bbb nachrichten november/dezember 2014

32
B 2428 E ISSN 0173-3796 November/Dezember 2014 Zeitschrift für den öffentlichen Dienst in Bayern nachrichten Im Fokus „Mütterrente“ – Neues in Versorgung und Rente Seite 12 Bayern Endspurt zum Doppelhaushalt 2015/2016 Seite 6 Beamtenrecht BVerwG zur altersdiskriminierenden Besoldung – Derzeit kein Handlungsbedarf für bayerische Beamte! Seite 21 Verband Ilse Schedl 70 Seite 27

Upload: bayerischer-beamtenbund

Post on 06-Apr-2016

225 views

Category:

Documents


6 download

DESCRIPTION

BBB Nachrichten November/Dezember 2014

TRANSCRIPT

Page 1: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

B 2428 EISSN 0173-3796 November/Dezember 2014

Zeitschrift für den öffentlichen Dienst

in Bayern

nachrichten

Im Fokus

„Mütterrente“ – Neues in Versorgung und Rente

Seite 12

BayernEndspurt zum Doppelhaushalt 2015/2016

Seite 6

BeamtenrechtBVerwG zur altersdiskriminierenden Besoldung – Derzeit kein Handlungsbedarf für bayerische Beamte!

Seite 21

VerbandIlse Schedl 70

Seite 27

Page 2: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Mit der HUK-COBURG fahren dbb-Mitglieder gut und günstig:

Niedrige BeiträgeIm Tarif Kasko SELECT sparen Sie gegenüber der normalen Kasko 20 % Beitrag ein.

Top SchadenserviceWir lassen Ihr Auto abholen, wenn es nicht mehr fahrbereit ist. Ihr Fahrzeug wird in hoher Qualität repariert und innen und außen gereinigt zurückgebracht. Wir geben auf die Arbeit unserer Partnerwerkstätten 5 Jahre Garantie. Die Hersteller-Garantie bleibt erhalten.

Beratung zu allen OptionenWer möchte, der kann seine Kasko auch ohne Werkstatt- bindung abschließen.

dbb-Extrabonus 25 € für Neukundendbb-Mitglieder erhalten einmalig 25 €, wenn Sie mit Ihrer Autoversicherung als Neukunde zu uns wechseln.

Holen Sie sich gleich Ihr Angebot ab!Die Adresse Ihres nächsten Ansprechpartners finden Sie im örtlichen Telefonbuch oder auf www.HUK.de. Oder rufen Sie an: Telefon 0800 2 153153 – Kostenlos aus deutschen Telefonnetzen

Unsere AutoversicherungMit dbb-Extrabonus für Neukunden

✂25 €-Gutschein

Gegen Vorlage dieses Gutscheins

erhalten dbb-Mitglieder, die mit ihrer

Autoversicherung als Neukunde zur

HUK-COBURG wechseln, einmalig 25 €.

dbb-Kfz.A4 Gutschein.indd 1 16.10.14 13:29

Page 3: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 3November/Dezember 2014

ImpressumVerleger: BBB-Verlag e.V.(Register-Nr. 12092)Lessingstraße 1180336 MünchenTelefon: 089.55 25 88-0Fax: 089.55 25 88-50E-Mail: [email protected] vertreten durch den Vorstand.Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann

Anzeigen: Michael RoschErscheint sechs mal im Jahr. Für Mitgliederist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitragabgegolten.

Weitere Informationen unter:www.bbb-bayern.de

Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar.

Herstellung: Gebr. Geiselberger GmbHMartin-Moser-Straße 2384503 AltöttingTelefon: 08671.50 650E-Mail: [email protected]

Grafik und Betreuung: DIALOG Public RelationsAltenwall 2428195 BremenTelefon: 0421.32 88 110E-Mail: [email protected]

Editorial

Sie haben Fragen?Wir sind für Sie da. Annette Ondracek

[email protected]

- Versorgung- Rechtsschutz

Christine [email protected]

- Beamten- und Laufbahnrecht

Michael [email protected]

- Besoldungs- und Tarifrecht- Beihilfe- Kreisausschüsse

ich war zum Abendessen eingeladen. Wir saßen in großer Runde, langjährige Freunde, und diskutierten in-tensiv über alles, was einen so bewegen kann: Weltfrie-den, Lebkuchenfüllungen, auffällige Veränderungen im Erscheinungsbild prominenter Frauen… ich denke, Sie haben eine Vorstellung. Und manchmal an solchen Aben-den weiß man in bestimmten Momenten auch schon ge-nau, was als nächstes kommt. So ging es mir, als sich das Gespräch „der Verwaltung“ im Allgemeinen, und „den Beamten“ im ganz Besonderen zuwandte. Aber weit ge-fehlt: Was angestimmt wurde, waren wahre Lobeshym-nen. Fast kein Bereich, der nicht erörtert wurde. Und uni-sono wurden anerkennende Worte gefunden. Besonders bei allem was derzeit in den verschiedensten Ländern der Welt zu beobachten sei, könne man mehr als froh sein, hier in Deutschland auf eine derart stabile und kompeten-te Verwaltung zurückgreifen zu können. Vielen unter Ihnen müssen „die Ohren geklingelt“ haben! Für mich eine Er-fahrung, die ich Ihnen nicht vorenthalten wollte!

In diesem Sinne zu weiteren Punkten, die ich Ihnen ebenfalls nicht vorenthalten möchte. Wir haben dieses Mal ein rechtliches Thema in den Fokus genommen. Das ist nicht ganz üblich. Aber angesichts der doch nicht ganz eingängigen Materie, schien uns das angebracht.

Vor allem, weil die Neuerungen, die für Eltern kommen, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, doch eini-ge von Ihnen – direkt oder indirekt, als Erziehende oder Erzogene – betreffen werden.

Im eigentlichen Rechtsteil haben wir die Nebentä-tigkeit näher unter die Lupe genommen. Das Wesen des Berufsbeamtentums geht davon aus, dass die gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird. Will man nebenher anderen Beschäftigungen nachge-hen, muss man das unter Umständen mit seinem Dienst-herrn abklären.

Das gilt natürlich nicht für Plätzchenbacken, Ge-schenkeverpacken und sonstige vorweihnachtliche Tä-tigkeiten! Mit den besten Wünschen für die kommende Advents- und Weihnachtszeit im Namen des gesamten Redaktions-Teams grüßt Sie herzlichst

Ihre

Anette Egle, Chefredakteurin

Liebe Leserinnen und Leser,

Vanessa [email protected]

- Versorgung- Rechtsschutz- Personalvertretungsrecht

Anette EgleChefredakteurin BBB [email protected]

Page 4: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 4

Inhalt

Seite 31

Bayern

Weihnachten

Seite 11

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung: Finanzministerium plant weitere Änderungen

„Mütterrente“ – Neues in Versorgung und Rente

Seite 12

Im Fokus

Inhaltsverzeichnis

Zur aktuellen Lage

Ein erfolgreiches Jahr geht zu EndeRolf Habermann, Vorsitzender

Bayern

Endspurt zum Doppelhaushalt 2015/2016Neuerungen bei begrenzter DienstfähigkeitUmsetzung der Arbeitsgruppe zum öffentlichen DienstVeröffentlichungen und BeteiligungenSehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen)Der neue Amtschef des Staats-ministeriums der JustizFamilienfreundliche Verwaltung im Familienministerium31.10.2017 als einmaliger Feiertag geplantNebentätigkeitsverordnung: Weitere Änderungen geplant

Im Fokus

„Mütterrente“ – Neues in Versorgung und RenteDie eigentliche „Mütterrente“

Bund

9. dbb MedienkonferenzArbeitszeit Bund: Ausweitung von Arbeitszeitkonten geplantAuslandsreisekostenverordnung des Bundes geändertÄnderung der Erholungsurlaubs-verordnung geplantPflegereform zum 1. Januar 2015 beschlossen

Tarif

Weshalb streikt die GDL?Einkommensrunde 2015 (TV-L) wirft ihre Schatten vorausTarifeinheit: dbb lehnt Gesetzentwurf ab

2021

22

22

23

24

24

25

25

2727

2828

2829

29

30

5

6

7

7

88

9

9

11

11

12

14

1616

16

17

17

1818

19

Recht – Beamtenrecht

Im Überblick: Die NebentätigkeitBVerwG zur altersdiskriminierenden BesoldungAnwendungshinweise zur Bayerischen BeihilfeverordnungBFH: Kindergeldanspruch während dualem Studium

Buch

Alex lieglt wieder – „Oben ist auch nur unten, aber halt von oben“

Recht – Tarifrecht

Frage nach der Gewerkschafts-zugehörigkeit zulässig?Vordienstzeiten bei anderen ArbeitgebernUrteile rund um Urlaub und Arbeitsbefreiung – Umsetzung beim TV-LEntgO Bund: Antragsfrist verlängert bis zum 30. Juni 2015

Verband

Ilse Schedl 70Kreisausschuss Kronach – „Voraussetzung für die deutsche Ein-heit war das Ende der D-Mark“24. Landesrealschultag in RegensburgKreisausschüsse Neu-Ulm, Günzburg und Dillingen – „BBB-Oktoberfest“ in Leipheim50 Jahre VBOSKreisausschuss Schwandorf – Schwandorfer Beamte am BodenseeHPR-Schulung für Gesundheitsministerium

Aus der Rechtsprechung

BVerwG zur Alimentation bei begrenzter Dienstfähigkeit

Foto

: © B

arab

as A

ttila

- Fo

tolia

.com

Frohe

Page 5: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Zur aktuellen Lage

Seite 5November/Dezember 2014

An ganz anderer Stelle sind die Dis-kussionen schon weitgehend beendet. Im Landtag hat der Haushaltsausschuss den Doppelhaushalt 2015/2016 abschließend beraten. Man hat die zahlreichen im Entwurf vorgesehenen Verbesserungen im öffentli-chen Dienst durchgehend bestätigt. Wenn auch das Problem des bedrohlichen Nach-wuchsmangels in manchen Bereichen noch nicht konkret angegangen wird, so hat unse-re Eingabe dem ein oder anderen Abgeord-neten doch bereits die Augen geöffnet. Das geben mir meine Gesprächspartner deutlich zu verstehen.

Als BBB-Familie können wir also auf ein durchaus erfolgreiches Jahr zurückblicken. Mit diesem Schwung können wir getrost ins kommende Jahr starten, in dem zunächst die nächsten Einkommensrunden anstehen werden. In diesem Sinne verbleibe ich mit den besten Wünschen für die kommende Advents- und Weihnachtszeit. Kommen Sie gesund ins neue Jahr!

Ihnen und Ihren Familien besinnliche Feiertage und alles, alles Gute!

Ihr

Rolf Habermann, Vorsitzender

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es geht auf Weihnachten zu! Auch wenn dieser Abschnitt des Jahres in Bayern all-gemein als die „stade Zeit“ bezeichnet wird, gehört er bei vielen doch zu einem der anstrengendsten – wenn auch, so hoffe ich doch, im positivsten Sinne.

Lediglich im Schienenverkehr ist zu be-fürchten, dass die Adventstage mehr Ruhe bringen als gewünscht. Dabei blicken wir hier schon auf sehr bewegte Zeiten zurück. Oder eben unbewegte, je nach Sicht des Betrachters.

Es war eine schwierige Situation, mit der wir uns konfrontiert sahen – für Betei-ligte und Außenstehende: Die Tarifparteien auf beiden Seiten, die sich unversöhnlich gegenüberstanden. Die Bahnkunden, die angesichts des Tons der Auseinanderset-zung bald ihre Solidarität mit den Beschäf-tigten am Ende sahen. Und auch viele unter Ihnen, den Mitgliedern des Beamtenbun-des hier in Bayern, die mit der GdL eine ge-meinsame Interessenvertretung teilen, um sich im Zusammenschluss des Verbandes einheitlich für bessere Beschäftigungsbe-dingungen stark zu machen.

Aber um diese Beschäftigungsbedin-gungen ging es hier erst mal gar nicht! Die Frage lautete, wer denn hier für wen ver-handeln darf! Und die Diskussion darüber wurde in einer Tonlage geführt, die es – so schien es vielen – an Sachlichkeit fehlen ließ.

Hintergrund der besonderen Emotio-nalität, die hier an den Tag gelegt wurde, war auch, dass Bundesministerin Andrea

Nahles etwa zur gleichen Zeit den Gesetz-entwurf zur Tarifeinheit vorgelegt hat. Er möchte für Tarifverträge in einem Betrieb ein Mehrheitsprinzip verankern: Einigen sich große und kleine Gewerkschaften in-nerhalb eines Unternehmens nicht auf eine Zusammenarbeit bei Tarifverhandlungen, soll der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern gelten.

Dass das den kleinen Gewerkschaf-ten nicht gut bekommt, versteht sich von selbst. Aber unabhängig von der Frage, ob das nun ein gewünschtes Ergebnis wäre: Das Streikrecht ist und bleibt ein hohes Gut! Und auch den verbeamteten Kollegin-nen und Kollegen unter Ihnen ist das sehr wohl bewusst. Es ist ein verfassungsrecht-lich verankertes und geschütztes Recht, das nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden kann, z. B. im Interesse der Sicher-stellung einer durchgehend funktionieren-den Verwaltung. Wo Leistungen sicher zur Verfügung gestellt werden sollen, werden Beamtinnen und Beamte eingesetzt.

Diese verfassungsrechtlichen Errun-genschaften verlangen aber auch eine gewisse Achtsamkeit bei denen, die von davon Gebrauch machen, die sich auf sie berufen wollen. An diesem grundlegenden Feingefühl hat es aus meiner Sicht leider zeitweise in der Auseinandersetzung im Schienenverkehr gefehlt. Und zwar bei al-len Beteiligten. Es war mir ein Anliegen, das auch öffentlichen zum Ausdruck zu brin-gen. Denn hier wurde völlig unnötig der Zu-sammenhalt unter den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gefährdet. Das kann nicht unser Ziel sein. Das dürfen wir nicht zulassen!

Ein erfolgreiches Jahr geht zu Ende

Rolf HabermannVorsitzenderBayerischer Beamtenbund e.V.

Landesjugendausschuss tagt in Rosenheim

Foto

: dbb

jb, S

andr

a Ko

the

Vom 10. bis 11.Oktober 2014 kam im Gasthof „Happinger Hof“ in Rosenheim der Lan-desjugendausschuss der dbb jugend bayern zusammen. Neben den Landes- und Be-zirksjugendleitern nahmen wieder zahlreiche Ehrengäste teil. Unter anderem die Ober-bürgermeisterin der Stadt Rosenheim, Frau Dr. Gabriele Bauer. Sie stellte kurz die Stadt Rosenheim und deren Verwaltungsaufbau vor und erläuterte, dass sich auch in ihrem Geschäftsbereich die Nachwuchsgewinnung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels schwierig gestalte. Am Morgen des 11. Oktober konnte Landesjugendleiter Jörg Kothe (im Bild links) dann den Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes, Rolf Ha-bermann, begrüßen, der von der aktuellen Gewerkschaftspolitik berichtete.

Page 6: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 6

Aktuelles aus Bayern

Bayern

Endspurt zum Doppelhaushalt 2015/2016

Landtag bestätigt Änderung im Bereich des öffentlichen Dienstes

Am 27. November 2014 diskutierten die Mitglieder des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag in diesem Gremium abschließend über das Haushaltsgesetz für die Jahre 2015/2016. Auch wenn inten-siv diskutiert wurde; die für die Beschäfti-gungsbedingungen im öffentlichen Dienst relevanten Passagen wurden bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die Verbes-serungen, insbesondere Stellenhebungen und versorgungsrechtlicher Ausgleich für Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der geplanten Form nun noch Rechtsausschuss und Plenum durchlaufen und zum Jahreswechsel in Kraft treten wer-den.

Unter kompetenter Leitung des Aus-schussvorsitzenden Peter Winter, CSU, er-örterten die Berichterstatter der Landtags-fraktionen den Entwurf des kommenden Doppelhaushalts. Insgesamt wurde er – so-weit er den öffentlichen Dienst betrifft – als deutliches Zeichen der Anerkennung für die Beschäftigten gesehen, der auch Zuverläs-sigkeit getätigter Zusagen signalisiert.

Entsprechend den Forderungen des Bayerischen Beamtenbundes wird der Schwung aus den positiven Auswirkungen

des Neuen Dienstrechts auch in die kom-menden Jahre getragen. In seiner Fortfüh-rung kommen zum 1. Juli 2015 Stellenhe-bungen im Umfang von 13,9 Millionen Euro und zum 1. November 2016 im Umfang von 10 Millionen Euro. Das Neue Dienstrecht wird entsprechend der ursprünglichen Zu-sagen vollständig umgesetzt. Gleichzeitig sieht der Doppelhaushalt insgesamt 656 neue (Plan-) Stellen vor.

Gleichwohl wurde aber auch die Einga-be des BBB umfassend erörtert, in der aus-führlich die herrschenden Nachwuchspro-bleme in verschiedensten Bereichen und die damit verknüpften Herausforderungen für die Personalentwicklung problematisiert worden sind.

Für den BBB von besonderer Bedeu-tung: Im Zahlenwerk ist auch eine Rücklage für den zu erwartenden Tarifabschluss und dessen (so die Verlautbarungen) ergebnis-gleiche Übertragung auf die Beamten und Richter des Freistaats vorgesehen. Wenn im Frühjahr 2015 die Verhandlungen für die Anpassung der Tarifentgelte im Bereich der Länder beginnen, sind in Bayern Vorkeh-rungen getroffen, damit diese Ergebnisse auch im Rahmen einer Besoldungsanpas-sung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten umgesetzt werden können. Dass das das erklärte Ziel ist, hat Finanzminister Söder nun schon mehrfach wiederholt.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetz-entwurfs sind die Regelungen zur Ver-besserung der Versorgung von Eltern, die

vor 1992 geborene Kinder erzogen haben (vgl. Seite 12 ff.), die unter dem Stichwort „Mütterrente“ in ganz Deutschland die Schlagzeilen dominiert haben. Bayern ist das einzige Bundesland, das hier auch im Beamtenbereich reagiert. Gleichzeitig wird – ebenfalls entsprechend den Änderungen im Rentenrecht – die sogenannte Zurech-nungszeit bei Dienstunfähigkeit erhöht. Während bisher bei einem vorzeitigen Ru-hestandseintritt zur Berechnung der Versor-gung nur die Zeit bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt werden konnte, ist künftig auf das 62. Lebensjahr abzustellen. Da-rüber hinaus wird im Zuge der Evaluation der Festbetrag der Amtszulage zu der Be-soldungsgruppe A 6 in eine Amtszulage in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besol-dungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 strukturell höher bewertet und in das bestehende Ämterge-füge eingepasst. Und auch bei der Erfül-lungsübernahme von Schmerzensgeldan-sprüchen von Beamten und im Bereich der sogenannten „Gitterzulage“ sind Verbesse-rungen zu verzeichnen.

Die abschließenden Beratungen im Ple-num des Landtags sind für Mitte Dezember geplant. Damit stünde einem Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 nichts mehr im Wege.

Die Berichterstatter der Landtagsfraktionen

Peter Winter, CSUVorsitzender des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen

Hans Herold, CSU Volkmar Halbleib, SPDstellvertretender Ausschussvorsitzender

Claudia Stamm, Bündnis 90/Die Grünen

Bernhard Pohl, Freie Wähler

Fot

os: P

eter

Win

ter,

Han

s H

erol

d, V

olkm

ar H

albl

eib

– Ba

yern

SPD

, Ber

nhar

d Po

hl –

Ale

xand

er B

ernh

ard,

Cla

udia

Sta

mm

– h

ajue

stau

dt.d

e

Page 7: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 7November/Dezember 2014

Bayern

Neuerungen bei begrenzter Dienstfähigkeit

Die Besoldung begrenzt Dienstfähiger wird auf neue Beine gestellt. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt dem BBB bereits zur Stellungnahme vor.

Mit Urteil vom 27. März 2014, Az. 2 C 50.11 (siehe hierzu auch „Aus der Rechtspre-chung“, Seite 30), hatte das Bundesverwal-tungsgericht entschieden, dass Beamtin-nen und Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können, besser besoldet werden müssen, als im gleichen Umfang Teilzeitbeschäftigte. Die maßgebliche baden-württembergische Ver-ordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Da in Bayern aktuell noch vergleichbare Regelungen bestehen, sieht sich der Gesetzgeber zum Handeln veranlasst.

Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, freiwillig Teilzeitbe-schäftigte könnten selbst darüber entscheiden, inwieweit sie für die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts Abstriche von der Besoldung hinnähmen. Ihnen steht die Möglichkeit offen, jederzeit wie-der zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückzukehren. Be-schäftigte in begrenzter Dienstfähigkeit leis-ten subjektiv bereits ihre volle Arbeitskraft. Dennoch sei es zulässig, den unterschiedli-chen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt Dienstfähigen einerseits und Vollzeitbeschäftigten anderseits bei der Be-soldung zu berücksichtigen, um so einer un-erwünschten „Attraktivität“ des Instituts der

begrenzten Dienstfähigkeit entgegenzuwir-ken. Dabei betonte das Bundesverwaltungs-gericht ausdrücklich, dass es insbesondere eine Regelung als geeignet betrachte, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen an-gemessenen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teil- und der Vollzeitbesoldung gewähre.

Genau diese Möglichkeit greift der nun vorgelegte Gesetzentwurf auf. Künftig sollen begrenzt Dienstfähige neben der entsprechend ihrer anteiligen Arbeitszeit gekürzten Vollzeitbesoldung stets einen Zu-schlag in Höhe von 50 Prozent des Unter-

schiedsbetrags zu dieser Vollzeitbesoldung erhalten. Damit ist zum einen gewährleistet, dass die Besoldung in diesen Fällen höher ist als bei einer sofortigen Versetzung in den Ruhestand und gleichzeitig die gegen-über diesem Fall bestehenden Nachteile ausgeglichen werden (z. B. Steuer, Beihilfe-satz). Gleichzeitig wird sichergestellt, dass

bereits aktuell in begrenzter Dienstfähigkeit Beschäftigte durch die gesetzlichen Neure-gelung nicht schlechter gestellt werden, als nach der bisherigen Rechtslage. Die Neure-gelung soll für alle Betroffenen (unabhängig vom Eintritt der Dienstfähigkeit) rückwir-kend zum 1. April 2014 gelten. Anträge sind nicht erforderlich. Die Abänderungen erfol-gen von Amts wegen.

Bisher werden der anteiligen Arbeitszeit entsprechende Bezüge mindestens in Höhe des fiktiven Ruhegehalts zu diesem Zeitpunkt gezahlt, die durch einen Zuschlag ergänzt wurden. Dieser Zuschlag beträgt 5 v. H. der

Vollzeitbesoldung, mindestens 220 Euro, verringert sich aber, soweit die arbeitszeitanteilige Besoldung höher ist als das fiktive Ruhegehalt, um den Unterschiedsbetrag.

Die geplante Neuregelung stellt damit nicht nur eine deutliche Ver-besserung dar, sondern bietet auch in der Umsetzung eine erhebliche Erleichterung, indem sie auf schwie-

rige Vergleichsberechnungen verzichtet. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist al-lerdings erst gegen Mitte des kommenden Jahres zu rechnen, wenn es das Gesetz-gebungsverfahren im Landtag durchlaufen hat.

AGDöIm gleichen Gesetzentwurf:

Umsetzung der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst

Im gleichen Gesetzentwurf sind auch die Maßnahmen enthalten, die die zwischen BBB und Finanzministerium bestehende Arbeitsgruppe zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf entwickelt hat. Vor-gesehen sind dort u.a.:

> eine weitere Flexibilisierung des Frei-stellungsjahres gemäß Art. 88 Abs. 4 BayBG, u. a. durch Erhöhung des Gesamtbewilligungszeitraums von sieben auf zehn Jahre,

> die Aufhebung des Verbots Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zu kombinieren (Art. 64 Nr. 1, 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG), wobei diese erst ab Inkrafttreten des Gesetzes greifen wird,

> die Zulassung einer (weiteren) familien-politischen Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen für die Dauer von insge-samt zwei Jahren auch dann, wenn die bisherige Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren(Art. 92 BayBG) bereits ausgeschöpft ist.

> Und NEU: die fiktive Laufbahnnach-zeichnung bei Elternzeit, familienpoliti-scher Beurlaubung und Freistellung wegen einer Mitgliedschaft im Perso-nalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder Vertrauensperson.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist auch für diesen Bereich allerdings erst gegen Mitte des kommenden Jahres zu rechnen.

Beabsichtigte Neuregelung:

Besoldung bei Vollzeit (100%)

50% Arbeitszeit = 50% Besoldung Zuschuss

Page 8: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 8

Bayern

Anzeige

Weitere wichtige Leistungen des „VitalPLUS“

Nicht nur im Bereich Rehabilitation ist der Tarif „VitalPLUS“ eine wichtige Ergänzung für Beamte mit einer Rest-kostenabsicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse. Bei einer medi-zinisch notwendigen Kur bezahlte schon bisher der Haupttarif die Kosten für Arzt-, Arznei-, und Kurmittelkosten und einen Zuschuss von bis zu 8 Euro für die Un-terbringung. Jetzt erhalten Beamte aus „VitalPLUS“ zusätzlich ein Kurtagegeld von 40 Euro pro Tag – für bis zu 28 Tage.

Bei den Hilfsmitteln erweitert „Vital-PLUS“ den umfangreichen Hilfsmittel-katalog des Haupttarifes. Das ist wich-tig, da aufgrund des Fortschritts in der Medizintechnik stetig neue technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Dank des offenen Hilfsmittelkataloges im Tarif „VitalPLUS“ werden die Kosten für mo-dernste medizintechnische Geräte, die nicht im Haupttarif aufgeführt sind, bis zu 80 Prozent erstattet, wie zum Beispiel ein elektronisches Bildschirmlesegerät bei schwerster Sehbehinderung oder die Miete eines Bewegungstrainers.

Es hätte ein perfekter Skiurlaub in Ober-joch im Allgäu werden können. Doch dann zog sich Volker B. bei einem Sturz auf einer Eisplatte eine komplizierte Schultergelenkfraktur zu, die eine auf-wendige Operation nach sich zog. In den Folgewochen wurde Herrn B. be-wusst, dass eine dauerhaft gute, um-fassende medizinische Versorgung nicht beim Verlassen der Klinik endet. Zuerst musste der operative Eingriff ausheilen. Das dauerte sechs Wochen. Dann erst konnte Volker B. die verordnete statio-näre Rehabilitationsmaßnahme antre-ten, die zur weiteren Genesung medizi-nisch notwendig war.

Um die Beweglichkeit und Belast-barkeit seines Schultergelenkes wieder herzustellen, waren – über einen Zeit-raum von drei Wochen – täglich mehrere Anwendungen nötig: Krankengymnas-tik, Massagen, manuelle Therapie.

Gut, dass Volker B. für die Nachsor-ge vorgesorgt hatte: Seine private Kran-kenvollversicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse hatte er mit dem Zusatz-Baustein „VitalPLUS“ erweitert. Neben den Kosten für die ärztliche Be-handlung und die Anwendungen waren somit auch die Kosten für die Unterbrin-gung abgedeckt. Denn im Rahmen einer stationären Reha-Maßnahme erstattet der Tarif „VitalPLUS“ allgemeine Kran-kenhausleistungen und belegärztliche Leistungen zu 100 Prozent.

Volker B. kann heute seinen Arm wieder beschwerdefrei bewegen. Auf die anstehende Skisaison freut er sich schon heute. Eine Woche Skiferien ist bereits gebucht. Allerdings will er die kommende Saison etwas ruhiger ange-hen.

Nachsorge-Baustein versichert ergänzende Leistungen für Reha, Kur und Hilfsmittel

Schnell wieder fit

Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat seinen am Bildschirmarbeitsplatz Beschäftigten unter anderem im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit zur Verfü-gung zu stellen, sofern als Untersuchungs-ergebnis feststeht, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht ge-eignet sind. Dem entsprechenden Rahmen-vertrag mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung treten zuneh-mend Optiker bei. Die zuletzt am 19. No-vember 2014 aktualisierten Listen sind im Intranet (www.stmf.bybn.de) abrufbar.

Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen)

Veröffentlichungen:

Verordnung über fachliche Schwerpunk-te in der Fachlaufbahn Justiz (FachV-J), GVBL. 2014/17

Druckfehlerberichtigung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihil-feverordnung vom 29. Juli 2014 (siehe BBB-Nachrichten September/Oktober 2014, Seite 6), GVBL. 2014/17

Aktuelle Beteiligungen:

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung – BayNV (siehe gesonderten Artikel)

Änderung des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG (siehe gesonderten Artikel)

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungska-pazität der Bayerischen Forstverwaltung in den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern (siehe gesonderten Artikel)

Beitragsbeispiel

Die umfassenden Leistungen des Tarifs „VitalPLUS“ gibt es z.B. für 30-Jährige bei der Bayerischen Beamtenkranken-kasse versicherte Beamte auf Probe und Lebenszeit – vorbehaltlich einer Gesund-heitsprüfung – bereits für 13,31 Euro mo-natlich.

(Stand: Oktober 2014)

Page 9: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 9November/Dezember 2014

Das Bayerische Familienministerium ist erneut als familienfreundliche Verwaltung ausgezeichnet worden. „Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein wichtiges Zu-kunftsthema. In Zeiten des steigenden Fachkräftebedarfs sind familienfreundliche Strukturen in Unternehmen ein entschei-dendes Merkmal“, so Bayerns Familienmi-nisterin Emilia Müller am 2. November 2014 in München. Gute Fachkräfte suchen sich ihre Arbeitgeber schon lange nicht mehr allein nach dem Gehalt aus. Es reicht aber

nicht, nur Lippenbekenntnisse zur Kinder-freundlichkeit abzugeben. Die Unterneh-men werden an konkreten Maßnahmen gemessen. Dazu gehören beispielsweise flexible Arbeitszeiten oder Auszeiten, die zur Erziehung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen genommen werden kön-nen. „Das Bayerische Familienministerium geht hier mit gutem Beispiel voran. Unsere Mitarbeiter haben deshalb auch die Mög-lichkeit, im Notfall von zu Hause aus zu arbeiten, wenn kurzfristig Betreuungseng-

pässe bei Kindern auftreten oder unvermit-telt die Pflege eines Familienangehörigen notwendig ist. Ich freue mich daher sehr, dass wir nun zum vierten Mal in Folge als familienfreundliche Verwaltung ausgezeich-net wurden“, so Müller und weiter: „Wir wollen aber nicht nur gutes Beispiel sein. Daher unterstützen wir auch Unternehmen mit der Initiative „Mit Elternkompetenz ge-winnen“ dabei, sich familienfreundlicher aufzustellen.“

Familienfreundliche Verwaltung im Familienministerium

Prof. Dr. Arloth beschäftigt derzeit ein Thema besonders: Der Vertrauensverlust, den die bayerische Justiz in der jüngeren Vergan-genheit erlitten hat. „Persönlich bin ich der festen Überzeugung, dass die bayerische Justiz insgesamt hervorragende Arbeit leis-tet“, so Arloth. Dies belegten die bayerischen Erledigungszahlen, die Bayern an die Spitze der bundesweiten Statistiken geführt haben. Dies zeige aber auch eine Um-frage aus dem Jahr 2011 bei bayeri-schen Bürgerinnen und Bürgern, die mit der bayerischen Justiz zu tun hatten. Ur-sache für das dennoch gesunkene Vertrau-en in die Justiz könne der Vertrauensverlust jeglicher staatlicher Institutionen sein. Ein weiterer Grund liege aus seiner Sicht auch an vereinzelten Fällen in der Vergangenheit. Dabei gehe es insbesondere um die vielen Menschen, die bislang mit der Justiz kaum etwas zu tun hatten. Deren Bild von der bay-

erischen Justiz werde maßgeblich von der Medienberichterstattung geprägt.

„Die Justiz, und damit meine ich nicht nur die bayerische Justiz, wird sich künftig auf veränderte Rahmenbedingungen ein-stellen müssen. Wir müssen noch mehr als bisher dafür Sorge tragen, dass die vielfäl-tigen Aufgaben der Justiz in unserer Bevöl-kerung noch besser verstanden werden.“ Zu einem besseren Verständnis könnten Veranstaltungen wie die erfolgreich verlau-fene „Woche der Justiz“ beitragen, die im Mai 2014 in Justizeinrichtungen in ganz Bayern durchgeführt wurde. Darüber hinaus müsse sich die Justiz auf veränderte Kom-munikationsstrukturen einstellen, die auf-

grund der Vielfalt der Medien immer diffuser würden. Neben sachli-cher Berichterstattung werde in den Medien zunehmend personali-siert, skandalisiert und entdifferenziert. Einer

gelungenen Außendarstellung komme da-her eine wachsende Bedeutung zu. Hierzu könnten nicht nur Pressesprecher, sondern alle Beschäftigten der bayerischen Justiz und die Berufsverbände beitragen.

„Hierzu, aber natürlich auch zu allen anderen Themen, die die Beschäftigten der bayerischen Justiz berühren, möchte ich mit allen Berufsgruppen und insbesonde-

re auch mit den Berufsverbänden ins Ge-spräch kommen. Es ist mir ein wichtiges Anliegen, gerade auch mit den Vertretern des BBB eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu pflegen. Nur gemein-sam wird es uns gelingen, die ausgezeich-nete Arbeit, die in der bayerischen Justiz geleistet wird, auch nach außen hin sichtbar zu machen und gleichzeitig die Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten, die mir sehr am Herzen liegt, zu gewährleisten.“

Der Amtschef im Kurzporträt

Prof. Dr. Frank Arloth (Jahrgang 1958) stammt aus Augsburg. Nach dem Jurastudium promo-vierte er im Jahr 1986. Im Jahr 2000 wurde er zum Honorarprofessor für Strafrecht bestellt. Seine erste Stellung in der bayerischen Justiz trat er im Jahr 1986 im Bayerischen Staats-ministerium der Justiz an. Prof. Dr. Arloth war als Staatsanwalt sowie als Richter am Land-gericht und als Richter am Oberlandesgericht tätig und wirkte in seiner beruflichen Laufbahn viele Jahre im Ministerium, u.a. als Büroleiter dreier Staatssekretäre und der ehemaligen Justizministerin Dr. Merk. Ab dem 1. Novem-ber 2006 war er rund zwei Jahre Präsident des Landgerichts Augsburg, ehe er im Janu-ar 2009 als Leiter der Justizvollzugsabteilung ins Ministerium zurückkehrte. Seit dem 1. Juni 2014 ist er Amtschef des Staatsministeriums der Justiz.

Der neue Amtschef des Staatsministeriums der Justiz

Foto

: Bay

eris

ches

Sta

atsm

inis

teriu

m d

er J

ustiz

Prof. Dr. Frank Arloth, Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Justiz wird sich auf veränderte

Rahmenbedingungen einstellen müssen

Page 10: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Gemeinsam

für bessere WerteEine Initiative des dbb vorsorgewerk in Zusammenarbeit mit Wüstenrot

Legen Sie Ihre Träume nicht zu den Akten. Machen Sie sie wahr.Mit Bausparen von Wüstenrot günstig in die eigenen vier Wände.

Sichern Sie sich jetzt bis 31.12. alle Prämien vom Staat und Arbeitgeber!

Bausparen wird gleich dreifach staatlich gefördert:

8,8 % Wohnungsbauprämie auf eigene Sparleistungen1

9 % Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen1

Bis zu 908 Euro Riester-Förderung jährlich2

Exklusiv für BBB-Mitglieder und ihre Angehörigen:

Sie sparen 50 % der Abschlussgebühr.3

Verschenken Sie kein Geld! Machen Sie Ihren persönlichen Prämiencheck!

Machen Sie Ihre Träume wahr –

telefonisch, persönlich oder Online:

Gleich beraten lassen oder Termin

vereinbaren unter 030/4081 6444

Mehr Informationen im Internet

unter www.dbb-vorsorgewerk.de

1 Es gelten Einkommensgrenzen und Höchstbeträge; Anspruchsberechtigung vorausgesetzt.2 Verheiratete, 1 Arbeitnehmer, 2 kindergeldberechtigte Kinder (beide ab 2008 geboren)3 BBB-Mitglieder und ihre Angehörigen zahlen nur die halbe Abschlussgebühr beim Bausparvertrag.

ins Bausparen starten.350 günstiger

Page 11: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 11November/Dezember 2014

Bayern

Von Seiten der Evangelischen Kirche in Deutschland wurde vorgeschlagen, an-lässlich des 500. Reformationsjubiläums im Jahr 2017 den auf einen Dienstag fal-lenden 31. Oktober einmalig zu einem bundesweiten gesetzlichen Feiertag zu machen. Damit soll an die Bedeutung der Reformation für das Christentum erinnert werden. In der Folge sprachen sich die

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehren-amtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 wurde der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes angehoben. Nach dieser Vorschrift sind Ein-nahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie z. B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro steuerfrei. Da in der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) an ver-schiedenen Stellen Vergütungsgrenzen von Bedeutung sind, die sich an den genannten Freibetrag anlehnen, sah ein entsprechen-der Verordnungsentwurf des Bayerischen

Regierungscheffinnen und Regierungs-chefs der Länder dafür aus, das 500. Re-formationsjubiläum am 31. Oktober 2017 bundesweit mit einem Feiertag zu begehen. Der Reformationstag (31. Oktober) ist der-zeit nur in den neuen Ländern (Branden-burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ein alljährli-cher gesetzlicher Feiertag.

Staatsministeriums der Finanzen, für Lan-desentwicklung und Heimat in einem ersten Schritt vor, die steuerrechtlichen Verbesse-rungen in der Nebentätigkeitsverordnung nachzuvollziehen (siehe BBB-Nachrichten September/Oktober 2014, Seite 6). Der BBB hatte die geplanten Änderungen in seiner Stellungnahme als sachgerecht begrüßt.

Im Rahmen der offiziellen Beteiligung liegt der Verordnungsentwurf dem BBB nun erneut zur Stellungnahme vor. Die aktuelle Fassung sieht in folgenden Punkten Ergän-zungen zum erstmalig vorgelegten Entwurf vor:

Hierfür bedarf es einer Änderung des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG). Diese soll mit einem nunmehr vorgelegten Ent-wurf durch Einfügung eines neuen Absat-zes 2a in Art. 1 des Feiertagsgesetzes um-gesetzt werden.

31.10.2017 als einmaliger Feiertag geplant

Finanzministerium plant weitere Änderungen

500. Reformationsjubiläum

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung

Durch eine zusätzliche Regelung in § 2 Abs. 5 BayNV wird bestimmt, dass die Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pfleg-schaft für Angehörige auch dann noch als unentgeltlich und somit genehmigungsfrei gilt, wenn die hierfür gezahlte Vergütung den in § 1835a BGB festgelegten Wert nicht überschreitet und damit nach § 3 Nr. 26b Einkommenssteuergesetz steuerfrei ist.Die nach Besoldungsgruppen gestaffelten Ablieferungsbeträge in § 9 Abs. 3 BayNV gel-ten seit 1974 in unveränderter Höhe. Für die Gruppe der kommunalen Wahlbeamten wur-den diese bereits 2012 um rd. 30 % erhöht. Diese Maßnahme soll nunmehr in gleichem Umfang auch auf die Beamten im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes übertragen und gleichzeitig dynamisiert werden.Darüber hinaus wird die bisher starre Ver-zinsungsregelung in den §§ 12 Abs. 4 und 18 Abs. 4 BayNV künftig dynamisch ausge-staltet. Dadurch soll einerseits eine Überab-schöpfung etwaiger Vorteile beim Schuldner vermieden und andererseits künftige Ände-rungen des Zinsniveaus Rechnung getra-gen werden.Ferner werden diverse durch Zeitablauf ob-solet gewordene Vorschriften aufgehoben.

>

>

>

>

Foto

: © B

arab

as A

ttila

- Fo

tolia

.com

Page 12: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung VersorgungVersorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung VersorgungVersorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung VersorgungVersorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

„Mütterrente“ – Neues in Versorgung und Rente

Mütter (und Väter), die Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden, können ab 1. Januar 2015 mehr Ruhegehalt bekommen. Mit Beginn des kommenden Jahres soll das bayerische Versorgungsrecht hinsichtlich der Verbesserungen, die in der Rente seit Mitte des Jahres gelten, systemkonform nachziehen. Dafür will Bayern als einziges Bundesland sor-gen. Der Gesetzentwurf durchläuft derzeit zusammen mit dem Haushaltsgesetz den Landtag.

Im Fokus

Es geht um die Altersversorgung von Müt-tern, und gegebenenfalls auch Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen und dazu gleichzeitig ihre berufliche Tätigkeit zum Teil oder gänzlich eingeschränkt haben. Auch

diese Erziehungszeiten erhöhen in bestimm-tem Umfang die Altersversorgung. Schon immer wurden aber – in Rente und Versor-gung gleichermaßen – Erziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern in geringerem

Umfang berücksichtigt als bei Geburten nach dem Jahr 1991. Eine Ungerechtigkeit, der der BBB seit jeher kritisch entgegengetreten ist. Hier haben die Gesetzgeber nun reagiert.

Ab dem 1. Januar sollen Kindererziehungs-zeiten für vor 1992 geborene Kinder bei der Berechnung der Versorgung gegenüber bisher in doppeltem Umfang berücksichtigt werden. So sieht es der Gesetzentwurf der Staatsre-gierung vor, der am 26. November 2014 im Landtagsausschuss für Staatshaushalt- und Finanzfragen behandelt wurde. Damit ist Bay-ern nach derzeitigem Stand nicht nur Vorreiter, sondern einziges Bundesland, das hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Absicherung von Müttern mit der Rente gleichzieht.

Das Versorgungsrecht in Bayern be-rücksichtigt grundsätzlich sowohl Erzie-

hungszeiten, die während des Beamtenver-hältnisses angefallen sind, als auch (unter bestimmten Voraussetzungen) solche, die davor liegen. In beiden Fällen handelt es sich um einen Ausgleich für erziehungsbe-dingte Lücken bei den Pensionsansprüchen durch Beurlaubung oder Teilzeitbeschäfti-gung. Bei der Erziehung vor 1992 geborener Kinder im Beamtenverhältnis fließen diese Zeiten direkt in die ruhegehaltfähige Dienst-zeit ein und erhöhen so die Pension. In allen übrigen Fällen wird ein Zuschlag zum Ru-hegehalt gewährt, soweit die Erziehungszeit nicht in der Rente berücksichtigt wird. Ent-sprechend seiner Zielsetzung – Ausgleich für erziehungsbedingte Lücken – kann der Zuschlag die Pension höchstens bis zu der während der Erziehungszeit bei Vollbe-schäftigung erdienbaren Pension auffüllen. Aus demselben Grund kann die überhaupt erreichbare Höchstversorgung nicht über-schritten werden.

Dieses System soll auch künftig beibe-halten werden. Für künftige Versorgungs-empfänger werden die Berechnungs-grundlagen in den Versorgungsvorschriften entsprechend geändert.

Wer profitiert?

> Eltern von vor 1992geborenen Kindern,

> die diese in Teilzeit oderBeurlaubung erzogen haben

> und nicht bereits den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben

„Mütterrente“ in der Versorgung

Seite 12

VERSORGUNG

Page 13: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung VersorgungVersorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung VersorgungVersorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung VersorgungVersorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung Versorgung

Mitte Dezember soll er verabschiedet werden und zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. In Einzelfällen müssen Anträge gestellt werden! Zudem können sich auch Wechselwirkungen zwischen den beiden Systemen „Rente“ und „Versorgung“ ergeben. Das Landesamt für Finanzen informiert die betroffenen Versorgungsempfänger umfassend.

Im Fokus

Auch vor der Rechtsänderung zum 1. Januar 2015 bereits vorhandene Ver-sorgungsempfänger profitieren von der Neuregelung. Die bei ihnen bereits erfolgte Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienst-zeit bleibt zwar unverändert, sie erhalten aber einen wertgleichen Zuschlag zum Ruhegehalt. Für den Zuschlag gelten die-selben Einschränkungen wie bei Neufällen. Das bedeutet insbesondere, dass auch der Zuschlag nicht dazu führt, dass die Höchstversorgung von 71,75 % der Bezü-ge aus dem letzten Amt überschritten wird. Zu den Regelungen im Einzelnen verglei-che Kasten „Die Neuregelung“ oben.

Gegebenenfalls wirken sich die Neuerun-gen auch im Bereich der Hinterbliebenen-versorgung aus, soweit der Versorgungsur-heber (also der Verstorbene) noch nicht den Höchstruhegehaltssatz erreicht hatte.

Umfassende Information geplant

Das Landesamt für Finanzen, das mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge befasst ist, wird alle Betroffenen rechtzeitig und um-fassend informieren.

Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Ru-hestand gehen, ergibt sich kein Handlungs-

bedarf. Die Rechtsänderungen werden von Amts wegen bei der Erstfestsetzung der Ver-sorgungsbezüge berücksichtigt.

Versorgungsempfänger (Ruhestands-beamte und Hinterbliebene), deren Ver-sorgung sich bereits mit dem Höchstruhe-gehaltssatz (71,75 %) berechnet, werden ebenfalls über die Rechtsentwicklung in-formiert, auch wenn sich bei ihnen nichts ändert. Eine entsprechende Ankündigung wird mit der Bezügemitteilung für Januar er-folgen. Die Informationen selbst werden im Januar gegeben, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.

Anders gestaltet sich die Situation für Versorgungsempfänger, die den Höchst-ruhegehaltssatz nicht erreicht haben und damit von den Verbesserungen profitieren könnten. Allerdings liegen dem Landesamt für Finanzen nicht alle notwendigen Informa-tionen vor, um die Neuregelungen von Amts wegen umzusetzen. So sind zum Beispiel bisher Kindererziehungszeiten während des Beamtenverhältnisses in den Festsetzungs-bescheiden nicht als solche gekennzeich-net.

Hier werden Anträge erforderlich! Al-lerdings kann abgewartet werden, bis die Pensionsbehörde hierzu auffordert: Um si-cherzugehen, alle möglicherweise Betroffe-

nen zu erreichen, wird das Landesamt für Finanzen voraussichtlich Anfang Januar allen Versorgungsempfängern, die nicht die höchstmögliche Versorgung erhalten, in einem gesonderten Informationsschreiben die Sachlage erläutern und gegebenenfalls weitere Informationen anfordern.

Seite 13November/Dezember 2014

Beamtinnen und Beamte, die

Kinder vor 1992 geboren, Neuerung:

1.ab dem 1. Januar 2015 in Ruhestand treten

innerhalb des Beamtenverhältnisses erzogen Verdoppelung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von ehemals 6 Monate auf 12 Monate *)

2. Erziehungszeit vor Berufung in das Beamtenverhältnis

Verdoppelung des Kindererziehungszuschlags von für ehemals 12 auf 24 Monate *)

3.

am 1. Januar 2015 bereits im Ruhestand sind

innerhalb des Beamtenverhältnisses erzogen Zuschlag zur Versorgung für den 7.-12. Lebensmonat des Kinder in Höhe von insgesamt 0,9 v. H. der ruhegehaltfähigen Bezüge *)

4. Erziehungszeit vor Berufung in das Beamtenverhältnis

Zuschlag zur Versorgung auf Basis der verdoppelten Kindererziehungszeit *)

Die Neuregelung

*) wegen möglicher Einschränkungen vgl. vorstehende Ausführungen

Illust

ratio

n: ©

pal

au83

- Fo

tolia

Page 14: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Im Fokus

tatsächlichen Auszahlung einer an sich zu-stehenden Rente vermindert werden. Sollten zustehende Renten nicht beantragt worden sein, wird in der Beamtenversorgung gleich-wohl der fiktive Rentenbetrag angerechnet. Insoweit trifft jeden Beschäftigten auch eine Anzeige- und Mitwirkungspflicht, die es den Pensionsbehörden erlaubt, die notwendigen Informationen zu erhalten.

Informationen durch Landesamt bereits angelaufen

Aber auch in diesem Bereich sind die für die Beamtenversorgung zuständigen Stellen bestrebt, alle möglicherweise Betroffenen entsprechend zu informieren und auf die ge-gebenenfalls notwendige Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung aufmerk-sam zu machen. Entsprechende Hinweise laufen bereits aus, seitdem die Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten sind.

Möglich: Erstmals Renten-ansprüche durch Neuerungen

Wichtig zu wissen ist, dass allein durch die nun über die Mütterrente zusätzlich zu berücksichtigenden Zeiten auch erstmals ein Rentenanspruch entstehen kann.

Die Mindestversicherungszeit, nach der überhaupt ein Rentenanspruch entstehen kann, beträgt fünf Jahre. Werden nun pro Kind nicht mehr nur ein, sondern zwei Jahre berücksichtigt, kann z. B. allein durch die Er-ziehung vor dem Beamtenverhältnis von drei vor 1992 geborenen Kindern die Mindestver-sicherungszeit erreicht werden. Bisher wur-den hier lediglich drei Jahre insgesamt als

Die eigentliche „Mütterrente“:

Wechselwirkungen zwischen den Systemen nicht unterschätzen!

Kindererziehungszuschlag, Art. 71 BayBeamtVG

Mit diesem Zuschlag werden Kindererziehungszeiten bei der Versorgung berücksichtigt, soweit sie nicht schon direkt bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder bei der gesetzlichen Rente an-gerechnet wurden.

Pflegezuschlag, Art. 72 BayBeamtVG

Beamtinnen und Beamte, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen späteren Pflegezuschlag zum Ruhegehalt, wenn sie zwar in der Rentenversicherung versi-cherungspflichtig waren, die allgemeine Wartezeit aber nicht erfüllt ist.

Seite 14

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die sogenannte Mütterrente, die eigentlich auch eine Väterrente sein kann, schon am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Die für die Be-rechnung der Rente berücksichtigungsfähige Erziehungszeit für diese Kinder wurde von bisher einem Jahr auf zwei Jahre verlängert.

Wer vor dem 1. Juli 2014 bereits eine Rente bezogen hat, erhält die erhöhte Rente automatisch und – falls die Auszahlung sich verzögert – rückwirkend zum 1. Juli 2014. Wenn das Rentenalter noch nicht erreicht ist, wird die zusätzliche Kindererziehungszeit dem Rentenkonto gutgeschrieben. Viele Be-troffene wurden in dieser Hinsicht bereits von der Deutschen Rentenversicherung benach-richtigt.

Kindererziehungszeiten während des Be-amtenverhältnisses bleiben bei der Rente un-berücksichtigt (vgl. auch weiter unten).

Wichtig auch für Beamte!

Dass Versorgung und Rente nicht immer isoliert betrachtet werden können, merken zunächst Beam-

tinnen und Beamte, die nicht ihre gesamte berufliche Laufbahn als solche verbracht haben, sondern auch in der Privatwirtschaft tätig waren. Das kann sich bei Eintritt in den Ruhestand auf unterschiedliche Art und Wei-se auswirken. So führt ein Rentenbezug zur Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn die Summe beider Leistungen die Höchstgren-ze des Art. 85 Bayerisches Beamtenversor-gungsgesetz (BayBeamtVG) übersteigt. Auch bei der Berechnung von Kindererziehungs-zuschlägen oder für die vorübergehende Er-höhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 oder die Gewährung von Kindererziehungs-zuschlägen nach Art. 73 BayBeamtVG sind gesetzliche Renten von Bedeutung.

Deshalb dürfen auch verbeamtete Be-schäftigte in Bayern die rentenrechtlichen Regelungen nicht gänzlich aus den Augen lassen, sondern sollten sich die eigenen Verhältnisse ansehen und die Gesamtsitu-ation überprüfen. Gegebenenfalls erhöhen sich durch die Neuerungen bereits laufende Renten und sind dann bei der Berechnung der Versorgungsbezüge in neuem Umfang zu

berücksichtigen. Von der Deutschen Rentenversicherung wurde

eigens ein Servicetelefon speziell zur Mütterrente

der gesetzlichen Ren-tenversicherung einge-richtet: 0800 1000 480 55.

Wichtig ist die Kenntnis der individu-ellen Situation vor al-lem deshalb, weil die Leistungen aus der Beamtenversorgung unabhängig von der

RENTE

Page 15: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente Rente

Im Fokus

rentenversicherungsrechtliche Zeiten berück-sichtigt. Nun sind es insgesamt sechs Jahre.

Das gleiche gilt, wenn die erhöhten Kin-dererziehungszeiten bei weniger Kindern mit weiteren rentenversicherungspflichtigen Zei-ten zusammentreffen.

Rentnerinnen und Rentnern, bei denen bereits Kindererziehungszeiten berücksich-tigt sind, werden die zusätzlichen Zeiten au-tomatisch gutgeschrieben. Das gleiche gilt bei den meisten zukünftigen Rentnern.

In Einzelfällen ist dann ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung erforderlich.

Melden sollten sich bei der Deutschen Rentenversicherung allerdings diejenigen, die bisher noch keine Zeiten der Kindererziehung vor dem Beamtenverhältnis geltend gemacht und die keine weiteren Versicherungszeiten haben. Sie sind dem Versicherungsträger nicht bekannt.

Folgen in der Versorgung

Führt die „Mütterrente“ zu einem Renten-anspruch, kann dies weitere Auswirkungen in der Beamtenversorgung haben. So entfallen der Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9 BayBeamtVG und der Pflegezuschlag nach Art. 72 BayBeamtVG. Im Gegenzug kann in bestimmten Fällen ein Ausgleich in der Beamtenversorgung erfolgen, wenn die Rentenzahlung später einsetzt.

Beispiel:Beamtin mit drei Kindern geboren 1978, 1980 und 1983Im Beamtenverhältnis seit 1. Januar 1985, im Ruhestand seit Februar 2014Leistungen für Kindererziehung:> bis 30. Juni 2014

Zuschlag zum Ruhegehalt für drei Kinder im Umfang von 36 Kalendermonaten

> ab 1. Juli 2014Rentenanwartschaft (Wartezeit mit 72 Kalendermonaten Kindererziehung erfüllt)Ruhegehalt grundsätzlich ohne Zuschlag, aber bis zur Rentenzahlung Gewährung eines vorübergehenden Zuschlags

zunächst im Umfang von 36 Kalender-monaten und ab 1. Januar 2015 von 72 Kalendermonaten

Auch neu: Keine Rentenzeiten während Verbeamtung

Im Rentenrecht ist man dazu zurück-gekehrt, Kindererziehungszeiten nicht pa-rallel in beiden Systemen zu berücksichti-gen; das gilt auch für bereits vorgemerkte Kindererziehungszeiten. Am 30. Juni 2014 bereits bestehende Rentenansprüche sind nicht betroffen.

Hintergrund: Wurden in der Rente bisher 12 Monate berücksichtigt, rechnete die Ver-sorgung im entsprechenden Zeitraum nur sechs Monate Erziehungszeit an.

Zwischen 2009 und 2014 bestand die Möglichkeit, die Differenzmonate als renten-versicherungsrechtliche Zeiten anerkennen zu lassen. Gegebenenfalls konnte so die Wartezeit erfüllt und ein Rentenanspruch ge-neriert werden, auch wenn dieser eventuell zur Kürzung der Pension wegen Anrechnung führte.

Diese Möglichkeit wurde mit der aktuellen Gesetzesänderungen wieder gestrichen. Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszei-ten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit 1. Juli 2014 wieder generell ausgeschlos-sen, wenn während der Kindererziehung Ver-sorgungsansprüche aufgebaut wurden.

Für Renten, die bereits vor dem 1. Juli 2014 ausgezahlt wurden, ändert sich aller-dings nichts. Sie genießen Bestandsschutz. Auch Änderungen für eine parallel bezogene Versorgung ergeben sich damit nicht.

Soweit der Renteneintritt allerdings nach diesem Termin liegt, werden auch bereits vorgemerkte Zeiten gestrichen. Die Zeiten werden von den Rentenversicherungsträ-gern spätestens mit der Rentenbewilligung korrigiert. Dann können sich – wegen der unter Umständen nicht mehr erfüllten Warte-zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung – Auswirkungen für Versorgungsleistungen (vorübergehende Erhöhung des Ruhege-haltssatzes oder vorübergehende Zuschlä-ge) ergeben.

5 Jahre

(bzw. 60 Kalendermonate)

Mindestversicherungszeit

Bisher pro Kind 1 Jahr Erziehungszeit = 3 Jahre

Seit 01.07.2014 pro Kind 2 Jahre Erziehungszeit = 6 Jahre

Beispiel zur Mindestversicherungszeit bei drei vor 1992 geborenen Kindern:

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 BayBeamtVG

Sofern neben den versorgungsrechtlichen Ansprüchen noch Rentenanwartschaf-ten erworben wurden, kann zwischen Ruhestandsbeginn und Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann auf Antrag für die Zeit bis zur Rentengewährung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorgenommen werden.

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen, Art. 73 BayBeamtVG

Hier handelt es sich um eine vorübergehende Ausgleichszahlung für zu be-rücksichtigende Zeiten der Kindererziehung oder Pflege, falls neben den versorgungsrechtlichen Ansprüchen noch Rentenanwartschaften erworben wurden und wegen vorzeitigem Ruhestandsbeginn bis Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entsteht.

Seite 15November/Dezember 2014

Zuordnung von Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Elternteil berücksich-tigt, dem sie von den Eltern zugeordnet wurde; eine Verteilung auf beide Elternteile war möglich, aber nicht die rückwirkende Änderung der Zuordnung. Soweit die Eltern keinen Elternteil bestimmt haben, gilt die Erziehungszeit als der Mutter zugeordnet (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB I). Das gilt in der Beamtenversorgung gleicher-maßen (Art. 71 Abs. 3 BayBeamtVG).

Page 16: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 16

Bund

Bund

„Nur wenn es gelingt, dauerhaft mehr junge Zuschauer für das Programm zu gewinnen, ist die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rund-funks gesichert. Für ARD und ZDF ist das eine existenzielle Frage“, erklärte dbb Bundesvor-

Die geplante Ausweitung des Pilotprojekts zur Einführung von Langzeitkonten auf alle Bundesressorts hat der dbb zuletzt in einem Beteiligungsgespräch am 11. November 2014 in Berlin grundsätzlich begrüßt. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die ma-ximale Ansparphase auf fünf Jahre verlängert wird, die maximale Ansparung auf 1400 Stun-den begrenzt wird, ein Zeitausgleich über 2016 hinaus möglich ist und der gleitende Übergang in den Ruhestand in Teilzeit mög-lich ist. Zudem soll das Pilotprojekt für alle in-teressierten Ressorts geöffnet werden. „Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung“, sagte Hans-Ulrich Benra, stellvertretender dbb Bundesvorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik, nach dem Gespräch.

Auf Ablehnung stieß seitens des dbb, dass am Ende der Berufsarbeitszeit die auf dem Langzeitkonto gebuchten Stunden nur in Teilzeit abgebaut werden können.

Die Änderungen aus dem steuerlichen Rei-sekostenrecht wurden nunmehr auch auf die Auslandsreisekostenverordnung des Bundes übertragen: Die bisherige dreistu-fige Gliederung der dienstrechtlichen Aus-landstagegelder wurde mit Wirkung zum 1. November 2014 durch eine zweistufi-ge Staffelung ersetzt, wobei die bisherige niedrigste Stufe weggefallen ist. Die ent-sprechende Änderung des Inlandtagegel-des war bereits 2013 erfolgt.

Künftig werden bei Auslandsreisen 80 Prozent der für das jeweilige Land fest-gesetzten und im Gemeinsamen Ministe-rialblatt veröffentlichten Beträge für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ge-währt; ebenso – wenn die Dienstreise eine Übernachtung umfasst – für den An- und Abreisetag. 100 Prozent der festgesetzten Beträge werden bei 24-stündiger Abwesen-heit gezahlt.

sitzender Klaus Dauderstädt zur Eröffnung der 9. Medienkonferenz des gewerkschaftlichen Dachverbandes am 16. Oktober 2014 in Ber-lin. „Die Jugend von heute ist die marktrele-vante Zielgruppe von morgen.“ Das größte

Neben dem Ausbau der Langzeitkon-ten sieht der Verordnungsentwurf weitere Änderungen vor. So soll eine höhere Flexi-bilität der Teilzeitbeschäftigung durch die Aufhebung der Vorgabe erreicht werden, nach der Teilzeitbeschäftigung nur im Rah-men der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte möglich ist. Um eine Privilegierung von Teilzeitbeschäftigten ge-genüber Vollzeitbeschäftigten auszuschlie-ßen, soll bei Dienstreisen die Anrechenbar-keit von Reisezeiten als Arbeitszeit auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für Voll-zeitbeschäftigte begrenzt werden.

Nach Auskunft des BMI ist es geplant, den Entwurf am 2. Dezember 2014 dem Bundeskabinett vorzulegen, damit die Ver-ordnung noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

Problem der traditionellen öffentlich-rechtli-chen Fernsehprogramme sei die Überalte-rung ihrer Zuschauer. „Langfristig auf den konstanten Erfolg bei den „Alten“ zu setzen, ist eine riskante Strategie. Das haben auch die Verantwortlichen von ARD und ZDF er-kannt“, so Dauderstädt in seiner Begrüßung weiter. Die Quoten der Öffentlich-Rechtli-chen seien noch gut, weil sie inklusive ihrer Dritten Programme mehr als die Hälfte der Zuschauer im Alter über 50 Jahre vereinigen. „In der Altersgruppe der 14- bis 49-Jährigen spielen sie dagegen nur in der zweiten Liga“, so der dbb Chef.

Die jährliche dbb Medienkonferenz soll vor allem den vom dbb und seinen Mit-gliedsgewerkschaften entsandten Rund-funkräten in öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten und den Vertretern bei den Landesmedienanstalten Gelegenheit geben, aktuelle medienpolitische Themen zu disku-tieren, Kontakte zu knüpfen und den Infor-mationsaustausch voranzubringen.

Öffentlich-Rechtliche müssen junges Publikum binden

Ausweitung von Arbeitszeitkonten geplant

9. dbb Medienkonferenz:

Arbeitszeit Bund Auslandsreisekosten-verordnung des Bundes geändert

Foto

: © P

iotr

Adam

owic

z - F

otol

ia.c

om

Page 17: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 17November/Dezember 2014

Exklusiv für BBB-Mitglieder und deren Angehörige

Alles spricht für ein Beamtendarlehen über das dbb vorsorgewerk:

» Freier Verwendungszweck: z. B. für die Umschuldung bisheriger Kredite, Ausgleichen von Rechnungen oder Investitionskredit für größere Anschaffungen

Darlehen von 10.000 € bis 60.000 €

Flexible Laufzeiten: 12, 15 oder 20 Jahre

Festzinsgarantie

Höchsteintrittsalter 58 Jahre

100 % anonym (keine Datenweitergabe an Unberechtigte)

100 % Vertrauensgarantie

Norman S., langjähriges dbb-Mitglied

Jetzt anrufen: 030 / 4081 6481 und unverbindliches Angebot abfordern! Oder E-Mail an [email protected] Infos unter www.dbb-vorsorgewerk.de

Kredite ablösen oder Wünsche erfüllen - Freiräume schaffen!

Beamtendarlehen zu Best-konditionen

Bild

: Jan

a D

enzl

er

dbb_beamtendarlehn_BBBNachrichten_178x84_0313.indd 1 07.03.14 10:29

Bund

Auch auf Bundesebene wird jetzt die Er-holungsurlaubsverordnung an die Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst. Berücksichtigt werden soll die Rechtsprechung zum Verfall von Er-holungsurlaub, der aufgrund von vorüberge-hender Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs sowie das Verbot der Quotelung von Erholungsurlaubstagen beim Übergang von Vollzeit zur Teilzeit unter Ver-ringerung der Anzahl der wöchentlichen Ar-beitstage im Laufe eines Urlaubsjahres.

Ferner soll mit der 14. Änderungsver-ordnung eine Angleichung an den für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes geltenden einheitlichen Urlaubsan-spruchs von 30 Tagen Erholungsurlaub

Zum 1. Januar 2015 tritt das 1. Pflegestär-kungsgesetz in Kraft. Damit werden, in einem ersten Schritt, den Vorgaben des Pflegeneu-ausrichtungsgesetzes folgend, die Leistun-gen der Pflegeversicherung der Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus angepasst. Zusätzlich sollen, neben den bereits beste-henden Betreuungsleistungen, so genannte Entlastungsleistungen in die soziale Pflege-versicherung aufgenommen werden. Der dbb sieht in diesen zwar eine sinnvolle Ergänzung zu den bereits vorhandenen Betreuungsleis-tungen, allerdings fehle eine klar umrissene Abgrenzung beider Angebote.

Der dbb begrüßt zwar die Leistungsaus-weitungen und die ergänzenden Angebote. Allerdings wäre es aus seiner Sicht sinnvol-ler gewesen, zuerst die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorzunehmen, was jetzt erst im Rahmen eines 2. Pflegestär-kungsgesetzes vorgesehen ist.

erfolgen. Zudem soll der Erholungsurlaub nach Monaten gequotelt werden, wenn die Beamten die gesetzliche Altersgrenze errei-chen.

Der dbb begrüßte, dass die Rechtspre-chung des EuGH endlich umgesetzt wird, lehnte aber die Unterscheidung zwischen dem EU-rechtlich geschützten Mindestur-laub von 20 Tagen und dem darüber hinaus-gehenden weiteren Urlaubsanspruch von 10 Tagen ab. Es sei kaum zu vermitteln, dass der EU-geschützte Mindesturlaub erst nach 15 Monaten verfällt, während der darüber hinaus gehende Urlaub schon nach 12 Mo-naten verfallen soll. Ferner forderte der dbb, dass der EU-rechtlich geschützte Mindest-urlaub nicht schon nach 15 Monaten verfällt, sondern erst nach 18 Monaten.

Änderung der Erholungsurlaubsverordnung geplant

Pflegereform zum 1. Januar 2015 beschlossen

Foto

: end

erm

asal

i

Europäischer Gerichtshof

Page 18: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 18

Tarif

Tarif

Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotiv-führer (GDL) wurde 1867 gegründet, mit fast 150 Jahren ist sie die älteste deutsche Gewerkschaft. Sie ist Mitglied des dbb be-amtenbund und tarifunion. Aktuell hat sie rund 34.000 Mitglieder. Neben mehr als 80 Prozent der Lokführer der Bahn AG orga-nisiert sie seit 2002 auch Zugbegleiter, hier dürfte der Organisationsgrad bei rund ei-nem Drittel liegen.

Neben der GDL organisiert auch die dem DGB angehörende Eisenbahnver-kehrsgewerkschaft (EVG), die rund 210.000 Mitglieder hat, Bahnbeschäftigte, darunter nur wenige Lokführer.

Die Deutsche Bundesbahn wurde im Zuge der Bahnreform im Januar 1994 in eine private Rechtsform überführt (priva-tisiert), verblieb jedoch im Eigentum des Staates. Seither kann die Bahn neue Be-

Die Einkommensrunde 2015 für die rund eine Million Arbeitnehmer der Länder be-ginnt Mitte Februar 2015. Seit Ende Okto-ber 2014 diskutieren die Kolleginnen und Kollegen der Mitgliedsgewerkschaften des dbb im Rahmen von Branchentagen über Missstände in den jeweiligen Berufsgrup-pen und tauschen sich über mögliche For-derungen für die Einkommensrunde aus.

Neben Veranstaltungen für Polizei, Lehrkräfte, Steuer, Feuerwehr, Unikliniken und Förster in verschiedenen deutschen

schäftigungsverhältnisse nur noch im Ar-beitnehmerbereich begründen. Die Zahl der noch vorhandenen nicht streikberechtigten Beamten nimmt naturgemäß kontinuierlich ab.

Im Frühjahr 2008 einigten sich die bei-den Bahngewerkschaften mit dem Staats-konzern Deutsche Bahn auf ein „Sechs Säulen-Modell“, wobei jede Säule für eine Berufsgruppe steht. Die EVG vertritt seit-dem fünf von ihnen. Für die sechste Grup-pe, die Lokführer, ist die GDL zuständig.

Knackpunkt Zugbegleitpersonal

Die Basis dieser klaren Machtver-teilung ging am 30. Juni verloren, da der Grundlagentarifvertrag auslief, in dem das Säulenmodell festgeschrieben ist. Die GDL besteht jetzt darauf, auch für die Zugbeglei-

Städten fand am 7. November 2014 ein Branchentag für die Straßenwärter im nie-derbayerischen Plattling statt.

Lehrkräfte fordern Entgeltordnung

Ein zentrales Thema in den Veranstal-tungen der Lehrkräfte war die Forderung einer flächendeckenden Entgeltordnung für Lehrer, die im Rahmen der Einkommens-runde 2015 fertiggestellt werden soll. Diese Forderung hat insbesondere für verschiede-ne neue Bundesländer Bedeutung, in denen – im Gegensatz zu Bayern – Lehrkräfte nicht verbeamtet werden.

Straßenwärter fordern Wertschätzung

Beim Branchentag der Straßenwärter machte Willi Russ, Zweiter Vorsitzender des dbb, deutlich: „Wer tagtäglich diesen ge-fährlichen Job macht und für sichere Stra-ßen in Deutschland sorgt, erwartet dafür zu Recht Wertschätzung. Und die muss sich auch in Euro und Cent auszahlen.“ Klaus Eckl, stellvertretender Bundesvorsitzender

ter Tarifverträge auszuhandeln. Sie verlangt demzufolge „für das gesamte Zugpersonal“ fünf Prozent mehr Geld und eine Arbeits-zeitverkürzung um zwei Stunden auf 37 Stunden pro Woche sowie eine spürba-re Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Diese Forderungen wurden zwischen GDL und Bahn bisher inhaltlich nicht verhandelt. Knackpunkt und Grund für die Streiks der letzten Wochen und Monate ist vielmehr die Tatsache, dass die Bahn AG es ablehnt, mit der GDL auch einen Tarifvertrag für das bei ihr organisierte Zugbegleitpersonal aus-zuhandeln. Sie will damit verhindern, dass es innerhalb einer Berufsgruppe – also der Zugbegleiter – je nach Gewerkschaftszuge-hörigkeit unterschiedliche Tarifverträge gibt. Im Ergebnis strebt die Bundesregierung mit ihrem Gesetz zur Tarifeinheit dasselbe Er-gebnis an.

und Landesvorsitzender Bayerns der Fach-gewerkschaft der Straßen- und Verkehrsbe-schäftigten (VDStra.) sowie Vorsitzender des BBB-Tarifausschusses, ergänzte: „Sicher-heit hat ihren Preis, auch angesichts von Personalknappheit und Überalterung, die in Straßen- und Autobahnmeistereien, Baube-triebshöfen und Ämtern zu einer enormen Arbeitsverdichtung geführt haben – oft zu Lasten der Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen. Da erwarten wir spürbare Ver-besserungen.“

Zeit- und inhaltsgleicheÜbernahme des Tarifabschlusses für Beamte

Willi Russ machte deutlich, dass für den dbb die Einkommensrunde erst abge-schlossen sein wird, wenn das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf die Beamten der Länder übertragen wurde.

Soweit hier ersichtlich, liegt – seitens Finanzminister Dr. Markus Söder – eine ent-sprechende Zusage bisher nur dem BBB in Bayern vor.

Weshalb streikt die GDL?

Einkommensrunde 2015 (TV-L) wirft ihre Schatten voraus

Foto

: Uli

Obe

ndor

fer (

dbb)

Bevor die Einkommensrunde 2015 für die Beschäftig-ten im öffentlichen Dienst der Länder startet, diskutiert der dbb mit den Mitgliedern seiner Fachgewerkschaf-ten die inhaltlichen Forderungen. Am 7. November 2014 versammelten sich dazu Straßenwärterinnen und Straßenwärter im niederbayerischen Plattling. Im Bild: Willi Russ und Klaus Eckl (v.l.).

Page 19: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 19November/Dezember 2014 Ein Unternehmen der AXA Gruppe

Achtung: Lithozeile druckt nicht mit. 1400401-069 • DBV Anzeige, Motiv Beamtin 2014 mit dbb-Störer und QR-Code Vorsorge-Check, DienstunfähigkeitsversicherungFormat 210 x 148 mm + 3 mm Beschnitt • 4c • 18.11.14 • mr • BBB Nachrichten, ET 02.12.14

Spezialist für den Öffentlichen Dienst.

Sie geben alles. Wir geben alles für Sie: mit unserer Dienstun-fähigkeitsversicherung.

Jetzt Vorsorge-Check machen

Unsere Dienst- und Berufsunfähigkeitsversicherung bietetSchutz von Anfang an – komme, was wolle.

✔ Bedarfsgerechter Dienstunfähigkeitsschutz speziell für Beamte

✔ Höhe der Dienstunfähigkeitsversicherung an Bedarf anpassbar

✔ Auch die Teil-Dienstunfähigkeit ist absicherbar

✔ Ihr persönlicher Vorsorge-Check online

Als Spezialversicherer exklusiv für den Öffentlichen Dienst geben wir alles für Sie. Lassen Sie sich jetzt von Ihrem persönlichen Betreuer in Ihrer Nähe beraten.

Mehr Informationen: www.DBV.de oder Telefon 0800 166 55 94.

Tarif

geht der dbb davon aus, dass das Geset-zesvorhaben nachhaltigen Schaden in der bundesdeutschen Gewerkschaftsland-schaft anrichtet, der nicht ohne Folgen für die Gesamtstärke der bundesdeutschen Gewerkschaftsbewegung bleiben wird und über eine Zerrüttung des Betriebsfriedens in unzähligen Fällen auch für die Arbeitgeber von nachteiliger Wirkung sein wird. Dass darüber hinaus das konkrete Gesetzesvor-haben auch handwerklich gleich mehrere unlösbare Probleme aufwirft, macht deut-lich, dass das gesamte Projekt nicht geeig-net ist, die Tarifautonomie in Deutschland zu stärken. Das Gegenteil wäre der Fall“, so der dbb.

Mit einem Inkrafttreten des Tarifein-heitsgesetzes drohen dem dbb zufolge zudem gesellschaftspolitische Nachteile. So würden freiwillige Absprachen zwischen konkurrierenden Gewerkschaften, für die es aktuell insbesondere im Bereich des öf-

Der dbb beamtenbund und tarifunion lehnt jede gesetzliche Regelung von Tarifeinheit grundsätzlich ab. Der Gesetzentwurf, den Bundesministerin Andrea Nahles (SPD) am 4. November 2014 vorgelegt hat, sei verfas-sungsrechtlich bedenklich, gesellschafts-politisch nachteilig und handwerklich pro-blematisch, heißt es in der Stellungnahme des dbb an das Bundesministerium für Ar-beit und Soziales.

„Ausgehend von der schwerwiegenden und in keiner Weise zu akzeptierenden im-pliziten Einschränkung von Grundrechten

fentlichen Dienstes viele positive Beispiele gibt, gefährdet, weil die nach dem im Ent-wurf vorgesehenen Mitgliederzählungspro-cedere größere Gewerkschaft das Interes-se an einer Kooperation verliert. „Ersetzt würden die Absprachen in vielen Betrieben durch eine Verschärfung der Konkurrenz zwischen verschiedenen Gewerkschaften auf Betriebsebene.“ Auch für die Arbeitge-berseite ergäben sich nachteilige Folgen: „Wenn Mitgliederzählungen zur Basis von Tarifverhandlungen gemacht werden, stellt sich zunächst die Frage, welche Einheit in diesem Fall für den Betrieb stehen soll.

Der dbb kritisiert seit langem die Be-strebungen, die Tarifeinheit zu normieren. Zuletzt auch im Rahmen einer Demonstra-tion am 4. November 2014 in Berlin. Eine erzwungene Tarifeinheit will er vor das Bun-desverfassungsgericht bringen.

dbb lehnt Gesetzentwurf ab

Tarifeinheit

Foto

: Mar

co U

rban

(dbb

)

Page 20: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 20

Recht

Beamtenrecht

Das Beamtenstatusgesetz regelt hinsicht-lich der Nebentätigkeit nur, dass diese grundsätzlich anzeigepflichtig ist und unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen ist, soweit dienstliche Interessen beein-trächtigt sein können. Dahinter steht die Überlegung, dass der Beamte sich zwar mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat, so dass er auch bestimmte Nebentä-tigkeiten übernehmen muss, andererseits kann er sich aber außerhalb des Amtes und der Dienstzeit wie jeder andere Staatsbür-ger innerhalb der gesetzlichen Schranken frei betätigen. Die konkreten Regelungen für die bayerischen Beamtinnen und Be-amten finden sich in den Artikeln 81 und 82 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und der hierzu erlassenen Ne-bentätigkeitsverordnung (BayNV). Zu un-terscheiden ist hier zwischen der Neben-tätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn und derjenigen, die auf dem Wunsch des Beamten beruht. Kommt der Dienstherr auf den Beamten zu und fordert ihn zur Über-nahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auf, ist der Beamte hierzu verpflich-tet, soweit diese Tätigkeit seiner Aus- und Vorbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Will der Be-amte neben seiner eigentlichen Tätigkeit noch andere Aufgaben erledigen, braucht er gegebenenfalls eine Nebentätigkeitsge-nehmigung seines Dienstherrn.

Der Begriff der Nebentätigkeit

Nebentätigkeit ist entweder ein Ne-benamt oder eine Nebenbeschäftigung. Das Nebenamt ist ein nicht zum Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf-grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 2 BayNV). Die Nebenbe-schäftigung ist jede sonstige, nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 2 Abs. 3 BayNV).

Die Nebentätigkeitsgenehmigung

Art. 81 Abs. 2 BayBG regelt, dass der Beamte grundsätzlich eine vorherige Geneh-migung benötigt, außer es handelt sich um eine Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienst-herrn oder genehmigungsfreie Nebentätig-keit. Die Genehmigungsbehörde hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen be-einträchtigt werden. Zu beachten ist sowohl der zeitliche wie auch der inhaltliche Aspekt, wozu die Aufzählung in Abs. 3 Anhaltspunkte liefert, allerdings nicht abschließend ist.

Versagungsgründe

Würde die Nebentätigkeit den Beamten übermäßig in Anspruch nehmen und da-durch die ordnungsgemäße Erfüllung seiner eigentlichen Dienstpflichten gefährden, ist die Genehmigung zu versagen. Eine zeitliche Beanspruchung von bis zu acht Stunden pro Woche ist hier unschädlich. Diese gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung, eine anteilige Kürzung ist nicht vorgesehen. Allerdings soll auch die individuelle Belastbarkeit des Beamten in die Würdigung mit einbezogen werden.

Ein Versagungsgrund ist auch dann an-zunehmen, wenn die Nebentätigkeit den Be-amten in einen Widerstreit mit dienstlichen Interessen bringen kann, insbesondere mit der Verpflichtung zur beamtenrechtlichen Loyalität. Hier ist die Möglichkeit der Pflich-tenkollision ausreichend. Eine solche Inter-essenkollision ist auch dann anzunehmen, wenn die Nebentätigkeit eine Angelegenheit betrifft, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann.

Als weitere Versagungsgründe sind die Möglichkeit der Beeinflussung der Unpartei-lichkeit oder Unbefangenheit des Beamten, die Gefahr der wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbar-keit des Beamten und die Gefährdung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung ge-nannt.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Die Vorschrift des Art. 82 BayBG enthält eine Aufzählung der genehmigungsfreien Ne-bentätigkeiten. Nicht genehmigungspflichtig ist beispielsweise eine unentgeltliche Tätig-keit und die schriftstellerische, wissenschaft-liche, künstlerische Tätigkeit oder Vortrags-tätigkeit. Auch in dieser Aufzählung genannt ist die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsin-teressen in Gewerkschaften und Berufsver-bänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

Auch bei genehmigungsfreien Neben-tätigkeiten muss der Dienstvorgesetzte aber einer missbräuchlichen Ausübung von Ne-bentätigkeiten, insbesondere während der Arbeitszeit entgegentreten. Eine generelle Anzeigepflicht zu Art und Umfang der geneh-migungsfreien Nebentätigkeit besteht nicht, allerdings kann sich eine solche bei konkre-ten Anhaltspunkten für eine Dienstpflichtver-letzung ergeben.

Allgemeine Genehmigung

Nach § 7 der Bayerischen Nebentätig-keitsverordnung (BayNV) gilt eine Genehmi-gung als allgemein erteilt, wenn die Neben-tätigkeit > außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen

wird,> dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt

werden (Art. 81 Abs. 3 BayBG) und> die Vergütung hierfür allgemein einen

bestimmten Betrag (derzeit 1.848 Euro, soll auf 2.400 Euro angehoben werden) nicht übersteigt.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass es bei der zentralen Frage, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beein-trächtigt werden können, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Daher sollten Betroffene lieber im Vorfeld die Unbedenklichkeit der Nebentätigkeit abklären.

Im Überblick: Die Nebentätigkeit

Sie haben Ihre schriftstellerische Ader entdeckt und möchten einen Roman schreiben, oder gegen Bezah-lung einen Vortrag halten – was ist zu beachten als bayerischer Beamter? Braucht man dafür eine Genehmi-gung? Der folgende Artikel soll einen Überblick über das bayerische Nebentätigkeitsrecht geben, speziell die Rechte und Pflichten des Beamten.

Page 21: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 21November/Dezember 2014

RechtRecht

Schon mit Urteil vom 19. Juni 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Über-leitungsregelungen, mit denen die Besol-dungseinstufung beim Wechsel vom alten zum neuen Dienstrecht festgesetzt worden sind, grundsätzlich gebilligt. Damals hatte er aber auch festgestellt, dass das frühere Sys-tem zur Besoldungsbemessung nach dem sogenannten Besoldungsdienstalter gegen Unionsrecht verstößt. Es sei nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG verein-bar, wenn sich die Höhe der Bezüge inner-halb der jeweiligen Besoldungsgruppe allein nach Lebensalter bestimme, wie das nach früheren Bestimmungen der §§ 27,28 des Bundesbesoldungsgesetzes der Fall war.

Offen blieb seinerzeit die Frage, welche konkreten Rechtsfolgen sich aus der Recht-sprechung des EuGH im deutschen Rechts-raum zu ergeben haben, denn der EuGH darf allein die Bestimmungen des Europa-rechts auslegen.

Mit der Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Oktober 2014 (Az. 2 C 3.13 u.a.) liegt nun hoffentlich die Antwort vor, auch wenn die aktuell aus-schließlich veröffentlichte Pressemitteilung noch einiges offen lässt.

Das Gericht, das sich mit Fällen aus Sachsen-Anhalt und Sachsen zu befassen

hatte, hat Betroffenen pro Monat der (alters)diskriminierend zu niedrig geleisteten Besol-dung eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro zugesprochen, soweit diese rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Begrenzte Entschädigungsansprüche

nach AGG

Den (Rechts-)Grund für diese Zahlung verortet es in § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das aufgrund europarechtlicher Vorgaben in Deutschland seit August 2006 in Kraft ist. Diese Vorschrift räume bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein. Schon nach dem Urteil des EuGH sei dagegen die Einstufung der Betroffenen in eine höhere oder gar die höchste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgeschlos-sen.

Begrenzt durch die maßgeblichen As-pekte – Inkrafttreten des AGG, Inkrafttreten des neuen europarechtskonformen Besol-dungsrechts und Zeitpunkt der Geltend-

machung – hat das Bundesverwaltungs-gericht in den angesprochenen Verfahren Beträge zwischen 50 und 5.550 Euro zu-gesprochen, aber auch Klagen gänzlich abgewiesen.

Werden diese Grundsätze auf die bay-erische Rechtslage angewandt, könnte ein Anspruch für betroffene Beamtinnen und Beamte auf angemessene Entschädi-gung gemäß § 15 Abs. 2 AGG auch hier frühestens seit August 2006 (Inkrafttre-ten des AGG) bis höchstens Dezember 2010 bestehen, als Bayern mit dem Neu-en Dienstrecht, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, das frühere Bundesbe-soldungsgesetz durch ein eigenes unions-rechtskonformes bayerisches Besoldungs-gesetz ersetzt hat.

Ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Entschädigung zusteht, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der individuellen Gel-tendmachung.

Welchen Maßstab das BVerwG dabei an die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung angelegt hat, geht aus den bisherigen Ver-öffentlichungen nicht hervor. Insofern wer-den voraussichtlich die Urteilsgründe, die aktuell noch nicht vorliegen, weitere Klä-rung bringen.

Der BBB befindet sich in dieser Ange-legenheit bereits seit Jahren in Verhand-lungen mit dem Finanzministerium und hat zunächst nach dem Urteil des EuGH das weitere Verfahren vereinbart.

Alle Beschäftigten des Freistaates Bayern, die in den zurückliegenden Jahren einen Antrag gestellt / Widerspruch einge-legt hatten, haben bereits anlässlich dieses Urteils ein Informationsschreiben erhalten. Erst wenn die Urteilsgründe der aktuellen Entscheidung vorliegen, ist mit Bescheiden zu rechnen, die die Anträge abschließend beurteilen. Soweit bisher noch gar kein Antrag gestellt bzw. Widerspruch erhoben wurde, kann dies auch nicht mehr nachge-holt werden.

Bundesverwaltungsgericht zur altersdiskriminierenden Besoldung

Derzeit kein Handlungsbedarf für bayerische Beamte!

Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Zusammenhang mit altersabhängigen Besoldungsstufen Zahlungs-ansprüche nur in engem Rahmen als begründet an. Ende Oktober befasste es sich mit der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im deutschen Rechtsraum. Bayerische Beamte müssen nichts mehr unternehmen.

Bundesverwaltungsgericht

Page 22: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 22

Recht

Anwendungshinweise zur Bayerischen Beihilfeverordnung

BFH: Kindergeldanspruch während dualem Studium

Steht eine mehr als 20-stündige Tätigkeit eines Studenten in einer Steuerberaterkanzlei neben seinem Ba-chelor-Studium Steuerrecht dem Kindergeldanspruch entgegen? Mit dieser Frage hatten sich die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) zu beschäftigen.

Zum 1. Oktober 2014 traten Änderungen der Bayerischen Beihilfeverordnung in Kraft, die für ab diesem Zeitpunkt entste-hende Aufwendungen gelten. Die hierzu erforderlichen Anpassungen der Verwal-tungsvorschriften zur Bayerischen Beihil-feverordnung (VV-BayBhV) stehen noch aus.

Im Vorgriff auf die entsprechenden An-passungen ist laut Schreiben des Finanzmi-nisteriums vom 7. Oktober 2014 an das Lan-desamt für Finanzen bezüglich der Bereiche Psychotherapie und Privatkliniken Folgen-des zu beachten:

Gutachterverfahren bei psychotherapeutischen Behand-lungen (§ 9 Abs. 1 BayBhV)

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeuti-sche Behandlungen setzt u.a. voraus, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfe-fähigkeit auf Grund eines vertrauensärztli-chen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV). Mit der Erstellung dieser Gutachten sind ab 1. Okto-

Während die Familienkasse den Kinder-geldanspruch verneinte, sahen sowohl die Richter am Finanzgericht wie auch die obersten Finanzrichter darin eine einheitliche Erstausbildung und bejah-ten den Kindergeldanspruch (Urteil vom 03.07.2014 - Az.: III R 52/13).

Der BFH hatte sich in dieser Entschei-dung mit der seit 2012 geltenden Neu-fassung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu befassen. Nach dieser Regelung ist die Kindergeldgewährung für ein in Ausbil-dung befindliches Kind bis zum 25. Le-bensjahr möglich. Allerdings entfällt die-ser Anspruch, wenn das Kind nach seiner

ber 2014 Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psy-chotherapie- Richtlinie) auch im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen zur Erstellung von Gutachten bestellt sind. Eine gesonder-te Veröffentlichung einer Auflistung dieser Gutachter durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Hei-mat erfolgt künftig nicht mehr, da von der Dienststelle eine stets aktuelle Liste – pass-wortgeschützt – auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts abgerufen werden kann.

Vergleichsberechnung bei stationären Behandlungen in Privatkliniken (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV)

Im Zuge der Änderung der BayBhV wurde klargestellt, dass im Rahmen der Vergleichs-berechnung bei stationären Behandlungen von Erkrankungen, die im Fall der Behand-lung in öffentlichen Krankenhäusern nicht vom DRG Fallpauschalenkatalog erfasst würden, nur die maßgebenden tagesgleichen Pflegesätze des nächstgelegenen, objektiv

Erstausbildung neben einer weiteren Aus-bildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

In dem zugrunde liegenden Verfahren nahm der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studi-enintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. War die Erstaus-bildung bereits mit der studienintegrier-ten praktischen Ausbildung zum Steuer-fachangestellten im Jahr 2011 beendet oder erst nach Abschluss des Bachelor-studiums knapp zwei Jahre später?

geeigneten Krankenhauses der Maximalver-sorgung der Vergleichsberechnung zugrunde gelegt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Betroffen von der Präzisierung sind Indika-tionen, die überwiegend den psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankungen zu-zuordnen sind. Da nicht jedes Krankenhaus der Maximalversorgung tatsächlich auch eine breite Behandlungsmöglichkeit von Indika-tionen aus dem psychischen bzw. psycho-somatischen Formenkreis anbietet, kann die nächstgelegene objektiv geeignete Behand-lungsmöglichkeit im Einzelfall somit durchaus „nicht wohnortnah“ im üblichen Sprachge-brauch sein. Zur Sicherstellung eines prag-matischen Verwaltungsvollzugs und im Vor-griff auf eine Anpassung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften gelten in Abhängig-keit vom Wohnort eines Beihilfeberechtigten folgende Kliniken als objektiv geeignete Kran-kenhäuser der Maximalversorgung im Sinn des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV: Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbay-ern, Schwaben: Städtisches Klinikum Mün-chen HarlachingRegierungsbezirke Oberfranken, Mittelfran-ken, Unterfranken, Oberpfalz: Universitäts-Klinikum Erlangen-Nürnberg.

Der BFH sieht die Erstausbildung erst mit dem Bachelorabschluss als beendet an. Es kommt hier entscheidend darauf an, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden und sich daher als integrative Teile einer ein-heitlichen Erstausbildung darstellen. Dies bejahte der BFH, machte jedoch in der Entscheidung deutlich, dass dies nur dann gelte, wenn die Erlangung des Studienab-schlusses im Vordergrund stehe. Eltern von nur „pro forma“ eingeschriebenen Schein-studenten sollen von dieser Rechtspre-chung nicht profitieren.

Page 23: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 23November/Dezember 2014

Buchvorstellung

Anzeige

Versicherungsunternehmen dürfen ab dem 01.01.2015 nur noch eine Garantieverzin-sung von 1,25 Prozent auf die eingezahl-ten Leistungen anbieten. Bisher beträgt der Zinssatz 1,75 Prozent. Wer noch in 2014 eine private Vorsorgeversicherung abschließt, spart somit bis zu 22 Prozent Beitrag!

Alle in Deutschland tätigen Versiche-rungsunternehmen müssen ab Januar die garantierte Verzinsung der eingezahlten Bei-träge von Renten-, Dienst- bzw. Berufsunfä-higkeits- oder Sterbegeldversicherungen bei neu abgeschlossenen Verträgen um fast 30 Prozent senken. Die gesetzlich vorgeschrie-bene regelmäßige Anpassung des Garantie-zinses an den langjährigen Renditedurch-schnitt zehnjähriger Bundesanleihen ist ein wichtiger Beitrag für eine verlässliche Stabili-tät der Versicherungsunternehmen.

Versorgungsniveau zu halten wird teurer

Wer sich bei Neuabschluss in 2015 die gleiche Ablaufleistung garantieren lassen möchte, die er bei Vertragsunterzeichnung

in diesem Jahr erhalten hätte, muss im Ex-tremfall auf jeden eingezahlten Euro bis zu 22 Cent drauflegen – oder verzichtet bei gleichem Beitrag je nach Laufzeit auf eine Leistung, die schnell einem größeren fünf-stelligen Betrag entspricht. Geld, das spä-ter mitunter schmerzlich fehlt.

Sparchance gilt nur bis Silvester

Umgekehrt bedeutet die neue Regelung ein erhebliches Einsparpotenzial für all jene, die sich noch in diesem Jahr versichern. Bei einer Dienst- bzw. Berufsunfähigkeitsversi-cherung beträgt der Beitragsvorteil noch bis zu 6 Prozent, je nach Tarif sowie Eintritts- und Endalter. Auch Fonds-Renten oder in-novative Versicherungsprodukte wie die vielfach gelobte Relax Rente der DBV Deut-sche Beamtenversicherung, langjähriger Kooperationspartner des dbb vorsorgewerk, kommen bei Betrachtung der Garantieleis-tung aktuell noch bis zu 8 Prozent günstiger. Besonders üppig fällt der Kostenvorteil bei einer klassischen Rentenversicherung aus: 20-Jährige, die noch in diesem Jahr un-

terschreiben, zahlen für die gleiche garan-tierte Ablaufleistung wie im nächsten Jahr einen rund 22 Prozent niedrigeren Beitrag, legt man beispielsweise die DBV Klassik-PrivatRente über das dbb vorsorgewerk zugrunde.

Tipp:

Entscheiden Sie sich noch in diesem Jahr für eine private Vorsorge und profi-tieren Sie als BBB-Mitglied bei einem Ab-schluss über das dbb vorsorgewerk von zusätzlichen Vorteilen dank Mitgliedschaft und dem geringeren Eintrittsalter. Dies gilt übrigens auch für Ihre Angehörigen.

> Mehr Informationen gibt´s im Internet unter www.dbb-vorsorgewerk.de oder bei der Kundenbetreuung des dbb vorsorgewerk. Diese ist montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 030/4081 6444 für Sie da.

Bis zu 22 % Beitragsvorteil im alten Jahr!

Bei den Texten von Alexander Liegl klem-men seit jeher die Schubladen. In den Neunziger Jahren, als Mitglied der legen-dären „Gruppo di Valtorta“, schrieb er Kabarett-Programme, die eigentlich The-aterstücke waren, oder Dialogszenen, die ohne ein einziges existierendes Wort aus-kamen – und trotzdem Sinn ergaben. Wel-che literarische Gattungen sich hinter Titeln wie „Mörd!“, „Niamatzo Blaamsepp“ oder „Dichtheit und Wartung“ versteckte, konnte niemand sagen. Aber die Texte waren stets dadaistische Sprachkunst, in denen Alex-ander Liegl, zu gleichen Teilen Kindskopf und Sprachgenie, den Geist Karl Valentins ins nächste Jahrtausend wehen ließ.

Jetzt legt Alexander Liegl einen Roman vor. Oder auch nicht. Er selbst habe „kei-

ne Ahnung“, was dieser 223 Seiten lange Text mit dem Titel „Oben ist auch nur unten, aber halt von oben“ sei. So steht es zumin-dest im Klappentext. Genau genommen ist das auch egal. Wichtig ist nur eines: Der Autor lieglt wieder einmal vor sich hin, dass es eine wahre Freude ist.

Liegl erzählt Episoden aus dem Leben von Max Lentner. Der ist mit einem beson-deren Talent gesegnet: Was mit einer all-täglichen Banalität beginnt, endet bei ihm stets in der größtmöglichen Katastrophe. Das heitere Brettspiel beim Bewerbungs-gespräch ist zum Beispiel erst zu Ende, als ein Bürostuhl durchs Fenster fliegt und die Limousine eines Vorgesetzten zerstört.

Wie es dazu kommt, schildert Liegl in Sätzen, die man auf Kalenderblätter dru-

cken möchte. Er spielt mit den Erwartun-gen seiner Leser und überrascht immer wieder mit einer Wendung, die noch wahn-sinniger ist als gedacht. Einzige Konstante dabei: Immer ist Max Lentner schuld. Aber nie fühlt er sich schuldig. Der Held ist ein Versager, der sich für einen Helden hält. Ein echter Liegl. Ein großer Spaß.

„Oben ist auch nur unten, aber halt von oben.“Alexander Lieglhey! publishing GmbHPreis: 12,99 €ISBN 978-3-95607-013-6

Alex lieglt wieder.

„Oben ist auch nur unten, aber halt von oben.“

Buchvorstellung

Garantiezinsabsenkung zum 01.01.2015

Page 24: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 24

Recht

Tarifrecht

Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig?

Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftig-ten Arbeitnehmer zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig ein-schränken. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18. November 2014 (Az. 1 AZR 257/13).

Die Klägerin – die Gewerkschaft Deut-scher Lokomotivführer (GDL) – ist Mitglied der dbb tarifunion. Die beklagte Arbeitge-berin gehört dem Kommunalen Arbeitge-berverband Bayern e.V. (KAV Bayern) an. Dieser schloss im Jahr 2006 mit ver.di und der dbb tarifunion jeweils einen gleichlau-tenden „Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern“. Nach deren Kündigungen und zunächst gemeinsam geführten Verhand-

Grundsätzlich erfolgt bei der Einstellung im Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Einstufung in die Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe. Verfügen Beschäftigte über einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, ist gem. § 16 Abs. 2 TV-L jedoch eine Einstufung in Stufe 2 oder sogar Stufe 3 möglich.

Auch in anderen europäischen Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen zur

lungen erzielte ver.di mit dem KAV Bayern am 20. August 2010 eine Einigung. Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen am 25. August 2010 für gescheitert und kün-digte die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht.

Die GDL hat von der Arbeitgeberin ver-langt, es zu unterlassen, die in ihrem Unter-nehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landes-

Anrechnung von Vordienstzeiten. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Ur-teil vom 5. Dezember 2013 (Az. C-514/12) entschieden, dass die bisherige Regelung des österreichischen Landes Salzburg zum Vorrückungsstichtag wegen unterschiedli-cher Anrechnung von Vordienstzeiten uni-onsrechtswidrig ist.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zieht hieraus keine Folgerungen für den TV-L, da sich die Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L

arbeitsgericht hat ihm mit Einschränkungen entsprochen. Der Erste Senat des Bundes-arbeitsgerichts hat den Antrag insgesamt abgewiesen.

Zwar beeinträchtigt die Fragebogen-aktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koali-tionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin ge-naue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Ta-rifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu un-terlaufen. Das von der Arbeitgeberin vor-gebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.

Gleichwohl hatte der nicht auf den vor-stehenden Sachverhalt beschränkte, son-dern alle denkbaren Fallgestaltungen um-fassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat hatte daher nicht darüber zu be-finden, ob in einem sogenannten tarifplu-ralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschafts-zugehörigkeit besteht oder nicht. Die wei-teren Unterlassungsanträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzu-weisen.

grundlegend unterscheidet. So verlangt sie „einschlägige Berufserfahrung“ und lässt nicht das Zurücklegen von „Dienstzeit“ wie die österreichische Regelung genügen, die mit der nunmehrigen Tätigkeit ggf. in gar keinem fachlichen Zusammenhang steht. Auch wird die einschlägige Berufserfah-rung, die bei anderen Arbeitgebern erwor-ben wurde, einheitlich behandelt, in dem sie höchstens eine Einstufung in Stufe 3 ermöglicht.

Foto

: © ra

2 st

udio

- Fo

tolia

Page 25: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 25November/Dezember 2014

Recht

EntgO Bund: Antragsfrist verlängert bis zum 30. Juni 2015

Der dbb hat für die Arbeitnehmer des Bun-des eine um sechs Monate verlängerte An-tragsfrist für Ansprüche aus der Überleitung in die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Entgeltordnung zum TVöD (EntgO Bund) vereinbart. Bislang galt für die Wahrung von Höhergruppierungen beziehungsweise für die erstmalige Gewährung einer Entgelt-

gruppenzulage nach der EntgO Bund die Ausschlussfrist 31. Dezember 2014. Nun-mehr können diese Ansprüche durch An-tragsstellung bis zum 30. Juni 2015 gewahrt werden.

Vor Stellung eines Antrages sollte aber unbedingt beachtet werden, dass mit einer Höhergruppierung auch weitere Verände-

rungen im Entgelt verbunden sein können. So kann es beispielsweise zur Anrechnung eines individuellen Strukturausgleichs kom-men oder es kann sich die Höhe der Jahress-onderzahlung verändern. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass sich Beschäftigte ihre individuellen finanziellen Konsequenzen ge-nau betrachten und durchrechnen.

TV-L: Urteile rund um Urlaub und Arbeitsbefreiung

Verschiedene Gerichte haben in den letz-ten Monaten im Zusammenhang mit Ur-laub und Arbeitsbefreiung Entscheidun-gen getroffen, über deren Umsetzung im Bereich des Tarifvertrages für den öffent-lichen Dienst der Länder (TV-L) zu ent-scheiden war.

BAG: Urlaub nach Sonderurlaub

Mit Urteil vom 6. Mai 2014 hat das Bun-desarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Be-schäftigten bei der Berliner Charité, die vom 1. Januar bis zum 30. September 2011 Son-derurlaub (§ 28 TV-Charité) hatte, festgestellt, dass für 2011 der Anspruch auf den gesetz-lichen Mindesturlaub entstehe und nicht der Zwölftelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-Charité unterliege (Az. 9 AZR 678/12). Die genannten Vorschriften entsprechen den Regelungen im TV-L.

Die Mitgliederversammlung der Tarif-gemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat gleichwohl beschlossen, dieses Urteil in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht anzu-wenden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einem Beschäftigten, der in einer Fünf-Tage-Woche arbeite, ein gesetzlicher Urlaubsan-spruch von 20 Tagen, einem Beschäftigten, der in einer Drei-Tage-Woche arbeite, un-streitig ein anteiliger gesetzlicher Urlaubsan-spruch von 12 Tagen, einem Beschäftigten, der in einer Ein-Tage-Woche arbeite, un-streitig ein anteiliger gesetzlicher Urlaubsan-spruch von 4 Tagen zustehe, während nach Ansicht des BAG einem Beschäftigten, der in einer Null-Tage-Woche „arbeite“ – also Sonderurlaub habe – der volle gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen zustehen solle. Darüber hinaus überzeuge dieses Urteil insoweit nicht, als es ausführe, der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, dem Ar-

beitnehmer unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren, weil § 28 TV-Charité – wie auch § 28 TV-L – nur eine „Kann-Regelung“ ent-halte. Hier lasse das BAG unberücksichtigt, dass das Ermessen des Arbeitgebers, Son-derurlaub zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zu gewähren, viel-fach auf Null reduziert sei.

EuGH: Abgeltungsanspruch nach Tod des Arbeitnehmers

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf einen Vorlagebeschluss des Landesar-beitsgerichts Hamm mit Urteil vom 12. Juni 2014 (Az. C-118/13) festgestellt, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvor-schriften oder Gepflogenheiten entgegen-steht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung des Abgel-tungsanspruchs für nicht genommenen Ur-laub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Nach Auffassung des EuGH haben Erben eines Beschäftigten, der im laufenden Be-schäftigungsverhältnis verstorben ist, einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Vor einer Entscheidung über allgemeine Folgerungen aus diesem Urteil will die Mitgliederver-sammlung der TdL zunächst die rechtskräf-tige Entscheidung im Ausgangsverfahren abwarten.

BAG: Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes

Das BAG hat mit Urteil vom 5. August 2104 (Az. 9 AZR 878/12) entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) TVöD (inhaltsgleich mit § 29 Abs. 1 Satz

1 Buchst. e) Doppelbuchst. bb TV-L) den An-spruch nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter auf bezahlte Freistellung bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder unter zwölf Jahren im selben Kalenderjahr nicht auf höchstens vier Arbeitstage begrenze. Es gelte die Gesamtbelastungsobergrenze von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr ge-mäß § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD.

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat deshalb keine Bedenken, wenn in Zukunft im Bereich des TV-L in Bayern entsprechend verfahren wird. Bei schwerer Erkrankung eines Kin-des, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann daher, sofern im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht, keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht und der Arzt die Not-wendigkeit der Anwesenheit des Beschäf-tigten zur Betreuung des Kindes bestätigt für jedes Kind eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu vier Ar-beitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Im Kalenderjahr darf jedoch die Freistellung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) insge-samt fünf Arbeitstage nicht überschreiten (§ 29 Abs. 1 Satz 3 TV-L).

Gilt auch für Beamte

Eine mit den Bestimmungen des TV-L in-haltsgleiche Regelung enthält § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) und Abs. 2 Satz 2 UrlV für Beamte. Im Sinne einer einheitlichen Behandlung der Beschäf-tigtengruppen kann laut Finanzministerium bei der Pflege eines schwer erkrankten Kin-des im Beamtenbereich entsprechend dem Tarifbereich verfahren werden.

Kurzmeldungen

Page 26: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Problem Dienstunfähigkeit

Anzeige

BBB: Herr Hennig, Sie haben uns heute ein Thema mitgebracht, das uns bisher noch gar nicht präsent war: Die „dritte Lücke“ in der Beamtenversorgung. Können Sie uns erklären, was es mit dieser dritten Lücke auf sich hat?

Hennig: Gerne. Beginnen wir hierzu zu-erst einmal beim Altbekannten. Jedem dürften die zwei Lücken in der Beamtenversorgung bekannt sein. Dies ist zum einen die Einkom-menslücke, die bei Dienstunfähigkeit entsteht. Beamte auf Widerruf und Probe erhalten ja nur in Ausnahmesituationen eine Mindestversor-gung von ihrem Dienstherren. Beamte auf Pro-be z.B. wegen einem Dienstunfall. Im Regelfall steht die Mindestversorgung erst mit der Ver-beamtung auf Lebenszeit an. Diese beginnt mit einem Betrag von rund 1.450 Euro und steigt nach und nach an. Die zweite Lücke ist die klassische Altersvorsorgelücke, die sich aus den letzten Besoldung und dem Ruhegehalt (rund 71,75% bei 40 Dienstjahren) ergibt.

BBB: Genau, diese beiden Lücken in der Dienstzeitversorgung und bei der Pension sind uns sehr präsent. Wir empfehlen daher unseren Beamtinnen und Beamten auch die Absiche-rung über eine Dienstunfähigkeitsversicherung und frühzeitig den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Aber was hat es denn mit der „dritten Lücke“ auf sich?

Hennig: Die „dritte Lücke“ ergibt sich aus einer langjährigen Dienstunfähigkeit. Nehmen wir beispielsweise einen 30 jährigen Beamten auf Lebenszeit, der Anspruch auf die Mindest-versorgung von 1.450 € hat. Was passiert mit dieser Mindestversorgung, wenn die Dienstun-fähigkeit im 30. Lebensjahr eintritt?

BBB: Da er aus dem Dienst ausscheidet, dürfte sich diese nicht mehr verändern.

Hennig: Richtig, und genau hier liegt das Problem. Eine klassische Dienstunfähigkeits-versicherung erbringt ihre Leistung ja nur für den Zeitraum der vereinbarten Versicherungs-dauer bzw. bis zum vereinbarten Endalter, also häufig nur bis zum 65. oder 67. Lebensjahr. Danach greift dann die Private Altersvorsorge, welche jedoch im Normalfall für die Differenz zwischen erwarteter Pension (71,75%) und letzten Dienstbezügen ausgelegt wurde.

BBB: Aber die erwartete Pension kommt ja gar nicht mehr zum tragen. Es bleibt doch bei der Mindestversorgung – oder irre ich mich?

Hennig: Keinesfalls. Genau hier liegt das Problem, denn zwischen erwarteter Pension

und der Mindestversorgung liegen oft viele hunderte Euro. Hier sprechen wir dann von der „dritten Lücke“, also der Dienstunfähig-keit-bedingten, zusätzlichen Lücke bei den Alterseinkünften. Im Ergebnis verursacht eine Dienstunfähigkeit nämlich immer 2 Probleme: Einkommenseinbußen in der aktiven Dienst-phase – und zusätzlich in der späteren Pensi-onsphase.

BBB: Wie können unsere Beamtinnen und Beamte denn dieses Problem lösen?

Hennig: Im Normalfall nicht durch zusätz-liches Sparen, denn das würde bedeuten, sie müssten im Falle einer Dienstunfähigkeit – und in diesem Falle ist das Geld i.d.R. sehr knapp – eine zusätzliche, lebenslange Altersvorsorge von 300 Euro bis über 1.000 Euro aufbauen. Die monatlichen Aufwendungen hierfür würden im Mittel weit über 400 Euro liegen. Das ist in einer solchen Situation so gut wie nicht finan-zierbar.

BBB: Wäre dann nicht eine lebenslange Dienstunfähigkeits-Rente die Lösung?

Hennig: Die gibt es am Markt leider nicht. Wir bieten unseren Kunden für diesen Fall un-sere Lösung „DU Plus“ an. In den unterschied-lichen DU Plus-Varianten wird zum einen eine monatliche Dienstunfähigkeits-Rente zur Verfü-gung gestellt, zum anderen wird eine zusätzli-che Altersvorsorge aufgebaut, deren Beiträge die DBV im Falle der Dienstunfähigkeit dann bis zum Ruhestandsbeginn übernimmt. Die zusätzliche Altersvorsorge sichert die geplan-ten Alterseinkünfte und gleicht die „dritte Lü-cke“ aus.

BBB: Herr Hennig, Sie sprechen von ver-schiedenen DU Plus-Varianten. Würden Sie uns diese bitte kurz vorstellen?

Hennig: Wir bieten für Beamte auf Wider-ruf, Probe und Lebenszeit gesonderte Modelle an, da bereits die Grundab-sicherung des Dienstherren differiert. Im Rahmen unserer Dienstanfänger-Police bieten wir z.B. erhöhten DU-Schutz bis zum Einsetzen der Min-destversorgung an – und das zu reduzierten Beiträgen. Für Lebzeitbeamte bieten wir im Rahmen unserer neuen Re-lax Rente konstanten Dienst-unfähigkeits-Schutz mit DU Plus.

BBB: Was mache ich denn, wenn ich bereits eine Dienstunfähigkeitsversicherung – z.B. nicht in Ihrem Hause – abgeschlossen habe?

Hennig: In diesem Fall können Sie bei uns den Ergänzungsschutz mit DU Plus abschlie-ßen.

BBB: Kann ich diesen nicht einfach bei meiner jetzigen Gesellschaft „nachbuchen“?

Hennig: Oftmals leider nicht, denn vie-le Versicherer bieten bis heute noch keinen „echten DU-Schutz“ als Grundlage, sondern nur einen Berufsunfähigkeitsschutz. Dieser ist dann nicht von der Beurteilung des Dienst-herrn abhängig, sondern unterliegt eigenen Regeln und Prüfungen. Im Ergebnis kann es also sein, das Sie dort keine Leistung erhalten.

BBB: Und wenn ich bereits eine echte Dienstunfähigkeitsversicherung habe?

Hennig: Dann wäre noch zu prüfen, ob die Gesellschaft auch ein entsprechendes Modul anbietet, das bei Dienstunfähigkeit da-für sorgt, dass eine zusätzliche Altersvorsorge in ausreichender Höhe aufgebaut wird. Die-se Kombination wird nach unseren Erkennt-nissen derzeit nur von der DBV angeboten. Zudem verfügen unsere Kundenberater über ein Versorgungsanalyse-Programm, das die „dritte Lücke“ berechnet und visuell sehr gut darstellt. Aus unserer Sicht ist es für Beam-tinnen und Beamte sehr wichtig, ihre Absi-cherung überprüfen zu lassen. Aktuell dürften über 80% der üblichen Absicherungsmodelle lückenhaft sein, da sie die „dritte Lücke“ nicht oder nur unzureichend berücksichtigen. Im Falle einer frühen, langjährigen Dienstunfähig-keit wären dann erhebliche, finanzielle Einbu-ßen im Pensionsalter die Folge.

BBB: Herr Hennig, vielen Dank für dieses Interview und den Einblick in die „dritte Lücke“.

Die „dritte Lücke“ der Beamtenversorgung

Gute Zusammenarbeit

Foto

: BBB

BBB-Vorsitzender Rolf Habermann lässt sich vom dbb vorsorgewerk-Spezialisten und Direktionsbevollmächtigten für den öffentlichen Dienst im Freistaat Bayern, Fred Hen-nig, das neue Modell DU-Plus in der Dienstunfähigkeitsabsicherung erläutern. Zwischen Rolf Habermann und Fred Hennig besteht seit vielen Jahren eine vertrauensvolle, stets enge und zuverlässige konstruktive Zusammenarbeit. Fred Hennig war Jahrzehnte im gehobenen Dienst tätig und kennt sich mit den Besonderheiten des Berufsbeamtentums bestens aus.

Der Schutz vor den finanziellen Folgen einer krankheits-bedingten Dienstunfähigkeit ist ein wichtiger Baustein in Ihrer Vorsorgeplanung als Beamter. Sichern Sie jetzt Ihr Einkommen mit der Dienstunfähigkeitsversicherung der DBV – eine starke Leistung für Ihre Sicherheit, wie sie nur wenige Versicherer bieten können.

Gern erstellen wir Ihnen ein persönliches Angebot.

Dienstunfähigkeits- versicherung – Ihr gesundes Einkommen im Krankheitsfall.

Ein Unternehmen der AXA Gruppe

DBV Deutsche Beamtenversicherung AGDirektionsbevollmächtigter ÖD

für den Freistaat BayernFred Hennig

Neumeyerstraße 28 - 34, 90411 Nürnberg [email protected]

azh1_dienstunfaehigdbv_70_0_2_12_21.indd 1 13.11.2014 11:28:26

[email protected]

Mit Vorteilskonditionen für BBB-Mitglieder

Page 27: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 27November/Dezember 2014

Verband

Verband

Am 24. November 2014 fei-erte BBB-Ehrenmitglied Ilse Schedl ihren 70. Geburtstag. Ilse Schedl kann bei ihrer ge-werkschaftlichen Arbeit auf ein ebenso außergewöhnlich

erfolgreiches Lebenswerk zurückblicken wie in ihrem Beruf.

Innerhalb des BBB führte sie ihr Weg über den BBB-Hauptvorstand, wo sie ab 1985 den Verband der höheren Verwal-tungsbeamten in Bayern (VHBB) repräsen-tierte, in den Vorstand, dem sie von 1989 bis 2011 fünf Amtsperioden angehörte. Auch wenn sie die erste Frau im Vorstand des BBB war, wäre es weit gefehlt, ihr so etwas wie die Funktion einer „Quotenfrau“ zuzuschreiben. An irgendwelche Quoten-vorgaben hat sich noch kein Delegiertentag

„Die Aufgabe der D-Mark war Voraussetzung für die deutsche Einheit“, habe der ehema-lige französische Staatspräsident Francois Mitterrand erst im vergangenen Jahr öffent-lich bestätigt. – Es gab viel zu diskutieren bei spannend vorgetragenen Hintergründen von Europäischer Union und der Gemeinschafts-währung Euro durch Carlo Stauch (SPD Kro-nach) beim BBB-Kreisausschuss Kronach.

Mehrere Länder hätten dies für ihre Zu-stimmung zur deutschen Wiedervereinigung verlangt, erläuterte Carlo Stauch. „Der Euro war die Bedingung dafür, dass die deutsche

des BBB gehalten. Ihren Aufstieg verdankte sie vielmehr der Tatsache, dass sie sich als kompetente, eloquente und temperament-volle Verfechterin gemeinsamer gewerk-schaftlicher Anliegen einen hervorragenden Namen gemacht hatte. Diese Qualitäten ebneten ihr auch den Weg in die Bundeslei-tung des dbb beamtenbund und tarifunion, in der sie von 1995 bis 2007 vertreten war.

Auch wenn sie die Frauenarbeit des BBB seit 1975 maßgeblich mitgestaltete, verstand sie sich nie vornehmlich als Frau-enpolitikerin. Sie beherrschte vielmehr alle Bereiche der Berufspolitik und der gewerk-schaftlichen Arbeit. Dies gilt insbesondere für das weite und schwierige Sachgebiet der Europapolitik. Besonders unter Beweis konnte sie dies von 1996 bis 2000 als Ge-neralsekretärin der Europäischen Union der

Wiedervereinigung möglich wurde.“ Die Eu-ropäische Union wurde 1957 mit den Römi-schen Verträgen als Friedensprojekt auf den Weg gebracht, um ein Jahrhundert inner-europäischer Kriege dauerhaft zu beenden. „Es war ein Erfolgsprojekt.“ Daraus wurde ein Wirtschaftsprojekt. Die Einführung des Binnenmarkts in den 90er Jahren war ein Meilenstein. Krönung des Binnenmarktes war die Einführung des Euro im Jahr 2002.

Spannend waren auch die Ausfüh-rungen zur Eurorettung und vor allem die Hintergründe zur massiven Stützung Grie-

chenlands. Bis zum Jahr 2010 habe es gut funktioniert, bis Griechenland kurz vor der Pleite war. Die Stabilität der Währung hän-ge nun vom Verhalten aller Mitgliedsländer ab. Die Deutsche Bank wäre pleite gegan-gen, da sie massenhaft griechische Anleihen in ihrem Portfolio hatte. Deshalb konnte die Drachme nicht wieder eingeführt werden. „Wir haben weniger Griechenland gerettet, vielmehr die Deutsche Bank.“ Es sei die Zeit gewesen, als Ackermann ständig zum Kaf-feetrinken bei Kanzlerin Angela Merkel vor-bei kam.

„Grundsätzlich bin ich ein Befürworter von Freihandel“, betonte der Referent. Die Welt müsse kapieren, dass wir alle in einem Boot sitzen. Im Moment setze sich der Stär-kere durch, meist sei dies dann nicht der Bürger.

Europa und der Euro müssten jedem wichtig sein, unterstrich BBB-Kreisaus-schussvorsitzender Franz-Josef Wich nach dem informativen Vortrag und der angereg-ten Diskussion mit dem ehemaligen Kandi-daten der BayernSPD zur Europawahl

Unabhängigen Gewerkschaften in Brüssel (CESI) stellen.

20 Jahre lang führte Ilse Schedl bis zu ihrer Ruhestandsversetzung 2011 das Bayerische Polizeiverwaltungsamt. Damit hatte sie als erste Frau eine der höchsten Führungspositionen bei der Bayerischen Polizei inne. 1995 erreichte sie mit der Er-nennung zur Präsidentin des Polizeiver-waltungsamtes den Höhepunkt ihrer be-merkenswerten beruflichen Karriere. Das Polizeiverwaltungsamt mit Sitz in Straubing hat nahezu 500 Mitarbeiter und ist für die Ahndung aller im Freistaat Bayern began-genen festgestellten Verkehrsordnungswid-rigkeiten zuständig.

Herzlichen Glückwunsch zum runden Geburtstag auch von dieser Stelle aus!

Ilse Schedl 70

Foto

: Jan

Roe

der

Kreisausschuss Kronach

Foto

: Rai

ner G

lissn

ik

„Voraussetzung für die deutsche Einheit war das Ende der D-Mark“

„Die Einführung des Euro war eine Voraussetzung dafür, dass einige Staaten wie Frankreich der deutschen Wiedervereinigung zustimmten“, erklärte Carlo Stauch (2. v. l.) bei einem Vortrag beim Kreisausschuss Kron-ach. Links im Bild BBB-Kreisausschussvorsitzender Franz-Josef Wich.

Page 28: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 28

Verband

Im Rahmen seines jährlichen „Oktober-festes“ trafen sich rund 80 Mitglieder der verschiedensten Verwaltungen aus dem Bereich der „Donaukreisdreifaltigkeit“ der BBB-Kreisausschüsse Neu-Ulm, Günzburg und Dillingen, verstärkt durch Kollegen aus Memmingen und dem Unterallgäu, im Saal des Hotels „Zur Post“ in Leipheim. Zu die-ser bereits zum neunten Mal durchgeführten Gemeinschaftsveranstaltung des Bayeri-schen Beamtenbundes der drei Landkreise hatten die Kreisausschussvorsitzenden An-nette Kleer (Neu-Ulm), Hubert Götz (Dillin-gen) und Gerhard Skrebbas (Günzburg) die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Leipheim eingeladen. Zu einer Podiums-diskussion zum Thema „300 Tage GroKO“ hatten sich die Staatsdiener mit Dr. Georg Nüsslein (CSU) und Matthias Gastel (Bünd-nis 90/die Grünen) zwei Bundespolitiker aus dem Regierungs- und Oppositions-lager eingeladen. Landrat Hubert Hafner, der Geschäftsführer des Beamtenbundes Baden-Württemberg, Peter Ludwig, und der Leipheimer Bürgermeister Christian Konrad waren ebenfalls der Einladung von Gastge-ber Gerhard Skrebbas gefolgt und hatten sich unter die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gemischt.

Kreisausschüsse Neu-Ulm, Günzburg und Dillingen

„BBB-Oktoberfest“ in Leipheim

Gut besucht: Das „BBB-Oktoberfest“ in Leipheim

Annette Kleer (KA Neu-Ulm), MdB Dr. Georg Nüss-lein, Landrat Hubert Hafner, Gerhard Skrebbas (KA Günzburg), MdB Matthias Gastel und Hubert Götz (KA Dillingen)

Anlässlich des 24. Landesrealschultages ka-men vom 16. bis 18. Oktober 2014 über 300 Delegierte des Bayerischen Realschulleh-rerverbandes (brlv) aus ganz Bayern in Re-gensburg zusammen. Gemeinsam trafen sie wegweisende Entscheidungen für die Wei-terentwicklung der modernen bayerischen Realschule.

Die Veranstaltung des brlv stand unter dem Motto „Realschule – die starke Säule“. Der scheidende brlv-Vorsitzende Anton Hu-ber ließ die zahlreichen Vorhaben, die der brlv in den vergangenen Jahren erfolgreich umsetzen konnte, Revue passieren. Er wies aber auch darauf hin, dass es noch viele Baustellen gäbe, die fertiggestellt werden müssten. Dazu zählten die immer noch über 1 000 Klassen mit mehr als 30 Schülern, die

seit Jahren andauernde Überbelastung der Lehrkräfte und die verheerende Anstellungs-quote von unter 10 Prozent für Junglehrer in diesem Jahr.

Jürgen Böhm neuer Vorsitzender des Bayerischen Realschullehrer-verbandes

Einstimmig gewählt wurde Jürgen Böhm zum neuen Vorsitzenden des brlv. Der 49-jäh-rige Vorsitzende des Verbandes Deutscher Realschullehrer (VDR) übernimmt nun auch den Landesvorsitz in Bayern. Böhm löst An-ton Huber ab, der nach 21 Jahren im Landes-vorstand und zehn Jahren an der Verbands-spitze nicht mehr kandidierte.

Böhm blickte positiv auf die anstehenden Aufgaben: „Noch nie waren die Realschulen in Bayern so beliebt wie heute – bei Schülern, Eltern und Lehrkräften. Einen großen Anteil am hervorragenden Ruf hat Anton Huber, der sich in den vergangenen Jahrzehnten uner-müdlich für diese Schulart eingesetzt hat. Ihm gilt mein besonderer Dank.“ Der neue Verbandschef rief zur Geschlossenheit bei der inhaltlichen Weiterentwicklung der aner-kannten Realschule auf. Für ihn ist die bay-erische Realschule die Antwort auf aktuelle bildungspolitische Herausforderungen wie den Fachkräftemangel, die Integration von Zuwanderern oder die Digitalisierung.

Foto

: ahr

la (b

rlv)

24. Landesrealschultag in Regensburg

Jürgen Böhm neuer brlv-Vorsitzender

Gemeinsam stark: Zum neuen Team an der Spitze des brlv gehören (v.l.) Ulrich Babl (stv. Vorsitzender), Jakob Pritscher (Schatzmeister), Heidi Schreiber (Schriftführerin), Jürgen Böhm (Vorsitzender), Julia Jacob (stv. Vorsitzende) und Thomas Dachs (stv. Vorsitzender).

Foto

s: K

A G

ünzb

urg

Der Verband der Beamtinnen und Beamten der obersten Staatsbehörden in Bayern e.V. (VBOS) feierte heuer sein 50-jähriges Bestehen. Grund genug für eine zünftige Jubiläumsfeier mitsamt Bigband-Musik, gutem Essen und allerlei lobenden Worten

der Gäste. Der Verband setzt sich seit 50 Jahren für die Interessen vor allem der Kollegen der 1. QE, 2. QE und 3. QE an den Ministerien ein. Neben dem Amtschef des Kultus-ministeriums, Dr. Peter Müller, und dem Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes, Rolf Habermann, war auch die Ausschussvorsitzen-de Ingrid Heckner, MdL, geladen, ein Grußwort zu sprechen. Der Vor-sitzende des VBOS, Peter Thoma, ließ in seiner Begrüßungsrede mit

manch lustigen Anekdoten die Zeit der Verbandsgründung Revue passieren. Frau Heckner und Herr Habermann dankten in ihren Ansprachen Herrn Thoma für seine engagierte Arbeit und wünschten dem Ver-band für die Zukunft alles Gute.

50 Jahre VBOS

Foto

: VBO

S

Peter Thoma, Ingrid Heckner und Rolf Habermann (v.l.)

Page 29: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 29November/Dezember 2014

Verband

Mit unserer Gruppen-Sterbegeld-versicherung!

Treffen Sie jetzt eine ausreichende Vorsorge!

Aus Fürsorge der Familie zuliebe. Gerade jetzt brauchen Ihre Angehörigen finanzielle Sicherheit. Aus gutem Grund. Zum 1. Januar 2004 wurde die Beihilfe zu den Bestattungkos-ten gestrichen. Auch für gesetzlich Versicherte ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung

des Gesundheitssystems das so genannte Ster-begeld zum 1. Januar 2004 ersatzlos gestrichen worden. Aus unserer Sicht ist die private Vor-sorge für den Sterbefall unbedingt erforderlich, selbst wenn das Thema für viele immer noch ein Tabu ist. Nach Angaben des Bundesverbandes

der Bestattungsunternehmen liegen bei realisti-scher Betrachtung die Kosten einer Bestattung (z.B. Bestatterleistungen, Friedhofsgebühren. Grabstein, Trauerfeier, usw.) zwischen 5.000 und 10.000 Euro.

Was können Sie als BBB-Mitglied von unserer Sterbegeld-Versicherung erwarten?

- Versicherungssumme bis zu 12.500 Euro- Niedrige Beiträge- Überschussbeteiligung- Höchsteintrittsalter bis 80 Jahre- Keine Gesundheitsprüfung- Garantierte Aufnahme- Doppeltes Sterbegeld bei Unfalltod

(bei Eintrittsalter bis 74 Jahre)- Steuervorteile im Rahmen der Höchstbeiträge

für Vorsorgeaufwendungen- Keinen Vertreterbesuch, denn wir sind

Ihre Ansprechpartner- Angebot gilt auch für Ehepartner

bitte hier abtrennen

Name, Vorname

Straße

PLZ/Ort

Fachverband des BBB (Angabe unbedingt erforderlich!)

Wir versichern, dass wir Ihre Angaben nur für interne Zwecke speichern.Ja,

senden Sie mir entsprechendes Informationsmaterial

Coupon bitte einsenden an: BFW des BBBPostfach 310348, 80103 München

>

Bildungs- und Förderungswerkdes Bayerischen Beamtenbundes

Erlebnisreiche Tage verbrachte eine Gruppe des Bayerischen Beamtenbundes Schwan-dorf am Bodensee. Die mittelalterliche Stadt Stein am Rhein faszinierte mit ihren Fresken und in Friedrichshafen konnten die Zeppeli-ne im dortigen Museum besucht werden. Im Bregenzer Wald wurde in Schwarzenberg in einer Käserei Ziegenmolke und Käse verkos-tet. In St.Gallen besuchten die Teilnehmer

den Dom und anschließend die Altstadt in Appenzell.

Bei strahlendem Sonnenschein konnte die Silvretta-Hochalpenstraße nach Gallthür befahren werden. Im dortigen Alpinarium in-formierten sich die Teilnehmer über das La-winenunglück. Auf der Heimreise wurde noch die Benediktinerabtei in Weingarten besucht, wo auch das Gruppenbild entstand.

Foto

: KA

Schw

ando

rf

Kreisausschuss Schwandorf

Schwandorfer Beamte am Bodensee

Bei der Wahl des Hauptpersonalrates beim neu geschaffenen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 25. Juni 2014 wurden sieben Kolleginnen und Kollegen der Liste des Bayerischen Beamtenbun-des in den HPR gewählt. Um sie bei ihrer anspruchsvollen neuen Tätigkeit zu unter-stützen, führte der BBB speziell für diesen Personenkreis eine Personalratsschulung durch. Referent war der frühere langjährige HPR-Vorsitzende des Bayerischen Staats-ministeriums der Finanzen sowie Vorsitzen-de der Arbeitsgemeinschaft der Hauptper-sonalratsvorsitzenden, Josef Bugiel.

HPR-Schulung für Gesundheitsministerium

Foto

: BBB

Page 30: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Seite 30

Aus der Rechtsprechung

Alimentation bei begrenzter Dienstfähigkeit

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014, Az. 2 C 50.11

Aus den Gründen:

(…) Werden Beamten Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der ermäßigten Arbeitszeit abgesenkt sind, kann die Alimen-tation ihren Zweck nicht erfüllen: Denn bei ei-ner entsprechend der Arbeitszeit reduzierten Besoldung erreichen die betroffenen Beamten nicht das Einkommensniveau, das der Besol-dungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat. (…) Das kann bei der Teilzeitbeschäftigung deshalb hingenommen werden, weil sie im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin ge-währt wird. (…).

Während ein teilzeitbeschäftigter Be-amter nur mit einem Teil seiner Arbeitskraft Dienst leistet, bringt der begrenzt dienstfähi-ge Beamte seine Arbeitskraft ganz ein. Daher steht er dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienst-herrn seine gesamte Persönlichkeit und vol-le Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (…). Der Dienst-herr bringt durch die Entscheidung, die nur noch begrenzt dienstfähigen Beamten nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern sie im Dienst zu belassen, zum Ausdruck, dass er auf ihre objektiv eingeschränkte, subjektiv aber volle Dienstleistung Wert legt. Daher darf er ihnen auch die zur Sicherung der unabhän-gigen Amtsführung gebotene Besoldung nicht vorenthalten.

Der begrenzt dienstfähige Beamte hat nicht die Möglichkeit, es bei der Vollzeitbe-schäftigung und damit bei der vollen Besol-dung zu belassen oder später wieder Vollzeit-beschäftigung und -besoldung zu verlangen. (…)

(…) Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte nicht nur die Besol-dung als Gegenwert für seine Dienstleistung

erhält, sondern auch noch befördert werden und vor allem seinen Ruhegehaltssatz noch steigern kann. Allerdings sind das Vorteile, die das Alimentationsdefizit eines zeitan-teilig besoldeten Beamten nicht verringern. Sie unterscheiden ihn überdies nur von dem vorzeitig in den Ruhestand versetzten be-grenzt dienstfähigen Beamten, nicht aber von dem teilzeitbeschäftigten Beamten (…).

Der Funktion der Alimentation, durch einen amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten sicherzustellen, dass der Dienst leistende Beamte im politischen Kräftespiel zu einer stabilen und gesetzestreuen Verwal-tung beiträgt, entspricht es daher, dass sich die Besoldung von Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich an der-jenigen für Vollzeitbeschäftigte orientieren muss. Mit der Besoldung für Vollzeitbeschäf-tigte hat der Gesetzgeber das von ihm selbst als amtsangemessen angesehene Niveau der Besoldung festgelegt. Der Normgeber darf es bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Be-amter nicht dabei belassen, diese auf ein zeit-anteilig niedrigeres Niveau abzusenken. (…)

Im Rahmen dieser Gesamtregelung hat eine Aufzehrungsregelung, die - wie im vorlie-genden Fall - zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teil-zeitbeschäftigten Beamten führt, keinen Platz. Sie führt tendenziell dazu, dass dienstjüngere Beamte - wegen ihrer relativ niedrigen fiktiven Ruhegehaltsansprüche - und Beamte mit re-lativ hoher Teilzeitquote - weil sie eine relativ hohe Besoldung erhalten - den Zuschlag nicht erhalten; bei ihnen verbleibt es bei der Teilzeit-Besoldung. Damit werden die Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verfehlt, da ohne rechtfertigenden Grund die ungleichen Gruppen der begrenzt dienstfä-higen Beamten einerseits und der teilzeitbe-schäftigten Beamten andererseits gleichbe-handelt werden und für begrenzt dienstfähige Beamte das erforderliche Alimentationsniveau nicht gewährleistet wird.

Allerdings darf der Normgeber im Rah-men seiner Gesamtregelung auch den unter-schiedlichen objektiven Umfang der Arbeits-leistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichti-gen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit ent-gegenwirken. (…)

Die vom Dienstherrn zu gewährende Ali-mentation steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Dienstleistungspflicht der Beamten (…). So wie das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeit-lichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten in den herge-brachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips verankert ist (…), gilt Entsprechendes für das angemessene Verhältnis von zeitlichem Dienstleistungsum-fang und Bezugshöhe. (…)

Die gesetzliche Ausgestaltung der Ali-mentation der Beamten knüpft in vielfältiger Weise an den Umfang der Arbeitsleistung an (…). Wenn der Normgeber für begrenzt dienst-fähige Beamte einen Abschlag von der Vollali-mentation vornimmt, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ein Teil der Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und dadurch das austarierte Pflichten-gefüge zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten betroffen ist (…). Allerdings darf der Abschlag nicht so hoch sein, dass er die oben dargelegte Sicherungsfunktion der Alimen-tation verfehlt; er darf deshalb insbesondere nicht zu einer Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Beamten mit teilzeitbeschäftig-ten Beamten führen.

Zu einem entsprechenden Abschlag ist der Normgeber auch unter dem Gesichts-punkt berechtigt, einer unerwünschten At-traktivität des Instituts der begrenzten Dienst-fähigkeit entgegenzuwirken. (…)

Abstand zur Teilzeitbeschäftigung muss gewahrt sein

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken.

Recht

Page 31: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

FroheWeihnachten, eine besinnliche Adventszeit und

alles Gute im Jahr 2015 wünscht das BBB-Team!

Page 32: BBB Nachrichten November/Dezember 2014

Für mich die Einzige

Mehr Informationen? Gerne!Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei) oder www.bbbank.de

Banken gibt es viele. Aber die BBBank ist die einzige bundesweit tätige genossenschaftliche Privatkundenbank, die Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes einzigartige Angebote macht. Zum Beispiel den B-Tarif für Bankleistungen. Außerdem betreiben wir eine konsequente Mitglieder-Mehrwert-Politik®. Als Selbsthilfeeinrichtung für den öffent-lichen Dienst 1921 gegründet, verfolgen wir bis heute erfolgreich nur ein Ziel: Nutzen stiften für die Gemeinschaft unserer Mitglieder und Kunden.

Mit Direktbank und wachsendem Filialnetz sind wir bundesweit für Sie da.

Verwaltungsbeamte_Image_dbb_A4_4c_3mm_Adressfeld_weiss.indd 1 10.06.14 08:22