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Seite 1 von 40 Amt für Brandverhütung Autonome Provinz Bozen - Südtirol Brand- und Zivilschutz Amt für Brandverhütung

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Page 1: Autonome Provinz Bozen - Südtirol Brand- und … (MINISTERIALDEKRET 10 MÄRZ 1998)? 23 WELCHES SIND DIE KRITERIEN, UM DAS BRANDRISIKO ZU BEWERTEN (ANLAGE I PUNKT 1.4 DES MD 10. MÄRZ

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Autonome Provinz Bozen - Südtirol Brand- und Zivilschutz

Amt für Brandverhütung

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INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS 2

LEGENDE DES ABLAUFDIAGRAMMS 5

ABKÜRZUNGEN 5

WAS IST DIE BRANDSCHUTZSICHERHEIT? 6

WELCHER IST DER ANWENDUNGSBEREICH DES LG 18/92 (ART .1)? 7

WANN IST EIN BRANDSCHUTZPROJEKT UND WANN EINE BRAND SCHUTZABNAHME ERFORDERLICH? 8

WER ERARBEITET EIN BRANDSCHUTZPROJEKT UND WER FÜHRT DIE ENTSPRECHENDE ABNAHME DURCH? 8

WANN IST EIN HEIZANLAGENPROJEKT UND WANN EINE HEIZA NLAGENABNAHME ERFORDERLICH (EINSCHLIEßLICH DER ASPEKTE IM SINNE D ES ART.1 DES LG 18/92)? 9

WER ERARBEITET EIN HEIZANLAGENPROJEKT UND WER FÜHRT DIE ENTSPRECHENDE ABNAHME DURCH? 9

MIT WELCHEM VERFAHREN ERLANGT MAN EINE BAUKONZESSIO N (ART.3 DES LG 18/92)? 10

MIT WELCHEM VERFAHREN ERLANGT MAN EINE BENÜTZUNGSER LAUBNIS 11

(ART.5 DES LG 18/92)? 11

WELCHES SIND DIE ZUSÄTZLICH NOTWENDIGEN UNTERLAGEN ZU DEN BRANDSCHUTZPROJEKTEN (ART. 2 DES D.LH 20/93)? 12

WELCHES SIND DIE ZUSÄTZLICH NOTWENDIGEN UNTERLAGEN ZU DEN HEIZANLAGENPLÄNEN (ART. 6 DES D.LH. 20/93)? 13

WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH FÜR BRANDSCHUTZ PROJEKTE FÜR ANLAGEN UND PROJEKTE, DEREN ABFASSUNG VOM MINISTERI ALDEKRET 37/08 VORGESCHRIEBEN IST (ART.7 D.LH. 33/99)? 14

WANN IST DAS SPEZIFISCHE BRANDSCHUTZPROJEKT ERFORDE RLICH? 15

WANN IST DIE BRANDRISIKOBEWERTUNG ERFORDERLICH? 15

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WIE MUSS DER BRANDSCHUTZPLAN VERFASST WERDEN (ART. 3 D.LH. 20/93)? 16

WELCHES VERFAHREN IST FÜR EIN BRANDSCHUTZPROJEKT ER FORDERLICH? 17

WIE MUSS DAS ABNAHMEPROTOKOLL VERFASST WERDEN (ART. 4 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)? 18

WAS IST DAS WARTUNGSBUCH FÜR DIE BRANDSCHUTZ-TECHNI SCHEN ANLAGEN (ART.5 DLH 23. JUNI 1993 NR.20)? 19

WIE MUSS DER HEIZANLAGENPLAN VERFASST WERDEN ART.6 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)? 20

WIE MUSS DIE ABNAHME DER HEIZANLAGE DURCHGEFÜHRT WE RDEN (ART.7 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)? 21

WANN MÜSSEN DIE ZENTRALHEIZANLAGENWARTUNGSBÜCHER GE FÜHRT WERDEN (ART.7 DLH 23. JUNI 1993 NR.20)? 22

WELCHES GESETZ IM BEREICH BRANDSCHUTZ WIRD FÜR DIE ARBEITSPLÄTZE ANGEWANDT (MINISTERIALDEKRET 10 MÄRZ 1998)? 23

WELCHES SIND DIE KRITERIEN, UM DAS BRANDRISIKO ZU B EWERTEN (ANLAGE I PUNKT 1.4 DES MD 10. MÄRZ 1998)? 26

WIE WIRD DIE KLASSIFIZIERUNG DER BRANDRISIKOSTUFEN DURCHGEFÜHRT (ANLAGE I PUNKT 1.4.4 MD 10. MÄRZ 1998)? 27

WAS BEINHALTET DER NOTFALLPLAN (ART.5 MD 10. MÄRZ 1 998)? 28

WELCHE KURSE MÜSSEN DIE ARBEITNEHMER, DIE FÜR DEN B RANDSCHUTZ ZUSTÄNDIG SIND, BESUCHEN (ANLAGE IX MD 10. MÄRZ 199 8)? 29

WANN MÜSSEN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG DER BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN EINGEREICHT WERDEN? (ART.10 D.LH. 23. JUNI 1993 NR. 20) 30

WIE UND WO MUSS MAN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG EI NREICHEN? 31

WELCHEM VERFAHREN FOLGEN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBU NG? 32

WAS SIND TECHNISCHE NORMEN? 33

WELCHE NORMEN HABEN VORRANG? 34

WAS IST EINE TECHNISCHE VORSCHRIFT? 35

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WANN MUSS MAN DIE NATIONALEN TECHNISCHEN VORSCHRIFT EN UND WANN DIE LANDESVORSCHRIFTEN ANWENDEN? 35

WELCHES SIND DIE TECHNISCHEN LANDESVORSCHRIFTEN IM BEREICH BRANDVERHÜTUNG? 36

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN ZULASSUNG (HOMOLOG IERUNG), ÜBEREINSTIMMUNG (ZERTIFIZIERUNG), KONFORMITÄTSERKLÄ RUNG UND EIGENERKLÄRUNG? 37

WANN IST EIN PRODUKT ZUGELASSEN? 38

WER MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUSSTELLEN? 38

WANN MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUSGESTELLT WER DEN? 39

WIE MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG IM SINNE DES MIN ISTERIALDEKRETS 37/08 VERFASST WERDEN? 39

WAS IST DIE CE-KENNZEICHNUNG? 40

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LEGENDE DES ABLAUFDIAGRAMMS

Verarbeitung

Beginn

Ende

Verzweigung

oder

Zusammenführung

ABKÜRZUNGEN MD Ministerialdekret D.LH. Dekret des Landeshauptmannes LG Landesgesetz D.P.R. Dekret des Präsidenten der Republik

Privates Subjekt

Öffentliches Subjekt

Bezug auf technischen

Bestimmungen

Merkmal und/oder

Kommentar

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WAS IST DIE BRANDSCHUTZSICHERHEIT?

Bild 1

Brandverhütung Brandschutz

Anlagenbau Management aktiver passiver

Brandschutzsicherheit

Anpassung der Baustrukturen an die gesetzlichen Bestimmungen zur Brandverhütung, z.B. Nummer und Anordnung der Notausgänge, Länge der Fluchtwege usw.)

Notfallpläne, periodische Instandhaltung der Anlagen, Information und Ausbildung der Arbeiter, usw.

Was direkt auf das Feuer wirkt: Brandmeldeanlage, Alarmanlage, Feuerlöscher, Hydrantennetz usw.

Was nicht direkt auf das Feuer wirkt: Brandabschnitte, Feuerwiderstand; Brandschutztür, usw.

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WELCHER IST DER ANWENDUNGSBEREICH DES LG 18/92 (ART.1)?

Bild 2

Tätigkeiten, die

keinem besonderen Verfahren unterliegen

Beispiele zu den üblichen kontrollpflichtigen

Brandschutztätigkeiten : 3-4

Lager und Verkaufsstellen für brennbares Gas in Flaschen

84

Gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe, u.ä. mit mehr als 25 Betten

85 Schulen für mehr als 100 anwesende Personen

86 Krankenhäuser, Pflegeanstalten u.ä. mit mehr als 25 Betten

87

Verkaufsräume mit einer Bruttofläche von mehr als 400 m2

91

Wärmeerzeugungsanla-ge, deren Leistungsfähigkeit mehr als 116 kW beträgt

92

Garagen mit mehr als 9 Stellplätzen

94

Wohnhäuser mit einer Traufhöhe von mehr als 24 m

Anwendungsbereich des LG 18/92

und des MD 10. März 1998

Kontrollpflichtige Brandschutztätigkeit

Tätigkeiten, die nach den einschlägigen

Rechtsvorschriften des Staates (MD 16. Februar

1982) einer Brandschutzkontrolle

unterliegen

Errichtung einer neuen Tätigkeit

Arbeitsplatz Arbeitsplatz

JA

JA NEIN JA

Anwendungsbereich des LG 18/92

Anwendungsbereich des

MD 10. März 1998

NEIN

NEIN

Das LG 18/92 regelt auch die Verwaltungsaufgaben und -verfahren im Bereich der Sicherheit, des Schutzes gegen Luft- und Wasserverschmutzung und der Energieeinsparung in Zusammenhang mit Heizanlagen und Gebäuden, in denen diese installiert sind; Dampferzeuger sind ausgenommen.

Bearbeitung eines Brandschutzprojektes

Bearbeitung eines Brandschutzprojektes und eines Berichtes

über die Bewertung des Brandrisikos auf den Managementbereich

beschränkt

Bearbeitung eines Brandschutzprojektes

und eines Berichts über die Bewertung des Brandrisikos, einschließlich des

Managementbereichs und des

Anlagebaubereichs comprensivo della

Trotzdem kann die Tätigkeit besonderen Bestimmungen über Anlagen unterliegen

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WANN IST EIN BRANDSCHUTZPROJEKT UND WANN EINE BRANDSCHUTZABNAHME ERFORDERLICH ?

Bauwesen Neubauten Tätigkeiten, die laut MD 16. Februar 1982 der

Brandschutzkontrolle unterliegen

Erweiterung

Umbauarbeiten Änderung der Nutzung Umbauarbeiten, welche das Sicherheitsniveau

ändern Heizanlagen ohne Wasserkreis (z.B. Strahlungswärmer) Neuanlagen Mit Feuerungsleistung > 116 kW Wechsel des Brennstoffes Bestand Anschluss zusätzlicher Heizkörper Erhöhung der Feuerungsleistung andere wesentliche Änderungen

WER ERARBEITET EIN BRANDSCHUTZPROJEKT UND WER FÜHRT DIE ENTSPRECHENDE ABNAHME DURCH?

Brandschutzprojekt Brandschutzabnahme

Freiberufler/innen, die im entsprechenden Berufsverzeichnis seit mindenstens 10 Jahren eingetragen sind; sie müssen dabei innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches bleiben.

unvereinbare Tätigkeit

Freiberufler/innen, die im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind

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WANN IST EIN HEIZANLAGENPROJEKT UND WANN EINE HEIZANLAGENABNAHME ERFORDERLICH (EINSCHLIEßLICH DER

ASPEKTE IM SINNE DES ART.1 DES LG 18/92)? Warmwasserheizanlagen Neuanlagen mit Feuerungsleistung > 35 kW Wechsel des Brennstoffes Bestand Anschluss zusätzlicher Heizkörper Erhöhung der Feuerungsleistung andere wesentliche Änderungen

WER ERARBEITET EIN HEIZANLAGENPROJEKT UND WER FÜHRT DIE ENTSPRECHENDE ABNAHME DURCH?

Heizanlagenprojekt Heizanlagenabnahme

unvereinbare Tätigkeit

Ingenieure/rinnen und periti industriali

(Absolventen/Absolventin Gewerbeoberschule), die im

entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind

Ingenieure/rinnen und periti industriali (Absolventen/Absolventin

Gewerbeoberschule), die im entsprechenden Berufsverzeichnis

seit mindenstens 10 Jahren eingetragen sind

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MIT WELCHEM VERFAHREN ERLANGT MAN EINE BAUKONZESSION (ART.3 DES LG 18/92)?

Bild 3

Neubauten, Erweiterungen, Umbau

und Sanierung bestehender Gebäude

Gebäude oder Anlagen, für welche keine

Baukonzession vorgeschrieben ist

Gesuch um eine Baukonzession

Bauherr/Bauherrin

Machbarkeitstudie und allgemeines Informationsblatt

über die Brandverhütungsmaßnahmen

Machbarkeitstudie und allgemeines Informationsblatt über die Heizanlage

(Sicherheitsvorkehrungen, Maßnahmen zum Schutz gegen die Luft- und

Wasserverschmutzung, Maßnahmen zur Energieeinsparung)

Die Gemeinde bestätigt die

erfolgte Hinterlegung

Bauherr/Bauherrin + Freiberufler/innen die im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind

Bürgermeister/ Bürgermeisterin

Bauherr/Bauherrin

Freiberufler/innen die im

entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind

Freiberufler/innen, die im

entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind

Die Baukonzession muss jene Tätigkeiten, die der Brandschutzüberwachung unterliegen, aufzeigen (Art.2 D.LH. 20/93)

Ausstellung der

Baukonzession

Hinterlegung der Machbarkeitstudie bei der Gemeinde

Die Bestätigung über die Anpassung an die technischen

Vorschriften muss vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden

Bürgermeister/ Bürgermeisterin

Die vorgenommenen Änderungen ändern das Sicherheitsniveau der Bauten oder der Anlagen

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MIT WELCHEM VERFAHREN ERLANGT MAN EINE BENÜTZUNGSERLAUBNIS (ART.5 DES LG 18/92)?

Bild 4

Erarbeitung eines Projektes und eines technischen Berichts über die Brandverhütungsmaßnahmen nach Art. 3 des D.LH.

20/93 und deren Hinterlegung bei der Gemeinde

Freiberufler/innen die im

entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind

Durchführung der Arbeiten

kontrollpflichtige Tätigkeit laut MD 16.

Februar 1982 Durchführung der Abnahmeprüfung, Ausstellung und Hinterlegung des

Abnahmeprotokolls bei der Gemeinde

Ausstellung und Hinterlegung der Konformitätserklärung entsprechend

dem Projekt bei der Gemeinde

Freiberufler/innen die im entsprechenden Berufsverzeichnis

seit 10 Jahren eingetragen sind

JA NEIN

Die Abnahmeprüfung kann nicht vom Projektanten durchgeführt werden

Baukonzession

Amt für Brandverhütung

Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin kann bei den zuständigen Ämtern die

Durchführung von Kontrollen anfordern

POSITIV

NEGATIV

Überprüfung seitens der zuständigen

Ämter

Ausstellung der Benützungserlaubnis

Durchführung der Tätigkeit mit Haftung des Betreibers, über die Gewährleistung der Sicherheitsbedingungen

Aufhebung der Abnahme und Durchführung der Vorschriften

Siehe Bild 8

Amt für Brandverhütung

Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann bei den

zuständigen Ämtern die Durchführung von Kontrollen anfordern

Überprüfung seitens der zuständigen

Ämter

POSITIV

NEGATIV

Revision des Projektes

Durch die Benützungserlaubnis werden auch all jene Bescheinigungen erteilt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen des MD 16.02.82 vorgesehen sind

Der Bürgermeister/

die Bürgermeisterin

oder der Referent / die

Referentin

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WELCHES SIND DIE ZUSÄTZLICH NOTWENDIGEN UNTERLAGEN ZU DEN

BRANDSCHUTZPROJEKTEN (ART. 2 DES D.LH 20/93)?

Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin

Neubauten, Erweiterungen, Umbau

und Sanierung bestehender Gebäude

Bauherr/Bauherrin

Bauherr/Bauherrin + Freiberufler/innen die im entsprechenden Berufsverzeichnis eigetragen sind

Baukonzessionsgesuch

• allgemeine Angaben über die Haupttätigkeit und eventuelle Nebentätigkeiten sowie Angaben über die Gebäudemerkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge; • allgemeiner Lageplan in kleinem Maßstab - von 1:2000 bis 1:200 je nach Ausmaß der Gebäude -, woraus die Lage der Tätigkeiten, die äußeren Sicherheitsabstände, die Zufahrten, die Wasserentnahmestellen in der Umgebung wie Außenhydranten, Wasserläufe, Tiefbrunnen, Zisternen, Wasserleitungen usw. und die Zugänge zum Gebäudeinneren wie Treppenhäuser, Rampen usw. ersichtlich sind. Diese Angaben können auch in dem Bauplan, anstatt in einem gesonderten Plan, gemacht werden.

Ausstellung der Benützungserlaubnis

einschließlich der Brandschutzbestätigungen

Hinterlegung bei der Gemeinde des

Brandschutzprojektes

Ausstellung der Baukonzession

Abnahme Freiberufler/innen,

die im entsprechenden

Berufsverzeichnis seit 10 Jahre

eingetragen sind

Hinterlegung bei der Gemeinde der Machbarkeitstudie

Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen

Bauunternehmen / Installationsfirmen

Betrieb der Tätigkeit mit Verantwortung des Betreibers, die Instandhaltung der Sicherheitsbedingungen zu garantieren

Bild 5

Anwesenheit einer Heizanlage

NEIN

JA Bild 6

Durchführung der Arbeiten

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WELCHES SIND DIE ZUSÄTZLICH NOTWENDIGEN UNTERLAGEN ZU DEN HEIZANLAGENPLÄNEN (ART. 6 DES D.LH. 20/93)?

Ausstellung der Benützungserlaubnis einschließlich

der Betriebserlaubnis der Heizanlage

Bauherr/Bauherrin

Ausstellung der Baukonzession

> 35 kW

>116 kW JA

JA NEIN

NEIN

Hinterlegung des Heinzanlageplanes bei der Gemeinde

Durchführung der Arbeiten

Bürgermeister/ die Bürgermeisterin

Bild 6

Installation oder grundlegende Änderung

einer bestehenden Warmwasserheizanlage

Hinterlegung der Machbarkeitstudie bei

der Gemeinde

Warmwasser-heizanlage JA

NEIN Bürgermeister/ Bürgermeisterin

Der Inhaber muss eine Bescheinigung über die Feuerungsleistung unter 35 kW bei der Gemeinde

hinterlegen

Hinterlegung des

Abnahmeproto-kolls bei der Gemeinde

Hinterlegung der

Konformitäts- erklärung des Installateurs bei der Gemeinde

Hinterlegung der Übereinstimmungs-

erklärung des Kaminkehrers bei

der Gemeinde

Verfahren nach Bild 5 für

brandschutz-kontrollpflichtige Tätigkeit Nr.91 (MD 16.02.1982)

Hinterlegung der Übereinstimmungs-

erklärung des Kaminkehrers bei

der Gemeinde

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WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH FÜR BRANDSCHUTZPROJEKTE FÜR ANLAGEN UND PROJEKTE , DEREN ABFASSUNG VOM

MINISTERIALDEKRET 37/08 VORGESCHRIEBEN IST (ART.7 D.LH. 33/99)?

Durchführung der Arbeiten Ausstellung der Konformitätserklärung

Hinterlegung der

Konformitäts-erklärung bei der Gemeinde

Bürgermeister/ Bürgermeisterin

Brandschutzanlagen und andere

Einrichtungen, für die laut Staatsgesetz vom 5. März 1990, Nr. 46,

ein Plan vorgelegt werden muß

Hinterlegung des Planes bei der

Gemeinde

Ausstellung der Benützungserlaubnis einschließlich der

Brandschutzbestätigungen

Bild 7

Bauherr/Bauherrin

Installationsfirmen

Die Konformitätserklärung muss mit den beigelegten Unterlagen vollständig sein und sich deutlich auf die technischen Normen beziehen, die beachtet worden sind. (G 46/90)

kontrollpflichtige

Tätigkeit

Die Konformitäts-erklärung dem

Abnahmeprotokoll beilegen und bei der Gemeinde

hinterlegen

JA NEIN

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Seite 15 von 40 Amt für Brandverhütung

WANN IST DAS SPEZIFISCHE BRANDSCHUTZPROJEKT ERFORDERLICH ?

1. KONTROLLPFLICHTIGE TÄTIGKEIT DER BRANDVERHÜTUNG LAUT MD 16. Februar 1982

2. VERBRENNUNGSANLAGEN UND HEIZANLAGEN OHNE WASSERKREIS (z.B. Öfen, Herde, Warmlufterzeuger, Strahlungswärmer):

a) mit Feuerungsleistung > 116 kW, ODER

b) > 35 kW wenn sie sich in einer kontrollpflichtigen Tätigkeit der Brandverhütung laut MD 16.02.1982 befinden.

WANN IST DIE BRANDRISIKOBEWERTUNG ERFORDERLICH ?

Für Tätigkeiten laut Art. 1 des Ministerialdekretes vom 10. März 1998, in welchen sich Arbeitsstätten befinden (wie in Art. 30 des Gesetzesvertretenden Dekrets 626/94 definiert wird) und für kontrollpflichtige Tätigkeiten der Brandverhütung laut MD 16. Februar 1982

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Seite 16 von 40 Amt für Brandverhütung

WIE MUSS DER BRANDSCHUTZPLAN VERFASST WERDEN (ART. 3 D.LH. 20/93)?

VORD BRANDV 1 Rundschreiben des Amtes

für Brandverhütung Nr.1/2001

Brandschutzplan : brandschutztechnisches Merkmal des Gebäudes oder des Betriebes, in dem eine überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird

Allgemeine Angaben zur

Haupttätigkeit und zu den eventuellen Nebentätigkeiten,

die der Brandschutzüber-

wachung unterworfen sind, und über bauliche

Merkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der

Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge

Lageplan in kleinem Maßstab -

woraus die äußeren

Sicherheitsabstän-de, die Zufahrten, Wasserentnahme-stelle und Zugänge

zum Gebäudeinneren ersichtlich sind

Grundrisse im Maßstab 1:50 bis

1:200, je nach Ausdehnung des Gebäudes, für die

jeweiligen Stockwerke dieses

Gebäudes mit Angaben über brandschutz-

mäßigen Verwendungszweck

in geeignetem Maßstab

angefertigte Schnitte,

Ansichten oder Fotos der

Gebäude sowie Planunterlagen zu

Anlagen bzw. Maschinen von

besonderer Wichtigkeit

Technischer Bericht, welcher in Hinsicht auf jede

Tätigkeit folgendes

aufzeigen muß:

Feuerwider-standsklassen der Treppen-

häuser, Aufzugs-schächte,

Gänge

Hauptmerk-male der

eventuellen zusätzlichen Sicherheits-

einrichtungen, die geeignet

sind, den allgemeinen Sicherheits-standard zu

heben

Art, Menge und Lage der ortsfesten und beweglichen Löscheinrich-

tungen mit besonderen

Angaben über die

Wandhydranten und Haspeln hinsichtlich

Hauptmerk-male der

haustechni-schen

Anlagen, insbesondere

der Heizanlage

und der Elektroanlage

Art und Menge der zu bearbeitenden

bzw. zu lagernden Materialien

oder der Wand- und

Bodenbeläge und

Einrichtungen

Lüftungs-öffnungen

Lage, innere und äußere Sicherheits-abstände, Zugänge,

Fertigungsab-läufe,

Fassungs-vermögen,

was Personen betrifft

Berechnung der Brandlast

und der Brandklasse der Räume,

wo es notwendig ist oder durch

einschlägige Vorschriften festgelegt ist

Bemessung der

Fluchtwege

Brandab-schnitte und entsprech-

ende Verbindungen

Merkmale der Baumaterialien

und brandschutz-technische Bemessung

der tragenden Bauteile

Bild 8

Page 17: Autonome Provinz Bozen - Südtirol Brand- und … (MINISTERIALDEKRET 10 MÄRZ 1998)? 23 WELCHES SIND DIE KRITERIEN, UM DAS BRANDRISIKO ZU BEWERTEN (ANLAGE I PUNKT 1.4 DES MD 10. MÄRZ

Seite 17 von 40 Amt für Brandverhütung

WELCHES VERFAHREN IST FÜR EIN BRANDSCHUTZPROJEKT

ERFORDERLICH?

Überprüfung seitens der zuständigen

Ämter

POSITIV Amt für

Brandverhütung

NEGATIV

Zusendung einer Kopie des

genehmigten Projektes an die

Gemeinde und eine an den Bauherrn

Bearbeitung des Projekts

Hinterlegung bei der Gemeinde von 2

Kopien des Planes

Der Bürgermeister/ die

Bürgermeisterin/ die

Bürgermeisterin kann bei den zuständigen

Durchführung der

Brandschutz-kollaudierung

Hinterlegung des Abnahmeprotokolles

bei der Gemeinde

Freiberufler/innen

Überarbeitung des Projektes mit den von

seiten des Kontrollsamtes erteilten

Vorschriften

Bild 9

Vor der Durchführung der Arbeiten

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Seite 18 von 40 Amt für Brandverhütung

WIE MUSS DAS ABNAHMEPROTOKOLL VERFASST WERDEN (ART.4 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)?

Spezifisches Brandschutz-

projekt

Durchführung der Arbeiten gemäß dem genehmigten

Projekt

Abnahmeprüfung und betreffende Abfassung des

Abnahmeprotokolls

Hinterlegung des

Abnahmepro-tokolles bei der

Gemeinde

Das Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme muss immer das gesamte Gebäude oder die gesamte Betriebsanlage betreffen, wo überwachungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, damit die Gebäude- bzw. Anlagensicherheit allumfassend dokumentiert werden. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile des Gebäudes oder der Betriebsanlage verändert wurden. Das Abnahmeprotokoll ist nach dem Muster in der Anlage A zum D.LH. 23.06.1993 Nr. 20 zu verfassen

Das Gebäude oder die Betriebsanlage müssen

fertig gestellt werden sein und mit den erforderlichen Anlagen, den Maschinen,

der Ausstattung, der Einrichtung und anderen

Gebrauchsgütern vervollständigt werden.

Die Arbeiten müssen von Firmen mit erforderlicher Ausbildung im Sinne des Art.s 3 des Gesetzes 46/90 durchgeführt werden. Die Installationsfirmen müssen eine Konformitätserklärung ausstellen. Die Konformitätserklärung muss dem Abnahmeprotokoll beigelegt werden.

Bild 10

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Seite 19 von 40 Amt für Brandverhütung

WAS IST DAS WARTUNGSBUCH FÜR DIE BRANDSCHUTZ -TECHNISCHEN ANLAGEN (ART.5 DLH 23. JUNI 1993 NR.20)?

Ausstellung der Benützungserlaub-

nis seitens der Gemeinde

Der Eigentümer oder Betreiber der Anlage oder des Gebäudes, wo eine überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, muss gewährleisten, dass der Sicherheitsstandard der Betriebsstätte dauerhaft und unvermindert erhalten bleibt. Zu diesem Zweck muss er persönlich oder durch eine schriftlich zu beauftragende Person Kontrollen vornehmen und darüber das Wartungsbuch laut Anhang B des D.LH. 20/93 führen.

Die Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten laut Gesetz vom 5. März 1990, Nr. 46, müssen von befähigten Personen verrichtet werden. Sind anhand von neuen Normen Anpassungsarbeiten am Gebäude oder an der Anlage erforderlich, so hat der Eigentümer diese, innerhalb der in den erwähnten Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist, vorzunehmen. Jeder Eingriff ist im Wartungsbuch einzutragen.

Die ordnungsgemäße

Führung des Wartungsbuches

bürgt für die Erhaltung der

Sicherheit und des einwandfreien

Betriebes

Betreiber /Betreiberin

Man muss nur die Bereiche, welche sich auf die ausgeübte Tätigkeit beziehen, ausfüllen.

Bild 11

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Seite 20 von 40 Amt für Brandverhütung

WIE MUSS DER HEIZANLAGENPLAN VERFASST WERDEN ART.6 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)?

Planung einer Heizanlage

feststoffbe-triebene Anlagen

Anlagen mit offenem Ausdeh-

nungsgefäß

Anlagen mit geschlossenem

Ausdeh-nungsgefäß

Warmluft-anlagen

Strahlungs-heizanlage

Abfassung des

technischen Berichts nach

Muster PES/CS

Abfassung des

technischen Berichts nach

Muster PES/VA

Abfassung des

technischen Berichts nach

Muster PES/VC

Es wird kein Muster für den technischen Bericht vorgegeben, da ihre Bau- und Funktionsweise

ein sehr weites Spektrum umfasst. Allerdings ist auch für diese

Heizanlagen ein Plan bei der Gemeinde zu hinterlegen.

Der Heizanlagenplan ist ein spezifischer Plan, der die Anlagensicherheit, die Luftreinhaltung, den Gewässerschutz und die Energieeinsparung zum Gegenstand hat. Der technische Bericht muss nach den Vorlagen im Anhang C des D.LH. 23. Juni 1993 Nr. 20 abgefasst sein.

Abfassung der Zeichnungen bezüglich der baulichen und der anlagentechnischen Eigenschaften.

Abnahme der Heizanlage

Bild 12

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Seite 21 von 40 Amt für Brandverhütung

WIE MUSS DIE ABNAHME DER HEIZANLAGE DURCHGEFÜHRT WERDEN (ART.7 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)?

Heizanlagenplan nach Art.6 des D.LH. 20/93

Durchführung der Arbeiten gemäß dem bei der

Gemeinde hinterlegten Projekt

Abnahmeprüfung und betreffende Abfassung des

Abnahmeprotokolls

Hinterlegung bei der

Gemeinde des Abnahmepro-

tokolles

Das Abnahmeprotokoll für Warmwasserheizanlagen mit Vorlauftemperatur unter 100º C muss nach dem Muster laut Anhang D verfasst werden. Der Inhalt des Abnahmeprotokolls wird ins Wartungsbuch übertragen.

Die Arbeiten müssen von Firmen mit erforderlicher Ausbildung im Sinne des Art.s 3 des Gesetzes 46/90 durchgeführt werden. Die Installationsfirmen müssen eine Konformitätserklärung ausstellen. Die Konformitätserklärung muss dem Abnahmeprotokoll beigelegt werden.

Bild 13

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Seite 22 von 40 Amt für Brandverhütung

WANN MÜSSEN DIE ZENTRALHEIZANLAGENWARTUNGSBÜCHER GEFÜHRT WERDEN (ART.7 DLH 23. JUNI 1993 NR.20)?

Ausstellung der Benützungserlaub-

nis seitens der Gemeinde

Pflicht des Betreibers, das Zentralheizwartungsbuch zu führen

Die ordnungsgemäße

Führung des Wartungsbuches

bürgt für die Erhaltung der

Sicherheit und des einwandfreien

Betriebes

Betreiber/ Betreiberin

Bild 14

Heizanlage mit Feuerleistung >35 kW

Pflicht des Betreibers, das regelmäßige

Instandhaltung der Anlage zu

führen

NEIN JA

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Seite 23 von 40 Amt für Brandverhütung

WELCHES GESETZ IM BEREICH BRANDSCHUTZ WIRD FÜR DIE ARBEITSPLÄTZE ANGEWANDT (MINISTERIALDEKRET 10 MÄRZ 1998)?

JA NEIN

Schema A Schema B

Betriebliche Vorsorge-, Schutz- und

Vorsichtsmaßnahmen (MD 10. März 1998 Art.3)

Die aktiven und passiven Maßnahmen werden von den spezifischen

technischen Bestimmungen geregelt.

Bild 15/A

Artikel der Vorschrift

Inhalt des Artikels

Bezüge

Anwendungsbereich (MD. 10. März 1998 Art. 1)

Tätigkeiten, die an Arbeitsplätzen ausgeübt werden, einschließlich zeitweiligen oder mobilen Baustellen und kontrollpflichtigen Brandschutztätigkeiten im Sinne des MD 16. Februar 1982

GVD 626/94 GVD 494/96

D.P.R. 175/98

Bewertung des Brandrisikos

(MD. 10. März 1998 Art.2)

Klassifizierung der Brandrisikostufe in erhöhtes / mittleres / niedriges Brandrisiko und Bestimmung der beauftragten Arbeiter für die Durchführung der Brandvorsorgemaßnahmen, der Brandbekämpfung und der Bewältigung von Notsituationen

Anlage I des MD 10. März 1998

kontrollpflichtigen Brandschutztätigkeiten (MD 16. Februar 1982)

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Seite 24 von 40 Amt für Brandverhütung

Schema A

Management -Maßnahmen

Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Brandschutzanlagen

(MD 10. März 1998 Art.3 Punkt e)

Information und Ausbildung an die Arbeitnehmer

(MD 10. März 1998 Art.3 Punkt f)

Anlage VI des MD 10. März 1998

Verhütung Verringerung der Wahrscheinlichkeit der

Entstehung eines Brandes (MD 10. März 1998 Art.3 Punkt a)

Anlage II des MD 10. März 1998

Verhütung

Verringerung der Wahrscheinlichkeit der

Entstehung eines Brandes (MD 10. März 1998 Art.3 Punkt a)

Schutz

attiv er Schutz

Manegements-maßnahmen

Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Brandschutzanlagen

(MD.10. März 1998 Art.3 Punkt e)

Schema B

Bild 15/B

Betriebliche Vorsorge-, Schutz- und

Vorsichtsmaßnahmen (MD 10. März 1998 Art.3)

Betriebliche Vorsorge-, Schutz- und

Vorsichtsmaßnahmen (MD 10. März 1998 Art.3)

Anlage VII des MD 10. März 1998

Anlage II des MD 10. März 1998

Anlage IV des MD 10. März 1998

Anlage VI des MD 10. März 1998

Verwirklichung der Maßnahmen zur raschen

Brandmeldung (MD 10. März 1998 Art. 3 Punkt c)

passiv er Schutz

Verwirklichung der Not- und Fluchtwege

(MD.10. März 1998, Art.3 Punkt b) Anlage III des MD 10. März 1998

Sicherstellung der Brandlöschung

(MD 10. März 1998, Art.3 Punkt d) Anlage V des MD 10. März 1998

Anlage VII des MD 10. März 1998

Information und Ausbildung der Arbeitnehmer

(MD.10. März 1998, Art.3 Punkt f)

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Seite 25 von 40 Amt für Brandverhütung

Bild 15/C

Kontrolle und Instandhaltung der

Brandschutzanlagen und –geräte

(MD 10.März 1998 Art.4)

Instandhaltungspflicht und Kontrollmaßnahmen an den

Brandschutzanlagen

Geltende gesetzliche

Bestimmungen und Richtlinien

Bewältigung von Notsituationen im

Brandfall (MD 10. März 1998 Art.5)

Ausstellungspflicht des Notplanes für Firmen, wo mehr als 10 Personen beschäftigt sind und

für kontrollpflichtige Tätigkeiten.

Anlage VIII des MD 10. März 1998

Ernennung der Zuständigen für den Brandschutzdienst

(MD 10. März 1998 Art.6)

Ernennungspflicht einer oder mehrerer Arbeitnehmer als Zuständige für die Durchführung der Maßnahmen zum

Brandschutz, zur Brandbekämpfung und zur Bewältigung von Notsituationen

GVD 626/94 Art. 4 Absatz 5 Buchstaben a

Ausbildung der Zuständigen für Notfall

(MD 10. März 1998 Art.7)

Ausbildungspflicht für Arbeitnehmer, die für Brandschutz, Brandbekämpfung und

Bewältigung von Notsituationen zuständig sind

Anlage IX des MD 10. März 1998

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Seite 26 von 40 Amt für Brandverhütung

WELCHES SIND DIE KRITERIEN, UM DAS BRANDRISIKO ZU BEWERTEN (ANLAGE I PUNKT 1.4 DES MD 10. MÄRZ 1998)?

brennbare und

entflammbare Substanzen

Zündstoff-

quellen (Punkt 1.4.1.2)

Personen, die mit den Räumen

und den entsprechenden

Fluchtwegen nicht vertraut

sind

gewöhnliche Arbeitnehmer

und Angestellte in ausdrücklich brandgefähr-

deten Bereichen

Behinderte

gelegentlich vorhandenes

Publikum

Maßnahmen zur

Reduzierung der durch

Wärmequellen verursachten

Gefahren (Punkt 1.4.3.2)

Bewertung des Rest-Brandrisikos

Klassifizierung der Brandrisiko-Stufe (erhöhtes/mittleres/niedriges Brandrisiko) (MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.4.4)

Identifizierung aller Brandgefahren

(MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.4.1)

Identifizierung der Angestellten und anderer anwesenden Personen

(MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.4.2)

(Punkt 1.4.1.1)

Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen

(MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.4.5)

Information und Ausbildung der Arbeitnehmer

(MD 10.März 1998 Anlage IX)

Niederschrift der Brandrisiko-bewertung

(MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.5)

Bild 16

Kriterien zur Reduzierung der

Gefahren, die durch

entflammbare und/oder

brennbare Materialien und

Substanzen entstehen

(Punkt 1.4.3.1)

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Seite 27 von 40 Amt für Brandverhütung

WIE WIRD DIE KLASSIFIZIERUNG DER BRANDRISIKOSTUFEN DURCHGEFÜHRT (ANLAGE I PUNKT 1.4.4 MD 10. MÄRZ 1998)?

Können die brennbaren

und/oder entflammbaren

Materialien entfernt werden?

Können die Zündstoffquellen entfernt werden?

Können die brennbaren

und/oder entflammbaren

Materialien von den Zündstoffquellen getrennt werden?

Gibt es in dem Raum Materialien,

die den Rauch und/oder die

Flammen ausbreiten können?

Die Betriebsbedingungen

liefern die Gelegenheit einen

Brand zu verursachen?

Die Rauch- und Flammenverbreitung kann durch geeignete aktive oder passive

Schutzanlagen begrenzt werden?

Die Fluchtwege können

angemessen geschützt werden?

Gibt es Tätigkeiten im Sinne des

Punktes 1.4.4 c der Anlage I des MD 10.

März 1998?

JA

NEIN

NEIN

NEIN

JA

JA

JA

NEIN

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

JA

Bild 17

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Seite 28 von 40 Amt für Brandverhütung

WAS BEINHALTET DER NOTFALLPLAN (ART.5 MD 10. MÄRZ 1998)?

INHALT DES PLANES

Bild 18

allgemeine Informationen über den Arbeitsplatz

Merkmale der Orte (Fluchtwege)

Die Anzahl der anwesenden Personen und ihr Standort

Die besonderen Risiken, die die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.

Die Anzahl der Zuständigen für die Durchführung und die Überwachung

des Notfallplanes sowie für die Evakuierungsassistenz (Zuständige

für die Bewältigung der Notsituationen, Evakuierung,

Brandbekämpfung, Erste Hilfe)

Handlungen, die die Arbeitnehmer vornehmen müssen

spezifischen Maßnahmen für die Bereiche mit erhöhtem Brandrisiko

Die spezifischen Maßnahmen um Behindertenassistenz im Brandfalle zu

gewährleisten

Die spezifischen Maßnahmen, die gegenüber besonderen Risiken

ausgesetzten Arbeitnehmern vorgenommen werden müssen

Die Vorgänge zur Alarmierung der Feuerwehr, zur Information bei ihrer

Ankunft und für die Leistung der nötigen Assistenz während des

Einsatzes

Die Pflichten des Dienstpersonals, das mit spezifischen Aufgaben im

Zusammenhang mit dem Brandschutz beauftragt ist, wie z. B. Telefonisten, Wärter, Abteilungsleiter, Zuständige

für die Instandhaltung, Wachpersonal

Die Pflichten der Arbeitnehmer, denen im Brandfalle besondere

Verantwortung zufällt

Die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass das gesamte Personal über die vorzunehmenden

Vorgänge informiert ist

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Seite 29 von 40 Amt für Brandverhütung

WELCHE KURSE MÜSSEN DIE ARBEITNEHMER, DIE FÜR DEN BRANDSCHUTZ ZUSTÄNDIG SIND, BESUCHEN (ANLAGE IX MD 10. MÄRZ 1998)?

Arbeitsplätze, an denen im

Art. 6, Absatz 3 des MD

10.03.1998 vorgesehene Tätigkeiten ausgeübt werden

(Anlage X) Tätigkeiten mit

erhöhtem Risiko

(Punkt 9.2)

Nicht vollständiges Verzeichnis: • Fabriken und Depots für

explosive Materialien • Thermoelektrische

Zentralen • Hotels mit mehr als 200

Gästebetten • Handels- und

Ausstellungstätigkeiten, deren dem Publikum zugängliche Fläche größer als 10.000 m² ist;

• Kranken- und Kurhäuser • Schulen jeder Art mit

mehr als 1.000 anwesenden Personen

• Büros mit mehr als 1.000 Angestellten

• Zeitweilige und mobile unterirdische Baustellen

• Flughäfen und Infrastrukturen für Eisen- und Untergrundbahnen

Tätigkeiten mit mittlerem

Brandrisiko (Punkt 9.3)

Nicht vollständiges Verzeichnis: • Die Arbeitsplätze, die im

Ministerialdekret vom 16.02.1982 angeführt sind

• Zeitweilige und mobile Baustellen, an denen entflammbare Materialien aufbewahrt und verwendet werden mit Ausnahme jener, die zur Gänze unter freiem Himmel sind

Tätigkeiten mit niedrigem

Brandrisiko (Punkt 9.4)

Kurs C (Dauer 16 Stunden)

Kurs B (Dauer 8 Stunden )

Kurs A (Dauer 4 Stunden)

Kurs B oder C (Dauer 8 oder 16

Stunden) mit einem

technischen Befähigungsnachweis lt. Art. 3 des Gesetzes

Nr. 609 vom 28.11.1996

Dokument zur Bewertung des

Brandrisikos (MD 10. März 1998 Art.2)

Zum Beispiel: ein Hotel mit 150 Gästebetten ist als Tätigkeit mit mittlerem Brandrisiko klassifiziert, aber es fällt in das Verzeichnis der Anlage X des MD 10.03.1998. Deshalb ist das technische Befähigungszeugnis laut Art. 3 des Gesetzes Nr. 609 vom 28.11.1996 notwendig.

Bild 19

Nicht vollständiges Verzeichnis: • Fabriken und Depots für

explosive Materialien • Thermoelektrische

Zentralen • Hotels mit mehr als 100

Gästebetten • Handels- und

Ausstellungstätigkeiten, deren dem Publikum zugängliche Fläche größer als 5.000 m² ist

• Kranken- und Kurhäuser • Schulen jeder Art mit

mehr als 300 anwesenden Personen

• Büros mit mehr als 500 Angestellten

• Zeitweilige und mobile unterirdische Baustellen

• Flughäfen und Infrastrukturen für Eisen- und Untergrundbahnen

Tätigkeiten mit nicht erhöhtem oder

mittlerem Brandrisiko

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Seite 30 von 40 Amt für Brandverhütung

WANN MÜSSEN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG DER BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN EINGEREICHT WERDEN? (ART.10 D.LH. 23.

JUNI 1993 NR. 20)

Tätigkeiten die laut M.D. vom 16. Februar 1982 der Brandschutzkontrolle nicht

unterliegen aber in eine kontrollpflichtige

Haupttätigkeit eingefügt sind

Tätigkeiten die laut MD vom 16. Februar 1982 der

Brandschutzkontrolle unterliegen und von

technischen Bestimmungen geregelt

sind

Unmöglichkeit, einem oder mehreren Punkten der

technischen Bestimmungen zu entsprechen

Einreichung der Gesuche um Teilaufhebung der

bestimmten Brandschutzvorschriften,

bei dem für die Brandverhütung

zuständigen Landesamt

Gewöhnlich e und nicht vollständige Beispiele

• Schulen • Krankenhäuser

• Hotels • Garagen

• Veranstaltungsräume • Wärmeerzeugungsanlage mit

gasförmigem Brennstoff • Wärmeerzeugungsanlage mit

Heizöl-Brennstoff • Lager für Schmieröl

• Flüssiggaslager • Stromaggregate

• Wohnhäuser • Methangasnetz • Sportanlagen

• Galerien, Museen, Sammlungen • Tankstellen

Zum Beispiel: eine Garage mit bis zu 9

Autostellplätzen innerhalb eines Hotels

mit mehr als 25 Gästebetten

Bereiche, die von Landesbestimmungen sowie von Staatsbestimmungen geregelt sind (Schulen, Beherbergungsbetriebe, öffentliche Veranstaltungsstätten), hat in Südtirol die Landesbestimmung Vorrang. Wer sich in diesen Bereichen auf die Staatsbestimmung beziehen will, der ist verpflichtet, formell um Abweichung anzusuchen (wobei die Staatsbestimmung die äquivalenten Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet) Bild 20

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Seite 31 von 40 Amt für Brandverhütung

WIE UND WO MUSS MAN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG EINREICHEN ?

Gesuche um Teilaufhebung

in 3 Kopien

Ausarbeitung des technischen Berichtes für jeden einzelnen

abweichenden Bestimmungspunkt

Nach dem Muster VORD BRANDVHEIZ 3

Die betroffene kontrollpflichtige Tätigkeit und der Gegenstand der

Abweichung, d.h. die genaue Angabe der

Bestimmung, die nicht eingehalten werden kann

Kurze Beschreibung der Situation wofür um

Abweichung angesucht wird

Die Begründung der Abweichung, d.h. die

betriebsbedingten Merkmale und/oder bestehenden

Einschränkungen, welche die vollständige Einhaltung

der gesetzlichen Bestimmungen nicht

ermöglichen

Die Begründung der Abweichung, d.h. die

betriebsbedingten Merkmale und/oder bestehende

Einschränkungen, welche die vollständige Einhaltung

der gesetzlichen Bestimmungen nicht

ermöglichen

Die technischen Maßnahmen, die für den

Risikoausgleich als angemessen angesehen

werden (Vorschlag über die äquivalenten

Sicherheitsmaßnahmen)

Ausarbeitung und gleichzeitig Einbringung in 3 Kopien des

Gesuches um Teilaufhebung und des Brandschutzprojektes der

Haupttätigkeit und der eventuellen Nebentätigkeiten

Das Amt für Brandverhütung übermittelt die Gesuche um

Teilaufhebung dem Direktor der Abteilung Brand- und

Zivilschutz

Eine Kopie ohne Stempelmarke der

Gesuche muss auch zur Kenntnis an die örtlich zuständige

Gemeinde eingerichtet werden

Nach dem Rundschreiben Nr. 1/2001 beigelegten Formulare BRANDV 1, BRANDV 1/A oder HEIZ 2

Bild 21

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Seite 32 von 40 Amt für Brandverhütung

WELCHEM VERFAHREN FOLGEN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG ?

Erhalt des Gesuches beim Amt für

Brandverhütung

Überprüfung des Berichtes und des

betreffenden Projektes und Abfassung eines

Gutachtens

Besprechung des Gesuchs seitens der

Dienststellenkonferenz

Dienststellen-Konferenz

Ausstellung des Gutachtens seitens der Dienststellekonferenz

Übersendung einer Kopie des

genehmigten Projektes an den Bauherrn

und an die Gemeinde

Positives Gutachten

Unter Berücksichtigung

bestimmter Auflagen

Übersendung einer Kopie des

mit Auflagen genehmigten

Projektes an den Bauherrn und an die

Gemeinde

JA

JA

NEIN

NEIN

Amt für Brandverhütung

Abteilungsdirektor des Brand- und

Zivilschutzes

Eventuelle Beschwerde beim RVwG innerhalb 60

Tage Bild 22

Bauherr/Bauherrin

Übersendung an den

Bauherrn und an die

Gemeinde einer Kopie

des abgelehnten

Projektes

Umarbeitung des Projektes

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Seite 33 von 40 Amt für Brandverhütung

WAS SIND TECHNISCHE NORMEN?

Technische Norm "Norm", gemäß der EU-Richtlinie 98/34/CE vom 22 Juni 1998 ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt. Sie müssen: der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein, mit der Zusammenarbeit und der Zustimmung aller beteiligten Personen (Hersteller, Benutzer, Behörden) ausarbeitet werden; auf Ergebnis von Wissenschaft, Technologie und Erfahrung begründet werden; und müssen auch der „gegenwärtige Stand der Technik“ darstellen, wobei der Stand der Technik die Entwicklungsstufe in einer bestimmten Zeit bedeutet und alles umfasst, was für die Gemeinschaft und für den zivilen Fortschritt von Vorteil ist. Die technischen Normen sind erst Pflicht, wenn sich gesetzes- oder Durchführungsbestimmungen ausdrückli ch auf diese beziehen. Wer aber nach den einschlägigen UNI -Norm (oder CEI für den Elektrobereich) Anlagen plant und realisiert, der hat laut Gesetz fachgerecht gebaut und realisie rt.

Europäische Norm EN

Norm, die von einem europäischen

Normungsgremium (CEN und CENELEC für

den Elektrobereich) angenommen wird und

der Öffentlichkeit zugänglich ist

Internationale Norm ISO

Norm, die von einer internationalen

Normungsorganisation (ISO - Institut für die

internationale Normung – IEC für den

Elektrobereich) angenommen wird und

der Öffentlichkeit zugänglich ist

Italienische Norm UNI

Norm, die von einem nationalen

Normungsgremium (UNI und CEI für den Elektrobereich).

angenommen wird und der Öffentlichkeit

zugänglich ist

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Seite 34 von 40 Amt für Brandverhütung

WELCHE NORMEN HABEN VORRANG ?

Internationale Norm UNI -ISO

Europäische harmonisierte Norm UNI-EN

Italienische Norm UNI / CEI / CIG

Norm eines anderen Landes (z.B.: DIN, BS, AFNOR, ÖN u.s.w.)

Mangels einer internationalen Norm wird folgendes verwendet:

Beim Fehlen jeglicher Norm und gleichzeitiger Notwendigkeit, eine fachgerechte Planung und Ausführung zu beweisen, kann man sich auf Normen beziehen, in ganz spezifischen Bereichen verwendet werden, wie z.B. die IMO Normen (International Maritim Organisation)

Mangels einer europäischen harmonisierten Norm wird folgendes verwendet:

Mangels einer italienischen Norm wird folgendes verwendet

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Seite 35 von 40 Amt für Brandverhütung

WAS IST EINE TECHNISCHE VORSCHRIFT?

WANN MUSS MAN DIE NATIONALEN TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND WANN DIE LANDESVORSCHRIFTEN ANWENDEN?

Die Provinz Bozen ist vom Sonderstatut befugt, Gesetzesvorschriften in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik und unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen auf bestimmten Sachgebieten zu erlassen (D.P.R. 31. August 1972, Nr. 670 “Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino - Südtirol betreffen” Abschnitt I Kapitel III Art.8). Wenn ein Landesgesetz besteht, ist dieses vorrangig im Vergl eich zum nationalen Gesetz . Wer sich auf die Staatsbestimmungen beziehen will, ist verpflichtet, formell um Abweichung anzusuchen (wobei die Staatsbestimmungen die äquivalenten Sicherheitsmaßnahmen beinhalten).

Technische Vorschrift (Art. 1.11 Richtlinie 98/34 CEE) Technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung in einem Mitgliedsstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird. Die technischen Vorschriften werden von der öffentl ichen Autorität in Form eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verwaltungsregel erlassen . Die nationale technische Vorschrift stellt sich normalerweise in Form eines Ministerialdekretes vor und dabei die Landesvorschriften stellen sich in Form eines Dekretes des Landeshauptmannes vor.

Technische Spezifikation (Art. 1.3 Dir. 98/34 CEE) Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren

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Seite 36 von 40 Amt für Brandverhütung

WELCHES SIND DIE TECHNISCHEN LANDESVORSCHRIFTEN IM BEREICH BRANDVERHÜTUNG?

Nationale Vorschiften Landesvorschriften

Kontrollpflichtige Brandschutztätigkeit

Decreto Minister iale 26 agosto 1992 “Norme di prevenzione

incendi per l’edilizia scolastica”

Dekret des Landeshauptmannes vom 6. Dezember 1999, Nr. 65 Änderung der technischen Vorschriften für den Schulbau

Schulen

Decreto Ministeriale 09 aprile 1994 “Approvazione della regola

tecnica di prevenzione incendi per la costruzione e l’esercizio delle

attività ricettive turistico-alberghiere”

Dekret d es Landeshauptmann es vom 14. Dezember 1998, Nr. 37 Änderung der Brandschutzvorschriften im Gastgewerbe

Gastgewerbe

Decreto Ministeriale 19 agosto 1996 “Approvazione della regola

tecnica di prevenzione incendi per la costruzione e l’esercizio dei

locali di intrattenimento e di pubblico spettacolo”

Dekret Des Landeshauptmann es vom 17. Juni 1993, Nr. 19 Durchführungsverordnung zum Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13: "Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen für öffentliche Veranstaltungsstätten"

Öffentliche Veranstaltungsstätten

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WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN ZULASSUNG (HOMOLOGIERUNG), ÜBEREINSTIMMUNG (ZERTIFIZIERUNG), KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND

EIGENERKLÄRUNG ?

Homologierung (Zulassung)

Technischäsverfahren und Verwaltungsverfahren mit dem Zweck die Reproduktion von zertifizierten Prototypen z u genehmigen, vor dem Einlassen des Produktes auf de n Markt.

Zertifizierung (Übereinstimmung) Nachweisverfahren von einer notifizierten Zertifizi erungsstelle.

Konformitätserklärung Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Herstel ler oder sein Vertreter die Konformität des Produktes mit Bezug a uf den zugelassenen Prototyp . Diese Erklärung muss auch die Daten der Zulassung eintragen.

Eigen-erklärung Ausdruck, welcher im uneigentlichen Sinne verwendet wird, um die Konformitätserklärung des Herstellers für seine Produkte ohne Eingriff einer notifizierten und unabhängigen Zertifizierungsstelle anzudeuten. Der Ausdruck wird häufig falsch statt „Konformitätserklärung“ verwendet.

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WANN IST EIN PRODUKT ZUGELASSEN ?

Ein Produkt ist zugelassen, sobald es folgendem Schema folgt:

WER MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUSSTELLEN ?

HERSTELLER

Der Hersteller stellt die

Konformitätser-klärung des hergestellten

Produktes mit dem zugelassenen Baumuster aus

Der Lieferant stellt die

Konformitätser-klärung für die Lieferung des hergestellten Produkts aus

LIEFERANT

Der Installateur stellt die Konformitätser-klärung für das Projekt aus, falls dies Pflicht ist, oder für die Installationsanleitung

INSTALLATEUR NOTWENDIGE UNTERLAGEN DEM ABNAHMEPROTOKOLL

BEILEGEN

+ +

HERSTELLER

BAUMUSTER ÜBERPRÜFTES BAUMUSTER

NOTIFIZIERTE PRÜFSTELLE

MINISTERIUM

ZUGELASSENES PRODUKT

Überprüfung der Korrektheit der

Nachweisverfahren und der betreffenden

technischen Unterlagen

Der Hersteller erzeugt ein

Baumuster und schickt es in einer

notifizierten Prüfstelle um die

Versuche durchführen zu

lassen

Die notifizierte Prüfstelle führt die Versuche

nach kodifizierten Verfahren durch und erstellt eine

Bestätigung

Der Hersteller bereitet alle technischen Unterlagen vor und sendet sie zusammen mit dem Homologierungs-gesuch ans Ministerium

ZULASSUNG

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WANN MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUSGESTELLT WERDEN ?

WIE MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG IM SINNE DES

MINISTERIALDEKRETS 37/08 VERFASST WERDEN?

Anlage, die dem G.v.D. 37/08 (ehemaliges G 46/90) unterliegen

Neuanlage

ordentliche Instandhaltung

NEIN JA

NEIN JA

Konformitäts-erklärung ist notwendig

Konformitäts-erklärung ist nicht notwendig

Die Konformitätserklärung muss vom Inhaber oder vom gesetzlichen Vertreter des Installationsunternehmens und vom technischen Verantwortlichen unterschrieben werden.

Die Konformitätserklärung wird auf Vordrucken abgegeben

Die Konformitätserklärung muss vollständig mit allen obligatorischen Unterlagen sein d.h.: ο Plan (nur für Anlagen, für die er vorgeschrieben ist);

ο Bericht mit Angabe des Typs der verwendeten

Materialien;

ο Skizze der ausgeführten Anlage;

ο Bezugnahme auf frühere Erklärungen über die

normgerechte Ausführung oder auf solche über bereits

bestehende Teile der Anlage;

ο Kopie der Bestätigung über die Anerkennung der

Fachausbildung.;

weiterhin, muss sie sich auf di e technischen Vorschriften beziehen, welche für die Verwendung eingehalten worden sind; kann fakultative Unterlagen enthalten

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WAS IST DIE CE-KENNZEICHNUNG?

Ist kein Zertifizierungszeichen, das vergeben oder entzogen werden kann

Zeigt die Übereinstimmung eines Produktes mit den wesentlichen Anforderungen einer oder mehrerer EU-Richtlinien Vorschriften

Die Ausstellung einer falschen oder unvollständigen Konformitätserklärung unterliegt zu Lasten des Installationsunternehmens, einer Straftat im Sinne des Artikels 483 des Strafgesetzbuches ( Mittelbare Falschbeurkundung in einer öffentlichen Urkunde durch eine Privatperson)

Ist kein Qualitätszeichen

Ist kein Normkonformitäts-

zeichen