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Gemeinde Bad Überkingen Landkreis Göppingen ARTENSCHUTZ-VORUNTERSUCHUNG (Relevanzabschätzung) zum Vorhabensgebiet „Am Viehweg II“ in Bad Überkingen- Hausen 03.09.2018

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  • Gemeinde Bad Überkingen Landkreis Göppingen

    ARTENSCHUTZ-VORUNTERSUCHUNG

    (Relevanzabschätzung)

    zum Vorhabensgebiet „Am Viehweg II“ in Bad Überkingen- Hausen

    03.09.2018

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    Gemeinde Bad Überkingen, Landkreis Göppingen, Vorhabensgebiet „Am Viehweg II“, Ortsteil Hausen

    Artenschutz-Voruntersuchung

    INHALTSVERZEICHNIS

    1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG .................................................................................. 3

    1.1 Lage des Untersuchungsgebietes ................................................................................... 3

    1.2 Untersuchungsgebiet, Vorhabensgebiet .......................................................................... 4

    1.3 Ausgangszustand des Gebietes ...................................................................................... 5

    1.4 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 7

    1.5 Umfang der Untersuchungen zum Artenschutz ............................................................... 8

    1.6 Ablaufschema Artenschutzrechtliche Untersuchungen .................................................... 8

    2 ERGEBNISSE HABITATEIGNUNG ...................................................................................... 10

    3 BEDEUTUNG DES GEBIETES FÜR DEN ARTENSCHUTZ ................................................. 11

    3.1 Vögel ............................................................................................................................. 11

    3.2 Fledermäuse und sonstige Säuger ................................................................................ 11

    3.3 Reptilien und Amphibien ................................................................................................ 11

    3.4 Insekten und Holzbewohnende Käfer ............................................................................ 12

    3.5 Geschützte Pflanzen und FFH-Grünland ....................................................................... 12

    3.6 Zusammenfassung Untersuchungselevanz ................................................................... 13

    4 ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT ..................................................................................... 14

    Titelbild:

    Blick von der Kreuzung B 466/ Hauptstraße auf die Siedlungslage, im Hintergrund das Untersuchungsgebiet

    Bearbeitet durch: Franziska Eich (Dipl.Biol.)

    Stand: 03.09.2018

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    Gemeinde Bad Überkingen, Landkreis Göppingen, Vorhabensgebiet „Am Viehweg II“, Ortsteil Hausen

    Artenschutz-Voruntersuchung

    1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG

    Die Gemeinde Bad Überkingen plant im Ortsteil Hausen eine Siedlungserweiterung. Für das

    Gebiet „Am Viehweg II“ wurde am 26.07.2018 der Aufstellungsbeschluss gefasst werden.

    Um zu prüfen, wo durch die Planung möglicherweise Konflikte für den Artenschutz entstehen, hat

    die Gemeinde diese artenschutzrechtliche Voruntersuchung in Auftrag gegeben. Anhand dieses

    Abstimmungspapiers soll die weitere Vorgehensweise zum Thema Artenschutz festgelegt werden.

    Zur Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz wird das Plangebiet in einem ersten Schritt

    einer artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung unterzogen. Diese wird mit Hilfe einer

    Datenrecherche und im Rahmen einer Übersichtsbegehung zur Ermittlung der Habitatpotenziale

    vorgenommen. Anschließend erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit von geschützten Arten/

    Artengruppen sowie ein Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise.

    1.1 LAGE DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES

    Das Vorhabensgebiet befindet sich im nordöstlichen Teil von Hausen, einem Ortsteil von Bad

    Überkingen am leicht ansteigenden Hang unterhalb des „Hausener Felsens“ und ist über die

    Michelsbergstraße erreichbar.

    Abb.1: Auszug aus Topographischer Karte (Quelle: LUBW Kartendienst online, unmaßstäblich)

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    Gemeinde Bad Überkingen, Landkreis Göppingen, Vorhabensgebiet „Am Viehweg II“, Ortsteil Hausen

    Artenschutz-Voruntersuchung

    1.2 UNTERSUCHUNGSGEBIET, VORHABENSGEBIET

    Für den Untersuchungsraum wurde zunächst der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu

    Grunde gelegt. In diesem wird erfasst, welche relevanten Habitate für Anhang-IV-Arten und Vögel

    vorhanden sind.

    Die angrenzenden Kontaktlebensräume werden zur Beurteilung von Sekundärwirkungen auf die

    mobileren Arten ebenfalls betrachtet.

    Das engere Untersuchungsgebiet (=Geltungsbereich) wird vom Viehweg im Norden und der

    Michelsbergstraße im Süden begrenzt.

    Abb.2: Geltungsbereich des Bebauungsplans (unmaßstäblich)

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    Artenschutz-Voruntersuchung

    1.3 AUSGANGSZUSTAND DES GEBIETES

    Beim Untersuchungsgebiet handelt es sich um eine ackerbaulich genutzte Fläche am leicht bis

    mäßig ansteigenden Unterhang am Fuße des Hausener Felsens.

    Die Bestockung bestand in der Saison 2018 aus Mais.

    Abb.3: Orthofoto, Quelle: google-earth

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    Artenschutz-Voruntersuchung

    Abb.4: Zufahrt zum Gebiet (Michelsbergstraße), Bildmitte Böschung zur ackerbaulich genutzten Fläche, rechts von der Straße grenzt

    Extensivgrünland mit Gehölzgruppen an

    Abb.5: Blick vom Viehweg (Verlängerung Feldweg) aus nach Südwest auf das geplante Erweiterungsgebiet und den bestehenden

    Siedlungsrand, Bildhintergrund Oberes Filstal

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    Gemeinde Bad Überkingen, Landkreis Göppingen, Vorhabensgebiet „Am Viehweg II“, Ortsteil Hausen

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    1.4 SCHUTZAUSWEISUNGEN

    Der Untersuchungsraum ist umgeben von zahlreichen Schutzausweisungen.

    Hangaufwärts befindet sich das Naturschutzgebiet „Hausener Wand“, das Teil des FFH-Gebietes

    „Filsalb“ ist. Mit diesem überlappend, sind dort gleichzeitig Flächen des Vogelschutzgebietes

    „7422-441 Mittlere Schwäbische Alb“ ausgewiesen.

    Ein Teil der Gehölzbestände im näheren Umfeld ist zudem als nach § 30 BNatSchG / § 33

    NatSchG geschütztes Biotop ausgewiesen.

    Abb.6: Schutzausweisungen im näheren Umfeld, Quelle: LUBW Kartendienst online, unmaßstäblich

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    Artenschutz-Voruntersuchung

    1.5 UMFANG DER UNTERSUCHUNGEN ZUM ARTENSCHUTZ

    Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange im geplanten Bauvorhaben wurden für 2018

    folgende Untersuchungen beauftragt:

    1. Habitateignung des Gebietes für Anhang-IV-Arten

    2. Habitateignung für Brutvögel, Erfassen relevanter Strukturen

    Ziel der Untersuchung war die Einschätzung der Habitateignung des zur Planung vorgesehenen

    Gebietes und die Abstimmung eines eventuell erforderlichen weiteren Untersuchungsbedarfs.

    Es wurde zunächst ein Begehungstermin zur Ermittlung der Habitatstrukturen im Gebiet

    vorgenommen. Bei der Begehung wurde darauf geachtet, welche relevanten Habitatstrukturen für

    die Anhang-IV-Arten vorliegen, z.B. hohle Bäume, Nistkästen, Rindenspalten (Fledermäuse),

    offene Bodenflächen mit Lockersediment (Zauneidechse) etc.

    Anhand dieser ersten Untersuchungsergebnisse wird eine Empfehlung für die weitere Planung

    ausgesprochen und festgelegt, ob ggf. weiterer Untersuchungsbedarf besteht.

    Die Besichtigung des Gebietes fand am 14.08.2018 statt.

    1.6 ABLAUFSCHEMA ARTENSCHUTZRECHTLICHE UNTERSUCHUNGEN

    In Zusammenhang mit der Genehmigung der Planung sind die Vorschriften für besonders und

    streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß § 44 BNatSchG zu beachten und zu prüfen.

    Aufgrund des § 44 BNatSchG sind im Rahmen der Bauleitplanung Ausführungen zu

    artenschutzrechtlichen Belangen vorgeschrieben. Dies gilt auch für einen Bebauungsplan der

    Innenentwicklung nach § 13a BauGB sowie für das Verfahren nach § 13b BauGB.

    Nach dem BNatSchG ist für das Bebauungsplangebiet zu prüfen, ob lokale Populationen streng

    geschützter Arten des Anhangs IV der FFH-RL, europäische Vogelarten und Arten, die in einer

    Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind (BArtSchV), erheblich gestört bzw.

    beeinträchtigt werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch vorhabenbedingte

    Störwirkungen der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44

    BNatSchG).

    National besonders geschützte Arten sind gemäß § 44 (5) BNatSchG in der Eingriffsregelung zu

    berücksichtigen. Im Zuge des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB muss

    die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht beachtet werden.

    Durch eine projektspezifische Abschichtung des zu prüfenden Artenspektrums brauchen die Arten

    einer saP nicht unterzogen werden, für die eine verbotstatbestandliche Betroffenheit durch das

    jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

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    Artenschutz-Voruntersuchung

    Mit Hilfe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird anschließend geklärt, ob durch das

    Bauvorhaben eine Betroffenheit für die o. g. streng geschützten und hier planungsrelevanten Arten

    vorliegt, die einen der Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 – 3 BNatSchG erfüllt.

    Abb.7: Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (KRATSCH et al. 2010)

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    2 ERGEBNISSE HABITATEIGNUNG

    Die vorherrschende Nutzungsstruktur im Untersuchungsgebiet/ Geltungsbereich ist der Ackerbau.

    Im Gebiet gibt es zwei Bewirtschaftungseinheiten, die obere Parzelle war zum Zeitpunkt der

    Erfassung schon gedroschen.

    Angrenzende Kontaktlebensräume sind der unbefestigte Feldweg sowie Böschungen und

    Ackerrandstreifen, die jedoch nicht so ausgeprägt sind, dass sie als Habitate für Insekten oder die

    Zauneidechse in Frage kommen. Der Boden ist dort stark verdichtet und die Böschung wird

    regelmäßig gemäht. Einzelheiten und Eignung für die Artengruppen siehe nachfolgendes Kapitel.

    Abb.8: links oben: Blick auf das Untersuchungsgebiet, im Hintergrund das Naturschutzgebiet „Hausener Wand“, rechts oben:

    Trampelpfad hinter der letzten Häuserreihe zwischen Michelsbergstraße und Viehweg, links unten: Blick auf das geplante Baugebiet,

    mit teilweise noch vorhandener Bestockung mit Mais, rechts unten: Viehweg/ Verlängerung als unbefestigter Feldweg

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    3 BEDEUTUNG DES GEBIETES FÜR DEN ARTENSCHUTZ

    3.1 VÖGEL

    Das untersuchte Gebiet liegt in einer vogelkundlich sehr interessanten Umgebung, stellt aber

    selbst aufgrund der Habitatarmut einen wenig bedeutsamen Raumausschnitt dar. Aufgrund der

    fehlenden Strukturen ist die Anlage von Brutplätzen für Vogelarten nahezu unmöglich. Das liegt an

    der teils intensiven Flächennutzung, teils an den fehlenden Gehölzen.

    Die Kontaktlebensräume hingegen sind besser ausgestattet, so dass zumindest in den

    angrenzenden Bereichen mit Bruten von Gebüschbrütern zu rechnen ist

    Als Nahrungshabitat spielt das Gebiet sicher auch eine Rolle, wenn auch eine untergeordnete

    (mangels Insektenvorkommen).

    Daher ist mit gefährdeten Arten im Gebiet nicht zu rechnen, allenfalls als Durchzügler oder

    Nahrungsgäste, woraus noch kein Verbotstatbestand resultieren würde.

    Weitere Untersuchungen werden nicht für erforderlich gehalten.

    3.2 FLEDERMÄUSE UND SONSTIGE SÄUGER

    Das untersuchte Gebiet kann für die Fledermäuse mangels geeigneter Habitate sowie des Fehlens

    an Insekten (Nahrungsquelle) und der gewässerfernen Lage als ungeeignet eingestuft werden.

    Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.

    Sonstige Säuger (Haselmaus)

    Aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate bestehen auch für die Haselmaus keine günstigen

    Voraussetzungen für ein Vorkommen der Haselmaus. Weitere Untersuchungen sind nicht

    erforderlich.

    3.3 REPTILIEN UND AMPHIBIEN

    Amphibien: Das Gebiet ist für ein Vorkommen von Amphibien aufgrund des Mangels an

    erforderlichen Strukturen (wie Stillgewässer und feuchtes Grünland) nicht geeignet.

    Zauneidechse: Die Zauneidechse braucht neben geeigneten Aufwärmplätzen auch zur Eiablage

    geeignete ungestörte Bodenbereiche mit Lockersediment sowie Versteckmöglichkeiten. Die

    intensiv genutzten bzw. häufig gemähten und gehölzfreien Flächen sind aufgrund der fehlenden

    Habitatstrukturen für die Zauneidechse nicht geeignet.

    Im Bereich von Trampelpfad und Feldweg liegt zudem eine hohe Bodenverdichtung vor, was

    gegen eine Nutzung als Eiablageplatz spricht. Insofern liegen im Gebiet keine günstigen

    Voraussetzungen für die Zauneidechse vor.

    Weitere Untersuchungen zu Amphibien und Reptilien sind daher nicht erforderlich.

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    3.4 INSEKTEN UND HOLZBEWOHNENDE KÄFER

    Tagfalter/ Nachtfalter: Aufgrund des Fehlens von Grünland im Gebiet und damit auch einem

    möglichen Vorkommen von Wirtspflanzen, auf die die geschützten Arten angewiesen sind, muss

    diese Artengruppe nicht weiter betrachtet werden.

    Käfer/ Holzbewohnende Arten: Da keine älteren Gehölze als Grundvoraussetzung im Gebiet

    vorhanden sind, scheidet diese Artengruppe von vorne herein aus.

    3.5 GESCHÜTZTE PFLANZEN UND FFH-GRÜNLAND

    Ein Vorkommen der in Anhang IV aufgeführten Pflanzenarten kann aufgrund der

    Biotopausstattung ausgeschlossen werden.

    Da auch kein Grünland im Gebiet vorhanden ist, muss auch dieser Aspekt nicht weiter betrachtet

    werden.

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    3.6 ZUSAMMENFASSUNG UNTERSUCHUNGSRELEVANZ

    Aufgrund der vorgefundenen Habitatstrukturen ist mit folgendem Artenspektrum zu rechnen.

    Daraus resultiert ggf. ein weiterer Untersuchungsbedarf, auf den hingewiesen wird.

    Näheres bei den bereits erläuterten Artengruppen.

    Artengruppe/

    Arten

    Habitate

    vorhanden

    Betroffenheit

    durch die

    Baumaßnahme

    Untersuchungsrelevanz

    Vögel - - keine geeigneten Bruthabitate

    aufgrund intensiver Nutzung,

    allenfalls Sekundärwirkungen,

    weitere Untersuchungen nicht

    erforderlich

    Fledermäuse - - selbst als Jagdgebiet von

    untergeordn. Bedeutung,

    weitere Untersuchungen nicht

    erforderlich

    Sonst. Säuger - - keine geeigneten Habitate

    Reptilien - - keine geeigneten Habitate

    Amphibien - - keine geeigneten Habitate

    Tagfalter - - keine geeigneten Habitate

    Nachtfalter - - keine geeigneten Habitate

    Holzkäfer - - keine geeigneten Habitate

    Pflanzen nach

    Anhang I

    - - -

    x= trifft zu

    ?= möglich

    - = keine Betroffenheit

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    4 ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT

    Im Rahmen einer Übersichtsbegehung am 14.08.2018 wurden die im Gebiet vorhandenen

    Biotopstrukturen grob erfasst und einer ersten Bewertung im Hinblick auf ihre potenzielle

    Bedeutung für planungsrelevante Arten (Anhang-IV-Arten und Vögel) unterzogen.

    Ausschlaggebend für die artenschutzrechtliche Prüfung sind die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten,

    d. h. Strukturen und Bereiche, die eine direkte und unverzichtbare funktionale Bedeutung für die

    Fortpflanzung der Art haben (z. B. Nest, Niststätte, Brutplatz und Brutrevier, Entwicklungsstätte,

    Eiablageplatz, usw.). Nahrungs- und Jagdgebiete gehören nicht zu den Lebensstätten und sind für

    die Prüfung nicht relevant.

    Vögel

    Aufgrund der fehlenden Habitate und ungünstigen Bewirtschaftungsvoraussetzungen ist mit

    Brutvorkommen von Vogelarten im Gebiet nicht zu rechnen. Da somit das vorkommende

    Artenspektrum auf Nahrungsgäste und Überflieger beschränkt ist, sind keine weiteren

    Untersuchungen erforderlich.

    Zauneidechse

    Im betroffenen Gebiet liegen keine günstigen Voraussetzungen für die Zauneidechse vor.

    Weitere Untersuchungen sind daher nicht erforderlich.

    Fledermäuse

    Aufgrund der Habitateigenschaften (fehlenden Strukturen, Nahrungsangebot und gewässerferne

    Lage) ist das Gebiet für Fledermäuse unzureichend ausgestattet. Keine weiteren Untersuchungen

    erforderlich.

    Sonstige Anhang-IV-Arten

    Für die sonstigen Arten liegen ebenfalls aus den im Kap. 3 erläuterten Gründen keine geeigneten

    Habitatvoraussetzungen vor und demnach auch keine Betroffenheit. Weitere Untersuchungen sind

    nicht erforderlich.

    Es kann daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Aussage getroffen werden, dass mit

    Verbotstatbeständen für Anhang-IV-Arten und Vögel durch den zukünftigen Bebauungsplan

    (unter Beibehaltung des der Untersuchung zu Grunde gelegten Geltungsbereiches) nicht zu

    rechnen ist.

    Auf entsprechende weitere Untersuchungen sowie einen saP-Endbericht kann daher verzichtet

    werden.