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Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau IfR 31737 Rinteln Seetorstr. 1a Telefon 05751/9646744 Telefax 05751/9646745 Bauleitplanung der Stadt Obernkirchen Landkreis Schaumburg Vorhabenbezogener Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan Begründung und Umweltbericht (gem. §§ 9 Abs. 8 und 2 a BauGB) Abschrift

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Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau IfR

31737 Rinteln Seetorstr. 1a Telefon 05751/9646744 Telefax 05751/9646745

Bauleitplanung der Stadt Obernkirchen Landkreis Schaumburg

Vorhabenbezogener Bebauungsplan OV 3

„Beeker Mühle“ mit

Vorhaben- und Erschließungsplan

Begründung und Umweltbericht (gem. §§ 9 Abs. 8 und 2 a BauGB)

Abschrift

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan - Begründung und Umweltbericht -

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Gliederung

Teil I Begründung

1 Grundlagen 4

2 Aufgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5

3 Städtebauliches Konzept 5

3.1 Räumlicher Geltungsbereich 5

3.2 Zustand des Plangebietes 6

3.3 Ziele und Zwecke der Planung 8

4 Inhalt des Bebauungsplanes 14

4.1 Bauliche Nutzung 14

4.2 Verkehr 15

4.3 Belange von Boden, Natur und Landschaft 16

4.4 Klimaschutz und Klimaanpassung 24

4.5 Immissionsschutz 25

4.6 Altlasten 28

4.7 Denkmalschutz 28

4.8 Bergbau 30

5 Daten zum Plangebiet 31

6 Durchführung des Bebauungsplanes 31

6.1 Bodenordnung 31

6.2 Ver- und Entsorgung 31

6.3 Kosten 36

Teil II Umweltbericht

1 Einleitung 37

1.1 Veranlassung, Rechtslage 37

1.2 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Bebauungsplanung 37

1.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplänen und deren Berücksichtigung 38

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 42

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen 42

2.2 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes 51

2.3 Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung) 51

2.4 Planalternativen 58

3 Zusätzliche Angaben 60

3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren 60

3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der nachteiligen Umweltauswirkungen, Monitoring 60

3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung 61

Teil III Abwägung 64

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Anlage 1: Artenliste für standortgerechte Gehölzpflanzungen 79

Anlage 2: Sortenliste für typische und bewährte Obstgehölze 80

Anlage 3: Tabelle 8 und 10 der DIN 4109 81

Anlage 4: Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 82

Anlage 5: Auszug aus dem Altlastenkataster 83

Anlage 6: Vorhabenplan – Büro roper architekten 84

Teil IV Verfahrensvermerke 93

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Teil I Begründung

1 Grundlagen

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 13.03.2013 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan gefasst.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung des auf den Kernbereich Obernkirchens bezogenen allgemeinen und besonderen Wohnbedarfs, der sich durch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der älteren und zum Teil zu betreuenden Bevölkerung darstellt. Zu diesem Zweck wird für die im Plangebiet befindlichen Grundstücksflächen als Art der baulichen Nutzung eine Baufläche „Seniorenwohnanlage“ festgesetzt. Zur hinreichenden Bestimmung der zulässigen Art werden differenzierte textliche Festsetzungen Gegenstand des vorhabenbezogenen B-Planes.

Der Planbereich umfasst das Gelände eines ehemaligen Mini-Golfplatzes mit Restaurationsbetrieb im zentralen Siedlungsbereich von Obernkirchen. Durch die geplante Umnutzung des Geländes können nach Aufgabe der bisher ausgeübten Nutzungen städtebauliche Mängel infolge von dauerhaftem Leerstand vermieden werden und eine ortsbildgerechte Aufwertung dieses Areals erfolgen.

• Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes

Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ und dem Durchführungsvertrag auch die Vorhabenplanung der Seniorenwohnanlage (Entwurfsverfasser Arch. J. Roper, Bückeburg, Stand 27.01.2014 mit den darin aufgeführten Ansichten des Hochbaus sowie des Lageplanes) einschl. der Baubeschreibung für den Hochbauten.

Auf den Vorhaben- und Erschließungsplan, der weitergehende gestalterische und funktionale Plandarstellungen aufweist (z.B. Lage und Ansicht der Hochbauten und Verkehrsflächen), wird hingewiesen und Bezug genommen.

Die im Vorhabenplan dargestellten Ansichten der Außenwände, die Dachgestaltung, die Darstellung der Maßnahmen der Durchströmbarkeit des Oberflächenwassers sowie der Lageplan und die Materialbeschreibung sind Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Die beiliegenden Grundrisse und Schnittzeichnungen werden nicht Gegenstand des Vorhabenplanes und daher nicht rechtsverbindlich. Diese dienen lediglich der Verdeutlichung der mit diesem vorhabenbezogenen B-Plan planungsrechtlich vorbereiteten Realisierung des Seniorenwohnparks mit den damit verbundenen Anforderungen an die altersgerechten barrierefreien Grundrisse.

• Entwicklung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan

Parallel zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen, in der die betroffenen Flächen des Planbereiches als Wohnbauflächen einschl. Standortes eines Regenrückhaltebeckens dargestellt werden. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die Inhalte des Vorhabenplanes sind somit gem. § 8 Abs. 3 BauGB aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

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• Gesetze und Verordnungen

Dieser Bebauungsplan wird auf der Grundlage der folgenden Gesetze und Verordnungen erstellt:

• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

• Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

• Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307)

2 Aufgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Gem. § 12 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Diese vertragliche Vereinbarung (Durchführungsvertrag) mit der Stadt wird vor dem Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB geschlossen.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogene Bebauungsplan, basiert auf den konkreten Vorhabenplanungen der im Gebiet vorgesehenen Wohnanlage „Beeker Mühle“ (Vorhabenträger: Wohnanlage Beeker Mühle GmbH).

Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind die von den Vorhabenträgern vorgelegten Hochbauplanungen zur Errichtung der seniorengerechten Wohnanlage einschl. zweier Pavillons. Diese sind auch Grundlage und Orientierung für die bodenrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Planes.

Der Vorhabenträger hat gegenüber der Stadt Obernkirchen dargelegt, dass er zur Durchführung der Planung innerhalb einer bestimmten Frist in der Lage ist. Die Vorhabenplanungen sind dieser Begründung als Anlage beigefügt. Die Fristsetzung soll eine zügige Durchführung der konkreten und oben beschriebenen Vorhaben gewährleisten. Die Frist wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden.

3 Städtebauliches Konzept

3.1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 befindet sich im Ortskern Obernkirchens und erstreckt sich auf eine nördlich der Eilsener Straße gelegene Fläche. Er umfasst eine Fläche von insgesamt 5.932 m² und erstreckt sich auf die Flurstücke 212/82 tlw. (Eilsener Straße), 178/14 (Am Mühlenteich), 18/41, 200/6, 178/16 und 12/3, Flur 2, Gemarkung Obernkirchen.

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Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

im Nordwesten: durch die südöstlichen Grenzen der Flst. 178/15 und 200/7 (An der Stiftsmauer),

im Nordosten: durch die südwestliche Grenze des Flst. 18/45,

im Osten: durch die westlichen Grenzen der Flst. 18/35 und 18/39, ausgehend von dem südlichen Grenzpunkt des Flst. 18/39 in Verlängerung dessen westlicher Grenze das Flst. 212/82 auf einer Länge von 8 m durchlaufend,

im Süden: durch eine gedachte Linie in einem Abstand von 7 bis 8 m parallel zur südlichen Grenze des Flst. 12/3 verlaufend (die Abgrenzung orientiert sich in diesem Bereich an der nördlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. O 10 „Hinter dem Ochsenbruch“),

im Westen: von der gedachten Linie der südlichen Grenze aus auf den südwestlichsten Grenzpunkt des Flst. 12/3 zulaufend und weiter durch die östlichen Grenzen der Flst. 12/2 und 178/15.

Die konkrete Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 verbindlich dargestellt.

3.2 Zustand des Plangebietes

Das 5.932 m² umfassende Plangebiet bezieht sich auf die nördlich der Eilsener Straße gelegene Flächen einer ehemaligen Mini-Golfanlage einschl. Restaurationsbetrieb (Eiscafé/Bistro). Entsprechend wird das Plangebiet entlang der Eilsener Straße durch die bauliche Anlage des Restaurationsbetriebes (Eiscafé/Bistro) sowie die zugehörigen Stellplatzflächen geprägt. Im nördlichen Anschluss befinden sich die der Mini-Golfanlage zugeordneten Grünflächen, die neben den jeweiligen Spielbahnen des Mini-Golfparcours auch eine Boulebahn umfasst. Im Nordwesten liegt der Mühlenteich, der gleichzeitig Funktionen der Regenrückhaltung und Löschwasserversorgung umfasst.

Im unmittelbaren nördlichen Anschluss befindet sich der Stiftkomplex mit Zehntscheune und Marienkirche, dem sich weiter nördlich der historische Stadtkern Obernkirchen anschließt. Diese baulichen Anlagen unterliegen dem Denkmalschutz.

Östlich des Fußweges Am Mühlenteich liegt das Altenwohnheim „Sonnenhof“. Westlich befindet sich ein Gewerbebetrieb, dessen Nutzung jedoch mittelfristig aufgegeben werden soll. Weiter westlich schließen sich Wohngebiete an. Südlich der Eilsener Straße befindet sich das Schulzentrum „Am Ochsenbruch“. Für diesen Bereich liegt ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor (B-Plan Nr. O 10).

Über den Fußweg Am Mühlenteich mit Anbindung an die Straße An der Stiftsmauer im Norden ist das Plangebiet kurzwegig und fußläufig an den historischen Stadtkern angebunden. Die Eilsener Straße bindet das Plangebiet unmittelbar an das umgebende Verkehrsnetz und damit an die umgebenden Siedlungs- und Versorgungsbereiche des Stadtgebietes an.

Die im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandenen Nutzungen werden nachfolgend abgebildet.

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Abb.: Nutzungsstrukturen im Plangebiet und seiner Umgebung, M 1:5.000, Kartengrundlage: Auszug aus der AK 5, © 2013 LGLN, RD Hameln, Katasteramt Rinteln

Im Süden grenzt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. O 10 „Hinter dem Ochsenbruch“ an das Plangebiet, der eine Teilfläche der Eilsener Straße einbezieht und Gemeinbedarfsflächen sowie Grünflächen für das südlich der Eilsener Straße befindliche Schulzentrum festsetzt. Ein Auszug aus dem rechtsverbindlichen B-Plan ist zur besseren Übersicht und städtebaulichen Einordnung des Umfeldes nachfolgend abgebildet.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grenzt im Süden unmittelbar an die nördliche Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. O 10 an.

Mischnutzung

Seniorenwohnheim

Mischnutzung

Wohnen

Sportanlage

K 11

Wohnen

Schulzentrum

Wohnen

Wald

Wohnen

Seniorenwohnanlage

Wohnen

Wohnen

Wohnen

Wohnen

Mischnutzung

Stift

Minigolf/ Eiscafé/Bistro

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Abb.: Auszug aus dem rechtsverbindlichen B-Plan Nr. O 10, Maßstab 1:1000 im Original

3.3 Ziele und Zwecke der Planung

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine auf die Stadt Obernkirchen bezogene Deckung des besonderen Wohnbedarfes älterer Menschen. Unter Berücksichtigung des demographischen Wandels werden zukünftig auch vor dem Hintergrund der zunehmenden und im Alter anhaltenden Mobilität die Anforderungen an das Wohnen und Leben im Alter zunehmen.

Innerhalb des Plangebietes sollen in einem innenstadtnahen Bereich seniorengerechte Wohnungen angeboten werden, die den zukünftigen Bedarf der älteren Bevölkerung decken sollen und auf den Kernbereich Obernkirchens abzielen.

Die Seniorenwohnanlage soll alten- bzw. behindertengerechte Wohnungen, die als private eigenständige (selbstbestimmte) Haushalte geführt werden, mit der Sicherheit einer Grundversorgung und im Bedarfsfall weiteren Dienstleistungen verbinden. Funktionale Anbindungen an die östlich gelegene Einrichtung des Sonnenhofes können hier sinnvoll genutzt werden, so dass Doppelstrukturen vermeiden werden können.

Für die damit verbundenen Wohnformen für Senioren sollen innerhalb des Plangebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Hierbei soll den individuellen Wohnbedürfnissen in Bezug auf die Wohnform und Größe der Wohnflächen Rechnung getragen werden. Insofern werden neben den 26 Wohnungen im Hauptgebäude auch 2 kleine und seniorengerechte, barrierefreie Pavillons mit jeweils 2 Wohnungen angeboten werden, um die unterschiedlichen individuellen Wohnbedürfnisse der Senioren zu berücksichtigen.

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Die Seniorenwohnanlage ist als Folgenutzung für die Flächen der ehemaligen Mini-Golfanlage mit Restaurationsbetrieb in unmittelbarem Anschluss an das östlich des Fußweges Am Mühlenteich bestehende Altenwohnheim „Sonnenhof“ geplant. Durch die bauliche Inanspruchnahme werden die zukünftig innenstadtnah zur Verfügung stehenden Flächen einer sinnvollen Folgenutzung zugeführt und ein dauerhaftes Brachfalles der Grundstücksflächen kann vermieden werden.

Zu diesem Zweck sollen durch die Festsetzung einer Baufläche für eine „Seniorenwohnanlage“ als Art der baulichen Nutzung die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Auf Grund der zentrumsnahen Lage innerhalb des Siedlungsbereiches Obernkirchen, der bereits in unmittelbarer Umgebung bestehenden Einrichtungen für Senioren und der guten Verkehrsinfrastruktur sowie der fußläufigen Verbindungen zum historischen Stadtkern und zu sonstigen für die Versorgung relevanten Nutzungen und Einrichtungen soll die Einrichtung zur Integration der älteren Bevölkerung in die Gemeinschaft beitragen.

Auf Grund der durch die nördlich angrenzenden baulichen Anlagen des Stiftes und der damit verbundenen Denkmaleigenschaft soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan insbesondere durch die Einbeziehung der konkreten Vorhabenplanung (Hochbauplanung) eine städtebauliche und denkmalpflegerische Integration der neu hinzukommenden baulichen Anlagen der Seniorenwohnanlage in die gebaute Umgebung gewährleisten. Die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die des Vorhabenplanes werden hierdurch Gegenstand der kommunalen Planungshoheit und somit auch einer breiten Öffentlichkeit im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nach §§ 3 Abs. 1 und § Abs. 2 BauGB zugänglich. Diese Beteiligungsintensität wird aufgrund der umgebenden Bebauungsstrukturen für erforderlich gehalten.

Da die Vorhabenplanung in den wesentlichen Teilen ihrer Außenwirkung Gegenstand dieser Bauleitplanung ist, wird auf die Festsetzung von örtlichen Bauvorschriften verzichtet. In diesem Zusammenhang wird daher ausdrücklich auf die konkrete Vorhabenplanung verwiesen (siehe Anlage).

Wesentliche städtebauliche Struktur des Vorhabens

Das auf den östlichen Teilflächen des Plangebietes vorgesehene Hauptgebäude ist in einer III-geschossigen Bauweise geplant, so dass unter Berücksichtigung der gegebenen Standortvoraussetzungen eine bedarfsgerechte und wirtschaftlich zu führende Seniorenwohnanlage realisiert werden kann. Die geplante Einrichtung soll sich in Bezug auf die Höhenentwicklung im Wesentlichen an die Höhenausdehnung bereits in der Umgebung realisierter Gebäude anpassen und dabei eine max. Höhe von 11 m nicht überschreiten. Durch eine geringe Höhe der baulichen Anlagen sollen die umgebenden Baudenkmale und damit verbundene Sichtachsen berücksichtigt und durch die hinzukommende Bebauung nicht beeinträchtigt werden.

Die festgesetzten Maße der baulichen Nutzung orientieren sich dabei an der geplanten Architektur des konkreten Vorhabens. Hierbei ist festzustellen, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die der Hauptstraße und dem Fußweg Am Mühlenteich zugewandten Bauflächen, bezogen auf den umgebenden baulichen Bestand, mind. eine II-geschossige und offene Bauweise mit geneigtem und ausgebautem Dach unter Berücksichtigung der NBauO auch Höhenentwicklungen von rd. 12 m hätte erwarten lassen. Diese Höhenentwicklung wird unterschritten, so dass sich die hinzukommenden baulichen Anlagen hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung eher unterordnen.

Die auf den westlichen Teilflächen geplante Errichtung der dieser Wohnanlage zugeordneten Pavillons sollen bestehende Sichtachsen zu den historischen Anlagen des Stifts

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berücksichtigen und in Bezug auf die Höhenentwicklung der Gebäude auf ein Vollgeschoss und eine Gesamthöhe von 6,50 m begrenzt werden.

Bei dem hier geplanten Vorhaben handelt es sich dem Grunde nach um Nutzungen, die auch in einem Reinen und Allgemeinen Wohngebiet gem. §§ 3 und 4 BauNVO zugelassen werden können, so dass sich damit auch kein erheblicher Nutzungskonflikt zu den angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten aufdrängt, zumal bereits östlich des Plangebietes das Altenwohnheim „Sonnenhof“ besteht. Die geplante Einrichtung stellt als Wohnanlage daher auch keinen Immissionskonflikt dar, so dass diese Einrichtung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung angrenzender Wohnnutzungen führen wird.

Der bereits auf den Grundstücksflächen vorhandene Mühlenteich wird in das Gesamtkonzept des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit der Funktion als Regenrückhaltebecken integriert.

Die im Plangebiet befindliche Teichanlage wurde ursprünglich dem Mühlenbetrieb Böse zugeordnet. Der Betrieb wurde jedoch bereits vor geraumer Zeit eingestellt, so dass die ursprüngliche Funktion der Teichanlage nicht mehr besteht. Bereits im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Obernkirchen wird der Standort der Teichanlage als Regenrückhaltebecken gekennzeichnet und ist Bestandteil des bereits im Jahr 1993 ausgearbeiteten Konzeptes zum Hochwasserschutz für das östlich des Plangebietes gelegene Seniorenwohnheim „Haus Sonnenhof“. Da es in der Vergangenheit aufgrund von Überlastungen des verrohrten Hühnerbaches und damit zu Überflutungen des angrenzenden Geländes kam, wurde auf dem östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück eine Flutmulde hergestellt. Im Falle eines Hochwasserereignisses soll das Wasser vom Gelände des Seniorenheimes über die Flutmulde zum Weg „Am Mühlenteich“ und anschließend über den (derzeit) vorhandenen Minigolf-Platz in den Teich fließen. Die Teichanlage hat entsprechend bereits gegenwärtig Funktionen der Regenrückhaltung in Verbindung mit dem Hochwasserschutz. Zukünftig soll darüber hinaus auch die Rückhaltung und gedrosselte Ableitung des auf den Grundstücksflächen der geplanten Seniorenwohnanlage anfallenden Oberflächenwassers über die Teichanlage erfolgen.

Ferner werden auf der Grundlage hydraulischer Berechnungen und Prüfungen des Ing. Büros Kirchner, Stadthagen, Festsetzungen zur Regelung des Hochwasserabflusses Gegenstand des vorhabenbezogenen B-Planes. Hierbei werden im Wesentlichen Flächen festgesetzt, die auch zukünftig unterhalb der Gebäude ein Durchströmen von Oberflächenwasser im Bedarfsfall ermöglichen.

Planungserfordernis

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der konkrete Bedarf nach seniorengerechten und innenstadtnahen Wohnungen resultiert aus dem allgemein zu erwartenden demographischen Wandel, der insbesondere durch einen erhöhten Bedarf nach entsprechenden selbstbestimmten Wohnformen für Senioren deutlich wird.

In diesem Zusammenhang sind die Standortanforderungen der Senioren zu berücksichtigen, die in der Regel möglichst eine an den bestehenden Wohnort gebundene seniorengerechte Wohnung aufsuchen, damit auch zukünftig über die Orientierung und Wiedererkennbarkeit des Umfeldes eine würdige und vertraute Umgebung gewährleistet wird und kurze Wege zu Einrichtungen der Daseinsgrundversorgung (Lebensmittel, medizinische Versorgung, soziale und kulturelle Einrichtungen) ermöglicht werden.

Der größtmöglichen Zentralität der Seniorenwohnanlage kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Neben der Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsgrundversorgung ist die gesellschaftliche Integration der älteren Bevölkerungsgruppen von besonderer

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Bedeutung, damit auch im fortgeschrittenen Alter ein lebenswertes Wohnumfeld erhalten werden kann. Dies trifft insbesondere für die hier in Rede stehende und im Kernbereich Obernkirchens geplante Einrichtung zu, die eine weitestgehende gesellschaftliche Integration der älteren Bevölkerungsgruppen in die umgebenden Gesellschafts- und Versorgungsstrukturen gewährleisten soll und aufgrund der räumlichen Nähe zur Altenwohn- und Pflegeeinrichtung Haus Sonnenhof darüber hinaus auch eine weitergehende Versorgung ermöglicht wird.

Die altersbedingt häufig stark veränderte häusliche Situation in den Familien führt zunehmend zu dem Wunsch vieler Menschen ihren 3. Lebensabschnitt in einer Umgebung zu erleben, die sicherstellt, dass die im Alter eingeschränkte Mobilität durch die räumliche Nähe zu zentralen Einrichtungen der allgemeinen, auch medizinischen Versorgung und gesellschaftlichen Kommunikation kompensiert werden kann. Die Stadt Obernkirchen sieht daher das Erfordernis durch Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer diesen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung im Sinne einer „Seniorenwohnanlage“ zu schaffen.

Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauleitplanerische Regelung dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die sich bereits vollziehen, in geordnete Bahnen zu lenken, sowie dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, es zu ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sie für gegeben erachtet. Die Gemeinde (Stadt) darf bauleitplanerisch auf einen konkreten Bauwunsch reagieren, indem sie ein diesem Bauwunsch entsprechendes positives Konzept entwickelt und die planerischen Voraussetzungen dafür schafft. Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist eine daraufhin eingeleitete Planung indes nur dann, wenn sich das Planungsvorhaben nicht darin erschöpft, die Interessen des Investors durchzusetzen, sondern zumindest auch ein öffentliches Interesse für das Planvorhaben reklamieren kann (vgl. Senatsurt. v. 24.3.2003 – 1 KN 3206/01 -Lüneburg). Das öffentliche Interesse wurde bereits in Bezug auf die zukünftig zu erwartenden Anforderungen an die soziale Vorsorge im Sinne der Berücksichtigung angemessener und zentral gelegener Wohnformen dokumentiert.

Sowohl die Bewohner, soweit gesundheitlich möglich, als auch die Besucher können aufgrund der kurzwegigen Verbindung an den Ortskern an dem örtlichen Leben und den Möglichkeiten der Versorgung teilnehmen. Die alters- und pflegebedingt zurückgehende Mobilität der Bewohner rechtfertigt in keinem Fall, diese oder ähnliche Einrichtungen an den Rand der Siedlungsbereiche zu verlagern. Es ist daher Ziel der Stadt Obernkirchen, diese Einrichtung mit den unterschiedlichen Möglichkeiten des selbstbestimmten Wohnens durch die möglichst zentrale Lage und Anbindung an bestehende Altenwohn- und Pflegeheime in das alltägliche Leben zu integrieren und einen weiteren Beitrag zu Vitalisierung der Innenstadt Obernkirchen zu leisten.

Nutzungskonzept/ Vorhabenbeschreibung

Innerhalb des Plangebietes ist die Realisierung einer Seniorenwohnanlage mit zwei Wohnpavillons geplant.

Das geplante Vorhaben stellt sich wie folgt dar. Bei der Beschreibung des konkreten Vorhabens wird auf die Vorhabenbeschreibung des Büros roper architekten Bezug genommen:

� „Wohnen an der „Beeker Mühle“

In Obernkirchen errichtet die Wohnanlage Beeker Mühle GmbH 30 seniorengerechte Eigentumswohnungen. Der Wohnpark liegt in fußläufiger Innenstadtnähe mit Südwestorientierung zur sich öffnenden Landschaft. Erschlossen wird das Grundstück über die Eilsener Straße und den abzweigenden Fußweg Am Mühlenteich. Diese Straße ist für den

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Fahrzeugverkehr gesperrt. An der Eilsener Straße befinden sich die hauseigenen Stellplätze und eine Haltestelle für den öffentlichen Personennahverkehr.

Die Wohnanlage am Mühlenteich umfasst ein dreigeschossiges Hauptgebäude und zwei eingeschossige Pavillons. Die 26 Wohnungen des Hauptgebäudes verteilen sich auf drei miteinander verbundene Baukörper. Sie werden über drei Treppenhäuser, überdachte Laubengänge und einen zentral gelegenen rollstuhlgerechten Aufzug über alle Ebenen erschlossen. Die beiden eingeschossigen Pavillons bestehen aus je zwei Wohnungen pro Pavillon. Alle Wohnungen sind behindertengerecht oder rollstuhlgerecht geplant. Sie verfügen über einen Balkon oder Terrasse in Südlage mit Blick in den Garten und auf den darin gelegenen Mühlenteich.

Entlang der Eilsener Straße sind Parkplätze, Carports und ein Nebengebäude für Gartengeräte, Fahrräder und Rollatoren mit Ladestationen vorgesehen. Das um den Mühlenteich gelegene Grundstück wird mit Bäumen, Grünflächen und stufenlosen gepflasterten Wegen parkähnlich angelegt. Die gemeinschaftlich zu nutzende Sonnenterrasse ist aus einer Stahl- Holzkonstruktion teilweise über der Wasserfläche erstellt.

Der Gebäudekomplex wird in Massivbauweise (Kalksandstein, Stahlbeton) errichtet. Die Gründung des Hauptgebäudes bildet eine Pfahlgründung mit Stahlbetonfundamentbalken und einer Sohlplatte. Beide Pavillons stehen auf einer Plattengründung mit umlaufendem Streifenfundament. Alle Wohngebäude erhalten eine Dachkonstruktion aus Holz. Die Dacheindeckung aus Aluminium mit rot-brauner Oberfläche hat eine Dachneigung von ca. 12,5°. Die Außenhülle der Häuser besteht aus weißen bis hellen Putzflächen im Wechsel mit dunkler abgesetzten Aluminiumfassaden und verglasten Gebäudeteilen in Pfostenriegelkonstruktion. Das Gebäude entspricht der gültigen Energieeinsparverordnung.

Baubeginn ist im Frühjahr 2014 und die Fertigstellung ist für Sommer 2015 geplant.“1

Materialbeschreibung

Aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Situation, die aus der Umgebung auf das Plangebiet einwirkt (z.B. Stift), werden an die Außengestaltung der Gebäude besondere Anforderungen gestellt. Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird daher auch eine Materialbeschreibung, die in ihrer nachfolgenden Form mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurde:

„Wohnanlage „Beeker Mühle“ in Obernkirchen - Äußere Gestaltung, Material, Farbe, Oberfläche

Dach: Hauptgebäude mit Satteldach, im Winkel angebautes Kopfgebäude und eingeschossige Pavillons mit Walmdach, alle 12° bis 14° Dachneigung. Dacheindeckung mit Metalldachplatten, braun bis kupferfarben mit glatter matter Oberfläche. Carports und Nebengebäude, Dachneigung 3°, Dacheindeckung mit Metalldachplatten wie das Hauptgebäude. Kastenrinnen und runde Fallrohre an allen Gebäudeteilen im gleichen Farbton wie die Dachflächen. Die Verbindung zwischen Haupt- und Kopfgebäude bildet ein hellgraues Flachdach.

Außenwände: Hauptgebäude und Pavillons überwiegend in WDVS mit Scheibenputz, mittlere Körnung, weiß, Kleinflächen im Bereich Laubengang zwischen

1 roper architekten, „Wohnen an der „Beeker Mühle““, Stand 03.12.2013

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Eingangstüren und Fenstern farblich abgesetzt, abwechselnd in braun und silbergrau.

Das südliche Treppenhaus und der Aufzugschacht erhalten eine gedämmte und hinter lüftete Vorhangfassade aus Schichtstoffplatten im liegenden Format, RAL 7001, silbergrau.

Die Wände der Carports werden ebenfalls mit Schichtstoffplatten im liegenden Format, RAL 7001, silbergrau bekleidet.

Das Nebengebäude wird wie die anderen Gebäude weiß verputzt. Zum Flachdach wird ein umlaufender Streifen der Außenwand mit Aluminiumblech in RAL 7001, silbergrau verkleidet.

Das mittlere Treppenhaus erhält nach Westen eine verglaste Fassade und Dachfläche, das südliche Treppenhaus ein großes Eckfenster. Beides in Pfosten-Riegel-Konstruktion aus Aluminium, pulverbeschichtet, RAL 7001, silbergrau.

Fenster: Kunststofffenster, außen RAL 7001, silbergrau, glatt.

Fensterbänke: Aluminium, EV 1, silbergrau, matt

Türen: Aluminium, innen/außen pulverbeschichtet, RAL 7001, silbergrau, glatt, mit Verglasung und Paneelfeldern, RAL 7001.

Laubengänge/Balkone: Als vorgestellte Stahlbetonkonstruktion in Sichtbeton, eventuell gespachtelt und hellem Anstrich, Bodenflächen hellgrau gefliest.

Geländer: Stahlkonstruktion, Pfosten anthrazitfarben gestrichen, Handlauf Edelstahl, waagerecht laufendes Seilsystem aus Edelstahl.“2

Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit der Vorhabenplanung

Auf den Vorhaben- und Erschließungsplan, der weitergehende gestalterische und funktionale Plandarstellungen aufweist (z.B. Lage und Ansicht der Hochbauten und Verkehrsflächen), wird hingewiesen und Bezug genommen.

Die im Vorhabenplan dargestellten Ansichten der Außenwände, die Dachgestaltung, die Maßnahmen der Durchströmbarkeit des Oberflächenwassers sowie der Lageplan sind Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Die beiliegenden Grundrisse und Schnittzeichnungen werden nicht Gegenstand des Vorhabenplanes und daher nicht rechtsverbindlich. Diese dienen lediglich der Verdeutlichung der mit diesem vorhabenbezogenen B-Plan und dem Vorhabenplan planungsrechtlich vorbereiteten Realisierung der Seniorenwohnanlage mit den damit verbundenen Anforderungen an die altersgerechten, barrierefreien Grundrisse.

Die ggf. aus denkmalrechtlicher Beurteilung des konkreten Bauvorhabens sich vorhabenbezogen ergebenden Anregungen und Hinweise können im Rahmen des Bauantrages entsprechend berücksichtigt werden.

2 roper architekten, „Wohnanlage „BeekerMühle“ in Obernkirchen - Äußere Gestaltung, Material, Farbe, Oberfläche“, Stand 23.01.2014

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4 Inhalt des Bebauungsplanes

4.1 Bauliche Nutzung

Art der baulichen Nutzung

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden in Anlehnung an die in der parallel in Aufstellung befindlichen 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen Bauflächen mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohnanlage“ festgesetzt. Auf der Grundlage des konkreten Vorhabenbezuges werden in den vorhabenbezogenen B-Plan textliche Festsetzungen aufgenommen, die auf die geplanten Nutzungen hinreichend bestimmt eingehen, so dass die daraus zukünftig sich ergebenden Wirkungen in Bezug auf die städtebauliche Integration innerhalb des Siedlungszusammenhanges erkennbar werden.

Die so festgesetzten Bauflächen lassen aufgrund der nachfolgenden textlichen Festsetzungen, die im Wesentlichen die Hauptnutzung „Wohnen“ (Seniorenwohnen) zum Inhalt haben, eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan erkennen. Auf Grund der konkreten Vorhabenplanung und des sich daraus ergebenden unmittelbaren Vorhabenbezuges wird jedoch auf die Festsetzung einer Art der baulichen Nutzung gem. §§ 2 bis 11 BauNVO verzichtet.

Die nachfolgend dargestellten textlichen Festsetzungen sollen über die bodenrechtliche Sicherung der hier geplanten Hauptnutzung Seniorenwohnen auch dazu beitragen, dass auf die benachbarten betriebsfremden Wohnnutzungen erheblich beeinträchtigende Nutzungen vermieden werden können. Innerhalb des vorhabenbezogenen B-Planes sind daher nur die festgesetzten Nutzungen zulässig, so dass diese abschließend sind.

Aus § 1 der textlichen Festsetzungen:

Als Art der baulichen Nutzung wird eine Seniorenwohnanlage für gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen von Menschen mit altersgerechtem Wohnbedarf festgesetzt. Damit verbunden ist die Realisierung altersgerechter Wohnungen und Wohngebäude, sonstiger, dem Gebietszweck dienender Aufenthalts- und Wirtschaftsräume (z.B. Personal-, Betriebs- und Büroräume) sowie von Stellplätzen.

Zulässig sind:

- Wohnungen (nur Seniorenwohnen) - Aufenthalts- und Wirtschaftsräume (einschl. Personal-, Betriebs- und Büroräume)

Es wird bei der hier in Rede stehenden Bauleitplanung davon ausgegangen, dass es sich bei der geplanten Einrichtung und Nutzung hinsichtlich Art und Umfang der geplanten Seniorenwohnanlage um eine Einrichtung handelt, die in einem Reinen oder Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Bei Berücksichtigung der umgebenden Siedlungsbereiche ist mit der hier geplanten Nutzung die Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes verbunden.

Die Prüfung dessen, ob die im Plangebiet geplanten Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen bewirken, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall des beantragten Vorhabens. Der vorhabenbezogene B-Plan lässt zwar Art und Umfang der geplanten Vorhaben und Einrichtung erkennen, dennoch ist insbesondere die Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Sachverhalte (z.B. Grenzabstände) Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Dies trifft in besonderem Maße für die Aspekte zu, die auf die Berücksichtigung von Grenzabständen und die Prüfung der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender Grundstücke abzielen.

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In Bezug auf die im Gebiet geplanten Nutzungen ist festzustellen, dass die geplante Nutzung “Seniorenwohnanlage“ mit einem unmittelbar angrenzenden WA-Gebiet vereinbar ist, da es sich im Wesentlichen um gleichartige Nutzungen handelt, die auch in einem WA-Gebiet allgemein zulässig wären. Ein planungsrechtlicher Nutzungskonflikt drängt sich daher auf der Ebene der Bauleitplanung nicht auf.

Maß der baulichen Nutzung; Bauweise und Zahl der Vollgeschosse

Als Maß der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Aufgrund der auf den Grundstücksflächen zukünftig zu erwartenden Versiegelung (Zufahrten und Stellplätze) kann die festgesetzte Grundflächenzahl bei den in § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BauNVO bezeichneten Vorhaben (Garagen und Nebenanlagen sowie deren Zufahrten, Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO) bis zu 0,6 (60%) überschritten werden.

Aufgrund der zu erwartenden Gebäudelänge von mehr als 50 m wird zudem für das im östlichen Bereich des Plangebietes vorgesehene Hauptgebäude, entlang des Fußweges Am Mühlenteich, die zulässige Bauweise als abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise ohne Begrenzung der Gebäudelänge festgesetzt. Für die westlich gelegenen Flächen, auf denen die Errichtung der Pavillons vorgesehen ist, wird eine offene, Bauweise festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die umgebende und teilweise dicht an den Geltungsbereich heranreichende Bebauungsstruktur wird die Gesamthöhe der baulichen Anlagen für das Hauptgebäude auf max. 126,50 m ü.NN (rd. 11 m) begrenzt, um hinsichtlich der Höhenentwicklung der baulichen Anlagen einen harmonischen Übergang zu den vorhandenen baulichen Strukturen im Umfeld sowie eine bedarfsgerechte Seniorenwohnanlage zu gewährleisten und gleichzeitig in den bisher von Bebauung freigebliebenen Flächen keine unproportional wirkenden Bauvolumen zu ermöglichen.

Die Gesamthöhe der Pavillons wird auf max. 122,00 m ü.NN (rd. 6,50 m) begrenzt. Eine über die v.g. Gesamthöhe des Gebäudes hinausgehende Gebäudehöhe ist nicht erforderlich, da die zukünftige Nutzung der baulichen Anlagen aufgrund der geplanten Barrierefreiheit die Zulässigkeit eines zweiten Vollgeschosses nicht erfordert und um hinsichtlich der Höhenentwicklung der baulichen Anlagen einen harmonischen Übergang zu den nördlich gelegenen Baudenkmalen zu gewährleisten.

Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an dem auf den östlichen Flächen geplanten Hauptgebäude und berücksichtigen die planerischen Überlegungen im Hinblick auf die im westlichen Plangebiet vorgesehene Stellung der Wohngebäude (Pavillons). Unter Berücksichtigung der im Plan festgesetzten Abstände zu benachbarten Gebäuden und Grundstücken kann eine erhebliche Beeinträchtigung der bestehenden Wohnnutzung nicht abgeleitet werden.

4.2 Verkehr

Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die südlich verlaufende Eilsener Straße - K 11 sowie den östlich angrenzenden Fußweg Am Mühlenteich. Über die Eilsener Straße erfolgt der Anschluss an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz. Eine Teilfläche der Eilsener Straße wurde in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, um den verkehrlichen Anschluss des Plangebietes an eine öffentliche Erschließungseinrichtung zu dokumentieren. Maßnahmen zur Ordnung des fließenden Verkehrs sind nicht erforderlich.

Über die in den jeweiligen Straßenräumen befindlichen Rad- und Gehwege können die im Plangebiet befindlichen und zukünftig hinzukommenden Nutzungen gut erreicht und kurze Wegeverbindungen zum Versorgungskern Obernkirchen genutzt werden.

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Die geplante Nutzung (Seniorenwohnanlage) führt hinsichtlich des zu erwartenden (geringen) Verkehrsaufkommens nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des auf den angrenzenden Straßen fließenden Verkehrs. Auf der Eilsener Straße sind daher auch keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten, da die zu erwartende Verkehrsmenge im Umfang geringfügig ist. Im Bereich der geplanten Seniorenwohnanlage werden die bereits bestehenden Grundstückszufahrten der bisher auf dem Grundstück vorhandenen Nutzungseinrichtungen (Mini-Golf/Eiscafé/Bistro) nicht wesentlich verändert, so dass keine baulichen Eingriffe in den Straßenraum und keine Neuorganisation dieser Flächen erforderlich werden.

Auf den südlichen Grundstücksflächen werden Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports zur Ordnung des ruhenden Verkehrs festgesetzt. Auf den Flächen können ausreichend Stellflächen zur Ordnung des ruhenden Verkehrs zur Verfügung gestellt werden, so dass Behinderungen durch parkende Fahrzeuge auf der Eilsener Straße vermieden werden können.

Um auch zukünftig ein ungeregeltes Einfahren in den Straßenraum der Eilsener Straße zu vermeiden, wurde im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den entsprechenden Abschnitt ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt.

Die Erschließung der Gebäude der Wohnanlage erfolgt über die östlichen Grundstücksflächen im Bereich der dreigeschossigen Bebauung und über die nördlich an den Stellplatz anschließenden Flächen in Bezug auf die eingeschossige Wohnbebauung (Pavillons). Weitere Zugänge sind von dem Fußweg Am Mühlenteich aus vorgesehen. Dieser wird in den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen und als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Über diese Verkehrsfläche sollen weitergehende kurzwegige Verbindungen zum Versorgungskern Obernkirchen und zum östlich angrenzenden Altenwohn- und Pflegeheim Haus Sonnenhof gewährleistet werden.

Im Rahmen der baulichen Durchführung des Vorhabens sind Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche Am Mühlenteich zu erwarten. Die Maßnahmen sind so auszuführen, dass im Bereich dieser Flächen keine Abflussbarriere entsteht.

4.3 Belange von Boden, Natur und Landschaft

4.3.1 Veranlassung / Rechtsgrundlage

Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung der Bauleitpläne ist gem. § 1 a Abs. 3 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in ihren in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB genannten Schutzgütern (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt) in der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

4.3.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Vorgaben

Landschaftsrahmenplan

Der Vorentwurf des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Schaumburg (Stand 2001) stellt für das gesamte Plangebiet eine geringe Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften dar. Für das Landschaftsbild stellt das Gebiet eine mittlere Bedeutung dar. Es sind im Plangebiet laut Landschaftsrahmenplan keine Böden mit besonderen Werten vorhanden. Die Empfindlichkeit des Grundwassers wird als gering beurteilt, da die Flächen als Siedlungsflächen dargestellt werden. Die Retentionsfähigkeit wird als sehr gering angegeben.

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Für das Plangebiet selbst sind keine besonderen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt. Die Flächen des Plangebietes sind als Zieltyp D abgebildet (Entwicklung sonstiger Gebiete, in denen Natur und Landschaft aufgrund intensiver Nutzung beeinträchtigt sind). Es sind auch keine Schutzgebiete oder -objekte nach Abschnitt 5 NAGBNatSchG vorhanden.

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg (Vorentwurf, 2001) enthält somit keine im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ zu beachtenden Darstellungen.3

Landschaftsplan

Der Landschaftsplan der Stadt Obernkirchen (1988) enthält keine planungsrelevanten Darstellungen.4

Regionales Raumordnungsprogramm

Gemäß den Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP 2003) bildet die Stadt Obernkirchen ein Grundzentrum mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung und der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten.5

Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Schaumburg enthält für das Plangebiet keine planungsrelevanten Darstellungen.

Flächennutzungsplan

Im Rahmen der parallel durchgeführten 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen werden die Flächen des Plangebietes als „Wohnbauflächen“ und „Regenrückhaltebecken“ dargestellt. Auf das Plangebiet bezogene grünordnerische oder umweltrelevante Darstellungen sind nicht enthalten.6

Geschützte Tier- und Pflanzenarten gem. §§ 44 und 45 BNatSchG

Gem. §§ 44 und 45 BNatSchG ist zu prüfen, ob europäisch geschützte FFH- Anhang- IV- Arten und die europäischen Vogelarten beeinträchtigt werden können. Zur Beurteilung der Betroffenheit der v.g. Vogelarten wurde von Dipl.-Ing. Antje Wiskow eine „Faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. OV3 „Beeker Mühle“, Stadt Obernkirchen, Landkreis Schaumburg“ erstellt.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht berührt werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass Fledermäuse die Plangebietsflächen als Jagdhabitat nutzen und die bestehende Holzhütte als potenzielle Tagesverstecke dienen. Diese sind jedoch weit verbreitet und es sind praktisch immer Ausweichmöglichkeiten vorhanden. Diese können ebenfalls auf die angrenzenden Flächen ausweichen und nach Umsetzung der Planung die Grünflächen als Jagdhabitat nutzen.

In der nordwestlich gelegenen Teichanlage sind ebenfalls keine planungsrelevanten Amphibienarten zu erwarten. Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass sich nicht planungsrelevante Molcharten in dem Gewässer aufhalten. Aufgrund der Beschaffenheit der Teichanlage und des vorhandenen Fischbestandes ist nicht mit streng geschützten Arten zu rechnen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht berührt werden.7

3 Landschaftsrahmenplan Landkreis Schaumburg (Vorentwurf 2001) 4 Landschaftsplan Stadt Obernkirchen (Vorentwurf 1988) 5 RROP des Landkreises Schaumburg (2003) 6 Flächennutzungsplan der Stadt Obernkirchen 7 Dipl.-Ing. Antje Wiskow, Faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. OV3 „Beeker Mühle“, Stadt Obernkirchen,

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Im Umweltbericht werden die Vorkommen und notwendig Vermeidungsmaßnahmen entsprechend der faunistischen Potenzialabschätzung zusammengefasst.

4.3.3 Kurzdarstellung des Bestandes

Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Obernkirchen und umfasst eine Fläche von ca. 0,59 ha. Es wurde als Freizeitanlage (Minigolf- und Bouleplatz) genutzt. Es grenzt südlich an die „Eilsener Straße“ und im Norden an die Straße „An der Stiftsmauer“ an. Im Osten schließt das Altenwohn- und Pflegeheim „Sonnenhof“ und Wohnbebauung an das Plangebiet an. Im Westen grenzt ebenfalls Wohnbebauung an das Plangebiet an. Das Plangebiet wird über die im Süden angrenzende Straße „Eilsener Straße“ sowie den östlich angrenzenden Fuß- und Radweg Am Mühlenteich erschlossen und an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Das Plangebiet setzt sich aus verschiedenen Biotoptypen zusammen. Dazu gehören eine sonstige Sport,- Spiel und Freizeitanlage (PSZ), ein Regenrückhaltebecken (SXZ) im nordwestlich Bereich, Gebäude (X) im südlichen Teil, unversiegelte/vegetationslose Flächen (TF) im östlichen Bereich, Straßenflächen (OVS) im östlichen und südlichen Bereich des Plangebietes, ein Ziergebüsch (BZE) im südlichen und nördlichen Teil, ein Beet/Rabatte (ER) im Bereich des Regenrückhaltebeckens, ein Zierteich (SXG) im nördlichen Bereich, ein verrohrter Abschnitt eines Gewässers 3. Ordnung (Hühnerbach) (FXR) durchquert das Plangebiet von Ost nach West und Einzelbäume der Siedlungsbereiche mit einem Kronendurchmesser von über 5 m (HE) und Einzelbäume der Siedlungsbereiche unter 5 m Kronendurchmesser über das Plangebiet verteilt (Betula pendula), (Picea abies, Sorbus aucuparia)Der Bestand an Biotopstrukturen, Biotoptypenkarte sowie die damit verbundenen Flächen werden im Umweltbericht tabellarisch dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf eine gleiche Abbildung verzichtet.

Schutzgut Boden

Im Plangebiet steht eine Pseudogley-Parabraunerde aus Lösslehm an. Im Plangebiet ist der Boden in seinen natürlichen Eigenschaften durch die intensive menschliche Nutzung (Tritt, Nutzung als Freizeitgelände etc.) überprägt. Die weitgehend unversiegelten aber stark durch menschliche Nutzung überprägten Flächen haben eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Boden.8

Im Plangebiet sind keine besonderen Werte von Böden vorhanden und auch keine Bodenkontaminationen vorhanden, die zu Beeinträchtigungen in den geplanten Bauflächen führen.9 Es wird davon ausgegangen, dass der westlich an das Plangebiet angrenzende Altstandort nicht zu einer Beeinträchtigung der geplanten Nutzung führt. Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung und Vorhabendurchführung ist im Nahbereich zur o.g. Fläche besonders auf das Vorkommen zu achten und ggf. die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Schaumburg zu informieren. Aus der Umlagerung und Versiegelung der Böden mit Gebäuden, Nebenanlagen und Zufahrten resultiert ein allgemeines Risiko für das Schutzgut Boden.

Schutzgut Wasser

Das Plangebiet wird von einem verrohrtem Gewässer 3. Ordnung (Hühnerbach) durchflutet. Für die im Plangebiet selbst gelegenen sowie die angrenzenden Grundstücksflächen besteht die Gefahr von Überflutungen aufgrund des in diesen Bereichen verrohrt verlaufenden

Landkreis Schaumburg 8 Quelle: Online-Kartenserver des NIBIS (2013): BÜK 1:50.000 9 Quelle: Online-Kartenserver des NIBIS (2013)

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Hühnerbaches. Auch fließt Oberflächenwasser von den Grundstücksflächen der Umgebung in das Plangebiet ein.

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.

Genaue Daten über die Grundwasserstände im Plangebiet liegen nicht vor. Im Vorentwurf des Landschaftsrahmenplanes des LK Schaumburg (Textkarte Nr. 6) wird das Plangebiet als Siedlungsfläche dargestellt. Die Grundwasserneubildung im Plangebiet wird als sehr gering beschrieben (LRP Schaumburg, Entwurf 2001: Textkarte Nr. 8).10

Die bislang als Freizeitanlage intensiv genutzten Flächen haben für die natürliche Grundwassersituation eine geringe Bedeutung.

Erhebliche Eingriffe in das Grundwasser sind mit Verringerungen der natürlichen Grundwasserneubildungsrate nach der Versiegelung des Bodens durch Gebäude und Nebenanlagen verbunden, weil der Boden die Fähigkeit verliert, Niederschlagswasser aufzunehmen und über die Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Gleichzeitig verliert er an Retentionspotenzial. Mit der Intensivierung der Nutzungsintensität auf den Flächen wird das Gefährdungspotenzial weiter erhöht. Diese Faktoren sind als erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt zu werten. Beachtet werden muss hier auch das im Gebiet anfallende und von außen zufließende Oberflächenwasser. Dies muss durch bautechnische Maßnahmen an den Gebäuden (Unterflutungsmöglichkeit) der Gebäude und durch eine ausreichende Rückhaltekapazität der bestehenden Teichanlage gesichert werden.

Aus der geplanten Versiegelung resultiert ein allgemeines Risiko für den Grundwasserhaushalt infolge der Versiegelungen mit Gebäuden, Nebenanlagen und Zufahrten.

Schutzgut Klima/Luft

Die Flächen haben aufgrund der bereits bestehenden baulichen Nutzung und der Lage im zum Teil dicht bebauten Siedlungszusammenhang keine wesentliche Bedeutung für den Klimaschutz. Aufgrund der Vorbelastung der Fläche und der Lage des Plangebiets im dicht bebauten Siedlungszusammenhang sind mit der geplanten Bebauung keine Veränderungen der vorhandenen Luftqualität, z. B. durch Schadstoffeinträge, verbunden.

In der Umweltprüfung wurde aufgrund des nicht vorhandenen Risikos auf weitergehende Untersuchungen verzichtet.

Schutzgut Landschaft

Das Plangebiet befindet sich im Stadtzentrum von Obernkirchen. Südlich grenzt die „Eilsener Straße“ an das Plangebiet an und im Norden die Straße „An der Stiftsmauer“. Für das Landschaftsbild stellt das Gebiet eine mittlere Bedeutung dar.11 Der Planungsraum hat aufgrund der Lage im dicht besiedelten Stadtgebiet eine allgemeine Bedeutung für das Landschaftsbild.

Unter Berücksichtigung von Minimierungsmaßnahmen durch eine Eingrünung (Je angefangene 400 m² Grundstücksfläche sind ein Laubbaum oder Obstgehölz zu pflanzen) und die Anpassung der zukünftigen baulichen Strukturen an die Umgebung stellt die geplante Bauflächenentwicklung für die Landschaft kein erhebliches Risiko dar.

10 Landschaftsrahmenplan Landkreis Schaumburg (Vorentwurf 2001) 11 Landschaftsrahmenplan Landkreis Schaumburg (Vorentwurf 2001)

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4.3.4 Ermittlung des Eingriffstatbestandes

Gem. § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 5 NAGBNatSchG ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Veränderung der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen (Eingriffe) in der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Planung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Überbaubarkeit der Grundstücke innerhalb der Flächen mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohnanlage (a) und (b)“ mit einer GRZ von 0,4 + 50% entsprechend der umliegenden Gebäudestrukturen festgesetzt ist, so dass sich die hinzukommende Bebauung in die bestehende bauliche Situation einfügen wird. Es wird eine abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise auf den zur Rede stehenden Flächen ermöglicht.

Darüber hinaus bestehen Höhenbegrenzungen für die zu errichtenden Gebäude im Gebiet. Entsprechend wird unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse die Gesamthöhe der im Baugebiet (a) errichteten Gebäude wird auf max. 126,50 m ü.NN begrenzt. Die Gesamthöhe der im Baugebiet (b) errichteten Gebäude wird auf max. 122,00 m ü.NN begrenzt.

Die im Rahmen dieses Bebauungsplanes vorgesehene Baulandentwicklung berücksichtigt die Belange von Natur und Landschaft in Form der Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB, Festsetzungen zur Regelung des Hochwasserabflusses und von externen Kompensationsflächen. Diese Flächen sind aufgrund der Lage des Plangebietes (Stadtzentrum) und der sich daraus ergebenden markanten städtebaulichen Situation zur Einfügung, Berücksichtigung vorhandener Strukturen und zum Ausgleich der mit der Durchführung der Planung voraussichtlich verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft und zur Vermeidung von Schäden durch unkontrolliert auftretendes Oberflächenwasser erforderlich.

Bezogen auf das Plangebiet ergibt sich in der Bilanz folgender Anteil versiegelter bzw. unversiegelter Flächen:

Tab.: Anteile überbaubarer/ versiegelbarer und nicht überbaubarer Flächen, Flächeninanspruchnahme

Bereich/Art der Festsetzung Teilfläche Gesamt- Fläche

„Seniorenwohnanlage“ (a/b), GRZ = 0,4 + 50% - darin: nicht überbaubare Flächen:

- darin: überbaubare Flächen:

1.572 m2

2.358 m²

3.930 m²

Verkehrsfläche: 1.218 m2 1.218 m2 SXZ (Regenrückhaltebecken) 784 m² 784 m2

5.932 m2

Die Bilanz zeigt, dass im Plangebiet eine zusätzliche Überbauung von 2.358 m² bislang nicht überbauter Grundstücksfläche ermöglicht wird.

4.3.5 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)

� Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung erheblicher Eingriffe

Bei der Durchführung der Bauleitplanung und durch die Festsetzungen können z. T. erhebliche Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Landschaft vermieden und minimiert werden. Der Vermeidungsgrundsatz ist auch in § 1 a Abs. 3 BauGB enthalten. Dieser Vermeidungsgrundsatz bezieht sich auf die Unterlassung einzelner, von

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dem Vorhaben ausgehender Beeinträchtigungen und schließt die Pflicht zur Verminderung von Beeinträchtigungen (Minimierungsgebot) ein. Dabei ist eine Beeinträchtigung vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z.B. verschoben oder verkleinert) ausgeführt werden kann, sodass keine oder geringere Beeinträchtigungen entstehen.

Die unten genannten Maßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und tragen zu einer Minimierung der erheblich negativen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Landschaft sowie Tiere und Pflanzen bei.

Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch Beeinträchtigungen des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohnumfeldes werden vermieden, da im Änderungsbereich ein „Seniorenwohnanlage (a) und (b)“, in dem ausschließlich Wohnungen für Senioren und Aufenthalts- und Wirtschaftsräume (einschl. Personal-, Betriebs- und Büroräume) zulässig sind, festgesetzt wird.

Minimierung nachteiliger Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser: Begrenzung der Bodenversiegelung Über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 + 50% soll die im Plangebiet mögliche Versiegelung auf ein notwendiges Maß begrenzt werden. Hiermit sollen Beeinträchtigungen von Boden und Grundwasserhaushalt vermindert werden. Auf den nicht versiegelten Flächen können die Bodenfunktionen und die natürliche Sickerrate weitgehend erhalten werden.

Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser: Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung Das im Plangebiet auf den versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser kann aufgrund der Bodenbeschaffenheiten nicht versickert werden. Es ist daher die Nutzung des bereits im nordwestlichen Bereich des Plangebietes vorhandenen Regenrückhaltebeckens vorgesehen.. Das innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes anfallende Oberflächenwasser ist innerhalb der Flächen mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ zurückzuhalten und nur dosiert und zeitverzögert abzugeben.

Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Regelung des Hochwasserabflusses, die mit überbaubaren Grundstücksflächen kombiniert sind, sind bauliche Anlagen durch Pfahlgründung und den Verzicht auf Kellerräume unterströmbar zu gestalten, so dass im Falle eines Hochwasserereignisses der Fließweg nicht blockiert ist. Die durchströmbaren Abschnitte sind in den Bereichen vorzusehen, in denen sich die niedrigsten Punkte des Weges Am Mühlenteich anschließen bzw. der Fließweg im Hochwasserfall zu erwarten ist (siehe Vorhabenplanung). Die bauliche Ausformungen und weitergehenden hydraulischen Anforderungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft: Berücksichtigung der ortstypischen Bauformen Über die Eingliederung des Baugebietes in den Siedlungszusammenhang durch die Anpassung der zukünftigen baulichen Strukturen an die für die Umgebung des Plangebietes vorhandenen baulichen Höhen und Bauweisen können Beeinträchtigungen des Ortsbildes vermieden werden. Die Gesamthöhe der im Baugebiet (a) errichteten Gebäude wird auf max. 126,50 m ü.NN begrenzt. Die Gesamthöhe der im Baugebiet errichteten Gebäude wird auf max. 122,00 m ü.NN begrenzt. Als maßgebliche Gesamthöhe des Gebäudes wird der höchste Punkt der Dachhaut, lotrecht zur Bezugsebene gemessen, definiert. Der Bezugspunkt für die Ermittlung der o.g. Höhen ist im Bebauungsplan durch Planzeichen festgesetzt.

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Für das Baugebiet (a) wird eine abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig) ohne Begrenzung der Gebäudelänge festgesetzt. Die Gebäudelänge wird durch die Baugrenzen begrenzt. Für das Baugebiet (b) wird eine offene Bauweise festgesetzt.

� Maßnahmen zum Ausgleich von negativen Auswirkungen

Die erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Grundwasser können nicht vollständig vermieden werden, so dass Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind. Die im Folgenden genannten Maßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und dienen dem Ausgleich der o. g. nachteiligen Umweltauswirkungen. Im Plangebiet kann somit Ausgleich für die aus dem Eingriff resultierenden erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen geleistet werden.

Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser: Ausgleich von Beeinträchtigungen aus Versiegelungen Je angefangene 400 qm Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum oder ein Obstgehölz zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang durch gleichartige zu ersetzen. Die zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 12 cm in 1 m Höhe oder als wirksamer Stammbusch mit einer Mindesthöhe von 2 m zu pflanzen. Die zu pflanzenden Obstbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 7-8 cm in 1 m Höhe zu pflanzen. Die Artenauswahl richtet sich nach Angaben der Anlagen 1 und 2 der Begründung. Die in Abs. 1 genannten Pflanzmaßnahmen sind spätestens innerhalb einer Vegetationsperiode nach Beginn der Baumaßnahmen auf den Grundstücksflächen durchzuführen.

Über die Pflanzung vorwiegend standortgerechter und heimischer Obstgehölze wird zu einer Erhöhung der Lebensraumstrukturen beigetragen, so dass die Eingriffe in die Lebensräume von Tieren und Pflanzen ausgeglichen werden. Darüber hinaus dienen die Sträucher und Bäume heimischen Insektenarten als Nahrungsgrundlage. Durch die Pflanzungen wird die bauliche Nutzung der Flächen unterbunden, so dass sie Bereiche mit einer zukünftig natürlichen Bodenentwicklung und Grundwassersituation darstellen. Hierdurch wird ein teilweiser Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Wasser aus Versiegelungen des Bodens bewirkt und zu einer städtebaulich sinnvollen Integration der hinzukommenden Gebäude beigetragen.

� Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz

In der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz werden die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die geplanten Kompensationsmaßnahmen für den oben genannten Eingriffsraum ermittelt und gegenübergestellt. Die Methodik orientiert sich an der "Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung" des Niedersächsischen Städtetages (2008).

Als Eingriff wird die Überbauung der Fläche mit Straßen, Wegen Gebäuden und Nebenanlagen sowie die Anlage von Hausgärten berücksichtigt.

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Tab.: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz

Rechnerische Bilanz

IST-ZUSTAND PLANUNG INKL. AUSGLEICH

Biotoptypen Fläche in

ca. m² Wertfaktor

Flächen-wert Biotoptypen

Fläche in ca.

m² Wertfaktor

Flächen-wert

(b x c) (f x g)

a b c d e f g h PSZ (Sonstige Sport,- Spiel

und Freizeitanlage) 2.967 1 2.967

X ((a+b) GRZ = 0,4 plus 50%, max. 0,6)

2.358 0 0

SXZ (Regenrückhaltebecken) 784 2 1.568 PHZ ((a) unvers. Flächen,

Hausgärten) 1.572 1 1.572

X (Gebäude) 235 0 0 OVS (Straße, Zufahrt,

Fußweg) 1.218 0 0

TF (unversiegelte/vegetationslose

Fläche) 147 1 147

SXZ (Regenrückhaltebecken)

784 2 1.568

OVS (Straße, Zufahrt, Weg) 1.496 0 0 10 x HE (Einzelbäume) (100) 2 200

BZE (Ziergebüsch) 209 2 418

FXR (Verrohrter Bach) (27) 0 0 FXR (Verrohrter Bach) (27) 0 0

SXG (Zierteich) 77 2 154

ER (Beet/Rabatte) 17 1 17

HE (Einzelbaum der Siedlungsbereiche mit über 5

m Kronendurchmesser) (300) 3 900

HE (Einzelbaum der Siedlungsbereiche mit unter 5

m Kronendurchmesser) (84) 2 168

Gesamtfläche: 5.932 Flächen-wert IST

6.267 Gesamtfläche 5.932 Flächen-

wert PLANUNG

3.340

Flächenwert für Ausgleich (bezogen auf m²) = PLANUNG - IST = 3.340 - 6.267 = - 2.927

Die rechnerische Eingriffs- Ausgleichs- Bilanz zeigt, dass die aus der Durchführung der Planung resultierenden Eingriffe nicht über die innerhalb des Plangebietes möglichen Maßnahmen ausgeglichen werden können. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 2.927 Werteinheiten, welches an anderer Stelle im Stadtgebiet auszugleichen ist.

� Externe Kompensationsmaßnahme

Es zeigt sich, dass trotz Beschränkung der geplanten Flächenversiegelung (Grundflächenzahl 0,4) und der Durchgrünung des Plangebietes mit heim. Gehölzen die Abhandlung der Eingriffsregelung nur über eine zusätzliche externe Kompensation möglich ist.

Bei einem Kompensationsdefizit von 2.927 Werteinheiten würde bei der Entwicklung von Extensivgrünland und Gehölzbeständen und von Saumbereichen (vgl. Konzept Kirchner Engineering Consultants GmbH 2001) auf einer Ackerfläche (1 Werteinheit) eine Ausgleichsfläche von rd. 1.463 m² benötigt werden. Diese Maßnahmen können auf dem Flst. 32, Flur 3, Gemarkung Obernkirchen, im östlichen Bereich realisiert werden. Die Flächenbefinden sich im Eigentum der Stadt Obernkirchen und werden zweckorientiert dauerhaft gesichert.

4.3.6 Ergebnis der Umweltprüfung

Die durchgeführte Umweltprüfung führt nach derzeitigem Kenntnisstand zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen durch nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter verbleiben. Diese werden z.T. durch Maßnahmen im Geltungsbereich ausgeglichen. Der darüber hinaus verbleibende

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Kompensationsbedarf wird auf der v.g. externen Fläche ausgeglichen. Die Planung erlangt unter Berücksichtigung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtliche Relevanz. Weitergehende streng geschützte Arten sind nicht betroffen oder in ihrer Population gefährdet.

Die Belange der Ableitung des im Gebiet anfallenden und von außen zufließenden Oberflächenwassers werden durch bautechnische Maßnahmen an den Gebäuden (Unterflutungsmöglichkeit) und durch eine ausreichende Rückhaltekapazität der bestehenden Teichanlage gesichert.

Die Belange des Immissionsschutzes (Verkehrslärm) werden durch passive Schallschutzmaßnahmen, die auf der Grundlage eines Schallgutachtens festgesetzt werden, in den zukünftigen Wohngebäuden ein für die Wohnnutzung angemessenen und zulässigen Innenraumpegel gewährleisten.

4.4 Klimaschutz und Klimaanpassung

Das Plangebiet nimmt aufgrund der bereits baulich geprägten Fläche, die dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet ist, nicht maßgeblich an der Kaltluftentstehung und dem Kaltlufttransport teil. Die Fläche hat aufgrund der bestehenden Bebauung und Nutzung keine wesentliche Bedeutung für den Klimaschutz. Der im Plangebiet zu deckende Baulandbedarf würde an einer anderen Stelle eine Bebauung mit der damit verbundenen Inanspruchnahme von Freiflächen bewirken und damit möglicherweise eine erhebliche Beeinträchtigung der Kaltluftentstehung und des Kaltlufttransportes auf diesen Flächen darstellen. Über die bestehende Immissionssituation in Bezug auf Verkehrslärm, Staub und Abgase hinaus wird diese Bauleitplanung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der klimatischen Verhältnisse im Plangebiet bzw. dessen Umgebung beitragen.

Darüber hinaus werden durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan definierten überbaubaren Grundstücksflächen Festsetzungen getroffen, die auch weiterhin die Gewährleistung des Luftaustausches in Richtung Siedlungsbereich bewirken und somit zu einer gewissen Durchlüftung des Siedlungsgebietes beitragen, da auf eine zusätzliche riegelartige Bauweise verzichtet wird.

Die im Plangebiet zulässigen baulichen Nutzungen sind auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und der Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV) derart zu errichten, dass diese einen wesentlichen Beitrag zur Klimaanpassung leisten.

Darüber hinaus wird durch die Anpflanzung von Bäumen und den Erhalt bzw. die Entwicklung privater Grünflächen im Plangebiet ein Beitrag zum Erhalt bzw. zur Verbesserung des Kleinklimas geleistet. Das im Plangebiet anfallende und über die bestehende Entwässerungssituation hinaus zu erwartende, zusätzlich abflusswirksame Oberflächenwasser ist auf den Grundstücksflächen über das festgesetzte Regenrückhaltebecken zurückzuhalten und dosiert und zeitverzögert an die nächste Vorflut abzuleiten. Eine erhebliche Änderung der bestehenden Oberflächenwasserableitung erfolgt nicht. Hierdurch wird ein Beitrag zur Regelung der Grundwasserneubildungsrate geleistet, der in der Gesamtheit des Siedlungsgebietes einen, wenn auch kleinräumigen Beitrag zur Verbesserung der dorfklimatischen Verhältnisse leistet.

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der zunehmenden Anzahl und Intensität der Niederschläge mit der Zunahme von Oberflächenwasser zu rechnen ist. Daher ist bei der Dimensionierung der Einrichtungen zur Rückhaltung des im Gebiet anfallenden Oberflächenwassers auf eine ausreichende Kapazität zu achten. Bei der Dimensionierung der Rückhalteeinrichtungen sowie der Ableitung des von außen zufließenden und das Gebiet durchströmenden Niederschlagswassers ist auf die bereits heute erkennbare gestiegene

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Häufigkeit von Starkregenereignissen eingegangen worden und Festsetzungen in den vorhabenbezogenen B-Plan aufgenommen und in der Vorhabenplanung technische Vorkehrungen (Unterströmbarkeit vom Gebäude) beachtet worden. Diese wurde mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreis Schaumburg auch im Hinblick auf die nach dem heutigen Stand der Technik beachtlichen Regenereignissen entsprechend abgestimmt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Nutzung regenerativer Energien. Er schließt jedoch die Nutzung regenerativer Energien oder sonstige bauliche Maßnahmen zum Klimaschutz weder aus noch erschwert er diese in maßgeblicher Weise. Insofern wird den allgemeinen Klimaschutzzielen der Stadt Obernkirchen Rechnung getragen.

4.5 Immissionsschutz

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch die des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der mit dieser Bauleitplanung verbundenen Immissionssituation ist die Berücksichtigung des unmittelbaren Planungsumfeldes von Bedeutung. Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist durch die bereits bestehenden Wohngebiete, den westlich angrenzenden gewerblichen Betrieb, das Altenwohnheim und das Schulzentrum sowie die südlich angrenzend verlaufende Eilsener Straße (K 11) bestimmt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus den Verkehrsaufkommen auf der K 11 bereits akustische Vorbelastungen aus dem Straßenverkehr auf das Plangebiet einwirken. Zur Beurteilung der bestehenden und zukünftig im Plangebiet zu erwartenden Immissionssituation hat der Investor die AMT Ingenieurgesellschaft mbH, Isernhagen, mit der Ausarbeitung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt.

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen im Bereich der hiervon am stärksten betroffenen schutzwürdigen Bauflächen ermittelt und beurteilt.

Der hier in Rede stehende Bauleitplan erstreckt sich auf Flächen innerhalb des Siedlungszusammenhanges, die bereits durch die bestehenden baulichen Anlage eine Zuordnung zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil erkennen lassen. Das geplante Vorhaben ist aufgrund der Größe und Ausformung jedoch nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig. Dennoch wird mit diesem Projekt dem Grundsatz der Förderung der Innenentwicklung von Siedlungsbereichen Rechnung getragen. Erhebliche Immissionskonflikte, die auf der Ebene der Vorhabenplanung nicht lösbar wären, drängen sich nicht auf, so dass davon ausgegangen wird, dass dem Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG dem Grunde nach Rechnung getragen werden kann, da sonst erheblich konkurrierende Nutzungen nicht unmittelbar benachbart sind.

Nachfolgend werden die absehbar zu beachtenden Immissionsquellen, die auf das hier geplante Gebiet einwirken oder von diesem auf die Umgebung ausgehen, erörtert:

� Anlagenbezogener Betriebslärm

Durch die unmittelbare Nähe des hier in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen B-Planes OV 3 „Beeker Mühle“ zu den angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung kein Immissionsschutzkonflikt ableitbar. Durch die mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes ermöglichte Ansiedlung einer Seniorenwohnanlage wird im Vergleich zur gegenwärtigen Situation der Charakter der dort zu erwartenden Nutzung bzw. der in der Vergangenheit bereits im Plangebiet vorhandenen Nutzung nicht derart verändert, dass hieraus auf zukünftig zusätzliche erhebliche Lärmemissionen abgeleitet werden könnte. Auf die von der ehemaligen gastronomischen

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Nutzung ausgegangenen Emissionen einschl. der Stellplatzsituation und der Anlieferungen, die als Vorbelastung in den Abwägungsvorgang einbezogene werden, wird hingewiesen. Von einer lärmtechnisch vollkommen unbeeinflussten Situation kann daher auch mit Blick auf die unmittelbar angrenzenden Nutzungen nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich stellt jedoch die hier geplante Seniorenwohnanlage mit der Hauptnutzung Wohnen eine Nutzung dar, die bereits in einem Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO allgemein zulässig ist. Dies deutet mit Blick auf die umgebenden Wohnnutzungen darauf hin, dass von der hinzutretenden Nutzung kein planungsrechtlicher Immissionskonflikt ausgehen wird.

Hier fehlt es auch aufgrund der prägenden Wohnnutzung an der Intensität besonders anlagenbezogener Lärmquellen. Die von den Bewohnern ausgehenden Emissionen infolge von Gesprächen etc. sind als sozialadäquat zu bezeichnen und stellen für sich keine erhebliche Beeinträchtigung der in der Nachbarschaft befindlichen Wohnnutzungen dar.

Es wird ferner davon ausgegangen, dass die mit der geplanten Seniorenwohnanlage verbundenen Verkehre aufgrund der geringen Häufigkeit und Intensität in Bezug auf die ausgeübte Art der Nutzung keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm in der unmittelbaren Umgebung bewirken werden.

Es wird daher davon ausgegangen, dass die mit der Realisierung/dem Betrieb der Einrichtung verbundenen Verkehre in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Überschreitung der für Allgemeine Wohngebiete relevanten Tagwerte von 55 dB(A) und Nachtwerte von 45/40 dB(A) gem. DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ führen werden. Der Seniorenwohnanlage wird aufgrund der städtebaulichen Einordnung des Grundstückes in den Gesamtzusammenhang und der geplanten Hauptnutzung Wohnen die Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes zugeordnet. Die nachfolgenden Ausführungen zum Immissionsschutz sind entsprechend danach ausgerichtet:

� Verkehrslärm

Es ist davon auszugehen, dass von der Eilsener Straße aufgrund der erkennbaren Verkehrsmengen Verkehrslärmemissionen ausgehen und auf die Seniorenwohnanlage einwirken werden. Diese wurden zusammen mit den von der Straße An der Stiftsmauer ausgehenden Verkehrslärmemissionen in dem bereits o.g. schalltechnischen Gutachten durch die AMT Ingenieurgesellschaft mbH, Isernhagen, untersucht.

Im Ergebnis wurde festgestellt:

„Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 werden in Teilen des Plangebietes durch den Straßenverkehrslärm überschritten. Der gesundheitsgefährdende Bereich liegt nach Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes bei Pegeln von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Diese Werte werden jedoch auch in unmittelbarer Straßennähe nicht erreicht.

Unter bestimmten Rahmenbedingungen ist es unter städtebaulichen und umweltplanerischen Gesichtspunkten vertretbar in derart vorbelasteten Bereichen Wohnnutzungen zu ermöglichen, wenn geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse getroffen werden.“12

Auf der Grundlage des Ergebnisses der schalltechnischen Untersuchung werden zur Gewährleistung des notwendigen Schutzanspruches im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen erforderlich.

12 AMT Ingenieurgesellschaft mbH, Schalltechnisches Gutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. OV 3 „Beeker Mühle“ in Obernkirchen, Isernhagen, 14.02.2014, S. 14

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� Aktive Schallschutzmaßnahmen (Wand oder Wall)

Aktive Schallschutzmaßnahmen scheiden aufgrund der von ihnen ausgehenden Barrierewirkung (Wall und Wand) in diesem Bereich aus, da gerade die Sichtachsen zum historisch gewachsenen und geprägten Stiftsumfeld mit den dort befindlichen Baudenkmalen erhalten werden sollen. Ferner würde die Zufahrt zu den Stellplätzen zu einer erheblichen Schalllücke führen, welche die Wirksamkeit der Maßnahme selbst erheblich reduzieren würde. Daher wird auf die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen abgestellt.

� Passiver Schallschutz

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden auf der Grundlage der Empfehlungen des Schallgutachtens, insbesondere zu den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen die folgenden Festsetzungen von Lärmpegelbereichen und Schalldämm-Maßen auf der Grundlage der Empfehlungen des schalltechnischen Gutachtens berücksichtigt.

§ 6 Festsetzungen zum Immissionsschutz (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Festsetzung von Lärmpegelbereichen und Schalldämm-Maßen

Innerhalb des Baugebietes „Seniorenwohnanlage“ sind aufgrund der von der Eilsener Straße ausgehenden Verkehrslärmemissionen gegenüber der gemäß DIN 18.005 "Schallschutz im Städtebau" definierten Orientierungswerte erhöhte Lärmimmissionen möglich bzw. zu erwarten. Zum Schutz vor den von den genannten Verkehrsflächen hervorgerufenen Lärmimmissionen werden gegen Außenlärm bauliche Schallschutzmaßnahmen festgesetzt (passiver Schallschutz). Bei der Bemessung sind die im vorhabenbezogenen B-Plan dargestellten Lärmpegelbereiche zu beachten. Diesbezüglich wird auf die aktuellen technischen Regelwerke der DIN 4109, der VDI-Richtlinie 2719 bzw. auf die 24. Verordnung zur Durchführung des BImSchG verwiesen.

1. Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der dargestellten Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 auszubilden. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 nachzuweisen. In Abhängigkeit vom Lärmpegelbereich sollten die resultierenden Luftschalldämm-Maße für die Außenbauteile nicht unterschritten werden.

2. Schutzbedürftige Räume, die für die Nutzung als Schlafraum vorgesehen sind, sind ab Lärmpegelbereich II nach Möglichkeit auf der zur Geräuschquelle abgewandten Seite des Gebäudes anzuordnen, um die Eigenabschirmung der Gebäude zu nutzen (Grundrissorientierung der Schlafräume). Sollte dies nicht möglich sein, so sind ab Lärmpegelbereich III Fenster mit hinreichendem Schalldämmmaß in Verbindung mit schallgedämmten Lüftern vorzusehen.

3. Für schutzbedürftige Räume sind im Falle von Neubauten oder baulichen

Veränderungen bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm nach DIN 4109 gem. nachstehenden Tabellen nach den im vorhabenbezogenen B-Plan festgesetzten Lärmpegelbereichen vorzusehen:

Lärmpegel- bereich (LPB)

Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A)

R’w,res *) Aufenthaltsräume in Wohnungen (o.ä.)

R’w,res *) Büroräume (o.ä.)

II 56 bis 60 30 dB 30 dB III 61 bis 65 35 dB 30 dB IV 66 bis 70 40 dB 35 dB V 71 bis 75 45 dB 40 dB

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*): resultierendes, bewertetes Bau-Schalldämm-Maß Die der Bemessung zugrunde zu legenden Lärmpegelbereiche sowie die Fassadenwerte (die unter Berücksichtigung der Gebäudegeometrie für die ungünstigste Stockwerkhöhe berechnet worden sind), sind der zeichnerischen Darstellung (Beiplan Büro AMT, Anlage D) zu entnehmen.

4. Ab Lärmpegelbereich II, wird zur Verbesserung der Schalldämmung der Einbau von schallgedämmten Lüftern in den zum Schlafen genutzten Räumen empfohlen.

5. Ab Lärmpegelbereich III sind bebaute Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien und Balkone) nur auf der von der Geräuschquelle abgewandten Gebäudeseite im direkten Schallschatten des Hauses zulässig. Alternativ sind sie zulässig, sofern sie durch eine geeignete Abschirmmaßnahme (z. B. Wand oder Nebengebäude) oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen) geschützt werden.

Die jeweiligen Lärmpegelbereiche sind auf der Grundlage des v.g. Lärmgutachtens aufgrund des vorliegenden Vorhabenbezuges auf die jeweiligen Baugrenzen bezogen, die – mit Ausnahme lärmtechnisch nicht relevanter Abweichungen – der konkreten Vorhabenplanung (Vorhabenplan) entsprechen. Insofern ist hierdurch eine eindeutige Zuordnung der Lärmpegelbereiche an den der Lärmquelle zugewandten und abgewandten Außenwänden möglich und berücksichtigt.

4.6 Altlasten

Nach Kenntnis der Stadt Obernkirchen sind innerhalb des Plangebietes keine Altablagerungen oder Altlastenverdachtsflächen vorhanden.

Auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücksflächen befindet sich der Altstandort 257.028.5.901.0005 Sägewerk/Landhandel (siehe Anlage 5). Im Rahmen des Betriebes in den Jahren zwischen 1927 bis 1969 erfolgte u.a. das Sägen und Hobeln von Hölzern jeglicher Art sowie das Imprägnieren und Konservieren von Hölzern. Seit den sechziger Jahren auch Landhandel mit Düngemittelvertrieb. Der genaue Umfang der betrieblichen Tätigkeiten ist jedoch nicht bekannt. Aufgrund der ehemaligen Nutzung ist nach Auskunft des Landkreis Schaumburg (Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB) auf den Flächen mit folgenden, potenziell möglichen, kontaminationsrelevanten Stoffen zu rechnen: Arsen-/Quecksilberverbindungen (Schwermetallsalze in Holzschutzmitteln), Teeröle (Carbolineum), Pentachlorphenol (PCP), PCP-Salze, Chlornaphthalin (ölige Holzschutzmittel), Lindan, DDT, HCH, PCB, 2,4,6-Trichlorphenol (Holzschutzmittel).

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Altstandort nicht die zu einer Beeinträchtigung der geplanten Nutzung führt. Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung und Vorhabendurchführung ist im Nahbereich zur o.g. Fläche besonders auf das Vorkommen zu achten und ggf. die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Schaumburg zu informieren.

4.7 Denkmalschutz

Baudenkmale

Die nördlich des Plangebietes gelegene historische Ansicht des Stiftkomplexes mit Zehntscheune und Marienkirche ist von besonderer denkmalschutzrechtlicher Bedeutung. Für den Neubau der Seniorenwohnanlage als Anlage in der direkten Umgebung der denkmalgeschützten Gesamtanlage des Stiftes Obernkirchen mit der Stiftskirche und den

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dazugehörenden baulichen Anlagen des Stiftsbereiches (Gruppe baulicher Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 NDSchG) ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) im Rahmen der Baugenehmigung eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen.

Gemäß § 8 NDSchG dürfen Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals nicht errichtet, geändert, oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt. Insofern sind die hinzukommenden Bauvorhaben so zu gestalten, dass die Denkmaleigenschaft eines ggf. benachbarten Baudenkmals nicht beeinträchtigt wird. Um dies zu gewährleisten, wurde der konkrete Vorhabenplan bereits im Vorfeld der Aufstellung des hier in Rede stehenden Bauleitplanes mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Schaumburg abgestimmt.

Die seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde geäußerten Anforderungen wurden in die konkrete Vorhabenplanung übernommen, die Planunterlagen wurden entsprechend angepasst. Die abgestimmten Entwurfsunterlagen der konkreten Vorhabenplanung werden, zusammen mit einer Materialbeschreibung für die äußere Gestaltung der Gebäude Teil des Vorhaben- und Erschließungsplanes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“. Den Anforderungen des Baudenkmalpflege wird entsprochen. Die Detailabstimmung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.

Die Lage der hier von der Planung mittelbar berührten Baudenkmäler ist in der Planzeichnung kenntlich gemacht.

Archäologische Denkmalpflege

Aus der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes liegen archäologische Fundstellen und historische Quellen vor. Das Plangebiet grenzt im Norden direkt an den historischen Stiftsbezirk des 1167 gegründeten Stifts Obernkirchen mit der Zehntscheune. Das Vorkommen zum Stift zugehöriger Anlagen ist außerhalb der Immunität denkbar.

Mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde im Plangebiet ist daher zu rechnen. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i.S.v. § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Durch die geplanten Bau- und Erdarbeiten würden die archäologischen Kulturdenkmale in Teilen unwiederbringlich zerstört. Sämtliche in den Boden eingreifenden Erdarbeiten, wie Erschließungsarbeiten, Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Bodeneingriffe, bedürfen nach § 13 Abs. 1 NDSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist diese zusammen mit der Baugenehmigung zu erteilen. Diese kann gem. § 13 Abs. 2 NDSchG versagt oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Mit folgenden Nebenbestimmungen ist zu rechnen:

1. Der angestrebte Beginn der Bau- und Erdarbeiten (Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Erdarbeiten) ist sobald wie möglich, mindestens aber vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises sowie an die zuständige Kommunalarchäologie (Schloßplatz 5, 31675 Bücke-burg, Tel. 05722/9566-15 oder Email: [email protected]) zu richten.

2. Der Oberbodenabtrag hat mit einem Hydraulikbagger mit zahnlosem, schwenkbarem Grabenlöffel nach Vorgaben und im Beisein der Kommunalarchäologie zu erfolgen.

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3. Zur Verbesserung der Planungssicherheit sollten im Vorfeld und in Abstimmung mit der Kommunalarchäologie archäologische Voruntersuchungen in Form von Sondagen durchgeführt werden. Erst dadurch kann die Denkmalqualität und -ausdehnung bestimmt und Störungen des weiteren Bauablaufes durch unerwartet auftretende Funde minimiert werden.

4. Im Falle erhaltener Befunde sind wiederum in Abstimmung mit der Kommunalarchäologie archäologische Ausgrabungen anzusetzen, deren Umfang und Dauer von der Ausdehnung der Funde und Befunde abhängig ist. Die Details einer archäologischen Untersuchung sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten.

5. Die durch die Untersuchungen entstehenden Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz können nicht von der Kommunalarchäologie getragen werden (Verursacherprinzip gem. § 6 Abs. 3 NDSchG).

6. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steingeräte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen oder Steinkonzentrationen, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, gem. § 14 Abs. 1 des NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig sind. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie (Tel. 05722/9566-15 oder Email: [email protected]) sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

7. Für die Sicherung und Dokumentation unerwartet auftretender archäologischer Bodenfunde ist der Kommunalarchäologie jeweils ein Zeitraum von bis zu drei Wochen einzuräumen.

4.8 Bergbau

Unter dem Plangebiet wurde um ca. 1900 Abbau auf Steinkohle betrieben. Direkt unter dem Vorhaben sind keine Stollen vorhanden. Die Stollen in direkter Nachbarschaft des Vorhabens haben eine Teufe von ca. 40 m. Die weiteren Abbaue liegen in Teufen von ca. 100 bis 120 m und das abgebaute Kohlenflöz war nur von geringer Mächtigkeit.

Nach Aussage des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie ist mit Einwirkungen des stillgelegten Bergbaus auf das Baugrundstück nach den vorhandenen Unterlagen und bei Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen nicht zu rechnen. Betreiber des Bergwerkes, welches im Jahre 1960 stillgelegt wurde, war die Preussag AG, Hannover. Adressat für weitere Auskünfte ist die Bergbau Goslar, Bergtal 18, 38640 Goslar.

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5 Daten zum Plangebiet

Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von rd. 5.932 m² und gliedert sich wie folgt:

Baufläche „Seniorenwohnanlage“ (a) 1.963 m² darin Flächen für Maßnahmen zum Hochwasserschutz

585 m²

Baufläche „Seniorenwohnanlage“ (b) 1.967 m² davon Flächen für Stellplätze

380 m²

Flächen zur Oberflächenwasserrückhaltung (Regenrückhaltebecken)

784 m²

Öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“

601 m²

Öffentliche Verkehrsfläche 617 Gesamt: 5.932 m²

6 Durchführung des Bebauungsplanes

6.1 Bodenordnung

Bodenordnende Maßnahmen sind zur Realisierung dieses Vorhaben- und Erschließungsplanes, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht erforderlich. Der Vorhabenträger ist Eigentümer der im Plangebiet befindlichen Flächen.

6.2 Ver- und Entsorgung

Abwasserbeseitigung

Der Planbereich kann im Rahmen des Bestandes an das bestehende Schmutzwassernetz angeschlossen werden.

Oberflächenentwässerung

Um sicherzustellen, dass die nachfolgende Vorflut nicht durch zusätzliche Flächenversiegelungen erheblich beeinträchtigt wird, wurde durch die Kirchner Engineering Consultants GmbH ein „Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung Obernkirchen“ erarbeitet. Das Konzept umfasst die Entwicklung von Maßnahmen zur Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers, die eine Überschreitung des zulässigen Gebietsabflusses von 5 l/(s*ha) verhindern sollen.

„Der Übergang der Teichanlage samt zugehöriger Staurechte an den neuen Eigentümer (Beeker Mühle GmbH) eröffnet die Möglichkeit, die Funktion der Teichanlage an zukünftige Anforderung anzupassen. Durch den Wegfall des Mühlbetriebes entfällt die Notwendigkeit einer Vorhaltung von entsprechendem Gebrauchswasser. Stattdessen müssen jetzt dauerhaft ein vorgegebenes Löschwasservolumen (vgl. Kapitel 2.1.2) sowie ein Regenwasserrückhaltevolumen (vgl. Kapitel 2.1.1) sichergestellt werden.

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Durch die Größe der vorhandenen Anlage (Teichfläche 784 m², Wassertiefe ~ 1 m _ Volumen rund 784 m³) sowie den Wegfall des Mühlbetriebes können beide Anforderungen durch geringfügige bauliche Änderungen in Einklang gebracht werden.“13

Das innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes anfallende Oberflächenwasser soll entsprechend zukünftig innerhalb der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Flächen zur Oberflächenwasserrückhaltung (Regenrückhaltebecken) zurückgehalten werden.

Entsprechend dem vorliegenden Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung soll das erforderliche Rückhaltevolumen innerhalb der Teichanlage wie folgt sichergestellt werden:

„Die auf den Flächen des Neubaugeländes anfallende Regenmenge ist zu sammeln und über eine separate Leitung dem Teich direkt zuzuführen.

Wie in Kapitel 2.2 beschrieben, resultiert aus dem 10-jährlichen Regenereignis unter Berücksichtigung eines maximal zulässigen Drosselabflusses von 5 l/(s*ha) ein notwendiges Regenrückhaltevolumen von rund 245 m³ aus dem Planungsgebiet. Dies entspricht bei einer Teichfläche von 784 m² einer Wasserspiegeldifferenz von rund 31 cm. Um diese Wassermenge im Teich zwischenspeichern zu können, ist vorgesehen den derzeitigen Normalstau soweit abzusenken, dass bei vollständiger Nutzung das derzeitige höchste Stauziel nicht überschritten wird.

Daraus folgt:

Neuer Normalstau = höchstes Stauziel – erf. Speicherlamelle = 114,10 mNHN – 0,31 m = 113,79 mNHN

So wird durch die Absenkung des Normalstaus um 18 cm ein ausreichendes Speichervolumen in der Teichanlage geschaffen.

Der Abfluss aus dem Teich erfolgt über eine herzustellende Drossel in die rechte Vorkammer der Stauschleuse. Durch diese direkte Verbindung zwischen Teich und Vorbodenkammer, ergibt sich langfristig immer ein ausgespiegelter Wasserspiegel bzw. im Teich herrscht immer ein Wasserspiegel entsprechend dem Stauziel an der Stauschleuse.

Die Drossel wird so dimensioniert, dass der zulässige maximale Drosselabfluss bis zur vollen Ausnutzung des Regenrückhaltevolumens (höchstes Stauziel) nicht überschritten wird. […]

Für die Nutzung des Teiches zur Einhaltung eines gedrosselten Regenwasserabflusses von den Flächen des Neubaus sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

• Zuleitung des Regenwassers von den Flächen des Neubaus in den Teich

• Verschluss der ursprünglichen Zuflussleitung von der rechten Vorkammer der Stauschleuse in den Teich

• Anpassung der Normalstauhöhe von jetzt 113,97 mNHN auf zukünftig 113,79 mNHN (Absenkung um 18 cm)

• Herstellung und Unterhaltung der oben definierten Öffnung zwischen Teich und Vorkammer der Stauschleuse zur Gewährleistung des zulässigen Drosselabflusses (Ausführungsbeispiel siehe Abbildung 4)

• Herstellung der Hochwasserentlastung

• Prüfung der Teichdichtigkeit (Ufereinfassung) bis zur Höhe der Hochwasserentlastung

• Einhaltung des maximalen Stauzieles von 114,10 mNHN an der Stauschleuse.“14 13 Kirchner Engineering Consultants GmbH, Wohnanlage Beeker Mühle GmbH - Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung Obernkirchen, Stadthagen, Februar 2014, S. 8

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Verrohrtes Gewässer 3. Ordnung (Hühnerbach)

Das Plangebiet wird von einem verrohrten Gewässer 3. Ordnung, Hühnerbach, durchflossen. Der alte – und in Teilabschnitten zukünftig neue - Gewässerverlauf ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Flächen, die mit Leitungsrechten zu Gunsten der Versorgungsträger und Unterhaltungsberechtigten zu belasten sind, festgesetzt. Die Überbauung des verrohrten Gewässers bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 57 NWG.

Hochwasserschutz

Für die im Plangebiet selbst gelegenen sowie die angrenzenden Grundstücksflächen besteht die Gefahr von Überflutungen aufgrund des in diesen Bereichen verrohrt verlaufenden Hühnerbaches. Durch die Kirchner Engineering Consultants GmbH wurde daher ein „Konzept zum Hochwasserschutz im Bereich des Neubaus der Wohnanlage am Mühlenbach/Beeker Mühle in Obernkirchen“ erarbeitet. Auf der Grundlage bereits vorliegender Gutachten zum Hochwasserschutz im Bereich des Seniorenheimes „Haus Sonnenhof“ (Juni 1993) und der „Hydrodynamischen Überprüfung der Regenwasserkanalisation Teilgebiet Hühnerbach/Beeke“ (Mai 2013) des Ingenieurbüros Kirchner ist bekannt, dass es im Bereich des Seniorenheimes zu Überlastungen des dort verrohrten Hühnerbaches und damit zu einer Überflutung des angrenzenden Geländes kommt.

Auf dem Grundstück des Seniorenheimes befinden sich drei Schächte des verrohrten Hühnerbaches, von denen der mittlere Schacht anfällig für Wasseraustritte bei Starkregen ist, da an diesem Punkt das Gefälle des DN 1000 von steil auf flach wechselt und somit eine erhebliche Verminderung der Abflusskapazität eintritt. Zur Ableitung von austretendem Wasser wurde auf dem Grundstück eine Flutmulde hergestellt. Die südlich gelegenen Grundstücke wurden zudem mit einer Winkelstützmauer an der Grundstücksgrenze zum Seniorenheim vor Überflutung gesichert.15

Im Falle eines Hochwasserereignisses soll das Wasser vom Gelände des Seniorenheimes über die Flutmulde zum Weg „Am Mühlenteich“ und anschließend über den vorhandenen Minigolf-Platz in den anliegenden Teich fließen.

Auch nach Umsetzung der geplanten Baumaßnahme darf dieser Fließweg nicht blockiert sein. Daher ist vorgesehen, das Gebäude in Bereichen unterströmbar zu gestalten, um auch zukünftig einen Abfluss in den anliegenden Teich zu ermöglichen.

Durch Pfahlgründung sowie den Verzicht auf Kellerräume wird dies (abgesehen vom Bereich „Fahrstuhlschacht“) ermöglicht. Die durchströmbaren Abschnitte sind in den Bereichen vorzusehen, in denen sich die niedrigsten Punkte des Weges „Am Mühlenteich“ anschließen - bzw. der Fließweg im Hochwasserfall zu erwarten ist. Zwischen den einzelnen Fundamentpfählen kann jeweils auf einer Breite von 4 m ein unterströmbarer Bereich geschaffen werden, welcher bei ausreichender Öffnungshöhe sowie Kombination mit weiteren Öffnungen über eine hinreichende Abflusskapazität für den Hochwasserfall verfügt.16

Innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden daher Flächen für Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Regelung des Hochwasserabflusses festgesetzt:

14 Kirchner Engineering Consultants GmbH, Wohnanlage Beeker Mühle GmbH - Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung Obernkirchen, Stadthagen, Februar 2014, S. 8 ff. 15 Kirchner Engineering Consultants GmbH, Wohnanlage Beeker Mühle GmbH – Neubau Wohnanlage am Mühlenteich – Konzept zum Hochwasserschutz, Stadthagen, Dezember 2013, S. 4 16 Kirchner Engineering Consultants GmbH, Wohnanlage Beeker Mühle GmbH – Neubau Wohnanlage am Mühlenteich – Konzept zum Hochwasserschutz, Stadthagen, Dezember 2013, S. 5 f.

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§ 5 Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Regelung des Wasserabflusses (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 und 16 BauGB)

(1) Das innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes anfallende Oberflächenwasser ist innerhalb der Flächen mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ zurückzuhalten und nur derart abzuleiten, dass der maximal zulässige Drosselabflusses von 5 l/(s*ha) eingehalten wird.

(2) Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Regelung des Hochwasserabflusses sind bauliche Anlagen durch Pfahlgründung und den Verzicht auf Kellerräume unterströmbar zu gestalten, so dass im Falle eines Hochwasserereignisses der Fließweg nicht blockiert ist. Die durchströmbaren Abschnitte sind in den Bereichen vorzusehen, in denen sich die niedrigsten Punkte des Weges Am Mühlenteich anschließen bzw. der Fließweg im Hochwasserfall zu erwarten ist (siehe Vorhabenplanung). Die bauliche Ausformungen und weitergehenden hydraulischen Anforderungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Die bislang innerhalb des Plangebietes verlaufenden Kanalleitungen sind im Bereich der geplanten Seniorenwohnanlage teilweise zu verlegen und in ihrer Lage an die geplanten Gebäudefundamente anzupassen. Die zukünftig vorgesehen Leitungsverläufe wurden entsprechend bereits im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Festsetzung von Flächen, die mit Leitungsrechten zu Gunsten der Versorgungsträger und Unterhaltungspflichtigen zu belasten sind, berücksichtigt und planungsrechtlich gesichert. Der angrenzende Weg darf während und nach durchgeführten Baumaßnahmen kein Abflusshindernis bilden.

Trink- und Löschwasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch den Anschluss an die vorhandenen Leitungen (Stadtwerke Schaumburg – Lippe GmbH).

Die im Plangebiet verlaufenden Wasserleitungen sind aufgrund des baulichen Konzeptes der Anlagenplanung und der damit verbundenen Gründung teilweise zu verlegen und an die geplante Bebauung anzupassen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden entsprechende Flächen, die mit Leitungsrechten zu Gunsten der Versorgungsträger und Unterhaltungspflichtigen zu belasten sind, festgesetzt.

Eine für das Plangebiet ausreichende Löschwasserversorgung für den Grundschutz gemäß dem DVGW- Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ ist durch die vorhandenen Leitungen und Entnahmestellen (Hydranten) teilweise gewährleistet. Im Rahmen der Erschließungsplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die für den Grundschutz erforderliche Löschwassermenge von 1.600 l/min für eine Löschzeit von 2 Stunden zur Verfügung gestellt werden kann. Die Löschwassermengen sind über die Grundbelastung für Trink- und Brauchwasser hinaus bereitzustellen.

Aus dem Trinkwassernetz kann eine Menge von 400 l/min. entnommen werden. Das darüber hinaus für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung erforderliche Löschwasser kann über die im Plangebiet als Regenrückhaltebecken festgesetzte Teichanlage bezogen werden. Bei Ansatz eines Löschwasserbedarfes von 1.600 l/min für eine Dauer von mind. zwei Stunden (1,6 m³/min * 2 * 60 min = 192 m³ ~ 200 m³) kann bei Vollfüllung und einer gemäß Bestandsplan angenommenen Wassertiefe im Teich von rund einem Meter das Löschwasser sichergestellt werden. Mit einer Teichfläche von 700 m² ergäbe sich dabei eine Absenkung von rund 0,29 m. Im Rahmen der Löschwasserversorgung über die Teichanlage sind nachfolgende Aspekte zu beachten:

„Bei Einhaltung des neuen Stauzieles zwischen 113,79 mNHN (Normalstau) und 114,10 mNHN (Maximalstau) ist die dauerhafte Vorhaltung der geforderten Löschwassermenge

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durch die Teichanlage gesichert. Langfristig sollte eine regelmäßige Überprüfung der Sohlhöhe (Veränderungen infolge von Sedimenteintrag) erfolgen.

Im Falle keiner gesonderten Rückhaltung des Löschwassers ist dafür Sorge zu tragen, dass im Brandfall die Drossel zwischen Teich und Vorbodenkammer geschlossen wird, um einen Zufluss von verunreinigtem Löschwasser in den Hühnerbach/ die Beeke zu verhindern. Die Drosselausbildung wäre dann für diese Absperrfunktion entsprechend zu modifizieren (z. B. Absperrschieber mit Drosseleingang). Das dann im Teich gesammelte Löschwasser ist gesondert zu entsorgen. Anschließend ist die Drossel wieder zu öffnen, um die Funktion des Regenrückhaltes zu erfüllen.

Je nach aktueller Einstauhöhe und Verwendung weiteren Löschwassers aus anderen Quellen, kann das zufließende Löschwasser das Rückhaltevolumen des Teiches übersteigen.“17

Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist nachzuweisen und in einem Löschwasserplan, Maßstab 1:5000, mit Angabe der jeweiligen Löschwassermenge zu erfassen. Der Löschwasserplan ist der für den Brandschutz zuständigen Stelle des Landkreises, zusammen mit den sonstigen Planunterlagen, zuzustellen.

Wasserversorgungsleitungen, die gleichzeitig der Löschwasserentnahme dienen, müssen einen Mindestdurchmesser von DN 100 mm haben. Der erforderliche Durchmesser richtet sich nach dem Löschwasserbedarf.

Zur Löschwasserentnahme sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Hydranten zu installieren bei einer Löschwasserversorgung durch die öffentliche Trinkwasserversorgungsleitung oder Sauganschlüsse bei Entnahme von Löschwasser aus unabhängigen Löschwasserentnahmestellen. Für den Einbau von Hydranten sind die Hydranten-Richtlinien des DVGW-Arbeitsblattes W 331/I-VII zu beachten. Für Löschwassersauganschlüsse gilt die DIN 14 244.

Die Löschwasserentnahmestellen sind nach DIN 4066 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Sie sind freizuhalten und müssen durch die Feuerwehr jederzeit ungehindert erreicht werden können.

Die Straßenbreiten, Kurvenradien, Wendebereiche und Aufstellflächen sind gem. den Anforderungen der §§ 2 und 3 DVNBauO zu planen und auszuführen.

Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung wird durch die AWS Abfallwirtschaftsgesellschaft Landkreis Schaumburg mbH sichergestellt.

Energieversorgung

Die Gas- und Elektrizitätsversorgung des Plangebietes erfolgt durch die Stadtwerke Schaumburg-Lippe GmbH.

Kommunikation

Das Plangebiet kann an das Kommunikationsnetz der Deutschen Telekom angeschlossen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Fernmeldenetzes sowie Koordinierung mit Baumaßnahmen anderer Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung Nordwest, PTI 21 –FS-, Neue-Land-Str. 6, 30625 Hannover, so früh wie möglich vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Bei

17 Kirchner Engineering Consultants GmbH, Wohnanlage Beeker Mühle GmbH - Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung Obernkirchen, Stadthagen, Februar 2014, S. 13

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Baumanpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen" der FGSV, Ausgabe 1989 zu beachten.

6.3 Kosten

Der Stadt Obernkirchen entstehen durch die Durchführung des Bebauungsplanes keine Kosten i.S.d. § 127 BauGB, da dass Baugebiet durch einen privaten Investor entwickelt wird.

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Teil II Umweltbericht

1 Einleitung

1.1 Veranlassung, Rechtslage

Der Umweltbericht stellt gem. § 2a BauGB einen selbstständigen Teil der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ dar, in dem die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes in ihren Bestandteilen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-i BauGB unter Anwendung der Anlage zu §§ 2 Abs. 4 und 2 a BauGB zusammengefasst dargestellt werden. Das im Umweltbericht dargelegte Ergebnis der Umweltprüfung ist gem. § 2 Abs. 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung einer Seniorenwohnanlage schaffen.

1.2 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Bebauungsplanung

1.2.1 Angaben zum Standort

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,59 ha und befindet sich im Stadtgebiet von Obernkirchen. Es wurde als Freizeitanlage (Minigolf- und Bouleplatz) mit Restauration (Eiscafé/Bistro) genutzt. Das Plangebiet schließt südlich an die Eilsener Straße an. Im Osten grenzt Wohnbebauung und das Altenwohnheim „Sonnenhof“ an das Plangebiet an. Im nördlichen und westlichen Bereich grenzt ebenfalls Wohnbebauung an das Plangebiet an.

Vom Plangebiet selbst gehen keine Immissionen oder Beeinträchtigungen auf benachbarte Nutzungen aus. Das Plangebiet wird über die im Süden angrenzende Straße „Eilsener Straße“ sowie den östlich angrenzenden Fuß- und Radweg Am Mühlenteich erschlossen und an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden.

1.2.2 Art des Vorhabens und der Festsetzungen

In der parallel zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Aufstellung befindlichen 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen werden für das Plangebiet Wohnbauflächen und Flächen für ein Regenrückhaltebecken dargestellt. Die Festsetzungen des vorliegenden vorhabenbezogenen B-Planes werden somit aus den Darstellungen des FNPs entwickelt. Umweltrelevante Darstellungen aus dem FNP sind nicht zu berücksichtigen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Seniorenwohnanlage. Zu diesem Zweck werden auf der Grundlage der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes, der für diesen Bereich Wohnbauflächen darstellt, Bauflächen mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohnanlage“ im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt.

Die Überbaubarkeit der Grundstücke ist innerhalb des Baugebietes „Seniorenwohnanlage“ mit einer GRZ bzw. 0,4 zzgl. 50 %iger Überschreitung bei Vorhaben gem. § 19 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, so dass sich die hinzukommende Bebauung in den bestehenden Bestand integrieren wird. Bezugnehmend auf die umliegende bauliche Situation und in unter Beachtung des konkreten Vorhabens, wird für das Baugebiet (a) eine abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig) ohne einer Begrenzung der Gebäudelänge festgesetzt. Die Gebäudelänge wird durch die Baugrenzen begrenzt.

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Unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse wird die maximale Gebäudehöhe der zu errichtenden Gebäude in dem Baugebiet (a) auf 126,50 m über NN als maximales Höchstmaß begrenzt. In dem Baugebiet (b) wird die maximale Gebäudehöhe auf 122,00 m über NN begrenzt. Als maßgebliche Gesamthöhe des Gebäudes wird der höchste Punkt der Dachhaut, lotrecht zur Bezugsebene gemessen, definiert.

Die im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgesehene Baulandentwicklung berücksichtigt die Belange von Natur und Landschaft in Form der Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen auf den Grundstücksflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB.

1.2.3 Flächeninanspruchnahme

In der Bilanz wird sich der Anteil überbauter bzw. nicht überbauter Flächen wie folgt darstellen:

Tab.: Anteile überbaubarer/ versiegelbarer und nicht überbaubarer Flächen, Flächeninanspruchnahme

Bereich/Art der Festsetzung Teilfläche Gesamt- Fläche

„Seniorenwohnanlage“ (a+b), GRZ = 0,4 + 50% - darin: nicht überbaubare Flächen:

- darin: überbaubare Flächen:

1.572 m2

2.358 m²

3.930 m²

Verkehrsfläche: 1.218 m2 1.218 m2 SXZ (Regenrückhaltebecken) 784 m² 784 m2

5.932 m2

Die Bilanz zeigt, dass im Plangebiet eine zusätzliche Überbauung von 2.258 m² bislang nicht überbauter Grundstücksfläche ermöglicht wird.

1.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplänen und deren Berücksichtigung

Im Folgenden werden gem. der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB nur die fachplanerischen und fachgesetzlichen Ziele des Umweltschutzes genannt, die für diese Bauleitplanung Bedeutung erlangen.

Fachgesetze

Baugesetzbuch

Die Vorgaben des § 1a BauGB zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der Eingriffsregelung werden bei der Umweltprüfung beachtet und im Umweltbericht sowie im Kapitel Natur und Landschaft der Begründung dargelegt.

Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft

Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparkes „Weserbergland“. Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet und der näheren Umgebung keine weiteren Schutzgebiete oder Schutzobjekte gem. Abschnitt 5 NAGBNatSchG.

Geschützte Tier- und Pflanzenarten gem. §§ 44 und 45 BNatSchG

Gem. §§ 44 und 45 BNatSchG ist zu prüfen, ob europäisch geschützte FFH- Anhang- IV- Arten und die europäischen Vogelarten beeinträchtigt werden können. Zur Beurteilung der Betroffenheit der v.g. Vogelarten wurde von Dipl.-Ing. Antje Wiskow eine „Faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. OV3 „Beeker Mühle“, Stadt Obernkirchen, Landkreis Schaumburg“ erstellt.

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Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht berührt werden. Im Folgenden werden die Vorkommen und notwendig Vermeidungsmaßnahmen entsprechend der faunistischen Potenzialabschätzung (Faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. OV 3 „Beeker Mühle“, Stadt Obernkirchen, Landkreis Schaumburg) zusammengefasst:

Die Plangebietsfläche bietet nur geringe Lebensraumpotenziale für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten. Durch die intensive menschliche Nutzung und die Nähe zum Siedlungsbereich wird der Lebensraum für planungsrelevante Tierarten zurückgedrängt.

Auf der Fläche sind Bruten von planungsrelevanten Vogelarten nicht zu erwarten, jedoch sind Bruten von ubiquitären Arten nicht ausgeschlossen. Diese können jedoch auf benachbarte Strukturen ausweichen.

Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ist die Baufeldräumung außerhalb der Vogelbrutzeit vorzunehmen.

Es ist nicht auszuschließen, dass Fledermäuse die Plangebietsflächen als Jagdhabitat nutzen. Diese können ebenfalls auf die angrenzenden Flächen ausweichen und nach Umsetzung der Planung die Grünflächen als Jagdhabitat nutzen und die bestehende Holzhütte als potenzielle Tagesverstecke dienen. Diese sind jedoch weit verbreitet und es sind praktisch immer Ausweichmöglichkeiten vorhanden.

In der nordwestlich gelegenen Teichanlage sind ebenfalls keine planungsrelevanten Amphibienarten zu erwarten. Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass sich nicht planungsrelevante Molcharten in dem Gewässer aufhalten. Aufgrund der Beschaffenheit der Teichanlage und des vorhandenen Fischbestandes ist nicht mit streng geschützten Arten zu rechnen.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht berührt werden.18.

Im Rahmen der konkreten Vorhabendurchführung wird in Abhängigkeit von der Lage lokal vorhandener Leitungen und Rückhalteerfordernisse (Retentionsvolumen) geprüft, ob eine Umgestaltung von Teilbereichen des Beckens mit Böschungsneigungen möglich ist, um den Teich für Arten zugänglich zu machen.

Wasserschutzgebiete / Heilquellenschutzgebiete/Überschwemmungsgebiete gem. WHG

Im Plangebiet sind keine Schutzgebiete vorhanden.

Europäisches Schutzgebietsnetz "Natura 2000“ / Europäische Lebensraumtypen

Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind keine FFH-Gebiete vorhanden, auf welche die Planung nachteilige Auswirkungen haben könnte.

Im Plangebiet sind keine FFH-Lebensraumtypen vorhanden, sodass Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Seniorenwohnanlage innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geschaffen, in dem eine Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt

18 Dipl.-Ing. Antje Wiskow, Faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. OV3 „Beeker Mühle“, Stadt Obernkirchen, Landkreis Schaumburg

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< 20.000 m² zulässig ist. Gem. Anlage 1 des UVPG ist für ein solches Vorhaben keine Allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen.

Für die Aufstellung des B-Planes ist aber gem. Anlage 3 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" zu § 3 Abs. 1a UVPG eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Gem. § 17 UVPG wird diese strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung werden im vorliegenden Umweltbericht dargelegt.

Immissionsschutzrecht

Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist durch die bereits bestehenden Wohngebiete, den westlich angrenzenden gewerblichen Betrieb, dessen Nutzung jedoch mittelfristig aufgegeben werden soll, und das Altenwohn- und Pflegeheim, das Schulzentrum sowie die südlich angrenzend verlaufende Eilsener Straße (K 11) bestimmt. Von der vorhandenen und prägenden Art der baulichen Nutzung geht bereits eine Begrenzung in Bezug auf die von zukünftig hinzutretenden Nutzungen ggf. ausgehenden Emissionen aus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus den Verkehrsaufkommen auf der K 11 bereits akustische Vorbelastungen aus dem Straßenverkehr auf das Plangebiet einwirken. Zur Beurteilung der bestehenden und zukünftig im Plangebiet zu erwartenden Immissionssituation hat der Investor ein Gutachterbüro mit der Ausarbeitung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt.

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen im Bereich der hiervon am stärksten betroffenen schutzwürdigen Bauflächen ermittelt und beurteilt werden.

Durch die unmittelbare Nähe des hier in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen B-Planes OV 3 „Beeker Mühle“ zu den angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung kein Immissionsschutzkonflikt ableitbar.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der schalltechnischen Untersuchung werden zur Gewährleistung des notwendigen Schutzanspruches (WA) im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen erforderlich.

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden auf der Grundlage der Empfehlungen des Schallgutachtens, insbesondere zu den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen, die folgenden Festsetzungen von Lärmpegelbereichen und Schalldämm-Maßen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird bzgl. Art und Umfang der Festsetzungen auf die ausführlichen Ausführungen des Teil 1 der Begründung (Kap. Immissionsschutz) und auf das Schallgutachten auch zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen.

Denkmalschutz

Im Plangebiet befinden sich keine gem. Denkmalschutzgesetz besonders schutzwürdigen Objekte oder Bereiche.

Der nördlich an den Planbereich anschließende Siedlungsbereich ist jedoch durch die historischen Bebauungsstrukturen des Stiftes geprägt. Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung erfolgt auf der Grundlage der mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bereits geführten Abstimmungsgespräche eine Beachtung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes. Detailliertere bauliche Anforderungen des Denkmalschutzes werden im Rahmen des konkreten Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt und bauseits berücksichtigt.

Aus der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes liegen archäologische Fundstellen und historische Quellen vor. Mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde im Plangebiet ist zu

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rechnen. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i.S.v. § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Durch die geplanten Bau- und Erdarbeiten würden die archäologischen Kulturdenkmale in Teilen unwiederbringlich zerstört. Sämtliche in den Boden eingreifenden Erdarbeiten, wie Erschließungsarbeiten, Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Bodeneingriffe, bedürfen nach § 13 Abs. 1 NDSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist diese zusammen mit der Baugenehmigung zu erteilen. Diese kann gem. § 13 Abs. 2 NDSchG versagt oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Fachplanungen

Landschaftsrahmenplan

Der Vorentwurf des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Schaumburg (Stand 2001) stellt für das gesamte Plangebiet eine geringe Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften dar. Für das Landschaftsbild stellt das Gebiet eine mittlere Bedeutung dar. Es sind im Plangebiet laut Landschaftsrahmenplan keine Böden mit besonderen Werten vorhanden. Die Empfindlichkeit des Grundwassers wird als gering dargestellt, da die Flächen als Siedlungsflächen dargestellt werden. Die Retentionsfähigkeit wird als sehr gering angegeben.

Für das Plangebiet selbst sind keine besonderen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt. Die Flächen des Plangebietes sind als Zieltyp D dargestellt (Entwicklung sonstiger Gebiete, in denen Natur und Landschaft aufgrund intensiver Nutzung beeinträchtigt sind). Es sind auch keine Schutzgebiete oder -objekte nach Abschnitt 5 NAGBNatSchG vorhanden.

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg (Vorentwurf, 2001) enthält somit keine im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ zu beachtenden Darstellungen.19

Landschaftsplan

Der Landschaftsplan der Stadt Obernkirchen (1988) enthält keine planungsrelevanten Darstellungen.20

Regionales Raumordnungsprogramm

Gemäß den Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP 2003) bildet die Stadt Obernkirchen ein Grundzentrum mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung und der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten.21 Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Schaumburg enthält keine planungsrelevanten Darstellungen.

Flächennutzungsplan

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Obernkirchen ist der Geltungsbereich als Spielanlage dargestellt. Die südlich angrenzende Fläche ist als gemischte Baufläche, die nördlichen und westlichen Flächen als Wohnbauflächen und die östlichen Flächen sind als Flächen für sozialen Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen dargestellt. Die im Süden angrenzende Fläche wird als Parkanlage im Flächennutzungsplan dargestellt.

19 Landschaftsrahmenplan Landkreis Schaumburg (Vorentwurf 2001) 20 Landschaftsplan Stadt Obernkirchen (Vorentwurf 1988) 21 RROP des Landkreises Schaumburg (2003)

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Im Rahmen der parallel durchgeführten 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen, werden die Flächen des Plangebietes als Wohnbauflächen und Regenrückhaltebecken dargestellt. Auf das Plangebiet bezogene grünordnerische oder umweltrelevante Darstellungen sind nicht enthalten.22

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1.1 Schutzgut Mensch

Beschreibung

Erholung des Menschen

Für die Erholung der ortsansässigen Bevölkerung hatte die Fläche des Planbereiches eine Bedeutung in Form einer Freizeitanlage (Minigolf und Boule-Platz).

Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden

Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist durch die bereits bestehenden Wohngebiete, den westlich angrenzenden gewerblichen Betrieb und das Altenwohnheim und das Schulzentrum sowie die südlich angrenzend verlaufende Eilsener Straße (K 11) bestimmt. Von der vorhandenen und prägenden Art der baulichen Nutzung geht bereits eine Begrenzung in Bezug auf die von zukünftig hinzutretenden Nutzungen ggf. ausgehenden Emissionen aus.

Bewertung

Die Nutzung der Fläche als Freizeitanlage (Minigolf und Boule-Platz) für die Bevölkerung wurde bereits aufgegeben.

Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus sind keine erheblichen Auswirkungen der hier zur Rede stehenden Planung festzustellen.

Ergebnis

Für die Gesundheit, das Wohlbefinden, die Erholung und das Wohnumfeld des Menschen besteht kein erhebliches Risiko aus der geplanten Nutzung.

2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen

Beschreibung

Biotoptypen

Das Plangebiet setzt sich aus verschiedenen Biotoptypen zusammen. Dazu gehören eine sonstige Sport,- Spiel und Freizeitanlage (PSZ), ein Regenrückhaltebecken (SXZ) im nordwestlich Bereich, Gebäude (X) im südlichen Teil, unversiegelte/vegetationslose Flächen (TF) im östlichen Bereich, Straßenflächen (OVS) im östlichen und südlichen Bereich des Plangebietes, ein Ziergebüsch (BZE) im südlichen und nördlichen Teil, ein Beet/Rabatte (ER) im Bereich des Regenrückhaltebeckens, ein Zierteich (SXG), im nördlichen Bereich, ein verrohrter Abschnitt eines Gewässers 3. Ordnung (Hühnerbach) quert das Plangebiet von Ost nach West (FXR) und im nördlichen Bereich und Einzelbäume der Siedlungsbereiche mit einem Kronendurchmesser von über 5 m (HE) und unter Einzelbäume der Siedlungsbereiche

22 Flächennutzungsplan der Stadt Obernkirchen

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mit unter 5 m Kronendurchmesser über das Plangebiet verteilt (Betula pendula), (Picea abies, Sorbus aucuparia).

Der Bestand an Biotopstrukturen wird in der folgenden Tabelle dargestellt:

Tab.: Bestand an zulässigen Biotoptypen und -werten

Biotoptyp / Fläche m² Beschreibung Wert-faktor*/ Flächen-

wert

Innerhalb des Eingriffsraumes

PSZ (Sonstige Sport,- Spiel und Freizeitanlage): 2967 m²

Als Minigolf genutzte Freizeitanlage 1/ 2.967

SXZ (Regenrückhaltebecken): 784 m²

Regenrückhaltebecken 2/ 1.568

X (Gebäude): 235 m² Gebäude 0/0 TF 8unversiegelte/vegetationslose Fläche): 147 m²

Bouleplatz 1/147

OVS (Straße, Zufahrt, Weg): 1.496 m²

Straße, Zufahrt, Weg 0/0

FXR (verrohrter Bach): (27 m²)

Verrohrtes Gewässer 3. Ordnung (Hühnerbach) 0/0

SXG (Zierteich): 77 m² Zierteich 2/154 ER (Beet/Rabatte): 17 m²

Beet 1/17

BZE (Ziergebüsch): 209 m²

Ziergebüsch 2/418

HE (Einzelbaum der Siedlungsbereiche mit unter 5 m Kronendurchmesser): (250) m²

Einzelbaum der Siedlungsbereiche mit unter 5 m Kronendurchmesser 2/168

HE (Einzelbaum der Siedlungsbereiche mit über 5 m Kronendurchmesser): (300) m²

Einzelbaum der Siedlungsbereiche mit über 5 m Kronendurchmesser 3/900

Sonstige Biotoptypen in der Umgebung des Plangebietes

OVS (Straße) Straßenflächen 0 OEL (locker bebautes Einzelhausgebiet)

Wohngebiet 0

Erläuterungen: Eigene Erfassung der Biotoptypen nach v. DRACHENFELS (2011): "Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen",

Methodik und Bewertung der Biotoptypen nach NIEDERSÄCHSISCHEM STÄDTETAG (2008): "Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung".

* 5= sehr hohe Bedeutung, 4 = hohe Bedeutung, 3 = mittlere Bedeutung, 2 = geringe Bedeutung, 1 = sehr geringe Bedeutung, 0 = weitgehend ohne Bedeutung

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Abb.: Biotoptypenplan

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Tier- und Pflanzenarten

Für das Plangebiet sind keine Vorkommen von bedrohten, seltenen (gem. Rote Listen Niedersachsen) oder besonders geschützten (gem. §§ 44 und 45 BNatSchG) Tier- und Pflanzenarten bekannt. 23

Die Plangebietsfläche bietet nur geringe Lebensraumpotenziale für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten. Durch die intensive menschliche Nutzung und die Nähe zum Siedlungsbereich wird der Lebensraum für planungsrelevante Tierarten zurückgedrängt.

Auf der Fläche sind Bruten von planungsrelevanten Vogelarten nicht zu erwarten, jedoch sind Bruten von ubiquitären Arten nicht ausgeschlossen. Diese können jedoch auf benachbarte Strukturen ausweichen.

Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ist die Baufeldräumung außerhalb der Vogelbrutzeit vorzunehmen.

Es ist nicht auszuschließen, dass Fledermäuse die Plangebietsflächen als Jagdhabitat nutzen. Diese können ebenfalls auf die angrenzenden Flächen ausweichen und nach Umsetzung der Planung die Grünflächen als Jagdhabitat nutzen und die bestehende Holzhütte als potenzielle Tagesverstecke dienen. Diese sind jedoch weit verbreitet und es sind praktisch immer Ausweichmöglichkeiten vorhanden.

In der nordwestlich gelegenen Teichanlage sind ebenfalls keine planungsrelevanten Amphibienarten zu erwarten. Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass sich nicht planungsrelevante Molcharten in dem Gewässer aufhalten. Aufgrund der Beschaffenheit der Teichanlage und des vorhandenen Fischbestandes ist nicht mit streng geschützten Arten zu rechnen.24

Bewertung

Die sehr geringwertigen Biotopstrukturen werden in Flächen für eine Seniorenwohnanlage umgewandelt. Insbesondere werden Gebäude und Nebenanlagen errichtet, die als Lebensraum für Tiere und Pflanzen weitgehend unbedeutend sein werden.

Ergebnis

Aus dem Verlust der Lebensraumpotenziale bei der Überbauung von Flächen mit Gebäuden und Nebenanlagen sowie Zufahrten resultiert ein allgemeines Risiko für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Im Rahmen der konkreten Vorhabendurchführung wird in Abhängigkeit von der Lage lokal vorhandener Leitungen und Rückhalteerfordernisse (Retentionsvolumen) geprüft, ob eine Umgestaltung von Teilbereichen des Beckens mit Böschungsneigungen möglich ist, um den Teich für Arten zugänglich zu machen.

2.1.3 Schutzgut Boden

Beschreibung

Bodeneigenschaften und -funktionen

Im Plangebiet steht eine Pseudogley-Parabraunerde aus Lösslehm an. Im Plangebiet ist der Boden in seinen natürlichen Eigenschaften durch die intensive menschliche Nutzung (Tritt, Nutzung als Freizeitgelände etc.) überprägt. Die weitgehend unversiegelten aber stark durch

23 Dipl.-Ing. Antje Wiskow, Faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. OV3 „Beeker Mühle“, Stadt Obernkirchen, Landkreis Schaumburg 24 Dipl.-Ing. Antje Wiskow, Faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. OV3 „Beeker Mühle“, Stadt Obernkirchen, Landkreis Schaumburg

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menschliche Nutzung überprägten Flächen haben eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Boden.25

Bodenkontaminationen

Altablagerungen und Rüstungsaltlasten sind im Plangebiet selbst nicht vorhanden.

Jedoch befindet sich auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücksflächen der Altstandort 257.028.5.901.0005 Sägewerk/Landhandel (siehe Anlage 5). Im Rahmen des Betriebes in den Jahren zwischen 1927 bis 1969 erfolgte u.a. das Sägen und Hobeln von Hölzern jeglicher Art sowie das Imprägnieren und Konservieren von Hölzern. Seit den sechziger Jahren auch Landhandel mit Düngemittelvertrieb. Der genaue Umfang der betrieblichen Tätigkeiten ist jedoch nicht bekannt. Aufgrund der ehemaligen Nutzung ist nach Auskunft des Landkreis Schaumburg (Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB) auf den Flächen mit folgenden, potenziell möglichen, kontaminationsrelevanten Stoffen zu rechnen: Arsen-/Quecksilberverbindungen (Schwermetallsalze in Holzschutzmitteln), Teeröle (Carbolineum), Pentachlorphenol (PCP), PCP-Salze, Chlornaphthalin (ölige Holzschutzmittel), Lindan, DDT, HCH, PCB, 2,4,6-Trichlorphenol (Holzschutzmittel).

Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung ist rechtzeitig mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreis Schaumburg eine entsprechende Abstimmung über ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen o.ä. durchzuführen.

Bereiche mit besonderen Bodenwerten

Im Plangebiet sind keine besonderen Werte von Böden vorhanden.26

Bewertung

Keine Beeinträchtigung durch das Vorhandensein oder den Eintrag von Schadstoffen

Im Plangebiet sind keine Bodenkontaminationen vorhanden, die zu Beeinträchtigungen in den geplanten Bauflächen führen. Es wird davon ausgegangen, dass der westlich an das Plangebiet angrenzende Altstandort nicht zu einer Beeinträchtigung der geplanten Nutzung führt. Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung und Vorhabendurchführung ist im Nahbereich zur o.g. Fläche besonders auf das Vorkommen zu achten und ggf. die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Schaumburg zu informieren. Gleichzeitig sind mit der geplanten Nutzung keine Bodenkontaminationen verbunden, so dass auch von dieser Seite Beeinträchtigungen des Bodens ausgeschlossen werden. Auf weitergehende Untersuchungen wird in der Umweltprüfung verzichtet.

Beeinträchtigungen durch die Versiegelung und den Umbau von Böden

Durch die geplante Bebauung werden bis zu ca. 60% des bislang nur in Teilen versiegelten Bodens künftig mit Gebäuden, Nebenanlagen und Zufahrten überbaut. Die wesentlichen Funktionen und Eigenschaften des Bodens werden in diesen Bereichen vollständig verloren gehen, womit erhebliche Eingriffe in das Schutzgut Boden verbunden sind. Im Bereich der Gärten sind Bodenumlagerungen zu erwarten, die die natürlichen Funktionen nur zum Teil einschränken.

Ergebnis

Aus der Umlagerung und Versiegelung der Böden mit Gebäuden, Nebenanlagen und Zufahrten sowie Gärten resultiert ein allgemeines Risiko für das Schutzgut Boden.

25 Quelle: Online-Kartenserver des NIBIS (2013): BÜK 1:50.000 26 Quelle: Online-Kartenserver des NIBIS (2013)

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2.1.4 Schutzgut Wasser

Beschreibung

Oberflächengewässer

Das Plangebiet wird von einem verrohrtem Gewässer 3. Ordnung (Hühnerbach) durchflutet. Für die im Plangebiet selbst gelegenen sowie die angrenzenden Grundstücksflächen besteht die Gefahr von Überflutungen aufgrund des in diesen Bereichen verrohrt verlaufenden Hühnerbaches. Auch fließt Oberflächenwasser von den Grundstücksflächen der Umgebung in das Plangebiet ein.

Grundwasser

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.

Genaue Daten über die Grundwasserstände im Plangebiet liegen nicht vor. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes des LK Schaumburg (Textkarte Nr. 6) wird das Plangebiet als Siedlungsfläche dargestellt. Die Grundwasserneubildung im Plangebiet wird als sehr gering beschrieben (LRP Schaumburg, Entwurf 2001: Textkarte Nr. 8).27

Die bislang als Freizeitanlage intensiv genutzten Flächen hatten für die natürliche Grundwassersituation eine geringe Bedeutung.

Bewertung

Beeinträchtigungen der natürlichen Grundwassersituation infolge von Versiegelungen

Erhebliche Eingriffe in das Grundwasser sind mit Verringerungen der natürlichen Grundwasserneubildungsrate nach der Versiegelung des Bodens durch Gebäude und Nebenanlagen verbunden, weil der Boden die Fähigkeit verliert, Niederschlagswasser aufzunehmen und über die Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Gleichzeitig verliert er an Retentionspotenzial. Mit der Intensivierung der Nutzungsintensität auf den Flächen wird das Gefährdungspotenzial weiter erhöht. Diese Faktoren sind als erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt zu werten.

Mögliche Beeinträchtigungen der Vorflut durch erhöhten Oberflächenabfluss

Durch die im Bereich versiegelter Flächen verlorene Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens besteht die Gefahr, dass sich ein erhöhter Oberflächenabfluss in die Vorflut einstellt Daher ist für das auf den Flächen des Plangebietes anfallende Oberflächenwasser die Nutzung des bereits vorhandenen Regenrückhaltebeckens im nordwestlichen Bereich des Plangebietes vorgesehen. Auch die Belange der Ableitung des im Gebiet anfallenden und von außen zufließenden Oberflächenwassers müssen durch bautechnische Maßnahmen an den Gebäuden (Unterflutungsmöglichkeit) und durch eine ausreichende Rückhaltekapazität der bestehenden Teichanlage gesichert werden.

Keine Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge in Grund- und Oberflächenwasser

Mit dem geplanten Vorhaben werden keine Schadstoffeinträge in das Grundwasser oder in die angeschlossene Vorflut verbunden sein; erhebliche Eingriffe sind nicht zu erwarten.

Ergebnis

Aus der geplanten Versiegelung resultiert ein allgemeines Risiko für den Grundwasserhaushalt infolge der Versiegelungen mit Gebäuden, Nebenanlagen und Zufahrten unter Beachtung der o.g. bautechnischen Maßnahmen.

27 Landschaftsrahmenplan Landkreis Schaumburg (Vorentwurf 2001)

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2.1.5 Schutzgüter Klima und Luft

Beschreibung

Die Flächen haben aufgrund der bereits bestehenden baulichen Nutzung und der Lage im zum Teil dicht bebauten Siedlungszusammenhang keine wesentliche Bedeutung für den Klimaschutz.

Bewertung

Aufgrund der Vorbelastung der Fläche und der Lage des Plangebiets im dicht bebauten Siedlungszusammenhang, sind mit der geplanten Bebauung keine Veränderungen der vorhandenen Luftqualität, z.B. durch Schadstoffeinträge, verbunden. Geschlossene und riegelartige Bebauungen sollten jedoch zur Sicherung der Durchlüftung von Siedlungsbereichen vermeiden werden.

Ergebnis

In der Umweltprüfung wurde aufgrund des nicht vorhandenen Risikos auf weitergehende Untersuchungen verzichtet.

2.1.6 Schutzgut Landschaft

Beschreibung

Das Plangebiet befindet sich im Stadtzentrum von Obernkirchen. Südlich grenzt die „Eilsener Straße“ an das Plangebiet an und im Norden die Straße „An der Stiftsmauer“. Für das Landschaftsbild stellt das Gebiet eine mittlere Bedeutung dar.28

Bewertung

Der Planungsraum hat aufgrund der Lage im dicht besiedelten Stadtgebiet eine allgemeine Bedeutung für das Landschaftsbild.

Ergebnis

Unter Berücksichtigung von Minimierungsmaßnahmen durch eine Eingrünung (je angefangene 400m² Grundstücksfläche ist ein Laubbaum oder Obstgehölz zu pflanzen) und die Anpassung der zukünftigen baulichen Strukturen an die Umgebung stellt die geplante Bauflächenentwicklung für die Landschaft kein erhebliches Risiko dar.

2.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Beschreibung

Im Plangebiet sind keine schützenswerten Kultur- und Sachgüter vorhanden. Aus der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes liegen archäologische Fundstellen und historische Quellen vor. Das Plangebiet grenzt im Norden direkt an den historischen Stiftsbezirk des 1167 gegründeten Stifts Obernkirchen mit der Zehntscheune. Das Vorkommen zum Stift zugehöriger Anlagen ist außerhalb der Immunität denkbar.

Bewertung

Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht direkt betroffen. Die historische Anlage des Stifts Obernkirchen ist zu berücksichtigen (Umgebungsschutz gem. Nds. Denkmalschutzgesetz). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass während der Erdbauarbeiten archäologische Bodenfunde gemacht werden. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i.S.v. § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Sämtliche in den Boden eingreifenden Erdarbeiten, wie Erschließungsarbeiten, 28 Landschaftsrahmenplan Landkreis Schaumburg (Vorentwurf 2001)

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Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Bodeneingriffe, bedürfen nach § 13 Abs. 1 NDSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises.

Ergebnis

Die konkreten Vorhabenplanung wurde mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Schaumburg abgestimmt. Entsprechende Vorgaben des Denkmalschutzes wurden in den Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet und somit Gegenstand des konkreten Planungsrechtes. Es besteht kein Risiko der Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern, so dass nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.

Archäologische Bodenfunde sind der Unteren Denkmalschutzbehörde umgehend zu melden s. o. Kap. Fachgesetze, Denkmalschutzgesetz.

2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Beschreibung / Bewertung

Die Schutzgüter stehen in einem stark vernetzten und komplexen Wirkungsgefüge zueinander. Hierbei beeinflussen sie sich in unterschiedlichem Maß. Die im Plangebiet vorhandenen Wechselwirkungen sind vorrangig gekennzeichnet durch die Lage des Plangebietes im Siedlungsbereich.

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Tab.: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern im Plangebiet, Wirkung der Planung (in Anlehnung an RAMMERT (1995))

Mensch Pflanzen Tiere Boden Wasser Klima Luft Landschaft Kultur- und Sachgüter

Men

sch

Minigolf- und Bouleplatz (-) Privatisie-rung Nutz- barkeit ein-geschränkt

Vorbelastung durch Freizeitnutz-ung, weitere Verdrängung (-)

Vorbelastung durch Freizeitnutz-ung, weitere Verdrängung (-)

Intensive Freizeitnutz-ung (-) weitere Intensivie-rung

Versiegelung, Grundwasserneubildung (-)

Versiegelung, Überwär-mung (-)

Einträge aus dem urbanen Raum, ortsüblich (0)

Gestaltung, Über-formung, Einbindung durch Festsetzung öffentliche Grünfläche -- (0)

keine (0)

Pfla

nzen

Naturerlebnis/Gestaltung Hausgärten mit Festsetzung Baumpflan-zung (+)

Konkurrenz, Schutz (0)

Geringe Nahrungs-potenziale, Verlust von Freiflächen (-)

Nährstoffentzug, Bodenbil-dung Veränderung der Vegetation (-)

Nutzung (0)

Klimabildung (+)

Nutzung, Reinigung (+)

Struktur- elemente (+)

keine (0)

Tie

re

Naturerlebnis (0)

Naturerlebnis, Bestäubung Verbreitung (-), Nutzung der Fläche überwiegend durch Mensch

Konkurrenz, Nahrungs-kette (0)

Bodenbil-dung/Ver-änderung von Boden-lebens-räumen (-)

Nutzung (0)

Beeinflussung (0)

Nutzung (0)

Nutzung (0)

keine (0)

Bod

en

Nutzung als Freizeitan-lage, Lebensraum (-)

Lebensraum, Nährstoff- versorgung, Versiegelung (-)

Lebensraum, Versiegelung, (+)

Bodenum-lagerung (-)

Veränderung Wasserhaus-halt durch Versiegelung (-)

Ausgleichs-wirkung Lokalklima (-)

Staubbildung durch Bauarbeiten (-)

Wasserhaus-halt, Stoff-haushalt etc. (-)

keine (0)

Was

ser

Lebens- grundlage (0)

Lebens- grundlage (0)

Lebens- grundlage (0)

Bodenwasser, Beeinfluss-ung v. Bodenart - u. Struktur, Versiegelung (-)

Verringerte Grundwasserbildung, Oberflächenwasserab-fluss (-)

Verdunstung (+)

Luftfeuchtig-keit (+)

Wasser-haushalt etc. (+)

keine (0)

Klim

a

Lebensgrundlage, Atemluft, Wohlbefin-den (0)

Wuchs- bedingungen (0)

Umfeld- bedingungen (0)

Bodenent- wicklung (0)

Grundwasser- neubildung (0)

Ausgeglichen, unbelastet (0)

Stoffhaushalt, Erholungs-eignung (0)

Element der gesamt-ästh. Wirkung (0)

keine (0)

Luft

Lebensgrund-lage (+)

Lebens- grundlage (0)

Lebens- grundlage (0)

Staubbildung, Versiegelung (-)

Grundwasserbildung (0)

Lokalklima (+)

Unbelastete Luft (0)

Erholungseignung (0)

keine (0)

Land

schaf

t

Ästhetisches Empfinden, Entwicklung von Freiraum (+)

Lebens- raumstruk-turen, menschlich beeinflusst (0)

Lebens- raumstruk-turen, menschlich beeinflusst (0)

Bodenbil-dung Intensivier-ung der Nutzung (-)

Grundwasserneubildung (-)

Klimabildung (+)

Strömungs- verlauf (0)

Freiraum in der Siedlung, Veränderung von Freiräumen (-)

keine (0)

Wirkung der Planung: (-) = negative Wirkung, (0) = neutrale Wirkung, (+) = positive Wirkung

Ergebnis

Aus komplexen Wechselwirkungen, welche über die bereits im Rahmen der Schutzgüter beschriebenen Wechselwirkungen hinausgehen, resultieren keine nachteiligen Umweltauswirkungen.

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2.1.9 Zusammengefasste Umweltauswirkungen

Durch die Planung soll eine ehemalige Freizeitanlage einer Überbauung mit baulichen Anlagen unterzogen werden. Die aus der Durchführung der Planung voraussichtlich resultierenden nachteiligen Umweltauswirkungen beziehen sich auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Landschaft und werden durch folgende Faktoren hervorgerufen:

� Verlust von Grünland- und Lebensräumen von Tieren und Pflanzen,

� Verlust von Bodenlebensräumen von Tieren und Pflanzen,

� Verlust von Boden und Bodenfunktionen aus der Versiegelung des Bodens und der damit verbundene Verlust der Bodenfunktionen und Eingriffe in die natürliche Grundwassersituation.

2.2 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes

Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Flächen im Plangebiet brach liegen. Die Freizeitanlage mit Bouleplatz und Eiscafé/Bistro wurde aufgegeben. Die vorhandenen Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen sowie die durch intensive Nutzung beeinträchtigte Boden- und Grundwassersituationen würden erhalten bleiben. Für die Deckung des örtlichen Baulandbedarfes müssten andere Flächen gefunden werden. Ggf. würden hierdurch Flächen in Anspruch genommen, die eine höhere Wertigkeit für die Natur und Landschaft aufweisen, als die geringwertigen Flächen im Plangebiet.

2.3 Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)

Gem. § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 5 NAGBNatSchG ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Veränderung der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen (Eingriffe) in der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Planung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine bisher als Freizeitanlage intensiv genutzte Fläche im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ als Seniorenwohnanlage (a) und (b) festgesetzt wird. Auch diese Umwandlung führt zu einem Eingriff. Der Eingriffsraum bezieht sich somit insgesamt auf eine Fläche von 5.932 m².

Zusammenfassend sind die folgenden erheblichen Eingriffe in die jeweiligen Schutzgüter zu erwarten:

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Tab.: Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen, geplante Maßnahmen

Schutzgut Beurteilung der Umweltauswirkungen Erheblichkeit Vermeidung o. Minimierung (V)/

Ausgleich (A)

Mensch Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens aus Verkehrslärm - -

Verlust der Nutzung des Gebiets als Freizeitanlage ���� -

Pflanzen, Tiere Beeinträchtigungen von bes. geschützten o. gefährdeten Tier- und Pflanzenarten - -

Beeinträchtigungen durch Beseitigung und Umbau der Vegetation infolge Versiegelung ���� V/ A

Beeinträchtigungen von Vegetation durch den Umbau des Freizeitgeländes ���� V/ A

Keine Beeinträchtigungen durch den Verlust der geschützten Bäume und sonstigen Gehölzstrukturen

Boden Beeinträchtigungen durch Bodenauf- und -abtrag und durch Bodenversiegelungen (ab 30 qm) ���� A/ V

Keine Beeinträchtigungen durch das Vorhandensein von Altlasten / Eintrag von Schadstoffen - -

Beeinträchtigungen von Bereichen mit besonderen Werten von Böden - -

Wasser Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern - -

Beeinträchtigungen durch Verringerung der Grundwasserneubildung/Versiegelungen ���� V/A

Keine Beeinträchtigungen durch Schadstoffeintrag in das Grundwasser - -

Beeinträchtigungen durch Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses ���� V

Luft/Klima Keine Beeinträchtigung der lokalklimatischen Funktion des Plangebietes - -

Landschaft Beeinträchtigung durch mögliche Errichtung nicht ortstypischer Bebauung - -

Keine Beeinträchtigung durch fehlende Einbindung der Bebauung in die Landschaft - -

���� = mögliche Beeinträchtigung, - = keine Beeinträchtigung

Die Art und der Umfang der o. g. Umweltauswirkungen werden im Kap. Bestandsaufnahme und Bewertung schutzgutbezogen beschrieben. Die für die Vermeidung und den Ausgleich der o. g. Umweltauswirkungen wirksamen Maßnahmen werden in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben.

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2.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung nachteiliger Umweltauswirkungen

Bei der Durchführung der Bauleitplanung und durch die Festsetzungen können z. T. erhebliche Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Landschaft vermieden und minimiert werden. Der Vermeidungsgrundsatz ist auch in § 1 a Abs. 3 BauGB enthalten. Dieser Vermeidungsgrundsatz bezieht sich auf die Unterlassung einzelner, von dem Vorhaben ausgehender Beeinträchtigungen und schließt die Pflicht zur Verminderung von Beeinträchtigungen (Minimierungsgebot) ein. Dabei ist eine Beeinträchtigung vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z. B. verschoben oder verkleinert) ausgeführt werden kann, so dass keine oder geringere Beeinträchtigungen entstehen.

Die unten genannten Maßnahmen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und tragen zu einer Minimierung der erheblich negativen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Landschaft sowie Tiere und Pflanzen bei.

Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch Beeinträchtigungen des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohnumfeldes werden vermieden, da im Änderungsbereich eine Seniorenwohnanlage (a) und (b), in dem ausschließlich Wohnungen für Senioren und Aufenthalts- und Wirtschaftsräume (einschl. Betriebs- und Büroräume) zulässig sind, festgesetzt wird.

Minimierung nachteiliger Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser: Begrenzung der Bodenversiegelung Über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 soll die im Plangebiet mögliche Versiegelung auf ein notwendiges Maß begrenzt werden. Hiermit sollen Beeinträchtigungen von Boden und Grundwasserhaushalt vermindert werden. Auf den nicht versiegelten Flächen können die Bodenfunktionen und die natürliche Sickerrate weitgehend erhalten werden.

Das innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes anfallende Oberflächenwasser ist innerhalb der Flächen mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ zurückzuhalten und nur derart abzuleiten, dass der maximal zulässige Drosselabflusses von 5 l/(s*ha) eingehalten wird.

Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Regelung des Hochwasserabflusses, die mit überbaubaren Grundstücksflächen kombiniert sind, sind bauliche Anlagen durch Pfahlgründung und den Verzicht auf Kellerräume unterströmbar zu gestalten, so dass im Falle eines Hochwasserereignisses der Fließweg nicht blockiert ist. Die durchströmbaren Abschnitte sind in den Bereichen vorzusehen, in denen sich die niedrigsten Punkte des Weges Am Mühlenteich anschließen bzw. der Fließweg im Hochwasserfall zu erwarten ist (siehe Vorhabenplanung). Die bauliche Ausformungen und weitergehenden hydraulischen Anforderungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser: Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung Das im Plangebiet auf den versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser kann aufgrund der Bodenbeschaffenheiten nicht versickert werden. Es ist daher die Nutzung des bereits im nordwestlichen Bereich des Plangebietes vorhandenen Regenrückhaltebeckens vorgesehen.

Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft: Berücksichtigung der ortstypischen Bauformen Über die Eingliederung des Baugebietes in den Siedlungszusammenhang durch die Anpassung der zukünftigen baulichen Strukturen an die für die Umgebung des Plangebietes

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vorhandenen baulichen Höhen und Bauweisen können Beeinträchtigungen des Ortsbildes vermieden werden. Die Gesamthöhe der im Baugebiet (a) errichteten Gebäude wird auf max. 126,50 m ü.NN begrenzt. Die Gesamthöhe der im Baugebiet (b) errichteten Gebäude wird auf max. 122,00 m ü.NN begrenzt. Als maßgebliche Gesamthöhe des Gebäudes wird der höchste Punkt der Dachhaut, lotrecht zur Bezugsebene gemessen, definiert. Der Bezugspunkt für die Ermittlung der o.g. Höhen ist im Bebauungsplan durch Planzeichen festgesetzt.

Für das Baugebiet (a) wird eine abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig) ohne Begrenzung der Gebäudelänge festgesetzt. Die Gebäudelänge wird durch die Baugrenzen begrenzt. Für das Baugebiet (a) wird eine offene Bauweise festgesetzt.

2.3.2 Maßnahmen zum Ausgleich von negativen Auswirkungen

Die erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Grundwasser können nicht vollständig vermieden werden, so dass Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind. Die im Folgenden genannten Maßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und dienen dem Ausgleich der o. g. nachteiligen Umweltauswirkungen. Im Plangebiet kann somit Ausgleich für die aus dem Eingriff resultierenden erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen geleistet werden.

Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser: Ausgleich von Beeinträchtigungen aus Versiegelungen Je angefangene 400 qm Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum oder ein Obstgehölz zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang durch gleichartige zu ersetzen. Die zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 12 cm in 1 m Höhe oder als wirksamer Stammbusch mit einer Mindesthöhe von 2 m zu pflanzen. Die zu pflanzenden Obstbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 7-8 cm in 1 m Höhe zu pflanzen. Die Artenauswahl richtet sich nach Angaben der Anlagen 1 und 2 der Begründung. Die in Abs. 1 genannten Pflanzmaßnahmen sind spätestens innerhalb einer Vegetationsperiode nach Beginn der Baumaßnahmen auf den Grundstücksflächen durchzuführen.

Über die Pflanzung vorwiegend standortgerechter und heimischer Obstgehölze wird zu einer Erhöhung der Lebensraumstrukturen beigetragen, so dass die Eingriffe in die Lebensräume von Tieren und Pflanzen ausgeglichen werden. Darüber hinaus dienen die Sträucher und Bäume heimischen Insektenarten als Nahrungsgrundlage. Durch die Pflanzungen wird die Nutzung der Flächen unterbunden, so dass sie Bereiche mit einer zukünftig natürlichen Bodenentwicklung und Grundwassersituation darstellen. Hierdurch wird ein teilweiser Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Wasser aus Versiegelungen des Bodens bewirkt.

2.3.3 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz

In der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz werden die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die geplanten Kompensationsmaßnahmen für den oben genannten Eingriffsraum ermittelt und gegenübergestellt. Die Methodik orientiert sich an der "Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung" des Niedersächsischen Städtetages (2008).

Als Eingriff wird die Überbauung der Fläche mit Straßen, Wegen Gebäuden und Nebenanlagen sowie die Anlage von Freiflächen berücksichtigt.

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Tab.: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz

Rechnerische Bilanz

IST-ZUSTAND PLANUNG INKL. AUSGLEICH

Biotoptypen Fläche in

ca. m² Wertfaktor

Flächen-wert Biotoptypen

Fläche in ca.

m² Wertfaktor

Flächen-wert

(b x c) (f x g)

a b c d e f g h PSZ (Sonstige Sport,- Spiel

und Freizeitanlage) 2.967 1 2.967

X ((a+b) GRZ = 0,4 plus 50%, max. 0,6)

2.358 0 0

SXZ (Regenrückhaltebecken) 784 2 1.568 PHZ ((a) unvers. Flächen,

Hausgärten) 1.572 1 1.572

X (Gebäude) 235 0 0 OVS (Straße, Zufahrt,

Fußweg) 1.218 0 0

TF (unversiegelte/vegetationslose

Fläche) 147 1 147

SXZ (Regenrückhaltebecken)

784 2 1.568

OVS (Straße, Zufahrt, Weg) 1.496 0 0 10 x HE (Einzelbäume) (100) 2 200

BZE (Ziergebüsch) 209 2 418 FXR (Verrohrter Bach) (27) 0 0

FXR (Verrohrter Bach) (27) 0 0

SXG (Zierteich) 77 2 154

ER (Beet/Rabatte) 17 1 17

HE (Einzelbaum der Siedlungsbereiche mit über 5

m Kronendurchmesser) (300) 3 900

HE (Einzelbaum der Siedlungsbereiche mit unter 5

m Kronendurchmesser) (84) 2 168

Gesamtfläche: 5.932 Flächen-wert IST

6.267 Gesamtfläche 5.932 Flächen-

wert PLANUNG

3.340

Flächenwert für Ausgleich (bezogen auf m²) = PLANUNG - IST = 3.340 - 6.267 = - 2.927

Die rechnerische Eingriffs- Ausgleichs- Bilanz zeigt, dass die aus der Durchführung der Planung resultierenden Eingriffe nicht über die innerhalb des Plangebietes möglichen Maßnahmen ausgeglichen werden können. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 2.927 Werteinheiten, welches an anderer Stelle im Stadtgebiet auszugleichen ist.

Externe Kompensationsmaßnahmen

Es zeigt sich, dass trotz Beschränkung der geplanten Flächenversiegelung, Durchgrünung des Plangebietes mit heim. Gehölzen die Abhandlung der Eingriffsregelung nur über eine zusätzliche externe Kompensation möglich ist.

Die Kompensation der Eingriffe erfolgt auf dem Flst. 32 tlw, Flur 3, Gemarkung Obernkirchen. Auf dieser Flächen sollen Extensivgrünlandflächen, Gehölzbestände, Pflanzung von Weiden und Saumbereiche zu einer Aufwertung der Flächen führen (vgl. Konzept Kirchner Engineering Consultants GmbH, 2001). Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Obernkirchen.

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Abb.: Übersichtsplan der externen Kompensationsmaßnahme, Abbildung: Landesvermessung Niedersachsen, Bundesamt für Kartografie und Geodäsie 2000 - Top. Karte 1:50000 Niedersachsen/Bremen

Entwicklung einer extensiven Grünlandfläche Der Ausgleich von rd. 2.927 Werteinheiten erfolgt auf dem auf dem Flst. 32, Flur 3, Gemarkung Obernkirchen, durch die Überführung von Acker in eine extensive Grünlandnutzung, die Anlage von Gehölzbeständen, im südlichen Bereich die Pflanzung von Weiden und die Anlage von Saumbereichen auf einer Fläche von 1.463 m². Die genannten Kompensationsmaßnahmen sind spätestens innerhalb von 2 Vegetationsperioden nach Baubeginn, fertig zu stellen.

Maßnahme

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Abb.: Lageplan der externen Kompensationsmaßnahme , Kartengrundlage: Liegenschaftskarte, Maßstab 1:1.000 i.O. © 2013 Vermessungs- und Katasterverwaltung Niedersachsen

Abb.: Maßnahmenplan der externen Kompensationsmaßnahme, (vgl. Konzept „Flächenpool für Ausgleichsmaßnahmen“ Kirchner Engineering Consultants GmbH, Stadthagen 2001).

Extensivgrünland, Gehölzbestände und die Anlage von Saumbereichen. Im südlichen Bereich die Pflanzung von Weiden.

Fläche Nr. 7

Entwicklungsziel: Feucht- bis Nassgrünland, Laubgebüsche

Vorgeschlagene Maßnahmen: - Umwandlung von Acker in Grünland - Anreicherung der Feldflur durch Gehölze entlang der Wege und Ausweisung von Saumbereichen - Anlage von Bänken - Aufweitung des Bachprofiles

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2.4 Planalternativen

2.4.1 Standort

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ soll ein Beitrag zu Deckung des besonderen Wohnbedarfs älterer Menschen geleistet werden. Dies soll in Form einer zentrumsnah gelegenen Seniorenwohnanlage erfolgen. Der Standort "Beeker Mühle“ bietet sich auch aus Sicht der Umwelt besonders an, weil:

- die Flächen im Stadtgebiet bereits im Siedlungszusammenhang stehen und als Freizeitanlage genutzt wurden,

- die schon vorhandenen verkehrlichen und ver- und entsorgungstechnischen Erschließungseinrichtungen genutzt werden können und somit eine aufwendige und mit größeren Umweltauswirkungen verbundene Neuerschließung eines Gebietes verhindert wird,

- durch die Bauleitplanung keine naturschutzfachlich besonders wertvollen Bereiche betroffen sind und

- der Bedarf an Angeboten für Das Wohnen im Alter innerhalb der Stadt Obernkirchen gedeckt werden kann.

Weitere, für das Vorhaben gleichermaßen geeignete Frei- oder Brachflächen sind in der näheren Umgebung des Plangebietes auch aufgrund der entsprechenden Flächenanforderungen einer derartigen Wohnanlage nicht vorhanden bzw. stehen kurz- bis mittelfristig für eine Mobilisierung nicht oder nur in einem geringen Flächenumfang zur Verfügung. Der vorliegenden Bauleitplanung wird daher der Vorrang vor anderen Standorten eingeräumt.

Die Lage des Plangebietes innerhalb eines zeitweise von Oberflächenwasser des Hühnerbaches überströmten Bereiches und die damit verbundene besondere Problematik der Ableitung des anfallenden und von außen zufließenden Oberflächenwassers ist der Stadt Obernkirchen und dem Investor bekannt. Die zentrale Lage und Nähe zu wichtigen Einrichtungen der Daseinsgrundversorgung, der Möglichkeit der Nutzung von Synergieeffekten zum Haus Sonnenhof sowie der bautechnischen Berücksichtigung von Durchflutungsmöglichkeiten und ausreichenden Regenrückhalteanlagen als auch der Vermeidung von zusätzlichen Abflussbarrieren führen zu dem Ergebnis, dass dem geplanten Vorhaben der Seniorenwohnanlage an dem gewählten Standort der Vorrang gegenüber der Erhaltung einer Grünanlage (Minigolfplatz) eingeräumt wird. Die lagebedingten Vorteile, die ausreichend große und zusammenhängende Bebauungsfläche sowie die v.g. technischen Möglichkeiten der Ableitung des Oberflächenwassers überwiegen auch im Vergleich zu einer Umnutzung derzeit leerstehender (kleinerer) Gebäudeeinheiten.

Auf die Alternativenprüfung des Flächennutzungsplanes wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

2.4.2 Planinhalt

Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen Flächen, die als Freizeitanlage genutzt wurden, als Seniorenwohnanlage (a) und (b) entwickelt und festgesetzt werden. Um die damit verbundenen städtebaulichen Wirkungen in Bezug auf die Nutzung und auf die Gestaltung sowie die Integration in den nördlich angrenzenden historisch wertvollen Bereich Obernkirchens beurteilen zu können, wurde der vorhabenbezogene B-Plan als städtebauliches Planungsinstrument gewählt.

Die geplante Art der baulichen Nutzung wird als Seniorenwohnanlage hinreichend bestimmt festgesetzt. Die Schutzwürdigkeit dieser Nutzung entspricht der eines WA-Gebietes. Diese Nutzung wäre dem Grunde nach auch in einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO zulässig. Auf Grund der vorherrschenden Prägung des städtebaulichen Umfeldes (Wohnen mit WA-

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typischen Nutzungen im Umfeld) wird jedoch von einer funktionalen Zuordnung zu einem WA-Gebiet ausgegangen. Diese Art der Nutzung gewährleistet auch vor dem Hintergrund der benachbarten Wohnnutzungen ein hinreichendes Einfügen in die Umgebung und lässt auch keine weitergehenden störintensiven Nutzungen erwarten.

Die Anforderungen an die bauliche Dichte ist von der konkreten Vorhabenplanung und diese von dem absehbar zu deckenden Angebot an Seniorenwohnungen abhängig. Da es diese Wohnformen in dieser zentrumsnahen Lage nicht oder zumindest nicht in dieser baulichen Ausstattung gibt, wird daher in diesem Gebiet auf eine entsprechende Bereitstellung von Wohnungen hingewirkt. Diese Flächeninanspruchnahme ist mit der Bodenschutzklausel vereinbar, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist. Innerhalb des zentrumsnah gelegenen Standortes soll der Bereitstellung kurz- und mittelfristig ausreichender Seniorenwohnungen der Vorrang vor der Sicherstellung einer eher geringen baulichen Dichte im Baugebiet eingeräumt werden.

Die städtebauliche Entwicklung wird unter optimaler Nutzung der erschlossenen Flächen ergänzt und der Bedarf an Seniorenwohnungen im Stadtgebiet von Obernkirchen zunächst für einen kurz- bis mittelfristigen Zeitraum gedeckt. Die Eingrünung der Flächen erfolgt über eine angemessene Durchgrünung des Plangebietes mit Hilfe von Obstgehölzen und dem Erhalt des bereits vorhandenen Regenrückhaltebeckens.

Alternativen zur geplanten Entwässerung ergeben sich nach fachgutachterlicher Prüfung (Kirchner, Stadthagen) nicht, da ein verrohrtes Gewässer teilweise in Zeiten starker Regenereignisse zu Überströmungen der Flächen führt. Diese von außen in das Gebiet eingebrachten Regenereignisse können nur reduziert werden, wenn u.a. die seitens der Stadt Obernkirchen bereits geplanten Regenrückhaltungen außerhalb des Siedlungsbereiches realisiert werden. Insofern ist auf die lokale Entwässerungssituation angemessen einzugehen. Diese kann nur durch eine freie Unterströmbarkeit der geplanten Gebäude erzielt werden, ohne erhebliche Beeinträchtigungen benachbarter Nutzungen zu bewirken. Eine geschlossene Führung der Gebäude würde als Abflusshindernis die Situation beeinträchtigen. Ein Abfluss über einen geschlossenen Kanal wäre aufgrund der Lage und Ausformung der bereits bis an das Plangebiet östlich heranreichenden Entwässerungsmulde nicht sinnvoll und würde ebenfalls zu Überstauungen führen.

2.4.3 Nullvariante

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Fläche brach liegen, da die Nutzung als Freizeitanlage aufgegeben wurde. Die oben beschriebene Bedeutung des Bodens würde erhalten bleiben. Gleichzeitig würden Beeinträchtigungen aus der Nutzung als Freizeitanlage für die Bodenstruktur und die Durchlässigkeit des Bodens sowie das Kleinklima erhalten bleiben. Innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortteiles der Kernstadt sind gegenwärtig keine Baulücken erkennbar, die für die Umsetzung des geplanten Projekts geeignet wären. Der erforderliche Bedarf an Seniorenwohnungen wäre an anderen Orten des Stadtgebietes zu decken. Diese Standorte könnten aufgrund der bisherigen möglichen Außenbereichslage auch größere Beeinträchtigungen hinsichtlich der Integration der hinzukommenden Bebauung in das Landschaftsbild bewirken.

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3 Zusätzliche Angaben

3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren

Bei der Umweltprüfung wurden folgende Quellen und Verfahren berücksichtigt:

- Für die Ermittlung der Vorgaben aus Fachplanungen:

• Landschaftsplan Obernkirchen (1988)

• Flächennutzungsplan der Stadt Obernkirchen

• Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Schaumburg 2003,

• Vorentwurf des Landschaftsrahmenplanes Landkreis Schaumburg (Stand 2001).

• Zur Erfassung des Bodens: Online-Kartenserver des NIBIS BÜK 1:50.000

• Online-Kartenserver des NIBIS (2013): Altlasten

• Online-Kartenserver des NIBIS (2013): Standortbezogenes ackerbauliches Ertragspotenzial 1:50.000

- Zur Biotoptypenkartierung im M. 1:1.000: V. DRACHENFELS (Hannover 2011): "Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen",

- Zur Bewertung der Biotoptypen, des Bodens, des Klimas und der Luft sowie des Wassers und zur Bilanzierung des Eingriffes in Boden, Natur und Landschaft: die "Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" des Niedersächsischen Städtetages (Hannover, 2008).

- Kirchner Engineering Consultants GmbH: Maßnahmenkonzept „Flächenpool für Ausgleichsmaßnahmen“ (Stadthagen, 2001).

- Dipl.-Ing. Antje Wiskow: Faunistische Potenzialabschätzung zum Bebauungsplan Nr. OV 3 „Beeker Mühle“, Stadt Obernkirchen, Landkreis Schaumburg (Stadthagen, Januar 2014)

- AMT Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnisches Gutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. OV 3 „Beeker Mühle“ in Obernkirchen (Isernhagen, 14.02.2014)

- Kirchner Engineering Consultants GmbH: Wohnanlage Beeker Mühle GmbH – Neubau Wohnanlage am Mühlenteich – Konzept zum Hochwasserschutz (Stadthagen, Dezember 2013)

- Kirchner Engineering Consultants GmbH: Wohnanlage Beeker Mühle GmbH - Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung Obernkirchen (Stadthagen, Februar 2014)

Die genannten Verfahren entsprechen dem heutigen Stand der Technik und Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen sind nicht aufgetreten.

3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der nachteiligen Umweltauswirkungen, Monitoring

Die Kontrolle der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, die bei der Durchführung der Bauleitplanung zu erwarten sind, soll erfolgen, um möglichst frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen zu ergreifen.

Die Überprüfung der Wirksamkeit der für die Oberflächenwasserrückhaltung erforderlichen Maßnahmen wird im Rahmen der für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung von der Stadt Obernkirchen und von der

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unteren Wasserschutzbehörde in Amtshilfe überprüft. Die Regelungen zur Unterströmbarkeit der Gebäude werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Bauabnahme durch den Landkreis Schaumburg überprüft.

Die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzten Pflanzmaßnahmen auf privaten Grundstücken werden von der Stadt Obernkirchen durch Ortsbegehung 2 Jahre nach Baubeginn auf Durchführung, Verwendung standortgerechter und heimischer Gehölzarten und Anwuchserfolg kontrolliert. 10 Jahre danach soll durch die Verwaltung der Stadt Obernkirchen eine stichprobenartige Kontrolle auf Vollständigkeit der Pflanzung und auf das Vorkommen heimischer Tier- und Pflanzenarten erfolgen.

3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Die aus der Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ resultierenden Umweltauswirkungen wurden überprüft.

Lage des Gebietes

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bezieht sich auf eine 0,59 ha große im Stadtgebiet von Obernkirchen gelegene Fläche, die bislang intensiv als Freizeitanlage genutzt wurde. Diese Fläche wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ als Seniorenwohnanlage mit unterschiedlich baulich dichten Bereichen (a) und (b) festgesetzt.

Die Fläche wird in der parallel in Aufstellung befindlichen 34. Flächennutzungsplanänderung als Wohnbaufläche dargestellt.

Bestehende und geplante Nutzung der betroffenen Flächen

Durch diese Bauleitplanung sollen die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Deckung des ortsbezogenen Bedarfs an Seniorenwohnungen in Obernkirchen geschaffen werden. Gleichzeitig sollen die besonderen Anforderungen an das Einfügen des zukünftigen Vorhabens in das Stadtgebiet sowie an den Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck werden Höhenbegrenzungen der Gebäude festgesetzt. Aufgrund der zentralen Lage sollen hierdurch überdimensional wirkende Gebäude vermieden werden. Sichtbeziehungen von der Eilser Straße zum Stift sollen erhalten werden.

Umweltrelevante Rahmenbedingungen und Auswirkungen auf die Schutzgüter

Im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg (Vorentwurf 2001) sind für das Plangebiet keine besonderen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt. Es sind auch keine Schutzgebiete oder -objekte nach Abschnitt 5 NAGBNatSchG vorhanden. Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg (Vorentwurf, 2001) enthält somit keine für diese Planung zu beachtenden Darstellungen.

Zu Beachten ist die Ableitung des im Gebiet anfallenden und von außen zufließenden Oberflächenwassers. Hier müssen durch bautechnische Maßnahmen an den Gebäuden (Unterflutungsmöglichkeit) und durch eine ausreichende Rückhaltekapazität der bestehenden Teichanlage ein geregelter Abfluss gesichert werden.

Für das Plangebiet werden auf der Grundlage des Ergebnisses der schalltechnischen Untersuchung zur Gewährleistung des notwendigen Schutzanspruches im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen erforderlich.

Gem. §§ 44 und 45 BNatSchG ist im Rahmen der Bauleitplanung zu prüfen, ob europäisch geschützte FFH- Anhang- IV- Arten und die europäischen Vogelarten beeinträchtigt werden können. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht berührt.

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Auf den Flächen des Plangebiets ist der Boden durch die intensive Nutzung als Freizeitanlage in seinen Eigenschaften überprägt, sodass er eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Boden hat. Es wird davon ausgegangen, dass der westlich an das Plangebiet angrenzende Altstandort nicht zu einer Beeinträchtigung der geplanten Nutzung führt. Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung und Vorhabendurchführung ist im Nahbereich zur o.g. Fläche besonders auf das Vorkommen zu achten und ggf. die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Schaumburg zu informieren. Die Flächen haben aufgrund der bereits bestehenden baulichen Nutzung und der Lage im zum Teil dicht bebauten Siedlungszusammenhang keine wesentliche Bedeutung für den Klimaschutz. In Bezug auf das Landschaftsbild kommt der zur Rede stehenden Fläche eine allgemeine Bedeutung zu.

Kompensation des Eingriffes in Boden, Natur und Landschaft

Die aus der geplanten Umnutzung voraussichtlich resultierenden nachteiligen Umweltauswirkungen beziehen sich auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen und entstehen aus der Versiegelung mit Gebäuden, Nebenanlagen und Verkehrsflächen. Der Eingriff in die Landschaft wird durch Festsetzung ortstypischer Baustrukturen (Höhenbegrenzung, Festsetzung einer Grundflächenzahl – bauliche Dichte – von 0,4 für die Hauptgebäude zzgl. 50 % für nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten) sowie Pflanzmaßnahmen minimiert.

Die folgenden Maßnahmen dienen der Kompensation des Eingriffes innerhalb des Plangebietes:

� Durchgrünung der Grundstücksflächen mit Obstbäumen gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB. � Über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 soll die im Plangebiet

mögliche Versiegelung auf ein notwendiges Maß begrenzt werden. � Festsetzungen von Regelungen und Flächen für den Oberflächenwasserabfluss und zum

Hochwasserschutz.

Aus der Durchführung der Planung resultieren erheblichen Eingriffe, die nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden können, sodass der Ausgleich des verbleibenden Defizits von 2.927 Werteinheiten durch folgende Maßnahme im Stadtgebiet erfolgt:

Der Wertausgleich von rd. 2.927 Werteinheiten erfolgt auf dem Flst. 32, Flur 3, Gemarkung Obernkirchen, durch die Überführung von Acker in eine extensive Grünlandnutzung in Verbindung mit der Anlage von Gehölzbeständen und Saumbereichen auf einer Fläche von 1.463 m².

Standortalternative und alternative Planinhalte

Der gewählter Standort ist aufgrund der zentralen Lage innerhalb des Stadtgebietes Obernkirchen und der guten Verkehrsinfrastruktur sowie der fußläufigen Verbindungen zu sonstigen für die Versorgung relevanten Nutzungen und Einrichtungen zur Deckung des Wohnbedarfs der älteren Bevölkerung geeignet.

Die zentrale Lage kann dabei optimal zur Integration der älteren Bevölkerung in die Gemeinschaft beitragen. Die innerhalb des östlichen Plangebietes vorhandenen Gebäude sind nach der Aufgabe des Restaurantbetriebes von einem Leerstand bedroht, die zugehörigen Grünflächen würden brachfallen. Gleiches gilt für die westlich gelegene gewerbliche Nutzung der Beeker Mühle, für die bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die spätere Betriebsaufgabe bekannt ist. Die hier in Rede stehende Planung trägt dazu bei, die Grundstücksflächen für die Entwicklung von Wohnbauland und die Einrichtung einer Seniorenwohnanlage in Ergänzung zu der in der Umgebung bereits bestehenden Seniorenheime und -wohnanlagen umzunutzen, so dass ein Beitrag zur Innenentwicklung geleistet und ein Leerstand mit einhergehendem Verfall vermieden wird.

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Weitere, zu betrachtende Standortalternativen sowie Planungsalternativen haben sich nicht ergeben, weil die Flächen im Stadtgebiet bereits im Siedlungszusammenhang stehen und bereits intensiv als Freizeitanlage genutzt wurden, die schon vorhandenen verkehrlichen und ver- und entsorgungstechnischen Erschließungseinrichtungen genutzt werden können und somit eine aufwendige und mit größeren Umweltauswirkungen verbundene Neuerschließung eines Gebietes verhindert wird. Durch die Bauleitplanung sind keine naturschutzfachlich besonders wertvollen Bereiche betroffen. Die Deckung des Bedarfs an Angeboten für Seniorenwohnen innerhalb der Stadt Obernkirchen kann somit gedeckt werden. Die Themenbereich der Entwässerung können bautechnisch gelöst werden, so dass die o.g. Vorteile des Plangebietes überwiegen.

Verfahren der Umweltprüfung

Die Umweltprüfung wurde auf Basis von Verfahren durchgeführt, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen haben sich nicht ergeben. Die relevanten Umweltfolgen der Bebauungsplanfestsetzungen sind überprüft worden, sodass hinreichend Beurteilungskriterien für eine umweltverträgliche Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorliegen.

Überprüfung der Wirksamkeit von Regelungen des Bebauungsplanes

Die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen wird in angemessenen zeitlichen Abständen durch Ortsbegehung durch die Stadt Obernkirchen durchgeführt. Auch der Gehölzerhalt und die auf den Privatflächen vorzusehenden Gehölzpflanzungen werden durch die örtliche Verwaltung durch Ortsbegehung überprüft. Die Wirksamkeit der wasserbaulichen Maßnahmen wird durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Schaumburg im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens überprüft.

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Teil III Abwägung

Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden von privaten Personen keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden die nachfolgend dargestellten Stellungnahmen vorgetragen und vom Rat der Stadt Obernkirchen abgewogen. Aufgrund der ausführlich vorgetragenen Stellungnahmen und dazu ergangener Abwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen und Interpretationsproblemen auf Kürzungen oder Umformulierungen der für die Abwägung relevanten Texte verzichtet. Zum besseren Verständnis ist die vom Rat der Stadt Obernkirchen beschlossene Abwägung nachfolgend angefügt.

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Fachbehörde Stellungnahme in Kurzfassung Abwägungsvorschlag Landkreis Schaumburg, Schreiben vom 24.03.2014

Belange des Zivil- und Katastrophenschutzes Zu oben genanntem Bebauungsplan habe ich mit Schreiben vom 07.01.2014 Stellung genommen. Weitere Anregungen und Bedenken haben sich zwischenzeitlich nicht ergeben. Zum besseren Verständnis wird die Stellungnahme vom 07.01.2014 nachfolgend noch einmal angeführt. „Aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes weise ich darauf hin, dass bei Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes auch die Löschwasserversorgung sicherzustellen ist und zur Löschwasserentnahme DIN-gerechte Wasserentnahmestellen zu installieren sind und außerdem die Zuwegungen zu bebauten Grundstücken für die Feuerwehr jederzeit gewährleistet sein müssen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus der Sicht des Zivil- und Katastrophenschutzes keine über die Stellungnahme vom 07.01.2014 hinausgehenden Anregungen oder Hinweise bestehen. Da sich die Stellungnahme auf die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgegebene Stellungnahme bezieht, wird auf die bereits zu der Stellungnahme vom 07.01.2014 erfolgte Abwägung Bezug genommen und diese nochmals zur Abwägung erhoben. Zum besseren Verständnis wird die zu der v.g. Stellungnahme ergangene Abwägung nachfolgend noch einmal angeführt. „Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auch die Löschwasserversorgung sicherzustellen ist und zur Löschwasserentnahme DIN-gerechte Wasserentnahmestellen zu installieren sind. Es wird ferner zur Kenntnis genommen, dass die Zuwegungen zu bebauten Grundstücken für die Feuerwehr jederzeit gewährleistet sein müssen. Die erforderlichen Zuwegungen für die Feuerwehr können über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen sowie die auf den südlichen Grundstücksflächen vorgesehenen Stellflächen gesichert werden. Die geforderte Löschwassermenge von 1.600 l/min. kann lt. Aussage der Stadtwerke Schaumburg-Lippe (siehe Stellungnahme) durch die Trinkwasserversorgung vor Ort lediglich bis 400 l/min. befriedigt werden. Die zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung zusätzlich noch erforderliche Löschwassermenge kann über die im Plangebiet als Regenrückhaltebecken festgesetzte Teichanlage sichergestellt werden. Bei Ansatz eines Löschwasserbedarfes von 1.600 l/min für eine Dauer von mind. zwei Stunden (1,6 m³/min * 2 * 60 min = 192 m³ ~ 200 m³) kann bei Vollfüllung und einer gemäß Bestandsplan angenommenen Wassertiefe im Teich von rund einem Meter das Löschwasser sichergestellt

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Die Stadt Obernkirchen hat gemäß §§ 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes vom 18.07.2012 in der zurzeit geltenden Fassung die lt. § 41 NBauO für die Erteilung von Baugenehmigungen erforderliche Löschwasserversorgung in allen Bereichen herzustellen. Für den Grundschutz bereitzustellende Löschwassermengen sind nach der 1. WasSV vom 31.05.1970 und den Technischen Regeln des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) - Arbeitsblatt W 405/Juli 1978 - zu bemessen. Der Grundschutz für das ausgewiesene Bebauungsgebiet beträgt nach den Richtwerttabellen des Arbeitsblattes W 405 aufgrund der künftigen Nutzung 1.600 l/min. für eine Löschzeit von mind. zwei Stunden. Die Löschwassermengen sind über die Grundbelastung für Trink- und Brauchwasser hinaus bereitzustellen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch die öffentliche Trinkwasserversorgung und erforderlichenfalls durch zusätzliche unabhängige Löschwasserentnahmestellen, z.B. Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, Zisternen usw., ist nachzuweisen und in einem Löschwasserplan, Maßstab 1:5000, mit Angabe der jeweiligen Löschwassermenge zu erfassen. Der Löschwasserplan ist der für den Brandschutz zuständigen Stelle des Landkreises, zusammen mit den sonstigen Planunterlagen, zuzustellen.

werden. Mit einer Teichfläche von 700 m² ergäbe sich dabei eine Absenkung von rund 0,29 m. Die Ausführungen werden in die Begründung übernommen. Die Herstellung der lt. § 41 NBauO für die Erteilung von Baugenehmigungen erforderliche Löschwasserversorgung wird gem. §§ 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes vom 18.07.2012 seitens der Stadt Obernkirchen sichergestellt. Der Hinweis auf die 1. WasSV vom 31.05.1970 und die technischen Regeln des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) – Arbeitsblatt W 405/Juli 1978 – werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise, dass der Grundschutz für das ausgewiesene Bebauungsgebiet nach den Richtwerttabellen des Arbeitsblattes W 405 aufgrund der zukünftigen Nutzung 1.600 l/min. für eine Löschzeit von mind. 2 Stunden beträgt und die Löschwassermengen über die Grundbelastung für Trink- und Brauchwasser hinaus bereitzustellen sind, wurde bereits in die Begründung zum vorhabenbezogenen B-Plan aufgenommen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung erfolgt über das vorhandene Trinkwassernetz und die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Regenrückhaltebecken festgesetzte Teichanlage. Eine Festsetzung kann jedoch nicht erfolgen, da es sich um Aspekte der konkreten Erschließungsplanung bzw. konkreten Vorhabenplanung handelt. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung erfolgt über die im Plangebiet als Regenrückhaltebecken festgesetzte Teichanlage sowie das Trinkwassernetz. Der geforderte Nachweis über die Sicherstellung der Löschwasserversorgung sowie der Löschwasserplan (M 1:5.000 mit Angabe der jeweiligen Löschwassermenge) wird der für den Brandschutz zuständigen Stelle des Landkreises zusammen mit den sonstigen Planunterlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zugestellt und mit dieser

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Wasserversorgungsleitungen, die gleichzeitig der Löschwasserentnahme dienen, müssen einen Mindestdurchmesser von DN 100 mm haben. Der erforderliche Durchmesser richtet sich nach dem Löschwasserbedarf. Zur Löschwasserentnahme sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Hydranten zu installieren bei einer Löschwasserversorgung durch die öffentliche Trinkwasserversorgungsleitung oder Sauganschlüsse bei Entnahme von Löschwasser aus unabhängigen Löschwasserentnahmestellen. Für den Einbau von Hydranten sind die Hydranten-Richtlinien des DVGW-Arbeitsblattes W 331/I-VII zu beachten. Für Löschwassersauganschlüsse gilt die DIN 14 244. Die Löschwasserentnahmestellen sind nach DIN 4066 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Sie sind freizuhalten und müssen durch die Feuerwehr jederzeit ungehindert erreicht werden können.“

rechtzeitig vor Baubeginn abgestimmt. Der Hinweis wird ebenfalls in die Begründung eingefügt. Darin werden die in der Stellungnahme beschriebenen Anforderungen an die Wasserversorgungsleitungen, Löschwasserentnahmestellen/ Hydranten und die Richtlinien des DVGW Arbeitsblattes W 331/I – VII sowie die DIN 14244 und 4066 beachtet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft jedoch über die allgemeinen Hinweise zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung keine weitergehenden Aussagen.“ Die in der Stellungnahme vorgetragenen Hinweise zur Löschwasserversorgung wurden bereits zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung erfolgt über das vorhandene Trinkwassernetz und die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Regenrückhaltebecken festgesetzte Teichanlage. Aussagen und bauseits bezogene Hinweise und Ausführungen zur technischen Ausformung der Brandschutzanforderungen werden im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung im Baugenehmigungsverfahren erbracht. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Belange des Straßenverkehrs Gegen den o.g. Bebauungsplan Nr. OV3 „Beeker Mühle“ bestehen aus verkehrsbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Nach den Ausführungen zu Punkt 4 - Verkehr - sind durch die Anlage des Seniorenwohnparks keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten, da die zu erwartende Verkehrsmenge im Umfang geringfügig ist.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus verkehrsbehördlicher Sicht keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 bestehen. Wie bereits in der Stellungnahme vermerkt, wird davon ausgegangen, dass die innerhalb der festgesetzten Bauflächen beabsichtigte Nutzung (Seniorenwohnanlage) hinsichtlich des zu erwartenden (geringen) Verkehrsaufkommens nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des auf den angrenzenden Straßen fließenden Verkehrs führen wird. Im Bereich der geplanten Seniorenwohnanlage werden die bereits

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Wir gehen davon aus, dass ausreichende Stellflächen für den ruhenden Verkehr berücksichtigt sind, so dass keine Behinderungen durch parkende Fahrzeuge (Besucher, Pflegedienste etc.) auf der Eilsener Straße entstehen. Das Festsetzen eines Bereichs ohne Ein- und Ausfahrten zur Vermeidung eines ungeregelten Einfahrens in den Straßenraum der Eilsener Straße wird von uns positiv gesehen. Die Polizei bzw. die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hameln, habe ich nicht beteiligt.

bestehenden Grundstückszufahrten der bisher auf dem Grundstück vorhandenen Nutzungseinrichtungen (Mini-Golf/Eiscafé/Bistro) nicht wesentlich verändert, so dass keine baulichen Eingriffe in den Straßenraum und keine Neuorganisation dieser Verkehrsflächen erforderlich werden. Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind daher nicht zu erwarten. Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt auf den südlichen Grundstücksflächen Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports für die Ordnung des ruhenden Verkehrs fest. Auf den Flächen können ausreichend Stellflächen zur Verfügung gestellt werden, so dass Behinderungen durch parkende Fahrzeuge auf der Eilsener Straße vermieden werden können. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Festsetzung des Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt positiv gesehen wird. Die Polizei und die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hameln, wurden ebenfalls im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt. Es wurden jedoch keine Stellungnahmen abgegeben, so dass davon ausgegangen wird, dass keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ bestehen. Ergebnis: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Belange des Naturschutzes Gegenüber dem o.a. Vorhaben bestehen aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine grundsätzlichen Bedenken.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegenüber dem Vorhaben aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Ergebnis: Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

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Belange der Kreisstraßen, Wasser- und Abfallwirtschaft Zu dem o.g. Bebauungsplan bestehen aus wasser- und abfallwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden hier abgestimmt. Auf die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen für die Regenwasserableitung und die Überbauung des Hühnerbaches/ Flutmulde weise ich hin. Der Bereich Altlasten wird auf Seite 28 in den Unterlagen berücksichtigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus wasser- und abfallwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Maßnahmen zur Oberflächenwasserableitung und -rückhaltung wurden bereits mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreis Schaumburg abgestimmt. Die entsprechenden Anträge zu den erforderlichen Wasserrechtsverfahren werden rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt. Die Begründung wurde zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB um einen entsprechenden Hinweis auf den westlich des Plangebietes angrenzenden Altstandort ergänzt. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Belange der Wirtschaftsförderung und Regionalplanung Zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind aus raumordnerischer Sicht keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OV 3 „Beeker Mühle“ aus raumordnerischer Sicht keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen sind. Ergebnis: Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Belange des Immissionsschutzes Zu der vorgelegten Planung werden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden. Ergebnis: Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Belange des Bauordnungsrechtes Bauordnungsrechtlich bestehen gegenüber der oben genannten Bauleitplanung keine Bedenken. Weitere Anregungen und Hinweise sind nicht vorzubringen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass bauordnungsrechtlich keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehen. Ergebnis: Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

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Belange des Denkmalschutzes Gegenüber dem oben genannten Vorhaben bestehen aus Sicht der Bau- und Bodendenkmalpflege keine weiteren Bedenken. Die denkmalpflegerischen Belange sind in dem vorliegenden Entwurf ausreichend berücksichtigt. Aus Sicht der Baudenkmalpflege bitte ich noch um Streichung des Wortes „erheblich“ im dritten Satz des zweiten Absatzes der Ausführungen zu Thema „Baudenkmale“ unter Punkt 4.7 „Denkmalschutz“ der Begründung. Aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege wird angeregt, im Umweltbericht unter 1.3 „Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen“ unter der Überschrift „Denkmalschutz“ darauf einzugehen, dass im Bebauungsplan darauf hingewiesen wird, dass im Plangebiet mit Bodenfunden zu rechnen ist und deshalb eine Genehmigung nach § 13 NDSchG erforderlich sein wird (siehe auch 2.17 „Schutzgut Kultur- und Sachgüter“). Der Hinweis auf § 14 NDSchG ist hier alleine nicht ausreichend.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus der Sicht der Bau- und Bodendenkmalpflege keine weiteren Bedenken bestehen und die denkmalpflegerischen Belange ausreichend berücksichtigt wurden. Das Wort „erheblich“ wird unter Punkt 4.7 der Begründung entsprechend gestrichen. Die Ausführungen zum „Denkmalschutz“ werden im Umweltbericht entsprechend der Stellungnahme ergänzt. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Belange des Planungsrechtes Aus der Sicht des Planungsrechtes werden keine Anregungen vorgebracht.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus der Sicht des Planungsrechtes keine Anregungen vorgebracht werden. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

NABU Obernkirchen, Schreiben vom 17.03.2014

Zu den von uns an Sie mit Schreiben vom 14.01.2014 mitgeteilten Angaben möchten wir noch nachfolgendes hinzufügen: Etwaige Fällungen von Bäumen und das Entfernen von Gebüschen sind nicht während der Brut- und Setzzeiten vorzunehmen.

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ wurde bereits ein entsprechender Hinweis berücksichtigt, dass zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG die Baufeldräumung außerhalb der Vogelbrutzeit vorzunehmen ist und die Vegetationsbestände auf vorhandene Bruten vor Baubeginn zu prüfen sind. Ein entsprechender Hinweis wird auch in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

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Im innerstädtischen Bereich sollten generell keine weiteren Grünflächenüberbauungen mehr genehmigt werden, weil die Leerstände im Zentrum so erheblich sind, dass die Attraktivität der Stadt Obernkirchen zunehmend darunter leidet. Ein längerfristig vorausschauendes Konzept für die Innenstadt wäre vor einer solchen Baumaßnahme dringend geboten.

In der Begründung zur parallel in Aufstellung befindlichen 34. FNP-Änderung wird bereits dargelegt, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung des erkennbaren zentrumsnahen Baulandbedarfs in Form der Darstellung von Wohnbauflächen dient. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Berücksichtigung der besonderen Wohnbedürfnisse der älteren Bevölkerung. Neben dem bereits durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 konkretisierten Bauvorhaben einer Seniorenwohnanlage am Mühlenteich und der damit verbundenen Darstellung von Wohnbauflächen berücksichtigt die 34. FNP- Änderung auch den sich aufgrund der erhöhten Nachfrage abzeichnenden und auf den Versorgungskern Obernkirchen bezogenen zusätzlichen, mittelfristigen Wohnbedarf. Der Umfang des Bauflächenbedarfes ist aus dem demographischen Wandel ableitbar, da gegenwärtig und zukünftig noch vermehrt besonders die ältere Bevölkerung ihre veränderten Wohnbedürfnisse, die auf die Nähe zu Einrichtungen der Daseinsversorgung abzielen, im unmittelbaren Nahbereich zentraler Versorgungslagen decken wird. Dieser besondere Wohnbedarf ist auch aus den Anfragen von Interessenten ableitbar, die sowohl bei den örtlichen Einrichtungen (Seniorenwohnanlagen) als auch bei der Stadt Obernkirchen ihr Interesse vorgetragen wurden. Der Wohnbedarf soll möglichst in zentraler Lage des Kernbereiches der Stadt Obernkirchen und möglichst in räumlicher Nähe zu den bereits bestehenden Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und zu Einrichtungen der Seniorenbetreuung gedeckt werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden und örtlich Synergieeffekte zu nutzen. Aufgrund der nur begrenzt verfügbaren, zentrumsnah gelegenen und für eine

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städtebauliche Nachverdichtung geeigneten Flächen, wird im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Herausnahme der im Plangebiet gelegenen Grünfläche und der Änderung in die Darstellung einer Wohnbaufläche der Vorrang vor dem Erhalt des Grünzuges in diesem Bereich eingeräumt. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass die Förderung der Innenentwicklung zukünftig auch auf die vom Leerstand bedrohten oder nicht mehr genutzten alten Bausubstanzen der Kernstadt Oberkirchen gerichtet sein muss. Der im Rahmen des vorhabenbezogenen B-Planes OV 3 dokumentierte Wohnbedarf kann aufgrund der räumlichen Anforderungen (z.B. größere und zusammenhängende Flächen, barrierefreie Wohngebäude und Bewegungsflächen mit entsprechendem Raumprogramm) jedoch aufgrund der historisch beengten Bebauungssituation in der Altstadt nicht durch Umnutzung leerstehender Gebäude gedeckt werden, so dass die zur Deckung des kurz- und mittelfristigen auch individuell unterschiedlichen Wohnbedarfs die Umwandlung der hier in Rede stehenden Grünflächen in Wohnbauflächen bzw. die Ausweisung einer Baufläche „Seniorenwohnanlage“ im vorhabenbezogenen Bebauungsplan städtebaulich erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bereits mit der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes ein Einschnitt des zuvor im wirksamen Flächennutzungsplan durch Grünflächen dargestellten Grünzuges erfolgte. Die hier in Rede stehende Grünfläche stellt sich daher als aus dem grünordnerischen Zusammenhang gelöste „Restfläche“ dar und ist bereits vollständig von Wohnbauflächen (mit baulicher Nutzung der Grundstücksflächen) und Flächen für den Gemeinbedarf umgeben. Der Charakter einer städtebaulich relevanten Grünfläche mit prägenden Freiräumen ist lokal nicht mehr als städtebaulich gliederndes Element zu erkennen. Durch die Nutzung bereits siedlungsstrukturell geprägter Flächen soll auch eine bauliche Inanspruchnahme von bisher im Außenbereich gelegenen Freiflächen vermieden werden.

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Der schöne Abschnitt des (Wander-) Weges von der Innenstadt Richtung Ochsenbruch/Stiftswald nach Bad Eilsen verliert dadurch an Qualität. Es ist nicht üblich, inmitten einer Bebauung bei kürzesten Abständen, eine Regenrückhaltung in der erforderlichen Größenordnung anzulegen. Zum besseren Verständnis wird die Stellungnahme vom 14.01.2014 nachfolgend noch einmal angeführt.

Der in der Stellungnahme angesprochene Abschnitt der Anbindung Innenstadt – Ochsenbruch/Stiftswald bezieht sich auf den im östlichen Bereich des Plangebietes verlaufenden Weg Am Mühlenteich. Dieser Bereich wird zukünftig durch die wegbegleitende Fassade der geplanten Wohnanlage geprägt. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass durch die Errichtung der Wohnanlage, die bislang in diesem Bereich befindlichen Grünflächen der Minigolfanlage entfallen und die Einsicht auf das Gelände unterbunden wird. Es wird jedoch davon ausgegangen das mit der Umgestaltung der Flächen im Bereich des Weges Am Mühlenteich kein erheblicher Qualitätsverlust für die bisherige Anbindung Innenstadt – Ochsenbruch/Stiftswald verbunden ist, zumal es sich hierbei lediglich um eine kurzwegige Anbindung (rd. 100 m) handelt. Zudem sei darauf hingewiesen, dass durch die Aufgabe der bislang auf den Grundstücksflächen erfolgten Nutzungen und den damit einhergehenden Gebäudeleerstand ein Verfall der baulichen Anlagen und Verwilderung der Grundstücksflächen verbunden wäre, welcher wiederum in gleichem Maße zu einer Minderung der aus Sicht des NABU Obernkirchen bestehenden Qualität des Weges beitragen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch die neue, hinzukommende Nutzung und gestalterische Aufwertung durch neue Gebäude und Ansichten ein Beitrag zur Steigerung des lokalen Erlebniswertes dieses Weges beigetragen wird. Es wird die Auffassung geteilt, dass in baulich bereits intensiv eingebundenen, innerstädtischen Lagen die Realisierung eines Regenrückhaltebeckens nicht regelmäßig zu erwarten ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Regenrückhaltebecken nicht um eine Neuanlage, sondern lediglich um eine Umnutzung der bereits im Plangebiet vorhandenen Teichanlage handelt. Die Dimensionierung der Teichanlage wird dabei nicht verändert. Der Hinweis auf die mit Stellungnahme vom 14.01.2014 vorgetragenen Anregungen oder Hinweise wird zur Kenntnis

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„Die Wasserfläche und die angrenzenden Bereiche des Mühlenteiches sind im Sommer sehr beliebtes Jagdrevier für Fledermäuse. Daher lag es nahe anzunehmen, dass unter den mit Holz verschalten Außenwänden der ehemaligen Gaststätte sich auch Fledermaussommerquartiere befinden könnten. Bei einer näheren Betrachtung der Außenseiten des Gebäudes konnten hinweisende Spuren jedoch nicht gefunden werden. Der Mühlenteich wird von Ihnen als Regenrückhaltebecken bezeichnet. Dies ist nach unserem Wissen nicht richtig, denn er wird durch Wasser des in diesem Bereich durch Verrohrung beeinträchtigten Hühnerbaches gespeist. Der Teich ist ständig gefüllt, so dass zugeführtes Wasser am Stauwehr überläuft. Die echte Funktion als Staubecken für den Antrieb der früheren Beeker Mühle liegt nach unseren Informationen wohl schon über 60 Jahre zurück.

genommen. Da sich die Stellungnahme auf die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgegebene Stellungnahme bezieht, wird auf die bereits zu der Stellungnahme vom 14.01.2014 erfolgte Abwägung Bezug genommen und diese nochmals zur Abwägung erhoben. Zum besseren Verständnis wird die zu der v.g. Stellungnahme ergangene Abwägung nachfolgend noch einmal angeführt. „Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des NABU eine Untersuchung der Außenwände der ehemaligen Gaststätte auf mögliche Fledermaussommerquartiere durchgeführt wurde. Es wird ferner zur Kenntnis genommen, dass jedoch keine Spuren die auf eine Nutzung als Sommerquartier hindeuten könnten gefunden wurden. Die im Plangebiet befindliche Teichanlage wurde ursprünglich dem Mühlenbetrieb Böse zugeordnet. Der Betrieb wurde jedoch bereits vor geraumer Zeit eingestellt, so dass die ursprüngliche Funktion der Teichanlage nicht mehr besteht. Bereits im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Obernkirchen wird der Standort der Teichanlage als Regenrückhaltebecken gekennzeichnet und ist Bestandteil des bereits im Jahr 1993 ausgearbeiteten Konzeptes zum Hochwasserschutz für das östlich des Plangebietes gelegene Seniorenwohnheim „Haus Sonnenhof“. Da es in der Vergangenheit aufgrund von Überlastungen des verrohrten Hühnerbaches und damit zu Überflutungen des angrenzenden Geländes kam, wurde auf dem Grundstück des Seniorenwohnheimes eine Flutmulde hergestellt. Im Falle eines Hochwasserereignisses soll das Wasser vom Gelände des Seniorenheimes über die Flutmulde zum Weg „Am Mühlenteich“ und anschließend über den (derzeit) vorhandenen Minigolf-Platz in den Teich fließen. Die Teichanlage hat entsprechend bereits gegenwärtig Funktionen der Regenrückhaltung in Verbindung mit dem Hochwasserschutz. Zukünftig soll darüber hinaus auch die Rückhaltung und gedrosselte Ableitung des auf den

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Am Mühlenteich ist zu bemängeln, dass er ringsum mit senkrechten Wänden eingefasst ist, die ebenerdig abschließen. Lebewesen, besonders Amphibien (Erdkröte, Molcharten, Salamander) aber auch Nagetiere, die auf verschiedene Weise in das Wasser gelangen können, haben keine Möglichkeit aus dem Wasserbecken wieder herauszuklettern, weil die senkrechten Ufer für sie zu hoch sind. Es müssten daher dringend Uferbereiche abgeflacht werden. Den Träger des Bauvorhabens möchten wir ermuntern, an den Gebäuden Möglichkeiten für Fledermäuse und Vögel vorzusehen. Dabei würden wir gerne unterstützend mitwirken.“

Grundstücksflächen der geplanten Seniorenwohnanlage anfallenden Oberflächenwassers über die Teichanlage erfolgen. Insofern übernimmt die sich als Teichanlage darstellende Wasserfläche im Wesentlichen die Funktion eines Regenrückhaltebeckens. Die Anregungen zur Ausgestaltung der Uferbereiche des Mühlenteiches werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der zum Teil in unmittelbarer Nähe zu den Uferbereichen verlaufenden Wasserleitungen ist eine Abflachung der Uferbereiche nicht umlaufend möglich. Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung bzw. der Planung der Außenanlagen wird geprüft, inwiefern eine Abflachung der Uferbereiche ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anbringung von Unterschlupf- und Nistmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse.“ Ergebnis: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zum Teil berücksichtigt.

PLEdoc GmbH, Schreiben vom 04.03.2014

Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber. • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg • GasLINE Telekommunikationsnetzges. Deutscher

Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

Der in dem der Stellungnahme beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnete Bereich erfasst die Lage des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine detailgenaue Übertragung der Grenzverläufe des räumlichen Geltungsbereiches. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der in der Anlage gekennzeichnete Bereich keine Versorgungseinrichtungen der in der Stellungnahme aufgeführten Eigentümer berührt.

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• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) wurden die weiteren zuständigen Netzbetreiber ebenfalls beteiligt, so dass die entsprechenden Auskünfte vorliegen. Ein Nutzungskonflikt wurde nicht beschrieben. Eine Erweiterung des Plangebietes ist nicht beabsichtigt. Eine weitere Beteiligung erübrigt sich daher. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Schreiben vom 06.03.2014

Aus Sicht des Fachbereiches Bergaufsicht CLZ wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Unter dem Plangebiet wurde um ca. 1900 Abbau auf Steinkohle betrieben, aber direkt unter dem Vorhaben gibt es keine Stollen. Die Stollen in direkter Nachbarschaft des Vorhabens haben eine Teufe von ca. 40 m. Mit Einwirkungen des stillgelegten Bergbaus auf das Baugrundstück ist nach den vorhandenen Unterlagen und bei Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen nicht zu rechnen. Betreiber des Bergwerkes war die Preussag AG, Hannover. Adressat für weitere Auskünfte ist die Bergbau Goslar, Bergtal 18, 38640 Goslar. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.

In die Begründung und auf die Planzeichnung wurde bereits ein Hinweis auf den um 1900 unter dem Plangebiet betriebenen Steinkohleabbau aufgenommen. Es wird in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, dass mit Einwirkungen des stillgelegten Bergbaus auf das Baugrundstück jedoch nicht zur rechnen ist. Zu dem wurde der Hinweis auf die zuständige Stelle für die Einholung weiterer Auskünfte in die Begründung aufgenommen. Es wird ferner der Hinweis zur Kenntnis genommen, dass keine weiteren Anregungen oder Bedenken bestehen. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan - Begründung und Umweltbericht -

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Stadtwerke Schaumburg-Lippe, Schreiben vom 17.03.2014

Im Geltungsbereich befindet sich eine Wasserleitung, die privatrechtlich über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert ist. Der Schutzstreifen der Wasserleitung wird durch die geplanten Änderungen am Kanalsystem tangiert. Roper Architekten hat sich mit uns bereits in Verbindung gesetzt, um die technischen Möglichkeiten zur Sicherung bzw. Umlegung der Wasserleitung zu klären. In der Begründung ist auf Seite 34 bereits passend beschrieben, dass die Wasserleitung teilweise zu verlegen bzw. anzupassen ist. Die zu unseren Gunsten festzulegenden Leitungsrechtsflächen müssen allerdings noch ergänzt werden, da zur Zeit nur Flächen für die Kanalleitungen dargestellt sind. Im Löschwasser betreffenden Absatz auf Seite 34 bitte wir um Anpassung wie folgt: "…ist durch die vorhandenen Leitungen und Entnahmestellen (Hydranten) teilweise gewährleistet." Ändern Sie bitte noch unter dem Punkt Energieversorgung auf Seite 35: "Die Gas- und Elektrizitätsversorgung des Plangebietes erfolgt durch die Stadtwerke Schaumburg-Lippe GmbH.

Der Hinweis auf die entlang des Weges Am Mühlenteich verlaufende Wasserhauptleitung wird zur Kenntnis genommen. Soweit bekannt, wurde im vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“ der Verlauf der Leitung bereits durch Festsetzung einer Fläche, die mit Leitungsrechten zu Gunsten der Versorgungsträger und Unterhaltungspflichtigen zu belasten ist, planungsrechtlich gesichert. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stadtwerke Schaumburg-Lippe bereits in die weiteren Planungen einbezogen wurden. Die Festsetzung der Flächen, die mit Leitungsrechten zu Gunsten der Versorgungsträger und Unterhaltungspflichtigen zu belasten sind, erfolgte auf den bislang bekannten und geplanten Leitungsverläufen. Abweichungen der Verläufe aufgrund der konkreten Abstimmungsergebnisse sind zulässig. Eine entsprechende, über die bisherigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hinausgehende Sicherung zusätzlicher Flächen kann über die Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten erfolgen. Der entsprechende Satz in der Begründung wird, wie in der Stellungnahme dargelegt, angepasst. Die Ausführung zum zuständigen Versorgungsunternehmen wird korrigiert. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 26.03.2014

Aufgrund der geringen Bauhöhe von 11 m über Grund bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken bei o.a. Vorhaben. Bei Änderungen der Planungen ist das Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umweltschutz der Bundeswehr erneut zu beteiligen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestehen. Sollten sich Änderungen ergeben, wird das Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umweltschutz der Bundeswehr erneut beteiligt. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

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Nowega GmbH, Schreiben vom 24.02.2014

Im Bereich Ihrer Maßnahme/Planung betreiben wir keine Anlagen, zurzeit bestehen auch keine Planungsabsichten. Im beigefügten Quickplot ist ersichtlich, dass Ihre Maßnahme, die wir entsprechend in der Karte hinterlegt haben, mit unseren Anlagen nicht tangiert. Sollte sich an Ihrer Planung eine Veränderung ergeben, bitten wir Sie uns erneut anzufragen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Unternehmen keine Planungen im Bereich des Plangebietes betreibt bzw. Planungsabsichten bestehen. Es wird ferner zur Kenntnis genommen, dass der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die bestehenden Anlagen des Unternehmens nicht tangiert. Eine Änderung des Plangebietes ist nicht vorgesehen, eine weitere Beteiligung ist daher nicht erforderlich. Ergebnis: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

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Anlage 1: Artenliste für standortgerechte Gehölzpflanzungen

Großkronige Laubbäume

Acer pseudoplatanus Bergahorn Acer platanoides Spitzahorn Alnus glutinosa Schwarzerle Betula pendula Hängebirke Fagus sylvatica Rotbuche Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winterlinde

Mittel- bis kleinkronige Laubbäume

Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Sorbus aucuparia Eberesche

Sträucher

Corylus avellana Haselnuss Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Salix caprea Salweide Salix cinerea Grauweide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Euonymus europaea Pfaffenhütchen

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Anlage 2: Sortenliste für typische und bewährte Obstgehölze

Sorte Bemerkung Äpfel Krügers Dickstiel - Danziger Kantapfel - Kaiser Wilhelm - Baumanns Renette - Goldparmäne für geschützte Lagen Kasseler Renette - Adersleber Calvill - Finkenwerder Herbstprinz - Halberstädter Jungfernapfel - Schöner von Nordhausen - Biesterfeld Renette - Schwöbersche Renette - Sulinger Grünling - Bremer Doorapfel - Birnen Bosc´s Flaschenbirne robust, reichtragend, sonnige Standorte Clapps Liebling reichtragend, nicht windfest, Frühbirne Gellerts Butterbirne relativ robust, auch ärmere Böden, windgeschützt Gräfin v. Paris für warme Lagen Gute Graue auch für ärmere Böden, relativ frostfest Gute Luise - Köstliche von Charneux - Pastorenbirne gut für Hochstämme, auch ärmere Böden, windfest Rote Dechantsbirne - Kirschen Dolleseppler früh reichtragend, gute Schüttelfähigkeit, Brennkirsche Schneiders späte Knorpelkirsche gute Süßkirsche, spät reichtragend Schattenmorelle dunkle Sauerkirsche, früh reichtragend, anfällig für

Monilia Pflaumen, Renecloden, Mirabellen Frühzwetsche vielseitig verwendbar Hauszwetsche reichtragend, robust, vielseitig verwendbar Nancy Mirabelle reichtragend, robust, vielseitig verwendbar Ontariopflaume - Qullins Reneclode frühe aber unregelmäßige Erträge Wangenheimer reichtragend, robust, Walnuss Diverse Sorten -

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Anlage 3: Tabelle 8 und 10 der DIN 4109

Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (DIN 4109, Tabelle 8) Lärmpegel- bereich

Maßgebl. Außenlärm- pegel

Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien

Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungs- stätten, Unterrichts- räume o. ä.

Büroräume 1) u. ä.

I bis 55 35 30 - II 56 bis 60 35 30 30 III 61 bis 65 40 35 30 IV 66 bis 70 45 40 35

1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten

Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.

2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

Erforderliche Schalldämm-Maße erf. R'w, res von Kombinationen von Außenwänden und Fenstern. (Auszug aus DIN 4109; Tabelle 10)

erf. R w.res

in dB nach Tab.8

Schalldämm- Maße für Wand/ Fenster in dB bei folgenden Fensterflächenanteilen in %

10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 30 30/25 30/25 35/25 35/25 50/25 30/30

35 35/30

40/25

35/30 35/32

40/30

40/30 40/32

50/30

45/32

40 40/32

45/30

40/35 45/35 45/35 40/37

60/35

40/37

40/37

45 45/37

50/35

45/40

50/37

50/40 50/40 50/42

60/40

60/42

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Anlage 4: Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109

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Anlage 5: Auszug aus dem Altlastenkataster

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Anlage 6: Vorhabenplan – Büro roper architekten

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Teil IV Verfahrensvermerke

Planverfasser

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan einschl. Umweltbericht wurde ausgearbeitet vom

Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau

Seetorstraße 1a - 31737 Rinteln Telefon: 05751- 9646744 Telefax: 05751- 9646745

Rinteln, den 25.06.2014 gez. Reinold ...................................... Planverfasser

Öffentliche Auslegung

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat am 30.01.2014 die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan und den Entwurf der Begründung einschl. Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 14./15.02.2014 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 3 „Beeker Mühle“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der Entwurf der Begründung einschl. Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom 25.02.2014 bis 26.03.2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Obernkirchen, den 25.06.2014 gez. Schäfer ........................................ Bürgermeister

Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt Obernkirchen hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan OV 3 „Beeker Mühle“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, nach Prüfung der Hinweise und Anregungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.04.2014 als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB einschl. Umweltbericht gem. § 2 a BauGB und Zusammenfassender Erklärung beschlossen. Obernkirchen, den 25.06.2014 gez. Schäfer ........................................ Bürgermeister