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Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft
Association for Guardianship & Patients’ Advocacy
Standorte
Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft
Association for Guardianship & Patients’ Advocacy
34 804 Sachwalterschaften
bestehen im Juni 1999 in ganz Österreich
Zahlen bundesweit - entnommen aus der Anfragebeantwortung des Bundesministers für Justiz Dr. Nikolaus Michalek am 16.09.1999 (Stichtag 30.06.99)
Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft
Association for Guardianship & Patients’ Advocacy
Altersgruppen, Bevölkerung und Verfahrensbetroffene
20
37
8
8
16
11
4
8
9
12
31
36
0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 35,0 40,0
bis 29
30 bis 49
50 bis 59
60 bis 69
70 bis 79
80 und >
Altersgruppe anBevölkerung
Altersgruppe an SW-Betroffenen
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Association for Guardianship & Patients’ Advocacy
Vereinssachwalter beider Vereine sind in Niederösterreich für ca 1580 KlientInnen tätig.
Davon leben ca 1/3 der KlientInnen des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft in Pflegeheimen und stationären Pflegeeinrichtungen (Behindertenheime exclusive).
Beide Vereine:35 Hauptberufliche Sachwalter (durchschnittlich 40 KlientInnen)226 Ehrenamtliche Sachwalter (ca 3-5 KlientInnen)
NÖ gesamt - Stichtag 31.12.2002
Vereinssachwalter in NÖ
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Association for Guardianship & Patients’ Advocacy
Die Voraussetzungen der Sachwalterbestellung
• psychische Krankheit oder geistige Behinderung
• Angelegenheiten sind zu besorgen, wegen Gefahr eines Nachteils
• Sachwalterschaft nur dann, wenn alle anderen Möglichkeiten der Hilfe versagen – Subsidiaritätsklausel
(§ 273 Abs 1 und 2 ABGB)
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Verfahren zur Klärung, ob es eines Sachwalters bedarf
Antrag der Betroffenen oder Anregung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht
Prüfung der Anregung/des Antrags => Nichtaufnahme=> oder Einleitung des SW-Verfahrens:
Erstanhörung der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom BetroffenenBestellung des Verfahrens-vertreters (Rechtsbeistand), des (psychiatrischen) Sachverständigen + Gutachtenserstellung
Mündliche Verhandlung + Erörterung der Beweise §§ 238 f AußStrG
Beschlussfassung:Einstellung des Verfahrensoder
Bestellung eines Sachwalters
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Verfahrensvertreter
• keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit
• vertritt den Betroffenen im SW-Verfahren
• Möglichkeit den Verfahrensvertreter selbst auszuwählen
• ansonsten Bestellung durch das Gericht
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Aufgaben des Verfahrensvertreters
• Motivations- und Informationsarbeit mit und für den Betroffenen
• Erhebungen im sozialen Umfeld des/der Betroffenen um subsidiäre Hilfen zur Vermeidung einer Sachwalterschaft zu finden
• Hinweis ans Gericht, ob und welche dringenden Angelegenheiten zur Besorgung anstehen
• Suche nach geeigneten Sachwaltern im Umfeld des/der Betroffenen
• Bericht an das Gericht über die aktuelle Situation des/der Betroffenen - spätestens bis zur Tagsatzung - als Entscheidungshilfe für das Gericht.
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Ein Sachwalter wird bestellt
entweder:• für eine Angelegenheit
1.005 KlientInnen oder• für einen Kreis von Angelegenheiten
11.012 KlientInnenoder• für alle Angelegenheiten
22.787 KlientInnen
Daten Juni 99 – Zahlen bundesweit
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Tätigkeiten des Bezirksgerichts
• Sachwalterschafts - Verfahren: Leitung und Entscheidung
• Überprüfung der Tätigkeit des Sachwalters
• Genehmigung wichtiger Sachwalter - Tätigkeiten
• Überprüfung der Notwendigkeit der Sachwalterschaft
• Entscheidung über den Zuspruch von Aufwandsersatz und
Entschädigung
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Auswirkungen der Sachwalterbestellung
• Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen
• Sachwalter ist Vertreter im Rahmen des Wirkungskreises(siehe Bestellungsurkunde)
• Sachwalterbestellung durch das Bezirksgericht
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Rechte des Betroffenen
• Alltägliche Rechtsgeschäfte selbst tätigen (Einkäufe und Dienstleistungen)
• Testierfähigkeit (Beglaubigung durch Notar oder Gericht)
• Wahlrecht uneingeschränkt• Mitsprache und Information bei allen wichtigen, die SW
betreffenden Angelegenheiten • Akteneinsicht (SW-Gerichtsakt)• Antrags- und Rechtsmittelrecht im Bezug auf die
Sachwalterschaft (auch im Detail)• Selbstbestimmung bei Heilbehandlungen
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Bei der „Personensorge“ – der persönliche Kontakt ist gefordert!
§ 282 (2) Der Sachwalter hat persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich darum zu bemühen, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird.
Personensorge
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Aufgabenbereiche des Sachwalters
• Personensorge • Mitspracherecht des Betroffenen beachten• Informationspflicht des Sachwalters gegenüber dem
Betroffenen• Aktivitäten im Rahmen des Wirkungskreises• Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einholen• Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, Klärung ob
Heilbehandlung nötig – eventuell Zustimmung• Keine Zustimmung zu Freiheitsbeschränkungen
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Heilbehandlung Zustimmungs- und Genehmigungsnotwendigkeiten bei Volljährigen
Gefahr in Verzug
Entscheidung der Anstalts-, bzw AbteilungsleiterIn
nachträgliche Information an den Sachwalter (=SW)
Einsichts– und Urteilsfähigkeit
einfache Heilbehandlung besondere Heilbehandlung
Einsichts– und Urteilsfähige
(auch PatientInnen mit SW)
Zustimmung der PatientIn nötig
ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung der PatientIn nötig
Information an SW
nicht Einsichts– und Urteilsfähige mit SW, deren Wirkungskreis
"Zustimmung zur Heilbehandlung / alle
Angelegenheiten" umfaßt
ausdrückliche Zustimmung des SW
nötig (schriftlich oder mündlich)
schriftliche Zustimmung des SW und
pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nötig
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Fünf Fragen zur Heilbehandlung
• Diagnose?• Art des vorgesehenen Eingriffs?• Wie dringend ist die Notwendigkeit des operativen
Eingriffs?• Welche Auswirkungen entstehen für den Patienten
durch den Eingriff (körperlich, Lebenserwartung, Lebensqualität)?
• Gibt es Alternativen zum vorgesehen Eingriff; wenn ja, welche?
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Aufwandsersatz und EntschädigungA & E
Der Betroffene ist verpflichtet seinem Sachwalter A & E zu ersetzen, wobei die Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden dürfenDer tätige Sachwalter kann einmal pro Jahr einen Antrag auf A&E stellendas Gericht entscheidet über Antrag des SW
Aufwandsersatz = notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen (Kopien, Porto, ..) der SW
Entschädigung = Ersatz für Aufwand an Zeit und Mühe der SW
Verrechnung nach Rechtsanwalttarif nur für anwaltliche Tätigkeit und wenn keine Verfahrenshilfe möglich
Durchschnittliche Höhe von A&E (Vereine): 250 bis 500 €Grundlage: §§ 266 und 267 ABGB
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Vorsorgevollmacht
• Solange die Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist, die persönlichen Wünsche und Vorstellungen festhalten
• Benennung einer Person des Vertrauens
• Erstellung des Dokumentes mit dem Rechtsanwalt oder Notar des Vertrauens – eventuell ergänzen mit einer Patientenverfügung („Vorausverfügung“)
Die Vorsorgevollmacht wird bei Verlust der Handlungsfähigkeit wirksam!