assoziationsabkommen eg-syrien anhänge ii bis viii und … · 2005-11-23 · 4 anhang iv liste der...
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Assoziationsabkommen EG-Syrien
Anhänge II bis VIII
und
Protokolle Nr. 1 bis 8
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ANHANG II
Liste der in den Artikeln 11 und 16 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97
(Harmonisiertes System) fallen
HS-Code 2905 43 (Mannitol)
HS-Code 2905 44 (Sorbit)
HS-Code 2905 45 (Glycerin)
HS-Position 3301 (etherische Öle)
HS-Code 3302 10 (Riechstoffe)
HS-Positionen 3501 bis 3505 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)
HS-Code 3809 10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)
HS-Position 3823 (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole)
HS-Code 3824 60 (Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44)
HS-Positionen 4101 bis 4103 (Häute und Felle)
HS-Position 4301 (rohe Pelzfelle)
HS-Positionen 5001 bis 5003 (Grège und Abfälle von Seide)
HS-Positionen 5101 bis 5103 (Wolle und Tierhaare)
HS-Positionen 5201 bis 5203 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt)
HS-Position 5301 (Rohflachs)
HS-Position 5302 (Rohhanf)
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ANHANG III
Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b
Bergbau:
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei:
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Gebietes der Gemeinschaft fahren, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Immobilien:
In einigen Mitgliedstaaten gelten für den Erwerb von Immobilien Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk:
Die Inländerbehandlung für Herstellung und Vertrieb, einschließlich des Rundfunks und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk:
Dienstleistungen vorbehalten.
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und Infrastruktur beschränkt.
Landwirtschaft:
In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder gegebenenfalls genehmigungspflichtig.
Nachrichtenagenturen:
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
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ANHANG IV
Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a
Zur Verbesserung der Bedingungen für die Inländerbehandlung in allen Sektoren werden die nachstehenden Vorbehalte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre überprüft.
A. Staatliche Monopole nach den bei Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden syrischen Rechtsvorschriften:
Verarbeitendes Gewerbe
Die Sektoren des verarbeitenden Gewerbes sind nach den Gesetzen Nrn. 103/1953 und 10/1991 und dem Handelsgesetz Nr. 149/1949 für ausländische Investitionen offen, mit Ausnahme der nachstehenden staatlichen Monopole: • Herstellung von Baumwollgarn, falls nicht mit der
Textilindustrie verbunden • Herstellung von Wollteppichen • Tabakindustrie • Herstellung von Fernsehgeräten • Bierindustrie • Wassergewinnung und -abfüllung
Großhandel • Öl- und Gaserzeugnisse, ausgenommen Schmierstoffe • Tabak • Weizen • Baumwolle • Zuckerrüben • Öl- und Gaserzeugnisse
Strom Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung
Wasser Eigentum an und Betrieb von Trinkwasser- und Abwassernetzen
Telekommunikations-dienstleistungen
Betrieb von und Eigentum an: • Festnetzen für Telefondienste • Festnetzen für Datendienste • internationalen Austauschpunkten • nationalen Übertragungsnetzen Spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens wird Syrien einen mit der Gemeinschaft zu vereinbarenden Zeitplan vorschlagen, nach dem der Betrieb von und das syrische Eigentum an Festnetzen für Telefondienste, Festnetzen für Datendienste, Übertragungsnetzen und Mobilfunkdiensten für den Wettbewerb geöffnet werden. Dieser Zeitplan gilt für höchstens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Finanz-dienstleistungen
Versicherungsdienstleistungen Wertpapiermarkt
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Verkehr Bahnverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen
B. Vorbehalte nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a (außer staatliche Monopole):
Immobilien Erwerb von Immobilien: Der Erwerb von Eigentum durch Ausländer ist beschränkt und genehmigungspflichtig. Der Erwerb von Eigentum für Investitionszwecke unterliegt den geltenden Investitions-vorschriften und ist genehmigungspflichtig; die behördliche Genehmigung wird anhand der für das Investitionsprojekt geltenden Kriterien bereitwillig erteilt.
Öl, Gas und mineralische Ressourcen
Öl und Gas: a) Exploration:
offen, sofern Vereinbarung mit der syrischen Regierung über die Aufteilung der Produktion
b) Beförderung: offen, auf BOT-Grundlage (Build-Operate-Transfer) oder Jointventure mit der syrischen Regierung
c) Raffination: offen, auf BOT-Grundlage oder Jointventure mit der syrischen Regierung
d) Einzelhandel mit Öl- und Gaserzeugnissen: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %
Mineralische Ressourcen: offen, sofern gemeinsame Investition mit der syrischen Regierung
Vertrieb Vertriebsdienstleistungen für Waren im Groß- und Einzelhandel (außer Großhandel mit den in Abschnitt A als staatliches Monopol aufgeführten Waren): offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %
Verkehrs-dienstleistungen
a) Straßenverkehr: • offen nur für Tochtergesellschaften (Gesetz Nr. 10/1991) • Unterhaltung von Straßen geschlossen Syrien gewährt den unmittelbar angrenzenden Ländern eine Präferenzbehandlung für den Straßenverkehr und die entsprechenden Dienstleistungen, Tarife und Gebühren.
b) Bodenabfertigung auf Flughäfen: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %
c) Lagerei: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %
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Telekommunikation a) offen, auf der Grundlage von Lizenzen, Partnerschaften und Jointventures mit syrischen Partnern, sind folgende Telekommunikationsdienstleistungen: • drahtlose Daten- und Pagingsysteme, Mehrwertdienste,
Internetdienstleistungen • Mobilfunkdienste:
zwei Lizenzen bis 2008 erteilt, danach Lizenz für einen dritten Anbieter
Anteil der syrischen Partner am Investitionskapital mindestens 25 % und Zahl der syrischen Vertreter im Vorstand mindestens 25 %
b) Lizenzen in den Telekommunikationssektoren und -teilsektoren werden nur Gesellschaften erteilt, die in Syrien eingetragen sind. Die Lizenzen für die Erbringung aller Telekommunikationsdienstleistungen in Syrien werden von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation erteilt. Die Lizenzen werden in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erteilt.
c) Präferenztarife gelten für den Abschluss in Syrien ankommender Auslandsgespräche aus der Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Palästina, Saudi-Arabien, Kuwait, Jemen, Oman, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar, Bahrain, Ägypten, Sudan, Somalia, Dschibuti, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko, Mauretanien und den Komoren. Dies gilt bis zur Einführung von Wettbewerb für Auslandsgespräche in Syrien.
Bauleistungen offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %
Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
Dienstleistungen von Fremdenführern: Staatsangehörigkeitserfordernis
Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern: natürliche Personen: nur syrische Staatsangehörige juristische Personen: offen für Tochtergesellschaften, sofern der Geschäftsführer syrischer Staatsangehöriger ist.
Finanz-dienstleistungen
a) Banken: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 51 % (Gesetze Nrn. 28 /2001 und 23/2002)
b) Kreditkartendienstleistungen: offen für Partnerschaften mit syrischen Banken
Für alle Finanzdienstleistungen ist eine behördliche Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erteilt.
Nachrichten-dienstleistungen
Zeitungen, Zeitschriften, Presse- und Nachrichtenagenturen, Vertrieb von Veröffentlichungen: Staatsangehörigkeitserfordernis
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Werbung Werbung: Staatsangehörigkeitserfordernis
Dienstleistungen von Ärzten, Gesundheits-leistungen und Dienstleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Lizenz der zuständigen syrischen Behörden erforderlich, die nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt wird. Der verantwortliche Direktor einer entsprechenden Einrichtung muss syrischer Staatsangehöriger sein.
Bildungs-dienstleistungen
Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung: Lizenz der zuständigen Behörden erforderlich, die nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt wird. Der Lizenzinhaber und rechtlich verantwortliche Direktor einer entsprechenden Einrichtung muss Staatsangehöriger Syriens oder eines anderen arabischen Staates sein.
Freiberufliche Dienstleistungen
a) Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen, Tierärzten, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Sanitätern und Apothekern: Staatsangehörigkeitserfordernis
b) Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %
Unternehmens-dienstleistungen
a) Marktforschung, Managementberatung, Verpackung, Druck: offen, sofern Anteil syrischer Eigentümer mindestens 25 %
b) Dienstleistungen von Immobilienmaklern: Staatsangehörigkeitserfordernis
c) Personalvermittlungsagenturen: Staatsangehörigkeitserfordernis
C. Ausgenommene Sektoren:
Audiovisuelle Dienstleistungen
aus dem Geltungsbereich des Artikels 43 Absatz 2 ausgenommen
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ANHANG V
Modalitäten für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Ziele
1.1. Zur Beseitigung der in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Abkommens genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen wenden die Vertragsparteien die einschlägigen Rechtsvorschriften an, um zu verhindern, dass diese Verhaltens-weisen schädliche Auswirkungen auf den Handel und die wirtschaftliche Entwick-lung haben oder wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen.
1.2. Für die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien für die Entscheidung dieser Fälle sind die Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts maßgebend; dies gilt auch, wenn das Wettbewerbsrecht auf Gesellschaften mit Sitz außerhalb ihres Gebietes angewandt wird.
1.3. Zweck der in diesem Anhang festgelegten Modalitäten ist es, eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vorzusehen, um zu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die aus der schrittweisen Liberalisierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Syrien erwachsenden Vorteile verringern oder zunichte machen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Wettbewerbsrecht“ umfasst
i) im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften;
ii) im Falle Syriens das Wettbewerbsgesetz Nr. [zu ergänzen] und alle auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und Regeln;
iii) die Änderungen, die an den genannten Vorschriften vorgenommen werden.
b) „Wettbewerbsbehörde“ ist
i) im Falle der Gemeinschaft die Kommission der Europäischen Gemein-schaften und
ii) im Falle Syriens die Wettbewerbsbehörde. [zu ergänzen]
c) „Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertrags-partei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.
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d) „wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen“ und „den Wettbewerb beschränkende Verhaltensweisen und Praktiken“ sind alle Verhaltensweisen, Geschäfte und Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Vertrags-parteien, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen.
KAPITEL II – ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG
3. Notifizierung
3.1. Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die ihres Erachtens
a) für die Vollzugsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Belang sind;
b) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei im Wettbewerbsbereich erheblich beeinträchtigen könnten;
c) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;
d) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen werden;
e) Maßnahmen im Gebiet der anderen Vertragspartei Bedingungen unterwerfen oder untersagen.
3.2. Damit die Wettbewerbsbehörde, an die die Notifikation gerichtet ist, Stellung nehmen kann, erfolgt die Notifizierung nach Möglichkeit in der Anfangsphase des Verfahrens, sofern dies nicht im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Vertrags-parteien steht und laufende Untersuchungen nicht beeinträchtigt. Die Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbehörde kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
3.3. Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen so ausführlich sein, dass eine Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.
3.4. Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten Kräften zu bemühen, unter Berück-sichtigung der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel zu gewährleisten, dass die Notifizierungen unter den genannten Bedingungen erfolgen.
4. Informationsaustausch und Vertraulichkeit
4.1. Die Wettbewerbsbehörden können Informationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern und das Verständnis für ihre rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern.
4.2. Der Informationsaustausch unterliegt den für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich verboten ist, oder die im Falle ihrer Weitergabe den Vertragsparteien schaden könnten, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Informationsquelle übermittelt. Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde als vertraulich übermittelten Informationen und geben
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Ersuchen Dritter um Weitergabe dieser Informationen nur statt, wenn die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.
5. Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen
5.1. Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.
5.2. Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Vertrags-parteien
a) das voraussichtliche Ergebnis der Koordinierung,
b) die zu erwartenden zusätzlichen Informationen,
c) die mögliche Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und/oder für die Wirtschaftsbeteiligen und
d) die nach ihrem Wettbewerbsrecht geltenden Fristen.
6. Konsultationen im Falle der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei
6.1. Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen berücksichtigen die Vertrags-parteien im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften wichtige Interessen der anderen Vertragspartei. Ist die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei der Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so kann sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der Frage mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen. Unbeschadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit prüft die ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auffassung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und wohlwollend, insbesondere Vorschläge für andere Mittel, die den Erfordernissen der Untersuchung oder des Verfahrens entsprechen und mit denen deren Ziele erreicht werden können.
6.2. Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich welchen Ursprungs eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt sind, kann die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um Konsultationen ersuchen; sie erkennt dabei an, dass die Aufnahme der Konsultationen die Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht und die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der zuständigen Wettbewerbsbehörde unberührt lässt. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann unbeschadet ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit die für zweckdienlich erachteten und mit ihrem Recht vereinbaren Abhilfemaßnahmen treffen.
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7. Technische Zusammenarbeit
7.1. Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leisten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.
7.2. Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Schulung von Beamten, damit diese praktische Erfahrungen sammeln können;
b) Seminare, vor allem für Beamte;
c) Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, um ihre Entwicklung zu unter-stützen.
8. Durchführung
Ein Unterausschuss, der im Rahmen des Assoziationsabkommens durch Beschluss des Assoziationsrats eingesetzt wird, gewährleistet das Monitoring und die Evaluierung der Zusammenarbeit. Bis zur Annahme dieses Beschlusses nimmt der Assoziationsausschuss diese Aufgabe wahr.
9. Änderung und Aktualisierung dieser Regeln
Der Assoziationsrat kann diese Regeln nach Anhörung der Wettbewerbsbehörden ändern.
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ANHANG VI
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum nach Artikel 72
1. Syrien gewährleistet eine angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben:
1.1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1883, zuletzt geändert 1979),
1.2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der Fassung von 1984).
2. Fünf Jahre, nachdem Artikel 72 und dieser Anhang anwendbar geworden sind, tritt Syrien folgenden multilateralen Übereinkünften bei, soweit es ihnen noch nicht beigetreten ist:
2.1. Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971, in der Fassung vom 28. September 1979),
2.2. Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961),
2.3. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),
2.4. Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989),
2.5. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (1925, zuletzt geändert 1999),
2.6. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Stockholm 1967),
2.7. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991). Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.
3. Sieben Jahre, nachdem Artikel 72 und dieser Anhang anwendbar geworden sind, tritt Syrien folgenden multilateralen Übereinkünften bei:
3.1. Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994),
3.2. Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),
3.3. Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Genf 1996),
3.4. Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).
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4. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass die Nummern 2 und 3 auf weitere multi-laterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung finden.
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ANHANG VII
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: VERFAHRENSREGELN, LISTEN DER BESCHAFFUNGSSTELLEN UND SONSTIGE UNTERLAGEN
VERFAHRENSREGELN
1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „öffentliche Beschaffung“ ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienst-leistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.
b) „Beschaffungsstellen“ sind öffentliche Stellen der Vertragsparteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sonstigen Stellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs vornehmen.
c) „öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird vermutet, wenn diese direkt oder indirekt
i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-organs des Unternehmens bestellen können.
d) „Anbieter der Vertragsparteien“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungserbringer und Unternehmer gleichermaßen.
e) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Jointventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
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f) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Syriens gegründet oder anderweitig errichtet ist. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Syriens, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Syriens, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Syriens in erheblichem Umfang Geschäfte.
g) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechts-vorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Syriens besitzt.
h) „Bieter“ ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht hat.
i) „Kompensationen“ sind von der Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.
j) „schriftlich“ ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicherbarer Ausdruck von Informationen in Wörtern, Zahlen oder anderen Symbolen, auch in elektronischer Form.
k) „technische Spezifikationen“ sind Spezifikationen, in denen die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt sind, z. B. Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung und Anforderungen an die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Konformitäts-bewertungsverfahren.
l) „Privatisierung“ ist ein Verfahren, in dem die staatliche Kontrolle über ein Unter-nehmen tatsächlich beseitigt und die Kontrolle der Privatwirtschaft übertragen wird.
m) „Liberalisierung“ ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis ein Unternehmen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr genießt und sich ausschließlich mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen auf Märkten befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb herrscht.
2. Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebote und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen berücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingungen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preispräferenzen ermöglichen.
3. Bewertungsregeln
1. Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen dieses Anhangs fällt, dürfen die Beschaffungsstellen weder einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs zu umgehen.
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2. Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berücksichtigen die Beschaffungs-stellen alle Formen der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag einschließlich der Optionsklauseln.
3. Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.
4. Ausschreibungsverfahren
1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem Anhang und ohne Diskriminierung.
2. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „offene Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen jeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann.
b) „beschränkte Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs nur die Anbieter, die die von den Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforderungen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
3. Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfällen der Nummer 5 unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein unter Nummer 5 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl ein-holen und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandeln.
4. Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.
5. Andere Verfahren
1. Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter folgenden Umständen und Voraussetzungen Aufträge auf andere Weise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben:
a) wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Teilnahme-anträge eingegangen sind, sofern die Bedingungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;
b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher Rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren Alternativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;
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c) wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
d) wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprüng-lichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungs-stelle zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwingen würde, die mit den bereits vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Softwareprogrammen oder Dienstleistungen nicht kompatibel sind;
e) wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt werden;
f) wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Fertigstellung der darin beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind. Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags betragen;
g) wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienst-leistungen bestehen und die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit hinge-wiesen hat, neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren zu vergeben;
h) wenn der Auftrag an den Preisträger eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb in einer mit den Grundsätzen dieses Anhangs vereinbaren Weise organisiert worden ist; bei mehreren Preisträgern sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;
i) wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu außerordentlich günstigen Bedingungen erworben werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.
2. Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungs-verfahren anwenden müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaffungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im Einzelnen begründet wird.
6. Beschränkte Ausschreibungsverfahren
In beschränkten Ausschreibungsverfahren können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Anbieter, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordern, in einer mit dem effizienten Funktionieren des Beschaffungsverfahrens vereinbaren Weise beschränken, sofern sie so viele inländische Anbieter und Anbieter der anderen Vertragspartei wie möglich aus-wählen und die Auswahl fair und ohne Diskriminierung anhand der in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien treffen.
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7. Qualifizierung der Anbieter
1. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung sind auf die Voraus-setzungen zu beschränken, die unerlässlich sind, um zu gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderliche fachliche Eignung besitzt.
2. Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen inländischen Anbietern und Anbietern der anderen Vertragspartei.
3. Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt.
4. Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifiziert an, die die Voraus-setzungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen. Die Beschaffungsstellen stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.
5. Dieser Anhang schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Gründen wie Konkurs, unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen einer schweren Straftat, z. B. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen wird.
6. Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qualifizierung beantragt haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit.
8. Veröffentlichung von Bekanntmachungen
1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibungen benötigen.
2. Für die unter diesen Anhang fallenden Aufträge veröffentlichen die Beschaffungs-stellen vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen.
3. Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische Anschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter der die Ausschreibungs-unterlagen angefordert werden können, falls diese von der erstgenannten Anschrift abweicht;
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b) gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des Auftrags;
c) Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und wesentliche Anforderungen, die zu erfüllen sind;
d) Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können;
e) Frist für die Einreichung des Angebots und gegebenenfalls sonstige Fristen;
f) wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben wird;
g) nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige Bedingungen.
4. Die in dieser Nummer genannten Bekanntmachungen müssen während des gesamten Zeitraums zugänglich sein, der für die betreffende Ausschreibung festgesetzt ist.
5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig in Veröffentlichungen, die einen möglichst breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffent-lichungen sind kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich, der in Anhang 6 angegeben ist.
9. Ausschreibungsunterlagen
1. Die den Anbietern übermittelten Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu können.
2. Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Wege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie den Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen auf Anfrage unverzüglich.
3. Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten um sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung unverzüglich, sofern der betreffende Anbieter durch diese Informationen nicht einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält.
10. Technische Spezifikationen
1. Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen mitgeteilt.
2. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, genehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder bewirken.
3. Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen
a) enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen, nicht aber form-bezogene oder beschreibende Merkmale;
20
b) beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internationale Normen nicht bestehen, auf internen technischen Vorschriften, anerkannten internen Normen oder Bauvorschriften.
4. In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, die nachweislich den wesentlichen Anforderungen der technischen Spezifikationen entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.
Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.
5. Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.
6. Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot den wesentlichen Anforderungen entspricht.
NB: Für die Zwecke dieses Anhangs ist „technische Vorschrift“ ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden einschließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.
Für die Zwecke dieses Anhangs ist „Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und Herstellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn-zeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.
11. Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote
1. Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich einzureichen.
2. Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungs-stellen gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.
12. Vergabe der Aufträge
1. Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.
21
2. Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist oder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objektiven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.
13. Unterrichtung über die Auftragsvergabe
1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.
2. Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter unverzüglich über die Entscheidung über die Auftragsvergabe sowie über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die nicht berücksichtigt wurden, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mit.
3. Die Beschaffungsstellen können bestimmte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen von Anbietern schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
14. Überprüfung und Durchführung
Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Anhangs alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; sie prüfen die sich daraus ergebenden Fragen und treffen in Ausübung ihrer Befugnisse geeignete Maßnahmen. Sie sprechen insbesondere geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien aus und fassen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
15. Fristen
1. Allgemeine Mindestfrist
Sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die von den Beschaffungsstellen festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.
2. Fristen im beschränkten Ausschreibungsverfahren
Stellt die Beschaffungsstelle bestimmte Anforderungen an die fachliche Eignung der Anbieter, die diese erfüllen müssen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, so beträgt die von der Beschaffungsstelle festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen, mindestens 25 Tage und die Frist zwischen dem Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.
3. Möglichkeiten für eine Verkürzung der allgemeinen Fristen
In folgenden Fällen können die Beschaffungsstellen eine Frist für die Einreichung der Angebote festsetzen, die kürzer ist als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sofern diese Frist so bemessen ist, dass die Anbieter den Anforderungen entsprechende Angebote
22
ausarbeiten und einreichen können, auf jeden Fall aber mindestens 10 Tage vor dem Tag beginnt, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
a) Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vorher veröffentlicht worden.
b) Es handelt sich um mindestens die zweite Bekanntmachung eines regelmäßig wiederkehrenden Auftrags.
c) Die Beschaffungsstelle beschafft handelsübliche Waren oder Dienstleistungen (Waren oder Dienstleistungen mit denselben technischen Spezifikationen wie Waren oder Dienstleistungen, die nichtstaatlichen Käufern verkauft oder angeboten und von diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft werden); die Beschaffungsstelle darf die Frist nicht aus diesem Grund verkürzen, wenn sie verlangt, dass sich potenzielle Anbieter vor Einreichung eines Angebots für die Teilnahme an der Ausschreibung qualifizieren.
d) Es liegt ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vor, der die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen praktisch unmöglich macht.
e) Die in Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung der Angebote wird für Beschaffungen der in Anhang 3 aufgeführten Beschaffungsstellen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Beschaffungsstelle eine Frist festsetzen, die so bemessen ist, dass den Anforderungen entsprechende Angebote eingereicht werden können.
f) Die Beschaffungsstelle veröffentlicht die Bekanntmachung der Ausschreibung nach Nummer 7 in einem in Anhang 6 aufgeführten elektronischen Medium, und sämtliche Ausschreibungsunterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung in elektronischer Form zur Verfügung.
16. Änderung des Geltungsbereichs
1. Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich nach Artikel 67 dieses bkommens ändern, sofern sie der anderen Vertragspartei
a) die Änderung notifiziert;
b) als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung gehalten wird.
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Vertragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Geltungsbereichs nach Artikel 67 dieses Abkommens
a) rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen der Anhänge 1 bis 5 betrifft oder
23
b) Beschaffungsstellen betrifft, bei denen die staatliche Kontrolle oder der staatliche Einfluss als Ergebnis einer Privatisierung oder Liberalisierung tatsächlich beseitigt worden ist, oder
c) die Erweiterung der Europäischen Union um neue Mitgliedstaaten betrifft.
3. Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tragen.
24
LISTEN DER BESCHAFFUNGSSTELLEN
UND SONSTIGE UNTERLAGEN
TEIL I
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR DIE EUROPÄISCHE
GEMEINSCHAFT
ANHANG 1
BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
WAREN
Schwellenwert: 130 000 SZR
DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 4
Schwellenwert: 130 000 SZR
BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 5
Schwellenwert: 5 000 000 SZR
25
LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:
1. BESCHAFFUNGSSTELLEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
1. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
2. KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
2. BESCHAFFUNGSSTELLEN DER MITGLIEDSTAATEN
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BELGIEN
(nur der französische Text ist verbindlich)
A) L'État fédéral (Beschaffungsstellen des Bundes)
1. Services du Premier Ministre
2. Ministère des Affaires économiques
3. Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au développement
4. Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement
5. Ministère des Classes moyennes et de l'Agriculture
6. Ministère des Communications et de l'Infrastructure
7. Ministère de la Défense nationale1
8. Ministère de l'Emploi et du Travail
9. Ministère des Finances
10. Ministère de la Fonction publique
11. Ministère de l'Intérieur
12. Ministère de la Justice
B) Autres (Sonstige Beschaffungsstellen)
1. la Poste2
2. la Régie des Bâtiments
3. L'Office national de Sécurité Sociale
4. L'Institut national d'Assurances sociales pour Travailleurs indépendants
5. L'Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité
6. L'Office national des Pensions
7. La Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité
8. Le Fonds des Maladies professionnelles
9. L'Office national de l'Emploi
1 Matériel non militaire figurant dans la partie (3) de la présente annexe.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.) 2 Activités postales visées par la loi du 24 décembre 1993.
(Postdienste nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1993.)
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TSCHECHISCHE REPUBLIK
(nur der englische Text ist verbindlich)
Ministerstvo dopravy (Ministry of Transport)
Ministerstvo informatiky (Ministry of Informatics)
Ministerstvo financí (Ministry of Finance)
Ministerstvo kultury (Ministry of Culture)
Ministerstvo obrany (Ministry of Defence)3
Ministerstvo pro místní rozvoj (Ministry for Regional Development)
Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministry of Labour and Social Affairs)
Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministry of Industry and Trade)
Ministerstvo spravedlnosti (Ministry of Justice)
Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy (Ministry of Education, Youth and Sports)
Ministerstvo vnitra (Ministry of the Interior)
Ministerstvo zahraničních věcí (Ministry of Foreign Affairs)
Ministerstvo zdravotnictví (Ministry of Health)
Ministerstvo zemědělství (Ministry of Agriculture)
Ministerstvo životního prostředí (Ministry of the Environment)
Poslanecká sněmovna PČR (Chamber of Deputies of the Parliament of the Czech Republic)
Senát PČR (Senate of the Parliament of the Czech Republic)
Kancelář prezidenta (Office of the President)
Český statistický úřad (Czech Statistical Office)
Český úřad zeměměřičský a katastrální (Czech Office for Surveying, Mapping and Cadastre)
Úřad průmyslového vlastnictví (Industrial Property Office)
Úřad pro ochranu osobních údajů (Office for Personal Data Protection)
Bezpečnostní informační služba (Security Information Service)
3 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
28
Národní bezpečnostní úřad (National Security Authority)
Česká akademie věd (Academy of Sciences of the Czech Republic)
Vězeňská služba (Prison Service)
Český báňský úřad (Czech Mining Authority)
Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Office for the Protection of Competition)
Správa státních hmotných rezerv (Administration of the State Material Reserves)
Státní úřad pro jadernou bezpečnost (State Office for Nuclear Safety)
Komise pro cenné papíry (Czech Securities Commission)
Energetický regulační úřad (Energy Regulatory Office)
Úřad vlády České republiky (Office of the Government of the Czech Republic)
Ústavní soud (Constitutional Court)
Nejvyšší soud (Supreme Court)
Nejvyšší správní soud (Supreme Administrative Court)
Nejvyšší státní zastupitelství (Supreme Public Prosecutor’s Office)
Nejvyšší kontrolní úřad (Supreme Audit Office)
Kancelář Veřejného ochránce práv (Office of the Public Defender of Rights)
Grantová agentura České republiky (Grant Agency of the Czech Republic)
Český úřad bezpečnosti práce (Czech Authority of Safety Work)
Český telekomunikační úřad (Czech Telecommunication Office)
29
DÄNEMARK
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. (Parliament) - (Auditor General of Denmark)
Folketinget - Rigsrevisionen
2. Prime Minister's Office
3. Ministry of Foreign Affairs - 2 departments
4. Ministry of Labour - 5 agencies and institutions
5. Ministry of Housing and Urban Affairs
- 7 agencies and institutions
6. Ministry of Industry and Trade - 7 agencies and institutions
7. Ministry of Finance - 3 agencies and institutions
8. Ministry of Research - 1 agency
9. Ministry of Defence4 - Several institutions
10. Ministry of the Interior - 2 agencies
11. Ministry of Justice - 2 directorates and several police offices and courts
12. Ministry of Ecclesiastical Affairs - 10 diocesan authorities
13. Ministry of Cultural Affairs - 3 institutions and several state-owned museums and higher education institutions
14. Ministry of Agriculture and Fisheries - 23 directorates and institutions
15. Ministry of Environment and Energy - 6 agencies and research establishment "Risø"
16. Ministry of Taxes and Duties - 1 agency
17. Ministry of Social Affairs - 4 agencies and institutions
18. Ministry of Health - Several institutions including the State Serum Institute
19. Ministry of Education - 6 directorates and 12 universities and other higher education institutions
20. Ministry of Economic Affairs - Statistical bureau (Statistics Denmark)
21. Ministry of Transport
4 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
30
DEUTSCHLAND
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. Federal Foreign Office Auswärtiges Amt
2. Federal Chancellery Bundeskanzleramt
3. Federal Ministry of Labour and Social Affairs
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
4. Federal Ministry of Education, Science, Research and Technology
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
5. Federal Ministry for Food, Agriculture and Forestry
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6. Federal Ministry of Finance Bundesministerium der Finanzen
7. Federal Ministry of the Interior (civil goods only)
Bundesministerium des Innern
8. Federal Ministry of Health Bundesministerium für Gesundheit
9. Federal Ministry for Family Affairs, Senior Citizens, Women and Youth
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
10. Federal Ministry of Justice Bundesministerium der Justiz
11. Federal Ministry for Regional Planning, Building and Urban Development
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
12. Federal Ministry of Post and Telecommunications5
Bundesministerium für Post- und Telekommunikation
13. Federal Ministry of Transport Bundesministerium für Verkehr
14. Federal Ministry of Economic Affairs Bundesministerium für Wirtschaft
15. Federal Ministry for Economic Co-operation
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
16. Federal Ministry of Defence6 Bundesministerium der Verteidigung
17. Federal Ministry of Environment, Nature Conservation and Reactor Safety
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Note:
According to existing national obligations, the entities contained in this list must, in conformity with special procedures, award contracts to certain groups in order to remove difficulties caused by the last war. (Anmerkung: Nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften müssen die in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen nach Maßgabe besonderer Verfahren Aufträge an
5 Except telecommunication equipment.
(Ausgenommen Telekommunikationsgeräte.) 6 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
31
bestimmte Gruppen vergeben, um Schwierigkeiten aufgrund des letzten Krieges zu begegnen.)
32
ESTLAND
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. Vabariigi Presidendi Kantselei (Office of the President of the Republic of Estonia)
2. Eesti Vabariigi Riigikogu (Parliament of the Republic of Estonia)
3. Eesti Vabariigi Riigikohus (Supreme Court of the Republic of Estonia)
4. Riigikontroll (The State Audit Office of the Republic of Estonia)
5. Õiguskantsler (Legal Chancellor)
6. Riigikantselei (The State Chancellery)
7. Rahvusarhiiv (The National Archives of Estonia)
8. Haridus- ja Teadusministeerium (Ministry of Education and Research)
9. Justiitsministeerium (Ministry of Justice)
10. Kaitseministeerium (Ministry of Defence)7
11. Keskkonnaministeerium (Ministry of Environment)
12. Kultuuriministeerium (Ministry of Culture)
13. Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministry for Economy and Communication)
14. Põllumajandusministeerium (Ministry of Agriculture)
15. Rahandusministeerium (Ministry of Finance)
16. Siseministeerium (Ministry of Internal Affairs)
17. Sotsiaalministeerium (Ministry of Social Affairs)
18. Välisministeerium (Ministry of Foreign Affairs)
19. Keeleinspektsioon (The Language Inspectorate)
20. Riigiprokuratuur (Prosecutor's Office)
21. Teabeamet (The Information Board)
22. Maa-amet (Land Board)
7 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
33
23. Keskkonnainspektsioon (Environmental Inspectorate)
24. Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus (Centre of Forest Protection and Silviculture)
25. Muinsuskaitseamet (The Heritage Conservation Inspectorate)
26. Patendiamet (Patent Office)
27. Tehnilise Järelevalve Inspektsioon (The Technical Inspectorate)
28. Energiaturu Inspektsioon (The Energy Market Inspectorate)
29. Tarbijakaitseamet (The Consumer Protection Board)
30. Riigihangete Amet (Public Procurement Office)
31. Eesti Patendiraamatukogu (Estonian Patent Library)
32. Taimetoodangu Inspektsioon (The Plant Production Inspectorate)
33. Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (Agricultural Registers and Information Board)
34. Veterinaar- ja Toiduamet (The Veterinary and Food Board)
35. Konkurentsiamet (The Competition Board)
36 Maksu –ja Tolliamet (Tax and Customs Board)
37. Statistikaamet (Statistical Office)
38. Kaitsepolitseiamet (The Security Police Board)
39. Proovikoda (Assay Office)
40. Kodakondsus- ja Migratsiooniamet (Citizenship and Migration Board)
41. Piirivalveamet (The Border Guard Administration)
42. Politseiamet (The Police Board)
43. Kohtuekspertiisi ja Kriminalistika Keskus (Centre of Forensic and Criminalistic Science)
44. Keskkriminaalpolitsei (Central Criminal Police)
45. Päästeamet (The Rescue Board)
46. Andmekaitse Inspektsioon (The Data Protection Inspectorate)
47. Ravimiamet (Agency of Medicines)
48. Sotsiaalkindlustusamet (Social Insurance Board)
49. Tööturuamet (Labour Market Board)
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50. Tervishoiuamet (Health Care Board)
51. Tervisekaitseinspektsioon (Health Protection Inspectorate)
52. Tööinspektsioon (Labour Inspectorate)
53. Lennuamet (Civil Aviation Administration)
54. Maanteeamet (Road Administration)
55. Sideamet (Communications Board)
56. Veeteede Amet (Maritime Administration)
57. Raudteeamet (Estonian Railway Administration)
35
GRIECHENLAND
(nur der englische Text ist verbindlich)
Liste der Beschaffungsstellen
1. Ministry of the Interior, Public Administration and Decentralization
2. Ministry of Foreign Affairs
3. Ministry of National Economy
4. Ministry of Finance
5. Ministry of Development
6. Ministry of Environment, Planning and Public Works
7. Ministry of Education and Religion
8. Ministry of Agriculture
9. Ministry of Labour and Social security
10. Ministry of Health and Social Selfare
11. Ministry of Justice
12. Ministry of Culture
13. Ministry of Merchant Marine
14. Ministry of Macedonia and Thrace
15. Ministry of the Aegean
16. Ministry of Transport and Communications
17. Ministry for Press and Media
18. Ministry to the Prime Minister
19. Army General Staff
20. Navy General Staff
21. Airforce General Staff
22. General Secretariat for Equality
23. General Secretariat for Greeks Living Abroad
24. General Secretariat for Commerce
25. General Secretariat for Research and Technology
26. General Secretariat for Industry
27. General Secretariat for Public Works
28. General Secretariat for Youth
29. General Secretariat for Further Education
30. General Secretariat for Social Security
31. General Secretariat for Sports
36
32. General State Laboratory
33. National Centre of Public Administration
34. National Printing Office
35. National Statistical Service
36. National Welfare Organisation
37. University of Athens
38. University of Thessaloniki
39. University of Patras
40. University of Ioannina
41. University of Thrace
42. University of Macedonia
43. University of the Aegean
44. Polytechnic School of Crete
45. Sivitanidios Technical School
46. Eginitio Hospital
47. Areteio Hospital
48. Greek Atomic Energy Commission
49. Greek Highway Fund
50. Hellenic Post (EL. TA.)
51. Workers' Housing Organisation
52. Farmers' Insurance Organisation
53. Public Material Management Organisation
54. School Building Organisation
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SPANIEN
(nur der spanische Text ist verbindlich)
1. Ministerio de Asuntos Exteriores
2. Ministerio de Justicia
3. Ministerio de Defensa8
4. Ministerio de Economía y Hacienda
5. Ministerio del Interior
6. Ministerio de Fomento
7. Ministerio de Educación y Cultura
8. Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales
9. Ministerio de Industria y Energía
10. Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación
11. Ministerio de la Presidencia
12. Ministerio para las Administraciones Públicas
13. Ministerio de Sanidad y Consumo
14. Ministerio de Medio Ambiente
8 Material no militar incluído en la parte (3) de este Annexo.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
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FRANKREICH
(nur der französische Text ist verbindlich)
A) Principales entités acheteuses (Wichtigste Beschaffungsstellen)
a) Budget général (Gesamthaushalt)
1. Services du Premier Ministre
2. Ministère des Affaires Sociales, de la Santé et de la Ville
3. Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du Territoire
4. Ministère de la Justice
5. Ministère de la Défense
6. Ministère des Affaires Etrangères
7. Ministère de l'Education Nationale
8. Ministère de l'Economie
9. Ministère de l'Industrie, des Postes et Télécommunications et du Commerce Extérieur
10. Minitère de l'Equipement, des Transports et du Tourisme
11. Ministère des Entreprises et du Développement Economique, chargé des Petites et Moyennes Entreprises et du Commerce et de l'Artisanat
12. Ministère du Travail, de l'Emploi et de la Formation Professionnelle
13. Ministère de la Culture et de la Francophonie
14. Ministère du Budget
15. Ministère de l'Agriculture et de la Pêche
16. Ministère de l'Enseignement Supérieur et de la Recherche
17. Ministère de l'Environnement
18. Ministère de la Fonction Publique
19. Ministère du Logement
20. Ministère de la Coopération
21. Ministère des Départements et Territoires d'Outre-Mer
22. Ministère de la Jeunesse et des Sports
23. Ministère de la Communication
24. Ministère des anciens Combattants et Victimes de Guerre
39
b) Budget annexe (Sonderhaushalt)
On peut notamment signaler:
1. Imprimerie Nationale
c) Comptes spéciaux du Trésor (Sonderkonten der Staatskasse)
On peut notamment signaler:
1. Fonds forestiers national
2. Soutien financier de l'industrie cinématographique et de l'industrie des programmes audio-visuels
3. Fonds national d'aménagement foncier et d'urbanisme
4. Caisse autonome de la reconstruction
B) Etablissements publics nationaux à caractère administratif (Staatliche öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter)
1. Académie de France à Rome
2. Académie de Marine
3. Académie des Sciences d'Outre-Mer
4. Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale (A.C.O.S.S.)
5. Agences Financières de Bassins
6. Agence Nationale pour l'Amélioration des Conditions de Travail (A.N.A.C.T.)
7. Agence Nationale pour l'Amélioration de l'Habitat (A.N.A.H.)
8. Agence Nationale pour l'Emploi (A.N.P.E.)
9. Agence Nationale pour l'Indemnisation des Français d'Outre-Mer (A.N.I.F.O.M.)
10. Assemblée Permanente des Chambres d'Agriculture (A.P.C.A.)
11. Bibliothèque Nationale
12. Bibliothèque Nationale et Universitaire de Strasbourg
13. Bureau d'Etudes des Postes et Télécommunications d'Outre-Mer (B.E.P.T.O.M.)
14. Caisse des Dépôts et Consignations
15. Caisse Nationale des Allocations Familiales (C.N.A.F.)
16. Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (C.N.A.M.)
17. Caisse Nationale d'Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés (C.N.A.V.T.S.)
18. Caisse Nationale des Autoroutes (C.N.A.)
19. Caisse Nationale Militaire de Sécurité Sociale (C.N.M.S.S.)
40
20. Caisse Nationale des Monuments Historiques et des Sites
21. Caisse Nationale des Télécommunications9
22. Caisse de Garantie du Logement Social
23. Casa de Velasquez
24. Centre d'Enseignement Zootechnique de Rambouillet
25. Centre d'Etudes du Milieu et de Pédagogie Appliquée du Ministère de l'Agriculture
26. Centre d'Etudes Supérieures de Sécurité Sociale
27. Centres de Formation Professionnelle Agricole
28. Centre National d'Art et de Culture Georges Pompidou
29. Centre National de la Cinématographie Française
30. Centre National d'Etudes et de Formation pour l'Enfance Inadaptée
31. Centre National d'Etudes et d'Expérimentation du Machinisme Agricole, du Génie Rural, des Eaux et des Forêts
32. Centre National de Formation pour l'Adaptation Scolaire et l'Education Spécialisée (C.N.E.F.A.S.E.S.)
33. Centre National de Formation et de Perfectionnement des Professeurs d'Enseignement Ménager Agricole
34. Centre National des Lettres
35. Centre National de Documentation Pédagogique
36. Centre National des Oeuvres Universitaires et Scolaires (C.N.O.U.S.)
37. Centre National d'Opthalmologie des Quinze-Vingts
38. Centre National de Préparation au Professorat de Travaux Manuels Éducatifs et d'Enseignement Ménager
39. Centre National de Promotion Rurale de Marmilhat
40. Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S.)
41. Centre Régional d'Education Populaire d'Ile de France
42. Centres d'Education Populaire et de Sport (C.R.E.P.S.)
43. Centres Régionaux des Oeuvres Universitaires (C.R.O.U.S.)
44. Centres Régionaux de la Propriété Forestière
45. Centre de Sécurité Sociale des Travailleurs Migrants
46. Chancelleries des Universités
47. Collège de France
48. Commission des Opérations de Bourse
49. Conseil Supérieur de la Pêche
50. Conservatoire de l'Espace Littoral et des Rivages Lacustres
9 Postes seulement.
(Nur Post.)
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51. Conservatoire National des Arts et Métiers
52. Conservatoire National Supérieur de Musique
53. Conservatoire National Supérieur d'Art Dramatique
54. Domaine de Pompadour
55. Ecole Centrale - Lyon
56. Ecole Centrale des Arts et Manufactures
57. Ecole Française d'Archéologie d'Athènes
58. Ecole Française d'Extrême-Orient
59. Ecole Française de Rome
60. Ecole des Hautes Études en Sciences Sociales
61. Ecole Nationale d'Administration
62. Ecole Nationale de l'Aviation Civile (E.N.A.C.)
63. Ecole Nationale des Chartes
64. Ecole Nationale d'Equitation
65. Ecole Nationale du Génie Rural des Eaux et des Forêts (E.N.G.R.E.F.)
66. Ecoles Nationales d'Ingénieurs
67. Ecole Nationale d'Ingénieurs des Industries des Techniques Agricoles et Alimentaires
68. Ecoles Nationales d'Ingénieurs des Travaux Agricoles
69. Ecole Nationale des Ingénieurs des Travaux Ruraux et des Techniques Sanitaires
70. Ecole Nationale des Ingénieurs des Travaux des Eaux et Forêts (E.N.I.T.E.F.)
71. Ecole Nationale de la Magistrature
72. Ecoles Nationales de la Marine Marchande
73. Ecole Nationale de la Santé Publique (E.N.S.P.)
74. Ecole Nationale de Ski et d'Alpinisme
75. Ecole Nationale Supérieure Agronomique - Montpellier
76. Ecole Nationale Supérieure Agronomique - Rennes
77. Ecole Nationale Supérieure des Arts Décoratifs
78. Ecole Nationale Supérieure des Arts et Industries - Strasbourg
79. Ecole Nationale Supérieure des Arts et Industries Textiles - Roubaix
80. Ecoles Nationales Supérieures d'Arts et Métiers
81. Ecole Nationale Supérieure des Beaux-Arts
82. Ecole Nationale Supérieure des Bibliothécaires
83. Ecole Nationale Supérieure de Céramique Industrielle
84. Ecole Nationale Supérieure de l'Electronique et de ses Applications (E.N.S.E.A.)
85. Ecole Nationale Supérieure d'Horticulture
86. Ecole Nationale Supérieure des Industries Agricoles Alimentaires
42
87. Ecole Nationale Supérieure du Paysage (Rattachée à l'Ecole Nationale Supérieure d'Horticulture)
88. Ecole Nationale Supérieure des Sciences Agronomiques Appliquées (E.N.S.S.A.)
89. Ecoles Nationales Vétérinaires
90. Ecole Nationale de Voile
91. Ecoles Normales d'Instituteurs et d'Institutrices
92. Ecoles Normales Nationales d'Apprentissage
93. Ecoles Normales Supérieures
94. Ecole Polytechnique
95. Ecole Technique Professionelle Agricole et Forestière de Meymac (Corrèze)
96. Ecole de Sylviculture - Crogny (Aube)
97. Ecole de Viticulture et d'Oenologie de la Tour Blanche (Gironde)
98. Ecole de Viticulture - Avize (Marne)
99. Etablissement National de Convalescents de Saint-Maurice
100. Etablissement National des Invalides de la Marine (E.N.I.M.)
101. Etablissement National de Bienfaisance Koenigs-Wazter
102. Fondation Carnegie
103. Fondation Singer-Polignac
104. Fonds d'Action Sociale pour les Travailleurs Immigrés et leurs Familles
105. Hôpital-Hospice National Dufresne-Sommeiller
106. Institut de l'Elevage et de Médicine Vérérinaire des Pays Tropicaux (I.E.M.V.P.T.)
107. Institut Français d'Archéologie Orientale du Caire
108. Institut Géographique National
109. Institut Industriel du Nord
110. Institut International d'Administration Publique (I.I.A.P.)
111. Institut National Agronomique de Paris-Grignon
112. Institut National des Appellations d'Origine des Vins et Eux-de-Vie (I.N.A.O.V.E.V.)
113. Institut National d'Astronomie et de Géophysique (I.N.A.G.)
114. Institut National de la Consommation (I.N.C.)
115. Institut National d'Education Populaire (I.N.E.P.)
116. Institut National d'Etudes Démographiques (I.N.E.D.)
117. Institut National des Jeunes Aveugles - Paris
118. Institut National des Jeunes Sourdes - Bordeaux
119. Institut National des Jeunes Sourds - Chambéry
120. Institut National des Jeunes Sourds - Metz
121. Institut National des Jeunes Sourds - Paris
43
122. Institut National de Physique Nucléaire et de Physique des Particules (I.N.P.N.P.P)
123. Institut National de Promotion Supérieure Agricole
124. Institut National de la Propriété Industrielle
125. Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A.)
126. Institut National de Recherche Pédagogique (I.N.R.P.)
127. Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (I.N.S.E.R.M.)
128. Institut National des Sports
129. Instituts Nationaux Polytechniques
130. Instituts Nationaux des Sciences Appliquées
131. Instituts National Supérieur de Chimie Industrielle de Rouen
132. Institut National de Recherche en Informatique et en Automatique (I.N.R.I.A.)
133. Institut National de Recherche sur les Transports et leur Sécurité (I.N.R.T.S.)
134. Instituts Régionaux d'Administration
135. Institut Supérieur des Matériaux et de la Construction Mécanique de Saint-Ouen
136. Musée de l'Armée
137. Musée Gustave Moreau
138. Musée de la Marine
139. Musée National J.J. Henner
140. Musée National de la Légion d'Honneur
141. Musée de la Poste
142. Muséum National d'Histoire Naturelle
143. Musée Auguste Rodin
144. Observatoire de Paris
145. Office de Coopération et d'Accueil Universitaire
146. Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides
147. Office National des Anciens Combattants
148. Office National de la Chasse
149. Office National d'Information sur les Enseignements et les Professions (O.N.I.E.P.)
150. Office National d'Immigration (O.N.I.)
151. O.R.S.T.O.M. – Institut Français de Recherche Scientifique pour le Développement en Coopération
152. Office Universitaire et Culturel Français pour l'Algérie
153. Palais de la Découverte
154. Parcs Nationaux
155. Réunion des Musées Nationaux
156. Syndicat des Transports Parisiens
44
157. Thermes Nationaux - Aix-les-Bains
158. Universités
C) Autre organisme public national (Sonstige staatliche öffentliche Einrichtung)
1. Union des Groupements d'Achats Publics (U.G.A.P.)
45
IRLAND
(nur der englische Text ist verbindlich)
A) Main purchasing entity (Wichtigste Beschaffungsstelle)
1. Office of Public Works
B) Other Departments (Sonstige Beschaffungsstellen)
1. President's Establishment
2. Houses of the Oireachtas (Parliament)
3. Department of the Taoiseach (Prime Minister)
4. Office of the Tánaiste (Deputy Prime Minister)
5. Central Statistics Office
6. Department of Arts, Culture and the Gaeltacht
7. National Gallery of Ireland
8. Department of Finance
9. State Laboratory
10. Office of the Comptroller and Auditor General
11. Office of the Attorney General
12. Office of the Director of Public Prosecutions
13. Valuation Office
14. Civil Service Commission
15. Office of the Ombudsman
16. Office of the Revenue Commissioners
17. Department of Justice
18. Commissioners of Charitable Donations and Bequests for Ireland
19. Department of the Environment
20. Department of Education
21. Department of the Marine
22. Department of Agriculture, Food and Forestry
23. Department of Enterprise and Employment
24. Department of Tourism and Trade
46
25. Department of Defence10
26. Department of Foreign Affairs
27. Department of Social Welfare
28. Department of Health
29. Department of Transport, Energy and Communication
10 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
47
ITALIEN
(nur der englische Text ist verbindlich)
Purchasing Entities (Beschaffungsstellen)
1. Presidency of the Council of Ministers with Ministry of Cultural Affairs
Presidenza del Consiglio dei Ministri con il Ministero del Beni Culturali
2. Ministry of Foreign Affairs Ministero degli affari esteri
3. Ministry of the Interior Ministero dell’Interno
4. Ministry of Justice Ministero di Grazia e Giustizia
5. Ministry of the Treasury11 Ministero del Tesoro
6. Ministry of Finance12 Ministero delle Finanze
7. Ministry of Defence13 Ministero della Difesa
8. Ministry of Industry, Trade, Handicraft and Tourism
Ministero dell’Industria, del Commercio e Dell'artigianato
9. Ministry of Public Works Ministero del Lavori Pubblici
10. Ministry of Transports Ministero del Trasporti
11. Ministry of Posts and Telecommunications14
Ministero delle Poste e Telecommunicazioni
12. Ministry of Health Ministero della Sanità
13. Ministry of Education, University, Scientifical and Technological Research
Ministero della Pubblica Istruzione, dell'Università e della ricerca scientifica e tecnologica
14. Ministry of Employment and Social Security
Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale
15. Ministry of Environment Ministero dell’Ambiente
16. Ministry of Foreign Trade Ministero del Commercio con l’Estero
17. Ministry of Agriculture resources Ministero delle Risorce Agricole, Alimentari e Forestali
11 Handelt als zentrale Beschaffungsstelle für die meisten anderen Ministerien und Stellen. 12 Umfasst nicht die Einkäufe des Tabak- und des Salzmonopols. 13 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.) 14 Postal business only.
(Nur Post.)
48
ZYPERN
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. a) Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο (Presidency and Presidential Palace)
b) Γραφείο Συντονιστή Εναρµόνισης (Office of the Coordinator for Harmonisation)
2. Υπουργικό Συµβούλιο (Council of Ministers)
3. Βουλή των Αντιπροσώπων (House of Representatives)
4. ∆ικαστική Υπηρεσία (Judicial Service)
5. Νοµική Υπηρεσία της ∆ηµοκρατίας (Law Office of the Republic)
6. Ελεγκτική Υπηρεσία της ∆ηµοκρατίας (Audit Office of the Republic)
7. Επιτροπή ∆ηµόσιας Υπηρεσίας (Public Service Commission)
8. Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας (Educational Service Commission)
9. Γραφείο Επιτρόπου ∆ιοικήσεως (Office of the Commissioner for Administration (Ombudsman))
10. Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισµού (Commission for the Protection of Competition)
11. Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου (Internal Audit Service)
12. Γραφείο Προγραµµατισµού (Planning Bureau)
13. Γενικό Λογιστήριο της ∆ηµοκρατίας (Treasury of the Republic)
14. Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας ∆εδοµένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Office of the Personal Character Data Protection Commissioner)
15. Γραφείο Επιτρόπου Νοµοθεσίας (Law Commissioner Office)
16. Γραφείο Εφόρου ∆ηµοσίων Ενισχύσεων (Office of the Commissioner for the Public Aid)
17. Υπουργείο Άµυνας (Ministry of Defence)15
18. a) Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος (Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment)
b) Τµήµα Γεωργίας (Department of Agriculture) 15 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
49
c) Κτηνιατρικές Υπηρεσίες (Veterinary Services)
d) Τµήµα ∆ασών (Forest Department)
e) Τµήµα Αναπτύξεως Υδάτων (Water Development Department)
f) Τµήµα Γεωλογικής Επισκόπησης (Geological Survey Department)
g) Μετεωρολογική Υπηρεσία (Meteorological Service)
h) Τµήµα Αναδασµού (Land Consolidation Department)
i) Υπηρεσία Μεταλλείων (Mines Service)
j) Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών (Agricultural Research Institute)
k) Τµήµα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών (Department of Fisheries and Marine Research)
19. a) Υπουργείο ∆ικαιοσύνης και ∆ηµοσίας Τάξεως (Ministry of Justice and Public Order)
b) Αστυνοµία (Police)
c) Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου (Cyprus Fire Service)
d) Τµήµα Φυλακών (Prison Department)
e) Κεντρική Υπηρεσία Πληροφοριών (Central Information Service)
20. a) Υπουργείο Εµπορίου, Βιοµηχανίας και Τουρισµού (Ministry of Commerce, Industry and Tourism)
b) Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών (Cooperative Societies΄ Supervision and Development Authority)
c) Τµήµα Εφόρου Εταιρειών και Επίσηµου Παραλήπτη (Department of Registrar of Companies and Official Receiver)
21. a) Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Ministry of Labour and Social Insurance)
b) Τµήµα Εργασίας (Department of Labour)
c) Τµήµα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Department of Social Insurance)
d) Τµήµα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευηµερίας (Department of Social Welfare Services)
e) Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου (Productivity Centre Cyprus)
f) Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου (Higher Hotel Institute Cyprus)
g) Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο (Higher Τechnical Institute)
50
h) Τµήµα Επιθεώρησης Εργασίας (Department of Labour Inspection)
i) Υπηρεσία Βιοµηχανικών Σχέσεων (Industrial Relations Service)
22. a) Υπουργείο Εσωτερικών (Ministry of the Interior)
b) Επαρχιακές ∆ιοικήσεις (District Administrations)
c) Τµήµα Πολεοδοµίας και Οικήσεως (Town Planning and Housing Department)
d) Τµήµα Αρχείου Πληθυσµού και Μεταναστεύσεως (Civil Registry and Migration Department)
e) Τµήµα Κτηµατολογίου και Χωροµετρίας (Department of Lands and Surveys)
f) Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών (Press and Information Office)
g) Πολιτική Άµυνα (Civil Defence)
h) Κυπριακό Πρακτορείο Ειδήσεων (Cyprus News Agency)
i) Ταµείο Θήρας (Game Fund)
j) Υπηρεσία Μέριµνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων (Service for the care and rehabilitation of displaced persons)
23. Υπουργείο Εξωτερικών (Ministry of Foreign Affairs)
24. a) Υπουργείο Οικονοµικών (Ministry of Finance)
b) Τελωνεία (Customs and Excise)
c) Τµήµα Εσωτερικών Προσόδων (Department of Inland Revenue)
d) Στατιστική Υπηρεσία (Statistical Service)
e) Τµήµα Κρατικών Αγορών και Προµηθειών (Department of Government Purchasing and Supply)
f) Τµήµα ∆ηµόσιας ∆ιοίκησης και Προσωπικού (Public Administration and Personnel Department)
g) Κυβερνητικό Τυπογραφείο (Government Printing Office)
h) Τµήµα Υπηρεσιών Πληροφορικής (Department of Information Technology Services)
25. Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισµού (Ministry of Εducation and Culture)
26. a) Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων (Ministry of Communications and Works)
b) Τµήµα ∆ηµοσίων Έργων (Department of Public Works)
c) Τµήµα Αρχαιοτήτων (Department of Antiquities)
51
d) Τµήµα Πολιτικής Αεροπορίας (Department of Civil Aviation)
e) Τµήµα Εµπορικής Ναυτιλίας (Department of Merchant Shipping)
f) Τµήµα Ταχυδροµικών Υπηρεσιών (Postal Services Department )
g) Τµήµα Οδικών Μεταφορών (Department of Road Transport)
h) Τµήµα Ηλεκτροµηχανολογικών Υπηρεσιών (Department of Electrical and Mechanical Services)
i) Τµήµα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών (Department of Electronic Telecommunications)
27. a) Υπουργείο Υγείας (Ministry of Health)
b) Φαρµακευτικές Υπηρεσίες (Pharmaceutical Services)
c) Γενικό Χηµείο (General Laboratory)
d) Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες ∆ηµόσιας Υγείας (Medical and Public Health Services)
e) Οδοντιατρικές Υπηρεσίες (Dental Services)
f) Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας (Mental Health Services)
52
LETTLAND
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. Valsts prezidenta kanceleja (Chancellery of the State President)
2. Saeimas kanceleja (Chancellery of the Parliament)
3. Aizsardzības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Defence and institutions subordinate to it and under its supervision)16
4. Ārlietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Foreign Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision)
5. Ekonomikas ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Economics and institutions subordinate to it and under its supervision)
6. Finanšu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Finance and institutions subordinate to it and under its supervision)
7. Iekšlietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of the Interior and institutions subordinate to it and under its supervision)
8. Izglītības un zinātnes ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Education and Science and institutions subordinate to it and under its supervision)
9. Kultūras ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Culture and institutions subordinate to it and under its supervision)
10. Labklājības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Welfare and institutions subordinate to it and under its supervision)
11. Reģionālās attīstības un pašvaldību lietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Regional Development and local governments and institutions subordinate to it and under its supervision)
12. Satiksmes ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Transport and institutions subordinate to it and under its supervision)
13. Tieslietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Justice and institutions subordinate to it and under its supervision)
14. Veselības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Health and institutions subordinate to it and under its supervision)
15. Vides ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Environment and institutions subordinate to it and under its supervision)
16 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
53
16. Zemkopības ministrija un tās pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Agriculture and institutions under its supervision)
17. Īpašu uzdevumu ministrs bērnu un ģimenes lietās un tā pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Minister for Special Assignments for Children and Family Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision)
18. Īpašu uzdevumu ministrs sabiedrības integrācijas lietās un tā pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Minister for Special Assignments for Integration Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision)
19. Augstākās izglītības padome (Council of Higher Education)
20. Eiropas lietu birojs (European Affairs Bureau)
21. Valsts kanceleja un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (State Chancellery and institutions subordinate to it and under its supervision)
22. Centrālā vēlēšanu komisija (Central Election Commission)
23. Finansu un kapitāla tirgus komisija (Financial and Capital Market Commission)
24. Latvijas Banka (Bank of Latvia)
25. Nacionālie bruņotie spēki (National Armed Forces)
26. Nacionālā radio un televīzijas padome (National Broadcasting Council)
27. Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (Public Utilities Commission)
28. Satversmes aizsardzības birojs (Constitution Defence Bureau)
29. Valsts cilvēktiesību birojs (State Human Rights Bureau)
30. Valsts kontrole (State Audit Office)
31. Satversmes tiesa (Constitutional Court)
32. Augstākā tiesa (Supreme Court)
33. Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes (Prosecutor's Office and institutions under its supervision)
54
LITAUEN
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. Prezidento kanceliarija (Chancellery of the Office of the President)
2. Seimo kanceliarija (Chancellery of the Seimas (Parliament))
3. Konstitucinis Teismas (The Constitutional Court)
4. Vyriausybės kanceliarija (Chancellery of the Government)
5. Aplinkos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Environment and institutions under the Ministry)
6. Finansų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Finance and institutions under the Ministry)
7. Krašto apsaugos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of National Defence and institutions under the Ministry)17
8. Kultūros ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Culture and institutions under the Ministry)
9. Socialinės apsaugos ir darbo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Social Security and Labour and institutions under the Ministry)
10. Susisiekimo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Transport and Communications and institutions under the Ministry)
11. Sveikatos apsaugos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Health and institutions under the Ministry)
12. Švietimo ir mokslo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Education and Science and institutions under the Ministry)
13. Teisingumo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Justice and institutions under the Ministry)
14. Ūkio ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Economy and institutions under the Ministry)
15. Užsienio reikalų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Foreign Affairs and institutions under the Ministry)
16. Vidaus reikalų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Internal Affairs and institutions under the Ministry)
17 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
55
17. Žemės ūkio ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Agriculture and institutions under the Ministry)
18. Nacionalinė teismų administracija (National Courts Administration)
19. Lietuvos kariuomenė ir jos padaliniai (Lithuanian Armed Forces and structure thereof)18
20. Generalinė prokuratūra (The General Public Prosecutor’s Office)
21. Valstybės kontrolė (State Control)
22. Lietuvos bankas (Bank of Lithuania)
23. Specialiųjų tyrimų tarnyba (Special Investigation Service)
24. Konkurencijos taryba (Competition Council)
25. Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras (Genocide and Resistance Research Centre of Lithuania)
26. Nacionalinė sveikatos taryba (National Health Council)
27. Moterų ir vyrų lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba (Office of the Equal Opportunities Ombudsman)
28. Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga (Children's Rights Ombudsmen Institution)
29. Seimo kontrolierių įstaiga (Ombudsman Office of the Seimas)
30. Valstybinė lietuvių kalbos komisija (State Commission of the Lithuanian Language)
31. Valstybinė paminklosaugos komisija (State Commission for Cultural Heritage Protection)
32. Vertybinių popierių komisija (Lithuanian Security Commission)
33. Vyriausioji rinkimų komisija (Central Electoral Committee)
34. Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Chief Commission of Official Ethics)
35. Etninės kultūros globos taryba (Council for the Protection of Ethnic Culture)
36. Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba (Office of the Inspector of Journalists' Ethics)
37. Valstybės saugumo departamentas (State Security Department)
38. Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (National Control Commission for Prices and Energy)
18 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
56
39. Vyriausioji administracinių ginčų komisija (Chief Administrative Disputes Commission)
40. Mokestinių ginčų komisija (Commission on Tax Disputes)
41. Valstybinė lošimų priežiūros komisija (State Gambling Supervisory Commission)
42. Lietuvos archyvų departamentas (Lithuanian Archives Department)
43. Europos teisės departamentas (European Law Department)
44. Lietuvos mokslo taryba (The Lithuanian Council of Science)
45. Ginklų fondas (Weaponry Fund)
46. Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas (Lithuanian State Science and Studies Foundation)
47. Informacinės visuomenės plėtros komitetas (Information Society Development Committee)
48. Kūno kultūros ir sporto departamentas (Lithuanian State Department of Physical Culture and Sport)
49 Ryšių reguliavimo tarnyba (Lithuanian Telecommunications Regulator)
50 Statistikos departamentas (Department of Statistics)
51. Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas (Department of National Minorities and Lithuanians Living Abroad)
52. Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija (State Nuclear Safety Inspectorate)
53. Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija (State Data Protection Inspectorate)
54. Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (State Food and Veterinary Service)
55. Valstybinė ligonių kasa (State Patients’ Fund)
56. Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba (State Tobacco and Alcohol Control Service)
57. Viešųjų pirkimų tarnyba (Public Procurement Office)
58. Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (The Supreme Court of Lithuania)
59. Lietuvos apeliacinis teismas (The Court of Appeal of Lithuania)
60. Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (The Supreme Administrative Court of Lithuania)
61. Apygardų teismai (County Courts of Lithuania)
62. Apygardų administraciniai teismai (County Administrative Courts of Lithuania)
57
63. Apylinkių teismai (District Courts of Lithuania)
58
LUXEMBURG
(nur der französische Text ist verbindlich)
1. Ministère du Budget: Service Central des Imprimés et des Fournitures de l'Etat
2. Ministère de l'Agriculture: Administration des Services Techniques de l'Agriculture
3. Ministère de l'Education Nationale: Lycées d'Enseignement Secondaire et d'Enseignement Secondaire Technique
4. Ministère de la Famille et de la Solidarité Sociale: Maisons de Retraite
5. Ministère de la Force Publique: Armée19 - Gendarmerie - Police
6. Ministère de la Justice: Etablissements Pénitientiaires
7. Ministère de la Santé Publique: Hôpital Neuropsychiatrique
8. Ministère des Travaux Publics: Bâtiments Publics - Ponts et Chaussées
9. Ministère des Communications: Centre Informatique de l'Etat
10. Ministère de l'Environnement: Administration de l'Environnement
19 Matériel non militaire figurant dans la partie (3) de la présente annexe.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
59
UNGARN
(nur der englische Text ist verbindlich)
Belügyminisztérium (Ministry of the Interior)
Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium (Ministry of Health, Social and Family Affairs)
Foglalkoztatáspolitikai és Munkaügyi Minisztérium (Ministry of Employment Policy and Labour Affairs)
Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministry of Agriculture and Rural Development)
Gazdasági és Közlekedési Minisztérium (Ministry of Economy and Transport)
Gyermek-, Ifjúsági és Sportminisztérium (Ministry of Children, Youth and Sports)
Honvédelmi Minisztérium (Ministry of Defence)20
Igazságügyi Minisztérium (Ministry of Justice)
Informatikai és Hírközlési Minisztérium (Ministry of Informatics and Communications)
Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium (Ministry of Environment and Water Management)
Külügyminisztérium (Ministry of Foreign Affairs)
Miniszterelnöki Hivatal (Prime Minister's Office)
Nemzeti Kulturális Örökség Minisztériuma (Ministry of Cultural Heritage)
Oktatási Minisztérium (Ministry of Education)
Pénzügyminisztérium (Ministry of Finance)
Központi Szolgáltatási Főigazgatóság (Central Services Directorate)
20 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
60
MALTA
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. Uffiċċju tal-President (Office of the President)
2. Uffiċċju ta’ l-Iskrivan tal-Kamra tad-Deputati (Office of the Clerk to the House of Representatives)
3. Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister)21
4. Ministeru għall-Politika Soċjali (Ministry for Social Policy)
5. Ministeru ta’ l-Edukazzjoni (Ministry of Education)
6. Ministeru tal-Finanzi u l-Affarijiet Ekonomiċi (Ministry of Finance and Economic Affairs)
7. Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure)
8. Ministeru tat-Turiżmu (Ministry for Tourism)
9. Ministeru għat-Trasport u Komunikazzjoni (Ministry for Transport and Communications)
10. Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry for Justice and Home Affairs)
11. Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment)
12. Ministeru għal Għawdex (Ministry for Gozo)
13. Ministeru tas-Saħħa (Ministry of Health)
14. Ministeru ta’ l-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs)
15. Ministeru għat-Teknoloġija ta’ l-Informazzjoni u Investiment (Ministry for Information Technology and Investment)
16. Ministeru għaż-Żgħażagħ u l-Kultura (Ministry for Youth and the Arts)
21 Procurement for the Armed Forces of Malta: non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Beschaffung für die maltesischen Streitkräfte: Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
61
NIEDERLANDE
(nur der englische Text ist verbindlich)
Liste der Beschaffungsstellen
Ministries and central governmental bodies (Ministerien und Organe des Zentralstaates)
1. MINISTRY OF GENERAL AFFAIRS MINISTERIE VAN ALGEMENE ZAKEN
Advisory Council on Government Policy Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid
National Information Office Rijksvoorlichtingsdienst (Directie voorlichting, RVD-DV; Directie toepassing communicatie-techniek, RVD-DTC)
2. MINISTRY OF THE INTERIOR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
Government Personnel Information System Service
Dienst Informatievoorziening Overheidspersoneel
Public Servants Medical Expenses Agency Dienst Ziektekostenvoorziening Overheidspersoneel
Central Archives Centrale Archiefselectiedienst
Binnenlandse Veiligheidsdienst (BVD)
Netherlands Institute for Firemen and Combatting Calamities
Nederlands Instituut voor Brandweer en Rampenbestrijding (NIBRA)
Netherlands Bureau for Exams of Firemen Nederlands Bureau Brandweer Examens (NBBE)
National Institue for Selection and Education of Policemen
Landelijk Selectie en Opleidingsinstituut Politie (LSOP)
25 Individual Police Regions 25 Afzonderlijke politieregio's
National Police Forces Korps Landelijke Politiediensten
3. MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN
SNV Organisation for Development Cooperation and Awareness
SNV, Organisatie voor Ontwikkelingssamenwerking en Bewustwording
CBI, Centre for promotion of import from developing countries
CBI, Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden
62
4. MINISTRY OF DEFENCE22 MINISTERIE VAN DEFENSIE
Central Organisation, Ministry of Defense Centrale organisatie van het ministerie van Defensie
Staff, Defense Interservice Command Staf Defensie Interservice Commando (DICO)
Defense telematics Agency (establishment of this new service is expected to take place on 1 September 1997)
Defensie telematica Organisatie (DTO)
Duyverman Computer Centre
(This service will be part of DTO and will consequently loose, as from 1 January 1998, its status as independent procurement service)
Duyverman Computer Centrum (DCC)
Central Directorate, Defense Infrastucture Agency
Centrale directie van de Dienst Gebouwen, Werken en Terreinen
The individual regional directorates of the Defence Infrastructure Agency
De afzonderlijke regionale directies van de Dienst Gebouwen, Worken en Terreinen
Directorate of material Royal Netherlands Navy
Directie materieel Koninklijke Marine
Directorate of material Royal Netherlands Army
Directie materieel Koninklijke Landmacht
Information Technology Support Centre, Royal Netherlands Army
Dienstcentrum Automatisering Koninklijke Landmacht
Directorate of material Royal Netherlands Airforce
Directie materieel Koninklijke Luchtmacht
Defense Pipeline Organisation Defensie Pijpleiding Organisatie
5. MINISTRY OF ECONOMIC AFFAIRS MINISTERIE VAN ECONOMISCHE ZAKEN
Economic Investigation Agency Economische Controledienst
Central Plan Bureau Centraal Planbureau
Netherlands Central Bureau of Statistics Centraal Bureau voor de Statistiek
Senter Senter
Industrial Property Office Bureau voor de Industriële Eigendom
Central Licensing Office for Import and Export
Centrale Dienst voor de In- en Uitvoer
State Supervision of Mines Staatstoezicht op de Mijnen
6. MINISTRY OF FINANCE MINISTERIE VAN FINANCIËN
Directorates of the State Tax Department Directies der Rijksbelastingen
22 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
63
State Tax Department/Fiscal Intelligence and Information Department
Belastingdienst/FIOD
State Tax Department/Computer Centre Belastingdienst/Automatiseringscentrum
State Tax Department/Training Belastingdienst/Opleidingen
7. MINISTRY OF JUSTICE MINISTERIE VAN JUSTITIE
Service for judicial institutions Dienst justitiële inrichtingen
Service prevention, Youth protection and rehabilitation
Dienst preventie, Jeugd bescherming en reclassering
Service Administration of justice Dienst rechtspleging
Central Debt Collection Agency of the Ministry of Justice
Centraal Justitie Incassobureau
National Police Services Force Korps Landelijke Politiediensten
Immigration and Naturalisation Service Immigratie- en Naturalisatiedienst
Public Prosecutor Openbaar Ministerie
8. MINISTRY OF AGRICULTURE, NATURE MANAGEMENT AND FISHERIES
MINISTERIE VAN LANDBOUW, NATUURBEHEER EN VISSERIJ
Dienst Landelijke Service bij Regelingen (LASER)
Game Fund Jachtfonds
National Inspection Service for Animals and Animal Protection
Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees (RVV)
Plant Protection Service Plantenziektenkundige Dienst (PD)
National Forest Service Staatsbosbeheer (SBB)
General Inspection Service Algemene Inspectiedienst (AID)
Dienst Landinrichting Beheer Landbouwgronden (LBL)
Agricultural Research Service Dienst Landbouwkundig Onderzoek (DLO)
National Fisheries Research Institute Rijksinstituut voor Visserijonderzoek (RIVO-DLO)
Government Institute for Quality Control of Agricultural Products
Rijkskwaliteit Instituut voor Land- en Tuinbouwprodukten (RILJIT-DLO)
National Institute for Nature Management Instituut voor Bos- en Natuuronderzoek
De afzonderlijke Regionale Beleidsdirecties
9. MINISTRY OF EDUCATION, CULTURE AND SCIENCE
MINISTERIE VAN ONDERWIJS, CULTUUR EN WETENSCHAPPEN
Netherlands State Institute for War Documentation
Rijksinstituut voor Oorlogsdocumentatie
64
Public Record Office Rijksarchiefdienst
Council for Education Onderwijsraad
Advisory Council for Science and Technology Policy
Adviesraad voor het Wetenschap en Technologiebeleid
Central Financial Entities Centrale Financiën Instellingen
Inspection of Education Onderwijsinspectie
National Institute for Ancient Monuments Rijksdienst voor de Monumentenzorg
National Institute for Archeological Soil Exploration
Rijksdienst Oudheidkundig Bodemonderzoek
Council for Cultural Heritage Raad voor Cultuur
10. MINISTRY OF SOCIAL AFFAIRS AND EMPLOYMENT
MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN EN WERKGELEGENHEID
11. MINISTRY OF TRANSPORT, PUBLIC WORKS AND WATER MANAGEMENT
MINISTERIE VAN VERKEER EN WATERSTAAT
Directorate-General for Civil Aviation Directoraat-Generaal Rijksluchtvaartdienst
Directorate-General for Navigation and Maritime Affairs
Directoraat-Generaal Scheepvaart en Maritieme Zaken
Directorate-General for Transport Directoraat-Generaal Vervoer
Directorate-General for Public Works and Water Management
Directoraat-Generaal Rijkswaterstaat
Telecommunications and Post Department Hoofddirectie Telecommunicatie en Post
Royal Netherlands Meteorological Institute Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut
Central Services Centrale Diensten
The individual regional directories of Water Management
De afzonderlijke regionale directies van Rijkswaterstaat
The individual specialised services of Water Management
De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat
Service for Construction Bouwdienst
Geometric Service Meetkundige dienst
Advisory Council for Traffic and Transport
Adviesdienst Verkeer en Vervoer
National Institute for Coastal and Marine Management
Rijksinstituut voor Kust en Zee
National Institute for Sweet Water Management and Waste Water Treatment
Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling
65
12. MINISTRY OF HOUSING, PHYSICAL PLANNING AND ENVIRONMENT
MINISTERIE VAN VOLKSHUISVESTING, RUIMTELIJKE ORDENING EN MILIEUBEHEER
Directorate-General for Environment Management
Directoraat-Generaal Milieubeheer
Directorate-General for Public Housing Directoraat-Generaal van de Volkshuisvesting
Government Buildings Agency Rijksgebouwendienst
National Physical Planning Agency Rijksplanologische Dienst
13. MINISTRY OF WELFARE, HEALTH AND CULTURAL AFFAIRS
MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID, WELZIJN EN SPORT
Inspection Health Protection Inspectie Gezondheidsbescherming
Inspection Public Health Inspectie Gezondheidszorg
Veterinary Inspection Veterinaire Inspectie
Inspectorate for Child and Youth Care and Protection Services
Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming
National Institute of Public Health and Environmental Protection
Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM)
Social and Cultural Planning Office Sociaal en Cultureel Planbureau
Agency to the College for Assessment of Pharmaceuticals
Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen
14. SECOND CHAMBER OF THE STATES GENERAL
TWEEDE KAMER DER STATEN-GENERAAL
15. FIRST CHAMBER OF THE STATES GENERAL
EERSTE KAMER DER STATEN-GENERAAL
16. CABINET FOR NETHERLANDS ANTILLEAN AND ARUBAN AFFAIRS
KABINET VOOR NEDERLANDS-ANTILLIAANSE EN ARUBAANSE ZAKEN
17. COUNCIL OF STATE RAAD VAN STATE
18. NETHERLANDS COURT OF AUDIT ALGEMENE REKENKAMER
19. NATIONAL OMBUDSMAN NATIONALE OMBUDSMAN
20. CHANCELLERY OF THE NETHERLANDS ORDER
KANSELARIJ DER NEDERLANDSE ORDEN
21. THE QUEEN'S CABINET KABINET DER KONINGIN
66
ÖSTERREICH
(nur der englische Text ist verbindlich)
A) Present coverage of entities (Unmittelbar erfasste Beschaffungsstellen)
1. Federal Chancellery Bundeskanzleramt
2. Federal Ministry for Foreign Affairs Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
3. Federal Ministry for Labour, Health and Social Affairs
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
4. Federal Ministry of Finance Bundesministerium für Finanzen
a) Procurement Office Amtswirtschaftsstelle
b) Division III/1 (procurement of technical appliances, equipments and goods for the customs guard)
Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache)
c) Federal EDP-Office (procurement of the Federal Ministry of Finance and of the Federal Office of Accounts)
Bundesrechenamt (EDV-Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes)
5. Federal Ministry for Environment, Youth and Family – Procurement Office
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Amtwirtschaftsstelle
6. Federal Ministry for Economic Affairs Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Amtswirtschaftsstelle
7. Federal Ministry for Internal Affairs Bundesministerium für Inneres
a) Division I/5 (Procurement Office) Abteilung I/5 (Amtswirtschaftsstelle)
b) Division I/6 [procurement of goods (other than those procured by Division II/3) for the Federal Police]
Abteilung I/6 (Beschaffung aller Sachgüter für die Bundespolizei, soweit sie nicht von der Abteilung II/3 beschafft werden)
c) EDP-Centre (procurement of electronical data processing machines (hardware))
EDV-Zentrale (Beschaffung von EDV-„Hardware“)
d) Division II/3 (procurement of technical appliances and equipments for the Federal Police)
Abteilung II/3 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei)
e) Division II/5 (procurement of technical appliances and equipment for the Federal Provincial Police)
Abteilung II/5 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundesgendarmerie)
f) Division II/19 (procurement of equiment for supervision of road traffic)
Abteilung II/19 (Beschaffung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs)
g) Divsion II/21 (procurement of aircraft) Abteilung II/21 (Beschaffung von Flugzeugen)
67
8. Federal Ministry for Justice – Procurement Office
Bundesministerium für Justiz, Amtswirtschaftsstelle
9. Federal Ministry for Defence23 Bundesministerium für Landesverteidigung
10. Federal Ministry for Agriculture and Forestry
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
11. Federal Ministry for Education and Cultural Affairs
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
12. Federal Ministry for Science and Transport
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
13. Austrian Central Statistical Office Österreichisches Statistisches Zentralamt
14. Austrian Federal Academy of Public Administration
Verwaltungsakademie des Bundes
15. Federal Office of Metrology and Surveying
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
16. Federal Institute for Testing and Research, Arsenal (BVFA)
Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal
17. Austro control Ges.m.b.H. – Austrian office for civil aviation
Austro Control Ges.m.b.H. – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt
18. Federal Institute for Testing of Motor Vehicles
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
19. Post and Telecom Austria Post und Telecom Austria Aktiengesellschaft
B) All other central public authorities including their regional and local sub-divisions provided that they do not have an industrial or commercial character. (Alle sonstigen Bundesbehörden, einschliesslich der ihnen untergeordneten regionalen und örtlichen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben.)
23 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
68
POLEN
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. Kancelaria Prezydenta RP (Chancellery of the President of the Republic of Poland)
2. Kancelaria Sejmu RP (Chancellery of the Sejm)
3. Kancelaria Senatu RP (Chancellery of the Senate)
4. Sąd Najwyższy (Supreme Court)
5. Naczelny Sąd Administracyjny (Supreme Administrative Court)
6. Trybunał Konstytucyjny (Constitutional Court)
7. Najwyższa Izba Kontroli (Supreme Chamber of Control)
8. Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Office of the Ombudsman)
9. Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji (National Broadcasting Council)
10. Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych (Inspector General for the Protection of Personal Data)
11. Państwowa Komisja Wyborcza (State Election Commission)
12. Krajowe Biuro Wyborcze (National Election Office)
13. Państwowa Inspekcja Pracy (National Labour Inspectorate)
14. Biuro Rzecznika Praw Dziecka (Office of the Children’s Rigths Ombudsman)
15. Kancelaria Prezesa Rady Ministrów (Prime Minister’s Chancellery)
16. Ministerstwo Finansów (Ministry of Finance)
17. Ministerstwo Gospodarki Pracy i Polityki Społecznej (Ministry of Economy, Labour and Social Policy)
18. Ministerstwo Kultury (Ministry of Culture)
19. Ministerstwo Nauki i Informatyzacji (Ministry of Science and Informatisation)
20. Ministerstwo Obrony Narodowej (Ministry of National Defence)24
21. Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi (Ministry of Agriculture and Rural Development)
24 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
69
22. Ministerstwo Skarbu Państwa (Ministry of the State Treasury)
23. Ministerstwo Sprawiedliwości (Ministry of Justice)
24. Ministerstwo Infrastruktury (Ministry of Infrastructure)
25. Ministerstwo Środowiska (Ministry of Environment)
26. Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji (Ministry of Internal Affairs and Administration)
27. Ministerstwo Spraw Zagranicznych (Ministry of Foreign Affairs)
28. Ministerstwo Zdrowia (Ministry of Health)
29. Ministerstwo Edukacji Narodowej i Sportu (Ministry of National Education and Sport)
30. Urząd Komitetu Integracji Europejskiej (Office of the Committee for European Integration)
31. Rządowe Centrum Studiów Strategicznych (Government Centre for Strategic Studies)
32. Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agency for Restructuring and Modernisation of Agriculture)
33. Agencja Rynku Rolnego (Agriculture Market Agency)
34. Agencja Własności Rolnej Skarbu Państwa (State Treasury Agricultural Property Agency)
35. Narodowy Fundusz Zdrowia (National Health Fund)
36. Polska Akademia Nauk (Polish Academy of Science)
37. Polskie Centrum Akredytacji (Polish Acreditation Centre)
38. Polski Komitet Normalizacyjny (Polish Committee for Standardisation)
39. Rządowe Centrum Legislacji (Government Legislation Centre)
40. Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Social Insurance Office)
41. Komisja Nadzoru Ubezpieczeń i Funduszy Emerytalnych (Insurance and Pension Funds Supervisiory Commission)
42. Komisja Papierów Wartościowych i Giełd (Polish Securities and Exchange Commission)
43. Główny Urząd Miar (Main Office of Measures)
44. Urząd Patentowy Rzeczpospolitej Polskiej (Patent Office of the Republic of Poland)
45. Urząd Regulacji Energetyki (The Energy Regulatory Authority of Poland)
70
46. Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych (Office for Military Veterans and Victims of Repression)
47. Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad (The General Directorate of National Roads and Motorways)
48. Urząd Transportu Kolejowego (Office for Railroad Transport)
49. Urząd Głównego Inspektora Transportu Drogowego (Office of the Main Inspector of Road Transport)
50. Główny Urząd Geodezji i Kartografii (The Main Office of Geodesy and Cartography)
51. Główny Urząd Nadzoru Budowlanego (The Main Office for Construction Supervision)
52. Urząd Lotnictwa Cywilnego (The Main Office for Civil Aviation)
53. Urząd Regulacji Telekomunikacji i Poczty (Office for Telecommunication Regulation and Post)
54. Naczelna Dyrekcja Archiwów Państowych (The Main Directorate for National Archives)
55. Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Farmers Social Security Fund)
56. Główny Inspektorat Inspekcji Ochrony Roślin i Nasiennictwa (The Main Inspectorate for the Inspection of Plant and Seeds Protection)
57. Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych (The Main Inspectorate of Commercial Quality of Agri-Food Products)
58. Główny Inspektorat Weterynarii (The Main Veterinary Inspectorate)
59. Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej (The Chief Command of the National Fire-guard)
60. Komenda Główna Policy (The Chief Police Command)
61. Komenda Główna Straży Granicznej (The Chief Boarder Guards Command)
62. Urząd do Spraw Repatriacji i Cudzoziemców (Office for Repatriation and Foreigners)
63. Urząd Zamówień Publicznych (Public Procurement Office)
64. Wyższy Urząd Górniczy (Main Mining Office)
65. Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (The Main Inspectorate for Environment Protection)
66. Państwowa Agencja Atomistyki (State Atomic Agency)
67. Główny Inspektorat Farmaceutyczny (Main Pharmaceutical Inspectorate)
71
68. Główny Inspektorat Sanitarny (Main Sanitary Inspectorate)
69. Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego (Internal Security Agency)
70. Agencja Wywiadu (Foreign Intelligence Agency)
71. Główny Urząd Statystyczny (Main Statistical Office)
72. Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Office for Competition and Consumer Protection)
73. Urząd Służby Cywilnej (Civil Service Office)
74. Instytut Pamięci Narodowej – Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu (National Remembrance Institute – Commission for the Prosecution of Crimes Against the Polish Nation)
75. Państwowa Agencja Inwestycji Zagranicznych (State Foreign Investment Agency)
76. Polska Konfederacja Sportu (Polish Confederation of Sport)
77. Narodowy Bank Polski (National Bank of Poland)
78. Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (The National Fund for Environmental Protection and Water Management)
79. Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (State Fund for the Rehabilitation of the Disabled)
80. Polskie Centrum Badań i Certyfikacji (Polish Centre for Testing and Certification)
81. Agencja Mienia Wojskowego (Agency for Military Property)25
25 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
72
PORTUGAL
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. PRIME MINISTER'S OFFICE PRESIDÊNCIA DO CONSELHO DE MINISTROS
Secretariat-General, Prime Minister's Office
Secretaria-Geral da Presidéncia do Conselho de Ministros
High Commissioner for Imigration and Ethnic Minorities
Alto Comissário para a Imigraçao e Minorias Étnicas
High Commissioner for the Questions on Equality Promotion and Family
Alto Comissário para as Questões da Promoção da Igualdade e da Familia
Legal Centre Centro Juridico-CEJUR
Government Computer Network Management Centre
Centro de Gestão da Rede Informática do Governo
Commission for Equality and Women's Rights
Comissão para a Igualdade e para os Direitos das Mulheres
Economic and Social Council Conselho Económico e Social
High Council on Administration and Civil Service
Conselho Superior da Administração e da Função Pública
Ministerial Department on Planning, Studies and Support
Gabinete de Apoio, Estudos e Planeamento
Ministerial Department with Special Responsibility for Macao
Gabinete de Macau
Ministerial Department responsible for Community Service by Conscientious Objectors
Gabinete do Serviço Cívico e dos Objectores de Consciência
Ministerial Department for European Affairs
Gabinete dos Assuntos Europeus
Secretariat for Administrative Modernization
Secretariado para a Modernisação Administrativa
High Council on Sports Conselho Superior do Desporto
2. MINISTRY OF HOME AFFAIRS MINISTÉRIO DA ADMINISTRAÇAO INTERNA
Secretariat-General Secretaria-Geral
Legal Service Auditoria Jurídica
Directorate-General for Roads Direcção-Geral de Viação
Ministerial Department responsible for Studies and Planning
Gabinete de Estudos e Planeamento de Instalações
73
Ministerial Department for European Affairs
Gabinete dos Assuntos Europeus
National Fire Service Gabinete Nacional Sirene
Republican National Guard Guarda Nacional Republicana
Civilian Administrations Governos Civis
Police Polícia de Segurança Pública
General Inspectorate on Internal Administration
Inspecção-Geral da Administração Interna
Technical Secretariat for Electoral Matters Secretariado técnico dos Assuntos para e Processo Eleitoral
Customs and Immigration Department Serviço de Estrangeiros e Fronteiras
Intelligence and Security Department Serviço de Informaçoões de Segurança
3. MINISTRY OF AGRICULTURE, OF RURAL DEVELOPMENT AND FISHERIES
MINISTÉRIO DA AGRICULTURA, DO DESENVOLVIMENTO RURAL E DAS PESCAS
Secretariat-General Secretaria-Geral
Legal Service Auditoria Jurídica
Environment Audit Office Auditor do Ambiente
National Council of Agriculture, Rural Development and Fisheries
Conselho Nacional da Agricultura, do Desenvolvimiento Rural et das Pescas
Directorate-General for Forests Direcção-Geral das Florestas
Directorate-General for Fisheries and Agriculture
Direcção-Geral das Pescas e Agricultura
Directorate-General for Rural Development
Direcção-Geral do Desenvolvimento Rural
Directorate-General for Control of Food Quality
Direcção-Geral de Fiscalização e Controlo da Qualidade Alimentar
Institute for Hydraulic questions, Rural Engineering and Enviroment
Instituto de Hidráulica, Engenharia Rural e Ambiente
Directorate-General for Culture Protection Direcção-Geral de Protecção das Culturas
Directorate-General of Veterinary Direcção-Geral de Veterinária
Regional Directorates for Agriculture (7) Direcções Regionais de Agriculture (7)
Ministerial Department for Planning and Agri-food Policy
Gabinete de Planeamento e Política Agroalimentar
General Inspectorate and Audit Office (Management Audits)
Inspecção-Geral e Auditoria de Gestão
General Inspectorate for fisheries Inspecção-Geral das Pescas
Equestrian National Service Serviço Nacional Coudêlico
74
National Laboratory for Veterinary Research
Laboratório Nacional de Investigação Veterinária
4. MINISTRY OF THE ENVIRONMENT MINISTÉRIO DO AMBIENTE
Secretariat-General Secretaria-Geral
Directorate-General for Environment Direcção-Geral do Ambiente
Regional Directorates for Environment (5) Direcções Regionais do Ambiente (5)
5. MINISTRY OF SCIENCE AND TECHNOLOGY
MINISTÉRIO DA CIÊNCIA E DA TECNOLOGIA
Secretariat-General Secretaria-Geral
Legal Service Auditoria Jurídica
High Council for Science and Technology Conselho Superior da Ciência e Tecnologia
Ministerial Department for Scientific Policy and Technology
Gabinete coordenador da Politica Cientifica e Tecnologia
6. MINISTRY OF CULTURE MINISTÉRIO DA CULTURA
Secretariat-General Secretaria-Geral
Regional Directorates for Culture (6) Delegações Regionais da Cultura (6)
Ministerial Department for International Relations
Gabinete das Relações Internacionais
Ministerial Department for Copyright Gabinete do Direito de Autor
General Inspectorate for Cultural Activities
Inspecção-Geral das Actividades Culturais
7. MINISTRY OF DEFENCE MINISTÉRIO DA DEFESA NACIONAL
Secretariat-General of the Ministry of Defence
Secretaria-Geral do Ministério da Defesa Nacional
Legal Service Auditoria Jurídica
Directorate-General for the Navy Direcção-Geral da Marinha
Directorate-General for Armaments and Defence Equipments
Direcção-Geral de Armamento e Equipamento de Defesa
Directorate-General for Infrastructure Direcção-Geral de Infra-Estruturas
Directorate-General for Personnel Direcção-Geral de Pessoal
Directorate-General for National Defence Policy
Direcção-Geral de Política de Defesa Nacional
National Security Authority Autoridade Nacional de Segurança
General-Inspectorate of Armed Forces Inspecção-Geral das Forças Armadas
75
National Defence Institute Instituto da Defesa Nacional
Council of Defence Science and Technology
Conselho de Ciência et Técnologia da Defesa
Council of Chiefs of Staff Conselho da Chefes de Estado Maior
Military Police Policia Judiciária Militar
Maritime Authority System Sistema de Autoridade Marítima
Hydrographic Institute Instituto Hidrográfico
Alfeite Arsenal Arsenal do Alfeite
Chief of Staff of the Armed Forces Estado Maior General das Forças Armadas
Chief of Staff of the Army Estado Maior do Exército
Chief of Staff of the Navy Estado Maior da Armada
Chief of Staff of the Air Force Estado Maior da Força Aéria
Commission on International Law of the Sea
Comissão do Direito Marítimo Internacional
Defence and Military Information Service Serviço de Informações de Defesa e Militares
Portuguese Commission of Military History
Comissão Portuguesa da História Militar
8. MINISTRY OF ECONOMY MINISTÉRIO DA ECONOMIA
Secretariat-General Secretaria-Geral
Commission for the Imposition of Sanctions in Advertising Matters
Comissão de Aplicação de Coimas em Matéria de Publicidade
Commission for Emergency Energy Planning
Comissão de Planeamento Energético de Emergência
Commission for Emergency Industrial Planning
Comissão de Planeamento Industrial de Emergência
Council of Competition Conselho da Concorrência
Council of Financial Securities Conselho de Garantías Financeiras
Sectoral Councils for Industry, Construction, Energy, Trade and Tourism
Conselhos Sectoriais da Indústria, da Construção, da Energia, do Comércio e do Turismo
National Council of Quality Conselho Nacional da Qualidade
Directorate-General for Trade and Competition
Direcção-Geral do Comércio e da Concorrência
Directorate-General for Energy Direcção-Geral da Energia
Directorate-General for Industry Direcção-Geral da Indústria
Directorate-General for Tourism Direcção-Geral do Turismo
Regional Delegations Delegações Regionais
76
Ministerial Department for Studies and Economic Prospective
Gabinete de Estudos e Prospectiva Económica
Directorate-General for International Economic Relations
Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais
General Inspectorate for Economic Activities
Inspecção-Geral das Actividades Económicas
General Inspectorate for Gambling Inspecção-Geral de Jogos
Council for the Economic Development Conselho para o Desenvolvimento Económico
9. MINISTRY OF EDUCATION MINISTÉRIO DA EDUCAÇÃO
Secretariat-General Secretaria-Geral
Social Security Fund Caixa da Previdência
Education National Council Conselho Nacional de Educação
Council of Directors-General Conselho de Directores Gerais
Department for Primary Education Departamento de Educação Básica
Department for Educational Resources Management
Departamento de Gestão dos Recursos Educativos
Department for Secondary Education Departamento do Ensino Secundário
Department for Higher Education Departamento do Ensino Superior
Regional Directorates for Education (5) Direcções Regionais de Educação (5)
University Stadium of Lisbon Estádio Universitário de Lisboa
Nursery, Primary and Secondary Education Establishments
Estabelecimentos de Educação Pré-Escolar e dos Ensinos Básico e Secundário
Ministerial Department of Scholar Sport Gabinete Coordenador do Desporto Escolar
Ministerial Department of European Affairs and International Relations
Ganinete dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais
General Inspectorate of Education Inspecção-Geral da Educação
Ministerial Department for Financial Management
Gabinete de Gestão Financeira
Ministerial Department for Prospective and Planning
Departamento de Avaliação, Prospectiva e Planeamento
10. MINISTRY OF EQUIPMENT, PLANNING, AND TERRITORIAL ADMINISTRATION
MINISTÉRIO DO EQUIPAMENTO, DO PLANEAMENTO E DA ADMINISTRAÇÃO DO TERRITÓRIO
Secretariat-General Secretaria-Geral
Legal Service Auditoria Jurídica
Environment Service Auditoria Ambiental
77
Commission for Support to Rehabilitation of the Territorial Administration
Comissão de Apoio à Restruturação da Administração do Território
Regional Coordination Committees Comissões de Coordenação Regional
Commission for Planning of Emergency Maritime Transport
Comissão de Planeamento do Transporte Maritímo de Emergência
Council for Public and Particular Works Contracts
Conselho de Mercados de Obras Públicas e Particulares
High Council for Telecommunications Conselho Superior de Telecomunicações
Department for Prospective and Planning Departamento de Prospectiva e Planeamento
Directorate General for Autarquic Administration
Direcção-Geral da Administração Autárquica
Directorate General for Civil Aviation Direcção-Geral da Aviação Civil
Directorate General for Ports, Navigation and Maritime Transport
Direcção-Geral de Portos, Navegação e Transportes Marítimos
Directorate General for Regional Development
Direcção-Geral do Desenvolvimento Regional
Directorate General for Territorial Planning and Urban Development
Direcção-Geral do Ordenamento do território e do Desenvolvimento Urbano
Directorate General for National Buildings and Monuments
Direcção-Geral dos Edificios e Monumentos Nacionais
Directorate General for Land Transport Direcção-Geral dos Transportes Terrestres
Ministerial Department for Investment Coordination
Gabinete de Coordenção dos Investimentos e do Financiamento
Ministerial Department for European Issues and External Relations
Gabinete para os Assuntos Europeus e Relações Externas
General Inspectorate of the Ministry of Equipment, Planning and Territorial Administration
Inspecção-Geral do Ministério do Equipamento, do Planeamento e da Administraçao do Território
High Council for Public Works and Transport
Conselho Superior de Obras Públicas e Transportes
11. MINISTRY OF FINANCE MINISTÉRIO DAS FINANÇAS
Secretariat-General Secretaria-Geral
Directorate-General for Customs and Special Taxes on Consumption
Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o consumo
Directorate-General for European Studies and International Relations
Direcção-Geral de Assuntos Europeus e Relações Internacionais
Directorate-General for Studies Direcção-Geral de Estudos e Previsão
Directorate-General for Informatics and Support to Taxation and Customs Services
Direcção-Geral de Informática e Apoio aos Serviços Tributários e Aduaneiros
78
Directorate-General for the Protection of Civil Servants-ADSE
Direcção-Geral de Protecção Social aos Funcionários e Agentes de Administração Pública-ADSE
Directorate-General for the Budget Direcção-Geral do Orçamento
Directorate-General of Patrimony Direcção-Geral do Património
Directorate-General for the Treasury Direcção-Geral do Tesouro
Directorate-General for Taxation Direcção-Geral dos Impostos
General Inspectorate for Finance Inspecção-Geral de Finanças
Institute for Information Technology Instituto de Informática
Customs Stabilization Fund Fundo de Estabilização Aduaneiro
Taxation Stabilization Fund Fundo de Estabilização Tributário
Public Debt Regularization Fund Fundo de Regularizaçao da Dívida Pública
12. MINISTRY OF JUSTICE MINISTÉRIO DA JUSTIÇA
Secretariat-General Secretaria-Geral
Legal Service Auditoria Jurídica
Directorate-General for Fighting Against Corruption, Fraud and Economic-Financial Infractions
Direcção Central para o Combate à Corrupçao, Fraudes e Infracções Económico-Financeiras
Directorate-General for Registers and Other Official Documents
Direcção-Geral dos Registros e Notariado
Directorate-General for Computerized Services
Direcção-Geral dos Serviços de Informática
Directorate-General for Judiciary Services Direcção-Geral dos Serviços Judiciários
Directorate-General for the Prison Service Direcção-Geral dos Serviços Prisionais
Directorate-General for the Protection and Care of Minors Prison Establishments
Direcção-Geral dos Serviços Tutelares de Menores
Ministerial Department responsible for European Law
Gabinete de Direito Europeu
Ministerial Department responsible for Documentation and Comparative Law
Gabinete de Documentação e Direito Comparado
Ministerial Department responsible for Studies and Planning
Gabinete de Estudos e Planeamento
Ministerial Department responsible for Financial Management
Gabinete de Gestão Financeira
Ministerial Department responsible for Planning and Coordinating Drug Control
Gabinete de Planeamento e Coordenação do Combate à Droga
Criminal Investigation Department Polícia Judiciária
Social Services Serviços Sociais
79
National Police and Forensic Science Institute
Instituto Nacional de Polícia e Ciências Criminais
Forensic Medicine Institutes Serviços Médico-Legais
Legal Courts Tribunais Judiciais
The High Council of the Judiciary Conselho Superior de Magistratura
Public Prosecutor office Ministério Público
13. MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS MINISTÉRIO DOS NEGÓCIOS ESTRANGEIROS
Secretariat-General Secretaria-Geral
Legal Affairs Department Departamento dos Assuntos Jurídicos
Interministerial Commission for Cooperation
Comissão Interministerial para a cooperação
Interministerial Commission for Community Affairs
Comissão Interministerial para os Assuntos Comunitários
Interministerial Commission for Migration and Portuguese Communities
Comissão Interministerial as Migraçoes e Comunidades Portuguesas
Council of Portuguese Communities Conselho das Comunidades Portuguesas
Directorate-General for Bilateral Relations Direcção-Geral das Relações Bilaterais
Directorate-General for Foreign Policy Direcção-Geral de Política Externa
Directorate-General for Community Affairs
Direcção-Geral dos Assuntos Comunitários
Directorate-General for Consular Affairs and Portuguese Communities
Direcção-Geral dos Assuntos Consulares e Communidades Portuguesas
Directorate-General for Multilateral Affairs
Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais
Ministerial Department por Information and Press
Gabinete de Informação e Imprensa
Diplomatic and Consular Inspectorate Inspecção Diplomática e Consular
Diplomatic Institute Instituto Diplomático
14. MINISTRY FOR QUALIFICATION AND EMPLOYMENT
MINISTÉRIO PARA A QUALIFICAÇÃO E O EMPREGO
Secretariat-General Secretaria-Geral
Interministerial Commission for Employment
Comissão Interministerial para o Emprego
National Council for Health and Safety in the workplace
Conselho Nacional de Higiene e Segurança no Trabalho
Statistics Department Departamento de Estatística
80
Studies and Planning Department Departamento de Estudos e Planeamento
European Social Fund Department Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu
Department of European Affairs and External Relations
Departamento para os Assuntos Europeus e Relações Externas
Directorate-General for Employment and Vocational Training
Direcção-Geral do Emprego e Formação Profissional
Directorate-General for Labour Conditions Direcção-Geral das Condições de Trabalho
Legal Department Gabinete Jurídico
Centre for Scientific and Tecnical Information
Centro de Informação Científica e Técnica
15. MINISTRY OF HEALTH MINISTÉRIO DA SAÚDE
Secretariat-General Secretaria-Geral
Department for Studies and Health Planning
Departamento de Estudos e Planeamento da Saúde
Health Human Resource Department Departamento de Recursos Humanos da Saúde
Directorate-General for Health Installations & Equipment
Direcção-Geral das instalações e Equipamentos da Saúde
Directorate-General for Health Direcção-Geral da Saúde
General Inspectorate of Health Inspecção-Geral da Saúde
Institutes of General Clinics Institutos de Clínica Geral
National Health Council Conselho Nacional de Saúde
16. MINISTRY OF SOLIDARITY AND SOCIAL SECURITY
MINISTÉRIO DA SOLIDARIEDADE E SEGURANÇA SOCIAL
Secretariat-General Secretaria-Geral
National Council for Social Economy Conselho Nacional para a Economia Social
National Council for third-age policy Conselho Nacional para a Política de Terceira Idade
National Council for Rehabilitation and Integration of Dissable People
Conselho nacional para a Reabilitação e Integração das pessoas com Deficiência
Department of Statistics, Studies and Planning
Departamento de Estatística, Estudos e Planeamento
Ministerial Department for European Affairs and International Relations
Gabinete de Assuntos Europeus e de Relações Internacionais
Directorate-General for Social Works Direcção-Geral da Acção Social
Directorate-General for Social Security Schemes
Direcção-Geral dos Regimes de Segurança Social
81
General Inspectorate for Social Security Inspecção-Geral da Segurança Social
Social Observatory Observatório Social
17. PRESIDENCY OF THE REPUBLIC PRESIDÊNCIA DA REPÚBLICA
Secretariat-General of the Presidency of the Republic
Secretaria-Geral da Presidência da República
18. CONSTITUTIONAL COURT TRIBUNAL CONSTITUCIONAL
19. COURT OF AUDITORS TRIBUNAL DE CONTAS
Directorate-General of the Court of Auditors
Direcção-Geral do Tribunal de Contas
20. OMBUDSMAN PROVEDORIA DE JUSTIÇA
82
SLOWENIEN
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. Predsednik Republike Slovenije (President of the Republic of Slovenia)
2. Državni zbor (The National Assembly)
3. Državni svet (The National Council)
4. Varuh človekovih pravic (The Ombudsman)
5. Ustavno sodišče (The Constitutional Court)
6. Računsko sodišče (The Court of Audits)
7. Državna revizijska komisja (The National Review Commission)
8. Slovenska akademija znanosti in umetnosti (The Slovenian Academy of Science and Art)
9. Vladne službe (The Government Services)
10. Ministrstvo za finance (Ministry of Finance)
11. Ministrstvo za notranje zadeve (Ministry of Internal Affairs)
12. Ministrstvo za zunanje zadeve (Ministry of Foreign Affairs)
13. Ministrstvo za obrambo (Ministry of Defence)26
14. Ministrstvo za pravosodje (Ministry of Justice)
15. Ministrstvo za gospodarstvo (Ministry of the Economy)
16. Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministry of Agriculture, Forestry and Food)
17. Ministrstvo za promet (Ministry of Transport)
18. Ministrstvo za okolje, prostor in energijo (Ministry of Environment, Spatial Planning and Energy)
19. Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministry of Labour, Family and Social Affairs)
20. Ministrstvo za zdravje (Ministry of Health)
21. Ministrstvo za informacijsko družbo (Ministry of Information Society) 26 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
83
22. Ministrstvo za šolstvo, znanost in šport (Ministry of Education, Science and Sport)
23. Ministrstvo za kulturo (Ministry of Culture)
24. Vrhovno sodišče Republike Slovenije (The Supreme Court of the Republic of Slovenia)
25. Višja sodišča (Higher Courts)
26. Okrožna sodišča (District Courts)
27. Okrajna sodišča (County Courts)
28. Vrhovno tožilstvo Republike Slovenije (The Supreme Prosecutor of the Republic of Slovenia)
29. Okrožna državna tožilstva (Districts' State Prosecutors)
30. Družbeni pravobranilec Republike Slovenije (Social Attorney of the Republic of Slovenia)
31. Državno pravobranilstvo Republike Slovenije (National Attorney of the Republic of Slovenia)
32. Upravno sodišče Republike Slovenije (Administrative Court of the Republic of Slovenia)
33. Senat za prekrške Republike Slovenije (Senat of Minor Offenses of the Republic of Slovenia)
34. Višje delovno in socialno sodišče v Ljubljani (Higher Labour and Social Court)
35. Delovna sodišča (Labour Courts)
36. Sodniki za prekrške (Judges of Minor Offenses)
37. Upravne enote (Local Administration Units)
84
SLOWAKEI
(nur der englische Text ist verbindlich)
Ministries and other State administration authorities (Ministerien und sonstige staatliche Verwaltungsbehörden):
Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky (The Office of the President of the Slovak Republic)
Národná rada Slovenskej republiky (National Council of the Slovak Republic)
Úrad vlády Slovenskej republiky (The Office of the Government of the Slovak Republic)
Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky (Ministry of Foreign Affairs)
Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky (Ministry of Economy of the Slovak Republic)
Ministerstvo obrany Slovenskej republiky (Ministry of Defence of the Slovak Republic)27
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Ministry of the Interior of the Slovak Republic)
Ministerstvo financií Slovenskej republiky (Ministry of Finance of the Slovak Republic)
Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky (Ministry of Culture of the Slovak Republic)
Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Ministry of Health of the Slovak Republic)
Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic)
Ministerstvo školstva Slovenskej republiky (Ministry of Education of the Slovak Republic)
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Ministry of Justice of the Slovak Republic)
Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Ministry of Environment of the Slovak Republic)
Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky (Ministry of Agriculture of the Slovak Republic)
Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií Slovenskej republiky (Ministry of Transport, Posts and Telecommunication of the Slovak Republic)
Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky (Ministry of Construction and Regional Development of the Slovak Republic)
Ústavný súd Slovenskej republiky (Constitutional Court of the Slovak Republic) 27 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
85
Najvyšší súd Slovenskej republiky (Supreme Court of the Slovak Republic)
Generálna prokuratúra Slovenskej republiky (Public Prosecution of the Slovak Republic)
Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky (Supreme Audit Office of the Slovak Republic)
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Antimonopoly Office of the Slovak Republic)
Úrad pre verejné obstarávanie (Office for Public Procurement)
Štatistický úrad Slovenskej republiky (Statistical Office of the Slovak Republic)
Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky (Office of the Land Register of the Slovak Republic)
Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky (Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic)
Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Telecommunications Office of the Slovak Republic)
Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky (Industrial Property Office of the Slovak Republic)
Úrad pre finančný trh (Office for the Finance Market)
Národný bezpečnostný úrad (National Security Office)
Poštový úrad (Post Office)
Úrad na ochranu osobných údajov (Office for Personal Data Protection)
Kancelária verejného ochrancu práv (Ombudsman's Office)
86
FINNLAND
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. OFFICE OF THE CHANCELLOR OF JUSTICE OIKEUSKANSLERINVIRASTO
2. MINISTRY OF TRADE AND INDUSTRY KAUPPA-JA TEOLLISUUSMINISTERIÖ
National Consumer Administration Kuluttajavirasto
National Food Administration Elintarvikevirasto
Office of Free Competition Kilpailuvirasto
Council of Free Competition Kilpailuneuvosto
Office of the Consumer Ombudsman Kuluttaja-asiamiehen toimisto
Consumer Complaint Board Kuluttajavalituslautakunta
National Board of Patents and Registration Patentti- ja rekisterihallitus
3. MINISTRY OF TRANSPORT AND COMMUNICATIONS
LIIKENNEMINISTERIÖ
Telecommunications Administration Centre Telehallintokeskus
4. MINISTRY OF AGRICULTURE AND FORESTRY
MAA- JA METSÄTALOUSMINISTERIÖ
National Land Survey of Finland Maanmittauslaitos
5. MINISTRY OF JUSTICE OIKEUSMINISTERIÖ
The Office of the Data Protection Ombudsman
Tietosuojavaltuutetun toimisto
Courts of Law Tuomioistuinlaitos – Korkein oikeus – Korkein hallinto-oikeus – Hovioikeudet – Käräjäoikeudet – Lääninoikeudet – Markkinatuomioistuin – Työtuomioistuin – Vakuutusoikeus – Vesioikeudet
Prison Administration Vankeinhoitolaitos
6. MINISTRY OF EDUCATION OPETUSMINISTERIÖ
National Board of Education Opetushallitus
National Office of Film Censorship Valtion elokuvatarkastamo
87
7. MINISTRY OF DEFENCE28 PUOLUSTUSMINISTERIÖ
Defence Forces Puolustusvoimat
8. MINISTRY OF THE INTERIOR SISÄASIAINMINISTERIÖ
Population Register Centre Väestörekisterikeskus
Central Criminal Police Keskusrikospoliisi
Mobile Police Liikkuva poliisi
Frontier Guard Rajavartiolaitos
9. MINISTRY OF SOCIAL AFFAIRS AND HEALTH
SOSIAALI- JA TERVEYSMINISTERIÖ
Unemployment Appeal Board Työttömyysturvalautakunta
Appeal Tribunal Tarkastuslautakunta
National Agency for Medicines Lääkelaitos
National Board of Medicolegal Affairs Terveydenhuollon oikeusturvakeskus
State Accident Office Tapaturmavirasto
Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety
Säteilyturvakeskus
Reception Centres for Asylum Seekers Valtion turvapaikan hakijoiden vastaanotto-keskukset
10. MINISTRY OF LABOUR TYÖMINISTERIÖ
National Conciliators' Office Valtakunnansovittelijain toimisto
Labour Council Työneuvosto
11. MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS ULKOASIAINMINISTERIÖ
12. MINISTRY OF FINANCE VALTIOVARAINMINISTERIÖ
State Economy Controller's Office Valtiontalouden tarkastusvirasto
State Treasury Office Valtiokonttori
Valtion työmarkkinalaitos
Verohallinto
Tullihallinto
Valtion vakuusrahasto
13. MINISTRY OF ENVIRONMENT YMPÄRISTÖMINISTERIÖ
National Board of Waters and Environment Vesi- ja ympäristöhallitus
28 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
88
SCHWEDEN
(nur der englische Text ist verbindlich)
Royal Academy of Fine Arts Akademien för de fria konsterna
Public Law-Service Offices (26) Allmänna advokatbyråerna (26)
National Board for Consumer Complaints Allmänna reklamationsnämnden
National Board of Occupational Safety and Health
Arbetarskyddsstyrelsen
Labour Court Arbetsdomstolen
National Agency for Government Employers
Arbetsgivarverket
National Institute for Working Life Arbetslivsinstitutet
National Labour Market Board Arbetsmarknadsstyrelsen
Board of Occupational Safety and Health for Government Employees
Arbetsmiljönämnd, statliga sektorns
Museum of Architecture Arkitekturmuseet
National Archive of Recorded Sound and Moving Images
Arkivet för ljud och bild
The Office of the Childrens' Ombudsman Barnombudsmannen
Swedish Council on Technology Assessment in Health Care
Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens
Royal Library Biblioteket, Kungliga
National Board of Film Censors Biografbyrå, statens
Dictionary of Swedish Biography Biografiskt lexikon, svenskt
Swedish Accounting Standards Board Bokföringsnämnden
National Housing Credit Guarantee Board Bostadskreditnämnd, statens (BKN)
National Housing Board Boverket
National Council for Crime Prevention Brottsförebyggande rådet
Criminal Victim Compensation and Support Authority
Brottsoffermyndigheten
Council for Building Research Byggforskningsrådet
Central Committee for Laboratory Animals Centrala försöksdjursnämnden
National Board of Student Aid Centrala studiestödsnämnden
Data Inspection Board Datainspektionen
Ministries (Government Departments) Departementen
National Courts Administration Domstolsverket
National Electrical Safety Board Elsäkerhetsverket
89
Export Credits Guarantee Board Exportkreditnämnden
Financial Supervisory Authority Finansinspektionen
National Board of Fisheries Fiskeriverket
Aeronautical Research Institute Flygtekniska försöksanstalten
National Institute of Public Health Folkhälsoinstitutet
Council for Planning and Co-ordination of Research
Forskningsrådsnämnden
National Fortifications Administration Fortifikationsverket
Förhandlare (K 1996:01) för statens köp av färjetrafik till och från Gotland
National Conciliators' Office Förlikningsmannaexpedition, statens
National Defence Research Establishment Försvarets forskningsanstalt
Defence Material Administration Försvarets materielverk
National Defence Radio Institute Försvarets radioanstalt
Swedish Museums of Military History Försvarshistoriska museer, statens
National Defence College Försvarshögskolan
The Swedish Armed Forces Försvarsmakten
Social Insurance Offices Försäkringskassorna
Geological Survey of Sweden Geologiska undersökning, Sveriges
Geotechnical Institute Geotekniska institut, statens
The National Rural Development Agency Glesbygdsverket
Graphic Institute and the Graduate School of Communications
Grafiska institutet och institutet för högre kommunikations- och reklamutbildning
The Swedish Broadcasting Commission Granskningsnämnden för Radio och TV
Swedish Government Seamen's Service Handelsflottans kultur- och fritidsråd
Ombudsman for the Disabled Handikappombudsmannen
Board of Accident Investigation Haverikommission, statens
Courts of Appeal (6) Hovrätterna (6)
Council for Research in the Humanities and Social Sciences
Humanistisk-samhällsvetenskapliga forskningsrådet
Regional Rent and Tenancies Tribunals (12)
Hyres- och arendenämnder (12)
Remand Prisons (28) Häktena (28)
Committee on Medical Responsibility Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd
National Agency for Higher Education Högskoleverket
Supreme Court Högsta domstolen
Register Authority for Floating Charges Inskrivningsmyndigheten för företagsinteckningar
90
National Institute for Psycho-Social Factors and Health
Institut för psykosocial miljömedicin, statens
National Institute for Regional Studies Institut för regionalforskning, statens
Swedish Institute of Space Physics Institutet för rymdfysik
Swedish Immigration Board Invandrarverk, statens
Swedish Board of Agriculture Jordbruksverk, statens
Office of the Chancellor of Justice Justitiekanslern
Office of the Equal Opportunities Ombudsman
Jämställdhetsombudsmannen
National Judicial Board of Public Lands and Funds
Kammarkollegiet
Administrative Courts of Appeal (4) Kammarrätterna (4)
National Chemicals Inspectorate Kemikalieinspektionen
National Board of Trade Kommerskollegium
Swedish Transport and Communications Research Board
Kommunikationsforskningsberedningen
National Franchise Board for Environment Protection
Koncessionsnämnden för miljöskydd
National Institute of Economic Research Konjunkturinstitutet
Swedish Competition Authority Konkurrensverket
College of Arts, Crafts and Design Konstfack
College of Fine Arts Konsthögskolan
National Art Museums Konstmuseer, statens
Arts Grants Committee Konstnärsnämnden
National Art Council Konstråd, statens
National Board for Consumer Policies Konsumentverket
Armed Forces Archives Krigsarkivet
National Laboratory of Forensic Science Kriminaltekniska laboratorium, statens
Correctional Regional Offices (6) Kriminalvårdens regionkanslier (6)
National/Local Institutions (68) Kriminalvårdsanstalterna (68)
National Paroles Board Kriminalvårdsnämnden
National Prison and Probation Administration
Kriminalvårdsstyrelsen
Enforcement Services (24) Kronofogdemyndigheterna (24)
National Council for Cultural Affairs Kulturråd, statens
Swedish Coast Guard Kustbevakningen
Nuclear-Power Inspectorate Kärnkraftsinspektion, statens
National Land Survey Lantmäteriverket
91
Royal Armoury Livrustkammaren/Skoklosters slott/ Hallwylska museet
National Food Administration Livsmedelsverk, statens
The National Gaming Board Lotteriinspektionen
Medical Products Agency Läkemedelsverket
County Labour Boards (24) Länsarbetsnämnderna (24)
County Administrative Courts (24) Länsrätterna (24)
County Administrative Boards (24) Länsstyrelserna (24)
National Government Employee Salaries and Pensions Board
Löne- och pensionsverk, statens
Market Court Marknadsdomstolen
Medical Research Council Medicinska forskningsrådet
Swedish Meteorological and Hydrological Institute
Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges
Armed Forces Staff and War College Militärhögskolan
Swedish National Collections of Music Musiksamlingar, statens
Museum of Natural History Naturhistoriska riksmuseet
Natural Science Research Council Naturvetenskapliga forskningsrådet
National Environmental Protection Agency Naturvårdsverket
Scandinavian Institute of African Studies Nordiska Afrikainstitutet
Nordic School of Public Health Nordiska hälsovårdshögskolan
Nordic Institute for Studies in Urban and Regional Planning
Nordiska institutet för samhällsplanering
Nordic Museum Nordiska museet, stiftelsen
Swedish Delegation of the Nordic Council Nordiska rådets svenska delegation
Recorders Committee Notarienämnden
National Board for Intra Country Adoptions
Nämnden för internationella adoptionsfrågor
National Board for Public Procurement Nämnden för offentlig upphandling
National Fund for Administrative Development
Statens förnyelsefond
Swedish National Committee for Contemporary Art Exhibitions Abroad
Nämnden för utställning av nutida svensk konst i utlandet
National Board for Industrial and Technical Development
Närings- och teknikutvecklingsverket (NUTEK)
Office of the Ethnic Discrimination Ombudsman; Advisory Committee on Questions Concerning Ethnic Discrimination
Ombudsmannen mot etnisk diskriminering; nämnden mot etnisk diskriminering
92
Court of Patent Appeals Patentbesvärsrätten
Patents and Registration Office Patent- och registreringsverket
Co-ordinated Population and Address Register
Person- och adressregisternämnd, statens
Swedish Polar Research Secretariat Polarforskningssekretariatet
Press Subsidies Council Presstödsnämnden
National Library for Psychology and Education
Psykologisk-pedagogiska bibliotek, statens
The Swedish Radio and TV Authority Radio- och TV-verket
Governmental Central Services Office Regeringskansliets förvaltningsavdelning
Supreme Administrative Court Regeringsrätten
Central Board of National Antiquities and National Historical Museums
Riksantikvarieämbetet och statens historiska museer
National Archives Riksarkivet
Bank of Sweden Riksbanken
Administration Department of the Swedish Parliament
Riksdagens förvaltningskontor
The Parliamentary Ombudsmen Riksdagens ombudsmän, JO
The Parliamentary Auditors Riksdagens revisorer
National Social Insurance Board Riksförsäkringsverket
National Debt Office Riksgäldskontoret
National Police Board Rikspolisstyrelsen
National Audit Bureau Riksrevisionsverket
National Tax Board Riksskatteverket
Travelling Exhibitions Service Riksutställningar, Stiftelsen
Office of the Prosecutor-General Riksåklagaren
National Space Board Rymdstyrelsen
Council for Working Life Research Rådet för arbetslivsforskning
National Rescue Services Board Räddningsverk, statens
Regional Legal-aid Authority Rättshjälpsmyndigheten
National Board of Forensic Medicine Rättsmedicinalverket
Sami (Lapp) School Board Sameskolstyrelsen och sameskolor
Sami (Lapp) Schools
National Maritime Administration Sjöfartsverket
National Maritime Museums Sjöhistoriska museer, statens
Local Tax Offices (24) Skattemyndigheterna (24)
93
Swedish Council for Forestry and Agricultural Research
Skogs- och jordbrukets forskningsråd, SJFR
National Board of Forestry Skogsstyrelsen
National Agency for Education Skolverk, statens
Swedish Institute for Infectious Disease Control
Smittskyddsinstitutet
National Board of Health and Welfare Socialstyrelsen
Swedish Council for Social Research Socialvetenskapliga forskningsrådet
National Inspectorate of Explosives and Flammables
Sprängämnesinspektionen
Statistics Sweden Statistiska centralbyrån
Agency for Administrative Development Statskontoret
National Institute of Radiation Protection Strålskyddsinstitut, statens
Swedish International Development Cooperation Authority
Styrelsen för internationellt utvecklings- samarbete, SIDA
National Board of Psychological Defence and Conformity Assessment
Styrelsen för psykologiskt försvar
Swedish Board for Accreditation Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll
Swedish Institute Svenska Institutet, stiftelsen
Library of Talking Books and Braille Publications
Talboks- och punktskriftsbiblioteket
Swedish Research Council for Engineering Sciences
Teknikvetenskapliga forskningsrådet
National Museum of Science and Technology
Tekniska museet, stiftelsen
District and City Courts (97) Tingsrätterna (97)
Judges Nomination Proposal Committee Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet
Armed Forces’ Enrolment Board Totalförsvarets pliktverk
Swedish Board of Customs Tullverket
Swedish Tourist Authority Turistdelegationen
The National Board of Youth Affairs Ungdomsstyrelsen
Universities and University Colleges Universitet och högskolor
Aliens Appeals Board Utlänningsnämnden
National Seed Testing and Certification Institute
Utsädeskontroll, statens
National Water Supply and Sewage Tribunal
Vatten- och avloppsnämnd, statens
National Agency for Higher Education Verket för högskoleservice (VHS)
94
National Veterinary Institute Veterinärmedicinska anstalt, statens
Swedish National Road and Transport Research Institute
Väg- och transportforskningsinstitut, statens
National Plant Variety Board Växtsortnämnd, statens
Labour Inspectorate Yrkesinspektionen
Public Prosecution Authorities incl. County Public Prosecution Authority and District Prosecution Authority
Åklagarmyndigheterna inkl. läns- och distriktsåklagarmyndigheterna
National Board of Civil Emergency Preparedness
Överstyrelsen för civil beredskap
95
VEREINIGTES KÖNIGREICH
(nur der englische Text ist verbindlich)
1. CABINET OFFICE
Civil Service College
Office of Public Services
The Buying Agency
Parliamentary Counsel Office
Central Comuter and Telecommunications Agency (CCTA)
2. CENTRAL OFFICE OF INFORMATION
3. CHARITY COMMISSION
4. CROWN PROSECUTION SERVICE
5. CROWN ESTATE COMMISSIONERS (VOTE EXPENDITURE ONLY)
6. CUSTOMS AND EXCISE DEPARTMENT
7. DEPARTMENT FOR INTERNATIONAL DEVELOPMENT
8. DEPARTMENT FOR NATIONAL SAVINGS
9. DEPARTMENT FOR EDUCATION AND EMPLOYMENT
Higher Education Funding Council for England
Office of Manpower Economics
10. DEPARTMENT OF HEALTH
Central Council for Education and Training in Social Work
Dental Practice Board
English National Board for Nursing, Midwifery and Health Visitors
National Health Service Authorities and Trusts
Prescription Pricing Authority
Public Health Laboratory Service Board
U.K. Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting
11. DEPARTMENT OF NATIONAL HERITAGE
British Library
British Museum
Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage)
Imperial War Museum
Museums and Galleries Commission
National Gallery
National Maritime Museum
96
National Portrait Gallery
Natural History Museum
Royal Commission on Historical Manuscripts
Royal Commission on Historical Monuments of England
Royal Fine Art Commission (England)
Science Museum
Tate Gallery
Victoria and Albert Museum
Wallace Collection
12. DEPARTMENT OF SOCIAL SECURITY
Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions)
Regional Medical Service
Independent Tribunal Service
Disability Living Allowance Advisory Board
Occupational Pensions Board
Social Security Advisory Committee
13. DEPARTMENT OF THE ENVIRONMENT
Building Research Establishment Agency
Commons Commission
Countryside Commission
Valuation tribunal
Rent Assessment Panels
Royal Commission on Environmental Pollution
14. DEPARTMENT OF THE PROCURATOR GENERAL AND TREASURY SOLICITOR
Legal Secretariat to the Law Officers
15. DEPARTMENT OF TRADE AND INDUSTRY
National Weights and Measures Laboratory
Domestic Coal Consumers' Council
Electricity Committees
Gas Consumers' Council
Central Transport Consultative Committees
Monopolies and Mergers Commission
Patent Office
Employment Appeal Tribunal
Industrial Tribunals
97
16. DEPARTMENT OF TRANSPORT
Coastguard Services
17. EXPORT CREDITS GUARANTEE DEPARTMENT
18. FOREIGN AND COMMONWEALTH OFFICE
Wilton Park Conference Centre
19. GOVERNMENT ACTUARY'S DEPARTMENT
20. GOVERNMENT COMMUNICATIONS HEADQUARTERS
21. HOME OFFICE
Boundary Commission for England
Gaming Board for Great Britain
Inspectors of Constabulary
Parole Board and Local Review Committees
22. HOUSE OF COMMONS
23. HOUSE OF LORDS
24. INLAND REVENUE, BOARD OF
25. INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE
26. LORD CHANCELLOR'S DEPARTMENT
Combined Tax Tribunal
Council on Tribunals
Immigration Appellate Authorities
Immigration Adjudicators
Immigration Appeal Tribunal
Lands Tribunal
Law Commission
Legal Aid Fund (England and Wales)
Pensions Appeal Tribunals
Public Trust Office
Office of the Social Security Commissioners
Supreme Court Group (England and Wales)
Court of Appeal – Criminal
Circuit Offices and Crown, County and Combined Courts (England & Wales)
Transport Tribunal
27. MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD
Agricultural Dwelling House Advisory Committees
Agricultural Land Tribunals
Agricultural Wages Board and Committees
98
Cattle Breeding Centre
Plant Variety Rights Office
Royal Botanic Gardens, Kew
28. MINISTRY OF DEFENCE29
Meteorological Office
Procurement Executive
29. NATIONAL AUDIT OFFICE
30. NATIONAL INVESTMENT AND LOANS OFFICE
31. NORTHERN IRELAND COURT SERVICE
Coroners Courts
County Courts
Court of Appeal and High Court of Justice in Northen Ireland
Crown Court
Enforcement of Judgements Office
Legal Aid Fund
Magistrates Court
Pensions Appeals Tribunals
32. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF AGRICULTURE
33. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF ECONOMIC DEVELOPMENT
34. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF EDUCATION
35. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF THE ENVIRONMENT
36. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF FINANCE AND PERSONNEL
37. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF HEALTH AND SOCIAL SERVICES
38. NORTHERN IRELAND OFFICE
Crown Solicitor's Office
Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland
Northern Ireland Forensic Science Laboratory
Office of Chief Electoral Officer for Northern Ireland
Police Authority for Northern Ireland
Probation Board for Northern Ireland
State Pathologist Service
39. OFFICE OF FAIR TRADING
29 Non-warlike materials contained in Part (3) of this Annex.
(Nichtkriegsmaterial nach Nummer 3 dieses Anhangs.)
99
40. OFFICE FOR NATIONAL STATISTICS
National Health Service Central Register
41. OFFICE OF THE PARLIAMENTARY COMMISSIONER FOR ADMINISTRATION AND HEALTH SERVICE COMMISSIONERS
42. PAYMASTER GENERAL'S OFFICE
43. POSTAL BUSINESS OF THE POST OFFICE
44. PRIVY COUNCIL OFFICE
45. PUBLIC RECORD OFFICE
46. REGISTRY OF FRIENDLY SOCIETIES
47. ROYAL COMMISSION ON HISTORICAL MANUSCRIPTS
48. ROYAL HOSPITAL, CHELSEA
49. ROYAL MINT
50. SCOTLAND, CROWN OFFICE AND PROCURATOR
Fiscal Service
51. SCOTLAND, REGISTERS OF SCOTLAND
52. SCOTLAND, GENERAL REGISTER OFFICE
53. SCOTLAND, LORD ADVOCATE'S DEPARTMENT
54. SCOTLAND, QUEEN'S AND LORD TREASURER'S REMEMBRANCER
55. SCOTTISH COURTS ADMINISTRATION
Accountant of Court's Office
Court of Justiciary
Court of Session
Lands Tribunal for Scotland
Pensions Appeal Tribunals
Scottish Land Court
Scottish Law Commission
Sheriff Courts
Social Security Commissioners' Office
56. THE SCOTTISH OFFICE CENTRAL SERVICES
57. THE SCOTTISH OFFICE AGRICULTURE AND FISHERIES DEPARTMENT:
Crofters Commission
Red Deer Commission
Royal Botanic Garden, Edinburgh
58. THE SCOTTISH OFFICE INDUSTRY DEPARTMENT
59. THE SCOTTISH OFFICE EDUCATION DEPARTMENT
National Galleries of Scotland
100
National Library of Scotland
National Museums of Scotland
Scottish Higher Education Funding Council
60. THE SCOTTISH OFFICE ENVIRONMENT DEPARTMENT
Rent Assesment Panel and Committees
Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland
Royal Fine Art Commission for Scotland
61. THE SCOTTISH OFFICE HOME AND HEALTH DEPARTMENTS
HM Inspectorate of Constabulary
Local Health Councils
National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting for Scotland
Parole Board for Scotland and Local Review Committees
Scottish Council for Postgraduate Medical Education
Scottish Crime Squad
Scottish Criminal Record Office
Scottish Fire Service Training School
Scottish National Health Service Authorities and Trusts
Scottish Police College
62. SCOTTISH RECORD OFFICE
63. HM TREASURY
64. WELSH OFFICE
Royal Commission of Ancient and Historical Monuments in Wales
Welsh National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting
Local Government Boundary Commission for Wales
Valuation Tribunals (Wales)
Welsh Higher Education Finding Council
Welsh National Health Service Authorities and Trusts
Welsh Rent Assessment Panels
101
3. LISTE DER WAREN UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE, DIE VON DEN VERTEIDIGUNGSMINISTERIEN BELGIENS, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DÄNEMARKS, DEUTSCHLANDS, ESTLANDS, GRIECHENLANDS, SPANIENS, FRANKREICHS, IRLANDS, ITALIENS, ZYPERNS, LETTLANDS, LITAUENS, LUXEMBURGS, UNGARNS, MALTAS, DER NIEDERLANDE, ÖSTERREICHS, POLENS, PORTUGALS, SLOWENIENS, DER SLOWAKEI, FINNLANDS, SCHWEDENS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ERWORBEN WERDEN UND UNTER DAS ABKOMMEN FALLEN
Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26: Erze sowie Schlacken und Aschen
Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ausgenommen: ex 2710: Spezialbenzine (ausgenommen Österreich) Heiz- und Kraftstoffe (nur Österreich)
Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
ausgenommen: ex 2809: Sprengstoffe ex 2813: Sprengstoffe ex 2814: Tränengas ex 2828: Sprengstoffe ex 2832: Sprengstoffe ex 2839: Sprengstoffe ex 2850: Giftige Stoffe ex 2851: Giftige Stoffe ex 2854: Sprengstoffe
Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse
ausgenommen: ex 2903: Sprengstoffe ex 2904: Sprengstoffe ex 2907: Sprengstoffe ex 2908: Sprengstoffe ex 2911: Sprengstoffe ex 2912: Sprengstoffe ex 2913: Giftige Stoffe ex 2914: Giftige Stoffe ex 2915: Giftige Stoffe ex 2921: Giftige Stoffe ex 2922: Giftige Stoffe ex 2923: Giftige Stoffe ex 2926: Sprengstoffe ex 2927: Giftige Stoffe
102
ex 2929: Sprengstoffe
Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
Kapitel 31: Düngemittel
Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-legierungen; leicht entzündliche Stoffe (nur Österreich und Schweden)
ausgenommen (nur Österreich): ex 3601: Schießpulver ex 3602: Zubereitete Sprengstoffe ex 3604: Zündstoffe ex 3608: Sprengstoffe
Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
ausgenommen: ex 3819: Giftige Stoffe (nicht für Schweden)
Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus
ausgenommen: ex 3903: Sprengstoffe (nicht für Schweden)
Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus
ausgenommen: ex 4011: Schussfeste Reifen (nicht für Schweden)
Kapitel 41: Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder (nicht für Österreich)
Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen (nicht für Österreich)
Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Kapitel 44: Holz und Holzwaren; Holzkohle (nicht für Österreich)
103
Kapitel 45: Kork und Korkwaren
Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren
Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier und Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe (nicht für Österreich)
Kapitel 49: Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne (nicht für Österreich)
Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon
ausgenommen (nur Österreich): ex 6505: Militärische Kopfbedeckungen
Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
Kapitel 69: Keramische Waren
Kapitel 70: Glas und Glaswaren
Kapitel 71: Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
Kapitel 72: Münzen (nur Österreich und Schweden)
Kapitel 73: Eisen und Stahl und Waren daraus
Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus
Kapitel 75: Nickel und Waren daraus
Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus
Kapitel 77: Magnesium und Beryllium und Waren daraus
Kapitel 78: Blei und Waren daraus
Kapitel 79: Zink und Waren daraus
Kapitel 80: Zinn und Waren daraus
Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
104
Kapitel 82: Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
ausgenommen: ex 8205: Werkzeuge (nicht für Österreich) ex 8207: Werkzeuge, Teile ex 8208: Handwerkzeuge (nur Österreich)
Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
ausgenommen: ex 8406: Antriebsmotoren ex 8408: Andere Antriebsmotoren ex 8445: Maschinen ex 8453: Automatische Datenverarbeitungsmaschinen (nicht für Österreich) ex 8455: Teile von Maschinen der Position 8453 (nicht für Österreich und Schweden) ex 8459: Kernreaktoren (nicht für Österreich und Schweden)
Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon
ausgenommen: ex 8503: Elektrische Zellen und Batterien (nur Österreich) ex 8513: Fernmeldeausrüstungen ex 8515: Übertragungsanlagen
Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
ausgenommen: ex 8602: Gepanzerte Lokomotiven, elektrisch ex 8603: Andere gepanzerte Lokomotiven ex 8605: Gepanzerte Wagen ex 8606: Reparaturwagen ex 8607: Wagen
Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
ausgenommen: ex 8708: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 8701: Zugmaschinen ex 8702: Militärfahrzeuge ex 8703: Abschleppwagen ex 8709: Krafträder ex 8714: Anhänger
Kapitel 88: Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon (nur Österreich)
105
Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
ausgenommen: ex 8901: Kriegsschiffe (nur Österreich) ex 8901 A: Kriegsschiffe (ausgenommen Österreich) ex 8903: schwimmende Vorrichtungen (nur Österreich)
Kapitel 90: Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile für diese Instrumente, Apparate und Geräte
ausgenommen: ex 9005: Fernrohre ex 9013: Verschiedene Instrumente, Laser ex 9014: Fernmessgeräte ex 9028: Elektrische und elektronische Messinstrumente ex 9011: Mikroskope (nicht für Schweden und Österreich) ex 9017: Medizinische Instrumente (nicht für Schweden und Österreich) ex 9018: Mechanische therapeutische Apparate (nicht für Schweden und Österreich) ex 9019: Orthopädische Apparate (nicht für Schweden und Österreich) ex 9020: Röntgengeräte (nicht für Schweden und Österreich)
Kapitel 91: Uhren und Teile davon
Kapitel 92: Musikinstrumente; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte
Kapitel 94: Möbel und Teile davon; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren
ausgenommen: ex 9401 A: Flugzeugsitze (nicht für Österreich)
Kapitel 95: Waren aus Schnitz- oder Formstoffen
Kapitel 96: Bürstenwaren, Puderquasten und Siebwaren
Kapitel 97: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon (nur Österreich und Schweden)
Kapitel 98: Verschiedene Waren
106
ANHANG 2
BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND
EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
WAREN
Schwellenwert: 200 000 SZR
DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 4
Schwellenwert: 200 000 SZR
BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 5
Schwellenwert: 5 000 000 SZR
107
LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:
1. BESCHAFFUNGSSTELLEN DER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
2. EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS IM SINNE DER RICHTLINIE 93/37/EWG
„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist eine Einrichtung,
– die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
– die Rechtspersönlichkeit besitzt und
– die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Die Listen der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang I der Richtlinie 93/37/EWG enthalten. Diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (Siehe Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 9.8.1993, S. 54, und C 241 vom 29.8.1994, S. 228.)
108
ANHANG 3
SONSTIGE BESCHAFFUNGSSTELLEN, FÜR DIE DIE BESTIMMUNGEN DIESES ABKOMMENS GELTEN
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
WAREN
Schwellenwert: 400 000 SZR
DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Unteranhangs 4
Schwellenwert: 400 000 SZR
BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Unteranhangs 5
Schwellenwert: 5 000 000 SZR
109
LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:
Die Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/38/EWG, die staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom;
c) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
d) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene30, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG.
Die in Anhang I (Auftraggeber im Bereich Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trink-wasser), Anhang II (Auftraggeber im Bereich Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom), Anhang VII (Auftraggeber im Bereich Stadtbahn-, Straßenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehr), Anhang VIII (Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen) und Anhang IX (Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte) der Richtlinie 93/38/EWG aufgeführten staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen erfüllen die genannten Kriterien. Diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (Siehe Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 9.8.1993, S. 84, und C 241 vom 29.8.1994, S. 228.)
30 Ausgenommen die in Anhang VI der Richtlinie 93/38/EWG aufgeführten Beschaffungsstellen.
110
ANHANG 4
DIENSTLEISTUNGEN
Folgende der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführten Dienstleistungen sind einbezogen:
Gegenstand CPC-Nr.
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten 6112, 6122, 633, 886
Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurier-dienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen
712 (ausgenommen 71235), 7512, 87304
Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr, ausgenommen Beförderung von Postsendungen
73 (ausgenommen 7321)
Beförderung von Postsendungen, ausgenommen Beförderung im Eisenbahn- und im Luftverkehr
71235, 7321
Fernmeldedienstleistungen 752* (ausgenommen 7524, 7525, 7526)
Finanzdienstleistungen ex 81
a) Versicherungsdienstleistungen 812, 814
b) Bank- und Wertpapierdienstleistungen**
Dienstleistungen der Datenverarbeitung und von Datenbanken 84
Dienstleistungen im Rahmen der Rechnungsprüfung und Buchführung
862
Dienstleistungen im Rahmen der Markt- und Meinungsforschung 864
Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensberatung und damit verbundene Dienstleistungen
865, 866***
Dienstleistungen von Architektenbüros und von Ingenieurbüros, Dienstleistungen im Rahmen der Städteplanung und Landschaftsgestaltung, Dienstleistungen im Rahmen der sonstigen wissenschaftlichen und technischen Beratung im Zusammenhang mit der Ingenieurtätigkeit, Dienstleistungen im Rahmen der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung
867
Dienstleistungen im Rahmen der Werbung 871
Dienstleistungen im Rahmen der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
874, 82201-82206
Vermittlung und Verwaltung von Veröffentlichungs- und Druckereidienstleistungen
88442
Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und der sonstigen Entsorgung
94
111
Anmerkungen zu Anhang 4
* Ausgenommen Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satelliten-dienstleistungen.
** Ausgenommen Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Emission, Verkauf, Kauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanz-instrumenten und Tätigkeiten der Zentralbank. In Finnland müssen Zahlungen staat-licher Stellen (Ausgaben) über ein bestimmtes Kreditinstitut (Postipankki) oder über das finnische Postgirosystem vorgenommen werden. In Schweden müssen Zahlungen staatlicher Stellen und Zahlungen an staatliche Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) vorgenommen werden.
*** Ausgenommen Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.
112
ANHANG 5
BAULEISTUNGEN
Definition „Bauauftrag“:
Bauauftrag ist ein Auftrag mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC).
Liste der Abteilung 51 CPC
Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-
Entsprechung
ABSCHNITT 5 BAULEISTUNGEN UND BAUTEN; LAND
ABTEILUNG 51 Bauleistungen
511 Vorbereitende Baustelleneinrichtung
5111 51110 Baustellenerkundung 4510
5112 51120 Abbrucharbeiten 4510
5113 51130 Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten 4510
5114 51140 Aushub- und Erdbewegungsarbeiten 4510
5115 51150 Aufschließung von Lagerstätten 4510
5116 51160 Gerüstbau 4520
512 Bauleistungen im Hochbau
5121 51210 Bauleistungen an Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen
4520
5122 51220 Bauleistungen an Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen
4520
5123 51230 Bauleistungen an Lagern und Industriebauten 4520
5124 51240 Bauleistungen an Geschäftsbauten 4520
5125 51250 Bauleistungen an Vergnügungsstätten 4520
5126 51260 Bauleistungen an Hotels, Restaurants und ähnlichen Gebäuden
4520
5127 51270 Bauleistungen an Unterrichtsgebäuden 4520
5128 51280 Bauleistungen an Gesundheitseinrichtungen 4520
5129 51290 Bauleistungen an sonstigen Gebäuden 4520
113
Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-
Entsprechung
513 Tiefbauarbeiten
5131 51310 Bauleistungen an Autobahnen, Straßen, Wegen, Bahnverkehrsstrecken sowie an Start- und Landebahnen (ausgenommen Hochstraßen)
4520
5132 51320 Bauleistungen an Brücken, Hochstraßen, Tunneln und Unterführungen
4520
5133 51330 Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten
4520
5134 51340 Bauleistungen an Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen
4520
5135 51350 Bauleistungen an kommunalen Rohrleitungs- und Kabelnetzen (einschließlich zugehöriger Arbeiten)
4520
5136 51360 Bauleistungen an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen
4520
5137 Bauleistungen an Sport- und Freizeitanlagen
51371 Bauleistungen an Stadien und Sportplätzen 4520
51372 Bauleistungen an sonstigen Sport- und Freizeitanlagen (z. B. Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze)
4520
5139 51390 Sonstige allgemeine Hoch- und Tiefbauarbeiten, a.n.g.
4520
514 5140 51400 Bauleistungen an Fertigteilbauten 4520
515 Spezialbauarbeiten
5151 51510 Herstellen von Fundamenten, einschließlich Rammarbeiten
4520
5152 51520 Brunnenbau 4520
5153 51530 Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten 4520
5154 51540 Betonarbeiten 4520
5155 51550 Stahlbauarbeiten einschließlich Biege- und Schweißarbeiten
4520
5156 51560 Maurerarbeiten 4520
5159 51590 Sonstige Spezialbauarbeiten 4520
516 Bauinstallationsarbeiten
5161 51610 Arbeiten an Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
4530
114
Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-
Entsprechung
5162 51620 Arbeiten im Rahmen der Installation von Wasser- und Abwasseranlagen
4530
5163 51630 Gasinstallationsarbeiten 4530
5164 Elektroinstallationsarbeiten
51641 Installation von elektrischen Leitungen und Armaturen
4530
51642 Installation von Feuermeldeanlagen 4530
51643 Installation von Einbruchsicherungen 4530
51644 Installation von Hausantennen 4530
51649 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten 4530
5165 51650 Isolierungsarbeiten (elektrische Leitungen, Wasser, Wärme, Schall)
4530
5166 51660 Einrichtungen von Zäunen und Geländern 4530
5169 Sonstige Installationsarbeiten
51691 Einbau von Aufzügen und Rolltreppen 4530
51699 Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g. 4530
517 Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten
5171 51710 Verglasungsarbeiten 4540
5172 51720 Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten 4540
5173 51730 Malerarbeiten 4540
5174 51740 Verlegen von Fußboden- und Wandfliesen oder -platten
4540
5175 51750 Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapezieren und sonstige Wandverkleidearbeiten
4540
5176 51760 Bautischlerarbeiten mit und ohne Metall sowie Zimmererarbeiten
4540
5177 51770 Raumausstattungsarbeiten 4540
5178 51780 Dekorative Arbeiten 4540
5179 51790 Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten
4540
518 5180 51800 Leistungen bei der Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal
4550
115
ANLAGEN ZU DEN ANHÄNGEN 2 UND 3
LISTEN DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ANHANG 2
I. BELGIEN
Einrichtungen:
– Archives générales du Royaume et Archives de l'État dans les Provinces - Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën
– Conseil autonome de l'enseignement communautaire - Autonome Raad van het Gemeenschapsonderwijs
– Radio et télévision belges, émissions néerlandaises - Belgische Radio en Televisie, Nederlandse uitzendingen
– Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Centre de radio et télévision belge de la Communauté de langue allemande - Centrum voor Belgische Radio en Televisie voor de Duitstalige Gemeenschap)
– Bibliothèque royale Albert Ier - Koninklijke Bibliotheek Albert I
– Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage - Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen
– Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité - Hulpkas voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekeringen
– Caisse nationale des pensions de retraite et de survie - Rijkskas voor Rust- en Overlevingspensioenen
– Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge - Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden onder Belgische Vlag
– Caisse nationale des calamités - Nationale Kas voor de Rampenschade
– Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie diamantaire - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van de Arbeiders der Diamantnijverheid
– Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie du bois - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van Arbeiders in de Houtnijverheid
– Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de batellerie - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart
116
– Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de chargement, déchargement et manutention de marchandises dans les ports débarcadères, entrepôts et stations (appelée habituellement «Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales des régiones maritimes») - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings- en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (gewoonlijk genoemd: Bijzondere Compensatiekas voor kindertoeslagen van de zeevaartgewesten)
– Centre informatique pour la Région bruxelloise - Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest
– Commissariat général de la Communauté flamande pour la coopération internationale - Commissariaat-generaal voor Internationale Samenwerking van de Vlaamse Gemeenschap
– Commissariat général pour les relations internationales de la Communauté française de Belgique - Commissariaat-generaal bij de Internationale Betrekkingen van de Franse Gemeenschap van België
– Conseil central de l'économie - Centrale Raad voor het Bedrijfsleven
– Conseil économique et social de la Région wallonne - Sociaal-economische Raad van het Waals Gewest
– Conseil national du travail - Nationale Arbeidsraad
– Conseil supérieur des classes moyennes - Hoge Raad voor de Middenstand
– Office pour les travaux d'infrastructure de l'enseignement subsidié - Dienst voor Infrastructuurwerken van het Gesubsidieerd Onderwijs
– Fondation royale - Koninklijke Schenking
– Fonds communautaire de garantie des bâtiments scolaires - Gemeenschappelijk Waarborgfonds voor Schoolgebouwen
– Fonds d'aide médicale urgente - Fonds voor Dringende Geneeskundige Hulp
– Fonds des accidents du travail - Fonds voor Arbeitsongevallen
– Fonds des maladies professionnelles - Fonds voor Beroepsziekten
– Fonds des routes - Wegenfonds
– Fonds d'indemnisation des travailleurs licenciés en cas de fermeture d'entreprises - Fonds tot Vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen Ontslagen Werknemers
– Fonds national de garantie pour la réparation des dégâts houillers - Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnschade
117
– Fonds national de retraite des ouvriers mineurs - Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers
– Fonds pour le financement des prêts à des États étrangers - Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten
– Fonds pour la rémunération des mousses enrôlés à bord des bâtiments de pêche - Fonds voor Scheepsjongens aan Boord van Vissersvaartuigen
– Fonds wallon d'avances pour la réparation des dommages provoqués par des pompages et des prises d'eau souterraine - Waals Fonds van Voorschotten voor het Herstel van de Schade veroorzaakt door Grondwaterzuiveringen en Afpompingen
– Institut d'aéronomie spatiale - Instituut voor Ruimte-aëronomie
– Institut belge de normalisation - Belgisch Instituut voor Normalisatie
– Institut bruxellois de l'environnement - Brussels Instituut voor Milieubeheer
– Institut d'expertise vétérinaire - Instituut voor Veterinaire Keuring
– Institut économique et social des classes moyennes - Economisch en Sociaal Instituut voor de Middenstand
– Institut d'hygiène et d'épidémiologie - Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie
– Institut francophone pour la formation permanente des classes moyennes - Franstalig Instituut voor Permanente Vorming voor de Middenstand
– Institut géographique national - Nationaal Geografisch Instituut
– Institut géotechnique de l'État - Rijksinstituut voor Grondmechanica
– Institut national d'assurance maladie-invalidité - Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering
– Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants - Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen
– Institut national des industries extractives - Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven
– Institut national des invalides de guerre, anciens combattants et victimes de guerre - Nationaal Instituut voor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogsslachtoffers
– Institut pour l'amélioration des conditions de travail - Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden
– Institut pour l'encouragement de la recherche scientifique dans l'industrie et l'agriculture - Instituut tot Aanmoediging van het Wetenschappelijk Onderzoek in Nijverheid en Landbouw
– Institut royal belge des sciences naturelles - Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen
118
– Institut royal belge du patrimoine artistique - Koninklijk Belgisch Instituut voor het Kunstpatrimonium
– Institut royal de météorologie - Koninklijk Meteorologisch Instituut
– Enfance et famille - Kind en Gezin
– Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen
– Mémorial national du fort de Breendonck - Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonck
– Musée royal de l'Afrique centrale - Koninklijk Museum voor Midden-Afrika
– Musées royaux d'art et d'histoire - Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis
– Musées royaux des beaux-arts de Belgique - Koninklijke Musea voor Schone Kunsten van België
– Observatoire royal de Belgique - Koninklijke Sterrenwacht van België
– Office belge de l'économie et de l'agriculture - Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw
– Office belge du commerce extérieur - Belgische Dienst voor Buitenlandse Handel
– Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communauté militaire - Centrale Dienst voor Sociale en Culturele Actie ten behoeve van de Leden van de Militaire Gemeenschap
– Office de la naissance et de l'enfance - Dienst voor Borelingen en Kinderen
– Office de la navigation - Dienst voor de Scheepvaart
– Office de promotion du tourisme de la Communauté française - Dienst voor de Promotie van het Toerisme van de Franse Gemeenschap
– Office de renseignements et d'aide aux familles des militaires - Hulp- en Informatiebureau voor Gezinnen van Militairen
– Office de sécurité sociale d'outre-mer - Dienst voor Overzeese Sociale Zekerheid
– Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés - Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers
– Office national de l'emploi - Rijksdienst voor de Arbeidsvoorziening
– Office national des débouchés agricoles et horticoles - Nationale Dienst voor Afzet van Land - en Tuinbouwprodukten
– Office national de sécurité sociale - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid
119
– Office national de sécurité sociale des administrations provinciales et locales - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid van de Provinciale en Plaatselijke Overheidsdiensten
– Office national des pensions - Rijksdienst voor Pensioenen
– Office national des vacances annuelles - Rijksdienst voor de Jaarlijkse Vakantie
– Office national du lait - Nationale Zuiveldienst
– Office régional bruxellois de l'emploi - Brusselse Gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling
– Office régional et communautaire de l'emploi et de la formation - Gewestelijke en Gemeenschappelijke Dienst voor Arbeidsvoorziening en Vorming
– Office régulateur de la navigation intérieure - Dienst voor Regeling der Binnenvaart
– Société publique des déchets pour la Région flamande - Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest
– Orchestre national de Belgique - Nationaal Orkest van België
– Organisme national des déchets radioactifs et des matières fissiles - Nationale Instelling voor Radioactief Afval en -Splijtstoffen
– Palais des beaux-arts - Paleis voor Schone Kunsten
– Pool des marins de la marine marchande - Pool van de Zeelieden ter Koopvaardij
– Port autonome de Charleroi - Autonome Haven van Charleroi
– Port autonome de Liège - Autonome Haven van Luik
– Port autonome de Namur - Autonome Haven van Namen
– Radio et télévision belges de la Communauté française - Belgische Radio en Televisie van de Franse Gemeenschap
– Régie des bâtiments - Regie der Gebouwen
– Régie des voies aériennes - Regie der Luchtwegen
– Régie des postes - Regie der Posterijen
– Régie des télégraphes et des téléphones - Regie van Telegraaf en Telefoon
– Conseil économique et social pour la Flandre - Sociaal-economische Raad voor Vlaanderen
– Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles - Naamloze Vennootschap Zeekanaal en-Haveninrichtingen van Brussel
– Société du logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées - Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen
120
– Société nationale terrienne - Nationale Landmaatschappij
– Théâtre royal de la Monnaie - De Koninklijke Muntschouwburg
– Universités relevant de la Communauté flamande - Universiteiten afhangende van de Vlaamse Gemeenschap
– Universités relevant de la Communauté française - Universiteiten afhangende van de Franse Gemeenschap
– Office flamand de l'emploi et de la formation professionnelle - Vlaamse Dienst voor Arbeidsvoorziening en Beroepsopleiding
– Fonds flamand de construction d'institutions hospitalières et médico-sociales - Vlaams Fonds voor de Bouw van Ziekenhuizen en Medisch-Sociale Instellingen
– Société flamande du logement et sociétés agréées - Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen
– Société régionale wallonne du logement et sociétés agréées - Waalse Gewestelijke Maatschappij voor de Huisvesting en erkende maatschappijen
– Société flamande d'épuration des eaux - Vlaamse Maatschappij voor Waterzuivering
– Fonds flamand du logement des familles nombreuses - Vlaams Woningfonds van de Grote Gezinnen
Kategorien:
– les centres publics d'aide sociale (Fürsorgeämter)
– les fabriques d'église (Kirchenämter)
II. DÄNEMARK
Einrichtungen:
– Københavns Havn
– Danmarks Radio
– TV 2/Danmark
– TV2 Reklame A/S
– Danmarks Nationalbank
– A/S Storebæltsforbindelsen
– A/S Øresundsforbindelsen (alene tilslutningsanlæg i Danmark)
– Københavns Lufthavn A/S
121
– Byfornyelsesselskabet København
– Tele Danmark A/S mit Tochtergesellschaften:
– Fyns Telefon A/S
– Jydsk Telefon Aktieselskab A/S
– Kjøbenhavns Telefon Aktieselskab
– Tele Sønderjylland A/S
– Telecom A/S
– Tele Danmark Mobil A/S
Kategorien:
– De kommunale havne (kommunale Häfen)
– Andre Forvaltningssubjekter (andere Verwaltungsorgane)
III. DEUTSCHLAND
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:
1.1. Körperschaften
– wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften
– berufsständige Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern)
– Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften)
– Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), kassenärztliche Vereinigungen
– Genossenschaften und Verbände
1.2. Anstalten und Stiftungen
die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen:
– rechtsfähige Bundesanstalten
– Versorgungsanstalten und Studentenwerke
122
– Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen
2. Juristische Personen des Privatrechts
die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen:
– Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen, Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten)
– Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten)
– Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte)
– Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen)
– Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste)
– Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen)
– Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung)
– Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung)
– Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen, Wohnraumvermittlung)
– Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften)
– Friedhofs- und Bestattungswesen
– Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung)
IV. GRIECHENLAND
Kategorien:
die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren öffentliche Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegen
123
V. SPANIEN
Kategorien:
– Entidades Gestoras y Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsbehörden und gemeinsame Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)
– Organismos Autónomos de la Administración del Estado (unabhängige Organisationen der Verwaltung des Staates)
– Organismos Autónomos de las Comunidades Autónomas (unabhängige Organisationen autonomer Behörden)
– Organismos Autónomos de las Entidades Locales (unabhängige Organisationen örtlicher Behörden)
– Otras entidades sometidas a la legislación de contratos del Estado español (andere Einrichtungen, die der staatlichen spanischen Gesetzgebung über das Vergabewesen unterliegen)
VI. FRANKREICH
Einrichtungen:
1. staatliche öffentliche Einrichtungen:
1.1. wissenschaftlicher, kultureller und beruflicher Art:
– Collège de France
– Conservatoire national des arts et métiers
– Observatoire de Paris
1.2. im Bereich Wissenschaft und Technologie:
– Centre national de la recherche scientifique (CNRS)
– Institut national de la recherche agronomique
– Institut national de la santé et de la recherche médicale
– Institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération (ORSTOM)
1.3. mit Verwaltungscharakter:
– Agence nationale pour l'emploi
– Caisse nationale des allocations familiales
– Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés
124
– Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés
– Office national des anciens combattants et victimes de la guerre
– Agences financières de bassins
Kategorien:
1. staatliche öffentliche Einrichtungen:
– universités (Universitäten)
– écoles normales d'instituteurs (pädagogische Hochschulen)
2. regionale, departementale und örtliche öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter:
– collèges (Realschulen)
– lycées (Gymnasien)
– établissements publics hospitaliers (öffentliche Krankenhäuser)
– offices publics d'habitations à loyer modéré (OPHLM) (Ämter für Sozialwohnungen)
3. Gebietskörperschaften:
– syndicats de communes (Gemeindeverbände)
– districts (Distrikte)
– communautés urbaines (städtische Gemeinschaften)
– institutions interdépartementales et interrégionales (interdepartementale und interregionale Einrichtungen)
VII. IRLAND
Einrichtungen:
– Shannon Free Airport Development Company Ltd
– Local Government Computer Services Board
– Local Government Staff Negotiations Board
125
– Córas Tráchtála (Irish Export Board)
– Industrial Development Authority
– Irish Goods Council (Promotion of Irish Goods)
– Córas Beostoic agus Feola (CBF) (Irish Meat Board)
– Bord Fáilte Éireann (Irish Tourism Board)
– Údarás na Gaeltachta (Development Authority for Gaeltacht Regions)
– An Bord Pleanála (Irish Planning Board)
Kategorien:
– Third level Educational Bodies of a Public Character (öffentliche Einrichtungen für höhere Bildung)
– National Training, Cultural or Research Agencies (nationale Behörden für Ausbildung, Kultur oder Forschung)
– Hospital Boards of a Public Character (öffentliche Krankenhausbehörden)
– National Health & Social Agencies of a Public Character (nationale, öffentliche Behörden für Gesundheit und Soziales)
– Central & Regional Fishery Boards (zentrale und regionale Fischereibehörden)
VIII. ITALIEN
Einrichtungen:
– Agenzia per la promozione dello sviluppo nel Mezzogiorno
Kategorien:
– Enti portuali e aeroportuali (Hafen- und Flughafenbehörden)
– Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbauarbeiten)
– Le università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (die staatlichen Universitäten, die staatlichen Universitätsinstitute, die Konsortien für den Ausbau der Universitäten)
– Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisici o vulcanologici (die höheren wissenschaftlichen und kulturellen Institute, die Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie)
126
– Enti di ricerca e sperimentazione (Einrichtungen für Forschung und experimentelle Arbeiten)
– Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtungen)
– Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen)
– Consorzi di bonifica (Konsortien für Meliorationen)
– Enti di sviluppo o di irrigazione (Unternehmen für Entwicklung und Bewässerung)
– Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete)
– Comunità montane (Zweckverbände von Gemeinden in Gebirgsregionen)
– Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Einrichtungen zur Erbringung von im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistungen)
– Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, touristische und Freizeitaktivitäten bearbeiten)
– Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten)
IX. LUXEMBURG
Kategorien:
– Les établissements publics de l'État placés sous la surveillance d'un membre du gouvernement (öffentliche Einrichtungen des Staates, die der Überwachung eines Regierungsmitglieds unterstellt sind)
– Les établissements publics placés sous la surveillance des communes (öffentliche Einrichtungen, die der Überwachung der Kommunen unterstellt sind)
– Les syndicats de communes créés en vertu de la loi du 14 février 1900 telle qu'elle a été modifiée par la suite (Gemeindeverbände, die nach dem Gesetz vom 14. Februar 1900 mit späteren Änderungen gegründet worden sind)
127
X. NIEDERLANDE
Einrichtungen:
– De Nederlandse Centrale Organisatie voor Toegepast Natuurwetenschappelijk Onderzoek (TNO) en de daaronder ressorterende organisaties
Kategorien:
– De waterschappen (Wasserbauverwaltung)
– De instellingen van wetenschappelijk onderwijs vermeld in artikel 8 van de Wet op het Wetenschappelijk Onderwijs (1985), de academische ziekenhuizen (Einrichtungen wissenschaftlicher Bildung, genannt in Artikel 8 des Gesetzes über wissenschaftliche Bildung (1985), die Universitätskliniken)
XI. PORTUGAL
Kategorien:
– Estabelecimentos públicos de ensino investigação científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit)
– Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Institute ohne gewerblichen Charakter)
– Fundações públicas (öffentliche Stiftungen)
– Administrações gerais e juntas autonómas (allgemeine Verwaltungen und unabhängige Beiräte)
XII. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Einrichtungen:
– Central Blood Laboratories Authority
– Design Council
– Health and Safety Executive
– National Research Development Corporation
– Public Health Laboratory Services Board
– Advisory, Conciliation and Arbitration Service
– Commission for the New Towns
– Development Board For Rural Wales
128
– English Industrial Estates Corporation
– National Rivers Authority
– Northern Ireland Housing Executive
– Scottish Enterprise
– Scottish Homes
– Welsh Development Agency
Kategorien:
– Universities and polytechnics, maintained schools and colleges (Hochschulen und polytechnische Schulen, staatlich subventionierte Schulen und Colleges)
– National Museums and Galleries (staatliche Museen und Galerien)
– Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen)
– Fire Authorities (Feuerwehrbehörden)
– National Health Service Authorities (Behörden des staatlichen Gesundheitsdienstes)
– Police Authorities (Polizeibehörden)
– New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung einer neuen Stadt)
– Urban Development Corporations (Gesellschaften für die städtische Entwicklung)
XIII. ÖSTERREICH
alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterliegen
XIV. FINNLAND
öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne gewerblichen Charakter
129
XV. SCHWEDEN
alle nichtgeweblichen Einrichtungen, deren Beschaffungen der Aufsicht der Nationalen Behörde für das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen
XVI. TSCHECHISCHE REPUBLIK
– Fond národního majetku (National Property Fund)
– Pozemkový fond (Land Fund)
und die sonstigen staatlichen Fonds
– Česká národní banka (Czech National Bank)
– Česká televize (Czech Television)
– Český rozhlas (Czech Radio)
– Rada pro rozhlasové a televizní vysílání (The Council for Radio and Television Broadcasting)
– Česká konsolidační agentura (Czech Consolidation Agency)
– Krankenkassen
– Universitäten
und die sonstigen juristischen Personen, die durch besonderes Gesetz gegründet worden sind und die nach den Haushaltsvorschriften für ihre Tätigkeit Mittel aus dem Staatshaushalt, staatlichen Fonds, Beiträgen internationaler Einrichtungen, dem Haushalt der Bezirksverwaltung oder den Haushalten selbstverwalteter Gebietskörperschaften verwenden
XVII. ESTLAND
Einrichtungen:
– Eesti Kunstiakadeemia (Estonian Academy of Arts)
– Eesti Liikluskindlustuse Fond (Estonian Traffic Insurance Foundation)
– Eesti Muusikaakadeemia (Estonian Academy of Music)
– Eesti Põllumajandusülikool (Estonian Agricultural University)
– Eesti Raadio (Estonian Radio)
– Eesti Teaduste Akadeemia (Estonian Academy of Sciences)
– Eesti Televisioon (Estonian Television)
– Hoiuste Tagamise Fond (Deposit Guarantee Fund)
130
– Hüvitusfond (Compensation Fund)
– Kaitseliidu Peastaap (The Defence League Headquarters)
– Keemilise ja Bioloogilise Füüsika Instituut (National Institute of Chemical Physics and Biophysics)
– Keskhaigekassa (Central Health Insurance Fund)
– Kultuurkapital (Cultural Endowment of Estonia)
– Notarite Koda (The Chamber of Notaries)
– Rahvusooper Estonia (Estonian National Opera)
– Rahvusraamatukogu (National Library of Estonia)
– Tallinna Pedagoogikaülikool (Tallinn Pedagogical University)
– Tallinna Tehnikaülikool (Tallinn Technical University)
– Tartu Ülikool (University of Tartu)
Kategorien:
die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren öffentliche Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegen
XVIII. ZYPERN
– Αρχή Ανάπτυξης Ανθρώπινου ∆υναµικού Κύπρου (Human Resource Development Authority)
– Αρχή Κρατικών Εκθέσεων (Cyprus State Fair Authority)
– Επιτροπή Σιτηρών Κύπρου (Cyprus Grain Commission)
– Επιστηµονικό Τεχνικό Επιµελητήριο Κύπρου (Scientific and Technical Chamber of Cyprus)
– Θεατρικός Οργανισµός Κύπρου (National Theatre of Cyprus)
– Κυπριακός Οργανισµός Αθλητισµού (Cyprus Sports Organisation)
– Κυπριακός Οργανισµός Τουρισµού (Cyprus Tourism Organization)
– Κυπριακός Οργανισµός Αναπτύξεως Γης (Cyprus Land Development Corporation)
– Οργανισµός Γεωργικής Ασφαλίσεως (Agricultural Insurance Organisation)
– Οργανισµός Κυπριακής Γαλακτοκοµικής Βιοµηχανίας (Cyprus Milk Industry Organisation)
– Οργανισµός Νεολαίας Κύπρου (Youth Board of Cyprus)
131
– Οργανισµός Χρηµατοδοτήσεως Στέγης (Housing Finance Corporation)
– Συµβούλια Αποχετεύσεων (Sewerage Boards)
– Συµβούλια Σφαγείων (Slaughterhouse Boards)
– Σχολικές Εφορίες (School Boards)
– Χρηµατιστήριο Αξιών Κύπρου (Cyprus Stock Exchange)
– Επιτροπή Κεφαλαιαγοράς Κύπρου (Cyprus Securities and Exchange Commission)
– Πανεπιστήµιο Κύπρου (University of Cyprus)
– Κεντρικός Φορέας Ισότιµης Κατανοµής Βαρών (Central Agency for Equal Distribution of Burdens)
– Αρχή Ραδιοτηλεόρασης Κύπρου – Cyprus Radio-Television Authority
XIX. LETTLAND
Kategorien:
– Bezpeļņas organizācijas, kuras nodibinājusi valsts vai pašvaldība un kuras tiek finansētas no valsts vai pašvaldības budžeta (Non-profit-making organisations established by the State or a local government and which the State budget or a local government budget finances)
– Specializētie bērnu sociālās aprūpes centri (Specialised social care centres for children)
– Specializētie valsts sociālās aprūpes pansionāti (Specialised State social care homes for old people)
– Specializētie valsts sociālās aprūpes un rehabilitācijas centri (Specialised State social care and rehabilitation centres)
– Valsts bibliotēkas (State libraries)
– Valsts muzeji (State museums)
– Valsts teātri (State theatres)
– Valsts un pašvaldību aģentūras (State and local government agencies)
– Valsts un pašvaldību pirmsskolas izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government pre-school education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)
– Valsts un pašvaldību interešu izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government institutions of hobby/interest education registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)
132
– Valsts un pašvaldību profesionālās ievirzes izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government vocational education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)
– Valsts un pašvaldību vispārējās izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government general education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)
– Valsts un pašvaldību pamata un vidējās profesionālās izglītības iestādes un koledžas, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government basic and secondary vocational education institutions and colleges (first level higher professional education institutions) registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)
– Valsts un pašvaldību augstākās izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government higher education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science)
– Valsts zinātniskās institūcijas (State scientific reasearch entities)
– Valsts veselības aprūpes iestādes (State health care establishments)
– Citi publisko tiesību subjekti, kuru darbība nav saistīta ar komercdarbību (Other bodies governed by public law not having a commercial character)
XX. LITAUEN
alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, deren Beschaffung der Kontrolle durch das Amt für öffentliche Beschaffung und die Regierung der Republik Litauen unterliegt
XXI. UNGARN
Einrichtungen:
– a megyei, illetőleg a regionális fejlesztési tanács (county and regional development council), az elkülönített állami pénzalap kezelője (managing bodies of the separate state fund), a társadalombiztosítás igazgatási szerve (social security administration body)
– a köztestület (public-law corporation) és a köztestületi költségvetési szerv (budgetary organ of a public-law corporation), valamint a közalapítvány (public foundation)
– a Magyar Távirati Iroda Részvénytársaság (Hungarian News Agency Plc.), a közszolgálati műsorszolgáltatók (public service broadcasters), valamint azok a köz-műsorszolgáltatók, amelyek működését többségében közpénzből finanszírozzák (public broadcasters financed mainly from the public budget)
– az Állami Privatizációs és Vagyonkezelő Részvénytársaság (Hungarian Privatization and State Holding Company)
133
– a Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság (Hungarian Development Bank Plc.), az a gazdálkodó szervezet, melyben a Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság ellenőrző részesedéssel rendelkezik (business organisations on which the Hungarian Development Bank Plc. exercises a dominant influence)
Kategorien:
– egyes központi és önkormányzati költségvetési szervek (certain budgetary organs)
– alapítvány (foundation), társadalmi szervezet (civil society organisations), közhasznú társaság (public benefit company), biztosító egyesület (insurance association), víziközmű-társulat (public utility water works association)
– die Unternehmensverbände, die für den Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die von öffentlichen Stellen kontrolliert oder hauptsächlich aus dem öffentlichen Haushalt finanziert werden
XXII. MALTA
1. Kunsill Malti għall-Iżvilupp Ekonomiku u Soċjali (Malta Council for Economic and Social Development)
2. Awtorità tax-Xandir (Broadcasting Authority)
3. MITTS Ltd. (Malta Information Technology and Training Services Ltd.)
4. Awtorità għas-Saħħa u s-Sigurta' fuq il-Post tax-Xogħol (Occupational Health and Safety Authority)
5. Awtorità tad-Djar (Housing Authority)
6. Korporazzjoni għax-Xogħol u t-Taħrig (Employment and Training Corporation)
7. Fondazzjoni għas-Servizzi għall-Ħarsien Soċjali (Foundation for Social Welfare Services)
8. Sedqa
9. Appoġġ
10. Kummissjoni Nazzjonali Persuni b'Diżabilita` (National Commission for Persons with Disability)
11. Bord tal-Koperattivi (Cooperatives Board)
12. Fondazzjoni għaċ-Ċentru tal-Kreativita` (Foundation for the Centre of Creativity)
13. Orkestra Nazzjonali (National Orchestra)
14. Kunsill Malti għax-Xjenza u Teknoloġija (Malta Council for Science and Technology)
15. Teatru Manoel (Manoel Theatre)
134
16. Dar il-Mediterran għall-Konferenzi (Mediterranean Conference Centre)
17. Bank Ċentrali ta' Malta (Central Bank of Malta)
18. Awtorità għas-Servizzi Finanzjarji ta’ Malta (Malta Financial Services Authority)
19. Borża ta' Malta (Malta Stock Exchange)
20. Awtorità dwar il-Lotteriji u l-Logħob (Lotteries and Gaming Authority)
21. Awtorità ta' Malta dwar ir-Riżorsi (Malta Resources Authority)
22. Kunsill Konsultattiv dwar l-Industrija tal-Bini (Building Industry Consultative Council)
23. Istitut għall-Istudju tat-Turiżmu (Institute of Tourism Studies)
24. Awtorità tat-Turiżmu ta' Malta (Malta Tourism Authority)
25. Awtorità ta' Malta dwar il-Komunikazzjoni (Malta Communications Authority)
26. Korporazzjoni Maltija għall-Iżvilupp (Malta Development Corporation)
27. Istitut għall-Promozzjoni ta' l-Intrapriżi Żgħar (IPSE Ltd)
28. Awtorità ta' Malta dwar l-Istandards (Malta Standards Authority)
29. Awtorità ta' Malta ta' l-Istatistika (Malta Statistics Authority)
30. Laboratorju Nazzjonali ta' Malta (Malta National Laboratory)
31. Metco Ltd
32. MGI / Mimcol
33. Maltapost plc
34. Gozo Channel Co Ltd
35. Awtorità ta' Malta dwar l-Ambjent u l-Ippjanar (Malta Environment and Planning Authority)
36. Fondazzjoni għas-Servizzi Mediċi (Foundation for Medical Services)
37. Sptar Zammit Clapp (Zammit Clapp Hospital)
38. Ċentru Malti għall-Arbitraġġ (Malta Arbitration Centre)
39. Kunsilli Lokali (Local Councils)
135
XXIII. POLEN
1. Uniwersytety i szkoły wyższe, wyższe szkoły pedagogiczne, ekonomiczne, rolnicze, artystyczne, teologiczne m.in. (Universities and academic schools, pedagogical, economics, agricultural, artistic, theological academic schools, etc.)
– Uniwersytet w Białymstoku (University of Białystok)
– Uniwersytet Gdański (University of Gdańsk)
– Uniwersytet Śląski (University of Silesia in Katowice )
– Uniwersytet Jagielloński w Krakowie (Jagiellonian University in Cracow)
– Uniwersytet Kardynała Stefana Wyszyńskiego (The Cardinal Stefan Wyszyński University in Warsaw)
– Katolicki Uniwersytet Lubelski (The Catholic University of Lublin)
– Uniwersytet Marii Curie-Skłodowskiej (The Maria-Curie Skłodowska University in Lublin)
– Uniwersytet Łódzki (University of Łódź)
– Uniwersytet Opolski (University of Opole)
– Uniwersytet im. Adama Mickiewicza (The Adam Mickiewicz University in Poznań)
– Uniwersytet Mikołaja Kopernika (The Nicholas Copernicus University in Toruń)
– Uniwersytet Szczeciński (University of Szczecin)
– Uniwersytet Warmińsko-Mazurski w Olsztynie (University of Warmia and Mazury in Olsztyn)
– Uniwersytet Warszawski (University of Warsaw)
– Uniwersytet Wrocławski (University of Wrocław)
– Uniwersytet Zielonogórski (University of Zielona Góra)
– Akademia Techniczno-Humanistyczna w Bielsku-Białej (Academy of Humanities and Technics in Bielsko Biała)
– Akademia Górniczo-Hutnicza im. St. Staszica w Krakowie (The Stanisław Staszic University of Mining and Metallurgy)
– Politechnika Białostocka (Technical University of Białystok)
– Politechnika Częstochowska (Technical University of Częstochowa)
– Politechnika Gdańska (Technical University of Gdańsk)
136
– Politechnika Koszalińska (Technical University of Koszalin)
– Politechnika Krakowska (Technical University of Cracow)
– Politechnika Lubelska (Technical University of Lublin)
– Politechnika Łódzka (Technical University of Łódź)
– Politechnika Opolska (Technical University of Opole)
– Politechnika Poznańska (Technical University of Poznań)
– Politechnika Radomska im. Kazimierza Pułaskiego (The Kazimierz Puławski Technical University in Radom)
– Politechnika Rzeszowska im. Ignacego Łukasiewicza (The Ignacy Łukasiewicz Technical University in Rzeszów)
– Politechnika Szczecińska (Technical University of Szczecin)
– Politechnika Śląska (Technical University of Silesia in Gliwice)
– Politechnika Świętokrzyska (Technical University of Świętokrzyskie in Kielce)
– Politechnika Warszawska (Technical University of Warsaw)
– Politechnika Wrocławska (Technical University of Wroclaw)
– Akademia Morska w Gdyni (Gdynia Maritime University)
– Wyższa Szkoła Morska w Szczecinie (Maritime University Szczecin)
– Akademia Ekonomiczna im. Karola Adamieckiego w Katowicach (The Karol Adamiecki University of Economics in Katowice)
– Akademia Ekonomiczna w Krakowie (University of Economics in Kraków)
– Akademia Ekonomiczna w Poznaniu (University of Economics in Poznań)
– Szkoła Główna Handlowa (Warsaw School of Economics)
– Akademia Ekonomiczna im.Oskara Langego we Wrocławiu (The Oscar Lange University of Economics in Wrocław)
– Akademia Bydgoska im. Kazimierza Wielkiego (The Kazimierz Wielki University of Economics in Bydgoszcz)
– Akademia Pedagogiczna im. KEN w Krakowie ( Pedagogical University in Cracow)
– Akademia Pedagogiki Specjalnej im. Marii Grzegorzewskiej (The Maria Grzegorzewska University of Special Pedagogy in Warsaw)
– Akademia Podlaska w Siedlcach (Podlaska Academy in Siedlce)
137
– Akademia Świętokrzyska im. Jana Kochanowskiego w Kielcach (The Jan Kochanowski Swiętokrzyska Academy in Kielce)
– Pomorska Akademia Pedagogiczna w Słupsku (Pomeranian Pedagogical Academy in Slupsk)
– Wyższa Szkoła Filozoficzno-Pedagogiczna "Ignatianum" w Krakowie (School of Philosophy and Pedagogy "Ignatianum" in Cracow)
– Wyższa Szkoła Pedagogiczna im.Tadeusza Kotarbińskiego w Zielonej Górze (The Tadeusz Kotarbiński Pedagogy School in Zielona Góra)
– Wyższa Szkoła Pedagogiczna w Częstochowie (Pedagogy School in Częstochowa)
– Wyższa Szkoła Pedagogiczna w Rzeszowie (Pedagogy School in Rzeszów)
– Akademia Techniczno-Rolnicza im. J. J. Śniadeckich w Bydgoszczy (The J.J. Śniadeckich Technical and Agricultural Academy in Bydgoszcz)
– Akademia Rolnicza im.Hugona Kołłątaja w Krakowie (The Hugo Kołłątaj Agricultural University in Cracow)
– Akademia Rolnicza w Lublinie (Agricultural University of Lublin)
– Akademia Rolnicza im. Augusta Cieszkowskiego w Poznaniu (The August Cieszkowski Agricultural University in Poznań)
– Akademia Rolnicza w Szczecinie (Agricultural University of Szczecin)
– Szkoła Główna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie (Warsaw Agricultural University)
– Akademia Rolnicza we Wrocławiu (Agricultural University of Wrocław)
– Akademia Medyczna w Białymstoku (Medical Academy of Białystok)
– Akademia Medyczna im. Ludwika Rydygiera w Bydgoszczy (The Ludwik Rydygier Medical Academy in Bydgoszcz)
– Akademia Medyczna w Gdańsku (Medical Academy of Gdańsk)
– Śląska Akademia Medyczna w Katowicach (Medical Academy of Silesia in Katowice)
– Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego w Krakowie (The Collegium Medicum Jagiellonian University in Cracow)
– Akademia Medyczna w Lublinie (Medical Academy of Lublin)
– Akademia Medyczna w Łodzi (Medical Academy of Łódź)
– Akademia Medyczna im. Karola Marcinkowskiego w Poznaniu (The Karol Marcinkowski Medical Academy in Poznań)
138
– Pomorska Akademia Medyczna w Szczecinie (Pomeranian Academy of Medicine in Szczecin)
– Akademia Medyczna w Warszawie (Medical Academy of Warsaw)
– Akademia Medyczna im. Piastów Śląskich we Wrocławiu (The Piastów Sląskich Medical Academy in Wroclaw)
– Centrum Medyczne Kształcenia Podyplomowego (Medical Centre for Post graduate Training)
– Chrześcijańska Akademia Teologiczna w Warszawie (Christian Theological Academy in Warsaw)
– Papieski Wydział Teologiczny w Poznaniu (Pope's Theological Department in Poznań)
– Papieski Fakultet Teologiczny we Wrocławiu (Pope's Theological Faculty in Wrocław)
– Papieski Wydział Teologiczny w Warszawie (Pope's Theological Department in Warsaw)
– Akademia Marynarki Wojennej im. Bohaterów Westerplatte w Gdyni (Naval University of Gdynia named for Westerplatte's Heroes)
– Akademia Obrony Narodowej (National Defence Academy)
– Wojskowa Akademia Techniczna im. Jarosława Dąbrowskiego w Warszawie (The Jarosław Dąbrowski Technical Military Academy in Warsaw)
– Wojskowa Akademia Medyczna im. Gen. Dyw. Bolesława Szareckiego w Łodzi (The gen. Bolesław Szarecki Medical Military Academy in Łódź)
– Wyższa Szkoła Oficerska im. Tadeusza Kościuszki we Wrocławiu (The Tadeusz Kościuszko Military Academy in Wrocław)
– Wyższa Szkoła Oficerska Wojsk Obrony Przeciwlotniczej im. Romualda Traugutta (The Romuald Traugutt Anti-Aircraft Forces Academy)
– Wyższa Szkoła Oficerska im. gen. Józefa Bema w Toruniu (The gen. J. Bem Military Academy in Toruń)
– Wyższa Szkoła Oficerska Sił Powietrznych w Dęblinie (Air Forces Military Academy in Dęblin)
– Wyższa Szkoła Policji w Szczytnie (Police High School in Szczytno)
– Szkoła Główna Służby Pożarniczej w Warszawie (The Main School of Fire Service in Warsaw)
– Akademia Muzyczna im. Feliksa Nowowiejskiego w Bydgoszczy (The Feliks Nowowiejski Academy of Music in Bydgoszcz)
139
– Akademia Muzyczna im. Stanisława Moniuszki w Gdańsku (The Stanisław Moniuszko Academy of Music in Gdańsk)
– Akademia Muzyczna im. Karola Szymanowskiego w Katowicach (The Karol Szymanowski Academy of Music in Katowice)
– Akademia Muzyczna w Krakowie (Academy of Music in Cracow)
– Akademia Muzyczna im. Grażyny i Kiejstuta Bacewiczów w Łodzi (The Grażyna i Kiejstut Bacewicz Academy of Music in Łódź)
– Akademia Muzyczna im. Ignacego Jana Paderewskiego w Poznaniu (The Ignacy Jan Paderewski Academy of Music in Poznań)
– Akademia Muzyczna im. Fryderyka Chopina w Warszawie (The Fryderyk Chopin Academy of Music in Warsaw)
– Akademia Muzyczna im. Karola Lipińskiego we Wrocławiu (The Karol Lipiński Academy of Music in Wrocław)
– Akademia Sztuk Pięknych w Gdańsku (The Academy of Fine Arts in Gdańsk)
– Akademia Sztuk Pięknych w Katowicach (The Academy of Fine Arts in -Katowice)Akademia Sztuk Pięknych im. Jana Matejki w Krakowie (The Jan Matejko Academy of Fine Arts in Cracow)
– Akademia Sztuk Pięknych im. Władysława Strzemińskiego w Łodzi (The Władysław Strzemiński Academy of Fine Arts in Łódź)
– Akademia Sztuk Pięknych w Poznaniu (The Academy of Fine Arts in Poznań)
– Akademia Sztuk Pięknych w Warszawie (The Academy of Fine Arts in Warsaw)
– Akademia Sztuk Pięknych we Wrocławiu (The Academy of Fine Arts in Wrocław)
– Państwowa Wyższa Szkoła Teatralna im. Ludwika Solskiego w Krakowie (The Ludwik Solski State Higher Theatre School in Cracow)
– Państwowa Wyższa Szkoła Filmowa, Telewizyjna i Teatralna im. Leona Schillera w Łodzi (The Leon Schiller State Higher Film, Television and Theatre School in Łódź)
– Akademia Teatralna im. Aleksandra Zelwerowicza w Warszawie (The Aleksander Zelwerowicz Academy of Theatre in Warsaw)
– Akademia Wychowania Fizycznego i Sportu im. Jędrzeja Śniadeckiego w Gdańsku (The Jędrzej Śniadecki Academy of Physical Education and Sport in Gdańsk)
– Akademia Wychowania Fizycznego w Katowicach (Academy of Physical Education in Katowice)
140
– Akademia Wychowania Fizycznego im. Bronisława Czecha w Krakowie (The Bronisław Czech Academy of Physical Education in Cracow)
– Akademia Wychowania Fizycznego im. Eugeniusza Piaseckiego w Poznaniu (The Eugeniusz Piasecki Academy of Physical Education in Poznań)
– Akademia Wychowania Fizycznego Józefa Piłsudskiego w Warszawie (The Józef Piłsudski Academy of Physical Education in Warsaw)
– Akademia Wychowania Fizycznego we Wrocławiu (Academy of Physical Education in Wroclaw)
2. Państwowe i samorządowe instytucje kultury (national and self- governing cultural institutions)
3. Parki narodowe (national parks)
4. Agencje państwowe działające w formie spółek (national agencies acting in the form of companies)
5. Państwowe Gospodarstwo Leśne "Lasy Państwowe " ("State Forests" National Forest Holding)
6. Podstawowe, gimnazjalne i ponadgimnazjalne szkoły publiczne (public primary and secondary schools)
7. Publiczni nadawcy radiowi i telewizyjni (public radio and TV broadcasters)
– Telewizja Polska S. A. (Polish TV)
– Polskie Radio S. A. (Polish Radio)
8. Publiczne muzea, teatry, biblioteki i inne publiczne placówki kultury m.in.: (public museums, theatres, libraries, other public cultural institutions, etc.)
– Narodowe Centrum Kultury w Warszawie (National Centre for Culture in Warsaw)
– Zachęta – Państwowa Galeria Sztuki w Warszawie (Zachęta – State Gallery of Art in Warsaw)
– Centrum Sztuki Współczesnej – Zamek Ujazdowski w Warszawie (Centre for Contemporary Art – Ujazdowski Castle in Warsaw)
– Centrum Rzeźby Polskiej w Orońsku (Centre for Polish Sculpture in Orońsk)
– Międzynarodowe Centrum Kultury w Krakowie (International Culture Centre Cracow)
– Centrum Międzynarodowej Współpracy Kulturalnej – Instytut Adama Mickiewicza w Warszawie (Centre for International Cutural Cooperation – Adam Mickiewicz Institute in Warsaw)
– Dom Pracy Twórczej w Wigrach (House for Artistic Works in Wigry)
141
– Dom Pracy Twórczej w Radziejowicach (House for Artistic Works in Radziejowice)
– Biblioteka Narodowa w Warszawie (National Library in Warsaw)
– Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych (Directorate of the Polish State's Archives)
– Muzeum Narodowe w Krakowie (National Museum in Cracow)
– Muzeum Narodowe w Poznaniu (National Museum in Poznań)
– Muzeum Narodowe w Warszawie (National Museum in Warsaw)
– Zamek Królewski w Warszawie – Pomnik Historii i Kultury Narodowej (Royal Castle in Warsaw – National History and Culture Monument)
– Zamek Królewski na Wawelu Państwowe Zbiory Sztuki w Krakowie (Royal Castle Wawel National Collections of Art in Cracow)
– Muzeum Żup Krakowskich w Wieliczce (Cracow Salt-mine Museum in Wieliczka)
– Państwowe Muzeum Auschwitz-Birkenau w Oświęcimiu (State Museum Auschwitz-Birkenau in Oświęcim)
– Państwowe Muzeum na Majdanku w Lublinie (State Museum Majdanek in Lublin)
– Muzeum Stutthof w Sztutowie (Museum Stutthof in Sztutowo)
– Muzeum Zamkowe w Malborku (Castle Museum in Marlbork)
– Centralne Muzeum Morskie w Gdańsku (Central Maritime Museum)
– Muzeum "Łazienki Królewskie" – Zespół Pałacowo-Ogrodowy w Warszawie (Museum "Łazienki Królewskie" – Palace-garden Complex in Warsaw)
– Muzeum Pałac w Wilanowie (Palace-museum in Wilanów)
– Muzeum Wojska Polskiego (Museum for Polish Armed Forces)
– Teatr Narodowy w Warszawie (National Theatre in Warsaw)
– Narodowy Stary Teatr im. Heleny Modrzejewskiej w Krakowie (The Helena Modrzejewska Old Theatre in Cracow)
– Teatr Wielki – Opera Narodowa w Warszawie (Great Theatre – National Opera in Warsaw)
– Filharmonia Narodowa w Warszawie (National Philharmonic Hall in Warsaw)
9. Publiczne placówki naukowe, jednostki badawczo- rozwojowe oraz inne placówki badawcze (Public research institutions, research and development institutions and other research institutions)
142
XXIV. SLOWENIEN
– občine (local communities)
– javni zavodi s področja vzgoje, izobraževanja ter športa (public institutes in the area of child care, education and sport)
– javni zavodi s področja zdravstva (public institutes in the area of health care)
– javni zavodi s področja socialnega varstva (public institutes in the area of social security)
– javni zavodi s področja kulture (public institutes in the area of culture)
– javni zavodi s področja raziskovalne dejavnosti (public institutes in the area of science and research)
– javni zavodi s področja kmetijstva in gozdarstva (public institutes in the area of agriculture and forestry)
– javni zavodi s področja okolja in prostora (public institutes in the area of environment and spatial planning)
– javni zavodi s področja gospodarskih dejavnosti (public institutes in the area of economic activities)
– javni zavodi s področja malega gospodarstva in turizma (public institutes in the area of small enterprises and tourism)
– javni zavodi s področja javnega reda in varnosti (public institutes in the area of public order and security)
– agencije (agencies)
– skladi socialnega zavarovanja (social security funds)
– javni skladi na ravni države in na ravni občin (public funds at the level of the central government and local communities)
– Družba za avtoceste v RS (Motorway Company in the Republic of Slovenia)
– Pošta Slovenije (The Post Office of Slovenia)
XXV. SLOWAKEI
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind
1. Einrichtungen, die aus dem Staatshaushalt finanziert werden (z. B. Ministerien und sonstige staatliche Verwaltungsbehörden) oder die aus dem Staatshaushalt und einem zweckgebundenen staatlichen Fonds kofinanziert werden (z. B. Universitäten und Hochschulen)
143
2. selbstverwaltete Regionen, Gemeinden, Einrichtungen einer selbstverwalteten Region oder Gemeinde, die von dieser finanziert oder kofinanziert werden
3. Krankenkassen
4. juristische Personen, die durch Gesetz als öffentliche Einrichtungen gegründet worden sind (z. B. Slovenská televízia, Slovenský rozhlas, Sociálna poisťovňa)
5. Fonds der Slowakischen Republik für nationales Eigentum
6. Slowakischer Landfonds
7. Vereinigungen juristischer Personen, die von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Beschaffungsstellen gegründet worden sind
Neben den in Anhang I der Richtlinie 93/37/EWG (Seiten 92-101 des Dokuments GPA/W/51) aufgeführten Beschaffungsstellen gelten folgende Beschaffungsstellen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie:
Dänemark: Hovedstandens Sygehusfaellesskab
Irland: Forbas / Forbairt
Luxemburg: L'entreprise des Postes et Télécomunications (nur Postdienste)
Österreich: Österreichische Staatsdruckerei
Portugal: Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA)
Instituto do Consumidor
Instituto de Meteorologia
Instituto da Conservação da Natureza
Instituto da Água
Instituto de Comércio Externo de Portugal (ICEP)
Instituto do Sangue
Vereinigtes Königreich: Ordnance Survey
144
AUFTRAGGEBER IM BEREICH GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON TRINKWASSER
BELGIEN
Stelle, die nach dem décret du 2 juillet 1987 de la région wallonne érigeant en entreprise régionale de production et d'adduction d'eau le service du ministère de la région chargé de la production et du grand transport d'eau eingerichtet worden ist
Stelle, die nach dem arrêté du 23 avril 1986 portant constitution d'une société wallonne de distribution d'eau eingerichtet worden ist
Stelle, die nach dem arrêté du 17 juillet 1985 de l'exécutif flamand portant fixation des statuts de la société flamande de distribution d'eau eingerichtet worden ist
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser, die nach der loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986 eingerichtet worden sind
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser, die nach dem code communal, article 47 bis, ter et quater sur les régies communales eingerichtet worden sind
DÄNEMARK
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach Artikel 3 Absatz 3 des lovbekendtgøelse om vandforsyning m.v. af 4 juli 1985
DEUTSCHLAND
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach den Eigenbetriebs-verordnungen oder Eigenbetriebsgesetzen der Länder (kommunale Eigenbetriebe)
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach den Gesetzen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammenarbeit der Länder
Stellen im Bereich der Gewinnung von Wasser nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 und der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937
Regiebetriebe im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach den Kommunal-gesetzen und insbesondere den Gemeindeordnungen der Länder
Stellen, die nach dem Aktiengesetz vom 6. September 1965, zuletzt geändert am 19. Dezember 1985, oder dem GmbH-Gesetz vom 20. Mai 1898, zuletzt geändert am 15. Mai 1986, eingerichtet worden sind oder die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft haben, die auf der Grundlage eines besonderen Vertrages mit Gebietskörperschaften im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser tätig ist
145
GRIECHENLAND
Wasserbetriebe Athen / Εταιρεία Ύδρευσης – Αποχέτευσης Πρωτευούσης (Etaireia Ydrefsis Apochetefsis Protevoysis), eingerichtet nach dem Gesetz 1068/80 vom 23. August 1980
Wasserbetriebe Thessaloniki / Οργισµός Ύδρευσης Θεσσαλουίκης (Organismos Ydrefsis Thessalonikis), betrieben nach der Präsidialverordnung 61/1988
Wasserbetriebe Volos / Εταιρεία Ύδρευσης Βόλου (Etaireia Ydrefsιs Voloy), betrieben nach dem Gesetz 890/1979
kommunale Betriebe / ∆ηµοτικές Επιχειρήσεις ύδρευσης - αποχέτευσης (Dimotikes Epicheiriseis ydrefsis apochetefsis) im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser, die nach dem Gesetz 1059/80 vom 23. August 1980 eingerichtet worden sind
Gemeindeverbände / Σύνδεσµοι ύδρευσης (Syndesmoi ydrevsys), die nach der Gemeindeordnung Κώδικας ∆ήµων και Κοινοτήτων (Kodikas Dimon Kai Koinotiton), durchgeführt durch die Präsidialverordnung 76/1985, betrieben werden
SPANIEN
– Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach der Ley no 7/1985 de 2 de abril de 1985. Reguladora de las Bases del Régimen local und dem Decreto Real no 781/1986 Texto Refundido Régimen local
– Canal de Isabel II, Ley de la Comunidad Autónoma de Madrid de 20 de diciembre de 1984
– Mancomunidad de los Canales de Taibilla, Ley de 27 de abril de 1946
FRANKREICH
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach folgenden Rechtsvorschriften:
dispositions générales sur les régies, code des communes L 323-1 à L 328-8, R 323-1 à R 323-6 (dispositions générales sur les régies) oder
code des communes L 323-8 R 323-4 [régies directes (ou de fait)] oder
décret-loi du 28 décembre 1926, règlement d'administration publique du 17 février 1930, code des communes L 323-10 à L 323-13, R 323-75 à 323-132 (régies à simple autonomie financière) oder
code des communes L 323-9, R 323-7 à R 323-74, décret du 19 octobre 1959 (régies à personnalité morale et à autonomie financière) oder
code des communes L 324-1 à L 324-6, R 324-1 à R 324-13 (gestion déléguée, concession et affermage) oder
jurisprudence administrative, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (gérance) oder
146
code des communes R 324-6, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (régie intéressée) oder
circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (exploitation aux risques et périls) oder
décret du 20 mai 1955, loi du 7 juillet 1983 sur les sociétés d'économie mixte (participation à une société d'économie mixte) oder
code des communes L 322-1 À L 322-6, R 322-1 À R 322-4 (dispositions communes aux régies, concessions et affermages)
IRLAND
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Local Government (Sanitary Services) Act 1878 to 1964
ITALIEN
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Testo unico delle leggi sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 und dem Decreto del P.R. n. 902 del 4 ottobre 1986
Ente Autonomo Acquedotto Pugliese, eingerichtet nach dem RDL 19 ottobre 1919, n. 2060
Ente Acquedotti Siciliani, eingerichtet nach den leggi regionali 4 settembre 1979, n. 2/2 e 9 agosto 1980, n. 81
Ente Sardo Acquedotti e Fognature, eingerichtet nach der legge 5 luglio 1963 n. 9
LUXEMBURG
örtliche Behörden im Bereich der Verteilung von Wasser
Gemeindeverbände im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser, die nach der loi du 14 février 1900 concernant la création des syndicats de communes telle qu'elle a été modifiée et complétée par la loi du 23 décembre 1958 et par la loi du 29 juillet 1981 und nach der loi du 31 juillet 1962 ayant pour objet le renforcement de l'alimentation en eau potable du grand-duché du Luxembourg à partir du réservoir d'Esch-sur-Sûre eingerichtet worden sind
NIEDERLANDE
Stellen im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach der Waterleidingwet van 6 april 1957, geändert durch die wetten van 30 juni 1967, 10 september 1975, 23 juni 1976, 30 september 1981, 25 januari 1984, 29 januari 1986
147
PORTUGAL
Empresa Pública das Águas Livres im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Decreto-Lei no 190/81 de 4 de Julho de 1981
örtliche Behörden im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Wasserbetriebe im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach den Water Acts 1945 and 1989
Central Scotland Water Development Board im Bereich der Gewinnung von Wasser und die Wasserbehörden im Bereich der Gewinnung oder Verteilung von Wasser nach dem Water (Scotland) Act 1980
Department of the Environment for Northern Ireland im Bereich der Gewinnung und Verteilung von Wasser nach dem Water and Sewerage (Northern Ireland) Order 1973
ÖSTERREICH
Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Wasser nach den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder
FINNLAND
Stellen im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Wasser nach Artikel 1 des Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) of 23 December 1977
SCHWEDEN
örtliche Behörden und kommunale Betriebe im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser nach dem lag (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar
TSCHECHISCHE REPUBLIK
alle Stellen, die als Dienstleistung für die Öffentlichkeit Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen (Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen)
ESTLAND
Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden
148
ZYPERN
Water Boards im Bereich der Verteilung von Wasser in städtischen und sonstigen Gebieten nach dem Water Supply (Municipal and Other Areas) Law, Cap. 350 (Τα Συµβούλια Υδατοπροµήθειας που διανέµουν νερό σε δηµοτικές και άλλες περιοχές, δυνάµει του περί Υδατοπροµήθειας ∆ηµοτικών και Άλλων Περιοχών Νόµου, Κεφ. 350)
LETTLAND
öffentliche Stellen der Kommunalverwaltungen, die als Dienstleistung für die Öffentlichkeit Trinkwasser gewinnen und über feste Netze verteilen
LITAUEN
Stellen im Bereich der Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser nach dem Lietuvos Respublikos geriamojo vandens įstatymas (Žin., 2001, Nr. 64-2327) und dem Lietuvos Respublikos vandens įstatymas (Žin., 1997, Nr. 104-2615), die den Bestimmungen des Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296) entsprechen
UNGARN
Stellen im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Wasser nach dem Gesetz LVII von 1995 über die Wasserwirtschaft (1995. évi LVII. törvény a vízgazdálkodásról)
MALTA
Korporazzjoni għas-Servizzi ta" l-Ilma (Water Services Corporation)
POLEN
Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 2001 über die kollektive Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (Przedsiębiorstwa wodociągowo-kanalizacyjne w rozumieniu ustawy z dnia 7 czerwca 2001 r. o zbiorowym zaopatrzeniu w wodę i zbiorowym odprowadzaniu ścieków prowadzące działalność gospodarczą w zakresie zbiorowego zaopatrzenia w wodę lub zbiorowego odprowadzania ścieków)
SLOWENIEN
Stellen im Bereich der Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser mit einer Konzession nach dem Umweltschutzgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nrn. 32/93 und 1/96) und den entsprechenden Beschlüssen der Gemeinden) (Podjetja, ki črpajo, izvajajo prenos ali dobavo pitne vode, skladno s koncesijskim aktom, izdanim na podlagi Zakona o varstvu okolja (Uradni list RS, 32/93, 1/96) in odloki občin)
149
SLOWAKEI
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Wasserwirtschaft, die Trinkwasser gewinnen und öffentlich verteilen oder Kanalisationssysteme oder Kläranlagen betreiben (z. B. Západoslovenské vodárne a kanalizácie, Stredoslovenské vodárne a kanalizácie, Východoslovenské vodárne a kanalizácie)
150
AUFTRAGGEBER IM BEREICH ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM
BELGIEN
Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach Artikel 5 (Des régies communales et intercommunales) der loi du 10 mars 1925 sur les distributions d'énergie électrique
Stellen im Bereich der Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach der loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986
EBES, Intercom, Unerg und andere Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom mit einer Konzession für die Verteilung nach Artikel 8 (les concessions communales et intercommunales) der loi du 10 mars 1952 sur les distributions d'énergie électrique
Société publique de production d'électricité (SPÉ)
DÄNEMARK
Stellen im Bereich der Erzeugung oder Fortleitung von elektrischem Strom auf der Grundlage einer Lizenz nach §3, stk. 1 des lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgørelse nr. 607 af 17.december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde
Stellen im Bereich der Verteilung von elektrischem Strom im Sinne des §3, stk. 2 des lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgørelse nr. 607 af 17. december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde auf der Grundlage von Enteignungsgenehmigungen nach den Artikeln 10 bis 15 des lov om elektriske stærkstrømsanlæg, jf. lovbekendtgørelse nr. 669 af 28. december 1977
DEUTSCHLAND
Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1977, mit Ausnahme der Stromeigenerzeuger ohne eigenes Versorgungsgebiet, soweit sie nicht nach Artikel 2 Absatz 5 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen
GRIECHENLAND
∆ηµόσια Επιχείρηοη Ηλεκτρισµού (Dimosia Epicheirisi Ilektrismoy) (Staatliche Elektrizitäts-gesellschaft), eingerichtet nach dem Gesetz 1468 vom 2. August 1950 Περί ιδρύσεως ∆ηµοσίας Επιχειρήσεως Ηλεκτρισµού (Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Ilektrismoy) und betrieben nach dem Gesetz 57/85 ∆οµή ρόλος και τρόπος διοίκησης και λειτουργίας της κοινωνικοποιηµένης ∆ηµόσιας Επιχείρησης Ηλεκτρισµού (Domi, rolos kai tropos dioksis kai leitoyrgias tis koinonikopoiimenis Dimosias Epicheiriseos Ilektrismoy)
151
SPANIEN
Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach Artikel 1 des Decreto de 12 de marzo de 1954 zur Genehmigung des Reglamento de verificaciones eléctricas y regularidad en el suministro de energía und nach dem Decreto 2617/1966, de 20 de octubre, sobre autorizacíon administrativa en materia le instalaciones eléctricas
Red Eléctrica de España SA nach dem Real Decreto 91/1985 de 23 de enero
FRANKREICH
Électricité de France, eingerichtet und betrieben nach der loi 46/6288 du 8 avril 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz
Stellen (sociétés d'économie mixte or régies) im Bereich der Verteilung von elektrischem Strom nach Artikel 23 der loi 48/1260 du 12 août 1948 portant modification des lois 46/6288 du 8 avril 1946 et 46/2298 du 21 octobre 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz
Compagnie nationale du Rhône
IRLAND
Electricity Supply Board (ESB), eingerichtet und betrieben nach dem Electricity Supply Act 1927
ITALIEN
Ente nazionale per l'energia elettrica, eingerichtet nach der legge n. 1643, 6 dicembre 1962 approvato con Decreto n. 1720, 21 dicembre 1965
Stellen mit einer Konzession nach Artikel 4, n.5 oder 8 der legge 6 dicembre 1962, n. 1643 - Istituzione dell'Ente nazionale per la energia elettrica e trasferimento ad esso delle imprese esercenti le industrie elettriche
Stellen mit einer Konzession nach Artikel 20 des Decreto del Presidente della Repubblica 18 marzo 1965, n. 342 norme integrative della legge 6 dicembre 1962, n. 1643 e norme relative al coordinamento e all'esercizio delle attività elettriche esercitate da enti ed imprese diverse dell'Ente nazionale per l'énergia elettrica
LUXEMBURG
Compagnie grand-ducale d'électricité de Luxembourg im Bereich der Erzeugung oder der Verteilung von elektrischem Strom nach der convention du 11 novembre 1927 concernant l'établissement et l'exploitation des réseaux de distribution d'énergie électrique dans le grand-duché du Luxembourg approuvée par la loi du 4 janvier 1928
Société électrique de l'Our (SEO)
Syndicat de Communes SIDOR
152
NIEDERLANDE
Elektriciteitsproduktie Oost-Nederland
Elektriciteitsbedrijf Utrecht-Noord-Holland-Amsterdam (UNA)
Elektriciteitsbedrijf Zuid-Holland (EZH)
Elektriciteitsproduktiemaatschappij Zuid-Nederland (EPZ)
Provinciale Zeeuwse Energie Maatschappij (PZEM)
Samenwerkende Elektriciteitsbedrijven (SEP)
Stellen im Bereich der Verteilung von elektrischem Strom auf der Grundlage einer von den Provinzbehörden nach der Provinciewet erteilten Lizenz (vergunning)
PORTUGAL
Electricidade de Portugal (EDP), eingerichtet nach dem Decreto-Lei no 502/76 de 30 de Junho de 1976
Stellen im Bereich der Verteilung von elektrischem Strom nach artigo 1o do Decreto-Lei no 344-B/82 de 1 de Setembro de 1982, geändert durch das Decreto-Lei no 297/86 de 19 de Setembro de 1986. Stellen im Bereich der Erzeugung von elektrischem Strom nach dem Decreto Lei no 189/88 de 27 de Maio de 1988
unabhängige Stromerzeuger nach dem Decreto Lei no 189/88 de 27 de Maio de 1988
Empresa de Electricidade dos Açores - EDA, EP, eingerichtet nach dem Decreto Regional no 16/80 de 21 de Agosto de 1980
Empresa de Electricidade da Madeira, EP, eingerichtet nach dem Decreto-Lei no 12/74 de 17 de Janeiro de 1974 und regionalisiert mit dem Decreto-Lei no 31/79 de 24 de Fevereiro de 1979, Decreto-Lei no 91/79 de 19 de Abril de 1979
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Central Electricity Generating Board (CEGB) und Areas Electricity Boards im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Electricity Act 1947 und dem Electricity Act 1957
North of Scotland Hydro-Electricity Board (NSHB) im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Electricity (Scotland) Act 1979
South of Scotland Electricity Board (SSEB) im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Electricity (Scotland) Act 1979
Northern Ireland Electricity Service (NIES) nach dem Electricity Supply (Northern Ireland) Order 1972
153
ÖSTERREICH
Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem zweiten Verstaatlichungsgesetz (BGBl. Nr. 81/1947) und dem Elektrizitätswirtschafts-gesetz (BGBl. Nr. 260/1975), einschließlich der Elektrizitätswirtschaftsgesetze der neun Länder
FINNLAND
Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 27 des Sähkoelaki (319/79) vom 16. März 1979
SCHWEDEN
Stellen im Bereich der Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom auf der Grundlage einer Konzession nach dem lag (1902:71 s. 1) innefattande vissa bestämmelser om elektriska anläggningar
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen sind České energetické závody a.s. (Tschechische Kraftwerke, Erzeuger) und 8 regionale Verteilungsgesellschaften: Středočeská energetická a.s. (Mittelböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Východočeská energetická, a.s. (Ostböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Severočeská energetická a.s. (Nordböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Západočeská energetická, a.s. (Westböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Jihočeská a.s. (Südböhmische Elektrizitätsgesellschaft), Pražské energetické závody, a.s. (Prager Kraftwerke), Jihomoravská energetická, a.s. (Südmährische Elektrizitätsgesellschaft), Severomoravská energetická, a.s. (Nordmährische Elektrizitätsgesellschaft); diese Stellen sind auf der Grundlage des Energiegesetzes Nr. 458/2000 Sb. im Bereich der Erzeugung oder Fortleitung elektrischen Stroms tätig
ESTLAND
Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden
ZYPERN
The Electricity Authority of Cyprus, eingerichtet nach dem Electricity Development Law, Cap. 171. (Η Αρχή Ηλεκτρισµού Κύπρου που εγκαθιδρύθηκε από τον περί Αναπτύξεως Ηλεκτρισµού Νόµο, Κεφ. 171)
LETTLAND
Valsts akciju sabiedrība „Latvenergo“ (staatliche Aktiengesellschaft „Latvenergo“)
154
LITAUEN
Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Lietuvos Respublikos elektros energetikos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 66-1984), die den Bestimmungen des Lietuvos Respublikos viešuju pirkimų istatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296) entsprechen
Valstybės įmonė Ignalinos atominė elektrinė (staatliches Unternehmen Kernkraftwerk Ignalina), eingerichtet nach dem Lietuvos Respublikos branduolinės energijos įstatymas (Žin., 1996, Nr. 119-2771)
UNGARN
Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom mit einer Genehmigung nach dem Gesetz CX von 2001 über die Elektrizitätswirtschaft (2001. évi CX. törvény a villamos energiáról)
MALTA
Korporazzjoni Enemalta (Enemalta Corporation)
POLEN
Energiebetriebe im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1997 über die Energiewirtschaft (Przedsiębiorstwa energetyczne w rozumieniu ustawy z dnia 10 kwietnia 1997 r. Prawo energetyczne)
SLOWENIEN
ELES- Elektro Slovenija; Stellen im Bereich der Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom nach dem Energiegesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 79/99) (ELES- Elektro Slovenija, podjetja, ki proizvajajo električno energijo, skladno z Energetskim zakonom (Uradni list RS, 79/99), podjetja, ki izvajajo transport električne energije, skladno z Energetskim zakonom (Uradni list RS, 79/99), podjetja, ki dobavljajo električno energijo, skladno z Energetskim zakonom (Uradni list RS, 79/99))
SLOWAKEI
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Energiewirtschaft, die elektrischen Strom erzeugen, kaufen und verteilen oder übertragen (Gesetz Nr. 70/1998 Z. z. in der geänderten Fassung – z. B. Slovenské elektrárne a.s., Regionálne rozvodné závody)
155
AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR
BELGIEN
Societé nationale des chemins de fer vicinaux (SNCV) / Nationale Maatschappij van Buurtspoorwegen (NMB)
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage eines Vertrages mit der SNCV nach den Artikeln 16 und 21 des arrêté du 30 décembre 1946 relatif aux transports rémunérés de voyageurs par route effectués par autobus et par autocars
Sociétée des transports intercommunaux de Bruxelles (STIB)
Maatschappij van het Intercommunaal Vervoer te Antwerpen (MIVA)
Maatschappij van het Intercommunaal Vervoer te Gent (MIVG)
Société des transports intercommunaux de Charleroi (STIC)
Société des transports intercommunaux de la région liégeoise (STIL)
Société des transports intercommunaux de l'agglomération verviétoise (STIAV und andere Stellen nach der loi relative à la création de sociétés de transports en commun urbains/Wet betreffende de oprichting van maatschappijen voor stedelijk gemeenschappelijk vervoer vom 22. Februar 1962
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage eines Vertrages mit der STIB nach Artikel 10 oder mit anderen Verkehrsbetrieben nach Artikel 11 des arrêté royal 140 du 30 décembre 1982 relatif aux mesures d'assainissement applicables à certains organismes d'intérêt public dépendant du ministère des communications
DÄNEMARK
Danske Statsbaner (DSB)
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs (almindelig rutekørsel) auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem lov nr. 115 af 29 marts 1978 om buskørsel
DEUTSCHLAND
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961, zuletzt geändert am 25. Juli 1989
156
GRIECHENLAND
Ηλεκτροκίνητα Λεωφορεια Περιοχής Αθηνών–Πειραιώς (Ilektrokinita Leoforeia Periochis Athinon-Peiraios, Elektrobusse Athen-Piräus) nach dem Dekret 768/1970 und dem Gesetz 588/1977
Ηλεκτρικοί Σιδηρόδροµοι Αθηνών–Πειραιώς (Ilektrikoi Sidorodromoi Athinion-Peiraios, Elektrische Eisenbahn Athen-Piräus) nach den Gesetzen 352/1976 und 588/1977
Επιχείρηση Αστικών Συγκοινωνιών Epicheirisi (Ostikon Sygkoinion, Nahverkehrsbetriebe) nach dem Gesetz 588/1977
Κοινό Ταµείο Εισπράζεως Λεωφορείω Koino (Tameio Eisprazeos Leoforeion, Gemeinsamer Einnahmefonds für Busse) nach dem Dekret 102/1973
ΡΟ∆Α ∆ηµοτική Επιχειίρηση Λεωφορείων Ρόδου (RODA Dimotiki Epicheirisi Leoforeion, Städtische Busbetriebe Rhodos)
Οργανισµός Αστικών Συγκοινωνιών Θεσσαλονίκης (Organismos Astikon Sygkoinion Thessalonikis, Nahverkehrsbetriebe Thessaloniki) nach dem Dekret 3721/1957 und dem Gesetz 716/1980
SPANIEN
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach der Ley de Régimen local
Corporación metropolitana de Madrid
Corporación metropolitana de Barcelona
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busnah- und -fernverkehrs nach den Artikeln 113 bis 118 der Ley de Ordenación de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1987
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach Artikel 71 der Ley de Ordinacíon de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1987
FEVE, RENFE (oder Empresa Nacional de Transportes de Viajeros por Carretera) zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach den Disposiciones adicionales. Primera, de la Ley de Ordenacíon de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1957
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach den Disposiciones Transitorias, Tercera, de la Ley de Ordenacíon de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1957
FRANKREICH
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach den Artikeln 7 bis 11 der loi no 82-1153 du 30 décembre 1982, transports intérieurs, orientation
157
Régie autonome des transports parisiens, Société nationale des chemins de fer français, APTR und andere Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage einer Genehmigung des syndicat des transports parisiens nach der ordonnance de 1959 et ses décrets d'application relatifs à l'organisation des transports de voyageurs dans la réegion parisienne
IRLAND
Iarnrod Éiréann (Irish Rail)
Bus Éireann (Irish Bus)
Bus Átha Cliath (Dublin Bus)
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach dem Road Transport Act 1932 in der geänderten Fassung
ITALIEN
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage einer Konzession nach der Legge 28 settembre 1939, n. 1822 - Disciplina degli autoservizi di linea (autolinee per viaggiatori, bagagli e pacchi agricoli in regime di concessione all'industria privata) - Artikel 1 in der Fassung des Artikels 45 des Decreto del Presidente della Repubblica 28 giugno 1955, n. 771
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 15 des Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 - Approvazione del Testo unico della legge sull'assunzione diretta del pubblici servizi da parte dei comuni e delle province
Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 242 oder 255 des Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili betrieben werden
Stellen oder örtliche Behörden, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 4 der Legge 14 giugno 1949, n. 410, concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione betrieben werden
Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 14 der Legge 2 agosto 1952, n. 1221 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione betrieben werden
LUXEMBURG
Chemins de fer du Luxembourg (CFL)
Service communal des autobus municipaux de la ville de Luxembourg
Transports intercommunaux du canton d'Esch-sur-Alzette (TICE)
158
Busunternehmen nach dem reglement grand-ducal du 3 février 1978 concernant les conditions d'octroi des autorisations d'établissement et d'exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérés
NIEDERLANDE
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach Kapitel II (Openbaar vervoer) der Wet Personenvervoer van 12 maart 1987
PORTUGAL
Rodoviária Nacional, EP
Companhia Carris de ferro de Lisboa
Metropolitano de Lisboa, EP
Serviços de Transportes Colectivos do Porto
Serviços Municipalizados de Transporte do Barreiro
Serviços Municipalizados de Transporte de Aveiro
Serviços Municipalizados de Transporte de Braga
Serviços Municipalizados de Transporte de Coimbra
Serviços Municipalizados de Transporte de Portalegre
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach dem London Regional Transport Act 1984
Glasgow Underground
Greater Manchester Rapid Transit Company
Docklands Light Railway
London Underground Ltd
British Railways Board
Tyne and Wear Metro
ÖSTERREICH
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsdienstleistungen nach dem Eisenbahn-gesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. Nr. 84/1952)
159
FINNLAND
öffentliche oder private Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Busverkehrs nach dem Laki (343/91) luvanvaraisesta henkilöliikenteestae tiellä und Helsingin kaupungin liikennelaitos/Helsingfors stads trafikverk (Nahverkehrsbetriebe Helsinki) zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des U-Bahn- und Straßenbahnverkehrs
SCHWEDEN
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Stadtbahn- und Straßenbahnverkehrs nach dem lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem lag (1990:1157) om järnvägssäkerhet. Öffentliche oder private Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Trolleybus- oder Busverkehrs nach dem lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem lag (1983:293) om yrkestrafik
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Stellen, die öffentliche Verkehrssysteme betreiben oder die Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Stadtbahn-, Straßenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehrs versorgen (Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen)
ESTLAND
Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden
LETTLAND
öffentliche Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung per Omnibus, O-Bus oder Straßenbahn in folgenden Städten: Rīga, Jūrmala, Liepāja, Daugavpils, Jelgava, Rēzekne, Ventspils
LITAUEN
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des städtischen O-Bus-, Omnibus- oder Straßenbahnverkehrs nach dem Lietuvos Respublikos kelių transporto kodeksas (Žin., 1996, Nr. 119-2772), die den Bestimmungen des Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296) entsprechen
UNGARN
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Straßen-verkehrs nach dem Gesetz I von 1988 über den Straßenverkehr (1988. évi I. törvény a közúti közlekedésről) auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Dekret Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrats über Straßenverkehrsdienstleistungen und über den Betrieb von Straßen-
160
fahrzeugen (89/1988. (XII. 20.) MT rendelet a közúti közlekedési szolgáltatásokról és a közúti járművek üzemben tartásáról)
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Eisenbahn-verkehrs nach dem Gesetz XCV von 1993 über den Eisenbahnverkehr (1993. évi XCV. törvény a vasútról) auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Dekret Nr. 15/2002. (II. 27.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (15/2002. (II. 27.) KöViM rendelet a vasútvállallatok működésének engedélyezéséről)
MALTA
L-Awtorita` dwar it-Trasport ta' Malta (Malta Transport Authority)
POLEN
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Stadtbahn-verkehrs nach dem Gesetz vom 27. Juni 1997 über den Eisenbahnverkehr (Dz. U. Nr 96, poz. 591 in der geänderten Fassung) (Podmioty świadczące usługi w zakresie miejskiego transportu kolejowego, działające na podstawie koncesji wydanej zgodnie z ustawą z dnia 27 czerwca 1997 r. o transporcie kolejowym (Dz. U. Nr 96, poz.591 ze zm.)
Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des städtischen Busverkehrs auf der Grundlage einer Lizenz nach dem Gesetz von 6. September 2001 über den Straßenverkehr (Dz. U. Nr 125, poz. 1371 in der geänderten Fassung) und Stellen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Nahverkehrsdienstleistungen (Podmioty świadczące usługi dla ludności w zakresie miejskiego transportu autobusowego działające na podstawie zezwolenia zgodnie z ustawą z dnia 6 września 2001 r. o transporcie drogowym (Dz. U. Nr 125, poz. 1371 ze zm.) oraz podmioty świadczące usługi dla ludności w zakresie miejskiego transportu)
SLOWENIEN
Unternehmen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des städtischen Busverkehrs nach dem Straßenverkehrsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nrn. 72/94, 54/96, 48/98 und 65/99) (Podjetja, ki opravljajo javni mestni avtobusni prevoz, skladno z Zakonom o prevozih v cestnem prometu (Uradni list RS, 72/94, 54/96, 48/98 in 65/99)
SLOWAKEI
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Dienstleistungen im Bereich des Linienbus-verkehrs und des Eisenbahnverkehrs (Gesetz Nr. 164/1996 Z. z. in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 168/1996 Z. z. in der geänderten Fassung – z. B.
Železnice Slovenskej republiky (ŽSR)
Železničná spoločnosť a.s.
161
Dopravný podnik Bratislava a.s.
Dopravný podnik mesta Žiliny a.s.
Dopravný podnik mesta Prešov a.s.
Dopravný podnik mesta Košíc a.s.
Banskobystrická dopravná spoločnosť a.s.)
162
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN
BELGIEN
Régie des voies aériennes, eingerichtet nach dem arrêté-loi du 20 novembre 1946 portant création de la régie des voies aériennes, geändert durch den arrêté royal du 5 octobre 1970 portant refonte du statut de la régie des voies aériennes
DÄNEMARK
Flughäfen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 55, stk. 1, lov om luftfart, jf. lovbekendtgørelse nr. 408 af 11. september 1985 betrieben werden
DEUTSCHLAND
Flughäfen im Sinne des § 38 Absatz 2 der Luftverkehrszulassungsordnung vom 19. März 1979, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1986
GRIECHENLAND
Flughäfen, die nach dem Gesetz 517/1931 zur Einrichtung des Zivilluftfahrtdienstes Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας (ΥΠΑ) (Ypiresia Politikis Aeroporias (YPA)) betrieben werden
internationale Flughäfen, die nach dem Präsidialerlass 647/981 betrieben werden
SPANIEN
Flughäfen, die von Aeropuertos Nacionales verwaltet und nach dem Real Decreto 278/1982 de 15 de octubre de 1982 betrieben werden
FRANKREICH
Aéroports de Paris, betrieben nach titre V, articles L 251-1 à 252-1 du code de l'aviation civile
Aéroport de Bâle-Mulhouse, eingerichtet mit der convention franco-suisse du 4 juillet 1949
Flughäfen im Sinne des article L 270-1, code de l'aviation civile
Flughäfen, die nach dem cahier de charges type d'une concession d'aéroport, décret du 6 mai 1955 betrieben werden
Flughäfen, die auf der Grundlage einer convention d'exploitation nach article L/221, code de l'aviation civile betrieben werden
163
IRLAND
Flughäfen Dublin, Cork und Shannon, verwaltet von Aer Rianta - Irish Airports
Flughäfen, die auf der Grundlage einer Public use License nach dem Air Navigation and Transport Act No 23 1936, dem Transport Fuel and Power Transfer of Departmental, Administration and Ministerial Functions Order 1959 (SI No 125 of 1959) und dem Air Navigation (Aerodromes and Visual Ground Aids) Order 1970 (SI No 291 of 1970) betrieben werden
ITALIEN
staatliche Zivilflughäfen (aerodroal civili istituiti dallo Stato) nach Artikel 692 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327
Stellen, die Flughafeneinrichtungen auf der Grundlage einer nach Artikel 694 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327 erteilten Konzession betreiben
LUXEMBURG
Aéroport de Findel
NIEDERLANDE
Flughäfen, die nach den Artikeln 18 ff. der Luchtvaartwet vom 15. Januar 1958 in der Fassung vom 7. Juni 1978 betrieben werden
PORTUGAL
Flughäfen, die von Aeroportos de Navegação Aérea (ANA), EP nach dem Decreto-Lei no 246/79 verwaltet werden
Aeroporto do Funchal und Aeroporto de Porto Santo, regionalisiert mit dem Decreto-Lei no 284/81
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Flughäfen, die von British Airports Authority plc verwaltet werden
Flughäfen, die public limited companies (plc) nach dem Airports Act 1986 sind
FINNLAND
Flughäfen, die vom „Ilmailulaitos/Luftfartsverket“ nach dem Ilmailulaki (595/64) verwaltet werden
164
SCHWEDEN
Flughäfen, die im öffentlichen Eigentum stehen und nach dem lag (1957:297) om luftfart betrieben werden
Flughäfen, die im privaten Eigentum stehen und mit einer Betriebsgenehmigung nach dem genannten Gesetz betrieben werden, soweit diese Genehmigung den Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Flughafenbetreiber (Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen)
ESTLAND
Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden
LETTLAND
Valsts akciju sabiedrība „Latvijas gaisa satiksme“ (staatliche Aktiengesellschaft „Latvijas gaisa satiksme“)
Valsts akciju sabiedrība „Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“ (staatliche Aktiengesellschaft „Internationaler Flughafen ‚Rīga‘“)
LITAUEN
Flughäfen nach dem Lietuvos Respublikos aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 94-2918) und dem Lietuvos Respublikos civilinės aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr 66-1983)
Valstybės įmonė „Oro navigacija“ (staatliches Unternehmen „Oro navigacija“) nach dem Lietuvos Respublikos aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 94-2918) und dem Lietuvos Respublikos civilinės aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 66-1983)
sonstige Stellen im Bereich der Flughafeneinrichtungen nach dem Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296)
UNGARN
Flughäfen mit einer Genehmigung nach dem Gesetz XCVII von 1995 über den Luftverkehr (1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésről)
Internationaler Flughafen Budapest Ferihegy, verwaltet von der Internationaler Flughafen Budapest Ferihegy Betriebsaktiengesellschaft (Budapest Ferihegy Nemzetközi Repülőtér verwaltet von der Budapest Ferihegy Nemzetközi Repülőtér Üzemeltetési Rt.) nach dem Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen (1991. évi XVI. törvény a koncesszióról), dem Gesetz XCVII von 1995 über den Luftverkehr (1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésről) und dem Dekret Nr. 45/2001. (XII. 20.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasser-
165
wirtschaft über die Abwicklung der Luftverkehrs- und Flughafenverwaltung und die Gründung von HungaroControl Ungarische Flugverkehrskontrolle (45/2001. (XII. 20.) KöViM rendelet a Légiforgalmi és Repülőtéri Igazgatóság megszüntetéséről és a HungaroControl Magyar Légiforgalmi Szolgálat létrehozásáról)
MALTA
L-Ajruport Internazzjonali ta' Malta (Malta International Airport)
POLEN
Przedsiębiorstwo Państwowe „Porty Lotnicze“ (staatliches Unternehmen „Polnische Flughäfen“)
SLOWENIEN
Javna civilna letališča, skladno z Zakonom o letalstvu (Uradni list RS, 18/01) (die öffentlichen Zivilflughäfen nach dem Zivilluftfahrtsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 18/01))
SLOWAKEI
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Zivilluftfahrt, die die öffentlichen Flughäfen und die Luftverkehrs-einrichtungen am Boden errichten und betreiben (Gesetz Nr. 143/1998 Z. z. in der geänderten Fassung – z. B. Flughäfen – Letisko M.R. Štefánika, Letisko Košice-Barca, Letisko Poprad-Tatry, Letisko Sliač, Letisko Piešťany –, verwaltet von der Slovenská správa letísk (Slowakische Flughafenverwaltung) und betrieben mit einer Lizenz des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Republik nach § 32 des Gesetzes Nr. 143/1998 Z. z. über die Zivilluftfahrt)
166
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE
BELGIEN
– Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles
– Port autonome de Liége
– Port autonome de Namur
– Port autonome de Charleroi
– Port de la ville de Gand
– La Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse haveninrichtingen
– Société intercommunale de la rive gauche de l'Escaut - Intercommunale maatschappij van de linker Scheldeoever (Port d'Anvers)
– Port de Nieuwport
– Port d'Ostende
DÄNEMARK
Häfen im Sinne der Artikel 1, I bis III des bekendtgyrelse nr. 604 af 16 december 1985 om hvilke havne der er omfattet af lov om trafikhavne, jf. lov nr. 239 af 12 maj 1976 om trafikhavne
DEUTSCHLAND
– Seehäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern, Kreisen oder Gemeinden stehen
– Binnenhäfen, die der Hafenordnung gemäß den Wassergesetzen der Länder unterliegen
GRIECHENLAND
– Οργαυισµός Λψένος Πειραιώς (Organismos Limenos Peiraios) Hafen Piräus, eingerichtet mit dem Notstandsgesetz 1559/1950 und dem Gesetz 1630/1951
– Οργαυισµός Λψένος Θεσαλονίκης (Organismos Limenos Thessalonikis) Hafen Thessaloniki, eingerichtet mit dem Dekret N.A. 2251/1953
– andere Häfen, für die das Präsidialdekret 649/1977 (NA. 649/1977) Εποπτεία‚ οργάνωσηλειτουργίας‚ διοικητκός έλεγχος λψένων (Epopteia, organosi leitoyrgias dioktitikos elenchos limenon) gilt
167
SPANIEN
– Puerto de Huelva, eingerichtet mit dem Decreto de 2 de octubre de 1969, no 2380/69. Puertos y Faros. Otorga Régimen de Estatuto de Autonomía al Puerto de Huelva
– Puerto de Barcelona, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2407/78, Puertos y Faros. Otorga al de Barcelona Régimen de Estatuto de Autonomía
– Puerto de Bilbao, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2048/78. Puertos y Faros. Otorga al de Bilbao Régimen de Estatuto de Autonomía
– Puerto de Valencia, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2409/78. Puertos y Faros. Otorga al de Valencia Régimen de Estatuto de Autonomía
– Juntas de Puertos, die nach der Lei 27/68 de 20 de junio de 1968 &; Puertos y Faros. Juntas de Puertos y Estatutos de Autonomía und dem Decreto de 9 de abril de 1970, no 1350/70. Juntas de Puertos. Reglamento betrieben werden
– Häfen, die von der Comisión Administrativa de Grupos de Puertos verwaltet und nach der Ley 27/68 de 20 de junio de 1968, dem Decreto 1958/78 de 23 de junio de 1978 und dem Decreto 571/81 de 6 de mayo de 1981 betrieben werden
– Häfen, die im Real Decreto 989/82 de 14 de mayo de 1982. Puertos. Clasificacíon de los de interés general aufgeführt sind
FRANKREICH
– Port autonome de Paris, eingerichtet mit der loi 68/917 du 24 octobre 1968 relative au port autonome de Paris
– Port autonome de Strasbourg, eingerichtet mit der convention du 20 mai 1923 entre l'Etat et la ville de Strasbourg relative à la constitution du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port, genehmigt mit der loi du 26 avril 1924
– andere Binnenhäfen, die mit article 6 (navigation intérieure) du décret 69-140 du 6 février 1969 relatif aux concessions d'outillage public dans les ports maritimes eingerichtet worden sind oder nach diesem Artikel verwaltet werden
– autonome Häfen, die nach den articles L 111-1 et suivants du code des ports maritimes betrieben werden
– nichtautonome Häfen, die nach den articles R 121-1 et suivants du code des ports maritimes betrieben werden
– Häfen, die von den Départements verwaltet oder auf der Grundlage einer Konzession der Départements nach article 6 de la loi 86-663 du 22 juillet 1983 complétant la loi 83-8 du 7 janvier 1983 relative à la répartition de compétences entre les communes, départements et l'Etat betrieben werden
168
IRLAND
– Häfen, die nach den Harbour Acts 1946 to 1976 betrieben werden
– Port of Dun Laoghaire, betrieben nach dem State Harbours Act 1924
– Port of Rosslare Harbour, betrieben nach dem Finguard and Rosslare Railways and Harbours Act 1899
ITALIEN
– staatliche Häfen und andere Häfen, die von der Capitaneria di Porto nach dem Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 32 verwaltet werden
– autonome Häfen (enti portuali), die mit besonderen Gesetzen nach Artikel 19 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327 eingerichtet worden sind
LUXEMBURG
Port de Mertert, eingerichtet und betrieben nach der loi du 22 juillet 1963 relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle
NIEDERLANDE
Havenbedrijven, die nach der Gemeentewet van 29 juni 1851 eingerichtet worden sind und betrieben werden
Havenschap Vlissingen, eingerichtet mit der wet van 10 september 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Vlissingen
Havenschap Terneuzen, eingerichtet mit der wet van 8 april 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Terneuzen
Havenschap Delfzijl, eingerichtet mit der wet van 31 juli 1957 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Delfzijl
Industrie- en havenschap Moerdijk, eingerichtet mit der gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Industrie- en havenschap Moerdijk van 23 oktober 1970, genehmigt mit dem Koninklijke Besluit nr. 23 van 4 maart 1972
PORTUGAL
Porto do Lisboa, eingerichtet mit dem Decreto Real do 18 de Fevereiro de 1907 und betrieben nach dem Decreto-Lei no 36976 de 20 de Julho de 1948
Porto do Douro e Leixões, eingerichtet mit dem Decreto-Lei no 36977 de 20 de Julho de 1948
Porto de Sines, eingerichtet mit dem Decreto-Lei no 508/77 de 14 de Dezembro de 1977
169
Portos de Setúbal, Aveiro, Figueira de Foz, Viana do Castelo, Portimão e Faro, betrieben nach dem Decreto-Lei no 37754 de 18 de Fevereiro de 1950
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Hafenbehörden im Sinne der Section 57 of the Harbours Act 1964 providing port facilities to carriers by sea or inland waterway
ÖSTERREICH
Binnenhäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern und/oder Gemeinden stehen
FINNLAND
Häfen, die nach dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76) betrieben werden
Saimaa-Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta)
SCHWEDEN
Häfen und Verkehrsendeinrichtungen nach dem lag (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn und der förordning (1983:744) om trafiken på Göta kanal
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Hafenbetreiber (Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 199/1994 Sb. über das öffentliche Beschaffungswesen)
ESTLAND
Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) betrieben werden
ZYPERN
The Cyprus Ports Authority, gegründet durch das Gesetz über die Zyprische Hafenbehörde von 1973 (Η Αρχή Λιµένων Κύπρου, που εγκαθιδρύθηκε από τον περί Αρχής Λιµένων Κύπρου Νόµο του 1973)
LETTLAND
Behörden, die nach dem Gesetz Likums par ostām Häfen verwalten:
Rīgas brīvostas pārvalde (Freihafenbehörde Rīga)
170
Ventspils brīvostas pārvalde (Freihafenbehörde Ventspils)
Liepājas ostas pārvalde (Hafenbehörde Liepāja)
Salacgrīvas ostas pārvalde (Hafenbehörde Salacgrīva)
Skultes ostas pārvalde (Hafenbehörde Skulte)
Lielupes ostas pārvalde (Hafenbehörde Lielupe)
Engures ostas pārvalde (Hafenbehörde Engure)
Mērsraga ostas pārvalde (Hafenbehörde Mērsrags)
Pāvilostas pārvalde (Hafenbehörde Pāvilosta)
Rojas ostas pārvalde (Hafenbehörde Roja)
LITAUEN
Valstybės įmonė „Klaipėdos valstybinio jūrų uosto direkcija“ (staatliches Unternehmen „Staatliche Seehafenbehörde“) nach dem Lietuvos Respublikos Klaipėdos valstybinio jūrų uosto įstatymas (Žin., 1996, Nr. 53-1245)
Valstybės įmonė „Vidaus vandens kelių direkcija“ (staatliches Unternehmen „Verwaltung der Binnenwasserstraßen“) nach dem Lietuvos Respublikos vidaus vandenų transporto kodeksas (Žin., 1996, Nr. 105-2393)
sonstige Stellen im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsend-punkte nach dem Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296)
UNGARN
nach dem Gesetz XLII von 2000 über die Schifffahrt (2000. évi XLII. törvény a vízi közlekedésről) ganz oder teilweise vom Staat betriebene öffentliche Häfen
MALTA
L-Awtorita' Marittima ta' Malta (Malta Maritime Authority)
POLEN
Stellen, die die See- oder Binnenhäfen verwalten und sie See- oder Binnenschifffahrts-gesellschaften zum Gebrauch überlassen (Podmioty zajmujące się zarządzaniem portami morskimi lub śródlądowymi i udostępnianiem ich przewoźnikom morskim i śródlądowym)
SLOWENIEN
ganz oder teilweise in staatlichem Eigentum stehende Seehäfen, wenn sie nach dem Seeverkehrsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 26/01) öffentliche
171
Dienstleistungen erbringen (Morska pristanišča v državni ali delni lasti države, ko opravljajo gospodarsko javno službo, skladno s Pomorskim zakonikom (Uradni list RS, 26/01))
SLOWAKEI
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Binnenschifffahrt, die Binnenwasserstraßen unterhalten und öffentliche Häfen und Verkehrseinrichtungen für die Binnenschifffahrt errichten und unterhalten (Gesetz Nr. 338/2000 Z. z. – z. B. Prístav Bratislava, Prístav Komárno, Prístav Štúrovo)
172
ANHANG 6
VERÖFFENTLICHUNGEN
VERÖFFENTLICHUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN, IN DENEN DIE BEKANNTMACHUNGEN DER VORGESEHENEN AUSSCHREIBUNGEN
VERÖFFENTLICHT WERDEN
Belgien – Amtsblatt der Europäischen Union
– Le Bulletin des Adjudications
– andere Veröffentlichungen in der Fachpresse
Tschechische Republik – Amtsblatt der Europäischen Union
Dänemark – Amtsblatt der Europäischen Union
Deutschland – Amtsblatt der Europäischen Union
Estland – Amtsblatt der Europäischen Union
Griechenland – Amtsblatt der Europäischen Union
– Veröffentlichung in der Tages-, Finanz-, Regional- und Fachpresse
Spanien – Amtsblatt der Europäischen Union
Frankreich – Amtsblatt der Europäischen Union
– Bulletin officiel des annonces des marchés publics
Irland – Amtsblatt der Europäischen Union
– Tagespresse: Irish Independent, Irish Times, Irish Press, Cork Examiner
Italien – Amtsblatt der Europäischen Union
Zypern – Amtsblatt der Europäischen Union
– Amtsblatt der Republik
– örtliche Tagespresse
Lettland – Amtsblatt der Europäischen Union
– Latvijas vēstnesis (Amtsblatt der Republik Lettland)
Litauen – Amtsblatt der Europäischen Union
– Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zum Amtsblatt („Valstybės žinios“) der Republik Litauen
Luxemburg – Amtsblatt der Europäischen Union
– Tagespresse
173
Ungarn – Amtsblatt der Europäischen Union
– Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen – Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)
Malta – Amtsblatt der Europäischen Union
– Government Gazette
Niederlande – Amtsblatt der Europäischen Union
Österreich – Amtsblatt der Europäischen Union
– Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Polen – Amtsblatt der Europäischen Union
– Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)
Portugal – Amtsblatt der Europäischen Union
Slowenien – Amtsblatt der Europäischen Union
– Amtsblatt der Republik Slowenien
Slowakei – Amtsblatt der Europäischen Union
– Vestnik verejneho obstaravania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)
Finnland – Amtsblatt der Europäischen Union
– Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliche Beschaffungen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt der Republik Finnland)
Schweden – Amtsblatt der Europäischen Union
Vereinigtes Königreich – Amtsblatt der Europäischen Union
174
VERÖFFENTLICHUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN, IN DENEN GESETZE, SONSTIGE VORSCHRIFTEN, GERICHTSENTSCHEIDUNGEN, ALLGEMEIN
ANWENDBARE VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN IM BEREICH DES UNTER DIESES ABKOMMEN
FALLENDEN ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNGSWESENS VERÖFFENTLICHT WERDEN
(ARTIKEL XIX ABSATZ 1)
Belgien – Gesetze, Königliche Verordnungen, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben – Le Moniteur Belge
– Gerichtsentscheidungen – Pasicrisie
Tschechische Republik – Gesetze und sonstige Vorschriften – Sammlung des Rechts der Tschechischen Republik
– Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs – Sammlung der Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs
Dänemark – Gesetze und sonstige Vorschriften – Lovtidende
– Gerichtsentscheidungen – Ugeskrift for Retsvaesen
– Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften – Ministerialtidende
– Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen – Konkurrencerådets Dokumentation
Deutschland – Gesetze und sonstige Vorschriften – Bundesanzeiger (Herausgeber: der Bundesminister der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger, Postfach 108006, 5000 Köln)
– Gerichtsentscheidungen – Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte
Estland – Gesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen – Riigi Teataja
– Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Riigi Teataja (Teil 3)
Griechenland – Staatsanzeiger – Επίσηµη Εφηµερίδα των Еυρωπαϊκών Κοινοτήτων
Spanien – Rechtsvorschriften – Boletín Oficial del Estado
– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung
Frankreich – Rechtsvorschriften – Journal Officiel de la République française
– Gerichtsentscheidungen – Recueil des arrêts du Conseil d’Etat
– Revue des marchés publics
Irland – Gesetze und sonstige Vorschriften – Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)
175
Italien – Rechtsvorschriften – Gazetta Ufficiale
– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung
Zypern – Rechtsvorschriften – Amtsblatt der Republik (Επίσηµη Εφηµερίδα της ∆ηµοκρατίας)
– Gerichtsentscheidungen – Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Printing Office (Αποφάσεις Ανωτάτου ∆ικαστηρίου 1999 – Τυπογραφείο της ∆ηµοκρατίας)
Lettland – Rechtsvorschriften – Latvijas vēstnesis (Amtsblatt der Republik Lettland)
Litauen – Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften – Amtsblatt („Valstybės žinios“) der Republik Litauen
– Gerichtsentscheidungen – Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“, Bulletin des Obersten Verwaltungsgerichts-hofs „Administracinių teismų praktika“
Luxemburg – Rechtsvorschriften – Mémorial
– Gerichtsentscheidungen – Pasicrisie
Ungarn – Rechtsvorschriften – Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)
– Gerichtsentscheidungen – Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen – Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)
Malta – Rechtsvorschriften – Government Gazette
Niederlande – Rechtsvorschriften – Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad
– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung
Österreich – Österreichisches Bundesgesetzblatt
– Amtsblatt zur Wiener Zeitung
– Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
– Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil
– Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen
Polen – Rechtsvorschriften – Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Amtsblatt der Republik Polen)
– Gerichtsentscheidungen – „Zamówienia publiczne w orzecznictwie. Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)
Portugal – Rechtsvorschriften – Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série
– Gerichtsentscheidungen – Boletim do Ministério da Justiça
176
– Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo
– Colectânea de Jurisprudência das Relações
Slowenien – Rechtsvorschriften – Amtsblatt der Republik Slowenien
– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung
Slowakei – Rechtsvorschriften – Zbierka zakonov (Sammlung des Rechts)
– Gerichtsentscheidungen – keine amtliche Veröffentlichung
Finnland – Suomen Säädöskokoelma – Finlands Författningssamling (Finnisches Gesetzblatt)
Schweden – Svensk Författningssamling (Schwedisches Gesetzblatt)
Vereinigtes Königreich – Rechtsvorschriften – HM Stationery Office
– Gerichtsentscheidungen – Law Reports
– Öffentliche Stellen – HM Stationery Office
177
TEIL II
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR DIE ARABISCHE REPUBLIK
SYRIEN
ANHANG 1
BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
WAREN
Schwellenwert: 260 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 130 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 4
Schwellenwert: 260 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 130 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 5
Schwellenwert: 10 000 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 5 000 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:
Ministerium der Verteidigung
Ministerium des Innern
Ministerium des Auswärtigen
Ministerium für Hochschulbildung
Ministerium für örtliche Verwaltung und Umwelt
Ministerium für Arbeit und Soziales
Ministerium für Tourismus
Ministerium für Verkehr
178
Ministerium der Justiz
Ministerium für Bildung
Ministerium der Finanzen
Ministerium für Landwirtschaft und Agrarreform
Ministerium für Öl und mineralische Ressourcen
Ministerium für Elektrizität
Ministerium für Wohnungs- und Bauwesen
Ministerium für Wirtschaft und Handel
Ministerium für Industrie
Ministerium für im Ausland lebende Syrer
Ministerium für Gesundheit
Ministerium für Information
Ministerium für religiöse Stiftungen
Ministerium für Kultur
Ministerium für Kommunikation und Technologie
Ministerium für Bewässerung
179
ANHANG 2
BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND
EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
WAREN
Schwellenwert: 400 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 200 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 4
Schwellenwert: 400 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 200 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Anhangs 5
Schwellenwert: 10 000 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 5 000 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:
– Zentrale Kontroll- und Überwachungsbehörde
– Staatliche Planungskommission
– Planungsinstitut
– Unterrichtszentrum für englische Sprache
– Staatsrat
– Zentrales Statistikbüro
– Mittlere Institute für Statistik in Damaskus und Lattakia
– Allgemeine Behörde für Fernerkundung
– Allgemeine Kommission für Umweltangelegenheiten
– Allgemeine Kommission für den Konsultativrat/Verwaltungsrechtssachen
– Institut für das Gerichtswesen
180
– alle Verwaltungseinheiten des Landes (einschließlich der Gemeinden)
– Allgemeine Kommission für Meteorologie
– Allgemeine Kommission für Rundfunk und Fernsehen
– Mittleres Institut für Journalismus
– Mittleres Institut für Druck
– alle Universitäten des Landes
– staatliche Krankenhäuser
– Allgemeine Kommission für Nuklearmedizin
– Höheres Institut für Unternehmensführung
– Virtuelle Universität
– Staatliches Institut für öffentliche Verwaltung
– Institute für Leibeserziehung
– Allgemeine Kommission für Unterrichtsgebäude
– Generaldirektion Antiquitäten
– Höheres Institut für Schauspielkunst
– Mittleres Institut für angewandte Kunst
– Höheres Institut für Musik
– Allgemeine Kommission für die zentralen Krankenhäuser in Damaskus
– Allgemeine Kommission für Krankenversicherung
– Mittleres Institut für Medizin
– Allgemeine Kommission für das Krankenhaus Damaskus
– Allgemeine Kommission für das Ibn-Chaldoun-Krankenhaus Aleppo
– Allgemeine Kommission für das Ibn-Sina-Krankenhaus
– Zentrale Finanzkontrollbehörde
– Generaldirektion Zoll
– Generaldirektion Immobilien
– Mittleres Institut im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Agrarreform
181
– Industrieprüfungs- und Forschungszentrum
– Zentrum für die Entwicklung der Verwaltung und der Produktivität
– Berufsausbildungszentren
– Mittlere Institute im Geschäftsbereich des Ministeriums für Industrie
– Kommission für Spezifikationen und Messungen
– Allgemeine Kommissionen für die Durchführung von Tourismusprojekten
– Mittlere Hotelinstitute
182
ANHANG 3
SONSTIGE BESCHAFFUNGSSTELLEN, FÜR DIE DIE BESTIMMUNGEN DIESES ABKOMMENS GELTEN
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
WAREN
Schwellenwert: 800 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 400 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
DIENSTLEISTUNGEN nach Maßgabe des Unteranhangs 4
Schwellenwert: 800 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 400 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
BAULEISTUNGEN nach Maßgabe des Unteranhangs 5
Schwellenwert: 10 000 000 SZR, wenn die Artikel 67 bis 71 und Anhang VII anwendbar werden und 5 000 000 SZR drei Jahre nach diesem Zeitpunkt
183
LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN:
Die Auftraggeber, die staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom;
c) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
d) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene31, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG.
Die in den Anlagen zu den Anhängen 2 und 3 aufgeführten staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen (Auftraggeber im Bereich Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser, Auftraggeber im Bereich Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom, Auftraggeber im Bereich Stadtbahn-, Straßenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehr, Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen und Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte) erfüllen die genannten Kriterien.
31 Ausgenommen die in Anhang VI der Richtlinie 93/38/EWG aufgeführten Beschaffungsstellen.
184
ANHANG 4
DIENSTLEISTUNGEN
Folgende der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführten Dienstleistungen sind einbezogen:
Gegenstand CPC-Nr.
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten 6112, 6122, 633, 886
Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurier-dienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen
712 (ausgenommen 71235), 7512, 87304
Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr, ausgenommen Beförderung von Postsendungen
73 (ausgenommen 7321)
Beförderung von Postsendungen, ausgenommen Beförderung im Eisenbahn- und im Luftverkehr
71235, 7321
Fernmeldedienstleistungen 752* (ausgenommen 7524, 7525, 7526)
Finanzdienstleistungen ex 81
a) Versicherungsdienstleistungen 812, 814
b) Bank- und Wertpapierdienstleistungen**
Dienstleistungen der Datenverarbeitung und von Datenbanken 84
Dienstleistungen im Rahmen der Rechnungsprüfung und Buchführung
862
Dienstleistungen im Rahmen der Markt- und Meinungsforschung 864
Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensberatung und damit verbundene Dienstleistungen
865, 866***
Dienstleistungen von Architektenbüros und von Ingenieurbüros, Dienstleistungen im Rahmen der Städteplanung und Landschaftsgestaltung, Dienstleistungen im Rahmen der sonstigen wissenschaftlichen und technischen Beratung im Zusammenhang mit der Ingenieurtätigkeit, Dienstleistungen im Rahmen der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung
867
Dienstleistungen im Rahmen der Werbung 871
Dienstleistungen im Rahmen der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
874, 82201-82206
Vermittlung und Verwaltung von Veröffentlichungs- und Druckereidienstleistungen
88442
Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und der sonstigen Entsorgung
94
185
Anmerkungen zu Anhang 4
* Ausgenommen Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satelliten-dienstleistungen.
** Ausgenommen Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Emission, Verkauf, Kauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanz-instrumenten und Tätigkeiten der Zentralbank. In Finnland müssen Zahlungen staat-licher Stellen (Ausgaben) über ein bestimmtes Kreditinstitut (Postipankki) oder über das finnische Postgirosystem vorgenommen werden. In Schweden müssen Zahlungen staatlicher Stellen und Zahlungen an staatliche Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) vorgenommen werden.
*** Ausgenommen Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.
186
ANHANG 5
BAULEISTUNGEN
Definition „Bauauftrag“:
Bauauftrag ist ein Auftrag mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC).
Liste der Abteilung 51 CPC
Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-
Entsprechung
ABSCHNITT 5 BAULEISTUNGEN UND BAUTEN; LAND
ABTEILUNG 51 Bauleistungen
511 Vorbereitende Baustelleneinrichtung
5111 51110 Baustellenerkundung 4510
5112 51120 Abbrucharbeiten 4510
5113 51130 Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten 4510
5114 51140 Aushub- und Erdbewegungsarbeiten 4510
5115 51150 Aufschließung von Lagerstätten 4510
5116 51160 Gerüstbau 4520
512 Bauleistungen im Hochbau
5121 51210 Bauleistungen an Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen
4520
5122 51220 Bauleistungen an Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen
4520
5123 51230 Bauleistungen an Lagern und Industriebauten 4520
5124 51240 Bauleistungen an Geschäftsbauten 4520
5125 51250 Bauleistungen an Vergnügungsstätten 4520
5126 51260 Bauleistungen an Hotels, Restaurants und ähnlichen Gebäuden
4520
5127 51270 Bauleistungen an Unterrichtsgebäuden 4520
5128 51280 Bauleistungen an Gesundheitseinrichtungen 4520
5129 51290 Bauleistungen an sonstigen Gebäuden 4520
187
Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-
Entsprechung
513 Tiefbauarbeiten
5131 51310 Bauleistungen an Autobahnen, Straßen, Wegen, Bahnverkehrsstrecken sowie an Start- und Landebahnen (ausgenommen Hochstraßen)
4520
5132 51320 Bauleistungen an Brücken, Hochstraßen, Tunneln und Unterführungen
4520
5133 51330 Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten
4520
5134 51340 Bauleistungen an Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen
4520
5135 51350 Bauleistungen an kommunalen Rohrleitungs- und Kabelnetzen (einschließlich zugehöriger Arbeiten)
4520
5136 51360 Bauleistungen an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen
4520
5137 Bauleistungen an Sport- und Freizeitanlagen
51371 Bauleistungen an Stadien und Sportplätzen 4520
51372 Bauleistungen an sonstigen Sport- und Freizeitanlagen (z. B. Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze)
4520
5139 51390 Sonstige allgemeine Hoch- und Tiefbauarbeiten, a.n.g.
4520
514 5140 51400 Bauleistungen an Fertigteilbauten 4520
515 Spezialbauarbeiten
5151 51510 Herstellen von Fundamenten, einschließlich Rammarbeiten
4520
5152 51520 Brunnenbau 4520
5153 51530 Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten 4520
5154 51540 Betonarbeiten 4520
5155 51550 Stahlbauarbeiten einschließlich Biege- und Schweißarbeiten
4520
5156 51560 Maurerarbeiten 4520
5159 51590 Sonstige Spezialbauarbeiten 4520
516 Bauinstallationsarbeiten
5161 51610 Arbeiten an Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
4530
188
Gruppe Klasse Unter-klasse Titel ISCI-
Entsprechung
5162 51620 Arbeiten im Rahmen der Installation von Wasser- und Abwasseranlagen
4530
5163 51630 Gasinstallationsarbeiten 4530
5164 Elektroinstallationsarbeiten
51641 Installation von elektrischen Leitungen und Armaturen
4530
51642 Installation von Feuermeldeanlagen 4530
51643 Installation von Einbruchsicherungen 4530
51644 Installation von Hausantennen 4530
51649 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten 4530
5165 51650 Isolierungsarbeiten (elektrische Leitungen, Wasser, Wärme, Schall)
4530
5166 51660 Einrichtungen von Zäunen und Geländern 4530
5169 Sonstige Installationsarbeiten
51691 Einbau von Aufzügen und Rolltreppen 4530
51699 Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g. 4530
517 Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten
5171 51710 Verglasungsarbeiten 4540
5172 51720 Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten 4540
5173 51730 Malerarbeiten 4540
5174 51740 Verlegen von Fußboden- und Wandfliesen oder -platten
4540
5175 51750 Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapezieren und sonstige Wandverkleidearbeiten
4540
5176 51760 Bautischlerarbeiten mit und ohne Metall sowie Zimmererarbeiten
4540
5177 51770 Raumausstattungsarbeiten 4540
5178 51780 Dekorative Arbeiten 4540
5179 51790 Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten
4540
518 5180 51800 Leistungen bei der Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal
4550
189
ANLAGEN ZU DEN ANHÄNGEN 2 UND 3
AUFTRAGGEBER IM BEREICH GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON TRINKWASSER
– alle öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in allen Verwaltungseinheiten des Landes
– alle Abwasserbeseitigungsunternehmen in allen Verwaltungseinheiten des Landes
AUFTRAGGEBER IM BEREICH ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM
– Allgemeine Einrichtung für die Erzeugung und die Fortleitung von Energie und die mit ihr verbundenen öffentlichen Unternehmen in allen Verwaltungseinheiten
– Allgemeine Einrichtung für die Verteilung und Nutzung von Energie und die mit ihr verbundenen öffentlichen Unternehmen in allen Verwaltungseinheiten
AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR
– Öffentliches Unternehmen Hafen Tartous
– Öffentliches Unternehmen Hafen Lattakia
– Öffentliches Unternehmen Syrian Arab Airlines
– die Unternehmen für Inlandsverkehr in allen Verwaltungseinheiten des Landes
– Allgemeine Einrichtung der Syrischen Eisenbahnen
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN
– Allgemeines Unternehmen für Zivilluftfahrt
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE
– Allgemeines Unternehmen Hafen Tartous
– Allgemeines Unternehmen Hafen Lattakia
190
ANHANG 6
VERÖFFENTLICHUNGEN
VERÖFFENTLICHUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN, IN DENEN DIE BEKANNTMACHUNGEN DER VORGESEHENEN AUSSCHREIBUNGEN
VERÖFFENTLICHT WERDEN
– amtlicher Anzeiger (Amtsblatt)
– örtliche Presse
– syrische Botschaften in anderen Ländern
– ausländische Botschaften und ihre Handelsabteilungen in Syrien
– Website: www.alnashra.org
191
ANHANG VIII
STREITBEILEGUNG (TITEL V):
VERFAHRENSORDNUNG
UND
VERHALTENSKODEX
192
ANHANG VIII
Verfahrensordnung für Schiedsverfahren
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen.
„Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 78 dieses Abkommens ersucht.
„Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen Bestimmungen der Titel II bis V dieses Abkommens verstoßen hat.
„Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 80 Absatz 2 dieses Abkommens eingesetztes Schiedspanel.
„Vertreter einer Vertragspartei“ ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei oder eine sonstige von einem Ministerium, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei bestellte Person.
„Tag“ ist ein Kalendertag.
2. Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird.
NOTIFIKATIONEN
3. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstige Unterlagen werden von den Vertragsparteien oder vom Schiedspanel gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zugestellt, bei dem sich die Versendung belegen lässt.
4. Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei und jedem Schieds-richter eine Kopie von jedem ihrer Schriftsätze. Eine Kopie der betreffenden Unter-lage wird auch in elektronischer Form übermittelt.
5. Alle Notifikationen sind an das Ministerium des Auswärtigen der Arabischen Republik Syrien bzw. an die Generaldirektion Handel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu richten und diesen zuzustellen.
6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.
193
7. Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in der Arabischen Republik Syrien bzw. in der Gemeinschaft, so kann die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.
BEGINN DES SCHIEDSVERFAHRENS
8. a) Werden die Mitglieder des Schiedspanels nach Artikel 80 dieses Abkommens durch das Los bestimmt, so müssen beide Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein.
b) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die in der Regel die WTO-Sätze gelten.
9. a) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat das Schiedspanel folgendes Mandat:
„Prüfung der dem Handelsausschuss vorgelegten Frage unter Berück-sichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den Bestimmungen der Titel II bis V dieses Abkommens nach Artikel 84 dieses Abkommens“
b) Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.
c) Die Vertragsparteien teilen das vereinbarte Mandat unverzüglich dem Schieds-panel mit.
ERSTE SCHRIFTSÄTZE
10. Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.
FUNKTIONSWEISE DER SCHIEDSPANELS
11. Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrens-technische Beschlüsse zu fassen.
12. Sofern in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u. a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen.
194
13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.
14. Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig.
15. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in dieser Verfahrensordnung nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit Titel V dieses Abkommens vereinbar ist.
16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung des Verfahrens vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an.
ANHÖRUNGEN
17. Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern die Vertragsparteien nicht widersprechen, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.
18. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Beschwerdeführerin die Arabische Republik Syrien ist, und in Damaskus, wenn Beschwerdeführerin die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ist.
19. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine bestimmen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.
20. Alle Schiedsrichter müssen bei der Anhörung zugegen sein.
21. Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:
a) Vertreter der Vertragsparteien,
b) Berater der Vertragsparteien,
c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer,
d) Assistenten der Schiedsrichter.
Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.
22. Jede Vertragspartei legt spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen.
195
23. Die Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt, sofern die Vertrags-parteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tritt jedoch zu einer nicht-öffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.
24. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird.
Argumentation
a) Argumentation der Beschwerdeführerin
b) Argumentation der Beschwerdegegnerin
Gegenargumentation
a) Erwiderung der Beschwerdeführerin
b) Replik der Beschwerdegegnerin
25. Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertrags-parteien richten.
26. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Vertragsparteien übermittelt wird.
27. Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.
SCHRIFTLICHE FRAGEN
28. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Beide Vertragsparteien erhalten eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen.
29. Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen.
VERTRAULICHKEIT
30. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, soweit dieses die Anhörung nach Nummer 23 in nichtöffentlicher Sitzung abhält. Die Vertragsparteien behandeln die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei
196
spätestens 15 Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, auch eine nichtvertrauliche Zusammen-fassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Diese Verfahrensordnung schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt.
EINSEITIGE KONTAKTE
31. Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
32. Ein Schiedsrichter darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertrags-partei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzu-zuziehen.
ROLLE DER SACHVERSTÄNDIGEN
33. Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus jede Person oder Stelle, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erhaltenen Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.
34. Wird ein Sachverständiger um einen schriftlichen Bericht ersucht, so sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag, an dem das Schiedspanel um den Bericht ersucht, und dem Tag, an dem ihm der Bericht vorgelegt wird, gehemmt.
AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSÄTZE
35. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche und rechtliche Frage unmittelbar von Belang sind.
36. Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien nach Artikel 89 dieses Abkommens gewählten Sprachen einzureichen.
37. Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten tatsächlichen und rechtlichen Argumente einzugehen. Die nach dieser Bestimmung beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.
197
DRINGENDE FÄLLE
38. In den in Artikel 84 Absatz 3 dieses Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen entsprechend an.
ÜBERSETZEN UND DOLMETSCHEN
39. Die Vertragsparteien teilen der anderen Vertragspartei und dem Schiedspanel rechtzeitig vor Einreichung ihres ersten Schriftsatzes in einem Schiedspanelverfahren schriftlich mit, in welcher Sprache sie sich schriftlich und mündlich äußern werden.
40. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und tragen die entstehenden Kosten.
41. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.
42. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen.
43. Die Kosten für die Übersetzung der Entscheidung des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
44. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu der nach dieser Verfahrensordnung erstellten Übersetzung einer Unterlage abgeben.
BERECHNUNG DER FRISTEN
45. Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung der Nummer 7 bei der einen Vertrags-partei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der Tag des Eingangs der letzten Unterlage maßgebend.
198
ANHANG VIII
Verhaltenskodex für die Mitglieder von Schiedspanels
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Mitglied“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 80 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels.
b) „Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 79 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 80 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird.
c) „Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.
d) „Verfahren“ ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel V dieses Abkommens.
e) „Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.
VERANTWORTUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS
2. Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.
OFFENLEGUNGSPFLICHT
3. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 80 dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.
4. Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex nur dem Handelsausschuss, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.
199
5. Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegen-heiten offen, indem sie dem Handelsausschuss eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.
AUFGABEN DER MITGLIEDER
6. Nach ihre Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft.
7. Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe keinem anderen.
8. Die Mitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.
9. Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT DER MITGLIEDER
10. Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit und lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.
11. Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.
12. Die Mitglieder missbrauchen ihre Stellung im Schiedspanel nicht, um persönliche oder private Interessen zu fördern, und vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten.
13. Die Mitglieder lassen nicht zu, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.
14. Die Mitglieder vermeiden die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.
200
PFLICHTEN EHEMALIGER MITGLIEDER
15. Ehemalige Mitglieder vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen ziehen könnten.
VERTRAULICHKEIT
16. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unver-öffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.
17. Die Mitglieder halten die Entscheidung des Schiedspanels bis zu ihrer Veröffent-lichung nach Artikel 85 Absatz 11 dieses Abkommens geheim.
18. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.
201
PROTOKOLL Nr. 1
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien in die Gemeinschaft
(Artikel 18 Absatz 1)
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien werden unter den in diesem Protokoll und seinem Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Artikel 2
(1) a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte a angegeben.
b) Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen des für jedes Erzeugnis in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt.
c) Auf die eingeführten Mengen, die das Zollkontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte c angegeben.
(2) Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
(3) Die Zollkontingente für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden in zwei gleichen Schritten um jeweils 3 v. H. dieser Volumen erhöht, sofern in Spalte d nichts anderes angegeben ist; die erste Erhöhung findet an dem Tag statt, an dem das Zollkontingent zum zweiten Mal nach dem in Artikel 143 dieses Abkommens vorgesehenen Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung eröffnet wird.
(4) a) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.
b) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Buchstaben a zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.
Artikel 3
Die im Anhang angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 9 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.
202
Artikel 4
Für Erzeugnisse des KN-Codes 0703 20 00 stellen die syrischen Behörden ein Ursprungs-zeugnis nach den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften aus.
203
ANHANG
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0101 10 90 Zuchtesel, reinrassig 45
0101 90 19 Pferde, lebend (ausg. reinrassige Zuchttiere sowie Pferde zum Schlachten)
100
0101 90 30 Esel, lebend 45
0101 90 90 Maultiere und Maulesel, lebend 32
0104 20 10 Zuchtziegen, reinrassig 100
0106 19 10 Hauskaninchen, lebend 100
0106 39 10 Tauben, lebend 55
0205 00 20 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt
69
0205 00 80 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren
69
0206 80 91 Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)
55
0206 90 91 Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, genießbar, gefroren (ausg. zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)
55
0207 14 10 Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren (ausg. von Trut- und Perlhühnern)
0207 27 10 Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren
0207 33 19 Enten „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Enten, unzerteilt, gefroren (ausg. sog. „Enten 70 v. H.“)
100 300 0
204
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0207 14 91 Lebern von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. von Trut- und Perlhühnern)
55
0207 27 91 Lebern von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren
55
0207 36 89 Lebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Fettlebern)
55
0208 10 11 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hauskaninchen, frisch oder gekühlt
55
0208 10 19 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hauskaninchen, gefroren
55
0208 20 00 Froschschenkel, frisch, gekühlt oder gefroren
100
0208 30 00 Fleisch und genießbare Schlacht-nebenerzeugnisse von Primaten, frisch, gekühlt oder gefroren
39
0208 40 90 Schlachtnebenerzeugnisse, genießbar, von Walen sowie Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea), von Rundschwanzseekühen „Manatis“ und Gabelschwanzseekühen „Dugongs“ (Säugetiere der Ordnung Sirenia), frisch, gekühlt oder gefroren
39
0208 50 00 Fleisch und genießbare Schlacht-nebenerzeugnisse von Reptilien (z. B. Schlangen und Schildkröten), frisch, gekühlt oder gefroren
39
0208 90 10 Fleisch und genießbare Schlacht-nebenerzeugnisse von Haustauben; von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausg. von Kaninchen und Hasen)
55
0208 90 60 Fleisch und genießbare Schlacht-nebenerzeugnisse von Rentieren, frisch, gekühlt oder gefroren
39
205
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0208 90 95 anderes Fleisch und andere genieß-bare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren
39
0210 99 10 Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
55
0210 99 59 Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausg. Zwerchfellpfeiler „Nieren-zapfen“ und Saumfleisch)
30
0210 99 60 Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
100 100
31
0210 99 80 andere Schlachtnebenerzeugnisse, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, anderweit weder genannt noch inbegriffen
31
0405 10 11 Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
0405 10 19 Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger (ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger)
0405 10 30 Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger
0405 10 50 Molkenbutter mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger
0405 10 90 Butter mit einem Fettgehalt von mehr als 85 GHT
0405 20 90 Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT
0405 90 10 Fettstoffe aus der Milch, mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger
100 100 0
206
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0405 90 90 andere Fettstoffe aus der Milch, mit einem Fettgehalt von weniger als 99,3 GHT und mit einem Wassergehalt von mehr als 0,5 GHT
ex 0406 Käse und Quark/Topfen (ausgenommen Feta vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell, des KN-Codes 0406 90 31)
100 100 0
0407 00 90 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht (ausg. von Hausgeflügel)
45
0410 00 00 genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
66
0601 10 10 Hyazinthenzwiebeln, ruhend
0601 10 20 Narzissenzwiebeln, ruhend
0601 10 30 Tulpenzwiebeln, ruhend
0601 10 40 Gladiolenzwiebeln, ruhend
0601 10 90 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzel-knollen und Wurzelstöcke, ruhend (ausg. die zu Ernährungszwecken verwendet werden sowie Hyazinthen, Narzissen, Tulpen, Gladiolen und Zichorienpflanzen und -wurzeln)
69
0601 20 30 Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen, im Wachstum oder in Blüte
36
0601 20 90 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzel-knollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte (ausg. die zu Ernährungszwecken verwendet werden sowie Orchideen, Hyazinthen, Narzissen, Tulpen und Zichorienpflanzen und -wurzeln)
100 100
55
0602 10 90 Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser (ausg. von Reben)
100
0602 20 90 Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt (ausg. Reben)
100 500
42
207
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0602 30 00 Rhododendren „Azaleen“, auch veredelt
0602 40 10 Rosen, unveredelt
0602 40 90 Rosen, veredelt
0602 90 10 Pilzmycel
0602 90 30 Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen
0602 90 41 Forstgehölze
0602 90 45 Stecklinge, bewurzelt, und Jungpflanzen, von Bäumen und Sträuchern (ausg. Obst-, Nuss- und Forstgehölze)
66
0602 90 49 Bäume und Sträucher, einschl. ihrer lebenden Wurzeln (ausg. Stecklinge, Pfropfreiser und Jungpflanzen sowie Obst-, Nuss- und Forstgehölze)
0602 90 51 Freilandstauden
0602 90 59 andere Freilandpflanzen, lebend, einschl. ihrer lebenden Wurzeln, anderweit nicht genannt
42
0602 90 70 Stecklinge, bewurzelt, von Zimmerpflanzen, einschl. Jungpflanzen (ausg. Kakteen)
0602 90 91 Zimmerpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausg. Kakteen)
0602 90 99 Zimmerpflanzen, lebend (ausg. Stecklinge und Jungpflanzen sowie Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten)
54
0603 10 10 Rosen „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
0603 10 20 Nelken „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
0603 10 30 Orchideen „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
100 200 58
208
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0603 10 40 Gladiolen „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
0603 10 50 Chrysanthemen „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
0603 10 80 andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausg. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen und Chrysanthemen)
0603 90 00 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
35
0604 10 90 Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. Rentierflechte)
70
0604 91 21 Nordmannstannen „Abies nordmanniana [Stev.] Spach“ und Nobilistannen „Abies procera Rehd.“, zu Zierzwecken, frisch
100
0604 91 29 andere Weihnachtsbäume, frisch, zu Zierzwecken
100
0604 91 41 Zweige von Nordmannstannen „Abies nordmanniana [Stev.] Spach“ und von Nobilistannen „Abies procera Rehd.“, zu Binde- oder Zierzwecken
100
0604 91 49 andere Zweige von Nadelgehölzen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
100
0604 91 90 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausg. Weihnachtsbäume und Zweige von Nadelgehölzen)
100
209
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0604 99 90 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. nur getrocknet)
32
0701 10 00 Pflanzkartoffeln [Saatkartoffeln], frisch oder gekühlt
100
0701 90 10 Kartoffeln, frisch oder gekühlt, zum Herstellen von Stärke
100 1 000 60
ex 0701 90 50 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. April
100 25 000 54 jährliche Erhöhung um 1 000 t während 2 Jahren
ex 0701 90 90 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Juli
100 5 000 54
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 100(*) 15 000 60(*) Artikel 2 (3)
0703 10 11 Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, für Saatzwecke „Steckzwiebeln“
100
0703 10 19 Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausg. für Saatzwecke „Steckzwiebeln“)
100
0703 10 90 Schalotten, frisch oder gekühlt 100
0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 100(*) Artikel 4
0703 90 00 Porree [Lauch] und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt (ausg. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch)
34
0704 10 00 Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt
55
0704 20 00 Rosenkohl/Kohlsprosse, frisch oder gekühlt
0704 90 10 Weißkohl und Rotkohl, frisch oder gekühlt
100 500
29
(5)
210
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0704 90 90 Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnl. genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (ausg. Blumenkohl [Karfiol], Rosenkohl [Kohlsprosse], Weißkohl und Rotkohl)
0705 11 00 Kopfsalat, frisch oder gekühlt 43 (5)
0705 19 00 Salate „Lactuca sativa“, frisch oder gekühlt (ausg. Kopfsalat)
34
0705 21 00 Chicorée-Witloof „Cichorium intybus var. foliosum“, frisch oder gekühlt
34
0705 29 00 Chicorée „Cichorium-Arten“, frisch oder gekühlt (ausg. Cichorium intybus var. foliosum)
34
0706 10 00 Karotten, Speisemöhren und Speiserüben, frisch oder gekühlt (ausg. Rote Rüben)
0706 90 10 Knollensellerie, frisch oder gekühlt
26
0706 90 30 Meerrettich [Kren], frisch oder gekühlt
29
0706 90 90 Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Rettiche und ähnl. genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt (ausg. Karotten, Speisemöhren, Speiserüben, Knollensellerie und Meerrettich [Kren])
100 1 000
26
Artikel 2 (3)
0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt
0707 00 90 Cornichons, frisch oder gekühlt
100(*) 1 000 0 Artikel 2 (3)
0708 10 00 Erbsen „Pisum sativum“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
67
0708 20 00 Bohnen „Vigna-Arten, Phaseolus-Arten“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
100 500 49 (5)
0708 90 00 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (ausg. Erbsen „Pisum sativum“ und Bohnen „Vigna-Arten, Phaseolus-Arten“)
100 500 31
0709 10 00 Artischocken, frisch oder gekühlt 0
0709 20 00 Spargel, frisch oder gekühlt
100(*) 1 000
34
Artikel 2 (3)
211
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt
0709 40 00 Sellerie, frisch oder gekühlt (ausg. Knollensellerie)
0709 51 00 Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt
27
0709 52 00 Trüffeln, frisch oder gekühlt 0
0709 59 10 Pfifferlinge [Eierschwämme], frisch oder gekühlt
100
0709 59 30 Steinpilze, frisch oder gekühlt 63
0709 59 90 Pilze, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Pfifferlinge [Eierschwämme], Steinpilze, Pilze der Gattung Agaricus sowie Trüffeln)
55
0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt
49
0709 60 99 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausg. zum industriellen Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)
55
0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt
0709 90 10 Salate, frisch oder gekühlt (ausg. der Art Lactuca sativa und Cichorium-Arten)
0709 90 20 Mangold und Karde, frisch oder gekühlt
34
0709 90 31 Oliven, frisch oder gekühlt (ausg. zur Ölgewinnung)(3)
100
0709 90 39 Oliven, frisch oder gekühlt, zur Ölgewinnung bestimmt
0
0709 90 40 Kapern, frisch oder gekühlt 63
0709 90 50 Fenchel, frisch oder gekühlt 44
0709 90 60 Zuckermais, frisch oder gekühlt
0
212
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0709 90 70 Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt
0709 90 90 Gemüse, frisch oder gekühlt, anderweit nicht genannt
100
0710 10 00 Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 21 00 Erbsen, auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 22 00 Bohnen, auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 29 00 Hülsengemüse, auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausg. Erbsen und Bohnen)
0710 30 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
24
0710 80 10 Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
23
0710 80 51 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
24
0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausg. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)
55
0710 80 61 Pilze der Gattung „Agaricus“, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 80 69 Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausg. der Gattung „Agaricus“)
24
0710 80 70 Tomaten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0
0710 80 80 Artischocken, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
24
0710 80 85 Spargel, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
100 500
0
213
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0710 80 95 anderes Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, anderweit nicht genannt
0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
24
0711 20 10 Oliven, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet (ausg. zur Ölgewinnung)(3)
100
0711 30 00 Kapern, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
100 1 000 73 Artikel 2 (3)
0711 40 00 Gurken und Cornichons, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
29
0711 51 00 Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
0711 59 00 Pilze und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefel-dioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet (ausg. Pilze der Gattung Agaricus)
36(*)
0711 90 10 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet (ausg. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)
55
0711 90 50 Speisezwiebeln, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefel-dioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
100(*) 1 000
49
Artikel 2 (3)
214
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0711 90 80 anderes Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefel-dioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, anderweit nicht genannt
36
0711 90 90 Mischungen von Gemüsen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
29
0712 20 00 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
100
0712 31 00 Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
27
0712 32 00 Judasohrpilze „Auricularia spp.“, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
27
0712 33 00 Zitterpilze „Tremella spp.“, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
27
0712 39 00 Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (ausg. Pilze der Gattung Agaricus, Judasohrpilze „Auricularia spp.“ sowie Zitterpilze „Tremella spp.“)
27
0712 90 05 Kartoffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet
34
0712 90 19 Zuckermais, getrocknet (ausg. Hybriden zur Aussaat)
100 100
0
215
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0712 90 30 Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0712 90 50 Karotten und Speisemöhren, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
27
0712 90 90 Gemüse und Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (ausg. Kartoffeln, Speisezwiebeln, Pilze, Trüffeln, Zuckermais, Tomaten, Karotten und Speisemöhren, je für sich)
30
0713 50 00 Puffbohnen „Dicke Bohnen -Vicia faba var. major-“, Pferdebohnen und Ackerbohnen „Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor“, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert
100
ex 0713 90 00 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (ausg. zur Aussaat)
100
0714 20 10 Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr
100
0714 20 90 Süßkartoffeln, getrocknet 69
0714 90 90 Topinambur, andere Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin und Mark des Sagobaumes
100
0802 11 90 Mandeln, süß, frisch oder getrocknet, in der Schale
100
0802 12 90 Mandeln, süß, frisch oder getrocknet, ohne Schale, auch enthäutet
100
0802 21 00 Haselnüsse, frisch oder getrocknet, in der Schale
100
0802 22 00 Haselnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale, auch enthäutet
100
0802 31 00 Walnüsse, frisch oder getrocknet, in der Schale
100
216
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0802 32 00 Walnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale, auch enthäutet
100 100 69
0802 40 00 Esskastanien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet
63
0802 50 00 Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet
100
0802 90 50 Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet
100
0802 90 60 Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet
100
0802 90 85 Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet (ausg. Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Pekan-„Hickory-“Nüsse, Areka-„Betel-“Nüsse, Kolanüsse, Pinienkerne und Macadamia-Nüsse)
100
0803 00 11 Mehlbananen, frisch 22
0803 00 90 Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet
22
0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet 100 500 45
0804 20 10 Feigen, frisch 63
0804 20 90 Feigen, getrocknet 100 1 000 44
0804 30 00 Ananas, frisch oder getrocknet 60
0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet
100
0805 10 10 Blutorangen und Halbblutorangen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai
0805 10 30 Navel, Navelinen, Navelate, Salustiana, Verna, Valencia late, Maltaise, Shamoutis, Ovalis, Trovita und Hamlins, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai
0805 10 50 andere Süßorangen, frisch , vom 1. Januar bis 31. Mai
100(*) 25 000 0 Artikel 2 (3)
0805 20 10 Clementinen, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar
100(*) 13 000 0 Artikel 2 (3)
217
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0805 20 30 Monreales und Satsumas, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar
0805 20 50 Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar
0805 20 70 Tangerinen, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar
0805 20 90 andere Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. November bis Ende Februar
0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet
100
0805 50 10 Zitronen „Citrus limon, Citrus limonum“, frisch oder getrocknet, vom 1. Oktober bis 31. März
0
0805 50 90 Limetten „Citrus aurantifolia, Citrus latifolia“, frisch oder getrocknet, vom 1. Oktober bis 31. März
100(*) 7.000
30
Artikel 2 (3)
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. November bis 31. Juli
100(*) 3.000 43(*) Artikel 2 (3)
0806 10 90 andere Weintrauben, frisch (ausg. Tafeltrauben)
100
ex 0806 20 Weintrauben, getrocknet (ausg. Sultaninen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 2 kg oder in anderer Aufmachung, des KN-Codes 0806 20 92)
100
0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. April bis 15. Juni
100
0807 19 00 andere Melonen, frisch (ausg. Wassermelonen), vom 1. November bis 31. Mai
100 2 000 40
0808 10 90 andere Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember sowie Äpfel der Sorten Golden Delicious und Granny Smith)
100(*) 20 000 0
0808 20 90 Quitten, frisch 49
218
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0809 10 00 Aprikosen [Marillen], frisch 100(*) 1 000 0 Artikel 2 (3)
0809 20 95 Kirschen, frisch (ausg. Sauerkirschen „Prunus cerasus“)
100(*) 1 000 29(*) Artikel 2 (3) (4)
0809 30 10 Brugnolen und Nektarinen, frisch 20(*)
0809 30 90 Pfirsiche, frisch (ausg. Brugnolen und Nektarinen)
20(*)
0809 40 05 Pflaumen, frisch 100(*) 1 000 76(*) Artikel 2 (3)
0809 40 90 Schlehen, frisch 30
0810 10 00 Erdbeeren, frisch 40 (5)
0810 20 10 Himbeeren, frisch 40
0810 20 90 Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch
36
0810 30 10 Johannisbeeren, schwarz, frisch 40
0810 30 30 Johannisbeeren, rot, frisch 40
0810 30 90 Stachelbeeren und weiße Johannisbeeren, frisch
100 500 36
0810 40 30 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch
100
0810 40 50 Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch
100
0810 40 90 Früchte der Gattung Vaccinium, frisch (ausg. der Arten vitis-idaea, myrtillus, macrocarpon und corymbosum)
36
0810 50 00 Kiwifrüchte, frisch 40
0810 60 00 Durian, frisch 40
0810 90 95 Früchte, frisch, anderweit nicht genannt
40
0811 20 11 Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
17(*)
219
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0811 20 19 Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger
30
0811 20 31 Himbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
24
0811 20 39 Johannisbeeren, schwarz, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
24
0811 20 51 Johannisbeeren, rot, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
30
0811 20 59 Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
29
0811 20 90 Loganbeeren, Stachelbeeren und weiße Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
65
0811 90 11 Tropische Früchte und tropische Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
27(*)
0811 90 19 andere Früchte und Nüsse, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, anderweit nicht genannt
17(*)
220
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0811 90 31 Tropische Früchte und tropische Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger
65
0811 90 39 andere Früchte und Nüsse, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, anderweit nicht genannt
65
0811 90 50 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
30
0811 90 70 Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angusti-folium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
100
0811 90 80 Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausg. Sauerkirschen [Weichseln] „Prunus cerasus“)
24
0811 90 85 Tropische Früchte und tropische Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderer Süßmitteln
66
0811 90 95 andere Früchte und Nüsse, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit nicht genannt
65
0812 10 00 Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
40
0812 90 10 Aprikosen [Marillen], vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
27
221
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0812 90 20 Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
27
0812 90 30 Papaya-Früchte, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
100
0812 90 40 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
66
0812 90 50 Johannisbeeren, schwarz, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
40
0812 90 60 Himbeeren, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
40
0812 90 70 Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet
64
0812 90 99 andere Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet, anderweit nicht genannt
40
0813 10 00 Aprikosen [Marillen], getrocknet 100
0813 20 00 Pflaumen, getrocknet 36
0813 30 00 Äpfel, getrocknet 100
0813 40 10 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, getrocknet
63
0813 40 30 Birnen, getrocknet 55
0813 40 50 Papaya-Früchte, getrocknet 100
0813 40 95 andere Früchte, genießbar, getrocknet, anderweit nicht genannt
100
222
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0813 50 12 Mischungen von getrockneten Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen
100
0813 50 15 Mischungen von getrockneten Früchten, ohne Pflaumen (ausg. Früchte der Positionen 0801 bis 0806 und Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jack-früchten, Sapotpflaumen, Passions-früchten, Karambolen und Pitahayas)
66
0813 50 19 Mischungen von getrockneten Früchten (ausg. Früchte der Positionen 0801 bis 0806), mit Pflaumen
36
0813 50 31 Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen
100
0813 50 39 Mischungen ausschließlich von getrockneten Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 (ausg. von tropischen Nüssen)
66
0813 50 91 andere Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, ohne Pflaumen oder Feigen, anderweit nicht genannt
44
0813 50 99 andere Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, anderweit nicht genannt
100 500
36
0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschl. Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
100
0901 12 00 Kaffee, nichtgeröstet, entkoffeiniert 42
0901 21 00 Kaffee, geröstet, unentkoffeiniert 100 500 65
0901 22 00 Kaffee, geröstet, entkoffeiniert 66
0901 90 90 Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
30
223
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
0902 10 00 Tee, grün „unfermentiert“, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger
100
0904 12 00 Pfeffer der Gattung „Piper“, gemahlen oder sonst zerkleinert
100
0904 20 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, jedoch weder gemahlen noch sonst zerkleinert
36
0904 20 90 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, gemahlen oder sonst zerkleinert
100
0905 00 00 Vanille 100 100 65
0907 00 00 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
100 500 65
0910 20 90 Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert
100
0910 40 13 Thymian, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Feldthymian)
100 100 66
0910 40 19 Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert
100 100 66
0910 40 90 Lorbeerblätter 100 100 66
0910 91 90 Mischungen von Gewürzen verschiedener Art, gemahlen oder sonst zerkleinert
100 100 66
0910 99 99 Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, anderweit nicht genannt (ausg. Mischungen von Gewürzen verschiedener Art)
100 100 66
1105 10 00 Mehl und Grieß von Kartoffeln 30
1105 20 00 Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln
30
1106 10 00 Mehl, Grieß und Pulver von getrock-neten Hülsenfrüchten der Pos. 0713
45
1106 30 10 Mehl, Grieß und Pulver von Bananen 32
1106 30 90 Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (genießbare Früchte aller Arten) (ausg. Bananen)
42
1108 20 00 Inulin 18
224
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1208 10 00 Mehl von Sojabohnen 100
1209 10 00 Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat 42
1209 21 00 Samen von Luzerne, zur Aussaat 100
1209 23 80 Samen von Schwingel, zur Aussaat (ausg. von Wiesenschwingel „Festuca pratensis Huds.“ und von Rotschwingel „Festuca rubra L.“)
100
1209 29 50 Samen von Lupinen, zur Aussaat 100
1209 29 60 Samen von Futterrüben, zur Aussaat (ausg. Samen von Zuckerrüben)
42
1209 29 80 andere Samen von Futterpflanzen, zur Aussaat, anderweit nicht genannt
100
1209 30 00 Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat
100
1209 91 10 Samen von Kohlrabi, zur Aussaat 100
1209 91 30 Samen von Roten Rüben „Beta vulgaris var. conditiva“, zur Aussaat
42
1209 91 90 Samen von anderen Gemüsen, zur Aussaat, anderweit nicht genannt
100
1209 99 91 Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat (ausg. krautartige Pflanzen)
100
1209 99 99 andere Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, anderweit nicht genannt
100
1210 10 00 Hopfen „Blütenzapfen“, frisch oder getrocknet (ausg. gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets)
60
1210 20 10 Hopfen „Blütenzapfen“, gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin
60
1210 20 90 Hopfen „Blütenzapfen“, gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets (ausg. lupulinangereichert)
60
1211 90 30 Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert
100
225
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1212 10 10 Johannisbrot, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen
100
1212 10 99 Johannisbrotkerne, frisch oder getrocknet, geschält, auch gemahlen oder sonst zerkleinert
100
1214 90 10 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken
60
1501 00 90 Geflügelfett 30
1502 00 90 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen (ausg. zu industriellen technischen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln))
100
1503 00 19 Schmalzstearin und Oleostearin, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet (ausg. zu industriellen Zwecken)
69
1503 00 90 Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet (ausg. Talgöl zu industriellen technischen Zwecken)
55
1504 10 10 Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger
100
1504 20 10 Feste Fraktionen von Fetten und Ölen von Fischen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. von Leberölen)
32
1504 30 10 Fraktionen von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert
32
1507 10 10 Sojaöl, roh, auch entschleimt, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1507 10 90 Sojaöl, roh, auch entschleimt (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken)
55
226
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1507 90 10 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Sojaöl)
69
1507 90 90 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohes Sojaöl)
36
1508 10 90 Erdnussöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
55
1508 90 10 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Erdnussöl)
69
1508 90 90 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohes Erdnussöl)
36
1509 10 10 Lampantöl
1509 10 90 Olivenöl und seine Fraktionen (ausg. Lampantöl)
100 10 000 0 jährliche Erhöhung um 1 000 t während 2 Jahren
1511 10 90 Palmöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
100
1511 90 11 Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
66
1511 90 19 Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung
65
227
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1511 90 91 Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Palmöl)
69
1511 90 99 anderes Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohes Palmöl)
66
1512 11 10 Sonnenblumenöl und Safloröl, roh, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1512 11 91 Sonnenblumenöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
55
1512 11 99 Safloröl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
55
1512 19 10 Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohe Öle)
69
1512 19 90 anderes Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen (ausg. rohe Öle und Öle zu technischen oder industriellen technischen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln))
36
1512 21 10 Baumwollsamenöl, roh, auch von Gossypol befreit, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1512 21 90 Baumwollsamenöl, roh, auch von Gossypol befreit (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
55
228
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1512 29 10 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Baumwollsaatöl)
69
1512 29 90 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Baumwollsaatöl)
36
1513 11 10 Kokosöl „Kopraöl“, roh, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1513 11 91 Kokosöl „Kopraöl“, roh, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
66
1513 11 99 Kokosöl „Kopraöl“, roh, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
66
1513 19 11 Fraktionen von Kokosöl „Kopraöl“, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
30
1513 19 19 Fraktionen von Kokosöl „Kopraöl“, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung
32
1513 19 30 Kokosöl „Kopraöl“ und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
69
229
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1513 19 91 Kokosöl „Kopraöl“ und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Kokosöl)
30
1513 19 99 Kokosöl „Kopraöl“ und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Kokosöl)
36
ex 1513 21 10 Babassuöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1513 21 30 Palmkernöl und Babassuöl, roh, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
66
1513 21 90 anderes Palmkernöl und Babassuöl, roh, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken)
66
1513 29 11 Fraktionen von Palmkernöl und Babassuöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
30
1513 29 19 Fraktionen von Palmkernöl und Babassuöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg oder in anderer Aufmachung
32
230
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1513 29 30 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren flüssige Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohe Öle)
69
1513 29 50 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren flüssige Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohe Öle)
30
1513 29 90 anderes Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
36
1514 11 10 Rapsöl und Rübsenöl, erucasäurearm, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1514 11 90 Rapsöl und Rübsenöl, erucasäurearm, roh (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken)
55
1514 19 10 Rapsöl und Rübsenöl, erucasäurearm, sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
69
1514 19 90 Rapsöl und Rübsenöl, erucasäurearm, sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohe Öle)
36
1514 91 10 Rapsöl und Rübsenöl mit hohem Gehalt an Erucasäure und Senf-samenöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
231
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1514 91 90 Rapsöl und Rübsenöl mit hohem Gehalt an Erucasäure und Senf-samenöl, roh (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken)
55
1514 99 10 Rapsöl und Rübsenöl mit hohem Gehalt an Erucasäure und Senf-samenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
69
1514 99 90 Rapsöl und Rübsenöl mit hohem Gehalt an Erucasäure und Senf-samenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken sowie rohe Öle)
36
1515 11 00 Leinöl, roh 100
1515 19 10 Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Öl)
69
1515 19 90 Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Öl)
36
1515 21 10 Maisöl, roh, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1515 21 90 Maisöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
55
1515 29 10 Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln sowie rohes Öl)
69
232
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1515 29 90 Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohes Öl)
36
1515 30 90 Rizinusöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen)
100
1515 50 11 Sesamöl, roh, zu industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1515 50 19 Sesamöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
55
1515 50 91 Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, zu industriellen Zwecken (ausg. rohes Öl)
69
1515 50 99 Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu technischen oder industriellen sowie rohes Öl)
100 100
36
1515 90 29 Tabaksamenöl, roh (ausg. zu industriellen technischen Zwecken)
55
1515 90 39 Tabaksamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohe Öle)
36
1515 90 40 andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle, roh, zu industriellen Zwecken, anderweit nicht genannt (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100 100
100
233
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1515 90 51 andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle, roh, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, anderweit nicht genannt (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln))
30
1515 90 59 andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle, roh, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, und andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle, roh, flüssig, anderweit nicht genannt (ausg. zu technischen oder industriellen technischen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln))
55
1515 90 60 andere Pflanzenfette und fette Pflanzenöle und deren Fraktionen, auch raffiniert jedoch chemisch unmodifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln), anderweit nicht genannt
69
1515 90 91 Pflanzenfette und fette Pflanzenöle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, anderweit nicht genannt (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohe Fette und Öle)
30
1515 90 99 Pflanzenfette und fette Pflanzenöle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, anderweit nicht genannt (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie rohe Fette und Öle)
36
234
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1516 10 10 Fette und Öle tierischen Ursprungs sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben)
30
1516 10 90 Fette und Öle tierischen Ursprungs sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben)
32
1516 20 91 Fette und Öle pflanzlichen Ursprungs sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben sowie hydriertes Rizinusöl)
30
1516 20 95 Rapsöl und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, zu technischen oder industriellen Zwecken, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
69
235
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1516 20 96 Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl „Kopraöl“, Raps- oder Rübsenöl oder Kopaivaöl)
36
1516 20 98 andere Fette und Öle pflanzlichen Ursprungs sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die eine weiter-gehende Bearbeitung erfahren haben)
32
1517 10 90 Margarine mit einem Milchfettgehalt von 10 GHT oder weniger (ausg. flüssige Margarine)
30
1517 90 91 Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, genießbar, mit einem Milchfettgehalt von 10 GHT oder weniger
36
1517 90 99 andere Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, genießbar sowie von genießbaren Fraktionen verschiedener Fette und Öle, mit einem Milchfettgehalt von 10 GHT oder weniger
30
1518 00 31 Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, anderweit nicht genannt, zu technischen oder industriellen Zwecken, roh (ausg. zum Herstellen von Lebensmitteln)
100
1518 00 39 Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, anderweit nicht genannt, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausg. von rohen Ölen sowie zum Herstellen von Lebensmitteln)
69
236
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
1522 00 91 Öldrass und Soapstock (ausg. Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist)
100
1601 00 10 Würste und ähnl. Erzeugnisse, aus Lebern, einschl. Lebensmittel-zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
31
1602 31 11 Fleisch von Truthühnern „Haus-geflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse und homogenisierte Zubereitungen)
100 100 0
1602 50 80 anderes Fleisch, andere Schlacht-nebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht
100 100 0
1603 00 10 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
66
1702 60 95 Fructose, fest, und Fructosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT (ausg. Isoglucose, Inulinsirup, chemisch reine Fructose und Invertzucker)
1703 10 00 Rohrzuckermelasse aus der Gewinnung oder Raffination von Rohrzucker
100 1 500 0
1703 90 00 andere Melasse aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker (ausg. Rohrzuckermelasse)
100 20 000 0
1902 20 10 Teigwaren, gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
66
237
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2001 10 00 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
100 1 000 20
2001 90 20 Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
70
2001 90 50 Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 65 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
22
2001 90 70 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
30
2001 90 91 Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
35
2001 90 93 Speisezwiebeln, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
22
2001 90 99 andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
100 1 000
30
Artikel 2 (3)
2002 10 10 Tomaten, geschält (anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht), ganz oder in Stücken
2002 10 90 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ganz oder in Stücken (ausg. geschält)
2002 90 11 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von weniger als 12 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. ganz oder in Stücken)
100 1 000 0 Artikel 2 (3)
238
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2002 90 19 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von weniger als 12 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. ganz oder in Stücken)
2002 90 31 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von 12 bis 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. ganz oder in Stücken)
2002 90 39 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von 12 bis 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. ganz oder in Stücken)
2002 90 91 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von mehr als 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. ganz oder in Stücken)
2002 90 99 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trocken-massegehalt von mehr als 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. ganz oder in Stücken)
2003 10 20 Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), vollständig gegart
2003 10 30 Pilze der Gattung Agaricus, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure (ausg. vollständig gegart und nur vorläufig haltbar gemacht)
100(*) 500 19(*) Artikel 2 (3)
239
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2003 20 00 Trüffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure
24
2003 90 00 Pilze, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure (ausg. der Gattung Agaricus)
19
2004 10 10 Kartoffeln, gegart, jedoch nicht weiter zubereitet, gefroren
24
2004 10 99 Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren (ausg. nur gegart oder in Form von Mehl, Grieß oder Flocken)
20
2004 90 30 Sauerkraut, Kapern und Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren
30
2004 90 50 Erbsen „Pisum sativum“ und grüne Bohnen „Phaseolus-Arten“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren
18
2004 90 91 Zwiebeln, nur gegart, gefroren 24
2004 90 98 andere Gemüse und Mischungen von Gemüsen, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren, anderweit nicht genannt
100 1 000
20
Artikel 2 (3)
2005 10 00 Gemüse in Form von fein homogenisierten Zubereitungen
20
2005 20 20 Kartoffeln in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet, ungefroren
100 1 000
25
Artikel 2 (3)
240
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2005 20 80 Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren (ausg. in Form von Mehl, Grieß oder Flocken sowie in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet)
2005 40 00 Erbsen „Pisum sativum“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren
18
2005 51 00 Bohnen „Vigna-Arten und Phaseolus-Arten“, ausgelöst, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren
20
2005 59 00 Bohnen „Vigna-Arten und Phaseolus-Arten“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren (ausg. ausgelöst)
18
2005 60 00 Spargel, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren
20
2005 70 10 Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger
2005 70 90 Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg
100 500 30 Artikel 2 (3)
2005 90 10 Gemüse aus Früchten der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren
55
2005 90 50 Artischocken, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren
100 500
30
241
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2005 90 30 Kapern, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren
30
2005 90 60 Karotten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren
30
2005 90 70 Mischungen von Gemüsen, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren
100 1 000 30
2005 90 75 Sauerkraut, ungefroren 30
2005 90 80 andere Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren, anderweit nicht genannt
100 1 000 30
2006 00 31 Kirschen, mit Zucker haltbar gemacht „durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert“, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
18(*)
2006 00 35 Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Zucker haltbar gemacht, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
28(*)
2006 00 38 Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht „durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert“, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT (ausg. Kirschen, Ingwer sowie tropische Früchte und tropische Nüsse der Unterposition 2006 00 35)
18(*)
2006 00 91 Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Zucker haltbar gemacht, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger
66
2006 00 99 andere Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht „durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert“, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger
100(*) 500
65
242
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2007 10 10 Homogenisierte Zubereitungen von Früchten, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
15(*)
2007 10 91 Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger
2007 10 99 Homogenisierte Zubereitungen von anderen Früchten, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger
65
2007 91 10 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Zitrusfrüchten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)
2007 91 30 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Zitrusfrüchten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)
2007 91 90 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Zitrusfrüchten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger (ausg. homogenisierte Zubereitungen)
18(*)
2007 99 10 Pflaumenmus und Pflaumenpaste, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung
2007 99 20 Maronenpaste und Maronenmus, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)
100(*) 1 000
0
243
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2007 99 31 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Kirschen, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)
2007 99 33 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Erdbeeren, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)
2007 99 35 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Himbeeren, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)
2007 99 39 andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT
2007 99 55 Apfelmus, einschließlich Apfelkompott, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10 10)
2007 99 57 andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10)
2007 99 91 Apfelmus, einschließlich Apfel-kompott, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10)
244
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2007 99 93 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von tropischen Früchten und tropischen Nüssen, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10)
2007 99 98 andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007 10)
2008 11 92 Erdnüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 11 94 Erdnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. geröstet sowie Erdnussbutter)
31
2008 11 96 Erdnüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 11 98 Erdnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. geröstet sowie Erdnussbutter)
30
2008 19 11 Tropische Nüsse, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 19 13 Mandeln und Pistazien, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
100 500
66
245
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 19 19 Schalenfrüchte und andere Samen, einschl. Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Erdnüsse, geröstete Mandeln und Pistazien sowie tropische Nüsse)
2008 19 91 Tropische Nüsse, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 19 93 Mandeln und Pistazien, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 19 95 Nüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Erdnüsse, Mandeln und Pistazien sowie tropische Nüsse)
2008 19 99 andere Schalenfrüchte und andere Samen, einschl. Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Erdnüsse, geröstete Nüsse sowie tropische Nüsse)
65
2008 20 11 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
0
2008 20 19 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zucker-gehalt von mehr als 17 GHT)
100(*) 1 000
100
246
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 20 31 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
0
2008 20 39 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT)
100
2008 20 51 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
18
2008 20 59 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 17 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
20
2008 20 71 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
17
2008 20 79 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 19 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
18
2008 20 90 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker
19
247
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 30 11 Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
15
2008 30 31 Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)
15
2008 30 39 Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)
15
2008 30 51 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
23
2008 30 55 Mandarinen, einschl. Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
19
2008 30 59 andere Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
20
248
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 30 71 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
30
2008 30 75 Mandarinen, einschl. Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
20
2008 30 79 andere Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
17
2008 30 90 Zitrusfrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker
19
2008 40 11 Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
15
2008 40 21 Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)
15
249
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 40 29 Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)
15
2008 40 39 Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT)
15
2008 50 11 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 50 19 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 50 31 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)
100(*) 1 000 0
250
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 50 39 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)
2008 50 51 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 50 59 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT)
2008 50 61 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 50 69 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 50 71 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
251
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 50 79 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 15 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 50 92 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr
2008 50 94 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg
2008 50 99 Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg
2008 60 11 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
15
2008 60 31 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)
15
2008 60 39 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)
15
252
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 60 59 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Sauerkirschen)
20
2008 60 69 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Sauerkirschen)
17
2008 60 79 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr (ausg. Sauerkirschen)
19
2008 60 99 Kirschen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg (ausg. Sauer-kirschen)
19
2008 70 11 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
15
2008 70 19 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
100(*) 1 000
0
253
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 70 31 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)
2008 70 39 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT)
15
2008 70 51 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
0
2008 70 59 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 15 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
15
2008 70 61 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
0
254
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 70 69 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 70 71 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 70 79 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, mit einem Zuckergehalt von 15 GHT oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 70 92 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr
2008 70 98 Pfirsiche, einschl. Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 5 kg
2008 80 11 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
15
255
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 80 31 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)
15
2008 80 39 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT)
15
2008 80 50 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
20
2008 80 70 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
17
2008 80 90 Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker
19
2008 92 12 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
100(*) 1 000 65
256
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 92 14 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
2008 92 16 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas
2008 92 18 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
0
2008 92 32 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
65
257
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 92 34 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
2008 92 36 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas
2008 92 38 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
2008 92 51 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
32
258
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 92 59 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
30
2008 92 72 Mischungen von tropischen Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
41
2008 92 74 andere Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamt-gewichts der Früchte beträgt, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Mischungen von Schalen-früchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
2008 92 76 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
30
259
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 92 78 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (ausg. Mischungen von Schalen-früchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
2008 92 92 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr
2008 92 93 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
2008 92 94 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg
65
260
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 92 96 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
2008 92 97 Mischungen von tropischen Früchten, einschl. Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg
30
2008 92 98 andere Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Nüssen)
19
2008 99 11 Ingwer, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
2008 99 19 Ingwer, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas
100(*) 1 000 65
261
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 99 21 Weintrauben, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
0
2008 99 23 Weintrauben, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger
15
2008 99 25 Passionsfrüchte und Guaven, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkohol-gehalt von 11,85 % mas oder weniger
2008 99 26 Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
22
2008 99 28 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, anderweit nicht genannt
15
2008 99 32 Passionsfrüchte und Guaven, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkohol-gehalt von mehr als 11,85 % mas
0
262
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 99 33 Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas
2008 99 34 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, anderweit nicht genannt
2008 99 36 Tropische Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
23
2008 99 37 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger, anderweit nicht genannt
0
2008 99 38 Tropische Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas
2008 99 40 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11,85 % mas, anderweit nicht genannt
65
263
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 99 43 Weintrauben, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
18
2008 99 45 Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
20
2008 99 46 Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
32
2008 99 47 Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 99 49 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, anderweit nicht genannt
65
2008 99 61 Passionsfrüchte und Guaven, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
27
264
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2008 99 62 Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 99 67 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, anderweit nicht genannt
17
2008 99 72 Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr
23
2008 99 78 Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 5 kg
19
2008 99 99 andere Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker, anderweit nicht genannt
19
2009 11 11 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
0
2009 11 19 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
100(*) 3 000
15(*)
265
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 11 91 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, gefroren, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
2009 11 99 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, gefroren, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
23(*)
2009 19 11 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
0
2009 19 19 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
15
2009 19 91 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
23(*)
2009 19 98 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20 jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
30
2009 12 00 Orangensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger
30
2009 21 00 Pampelmusensaft oder Grapefruitsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger
29
266
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 29 19 Pampelmusensaft oder Grapefruitsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
15
2009 29 91 Pampelmusensaft oder Grapefruitsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
29(*)
2009 29 99 Pampelmusensaft oder Grapefruitsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
100 1 000 29
2009 31 11 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
24
2009 31 19 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
23
2009 31 51 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
24
267
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 31 59 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
23
2009 31 91 anderer Saft anderer Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
24
2009 31 99 anderer Saft Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
100 1 000 23
2009 39 19 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
15
2009 39 31 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
24
268
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 39 39 Saft aus Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
23
2009 39 51 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
24(*)
2009 39 55 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
24
2009 39 59 Zitronensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
23
2009 39 91 anderer Saft Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
24(*)
269
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 39 95 anderer Saft Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
24
2009 39 99 anderer Saft Zitrusfrüchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen sowie Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)
23
2009 41 10 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
23
2009 41 91 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
23
2009 41 99 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
22
2009 49 19 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
15
270
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 49 30 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
100 100 23
2009 49 91 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
23(*)
2009 49 93 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
23
2009 49 99 Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
22
2009 71 10 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
19
2009 71 91 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger und mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
19
2009 71 99 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
19
271
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 79 19 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 22 € für 100 kg Eigengewicht
15
2009 79 30 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
19
2009 79 91 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
19(*)
2009 79 93 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
19
2009 79 99 Apfelsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
19
2009 80 11 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
0
2009 80 19 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 22 € für 100 kg Eigengewicht
100(*) 1 000
15
272
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 80 32 Saft aus Passionsfrüchten oder Guaven, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
2009 80 33 Saft aus Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapot-pflaumen, Karambolen oder Pitahayas, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen)
2009 80 35 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen)
0
2009 80 36 anderer Saft aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen)
2009 80 38 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brix-wert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen)
65
2009 80 50 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
18(*)
273
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 80 61 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
2009 80 63 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
2009 80 69 Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend)
2009 80 71 Kirschsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
65
2009 80 73 Saft aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
33
2009 80 79 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. Mischungen)
0
274
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 80 83 Saft aus Passionsfrüchten oder Guaven, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
2009 80 84 Saft aus Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapot-pflaumen, Karambolen oder Pitahayas, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT (ausg. Mischungen)
33(*)
2009 80 86 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT (ausg. Mischungen)
21(*)
2009 80 88 Saft aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger (ausg. Mischungen)
66
2009 80 89 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger (ausg. Mischungen)
65
275
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 80 95 Saft aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
30
2009 80 96 Kirschsaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
65
2009 80 97 Saft aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
32
2009 80 99 anderer Saft aus Früchten oder Gemüsen, anderweit nicht genannt, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
20
2009 90 19 Mischungen aus Apfel- und Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 22 € für 100 kg Eigengewicht
15
2009 90 29 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht (ausg. Mischungen aus Apfel- und Birnensaft)
15
2009 90 39 Mischungen aus Apfel- und Birnensaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
18
276
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 90 41 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigen-gewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
23
2009 90 49 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigen-gewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
22
2009 90 51 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigen-gewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
21
2009 90 59 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigen-gewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
20
2009 90 71 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
23(*)
2009 90 73 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
23
277
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 90 79 Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
22
2009 90 92 Mischungen von Säften aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
33(*)
2009 90 94 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
21(*)
2009 90 95 Mischungen von Säften aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
33
2009 90 96 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
21
2009 90 97 Mischungen von Säften aus tropischen Früchten, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
32
278
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2009 90 98 andere Mischungen von Säften, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigen-gewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend
20
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben 100 1 000 hl 0
2206 00 10 Tresterwein 100
2206 00 31 Apfelwein und Birnenwein, schäumend
30,2
2206 00 39 Met und andere gegorenen Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, schäumend, anderweit weder genannt noch inbegriffen
30,2
2206 00 51 Apfelwein und Birnenwein, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
31,1
2206 00 59 Met und andere gegorenen Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen
31,1
2206 00 81 Apfelwein und Birnenwein, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l
30,5
2206 00 89 Met und andere gegorenen Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l, anderweit weder genannt noch inbegriffen
30,5
2209 00 11 Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
31,2
2209 00 19 Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l
31,2
279
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2209 00 91 Speiseessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
31,6
2209 00 99 Speiseessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l
32,2
2302 50 00 Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten
69
2307 00 19 Weintrub [Weingeläger] (ausg. mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr)
100
2308 00 19 Traubentrester der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets (ausg. mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr)
100
2308 00 90 andere pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
100
2309 10 90 Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzel-verkauf, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milch-erzeugnisse enthaltend
66
2309 90 10 Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art
100
2309 90 91 Rübenschnitzel, ausgelaugt, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art
65
2309 90 95 andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff
66
280
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2309 90 99 andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend, anderweit nicht genannt
100 1 500 66
2401 10 10 Flue-cured Virginia-Tabak, unentrippt
19 (5)
2401 10 20 Light-air-cured Burley-Tabak, einschl. Burleyhybriden, unentrippt
19 (5)
2401 10 30 Light-air-cured Maryland-Tabak, unentrippt
65 (5)
2401 10 41 Fire-cured Kentucky-Tabak, unentrippt
19 (5)
2401 10 49 anderer Fire-cured Tabak, unentrippt (ausg. Kentuckysorten)
65 (5)
2401 10 50 Light-air-cured Tabak, unentrippt (ausg. Burley- und Marylandsorten)
65 (5)
2401 10 60 Sun-cured Orienttabak, unentrippt 31 (5)
2401 10 70 Dark-air-cured Tabak, unentrippt 31 (5)
2401 10 80 Flue-cured Tabak, unentrippt (ausg. Virginiasorten)
65 (5)
2401 10 90 Tabak, unentrippt (ausg. flue-cured, light-air-cured, fire-cured, dark-air-cured sowie sun-cured Orienttabak)
65 (5)
2401 20 10 Flue-cured Virginia-Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet
19 (5)
2401 20 20 Light-air-cured Burley-Tabak, einschl. Burleyhybriden, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet
19 (5)
2401 20 30 Light-air-cured Maryland-Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet
65 (5)
2401 20 41 Fire-cured Kentucky-Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet
19 (5)
2401 20 49 Fire-cured Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet (ausg. Kentuckysorten)
65 (5)
281
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
2401 20 50 Light-air-cured Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet (ausg. Burley- und Marylandsorten)
65 (5)
2401 20 60 Sun-cured Orienttabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet
31 (5)
2401 20 70 Dark-air-cured Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet
31 (5)
2401 20 80 Flue-cured Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet (ausg. Virginiasorten)
65 (5)
2401 20 90 Tabak, teilweise oder ganz entrippt, sonst unverarbeitet (ausg. flue-cured, light-air-cured, fire-cured, dark-air-cured sowie sun-cured Orienttabak)
65 (5)
2401 30 00 Tabakabfälle 65 (5)
3301 11 10 Bergamottenöl, ätherisch, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 11 90 Bergamottenöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 12 10 Orangenöl, ätherisch, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 12 90 Orangenöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 13 10 Citronenöl, ätherisch, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 13 90 Citronenöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 14 10 Limettenöl, ätherisch, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 14 90 Limettenöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
282
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
3301 19 10 Öle, ätherisch, von anderen Citrusfrüchten, terpenhaltig, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle (ausg. Bergamottenöl, Orangenöl, Citronenöl und Limettenöl)
100
3301 19 90 Öle, ätherisch, von anderen Citrusfrüchten, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle (ausg. Bergamottenöl, Orangenöl, Citronenöl und Limettenöl)
100
3301 21 90 Geraniumöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 22 90 Jasminöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 23 90 Lavendelöl und Lavandinöl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 24 90 Pfefferminzöl „Mentha piperita“, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 25 90 andere Minzenöle, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle (ausg. Pfefferminzöl „Mentha piperita“)
100
3301 26 90 Vetiveröl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 29 31 Gewürznelkenöl, Niaouliöl und Ylang-Ylang-Öl, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle
100
3301 29 91 andere Öle, ätherisch, terpenfrei, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle (ausg. der Unterpos. 3301 11 10 bis 3301 29 61)
100
3301 30 00 Resinoide 100
3501 90 10 Caseinleime 42
3502 90 90 Albuminate und andere Albuminderivate
100
3503 00 10 Gelatine und ihre Derivate 100
283
a b c d
KN-Code(1) Warenbezeichnung(2) Senkung
des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkon-tingent
(Tonnen Netto-
gewicht)(**)
Senkung des MFN-
Zolls außerhalb des derzei-tigen oder möglichen Zollkon-tingents (v. H.)
Besondere Bestim-mungen
3503 00 80 Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs (ausg. Caseinleime der Pos. 3501)
100
3504 00 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, a.n.g.; Hautpulver, auch chromiert
100
3505 10 50 Stärken, veräthert, und veresterte Stärken (ausg. Dextrine)
100
* Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.
** Ist keine Menge angegeben, so gilt das Zollzugeständnis für unbegrenzte Mengen.
(1)
KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1).
(2)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Waren-bezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(3)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) mit späteren Änderungen).
(4)
Bei frischen Kirschen gilt die Senkung auch für den spezifischen Mindestzollsatz.
(5)
Ist ein Mindestzoll angegeben, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung. Ist ein Höchstzoll angegeben, so wird dieser Höchstzoll nicht gesenkt.
284
PROTOKOLL Nr. 2
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Syrien
(Artikel 18 Absatz 2)
Artikel 1
Die in dem in Artikel 9 dieses Abkommens genannten syrischen Zolltarif aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den in diesem Protokoll und seinem Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Syrien zugelassen.
Artikel 2
(1) Die Einfuhrzölle auf bestimmte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens nach folgendem Zeitplan beseitigt bzw. ab diesem Zeitpunkt linear gesenkt:
– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle zwischen 0 % und 5 % vorgesehen sind, wird der Zoll bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle zwischen 5 % und 10 % vorgesehen sind, wird der Zoll in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens linear bis auf Null abgebaut.
– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle zwischen 10 % und 40 % vorgesehen sind, wird der Zoll in den sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens linear bis auf Null abgebaut.
– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle zwischen 40 % und 100 % vorgesehen sind, wird der Zoll bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf 40 % gesenkt und dann in den zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens linear bis auf Null abgebaut.
– Für die Einfuhren aller Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Syrien, für die im syrischen Zolltarif Zölle von über 100 % vorgesehen sind, wird der Zoll bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf 70 % gesenkt und dann in den zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens linear bis auf Null abgebaut.
(2) a) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.
285
b) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Buchstaben a zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.
Artikel 3
Die Zölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Rahmen des für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents beseitigt.
Auf die eingeführten Mengen, die das Zollkontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Artikel 2 angegeben.
286
ANHANG
EINFUHREN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH SYRIEN, FÜR DIE EIN ZOLLFREIES
ZOLLKONTINGENTS BESTEHT
HS- oder syrischer
Code Warenbezeichnung
Senkung des MFN-Zolls
(v. H.)
Zollkontingent(Tonnen
Nettogewicht)
0805.10.10 Blut- und Halbblutorangen, frisch
0805.10.30 Navel, Navelinen, Navelate, Salustiana, Verna, Valencia late, Maltaise, Shamoutis, Ovalis, Trovita und Hamlins, frisch
0805.10.50 Süßorangen, frisch (ausgenommen Blut- und Halbblutorangen, Navel, Navelinen, Navelate, Salustiana, Verna, Valencia late, Maltaise, Shamoutis, Ovalis, Trovita und Hamlins)
100 1 500
0805.20.10 Clementinen, frisch oder getrocknet
0805.20.30 Monreales und Satsumas, frisch oder getrocknet
0805.20.50 Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet
0805.20.70 Tangerinen, frisch oder getrocknet
0805.20.90 Tangelos, Ortaniques, Malaquinas und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet (ausgenommen Clementinen, Monreales, Satsumas, Mandarinen,Wilkings und Tangerinen)
100 750
0808.10 Äpfel, frisch 100 2 500
287
PROTOKOLL Nr. 3
über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Syrien in die Gemeinschaft
(Artikel 18 Absatz 3)
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Protokoll gilt für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 0511 91 und 2301 20 und der HS-Unter-position ex 1902 20.
Artikel 2
Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Syrien
(1) Die in den folgenden Bestimmungen genannten Zölle sind die in Artikel 9 dieses Abkommens genannten Zölle.
(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Syrien, die in Anlage 1 unter den Kategorien „Jahr 0“ und „Jahr 2“ aufgeführt sind, werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:
Kategorie Inkrafttreten 1 Jahr nach Inkrafttreten
2 Jahre nach Inkrafttreten
Jahr 0 100 %
Jahr 2 60 % 80 % 100 %
(3) Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Einfuhren von Fisch und Fischerei-erzeugnissen mit Ursprung in Syrien, die in Anlage 1 unter den Kategorien „RC 1“ und „RC 2“ aufgeführt sind, werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens angewandt.
Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer jährlichen Gesamtmenge von 100 Tonnen Erzeugnisse der Kategorie „RC 1“ zu einem Präferenzzollsatz von 7,9 % und einer jährlichen Gesamtmenge von 100 Tonnen Erzeugnisse der Kategorie „RC 2“ zu einem Präferenzzollsatz von 6 %. Die Volumen der Kontingente und die Zollsätze für diese Erzeugnisse können im zweiten Jahr nach Eröffnung der Kontingente überprüft werden. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
(4) a) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.
288
b) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Buchstaben a zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.
289
ANLAGE 1
ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE
FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
KAPITEL 3 – FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE
0301 Fische, lebend:
0301 10 - Zierfische:
0301 10 10 - - Süßwasserfische frei Jahr 0
0301 10 90 - - Seefische 0 Jahr 0
- andere Fische, lebend:
0301 91 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):
0301 91 10 - - - der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster 8 Jahr 2
0301 91 90 - - - andere 8,5 Jahr 2
0301 92 00 - - Aale (Anguilla-Arten) frei Jahr 0
0301 93 00 - - Karpfen 8 Jahr 2
0301 99 - - andere:
- - - Süßwasserfische:
0301 99 11 - - - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0
0301 99 19 - - - - andere 8 Jahr 2
0301 99 90 - - - Seefische:
ex 0301 99 90 - - - Haie (Squalus-Arten); Heringshaie (Lamna cornubica; Isurus nasus); Schwarze Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides); Atlantische Heilbutte (Hippoglossus hippoglossus) 5,6 Jahr 0
ex 0301 99 90 - - - andere 16 Jahr 2
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:
- Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0302 11 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):
290
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0302 11 10 - - - der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster 8 Jahr 2
0302 11 20 - - - der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausge-nommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg 8,5 Jahr 2
0302 11 80 - - - andere 8,5 Jahr 2
0302 12 00 - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0
0302 19 00 - - andere 8 Jahr 2
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0302 21 - - Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):
0302 21 10 - - - Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) 2,8 Jahr 0
0302 21 30 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 2,8 Jahr 0
0302 21 90 - - - Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis) 15 Jahr 2
0302 22 00 - - Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 2,6 Jahr 0
0302 23 00 - - Seezungen (Solea-Arten) 15 Jahr 2
0302 29 - - andere:
0302 29 10 - - - Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten) 15 Jahr 2
0302 29 90 - - - andere 15 Jahr 2
- Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0302 31 - - Weißer Thun (Thunnus alalunga):
0302 31 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0
0302 31 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0302 32 - - Gelbflossenthun (Thunnus albacares):
0302 32 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0
0302 32 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0302 33 - - echter Bonito:
0302 33 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0
0302 33 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0302 34 - - Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):
291
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0302 34 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0
0302 34 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0302 35 - - Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):
0302 35 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0
0302 35 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0302 36 - - Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):
0302 36 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0
0302 36 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0302 39 - - andere:
0302 39 10 - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0
0302 39 90 - - - andere 22 Jahr 2
0302 40 00 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 151 Jahr 2
0302 50 - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0302 50 10 - - der Art Gadus morhua 12 Jahr 2
0302 50 90 - - anderer 12 Jahr 2
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0302 61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):
0302 61 10 - - - Sardinen der Art Sardina pilchardus 23 Jahr 2
0302 61 30 - - - Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten) 15 Jahr 2
0302 61 80 - - - Sprotten (Sprattus sprattus) 131 Jahr 2
0302 62 00 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 2,6 Jahr 0
0302 63 00 - - Köhler (Pollachius virens) 2,6 Jahr 0
0302 64 00 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 201 Jahr 2
0302 65 - - Haie:
0302 65 20 - - - Dornhaie (Squalus acanthias) 2,5 Jahr 0
0302 65 50 - - - Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten) 2,1 Jahr 0
0302 65 90 - - - andere 2,8 Jahr 0
1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei. 1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei. 1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.
292
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0302 66 00 - - Aale (Anguilla-Arten) frei Jahr 0
0302 69 - - andere:
- - - Süßwasserfische:
0302 69 11 - - - - Karpfen 8 Jahr 2
0302 69 19 - - - - andere 8 Jahr 2
- - - Seefische:
- - - - Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33:
0302 69 21 - - - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 0 Jahr 0
0302 69 25 - - - - - andere 22 Jahr 2
- - - - Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):
0302 69 31 - - - - - der Art Sebastes marinus 7,5 Jahr 2
0302 69 33 - - - - - andere 2,6 Jahr 0
0302 69 35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida 12 Jahr 2
0302 69 41 - - - - Merlan (Merlangius merlangus) 2,6 Jahr 0
0302 69 45 - - - - Leng (Molva-Arten) 2,6 Jahr 0
0302 69 51 - - - - Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) 2,6 Jahr 0
0302 69 55 - - - - Sardellen (Engraulis-Arten) 15 Jahr 2
0302 69 61 - - - - Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) 15 Jahr 2
- - - - Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):
- - - - - Seehechte der Merluccius-Arten:
0302 69 66 - - - - - - Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus) 15 Jahr 2
0302 69 67 - - - - - - Südlicher Seehecht (Merluccius australis) 15 Jahr 2
0302 69 68 - - - - - - andere 15 Jahr 2
0302 69 69 - - - - - Seehechte der Urophycis-Arten 15 Jahr 2
0302 69 75 - - - - Brachsenmakrelen (Brama-Arten) 15 Jahr 2
0302 69 81 - - - - Seeteufel (Lophius-Arten) 15 Jahr 2
0302 69 85 - - - - Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) 2,6 Jahr 0
0302 69 86 - - - - Südlicher Wittling (Micromesistius australis) 2,6 Jahr 0
0302 69 87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius) 15 Jahr 2
0302 69 88 - - - - Zahnfische (Dissostichus-Arten) 5,2 Jahr 0
0302 69 91 - - - - Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus) 15 Jahr 2
0302 69 92 - - - - Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) 2,6 Jahr 0
293
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0302 69 94 - - - - Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax) 15 Jahr 2
0302 69 95 - - - - Goldbrassen (Sparus aurata) 15 Jahr 2
0302 69 99 - - - - andere:
ex 0302 69 99 - - - - Fische der Art Kathetostoma giganteum 15 Jahr 2
ex 0302 69 99 - - - - Stör, für die Verarbeitung; Seehase (Cyclopterus lumpus), mit Rogen, für die Verarbeitung; Schnapper (Lutjanus purpureus), für die Verarbeitung; Spitzbrasse (Puntazzo puntazzo); andere 5,2 Jahr 0
0302 70 00 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 3,5 Jahr 0
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:
- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 11 00 - - Roter Lachs (Oncorhynchus nerka) 2 Jahr 0
0303 19 00 - - andere 2 Jahr 0
- andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 21 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):
0303 21 10 - - - der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster 9 Jahr 2
0303 21 20 - - - der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausge-nommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg 8,5 Jahr 2
0303 21 80 - - - andere 8,5 Jahr 2
0303 22 00 - - Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0
0303 29 00 - - andere 9 Jahr 2
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 31 - - Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):
0303 31 10 - - - Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) 2,6 Jahr 0
0303 31 30 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 2,6 Jahr 0
0303 31 90 - - - Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis) 15 Jahr 2
0303 32 00 - - Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 15 Jahr 2
294
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0303 33 00 - - Seezungen (Solea-Arten) 2,6 Jahr 0
0303 39 - - andere:
0303 39 10 - - - Flundern (Platichtys flesus) 2,6 Jahr 0
0303 39 30 - - - Fische der Rhombosolea-Arten 7,5 Jahr 2
0303 39 70 - - - andere 15 Jahr 2
- Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 41 - - Weißer Thun (Thunnus alalunga):
- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:
0303 41 11 - - - - ganz 0 Jahr 0
0303 41 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0
0303 41 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0
0303 41 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0303 42 - - Gelbflossenthun (Thunnus albacares):
- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:
- - - - ganz:
0303 42 12 - - - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg 0 Jahr 0
0303 42 18 - - - - - anderer 0 Jahr 0
- - - - ausgenommen, ohne Kiemen:
0303 42 32 - - - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg 0 Jahr 0
0303 42 38 - - - - - anderer 0 Jahr 0
- - - - anderer (z. B. ohne Kopf):
0303 42 52 - - - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg 0 Jahr 0
0303 42 58 - - - - - anderer 0 Jahr 0
0303 42 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0303 43 - - echter Bonito:
- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:
0303 43 11 - - - - ganz 0 Jahr 0
0303 43 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0
0303 43 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0
0303 43 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0303 44 - - Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):
- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:
0303 44 11 - - - - ganz 0 Jahr 0
0303 44 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0
295
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0303 44 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0
0303 44 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0303 45 - - Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):
- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:
0303 45 11 - - - - ganz 0 Jahr 0
0303 45 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0
0303 45 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0
0303 45 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0303 46 - - Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):
- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:
0303 46 11 - - - - ganz 0 Jahr 0
0303 46 13 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0
0303 46 19 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0
0303 46 90 - - - anderer 22 Jahr 2
0303 49 - - andere:
- - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:
0303 49 31 - - - - ganz 0 Jahr 0
0303 49 33 - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0
0303 49 39 - - - - anderer (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0
0303 49 80 - - - andere 22 Jahr 2
0303 50 00 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 151 Jahr 2
0303 60 - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 60 11 - - der Art Gadus morhua 12 Jahr 2
0303 60 19 - - der Art Gadus ogac 12 Jahr 2
0303 60 90 - - der Art Gadus macrocephalus 12 Jahr 2
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 71 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):
0303 71 10 - - - Sardinen der Art Sardina pilchardus 23 Jahr 2
0303 71 30 - - - Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten) 15 Jahr 2
0303 71 80 - - - Sprotten (Sprattus sprattus) 131 Jahr 2
1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.
296
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0303 72 00 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 2,6 Jahr 0
0303 73 00 - - Köhler (Pollachius virens) 2,6 Jahr 0
0303 74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus):
0303 74 30 - - - der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus 201 Jahr 2
0303 74 90 - - - der Art Scomber australasicus 15 Jahr 2
0303 75 - - Haie:
0303 75 20 - - - Dornhaie (Squalus acanthias) 2,1 Jahr 0
0303 75 50 - - - Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten) 2,1 Jahr 0
0303 75 90 - - - andere 2,8 Jahr 0
0303 76 00 - - Aale (Anguilla-Arten) frei Jahr 0
0303 77 00 - - Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus) 15 Jahr 2
0303 78 - - Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):
- - - Seehechte der Merluccius-Arten:
0303 78 11 - - - - Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus) 15 Jahr 2
0303 78 12 - - - - Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi) 15 Jahr 2
0303 78 13 - - - - Südlicher Seehecht (Merluccius australis) 15 Jahr 2
0303 78 19 - - - - andere 15 Jahr 2
0303 78 90 - - - Seehechte der Urophycis-Arten 15 Jahr 2
0303 79 - - andere:
- - - Süßwasserfische :
0303 79 11 - - - - Karpfen 8 Jahr 2
0303 79 19 - - - - andere 8 Jahr 2
- - - Seefische:
- - - - Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43:
- - - - - zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:
0303 79 21 - - - - - - ganz 0 Jahr 0
0303 79 23 - - - - - - ausgenommen, ohne Kiemen 0 Jahr 0
0303 79 29 - - - - - - andere (z. B. ohne Kopf) 0 Jahr 0
0303 79 31 - - - - - andere 22 Jahr 2
- - - - Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):
1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei. 1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.
297
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0303 79 35 - - - - - der Art Sebastes marinus 7,5 Jahr 2
0303 79 37 - - - - - andere 2,6 Jahr 0
0303 79 41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida 2,6 Jahr 0
0303 79 45 - - - - Merlan (Merlangius merlangus) 2,6 Jahr 0
0303 79 51 - - - - Leng (Molva spp.) 2,6 Jahr 0
0303 79 55 - - - - Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) 15 Jahr 2
0303 79 58 - - - - Fische der Art Orcynopsis unicolor 3,51 Jahr 0
0303 79 65 - - - - Sardellen (Engraulis-Arten) 15 Jahr 2
0303 79 71 - - - - Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) 15 Jahr 2
0303 79 75 - - - - Brachsenmakrelen (Brama spp.) 15 Jahr 2
0303 79 81 - - - - Seeteufel (Lophius spp.) 15 Jahr 2
0303 79 83 - - - - Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) 2,6 Jahr 0
0303 79 85 - - - - Südlicher Wittling (Micromesistius australis) 2,6 Jahr 0
0303 79 87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius) 4 Jahr 0
0303 79 88 - - - - Zahnfische (Dissostichus spp.) 5,2 Jahr 0
0303 79 91 - - - - Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus) 15 Jahr 2
0303 79 92 - - - - Neuseeländischer Grenadier (Macruronus novaezealandiae) 2,6 Jahr 0
0303 79 93 - - - - Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) 2,6 Jahr 0
0303 79 94 - - - - Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezealandiae 2,6 Jahr 0
0303 79 98 - - - - andere 5,2 Jahr 0
0303 80 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 80 10 - - Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat frei Jahr 0
0303 80 90 - - andere 3,5 Jahr 0
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
0304 10 - frisch oder gekühlt:
- - Filets:
- - - von Süßwasserfischen:
0304 10 13 - - - - vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0
1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.
298
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
- - - - von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:
0304 10 15 - - - - - der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g 8,5 Jahr 2
0304 10 17 - - - - - andere 8,5 Jahr 2
0304 10 19 - - - - von anderen Süßwasserfischen 9 Jahr 2
- - - andere:
0304 10 31 - - - - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida 18 Jahr 2
0304 10 33 - - - - vom Köhler (Pollachius virens) 18 Jahr 2
0304 10 35 - - - - vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten) 18 Jahr 2
0304 10 38 - - - - andere 18 Jahr 2
- - anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert):
0304 10 91 - - - von Süßwasserfischen 8 Jahr 2
- - - andere:
0304 10 97 - - - - Heringslappen 151 Jahr 2
0304 10 98 - - - - anderes:
ex 0304 10 98 - - - anderes 15 Jahr 2
ex 0304 10 98 - - - von Dornhaien (Squalus acanthias); von anderen Haien der Gattung Squalus); vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides); vom Atlantischen Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus); von Heringshaien (Lamna cornubica, Isurus nasus) 5,2 Jahr 0
0304 20 - gefrorene Fischfilets :
- - von Süßwasserfischen:
0304 20 13 - - - vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 2 Jahr 0
0304 20 15 - - - - der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g 8,5 Jahr 2
0304 20 17 - - - - andere 8,5 Jahr 2
0304 20 19 - - - von anderen Süßwasserfischen 9 Jahr 2
- - andere:
- - - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:
1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.
299
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0304 20 21 - - - - vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus 2,6 Jahr 0
0304 20 29 - - - - andere 2,6 Jahr 0
0304 20 31 - - - vom Köhler (Pollachius virens) 2,6 Jahr 0
0304 20 33 - - - vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 2,6 Jahr 0
- - - vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):
0304 20 35 - - - - der Art Sebastes marinus 7,5 Jahr 2
0304 20 37 - - - - andere 2,6 Jahr 0
0304 20 41 - - - vom Merlan (Merlangius merlangus) 2,6 Jahr 0
0304 20 43 - - - vom Leng (Molva-Arten) 2,6 Jahr 0
0304 20 45 - - - von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten 18 Jahr 2
- - - von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor:
0304 20 51 - - - - der Art Scomber australasicus 15 Jahr 2
0304 20 53 - - - - andere 15 Jahr 2
- - - von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):
- - - - der Merluccius-Arten:
0304 20 55 - - - - - von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus) 4 Jahr 0
0304 20 56 - - - - - von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi) 4 Jahr 0
0304 20 58 - - - - - andere 4 Jahr 0
0304 20 59 - - - - der Urophycis-Arten 4 Jahr 0
- - - von Haien:
0304 20 61 - - - - von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten) 4 Jahr 0
0304 20 69 - - - - von anderen Haien 4 Jahr 0
0304 20 71 - - - von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 2,6 Jahr 0
0304 20 73 - - - von Flundern (Platichthys flesus) 2,6 Jahr 0
0304 20 75 - - - von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii) 15 Jahr 2
0304 20 79 - - - vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten) 15 Jahr 2
0304 20 83 - - - vom Seeteufel (Lophius-Arten) 15 Jahr 2
0304 20 85 - - - vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma) 15 Jahr 2
0304 20 87 - - - vom Schwertfisch (Xiphias gladius) 2,6 Jahr 0
0304 20 88 - - - von Zahnfischen (Dissostichus-Arten) 15 Jahr 2
300
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0304 20 91 - - - vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae) 4 Jahr 0
0304 20 94 - - - andere:
ex 0304 20 94 - - - andere 15 Jahr 2
ex 0304 20 94 - - - vom Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) 10,5 Jahr 2
0304 90 - anderes:
0304 90 05 - - Surimi 15 Jahr 2
- - anderes:
0304 90 10 - - - von Süßwasserfischen 8 Jahr 2
- - - anderes:
0304 90 22 - - - - von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii) 151 Jahr 2
0304 90 31 - - - - vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten) 8 Jahr 2
- - - - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:
0304 90 35 - - - - - vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus 7,5 Jahr 2
0304 90 38 - - - - - vom Kabeljau der Art Gadus morhua 7,5 Jahr 2
0304 90 39 - - - - - anderes 2,6 Jahr 0
0304 90 41 - - - - vom Köhler (Pollachius virens) 2,6 Jahr 0
0304 90 45 - - - - vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 2,6 Jahr 0
0304 90 48 - - - - von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten) 4 Jahr 0
0304 90 51 - - - - vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten) 15 Jahr 2
0304 90 55 - - - - von Brachsenmakrelen (Brama-Arten) 15 Jahr 2
0304 90 57 - - - - vom Seeteufel (Lophius-Arten) 2,6 Jahr 0
0304 90 59 - - - - vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) 2,6 Jahr 0
0304 90 61 - - - - vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma) 7,5 Jahr 2
0304 90 65 - - - - vom Schwertfisch (Xiphias gladius) 7,5 Jahr 2
0304 90 97 - - - - anderes 2,6 Jahr 0
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:
0305 10 00 - Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 13 Jahr 2
0305 20 00 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake 11 Jahr 2
1 Vom 1. Februar bis zum 15. Juni: frei.
301
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0305 30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:
- - vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:
0305 30 11 - - - vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus 16 Jahr 2
0305 30 19 - - - andere 20 Jahr 2
0305 30 30 - - vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake 15 Jahr 2
0305 30 50 - - vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake 15 Jahr 2
0305 30 90 - - andere:
ex 0305 30 90 - - andere 16 Jahr 2
ex 0305 30 90 - - von Fischen der Art Clupeaillisha, in Salzlake 11,2 Jahr 2
- Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:
0305 41 00 - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 13 Jahr 2
0305 42 00 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 10 Jahr 2
0305 49 - - andere:
0305 49 10 - - - Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) 15 Jahr 2
0305 49 20 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 16 Jahr 2
0305 49 30 - - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 14 Jahr 2
0305 49 45 - - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 14 Jahr 2
0305 49 50 - - - Aale (Anguilla-Arten) 14 Jahr 2
0305 49 80 - - - andere 14 Jahr 2
- Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:
0305 51 - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):
0305 51 10 - - - getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch) 13 Jahr 2
0305 51 90 - - - getrocknet und gesalzen (Klippfisch) 13 Jahr 2
0305 59 - - andere:
- - - Fische der Art Boreogadus saida:
302
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0305 59 11 - - - - getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch) 13 Jahr 2
0305 59 19 - - - - getrocknet und gesalzen (Klippfisch) 13 Jahr 2
0305 59 30 - - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 12 Jahr 2
0305 59 50 - - - Sardellen (Engraulis-Arten) 10 Jahr 2
0305 59 70 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 10,5 Jahr 2
0305 59 80 - - - andere 12 Jahr 2
- Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:
0305 61 00 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 12 Jahr 2
0305 62 00 - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 13 Jahr 2
0305 63 00 - - Sardellen (Engraulis-Arten) 10 Jahr 2
0305 69 - - andere:
0305 69 10 - - - Fische der Art Boreogadus saida 13 Jahr 2
0305 69 30 - - - Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) 10,5 Jahr 2
0305 69 50 - - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 3,8 Jahr 0
0305 69 80 - - - andere 8,4 Jahr 2
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:
- gefroren:
0306 11 - - Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten):
0306 11 10 - - - Langustenschwänze 4,3 Jahr 0
0306 11 90 - - - andere 4,3 Jahr 0
0306 12 - - Hummer (Homarus-Arten):
0306 12 10 - - - ganz 2,1 Jahr 0
0306 12 90 - - - andere 5,6 Jahr 0
0306 13 - - Garnelen:
0306 13 10 - - - Garnelen der Familie Pandalidae 4,2 Jahr 0
0306 13 30 - - - Garnelen der Gattung Crangon 18 Jahr 2
0306 13 40 - - - Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris) 4,2 Jahr 0
0306 13 50 - - - Geißelgarnelen (Penaeus spp.) 4,2 Jahr 0
0306 13 80 - - - andere 4,2 Jahr 0
0306 14 - - Krabben:
303
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0306 14 10 - - - Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten 2,6 Jahr 0
0306 14 30 - - - Taschenkrebse (Cancer pagurus) 2,6 Jahr 0
0306 14 90 - - - andere
0306 19 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:
0306 19 10 - - - Süßwasserkrebse 2,6 Jahr 0
0306 19 30 - - - Kaisergranate (Nephrops norvegicus)
030619 90 - - - andere 4,2 Jahr 0
- nicht gefroren:
0306 21 00 - - Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten) 4,3 Jahr 0
0306 22 - - Hummer (Homarus-Arten):
0306 22 10 - - - lebend 2,8 Jahr 0
- - - andere:
0306 22 91 - - - - ganz 2,8 Jahr 0
0306 22 99 - - - - andere 3,5 Jahr 0
0306 23 - - Garnelen:
0306 23 10 - - - Garnelen der Familie Pandalidae 4,2 Jahr 0
- - - Garnelen der Gattung Crangon:
0306 23 31 - - - - frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht 18 Jahr 2
0306 23 39 - - - - andere 18 Jahr 2
0306 23 90 - - - andere 4,2 Jahr 0
0306 24 - - Krabben:
0306 24 30 - - - Taschenkrebse (Cancer pagurus) 2,6 Jahr 0
0306 24 80 - - - andere 2,6 Jahr 0
0306 29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:
0306 29 10 - - - Süßwasserkrebse 2,6 Jahr 0
0306 29 30 - - - Kaisergranate (Nephrops norvegicus) 12 Jahr 2
0306 29 90 - - - andere:
ex 0306 29 90 andere 12 Jahr 2
ex 0306 29 90 Peurullus-Arten 4,2 Jahr 0
0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:
0307 10 - Austern:
304
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0307 10 10 - - flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger frei Jahr 0
0307 10 90 - - andere 3,1 Jahr 0
- Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:
0307 21 00 - - lebend, frisch oder gekühlt 2,8 Jahr 0
0307 29 - - andere:
0307 29 10 - - - große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren 2,8 Jahr 0
0307 29 90 - - - andere 2,8 Jahr 0
- Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):
0307 31 - - lebend, frisch oder gekühlt:
0307 31 10 - - - Mytilus-Arten 6,5 Jahr 2
0307 31 90 - - - Perna-Arten 2,8 Jahr 0
0307 39 - - andere:
0307 39 10 - - - Mytilus-Arten 6,5 Jahr 2
0307 39 90 - - - Perna-Arten 2,8 Jahr 0
- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):
0307 41 - - lebend, frisch oder gekühlt:
0307 41 10 - - - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) 2,8 Jahr 0
- - - Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):
0307 41 91 - - - - Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus 2,5 Jahr 0
0307 41 99 - - - - andere 2,8 Jahr 0
0307 49 - - andere:
- - - gefroren:
- - - - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten):
- - - - - der Sepiola-Arten:
0307 49 01 - - - - - - Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti) 2,1 Jahr 0
0307 49 11 - - - - - - andere 2,8 Jahr 0
0307 49 18 - - - - - andere 2,8 Jahr 0
- - - - Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):
- - - - - Loligo-Arten:
0307 49 31 - - - - - - Loligo vulgaris 2,5 Jahr 0
0307 49 33 - - - - - - Loligo pealei 2,5 Jahr 0
0307 49 35 - - - - - - Loligo patagonica 2,5 Jahr 0
305
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
0307 49 38 - - - - - - andere 2,5 Jahr 0
0307 49 51 - - - - - Ommastrephes sagittatus 2,5 Jahr 0
0307 49 59 - - - - - andere 8 Jahr 2
- - - andere:
0307 49 71 - - - - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) 2,8 Jahr 0
- - - - Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):
0307 49 91 - - - - - Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus 2,5 Jahr 0
0307 49 99 - - - - - andere 2,8 Jahr 0
- Kraken (Octopus-Arten):
0307 51 00 - - lebend, frisch oder gekühlt 2,8 Jahr 0
0307 59 - - andere:
0307 59 10 - - - gefroren 2,8 Jahr 0
0307 59 90 - - - andere 2,8 Jahr 0
0307 60 00 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken frei Jahr 0
- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:
0307 91 00 - - lebend, frisch oder gekühlt 3,8 Jahr 0
0307 99 - - andere:
- - - gefroren:
0307 99 11 - - - - Illex-Arten 8 Jahr 2
0307 99 13 - - - - Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae 2,8 Jahr 0
0307 99 15 - - - - Quallen (Rhopilema-Arten) frei Jahr 0
0307 99 18 - - - - andere wirbellose Wassertiere 3,8 Jahr 0
0307 99 90 - - - andere 3,8 Jahr 0
ex KAPITEL 5 – ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
0511 91 - - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:
0511 91 10 - - - Abfälle von Fischen frei Jahr 0
0511 91 90 - - - andere frei Jahr 0
ex KAPITEL 16 – ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:
- Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:
306
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
1604 11 00 - - Lachse 2 Jahr 0
1604 12 - - Heringe:
1604 12 10 - - - Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert auch in Öl vorgebacken, gefroren 15 Jahr 2
- - - andere:
1604 12 91 - - - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen 20 Jahr 2
1604 12 99 - - - - andere 20 Jahr 2
1604 13 - - Sardinen, Sardinellen und Sprotten:
- - - Sardinen:
1604 13 11 - - - - in Olivenöl 9 Jahr 2
1604 13 19 - - - - andere 12,5 Jahr 2
1604 13 90 - - - andere 8,7 Jahr 2
1604 14 - - Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):
- - - Thunfische und echter Bonito:
1604 14 11 - - - - in Pflanzenöl 24 RC 1
- - - - andere:
1604 14 16 - - - - - Filets genannt „Loins“ 24 RC 2
1604 14 18 - - - - - andere 24 RC 1
1604 14 90 - - - Pelamide (Sarda spp.) 25 Jahr 2
1604 15 - - Makrelen:
- - - der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:
1604 15 11 - - - - Filets 17,5 Jahr 2
1604 15 19 - - - - andere 17,5 Jahr 2
1604 15 90 - - - der Art Scomber australasicus 7 Jahr 2
1604 16 00 - - Sardellen 25 Jahr 2
1604 19 - - andere:
1604 19 10 - - - Salmoniden, ausgenommen Lachse 3,5 Jahr 0
- - - Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis):
1604 19 31 - - - - Filets genannt „Loins“ 24 RC 2
1604 19 39 - - - - andere 24 RC 1
1604 19 50 - - - Fische der Art Orcynopsis unicolor 8,7 Jahr 2
- - - andere:
1604 19 91 - - - - Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren 4 Jahr 0
- - - - andere:
307
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
1604 19 92 - - - - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 7 Jahr 2
1604 19 93 - - - - - Köhler (Pollachius virens) 7 Jahr 2
1604 19 94 - - - - - Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) 7 Jahr 2
1604 19 95 - - - - - Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) 7 Jahr 2
1604 19 98 - - - - - andere 7 Jahr 2
1604 20 - Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:
1604 20 05 - - Surimizubereitungen 14 Jahr 2
- - andere:
1604 20 10 - - - Lachse 2 Jahr 0
1604 20 30 - - - Salmoniden, ausgenommen Lachse 3,5 Jahr 0
1604 20 40 - - - Sardellen 25 Jahr 2
1604 20 50 - - - Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor:
ex 1604 20 50 Sardinen und Pelamide (Sarda spp.) 25 Jahr 2
ex 1604 20 50 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor 17,5 Jahr 2
1604 20 70 - - - Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten 24 RC 1
1604 20 90 - - - andere:
ex 1604 20 90 geräucherter Köhler, haltbar gemacht; Sprotten (Sprattus sprattus); Indopazifische Makrelen (Scomber australasicus); Flussneunauge 4,9 Jahr 0
ex 1604 20 90 andere 14 Jahr 2
1604 30 10 - - Kaviar (Störrogen) 7 Jahr 2
1604 30 90 - - Kaviarersatz 7 Jahr 2
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:
1605 10 00 - Krabben 2,8 Jahr 0
1605 20 - Garnelen:
1605 20 10 - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen 7 Jahr 2
- - andere:
1605 20 91 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger 7 Jahr 2
1605 20 99 - - - andere 7 Jahr 2
1605 30 - Hummer:
1605 30 10 - - Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen frei Jahr 0
1605 30 90 - - andere 7 Jahr 2
308
KN-Code* Warenbezeichnung ANGEWANDT Kategorie
1605 40 00 - andere Krebstiere 7 Jahr 2
1605 90 - andere:
- - Weichtiere:
- - - Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):
1605 90 11 - - - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen 7 Jahr 2
1605 90 19 - - - - andere 7 Jahr 2
1605 90 30 - - - andere 7 Jahr 2
1605 90 90 - - andere wirbellose Wassertiere 18,2 Jahr 2
ex KAPITEL 19 – TEIGWAREN, AUCH GEKOCHT ODER GEFÜLLT (MIT FLEISCH ODER ANDEREN STOFFEN) ODER IN ANDERER WEISE ZUBEREITET, Z. B. SPAGHETTI, MAKKARONI, NUDELN, LASAGNE, GNOCCHI, RAVIOLI, CANNELLONI; COUSCOUS, AUCH ZUBEREITET
1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend 2,9 Jahr 0
ex KAPITEL 23 – RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER
2301 20 00 - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren frei Jahr 0
* KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach dieser Anlage ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
309
PROTOKOLL Nr. 4
über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Syrien
(Artikel 18 Absatz 4)
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Protokoll gilt für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 0511 91 und 2301 20 und der HS-Unter-position ex 1902 20.
Artikel 2
Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
(1) Die in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens genannten Einfuhrzölle Syriens auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang 1 aufgeführt sind, werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:
a) Für Erzeugnisse, für die ein Einfuhrzoll von 0 % oder mehr, aber weniger als 10 % angegeben ist, beseitigt Syrien alle Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens.
b) Für Erzeugnisse, für die ein Einfuhrzoll von 10 % oder mehr, aber weniger als 30 % angegeben ist, baut Syrien alle Zölle über einen Zeitraum von fünf Jahren linear ab. Die erste Senkung findet bei Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die folgenden Senkungen finden am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens statt.
c) Für Erzeugnisse, für die ein Einfuhrzoll von 30 % oder mehr, aber weniger als 80 % angegeben ist, baut Syrien alle Zölle über einen Zeitraum von sieben Jahren linear ab. Die erste Senkung findet bei Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die folgenden Senkungen finden am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens statt.
d) Für Erzeugnisse, für die ein Einfuhrzoll von 80 % oder mehr angegeben ist, senkt Syrien alle Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf 80 %. Diese Zölle werden dann über einen Zeitraum von zwölf Jahren linear abgebaut; die erste Senkung findet am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens statt.
(2) a) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.
b) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Buchstaben a zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
310
– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.
311
PROTOKOLL Nr. 5
über die Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 1
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Syrien werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in den Tabellen 1 und 2 im Anhang dieses Protokolls aufge-führten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Auf Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ohne jede mengenmäßige Beschränkung keine anderen als die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Artikel 2
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Syrien die in den Tabellen 3 bis 7 im Anhang dieses Protokolls aufge-führten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Artikel 3
Die in den Tabellen 1 bis 7 im Anhang dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 9 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.
Artikel 4
(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Syrien die Abgaben auf die landwirtschaft-lichen Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.
Artikel 5
Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der in Tabelle 1 und Tabelle 3 aufgeführten Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
Artikel 6
Die Gemeinschaft und Syrien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.
312
Artikel 7
(1) Der nach diesem Protokoll berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Dezimalstelle abgerundet; die zweite Dezimalstelle fällt weg.
(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
– Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
– spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 Euro oder weniger.
313
Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Syrien (Tabellen 1 und 2)
Tabelle 1: Jährliche zollfreie Kontingente
KN-Code32 Warenbezeichnung
Kontingent Tonnen
Nettogewicht (t) / Liter (l)
Zoll (%)
ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen KN-Code 1704 90 99
800 t 0
ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen KN-Codes1806 20 80, 1806 20 95 und 1806 90 90
900 t 0
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
1 000 t 0
1904 30 00 Bulgur-Weizen 5 000 t 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1 000 t 0
2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
200 t 0
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 400 t 0
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
100 000 l 0
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
20 000 l 0
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
40 000 l 0
32 KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). Unbeschadet
der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
314
Tabelle 2: Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle über einen Zeitraum von 12 Jahren linear abgebaut werden
Zeitplan
Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12
Senkung (v. H.) 8 17 25 33 42 50 58 67 75 83 92 100
KN-Code33 Warenbezeichnung Zoll34
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 51 ---- 1,5 GHT oder weniger 0% + 95 EUR/100 kg net
0403 10 53 ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT 0% + 130,4 EUR/100 kg net
0403 10 59 ---- mehr als 27 GHT 0% + 168,8 EUR/100 kg net
--- anderer, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 91 ---- 3 GHT oder weniger 0% + 12,4 EUR/100 kg net
0403 10 93 ---- mehr als 3 bis 6 GHT 0% + 17,1 EUR/100 kg net
0403 10 99 ---- mehr als 6 GHT 0% + 26,6 EUR/100 kg net
0403 90 - andere:
-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 71 ---- 1,5 GHT oder weniger 0% + 95 EUR/100 kg net
0403 90 73 ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT 0% + 130,4 EUR/100 kg net
0403 90 79 ---- mehr als 27 GHT 0% + 168,8 EUR/100 kg net
--- andere, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 91 ---- 3 GHT oder weniger 0% + 12,4 EUR/100 kg net
0403 90 93 ---- mehr als 3 bis 6 GHT 0% + 17,1 EUR/100 kg net
0403 90 99 ---- mehr als 6 GHT 0% + 26,6 EUR/100 kg net
33 KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). Unbeschadet
der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
34 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.
315
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 - Milchstreichfette:
0405 20 10 -- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT
0% + EA
0405 20 30 -- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0% + EA
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 - Zuckermais 0% + 9,4 EUR/100kg net eda
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
-- Gemüse:
0711 90 30 --- Zuckermais 0% + 9,4 EUR/100kg net eda
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
1302 20 10 -- trocken 19,2%
1302 20 90 -- andere 11,2%
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
0% + 28,4 EUR/100 kg net
1517 90 - andere:
1517 90 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
0% + 28,4 EUR/100 kg net
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:
1704 10 11 --- in Streifen 0% + 27,1 EUR/100kg net MAX 17,9%
1704 10 19 --- andere 0% + 27,1 EUR/100kg net MAX 17,9%
-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:
1704 10 91 --- in Streifen 0% + 30,9 EUR/100kg net MAX 18,2%
1704 10 99 --- andere 0% + 30,9 EUR/100kg net MAX 18,2%
316
1704 90 - andere:
1704 90 30 -- weiße Schokolade 0% + 45,1 MAX 18,9% + 16,5 EUR/100kg net
-- andere:
1704 90 51 --- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr
0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1704 90 55 --- Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1704 90 61 --- Dragees 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
--- andere:
1704 90 65 ---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1704 90 71 ---- Hartkaramellen, auch gefüllt 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1704 90 75 ---- Weichkaramellen 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
---- andere:
1704 90 81 ----- Komprimate 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1704 90 99 ----- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
1806 10 20 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT
0% + 25,2 EUR/100kg net
1806 10 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
0% + 31,4 EUR/100kg net
1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr
0% + 41,9 EUR/100kg net
1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 20 10 -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr
0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 20 30 -- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT
0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
-- andere:
1806 20 50 --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr
0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 20 70 --- „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen 0% + EA
1806 20 80 --- Kakaoglasur 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
317
1806 20 95 --- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:
1806 31 00 -- gefüllt 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 32 -- nicht gefüllt:
1806 32 10 --- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 32 90 --- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 90 - andere:
-- Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:
--- Pralinen, auch gefüllt:
1806 90 11 ---- alkoholhaltig 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 90 19 ---- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
--- andere:
1806 90 31 ---- gefüllt 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 90 39 ---- nicht gefüllt 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 90 50 -- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen
0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 90 60 -- kakaohaltige Brotaufstriche 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 90 70 -- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken
0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1806 90 90 -- andere 0% + EA MAX 18,7% + AD S/Z
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
0% + EA
1901 20 00 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905
0% + EA
1901 90 - andere:
-- Malzextrakt:
1901 90 11 --- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr
0% + 18 EUR/100 kg net
1901 90 19 --- anderer 0% + 14,7 EUR/100 kg net
-- andere:
1901 90 99 --- andere 0% + EA
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
318
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 00 -- Eier enthaltend 0% + 24,6 EUR/100 kg net
1902 19 -- andere:
1902 19 10 --- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend
0% + 24,6 EUR/100 kg net
1902 19 90 --- andere 0% + 21,1 EUR/100 kg net
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
-- andere:
1902 20 91 --- gekocht 0% + 6,1 EUR/100 kg net
1902 20 99 --- andere 0% + 17,1 EUR/100 kg net
1902 30 - andere Teigwaren:
1902 30 10 -- getrocknet 0% + 24,6 EUR/100 kg net
1902 30 90 -- andere 0% + 9,7 EUR/100 kg net
1902 40 - Couscous:
1902 40 10 -- nicht zubereitet 0% + 24,6 EUR/100 kg net
1902 40 90 -- anderer 0% + 9,7 EUR/100 kg net
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
0% + 15,1 EUR/100 kg net
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:
1904 10 10 -- auf der Grundlage von Mais 0% + 20 EUR/100 kg net
1904 10 30 -- auf der Grundlage von Reis 0% + 46 EUR/100 kg net
1904 10 90 -- andere 0% + 33,6 EUR/100 kg net
1904 20 - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:
-- andere:
1904 20 91 --- auf der Grundlage von Mais 0% + 20 EUR/100 kg net
1904 20 95 --- auf der Grundlage von Reis 0% + 46 EUR/100 kg net
1904 20 99 --- andere 0% + 33,6 EUR/100 kg net
1904 30 00 - Bulgur-Weizen 0% + 25, 7 EUR /100 kg net
1904 90 - andere:
1904 90 10 -- Reis 0% + 46 EUR/100 kg net
1904 90 80 -- andere 0% + 25,7 EUR/100 kg net
319
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 00 - Knäckebrot 0% + 13 EUR/100 kg net
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:
1905 20 10 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT
0% + 18,3 EUR/100 kg net
1905 20 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
0% + 24,6 EUR/100 kg net
1905 20 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr
0% + 31,4 EUR/100 kg net
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
1905 31 -- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:
--- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
1905 31 11 ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z
1905 31 19 ---- andere 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z
--- andere:
1905 31 30 ---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr
0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z
---- andere:
1905 31 91 ----- Doppelkekse mit Füllung 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z
1905 31 99 ----- andere 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z
1905 32 -- Waffeln:
1905 32 05 --- mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT 0% + EA MAX 20,7% + AD F/M
--- andere:
---- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
1905 32 11 ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
0% + EA MAX 24,2 % + AD S/Z
1905 32 19 ----- andere 0% + EA MAX 24,2 % + AD S/Z
---- andere:
1905 32 91 ----- gesalzen, auch gefüllt 0% + EA MAX 20,7% + AD F/M
1905 32 99 ----- andere 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:
1905 40 10 -- Zwieback 0% + EA
1905 40 90 -- andere 0% + EA
1905 90 - andere:
320
1905 90 10 -- ungesäuertes Brot (Matzen) 0% + 15,9 EUR/100 kg net
1905 90 20 -- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
0% + 60,5 EUR/100 kg net
-- andere:
1905 90 30 --- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger
0% + EA
1905 90 45 --- Kekse und ähnliches Kleingebäck 0% + EA MAX 20,7% + AD F/M
1905 90 55 --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert
0% + EA MAX 20,7% + AD F/M
--- andere:
1905 90 60 ---- gesüßt 0% + EA MAX 24,2% + AD S/Z
1905 90 90 ---- andere 0% + EA MAX 20,7% + AD F/M
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
2001 90 - andere:
2001 90 30 -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0% + 9,4 EUR/100 kg net eda
2001 90 40 -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
0% + 3,8 EUR/100 kg net eda
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 - Kartoffeln:
-- andere:
2004 10 91 --- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0% + EA
2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2004 90 10 -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0% + 9,4 EUR/100 kg net eda
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 20 - Kartoffeln:
2005 20 10 -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0% + EA
2005 80 00 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0% + 9,4 EUR/100 kg net eda
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
2008 99 -- andere:
--- ohne Zusatz von Alkohol:
---- ohne Zusatz von Zucker:
321
2008 99 85 ----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)
0% + 9,4 EUR/100 kg net eda
2008 99 91 ----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
0% + 3,8 EUR/100 kg net eda
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 12 98 --- andere 0% + EA
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
2101 20 98 --- andere 0% + EA
2101 30 - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
-- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 19 --- andere 0% + 12,7 EUR/100 kg net
-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:
2101 30 99 --- andere 0% + 22,7 EUR/100 kg net
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig
2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT
0% + 20,2 EUR/100kg net MAX19,4% + 9,4 EUR/100kg net
- mit einem Gehalt an Milchfett von:
2105 00 91 -- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 0% + 38,5 EUR/100kg net MAX18,1% + 7 EUR/100kg net
2105 00 99 -- 7 GHT oder mehr 0% + 54 EUR/100kg net MAX17,8% + 6,9 EUR/100kg net
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 80 -- andere 0% + EA
2106 90 - andere:
2106 90 20 -- zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen
12,1%
-- andere:
2106 90 98 --- andere 0% + EA
322
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 90 - andere:
-- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:
2202 90 91 --- weniger als 0,2 GHT 0% + 13,7 EUR/100 kg net
2202 90 95 --- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 0% + 12,1 EUR/100 kg net
2202 90 99 --- 2 GHT oder mehr 0% + 21,2 EUR/100 kg net
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2205 10 10 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger
7,6 EUR/hl
2205 10 90 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol
0 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl
2205 90 - andere:
2205 90 10 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger
6,3 EUR/hl
2205 90 90 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol
0 EUR/% vol/hl
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
2207 10 00 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt
16,3 EUR/hl
2207 20 00 - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
8,6 EUR/hl
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
2208 40 - Rum und Taffia:
-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2208 40 11 --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)
0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl
--- andere:
2208 40 39 ---- andere 0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl
-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:
2208 40 51 --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)
0,6 EUR/% vol/hl
-- andere:
323
2208 40 99 ---- andere 0,6 EUR/% vol/hl
-- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 91 --- 2 l oder weniger 0 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl
2208 90 99 --- mehr als 2 l 0%
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 00 -- Mannitol 0% + 125,8 EUR/100 kg net
2905 44 -- D-Glucitol (Sorbit):
--- in wässriger Lösung:
2905 44 11 ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
0% + 16,1 EUR/100 kg net
2905 44 19 ---- anderer 0% + 37,8 EUR/100 kg net
--- anderer:
2905 44 91 ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
0% + 23 EUR/100 kg net
2905 44 99 ---- anderer 0% + 53,7 EUR/100 kg net
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
3302 10 10 ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol
0%
---- andere:
3302 10 29 ----- andere 0% + EA
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
3501 10 - Casein:
3501 10 10 -- zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 0%
3501 10 50 -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln
0%
3501 10 90 -- anderes 5,5%
3501 90 - andere:
3501 90 90 -- andere 2,9%
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
324
3505 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 10 -- Dextrine 0% + 17,7 EUR/100 kg net
-- andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 --- andere 0% + 17,7 EUR/100 kg net
3505 20 - Leime:
3505 20 10 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT
0% + 4,5 EUR/100 kg net MAX 11,5%
3505 20 30 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT
0% + 8,9 EUR/100 kg net MAX 11,5%
3505 20 50 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
0% + 14,2 EUR/100 kg net MAX 11,5%
3505 20 90 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 8 GHT oder mehr
0% + 17,7 EUR/100 kg net MAX 11,5%
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
3809 10 10 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT
0% + 8,9 EUR/100 kg net MAX 12,8%
3809 10 30 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT
0% + 12,4 EUR/100 kg net MAX 12,8%
3809 10 50 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT
0% + 15,1 EUR/100 kg net MAX 12,8%
3809 10 90 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr
0% +17,7 EUR/100 kg net MAX 12,8%
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3824 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
-- in wässriger Lösung:
3824 60 11 --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
0% + 16,1 EUR/100 kg net
3824 60 19 --- anderer 0% + 37,8 EUR/100 kg net
-- anderer:
3824 60 91 --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
0% + 23 EUR/100 kg net
3824 60 99 --- anderer 0% + 53,7 EUR/100 kg net
325
Einfuhrzölle Syriens auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (Tabellen 3 bis 7)
Tabelle 3: Jährliche Kontingente mit Zollpräferenz, in deren Rahmen der angewandte Einfuhrzoll um 40 v. H. gesenkt wird
KN-Code Warenbezeichnung
Kontingent Tonnen
Nettogewicht (t) / Liter (l)
Senkung des angewandten Einfuhrzolls
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
300 000 l 40 v. H.
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
50 000 l 40 v. H.
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
350 000 l 40 v. H.
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
50 t 40 v. H.
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen
150 t 40 v. H.
326
Tabelle 4: Erzeugnisse, für die eine vollständige und unmittelbare Liberalisierung der Einfuhrzölle gilt
Zeitplan
Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12
Senkung (v. H.) 100
KN-Code Warenbezeichnung Zoll (%)35
0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:
0502 10 00 - Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten 1,7
0502 90 00 - andere 1,7
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:
0506 10 00 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen 5
0506 90 00 - andere 1,7
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 5
1302 13 00 -- von Hopfen
1302 19 -- andere:
1302 19 91 ---- zu medizinischen Zwecken 1
1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
1302 20 10 -- trocken 1
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 31 00 -- Agar-Agar 1
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):
1401 10 00 - Bambus 1,7
1401 20 00 - Peddig und Stuhlrohr 1,7
1401 90 00 - andere 1,7
1402 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
1,7
1403 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln
1,7
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
35 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.
327
1404 10 00 - pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art
1,7
1404 90 00 - andere 1,7
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
1505 00 10 - Wollfett, roh 1
1505 00 90 - andere 1
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 90 - andere:
1517 90 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 5
-- andere:
1517 90 93 --- genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art
5
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- andere:
1518 00 91 -- tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516
5
-- andere:
1518 00 95 --- ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen
5
1518 00 99 --- andere 5
1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 - andere:
-- Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 91 --- roh 1,7
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
1522 00 10 - Degras 1,7
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den 5
328
Einzelverkauf
1901 90 - andere:
-- Malzextrakt:
1901 90 11 --- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr 5
1901 90 19 --- anderer 5
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:
2104 10 10 -- getrocknet 5
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 00 -- Mannitol 1
2905 44 -- D-Glucitol (Sorbit):
--- in wässriger Lösung:
2905 44 11 ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
1
2905 44 19 ---- anderer 1
--- anderer:
2905 44 91 ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
1
2905 44 99 ---- anderer 1
2905 45 00 -- Glycerin 1
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
3501 10 - Casein:
3501 10 10 -- zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 1
3501 10 50 -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln
1
3501 10 90 -- anderes 1
3501 90 - andere:
3501 90 90 -- andere 5
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
3505 20 - Leime:
3505 20 10 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT
1
3505 20 30 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT
1
3505 20 50 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
1
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
329
3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
3809 10 10 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 1
3809 10 30 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70GHT
1
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
3823 11 00 -- Stearinsäure 1
3823 12 00 -- Ölsäure 1
3823 13 00 -- Tallölfettsäuren 1
3823 19 -- andere:
3823 19 10 --- destillierte Fettsäuren 1
3823 19 30 --- Destillationsfettsäuren 1
3823 19 90 --- andere 1
3823 70 00 - technische Fettalkohole 1
330
Tabelle 5: Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle über einen Zeitraum von drei Jahren linear abgebaut werden
Zeitplan
Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12
Senkung (v. H.) 33 66 100
KN-Code Warenbezeichnung Zoll (%)36
0503 00 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 7
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:
0507 10 00 Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein 7
0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
7
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 -- von Süßholzwurzeln 7
1302 14 00 -- von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 7
1302 19 -- andere:
1302 19 30 --- zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
7
1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
1302 20 90 -- andere 7
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 32 -- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:
1302 32 10 --- aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 7
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
1516 20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 -- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 7
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 10 00 - Pflanzenwachse 7
1521 90 - andere:
-- Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:
36 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.
331
1521 90 99 --- andere 7
1702 50 00 - chemisch reine Fructose 7
1803 Kakaomasse, auch entfettet:
1803 10 00 - nicht entfettet 7
1803 20 00 - ganz oder teilweise entfettet 7
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 14,5
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 20 00 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 29
1901 90 - andere:
-- andere:
1901 90 91 --- kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
29
1901 90 99 --- andere 29
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1904 30 00 - Bulgur-Weizen 7
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 11 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
2101 11 11 --- mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr
23,5
2101 11 19 --- andere 23,5
2101 12 -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 12 92 --- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee
47
2101 12 98 --- andere 47
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
2101 20 20 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate: 29
-- Zubereitungen:
332
2101 20 92 --- auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate
29
2101 20 98 --- andere 47
2101 30 - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
-- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 11 --- geröstete Zichorien 23,5
2101 30 19 --- andere 47
-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:
2101 30 91 --- aus gerösteten Zichorien 47
2101 30 99 --- andere 47
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
-- Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 --- in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
7
2102 20 19 --- andere 7
2102 20 90 -- andere 7
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 - Sojasoße 7
2103 20 00 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 29
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 10 -- Senfmehl 7
2103 30 90 -- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 29
2103 90 - andere:
2103 90 10 -- Mango-Chutney, flüssig 7
2103 90 30 -- aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger
7
2103 90 90 -- andere 29
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:
2104 10 90 -- andere 14,5
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 20 -- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
29
333
2106 10 80 -- andere 29
2106 90 - andere:
-- andere:
2106 90 92 --- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
7
2106 90 98 --- andere 7
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:
3301 90 - andere:
3301 90 10 -- terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen 7
-- extrahierte Oleoresine:
3301 90 21 --- von Süßholzwurzeln und von Hopfen 7
3301 90 30 --- andere 7
3301 90 90 -- andere 7
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
---- andere:
3302 10 21 ----- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
7
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
3505 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 10 -- Dextrine 7
-- andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 --- andere 7
3505 20 - Leime:
3505 20 90 -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr
7
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
334
3809 10 50 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT
7
3809 10 90 -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 7
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3824 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
-- in wässriger Lösung:
3824 60 11 --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
7
3824 60 19 --- anderer 7
-- anderer:
3824 60 91 --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
7
3824 60 99 --- anderer 7
335
Tabelle 6: Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle über einen Zeitraum von sechs Jahren linear abgebaut werden
Zeitplan
Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12
Senkung (v. H.) 17 33 50 67 83 100
KN-Code Warenbezeichnung Zoll (%)37
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 - Milchstreichfette:
0405 20 10 -- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 29
0405 20 30 -- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 29
0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 14,5
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
0505 10 - Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:
0505 10 10 -- roh 23,5
0505 10 90 -- andere 23,5
0505 90 00 - andere 29
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:
0507 90 00 - andere 29
0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon
29
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:
0509 00 10 - roh 29
0509 00 90 - andere 29
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 - Zuckermais 29
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
-- Gemüse:
0711 90 30 --- Zuckermais 29
37 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.
336
0903 00 00 Mate 23,5
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
20
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1515 90 15 -- Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 20
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 23,5
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1518 00 10 - Linoxyn 20
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 - andere:
1521 90 10 -- Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 11,75
1702 90 - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT
1702 90 10 -- chemisch reine Maltose 29
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 90 - andere:
1704 90 10 -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe
23,5
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 00 -- Eier enthaltend 47
1902 19 -- andere:
1902 19 10 --- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 47
1902 19 90 --- andere 47
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
-- andere:
1902 20 91 --- gekocht 29
1902 20 99 --- andere 29
1902 30 - andere Teigwaren:
1902 30 10 -- getrocknet 29
1902 30 90 -- andere 29
337
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:
1904 10 10 -- auf der Grundlage von Mais 29
1904 10 30 -- auf der Grundlage von Reis 29
1904 10 90 -- andere 29
1904 20 - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:
1904 20 10 -- Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken
29
-- andere:
1904 20 91 --- auf der Grundlage von Mais 29
1904 20 95 --- auf der Grundlage von Reis 29
1904 20 99 --- andere 29
1904 90 - andere:
1904 90 10 -- Reis 29
1904 90 80 -- andere 29
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 90 - andere:
1905 90 10 -- ungesäuertes Brot (Matzen) 29
1905 90 20 -- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
29
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
2001 90 - andere:
2001 90 30 -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 29
2001 90 40 -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
29
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 - Kartoffeln:
-- andere:
2004 10 91 -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 29
2004 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
2004 90 10 -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 29
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 20 - Kartoffeln:
2005 20 10 -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 29
338
2005 80 00 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 29
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
2008 11 -- Erdnüsse:
2008 11 10 --- Erdnussbutter 29
- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
2008 91 00 -- Palmherzen 29
2008 99 -- andere:
--- ohne Zusatz von Alkohol:
---- ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 ----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 29
2008 99 91 ----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
29
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 - Hefen, lebend:
2102 10 10 -- ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 29
-- Backhefen:
2102 10 31 --- getrocknet 29
2102 10 39 --- andere 29
2102 10 90 -- andere 29
2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 29
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig:
- mit einem Gehalt an Milchfett von:
2105 00 99 -- 7 GHT oder mehr 29
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
2207 10 00 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 23,5
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
2208 90 - andere:
-- Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 11 --- 2 l oder weniger 23,5
2208 90 19 --- mehr als 2 l 23,5
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
2403 99 -- andere:
2403 99 10 --- Kautabak und Schnupftabak 29
339
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
---- andere:
3302 10 29 ----- andere 29
340
Tabelle 7: Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle über einen Zeitraum von 12 Jahren linear abgebaut werden
Zeitplan
Jahr (J) EIF J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 J10 J11 J12
Senkung (v. H.) 8 17 25 33 42 50 58 67 75 83 92 100
KN-Code Warenbezeichnung Zoll (%)38
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 51 ---- 1,5 GHT oder weniger 47
0403 10 53 ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT 47
0403 10 59 ---- mehr als 27 GHT 47
--- anderer, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 91 ---- 3 GHT oder weniger 47
0403 10 93 ---- mehr als 3 bis 6 GHT 47
0403 10 99 ---- mehr als 6 GHT 47
0403 90 - andere: 47
-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 71 ---- 1,5 GHT oder weniger 47
0403 90 73 ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT 47
0403 90 79 ---- mehr als 27 GHT 47
--- andere, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 91 ---- 3 GHT oder weniger 47
0403 90 93 ---- mehr als 3 bis 6 GHT 47
0403 90 99 ---- mehr als 6 GHT 47
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1404 20 00 - Baumwoll-Linters 47
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
38 Der Zoll wird nach dem vor der Tabelle stehenden Zeitplan abgebaut.
341
-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:
1704 10 11 --- in Streifen 102
1704 10 19 --- andere 102
-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:
1704 10 91 --- in Streifen 102
1704 10 99 --- andere 102
1704 90 - andere:
1704 90 30 -- weiße Schokolade 47
-- andere:
1704 90 51 --- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr
47
1704 90 55 --- Husten- und Kräuterbonbons und –pastillen 47
1704 90 61 --- Dragees 47
--- andere:
1704 90 65 ---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
102
1704 90 71 ---- Hartkaramellen, auch gefüllt 102
1704 90 75 ---- Weichkaramellen 102
---- andere:
1704 90 81 ----- Komprimate 102
1704 90 99 ----- andere 102
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
1806 10 15 -- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT
102
1806 10 20 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT
102
1806 10 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
102
1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr
102
1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 20 10 -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr
102
1806 20 30 -- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT
102
-- andere:
1806 20 50 --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr 102
342
1806 20 70 --- „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen 102
1806 20 80 --- Kakaoglasur 102
1806 20 95 --- andere 102
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:
1806 31 00 -- gefüllt 102
1806 32 -- nicht gefüllt:
1806 32 10 --- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen 102
1806 32 90 --- andere 102
1806 90 - andere:
-- Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:
--- Pralinen, auch gefüllt:
1806 90 11 ---- alkoholhaltig 102
1806 90 19 ---- andere 102
--- andere:
1806 90 31 ---- gefüllt 102
1806 90 39 ---- nicht gefüllt 102
1806 90 50 -- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen
102
1806 90 60 -- kakaohaltige Brotaufstriche 102
1806 90 70 -- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken 132
1806 90 90 -- andere 102
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
1902 40 - Couscous:
1902 40 10 -- nicht zubereitet 47
1902 40 90 -- anderer 47
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
47
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 00 - Knäckebrot 47
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:
1905 20 10 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT
71
1905 20 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
71
1905 20 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr
71
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
1905 31 -- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:
--- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
343
1905 31 11 ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
71
1905 31 19 ---- andere 71
--- andere:
1905 31 30 ---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr 71
---- andere:
1905 31 91 ----- Doppelkekse mit Füllung 71
1905 31 99 ----- andere 71
1905 32 -- Waffeln:
1905 32 05 --- mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT 47
--- andere:
---- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
1905 32 11 ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
71
1905 32 19 ----- andere 71
---- andere:
1905 32 91 ----- gesalzen, auch gefüllt 71
1905 32 99 ----- andere 71
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:
1905 40 10 -- Zwieback 47
1905 40 90 -- andere 47
1905 90 - andere:
-- andere:
1905 90 30 --- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger
47
1905 90 45 --- Kekse und ähnliches Kleingebäck 47
1905 90 55 --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert 47
--- andere:
1905 90 60 ---- gesüßt 47
1905 90 90 ---- andere 71
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 71
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig:
2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT
102
- mit einem Gehalt an Milchfett von:
2105 00 91 -- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 102
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:
2201 10 - Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:
344
-- natürliches Mineralwasser:
2201 10 11 --- ohne Kohlensäure 47
2201 10 19 --- anderes 47
2201 10 90 -- andere 47
2201 90 00 - andere 47
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 10 00 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
47
2202 90 - andere:
2202 90 10 -- keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
47
-- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:
2202 90 91 --- weniger als 0,2 GHT 47
2202 90 95 --- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 47
2202 90 99 --- 2 GHT oder mehr 47
2203 00 Bier aus Malz:
- in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:
2203 00 01 -- in Flaschen 132
2203 00 09 -- anderes 132
2203 00 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l 132
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2205 10 10 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 132
2205 10 90 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 132
2205 90 - andere:
2205 90 10 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 132
2205 90 90 -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 132
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
2207 20 00 - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 47
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
2208 20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester:
-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2208 20 12 --- Cognac 185
2208 20 14 --- Armagnac 185
2208 20 26 --- Grappa 185
2208 20 27 --- Brandy de Jerez 185
2208 20 29 --- anderer 185
345
-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:
2208 20 40 --- Rohbrand 185
--- anderer:
2208 20 62 ---- Cognac 185
2208 20 64 ---- Armagnac 185
2208 20 86 ---- Grappa 185
2208 20 87 ---- Brandy de Jerez 185
2208 20 89 ---- anderer 185
2208 30 - Whisky:
-- „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 11 --- 2 l oder weniger 185
2208 30 19 --- mehr als 2 l 185
-- „Scotch“-Whisky:
--- „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 32 ---- 2 l oder weniger 185
2208 30 38 ---- mehr als 2 l 185
--- „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 52 ---- 2 l oder weniger 185
2208 30 58 ---- mehr als 2 l 185
--- anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 72 ---- 2 l oder weniger 185
2208 30 78 ---- mehr als 2 l 185
-- anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 82 --- 2 l oder weniger 185
2208 30 88 --- mehr als 2 l 185
2208 40 - Rum und Taffia:
-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2208 40 11 --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)
185
--- andere:
2208 40 31 ---- mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol 185
2208 40 39 ---- andere 185
-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:
2208 40 51 --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)
185
--- andere:
2208 40 91 ---- mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol 185
2208 40 99 ---- andere 185
2208 50 - Gin und Genever:
-- Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 50 11 --- 2 l oder weniger 185
346
2208 50 19 --- mehr als 2 l 185
-- Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 50 91 --- 2 l oder weniger 185
2208 50 99 --- mehr als 2 l 185
2208 60 - Wodka:
-- mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 60 11 --- 2 l oder weniger 185
2208 60 19 --- mehr als 2 l 185
-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 60 91 --- 2 l oder weniger 185
2208 60 99 --- mehr als 2 l 185
2208 70 - Likör:
2208 70 10 -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 185
2208 70 90 -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 185
2208 90 - andere: 185
-- Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 33 --- 2 l oder weniger 185
2208 90 38 --- mehr als 2 l 185
-- anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
--- 2 l oder weniger:
2208 90 41 ---- Ouzo 185
---- andere:
----- Branntwein:
------ Obstbranntwein:
2208 90 45 ------- Calvados 185
2208 90 48 ------- anderer 185
------ anderer:
2208 90 52 ------- Korn 185
2208 90 54 ------- Tequila 185
2208 90 56 ------- anderer 185
2208 90 69 ----- andere alkoholhaltige Getränke 185
--- mehr als 2 l:
---- Branntwein:
2208 90 71 ----- Obstbranntwein 185
2208 90 75 ----- Tequila 185
2208 90 77 ----- anderer 185
2208 90 78 ---- andere alkoholhaltige Getränke 185
347
-- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 91 --- 2 l oder weniger 185
2208 90 99 --- mehr als 2 l 185
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:
2402 10 00 - Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 47
2402 20 - Zigaretten, Tabak enthaltend:
2402 20 10 -- Nelken enthaltend 47
2402 20 90 -- andere 47
2402 90 00 - andere 47
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
2403 10 - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:
2403 10 10 -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger
47
2403 10 90 -- anderer 47
- andere:
2403 91 00 -- „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 47
2403 99 -- andere:
2403 99 90 --- andere 47
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
3302 10 10 ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol 185
348
PROTOKOLL Nr. 6
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
INHALTSÜBERSICHT
TITEL I – ALLGEMEINES
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
TITEL II – BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2 Allgemeines
Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft
Artikel 4 Kumulierung in Syrien
Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 8 Maßgebende Einheit
Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 10 Warenzusammenstellungen
Artikel 11 Neutrale Elemente
TITEL III – TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12 Territorialitätsprinzip
Artikel 13 Unmittelbare Beförderung
Artikel 14 Ausstellungen
TITEL IV – ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
349
TITEL V – NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16 Allgemeines
Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Artikel 21 Buchmäßige Trennung
Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
Artikel 23 Ermächtigter Ausführer
Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise
Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Artikel 28 Belege
Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
Artikel 30 Abweichungen und Formfehler
Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge
TITEL VI – METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 34 Streitbeilegung
Artikel 35 Sanktionen
Artikel 36 Freizonen
350
TITEL VII – CEUTA UND MELILLA
Artikel 37 Anwendung des Protokolls
Artikel 38 Besondere Bestimmungen
TITEL VIII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39 Änderung des Protokolls
Artikel 40 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Liste der Anhänge
Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Anhang IVa: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Anhang IVb: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
351
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Syrien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Syrien für die Vormaterialien gezahlt wird.
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Syrien für die Vormaterialien gezahlt wird.
j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).
352
k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Syriens:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Syrien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Syrien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Syrien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen Syrien einerseits und den EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) andererseits ein Freihandels-abkommen Anwendung findet.
353
Artikel 3
Kumulierung in der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins39), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(3) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,
b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,
und
c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Syrien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
39 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
354
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekannt-machung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Gemeinschaft teilt Syrien über die Kommission der Europäischen Gemein-schaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 4
Kumulierung in Syrien
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Syriens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins40), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in Syrien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Syriens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 ange-nommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in Syrien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(3) Geht die in Syrien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Syriens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Syrien verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in Syrien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungs-eigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,
40 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
355
b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,
und
c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Syrien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekannt-machung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Syrien teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemein-schaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Syrien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Syriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küsten-meere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-untergrunds ausüben;
356
k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Syrien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Syriens fahren,
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Syriens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Syriens sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemein-schaft oder Syriens besteht
und
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitglied-staaten der Gemeinschaft oder Syriens besteht.
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
357
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d) Bügeln von Textilien;
e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;
i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammen-stellens von Sortimenten);
k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
358
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;
p) Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Syrien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
359
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs-erzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) Energie und Brennstoffe,
b) Anlagen und Ausrüstung,
c) Maschinen und Werkzeuge,
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Syrien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Syrien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zoll-behörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
und
360
b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens an aus der Gemeinschaft oder aus Syrien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern
a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Syrien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,
und
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind
und
ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
361
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Syrien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Syriens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel
und
iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis-kräftigen Unterlagen.
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die
362
Gemeinschaft oder nach Syrien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,
a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Syrien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Syrien verkauft oder überlassen hat,
c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind
und
d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraus-setzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Syrien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Syrien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
b) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in
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der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zoll-rückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Syrien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Syrien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zoll-behörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens gelten.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann Syrien, außer für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Syrien geltenden niedrigeren Satz erhoben;
b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Syrien geltenden niedrigeren Satz erhoben.
Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2009 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.
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TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Syrien und Ursprungserzeugnisse Syriens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa vorgelegt wird;
b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb vorgelegt wird;
c) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ bzw. „Erklärung auf der Rechnung EUR-MED“ genannt).
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zoll-behörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Form-blätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzu-streichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem
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die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Syriens eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,
– wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
– wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Syriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Syriens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
– die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
– die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
– die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.
(6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
– wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vor-materialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
„CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;
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– wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vor-materialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
„NO CUMULATION APPLIED“.
(7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zoll-behörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist
oder
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs-bescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
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(5) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“.
Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [date and place of issue])“.
(6) Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„DUPLICATE“.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Syrien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Syrien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vor-materialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so
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können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.
(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lager-bestände hätte hergestellt werden können.
(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23
oder
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden,
– wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
– wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten
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Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Syriens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
– die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
– die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
– die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:
– wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vor-materialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
„CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;
– wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vor-materialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
„NO CUMULATION APPLIED“.
(5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhr-lands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungs-eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus-setzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der internen Rechts-vorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(7) Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer
370
im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(8) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraus-setzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhr-lands vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außer-gewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
371
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungs-nachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraus-setzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten.
372
Artikel 28
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Syriens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Syrien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Syrien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Syrien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Syrien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;
e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Syriens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraus-setzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzu-bewahren.
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(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antrags-formblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrs-bescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzu-bewahren.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungs-nachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungs-nachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Syriens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen
374
jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Syriens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Syriens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Muster-abdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrs-bescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Syrien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Unter-suchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
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(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungs-erzeugnisse der Gemeinschaft, Syriens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraus-setzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziations-ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 36
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Syrien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort
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ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Syrien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.
Artikel 38
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
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oder
ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Syriens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;
2. als Ursprungserzeugnisse Syriens:
a) Erzeugnisse, die in Syrien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Syrien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke „Syrien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrs-bescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
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Artikel 40
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in Syrien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhr-lands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
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ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2:
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3:
3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.
380
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Beispiel:
Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die
381
Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Beispiel:
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4:
4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 5:
5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
382
5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
– Seide,
– Wolle,
– grobe Tierhaare,
– feine Tierhaare,
– Rosshaar,
– Baumwolle,
– Materialien für die Papierherstellung und Papier,
– Flachs,
– Hanf,
– Jute und andere textile Bastfasern,
– Sisal und andere textile Agavefasern,
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
– synthetische Filamente,
– künstliche Filamente,
– elektrische Leitfilamente,
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
– synthetische Spinnfasern aus Polyester,
– synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
– synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
– synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
– synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
– andere synthetische Spinnfasern,
– künstliche Spinnfasern aus Viskose,
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– andere künstliche Spinnfasern,
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,
– andere Erzeugnisse der Position 5605.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
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5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
Bemerkung 6:
6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7:
7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
a) die Vakuumdestillation,
b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,
c) das Kracken,
d) das Reformieren,
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,
g) die Polymerisation,
h) die Alkylierung,
385
i) die Isomerisation.
7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
a) die Vakuumdestillation,
b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,
c) das Kracken,
d) das Reformieren,
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,
g) die Polymerisation,
h) die Alkylierung,
i) die Isomerisation,
k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),
l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,
m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,
n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,
p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.
7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes
386
durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
387
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER
WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein
Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und
- alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten
388
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Früchte
vollständig gewonnen oder hergestellt sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
389
(1) (2) (3) oder (4)
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506
390
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
- feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und
- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516
Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien
der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und
- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
Herstellen: - aus Tieren des Kapitels 1
und/oder - bei dem alle verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
391
(1) (2) (3) oder (4)
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
- chemische reine Maltose und Fructose
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702
- andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
392
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind
- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
Herstellen, bei dem - alles verwendete Getreide und
seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und
- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,
- bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind
393
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 2004 und ex 2005
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2008 - Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
394
(1) (2) (3) oder (4)
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind
395
(1) (2) (3) oder (4)
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und
- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
Herstellen - aus Vormaterialien aus jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und
- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT
Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
Herstellen, bei dem - alles verwendete Getreide, aller
verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und
- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind
396
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
397
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (4)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 2 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. 3 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. 4 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
398
(1) (2) (3) oder (4)
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (7)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 6 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 7 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
399
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (8)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (9)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 9 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
400
(1) (2) (3) oder (4)
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2932 - Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere:
401
(1) (2) (3) oder (4)
-- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-- tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-- Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-- Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):
- hergestellt aus Amicacin der Position 2941
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
402
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3006 Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30
ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
- Natriumnitrat
- Calciumcyanamid
- Kaliumsulfat
- Kaliummagnesiumsulfat
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
403
(1) (2) (3) oder (4)
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (10)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (11) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (12)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
10 Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder
zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
11 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. 12 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
404
(1) (2) (3) oder (4)
- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus: - hydrierten Ölen, die den
Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,
- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und
- Vormaterialien der Position 3404.
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
- veretherte Stärken und veresterte Stärken
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
405
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:
- Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3704 Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
406
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3801 - Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt
Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
407
(1) (2) (3) oder (4)
- zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3813 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3818 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
- technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823
408
(1) (2) (3) oder (4)
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- folgende Waren dieser Position:
-- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten
-- Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905
-- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze
-- Ionenaustauscher
-- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren
-- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen
-- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen
-- Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester
-- Fuselöle und Dippelöle
-- Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen
-- Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:
409
(1) (2) (3) oder (4)
- Additionshomopolymerisations-erzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (13)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (14)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3907 - Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (15)
- Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere:
13 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911
andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
14 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
15 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
410
(1) (2) (3) oder (4)
-- Additionshomopolymerisations-erzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (16)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (17)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3916 und ex 3917
Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3920 - Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (18)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
16 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
17 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
18 Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.
411
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk
Runderneuern von gebrauchten Reifen
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 bis 4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Nachgerben von vorgegerbtem Leder
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
4107, 4112 und 4113
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113
ex 4114 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
412
(1) (2) (3) oder (4)
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden
ex 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden
ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:
- geschliffen oder an den Enden verbunden
Schleifen oder an den Enden Verbinden
- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
Friesen oder Profilieren
ex 4410 bis ex 4413
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke
Friesen oder Profilieren
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden
- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
Friesen oder Profilieren
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
413
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911
414
(1) (2) (3) oder (4)
4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:
- Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
5004 bis ex 5006 Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne
Herstellen aus (19) - Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,
- anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (20)
- andere Herstellen aus (21) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
19 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 20 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 21 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
415
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar
Herstellen aus (22) - Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,
- andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (23)
- andere Herstellen aus (24) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
22 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 23 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 24 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
416
(1) (2) (3) oder (4)
5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle
Herstellen aus (25) - Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,
- natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (26)
- andere Herstellen aus (27) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
5306 bis 5308 Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
Herstellen aus (28) - Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,
- natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5309 bis 5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:
25 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 26 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 27 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 28 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
417
(1) (2) (3) oder (4)
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (29)
- andere Herstellen aus (30) - Kokosgarnen,
- Jutegarnen,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
Herstellen aus (31) - Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,
- natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (32)
- andere Herstellen aus (33) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
29 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 30 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 31 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 32 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 33 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
418
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
Herstellen aus (34) - Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,
- natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (35)
- andere Herstellen aus (36) - Kokosgarnen, - natürlichen Faser, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
34 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 35 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 36 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
419
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:
Herstellen aus (37) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder - Vormaterialien für die
Papierherstellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (38) - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch können - Monofile aus Polypropylen der
Position 5402, - Spinnfasern aus Polypropylen
der Position 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus (39): - natürlichen Fasern, - Spinnfasern aus Kasein oder - chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
- Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen
- andere Herstellen aus (40) - natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
37 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 38 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 39 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 40 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
420
(1) (2) (3) oder (4)
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen
Herstellen aus (41) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“
Herstellen aus (42) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus (43) - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch dürfen - Monofile aus Polypropylen der
Position 5402, - Spinnfasern aus Polypropylen
der Position 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
- aus anderem Filz Herstellen aus (44) - natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
41 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 42 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 43 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 44 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
421
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus (45) - Kokos- oder Jutegarnen, - Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten, - natürlichen Fasern oder - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (46)
- andere Herstellen aus (47) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
45 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 46 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 47 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
422
(1) (2) (3) oder (4)
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art
Herstellen aus Garnen
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT
Herstellen aus Garnen
- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902
Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
Herstellen aus Garnen (48)
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen
Herstellen aus Garnen
- andere Herstellen aus (49) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
48 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 49 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
423
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus (50) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT
Herstellen aus chemischen Vormaterialien
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:
- Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310
50 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
424
(1) (2) (3) oder (4)
- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911
Herstellen aus (51) - Kokosgarnen, - folgenden Vormaterialien: -- Garne aus
Polytetrafluorethylen (52), -- Garne aus Polyamid, gezwirnt
und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,
-- Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,
-- Monofile aus Polytetrafluorethylen (53),
-- Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),
-- Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (54),
-- Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,
-- natürlichen Fasern, -- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
-- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus (55) - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus (56) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:
- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
Herstellen aus Garnen (57)(58)
51 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 52 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 53 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 54 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 55 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 56 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
425
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus (59) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:
Herstellen aus Garnen (60)(61)
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt
Herstellen aus Garnen (62)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (63)
ex 6210 und ex 6216
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus Garnen (64)
oder
Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (65)
6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (66)(67)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (68)
57 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 58 Siehe Bemerkung 6. 59 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 60 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 61 Siehe Bemerkung 6. 62 Siehe Bemerkung 6. 63 Siehe Bemerkung 6. 64 Siehe Bemerkung 6. 65 Siehe Bemerkung 6. 66 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 67 Siehe Bemerkung 6. 68 Siehe Bemerkung 6.
426
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (69)(70)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:
- bestickt Herstellen aus Garnen (71)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (72)
- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus Garnen (73)
oder
Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (74)
- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Garnen (75)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:
69 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 70 Siehe Bemerkung 6. 71 Siehe Bemerkung 6. 72 Siehe Bemerkung 6. 73 Siehe Bemerkung 6. 74 Siehe Bemerkung 6. 75 Siehe Bemerkung 6.
427
(1) (2) (3) oder (4)
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus (76) - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
-- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (77)(78)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (79)(80)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
Herstellen aus (81) - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus (82)(83) - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (84)(85)
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
76 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 77 Siehe Bemerkung 6. 78 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 79 Siehe Bemerkung 6. 80 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 81 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 82 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 83 Siehe Bemerkung 6. 84 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 85 Siehe Bemerkung 6.
428
(1) (2) (3) oder (4)
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (86)
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (87)
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
86 Siehe Bemerkung 6. 87 Siehe Bemerkung 6.
429
(1) (2) (3) oder (4)
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 7003, ex 7004 und ex 7005
Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:
- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII (88) Halbleiter
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006
- andere Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschichten Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas)
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
oder
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
88 SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
430
(1) (2) (3) oder (4)
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
oder
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)
Herstellen aus - ungefärbten Glasstapelfasern,
Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder
- Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7102, ex 7103 und ex 7104
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)
7106, 7108 und 7110
Edelmetalle:
- in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107, ex 7109 und ex 7111
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
431
(1) (2) (3) oder (4)
7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205
7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207
ex 7218, 7219 bis 7222
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl
Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218
ex 7224, 7225 bis 7228
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224
7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7304, 7305 und 7306
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224
432
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:
- raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
- Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
433
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System
434
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden
435
(1) (2) (3) oder (4)
8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:
- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
436
(1) (2) (3) oder (4)
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8401 Brennstoffelemente für Kernreaktoren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware(89)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
89 Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.
437
(1) (2) (3) oder (4)
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8403 und ex 8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
438
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
439
(1) (2) (3) oder (4)
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
440
(1) (2) (3) oder (4)
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:
- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und
- der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
441
(1) (2) (3) oder (4)
8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8469 bis 8472 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
442
(1) (2) (3) oder (4)
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8504 Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
443
(1) (2) (3) oder (4)
8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
444
(1) (2) (3) oder (4)
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8535 und 8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
445
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwen-deten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):
- monolithische integrierte Schaltungen
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
446
(1) (2) (3) oder (4)
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen:
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:
447
(1) (2) (3) oder (4)
- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:
-- 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
-- mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
448
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
449
(1) (2) (3) oder (4)
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
450
(1) (2) (3) oder (4)
9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware,
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:
- zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
451
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9020 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
452
(1) (2) (3) oder (4)
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
453
(1) (2) (3) oder (4)
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder und Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
454
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9401 und ex 9403
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
oder
Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn - ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
455
(1) (2) (3) oder (4)
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
ex 9601 und ex 9602
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9605 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden
456
(1) (2) (3) oder (4)
9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
Herstellen - aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe
Herstellen aus Pfeifenrohformen
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware
457
ANHANG IIIa
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
Druckanweisungen
1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
458
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ...................................................................................................................
und ............................................................................................................ (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten
5. Bestimmungsstaat, -staaten-gruppe oder -gebiet
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), Warenbezeichnung
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m³ usw.)
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier(2): Art/Muster ...............................................Nr. .............. vom .............................................................................. Zollbehörde: ................................................................. Ausstellender/s Staat/Gebiet: ....................................... ....................................................................................... ....................................................................................... Ort und Datum: ............................................................ ....................................................................................... .......................................................................................
(Unterschrift)
Stempel
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.
Ort und Datum: ........................................ ................................................................... .
(Unterschrift)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.
459
14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(1)
□ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:
□ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ...............................................……………......................................
(Ort und Datum) Stempel .....................................................……
(Unterschrift)
.........................................………………….……………………..
(Ort und Datum) Stempel ...............................................................
(Unterschrift) _____________ (1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk versehen werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
460
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
...................................................................................................................
und ............................................................................................................ (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten
5. Bestimmungsstaat, -staaten-gruppe oder -gebiet
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), Warenbezeichnung
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m³ usw.)
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben.
461
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
LEGT folgende Nachweise1 VOR:
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
……………………………………………… (Ort und Datum)
……………………………………………… (Unterschrift)
1 Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des
Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.
462
ANHANG IIIb
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
EUR-MED
Druckanweisungen
1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
463
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
EUR-MED Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ...................................................................................................................
und ............................................................................................................ (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten
5. Bestimmungsstaat, -staaten-gruppe oder -gebiet
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
……………… Cumulation applied with ٱ(name of the country/countries)
No cumulation applied ٱ
(Zutreffendes Feld ankreuzen.)
8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), Warenbezeichnung
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m³ usw.)
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier(2): Art/Muster ...............................................Nr. .............. vom .............................................................................. Zollbehörde: ................................................................. Ausstellender/s Staat/Gebiet: ....................................... ....................................................................................... ....................................................................................... Ort und Datum: ............................................................ ....................................................................................... .......................................................................................
(Unterschrift)
Stempel
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.
Ort und Datum: ........................................ ................................................................... .
(Unterschrift)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.
464
14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(1)
□ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:
□ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ...............................................……………......................................
(Ort und Datum) Stempel .....................................................……
(Unterschrift)
.........................................………………….……………………..
(Ort und Datum) Stempel ...............................................................
(Unterschrift) _____________ (1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk versehen werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
465
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
EUR-MED Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
...................................................................................................................
und ............................................................................................................ (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-erzeugnisse die Waren gelten
5. Bestimmungsstaat, -staaten-gruppe oder -gebiet
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
……………… Cumulation applied with ٱ(name of the country/countries)
No cumulation applied ٱ
(Zutreffendes Feld ankreuzen.)
8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), Warenbezeichnung
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m³ usw.)
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben.
466
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
LEGT folgende Nachweise1 VOR:
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
……………………………………………… (Ort und Datum)
……………………………………………… (Unterschrift)
1 Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des
Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.
467
ANHANG IVa
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. … (1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (1)) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die
Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
468
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιµησιακής καταγωγής ... (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2).
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinès kilmés prekés.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).
469
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ... (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2)).
Arabische Fassung
470
……………………………………………… (3) (Ort und Datum)
……………………………………………… (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des
Unterzeichners in Druckschrift)
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
471
ANHANG IVb
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. … (1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . … (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
472
Deutsche Fassung
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (1)) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιµησιακής καταγωγής ... (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die
Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Gegebenenfalls ausfüllen bzw. streichen.
473
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinès kilmés prekés.
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
474
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ... (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
475
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
Arabische Fassung
– cumulation applied with ……………… (name of the country/countries) – no cumulation applied (3)
……………………………………………… (4) (Ort und Datum)
……………………………………………… (5) (Unterschrift des Ausführers und Name des
Unterzeichners in Druckschrift)
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
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GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Syrien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
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GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Syrien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
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PROTOKOLL Nr. 7
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.
b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.
c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.
d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungs-behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
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Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungs-gemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungs-gemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungs-gemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs-gemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;
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– neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;
– Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwider-handlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
– die Zustellung von Schriftstücken,
– die Bekanntgabe von Entscheidungen,
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) ersuchende Behörde,
b) Maßnahme, um die ersucht wird,
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens,
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,
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f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweck-dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwider-handlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
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Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) die Souveränität Syriens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder
b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und
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eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenen-falls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Syriens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutz-vorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
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Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
– lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Syrien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;
– lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Syrien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 41 des Assoziations-abkommens eingesetzten Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu klären.
484
PROTOKOLL Nr. 8
Liste der unter Artikel 13 Absatz 7 fallenden Waren
HS2004 WARENBEZEICHNUNG
3818 0010 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, dotiertes Silicium
3818 0090 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, ausgenommen dotiertes Silicium
7020 0005 Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien
8419 8915 Apparate und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers)
8419 8920 Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) (CVD-Verfahren)
8419 8925 Apparate und Vorrichtungen zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) mittels Elektronenstrahl oder durch Aufdampfen
ex 8419 9025 Teile von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8419 89 15, 8419 89 20 oder 8419 89 25
8421 1994 Zentrifugen von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art
8421 9110 Teile von Apparaten der Unterposition 8421 19 94
8424 8920 Spritzgeräte für die Ätzung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers)
8424 8930 Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)
8424 9010 Teile von Apparaten der Unterposition 8424 89 20
8428 3993 automatisierte Materialbewegungsmaschinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente
ex 8431 3990 andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt
8456 1010
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder -bauelementen verwendeten Art
8456 9100 Werkzeugmaschinen für die Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien
8456 9910 Fräsmaschinen mit fokussiertem Ionenstrahl für die Erzeugung und Reparatur von Masken und Reticles mit Mustern auf Halbleiterbauelementen
8456 9930 Apparate für die Ablösung (Resistentfernung) oder Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers)
8462 2105 Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen), numerisch gesteuert, von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art
ex 8462 2905 andere Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen), von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art
8464 1010 Werkzeugmaschinen zum Sägen (Trennen) von Halbleitereinkristallbarren in Scheiben (wafers) oder Halbleiterscheiben (wafers) in Mikroplättchen (chips)
485
HS2004 WARENBEZEICHNUNG
8464 2005 Schleifmaschinen und Poliermaschinen zum Bearbeiten von Halbleiterscheiben (wafers)
8464 9010 Werkzeugmaschinen zum Ritzen oder Vorschneiden von Halbleiterscheiben (wafers)
8466 9115 Teile für Maschinen der Unterposition 8464 10 10, 8464 20 05 oder 8464 90 10
8466 9315 Teile für Maschinen und Apparate der Unterposition 8456 10 10, 8456 91 00, 8456 99 10 oder 8456 99 30
8466 9410 Teile für Maschinen der Unterposition 8462 21 05 oder 8462 29 05
8469 1100 Textverarbeitungsmaschinen
8470 1000 elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen
8470 2100 andere elektronische Rechenmaschinen, druckende
8470 2900 andere elektronische Rechenmaschinen
8470 3000 andere Rechenmaschinen
8470 4000 Abrechnungsmaschinen
8470 5000 Registrierkassen
8470 9000 andere Maschinen mit eingebautem Rechenwerk
8471 1090 analoge oder hybride automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8471 3000 tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend
8471 4190 andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend
8471 4990 andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, als System gestellt
8471 5090 digitale Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten
8471 6040 Drucker
8471 6050 Tastaturen
8471 6090 andere Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten
8471 7040 Zentralspeichereinheiten
8471 7051 Plattenspeichereinheiten, optisch, einschließlich magneto-optisch
8471 7053 Festplattenspeichereinheiten
8471 7059 andere Plattenspeichereinheiten
8471 7060 Bandspeichereinheiten
8471 7090 andere Speichereinheiten
8471 8000 andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen
8471 9000 andere
8472 9030 Bankautomaten
8473 1011 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) von Maschinen der Unterposition 8469 11 00
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HS2004 WARENBEZEICHNUNG
8473 2110 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29
8473 2190 andere Teile und anderes Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29
8473 2910 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Maschinen und Geräte der Position 8470, ausgenommen elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29
8473 2990 andere Teile und anderes Zubehör für Maschinen und Geräte der Position 8470, ausgenommen elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29
8473 3010 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Maschinen der Position 8471
8473 3090 Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471
8473 4011 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8472 90 30
8473 5010 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen), gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt
8473 5090 andere Teile und anderes Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt
8477 1010 Spritzgießmaschinen, Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage
8477 5905 andere Maschinen und Apparate zum Formen, Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage
8477 9005 Teile von Vorrichtungen der Unterpositionen 8477 10 10 und 8477 59 05
8479 8965 Apparate für die Herstellung von Halbleitereinkristallbarren
8479 8970 Apparate und Vorrichtungen zum Aufbringen von Epitaxieschichten auf Halbleiterscheiben (wafers)
8479 8973 Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen und Reinigen (Resistentfernung) von Halbleiterscheiben (wafers) oder Trägermaterialien für Flachbildschirmanzeigen
8479 8977 Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage
8479 8979 Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage
8479 9050 Teile von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8479 89 65, 8479 89 70, 8479 89 73, 8479 89 77 oder 8479 89 79
8480 7110 Formen zum Spritzgießen oder Formpressen, von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art
8504 4020 Stromrichter von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art
8504 5030 andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen, von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art
8504 9005 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 30
8504 9091 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 20
8514 1005 Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)
487
HS2004 WARENBEZEICHNUNG
8514 2005 Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)
8514 3011 Infrarotöfen zur Herstellung von Schaltkreisen auf Halbleiterscheiben (wafers)
8514 3091 andere Öfen zur Herstellung von Schaltkreisen auf Halbleiterscheiben (wafers)
8514 9020 Teile von Öfen der Unterposition 8514 10 05, 8514 20 05, 8514 30 11 oder 8514 30 91
8515 8005 Maschinen, Apparate und Geräte von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art (wire bonder)
8515 9010 Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8515 80 05
8517 1100 Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer
8517 1910 Videofone
8517 1990 andere Fernsprechapparate
8517 2100 Fernkopiergeräte
8517 2200 Fernschreiber
8517 3000 Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik
8517 5010 andere Geräte, für Trägerfrequenzsysteme
8517 5090 andere Geräte, für digitale drahtgebundene Systeme
8517 8010 Gegensprechanlagen
8517 8090 andere Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik
8517 9011 elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte für Trägerfrequenzsysteme der Unterposition 8517 50 10
8517 9019 andere Teile für Geräte für Trägerfrequenzsysteme der Unterposition 8517 50 10
8517 9082 elektronische Schaltungen (Baugruppen) für andere Geräte
8517 9088 andere Teile
8518 1020 Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art
8518 2920 Lautsprecher, ohne Gehäuse, mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art
8518 3020 Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik
8520 2000 Telefonanrufbeantworter
8522 9051 elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Telefonanrufbeantworter der Unterposition 8520 20 00
8523 1100 Magnetbänder, ohne Aufzeichnung, mit einer Breite von 4 mm oder weniger
8523 1200 Magnetbänder, ohne Aufzeichnung, mit einer Breite von mehr als 4 mm bis 6,5 mm
8523 1300 Magnetbänder, ohne Aufzeichnung, mit einer Breite von mehr als 6,5 mm
8523 2010 starre Magnetplatten, ohne Aufzeichnung
8523 2090 andere Magnetplatten, ohne Aufzeichnung
8523 9000 andere Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ausgenommen Karten mit Magnetstreifen der Unterposition 8523 30 00, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37
8524 3100 Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe
488
HS2004 WARENBEZEICHNUNG
8524 3910 andere Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können
8524 4000 Magnetbänder zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe
8524 9100 andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, zur anderen als Ton-oder Bildwiedergabe
8524 9910
andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können
8525 1050 Geräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr
8525 2091 Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät, für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)
8525 2099 andere Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät, ausgenommen für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)
ex 8525 4011 Digitale Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte
8527 9092 tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger
8528 1290 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Videotuner, zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8528 1291 Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen („Set-top-boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“)
8528 3005 Videoprojektoren, mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend
8529 1015 Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr
8529 9040 Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 10 50, 8525 20 91, 8525 20 99, 8525 40 11 und 8527 90 92
8531 2030 Anzeigetafeln mit Leuchtdiodenanzeige (LED)
8531 2050 Anzeigetafeln mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)
8531 2080 Anzeigetafeln mit anderer Flüssigkristallanzeige (LCD)
8531 8030 andere Geräte mit Flachbildschirm
ex 8531 9020 Teile von Geräten der Unterpositionen 8531 20 und 8531 80 30
8532 1000 Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)
8532 2100 Tantalkondensatoren
8532 2200 Aluminium-Elektrolytkondensatoren
8532 2300 einschichtige Keramikkondensatoren
8532 2400 mehrschichtige Keramikkondensatoren
8532 2500 Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren
8532 2900 andere Festkondensatoren
8532 3000 Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren
8532 9000 Teile von elektrischen Kondensatoren
8533 1000 Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände
8533 2100 andere Festwiderstände, für eine Leistung von 20 W oder weniger
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HS2004 WARENBEZEICHNUNG
8533 2900 andere Festwiderstände, für eine Leistung von mehr als 20 W
8533 3100 Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), für eine Leistung von 20 W oder weniger
8533 3900 Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), für eine Leistung von mehr als 20 W
8533 4010 andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), für eine Leistung von 20 W oder weniger
8533 4090 andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), für eine Leistung von mehr als 20 W
8533 9000 Teile von elektrischen Widerständen, ausgenommen Heizwiderstände
8534 0011 gedruckte Schaltungen, Mehrlagenschaltungen
8534 0019 andere gedruckte Schaltungen, nur mit Leiterbahnen oder Kontakten
8534 0090 gedruckte Schaltungen, mit anderen passiven Elementen
8536 5003 elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)
8536 5005 elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)
8536 5007 elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger
8536 6910 Steckvorrichtungen für Koaxialkabel
8536 6930 Steckvorrichtungen für gedruckte Schaltungen
8536 9010 Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel
8536 9020 Wafer prober
8541 1000 Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden
8541 2100 Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W
8541 2900 Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von 1 W oder mehr
8541 3000 Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente
8541 4010 Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden
8541 4090 lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)
8541 5000 andere Halbleiterbauelemente
8541 6000 gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
8541 9000
Teile von Dioden, Transistoren und ähnlichen Halbleiterbauelementen; lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen (einschließlich Fotoelementen, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefassten oder montierten piezoelektrischen Kristallen
8542 1000 Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“)
8542 2101 Digitale monolithische integrierte Schaltungen, Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten
8542 2105 Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), Chips
8542 2111 dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch), mit einer Speicherkapazität von 4 Mbit oder weniger
8542 2113 dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch), mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbit bis 16 Mbit
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HS2004 WARENBEZEICHNUNG
8542 2115 dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch), mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 Mbit bis 64 Mbit
8542 2117 dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch), mit einer Speicherkapazität von mehr als 64 Mbit
8542 2120 statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)
8542 2125 UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)
8542 2131 FLASH E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von 4 Mbit oder weniger
8542 2133 FLASH E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbit bis 16 Mbit
8542 2135 FLASH E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 Mbit bis 32 Mbit
8542 2137 FLASH E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von mehr als 32 Mbit
8542 2139 andere UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher
8542 2141 andere Speicher
8542 2145 Mikroprozessoren
8542 2150 Mikrocontroller und Mikrocomputer
8542 2161 mikroperiphere Einheiten
8542 2169 Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), andere
8542 2171 Digitale monolithische integrierte Schaltungen, ausgenommen Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten
8542 2173 Digitale monolithische integrierte Schaltungen, ausgenommen Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), Chips
8542 2181 Speicher
8542 2183 Mikroprozessoren
8542 2185 Mikrocontroller und Mikrocomputer
8542 2191 mikroperiphere Einheiten
8542 2199 Digitale monolithische integrierte Schaltungen, ausgenommen Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik), andere
8542 2910 andere Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“), Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten
8542 2920 Chips
8542 2930 Verstärker
8542 2950 Leistungs- und Spannungsregler
8542 2960 Steuer- und Kontrollbausteine
8542 2970 Schnittstellenbausteine; Schnittstellenbausteine mit Kontroll- und Steuerfunktionen
8542 2990 andere Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“), andere
8542 6000 hybride integrierte Schaltungen
8542 7000 zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)
8542 9000 Teile von elektronischen integrierten Schaltungen und Mikroschaltungen (Mikrobausteinen)
8543 1100 Ionenimplantationsanlagen zum Dotieren von Halbleitermaterialien
8543 3020 Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen und Reinigen (Resistentfernung) von Halbleiterscheiben (wafers) oder Trägermaterialien für Flachbildschirmanzeigen
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HS2004 WARENBEZEICHNUNG
8543 8100 kontaktlose Karten und Etiketten
8543 8915 Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
8543 8965 Apparate und Vorrichtungen zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers)
8543 8973 Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage
8543 8979
Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrofonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten (HS 1998)
8543 9020 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8543 9030 Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8543 11 00, 8543 30 20, 8543 89 65 oder 8543 89 73
8544 4110 andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art
8544 4920 andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art
8544 5110 andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 80 V bis 1 000 V, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art
8544 7000 Kabel aus optischen Fasern
8548 9010 Speicher (so genannte RAMs, dynamisch) in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack D-RAMs oder Module (in der Liste der Verpflichtungen der Gemeinschaft für Anlage B zum ITA)
9006 1010 Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten (in der Liste der Verpflichtungen der Gemeinschaft für Anlage B zum ITA)
9006 9910 Teile und Zubehör von Apparaten der Unterposition 9006 10 10 (in der Liste der Verpflichtungen der Gemeinschaft für Anlage B zum ITA)
9009 1100 elektrostatische Fotokopiergeräte, mit Direktübertragung der Originalvorlage arbeitend (direktes Verfahren)
9009 2100 andere Fotokopiergeräte, mit optischem System
9009 9100 automatische Dokumentenzuführungen
9009 9200 Papierzuführungen
9009 9300 Sortiervorrichtungen
9009 9900 andere Teile und anderes Zubehör
9010 4100 Elektronenstrahldirektschreiber
9010 4200 Waferstepper
9010 4900 andere Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien
9010 5010 Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisiertes Trägermaterial für Flachbildschirmanzeigen
9010 9010 Teile und Zubehör von Apparaten der Unterposition 9010 41 00, 9010 42 00, 9010 49 00 oder 9010 50 10
9011 1010 Stereomikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind
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HS2004 WARENBEZEICHNUNG
9011 2010 Mikrofotografie-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind
9011 9010 Teile und Zubehör für Mikroskope der Unterposition 9011 10 10 oder 9011 20 10
9012 1010 Elektronen-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind
9012 9010 Teile und Zubehör von Geräten der Unterposition 9012 10 10
9013 8020 aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen
9013 8030 andere Flüssigkristallvorrichtungen
9013 9010 Teile und Zubehör von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)
9017 1010 Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische, Plotter
9017 2005 Zeicheninstrumente und -geräte, Plotter
9017 2031 Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten
9017 9010 Teile und Zubehör für Geräte der Unterposition 9017 20 31
9026 1051 elektronische Durchflussmesser
9026 1059 andere elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten
9026 1091 nicht elektronische Durchflussmesser
9026 1099 andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten
9026 2030 elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen des Druckes
9026 2050 Manometer mit Metallfedermesswerk (mit Kapsel-, Platten-, Rohr- oder Schneckenfeder)
9026 2090 andere nicht elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen des Druckes
9026 8091
andere elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen, ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9026 8099
andere nicht elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen, ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9026 9090 andere Teile und anderes Zubehör
9027 2000 Chromatografen und Elektrophoresegeräte
9027 3000 Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden
9027 5000 andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden), ausgenommen Belichtungsmesser der Unterposition 9027 40 00
9027 8011 elektronische pH-Messer, rH-Messer und andere Geräte zum Messen der Leitfähigkeit
9027 8013
elektronische Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen
493
HS2004 WARENBEZEICHNUNG
9027 8017 andere elektronische Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen, zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen
9027 8091 Viskosimeter, Porosimeter und Dilatometer
9027 8093
Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen
9027 8097 andere Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen, zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen
9027 9050 Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80
9030 4090 Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)
9030 8200 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen
9030 9020 Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9030 82 00
9031 4100 optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen
ex 9031 4900 optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers)
9031 9020 Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 41 00 oder für optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers)