aussteller checklist 2017 rechenzentrumspreis · organisatorisches future thinking der rz-kongress...

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Aussteller Checklist Stand: August 2016 24.04.2017 10:00 – 18:00 Uhr (Großaufbauten)* 25.04.2017 07:00 – 08:30 Uhr (Kleinaufbauten) *Wir bitten Sie, sich im Falle von Großaufbauten mit uns in Verbindung zu setzten. Wir weisen Ihnen gerne einen Zeitslot für den Aufbau zu. Bitte informieren Sie uns, falls Sie für die Aufbauten speziell am 26. April externe Dienstleister beauftragen und teilen Sie uns deren Namen mit! AUFBAU MESSE future thinking Der RZ-Kongress DEUTSCHER RECHENZENTRUMSPREIS 2017 26.04.2017 15:30 – 19:00 Uhr ABBAU MESSE Zentralorganisation: marconing Jacqueline Kolajka, Event Management Berner Straße 38 . 60437 Frankfurt/Main Tel: +49 (69) 950 959 52-34 Mobil: +49 (163) 199 3942 Mail: [email protected] ANSPRECHPARTNER Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG darmstadtium . Schlossgraben 1 . 64283 Darmstadt Empfang unter: +49 (6151) 7806-200 www.darmstadtium.de LOCATION Technische Fragen: darmstadtium Tobias Schmidt, Technischer Projektleiter Schlossgraben 1 . 64283 Darmstadt Tel: +49 (6151) 7806-126 Mail: [email protected]

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Aussteller ChecklistStand: August 2016

24.04.2017 10:00 – 18:00 Uhr (Großaufbauten)* 25.04.2017 07:00 – 08:30 Uhr (Kleinaufbauten)

*Wir bitten Sie, sich im Falle von Großaufbauten mit uns in Verbindung zu setzten. Wir weisen Ihnen gerne einen Zeitslot für den Aufbau zu.

Bitte informieren Sie uns, falls Sie für die Aufbauten speziell am 26. April externe Dienstleister beauftragen und teilen Sie uns deren Namen mit!

AUFBAU MESSE

future thinking

Der RZ-Kongress

DEUTSCHERRECHENZENTRUMSPREIS

2017

26.04.2017 15:30 – 19:00 Uhr

ABBAU MESSE

Zentralorganisation: marconing

Jacqueline Kolajka, Event Management Berner Straße 38 . 60437 Frankfurt/Main Tel: +49 (69) 950 959 52-34 Mobil: +49 (163) 199 3942 Mail: [email protected]

ANSPRECHPARTNER

Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG darmstadtium . Schlossgraben 1 . 64283 Darmstadt Empfang unter: +49 (6151) 7806-200 www.darmstadtium.de

LOCATION

Technische Fragen: darmstadtium

Tobias Schmidt, Technischer Projektleiter Schlossgraben 1 . 64283 Darmstadt Tel: +49 (6151) 7806-126 Mail: [email protected]

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Diese Ladehofordnung gilt als Dienstanweisung für:

• Alle festen Mitarbeiter des darmstadtiums und • Alle Dienstleister und Kunden des darmstadtiums und • Alle andere Personen, die den Ladehof Nutzen oder sich dort aufhalten

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1. Den Anweisungen des Betreiber-Personals ist UMGEHEND Folge zu leisten.

2. Der Ladehof die nur zum Abstellen von zugelassenen Kraftfahrzeugen mit amtlichem Kennzeichen oder für Geräte mit Genehmigung zum Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum.

3. Schraffierte Flächen sind für Notfälle den Rettungskräften reserviert. Schraffierte Flächen sind jederzeit und dauerhaft freizuhalten.

4. Es ist untersagt, im Ladehof Gegenstände dauerhaft abzustellen oder zu lagern. Dies gilt insbesondere für:

• Brennbare Materialien wie Holz, Holzpaletten, Papiermüll, Teppich etc. • Leergut oder Vollgut • Tische, Stühle, andere Möbel • Jegliche anderen Gegenstände

5. Es ist insbesondere untersagt, Gegenstände über Nacht unbeaufsichtigt im Ladehof abzustellen.

6. Der Betreiber wird gelagertes Gut ohne Ankündigung und Vorwarnung auf Kosten des Verursachers verräumen und ggfls. entsorgen.

7. Im Ladehof herrscht absolutes Rauchverbot, Zuwiderhandlungen führen zum Hausverbot.

LADEHOFORDNUNG DES DARMSTADTIUMS

future thinking

Der RZ-Kongress

DEUTSCHERRECHENZENTRUMSPREIS

2017Ladeverordnungdes darmstadtiums

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Organisatorisches

future thinking

Der RZ-Kongress

DEUTSCHERRECHENZENTRUMSPREIS

2017

Lieferanten müssen nicht akkreditiert werden.

Die Anlieferung per LKW erfolgt über den Ladehof, Zufahrt über die Landgraf-Georg-Straße.

Es können Ausnahmen - in Absprache mit marconing - gemacht werden, wobei über die Erich-Ollenhauer- Promenade angeliefert werden kann. >>Anfahrtsbeschreibung

Wenn Sie über den Ostplatz bzw. die Erich- Ollenhauer- Promenade anliefern, können Sie ohne Anmeldung rein und wieder raus.

Wenn Sie über den Ladehof kommen, müssen Sie zunächst klingeln und darauf warten, dass man die Ampel auf „grün“ schaltet.

Alle Gegenstände, die mit dem PKW transportierbar sind, können in der Tiefgarage entladen und mit den Aufzügen zur Ausstellungsfläche in der Ebene 1 befördert werden.

Der Zugang zum Gebäude wird durch Flügeltüren erfolgen mit einer Höhe von max. 2,5m.

ANLIEFERUNG

Es kann Teppich verlegt werden. Dieser muss aber rückstandlos entfernt werden. Zusätzlich muss der Bodenbelag den Brandschutzbestimmungen B1 entsprechen!

Die Messewände messen eine Höhe von 2,50 m und dienen lediglich dazu, die einzelnen Stände von- einander abzugrenzen. Sollte Ihr Standgerüst die Höhe der Messewände überschreiten, empfehlen wir, Kontakt zu Ihrem Standnachbarn aufzunehmen und gegebenenfalls gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Die Kontaktdaten der Aussteller erhalten Sie auf Anfrage bei marconing.

An den Messetrennwänden dürfen keine Poster oder Plakate mit Klebesteifen angebracht werden. Nur Haftfolien, die keine Kleberückstände hinterlassen dürfen angebracht werden!

Sollte ein Messebauer benötigt werden, wenden Sie sich bitte an die Firma Isinger + Merz: Herrn Markus Friedrich erreichen Sie bzgl. Messebau u. ä. unter der folgenden Email-Adresse: [email protected].

Der Ausstellungssaal „spectrum“ hat mitunter Dachschrägen, die sich allerdings nur geringfügig aus- wirken. Im Bereich der Stände 13-23 ergibt sich durch die Dachschrägen eine Deckenhöhe von 5 m.

Der Abtransport von jeglichem Material sowie Ständen muss so erfolgen, dass am 26.04.2017 alle Mate-rialien sowie Stände restlos abgeholt bzw. versandt sind. Die Stände dürfen keine Abdrücke hinterlassen.

Sollten nicht alle Materialien und Boxen am 26.04.2017 abgeholt oder verschickt worden sein, wird marconing über das darmstadtium die für die Lagerung veranschlagten Kosten den betreffenden Aus- stellern in Rechnung stellen.

DETAILS ZUM STANDAUFBAU UND -ABBAU

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Für den Zeitraum der Messe können Sie bestimmte Materialien, Equipment oder technische Ausrüstungs-gegenstände im Raum „copernicium“ zwischenlagern. Eine Hälfte des Raumes ist für derartige Zwischen-lagerungen reserviert. Bitte informieren Sie uns vor der Zwischenlagerung darüber, welche Gegenstände Sie dort unterbringen möchten. Der Raum ist nicht öffentlich zugänglich und stets verschlossen, der Zugang ist nur mithilfe des Personals an der Akkreditierung möglich.

ZWISCHENLAGERUNG

Wir bieten einen 230V Anschluss, für Container wird ein 16A CEE Anschluss bereitgestellt. An jedem Stand wird außerdem ein Schuko-Anschluss vorbereitet (normale Steckdose, keine Mehrfachsteckdose, diese wäre selbstständig mitzubringen). Alles, was darüber hinausgeht, kann beim darmstadtium über marconing gebucht werden.

Elektroanschluss CEE 400V/16A, inkl. Verbrauch pro Anschluss 75,00 EUR/Tag* Elektroanschluss CEE 400V/32A, inkl. Verbrauch pro Anschluss 95,00 EUR/Tag* Elektroanschluss CEE 400V/63A, inkl. Verbrauch pro Anschluss 180,00 EUR/Tag* Schuko 3-fach Verteiler-Steckdose 16A/230 V 5,00 EUR/Tag* *Preis pro Stück, zzgl. MwSt.

Bitte beachten Sie, dass sich die angegebenen Preise auf die im Haus vorhandene Equipment Anzahl beziehen.

STROMVERSORGUNG

Die Verkehrstraglast beträgt 500 kg/m². Sollten Ihre Ausstellungsgegenstände über diese Belastungs-grenze hinausgehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

TRAGLAST

Es stehen zwei Hubwagen zur Verfügung, die in Absprache mit dem darmstadtium über marconing gemietet werden können.

HUBWAGEN

Informationen über Vermaßung, Traglasten und Lage der Aufzüge finden Sie weiter unten im Dokument.

AUFZÜGE

Ansprechpartner darmstadtium:

Patrick Gaußmann Leiter ITK (Informations- und Telekommunikationstechnologie) darmstadtium Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG Tel.: +49 (6151) 7806-121 E-Mail: [email protected]

WLAN

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Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Diebstahl an Ihrem Equipment. Der Ausstellungs-raum wird über Nacht durch das Herablassen eines Rolltores verschlossen, allerdings weder verriegelt noch bewacht. Das Foyer kann nicht verschlossen werden und wird auch nicht bewacht.

Bitte beachten Sie: Die Abbildung zeigt nicht den Aufbau der future thinking. Es handelt sich lediglich um eine exemplarische Ansicht des Ausstellungssaals „spectrum“.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Präsentation: Bitte beachten Sie: Um einen technisch reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, senden Sie uns bitte Ihre Präsentationsunterlagen nach ihrer Fertigstellung, aber spätestens bis zum 31.03.2017, in digitaler Form als (PowerPoint-Präsentation oder PDF) zu.

Veröffentlichung der Präsentation: Wenn wir Ihre Präsentation nach der future thinking auf unserer Website für interessierte Besucher öffentlich zum Download bereitstellen dürfen, informieren Sie uns bitte im Zuge der Zusendung Ihrer Präsentation darüber. Sollten Sie die Veröffentlichung nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.

Für die Veröffentlichung benötigen wir die Version Ihrer Präsentation im direkten Anschluss an Ihren Vortrag - spätestens aber bis zum Ende der Veranstaltung.

Vortragstechnik: Bitte bringen Sie Ihre Präsentation am Veranstaltungstag selbsständig auf einem USB-Stick mit. Für die Präsentation stehen Ihnen ein Beamer (16:9 Bildformat), ein PC (Windows 7, Office 2010), ein Laserpointer und ein Flipchart zur Verfügung. Gerne dürfen Sie auch ihren eigenen Laptop benutzen.

Sollten Sie einen Apple Mac benutzen, denken Sie bitte an entsprechende Adapterteile und Zubehör für den Beamer.

Sollten Sie weitere Veranstaltungstechnik vor Ort benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.

INFORMATIONEN FÜR AUSSTELLER MIT VORTRAGS-PAKET

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Anreise und Anfahrtsbeschreibung

future thinking

Der RZ-Kongress

DEUTSCHERRECHENZENTRUMSPREIS

2017

Bitte beachten Sie, dass Darmstadt eine große Umweltzone hat, in der nur Fahrzeuge mit grüner Plakette verkehren dürfen. Auch das darmstadtium liegt in dieser Zone.

Zudem gibt es ein verschärftes LKW-Durchfahrtsverbot ab 3,5 t sowie ein LKW-Nachtfahrverbot zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen für Be- und Entlader).

Kommend auf der Autobahn A67 (E 451) oder A5 (E35):

• Von der A5 an der Autobahn-Anschlussstelle „Darmstadt Mitte“ abfahren. Aus Süden kommend: Alternativ auf der A67 der Ausschilderung „Darmstadt“ folgen und ebenfalls die nächste Abfahrt „Darmstadt Mitte“ nehmen.

• Beide Routen führen auf den Cityzubringer und im weiteren Verlauf auf die Rheinstraße (B26). Der Beschilderung „darmstadtium“ bzw. „Aschaffenburg“ (B26) folgen.

• Nach dem City-Tunnel an der nächsten Ampel links abbiegen (ausgeschildert).

• Geradeaus fahren bis zur 2ten Ampel. Rechterhand sehen Sie schon das darmstadtium. An der Ampel rechts in die Alexanderstraße einfahren, um am Ende des Kongresszentrums in die Tiefgarage rechts einzubiegen. Hier stehen Ihnen insgesamt 453 Parkplätze zur Verfügung. Weitere 1.500 finden Sie in den angrenzenden Parkhäusern.

• Alternativ können Sie an der Ampel Alexanderstraße auch links abbiegen, um wenige Meter weiter rechts in das Parkhaus Karolinenplatz / Schloss / darmstadtium zu gelangen. Von dort der Beschil- derung „darmstadtium“ im Parkhaus folgen. Die Parkhäuser sind verbunden.

ANFAHRT PER PKW (HAUPTROUTE):

Vom Hauptbahnhof Darmstadt, an dem auch ICE-Züge halten, fahren öffentliche Verkehrsmittel das Kongresszentrum in knapp fünf Minuten an. Am Haupteingang auf der Ostseite des Bahnhofs, dem zentralen Omnibusbahnhof (ZOB), haben Sie Bus und Straßenbahnanschluss. Die Straßenbahn- und Buslinien, die Sie direkt zum darmstadtium bringen – Haltestelle Schloss –entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Plan. Weitere Straßenbahnen und Busse fahren den Luisenplatz an, der nur wenige Minuten zu Fuß vom darmstadtium entfernt ist.

Der Darmstädter Ostbahnhof, eine wichtige Bahn-Drehscheibe zwischen Frankfurt und der Odenwald- Region, liegt nur etwa 800 Meter vom darmstadtium entfernt. Vom Ostbahnhof können Sie unter anderem mit den Buslinien K 55 und L (Richtung Hauptbahnhof) bis zur Haltestelle Schloss fahren. Weitere Buslinien finden Sie im untenstehenden Plan.

Wichtige Hinweise Auf dem Außengelände des Kongresszentrums herrscht Absolutes Halteverbot!

ANREISE MIT DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTELN:

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Parken

Das Wissenschafts- und Kongresszentrum verfügt über eine eigene Tiefgarage mit 454 PKW- Stellplätzen (inkl. Behindertenparkplätze). Darüber hinaus stehen den Besuchern in unmittelbarer Nähe weitere 2.000 Parkplätze in anderen Tiefgaragen zur Verfügung. Die meisten der zusätzlichen Parkmöglichkeiten in den nahe gelegenen Tiefgaragen sind mit der Tiefgarage des Kongresszentrums verbunden. Dies gilt insbeson-dere für die Stellplätze des benachbarten Welcome Hotels.

TIEFGARAGE DARMSTADTIUM:

Alexanderstraße oder über Schlossgarage/Karolinenplatz (von dort ist der weitere Weg zur Tiefgarage darmstadtium ausgewiesen)

EINFAHRTMÖGLICHKEITEN IN DIE TIEFGARAGE:

• je angefangene 60 min: 1,80 € • Sonn- & Feiertags Ganztagsparken pauschal: 5,00 € • max. Tagesgebühr oder Parkscheinverlust: 15,00 €

PARKGEBÜHREN:

• 24 Stunden am Tag • Einfahrtshöhe: 1,95 m

EINFAHRT UND AUSFAHRT:

In der Tiefgarage haben Sie die Möglichkeit, während der Veranstaltung Ihr Elektroauto kostenlos mit Ökostrom von ENTEGA aufzutanken - dem Kooperationspartner des darmstadtiums. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Nutzung der Ladestation eine Zugangskarte benötigen. Diese erhalten Sie zu den regulären Öffnungszeiten (Montag bis Freitag, 8 bis 20 Uhr) am Infopoint im Eingangsfoyer atrium.

KOSTENLOSE ELEKTROTANKSTELLE:

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1 - AM BÖLLENFALLTOR (auch für LKW geeigneter Parkplatz) Beschreibung: Kreuzung Klappacher/Nieder Ramstädterstr. gegenüber der Haltestelle Linie 9 ideal für P+R.

2 – MERCKSPLATZ Beschreibung: Vom Ostbahnhof kommend von der Landgraf-Georg-Straße links in die Teichhausstraße abbiegen dann zweimal links, gelangt man zum Mercksplatz. Kosten: Mercksplatz (West) – Lindenhofstraße: Mo. – So. 2,00 €. Mercksplatz (Ost): Mo. – So. / 24 Stunden kostenlos.

3 – MESSPLATZ (auch für LKW geeigneter Parkplatz) Beschreibung: Vom Röhnring aus Richtung Mathildenhöhe kommend rechts in Arheilger Straße, durch den Kreisel 3. Ausfahrt zum Messplatz. Kostenlos und befahrbar, solange auf dem Gelände keine Veranstaltungen stattfinden. Von der Haltestelle Messplatz aus fahren die Bahnen 4 und 5 Richtung Zentrum.

4 - ALSFELDER STRASSE / PARKPLATZ BEIM BERUFSSCHULZENTRUM Beschreibung: Aus Richtung Messplatz kommend geradeaus durch den Kreisverkehr. Der Parkplatz ist sehr groß, zu Schulzeiten jedoch meist extrem voll. Von der Haltestelle Nordbad direkt vor dem Parkplatz fährt eine Straßenbahn ins Stadtzentrum / Luisenplatz (Linien 4 und 5).

5 - HÜGELSTRASSE Beschreibung: Einfahrt befindet sich etwa an der Kreuzung Hindenburgstraße/Hügelstraße. Achtung: ist zwar kostenlos aber mit heftigen Schlaglöchern, daher ganz langsam fahren.

6 - FELDBERGSTRASSE, DARMSTADT Beschreibung: Mehrere kostenfreie Parkplätze verfügbar.

7 - BERLINER ALLEE Beschreibung: Vom Groß-Gerauer Weg kommend in der Berliner Allee auf der rechten Seite an der Straße.

Parkplatz für Busse / LKW:

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Aufzüge

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April 2014, Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG 1/2

Technische Bestimmungen

Anwendungsbereich

Die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG (nachfolgend WKD genannt) hat für das darmstadtium die folgenden technischen Bestimmungen erlassen, mit dem Ziel allen Beteiligten einen erfolgreichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. Diese technischen Bestimmungen beruhen auf gesetzlichen und behördlichen Anforderungen und sind für alle Aussteller verbindliche Mindeststandards. Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch die Mitarbeiter des darmstad-tium, den Veranstalter und beauftragte Dritte kontrolliert. Die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstal-tungsteilnehmer ganz oder zum Teil untersagt werden, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. Werden Sicherheitsmängel während der Veranstaltung festgestellt kann die Inbetriebnahme auch untersagt werden. 1. Auf- und Abbauarbeiten: Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der geltenden arbeits-schutzrechtlichen-, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der Aussteller und die von ihm beauf-tragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich. Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicefirmen haben sicherzu-stellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer gegenseiti-gen Gefährdung mit anderen Ausstellern und deren Servicefirmen kommt. Soweit erforderlich haben sie einen Koordinator zu benennen, der die Arbeiten auf einander abstimmt. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen kann durch den Veranstalter, das WKD und durch die zuständigen Behörden die Einstellung der Arbeiten angeordnet werden. 2. Feuerwehrbewegungszonen: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrts-wege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. 3. Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauch-klappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskenn-zeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. 3. a) Sprinkleranlage: Das WKD ist voll gesprinklert. Sprinklerköpfe dürfen in ihrer Funktion nicht behindert werden. Jegliche Einbauten, eingelagertes Material und abgestellte Gegenstände müssen einen Mindestabstand von 50 cm von jedem Sprinkler-kopf einhalten. Stände und Einbauten dürfen den Sprinklerschutz nicht behindern und müssen daher nach oben geöffnet sein. Der Einbau von Decken, Zelten, Sonnenschirmen, Bühnendächern oder anderen, den Sprinklerschutz behinderten, waagrechten Teilen ist untersagt. 4. Ausgänge und Hallengänge sind Rettungswege und müssen jederzeit freigehalten werden. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege. 5. Standfläche: Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird auf Anforderung des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundflä-che sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrich-tungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmass gültig. Ansprüche gegen den Veranstalter und das darmstadtium infolge von Abweichungen zur Standbe-stätigung können nicht geltend gemacht werden. 6. Standsicherheit: Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbe-träger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicher-heit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nach-

weispflichtig. Zu den Anforderungen an die Standsicherheit siehe im Übrigen die Landesbauordnung und die Muster-Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 7. Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten: Alle mehrgeschossigen Ausstellungsstände, mobile Stände, Sonderbauten und -konstruktionen sind dem Veranstalter zur Genehmigung vorzulegen. Hierzu sind in der Regel ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau einzureichen. 8. Fahrzeuge und Container in den Räumen/Flächen sind ebenfalls stets vom WKD genehmigungspflich-tig. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Räumlichkeiten nur mit maximal einem Liter Tankinhalt ausgestellt werden. Weitere Information sind beim WKD einzuholen.

9. Standbaumaterialien: Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen für den Standbau nicht verwendet werden. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besonde-re Anforderungen gestellt werden. Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) oder EN 13501-1 ist unbedingt zu beachten und einzuhalten. 10. Teppiche: Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch die Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit speziellen rückstandsfrei entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen werden. 11. Abhängungen: Abhängungen im darmstadtium dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich durch zugelassene Servicepartner des darmstadtium vorgenommen werden. Der Veranstalter hat notwendige Abhängungen rechtzeitig vor der Veranstal-tung anzumelden. 12. Glas und Acrylglas: Es darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glas-scheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungs-gefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“ einzuhalten. 13. Ausgänge aus umbauten Ständen: Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder unübersichtli-cher Aufplanung müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge Flucht-/Rettungswege haben, die sich gegenüberliegen. Die Lauflinie von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m betragen. 14. Geländer/Umwehrungen von Podesten: Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren. 15. Nägel, Haken, Löcher: Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen sowie das Schlagen von Löchern in Böden, Wände und Decken ist verboten. 16. Elektrische Installationen, Gas- und Wasseranschluss: Anschlüsse an das bestehende Versorgungsnetz dürfen aus Sicherheits-gründen nur durch zugelassene mit dem darmstadtium vertraute Fachfirmen vorgenommen werden. Auch für entsprechende Arbeiten innerhalb des Standes, empfiehlt es sich die durch das darmstadtium zugelassenen Fachfirmen zu beauftragen. Die gesamte elektrische Einrich-tung am Ausstellungsstand ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) auszuführen. Insbesondere zu beachten sind VDE 0100, 0128 und ICE 60364-7-711.

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April 2014, Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG 2/2

17. Dekorationsmaterialien: Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN 13501-1, d. h. schwer entflammbar sein. Die Eigenschaft „schwer entflammbar“ kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Flammschutz-mittel müssen amtlich zugelassen sein. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Im-prägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten. 18. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten: Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten in den Hallen und im Freigelände muss durch das darmstadtium genehmigt werden. 19. Bäume und Pflanzen: Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen-)Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch Tabakwaren). Über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehr. 20. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter: In den Ständen dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Ausstellungsende zu entleeren. Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, sind diese mehrmals am Tage zu entsorgen. 21. Leergut, Verpackungen: Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art im Stand und außerhalb des Standes in der Halle ist verboten. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich zu entfernen. 22. Rauchverbot: In allen Versammlungsräumen der Versammlungsstätte besteht grundsätzlich Rauchverbot. 23. Pyrotechnik: Pyrotechnische Vorführungen müssen behördlich genehmigt und dem Veranstalter sowie dem darmstadtium angezeigt werden. 24. Laseranlagen: Der Betrieb bestimmter Laseranlagen muss den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist der beabsichtigte Einsatz dem Veranstalter anzuzeigen. 25. Nebelmaschinen: Für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung des darmstadtium erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden. 26. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren: Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickeln-den Elektrogeräte auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen. Beleuch-tungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Bitte vergessen Sie nicht, elektrische Kochgeräte und sonstige, bei unkontrol-liertem Betrieb Gefahren hervorrufende Einrichtungen, am Ende der täglichen Öffnungszeiten abzuschalten. 27. Werbemittel/Werbung: Eigenmächtige Werbeaktionen außerhalb des eigenen Standes (z. B. Verteilung von Prospekten, Anbringen von Werbeschildern) ist nicht gestattet. 28. Akustische und optische Vorführungen: Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder Art durch die Aussteller bedürfen der Genehmigung des Veranstalters bzw. des darmstadtium und sind schriftlich einzureichen. Der Geräuschpegel darf bei musikalischen Darbietungen 60 dBA nicht überschreiten. Bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann die Stromzufuhr zum Stand des Ausstellers ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Ausfall der Standver-sorgung unterbrochen werden. Ein Anspruch des Ausstellers auf Ersatz des durch die Unterbrechung der Stromzufuhr entstehenden mittel- oder unmittelbaren Schadens besteht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Aussteller.

29. Musikalische Wiedergaben (GEMA): Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestim-mungen (Urheberrechtsgesetz), die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatz-ansprüche der GEMA zur Folge haben. 30. Explosionsgefährliche Stoffe/Munition: Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht verwendet oder ausgestellt werden. 31. Spritzpistolen, Nitrolacke: Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten. 32. Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase dürfen in den Ständen weder verwendet noch gelagert werden. Der Einsatz von Gasbrennern jeder Art ist verboten. 33. Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden. 34. Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten und alle Arbeiten mit

offener Flamme: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Schleif- und Trennarbeiten und andere Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug sind untersagt. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag nebst Beschreibung der Arbeiten durch das darmstadtium ein Erlaubnisschein für Feuerarbeiten mit besonderen Sicherheitsauflagen (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) ausgestellt werden. 35. CE- Kennzeichnung von Produkten: Produkte, die über keine CE- Konformitätsbescheinigung verfügen und nicht die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und innerhalb der Europäi-schen Union erst erworben werden können, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen. 36. Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten/Sonderbauten: Eingebrachte Aufbauten Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen (Materialien) im darmstadtium, die nicht genehmigt sind, diesen Bestimmun-gen oder der MVStättV nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Ausstellers gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch den Veranstalter. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes angeordnet werden. 37. Abbau des Ausstellungsstands: Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsflächen wieder herzustellen. Für Beschädigungen der Decken, Wände, des Fußbodens und der Installationseinrichtungen haftet der Aussteller. Klebestrei-fen müssen rückstandslos entfernt werden. Beschädigungen im darmstadtium, an deren Einrichtungen einschließlich der Außenanlagen durch Aussteller oder deren Beauftragte müssen in jedem Fall dem darmstadtium gemeldet werden. 38. Reststoffverwertung/-trennung: Soweit der Aussteller die Entsorgung nicht beim Veranstalter oder dem darmstadtium beauftragt, hat er diese auf eigene Verantwortung und Kosten durchzuführen. Verpackungsmaterialien und Abfälle dürfen während der Veranstaltung nicht im darmstadtium aufbewahrt werden.

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April 2014, Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG 1/2

Sicherheitsbestimmungen

Anwendungsbereich: Die vorliegenden organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen sind anzuwenden, wenn durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte für eine Veranstaltung im darmstadtium Ausschmückungen (Dekorationen) eingebracht, Podien/Tribünen/Szenenflächen genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden sollen. Ergänzende Anforderungen zur Sicherheit und zum Brand-schutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baubehörden, der Polizei und Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben können.

1. Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Veranstalters

1.1 Veranstaltungsaufbau: Der Veranstalter ist verpflichtet bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung, WKD schriftlich mitzuteilen den Namen des Veranstaltungsleiters ob „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ des Veranstalters den

Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/Bühnen/Tribünen,

Laufstegen oder Vorbühnen ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische

Einrichtungen eingebracht oder von der Decke abgehängt werden ob Bewegungen oder Umbau von technischen Einrichtungen während der

Veranstaltung erfolgen ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im

oder über dem Zuschauerraum stattfinden ob feuergefährliche Handlungen/pyrotechnische Effekte, der Betrieb von

Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungs-pflicht beachten)

ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Zertifikate bzgl. Brandklassen mitbringen)

Der Veranstalter erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung von WKD ein Formular in welchem die vorstehenden Pflichtangaben zu treffen sind. 1.2 Brandmeldeanlage: Im darmstadtium ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen etc. müssen durch den Veranstalter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmelde-anlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Veranstalters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Veran-stalter weiter berechnet. 1.3 Technische Probe: Bei Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ist grundsätzlich vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau durchzuführen, wenn nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet werden kann. Das darmstadtium entscheidet auf Grundlage der Angaben zu Nr. 1.1 (in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde), ob auf die Probe verzichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter den voraussichtlichen Zeitpunkt der technischen Probe mindestens 24 Stunden zuvor der Bauaufsichtsbehörde mitteilen. 1.4 Vorlage Gastspielprüfbuch: Bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch ausgestellt ist, bedarf es keiner weiteren technischen Probe/Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung durch den Veranstalter dem Bauaufsichtsamt vorzulegen. WKD übernimmt als Service die Einreichung des Gastspielprüfbuchs beim Bauaufsichtsamt, wenn ihr das Gastspielprüfbuch zu diesem Zweck rechtzeitig durch den Veranstalter überlassen wird. 1.5 Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren, gleich welcher Art sind durch den Veranstalter auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchzuführen. WKD unterstützt den Veranstalter auf Anforderung. 2. Verantwortliche Personen

2.1 Verantwortung des Veranstalters: Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssiche-rungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmü-ckungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen,

verlegten Kabeln und bühnen-, studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Mietzeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung (nachfolgend MVStättV genannt) und der Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ einzuhalten. Die Beachtung des Jugendschutz-gesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Gewerbeordnung, der immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen und der örtlichen Sperr-stundenregelung obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung. 2.2 Leiter der Veranstaltung: Der Veranstalter hat WKD auf Anforderung eine entscheidungsbefugte Person zu benennen, die bei der Übergabe der Räumlichkeiten und während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts

teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendi-ge Entscheidungen in Abstimmung mit dem vom darmstadtium benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungs-betriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versamm-lungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung (siehe hierzu auch Ziffer 3) nicht eingehalten werden (können). Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters wird durch einen von WKD benannten Ansprechpartner unterstützt. Diesem steht weiterhin und uneingeschränkt neben dem Veranstaltungsleiter des Veranstalters die Ausübung des Hausrechts gegen-über allen Personen innerhalb der Versammlungsstätte zu. 2.3 Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik werden durch WKD auf Kosten des Veranstalters gestellt, soweit der Veranstalter nicht über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt. Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrich-tungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² sowie technische Proben müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ geleitet und beaufsichtigt werden. Ist die Szenenfläche zwischen 50 m² und 200 m², genügt die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² müssen in der Versammlungsstätte mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungs-technik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Bei Szenenflächen zwischen 50 m² und 200 m² reicht die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und be-leuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vor der Veranstaltung von Verantwortlichen für Veran-staltungstechnik bzw. von Fachkräften überprüft wurden, von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen und diese Einrichtungen wäh-rend der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, kann auf Grundlage einer durch WKD durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall die notwendige Technische Aufsicht durch eine Fachkraft oder durch eine sonstige „aufsichtführende Person“ wahrgenommen werden. Voraussetzung ist, dass diese Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. 2.4 Verantwortung von WKD: WKD und die von ihr hierzu beauftragten Personen sind berechtigt und verpflichtet stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Vorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung und die vorliegenden Sicherheitsbestim-mungen durch den Veranstalter eingehalten werden. Hierzu ist Ihnen jeder-zeit Zugang zu den angemieteten Räumen und Flächen zu gewähren. Bei Verstoß gegen die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anord-nungen kann WKD vom Veranstalter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entspre-chenden Aufforderung nicht nach, so ist WKD berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

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April 2014, Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG 2/2

3. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften

3.1 Technische Einrichtungen: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungs-stätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal der WKD bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht und jegliche andere Hausinfrastruk-tur. Der Veranstalter ist nicht berechtigt Fremdtechnik ins WKD einzubringen sowie vorinstalliertes technisches Equipment aus den Räumen zu entfernen. In Ausnahmefällen, die eine schriftliche Genehmigung des WKD erfordern, muss das eingebrachte technische Equipment des Veranstalters bzw. der von ihm beauftragten Firmen den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. 3.2 Rettungswege- und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Jede Änderung des Rettungswege- und Bestuhlungsplans (z. B. durch Änderung der Anordnung von Besucherplätzen) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von WKD und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbe-legung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. 3.3 Feuerwehrbewegungszonen: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrts-wege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. 3.4 Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauch-melder, Telefone, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notaus-gangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. 3.5 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeich-nung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahr-fall als Rettungswege. 3.6 Tribünen, Podien und sonstige Aufbauten, die der Veranstalter in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung von WKD und gegebenenfalls des Bauamtes. Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Anforde-rungen der MVStättV bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten. 3.7 Ausschmückungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materi-alien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. WKD kann darauf bestehen, dass der Veranstalter ihr entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Alle eingebrach-ten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstat-tungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen-) Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch Tabakwaren). Über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehr. Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss vom darmstadtium genehmigt werden. 3.8 Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelementen von Bühnen und Szenenbildern müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen.

3.9 Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern) müssen aus mindestens normal entflammbarem Material bestehen. Brennbares Material muss von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. 3.10 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Veranstalter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen keinesfalls Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern. Abfälle können gegen Entgelt über die dafür vorgesehenen Einrichtungen des darmstadtium entsorgt werden. Sondermüll hat der Veranstalter in eigener Verantwortung zu entsorgen. 3.11 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (Materialien) in den Versammlungsräumen, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Veranstalters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. 3.12 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen

und pyrotechnischen Gegenständen, explosions- und anderen gefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwen-dungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brand-schutzmaßnahmen im Einzelfall mit WKD und der Feuerwehr abgestimmt hat (siehe Anlage 1). Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Küchenein-richtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung der WKD zulässig. 3.13 Laseranlagen: Der Betrieb bestimmter Laseranlagen muss den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist der beabsichtigte Einsatz WKD anzuzeigen. 3.14 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmel-dung und Absprache mit WKD zulässig. 3.15 Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Böden, Wänden und Decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Veranstal-ter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit rückstandslos entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung oder schwer zu entfernenden Klebe-materialien erhebt WKD eine Schmutzzulage vom Veranstalter. 3.16 Abhängungen

Abhängungen im darmstadtium dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich durch die von WKD beauftragten Servicepartner vorgenommen werden. Der Veranstalter hat notwendige Abhängungen rechtzeitig vor der Veranstaltung bei WKD anzumelden. 3.17 Lautstärke bei Musikveranstaltungen

Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenver-antwortlich zu treffen. Der Veranstalter hat durch eine angemessene Begren-zung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt („Hörsturzgefahr“ u.a.) werden. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905-5 „Veranstaltungstech-nik-Tontechnik-Teil 5“ Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschal-lungstechnik. Sie ist vom Veranstalter zu beachten Der Veranstalter stellt eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (Ohrstöpsel) bereit und den Besuchern auf Anforderung zur Verfügung. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich hinzuweisen.