aufklärung bei fehlbildungen irmgard griss rechtsprechung und allgemeine grundsätze
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Aufklärung bei Fehlbildungen
Irmgard Griss
Rechtsprechung und allgemeine Grundsätze
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Gliederung
Rechtliche Grundlagen Fälle Zusammenfassung
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Rechtliche Grundlagen
Ärztlicher Behandlungsvertrag Der Arzt schuldet dem Patienten eine
fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg
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Rechtliche Grundlagen
Kunstfehler Ärztliche Behandlung ist nicht nach den
Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft erfolgt
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Rechtliche Grundlagen
Aufklärung als Nebenpflicht
vor einem Eingriff vor einer sonstigen Behandlung
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Rechtliche Grundlagen
Der Umfang der Aufklärung richtet sich in erster Linie nach dem Wohl des Patienten; in zweiter Linie ist auf das Selbstbestimmungsrecht Bedacht zu nehmen.
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Rechtliche Grundlagen
Je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht.
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Rechtliche Grundlagen
Aufklärung als Hauptpflicht
Diagnose
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Rechtliche Grundlagen
Behandlungsvertrag über eine Ultraschalluntersuchung Arzt muss auf erkennbare Fehlbildungen
des Kindes hinweisen
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Rechtliche Grundlagen
maßgebender Kenntnisstand Arzt hat sich durch ständige Fort- und
Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaften zu verschaffen
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Rechtliche Grundlagen
Dokumentation Die ärztliche Dokumentation ist nicht nur
eine interne Gedächtnisstütze für den Arzt, sondern sie wird als Teil der ordnungsgemäßen Erfüllung des Behandlungsvertrags geschuldet
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Dokumentation
8 Ob 134/01s – Gynäkologin vermerkt im August 1994 nach der Vorsorgeuntersuchung der Eierstöcke auf der Karteikarte „US: ob (Ko. re. Ovar 1 Jahr)“; im Juni 1995 wird ein faustgroßes Eierstockkarzinom festgestellt
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Aufklärung
6 Ob 303/02f: Ambulanzarzt eines Bezirkskrankenhauses erklärt 1995 einer familiär belasteten Schwangeren, es könne nicht pränatal geklärt werden, ob das Kind an Morbus Niemann-Pick leide
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Kunstfehler
1 Ob 91/99k: Bei Ultraschalluntersuchungen in der 10., 23. und 28. Schwangerschaftswoche wird 1987 nicht erkannt, dass das Kind Klumpfüße und keine Arme hat
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Aufklärung
5 Ob 165/05h: Arzt sieht bei der Ultraschalluntersuchung in der 23. Schwangerschaftswoche Auffälligkeiten (zu viel Fruchtwasser, Missverhältnis zwischen der Größe von Thorax und Bauchraum), gibt der Patientin eine Überweisung in die Risikoambulanz und sagt: „Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz.“
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5 Ob 165/05h
Sind bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich, so hat der Arzt auf ihre Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen
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5 Ob 165/05h
Patient muss über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt werden, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen kann
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5 Ob 165/05h
Überweisung in die Risikoambulanz genügt nicht, wenn der Grund für die Aufforderung und die Risiken der Unterlassung nicht dargelegt werden
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5 Ob 165/05h
Arzt muss darlegen Gefahr, dass Geburt eines behinderten
Kindes nicht mehr verhindert werden kann
Ausmaß der dem Kind drohenden Behinderung
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5 Ob 165/05h
Umfang der Haftung gesamter Unterhalt für das behinderte
Kind
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5 Ob 165/05h
noch zu klären ob die Klägerin die Schwangerschaft
hätte unterbrechen lassen ob der Abbruch auch noch nach Ablauf
der 24. Schwangerschaftswoche möglich gewesen wäre
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5 Ob 165/05h mit welchen Worten der Arzt der
Patientin das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt hat
warum die Patientin die Risikoambulanz nicht aufgesucht hat
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5 Ob 165/05h
Erst wenn dies geklärt ist, kann beurteilt werden, ob die Patientin ein Mitverschulden trifft
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Zusammenfassung
Arzt muss darauf hinweisen, wenn er bei Anwendung der dem letzten Stand der Wissenschaft entsprechenden Fachkenntnisse Auffälligkeiten erkennt, die auf eine Behinderung des Kindes hindeuten
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Zusammenfassung
Arzt muss sagen, um welche Behinderung es sich handeln
kann warum eine weitere Abklärung
notwendig ist welche Folgen ihre Unterlassung hat
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit