bäuerliche obstverarbeitung dienstag, 16. september 2008 mag. karl portele
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Bäuerliche Obstverarbeitung
Dienstag, 16. September 2008Mag. Karl Portele
Mag. Karl Portele, Stb 2
Inhalt
Einkunftsarten im Steuerrecht Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Betriebliche Einkünfte – außerbetriebliche Einkünfte Gewinnermittlungsarten in der Land- und Fortswirtschaft Vergleich Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft Nebenbetrieb – Bearbeitung und Verarbeitung Nebentätigkeiten (Nebenerwerb) „Urlaub am Bauernhof“ Betrugsbekämpfungsgesetz - Barbewegungsverordnung Sozialversicherungsrecht Rechtliche Grundlagen in der Branntweinherstellung
Mag. Karl Portele, Stb 3
Sachliche Steuerpflicht
Einkunftsarten Betriebliche Einkunftsarten: (Gewinn = BEinnahme-BAusgaben)
- Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)- Selbstständige Arbeit (§ 22 EStG)- Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)
Außerbetriebliche Einkunftsarten: (Überschuss über die WK)- Nichtselbstständige Arbeit (§ 25 EStG)- Kapitalvermögen (§ 27 EStG)- Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)- Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG)
Außerhalb der Einkunftsarten keine Steuerpflicht
Mag. Karl Portele, Stb 4
Sachliche Steuerpflicht
daher keine Steuerpflicht bei:
- Spielgewinne
- Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens
Ausnahme: Spekulationsgewinn
- Grund und Boden: innerhalb von 10 Jahren
- bewegliche Gegenstände: innerhalb von 1 Jahr
Mag. Karl Portele, Stb 5
Sachliche Steuerpflicht
Sachliche Steuerpflicht 1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) 2.Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) 4.Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG) 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) 7.sonstige Einkünfte ( § 29 EStG) Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben (§ 18 EStG) (z.B. Renten, Versicherungen,
Steuerberatungs-Kosten, Verlustabzug) - Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) - Freibeträge ( §§ 104 und 105 EStG) Einkommen gem. § 2 (2) EStG (=BMGl für Tarif nach § 33 (1)
EStG)
Mag. Karl Portele, Stb 6
Sachliche Steuerpflicht
Einkommen gem. § 2 (2) EStG (=BMGl für Tarif nach § 33 (1) EStG)
Einkommensteuer nach § 33 (1) EStG - Absetzbeträge Einkommensteuerschuld - Entrichtete Lohnsteuer/Entrichtete Kapitalertragsteuer (sofern
veranlagt!!) Veranlagte ESt lt Bescheid - Vorauszahlungen Gutschrift/Schlusszahlung
Mag. Karl Portele, Stb 7
Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Steuererklärungspflicht
wenn der Steuerpflichtige neben lohnsteuerpflichtige Einkommen von mehr als € 10.900 andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730 enthalten
wenn das Einkommen in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 10.000 betragen hat
bei mehr als zwei lohnsteuerpflichtiger Einkünfte bei Aufforderung durch das Finanzamt
Mag. Karl Portele, Stb 8
Gewinnermittlung in der L&FW Vollpauschalierung – Teilpauschalierung
Doppelte Buchführung nach § 4 (1) EStG
Buchführungsgrenzen (steuerliche)
- größer als €150.000, land- u. forstwirtschaftl. EW
- größer als € 400.000 Jahresumsatz
vollständige Einnahmen/Ausgaben - Rechnung
Protokollierte Gewerbetreibende nach
§ 5 EStG Änderungen ab 1.1.2007
Mag. Karl Portele, Stb 9
Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Vollpauschalierung
- land- u. forstwirtschaftliche Einheitswert bis € 65.500 bzw. - Forsteinheitswert bis € 11.000 - Weinbaufläche kleiner als 60 Ar (und Gesamteinheitswert bis € 65.500) (= einheitswertabhängige Gewinnermittlung)Gewinnsatz: 39 %
Beispiel für VollpauschalierungLw Einheitswert € 20.000 39 %............€ 7.800,--abzüglich Sozialversicherung,
Schuldzinsen, Ausgedinge, ……………€ 5.300,--
Einkünfte aus L & FW ……………€ 2.500,-- (Veranlagungs-Grenze 2006: €10.000 / Person nicht überschritten)
Mag. Karl Portele, Stb 10
Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Teilpauschalierung
- land- u. forstwirtschaftliche Einheitswert € 65.500 – € 150.000 - Weinbaufläche größer als 60 Ar auch wenn der Gesamteinheitswert unter € 65.500 (siehe nächste Folie) !!!!- Forsteinheitswert über € 11.000 (nur hinsichtlich des Forstbetriebes auch wenn der Gesamteinheitswert unter € 65.500) ( = Einnnahmen-Ausgaben-Rechnung mit pauschalen Betriebsausgaben)pauschale Betriebsausgaben: 70 %
Mag. Karl Portele, Stb 11
Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Beispiel für Teilpauschalierung
lw Einheitswert der Eigenfläche: € 37.000lw Einheitswert der Zupachtungen: € 32.000
Einheitswert in Summe: € 69.000 Einnahmen aus der Landwirtschaft: € 170.000bezahlter Pachtzins: € 6.000, Ausgedingelasten: € 800, Beiträge Sozialversicherung der Bauern: € 12.000
Lösung: teilpauschaliert Landwirt (Einheitswert größer € 65.500) landw. Erlös minus 70% ....................€ 51.000 (Gewinngrundbetrag)
abzüglich bezahlter Pachtzins…..........€ 6.000abzüglich Ausgedingelasten………........ € 800abzüglich Beiträge SV der Bauern…...€ 12.000Einkünfte aus Land & Forstwirt. € 32.200
Mag. Karl Portele, Stb 12
Buchführungspflicht in der L&FW Doppelte Buchführung nach § 4 (1) EStG
Zur (steuerlichen) Buchführung sind Unternehmer verpflichtet die folgende Buchführungsgrenzen nachhaltig überschritten haben:- größer als €150.000, land- u. forstwirtschaftlicher EW - größer als € 400.000 Jahresumsatz
Übersteigt der Umsatz lw Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren € 400.000, ist er Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres buchführungspflichtig!
Mag. Karl Portele, Stb 13
Einnahmen – Ausgaben Rechnung Diese Gewinnermittlungsart lässt sich nur dann anwenden, wenn
keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.
Mag. Karl Portele, Stb 14
Personen- oder Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft
Gesellschafter halten Anteile am Stammkapital der Gesellschaft Stammkapital der GmbH mindestens EUR 35.000,00 (/davon die
Hälfte in bar einbezahlt) Geschäftsführer: Art der Einkunftsart der Geschäftsführerbezüge
abhängig vom Ausmaß der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Geschäftsführer mit mehr als 25 % Anteile erzielt Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit; Pflichtversicherung in der GSVG Geschäftsführer mit bis zu 25 % Anteile (ohne Sperrminorität)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug und den Bestimmungen des ASVG unterliegen
Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter / Geschäftsführer und Gesellschaft möglich
Fremdüblichkeit bei solchen Geschäftsbeziehungen wird vorausgesetzt
Mag. Karl Portele, Stb 15
Personen- oder Kapitalgesellschaft Durchgriffsprinzip Gewinnzurechnung beim
Gesellschafter Vergütung für Gesellschafter
ist Gewinnvorab
Steuersatz: bis zu 50 % ESt
Trennungsprinzip Gewinnzurechnung bei der
Gesellschaft Angemessene Vergütung für
Gesellschafter mindert das steuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft
Steuersatz: 25 % KÖSt, die Ausschüttung unterliegt der KESt
Mag. Karl Portele, Stb 16
Urproduktion – Nebenbetrieb
Urproduktion Nebenbetrieb
be- und verarbeitet
Mag. Karl Portele, Stb 17
Urproduktion – Nebenbetrieb
Urproduktion: die Herstellung eines Produktes mit Hilfe der Naturkräfte bis zur ersten marktfähigen Zustandsstufe,Steuerliche Behandlung bei der Vollpauschalierung: abpauschaliertSteuerliche Behandlung bei der Teilpauschalierung: Einnahmen sind zu erfassen, die Ausgaben sind mit 70 % anzunehmen
Nebenbetrieb: - Be- und verarbeitete Produkte werden in einem Nebenbetrieb produziert- bei einem Nebenbetrieb handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb „zu dienen bestimmt“ ist und deshalb einheitlich mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteuert wird.- Die Einnahmen bei be- und verarbeitetet Produkte sind aufzuzeichnen und die Betriebsausgaben pauschal mit 70% der Einnahmen anzunehmen
Mag. Karl Portele, Stb 18
Urproduktion – Nebenbetrieb
Voraussetzung für einen Nebenbetrieb:
- ein Nebenbetrieb hat gegenüber den land- und forst-wirtschaftlichen Hauptbetrieb eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung – Einnahmengrenze bis € 24.200 (ink. USt)
- wenn der Einkaufswert der zugekauften fremden Erzeugnisse nicht mehr als 25 % des betrieblichen Umsatz ausmacht
- bei Weinbaubetrieben, wenn nicht mehr als 2000 kg oder 1500 l Wein bzw. Traubenmost pro Hektar zugekauft werden
bei Überschreitung der oben erwähnten Grenzen zählt der Gewinn steuerrechtlich zu den Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mag. Karl Portele, Stb 19
Urproduktion – Nebenbetrieb
Ob noch ein Urprodukt oder bereits ein be- oder verarbeitetes Produkt vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Die Einkommensteuerrichtlinien enthalten dazu unter Rz 4220 einen Produktkatalog
Mag. Karl Portele, Stb 20
Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur UrproduktionUrprodukt
Fische, Fleisch und Fleischwaren
Fische, frisch
Geflügel (Puten, Gänse, Enten, Hühner)
Hasen, Kaninchen
Lämmer und Schafe ungeteilt oder in Hälften
Rinderfünftel
Schnecken
Schweine, Schweinehälften, Spanferkel
Tauben, Wachteln
Wild oder Fleischproduktionsgattern
Be- u/o Verarbeitung
Brathühner (roh)
Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt
Fleisch von Schweinen, Rindern, Ziegen,
Pferden, Geflügel usw. (roh und tiefgefroren)
Blutwürste
Brat- und Dauerwürste, roh und geselcht
Fleisch- und Grammel-, Leberknödel,
Fleischlaibchen, Faschiertes
Geselchtes, Grammeln, Haussulz, Hauswürste
Innereien, Leberpasteten, Leberwürste,
Presswurst, Saumaisen, Schinken
Schmalz, Bratenfett, Schweinebraten (kalt),
Speck, Surfleisch, Verhackert
Mag. Karl Portele, Stb 21
Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur UrproduktionUrprodukt
Milch und Milchprodukte
Kuhmilch, roh und pasteurisiert
Schaf- oder Ziegenmilch
Rahm, Sauerrahm, Schlagobers
Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch
eingelegt in Öl)
Almkäse und Almbutter
Stutenmilch
Be- u/o Verarbeitung
Bierkäse
Butter, Landbutter, Butteraufstriche
Buttermilch, Butterschmalz
Joghurt, Fruchtjoghurt, Mischgetränke, Kefir
Liptauer, Quargel
Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl)
Topfen und Topfenaufstriche
Topfen- und Käseknödel
Schnitt- und Hartkäse
Mag. Karl Portele, Stb 22
Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur UrproduktionUrprodukt
Getränke
Most (Obstwein aus Äpfeln oder Birnen)
Obststurm
Süßmost
Traubenmost und Traubensturm
Wein
Beerenwein
Be- u/o Verarbeitung
Edelbrände
Weinbrand
Eierlikör, Liköre
Essig
Gemüsesäfte, Obst- und Beerensäfte
Schaumwein, Sekt, Holundersekt, Met
Mag. Karl Portele, Stb 23
Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur UrproduktionUrprodukt
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse
Brennholz, Hackschnitzel, Rindenabfälle
Christbäume, Forstpflanzen
Reisig, Schmuckreisig
Be- u/o Verarbeitung
Bretter
Holzspäne
Rundholz gefräst
Schindeln
Mag. Karl Portele, Stb 24
Urproduktion – Nebenbetrieb
Steuerliche Behandlung bei der Vollpauschalierung:- Verkauf von Urprodukten: keine € 24.200 Umsatz-Grenze, die Einnahmen aus dem Verkauf sind von der Pauschalierung erfasst- Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten: € 24.200 Umsatzgrenze beachten, die Einnahmen aus dem Verkauf sind aufzuzeichnen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen
Steuerliche Behandlung bei der Teilpauschalierung- Verkauf von Urprodukten:keine € 24.200 Umsatz-Grenze, die Einnahmen aus dem Verkauf sind zu erfassen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen- Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten:€ 24.200 Umsatzgrenze beachten, die Einnahmen aus dem Verkauf sind aufzuzeichnen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen
Mag. Karl Portele, Stb 25
Urproduktion – Nebenbetrieb
Umsatzsteuerpauschaliert Be- und Verarbeitung als Gewerbebetrieb
Übersteigen die Einnahmen aus Be- und Verarbeitung die Umsatzgrenze von € 24.200 ist die Be- und Verarbeitung steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen.
Steuerliche Folgen:
- kein Betriebsausgabenpauschalierung von 70 % sondern ein Betriebsausgabensatz von 12 % (bis zu einem Umsatz von € 220.000
- GSVG
- keine USt- Pauschalierung
Mag. Karl Portele, Stb 26
Urproduktion – Nebenbetrieb
Beispiel
Ein pauschalierter Landwirt hat 2006 einen Umsatz aus dem Verkauf von allgemeinen Backwaren und Hausbrot von € 18.000 erzielt.
Lösung: Es handelt sich um bearbeitete bzw. verarbeitete Produkte. Es ist die € 24.200 Umsatzgrenze zu beachten und es ist pauschal 70 % als Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen.
Gewinn: € 5.400 Beispiel
Ein pauschalierter Landwirt hat 2006 einen Umsatz von Edelbränden Einnahmen von € 40.000 erzielt.
Lösung: Es handelt sich um bearbeitete bzw. verarbeitete Produkte. Es ist die € 24.200 Umsatzgrenze überschritten, daher ist der Betrieb steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen.
Mag. Karl Portele, Stb 27
Buschenschank
Bäuerliche Buschenschank ohne Gewerbeschein
Steuer: Einkünfte aus L&FW
Sozialversicherung: Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Bäuerliche Buschenschank als Anmeldungsgewerbe
Steuer: Einkünfte aus L&FW
Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung
Große Gastgewerbekonzession mit Befähigungsnachweis
Steuer: Einkünfte aus L&FW
Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung
Mag. Karl Portele, Stb 28
Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb)
Unter land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb sind jene Nebentätigkeiten eines Landwirtes zu verstehen, die ihrer Zweckbestimmung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind und in engem Zusammenhand mit der Haupttätigkeit stehen
Wirtschaftliche Unterordnung ist gegeben wenn:- land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche größer als fünf ha bzw. die weinbaulich genutzte Fläche größer als ein ha- Einnahmen aus den – aufzeichnungspflichtigen – Nebentätigkeiten (inkl. USt) zusammen mit Be- und Verarbeitung insgesamt nicht mehr als € 24.200 jährlich beträgt
Wird die Grenze von € 24.200 überschritten liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor.
Mag. Karl Portele, Stb 29
Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb)
Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist immer mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Umsatzsteuerpauschaliert Beispiele für Nebentätigkeiten:
- Urlaub am Bauernhof (Privatzimmervermietung) bis 10 Betten- Kommunaldienste (z.B.: Schneeräumung)- Mähen von Straßenrändern und Böschungen- öffentliche Grünflächen, Pflege von Biotopen- Dienstleistung als Holzakkordant- Dienstleistung und Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bei Verrechnung auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Sätze) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung
Mag. Karl Portele, Stb 30
Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) Folgende Nebentätigkeiten sind nicht in die Umsatzgrenze von
€ 24.200 einzubeziehen:
- Urlaub am Bauernhof
-Dienstleistung und Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bei Verrechnung auf reiner Selbstkostenbasis
(ÖKL-Sätze) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung
Mag. Karl Portele, Stb 31
Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb)
BeispielEin Landwirt verkauft ab Hof Wein sowie Obstsäfte. Im Winter ist er teilweise in der Schneeräumung tätig.Lösung: - Der Verkauf von Wein ist keine Be- oder Verarbeitung – keine Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200 - Der Verkauf von Obstsaft ist ein be- und verarbeitetes Produkt. Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200. Die Einnahmen sind aufzuzeichnen, die Ausgaben sind pauschal mit 70 % anzunehmen. - Die Schneeräumung ist eine Nebentätigkeit. Der Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln. Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200.Die Umsatzgrenze von € 24.200 gilt für Nebentätigkeit und Nebenerwerbe zusammen!!
Mag. Karl Portele, Stb 32
Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) Tipp:
Wir die Einnahmengrenze von €24.200 durch Be- und Verarbeitung und Nebentätigkeit (z.B.: Schneeräumung) überschritten gelten die Einnahmen aus beiden Betriebszweigen als gewerblich.
Lösung:
- rechtzeitige Gründung eines selbständigen Gewerbebetriebes für die Be- und Verarbeitung (keine Gewerbeanmeldung erforderlich, weil überwiegend eigen Naturprodukte verarbeitet werden
- Einnahmen aus der Nebentätigkeit bleiben weiterhin in der Land- und Forstwirtschaft
Mag. Karl Portele, Stb 33
Nebentätigkeit – Urlaub am Bauernhof Privatzimmer ohne jegliche Serviceleistung
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerliche Folgen: keine USt-Pauschalierung, sondern Ust für Wohnraumvermietung 10%, Kleinunternehmerregelung beachten
Privatzimmer mit Serviceleistung bis 10 Betten- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – landwirtschaftliche NebentätigkeitEinnahmen sind aufzuzeichnen 50 % können pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden
Privatzimmer mit Serviceleistung mehr als 10 Betten- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, E-A-Rechnung, USt für Wohnraumvermietung 10 %, Kleinunternehmerregelung beachtenGewerbeordnung verlangt für gewerblichen Vermieter einen Befähigungsnachweis für das nunmehrige Gewerbe.
Mag. Karl Portele, Stb 34
BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten Wer ist davon betroffen?
- Bilanzierer
- Einnahmen – Ausgabenrechner
- teilpauschalierte Betriebe (z.B. Weinbau)
Neue Einzelaufzeichnungspflicht für Barbewegungen (Barbewegungsverordnung)! – Was bedeutet das?
- Barbewegungen (Bareingänge, Barausgänge) sollen
- täglich einzeln festgehalten werden
- nichtbetriebliche Einkünfte sind nicht zu erfassen.
Mag. Karl Portele, Stb 35
BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten Wer ist zur vereinfachten Losungsermittlung berichtigt?
eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz kann weiter in Anspruch genommen werden wenn- die Umsätze für den einzelnen Betrieb in den beiden vorangegangen Jahren € 150.000 nicht überschritten haben – das einmalige überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % ist unbeachtlich – oder- Umsätzen von Haus zu Haus (Lieferwagen)- die Umsätze – ohne Obergrenze – an öffentlichen Plätzen ausgeübt werden – Bauernmarkt, Kirtag
In der Küche ist für die Umsatzsteuer eine Stricherliste für Essen und Getränke notwendig!!
Mag. Karl Portele, Stb 36
BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten Beispiel für Kassasturz:
Kassastand bei Geschäftsabschluss: + 600
abzüglich Kassastand der Vortages: - 250
zuzüglich Zahlungen an
- Lieferanten + 100
- sonstige Ausgaben + 20
- Privatentnahmen + 50
abzüglich Einlagen - 10
Tageslosung = 510
Sozialversicherung
Mag. Karl Portele, Stb 38
Sozialversicherung
Betriebsbeitragsgrundlage vom Einheitswert oder Einkommensteuerbescheid
- - Pauschale Beitragsgrundlage vom Versicherungswert(Pauschalsystem) (Pauschalsystem) Einheitswert der im Eigentum befindlichen land- und forst- wirtschaftlichen Fläche - Verpachtung / + Zupachtung)= Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächex Einkommensfaktor (einem im Gesetz festgesetzten %-Satz== Versicherungswert (Beitragsgrundlage)
- Beitragsgrundlagenermittlung nach tatsächlichen Einkünften des Einkommensteuerbescheides (große Option)
Mag. Karl Portele, Stb 39
Sozialversicherung
EINHEITSWERTEINHEITSWERTder selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung)
x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor)
= Versicherungswert= BEITRAGSGRUNDLAGEBEITRAGSGRUNDLAGE
1/1 1/1 1/2 1/3 1/61/2 1/3 1/6BetriebsführerBetriebsführer BetriebsführerBetriebsführer Kinder Kinder Kind Kind
(solo) (Ehepaar) +Schwiegerkind+Schwiegerkind
x Beitragssätze = x Beitragssätze = BEITRAGBEITRAG
Mag. Karl Portele, Stb 40
SozialversicherungZupachtungen
von
FREMDEN
kein geradliniges Verwandtschaftsverhältnis
2/3 des EW
von"NAHEN ANGEHÖRIGEN"
gerade LinieEltern, Groß-, Wahl-, Stief-,
Schwiegereltern;Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-,
Schwiegerkinder
3/3 des EW
Mag. Karl Portele, Stb 41
Sozialversicherung ZusammenfassungPauschalsystem – große Option Pauschalsystem Beitragsgrundlage ist der
Versicherungswert Mindestbeitragsgrundlage:
- € 349,01 /PV (2008)
- € 644,05 /KV/UV (2008)
Große Option Beitragsgrundlage ist der ESt-
Bescheid Mindestbeitragsgrundlage:
- € 349,01 PV (2008)
- € 1.210,23 KV, UV Zusatzbeitrag: 3 % (2008)
geringe Beitragsgrundlage niedrige Beiträge geringere Pensionsleistung
Mag. Karl Portele, Stb 42
Sozialversicherung Nebentätigkeiten Definition landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten
Rechnung und Gefahr Naheverhältnis zum Hauptbetrieb (Stammbetrieb) Unterordnung/ Naheverhältnis Ausübung durch
Betriebsführer Ehepartner Kind
Achtung: Neuer Selbständiger- Zuverdienstgrenze: € 4.188,12- Alleinverdienergrenze € 6.453,36
Mag. Karl Portele, Stb 43
Sozialversicherung Nebentätigkeiten
Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 1
- bei Einsatz von Maschinen aus demlandwirtschaftlichem Betrieb
z.B. Winterdienst mit eigenem Traktor,Böschungen mähen mit eigenem Gerät
Mag. Karl Portele, Stb 44
Sozialversicherung Nebentätigkeiten
Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 2
- bei überwiegender Ausübung derTätigkeit auf dem Areal des Betriebes
z.B. bäuerliche Tagesmutter,Heu-Erlebnisbäder, Wasser- oder
Windkraftwerke
Mag. Karl Portele, Stb 45
Sozialversicherung Nebentätigkeiten
Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 3
- bei Einsatz von in der Landwirtschafterworbenen, bauernspezifischen
Kenntnissen
z.B. Seminarbäuerin, Produktbotschafterin
Mag. Karl Portele, Stb 46
Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 1 Nebentätigkeiten ohne zusätzliche
BeitragspflichtWeinbaubuschenschank
Bäuerliche Buschenschank ohne Gewerbeschein Steuer: Einkünfte aus L&FWSozialversicherung: Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Bäuerliche Buschenschank als AnmeldungsgewerbeSteuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung
Große Gastgewerbekonzession mit BefähigungsnachweisSteuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung Abgabe von Speisen oder der Ausschank von Most und Schnaps – keine Beitragspflicht
Mag. Karl Portele, Stb 47
Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 2 Nebentätigkeiten mit zusätzlicher Beitragspflicht
ab einer bestimmten Höhe der EinnahmenEin Freibetrag von € 3.700.- für
- Be- und Verarbeitung- Mostbuschenschank- Almausschank
Separater Freibetrag von € 3.700.-- Urlaub am Bauernhof
Mag. Karl Portele, Stb 48
Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 3 Beispiel
Ein Landwirt produziert aus Zwetschken einen Schnaps sowie aus Marillen eine Marmelade. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Schnaps beträgt € 6.000,-- und aus dem Verlauf von Marmelade € 4.000,00.
Lösung Nebentätigkeit ist sozialversicherungspflichtig.Bruttoumsatz € 10.000minus Freibetrag € - 3.700= € 6.300minus 70 % Ausgabenpauschale € - 4.410= jährliche Beitragsgrundlage € 1.890monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 157,5Multiplikation mit dem Beitragssatz von 24,55 % € 38,67Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 464,00
Mag. Karl Portele, Stb 49
Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 4 Nebentätigkeiten mit zusätzlicher Beitragspflicht
unabhängig von der Höhe der Einnahmen Fuhrwerksdienste für andere land (forst)
wirtschaftliche Betriebe Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel
für andere land- und forst wirtschaftliche Betriebe,Betriebshelfer (auch im Rahmen eines Maschinen oder Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant
Beitragspflicht ab dem 1. Cent Wegfall der Freigrenze von € 24.200,--
Mag. Karl Portele, Stb 50
Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 5 Ausnahme!! Verrechnung von ÖKL Sätze (Selbstkosten) als
Maschinenmiete keine Verrechnung von Arbeitszeit
keine Aufzeichnungspflicht
Mag. Karl Portele, Stb 51
Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 6 Verrechnung von Maschinenmiete und Arbeitszeit
Maschinenmiete
+ Arbeitszeit
= Basis für die Ausgabenpauschale
- 70 % Ausgabenpauschale oder kleine Option (Steuersystem)
Bei der kleinen Option ist ein jährlicher Wechsel möglich
Mag. Karl Portele, Stb 52
Sozialversicherung NebentätigeitenBeitragspflicht 7 Kommunaldienstleistung
- Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentlichen Grünflächen, Biotoppflege, Heckenschneiden, Sportanlagenpflege, Abtransport des Mähgutes)- Verwertung von organischen Abfällen (Kompostieren, etc.)- Winterdienst (Schneeräumung, Streuen landwirtschaftlicher Verkehrsflächen)
Mag. Karl Portele, Stb 53
Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 8 Vermietung land(forst)wirtschaftlicher
Betriebsmittel
Sonstige Tätigkeiten, - Schweinetätowierer- Waldhelfer- Milchprobennehmer - Besamungstechniker im Sinne eines
Landes-Tierzuchtgesetzes- Klauenpfleger- Fleischklassifizierer
Mag. Karl Portele, Stb 54
Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 9 Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung
- Saatgut- und Sortenberater- Biokontrollor- Zuchtwart- Hagelschätzer und Hagelberater- Land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger- Tätigkeiten in eingeschränktem Umfang
(Holzschnitzen, Korbflechten, Adventkränze, Bauern
malerei, Holzhacken, Aushacken von Unterholz)- Rübenschätzer, Mostwäger, Wildschadenschätzer
Mag. Karl Portele, Stb 55
Sozialversicherung NebentätigkeitenUrlaub am Bauerhof 1 Privatzimmer mit Serviceleistung bis 10 Betten –
Urlaub am Bauernhof
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – landwirtschaftliche Nebentätigkeit
Einnahmen sind aufzuzeichnen
50 % können pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden
Mag. Karl Portele, Stb 56
Sozialversicherung NebentätigkeitenUrlaub am Bauerhof 2 Privatzimmer ohne jegliche Serviceleistung
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerliche Folgen: keine USt-Pauschalierung, sondern USt für Wohnraumvermietung 10%, Kleinunternehmerregelung beachten
Privatzimmer mit Serviceleistung mehr als 10 Betten- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, E-A-Rechnung, USt für Wohnraumvermietung 10 %, Kleinunternehmerregelung beachtenGewerbeordnung verlangt für gewerblichen Vermieter einen Befähigungsnachweis für das nunmehrige Gewerbe.
Mag. Karl Portele, Stb 57
Sozialversicherung NebentätigkeitenUrlaub am Bauernhof 3SV Einnahmen - Freibetrag (3.700) - 70 %
Ausgabenpauschale Beitragsgrundlage
Steuer (bis 10 Betten) - 50 %
Ausgabenpauschale
Beitragsgrundlage
Mag. Karl Portele, Stb 58
Sozialversicherung NebentätigkeitenNovellierung des Landarbeitsgesetzes Ausweitung der land(forst)wirtschaftl.
Nebentätigkeiten Ausübung erfordert
- weder eine Gewerbeanmeldung
- noch eine berufliche Berechtigung
Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordnet Beispiele: Kinderbetreung, Seminarbäuerin, Leitungen
freischneiden, Böschung mähen Die SVB ist nicht verpflichtet eine eventuelle
gewerbliche Voraussetzung zu prüfen.
Mag. Karl Portele, Stb 59
Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragsberechnung Für Nebentätigkeiten
Beitragsberechnung anhand von pauschalen Ausgaben von 70 %Es steht ein Freibetrag von € 3.700,- zu dieser vor Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 70 %
Beitragsberechnung anhand der tatsächlichen Einkünfte lt Einkommensteuerbescheid (kleine Option) gilt nur für Nebentätigkeiten dann aber für alle
Mag. Karl Portele, Stb 60
Sozialversicherung NebentätigkeitenFristen
stellen bis spätestens 31.03.2008
gültig für mind. ein Beitragsjahr = 2007
Antrag 2007
möglicher Widerruf bis 31.03.2009 für 2008
Mag. Karl Portele, Stb 61
Nebentätigkeiten BeispieleBeispiel 1:Jährl. Bruttoeinnahmen Einstellung von Pferden € 7.700,00Jährl. Bruttoeinnahmen aus Winterdienst € 2.600,00Summe € 10.300,00minus 70 % Ausgabenpauschale € -7.210,00= jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 3.090,00
monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 257,50
Multiplikation mit Beitragssatz 24,55% € 63,22
Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 758,60
Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen.
Mag. Karl Portele, Stb 62
NebentätigkeitenBeispiele Beispiel 2:Einnahmen Be- und Verarbeitung € 5.600,00minus Freibetrag € -3.700,00
= € 1.900,00minus 70 % Ausgabenpauschale € -1.330,00= jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 570,00
Einnahmen Urlaub am Bauernhof € 12.500,00minus Freibetrag € -3.700,00= € 8.800,00minus 70 % Ausgabenpauschale € -6.160,00= Beitragsgrundlage (30 %) € 2.640,00
Mag. Karl Portele, Stb 63
NebentätigkeitenBeispieleBeitragsgrundlage aus Be- und Verarbeitung
und Privatzimmervermietung € 3.210,00
monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 267,50
Multiplikation mit Beitragssatz v. 24,55% € 65,67
Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 788,06
Mag. Karl Portele, Stb 64
Sozialversicherung Zusammenfassung Flächenbetrieb Flächenbetrieb
Pauschalsystem = Einheitswert
Beitragsgrundlage ist der Versicherungswert
Mindestbeitragsgrundlage:
€ 644,05 KV/UV
€ 349,01 PV
Flächenbetrieb Große Option –
Beitragsgrundlage sind sämtliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt Einkommensteuerbescheid und die Nebentätigkeiten
Mindestbeitragsgrundlage:
€ 349,01 KV/UV
€ 1.210,23 PV
Mag. Karl Portele, Stb 65
Sozialversicherung Zusammenfassung Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten Pauschale
Beitragsgrundlagenermittlung Freibetrag von € 3.700 in
gewissen Fällen beachten 70 % pauschale
Betriebsausgaben 30 % der Bruttoeinnahmen als
Beitragsgrundlage davon 24,55 % als Beitrag
Mindestbeitragsgrundlage:
€ 644,05
Nebentätigkeiten Einkommensteuerbescheid
Mindestbeitragsgrundlage: € 644,05
Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung – Schnapsbrennen
Mag. Karl Portele, Stb 67
Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 1 Rechtsgrundlage ist das Alkoholsteuergesetz (AStG)
sowie diverse Verordnungen wie z.B.: über Abfindungsmenge, Brenndauer. Für die Vollziehung des Alkoholsteuergesetzes sind seit 1.1.1995 die Zollämter zuständig.
Herstellung von Branntwein Abfindungsbrennerei: steuerpflichtige Alkoholmenge
pauschal aufgrund von Durchschnittsätzen errechnet Verschlussbrennerei wird in verschlusssicheren Anlagen
Alkohol hergestellt, der dann gemessen und versteuert wird.
Mag. Karl Portele, Stb 68
Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 2 Abfindungsbrennerei Stoffbesitzer
- Land- und Forstwirte - Kleingarteninhaber können aus selbst gewonnenen alkoholbildenden Stoffen (z.B. Steinobst und Kernobst) mit einem zugelassenen einfachen Brenngerät Alkohol unter Abfindung herstellen.
Bei der abfindungsweisen Branntweinherstellung wird die steuerpflichtige Alkoholmenge und der Zeitraum durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittssätzen festgelegt.
Der Ausbeutesatz das ist die Alkoholmenge pro 100 Liter zur Destillation aufbereitete Stoffe beträgt z.B. bei Zwetschken 5,5 (Liter Alkohol)
Mag. Karl Portele, Stb 69
Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 3 Der Abfindungsberechtigte
- grundsätzlich pro Jahr 100 Liter (100%igen) Alkohol herstellen (100 Liter Brennrecht). Diese Abfindungsbrenner dürfen das Brenngerät vom Aufbewahrungsort entfernen und für andere im Wege der Lohnbrennerei verwenden
- Ausnahme pro Jahr 300 Liter (100%igen) Alkohol (300 Liter Brennrechts) Diese dürfen das Brenngerät nicht vom Aufbewahrungsort entfernen und das Brenngerät darf ausschließlich vom Eigentümer zur Herstellung von Alkohol verwendet werden.
Abfindungsberechtigten können jährlich bis zu 100 Liter zusätzliche Alkohol jedoch zu einem höheren Steuersatz zu erzeugen.
Mag. Karl Portele, Stb 70
Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 4 Beispiel
Ein Landwirt stellt mit abfindungsweisen Branntweinherstellung aus 1.700 Liter sonstiger Steinobstmaische Alkohol her. Füllraum der Brennblase ist 40 Liter, Roh- und FeinbrandWie hoch ist die Alkoholmenge?
Lösung Mittels Formular VSt 4 „Anmeldung zur Alkoholherstellung gemäß § 62 AlkoholsteuergesetzAusbeutesatz: sonstige Steinobstmaische: 3Füllraum der Brennblase in Liter: Konstante A: 7,9Alkoholmenge: 1700 Liter : 100 x 3 = 51 Liter AlkoholmengeBrenndauer = Summe der Maischemenge x Konstante17 hl x 7,9 = 134,3 Stunden : 12 h = 11 Tage und 2,2 Reststunden
Mag. Karl Portele, Stb 71
Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 5 Höhe der Alkoholsteuer:
- Für das 100 Liter bzw. 300 Liter umfassende Brennkontingent € 5,40 je Liter Alkohol. - Für die zusätzlichen 100 Liter Alkohol € 9,00 je Liter Alkohol.
Entstehung der Steuerschuld: Beginn des Brennvorganges
Fälligkeit: Am 25. des dem Beginn der Alkoholherstellung folgenden Kalendermonats
Der Abfindungsbrenner hat mindestens 5 Werktage vor Beginn der Alkoholherstellung bei dem für seinen ordentlichen Wohnsitz zuständigen Zollamt die Anmeldung vorzunehmen.
Die Anmeldung erfolgt mit dem Formular VSt 4.
Mag. Karl Portele, Stb 72
Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 6 Verschlussbrennerei
- In durch Plomben verschlusssicher eingerichteten Herstellungsanlagen wird Alkohol hergestellt. - Betriebsbewilligung erforderlich.
bis 400 Liter Alkohol: ermäßigte Steuersatz von € 5,4 je Liter ab 400 Liter Alkohol: € 10 je Liter
Mag. Karl Portele, Stb 73
Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 7 Verschlussbrennereien mit eingeschränkter
Anlagensicherung“.Seit 1. Jänner 2004 gilt für Brennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung bis 1.000 Liter Alkohol ein neuer Erlass.
Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden:- Inhaber der Brennerei müssen den hergestellten Alkohol bis zur nächsten Alkoholfeststellung durch das Zollamt aufzubewahren.- als Überwachungsgeräte ein Brändezähler mit Brennzeitenzähler ohne Sichtfenster und ein Durchflusszähler- Zugelassen sind Brenngeräte mit Füllraum von mindestens 80 Liter.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Stb. Mag. Karl Portele Kanzlei: 1170 Wien, Promenadegasse 17Sprechstelle: 8505 St. Nikolai im Sausal Tel: +43 / 1 / 486 98 [email protected]