Betracht kommt.
Zeiten des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eines Mitgliedsstaates können bei vor dem 01.01.1952 geborenen Personen zur Begründung eines Anspruchs auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit führen. Sofern Sie keine Leistungen vom ausländischen Arbeitsamt mehr beziehen, muss die Arbeitslosigkeit jedoch durch sonstige ernsthafte und fortlaufende Bemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Bei Fragen zum Nachweis derartiger Bemühungen oder zu den Ansprüchen sollten Sie das Beratungsangebot der Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen.
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6 Sonderregelungen
6 SonderregelungenNähere Auskünfte zu den nachfolgenden Sonderre-gelungen erteilt Ihnen Ihre Agentur für Arbeit.
6.1 Drittstaatsangehörige
Zum 01.01.2011 wurden die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet. Ein Drittstaatsangehöriger ist eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt.• Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus,
dass Sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben.
• Die Leistungsmitnahme (s. » Ziffer 4) ist nur möglich, wenn Sie berechtigt sind, sich in dem Mitgliedstaat, in den Sie sich begeben wollen, arbeitslos zu melden und dort rechtmäßig eine Beschäftigung auszuüben.
• Aufenthalts und Arbeitsgenehmigungsvorschriften der Mitgliedstaaten sind zu beachten.
• Für Großbritannien sind Sonderregelungen zu beachten:• Wenn Sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in
Deutschland haben und Leistungen nach Großbritannien zur Arbeitsuche „mitnehmen“ wollen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) 1408/71. Danach können Sie bis zu höchstens 3 Monaten in Großbritannien Arbeit suchen. Die mit einem Vordruck E 303 bescheinigten Leistungen werden vom Versicherungsträger in Großbritannien ausgezahlt. Über weitere Unterschiede im Verhältnis zudem im Merkblatt beschriebenen EURecht lassen Sie sich bitte von Ihrer Agentur für Arbeit informieren.
• Keine Anwendung des EURechts im Verhältnis zu Dänemark, zur Schweiz und den EWRStaaten Island, Liechtenstein, Norwegen• In Dänemark, der Schweiz und den Staaten des
EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten für Drittstaatsangehörige weder die Regelungen
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der Verordnung (EG) Nr. 883/04 noch die der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Für diese Staaten können für Drittstaatsangehörige keine Bescheinigungen ausgestellt werden, die zur Mitnahme des deutschen Leistungsanspruchs zur Arbeitsuche im Ausland berechtigen. Die Berücksichtigung von Zeiten für einen Leistungsanspruch im Wohnstaat ist ebenfalls nicht möglich.
6.2 Staaten der früheren SFR Jugoslawien ( außer Slowenien und Kroatien)1
Als Staatsangehöriger einer der Staaten der früheren SFR Jugoslawien (außer Slowenien und Kroatien – weil EUStaaten) können Ihre deutschen Versicherungszeiten bei Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat unter bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit Ihres Heimatstaates berücksichtigt werden. Eine wichtige Voraussetzung für die Berücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung Av1/… vor der Ausreise gestellt wird und die deutsche Agentur für Arbeit der Rück-kehr in Ihre Heimat zugestimmt hat.
Außerdem können nach dem Abkommen Versicherungszeiten aus einem der Staaten der früheren SFR Jugoslawien (außer Slowenien und Kroatien) zur Begründung eines deutschen Leistungsanspruchs herangezogen werden. Ist die Arbeitslosigkeit bereits in einem der Staaten der früheren SFR Jugoslawien (außer Slowenien und Kroatien) eingetreten, können die Versicherungszeiten nur angerechnet werden, wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind.
1) 1968 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen SFR Jugoslawien ein Abkommen über Arbeitslosenversicherung abgeschlossen. Dieses gilt für Staaten der früheren SFR Jugoslawien (außer Slowenien und Kroatien) weiter. Die Regelungen gelten für deutsche Staatsangehörige und für Staatsangehörige der Staaten der früheren SFR Jugoslawien (außer Slowenien und Kroatien) und für Flüchtlinge der Genfer Flüchtlingskonvention.
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7 Was Sie sonst noch wissen sollten
7 Was Sie sonst noch wissen sollten
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit
Unterstützung bei der Arbeitsuche im Ausland bekommen Sie von der Zentralen Auslands und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Experten geben Ihnen hilfreiche Tipps zur Arbeitsuche vor Ort.
HINWEIS
Die ZAV berät Menschen aus dem Ausland, die sich für eine Ausbildung, ein Studium oder die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland interessieren. Darüber hinaus informiert sie Menschen aus Deutschland mit demWunschnacheinerberuflichenZukunftimAusland. Bei ihr erhalten Sie aktuelle Informationen über Stellenangebote, Einstellungs und Arbeitsbedingungen, Niederlassungsformalitäten, Lebensbedingungen und Kontaktadressen. Sie erreichen die ZAV über Telefon: 0228 713 13 13, über Email: » [email protected] oder per Klick im Internet unter: » http://www.zav.de.
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen nach Überführung in eine elektronische Form und nach einer Aufbewahrungszeit von 6 Wochen vernichtet werden. Sollten Sie Ihre OriginalUnterlagen wieder benötigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit.
Anhang
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Anhang 1: Zuständige Stellen
für die Anforderung von Dokumenten PD U1 bzw. Paper SED U002/U017 und U004 (Korrespondenz der Träger untereinander)
Die aktuellen Adressen der ausländischen Versicherungsträger finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter» https://www.arbeitsagentur.de/Arbeitslos und Arbeit finden/weitere Downloads/Arbeitslosengeld InternationalDort erfahren Sie unter dem Begriff:„Adressverzeichnis ausländischer Dienststellen(PD U1, E301)“, welche Unterlagen die ausländischenVersicherungsträger zur Ausstellung der BescheinigungPD U1 benötigen.
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Anhang
Anhang 2: Weitere Merkblätter
Diese Merkblätter informieren Sie über die Dienste und Leistungen Ihrer Agentur für Arbeit:
Merkblatt 1 für Arbeitslose Merkblatt 1a für TeilarbeitsloseMerkblatt 3 Vermittlungsdienste und Leistungen Merkblatt 5 AnzeigepflichtigeEntlassungenMerkblatt 6 FörderungderberuflichenWeiter-
bildungMerkblatt 7 Beschäftigung ausländischer Arbeit
nehmer in DeutschlandMerkblatt 8a Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und
BetriebsvertretungenMerkblatt 8b Kurzarbeitergeld für ArbeitnehmerMerkblatt 8c TransferleistungenMerkblatt 8d SaisonKurzarbeitergeldMerkblatt 10 Insolvenzgeld Arbeitnehmer Merkblatt 11 Angebote der BerufsberatungMerkblatt 12 Förderung der Teilhabe am Arbeits
lebenMerkblatt 14 Gleitender Übergang in den Ruhe
stand Merkblatt 16 Werkverträge – Beschäftigung aus
ländische Arbeitnehmer NichtEUStaaten
Merkblatt 17 Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen
Merkblatt 18 Familie und BerufMerkblatt SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende
– Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
HerausgeberinBundesagentur für Arbeit Zentrale GR 21
Januar 2019
HerstellungGGP Media GmbH, Pößneck