arzneimittel und kooperation im gesundheitswesen akg e.v. · märz 2012 deutlich spürbar. welche...
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Inhaltsverzeichnis
Grußworte........................................................................................................... 04
Dr.MarliesVolkmer,MdB
Vorworte............................................................................................................. 07
ChristophHarras-Wolff
KaiChristianBleicken
Der AKG – auf einen Blick..................................................................................... 16
DatenundFakten
PersonenundGremien
Vorstand
Beirat
Geschäftsstelle
Schlichtungs-undSchiedsstelle(Schema1.+2.Instanz)
InterviewDr.jur.h.c.MatthiasvonWulffen,Präsidentdes
Bundessozialgerichtsa.D.,VorsitzenderderSchiedsstelledesAKG
Fälle und Lösungen ............................................................................................. 28
Veranstaltungen................................................................................................... 36
Mitgliederversammlung
GrußwortDanielBahr(MdB),ParlamentarischerStaatssekretär
RedeDr.Dr.h.c.KlausTheoSchröder
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AKG Jahresbericht 2011
GrußwortProf.Dr.BarbaraSickmüller
InterviewProf.Dr.HendrikSchneider
WahldesneuenVorstands
ComplianceOfficerMeetings
5.AKGComplianceOfficerMeeting4.Mai2011:
InterviewOberstaatsanwaltAlexanderBadle
Workshops
Intensiv-Lehrgänge
AKG Health Compliance Siegel .............................................................................. 73
EinJahrErfahrungmitdemHealthComplianceSiegeldesAKG,Interviewmit
Dr.ArminRath,GeschäftsführerArchimedesPharmaGermanyGmbH
Der AKG in Presse und Politik ............................................................................... 78
Service für unsere Mitglieder ............................................................................... 81
Telefonischeadhoc-Beratung
StimmenausderMitgliedschaft
Online-Schulungen
Präsenzschulungen
Leitfaden
Mitgliederverzeichnis.......................................................................................... .91
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GrußwortDr. Marlies Volkmer (MdB)
Stellvertretende Sprecherin für Gesundheit der SPD-Bundestagsfraktion,
Mitglied des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags und
approbierte Ärztin
Gesundheit ist ein Menschenrecht, die Gesundheitsversorgung gehört zur
Daseinsvorsorge. Bei der Gestaltung der Versorgung ist eine Regulierung
über die Strukturen und Geldflüsse des Systems möglich. Das macht die
Verteilung der finanziellen Ressourcen im Gesundheitswesen zur gesamt-
gesellschaftlichen Aufgabe. Bei der Frage der Finanzierung, aber auch dem
Umgang mit knappen Gütern wie Zeit und Zuwendung muss künftig wie
heute ein ethisch-verantwortliches Handeln das zentrale Anliegen aller
Partner im Gesundheitswesen sein.
Wie dringlich diese Forderung ist, war bei der öffentlichen Anhörung zum
Thema „Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen“ im Gesund-
heitsausschuss des Bundestages am 28. März 2012 deutlich spürbar.
Welche Maßnahmen können der Korruption am besten entgegenwirken und
welchen Umfang hat die Korruption in diesem Bereich überhaupt? Diese
Kernfragen wurden intensiv diskutiert. Die Forderungen der SPD in ihrem
Antrag zur wirksamen Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen
bleiben weiterhin wichtig und auf der Tagesordnung.
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AKG Jahresbericht 2011
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Dermatologin kann ich aber
auch versichern: Ärztinnen und Ärzte sind auf neue, innovative Arzneimittel
und verlässliche Informationen angewiesen. Sie müssen sicher sein können,
dass die Informationen, die sie bekommen, sachlich richtig sind. Klare Regel-
werke für alle Beteiligten sind daher eine wichtige Hilfe. Deswegen halte ich
verbindliche Kriterien gegen Korruption im Gesundheitswesen für eine wich-
tige politische Aufgabe mit einer medizinischen, ökonomischen, ethischen
und juristischen Dimension.
Der AKG geht mit seiner Zielsetzung einer freiwilligen Selbstverpflichtung in
der Pharmaindustrie den richtigen Weg, auch wenn interne Selbstkontrolle
gesetzliche Maßnahmen nicht ersetzen kann. Die Verpflichtung zur Trans-
parenz ist aber von grundlegender Bedeutung, denn Transparenz schafft
letztlich Sicherheit für das gesamte Gesundheitssystem, vor allem für Pati-
entinnen und Patienten. Nur so werden wir künftig die Autonomie der Patien-
ten und Versicherten gewährleisten können, deren Beteiligung wir bei den
ausstehenden Entscheidungen in Selbstverwaltung und Politik dringend
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benötigen. Hier sehe ich einen aktiven Beitrag des AKG, den der Verein mit
Energie und Engagement seit seiner Gründung im Jahr 2008 leistet.
In diesem Sinne danke ich dem AKG für seine Arbeit im Jahr 2011 und
wünsche ihm für 2012 bei seinen Bemühungen um faire und transparente
Kooperation aller Gesundheitsakteure weiterhin viel Erfolg.
Dr. Marlies Volkmer, MdB Quelle: SPD Bundestagsfraktion
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AKG Jahresbericht 2011
VorworteChristoph Harras-Wolff
1. Vorsitzender – Arzneimittel und Kooperation im
Gesundheitswesen AKG e. V.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großer Freude habe ich die Wahl zum 1. Vorsitzenden des AKG anlässlich
der 5. Mitgliederversammlung am 5. April 2011 angenommen. Als Mitinhaber
eines mittelständischen Familienunternehmens hat das Thema Compliance
für mich einen ganz besonderen Stellenwert. Die Aufgabe eines Unterneh-
mers ist es, sein Unternehmen so aufzustellen, dass es langfristig wirtschaft-
lich erfolgreich sein kann und Gewinne erwirtschaftet. Denn nur so können
das Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze in heutiger Zeit
einigermaßen gesichert werden.
Die Wirtschaft arbeitet mit Zahlen, Daten und Fakten, die Ethik hingegen
mit weniger messbaren und quantifizierbaren Grundsätzen und Regeln. Man
kann hier neudeutsch von den „Softskills“ eines Unternehmens sprechen
oder von Anstand und Haltung. Diese sind allerdings maßgebend dafür, dass
Wirtschaft und Unternehmen funktionieren.
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Unser AKG Verhaltenskodex, den wir in unserem Unternehmen fest verankert
haben, ist für mich der Grundstein unserer Selbstverpflichtung zu Compli-
ance und Ethik und das geschriebene Wort von Anstand und Haltung. Mit
den spezifischen Regeln bietet er eine Anwendung unserer Unternehmens-
werte in praxisorientierten Situationen. Mit seinen klaren Grundsätzen und
Regeln sorgt er neben den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und
dem Gewinnprinzip für eine wichtige Orientierung der Unternehmensleitung
zur Einhaltung der Ethik im Wirtschaftsleben.
Für mich steht fest:
Ein effektives und effizientes Compliance Management kann nur funktionie-
ren, wenn es als „tone from the top“ gefordert und gelebt wird. Das heißt
insbesondere auch, dass die Kosten für ein präventiv ausgerichtetes Compli-
ance Management als Investition zu betrachten sind. Und zwar als Investition
in die Zukunft und als Form der Wertschöpfung. Wertschöpfung beinhaltet
natürlich, dass integeres Verhalten durch die Gesellschaft und von den Part-
nern im Gesundheitswesen gestützt und als Wert geschätzt wird.
Die Ereignisse in der letzten Zeit deuten darauf hin, dass die Öffentlichkeit in
der Tat viel bewusster und auch zielgerichteter Handlungen oder Versäum-
nisse auf diesem Gebiet wahrnimmt und bewertet, insbesondere in unserem
Marktsegment. Korruptives Fehlverhalten wird heutzutage keineswegs mehr
als notwendiges Übel eines kompetitiven Wettbewerbs hingenommen, ge-
schweige denn akzeptiert. Nein, die öffentliche Meinung reagiert zunehmend
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kritisch bei Verstößen gegen gesetzliche Ge- oder Verbote. Das ist auch gut
so. Denn es kann nicht sein, dass der Ehrliche immer der Dumme ist.
Umso entscheidender ist es, mit einem sichtbar gelebten Wertesystem die
Einhaltung der gebotenen Verhaltensregeln zu dokumentieren. Compliance
ist gerade für den Mittelstand eine Chance. Denn die Stärke des Mittelstan-
des ist es, schnell, flexibel und nachhaltig zu reagieren. Deswegen können
wir in unseren Unternehmen compliance-konforme Strukturen auch ohne
lange Entscheidungswege umsetzen. Der Erfolg mittelständischer Unter-
nehmen beruht gerade auf dem besonders positiven Image, das in aller Regel
die Persönlichkeiten genießen, die hinter dem Unternehmen stehen.
Unverwechselbarkeit und Einzigartigkeit sind die entscheidenden Zielgrößen.
Zum Erfolg gehört eben nicht nur ein hohes Qualitätsniveau der Produkte,
sondern auf gleicher Ebene unser internes und externes Verhalten, mit dem
wir uns deutlich und glaubwürdig präsentieren. Die Umsetzung von Com-
pliance in unserem Unternehmen hat spürbar Spuren hinterlassen und zu
einem neuen Bewusstsein für ethisches Verhalten geführt.
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Im Hinblick auf unsere Mitarbeiter kann ich sagen, dass sich auch hier ein
effektives Compliance Management als sichere Basis und Leitlinie für ein
offenes Miteinander mit den verschiedenen Vertretern der Fachkreise er-
wiesen hat. Wenn es um das „Winning the war for the Talents“ geht, dann
ist festzustellen, dass gerade junge, gut ausgebildete Kandidaten immer
höhere Anforderungen an ihr zukünftiges Unternehmen stellen. Qualifizier-
te Mitarbeiter arbeiten lieber in einem redlichen Unternehmen und möchten
nicht den Namen ihres Arbeitgebers der Skandalpresse entnehmen. Es zeigt
sich schnell, dass die anfänglichen Mühen positiv erlebt werden und die Un-
ternehmenskultur dauerhaft gestärkt wird. Schließlich geht es auch darum, für
unsere Branche das Vertrauen der Öffentlichkeit zurückzugewinnen.
Dabei geht es nicht nur darum, Arzt und Patient von der Sinnhaftigkeit und
Qualität unserer Produkte zu überzeugen. Diese Kriterien bestreitet im
Endeffekt niemand ernsthaft. Bestritten wird aber häufig die Redlichkeit des
Vertriebswegs. Genau hier müssen wir mit Überzeugungsarbeit und vertrau-
ensbildenden Maßnahmen in Vorleistung gehen. Das Leitmotiv des AKG:
„Prävention vor Sanktion“ spiegelt diesen Ansatz wider: Wir wollen nicht
erst aktiv werden, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern be-
reits dann, wenn es im Planungsstadium darum geht, Fehlverhalten von
vorneherein mit einem effektiven Frühwarnsystem zu verhindern.
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AKG Jahresbericht 2011
Christoph Harras-Wolff
In den ersten vier Jahren unserer Vereinstätigkeit ist es uns gelungen, aus
kleinsten Anfängen einen schlagkräftigen Verband aufzubauen. Diese erfolg-
reiche Arbeit möchte ich fortsetzen, und ich danke Allen, die diesen Weg
bislang begleitet haben: Der AKG hat eine klare Vision, und wir werden auch
weiterhin unseren Worten Taten folgen lassen.
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Kai Christian Bleicken
Geschäftsführer – Arzneimittel und Kooperation im
Gesundheitswesen AKG e. V.
Vor vier Jahren hat der AKG e.V. begonnen, das Leitmotiv „Prävention vor
Sanktion“ mit Leben zu füllen. Mit unserem praxisorientierten Beratungs-
und Schulungskonzept und unserem umfassenden Dienstleistungsangebot
bieten wir unseren Mitgliedsfirmen eine kompetente Unterstützung rund um
das Thema Healthcare Compliance. Damit ist es uns in vielen Fällen gelun-
gen, mögliches Fehlverhalten zu vermeiden und kodexkonforme Alternativen
aufzuzeigen. Darüberhinaus können wir feststellen, dass die Umsetzung unse-
res Präventionskonzeptes in den Firmen einen wesentlichen Beitrag zu einem
wertebasierten Compliance-Management geleistet hat. Zu diesem Thema
sagte der Kolumnist des Handelsblatts Frank Wiebe: „Die moralische Qualität
eines Unternehmens ist mehr als die Summe aller Tugenden und Schwächen
seiner Mitarbeiter. Letztlich komme es auf das Geschäftsmodell an.“
Unsere AKG Mitgliederversammlung 2011 stand unter dem Motto „Impulse
geben – Vertrauen schaffen“ und beschreibt damit das wichtigste Ziel unserer
Arbeit. Wir wollen unsere Partner im Gesundheitswesen nachhaltig von dem
ernsthaften Bestreben unserer Mitgliedsfirmen für eine faire und lautere Zusam-
menarbeit mit den Fachkreisen überzeugen.
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Die Frage, was nach heutiger Auffassung angemessen ist, wer welche Leistun-
gen in welchem Umfang gewähren bzw. in Anspruch nehmen darf, ist aus der
aktuellen Diskussion nicht mehr wegzudenken. Diese Diskussion machte im
letzten Jahr auch vor dem höchsten Staatsamt nicht halt und führte zu den
bekannten Entwicklungen. Die so genannte „Klimapflege“ ist strafbar. Das
Korruptionsstrafrecht hat seit geraumer Zeit Hochkonjunktur und unter „Com-
pliance“ wird das verstanden, was früher einfach hieß: „das tut man nicht“.
In diesem Zusammenhang lohnt es sich, einen Blick in die philosophische
Vergangenheit zu werfen: Der „kategorische Imperativ“ von Immanuel Kant
gerät heute zwar leider oft in Vergessenheit, hat aber von seiner Bedeutung
auch nach über 200 Jahren nichts eingebüßt: „Handle so, dass die Maxime
deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung
gelten könnte.“ – Zugegeben, das ist so vielleicht nicht immer umsetzbar, aber
es bleibt doch ein guter Orientierungspunkt.
Die Partner im Gesundheitswesen sind auf eine vernünftige Kooperation in
einem angemessenen Rahmen und mit angemessenen Mitteln angewiesen.
Wer das abschaffen will, handelt nicht im Sinne der Patienten und Versicher-
ten. Denn nur durch den fachlichen Dialog und die redliche gegenseitige Un-
terstützung entstehen neue Ideen und Fortschritt zum Wohle Aller. Leistung
und Gegenleistung müssen dabei in einem angemessen Verhältnis stehen
und dazu gehört auch die nötige Transparenz, um dem Anschein der Beein-
flussung oder Käuflichkeit offen zu begegnen. Auch hier gilt der Leitsatz von
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Robert Bosch: „Die anständigste Art Geschäfte zu machen, ist auch die
beständigste.“ Compliance ist also ein unternehmerisches Gesamtkonzept.
Compliance muss gelebt werden!
Verhaltensrichtlinien und Vorschriften sind dazu da, um unser Miteinander
möglichst konfliktfrei zu gestalten. Dabei ist es zunächst weniger relevant,
welche Schwere ein Verstoß aufweist. Im Firmenalltag spielt eher die Frage
eine Rolle, wie Verstöße abgestellt werden können, um Schaden von dem
Unternehmen und den Mitarbeitern für die Zukunft abzuwenden. Wie kann
das Unternehmen vor Reputationsverlust geschützt und /oder altes Vertrauen
zurück gewonnen werden? Allein schon, um einer solchen Situation so weit
es geht vorzubeugen, ist es recht und billig, dass sich alle Beteiligten, also
Pharmazeutische Unternehmer und Fachkreise, an die geltenden Spielre-
geln halten.
Die Bedeutung von Healthcare Compliance, hat gerade im Hinblick auf die
aktuelle Rechtsprechung deutlich zugenommen. Der Große Senat für Straf-
sachen beim Bundesgerichtshof hatte jüngst entschieden, dass niedergelas-
sene Kassenärzte, die von einem pharmazeutischen Unternehmen Vorteile
als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens
entgegennehmen, sich nicht nach dem geltenden Strafrecht strafbar machen.
Diese Entscheidung ist kein Persilschein für korruptives Verhalten. Die dem
Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Verhaltensweisen – insbesondere
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AKG Jahresbericht 2011
Kai Christian Bleicken
auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen – sind zu missbilligen. Es ist aber
nicht immer nur Aufgabe des Gesetzgebers durch Schaffung entsprechender
Straftatbestände, eine effektive strafrechtliche Ahndung bestimmter Verhal-
tensweisen zu ahnden. Jetzt ist auch die Selbstverwaltung gefordert, effiziente
Kontrollmechanismen zu schaffen, um Fehlverhalten zu vermeiden und gege-
benenfalls entschieden zu sanktionieren.
Der AKG als eine der beiden Selbstkontrolleinrichtungen der pharmazeu-
tischen Industrie ist hier eine wichtige Säule für eine gesetzeskonforme und
lautere Zusammenarbeit der Industrie mit den medizinischen Fachkreisen.
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Der AKG – auf einen BlickDaten und Fakten
Vereinsrechtlicher Status
• Gründungsversammlung am 15. November 2007
• Aufnahme der Vereinstätigkeit am 1. Januar 2008
• Eintragungsverfahren abgeschlossen am 7. April 2008
• Anzahl Mitgliedsfirmen 2011: 101
(davon 9 außerordentliche Mitgliedsunternehmen)
Was ist die Aufgabe des Vereins?
Der AKG fungiert als Schlichtungs- und Schiedsstelle und insbesondere als
Beratungseinrichtung für die pharmazeutische Industrie im verschreibungs-
pflichtigen Sortiment. In seinem Verhaltenskodex stellt der AKG verbindliche
Regelungen zur Selbstkontrolle der Mitglieder auf. Diese basieren auf den in
Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen. Der Kodex setzt Maßstäbe
für ein transparentes und lauteres Unternehmerverhalten in Hinsicht auf
produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und
die Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise (Ärzte, Apotheker).
Gleichzeitig versteht sich der Verein als Plattform für seine Mitglieder zum
Informationsaustausch und zur Vernetzung der einzelnen Unternehmen.
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Personen und Gremien
Vorstand
Die nachstehenden Vorstandsmitglieder sind gewählt worden:
• 1. Vorsitzender: Christoph Harras-Wolff – Dr. August Wolff
GmbH & Co. KG
• Stellv. Vorsitzende: Sita Schubert – sigma-tau Arzneimittel GmbH
• Stellv. Vorsitzender: Dr. Uwe Fröhlich – Baxter Deutschland GmbH
• Schatzmeister: Dr. Gunnar Petzold – Archimedes Pharma
Germany GmbH
Beisitzer
• Dr. Volker Daum – B. Braun Melsungen AG
• Dr. Herbert Göpfert – Riemser Arzneimittel AG
• Dr. Markus Harwart – Chugai Pharma Marketing Ltd.
• Dieter Hein – Desitin Arzneimittel GmbH
• Andreas H. Sander – ALK-Abelló Arzneimittel GmbH
• Dr. Freddy Santermans – ROTTAPHARM | MADAUS GmbH
• Leonhard Terp – Shire Deutschland GmbH
• Kai Christian Bleicken – Arzneimittel und Kooperation
im Gesundheitswesen – AKG e. V.
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v. l. Dr. Gunnar Petzold (Schatzmeister AKG e. V., Archimedes Pharma Germany GmbH) Dr. Uwe Fröhlich
(stellv. Vorsitzender AKG e. V., Baxter Deutschland GmbH), Kai Christian Bleicken (Geschäftsführer AKG e. V.),
Dieter Hein (Desitin Arzneimittel GmbH), Sita Schubert (stellv. Vorsitzende AKG e. V, sigma-tau Arzneimittel GmbH),
Dr. Markus Harwart (Chugai Pharma Marketing Ltd.), Christoph Harras-Wolff (Vorsitzender AKG e. V., Dr.
August Wolff GmbH & Co. KG), Dr. Volker Daum (B. Braun Melsungen AG)
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AKG Jahresbericht 2011
Der Beirat
Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Dr. h.c. mult. Dieter Adam
Prof. Dr. Adam ist studierter Apotheker, Facharzt für
Kinderheilkunde, für Mikrobiologie und Infektionsimmu-
nologie sowie für Klinische Pharmakologie. Seit 1994 ist
er ordentliches Mitglied der Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft.
Birgit Gantz-Rathmann
Seit 2001 ist sie in der Holding als Leiterin Soziales, Ge-
sundheit und Chancengleichheit sowie als Ombudsfrau
der DB AG tätig. Gantz-Rathmann ist zudem alternierende
Vorsitzende der Bahn-BKK und vertritt das BKK-System
in zahlreichen Organisationen.
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Rolf Spannuth
Rolf Spannuth ist Richter a. D. am Hanseatischen Ober-
landesgericht in Hamburg. Seit 1986 ist Spannuth Dozent
der Fortbildungseinrichtung DeutscheAnwaltAkademie im
Bereich Wettbewerbsprozesse und Materielles Wettbe-
werbsrecht.
Prof. Dr. Hans Rüdiger Vogel
Ab 1981 war Prof. Dr. Vogel beim Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e.V., zunächst als Haupt-
geschäftsführer und ab 1994 als Vorsitzender tätig. Im
Jahre 2000 trat Vogel in den Ruhestand und wurde zum
Ehrenvorsitzenden des Verbandes ernannt.
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Geschäftsstelle
• Geschäftsführer
Kai Christian Bleicken
Rechtsanwalt und WirtschaftsMediator
• Assistentin
Katharina Böhme
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Schlichtungs- und Schiedsstelle
• Vorsitzender der Schlichtungsstelle
Rechtsanwalt Dr. Gunter Bienert
Direktor beim Hessischen Rechnungshof a. D.
ehem. Richter am OLG Frankfurt am Main
• Vorsitzender der Schiedsstelle
Dr. h. c. Matthias von Wulffen
Präsident des Bundessozialgerichts a. D.
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„Die Selbstkontrolle ist kein stumpfes Schwert“
Interview mit Dr. jur. h.c. Matthias von WulffenPräsident des Bundessozialgerichts a. D., Vorsitzender der Schiedsstelle
des AKG
Sehr geehrter Herr Dr. von Wulffen, können Sie bitte aus Ihrer Erfahrung als
Vorsitzender der Schiedsstelle des AKG erläutern, worin Sie den Vorteil dieser
Schiedsstelle sehen?
Gerade mir als ehemaligem Präsidenten des Bundessozialgerichts und Richter
steht sehr eindrucksvoll vor Augen, dass man durch eine solche Schiedsstelle
und die vorgeschaltete Schlichtungsstelle beim AKG den Rechtsfrieden, der
immer anzustreben ist, eher erreicht als durch ein gesetzliches Zwangssystem.
Ein weiterer großer Vorteil besteht in der großen Flexibilität und der Schnelligkeit
der Verfahren. Wobei ich dazu sagen muss, bisher war es für die Schiedsstelle
des AKG noch nicht nötig, eine Entscheidung zu fällen. Es genügt den Mit-
gliedern des AKG meines Erachtens, den warnenden Finger zu sehen und erst
gar nicht einen Streit zu beginnen, sondern den Fall lieber schon einvernehm-
lich in der Schlichtungsstelle oder sogar schon im Vorfeld der Schlichtung zu
regeln. Das sind Instrumente, die sind bei einem rein gesetzlichen Verfahren
nicht möglich.
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Würden Sie bitte für einen Laien den Unterschied zwischen der Schlichtungs-
und der Schiedsstelle erklären?
Die Schlichtungsstelle ist eine Einrichtung für ein Verfahren, in dem sich die
Beteiligten – also ein anzeigendes Pharmaunternehmen und ein beanstande-
tes Pharmaunternehmen – mit den Schlichtern zusammensetzen und über die
streitige Frage eine Einigung erzielen, ohne dass es zu einem Schlichterspruch
kommen muss. Es besteht also die Möglichkeit, eine einvernehmliche Regelung
herzustellen, in der sich dann vom Ergebnis her eine Seite unterwirft und aner-
kennt, einen Fehler gemacht zu haben. Als Konsequenz kommt es entweder zu
einem Bußgeld oder man verpflichtet sich, durch eine Unterlassungserklärung
das Verhalten in Zukunft zu ändern. Das ist ein Schlichtungsprozess. Nur, wenn
dieses Verfahren nicht zustande kommt, dann muss die Schlichtungsstelle eine
Entscheidung fällen, die zu Lasten einer Seite geht. Und nur dieses Schlich-
tungsergebnis kann wiederum angefochten werden und im streitigen Verfahren
vor die Schiedsstelle, die zweite Instanz, gebracht werden.
Aber seitdem es den AKG gibt, hat es noch kein Verfahren vor der Schieds-
stelle gegeben?
Die Schlichtungsstelle des AKG arbeitet so wirkungsvoll, dass ein Schiedsstel-
lenverfahren bisher nicht erforderlich wurde. Das ist geradezu der Beweis dafür,
wie gut Selbstkontrolle funktionieren kann.
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Sie sind ein langjähriger Kenner der Gesundheitsbranche und ein Experte für
das Sozialrecht. Wo ordnen Sie vor diesem Hintergrund die Schiedsstelle des
AKG ein?
Aus meiner Erfahrung als Richter kann ich sagen, das Wesentliche besteht in
der Unabhängigkeit der Schiedsstelle. Das wird in der öffentlichen Debatte
häufig übersehen, wenn freiwillige Selbstkontrolle abwertend als Feigenblatt
eingestuft wird. Das sehe ich ganz anders und zwar einfach deshalb, weil es
darauf ankommt, wie unabhängig eine Schiedsstelle wirklich ist. Diese Unab-
hängigkeit wird beim AKG durch die Besetzung ausgedrückt: Der Schlichter,
Herr Rechtsanwalt Dr. Gunter Bienert, ist ehemaliger Richter am OLG Frankfurt
am Main, der mit der Pharmaindustrie gar keine innere Verbindung hat, und ich
hatte mit der Pharmaindustrie nur als Richter im Arzneimittelrecht Berührung.
Das ist eine Stärke der Unabhängigkeit in der personellen Besetzung.
Ist Ihre Tätigkeit eine ehrenamtliche?
Ja, ich übe den Vorsitz der Schiedsstelle des AKG ehrenamtlich aus. Das ist
ein weiterer wesentlicher Punkt: Ich bin in keiner Form Angestellter der Pharma-
industrie oder des AKG, sondern vollkommen außen stehend.
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AKG Jahresbericht 2011
Sie haben das Amt seit 2010 inne. Was hat Sie bewogen, diese Tätigkeit zu
übernehmen?
Eine große Herausforderung ist das schlechte Image der Pharmaindustrie in der
Öffentlichkeit. Auf der anderen Seite sind Vorwürfe aus der Vergangenheit nicht
unberechtigt. Diesen Vorwürfen zu begegnen und durch die eigene Tätigkeit mit
zur Imageverbesserung beizutragen, das motiviert mich zur Zusammenarbeit.
Ich habe auch durchaus das Gefühl, dass sich mit dem AKG und der Einrich-
tung der Schlichtungs- und einer Schiedsstelle die Tendenz einer Verbesserung
als solche abzeichnet.
Wie gestaltet sich Ihre Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Bienert?
Wir stehen in telefonischem Kontakt, wenn es um Fälle geht, bei denen sich Herr
Dr. Bienert rückversichern möchte. Das geschieht völlig unverbindlich und unter
Einhaltung des Datenschutzes, also ohne Namen oder konkrete Einzelheiten ei-
nes Falls. Wir treffen uns auch zu Gesprächen anlässlich von Fortbildungsveran-
staltungen des AKG, in denen es thematisch um kodexkonformes Management
in Unternehmen geht. Solche Veranstaltungen sind auch für mich eine wichtige
Informationsquelle. Dort tauschen wir uns aus über das aktuelle Geschehen
oder auch die aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes wie z. B.
das Urteil zu der Frage, ob Kassenärzte Beauftragte der Krankenkassen sind.
Herr Dr. von Wulffen, vielen Dank für das Gespräch.
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Fälle und LösungenFälle aus der täglichen Beratungspraxis
Anfrage 1
Ein pharmazeutisches Unternehmen, das verschreibungspflichtige nephrologi-
sche Arzneimittel herstellt und vertreibt, will einen Kindergarten mit einer Spende
fördern. Dieser wird von einem eingetragenen Verein unterhalten. Seine Besonder-
heit besteht darin, dass er sich in demselben Gebäude befindet wie eine von dem
Unternehmen belieferte Dialysepraxis. Er nimmt deshalb bevorzugt die Kinder der
Praxisangehörigen auf. Ist die Spende unter diesen Umständen kodexkonform?
Antwort
Spenden von Pharmaherstellern an Kindergärten sind grundsätzlich möglich,
soweit es sich dabei um gemeinnützige Einrichtungen handelt.
Ob eine Spende auch im vorliegenden Fall erlaubt ist, hängt allerdings davon
ab, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß zwischen dem Trägerverein des
Kindergartens einerseits und den Betreibern und Mitarbeitern der Dialysepraxis an-
dererseits personelle Verflechtungen bestehen. Denn die Zulässigkeit der Spende
wäre zu verneinen, wenn derartige besondere Umstände bei unvoreingenommener
Betrachtung den Eindruck vermittelten (geradezu aufdrängten), dass die Unter-
stützung des Kindergartens durch das Unternehmen ihren Grund weniger in einer
mildtätigen Gesinnung als in der Absicht ihren Grund hat, vor allem die Betreiber
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und Mitarbeiter der im selben Haus eingerichteten Dialysepraxis zu besonderem
Wohlwollen gegenüber dem spendenden Arzneimittelunternehmen zu animieren.
Hiervon wäre sicherlich auszugehen, wenn der Kindergartenverein deutlich über-
wiegend oder gar gänzlich von den Angehörigen der Dialysepraxis getragen würde
und die betreuten Kinder dem entsprechend größtenteils solche der Praxisangehö-
rigen wären. Es läge aber auch dann schon nahe, wenn zwar dies nicht der Fall
wäre, die Spende jedoch auf eine Empfehlung, einen Wunsch oder eine sonstige
Initiative aus der Dialysepraxis zurückzuführen wäre.
Bei beiden Konstellationen müsste davon ausgegangen werden, dass mit der
Spende Verordnungs- und /oder Beschaffungsentscheidungen beeinflusst werden
sollten und diese deshalb gemäß § 16 AKG-Verhaltenskodex unzulässig wäre.
Anfrage 2
Ein pharmazeutisches Unternehmen plant eine zweitägige interne Fortbil-
dungsveranstaltung. Dabei sieht es als besonderen „Service“ gegenüber den
Teilnehmern / Teilnehmerinnen das Angebot einer parallel stattfindenden Kin-
derbetreuung nach dem Motto „Entspannte Teilnahme durch gleichzeitige
Betreuung der Kinder“ vor. Es will zu diesem Zweck einen Dienstleistungsver-
trag mit einer auf derartige veranstaltungsbegleitende Betreuungen spezialisier-
ten professionellen „Kinderevent-Agentur“ abschließen.
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Das Unternehmen fragt an, ob es neben angemessenen Reise-, Übernach-
tungs- und Verpflegungskosten auch die Kosten einer solchen Kinderbetreu-
ung für die Teilnehmer aufwenden darf. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn es
sich um einen Kongress handelt und der externe Kongressveranstalter gegen
zusätzliches Entgelt eine solche Kinderbetreuungsmöglichkeit anbietet?
Darf das pharmazeutische Unternehmen im Rahmen der grundsätzlich zu-
lässigen Teilnehmerförderung auch solche (die eigentliche Teilnehmergebühr
überschreitende) Kosten erstatten?
Antwort
In welchem Umfang die pharmazeutischen Unternehmen die Teilnahme von
Fachkreisangehörigen an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen
unterstützen dürfen, regelt der AKG-Verhaltenskodex in § 19 „Einladung zu
berufsbezogenen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen“. Für die
Teilnehmer interner Fortbildungsveranstaltungen dürfen danach angemessene
Reise- und Übernachtungskosten (nebst Hotelfrühstück) übernommen sowie
eine angemessene Bewirtung gewährt werden (§ 19 Abs. 2).
Die Unterstützung der Teilnehmer einer externen Fortbildungsveranstaltung darf
nur die Übernahme angemessener Reise- und Übernachtungskosten (nebst
Hotelfrühstück) sowie der durch den Veranstalter erhobenen Tagungsgebühren
umfassen (§ 19 Abs. 4).
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AKG Jahresbericht 2011
Eine weitere Bewirtung ist nicht zulässig. Ausdrücklich verboten sind – intern
wie extern – die Finanzierung von „Unterhaltungsprogrammen“ und „Begleit-
personen“.
Kinderbetreuungskosten gehören also nicht zu den nach dem Kodex zulässigen
Unterstützungsleistungen. Sie sind deshalb ausschließlich ihrem Wesen gemäß
als Geschenke zu betrachten und unterfallen der dafür geltenden Regel des
§ 21 AKG-Verhaltenskodex. Das bedeutet, dass sie sowohl im Rahmen einer
produktbezogenen Werbung als auch im Rahmen einer Imagewerbung unzu-
lässig sind.
Dies ist die derzeit geltende Rechtslage. Sie widerspiegelt die Wertungen der
aktuellen wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Rechtsprechung zur
Bedeutung von Vorteilsgewährungen. Mögliche andere Sichtweisen müssen
der zukünftigen gesellschaftspolitischen Entwicklung vorbehalten bleiben.
Anfrage 3
Ein pharmazeutisches Unternehmen fördert seit Jahren eine Patientenorga-
nisation („Morbus Crohn“), die neben anderen Aktivitäten regelmäßig die ver-
schiedensten Veranstaltungen für ihre Mitglieder durchführt. Es fragt an, ob
es grundsätzlich die Möglichkeit hat, nicht nur fachwissenschaftliche Fortbil-
dungen, sondern auch solche Veranstaltungen zu unterstützen, die neben ei-
nem Lerninhalt zusätzlich einen nicht unbedeutenden Freizeitwert beinhalten.
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Außerdem will es wissen, ob es speziell eine Ferienfreizeit für die Mitglieder der
Patientenorganisation mit einem dreistelligen Betrag bezuschussen darf.
Antwort
Mitglieder von Patientenorganisationen sind mindestens überwiegend (wenn
nicht in der Regel) chronisch kranke oder hochgradig behinderte Menschen.
„Morbus Crohn“ ist dafür ein Beispiel. Lehr- und Lernveranstaltungen, an denen
diese Patienten teilnehmen, können nicht nach den gleichen stringenten Regeln
durchgeführt werden, wie sie für gesunde Teilnehmer gelten. Gewisse „Freizeit-
und Spaß-Anteile“ (etwa Ausflüge, gemeinsame Besichtigungen, Musikdarbie-
tungen), die vorübergehende Ausgleiche zu den Phasen konzentrierter Arbeit
und oft stundenlangen anstrengenden Verharrens an ein und derselben Stelle
bieten, sind bei ihnen nicht nur grundsätzlich sinnvoll, sondern sogar aus Ge-
sundheitsgründen geboten. Sie halten Motivation und Konzentration aufrecht,
man kann sie als „therapeutische Atempausen“ bezeichnen.
§ 14 AKG-Patientenkodex, der die Unterstützung durch Unternehmen nur für
solche Veranstaltungen erlaubt, deren Tagungsort und Tagungsstätte „allein
nach sachlichen Gesichtspunkten“ ausgewählt worden sind, steht dem nicht
entgegen. Denn im vorliegenden Zusammenhang ist die Berücksichtigung
von Einrichtungen, die solche angemessenen Freizeitausgleiche ermöglichen,
durchaus ein sachlicher Gesichtspunkt.
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Anfrage 4
Ein pharmazeutisches Unternehmen will im Rahmen einer größeren gezielten
Verteilaktion bestimmte niedergelassene Ärzte mit Mustern eines von ihm her-
gestellten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels versorgen. Das soll
in der Weise geschehen, dass ein u. a. auf Aktionen dieser Art spezialisiertes
Dienstleistungsunternehmen beauftragt wird, durch entsprechend qualifizierte
Mitarbeiter die vorher ausgewählten Arztpraxen aufzusuchen und die Muster
vorzustellen. Dabei legen die Mitarbeiter des Dienstleisters dem Arzt jeweils
ein Anforderungsformular zur Unterschrift vor. In diesem Formular heißt es:
„Hiermit fordere ich nach § 47 Abs. 3 und Abs. 4 AMG folgende Muster an:“.
Es folgt der eingetragene Name des abzugebenden Musters.
Unterschreibt der Arzt das Anforderungsformular, wird ihm das Päckchen mit
den Mustern ausgehändigt. Verweigert er die Unterschrift, unterbleibt die
Abgabe und der Bote nimmt die Muster wieder mit. Das Unternehmen fragt an,
ob eine solche Vorgehensweise rechtens ist.
Antwort
Die Rechtsgrundlage für die Abgabe von Arzneimittelmustern an Ärzte ist § 47
AMG. Dort heißt es in Abs. 3: „Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster
eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an 1. Ärzte, Zahnärzte,
34 35
Tierärzte…“. Abs. 4 bestimmt: „Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster
eines Fertigarzneimittels an Personen nach Absatz 3 Satz 1 nur auf jeweilige
schriftliche Anforderung, in der kleinsten Packungsgröße und in einem Jahr von
einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben
lassen…“.
Die hier entscheidende Frage ist, ob bei der genannten Vorgehensweise das
Gebot „Musterabgabe nur nach Anforderung“ befolgt wird. Sie ist mit dem
führenden Großkommentar zum Arzneimittelrecht von KLOESEL-CYRAN
(119. Akt.-Lief. 2011) zu bejahen. Dort heißt es in Ziff. 63 der Kommentierung
des § 47 Abs. 4 AMG:
„Die Anforderung mit der eigenhändigen Unterschrift des Empfangsberech-
tigten muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift im zeitlichen Ablauf vor der
Musterabgabe erfolgt sein; sie kann allerdings unmittelbar vor der Abgabe,
beispielsweise gegenüber einem Pharmaberater geschehen.“
Bedient sich der Unternehmer nicht eines eigenen Pharmaberaters, son-
dern eines Dienstleisters, der den Arzt aufsucht, kann bei vergleich-
barem Geschehensablauf nichts anderes gelten. So liegt es hier: Der
Mitarbeiter des Dienstleisters überreicht dem Arzt vor der Abgabe
der Muster ein Anforderungsformular zur möglichen Unterzeichnung.
Der Arzt kann frei entscheiden, ob er durch eine Unterzeichnung die Anforde-
rung realisiert oder ob er dies unterlässt. Damit ist der gesetzlichen Regelung,
folgt man der aktuellen juristischen Literatur, Genüge getan.
34 35
AKG Jahresbericht 2011
Diesen Button kann jedes ordentliche und außerordentliche Mit-
glied z. B. auf seiner Homepage nutzen und damit die Zugehörig-
keit zu unserer freiwilligen Selbstkontrolle dokumentieren.
36 37
Veranstaltungen5. AKG Mitgliederversammlung am 5. April 2011
Grußwort Daniel Bahr (MdB)
Daniel Bahr, MdB Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium
für Gesundheit
Arzneimittel sind Produkte besonderer Art. Die Menschen erhoffen sich von
ihnen Heilung oder zumindest Linderung. Sie bergen aber auch Risiken uner-
wünschter Wirkungen. Die Anwendung von Arzneimitteln setzt daher großes
Vertrauen in Wirksamkeit und Sicherheit voraus. Wir tragen den Anforderungen
an Sicherheit und Wirksamkeit durch ein umfangreiches Regulationssystem
Rechnung.
Es stellt eine große Herausforderung für die Marktbeteiligten dar, auf diesem
stark rechtlich normierten, aber auch von großem Wirtschaftsinteresse getra-
genen Gebiet, dem Anspruch der Menschen auf neutrale und evidenzbasierte
Informationen über Arzneimittel und eine unbeeinflusste Therapie durch den
Arzt gerecht zu werden.
Die Basis hierfür ist mehr Transparenz bei produktbezogenen Informationen
über Arzneimittel und ein vertrauensvolles Zusammenwirken aller beteiligten
Akteure. Diese Zusammenarbeit darf keinen unlauteren Einfluss auf Therapie,
Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen nehmen.
36 37
Ein wichtiges Mittel zur Verhinderung derartiger Verstöße ist Prävention.
Mit dieser Zielrichtung leistet der AKG-Verhaltenskodex im Rahmen der frei-
willigen Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie einen zusätzlichen
Beitrag, um eine Sensibilisierung für ein faires und lauteres Verhalten bei den
Mitgliedern zu erreichen. Damit verbunden ist die Förderung einer Zusam-
menarbeit der pharmazeutischen Industrie mit den Fachkreisen, die Interes-
senkonflikte vermeidet und objektive wissenschaftliche Informationen über
Arzneimittel vermittelt.
Die Einführung des Health Care Compliance Siegel ist sicher als innovativer
Ansatz einer vertrauensbildenden Maßnahme zu bewerten. Faires Verhalten
von Pharmaunternehmen wird mit dem Zertifikat transparent gemacht. Dadurch
kann ein weiterer Impuls für wettbewerbsgerechtes und kodexkonformes
Verhalten gegeben werden.
Das Verfahren der internen Selbstkontrolle kann die gesetzlichen Regulari-
en nicht ersetzen, aber flankierend zu einem gesetzeskonformen Verhalten
beitragen. Gemeinsames Ziel aller Bemühungen um eine Verbesserung der
Zusammenarbeit der Partner im Gesundheitswesen und einer Stärkung des
gegenseitigen Vertrauens ist letztlich das Wohl und die Gesundheit der Patien-
tinnen und Patienten.
38 39
Dem AKG wünsche ich bei der Durchsetzung des Verhaltenskodexes weiter-
hin viel Erfolg und der Mitgliederversammlung einen in diesem Sinne guten
Gedankenaustausch und fruchtbaren und konstruktiven Verlauf.
38 39
AKG Jahresbericht 2011
Rede Dr. Dr. h. c. Klaus Theo Schröder
Staatssekretär im BMG a. D.
In eigener Sache:
Für uns alle überraschend ist der allseits bekannte und als kompetenter Ge-
sprächspartner hochgeschätzte Staatssekretär a. D. Dr. Klaus Theo Schröder
am 12. Februar 2012 nach kurzer schwerer Krankheit verstorben. Der Verlust
hat alle Kenner des deutschen Gesundheitswesens erschüttert. Auch der AKG
wird Herrn Dr. Schröder ein ehrendes Angedenken bewahren. Seine Rede
anlässlich unserer Mitgliederversammlung 2011 wird uns dafür Anlass und
Mahnung sein.
Das nachfolgende Redemanuskript wurde uns von der Tochter Klaus Theo
Schröders, Frau Juliane Schröder, freundlicherweise zu Verfügung gestellt.
Ihr gilt unser ganz besonderer Dank für die akribische und rastlose Suche nach
den nur in Papierform vorliegenden Aufzeichnungen.
Entwicklung und Bedeutung der freiwilligen Selbstkontrolle aus politischer Sicht
Wenn man die Ausgangssituation in Deutschland betrachtet, muss man
feststellen, dass der Staat die Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln
und auch von Impfstoffen der pharmazeutischen Industrie übertragen hat.
40 41
Es gibt so gut wie keine staatliche Förderung bei der Arzneimittelentwicklung
in Deutschland. Das ist ein bedeutender Tatbestand vor dem Hintergrund,
dass wir uns einig sind, dass Gesundheit ein hohes, ja vielleicht das höchste
Gut ist, über das wir verfügen.
Um zu wirksamen und nebenwirkungsarmen Arzneimitteln zu kommen, ist ein
komplexer und kostenintensiver Forschungs- und Entwicklungsansatz not-
wendig. Ein solcher Ansatz ist zwingend auf die Kooperation mit den Ärztinnen
und Ärzten angewiesen. Sei es mit denjenigen, die stärker forschungsorien-
tiert (z. B. an den Universitätskliniken) arbeiten oder aber, die in der täglichen
Versorgung tätig sind. Selbstverständlich muss diese Zusammenarbeit ge-
ordnet verlaufen und darf nur den Interessen der Patientinnen und Patienten
verpflichtet sein.
In der deutschen Wirtschaft, aber selbstverständlich auch im Gesundheitswe-
sen in unserem Land, sind Selbstverwaltung und Selbstregulierung historisch
tief verankert. Insofern ist die Grundsatzfrage „Kann es denn Selbstregulierung
auch in sensiblen Bereichen geben?“ durchaus mit einem Ja zu beantworten.
Politisch ist die Frage entscheidend, ob es gelingt, auf die verschiedenen
Erscheinungsformen des Verhaltens oder von Regelverstößen jeweils ange-
messene Antworten zu finden.
Um es vorweg zu sagen: Es dürfte selbstverständlich sein, dass die gesetz-
lichen Grundlagen für jeden gelten und auch entsprechend der gesetzlich
40 41
festgelegten Sanktionen durch staatliche Institutionen und / oder unabhängige
Gerichte sanktioniert werden können. Wir reden im Einzelnen über das Arznei-
mittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Gesetz zum unlauteren Wettbe-
werb, das Strafgesetzbuch, aber auch über die Vorschriften, die von der EU
erlassen werden und zum Teil direkt Gültigkeit bei uns in Deutschland haben.
Im SGB V sind ebenfalls einschlägige Vorschriften enthalten, die zu beachten
sind. Bezüglich der Festlegung der Selbstverwaltung sei an dieser Stelle u. a.
auf die Musterberufsordnung für Ärzte hingewiesen und hier insbesondere auf
den § 33 dieser Musterberufsordnung, die bekanntlich von der Bundesärzte-
kammer erarbeitet worden ist.
Damit ist aber gerade für international tätige pharmazeutische Unternehmen
der Rechtsrahmen und das Regelwerk für die Compliance noch nicht ab-
schließend beschrieben. Ich erinnere nur daran, dass sie häufig verpflichtet
sind, sich zusätzlich auf die Vorgaben der verschiedenen Länder einzustellen,
Einzelvorschriften in einzelnen Mitgliedsstaaten der EU aber auch und insbe-
sondere die Vorgaben der FDA (USA) zu betrachten haben.
Damit ist ein erstes Resümee zu ziehen: Wenn man die Diskussion fair führt,
wird deutlich, dass Compliance heute ein sehr komplexer Prozess ist, der
der Information, der Aufklärung, der Schulung und der ständigen Weiterent-
wicklung in jedem Unternehmen bedarf. Wichtig ist, dass dieser Prozess von
der Unternehmensleitung ernst genommen und systematisch betrieben wird.
Hierauf wird zurückzukommen sein.
42 43
Die Intensivierung der Diskussion um die freiwilligen Mechanismen der
Selbstkontrolle gründen in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts und sie
fanden Anfang dieses Jahrhunderts mit der Gründung des Vereins „Freiwillige
Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA)“ einen ersten Höhepunkt.
Auslöser für diesen Schritt waren vor allem die zu Recht ins Gerede gerate-
nen „Anwendungsbeobachtungen“, die seinerzeit in der Tat häufig genug
als Marketinginstrument missbraucht worden sind. Um es noch einmal zu
betonen: Die Kooperation zwischen pharmazeutischer Industrie und Ärzten
ist notwendig, um zu guten Ergebnissen zu kommen.
Ich habe in der seinerzeitigen Diskussion gesagt, dass auch die Selbstverwal-
tung in der Pflicht ist: „Sie muss Missbrauch abstellen, Transparenz herstellen
und die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten anwenden“. Die Ärztekammern
seien gefragt, standeswidriges Verhalten aufzudecken und zu ahnden, denn
ein Missbrauch von Anwendungsbeobachtung als Marketinginstrument ist
nicht akzeptabel. Gleichzeitig ist noch einmal unterstrichen worden, dass die
Anwendungsbeobachtung ein wichtiges Instrument ist, mit dessen Hilfe zu-
sätzliche Informationen nach der Zulassung eines Medikaments gewonnen
werden können.
Einer der damaligen Vizepräsidenten der Bundesärztekammer und Präsi-
dent der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Prof. Dr. Ingo Flenker, wies darauf
hin, dass die Zusammenarbeit von Ärzten mit der pharmazeutischen Industrie
wünschenswert, notwendig und zwingend sei. Und er wies zugleich darauf
42 43
AKG Jahresbericht 2011
hin, dass in der auf dem 106. Ärztetag novellierten Berufsordnung dadurch
eine höhere Transparenz gewährleistet wird, dass Verträge um die Zusam-
menarbeit zwischen Ärzten und pharmazeutischer Industrie schriftlich ab-
zuschließen und der Ärztekammer vorzulegen sind.
Von Seiten der pharmazeutischen Industrie wurde zu Zeiten der Gründung der
FSA darauf hingewiesen, dass sich die pharmazeutische Industrie eigentlich
nicht leisten kann, dass durch einzelne Missbrauchsfälle immer wieder die
ganze Branche in Misskredit gebracht wird (z. B. Dr. Andreas Barner, seiner
Zeit Vorstandsvorsitzender des VFA).
Selbstverständlich kann dies nicht als allgemeine und politisch akzeptable
Begründung ausreichen. Das die Bewegung damals bereits weiter gefasst
werden musste, zeigen die Hinweise, z. B. auf den gemeinsamen Standpunkt
der Verbände, der bereits im September 2000 beschlossen wurde und an dem
vor allen Dingen die wissenschaftlich aktiven Gesellschaften, der Hochschul-
verband, die Krankenhausgesellschaft aber eben auch der BPI oder die Me-
dizintechnik beteiligt waren. Der Gründung des FSA gingen u. A. die Verhal-
tensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie
mit Ärzten, die gemeinsamen Verhaltensempfehlungen von BAH, BPI und VFA
vom 17. Mai 2003 voraus.
Dass inzwischen und in der Regel auch entsprechende Grundlagen für die Zu-
sammenarbeit mit Patientenorganisationen entwickelt wurden, versteht sich
44 45
von selbst, wenn man betrachtet, welche rasante Entwicklung die Bedeutung
der Patientenorganisation im letzten Jahrzehnt genommen haben, einschließ-
lich ihrer Beteiligung an der gemeinsamen Selbstverwaltung.
Selbstverständlich war die freiwillige Selbstkontrolle von Anfang an umstritten
und ist es bis heute geblieben. Immer wieder erleben wir politische Diskussio-
nen über das Für und Wider der freiwilligen Selbstkontrolle und häufig genug
wird kritisiert, dass die freiwillige Selbstkontrolle nicht ausreichend funktions-
tüchtig sei. So formulierte Kritik übersieht allerdings zentrale Aspekte, die zur
Beurteilung der Wirksamkeit der freiwilligen Selbstkontrolle bedeutsam sind.
Zunächst sei noch einmal unterstrichen, dass die gesetzlichen Sanktionen im-
mer wieder, auch nach Durchführung eines Schlichtungs- oder Spruchverfah-
rens, in ihrem Hause durchgeführt werden können. Die freiwillige Selbstkontrolle,
wie sie von Ihnen z. B. im „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen
e. V. (AKG e. V.)“ durchgeführt wird, setzt allerdings auf einer Ebene an, auf
der es im deutschen Strafrecht kein Mandat gibt, nämlich bei der finanziel-
len Sanktionierung einer juristischen Person, sprich des Unternehmens. Das
ist bekanntlich in einigen europäischen Ländern und in den USA anders, bei
uns in Deutschland ist das nicht möglich. Das ist insofern ein bedeutender
Tatbestand als damit in den Mittelpunkt gestellt wird, dass das Unternehmen
und damit auf jeden Fall und stets die Unternehmensleitung in der Pflicht
ist, die selbst mit erarbeiteten Grundsätze und Prinzipien auch Tag täglich im
Unternehmen durchzusetzen.
44 45
Strafrechtlich können bei uns in Deutschland nur einzelne, in der Regel füh-
rende Personen eines Unternehmens belangt werden. Selbstverständlich hat
dies erhebliche Auswirkungen auch auf das Unternehmen (Imageschaden),
aber rechtlich bleibt die Sanktion damit begrenzt.
Politisch viel entscheidender sind in diesem Zusammenhang zwei Aspekte:
Erstens, dass durch die Inanspruchnahme der Unternehmen als Organisation
und juristische Personen eine Änderung der Kultur wahrscheinlicher ist als in
dem reinen strafgesetzlich oder sonst, wie sanktionierten Bereich, bei dem zu
vermuten steht, dass sich eher ein Versuch nach Ausfallstrategien maximiert
wird. Zum Zweiten ist bedeutsam, dass in die Grundsätze und Prinzipien und
ihre Durchführung das gesamte auch verborgene Wissen der Branche einge-
bracht werden kann. Nicht zuletzt ist durch den Aspekt der gegenseitigen
Kontrolle (Anzeige) in der Branche sichergestellt, dass auf hohem Fachniveau
Vorgänge beurteilt und zur Schlichtung bzw. der Schiedsstelle vorgetragen
werden können.
Von zentraler Bedeutung sind, nicht zuletzt für die Öffentlichkeit, die Notwen-
digkeit Transparenz herzustellen und Zusammenarbeit auch so zu dokumen-
tieren, dass die Art und Weise der Zusammenarbeit nachprüfbar ist. Deshalb
ist es in der Tat notwendig, dass Verhaltensregeln festgelegt werden, wie es in
Ihrem „Kodex“ der Fall ist.
46 47
Angesichts der Komplexität der Aufgabe ist es nur zu begrüßen, dass die
Mitgliederunternehmen im Vorfeld beraten, informiert und aufgeklärt werden.
Wenn man nicht nur, und damit werden Sie auch Ihrem Anspruch „Prävention
statt Sanktion“ gerecht, „End of the Pipe“ sanktionieren will, dann ist und war
die Entwicklung eines Compliance-Siegels ein bedeutsamer Schritt.
Die Mittel einer Schlichtungs- und Schiedsstelle zur Einhaltung des Kodexes
ist dann eigentlich eine Selbstverständlichkeit, und es muss klar sein, dass
diese Institutionen nur dann Akzeptanz finden, wenn sie unabhängig und nur
der Sache verpflichtet sind. Es ist aus politischer Sicht zu begrüßen, dass Sie
dafür Sorge tragen, dass die Vorsitzenden der ersten Instanz (der Schlichter)
und auch der zweiten Instanz (der Schiedsstelle) die Befähigung zum Richter-
amt haben müssen und dass sie nicht in einer persönlichen Bindung zu einem
Unternehmen oder Verband der pharmazeutischen Industrie stehen dürfen.
Weiterhin ist es wichtig, dass der Schlichter und die Mitglieder der Schiedsstelle
in der Ausführung ihrer Ämter weisungsfrei und in ihrer sachlichen Entschei-
dung unabhängig sind.
Umstritten ist häufig auch die Frage der Sanktionen. Ich halte es für einen
wesentlichen Aspekt der Glaubwürdigkeit, dass Sanktionen, wenn sie denn
am Ende der Kette notwendig sind, spürbar sind, damit nicht der allge-
genwärtige Ruf erscheint: Das zahlen die doch aus der Portokasse. Freiwil-
lige Selbstkontrolle, wie sie auch der AKG organisiert, ist damit Teil eines Stu-
fenkonzeptes, das ebenfalls häufig genug übersehen wird. Selbstverständlich
46 47
AKG Jahresbericht 2011
steht an der Spitze das staatliche Recht in Form von Gesetzen und Verordnun-
gen. Wichtig für die Arbeitsweise sind allerdings auch Empfehlungen oberer
Bundesbehörden wie die des BfArM und des Paul Ehrlich Instituts zur „Planung
und Durchführung und Auswertung von Anwendungsbeobachtungen“.
In der dritten Stufe greifen dann die vorgestellten Mechanismen der freiwilligen
Selbstkontrolle der Wirtschaft. Die pharmazeutische Industrie weiß, dass sie
angesichts der Tatsache, ethische Produkte herzustellen, einen besonderen
Anspruch nicht nur erheben, sondern diesem auch folgen muss. Die pharma-
zeutische Industrie weiß, dass sie transparent arbeiten muss, damit die Pati-
entinnen und Patienten nicht verunsichert werden, und die pharmazeutische
Industrie weiß auch, dass die Glaubwürdigkeit eines der höchsten immateriel-
len Güter ist, über das sie verfügt. Dies gilt, weil sie mit Anderen gemeinsam
für das wichtigste Gut der Menschen, Gesundheit, tätig ist.
Dr. Dr. h. c. Klaus Theo Schröder, Staatssekretär
im BMG a. D. auf der 5. AKG Mitgliederversamm-
lung – „Die Entwicklung und die Bedeutung der
freiwilligen Selbstkontrolle aus politischer Sicht“
48 49
Grußwort Prof. Dr. Barbara Sickmüller
Stellv. Hauptgeschäftsführerin des BPI e. V.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
ich freue mich sehr, dass ich heute hier bei der Mitgliederversammlung
des AKG – Arzneimittel und Kooperationen im Gesundheitswesen sein darf.
Es ist ja auch so, wie man im Rheinland sagt: Wenn etwas zwei oder drei Mal
stattgefunden hat, dann ist es eine Tradition. Und wir können heute hier den
dritten Geburtstag des AKG feiern. Anders als gemeinhin der Mensch mit
drei Jahren, ist der AKG schon aus den Kinderschuhen herausgewachsen
und steht heute sehr gesund und als erwachsenes Mitglied des Gesund-
heitswesens auf eigenen Füßen.
Erlauben Sie mir heute ein wenig die Rückschau, die Momentaufnahme
aber auch einen kleinen Blick in die Zukunft zu wagen.
Wenn man zurückschaut auf die vergangenen drei Jahre, dann muss man
sagen, die Tätigkeit des AKG war unspektakulär. Unspektakulär aber erfolg-
reich. In unserer heutigen Zeit, wo Medien gerne sensationelle Berichte plat-
zieren, die Schlagzeilen immer größer werden, mag unspektakuläre Arbeit
48 49
fast schon negativ klingen. Doch das Gegenteil, meine Damen und Herren,
ist hier wirklich der Fall.
Wenn wir zurückschauen in die vergangenen Monate, dann sehen wir große
Skandale: Dioxin, Gammelfleisch, vor allem im Lebensmittelbereich kommt
es immer wieder zu den großen Schlagzeilen. Und bei den Mitgliedsunter-
nehmen des AKG? Fehlanzeige! Und dies nicht, weil Medien nicht berich-
ten würden, sondern – nein – genau deshalb nicht, weil diese Unternehmen
sauber und ordentlich arbeiten. Nicht umsonst hat der AKG das Leitmotiv
„Prävention vor Sanktion“, und – anders als in der Gesundheitspolitik üblich –
hat die Prävention tatsächlich einen großen Stellenwert eingenommen. Ziel-
setzung ist es immer gewesen, Fälle von Korruption, von Betrug und von
unlauterem Wettbewerb zu verhindern, sie nicht zu sanktionieren, wenn sie
passiert sind sondern, vielmehr das Zusammenspiel, die Zusammenarbeit
von pharmazeutischer Industrie, von Fachkreisen und von Patientenorgani-
sationen auf ein transparentes, für jeden erkennbares und solides Fundament
zu stellen.
Ich glaube, der AKG gibt hier viele Hilfsmittel an die Hand. Ob es der Pa-
tientenkodex ist, der Verhaltenskodex, aber auch die alltäglichen Service-
angebote, die Ad-hoc-Beratungen am Telefon und die Schulungen, die on-
line, aber auch in den Häusern angeboten werden. All dies führt dazu, dass
die Unternehmen heute genau wissen, wie sie die Zusammenarbeit mit den
Fachkreisen gestalten dürfen. Sie wissen alle, meine Damen und Herren,
50 51
dass momentan in der Rechtsprechung viel darüber diskutiert wird, wie mit
dem Paragraphen 299 StGB umzugehen ist. Ein neues, ein schwieriges Be-
tätigungsfeld und ein sehr heikles rechtliches Problem kommt da auf die
Unternehmen zu. Ich möchte eines betonen: Es darf nie dazu führen, dass
jegliche Zusammenarbeit zwischen Industrie und Fachkreisen kriminalisiert
wird. Wer, wenn nicht wir, soll Informationen über Arzneimittel an die Fach-
kreise geben? Wer, wenn nicht wir, kann tatsächlich über den Nutzen, sicher-
lich auch über die Gefahren, unserer Produkte informieren? Und in genau
diesem Spannungsfeld müssen wir uns bewegen. Sauber, transparent und
offen, die Informationen an die Fachkreise, an die Patientenorganisationen
heranbringen, aber andererseits alles unterlassen, was dazu beitragen
könnte, das Verordnungsverhalten von Ärztinnen und Ärzten auf unlautere
Art und Weise zu steuern und zu lenken.
Und an der Stelle sind wir auch schon bei dem Blick in die Zukunft. Meine
Damen und Herren, es wird für uns vorrangiges Ziel sein müssen, durch die
Tätigkeiten unserer Industrie, durch die Art Produkte, die wir produzieren
aber auch durch die Transparenz unserer Arbeit – und dazu trägt der AKG
wesentlich bei – das Image der pharmazeutischen Industrie endlich wieder
zu verbessern. Sie wissen alle, wir leben in einer Branche, die keinen Feh-
ler verzeiht. Sowohl bei unserer täglichen Arbeit, als auch bei der medialen
Außendarstellung. Wenn Sie einen Blick auf die letzten Wochen werfen und
an den Skandal denken, bei dem Großhändler HIV-Medikationen aus der
Dritten Welt nach Deutschland verbracht haben, um mehr Gewinne abzu-
50 51
AKG Jahresbericht 2011
greifen, dann war es schwierig, in den Medien deutlich zu machen, dass es
hier nicht um ein Fehlverhalten pharmazeutischer Unternehmen geht son-
dern vielmehr die pharmazeutischen Unternehmen sogar selber geschädigt
sind. Dies macht aber umso deutlicher, dass pharmazeutische Unternehmen
grundsätzlich unter dem Generalverdacht des unlauteren Arbeitens stehen.
Ich glaube, der AKG kann hier Wesentliches dazu beitragen, aus diesem
Teufelskreis auszubrechen. Und mit dem Compliance-Siegel, das Sie als
AKG beschlossen haben, tun Sie einen wesentlichen Schritt dazu.
Prof. Dr. Barbara Sickmüller, Stellv. Hauptge-
schäftsführerin des BPI e. V., auf der 5. AKG Mit-
gliederversammlung am 5. April 2011, in Berlin
52 53
Interview mit Prof. Dr. Hendrik SchneiderUniversität Leipzig über seinen Gastvortrag „Der Kassenarzt als Beauftragter
der Krankenkassen im Sinne von § 299 StGB? – Rechtliche und tatsächliche
Konsequenzen der aktuellen Rechtssprechung“
Herr Professor Schneider, Sie sprachen auf der AKG-Mitgliederversammlung
2011 von dem „Öl im Verstärkerkreislauf insbesondere im Gesundheitswesen“.
Können Sie uns das ein wenig erläutern?
Die Gesetzgebung läuft nach einem bestimmten Muster ab, das man politisch-
publizistischen Verstärkerkreislauf nennt. Das heißt, ein Vorfall – beispielsweise
ein Bestechungsskandal im Gesundheitswesen – wird aufgedeckt, über den
es dann eine dramatisierende Medienberichterstattung gibt, die sich meist nur
auf das Ermittlungsverfahren bezieht. Wird das Verfahren eingestellt, erfährt
der Verbraucher in der Regel nichts mehr aus den Medien. Hat das Thema
eine gewisse Bedeutung, greifen es politische Parteien in ihren Programmen
auf und fordern eine Intensivierung der Strafverfolgung sowie eine Veränderung
der Strafgesetze. Dadurch werden die Maschen der Gesetze immer enger, und
das Risiko strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden nimmt zu. Beim
nächsten Vorfall geht diese Entwicklung wieder von vorne los. Das lässt sich
auch sprachlich sehr gut verdeutlichen. Im Strafrecht heißen die Gesetze meist
„Gesetz zur Bekämpfung von“. Das Gesetz, das zwei Jahre später nachge-
schoben wird, heißt dann schon „Gesetz zur besseren Bekämpfung von“.
Das ist der Verstärkerkreislauf der Strafgesetzgebung.
52 53
Gerade im Gesundheitswesen ist auffällig, wie einig sich alle sind, die Lücken
zu schließen und die Strafverfolgung und die strafrechtlichen Maßstäbe zu
verschärfen. An einer Intensivierung der Haftungsmaßstäbe haben bestimm-
te Institutionen ein großes Interesse. Zum Beispiel sind Profiteure von diesen
Veränderungen die Krankenkassen, die monetäre Interessen dann mit dem
Schwert des Strafrechts durchsetzen können. Diese fordern in der Regel weitere
Verschärfung und gießen dann „Öl in den Verstärkerkreislauf“.
Worin besteht Ihres Erachtens der Kern der Diskussion zu § 299 StGB
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)?
Die Frage ist doch, auf wen eigentlich die Norm bzw. die §§ 331 ff. StGB
anwendbar sind? Einig ist man sich darüber, dass sie angestellte Ärzte in
Krankenhäusern betrifft – ganz gleich ob in öffentlicher, privater oder frei
gemeinnütziger Trägerschaften. Gestritten wurde bis zur Entscheidung des
Großen Senats des BGH darum, ob die Vorschrift auch für niedergelassene
Vertragsärzte gilt. Das ist von weitreichender Bedeutung, denn wenn diese
Vorschriften nicht anwendbar sind, können sich diese Ärzte wegen Korrupti-
on nicht strafbar machen. Ich war immer ein Gegner der Kriminalisierung der
Vertragsärzte und habe argumentiert, die Tatbestandsvoraussetzung des § 299
und der §§ 331 ff. StGB treffen auf den Vertragsarzt nicht zu, denn er ist kein
Beauftragter der Krankenkassen, sondern Beauftragter seines Patienten. Das
ist das Vertragsverhältnis, das im Mittelpunkt steht, wenn ich als Patient einen
Arzt konsultiere.
54 55
Sie nannten fünf problematische Ebenen der Kooperation (Anwendungsbe-
obachtung, Fortbildungssponsoring, Beraterverträge, Einladung zum Arbeits-
essen, Hospitation), Welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen
sind hier erwartbar?
Hier muss man differenzieren, mit wem diese Kooperation durch die Industrie
stattfindet: Wenden wir uns an den Krankenhausarzt oder den niedergelasse-
nen Arzt? Wichtig ist es, die Entscheidung des Großen Senats nicht falsch zu
interpretieren. Die Normen, vor allem die Amtsträgerbestechungsdelikte, blei-
ben auf die Krankenhausärzte anwendbar. Da müssen die Kooperationspartner
der Krankenhausärzte vorsichtig sein, weil zum Beispiel Anwendungsbeobach-
tungen oder jede Form des Sponsorings theoretisch den Arzt in seinem
Produktbeschaffungs- oder -bestellungsverhalten beeinflussen können. Das
hätte rechtliche Konsequenzen. Hier muss ganz genau auf die Angemessenheit
der Zuwendung durch die Pharmaindustrie geachtet werden.
Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der AKG?
Was angemessen ist und was nicht und unter welchen Prämissen diese
Kooperation stattfinden kann – das ist die Aufgabe des AKG, die Mitgliedsun-
ternehmen in dem Punkt zu beraten. Es gibt bei den Unternehmen noch immer
Unsicherheit hinsichtlich der Grenzen der erlaubten Kooperation. Der AKG
schafft Klarheit, indem er die Unternehmen darin unterstützt, dass deren Ver-
triebsmitarbeiter als Ansprechpartner für den Arzt wissen, innerhalb welcher
Grenzen die Kooperation möglich ist. Das betrifft zum Beispiel Fragen nach der
54 55
AKG Jahresbericht 2011
Vergütung, den Hotels, den Restaurants für Arbeitsessen etc. Der AKG hat einen
sehr transparenten und fortschrittlichen Kodex, dessen Details den Mitglieds-
unternehmen anhand möglicher, sehr praxisnaher Problemkonstellationen in
regelmäßigen Arbeitssitzungen vermittelt werden. So werden die Grenzen der
Zulässigkeit ganz konkret definiert.
Stichwort Korruptionsprävention im Gesundheitswesen: Welche Maßnahmen
sind aus Ihrer Sicht wirkungsvoll und warum?
Implementiert ein Unternehmen Compliance-Maßnahmen, führt das in der
ersten Phase der Laufzeit immer dazu, dass mehr Verstöße registriert werden.
Das liegt an der neuen Bewertung der Sachverhalte und dem Wissen darüber,
was ein Regelverstoß ist. Das müssen die Unternehmen nicht als Erfolglosig-
keit der Maßnahme interpretieren, sondern als notwendiges Zwischenstadium
berücksichtigen. Wird auf diese Vorfälle, die nach Einführung der Compliance-
Maßnahmen ans Tageslicht kommen, nicht mit dem goldenen Handschlag,
sondern konsequent mit einer arbeitsrechtlichen Maßnahme reagiert, dann
zeigt das, langfristig gesehen, Präventionseffekte.
Sicherlich hängen diese Bemühungen der Korruptionsprävention am
„Tropf des Strafrechts“. Hinter den Präventionsanstrengungen der Akteure
stehen also das Risiko und die Drohkulisse, bestraft zu werden. Das ist
der Motor, sich um Compliance und Prävention zu kümmern. Aufgabe und
Ziel des AKG ist es, die jeweiligen Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen in
ihren Handlungen für die Grenzen des Strafrechts zu sensibilisieren und ihr
56 57
Verhalten damit gegebenenfalls zu korrigieren. Von einem „Feigenblatt“ kann
also keine Rede sein.
Herr Professor Schneider, vielen Dank für das Gespräch!
Prof. Dr. Hendrik Schneider, Universität Leipzig
„Der Kassenarzt als Beauftragter der Kranken-
kassen im Sinne von § 299 StGB ? – Rechtliche
und tatsächliche Konsequenzen der aktuellen
Rechtsprechung“ auf der 5. AKG Mitgliederver-
sammlung in Berlin
56 57
Wahl des neuen Vorstandes
Ein zentraler Tagungsordnungspunkt auf unserer 5. Mitgliederversammlung
waren die Vorstandswahlen.
Durch das Ausscheiden von Claudia Glasow, Dr. Sigurd Pütter und Torsten
Boethin waren drei Sitze neu zu besetzen. Darüber hinaus stellten sich nach
Ablauf ihrer dreijährigen Amtszeit vier Kandidaten zur Wiederwahl.
Mit großem Dank für das hohe langjährige Engagement wurde Dr. Sigurd Pütter
als Vorsitzender verabschiedet. Als Nachfolger von Dr. Pütter wurde Christoph
Harras-Wolff zum neuen Vorsitzenden des AKG gewählt.
Auf der 5. AKG Mitgliederversammlung wurde
Christoph Harras-Wolff zum neuen Vorsitzenden
des AKG gewählt
58 59
Wahl des Ehrenvorsitzenden
Auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsergänzung (§ 9a) wählte die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einstimmig Dr. Sigurd
Pütter zum Ehrenvorsitzenden des AKG e. V.
In seiner Laudatio sagte der neue Vorsitzende Christoph Harras-Wolff: „Herr
Dr. Pütter hat wie kein Anderer die Gründungsidee des AKG aktiv und kompro-
misslos unterstützt. Als erster Vorsitzender unseres Vereins hat er von Anfang
an die Geschicke der Aufbauphase klug geleitet und die Entwicklung des AKG
mit unternehmerischem Weitblick entscheidend mit geprägt. Dr. Pütter ist ein
AKG´ler mit Herz und Verstand und wir können uns keinen besseren Ehrenvor-
sitzenden vorstellen.“
Dr. Sigurd Pütter: Wahl zum Ehrenvorsitzenden auf der
5. AKG Mitgliederversammlung am 5. April 2011
Verabschiedung Dr. Sigurd Pütter auf der 5. AKG Mit-
gliederversammlung am 5. April 2011
60 61
Compliance Officer Meetings
Der AKG bietet zweimal im Jahr ein Compliance Officer Meeting an. Mit jeweils
ca. 35 Teilnehmern finden diese Veranstaltungen ein reges Interesse.
Die Behandlung compliance-relevanter Fachthemen, die das Tagesgeschäft
des Compliance Officer / Beauftragten bestimmen und brisante aktuelle
Themen stehen bei dieser Veranstaltung im Vordergrund. Die Teilnehmer ha-
ben die Gelegenheit, mit namhaften Experten diese Themen zu diskutieren.
Gleichzeitig erhalten sie praktische Tipps für den Alltag. Auf diese Weise
werden die Teilnehmer mit der Theorie und Praxis vertraut gemacht.
Darüber hinaus bietet das Meeting den kollegialen fachlichen Austausch
untereinander.
60 61
Oberstaatsanwalt Alexander Badle auf dem Com-
pliance Officer Meeting am 4. Mai 2011 in Berlin
62 63
Interview mit Oberstaatsanwalt Alexander BadleLeiter Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption
im Gesundheitswesen, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Welche Erfahrung haben Sie auf dem 5. AKG Compliance Officer Meeting
am 4. 5. 2011 machen können?
Durch die Kontakte mit dem AKG in den zurückliegenden Jahren habe ich den
Eindruck gewonnen, dass bei den Unternehmen eine große Sensibilität für das
Thema Compliance im Gesundheitswesen, ein Interesse an der Umsetzung der
Vorgaben zum kodexkonformen Verhalten sowie ein sehr professioneller Um-
gang mit der Materie besteht. Auf dem Compliance Officer Meeting wurde das
grundsätzliche Problembewusstsein des AKG für den Alltag der Unternehmen
deutlich. Ich bin positiv überrascht, wie intensiv, offen, produktiv und transpa-
rent sich die Pharmaindustrie mit dem Thema beschäftigt. Der AKG macht eine
gute und wichtige Arbeit, um das gesellschaftliche Problem der Korruption im
Gesundheitswesen in den Focus zu rücken und dafür geeignete und tragfähige
Lösungen zu finden.
Bewirkt das Strafrecht eine nachhaltige Veränderung eines Marktes oder
einer Unternehmenskultur?
Es gibt auf diese Frage keine grundsätzlich richtige oder falsche Antwort.
Ich als Staatsanwalt könnte mich auf die Position zurückziehen: Natürlich kann
62 63
AKG Jahresbericht 2011
das Strafrecht nachhaltig Änderungen herbeiführen. Ich denke, das Strafrecht
kann gewisse Tendenzen unterstützen beziehungsweise verstärken, aber es
wäre fatal, wenn wir die Wirkung des Strafrechts überschätzen würden. Straf-
recht agiert nicht, Strafrecht reagiert. Prävention – um den Gedanken des
AKG aufzugreifen – berührt das Strafrecht nur gering. Um das Strafrecht an-
zuwenden, muss es immer auch eine Straftat geben und deshalb halte ich es
für falsch, sich von dessen Anwendung eine Veränderung des Marktes oder
der Unternehmenskultur zu erhoffen. Ein Strukturwandel kann nur durch die
Wirtschaft und die Unternehmen selbst erreicht werden. Meine Überzeugung,
dass der Gesundheitsmarkt ein maßvolles Strafrecht benötigt, basiert auf einer
knapp 10-jährigen praktischen Erfahrung im Umgang mit einer Klientel, bei der
es sich überwiegend um Ersttäter handelt, denen eine wichtige gesellschaftli-
che Aufgabe anvertraut ist und die – überwiegend zu Recht – über eine hohe
gesellschaftliche Reputation verfügen.
Haben die Bestrebungen der Pharmaindustrie – wie beispielsweise durch die
Arbeit des AKG eine wirksame Selbstkontrolle zu schaffen – schon ausreichend
Beachtung gefunden?
In der öffentlichen Debatte um die Strafbarkeit des Pharmamarketings wird
den Anstrengungen zur freiwilligen Selbstkontrolle der Pharmaindustrie zu we-
nig Aufmerksamkeit geschenkt. Das ist insoweit bedauernswert, als hier ein
wichtiger Schlüssel für eine nachhaltige Änderung der Marketingstrategien
der Pharmaindustrie liegt. Ich finde es sehr schade, dass der AKG noch nicht
64 65
genügend bekannt ist. Es wäre wichtig, noch stärker nach außen zu dokumen-
tieren, welch sachlich fundierte Arbeit geleistet wird und wie intensiv sich die
Pharmaindustrie mit Fragen der Compliance beschäftigt.
Dr. Gunter Bienert, Compliance Officer Meeting am
19. Oktober 2011 in Berlin
64 65
Workshops
Der AKG hat wieder einige Workshops zu unterschiedlichen Themen ange-
boten. Ein besonderes Highlight war der Workshop „Compliance Management
in der Unternehmensverantwortung“.
Das Thema Compliance Management wird immer bedeutsamer. Neben der
Beachtung der einschlägigen Kodices sind auch die strafrechtlichen und
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Das Seminar zeigt effektive Präventionsmaßnahmen auf, die im Unternehmen
eingerichtet werden können, um der Verantwortung und den effizienten Ent-
scheidungsabläufen gerecht zu werden.
Die Referenten aus Wissenschaft und Praxis zeigen anschaulich auf, welche
Herausforderungen zukünftig zu bewältigen sind und wie der AKG die Unter-
nehmen dabei unterstützen kann.
66 67
Oberstaatsanwalt Alexander Badle,
Workshop Compliance Management,
20. September 2011 in Berlin
Workshop Compliance Management,
20. September 2011 in Berlin
66 67
AKG Jahresbericht 2011
Medienworkshop
Auch der Medienworkshop „Der richtige Umgang mit der Presse“ war wieder
ein voller Erfolg. In diesem Tagesseminar werden die Grundlagen für einen er-
folgreichen Medienauftritt vermittelt. Die Teilnehmer profitieren von den hervor-
ragenden Erfahrung der Referentinnen, Dr. Martina Kloepfer und Caroline Hüttl,
die Ihnen das kleine Einmaleins der Fernseh- und Radiopräsentation verdeutli-
chen. Sie werden gut vorbereitet für Statements oder Talkrunden.
Kai Christian Bleicken eröffnet den Medienworkshop
am 9. November 2011 in Berlin
68 69
Lehrgänge Compliance Officer
Um die Einhaltung der gesetzlichen und kodexrelevanten Vorschriften sicherzu-
stellen, müssen die Mitgliedsunternehmen eine wirksame Compliance-Struktur
aufbauen und die Compliance-Standards implementieren.
Umfassende und fundierte Compliance-Kenntnisse sind daher für die in den
Unternehmen mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter / innen unverzichtbar.
Das gilt umso mehr, da in jüngster Zeit die Haftungsfrage des Compliance
Officers / Beauftragten immer wieder von den Gerichten sehr kritisch beleuch-
tet worden ist. Der AKG bietet somit einen einzigartigen Ausbildungsgang an,
um den beauftragten Mitarbeitern / innen in den Unternehmen, Sicherheit in
der täglichen Entscheidungspraxis zu geben.
Im März und November 2011 konnten die ersten Compliance Beauftrag-
ten unserer Mitgliedsunternehmen ihre Zertifikate in Empfang nehmen.
Wir gratulieren!
Kai Christian Bleicken eröffnet den Compliance
Officer-Lehrgang am 15./16 November 2011
in Berlin
68 69
Carsten Clausen von der B. Braun Melsun-
gen AG auf dem Compliance Officer-Lehr-
gang am 15./16 November 2011 in Berlin
„Geschafft“ – die erfolgreiche Zertifikatsübergabe auf dem Compliance Officer-Lehrgang
am 15./16 November 2011 in Berlin
70 71
BPI Unternehmertag
Unter dem Titel: „Freiwillige Selbstkontrolle für eine konfliktfreie Zusammenar-
beit im Gesundheitswesen“ wurde im Forum VI des BPI Unternehmertages am
9. November 2011 über die Frage des wie und ob von Kooperation diskutiert.
Professor Hendrik Schneider, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafpro-
zessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht an der Ju-
ristenfakultät der Universität analysierte, wie sich eine Anwendung des § 299
StGB auf die Zusammenarbeit auswirken und die vermeintliche Rolle des Arz-
tes als Beauftragter einer juristischen Würdigung unterziehen wird. Durch die
zeitlich nahe bevorstehende Entscheidung des BGH zu dieser Fragestellung
bekam die Debatte eine zusätzliche Würze. Er betonte die weitere Definition
des Begriffes des „Vorteils“ im Sinne der §§ 299, 331 ff. StGB, der auch bei
Leistungsaustausch auf der Grundlage gegenseitiger Verträge erfüllt ist. Kern
der Tatbestände sei eine Unrechts- oder Parallelvereinbarung. Diese unterliegt
der wertenden Beurteilung des Tatrichters und ist in der Regel anhand von Indi-
zien festzustellen. Zentral, so Schneider, sei es für Kooperationen, „Angemes-
senheit“ der Zuwendung oder Vergütung immer im Auge zu haben, für die die
Kodices des AKG Anhaltspunkte gebe. Anhand von Praxisbeispielen erläuterte
er die möglichen Auswirkungen.
70 71
AKG Jahresbericht 2011
Auch die Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen bedürfe einer ständi-
gen Überprüfung, stellte der Bundesgeschäftsführer der BAG Selbsthilfe e.V.
Dr. Martin Danner klar und diskutierte die Möglichkeiten und Grenzen einer
strukturierten Zusammenarbeit. Er legte dabei seine Vorstellungen für eine
effektive und kodexkonforme Zusammenarbeit u. a. auf Basis der eigenen Ver-
bandsleitlinien der BAGS dar. Es bestünden, so Danner, gemeinsame Ziele, so
die hochwertige Arzneimittelversorgung, die Patientensicherheit, die Verfügbar-
keit von Arzneimitteln und auch die Erstattung der Arzneimittelkosten.
Doch bei allen gemeinsamen Zielen gäbe es auch Interessenkonflikte. Hier
betonte er die Diskrepanz zwischen dem Absatzinteresse einerseits und der
Abwägung von Nutzen und Risiken anderseits. Wesentlich für die Zusam-
menarbeit seien die Einhaltung der Leitsätze der Selbsthilfe, ein ständiges
Monitoring-Verfahren und eine faire Kooperation mit dem AKG.
Dr. Stephan Meseke, Inhaber der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten
im Gesundheitswesen des GKV-Spitzenverbandes, definierte aus Sicht seines
Verbandes die Anforderungen an Transparenz und die Grenzen einer möglichen
Zusammenarbeit.
Selbst wenn die pharmazeutische Industrie, mehr als viele andere Industrie-
zweige durch Selbstverpflichtungen und Kodices weitergehende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Compliance unternehme, sei der Blick von außen auf
diese Bemühungen entscheidend.
72 73
Er zeichnete aber auch ein Bild von anderen Bereichen der Zusammenarbeit,
so sei die gesetzlich verankerte Kooperation zwischen Kassen und Kassenärzt-
lichen Vereinigungen noch nicht erfüllt. Nach der Gesetzesbegründung zu den
§§ 81a, 197a Abs. 3 SGB V soll eine organisationsübergreifende Übermittlung
personenbezogener Daten unzulässig sein. Dies sei ein Hemmschuh bei der
Zusammenarbeit. Im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen forder-
te er eine deutliche Erhöhung der Transparenz und Qualität. Wichtige Schritte
seien die elektronische Datenübermittlung, die Pflicht zur Veröffentlichung der
Ergebnisse in einer öffentlichen Datenbank und dass die Entschädigung nach
Zeit und Aufwand für die Dokumentation begründet werde und in keinem
Zusammenhang mit dem Verschreibungsverhalten stehen dürfe. Der Spitzen-
verband signalisierte Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit.
v. l. Prof. Dr. Hendrik Schneider, Kai Christian
Bleicken, Dr. Martin Danner, Stephan Meseke auf
dem BPI Unternehmertag am 9. November 2011
72 73
AKG Healthcare Compliance Siegel
Kodexgeprüftes & zertifiziertes Healthcare Compliance Management
Faires Verhalten, klare Strukturen und transparente Prozesse. Unternehmen
können das AKG Healthcare Compliance Siegel erwerben und sich so aktiv zu
lauterem Verhalten im Markt bekennen. „Das AKG-Compliance-Siegel ist ein
innovativer Ansatz, um faires Verhalten von Pharmaunternehmen transparent zu
machen und glaubhaft nach außen zu demonstrieren.“
74 75
Die Archimedes Pharma Germany GmbH, als zertifiziertes Unternehmen,
hat sich im Jahr 2010 einer mehrtägigen Auditierung durch einen externen
Prüfer unterzogen. Mehr als 200 Einzelkriterien wurden für die Bewertung zu
Grund gelegt. Zudem war es notwendig, dass es auch in der Vergangenheit
keine Verstöße gegen den AKG-Kodex gegeben hat. Grundlage der Kriterien
sind die Regelungen der Zusammenarbeit mit den Fachkreisen und Patienten-
organisationen. Das Siegel wird für die Dauer von drei Jahren vergeben.
Dr. Armin Rath und Kai Christian Bleicken, Verleihung des
AKG Healthcare Compliance Siegel 2010
74 75
AKG Jahresbericht 2011
Ein Jahr Erfahrung mit dem Health Compliance Siegel des AKGInterview mit Dr. Armin Rath
Geschäftsführer Archimedes Pharma Germany GmbH
Archimedes Pharma Germany bekam 2010 als eines der ersten Unternehmen
vom AKG das Health Compliance Siegel verliehen. Wie fühlt sich ein Jahr
Siegel-Erfahrung für Sie und Ihr Unternehmen an?
Das kann ich ganz einfach beantworten: Es fühlt sich gut an. Für die Darstellung
des Unternehmens gegenüber unseren Kunden, anderen Unternehmen aber
auch Behörden ist es immer wieder sehr positiv, dass wir zeigen können:
Wir arbeiten compliant – und das nicht nur nach allgemeinen Richtlinien,
sondern wirklich mit externer Zertifizierung.
Ist Ihren Ansprechpartnern das Siegel ein Begriff?
Das Siegel ist in Deutschland noch nicht sehr bekannt, es wäre schön, wenn
sich das künftig ändern würde. Der Mehrwert für die zertifizierten Unternehmen
könnte dadurch weiter zunehmen. Wir nehmen uns viel Zeit, unseren Kunden
die Bedeutung des Health Compliance Siegels zu erläutern, vor allem die mehr-
tägige Auditierung durch einen externen Prüfer anhand von 200 Einzelkriterien.
Auch intern für neue Mitarbeiter ist das sehr wichtig. Sie bekommen am Anfang
eine Compliance-Schulung, in deren Rahmen wir die externe Zertifizierung und
76 77
die Möglichkeit, diese nach außen zu den Kunden zu tragen, betonen. Das
macht unseren Umgang mit den Compliance-Regeln transparent und zeigt,
wie groß unser Interesse ist, uns bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen der
Medizin- und Fachgesellschaften etc. absolut compliant zu verhalten. Damit
stellen wir sicher, dass weder wir noch unsere Kunden in irgendeiner Weise ein
Problem bekommen können.
Das Siegel ist kein Persilschein, sagt der AKG-Geschäftsführer Kai Christian
Bleicken. Ist die Zertifizierung für ein Unternehmen sehr anspruchsvoll?
Ich stimme Herrn Bleicken zu: Das Siegel ist kein Freibrief, denn es ist nicht
einfach, es zu erlangen. Es bringt schon einen gewissen Aufwand mit sich,
wenn zwei Prüfer ins Haus kommen, denen alle Daten offen gelegt werden, und
man ihnen Rede und Antwort steht. Im Rahmen der Prüfung gibt es natürlich
immer wieder Punkte – und das ist meines Erachtens das Sinnvolle daran – die
verbessert werden können und auch müssen. Nur so entwickelt sich das Unter-
nehmen weiter – ein Aspekt, der gerade für kleine Unternehmen sehr hilfreich
ist. Das Siegel wird für eine Dauer von drei Jahren vergeben, das heißt, wir
werden in absehbarer Zeit wieder durch das Prozedere gehen, denn es sollen
sich keine unkorrekten Dinge einschleichen. Ich denke, die Unternehmen, die
Compliance generell ernstnehmen, haben Prozesse implementiert, mit denen
auch sichergestellt wird, dass kodextreu gearbeitet wird. Wir werden uns erneut
um das Siegel bemühen.
76 77
Ein Vorteil des Siegels ist die Stärkung der Wettbewerbsposition des Unter-
nehmens. Können Sie das bestätigen?
Im Rückblick auf das eine Jahr verbessern sich die Kundenbeziehungen auf
jeden Fall. Wir haben sehr positives Feedback bekommen. Einen expliziten
Wettbewerbsvorteil möchte ich jedoch nicht bestätigen, weil ich das nicht ein-
schätzen kann. Aber ich merke, als globales Unternehmen ist das Siegel auch
eine Verbesserung für das interne Image. Soweit ich weiß, ist das AKG-Siegel
in Deutschland das einzige offizielle Zertifikat, das von einer externen Prüfung
vergeben wird. Wir schätzen beim AKG vor allem das Motto Prävention statt
Sanktion, denn es entspricht unserer Haltung, sich im Vorfeld so gut aufzu-
stellen, dass Regelverstöße generell vermieden werden können.
78 79
Der AKG in Presse und Politik Presseauszüge
Arzneimittelzeitung vom 21. April 2011
Die AKG Mitgliederversammlung diskutiert über Meinungswandel der
Rechtssprechung zu Paragraph 299 StGB
80 81
Service für unsere Mitglieder ad hoc-Beratung
Die telefonische ad hoc-Beratung gehört zum Tagesgeschäft des AKG.
Täglich erreichen uns Anfragen per Mail oder Telefon, die aus aktuellen Ent-
scheidungssituationen an uns gestellt werden. Die Vielzahl der Anfragen zeigt,
dass hier ein wesentlicher Beratungsbedarf liegt.
Bislang ist es uns gelungen, die Anfragen zeitnah, meist am gleichen Tag zu
beantworten. Der AKG wird diesen Service der Soforthilfe weiter fortführen.
Kai Christian Blicken bei der telefonischen Beratung
82 83
Stimmen aus der Mitgliedschaft
Dr. Matthias Weide, Direktor Arzneimittelzulassung & -sicherheit / Health Care
Compliance, CHIESI GmbH
Wir sind mit der hohen Erreichbarkeit der AKG-Serviceberatung sehr zufrieden.
In der Regel erreiche ich immer sofort jemanden, nur ganz selten muss der AKG
zurückrufen. Das heißt auch, die Antwort auf meine Fragen bekomme ich sehr
schnell. Positiv fällt mir auch die große Kompetenz auf Seiten des AKG auf.
Dabei denke ich vor allem daran, dass man beim AKG wirklich gut zuhört, das
Problem versteht und aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Das Bera-
tungsgespräch klärt dann den Sachverhalt auch wirklich abschließend.
Wenn ich beim AKG anrufe, geht es sehr häufig um grundsätzliche Angele-
genheiten, weniger um den Einzelfall, z. B. einer bestimmten Veranstaltung. In
diesen Einzelfällen wenden wir uns eher an unsere externe Rechtsberatung, um
spezifische Fragen, wie Vertragsdetails zu klären.
Es gibt durchaus Dinge, die können Firmen innerhalb des Rahmens des Verhal-
tenskodexes tun, trotzdem lehnt eine Firma für sich etwas ab, weil sie es für sich
zwar für rechtlich unbedenklich, aber in der Außenwirkung für bedenklich hält. Wir
schränken uns in unserem Handeln also durchaus weiter ein, als es der Verhaltens-
kodex des AKG vorgibt. Das ist eine Frage der Geschäftspolitik. Hierbei unterstützt
uns unser in unserem Hause fest etabliertes Health Care Compliance Commitee.
82 83
AKG Jahresbericht 2011
Ich persönlich finde auch die Compliance Officer Meetings des AKG sehr
wertvoll, weil sie viel Raum für Diskussion geben. Daran merke ich, es kochen
alle nur mit Wasser und wir haben alle die gleichen Probleme. Soweit ich das
sehen kann, kämpfen alle dafür, ein sauberes, transparentes Geschäftsgebaren
zu haben. Die Pharmaindustrie ist da viel weiter als andere Branchen.
Wir führen regelmäßig Audits durch, um die Tätigkeiten der Fachabteilungen,
die im Kontakt mit den Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen sind, im
Hinblick auf die Vorgaben des Kodex zu überprüfen. So können nicht nur
Regelverstöße bemerkt werden, sondern auch direkt Maßnahmen, z. B. wei-
tergehende Schulungen zum Verhaltenskodex abgeleitet werden.
Ich würde behaupten, wir halten uns als Firma sehr strikt an die freiwillige
Selbstkontrolle. Das wird von den Mitarbeitern im Hause sehr geschätzt,
weil sie sich dank der Regeln sicherer fühlen. Das sorgt einfach für Klarheit.
Dr. Caroline Boettcher, Manager Compliance & Quality Management, ALK
Wir haben sehr gute Erfahrungen mit dem AKG gemacht. Unsere Compli-
ance-Fragen wurden immer sehr schnell und sehr kompetent beantwortet.
Natürlich arbeiten wir anhand des Regelwerks, aber bei manchen indivi-
duellen Fragestellungen ist es gut, noch eine zweite juristische Meinung ein-
holen zu können. Ich halte die Schlichtungs- und die Schiedsstelle des AKG
für ein geeignetes Instrument der Selbstkontrolle für die Pharmaindustrie.
84 85
Die freiwillige Selbstverpflichtung ist ein zusätzliches Mittel, um Rechtssicher-
heit zu gewährleisten. Für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innen- und
Außendienst bietet das AKG Online-Fortbildungsmodul in seiner aktualisierten
Fassung eine gute Möglichkeit, Sicherheit in der Anwendung der grundlegen-
den Compliance-Regeln zu erlangen und ihr Wissen im Rahmen einer zertifizier-
ten Prüfung unter Beweis zu stellen.
Dr. med. Hans Joachim Hutt, Director Governmental Affairs, LEO Pharma GmbH
Einer unserer Firmenwerte ist Integrität. LEO fühlt sich dem Anspruch ver-
pflichtet, das Richtige zu tun, uns an Leitlinien und gesetzliche Vorgaben zu
halten. Der AKG ist deshalb für uns ein wichtiger Ansprechpartner, mit dessen
Unterstützung wir Compliance-Strukturen aufgebaut haben und bei dem wir
uns immer wieder entsprechende Updates und aktuelle Informationen holen.
Der Service vom AKG überzeugt uns so sehr, dass es für uns ganz naheliegend
ist, uns als Mitglied zu engagieren.
Gibt es bei uns Fragen zum laufenden Tagesgeschäft, die die Compliance
betreffen, dann schicken wir an den AKG eine Mail. Die Rückmeldung und
kompetente Beratung erfolgt dann sehr zeitnah per Telefon. Meist handelt es
sich dabei um spezielle Fragen bezüglich der Zusammenarbeit mit den Fach-
kreisen und Patientenorganisationen. So haben wir zum Beispiel manchmal
Anfragen aus Krankenhäusern, bei deren Beantwortung wir uns sicherer füh-
len, nachdem wir eine AKG Meinung eingeholt haben. Wir haben konzernin-
84 85
tern ebenfalls Verhaltensleitlinien (LEO Code of Conduct), die jedoch nicht im
Widerspruch zum AKG-Kodex stehen. Für uns als Firma gilt immer die jeweils
schärfere Regelung.
Ich hoffe, dass der AKG auch künftig weiterhin an Bedeutung gewinnen wird.
Wir leben in einer Misstrauensgesellschaft. Dementsprechend wird das gesam-
te Geschäftsmodell der Pharmaindustrie im Rahmen des Gesundheitssystems
und der GKV-Systematik von außen mit wenig Wohlwollen betrachtet. Mit der
Arbeit des AKG wird uns eine vertrauensbildende Maßnahme ermöglicht,
die hoffentlich noch mehr Anerkennung bekommen und medial breiter ankom-
men wird.
Die Regelungen, die sich die Pharmaindustrie gegeben hat, sind im Vergleich zu
anderen Branchen sehr dezidiert und wirklich einengend. Das besondere Be-
mühen um eine transparente Zusammenarbeit mit den Entscheidungsträgern
auf allen Ebenen kann gegenüber der Öffentlichkeit ruhig noch nachdrück-
licher verdeutlicht werden. Der AKG sollte diese Anstrengungen noch stärker
und breiter kommunizieren. Frei nach dem Motto: Tue Gutes und rede darüber!
Mit den derzeit handelnden Personen beim AKG macht die Zusammenarbeit
sehr viel Spaß. Dem AKG wünsche ich weiterhin viel Erfolg und freue mich
darüber, wie gut sich diese Institution etabliert hat.
86 87
Online-SchulungenEnde 2009 haben wir für unserer Mitgliedsfirmen eine Online-Schulung
entwickelt. Mit diesem Schulungstool können wir unseren Mitgliedern eine
sinnvolle Ergänzung zur Präsenzschulung anbieten. Compliance-Basiswissen
kann so einem großen Anwenderkreis, wie z. B. dem Außendienst schnell
effizient und nachhaltig zugänglich gemacht werden. Und dies unabhängig
von Zeit und Ort.
Bis Dezember 2011 haben bislang sieben Mitgliedsfirmen insgesamt 600 Lizen-
zen der Online-Schulung für Ihre Mitarbeiter erworben.
Die Online-Schulung beinhaltet alle relevanten Themen der AKG-Kodizes in der
Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise und Patientenorganisationen
und ermöglicht den Ausbildungsstand der Unternehmensmitarbeiter aktuell zu
überprüfen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung erhalten die Mitar-
beiter eine vom AKG unterzeichnete Urkunde. Damit werden zugleich die Schu-
lungs- und Dokumentationserfordernisse der AKG-Kodices erfüllt.
88 89
Bei bisher 23 Präsenzschulungen sind über 550 Mitarbeiter mit dem AKG
Verhaltenskodex vertraut gemacht worden. Anlässlich der fünf im Jahre 2011
durchgeführten Schulungen konnte festgestellt werden, mit welchem hohen
Engagement und ernsthaften Bemühen die Mitarbeiter in ihren Firmen um ei-
nen kodexkonformen Weg ringen.
Dr. Gunter Bienert auf einer Schulungsveranstaltung
88 89
AKG Jahresbericht 2011
AKG-Leitfaden „Auf einen Blick“
Besonders erfreulich ist die Nachfrage zu unserem Leitfaden „Auf einen Blick“.
Das Buch ist eine ideale Ergänzung unserer Präsenz- und Online-Schulung.
Die erste Auflage von 1.000 Exemplaren konnten wir bis Mitte 2009 verkau-
fen. Die 2. unveränderte Auflage von ebenfalls 1.000 Exemplaren ist ebenfalls
bereits ausverkauft.
Auf über 200 Seiten gibt das Buch „Auf einen Blick – Pharma-Kodex in der
Praxis“ einen sehr guten Überblick zu juristischen Fragen und zu ethischen
Grenzlinien an der sensiblen Nahtstelle zwischen Industrie und Gesundheits-
dienstleistern. Dabei haben die Autoren, Dr. Gunter Bienert und Dieter Hein,
nicht nur an Mitarbeiter aus pharmazeutischen Unternehmen als Leser gedacht,
90 91
sondern auch an Agenturen, Ärzte, Kongressveranstalter und Verantwortungs-
träger aus den Bereichen Gastronomie und Hotelfach. Die praxisbezogene,
leicht verständliche Aufbereitung durch die Autoren bildet das Fundament für
ein Nachschlagewerk, das dem präventiven Ansatz des AKG Rechnung trägt.
Der AKG präsentiert den Leitfaden auf dem BPI-Unternehmertag
90 91
Mitgliederverzeichnis
A
1. Alcon Pharma GmbH Blankreutestraße 1 79108 Freiburg
2. Alexion Pharma Germany GmbH Arnulfstraße 19 80335 München
3. ALK-Abelló Arzneimittel GmbH Feldstraße 170 22880 Wedel
4. APOCARE Pharma GmbH Hauptstrasse 198 33647 Bielefeld
5. APOGEPHA Arzneimittel GmbH Kyffhäuserstraße 27 01309 Dresden
6. Archimedes Pharma Germany GmbH Janderstraße 2 68199 Mannheim
7. Ardeypharm GmbH Loerfeldstr. 20 58313 Herdecke
8. Aristo Pharma GmbH Wallenroder Straße 8-10 13435 Berlin
92 93
B
9. B. Braun Melsungen AG Carl-Braun-Straße 1 34212 Melsungen
10. Baxter Deutschland GmbH Edisonstraße 4 85716 Unterschleißheim
11. bene Arzneimittel GmbH Herterichstraße 1 81479 München
12. BIONORICA ETHICS GmbH Kerschensteiner Straße 11-15 92318 Neumarkt
13. biosyn Arzneimittel GmbH Schorndorfer Straße 32 70734 Fellbach
14. Biotest AG Landsteinerstraße 5 63303 Dreieich
15. Bracco Imaging Deutschland Max-Stromeyer-Straße 116 78467 Konstanz
16. B.R.A.H.M.S AG Neuendorfstraße 25 16761 Hennigsdorf
C
17. Celgene GmbH Joseph-Wild-Straße 20 81829 München
18. Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH Rheingaustraße 87-93 65203 Wiesbaden
92 93
AKG Jahresbericht 2011
19. CHEPLAPHARM Arzneimittel GmbH Bahnhofstraße 1a 17498 Mesekenhagen
20. Chiesi GmbH Gasstraße 6 22761 Hamburg
21. Chugai Pharma Marketing Ltd. Zweigniederlassung Deutschland Lyoner Straße 15
60528 Frankfurt am Main
22. Combustin Pharmazeutische Präparate GmbH Offinger Straße 7 88525 Hailtingen
23. CSC Pharmaceuticals Germany GmbH Sachsentor 6 21209 Hamburg
D
24. Dermapharm AG Arzneimittel Lil-Dagover-Ring 7 82031 Grünwald
25. Desitin Arzneimittel GmbH Weg beim Jäger 214 22335 Hamburg
26. DOLORGIET GmbH & Co. KG Otto-von-Guericke-Straße 1 53754 Sankt Augustin / Bonn
27. Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Sudbrackstraße 56 33611 Bielefeld
28. Dr. Ritsert Pharma GmbH & Co KG Klausenweg 12 69412 Eberbach
29. Dr. F. Köhler Chemie GmbH Werner-von-Siemens-Straße 22 64625 Bensheim
94 95
30. Dr. Falk Pharma GmbH Leinenweberstraße 5 Postfach 6529
31. Dr. Gerhard Mann Chem.-pharm. Fabrik GmbH Brunsbütteler Damm 165-173 13581 Berlin (Spandau)
32. DR. KADE Pharmazeutische Fabrik GmbH Rigistraße 2 12277 Berlin
33. Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co.KG Willmar-Schwabe-Straße 4 76227 Karlsruhe
E
34. 3M Deutschland GmbH Carl-Schurz-Straße 1 41453 Neuss
35. EUSA Pharma GmbH Grillparzerstraße 18 81675 München
F
36. Fresenius Kabi Deutschland GmbH Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d.H.
G
37. G. Pohl-Boskamp GmbH & Co.KG Kieler Straße 11 25551 Hohenlockstedt
38. Galderma Laboratorium GmbH Georg-Glock-Straße 8 40474 Düsseldorf
94 95
39. GLENWOOD GMBH Pharmazeutische Erzeugnisse Riedener Weg 23 82319 Starnberg
40. Grifols Deutschland GmbH Lyoner Straße 15 60528 Frankfurt am Main, Niederrad
41. Guerbet GmbH Otto-Volger-Straße 11 65843 Sulzbach
H
42. Hennig Arzneimittel GmbH + Co. KG Liebigstraße 1 - 2 65439 Flörsheim am Main
43. HEYL Chemisch-pharmazeutische Fabrik GmbH & Co. KG Goerzallee 253 14167 Berlin
44. Hikma Pharma GmbH Lochhamer Schlag 17 82166 Gräfelfing
45. Holsten Pharma GmbH Im Bürgerstock 7 79241 Ihringen
46. Hormosan Pharma GmbH Wilhelmshöher Straße 106 60389 Frankfurt / M
47. Hospira Deutschland GmbH Rablstraße 24 81669 München
L
48. LEO Pharma GmbH Frankfurter Straße 233 A3 63263 Neu-Isenburg
96 97
49. Lofarma Deutschland GmbH Hanns-Martin-Schleyer-Straße 26 47877 Willich
50. Louis Widmer GmbH Grossmattstraße 11 79618 Rheinfelden / Baden
M
51. medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH Theaterstraße 6 22880 Wedel
52. Medice Arzneimittel Pütter GmbH & Co.KG Kuhloweg 37 58638 Iserlohn
53. medphano Arzneimittel GmbH Maienbergstraße 10-12 15562 Rüdersdorf
54. Mitsubishi Pharma Deutschland GmbH Willstätter Straße 30 40549 Düsseldorf
N
55. Norgine GmbH Im Schwarzenborn 4 35041 Marburg
O
56. Octapharma GmbH Elisabeth-Selbert-Straße 11 40764 Langenfeld
57. Omnivision GmbH Lindberghstraße 7 82178 Puchheim
96 97
AKG Jahresbericht 2011
58. Orion Pharma GmbH Notkestraße 9 22607 Hamburg
59. Orphan Europe (Germany) GmbH Eberhard-Finckh-Straße 55 89075 Ulm
P
60. PB Pharma GmbH Liese-Meitner-Straße 10 40670 Meerbusch
61. Pharma Stulln GmbH Werksstraße 3 92551 Stulln
62. Pharm Allergan GmbH Pforzheimer Straße 160 D-76275 Ettlingen
63. Pharmore GmbH Gildestraße 75 49479 Ibbenbüren
64. Pierre Fabre Pharma GmbH Jechtinger Straße 13 79111 Freiburg
65. Profusio GesundHeits GmbH Deutschland Gutenbergstraße 33-37 48268 Greven
66. ProStrakan Pharma GmbH Monschauer Straße 1 40549 Düsseldorf
R
67. Riemser Arzneimittel AG An der Wiek 7 17493 Greifswald – Insel Riems
98 99
68. ROTEXMEDICA GmbH Arzneimittelwerk Bunsenstraße 4 22946 Trittau
69. ROTTAPHARM | MADAUS GmbH Colonia Allee 15 51067 Köln
70. Ruhrpharm AG Heidsieker Heide 114 33739 Bielefeld
S
71. Sanochemia Diagnostics Deutschland GmbH Stresemannallee 4c 41460 Neuss
72. Sanofi Pasteur MSD GmbH Paul-Ehrlich-Straße 1 69181 Leimen
73. Santen GmbH Industriestraße 1 82110 Germering
74. Schur Pharmazeutika GmbH & Co. KG Schimmelpfennigstraße 22 40597 Düsseldorf
75. Serumwerk Bernburg AG Hallesche Landstraße 105b 06406 Bernburg
76. Shire Deutschland GmbH Friedrichstraße 149 10117 Berlin
77. sigma-tau Arzneimittel GmbH Schadowstraße 44 40212 Düsseldorf
78. S & K Pharma Schumann und Kohl GmbH Maienbergstraße 10-12 15562 Rüdersdorf
98 99
79. Spirig Pharma GmbH Schertlinstraße 27 86159 Augsburg
80. Steigerwald Arzneimittelwerk GmbH Havelstraße 5 64295 Darmstadt
81. Südmedica GmbH, Chem.-pharm. Ehrwalder Straße 21 Fabrik Pharm. Handelsgesellschaft 81377 München
82. Swedish Orphan International GmbH Robert-Bosch-Straße 11B 63225 Langen
T
83. TAD Pharma GmbH Heinz-Lohmann-Straße 5 27472 Cuxhaven
84. Théa Pharma GmbH Schillerstraße 3 10625 Berlin
85. ThemoCARE GmbH Trompeterallee 90 41189 Mönchengladbach
U
86. URGO GmbH Justus-von-Liebig-Straße 16 66280 Sulzbach
87. Ursapharm Arzneimittel GmbH Industriestraße 35 66129 Saarbrücken
100 101
V
88. VERLA-PHARM Arzneimittelfabrik Apotheker Hauptstraße 98 H. J. v. Ehrlich GmbH& Co. KG 82327 Tutzing
W
89. WALA Heilmittel GmbH Dorfstraße 1 73087 Bad Boll / Eckwälden
90. Warner Chilcott Deutschland GmbH Dr. Otto- Röhm-Straße 2-4 64331 Weiterstadt
91. WELEDA AG Möhlerstraße 3-5 73525 Schwäbisch Gmünd
92. Wörwag Pharma GmbH & Co.KG Calwer Straße 7 71034 Böblingen
100 101
AKG Jahresbericht 2011
Außerordentliche Mitglieder
93. 2Strom Rauchstraße 11 10778 Berlin
94. Bastian-Werk GmbH August-Exter-Straße 4 81245 München
95. DGÄF – Deutsche Gesellschaft für ärztliche Fortbildung mbH Pasinger Straße 2 82152 München
96. Credopard GmbH Moosmangstraße 15 87600 Kaufbeuren
97. Europe Convention GmbH & Co. KG Bahnhofsstraße 30 82647 Garmisch Partenkirchen
98. face to face GmbH Probsteigasse 15 - 19 50670 Köln
99. MED-X-PRESS GmbH Pracherstieg 1 38644 Goslar
100. PEIX Agentur PEIX® Agentur für Design & Kommunikation GmbH Adalbertstraße 20, 10997 Berlin
101. primus conulting group GmbH Fraunhoferstraße 15 81252 Martinsried - München
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AKG Jahresbericht 2011
Impressum
Geschäftsstelle
Geschäftsführer, Rechtsanwalt und WirtschaftsMediator
Kai Christian Bleicken
Tel: +49 (30) 3 00 19 09 – 31
Fax: +49 (30) 3 00 19 09 – 33
Mobil: +49 (176) 10 19 25 59
E-Mail: [email protected]
Assistentin
Katharina Böhme
Tel: +49 (30) 3 00 19 09 – 30
Fax: +49 (30) 3 00 19 09 – 33
E-Mail: [email protected]
Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e. V.
Friedrichstraße 147
10117 Berlin
www.ak-gesundheitswesen.de
Redaktion:
Dr. Albrecht Kloepfer, Büro für gesundheitspolitische Kommunikation
Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e. V.Friedrichstraße 14710117 Berlin
Telefon: +49 (30) 3 00 19 09 – 30Telefax: +49 (30) 3 00 19 09 – 33
E-Mail: [email protected]
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