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Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe
Copyright A. Schacht Seite 1
Arnold Schacht
Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe International
Unterlagen
zu Lehrgang und Prüfung
Waffensachkunde
§ 7 WaffG i.V. § 3 AWaffV
Deutsche Sicherheits- Service-Gruppe Oberstraße 9 34471 Volkmarsen Tel.: 05693 91 54 24 Mobil.: 0172 67 321 60 Mail: [email protected] Web: www.dssg-as.de
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Informationsunterlagen zum Vorbereitungslehrgang zur Ablegung der Waffensachkunde-Prüfung
1. Autoren
A. Schacht
Ehemaliger Polizeibeamter, POK a.D., Ausbilder für Eigensicherung/ Schießen an der
Hessischen Polizeischule,
Ausbilder für Schießausbilder der Polizei
Trainer C-Lizenz Sportschießen
anerkannter Schießstandsachverständiger
Ausbilder und Prüfungskommissionsvorsitzender in Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde
gem. Waffengesetz
Fachbuchautor
W. Spengler
anerkannter Waffensammler
Sachkundiger für Amerikanische und Europäische Hand- und Faustfeuerwaffen 1830 bis
1980
Munitionssammler
Mitglied Schützenverein Sprendlingen
Handwerksmeister und Geschäftsführer
Referent und Prüfer in Lehrgängen zur Waffensachkunde gem. WaffG
Inhaber Sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse
Von diesem wurden uns freundlicherweise auch ein Teil der abgebildeten Waffen zur Verfügung
gestellt.
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übernommen werden
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2. Inhaltsverzeichnis
1. Autoren ........................................................................................................................ 2
A. Schacht .................................................................................................................... 2 W. Spengler ................................................................................................................. 2
2. Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ 3 3. Einleitung - Waffensachkundeprüfung – erarbeitet Schritt für Schritt .......................... 4 4. Die Vorbereitung auf die Ausbildung zur Sachkundeprüfung ...................................... 5 5. Rechtsgrundlagen der Waffensachkundeprüfung ........................................................ 6 6. Texte Strafgesetzbuch zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ........................... 9 7. Informationen zur Sachkundeprüfung, Bereich Waffentechnik .................................. 16 8. Vorgehensweise bei unbekannten Waffen (sichere Handhabung) ............................ 31
8.1 PISTOLE: ............................................................................................................. 31 8.2 Schema Pistole in unbekanntem Zustand: ........................................................... 36 8.3 REVOLVER: ........................................................................................................ 37 8.4 Schema Revolver in unbekanntem Zustand: ....................................................... 41 8.5 Die Signalpistole .................................................................................................. 42 8.6 Das Magazin ........................................................................................................ 43 8.7 Langwaffen .......................................................................................................... 44 8.8 Kombinationen bei Langwaffen ............................................................................ 49 8.9 Das Schloss ......................................................................................................... 51 8.10 Die Handhabung von Langwaffen ...................................................................... 52
8.10.1 Die Handhabung eines Repetierers ............................................................. 52
8.10.2 Die Handhabung von Kipplaufwaffen .......................................................... 54
9. Sonstige (auch getarnte) Schusswaffen .................................................................... 55 10. Sicherungen ............................................................................................................ 56 11. Munition ................................................................................................................... 59
11.1 Durchschlagsleistung und Energieabgabe verschiedener Patronen .................. 65 11.2 Abkürzungen der Geschossarten: ...................................................................... 66 11.3 Farbliche Kennzeichnung von Munition ............................................................. 67 11.4 Bedeutung der Hersteller-Kürzel bei Patronenhülsen ........................................ 68 11.5 Bedeutung der Hersteller-Kürzel bei Zündhütchen ............................................ 68 11.6 Die wichtigsten metrischen und angelsächsischen Maßeinheiten im Vergleich . 69 11.7 Kaliberbezeichnungen ........................................................................................ 70 11.8 Hülsenformen ..................................................................................................... 71 11.9 Die Signalpatrone............................................................................................... 72
12. Beschusspflicht und Beschusszeichen .................................................................... 73 13. Orts und Zulassungszeichen Deutschland .............................................................. 78 14. Verbotene Gegenstände .......................................................................................... 79 15. Aufbewahren von Waffen ........................................................................................ 82 16 Schießen .................................................................................................................. 87
16.1 Grundelemente des Schießens mit Kurzwaffe ................................................... 87 16.2 Standardformen offener Visierungen ................................................................. 91 16.3 Visierbilder ......................................................................................................... 92 16.4 Das Absehen bei Ziehfernrohren ....................................................................... 94
17. Anträge und Dokumente .......................................................................................... 95
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3. Einleitung - Waffensachkundeprüfung – erarbeitet Schritt für Schritt
Warum diese Unterlage über die einzelnen Schritte zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung
gemäß § 7 Waffengesetz?
Selbstverständlich ist uns klar, dass es bereits einige Werke zu diesem Thema gibt. Wir sind
jedoch der Meinung, dass sich nicht nur die Anforderungen bei der Sachkundeprüfung analog
zum Waffengesetz geändert haben, sondern auch die „Neugier“ der Prüfungsprobanten
zugenommen hat und über die bisher üblichen Inhalte der Vorbereitungslehrgänge hinausgeht.
Hinzu kommt eine relativ häufige Ergänzung oder Abänderung der gesetzlichen Vorgaben, der
Auslegung durch Gerichte oder Behörden an Hand der Verwaltungsvorschriften, wodurch diese
einem ständigen Wandel unterliegen.
Eine Themenerweiterung in den Vorbereitungslehrgängen bedingt selbstverständlich auch
einen größeren Zeitansatz, welcher aus Gründen der Planung (mehr Aufwand für die
Lehrgangsteilnehmer und zusätzliche oder aber verlängerte Unterrichtstermine) und der
erheblichen finanziellen Mehraufwendungen nur bei den wenigsten Vereinen,
Lehrgangsausrichtern oder privaten Sicherheitsdiensten realisiert wird.
Der Gesetzgeber schreibt jedoch genau vor, bei wem wie viele Unterrichtseinheiten für die
Unterrichtung der Sachkunde aufzuwenden sind und gibt auch deren Inhalte und die
Durchführung der Prüfung exakt vor.
Da die vorgegebene Zeitspanne für die Unterrichtungen jedoch niemals ausreichend erscheint,
kommt der Vor- bzw. Nachbereitung der Stoffgebiete im Heimstudium eine erhöhte Bedeutung
zu. Wer der Meinung ist, einfache Anwesenheit bei den Vorbereitungslehrgängen genüge um
die von einer durch die zuständigen Behörden eingesetzte oder von ihnen amtlich anerkannte
Prüfungskommission abzunehmende Prüfung zu bestehen, unterliegt einem schwerwiegenden
und durch die erforderliche Widerholung auch teurem Irrtum. Sinn und Zweck der Prüfung der
Sachkunde gem. Waffengesetz ist es, unzuverlässigen Personen (Führungszeugnis) oder
Leuten, die weder theoretisch mit den gesetzlichen Bestimmungen noch praktisch mit der
Handhabung der von ihnen noch zu beantragenden Waffen, den Zugang zu eben diesen
Waffen zu erschweren oder unmöglich zu machen. Wer ohne die umfangreichen
Einschränkungen der Waffenanwendung im Notwehrfall zu kennen oder sicher mit seiner Waffe
umgehen zu können diese einsetzt, stellt eine ganz erhebliche Gefahr für seine Mitmenschen
dar.
Solche Risiken sind unwägbar und insbesondere kaum zu versichern. Bei den kommerziellen
Sicherheitsunternehmen, deren Mitarbeiter aus behördlich überprüften und genehmigten
Gründen mit Waffen ausgerüstet werden, ist auch die Schädigung des Rufs und Ansehens der
Firma mit allen negativen Begleiterscheinungen zu berücksichtigen. Der Waffenträger selbst ist
zudem auf dem Wege der Zivilklage im Falle eines Fehlverhaltens auch privat für den
entstandenen Schaden bis hin zu Schmerzensgeld oder Rentenzahlungen haftbar zu machen.
Bei den von uns durchgeführten Lehrgängen kam immer wieder die Frage auf, ob wir nicht die
von uns zusammengestellten Unterlagen um unsere mündlichen Erklärungen ergänzen und in
„gebundener“ Form zur Verfügung stellen könnten. Diesem Wunsch sind wir hiermit
nachgekommen. Weder haben wir das Rad neu erfunden, noch meinen wir mehr zu wissen als
andere. Wir haben uns lediglich bemüht eine anständige und umfassende Stoffsammlung zu
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betreiben und diese in eine Form zu bringen, die es ermöglicht, sich so gut und umfassend wie
möglich auf die Sachkundeprüfung vorzubereiten ohne unnötigen Ballast mitzuschleppen oder
gar „Schräubchenkunde“ zu betreiben. Es ist jedoch klar, dass die noch so intensive
Beschäftigung mit einer Unterlage niemals die verbale Aufbereitung und Information durch
einen oder mehrere Referenten ersetzen kann. Es kann lediglich eine Ergänzung darstellen und
die Möglichkeit, im Alltagsgeschäft auftretende Fragen nachzubereiten und eventuell
befriedigende Antworten zu bekommen. Wichtig ist auch, zu Fachleuten unterschiedlicher
Gebiete Kontakte aufzubauen um spezielle Fragen rechtlich einwandfrei und verbindlich
beantwortet zu bekommen. Hier sind insbesondere die Arbeitgeber im Sicherheitsbereich
gefordert ihren Mitarbeitern die bestmögliche Unterstützung zukommen zu lassen. Diese
Investition kommt nicht zuletzt den betreuten Kunden zugute und untermauert wie auch der
Nachweis ständiger Fortbildung den seriösen und professionellen Charakter eines
Dienstleistenden Betriebes.
4. Die Vorbereitung auf die Ausbildung zur Sachkundeprüfung
Es ist davon auszugehen, dass niemand die Ausbildung zur Prüfung des Nachweises der
Sachkunde gem. Waffengesetz beginnt, ohne sich bereits vorher zumindest mit Teilbereichen
der Materie auseinandergesetzt zu haben. Wer Mitglied in einem Schützenverein oder als
Angestellter eines Sicherheitsunternehmens tätig ist, kommt mit dem Thema Waffen, Munition
und Zubehör sowie den gesetzlichen Einschränkungen ganz automatisch in Kontakt. Wie
meistens eins zum anderen führt, kommt es über den Kontakt mit bewaffneten Kollegen,
Schützenbrüdern oder dem Schießsport verhafteter Verwandtschaft zur Lektüre von
mannigfaltig vorhandenen Zeitschriften und es wächst der Wunsch, entweder aus finanziellen
Überlegungen heraus (Waffenrechtliche Erlaubnisinhaber werden fast immer bevorzugt
eingestellt und besser bezahlt), aus Interesse an der reinen Technik (Waffensammlung) oder
Lust am Schießsport selbst eine Waffe zu erwerben. Der alleinige Gang zur
Genehmigungsbehörde genügt dazu schon lange nicht mehr. Es bietet sich also an, das
Wissen und die Bereitschaft der Bekannten dieses zu teilen und weiterzugeben, zu nutzen und
sich schlau zu machen. Es gibt wie so oft keine dummen Fragen, höchstens ab und zu dumme
Antworten. Hat man durch Fragen und ganz wichtig bei der Handhabung von Waffen durch
Beobachtung (auch Negativbeispiele bringen Lernerfolge) erste Kenntnisse erworben, wird es
Zeit, sich in professionelle Hände zu begeben um ein Optimum zwischen Kosten, Zeit und
Ergebnis zu realisieren.
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5. Rechtsgrundlagen der Waffensachkundeprüfung
Das Waffengesetz verlangt für Waffenrechtliche Genehmigungen den Nachweis der
Sachkunde. Dieser Nachweis unterscheidet sich in den Anforderungen durch den Gesetzgeber
erheblich zwischen den Forderungen an einen Sportschützen und denen die an einen
beruflichen Waffenträger in den Sicherheitsdiensten gestellt werden. Die Sachkunde für beide
Gruppen wird normalerweise durch die Ablegung einer Sachkundeprüfung vor einem durch die
zuständige Behörde berufenen Prüfungsausschuss erlangt. Andere Verfahren sind jedoch
theoretisch möglich, wenn die Behörde anderweitige Nachweise anerkennt. Diese Anerkennung
kann unter anderem durch die Art der ausgeübten Tätigkeit oder eine absolvierte Ausbildung
z.B. bei der Polizei erlangt werden. Nachzulesen sind diese Voraussetzungen in § 3 Allgemeine
Verordnung zum Waffengesetz. Hiernach ist die Sachkunde insbesondere nachgewiesen bei
vorliegen folgender Voraussetzungen:
Nachweis der Fachkunde gem. § 7 Waffengesetz i. V. mit §§ 1, 2, 3 AWaffV durch:
die Prüfung für gewerbsmäßige Waffenhersteller und –händler,
eine nachgewiesene Tätigkeit von mindestens 3 Jahren Dauer als Vollzeitkraft im
Handel mit Schusswaffen und Munition
bestandene Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk
bestandene Jägerprüfung oder die Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das
Schießwesen über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang zur Ablegung der
Jägerprüfung
behördlich oder staatlich anerkannte Ausbildung oder als Sportschütze mit
entsprechender Ausbildung, z.B. Übungsleiter-/Trainerlizenzen im Bereich
Sportschießen
Bei allen diesen Voraussetzungen ist wichtig, dass die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art nach
geeignet war, dem Antragsteller die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Lediglich die
Teilnahme an der Grundausbildung oder der Dienst bei der Bundeswehr ist nicht ausreichend.
Im Gegenzug dazu muss bei einem ausgebildeten und im Dienst befindlichen Polizeibeamten
davon ausgegangen werden, dass durch die Art und den Umfang der Ausbildung insbesondere
auch auf rechtlichem Gebiet die Sachkunde nahezu optimal vermittelt wurde und somit keine
weitere Prüfung erforderlich ist. Dies ist im „neuen“ WaffG explizit aufgeführt.
Die Anerkennung der Ausbildung oder Berufstätigkeit kann auch nur für bestimmte Gebiete
erfolgen.
Antragsteller mit den genannten Voraussetzungen können bzw müssen demnach von einer
weiteren Überprüfung ihrer Sachkunde befreit werden da diese per Gesetz als anerkannt gilt.
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Die Anforderungen an die Sachkundenachweise sind in den letzten Jahren ständig gestiegen.
Gemäß § 1. der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) werden bei der Überprüfung
der Kandidaten mindestens ausreichende Kenntnisse verlangt über
Handhabung von Schusswaffen und Umgang mit Munition einschließlich
ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen
auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und
Munition hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik,
Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen,
die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die
Reichweite
die wichtigsten Vorschriften und Regelungen bezüglich des Umganges mit
Waffen und Munition
Die Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der
Notwehr und des Notstands
Als Erleichterung für den Prüfungskandidaten gibt es die Einschränkung, dass er nur
Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten nachweisen muss, für die er eine
behördliche Genehmigung beantragt hat oder beantragen will.
Antragsteller für die nichtgewerbliche Herstellung müssen eine durch Kenntnisse über
waffentechnische, innerballistische und Werkstoffe erweiterte Sachkundeprüfung ablegen. Wie
weit diese zusätzlich geforderten Kenntnisse in Art und Umfang auszusehen haben, ist im
Detail nicht vorgegeben sondern offen gelassen. Der Prüfling sollte sich jedoch auch mit
folgenden Themenbereichen vertraut machen:
Einfuhr (Verbringen) von Waffen und Munition (§ 29 WaffG)
Überlassen von Waffen und Munition an Dritte (§ 34 WaffG)
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und
Versammlungen (§ 42 WaffG und § 2 Versammlungsgesetz)
Erlaubnispflicht bei der nichtgewerblichen Herstellung von Waffen (§ 41 WaffG)
Sicherungsvorschriften gegen das Abhandenkommen von Waffen und Munition
(§ 36 WaffG)
Pflicht zur Anzeige beim Abhandenkommen von Waffen und Munition (§ 37
WaffG)
Pflicht zur Anzeige beim Abhandenkommen von Erlaubnisurkunden (§ 37/2
WaffG)
Genehmigungspflicht beim Schießen mit Schusswaffen oder Böllern außerhalb
von Schießstätten (§§ 16, 42 WaffG).
Auch hier gilt, dass nur die Kenntnisse abverlangt werden, welche für die Art der beantragten
Erlaubnisse und den entsprechenden Waffentyp für den Prüfling relevant sind.
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Da eine vor dem Erwerb der Waffenbesitzkarte bestandene Sachkundeprüfung auch die
Sachkunde für einen Munitionserwerbsschein, eines Waffenscheines und einer
Schiesserlaubnis beinhaltet, ist die Sachkundeprüfung so anzulegen als ob alle genannten
Erlaubnisse beantragt worden wären. Eine Einschränkung gibt es lediglich dahingehend, dass
es sich um vergleichbare Schusswaffenarten (vergleichbar mit den beantragten Waffenarten)
handeln muss.
Bei nicht bestehen der Sachkundeprüfung kann diese, notfalls auch mehrfach, wiederholt
werden. Die Prüfungskommission bestimmt, ob eventuell eine Frist bis zur erneuten Zulassung
zur Prüfung einzuhalten ist.
Wichtig ist noch die gesetzliche Vorgabe, dass die Sachkunde für Sportschützen NICHT
geeignet ist die für einen beruflichen Umgang mit Schusswaffen geforderten Voraussetzungen
zu erfüllen. Dies ist jedoch nicht im Gesetz verankert, soindern wird von den
Verwaltungsbehörden auf Grund einer internen Verwaltungsvorschrift gerne so gefordert.
Die Prüfungskommission wird durch die vor Ort zuständige Behörde eingesetzt. Der
Kommission gehören ein Vorsitzender sowie zwei Beisitzer an. Diese haben selbstverständlich
ebenfalls sachkundig zu sein und maximal ein Mitglied darf im Bereich des Waffenhandels oder
der Waffenherstellung tätig sein.
Über das Bestehen oder Durchfallen des Prüfungsaspiranten wird mit Stimmenmehrheit
entschieden.
Der die Prüfung bestandene Prüfling erhält über das Ergebnis eine Bescheinigung welche vom
Vorsitzenden der Kommission zu unterzeichnen ist. Gleichfalls zu fertigen ist ein Protokoll über
die Prüfung, deren wesentlichen Inhalt sowie das Ergebnis. Dieses Protokoll ist der zuständigen
Behörde zuzuleiten. Darüber hinaus ist die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung allein
Sache der zuständigen Behörde.
Gleichgestellt sind die von den Genehmigungsbehörden staatlich anerkannten
Prüfungskommissionsvorsitzenden, die eine eigene Prüfungskommission unter den gleichen
Voraussetzungen wie die Behörde zusammenstellen und die Prüfungen selbst abnehmen
können.
Diese Prüfungen werden unter einem auf dem Nachweis ersichtlichen Aktenzeichen im
gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes anerkannt.
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6. Texte Strafgesetzbuch zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung
Wichtige Kenntnisse aus dem Strafgesetzbuch:
Die reinen Gesetzestexte sind der besseren Erkennbarkeit wegen in Kursivschrift geschrieben,
die Erläuterungen in Normalschrift.
§ 32 StGB (Notwehr), Gesetzestext:
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Bei einer Notwehrhandlung muss sich der Betroffene objektiv in einer Situation befinden, in der
ein Angriff gegenwärtig und rechtswidrig gegen ihn ausgeführt wird.
Von einem Angriff spricht man, wenn ein Rechtsgut des Angegriffenen wie sein Leib, sein
Leben, seine Ehre, Eigentum oder sein Hausrecht verletzt bzw. bedroht werden. Diese
beispielhafte Aufzählung ist nicht abschließend. Die Verletzung des Rechtsgutes muss
gegenwärtig sein, d.h. unmittelbar bevorstehen oder noch nicht abgeschlossen sein, also
andauern. Dabei ist es egal, ob der Angreifer durch sein Tun die Verletzung des Rechtsgutes
bewusst herbeiführen will. Der Terminus Angreifer beinhaltet, dass die rechtswidrige Bedrohung
durch einen Menschen erfolgen muss, da Tiere nicht rechtswidrig handeln können. Der Angriff
kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen erfolgen, wenn der
Unterlassende eine Verpflichtung zum Einschreiten hat.
Die Gegenwärtigkeit des Angriffes ist gegeben, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat
oder noch andauert. Noch andauert bedeutet auch, dass die Wiederholung eines erfolgten
Angriffes unmittelbar zu befürchten ist. Hierbei ist auch der zeitliche Zusammenhang von
Bedeutung. Im Klartext bedeutet dies, dass Notwehr nicht mehr geltend gemacht werden kann
wenn ich einem Angreifer begegne, der mich vor zwei Tagen überraschend niedergeschlagen
hat. Hier ist durch den fehlenden unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angriff und
Verteidigung Notwehr nicht mehr möglich.
Die erforderliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Angreifer keine Befugnis für sein
Handeln hat. Ohne diese Befugnis (z.B. bei der Festnahme durch Polizeibeamte gegeben)
muss der Angegriffene die Verletzung seiner geschützten Rechtsgüter nicht dulden und darf
sich in Notwehr verteidigen.
Eine wichtige Einschränkung besteht auch darin, dass Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig
ist.
Verteidigung sind alle Handlungen die den Angriff abwehren und die bestehende Gefahr für
eines oder mehrere der geschützten Rechtsgüter endgültig beseitigen. Zu diesem Zweck ist
sowohl die reine Abwehr (Schutzabwehr) als auch die Durchführung eines Gegenangriffes, die
so genannte Trutzwehr, erlaubt. Daraus ergibt sich, dass selbstverständlich auch eine
Bedrohung des Angreifers zur Abwehr erfolgen darf.
Die Abwehr (Notwehr) kann im Extremfall bis zur Tötung des Angreifers führen.
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Die Erforderlichkeit zur Abwehr eines Angriffs ergibt sich aus der Geeignetheit und
ausreichenden Dosierung der Abwehrhandlung, die während des stattfindenden Angriffs diesen
beendet oder deutlich abschwächt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder die Relation
zwischen Mittel und Zweck sind bei jeder Abwehrhandlung zu beachten. Die Art und Schwere
des Angriffs entscheiden über die Wahl der Mittel zur Verteidigung.
Bei einem Angriff gegen Leib oder Leben ist der Einsatz einer Schusswaffe eher geboten als
bei einer Verletzung der Ehre. Trotz der Beachtungspflicht der Verhältnismäßigkeit wird die
Flucht oder die Aufgabe bedrohter Rechtsgüter dem Angegriffenen nicht zugemutet. Etwas
anders sieht die Sache bei einem Angriff durch Kinder oder offensichtlich Geisteskranke aus.
Hier wird vom Angegriffenen erwartet, dass er die Situation verbal oder durch Meidbewegungen
zu bereinigen versucht.
Dies beinhaltet trotzdem die Möglichkeit, in extremen Fällen auch bei einem Angriff durch
Kinder oder geistig kranke Menschen, die eigene Verteidigung mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln durchzuführen.
Wenn zwischen der Schwere des Angriffs und den Auswirkungen der Verteidigung die
Verhältnismäßigkeit nicht beachtet beziehungsweise offensichtlich verletzt wird, ist die
Verteidigungshandlung nicht geboten. Dies bedeutet, dass in einen solchen Falle der
Verteidiger einen Rechtsmissbrauch begeht.
Der ebenfalls erforderliche Verteidigungswille liegt nicht vor, wenn der Angreifer z.B. vom
„Verteidiger“ vor dem Angriff provoziert wurde um den Angreifer dann zu verletzen. Bejaht wird
der Verteidigungswille hingegen, wenn die Verteidigungshandlung einzig darauf abzielt den
stattfindenden Angriff abzuwehren.
Neben dem Schutz der eigenen Person und Rechtsgüter erstreckt sich die Notwehrmöglichkeit
auch auf die Abwehr eines Angriffs gegen Dritte. Deren Verteidigungswille muss artikuliert
oder bekannt (erkennbar) sein. Bei dieser Abwehr eines Angriffs gegen Dritte spricht man von
Nothilfe.
Wer aus eigenem Interesse zu den obigen Aussagen und Definitionen weitergehende
Informationen haben möchte, kann sich mit den Kommentaren zu den genannten
Gesetzestexten (ebenfalls im Buchhandel erhältlich) beschäftigen. Für die Ablegung der
Sachkundeprüfung ist dies jedoch nicht erforderlich.
§ 33 StGB (Überschreitung der Notwehr), Gesetzestext:
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so
wird er nicht bestraft.
Die Grenzen der Notwehr überschreiten bedeutet, Maßnahmen zu ergreifen, die über das zur
Abwehr erforderliche Maß hinausgehen und somit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verletzen. Wird dieser Notwehrexzess aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken begangen,
erlaubt der Gesetzgeber dieses überzogene Handeln zwar nicht, duldet bzw. entschuldigt es
jedoch. Aus dieser Entschuldigung des stattgefundenen Handelns ergibt sich der so genannte
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Schuldausschließungsgrund. Dadurch bleibt das eigentlich als Fehlverhalten des Verteidigers
zu bezeichnende Abwehren eines Angriffs ohne die sonst üblichen Rechtsfolgen.
§ 34 StGB (Rechtfertigender Notstand), Gesetzestext:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch
nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Eine Notstandslage liegt vor, wenn nur durch die Verletzung/Beeinträchtigung eines
Rechtsgutes des Angreifers/Verursachers die Gefährdung eines eigenen Rechtsgutes
abgewendet werden kann. Hierbei muss sich der Verteidiger in einer objektiven
Notstandssituation befinden.
Die Handlung oder Tat des Verteidigers muss zur Abwendung der Gefahr in angemessenem
Verhältnis stehen. Gefahr bedeutet dabei, dass ein ungewöhnlicher Zustand vorliegt, der den
Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierbei
ist als Maßstab die normale und vernünftige Lebenserfahrung heranzuziehen. Eine
Besonderheit besteht darin, dass die Gefährdung eines oder mehrerer Rechtsgüter auch durch
vorangegangenes Handeln des Verteidigers verursacht worden sein kann.
Die vom Verteidiger vorgenommene Handlung darf ausschließlich der Gefahrenabwehr von
sich oder einem anderen dienen, nur dann liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.
Von besonderer Bedeutung ist, dass das Interesse/Rechtsgut des Verteidigers das verletzte
Rechtsgut des Angreifers wesentlich überwiegen muss.
Unter Notstandshandlung versteht man ein Handeln des Betroffenen, das zur Abwehr der
Gefahr in angemessenem Verhältnis steht. Dazu muss die Handlung geeignet und zweckmäßig
sein um die Gefahr zu bannen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass das angewandte Mittel
das einzige zur Verfügung stehende ist. Unangemessenheit liegt aber z.B. vor, wenn ein
Polizeibeamter oder eine Sicherheitskraft auf Grund ihres Berufes eine über das normale Maß
hinausgehende Gefährdung während der Dienstausübung hinnehmen muss.
Die Handlung besteht in einer Interessenkollision, da der Notstandshandelnde zur Abwehr der
Gefahr für ein Rechtsgut ein anderes Rechtsgut verletzt.
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Der Rettungswille kann nur bejaht werden, wenn das Handeln ausschließlich der Abwehr einer
Gefahr für eine eigenes oder das Rechtsgut eines anderen dient. Dieser andere (Dritte) muss
seine Einwilligung zur Gefahrenbeseitigung gegeben haben oder würde sie vermutlich erteilen,
wenn er könnte.
Richtet sich das Handeln nicht ausschließlich auf die Gefahrenabwehr oder liegt die
erforderliche (vermeintliche) Einwilligung des Dritten nicht vor, liegt kein Rechtfertigungsgrund
vor und der Verteidiger begeht als rechtswidrig handelnder Täter eine strafbare vollendete Tat
im Sinne des Strafgesetzbuches.
Die Güterabwägung muss zum Ergebnis haben, das dass geschützte und zu verteidigende
Rechtsgut/Interesse das im Falle der Verteidigung zu verletzende Rechtsgut wesentlich
überwiegt. Bei dieser Prüfung ist nicht nur die Abwägung der Güter gegeneinander, sondern
auch der Grad der zu erwartenden Gefährdung in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die
Wertigkeit der Rechtgüter kann im § 34 StGB und aus der Strafandrohung für die einzelnen
Taten ersehen werden.
§ 35 StGB (Entschuldigender Notstand), Gesetzestext:
(1)Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen
ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst
verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden
konnte, die Gefahr hinzunehmen. Die Strafe kann jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Abs. 1
entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die
Strafe ist nach § 49 (1) zu mildern.
Wie der Name schon vermuten lässt, wird in § 35 StGB bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen ein Handeln entschuldigt, welches eigentlich strafbar ist. § 35 StGB stellt
keine Befugnis, sondern lediglich einen Entschuldigungsgrund zur Verteidigung dar.
Die Definitionen der einzelnem Merkmale sind bis auf die folgenden Beschreibungen mit denen
der vorausgegangenen §§ des StGB identisch.
Um eine entschuldigende Notstandslage in Anspruch nehmen zu können, muss der
Betroffene objektiv in einer Notstandslage sein, das heißt, die Gefahr für Leben, Leib oder
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Freiheit ist gegenwärtig und kann nur durch eine rechtswidrige Tat abgewendet werden. Wie
man sieht, sind hier ganz klar nur die drei wichtigsten Rechtsgüter erfass, eine entschuldigende
Notstandslage kann ergo nicht bei einer Gefährdung z.B. der Ehre oder des Hausrechts in
Anspruch genommen werden!
Gefahr ist der nach den konkreten Umständen wahrscheinlich erscheinende Schadensfall.
Anders als in § 34 StGB muss die Gefahr nicht nur einem der aufgeführten Rechtsgüter drohen,
sondern die zu erwartende Verletzung muss schwerwiegenden Charakter besitzen. Dies
bedeutet, dass bei einer Verletzung des Rechtsgutes Leben Todesgefahr, bei Leib schwere
Körperverletzung und bei Bedrohung der Freiheit die Einschränkung der freien körperlichen
Fortbewegung drohen. Weitere Rechtsgüter sind in § 35 StGB nicht erfasst, eine Gefährdung
z.B. des Eigentums ist hinzunehmen. Die Ursache der auftretenden Gefährdung ist nur von
Belang, wenn der Täter (Verteidiger) sie selbst verursacht hat. Hier greift der Begriff der
Gefahrenhinnahme, wonach der Schuldausschließungsgrund verneint wird, wenn die Gefahr
auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses zumutbar ist oder der Täter sie selbst
verursacht hat.
Die Notstandshandlung wird definiert als Begehung einer rechtswidrigen Tat zur
Gefahrenabwehr. Die Entschuldigung greift, wenn der Täter durch die Gefahrensituation einem
solchen psychischen Druck ausgesetzt ist, dass er sich nicht mehr normgerecht verhalten
konnte bzw. ein solches Verhalten nicht mehr zumutbar war.
Der erforderliche Rettungswille liegt vor, wenn die Abwehrhandlung allein und zielgerichtet der
Abwehr einer Gefahr für ein geschütztes Interesse/Rechtsgut des Täters selbst oder einem
Angehörigen beziehungsweise einer ihm nahe stehenden Person dient.
Analog zu § 32 StGB (Nothilfe) darf eine Hilfeleistung nicht „unaufgefordert“ durchgeführt
werden, zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Bedrohten muss vorliegen.
Definition Angehörige gem. § 11 Abs. 1 StGB:
- Verwandte gerader Linie z.B. Eltern, Geschwister, nicht jedoch Geschwisterkinder
(Nichten/Neffen) und die Geschwister der Eltern
(Tanten/Onkel).
- Verschwägerte gerader Linie Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefvater, Stiefmutter,
Stiefkinder usw.
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-Ehegatte das Verhältnis von Ehegatten wird durch Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe nicht
geändert.
-Verlobte Bei Verlobten ist erforderlich, dass ein „ernst gemeintes und
nicht unsittliches“ Eheversprechen vorliegt.
-Geschwister Zu den Geschwistern gehören auch Halbgeschwister
(halbbürtig)
-Ehegatten der Geschwister Diese zählen auch dann zum genannten Angehörigenkreis,
wenn die Beziehung durch nichteheliche Geburt entstanden,
die Ehe die der Beziehung zugrunde lag geschieden oder
wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist
Geschwister der Ehegatten
Pflegeeltern/Pflegekinder ein tatsächliches Verhältnis, das wie das natürliche Eltern-
/Kindschaftsverhältnis auf Dauer ausgelegt ist. Stiefeltern
können selbstverständlich auch Pflegeeltern werden.
Andere nahe stehende Person Hier sind Menschen gemeint, deren Gefährdung auch der
Täter als Druck gegenüber seiner Person versteht. Dies
kann z.B. zutreffen auf Verwandte, die nicht Angehörige sind
(Onkel/Tante/Nichten/Neffen), Lebensgefährten, nahe
Freunde, enge Hausgenossen, langjährige
Mitarbeiter/Bedienstete.
Eine psychische Ausnahmesituation (Druck) wird nicht greifen, wenn dem Täter/Verteidiger die
Hinnahme der Gefahr und der damit verbundene Schaden zugemutet werden kann, weil er sie
selbst verursacht hat oder sie wegen einem bestehenden besonderen Rechtsverhältnis
hinzunehmen ist.
Auch hier ist eine Abwägung der Handlung vorzunehmen, Gefährdungen also bis zu einem
bestimmten Punkt zu akzeptieren bzw. hinzunehmen ohne jedoch in einen Bereich
vorzustoßen, der nur noch als Heldenmut bezeichnet werden kann.
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Bei der Selbstverschuldung der auftretenden Gefahr (Verteidigungs- oder Abwehrhandlung)
genügt z.B. schon Leichtfertigkeit bei der Herbeiführung einer Situation die eine
Abwehrhandlung zur Folge hat.
Ein bereits mehrfach genanntes besonderes Rechtsverhältnis liegt in der Regel bei Polizisten,
Feuerwehrleuten (und Personen in ähnlichen Berufen wie Bergwacht pp.), Soldaten und
Seeleuten vor, die die für ihre Arbeit typische Gefährdung akzeptieren müssen. Auch diesem
Personenkreis kann jedoch nicht zugemutet werden, in den sicheren Tod zu gehen um ihre
Aufgabe wahrzunehmen.
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7. Informationen zur Sachkundeprüfung, Bereich Waffentechnik
Aus welchen Komponenten besteht eine Patrone
Hülse
Zündeinrichtung (Zündhütchen, Zündmasse)
Treibladung
Geschoss
Komponenten einer Patrone
Aus welchen Teilen besteht die Visiereinrichtung einer Waffe
Normaleweise aus der Kimme und einem Korn, bei Flinten meist nur aus einem Korn. Vermehrt
haben sich auch optische Zielhilfen etabliert, hier sind zu nennen Zielfernrohre und
Lichtpunktzielgeräte. Auch ein beleuchtetes Absehen ist erlaubt.
Siehe hierzu auch Kapitel 16.2, 16.3 und 16.4
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Kimme und Korn (Standard) Zielfernrohr mit beleuchtbarem Absehen
Leuchtpunkt-Zielgerät Leuchtpunkt-Zielgerät
Die Gefahrenbereiche für Geschosse folgender Munitionsarten betragen:
4 mm M 20 300 m
.22 lfB .....................1500 m
7,65 .....................1400 m
9 mm x 19 .....................2000 m
.357 Mag. .....................2000 m
.44 Rem. Magnum 2000 m
.38 Spec. .....................1500 m
Flintenlaufgeschosse.............. .....1200 m
.223 Remington 4300 m
.308 Win./7.62 x 51 5000 m
.300 Win.Magnum 5000 m
Infanteriegeschosse.....................5000 - 6000 m
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Die wesentlichen Teile einer Schusswaffe.
der Lauf
der Verschluss
das Kartuschen- oder Patronenlager, wenn dieses nicht Bestandteil des Laufes ist, z.B.
bei Revolvertrommeln
das Griffstück oder diejenigen Waffenteile, die bei Kurzwaffen zur Aufnahme des
Auslösemechanismus bestimmt sind
Lauf Patronenlager Verschluss
Griffstück mit Abzugseinrichtung
Was ist beim Schießen mit Selbstladewaffen hinsichtlich der Schussbereitschaft zu beachten
Sobald man den Abzug betätigt und einen Schuss gelöst hat, ist die Waffe wieder feuerbereit,
da sich erneut eine Patrone im Lauf befindet
Was ist ein Schalldämpfer
Vorrichtung/en, die für Schusswaffen bestimmt sind und den Mündungsknall dämpfen
MP Akram mit Schalldämpfer Schalldämpfer zum anschrauben
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Was sind Geschosse im Sinne des Gesetzes
feste Körper (Einzelgeschosse oder Schrote)
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen, die zum Verschießen aus
Schusswaffen bestimmt sind
Einzelgeschoss (Blei) 4,5 mm Schrotgarbe in Hülse
Filzgeschoss in Hülse (mit Zündhütchen) ohne
Treibladungspulver
Was überprüfen sie zuerst, wenn sie mit einer Waffe hantieren wollen
Ob die Sicherheit gewährleistet ist (z.B. Aufsuchen der Ladeecke, ob sich Personen im
Gefahrenbereich befinden, Gehörschutz der Anwesenden usw.)
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Zustand der Waffe (geladen, gesichert, entspannt, Magazin eingeführt?)
Welche Faktoren bestimmen die sog. Aufhaltekraft / Stoppwirkung (Energieabgabe des
Geschosses im Zielkörper)
Bewegungsenergie des Geschosses
Größe des Geschosses
Form und Beschaffenheit des Geschosses (Material, Eigenarten wie z.B. Hohlspitze,
Deformationsverhalten)
Entfernung zum Zielobjekt
Beschaffenheit des Zielkörpers (Material, ballistischer Schutz)
Welche Kennzeichen trägt normalerweise eine Schusswaffe
Name, Name der Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Waffenherstellers
oder des Waffenhändlers, der eine gewerbliche Niederlassung in Geltungsbereich des
Waffengesetzes hat
Bezeichnung und Kaliber der für diese Waffe vorgesehenen Munition
Seriennummer oder andere fortlaufende Nummer
das Beschusszeichen eines Beschussamtes
Seriennummer, Kaliber, Modellangabe Hersteller und Herstellungsland
Welche Teile der Waffe müssen mit einem Beschusszeichen versehen sein
Hierüber gibt es keine Vorschriften, die Waffe muss lediglich über ein Beschusszeichen
verfügen. Wo sich dieses befindet, ist unterschiedlich, z.B. bei Revolvern kann es nur bei
geöffneter Trommel, bei Kipplaufwaffen in geöffnetem Zustand sichtbar sein. Genaue Kontrolle
ist demnach unerlässlich.
Welche Zündungsarten gibt es bei herkömmlicher moderner Patronenmunition
Randfeuerzündung
Zentralfeuerzündung, hier unterscheidet man zwischen Boxerzündung und
Berdanzündung
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Zündmasse im Auszieherrand integriert Zündmasse im separaten Zündhütchen
Schematische Darstellung von Boxer- und Berdanzündung sowie Zündhütchen
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Veraltete Stiftfeuerpatrone bei der die
Treibladung durch hineinschlagen des
Zündstiftes gezündet wird.
Welches sind die typischen Merkmale einer Selbstladepistole
die Munitionsbevorratung erfolgt in einem Magazin, das sich üblicherweise im Griffstück oder
vor der Abzugseinheit befindet. Das Magazin kann auch fest eingebaut sein und das
aufmunitionieren erfolgt z.B. durch so genannte Ladestreifen direkt in das Magazin
Durch Lösen des Schusses und den damit verbundenen Rückstoß wird der
Selbstlademechanismus initiiert, der die abgefeuerte Hülse auszieht, auswirft und durch die
kinetische Energie des Verschlusses eine neue Patrone aus dem Magazin in das Patronenlager
einführt. Gleichzeitig kann bei diesem Vorgang der Schlagbolzen gespannt werden
Pistole, Magazin, zurücklaufender Verschluss
spannt die Waffe, vorlaufender führt neue
Patrone ein
Welches sind die typischen Merkmale eines Revolversystems
Revolver sind mehrschüssige Waffen, deren Magazin als drehbare Trommel ausgeführt
ist
Patronenlager (Trommel) und Lauf sind getrennt
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Revolver mit geöffneter Trommel (gleichzeitig
Magazin und Patronenlager). Drehkranz
transportiert beim Abziehen neue Patrone vor
den Lauf
Wie wird Munition nach dem metrischen System grundsätzlich bezeichnet und angesprochen
In Europa meist z.B. 9 mm (Kaliber) x 19 (Hülsenlänge), oder 8 X 57
Woran ist die Sicherung einer Waffe meistens erkennbar
An einer beweglichen Vorrichtung (Knopf- oder Hebel- bzw. Schieberfunktion) welche mit der
Schusshand leicht zu erreichen ist und verschiedene Markierungen aufweisen kann. Dies
können insbesondere farbliche Markierungen (Rot = entsichert, weiß = gesichert),
Buchstaben F = Feuer, Fire, frei oder S = Sicher, Save oder Zahlen (0 = gesichert, 1 =
feuerbereit/entsichert/Einzelschussmodus, 3,5,10 usw. = entsichert, Feuerstoß oder
Reihenfeuermodus gewählt) sein. Auch die Symbolische Kennzeichnung mit z.B. =, 1
Patrone, 3 oder mehr Geschossdarstellungen ist möglich.
Auch werden so genannte Griff- oder Handballensicherungen eingesetzt, die meist zusätzlich
zu den geschilderten Sicherungen vorhanden sind, über keine Kennzeichnung verfügen und die
entsicherte Waffe erst durch den Zugriff der Schusshand feuerbereit werden lassen.
Sicherung mit Hebelmechanik Hebelsicherung ohne Kennzeichnung
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Hebelsicherung mit Buchstaben- und
Farbkennung
Schiebesicherung beschriftet
Hebelsicherung mit Zahlenkennung Griffspanner (ungedrückt ist Waffe sicher)
Wie kann der Verschluss einer Pistole in hinterster Stellung gehalten werden
durch Betätigen des Verschlussfanghebels wenn der Verschluss in die hinterste Stellung
gezogen wird und
durch ein eingeführtes leeres Magazin und zurückziehen des Verschlusses(Waffe bleibt
offen für Magazinwechsel)
Bei zurückgezogenem Verschluss
Verschlussfanghebel feststellen
Bei geschlossener Waffe leeres Magazin
einführen und Verschluss öffnen =
Feststellung hinten
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Wodurch unterscheiden sich normale Läufe/Rohre und Polygon-Läufe
Normale Rohre verfügen über Züge und Felder um die Geschossführung und die
Rotation um die Längsachse zu gewährleisten
Polygonrohre haben so genannte Führungsflanken, die weniger ausgeprägt als die
scharfkantigen Züge/Felder sind und damit einen gleichmäßigeren Gasschlupf
gewährleisten. Auch der Verschleiß von Polygonrohren ist geringer als bei
herkömmlichen Läufen
Lauf mit Zügen und Feldern Polygonlauf mit Führungsflanken (Vieleck)
Was besagt die Munitionsbezeichnung „Magnum“
Magnum steht für die verstärkte Treibladung einer Patrone, welche nur aus dafür vorgesehenen
Waffen verschossen werden darf. Beispiel: Kal. .38 und Kal. .357 Mag. sind kaliberidentisch,
.357 Mag. verfügt aber über eine verstärkte Ladung, die aus normalen Waffen Kal. .38 nicht
verschossen werden darf
Patrone Kal. .38 Patrone Kal. .357 Magnum
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Kal. .38 und Kal. .357 Magnum im Schnitt und direktem Größen- und Treibladungsvergleich
Welche Aufgabe erfüllt der Verschluss einer Schusswaffe
die Verriegelung der Waffe während der Schussabgabe, so dass eine Schützengefährdung
durch nach hinten/oben austretende Treibladungsgase oder Hülsenpartikel ausgeschlossen ist.
Gleichzeitig bewirkt ein geschlossener Verschluss eine effektivere Umsetzung der
freiwerdenden Treibladungsenergie
Welche Ausformungen kann eine Sicherungseinrichtung an Schusswaffen haben
Hebel-, Knopf- oder Schiebermechanik, Spannvorrichtung
Sicherung als Hebelmechanismus Sicherung als Druckknopf
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Sicherung als Schiebemechanismus
Weitere Beispiele siehe auch Kapitel 10
Was ist ein Einstecklauf
Ein Lauf, dessen Außendurchmesser dem Innendurchmesser des Originallaufes entspricht, der
jedoch ein kleineres Kaliber als dieser besitzt. Dadurch können aus großkalibrigen Waffen
schwächere, kleinkalibrigere Munitionssorten verschossen werden. Es gibt auch so genannte
Reduzierhülsen, die außen über Form und Kaliber der Originalpatrone verfügen, jedoch als
Patronenlager für kleinkalibrigere Munition dienen. Hier sind insbesondere 4 mm und
Kleinkaliber-Patronen zu nennen. Im Gegensatz zum regulären Einstecklauf ist die Führung des
Kleinkalibrigen Geschosses in der Reduzierhülse jedoch sehr kurz und die Präzision daher
nicht mit Einsteckläufen oder dem originalkalibrigen Lauf zu vergleichen, weil sehr viel geringer.
Reduzierhülse von Kal. 12 auf Kal. 16
(Schrotflinte)
Woran erkennen Sie die Art der Munition oder Geschosse, welche aus der betreffenden Waffe
verschossen werden dürfen
Aus der Kaliberangabe des Herstellers auf der Waffe
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Kaliberangabe der zugelassenen Munition auf
der Waffe
Was besagt die Bezeichnung KALIBER
Kaliber bezeichnet den Innendurchmesser des Laufes und somit gleichzeitig den Durchmesser
der Einzelgeschosse für die die betreffende Waffe zugelassen ist.
Die Unterscheidung zwischen Zug- und Feldkaliber ist für den Schützen bedeutungslos
Siehe auch Kapitel 11.7
Warum genügt die reine Kaliberangabe auf Schusswaffen nicht
Bei Kaliberidentischer Munition könnte es sonst zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn z.B.
eine Patrone Kal. 9 mm x 19 mit Gewalt in eine für das Kaliber 9 mm X 18 gefertigte Waffe (z.B.
Makarov) eingeführt wird.
Was ist beim Schießen mit Revolvern hinsichtlich deren Schussbereitschaft zu beachten
Nach dem ersten Schuss wird durch manuelles Spannes des Hahnes (Single Action) eine neue
Patrone durch die beim Spannen erfolgende Drehung der Trommel vor den Lauf befördert. Bei
Double-Action Waffen geschieht dieser Vorgang durch ein erneutes betätigen des Abzuges.
Was ist nach dem Versagen eines Schusses zu beachten
Es kann sich um einen so genannten Zündverzögerer handeln, also die Waffe weiterhin auf das
Ziel gerichtet lassen und einen Moment abwarten, ob sich der Schuss noch löst (Sofern noch
Zeit vorhanden ist und man nicht in einer lebensbedrohenden Situation die Waffe einsetzt).
Was bewirkt der so genannte Drall bei Schusswaffen mit gezogenen Läufen
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Drall ist der gewundene (Schraubenförmige) Verlauf der Züge und Felder in einem Lauf. Durch
den schraubenförmigen Verlauf, welcher je nach Hersteller nach rechts oder links erfolgen
kann, wird das Geschoss in eine Rotation um seine Längsachse versetzt und so in der
Flugphase stabilisiert.
Drall = Gewindeförmiger Verlauf der Züge und
Felder im Lauf
Welche Arten von Langwaffen werden wodurch unterschieden
Flinten Waffen mit meist glatten Läufen, jedoch gibt es auch Flinten die Züge
und Felder aufweisen für den Verschluss von Flintenlaufgeschossen
(Flinten = Schrotschuss)
Büchsen Waffen mit gezogenen Läufen Büchsen = Kugelschuss)
Kombinierte Waffen Waffen, die über mehrere, meist in verschiedenen Kalibern gehaltene
Läufe sowohl für Kugel- als auch Schrotmunition verfügen. Nahezu
alle Kombinationen sind auf dem Markt erhältlich.
(siehe auch Kapitel 8.8)
Woraus ergibt sich die Kaliberangabe bei Flinten
Aus der Anzahl gleichgroßer Rundkugeln, die sich aus einem englischen Pfund Blei (454 g)
gießen lassen und dem Durchmesser des verwendeten Laufes entsprechen.
z.B. ergeben zwölf Rundkugeln von je 18,2 mm Durchmesser ein Pfund englisches Blei, somit
hat ein Schrotlauf Kal. 12 einen Innendurchmesser von cirka 18,2 mm.
Was bedeutet der Begriff „Single-Action“
Der Abzug löst lediglich den gespannten Hammer oder das Schlagstück aus der Rast. Mit dem
Abzug wird die Waffe nicht gespannt. Bei Pistolen wird durch den Repetiervorgang nach dem
ersten Schuss nicht nur die Hülse ausgeworfen und eine neue Patrone zugeführt, sondern auch
der Hammer/das Schlagstück wieder in seiner Rast gefangen. Dadurch ist die Pistole für den
zweiten Schuss bereits gespannt.
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Bei Revolvern muss vor jedem weiteren Schuss der Hammer erneut gespannt und damit
gleichzeitig eine neue Patrone vor den Lauf transportiert werden.
Was bedeutet der Begriff „Double-Action“
Durch das Betätigen des Abzuges wird das Schlagstück gespannt und anschließend wieder
gelöst, so dass die Patrone gezündet wird. Nach dem Schuss ist die Waffe wieder geladen
(durch die Bewegung des Verschlusses) und gespannt, der Abzug löst beim erneuten Betätigen
das Schlagstück.
Beim Revolver wird durch die Abzugsbetätigung gleichzeitig die Trommel transportiert, der
Schlaghahn wieder gespannt und gelöst.
Aus welchen Angaben besteht die Bezeichnung handelsüblicher Munition
Aus Geschossdurchmesser und Hülsenlänge, evtl. noch mit Bezeichnung der Geschossart, z.B.
9mm X 19 VMR.
Dies bedeutet einen Geschossdurchmesser von 9 mm bei einer Hülsenlänge von 19 mm in
Verbindung mit einem Vollmantel-Rundkopf Geschoss.
Welche Ummantelungsarten unterscheidet man bei Einzelgeschossarten
Vollmantel, Teilmantel oder die Angabe der Beschichtung, z.B. Teflon.
So genannte Sintox-Geschosse umschließen den Geschosskern komplett, indem der
Geschossboden durch ein Plättchen gegen das Abschmelzen von Geschossmaterial geschützt
ist.
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8. Vorgehensweise bei unbekannten Waffen (sichere Handhabung)
Die Angst vor Waffen jeder Art, angefangen bei einem Stein der Hand des Angreifers, ist eine
zutiefst menschliche Reaktion. Ein Sachkundiger ist aber nicht nur selbst Waffenbenutzer,
sondern sollte eine Waffe auch als das sehen, was sie ist - ein Gegenstand aus verschiedenen
Materialien. Erst der Benutzer, seine Absichten und Aktionen können eine Waffe gefährlich
machen. Dies nicht nur durch den direkten Gebrauch, sondern auch durch technische
Manipulationen, die von außen nicht sofort erkennbar sind. Aus den genannten Gründen sollte
daher jede Fremdwaffe (auch die Dienstwaffe eines Kollegen oder Sportwaffe eines anderen
Schützen) äußerst vorsichtig behandelt werden. Da man nicht alle Waffen und deren
Funktionsweise kennen geschweige denn beherrschen kann, sollte man unter allen Umständen
Handhabungen an einer Waffe nur in/an der Ladeecke durchführen. Sollte sich dort einmal ein
Schuss lösen, wird kein Schaden entstehen. Erstes Ziel aber muss es sein, die Waffe ohne
Abgabe eines Schusses zu entladen. Da sich auch ohne Fehlbedienung immer ein Schuss
lösen kann, sollte vor Beginn der Arbeit an/mit der Waffe für Gehörschutz aller anwesenden
gesorgt werden. Diese an sich selbstverständlichen Sicherheitsvorkehrungen erfahren in der
Realität ( z.B. Waffenfund bei der Verfolgung eines Einbrechers) jedoch sehr schnell eine
erhebliche Einschränkung. Wo bitte, befindet ich in einem Kleingartengelände oder einer
Fabrikhalle die Ladeecke?
Aus Gründen der Realitätsnähe sind hier die Sachkunde und der gesunde Menschenverstand
des Handelnden gefragt und der beste Schutz vor vermeidbaren Unfällen.
Beschrieben werden anschließend allgemeingültige Hinweise für Revolver und Pistolen.
Exotische Waffen oder Eigenbauten engagierter Bastler können damit jedoch nicht abgedeckt
werden.
Im Zweifelsfalle können Kollegen, welche Waffenkenner oder Jäger sind, eventuell Hilfestellung
geben. Sie sind bestimmt auch in ihrer Freizeit bereit, bei diesbezüglichen Problemen zu helfen.
Für Langwaffen siehe Kapitel 8.10.
8.1 PISTOLE:
Als erste Maßnahme ist zu festzustellen, ob die Pistole über eine außen liegende Sicherung
verfügt. Diese Sicherung wird entweder beschriftet (S/F) oder farblich markiert sein. Steht der
Sicherungsflügel so, dass ein "S" (Sicher/Safe) oder farbiger Punkt (außer der Farbe rot) zu
sehen ist, dürfte die Pistole gesichert sein. Ist ein "F" (Fire/Feuer) oder ein roter
Markierungspunkt zu erkennen, sollte die Waffe zunächst gesichert werden. Generell gilt, dass
ein roter Punkt oder rote Markierung Gefahr signalisiert.
Eine auf „Sicher“ gestellte Sicherungseinrichtung garantiert aber auf keinen Fall auch
tatsächlich hundertprozentige Sicherheit. Technische Veränderungen/Basteleien an der Waffe
oder mechanische Defekte sind selten sofort erkennbar!
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Waffe gesichert Waffe entsichert (rote Markierung sichtbar)
Bei Pistolen ohne außen liegende Sicherungseinrichtung sollte überprüft werden, ob die Waffe
gespannt oder entspannt ist. Zu erkennen ist dies bei den meisten Pistolen an einem
vorgespannten Schlaghahn. Ist die Waffe gespannt, beginnt die Suche nach dem
Entspannhebel. Dieser ist im Normalfall Bedienerfreundlich so angebracht, dass er mit dem
Daumen der Schießhand erreicht werden kann. Ist die Waffe entspannt, gilt es als nächstes den
Munitionsnachschub (automatischer Ladevorgang) zu unterbinden.
Hierzu wird das evtl. eingeführte Magazin entnommen. Eine Magazinarretierung befindet sich
entweder am unteren Ende des Griffstückes (insbesondere bei älteren Behörden- oder
Militärwaffenwaffen) oder aber wieder in Reichweite des Daumens der Schusshand.
Magazinlöseknopf betätigen
Ist die Magazinsperre gelöst, fällt das Magazin aus dem Griffstück oder lässt sich zumindest
leicht herausziehen.
Magazin entnehmen
Nachdem das Magazin entfernt worden ist, sollte man das Patronenlager kontrollieren.
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Verschluss öffnen, Patronenlager kontrollieren
Dazu muss der Verschluss zurückgezogen und somit geöffnet werden (Waffenausrichtung
beachten!). Sollte sich eine Patrone im Patronenlager befinden, müsste sie bei einwandfreier
Funktion der Waffe ausgezogen und ausgeworfen werden. Verfügt die Pistole über keine
eindeutig identifizierbare Schlittenfangvorrichtung, gibt es eine weitere Möglichkeit, den
zurückgezogenen Schlitten zu arretieren.
Das entnommene Magazin wird entleert (Vorsicht, die Patronen könnten Spurenträger sein,
entsprechende Maßnahmen ergreifen und Patronen sofort in geeignetes Behältnis geben)
Patronen in geeignetes Behältnis geben
und wieder in das Griffstück eingeführt. Bei allen Selbstladepistolen wird nach dem letzten
Schuss, also geleertem Magazin, der Verschluss in hinterster Stellung gefangen. Durch das
nun eingeführte leere Magazin, müsste sich der Verschluss beim zurückziehen ebenfalls
fangen, also offen bleiben. Nun kann das Patronenlager kontrolliert werden.
Nach dem Entladen der Waffe sollte diese so präpariert werden, dass auch für jeden anderen
Kollegen klar ersichtlich ist, in welchem Zustand sich die Waffe befindet (sonst geht das Spiel
von vorne los). Hierzu kann nicht nur der Verschluss geöffnet bleiben, man kann auch z.B.
einen weichen Bleistift oder einen Filzstift so in das Griffstück einführen, dass er oben aus dem
Verschluss herausragt. Lässt man dann den Verschluss vor gleiten (nicht schnellen), wird der
Stift eingeklemmt und für jedermann ist ersichtlich, dass mit dieser Waffe nichts mehr passieren
kann. Sollte die Waffe als Spurenträger nicht in Frage kommen, kann sie z.B. auch auseinander
genommen und die Einzelteile dann mit Klebeband zusammen fixiert werden. Wenn jemand
öfters mit gefundenen Waffen zu tun hat, empfiehlt es sich, z.B. einige Stücke (ca. 20 cm lang)
rote oder orange Plastikleine (Freischneiderschnur) bei sich zu haben. Diese kann sehr gut
durch den geöffneten Verschluss und das Rohr geführt werden. Wird der Verschluss dann
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geschlossen, ist die Schnur vom Verschluss eingeklemmt und schaut sowohl vorne aus dem
Rohr als auch oben aus dem Verschluss heraus. Die Signalwirkung (nichts im
Rohr/Patronenlager, Verschluss nicht ganz verriegelt) ist eindeutig und von jedem weiteren
Bearbeiter klar erkennbar.
Nachfolgend dazu einige bebilderte Beispiele um die Handhabung zu erleichtern:
Makarov 1 Magazinlöseknopf 2 Sicherung 3 Verschlussfanghebel 4 Zur Demontage den
Abzugsbügel nach unten herausziehen und seitlich abschwenken
Single-Action-Pistole
1 Magazinlöseknopf 2 Sicherung 3 Verschlussfanghebel 4 Handballensicherung
P7/P7 M13
1 zwei Möglichkeiten des Magazinlöseknopfes, ja nach Baujahr/Verwendung
2 Griffstückspanner 3 Knopf zur Demontage des
Schlittens
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P 5
1 zwei Möglichkeiten des Magazinlöseknopfes, ja nach Baujahr
2 Entspannhebel und Verschlussfanghebel
3 Hebel zur Demontage des Verschlusses
P6/P226
1 Magazinlöseknopf 2 Entspannhebel 3 Verschlussfanghebel 4 Hebel zur Demontage des
Schlittens
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8.2 Schema Pistole in unbekanntem Zustand:
Pistole ohne
Sicherung gespannt
Pistole mit Sicherung gespannt
entspannen
sichern und entspannen
Magazin lösen
Magazin entnehmen
Magazin entnehmen
Verschluss öffnen und feststellen
Patronenlager kontrollieren
Munition aus Magazin entfernen und sicher verwahren
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8.3 REVOLVER:
Im Gegensatz zur Pistole findet die Bevorratung der Munition beim Revolver nicht in einem
separaten Magazin statt, sondern in einer Trommel mit einer nach Hersteller und Kaliber
unterschiedlichen Anzahl von Bohrungen.
Hat man einen solchen Revolver in der Hand, beginnt auch bei diesem Waffentyp die Aktion mit
der Suche nach einer Sicherung. Die meisten Revolver haben keine von außen erkennbare
Sicherung.
Daraus folgt, dass man zuerst versuchen muss, die Trommel zu öffnen um die Patronen zu
entnehmen.
Trommel öffnen
Zum Öffnen der Trommel gibt es verschiedenste Möglichkeiten:
Die meisten Fabrikate haben auf einer der Seiten einen Entriegelungsmechanismus. Dieser
kann in eine je nach Hersteller unterschiedliche Richtung gezogen oder gedrückt werden. Nach
dem dadurch erfolgten Entriegeln der Trommel ist deren Ausschwenken ohne Probleme
möglich.
verschiedene Öffnungsmechanismen
(Beispiele)
Speziell bei älteren Modellen kann sich statt der seitlichen Trommelarretierung unter dem Lauf
eine dünnere Achse befinden. Diese kann entweder gegen einen Federdruck nach vorn
gezogen und dann mitsamt der Trommel seitlich aus dem Rahmen geschwenkt werden oder
aber sie ist durch losschrauben zu entriegeln/zu entfernen.
Eine weitere Variante stellen die Kipplaufrevolver dar. Bei dieser Bauart wird nach dem
Betätigen einer meist recht großflächigen Verriegelung die fest installierte Trommel mitsamt
dem Lauf in einem Gelenk nach vorn abkippen und so den Zugriff auf die Patronen
ermöglichen.
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In den Trommeln befinden sich so genannte Auswerfersterne, die durch Druck auf die
Trommelachse oder beim Kipplaufrevolver über ein Steuerstück beim Abklappen, die in der
Trommel befindlichen Patronen um ein gutes Stück anheben, um so die Entnahme zu
erleichtern.
Wenn alle Trommelbohrungen entleert wurden, ist die Waffe ungefährlich. Bei den Revolvern
sollten Sie die ausgeschwenkte oder Abgeklappte Trommel durch Klebeband fixieren um so
den Zustand der Waffe sofort für jedermann erkennbar zu machen.
Für alle entfernten Patronen gilt: Nicht lose in einer Schachtel transportieren, sondern so
sichern, dass ein Anschlagen eventuell überempfindlicher Zündhütchen ausgeschlossen ist.
Immer auch an Selbstlaborate durch Wiederlader denken!
Patronen in geeignetes Behältnis geben
Wird der Revolver mit gespanntem Schlaghahn übernommen, ist in diesem Zustand ein
Ausschwenken der Trommel nicht möglich.
Waffe mit gespanntem Schlaghahn
Solche Waffen sind mit noch größerer Vorsicht zu behandeln, niemand kann wissen, in
welchem Maße sie technisch manipuliert wurden und ob nicht schon ein leichter Schlag
ausreicht, um einen Schuss zu lösen.
Da Revolver keine separate Entspannvorrichtung aufweisen, muss über den Abzug entspannt
werden. Hierzu macht man sich eine Sicherheitseinrichtung der Revolver zu Nutze, das so
genannte Rückspringschloss. Dieses Schloss bewirkt, dass nur bei betätigtem Abzug der
Schlaghahn/Schlagbolzen das Zündhütchen der Patrone erreichen kann. Lässt man den Abzug
los, springt der Hahn etwas zurück in eine Ruherast.
Muss nun ein gespannter Revolver entspannt werden, hält man den Schlaghahn mit Daumen
und Finger der freien Hand fest, betätigt kurz den Abzug und lässt ihn nach wenigen Millimetern
Vorgleiten des Schlaghahnes wieder los. Jetzt kann man den Schlaghahn vorsichtig bis in die
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Ruherast gleiten lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass einem nicht der Schlaghahn beim
Betätigen des Abzuges entgleitet und dann die Patrone gezündet wird. Den Revolver auf jeden
Fall immer fest umfassen mit der Haltehand und einen Platz mit sicherem
(Rückpraller/Abpraller/Durchschüsse) Geschoßfang suchen! Sollte sich trotz aller Vorsicht ein
Schuss in die Ladeecke/Geschossfang lösen, ist der Revolver dann zumindest entspannt und
die Trommel kann geöffnet werden.
Eine weitere Spezialität sind Single-Aktion Revolver mit Laderast und Ladeöffnung. Bei diesen
Revolvern kann die Trommel nicht wie sonst üblich ausgeschwenkt oder abgekippt werden. Das
Laden oder Entladen erfolgt hier über eine Ladeklappe, die jeweils eine Trommelbohrung
zugänglich macht. Hinter dieser Ladeklappe befindet sich ein Ausstosserstift, mit dem jede
einzelne Patrone oder Hülse ausgestoßen wird.
Die Besonderheit dieser Revolver ist die Laderast, eine Halbrast zwischen entspanntem und
gespanntem Schlaghahn. Nur in dieser Hahnposition lässt sich die Trommel von Hand drehen
und somit eine Trommelbohrung nach der anderen vor die Ladeöffnung transportieren um die
jeweils enthaltene Patrone auszustoßen.
Bei den Single-Aktion Waffen lässt sich ein Schuss durch Betätigen des Abzuges nur auslösen,
wenn vorher der Schlaghahn per Hand vorgespannt wurde. Bei Single-Action Pistolen ist der
Hahn durch den erfolgenden Repetiervorgang jeweils nach dem ersten Schuss automatisch
wieder gespannt, bei den Single-Action Revolvern muss vor jedem weiteren Schuss erneut per
Hand vorgespannt werden.
SA-Pistole nach dem ersten Schuss, Schlaghebel wurde durch Repetiervorgang gespannt
SA-Revolver, vor jedem Schuss muss der Schlaghahn erneut gespannt werden
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Beispiele:
Revolver 1 Trommelarretierung (nach vorne schieben
oder nach hinten ziehen) 2 wenn 1 fehlt, die Trommelachse (2) nach
vorne ziehen oder herausdrehen
Enfield Kipplaufrevolver 1 Lösemechanismus für den Kipplauf 2 Drehpunkt des Kipplaufes (wenn der Lauf
stark abgekippt wird, werden die Hülsen durch den Auswerferstern aus der Trommel gehoben)
3 Auswerferstern
Single-Action-Revolver 1 Schlaghahn, er muss in die Laderast (Rast
zwischen entspanntem Schlaghahn und gespanntem Schlaghahn) gebracht werden, um die Trommel zum Entladen drehen zu können
2 Ladeklappe, hier muss Patrone für Patrone mit dem Ausstoßer entfernt werden
Bild 021 Single-Action-Revolver (andere
Seite der Waffe) 1 Hülsenausstoßer 2 Trommelachse
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8.4 Schema Revolver in unbekanntem Zustand:
Revolver gespannt
Kipplaufrevolver Waffe entspannen,
sonst öffnen der Trommel nicht möglich
Trommelöffnungs-mechanismus betätigen
Lauf abkippen
Trommel öffnen hier z.B. unterschiedliche Anzahl Trommelbohrungen (Zahl der zur Verfügung stehenden Patronen)
Trommel weiter abkippen, Ejektor schiebt Patronen aus der Trommel
Munition
entfernen und sicher verwahren
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8.5 Die Signalpistole
Signalpistole Kal. 4 (26,5 mm)
Signalpistolen haben, wie ihr Name schon vermuten lässt, ausschließlich die Aufgabe Signale
zu setzen oder die Beleuchtung eines bestimmten Bereiches zu ermöglichen. Insbesondere bei
Militärischen Einrichtungen und in der Seefahrt finden sie Verwendung bzw. sind sie als
Ausrüstungsgegenstand vorgeschrieben.
Da Signalpistolen erst unmittelbar vor Schussabgabe geladen werden, verfügen nur wenige der
am häufigsten anzutreffenden Signalpistolen Kal. 4 über eine Sicherung. Diese wäre in
bestimmten Notsituationen sogar hinderlich. Aus diesem Grund und wegen der zu
verschießenden Munition mit brennbarem Inhalt sind die Signalpistolen mit besonderer Vorsicht
zu handhaben. Die Herstellerangaben sind unbedingt zu beachten und jeder Nutzer sollte eine
intensive Unterweisung erhalten. Die Probleme gehen schon damit los, dass man diese Waffen
tunlichst nicht mit gestrecktem Arm abfeuern und auch beim Schießen nicht nach oben sehen
sollte. Durch den heftigen Rückdruckimpuls werden Handgelenk und Ellenbogen sonst
schmerzhaft belastet und die beim Schuss austretenden heißen Partikel brennen sich
regelrecht in die Gesichts- und Kopfhaut ein. Eine Kappe lernt der Anwender daher sehr schnell
schätzen.
Zur Beleuchtung werden weiße Signalpatronen, zur Abgabe von Notsignalen rote benutzt.
Weitere Farben dienen der Übermittlung von festgelegten Signalen insbesondere im
militärischen Bereich.
Für den privaten Schützen sind diese Waffen normalerweise kein Thema, man sollte aber
zumindest wissen, wie sie funktionieren und welche Risiken sie bergen. Für die Erwerber
maritimer Erlaubnisse sind durch die vorgeschriebene Ausrüstung mit Signalmitteln diese
Kenntnisse jedoch Voraussetzung für ihre Prüfungen.
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8.6 Das Magazin
Mehrlader sind einläufige Waffen, aus denen ohne direktes nachladen (Einführen einer neuen Patrone ins Patronenlager per Hand) mehrere Patronen nacheinander abgefeuert werden können. Um dies zu erreichen, benötigt man eine mit der Waffe verbundene Vorrichtung, in der mehrere Patronen bevorratet werden können. Diese „Vorrichtung“ wird als Magazin bezeichnet. Bei den Magazinen unterscheidet man zwischen den verschiedenen (hier nur schematisch dargestellten) Typen:
Reihenmagazin/einreihiges Magazin Hier werden mehrere Patronen, je nach Verwendung der Waffe eine mehr oder weniger große Anzahl (diese ist auch von den Waffenrechtlichen Voraussetzungen abhängig), „aufeinander“ oder „übereinander“ angeordnet im Magazin aufbewahrt.
Doppelreihiges Magazin Auch hier werden die Patronen „übereinander/aufeinander“ bevorratet, jedoch werden sie durch die größere Breite/Bauart des Magazins nicht in einer geraden Linie, sondern in einer „Zick-Zack-Stapelung“ im Magazin gehalten. Oft ist für diese Magazinart auch die Bezeichnung „Zick-Zack Magazin“ anzutreffen.
Röhrenmagazin Das Röhrenmagazin befindet sich meist unter dem Lauf, kann sich jedoch auch im Schaft einer Waffe befinden. Hier werden die Patronen hintereinander (Geschossspitze auf Patronenboden) aufbewahrt. Ein hier auftretendes Problem war bei älteren Waffen die Geschossform, da durch ungünstige Konstellation zwischen Geschossspitze und Auflage dieser auf dem Zündhütchen der vorn liegenden Patrone Probleme auftreten können. Meist wird diese Magazinform bei Unterhebel- Repetierern und Vorderschaft-Repetierflinten verwendet.
Trommelmagazin Im Trommelmagazin werden die Patronen in einer Kreisform unter dem Verschluss aufbewahrt. Bei Revolvern ist die Trommel Teil des Verschlusses, sie kann ebenso wie das Trommelmagazin von Langwaffen eine unterschiedliche Anzahl von Patronen aufnehmen. Selbst Schrotflinten sind mit Trommelmagazinen ausgerüstet, ebenso einige ältere Maschinenpistolen.
Trommel eines Revolvers Trommelmagazin eines Repetierers
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8.7 Langwaffen
Da nicht nur Faustfeuerwaffen sondern auch Langwaffen bearbeitet werden müssen,
nachfolgend auch dazu einige allgemeine Hinweise:
Langwaffen sind in der Regel wegen der verwendeten Munition wesentlich gefährlicher bei der
Handhabung als Kurzwaffen. So wird in den wenigsten Fällen die normalerweise vorhandene
Ladeecke ausreichen, um das abgefeuerte Projektil einer Langwaffe sicher zu halten. Die
Durchschlagsleistung einer Gewehrpatrone kann ein Vielfaches der von Faustfeuerwaffen
erreichen. Dadurch steigt die Gefahr von Durchschüssen stark an und es erhöht sich ebenfalls
die Gefährdung der Anwesenden durch Abpraller, Rückpraller oder Splitter.
Auch bei Langwaffen kann die Bevorratung der Munition auf verschiedene Weise erfolgen. Da
nicht alle Waffen einzeln dargestellt werden können, sind im nachfolgenden einige der
wichtigsten anhand von Beispielen dargestellt.
System Mauser (K 98) 1 Sicherungsflügel 2 Repetierhebel 3 wenn der Verschluss geöffnet ist, sind hier
die im Magazin befindlichen Patronen sichtbar
System Mauser (K98) von oben
Doppelflinte 1 Sicherung 2 Hebel zum Öffnen der Flinte (Läufe klappen
nach vorne ab) 3 Vorderschaft - Arretierung (ist diese gelöst,
kann die Waffe durch Öffnen der Nr. 2 demontiert werden)
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Pump-Action (Vorderschaft-Repetier-Flinte) 1 Sicherung (entweder wie hier auf dem
Kolbenhals oder am Abzugsbügel) 2 Ladeöffnung 3 Röhrenmagazin 4 Vorderschaft (wird zum Laden und Entladen
vor und zurück bewegt)
Kipplaufflinte Baikal 1 Druckkopfsicherung 2 Öffnungsmechanismus 3 Löseknopf für den Vorderschaft
Unterhebelrepetierer 1Sicherungsstift 2 Unterhebel (Repetierhebel) 3 Ladeöffnung 4 Röhrenmagazin unter dem Lauf
AK 47 1 Sicherung und Feuerwahlschalter 2 Magazinlösehebel 3 Verschlussspannhebel
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UZI-Maschinenpistole 1 Magazinlöseknopf 2 Sicherung 3 Verschlussspannhebel 4 Arretierung der Verschlussabdeckung
(durch Zurückschieben dieser federbelasteten Sperre kann das Oberteil abgenommen und der Verschluss ausgebaut werden).
5 Handballensicherung
Beretta – MP 1 Sicherung 2 Abzug Einzelfeuer 3 Abzug Dauerfeuer 4 Verschlusshebel 5 Magazinlöseknopf 6 Verschlussarretierung (durch Abschrauben
– Bajonettverriegelung – lässt sich der Verschluss entnehmen)
M16 1 Sicherung 2 Magazinlöseknopf 3 Verschlussspannhebel 4 Auswurföffnung
M16 1 Sicherung 2 Magazinlöseknopf 3 Verschlussspannhebel 4 Auswurföffnung
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Automatische Schrotflinte 1 Sicherung 2 Ladeöffnung 3 Röhrenmagazin unter dem Lauf 4 Verschlussspannhebel 5 Verschlusslöseknopf
Neben den hier vorgestellten und beschriebenen Waffen gibt es natürlich noch jede Menge
anderer Waffen und gefährlicher Gegenstände, deren Beschreibung aber ein gesondertes Buch
füllen würde, ohne alle erfassen zu können. So gibt es etwa Maschinenpistolen, die von Laien
als Waffen zuerst gar nicht erkannt werden können, es gibt Schrotflinten mit Trommel- oder
Kastenmagazinen und optischen Zielhilfen, es gibt getarnte Schießgeräte und normale, in so
genannten Containern verdeckt getragene Schusswaffen. Fällt der Verdacht auf eine dieser
Waffentypen, sollte auf jeden Fall ein Experte hinzugezogen werden. Es ist davon auszugehen,
dass, wenn an einer Waffe nicht hantiert wird und sie nur am Griffstück erfasst wird, sich bei
vorsichtiger Handhabung (Fall/Stoß) kein Schuss aus dieser Waffe lösen wird. Dabei ist es
normalerweise egal, ob die Waffe geladen, gespannt und entsichert ist. Auf jeder „Dienststelle“
wird es Kollegen geben, die sich auch privat mit Waffen beschäftigen, Sportschützen oder
Jäger bzw. Schießausbilder sind oder eine weitergehende Ausbildung genossen haben. Es ist
keine Schande, sondern zeugt von Professionalität, wenn bei eigener Unsicherheit diese
Kollegen zu Rate gezogen werden.
Um zu zeigen, dass es auch noch andere (wie bereits zuvor erwähnt) Schießgeräte gibt, soll
hier exemplarisch noch der so genannte "Schießkugelschreiber oder Schießstift" vorgestellt
werden.
Bei diesem meist in Heimarbeit, aber in etlichen Ländern auch fabrikmäßig produziertem Gerät,
handelt es sich um ein dem äußeren Schein nach harmloses, in Wirklichkeit aber sehr
gefährliches „Schreibgerät“.
Die meisten Schießstifte sind in kleinen Kalibern, etwas .22 lfB, hergestellt. Dieses "kleine"
Kaliber sollte nicht täuschen, auch damit können sehr schnell tödliche Verletzungen beigebracht
werden.
Diese Schießstifte verfügen meist über ein relativ primitives Auslösesystem. Ein unter
Federdruck sitzender Schlagbolzen wird mit Hilfe eines an ihm befestigten Riegels in eine
Sicherungsrast oder sofort in die Spannrast gebracht. Ist der Riegel in einer Sicherungsrast
gefangen, muss er zur Schussabgabe erst einmal in die Spannrast gebracht werden. Wird dann
der Schlagbolzen mittels seines Riegels gelöst, wird er durch den Federdruck nach vorn
geschnellt und zündet die im Patronenlager befindliche Patrone.
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Um einen solchen Schießstift gefahrlos zu entladen, sollte zuerst der Schlagbolzen(sein außen
sichtbarer Riegel), egal in welcher Position er sich gerade befindet, durch Klebeband sicher
fixiert werden. Anschließend ist meist der vordere Teil des "Kugelschreibers", dieser beinhaltet
das Patronenlager, abschraubbar. Nach Abschrauben dieses Teiles kann die darin befindliche
Patrone entnommen werden. Beim Schießstift sollten anschließend beide Teile getrennt bleiben
und durch Klebeband aneinander fixiert werden. Dann ist auch hier für jeden Transporteur
sofort erkennbar, dass keine Gefahr mehr droht.
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8.8 Kombinationen bei Langwaffen
Mündungsansichten verschiedener Langwaffen/Kombinationswaffen
Flinte – ein Schrotlauf Doppelflinte/Querflinte – zwei Schrotläufe nebeneinander
Doppelflinte/Bockdoppelflinte – zwei Schrotläufe übereinander
Schrotdrilling – drei Schrotläufe
Büchse – ein Kugellauf Doppelbüchse – zwei Kugelläufe nebeneinander
Bockdoppelbüchse – zwei Kugelläufe übereinander
Waldläufer – Kleinkalibriger Kugellauf in der Laufschiene einer Doppelflinte
Bockbüchsflinte – mit oben liegendem Kugellauf über Schrotlauf
Bockbüchsflinte - mit unten liegendem Kugellauf, so genannte Normalausführung
Büchsflinte – Schrot- und Kugellauf nebeneinander
Bockdoppelbüchsdrilling – zwei nebeneinander liegende Schrotläufe mit einem zentral darunter liegendem Kugellauf
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Kombinierte Waffe - mit zwei nebeneinander liegenden Kugelläufen und einem zentral darunter angebrachtem Schrotlauf
Kugeldrilling – drei Kugelläufe Büchs- oder Kugeldrilling - andere Form
Waagerecht-Kugeldrilling – drei Kugelläufe nebeneinander, meist gleichen Kalibers. Auch Kombination verschiedener Kaliber möglich
Drilling mit übereinander liegenden Läufen – hier je ein Kugellauf über und unter dem zentralen Schrotlauf
Kombination von Schrot- und zwei Kugelläufen in anderer Form
Bockdoppelbüchse mit verstellbarem Kugellauf
Bergstutzen – zwei unterschiedliche Kugelkaliber
übereinander
Bergstutzen mit verstellbarem Kugellauf (kleines Kaliber)
Vierling – zwei Schrot- und zwei Kugelläufe (unter-schiedliche Kaliber)
Vierling T-Form – entsteht dadurch, dass nicht wie üblich der kleine Kugellauf in der Schiene über den Schrotläufen, sondern auch darunter angebracht wird
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8.9 Das Schloss
Durch das Schloss einer Waffe wird mittels mechanischer Einwirkung auf die Zündvorrichtung/das Zündhütchen der sich im Patronenlager des Laufes befindlichen Patrone deren Zündsatz initiiert und der Schuss ausgelöst. Um diesen mechanischen Ablauf zu gewährleisten sind vier einzelne Bestandteile des Schlosses notwendig. Diese sind - der Hahn (außen liegend) oder das Schlagstück (innen liegend) mit dem Schlagbolzen
(kann als Einheit oder getrennte Komponenten ausgeführt sein). Der Schlagbolzen führt durch seinen Schlag auf das Zündhütchen zur Zündung der Treibladungsmasse und durch deren Umsetzung/Expansion zur Schussauslösung.
- eine Schlagbolzenfeder/Schlagfeder, welche den erforderlichen Druck auf Hahn/Schlaghahn oder Schlagstück ausübt,
- eine Abzugsstange welche das Schlagstück in der gespannten Stellung arretiert und wieder freigibt,
- der Abzug, der über eine Bewegung der Abzugsstange das Schlagstück/den Schlaghahn wieder freigibt.
Man unterscheidet zwischen Handspanner- und Selbstspannerschlossen. Handspannerschlosse werden über einen außen liegenden Hahn/Schlaghahn oder bei innen liegendem Schlagstück mittels Spannhebel oder Spannschieber gespannt. Der Spanhebel/Spannschieber befindet sich entweder auf dem Kolbenhals (bei den meisten Kipplaufwaffen) oder bei Repetieren am Kammerende. Selbstspannerschlosse werden, auch wenn sie über einen außen liegenden Hahn/Schlaghahn verfügen, während des Ladevorganges mechanisch gespannt. Dies erfolgt
- über den Rückdruckimpuls bedingt durch den sich aufbauenden Gasdruck bei den Selbstladewaffen, kann jedoch auch hier manuell durch das Zurückziehen des Verschlusses geschehen
- beim Entriegeln/Verriegeln des Verschlusses von Waffen mit Vorderschaftrepetierung,
bei Unterhebelrepetieren oder bei Waffen mit einem Blockverschluss
- beim Abkippen der Läufe/des Laufes über den Spannhebel bei Kipplaufwaffen - durch das Entriegeln/Verriegeln des Verschlusses bei Repetierwaffen.
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8.10 Die Handhabung von Langwaffen
Eine sichere Waffenhandhabung ist (nicht nur) nach dem Waffengesetz unabdingbare Voraussetzung jeder Erwerbsberechtigung um eine Waffe besitzen und führen zu dürfen. Nur absolute Handhabungssicherheit hilft Gefährdungen, Unfälle oder auch Beschädigungen an der Waffe möglichst zu vermeiden. Wegen der ständigen, oft auch „Trends“ unterworfenen Neu- und Weiterentwicklungen der auf dem Markt befindlichen Waffen ist die Modellvielfalt mittlerweile so groß, dass man hier gar nicht jede Waffe beschreiben kann. Es wird immer wieder auch Fachleuten passieren, dass sie eine Waffe in die Hände bekommen, bei der konzentriert nachgesehen, überlegt und vielleicht auch erst mal probiert werden muss, bis die Funktionen bekannt ist und die Handhabung sicher vonstatten geht. Um hier einen groben Überblick zu geben, wird nur die übliche Handhabung eines Repetierers und einer Kipplaufwaffe beschrieben. Am wichtigsten ist bei allen Waffen, vor Beginn irgendwelcher Handhabungen den Zustand der Waffe zu überprüfen und sich über die Funktionsweise möglichst umfassend zu informieren. Auch bei Langwaffen gilt, dass jede Waffe so zu behandeln ist, als ob sie geladen und entsichert oder gespannt ist. Es ist ein sicherer Platz (Ladeecke/Geschoßfang aufzusuchen, es dürfen sich niemals Menschen vor oder im Bereich der Mündung befinden und die Mündung sollte immer in einen gesicherten Bereich gerichtet werden. Ist die Waffe total unbekannt und man weiß nichts über den Zustand oder die Funktionsweise, empfiehlt sich in jedem Falle ein Gehörschutz, falls sich doch mal ein Schuss in die Ladeecke (muss die Geschoßenergie von Langwaffen sicher aufnehmen!!) löst. Eine entsprechende Warnung/Hinweis an eventuell im selben Raum befindliche Personen versteht sich von selbst.
8.10.1 Die Handhabung eines Repetierers
Laden: Verfügt die Repetierwaffe über ein herausnehmbares Magazin, wird dieses mit Patronen bestückt und in den Magazinschacht eingeführt bis es eingerastet ist. Ist ein fest eingebautes Magazin vorhanden, wird die Kammer geöffnet und die einzelnen Patronen von oben in das Magazin gedrückt oder ein mit Patronen bestückter Ladestreifen eingesetzt und die Patronen in das Magazin hineingedrückt. Durch anschließendes Repetieren wird die oberste Patrone ins Patronenlager eingeführt und der Verschluss verriegelt. Nun ist die Waffe geladen/gespannt und muss gesichert werden. Entladen: Verfügt die Waffe über ein System welches das Öffnen der Kammer in gesichertem Zustand zulässt, kann durch wiederholtes Repetieren die in der Waffe befindliche Munition ausgeworfen werden. Ist ein herausnehmbares Magazin vorhanden, wird es gelöst und der gesicherten Waffe entnommen. Die eventuell noch im Patronenlager befindliche Patrone oder Hülse wird durch Repetieren entfernt. Befindet sich der Magazindeckel eines fest eingebauten Magazins auf der Unterseite der Waffe, wird er geöffnet und die Patronen können entnommen werden. Durch Repetieren wird eine im Patronenlager befindliche Patrone oder Hülse entfernt. Ist weder ein Magazindeckel noch ein herausnehmbares Magazin vorhanden, wird die Patrone/Hülse aus dem Patronenlager herausrepetiert. Alle weiteren Patronen müssen dann entweder durch erneutes Repetieren einzeln entfernt werden oder sie werden bei aufhebbarer Sperre bei offener Kammer durch die Magazinfeder herausgedrückt.
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Sichern und Entsichern: Wurde eine Waffe geladen, ist sie unbedingt sofort zu sichern. Nur wenige Ausnahmen unterlaufen diese Regel. Diverse Möglichkeiten der Bauart oder unterschiedlichen Ausführung von Sicherungseinrichtungen sind im vorderen Bereich der Unterlagen durch Bildmaterial dargestellt worden. Vorstechen/Einstechen: Stecher verringern durch ihren mechanischen Aufbau in eingestochenem Zustand deutlich das Abzugsgewicht und den Abzugsweg, verringern also die Gefahr, dass ein Abzugsfehler zu einem Fehlschuss führt. So genannte Stecherabzüge oder besser Abzüge mit Stecher werden über den beim Deutschen Stecher hinter dem Abzug liegenden Stecher eingestochen. Dies geschieht, indem der ebenfalls wie ein Abzug geformte Stecher bis zu seinem Einrasten zurückgezogen wird. Waffen mit vor dem Abzug liegendem Stecher werden durch nach vorne drücken des Stechers eingestochen. Bei im Abzug integriertem Stecher wird zum Einstechen der Abzug ebenfalls nach vorne gedrückt. Entstechen: Ist die Waffe eingestochen, sollte sie vor dem Entstechen immer gesichert werden. Der Stecherabzug des Deutschen Stechers ist durchzuziehen, anschließend wird der Abzug zurückgezogen und beide, Abzug und Stecherabzug, behutsam in ihre Ruhestellung zurückgeführt. Der Rückstecher wird mit Daumen und Zeigefinger umfasst und sehr vorsichtig zurückgeführt. Bei allen Handhabungen ist insbesondere darauf zu achten, dass bei einer ungewollten Schussauslösung vom sich lösenden Schuss keinerlei Gefährdung ausgeht. Spannen: Bis auf wenige Ausnahmen sind Repetierer Selbstspanner. Entspannen: Generell sollte nur in entladenem/ungeladenem Zustand eine Entspannung vorgenommen werden. Die Kammer wird geöffnet, der Abzug durchgezogen und dann festgehalten während die Kammer wieder geschlossen wird. Zerlegen: Das Zerlegen einer Waffe über den für die Reinigung erforderlichen Zustand hinaus sollte nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Hierzu sind die Büchsenmacher prädestiniert. Ohne Werkzeug kann bei fast allen Repetierern lediglich die Kammer entnommen werden. Für die Reinigung der Waffe ist dies vollkommen ausreichend. Die Zerlegung einer Waffe sollte immer in ungeladenem/entladenem Zustand erfolgen! Will man die Kammer vollständig aus der Kammerhülse herausziehen, ist eine Sperre aufzuheben die dies verhindert. Dazu wird meist der Abzug betätigt und dann in hinterster Stellung festgehalten. Zusammenbauen: Auch beim Zusammenbau muss zuerst wieder die Sperre wie beim Zerlegen aufgehoben werden. Ablauf siehe oben. Anschließend die Kammer von hinten in die Kammerhülse einschieben.
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8.10.2 Die Handhabung von Kipplaufwaffen
Laden: Das Laden einer Kipplaufwaffe ist nur bei abgekipptem Lauf/Läufen möglich. Erst wenn der Lauf oder die Läufe abgekippt wurden, lassen sich die Patronen in die Patronenlager einführen.. Nachdem die Waffe durch wieder einklappen der Läufe/des Laufs geschlossen wurde, ist sie geladen und sollte/muss gesichert werden.
Entladen: Die Waffe ist gesichert und wird durch Abkippen der Läufe/des Laufs geöffnet. Die Patrone/n werden einzeln mit der Hand entnommen oder durch Ejektoren ausgeworfen
Sichern/Entsichern: Sichern und Entsichern einer Kipplaufwaffe geschieht fast ausnahmslos über einen Schiebemechanismus, dieser befindet sich meist auf dem Kolbenhals. Manchmal erfolgt das Sichern der Waffe auch automatisch durch das Betätigen des Oberhebels.
Stechen/Entstechen: Stechen und Entstechen erfolgen mit der gleichen Prozedur wie bei einem Repetierer.
Spannen: Das Spannen von Kipplaufwaffen erfolgt fast immer durch das Abkippen der Läufe/des Laufs. Weitere Möglichkeiten bestehen durch das Betätigen von Spannhebeln, Hähnen (außen liegend) und Schiebern, mittels derer per Hand die Schlosse gespannt werden können.
Entspannen: Eine Waffe sollte nur in entladenem Zustand entspannt werden. Handelt es sich um einen Handspanner, kann auf das Entladen verzichtet werden sofern beim Entspannen kein Schlagbolzen auf den Patronenboden drücken kann. Zum Entspannen wird der Hahn (außen liegend) festgehalten, der Schieber zurückgenommen und der entsprechende Abzug (vorderer Abzug/ rechter Hahn, hinterer Abzug/ linker Hahn) betätigt und festgehalten. Dann kann der Hahn vorsichtig in seine Ruhestellung gebracht werden. Bei Selbstspannern werden die Abzüge durchgezogen und die Waffen dann vorsichtig geschlossen. Bei Waffen mit Ejektoren sollte dies vermieden werden, bei automatischen Sicherungen ist es nicht machbar. Waffen mit Umschaltung der Läufe lassen es nicht zu, alle Schlosse gleichzeitig zu entspannen. Hier ist gemäß den Vorgaben des Herstellers zu verfahren.
Ist nicht bekannt wie eine bestimmte Waffe entspannt werden kann, sollte man so genannte Pufferpatronen oder zur Not leere Hülsen einführen. Leere Hülsen sind nur ein allerletztes Mittel, da immer eine Verwechselungsgefahr mit scharfen Patronen besteht! Hat man keine andere Möglichkeit, sollte ein entsprechender Hinweis an der Waffe angebracht werden. Pufferpatronen siehe Kapitel Munition.
Zerlegen: Bei Kipplaufwaffen können Läufe meist ohne Werkzeugzeugeinsatz aus der Basküle genommen werden. Nach Entriegelung wird der Vorderschaft entfernt oder bei einigen Modellen nach vorn verschoben. Die Läufe/der Lauf werden gehalten, der Oberhebel betätigt, der/die Läufe abgekippt und aus der Basküle heraus genommen+.
Zusammensetzen: Der Lauf/die Läufe werden im richtigen Winkel in die Basküle eingesetzt. Während Auszieher oder Ejektoren nach hinten gedrückt werden, wird die Waffe geschlossen. Anschließend wird der Vorderschaft wieder eingesetzt oder zurückgeführt und richtig verriegelt.
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9. Sonstige (auch getarnte) Schusswaffen
Schiesskugelschreiber 1 Sicherungsrast 2 Spannrast 3 Spannknopf 4 Patronenlager (hier kann der Stift
meistens mittels eines Gewindes durch Aufschrauben getrennt werden)
Schießender Spazierstock 1 Laufverschraubung mit Patronenlager 2 Ausklappbarer Abzug
Bolzenschussgerät 1 Verschraubung 2 Spannstift 3 Auslösehebel
Eigenbau Schrotstab Kal. 12 1 Verschraubung mit Patronenlager 2 Spann- und Auslösestift
Vorderlader Perkussionswaffe 1 Pistonhalter (Zündkanal) 2 demontierbarer Schlaghahn
(Befestigungsschraube herausdrehen)
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10. Sicherungen
Die folgenden Beispiele sind nur ein kleiner Ausschnitt aus der Vielzahl der Sicherungsmöglichkeiten und Kennzeichnungen.
Walther PP - Hebelsicherung mit Farbmarkierung
Colt - Hebelsicherung ohne Markierung
Valtro - Sicherungsflügel mit Farbmarkierung Signalpistole Kal. 4 ohne Sicherung
Hebelsicherung mit Farbmarkierung „Derringer“ ohne Sicherung
FN - Sicherungsflügel ohne Markierung Röhm Hebelsicherung mit
Buchstabenkennzeichnung
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Perkussionswaffe ohne Sicherung –
Sicherungsrast/Ruherast Perkussionswaffe ohne Sicherung - Spannrast
MP Akram - Sicherung mit Buchstaben und
Zahlenkennzeichnung MP 5 Sicherungsflügel mit Buchstaben- und
Farbmarkierung
MP Skorpion - Sicherungseinrichtung mit
Zahlenmarkierung MP UZI - Sicherungsschieber mit Buchstaben-
und Zahlenmarkierung
Flinte SPAS -Sicherungsschieber mit Farb-
und Buchstabenkennzeichnung Jagdwaffe mit Sicherungsschieber ohne
Kennzeichnung
ERMA - Sicherungsflügel mit
Farbkennzeichnung BAIKAL-Flinte - Druckknopfsicherung mit
Farbkennzeichnung
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Büchse - Schiebesicherung mit
Farbmarkierung Kalaschnikov - Flügelsicherung mit
Buchstabenkennzeichnung
System Mauser - Flügelsicherung ohne
Kennzeichnung Unterhebelrepetierer - Sicherungsstift ohne
Kennzeichnung
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11. Munition
Nachfolgend werden zum besseren Verständnis einige Munitionssorten, verschiedene Kaliber und spezielle Patronen abgebildet. Munition selbst ist nicht umsonst ein eigenständiges Sammelgebiet, sämtliche Patronen und Munitionssorten hier aufzulisten bzw. abzubilden ist schier ein Ding der Unmöglichkeit. Die gezeigten Beispiele sollen lediglich einen kurzen Überblick verschaffen.
Diabolo, Munition ohne Treibladung und Zündhütchen für Luftdruckwaffen
Kaliber . 22 kurz (Kleinkaliber)
Kaliber . 22 lang (LfB/Lang für Büchsen) Gegenüberstellung . 22 kurz und .22 lfB
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Gegenüberstellung (Schnittmodell) Kal. .22
Randfeuer und Kal. 9 mm Zentralfeuer Kal. 7,65 VMR
Kal. 9 mm x 19 VMR Kal. 9 mm x 19 Übungspatrone(ÜB) oder
Exerzierpatrone ohne Zündhütchen und Treibladung, einteilig
Kal 9 mm x 19 Platzpatrone/Manöverpatrone Kal. 9 mm x 19 Filz (Plastikhülse mit Zündhütchen und Filzpfropfen-Geschoss),
wieder verwendbar zu Übungszwecken. Kein automatischer Nachlagevorgang wegen
fehlender Treibladung
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Kal. 9 mm x 19 VMF Vollmantel-Flachkopf Kl. 9 mm Knallpatrone (Kartuschenmunition-
kein Geschoss)
Kal. 9 mm x 19 Arcane-Geschoss Kal. 9 mm x 19 mit Action 1 Geschoss
Vollgeschoss mit durchgehender Hohlspitze, Im Handel nicht erhältlich
Kal. 9 mm x 19 Action 3 Geschoss
Messing mit Hohlspitze, im Handel nicht erhältlich
Kal. 9 mm x 19 mit KTW-Geschoss
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Kal. .38 Spezial VMF Kal. .38 Sp. Wadcutter
Bleigeschoss speziell für Wettkampf
Gegenüberstellung Kal. .38 und .357 Mag. Gegenüberstellung ) 9 mm x 19 Kurzwaffen- und Langwaffenpatrone
Gewehrpatrone 7,62 x 39 Kal. 30 M 1
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Gegenüberstellung verschiedener
Gewehrpatronen unterschiedlicher Kaliber Gewehrpatrone Kal. .50
(Länge ca. 13,8 cm)
Schrotpatrone Kal. 12/67,5 Schrot Kal. 12/70 starke Ladung (Bodenhülse)
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Schrot Kal. 12/76 Magnum Kal. 12 Pufferpatrone
Reduzierhülse Kal. 12 auf Kal. 16 Verschiedene Schrotkaliber (Flintenlaufgeschosse)
Signalpatrone Kal. 4 (26,5 mm) Signalpatrone Kal. 40 mm (MZP)
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11.1 Durchschlagsleistung und Energieabgabe verschiedener Patronen
A Patronenbezeichnung
B Geschossart
C Geschossgewicht
D Schussentfernung
E Blechregister Anzahl der durchschlagenen Bleche
F Beule im X. Blech
G Gelatineblock: Energie beim Zieleintritt in Joule
H angegebene Energie an das Ziel
A B C D E F G H
07,65 mm x 17 - VMR 4,7 15 3 4 200 119
07,65 mm x 18 -KTW- MsF/T 4,6 15 4 5
9 mm x 18 VMR 6,1 15 4 5 303 237
9 mm x 19 VMR 8,0 15 7 8 504 284
9 mm x 19 -KTW- FeF/T 6,5 15 9 10
9 mm x 19 CuR/PSp 5,6 15 5 6 482 482
CuR/CuH
.45 ACP VMR 14,9 15 4 5 462 257
.38 Spezial PbR/MK 10,2 15 3 4 254 132
.38 Spezial PbWC 9,6 15 0 1 198 180
.38 Spezial -KTW- FeS/T 5,8 15 6 7
.357 Magnum PbS/MK 10,2 15 7 8 625 341
.357 Magnum PbS/WC 10,2 15 4 5 717 605
.357 Magnum FeS/T 5,8 15 7 8 728 654
7,62 mm x 51 VMR 9,45 100 12 13 2845 615
7,62 mm x 52 VMR/HK 9,7 100 14 15
Kal. 12/67,5 mm Flintenlaufgesch. 30,7 15 7 8 2786 2199
Die Bleche bestehen aus Qualitätsfeinblech mit Sondertiefziehgüte vom 1 mm Stärke.
Die Energieberechnung (Joule) erfolgte aufgrund des Beschusses eines Gelantineblockes.
Beschusswinkel: 90o
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11.2 Abkürzungen der Geschossarten:
B - Blei B-RK - Blei-Rundkopf B-SWC - Blei-Semi-Wadcutter B-Kst - Blei-Kegelstumpf FK - Flachkopf FMJ - Full-Metal-Jacket (Vollmantel) High Sp - High Speed (Hochgeschwindigkeit) HP - Hollow Point (Hohlspitz-Gechoß HP-BT - Hollow Point-Boat Tail (Hohlspitz-Bootsheck) K - Kupfer K-SWC - Kupfer-Semi-Wadcutter K-TM - Kupfer-Teilmantel K-TM-FK - Kupfer-Teilmantel-Flachkopf KS - Kegelspitz KSt - Kegelstumpf RK - Rundkopf Sp - Spitz SG - Scheiben-Geschoß SWC - Semi-Wadcutter TC - Trunctated Cone (Kegelstumpf) TM - Teilmantel TM-FK - Teilmantel-Flachkopf TM-RK - Teilmantel-Rundkopf TM-Sp - Teilmantel-Spitzgeschoß VM - Vollmantel VMR - Vollmantel-Rundkopfgeschoß VMF/VM-FK - Vollmantel-Flachkopfgeschoß VMSp - Vollmantel-Spitzkopfgeschoß VMSWC - Vollmantel-Semiwadcuttergeschoß VMR/HK - Vollmantel-Rundkopfgeschoß mit Hartkern VMSp/HK - Vollmantel-Spitzkopfgeschoß mit Hartkern PbR/MK - Bleirundkopfgeschoß mit Matallkappe PbS/MK - Bleispitzgeschoß mit Metallkappe MsF/T - Vollmessinggeschoß mit Flachkopf-Teflonbeschichtet MsS/T - Vollmessinggeschoß mit Spitzkopf-Teflonbeschichtet FeF/T - Vollstahlgeschoß mit Flachkopf-Teflonbeschichtet FeS/T - Vollstahlgeschoß mit Spitzkopf-Teflonbeschichtet AlWC - Vollaluminiumgeschoß-Wadcutter PbR/PbRK - Vollbleigeschoß mit Rundkopf PbF/PbFK - Vollbleigeschoß mit Flachkopf PbSWC - Vollbleigeschoß-Semiwadcutter PbHSp - Vollbleigeschoß mit Hohlspitze PbWC - Vollbleigeschoß-Wadcutter CuR/PSp - Vollkupfer-Rundkopfgeschoß mit Plastikspitze CuR/CuH - Vollkupfer-Rundkopfgeschoß mit Kupferhaube
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11.3 Farbliche Kennzeichnung von Munition
1.1 Munition bis 13,2 mm (6 mm breiter Rand an den Geschossen)
Weichkern keine farbliche Kennzeichnung
Leuchtspur rot
Hartkern schwarz
Brandgeschoß hellblau
Beobachtungsgeschoß gelb
1.2 Kombinationen (2x6 mm breite Streifen a. Geschoß)
Hartkern/Leuchtspur rot/schwarz
Hartkern/Brand silberbronce
Hartkern/Brand/Leuchtspur rot/silberbronce
2. Munition von 20 mm aufwärts
(Grundanstrich der Hülse oder der Geschosse olivgrün)
Brisanzmunition olivgrün
Übungsmunition hellblau
Sprengstoff enthalten gelb
Farbrauch und Nebel hellgrün
chem. Kampfstoffe grau
Brandmunition rot
Reizstoffe hellrot
Giftkampfstoffe dunkelgrün
Explosivstoff, der nicht detoniert braun
Atommunition oder
radioaktive Stoffe enthalten violett oder magenta
panzerbrechende Munition schwarz
Leucht- und Signalmunition weiß
Progagandamunition silberbronce
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11.4 Bedeutung der Hersteller-Kürzel bei Patronenhülsen
CCI - Cascade Cartridge Inc.
Fed. - Federal
HP - Hirtenberger
R-P - Remington
Win. - Winchester
W-W - WinchesterWestern
RWS - Rhein.-Westfäl. Sprengstoff-AG
11.5 Bedeutung der Hersteller-Kürzel bei Zündhütchen
SP - Small Pistol
LP - Large Pistol
SR - Small Rifle
LR - Large Rifle
Mag - Magnum
BR - Brenchrest
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11.6 Die wichtigsten metrischen und angelsächsischen Maßeinheiten im Vergleich
Gewichte 1 g - 15,432 grs. (grains) 1 kg - 2,2046 lbs. (englisches Pfund) 1 gr. - 0,0648 g 1 lb. - 0,4536 kg (7000 grs) 1 g - 0,035274 oz. (ounce/Unzen) 1 oz. - 28,35 g Längen 1 mm - 0,03937 in. (Inches) 1 m - 3,2808 ft (feet) 1 m - 1,0936 yds. (yards) 1 in. - 25,40 mm (USA = 1 Zoll) 1 ft. - 30,48 cm 1yd. - 91,44 cm Gasdrücke 1 bar - 14,5036 psi 1 psi - 0,06895 bar Energie 1 Joule - 0,73757 ft. lbs. 1 ft. lb. - 1,3558 Joule
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11.7 Kaliberbezeichnungen
Mit Kaliber wird der Innendurchmesser eines Laufes bezeichnet. Dieses Maß entspricht dem
Durchmesser eines Geschosses der für die Waffe zugelassenen Munition. Bei gezogenen
Läufen wird das Kaliber zusätzlich unterschieden zwischen Feldkaliber und Zugkaliber. Unter
Zugkaliber versteht man den zwischen den Zügen, unter Feldkaliber den zwischen den Feldern
zu messenden Durchmesser des Laufes.
Züge und Felder verlaufen nicht geradlinig innerhalb eines Laufes, sondern sind schrauben-
oder gewindeförmig ausgeführt. Die dadurch entstehende Drehung wird als Drall bezeichnet
und kann als Rechts- oder Linksdrall geschnitten sein. Der Drall versetzt das Geschoß in eine
Rotation um seine Längsachse und stabilisiert es so während der Flugphase. Der Drall kann in
verschiedenen Längen ausgeführt sein, dies ist die Strecke, die für eine vollständige Drehung
des Dralls benötigt wird. Sie liegt je nach Waffe und Verwendungszweck zwischen etwa 20 und
40 cm.
In Europa werden die Kaliber gezogener Läufe durch zwei Zahlen bezeichnet, die erste benennt
das Geschosskaliber, die zweite die Hülsenlänge der Munition. Kaliber 9 mm x 19 bedeutet
demnach, dass das Geschoss einen Durchmesser von 9 mm und die Hülse eine Länge von 19
mm aufweist. Bei Patronen für Faustfeuerwaffen ist die Angabe der Hülsenlänge oftmals durch
eine Zusatzbezeichnung wie Para oder Luger ersetzt.
Bei den Patronen von Langwaffen können zusätzlich noch Großbuchstaben zur genaueren
Unterscheidung ähnlicher Patronen hinzugefügt werden, zum Beispiel 8 x 57 I, 8 x 57 IS oder 8
x 57 IR.
England und Amerika definieren die Büchsenkaliber durch Angaben in hundertstel oder
tausendstel Zoll, wobei diese zum Teil abgerundet werden.
Um die mm-Maße anglo-amerikanischer Munition zu ermitteln, können die Angaben aus der
Tabelle 14.6 mit den wichtigsten metrischen und angelsächsischen Maßeinheiten im Vergleich
herangezogen werden.
Für weitergehende Recherchen empfehlen sich die auf dem Markt befindlichen Spezialtabellen
der diversen Hersteller oder die Nachfrage bei einem Büchsenmacher beziehungsweise einem
anerkannten Munitionssachverständigen.
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11.8 Hülsenformen
Nachfolgend werden die wichtigsten Hülsenformen zur Information abgebildet.
Randhülse Halbrandhülse Randlose Hülse
Hülse mit eingezogenem Rand Gürtelhülse
Von der Gesamtform her werden im Normalfall drei Hülsenarten unterschieden: Konische Hülse Flaschenhülse Zylindrische Hülse
Bezeichnungen der einzelnen Hülsenteile Hülsenmund Hals Schulter Mittelteil Hülsenboden
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11.9 Die Signalpatrone
Der schematische Aufbau einer Signalpatrone Kal. 4 (26,5 mm) mit Fallschirm
Signalpatronen sind prinzipiell aufgebaut wie jede andere Patrone auch, weisen aber einige Besonderheiten auf. Zum einen besteht die Treibladung aus Schwarzpulver, nicht wie sonst heute üblich aus Nitrozellulosepulver. Das Geschoss gliedert sich in den Leuchtsatz aus üblicherweise Magnesium, den Verzögerungssatz sowie den Fallschirm bei länger schwebenden Geschossen. Der Magnesiumleuchtsatz wird mit verschiedenen Beigaben versehen, der Verzögerungssatz bewirkt, dass die Leuchteinheit des Geschosses nicht bereits in der Waffe, sondern erst Zeitverzögert außerhalb des Laufes zu brennen beginnt. Der Fallschirm sorgt in Verbindung mit seiner Ausstoßladung dafür, dass der Leuchtsatz langsam schwebend (Windempfindlich mit Gefahr des Abtreibens) aus der maximalen Steighöhe zu Boden sinkt. Die Gefahr beim Einsatz der Signalpatronen besteht unter anderem darin, dass man beim Abtreiben der Leuchtsätze ein niedergehen in brennbares Material nicht verhindern kann. Die Farbe des Leuchtsatzes einer Patrone erkennt man an der Einfärbung des vorderen Patronenabschlusses/Abschlussbecher. Zusätzlich sind insbesondere die hauptsächlich beim Militär Verwendung findenden Patronen Kal. 4 sowie die neueren Entwicklungen wie MZP (Mehrzweckeinsatzpistole) im Kal. 40 mm mit einer auch im Dunklen fühlbaren Markierung des Patronenrandes durch Einkerbungen versehen. Die wichtigste Signalfarbe Rot (Rettungssignal) ist rundum mit den Einkerbungen versehen, andere Farben sind glatt oder haben einen nur zur Hälfte gezahnten Rand. Da nicht alle Fabrikate diese oftmals wichtige Orientierungshilfe bei Dunkelheit bieten, sollte man die manchmal lebenswichtigen Signalpatronen auch nach diesem Kriterium auswählen und lieber einen etwas höheren Preis für sehr gute Ware bezahlen.
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12. Beschusspflicht und Beschusszeichen
Die Beschusspflicht im Sinne des Waffengesetzes ist eine vorgeschriebene Einzelprüfung von
Schusswaffen. Genau genommen handelt es sich um eine Sicherheitsüberprüfung einzelner
Waffenteile, die für die Sicherheit des Schützen oder seiner Umgebung relevant sind. Sicherheit
bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht auf z.B. Sicherungseinrichtungen, sondern auf die
physikalischen Belastungen, denen Teile der Waffe bei der Schussabgabe ausgesetzt sind. Es
werden die Lauf- und Lagermaße, die Verschlusseinrichtung und die Sicherung nach den
Vorgaben des Gesetzes überprüft. Zur Beschussprüfung werden mit spezieller, mit wesentlich
höherem Gasdruck (30% stärker als der höchstzulässige Gebrauchs-Gasdruck) arbeitender
Beschussmunition ein oder mehrere Schüsse abgegeben. Daraus ergibt sich eine Überprüfung
der Haltbarkeit, Handhabungssicherheit, der Maßhaltigkeit und Kennzeichnung der Waffe
Die Prozedur des Beschusses selbst ist bis ins Detail vorgeschrieben
Gemäß Waffengesetz wird die Beschusspflicht wie folgt geregelt:
Auszüge aus dem
Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen
zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen -
Beschussgesetz (BeschG):
§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller (1) Wer Feuerwaffen, Böller, sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit
ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu
lassen.
Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung
zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen
zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung
der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen
Beschussgasdruck beschossen sind.
(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein
höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand
erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren
höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle
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höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck
beschossen worden sind.
§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht (1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 der Zulassung
bedarf,
2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner
als 6 mm und einer Länge kleiner als 7 mm sowie zum einmaligen Gebrauch bestimmte
höchstbeanspruchte Teile von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit die
Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,
3. Feuerwaffen, die
a) zu Prüf-, und Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen
und Behörden, Waffen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,
b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,
c) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des WaffG oder
bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder
d) für die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, die
Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Streitkräfte, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung
hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche
Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,
4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess befindlichen Feuerwaffen nach §
3 Abs. 1 sowie vorgearbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.
(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige
Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht er Zustimmung des
Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung
für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis
nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 3 Satz 1
entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen
können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
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§ 11 Zulassung sonstiger Munition
(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum
Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie
ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart
ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt,
2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- oder
Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des WaffG) oder für eine
solche bestimmt, oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler
oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf, Mess- oder Forschungszwecke
hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.
(3). Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der
Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,
2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der
Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder
3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz-
oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 3 entsprechen.
Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. q und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die
Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.
§ 22 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetztes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im
bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.
(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als
Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes.
………
(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer
Geschosse nach dem 30. Juni 2004 Anwendung.
Für den normalen Waffenbesitzer/Benutzer ergibt sich aus den Vorschriften zur Beschusspflicht
im Normalfall keinerlei Verpflichtung, da diese Gesetzesvorgaben automatisch bei der Einfuhr
oder der Herstellung durch den Händler/Hersteller erfüllt werden. Es ist lediglich zu prüfen, ob
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bei Neuerwerb oder gravierenden, im Gesetz wie oben festgelegten Umbauten das
Beschusszeichen angebracht wurde. Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler, so kann auch
mal ein Prüfstempel vergessen werden.
Auch Munition unterliegt der Beschusspflicht, auch hier müssen die vorgeschriebenen Prüf-
bzw. Beschusszeichen angebracht sein. Das Auffinden der Beschusszeichen gestaltet sich oft
schwierig, da sie nicht immer sofort einsehbar angebracht sind. Bei Kipplaufwaffen muss z.B.
oft der Lauf/das Laufbündel abgekippt oder abgenommen werden, um die Zeichen sehen zu
können
Der Vollständigkeit halber sind nachfolgend die bisher zugelassenen Beschusszeichen, die
nunmehr neuen Beschusszeichen und ihre Bedeutung aufgelistet.
Fazit: Alle bisher (vor Inkrafttreten des neuen WaffG bzw. BeschG zulässigen Beschusszeichen
behalten ihre Gültigkeit!
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13. Orts und Zulassungszeichen Deutschland
Das Beschusszeichen enthält: Den Bundesadler, einen Buchstaben (N, L, J, V oder SP), das Ortszeichen und das Jahreszeichen.
Bundesadler
Ulm
Hannover
Kiel
Mellichstadt
München
Köln
Suhl
Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen und Einsteckläufe
Zulassungszeichen für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit Prüfnummer)
Zulassungszeichen für Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung
Zulassungszeichen für Schusswaffen bei denen die Bewegungsenergie nicht mehr als 7,5 Joule beträgt. Luftdruck, Federdruck und kalte Antriebsgase
Prüfzeichen für Munition (CIP-Zeichen) hier Beschussamt Mellrichstadt
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14. Verbotene Gegenstände
Das Waffengesetz verbietet eine ganze Reihe von Gegenständen und Waffen aus den
verschiedensten, nicht immer nachvollziehbaren Gründen. Um einen beispielhaften
Teilüberblick über diese Waffen und Gegenstände zu geben, sind nachfolgend einige
Exemplare bildlich dargestellt.
Diese Auflistung ist naturgemäß unvollständig und unterliegt im Laufe der Zeit einem gewissen
Wandel, da sich die Vorgaben des Gesetzgebers ändern können. Ein Beispiel für die
Einflussnahme aktueller Zeitgeschehnisse auf die Gesetzgebung ist das so genannte
Schulmassaker von Erfurt. Dieses Ereignis führte zum Verbot so genannter Pump-Guns,
allerdings nur der Ausführungen, die statt mit normalem Schaft mit einem Pistolengriff
versehenen sind.
verschiedene verbotene Handwaffen
Stockdegen Patronenmesser
Kugelschreibermesser Klappmesser über 8,5 cm
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Faustmesser (Digger) Butterfly-Messer
Kugelschreiber- und Patronenmesser
geöffnet und geschlossen Präzisionsschleuder mit Armstütze
Wurfstern (Shuriken) Würgeholz (Nunchaku)
Stahlrute geschlossen Stahlrute ausgeschlagen
Schießkugelschreiber (Sicherungsrast) Schießstock (Spazierstock)
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Schrotstab geschlossen Schrotstab geöffnet
Bolzenschussgerät Größenvergleich Schrotstab/Schießkugelschreiber
Pump-Gun mit Pistolengriff
Ausgewechselter Schaft/Pistolengriff
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15. Aufbewahren von Waffen
Nach dem neuen Waffengesetz sind die Anforderungen an die sichere Verwahrung von Waffen,
insbesondere Schusswaffen, erheblich gesteigert worden. Durch die Angleichung an die EU
und damit an EU-Richtlinien und Normen, wurden andere Schutzklassen als bisher Grundlage
der Anforderungen zur Aufbewahrung gemäß Waffengesetz. Diese Anforderungen variieren je
nach Anzahl und Art der Waffen zum Teil erheblich und bedingen auch bei Altbestand meist
eine Neuanschaffung der Erforderlichen Behältnisse.
Weiter zu beachten bei der Aufbewahrung ist die Versicherungstechnische Seite, da bestimmte
Behältnisse nur einen begrenzten Versicherungsschutz genießen. Auch die Verbote in Bezug
auf die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition oder Lang- und Kurzwaffen sind
zu beachten. Die Erlaubnisbehörden sind gehalten, unangekündigte Überprüfungen
vorzunehmen. Bei einer solchen Kontrolle ist unter Umständen (Begründungssache) das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft gesetzt, also auch ein Eindringen
bzw. Betreten gegen den Willen des Wohnungsinhabers möglich.
Um einen Anhaltspunkt zu liefern, wurde die nachfolgende Tabelle erstellt. Fachkundigen Rat
findet der Waffenbesitzer bei den Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen, den
Erlaubnisbehörden und den seriösen Herstellern/Händlern von Waffenschränken und –tresoren.
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Sicherheitsstufen, Sicherheitsmerkmal, Sicherheitsnormen
Sicherheitsstufe Beschreibung Sicherheitsmerkmale Versicherungs-einstufung * (€)
Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 Innentresor teilweise in Sicherheitsstufe B
Tür doppel-, Korpus einwandig
begrenzter Einbruchsschutz
privat und gewerblich 2.500 €
Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 Feuerschutz DIN 4102
Tür und Korpus doppel- bzw. dreiwandig umlaufender Feuerfalz
begrenzter Einbruchschutz Feuerschutz (Feuerhemmend)
ab 200 kg privat 37.500* ab 300 kg gewerbl. 10.000*
Euro-Norm VdS Klasse N (0)
Tür und Korpus vierwandig, umlaufender Feuerfalz
geprüfter Einbruch-schutz, garantierte Widerstandseinheit (Feuerhemmend)
privat 50.000* gewerbl. 20.000*
Euro-Norm VdS Klasse N (0) S 60 P Ral RG 626/7
Tür und Korpus mehrwandig mit Spezialfüllung, umlaufender Feuerfalz
geprüfter Einbruchschutz, Feuerschutz S 60 P (Feuersicher)
privat 50.000* gewerbl. 20.000*
Euro-Norm VdS Klasse I S 60 P Ral RG 626/7
Tür und Korpus mehrwandig mit Spezialfüllung, umlaufender Feuerfalz
geprüfter Einbruch-schutz, Feuerschutz (Feuersicher)
privat 65.000* gewerbl. 20.000*
Euro-Norm VdS-Klasse I S 120 P Ral RG 626/7
Tür und Korpus mehrwandig mit Spezialbetonfüllung, mehrfache Feuerfalz
geprüfter Einbruch-schutz, Widerstandseinheit Ru 30/50 Feuerschutz S 120 P (Feuersicher)
privat 65.000* gewerbl. 20.000* + gegen Brände
* Die angegebenen Versicherungssummen sind unverbindliche Richtwerte
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Langwaffen
bis zu
10
Langwaffen
Gesamtlänge über 60 cm
Sicherstufe (*)
A
über 10 Langwaffen sind
mehrere der entsprechenden
Behältnisse
oder
ein Behältnis der
Sicherheitsstufe (*)
B
oder höher erforderlich
Kurzwaffen
bis zu
10 Kurzwaffen
Sicherheitsstufe (*)
B
über 10 Kurzwaffen sind mehrere der entsprechenden
Behältnisse
oder
ein Behältnis des Widerstandsgrades
(**) 1
oder höher erforderlich
In Behältnissen unter 200 kg Eigengewicht dürfen maximal 5 Kurzwaffen aufbewahrt werden.
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Langwaffen und Munition
Langwaffen
und Munition
Nicht klassifiziert (Munition)
Sicherheitstufe (*)
A
(Langwaffen)
Kurzwaffen und Munition
Kurzwaffen
und Munition
Nicht klassifiziert
(Munition)
Sicherheitsstufe (*)
B
(Kurzwaffen)
ODER
Bei gemeinsamer Aufbewahrung
Widerstandsgrad (**)
0
(Kurzwaffen und Munition)
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Langwaffen, Kurzwaffen und Munition
Langwaffen
plus bis zu 5
Kurzwaffen plus
Munition
Sicherheitsstufe
(*)
B
(Kurzwaffen und Munition)
Sicherheitsstufe
(*) A
(Langwaffe)
ODER
Bei gemeinsamer Aufbewahrung
Widerstandsgrad (**) 0
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16 Schießen
16.1 Grundelemente des Schießens mit Kurzwaffe
Das Erfassen der Waffe: Das Erfassen der Waffe ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine saubere Schussabgabe und entsprechende Trefferergebnisse. Die Waffe sollte so hoch wie möglich erfasst werden.
Richtig - Waffe hoch ergriffen FALSCH – Waffe nicht richtig eingesetzt Dadurch entsteht eine gedachte Linie, die so wenig wie möglich unterhalb der Linienverlängerung des Schlittens liegen sollte (Waffen-/Laufachse- Armachse). Durch dieses hohe Erfassen wird der Rückdruckimpuls mit möglichst geringer Hebelwirkung im Handgelenk linear nach hinten übertragen. Der Griffrücken liegt in der Beuge zwischen Daumen und Zeigefinger (Abzugsfinger) der jeweiligen Hand. Mittel-, Ring- und kleiner Finger umschließen das Griffstück fest ohne zu pressen. Der Daumen liegt entspannt (ohne großen Druck) am Griffstück an.
In die Daumenbeuge einsetzen, Nicht-Schießhand unterstützt von vorn/unten
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Das Halten der Waffe: Beim Halten der Waffe sollten neben den Voraussetzungen des Erfassens der Waffe mehrere weitere Punkte beachtet werden: Die Waffe wird mit fast gestrecktem Arm/Armen gehalten. Dabei sollten Handgelenk und Ellenbogengelenk verriegelt sein um eine möglichst ruhige Waffenlage zu ermöglichen. Die Schießhand erfasst die Waffe wie oben beschrieben, die Nichtschießhand unterstützt die Schießhand von vorn/unten. Es besteht einmal die Möglichkeit mit dem Zeigefinger der unterstützenden Hand von vorn den Abzugsbügel zu umfassen, zum anderen können die Finger der Nichtschießhand auf denen der Schießhand liegen ohne den Abzugsbügel zu umfassen.
Unterstützung durch die Nicht-Schießhand von vorn/unten, wenn möglich nicht vor den Abzugsbügel greifen
Beim Umfassen des Abzugsbügels mit dem Zeigefinger der unterstützenden Hand kann ein so genannter Reflexbogen auftreten, d.h., die Abzugsbewegung des Abzugsfingers wird auf den Zeigefinger der unterstützenden Hand übertragen und führt zu einem Verziehen der Waffe nach links oder rechts, je nachdem mit welcher Hand geschossen wird. Das Visieren: Beim Visieren sollte man in zwei Schritten vorgehen. Der erste Schritt besteht darin die Waffe grob auf das Ziel zu richten. Dabei ist die Blickfokussierung auf das Ziel gerichtet, d.h., das Ziel wird scharf gesehen während die Visiereinrichtung der Waffe verschwommen wahrgenommen wird.
Schritt 1 – auf Ziel ausrichten, Ziel scharf, Visierung unscharf
Nachdem die Waffe so grob ausgerichtet ist, erfolgt der zweite Schritt, das Fokussieren der Augen auf die kurze Entfernung, zur Visiereinrichtung der Waffe. Dabei sollte sich der Schütze
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nur noch auf Kimme und Korn konzentrieren. Durch die Fokussierung der Augen auf die Visiereinrichtung verschwimmt automatisch das weiter entfernte Ziel.
Schritt 2 – auf Visierung fokussieren Ziel unscharf, Visierung wird scharf gesehen
Jetzt ist es wichtig, einen Kardinalfehler, das „Springen“ zu vermeiden. Beim „Springen“ wechselt der Schütze mehrmals die Fokussierung der Augen von der Visiereinrichtung zum Ziel und umgekehrt. Da die Augen länger benötigen sich auf die kurze Entfernung zur Visiereinrichtung einzustellen als auf die längere Zielentfernung, kann es durch das „Springen“ zu Visierfehlern kommen, da im entscheidenden Moment die Visiereinrichtung nicht klar gesehen und somit eingerichtet wird. Visierbilder und Visierfehler siehe dort Die Atmung: Die Atmung spielt beim Präzisionsschiessen eine große Rolle, beim einsatzbezogenen Schusswaffeneinsatz ist die Atmung jedoch vernachlässigbar. Hier sind Stressfaktoren gegeben, welche beim Sportschießen nicht auftreten. Der Vollständigkeit halber sollte auch ein Sicherheits-Mitarbeiter wissen, wie er bei Wertungsübungen die Präzision durch gezielte Atmung positiv beeinflussen kann. Grundsätzlich sollte die Waffe beim Einatmen angehoben und ins Ziel gebracht werden. Während des Ausatmens wird der Druckpunkt ertastet, die Fokussierung der Augen auf die Visiereinrichtung vorgenommen und der Druck auf den Abzug kontinuierlich verstärkt. Nach dem Ausatmen beginnt eine natürliche Atempause. Diese Zeitspanne relativer körperlicher Ruhe sollte zum Abziehen benutzt werden. Das Abziehen: Dem Abziehen kommt beim Schießen eine elementare Bedeutung zu. Man kann die Waffe optimal erfassen und halten, auch das Visieren präzise durchführen, wenn dann der Abzug durchgerissen und somit der Schuss verrissen wird, war alles umsonst. Daher sollte man sich beim Präzisionsschießen immer wieder bewusst auf den Abzugsvorgang konzentrieren. Trockentraining kann hier sehr hilfreich sein! Wichtig ist, den Abzug lediglich mit dem vorderen Bereich des 1. Fingergliedes zu betätigen. Hier hat man durch die zahlreichen Nerven ein besonders ausgeprägtes Tastgefühl
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(„Fingerspitzengefühl“). Ein „Einschieben“ des Fingers in den Abzugsbügel/um den Abzug kann zu einem Verdrücken der Waffe führen, da die Muskulatur des unteren Fingerbereiches parallel zur Rückzugsbewegung des Fingers beim Rechtshänder nach links und beim Linkshänder nach rechts Druck ausübt.
Richtig – erstes Fingerglied zieht ab FALSCH! Waffe wird nach links gedrückt Das Nachhalten Nachhalten bedeutet im Gegensatz zum Sportschützen nicht die Aufrechterhaltung der Konzentration, sondern die Möglichkeit, bei einem Treffer ohne Trefferwirkung ohne Zeitverzögerung einen oder mehrere weitere Schüsse im Ziel anzubringen. Erst wenn Trefferwirkung erkannt und sichtbar wird, sollte die Waffe abgesetzt, d.h., heruntergenommen werden.
Nach dem Schuss/den Schüssen aus Gründen der Eigensicherung im Ziel bleiben um Trefferwirkung erkennen zu können.
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16.2 Standardformen offener Visierungen
Nachfolgend sind die am häufigsten anzutreffenden Formen einer offenen Visierung abgebildet.
Zusätzlich gibt es geschlossene Visierungen, z.B. Lochkimmen, Tunnelkorne oder Ringvisiere
wie bei verschiedenen Halbautomaten oder Maschinenpistolen
Dachkorn Balkenkorn Perlkorn
Halbrundvisier Dreiecksvisier Rechteckvisier
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16.3 Visierbilder
Die Visierbilder
Begriffe für Visierstellungen/Visierfehler
Visierbild Trefferlage
Gestrichen Korn ergibt Fleckschuss
Vollkorn ergibt Hochschuss
Feinkorn ergibt Tiefschuss
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Geklemmt rechts ergibt Rechtsschuss
Geklemmt links ergibt Linksschuss
Verkantet rechts ergibt Treffer tief rechts
Verkantet links ergibt Treffer tief links
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16.4 Das Absehen bei Ziehfernrohren
Unter einem Absehen versteht man die eigentliche Zieleinrichtung eines Zielfernrohres. Das Absehen kann sich auf einer Ebene des Objektivbildes oder der Okularbildebene befinden und verschiedene Formen und Aussehen aufweisen. Beim Absehen auf der Objektivbildebene wird bei Gläsern mit variabler Größendarstellung das Absehen entsprechend der Veränderung der Vergrößerung größer oder kleiner. Befindet sich das Absehen auf der Okularbildebene, bleibt die Größe des Absehen immer gleich. Für die verschiedenen Zwecke und Vorlieben des Nutzers haben sich unterschiedliche Formen des Absehens entwickelt. Die am häufigsten vorkommende Form des Absehens ist das Absehen 1, dargestellt durch zwei horizontale Balken mit einem senkrechten Zielstachel. An zweiter Stelle ist das Absehen 4 mit zwei horizontalen Balken, einem senkrechten Balken sowie einem Fadenkreuz zu nennen. Nachfolgend werden die am häufigsten anzutreffenden Absehen dargestellt.
Absehen 1 Absehen 2 Absehen3
Absehen 4 Absehen 5 Absehen 6
Absehen 8 Absehen 30/30 Diavari-Absehen
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17. Anträge und Dokumente
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