begriff des ipr
DESCRIPTION
Begriff des IPR. Internationales Einheitsrecht. Materielle Normen für Auslandssachverhalt. Kollisionsrecht. Kollisionsrecht. Sachverhalt SPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN. Spanisches Recht. Deutsches Recht. Italienisches Recht. andere Rechtskollisionen. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
IPR Thomas Rauscher
Begriff des IPR
Internationales Einheitsrecht
Materielle Normen für Auslandssachverhalt
Kollisionsrecht
IPR Thomas Rauscher
Kollisionsrecht
SachverhaltSPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN
Deutsches Recht
ItalienischesRecht
Spanisches Recht
IPR Thomas Rauscher
andere Rechtskollisionen
Interlokale Rechtsspaltung
Interpersonale Rechtsspaltung
Intertemporale Kollision
New York
Nevada
FloridaHawaii
sunnikatholisch
jüdischShi‘i
California
Nichtehelich / Ehelich
1.7.1998
Einheitliche Kindschaft
IPR Thomas Rauscher
IPR: AbgrenzungIZPR/IZVR: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Rechtshilfe von und für andere StaatenAusländer als Parteien vor deutschen Gerichten
Zustellung im Ausland/aus dem Ausland
Rechtsvergleichung: Lösung von Fällen nach fremdem RechtVorarbeiten für Gesetzgebungsvorhaben
Rechtsvereinheitlichung: KollisionsrechtsvereinheitlichungMaterielle Rechtsvereinheitlichung
UN(CISG) Haag UNCITRAL UNIDROIT EU-RiLi
IPR Thomas Rauscher
Kollisionsnorm Sachnorm
Verweisungsnorm
Sonstige Anknüpfungsnorm
Materielle Regelung
auch: materielle Regelung bei Auslandsbezug
§ 1944 Abs 3 BGBArt 17 Abs 1 EGBGB
Art 17 Abs 2 EGBGBScheidung durch Gericht
Einschränkung des Scheidungsstatuts
IPR Thomas Rauscher
Rechtsquellen des IPR
Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze (WechsG, ScheckG)
Völkervertragliche Abkommen
Haager Abkommen ehem: EU/EWG-Abkommen
Genfer Flüchtlingskonvention
Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB
Seit 2009: EG-Verordnungen im internationalen Schuldrecht
IPR Thomas Rauscher
Geltung völkervertraglichen IPRs
Zeichnung
Ratifikation
Geltung als Völkervertrag
Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB
Zeichnung mit Vorbehalt
Ratifikation
Umsetzung in deutsches Gesetz
Auslegung: völkervertragliche Natur
Nur Hinweisfunktion
EG-/EU-VOen Unmittelbare Geltung, Art 288 AEUVHinweis Art 3 Nr 1 idF vom 17.12.2009
IPR Thomas Rauscher
Selbständige Kollisionsnorm = Verweisungsnorm
Tatbestand Anwendbare RechtsordnungGrieche verstorben 25 I
EGBGBGriechisches Recht
Unselbständige Kollisionsnorm
= sonstige Anknüpfungsregel
Tatbestand Sonstige RechtsfolgeErblasser war Doppelstaater
5 I EGBGB
deutsche bzw effektive StA geht vor
IPR Thomas Rauscher
Einseitige KollisionsnormSachverhalt mit deutschem Bezug
Anwendbares Recht
Sachverhalt ohne deutschen Bezug ?
Deutscher Erblasser 24 Abs 1 aF EGBGB
Deutsches Recht
Vollkommen allseitige KollisionsnormNeutral beschriebener Sachverhalt
Anwendbares Recht
Deutscher Erblasser Deutsches RechtItalienischer Erblasser Italienisches RechtChinesischer Erblasser Chinesisches Recht
IPR Thomas Rauscher
Verallseitigung
Einseitige Kollisionsnorm Deutsches Tatbestands-Element
Anwendbares Recht Deutsches Recht
Staat X als Tatbestands-Element
Recht X
IPR Thomas Rauscher
Anknüpfung: Staatsangehörigkeit
Wohnsitz
Personalstatut = personale Rechtsangelegenheiten
Aufenthalt Staatsangehörigkeit
Common Law domicile
IPR Thomas Rauscher
Doppel-/Mehrstaater
...dem Recht des Staates, dem X angehört...(zB Art 25 EGBGB)
Italien Österreich
„effektive“ StA Art 5 Abs 1 S 1
Deutschland
?Art 5 Abs 1 S 2
IPR Thomas Rauscher
Staatenlose/Flüchtlinge/Asylanten...dem Recht des Staates, dem X angehört...
zB:
AusgebürgertzB: Muslim aus Kosovo
zB: dissidenter Tibeter
StA?Serbe?? Chinese??
Art 5 Abs 2:
(gewöhnlicher) Aufenthalt
Art 12 Genfer Konvention:
Wohnsitz
§ 2 Abs 1 AsylVerfG:
Rechtsstellung wieArt 12 Genfer K.
IPR Thomas Rauscher
Gewöhnlicher Aufenthalt
aus: Haager Übereinkommen Beschleunigung
im deutschen IPR HilfsanknüpfungAlternative Anknüpfung
IntegrationBestimmung
gew. Aufenthalt
rein faktischDauerhafter Aufenthalt
Soziale Integration
Wohnsitz
willentlich
domicile
auch mehrfach
willentlich„for ever“
IPR Thomas Rauscher
Rechtswahl SchuldvertragsrechtZwingende Normen
Ehegüter-/EhewirkungsrechtTestamentserbrechtNamensrecht
Nur eingeschränktDrittinteressen
Öffentliche Interessen
Sonstige Anknüpfungskriterien
Schlichter AufenthaltHandlungsort
BelegenheitsortEngste Verbindung
IPR Thomas Rauscher
Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln)
Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht
Dt. materielles Recht Rechtslage bis
TT.MM.JJRechtslage seit TT.MM.JJ
Dt.IPR Art 220, Art 236
materiell abgeschlossene Vorgänge
abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge
entstandene Dauerschuldverhältnisse
strittig
strittig
zB bereits rechtshängige Scheidung
zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge
tatbestandlich offene Vorgänge
IPR Thomas Rauscher
Intertemporale Anwendung von EG-Verordnungen
Schlussbestimmungen a) Inkrafttretenb) Geltungc) Anwendbarkeit
Rom I-VO (Schuldverträge)(EG Nr 593/2008)
a) Art 29 Abs 1: 24.7.2008b) Art 29 Abs 2: 17.12.2009c) Art 28: nur auf Verträge, die
unter Geltung der VO geschlossen werden
Rom II-VO (außervertragliches Schuldrecht)(EG Nr 864/2007)
a) Veröffentlichung=1.8.2007b) Art 32: 11.1.2009c) Art 31: Nur auf Tatbestände
seit 11.1.2009
IPR Thomas Rauscher
Natürliche Personen Art 7 EGBGB
Allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Beginn der Rechtsfähigkeit (nasciturus ?)Ende der Rechtsfähigkeit (Gehirntod ?)Todesfeststellung bei Verschollenheit
Kommorientenvermutungenvolle und beschränkte Geschäftsfähigkeit
EntmündigungErweiterung durch Statusakte
Besondere Rechts- und Geschäftsfähigkeiten
Ehemündigkeit - TestierfähigkeitHoferbenfähigkeit nach HöfeO
jeweiliges SachstatutArt 13 Abs 1 Art 25 Abs 1 Art 43 Abs 1
Abs 1 S 1: Heimatrecht
Art 7 Abs 1 S 2
IPR Thomas Rauscher
Natürliche Personen Art 7 EGBGB
Wandelbarkeit
Deutscher Österreicher
Rechts- und GeschäftsfähigkeitBGB ABGB
Schutz erworbener Rechtsstellung Art 7 Abs 2
Bleibt bei Erwerb der dt StA „mündig“ iSd § 151 ABGB(zB Verfügung über eigenes
Erwerbseinkommen)
15jähriger Österreicher
andere StA ? Verallseitigungvon Art 7 Abs 2
IPR Thomas Rauscher
Natürliche Personen Art 7
Verkehrsschutz
Art 12 EGBGBArt 13 Rom I-VO
- Vertrag (einseitige RechtsGesch analog)- im selben Staat (kein Distanzgeschäft)- nach Recht am Vertragsort handlungsfähig- nach Heimatrecht nicht handlungsfähig- Unkenntnis des Vertragspartners
Keine Berufung auf Beschränkungen der Handlungsfähigkeit
nach dem Heimatrecht
gilt nicht für familien- und erbrechtliche Geschäfte! Art 12 S 2
Partei- und Prozessfähigkeit nicht Art 7
Bestimmt sich nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Heimatrechts §§ 50 Abs 1
52 ZPO
V e
r w
e i
s u n
g
IPR Thomas Rauscher
Juristische PersonenGesellschaft oder Juristische Person hat ein HEIMATRECHT
GründungstheorieRecht nach dem gegründetmeist auch: Satzungs-Sitz
SitztheorieEffektiver (nicht bloß formaler) Verwaltungssitz
Schutz Gründerinteressen Schutz Verkehrsinteressen
EU-NiederlassungsfreiheitArt 43, 48 EGV aF, Art 49, 54 AEUVIm Bereich der Niederlassungsfreiheit nun Gründungstheorie
-EuGH (Daily Mail): Wegzugschranke-EuGH (Centros): Zweigniederlassung-EuGH (Überseering): Klagebefugnis-EuGH (Inspire Art): formal ausld Ges. -EuGH (Cartesio): identitätswahrender, aber nicht rechtsformwahrender Wegzug
in D früher hM: Sitztheorienur noch außerhalb EU/EWR
in Anglo-US und Skandinavien
Rückverweisung möglich
„Gesellschaftsstatut“
IPR Thomas Rauscher
Juristische PersonenGesellschaftsstatut: Qualifikation
Innere Verhältnisse der Gesellschaft- Gründung, Rechtsfähigkeit, Name, Register- körperschaftliche Verfassung, Mitbestimmung- innere Willensbildung, Geschäftsführung- Organe, organschaftliche Vertretung- Beziehung zu Mitgliedern/Gesellschaftern
RechtsgeschäftlicheAußenbeziehungen
- Verträge mit Dritten- insbes: rechtsgeschäftliche Vertretung- außervertragliche Beziehungen zu Dritten
IPR Thomas Rauscher
Juristische PersonSitzverlegung (nicht EU/EWR) Statutenwechsel
D CaymanGmBH
Existenzwahrender Wegzug?Grundsatz: beide Statuten müssen Umzug erlauben
Wegzug erfordert Liquidation
Zuzug wäre möglich Gründungstheorie
Fortbestand durch Rückverweisung
Ltd
Existenzwahrender Zuzug?
Wegzug zulässig (auch von Anfang an: overseas company)
keine deutsche Gesellschaftsformkein Zuzug (aber
Zweigniederlassung möglich)Anerkennung
Ausländische Gesellschaft behält ihren Sitz, wird aber im Inland tätig
Art 49, 54 AEUV+Völkerverträge +Dt. IPR: Inzidentanerkenung
IPR Thomas Rauscher
Internationale Konzerneenglische Inc
Deutsche AG
Beherrschungkeine Fusion
Englisches Gesellschaftsstatut
Deutsches GesellschaftsstatutVerwaltungssitz: es entscheidet nicht die faktische Beherrschung, sondern der Ort
des Organsitzes der beherrschten AG
Beherrschungsbeziehung nach Betroffenheit
Normen zum Schutz des Beherrschten (zB§ 21 AktG:
Mitteilungspflicht bei ¼-Anteil)
Schutz des herrschenden Unternehmens (zB Zustimmung
der Hauptversammlung)
§ 293 AktGZustimmung
der HV
IPR Thomas Rauscher
RechtsgeschäfteWirksamkeit von WE,
Folgen von WillensmängelnJeweiliges Geschäftsstatut(Erbstatut, Vertragsstatut [Rom I!], Ehegüterstatut)
Stellvertretunggesetzliche:Statut des
zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses
zB Art 21,Gesellschaftsstatut
rechtsgeschäftliche
Vertretung zulässig:jeweiliges
Geschäftsstatut
Vertretungsmacht:Wirkungsland
(auch Anscheins-/ Duldungsvollmacht)
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Mangels Vertretungsmacht gibt es kein Vertretungsstatut
IPR Thomas Rauscher
Formstatut Art 11 EGBGB
Geschäftsform alternativ Ortsform1. Alt 2. Alt
- auch zulässig gewählteGeschäftsform - Formwahl erleichtert aber nicht die Form der Re.Wahl
zB Art 15 Abs 3
Distanzverträge:alternativ beide Ortsformen
Qualifikation
Geschäftsstatut Prozessrecht
Über Formzwecke hinaus beschränkend
Regelung des Beweisverfahrens
Nicht genügend bei:- Verfügungen/dinglichen RGAbs 4
- [Immobiliarschuldverträgen]
Abs 4 aF- Gesellschaftsverträgen?Abs 4 analog?
IPR Thomas Rauscher
Formstatut Rom I-VO Art 11
Abs 1: Parteien im selben Staat Geschäfts- oder Ortsform
Abs 2: Distanzverträge Geschäftsform, beide Ortsformen, Form beider Aufenthaltsrechte
Geschäfts-, Orts-, Aufenthaltsform
Nur Form des gew. Aufenthalts des Verbrauchers
Abs 3:Einseitige Rechtsgeschäfte
Abs 4: Verbraucherverträge
Abs 5: Immobiliarsachenrechte, Immobiliar-Miete oder Pacht
Belegenheitsform, wenn - international zwingend (§ 311b BGB [-])- nicht abdingbar (§ 311b BGB [+])
IPR Thomas Rauscher
Substitutionlex causae:
Tatbestand
Ehe
Notar
Adoption
Tatsächlich angewendetes Recht
Mut‘a?
notary public? adopción?
1: Erlaubt die lex causae die Substitution eines Tb-Merkmals?
2: Wenn ja, ist das fremde Tb-Merkmal in concreto gleichwertig?
IPR Thomas Rauscher
Schuldvertragsstatut (EGBGB) Art 27 ff aFInkorporiert aus EVÜ
Grundsatz: Rechtswahl (Parteiautonomie) Art 27 Abs 1 aF AF - ausdrücklich
- oder konkludent, hinreichend sicher aus Vertrag erkennbar- auch für Teile des Vertrags (zB Form) möglich Art 27 Abs 1 S 3 aF- keine Rück- und Weiterverweisung Art 35 Abs 1 aF
- Mehrrechtsstaat: Wahl, räumlich nicht Art 4 Abs 3 Art 35 Abs 2 aF
Rechtswahlvertrag HauptvertragVertragsstatut
Vertragsstatut? Art 27Abs 4 iVm 31 Abs 1 aF
Formstatut Art 11, wenn nicht Art 29 aF
bei AGB und Schweigen Art 31 Abs 2 aF Aufenthaltsrecht des Vertragspartners
Vertragsschluss vor 17.12.09; Streichung Art 27 ff: BGBl 2008 I 1574
IPR Thomas Rauscher
Schuldvertragsstatut Art 28 aF
„engste Verbindung“ Abs 1
VermutungenGew Aufenthalt/Sitz des vertragscharakteristisch Leistenden Abs 2
Verkäufer, Dienstleistender, Werkunternehmer, Arbeitnehmer, Vermieterbei Fehlen: Gesamtschau - ausnahmsweise: gespaltenes Statut
Schuldvertrag über Grundstücksrecht: Belegenheitsrecht Abs 3was ein dingliches Recht/Grundstück ist, sagt lex rei sitae
Schuldvertrag über Nutzung eines Grundstücks: BelegenheitsrechtAbs 3
auch Miete, PachtGüterbeförderung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn dort zusätzlich Verladeort oder Entladeort Abs 4
Ausweichklausel: „engere Verbindung“
Abs 5 Widerlegt im Einzelfall Vermutungen nach Abs 2, 3, 4
IPR Thomas Rauscher
Schuldvertragsstatut Rom I Vertrag ab 17.12.2009Art 3 Rechtswahl: Keine Änderungen ggü Art 27 aF EGBGB
Art 4 Abs 1 Mangels Rechtswahl Enumeration nach Vertragstypena) Kauf: gewöhnlicher Aufenthalt Verkäuferb) Dienstleistung: gewöhnlicher A. Dienstleisterc) Immobiliarmiete/Pacht: Belegenheitd) „Ferienwohnungsmiete“: gew. A. Vermieter, wenn Mieter
natürliche Person mit gew. A. im selben Staate) Franchise: gewöhnlicher A. Franchisenehmerf) Vertriebsverträge: gewöhnlicher A. Vertriebshändlerg) Mobiliarversteigerung: Versteigerungsorth) Multilateraler Finanzhandel: Systemrecht
Art 4 Abs 2Art 4 Abs 4
Vertragscharakteristisch Leistender als 1. AuffangregelEngste Verbindung als 2. Auffangregel „Engere Verbindung“ – wie Art. 28 Abs 5 aF EGBGBArt 4 Abs 3
Art 5 Güterbeförderung [Abs 1] wie Art 28 Abs 4 aF EGBGB Personenbefö. [Abs 2] gA des Beförderten, wenn Abfahrt oder Zielsonst gA Beförderer; Abs 2 UA 2: Beschränkte Rechtswahl
Art 46c EGBGB Pflichtversicherungsverträge (nicht Rom I: Art 1 Abs 2j Rom I
IPR Thomas Rauscher
Verbraucherverträge vor 17.12.09 Art 29 aF
bestimmte Vertragstypen+Verbraucher+
Vertragsabschluss-situationen
- Lieferung bewgl Sachen-Dienstleistungen
- deren Finanzierung- mit Ausnahme von Abs
4
Vertragszweck nicht beruflicher/gewerblicher Tätigkeit zuzurechnen
Nr 1 Werbung, Angebot im Nr 2 Bestellungsannahme imNr 3 veranlasste Kauf-Reise aus demAufenthaltsstaat des Verbr.
bei RechtswahlZwingende Verbraucherschutzbestimmungen
des gew. Aufenthaltsstates greifen alternativ zum gewählten Recht einAbs 1
ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des VerbrauchersAbs 2
Formstatut Nicht Art 11, sondern gew. AufenthaltsrechtAbs 3
IPR Thomas Rauscher
Verbraucherverträge Rom I-VO Art 6
Unternehmer übt im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers seine berufl/gewerbl
Tätigkeit aus oder richtet sie dorthin aus+Verbraucher
bei Rechtswahl Zwingende Verbraucherschutzbestimmungendes gew Aufenthaltsstaates greifen alternativ zum gewählten Recht ein
Abs 2
ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des VerbrauchersAbs 1
Formstatut gew. Aufenthaltsrecht
Keine Vertragstypenbeschränkung, aber Ausnahmen nach Art 6 Abs 4
Art 11 Abs 1
Abs 3 Klarstellend: wenn nicht Art 6 Abs 1 vorliegt, gilt Vertragsstatut nach Art 3 und 4
IPR Thomas Rauscher
Individualarbeitsverträge Art 30 aF
Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis(abhängig, weisungsgebunden, Vergütung)
ohne Rechtswahl Vertragsstatut = Recht des Staates - des gewöhnlichen Arbeitsortes
(Arbeit in 1 Staat)- der einstellenden Niederlassung
(Arbeit in mehreren Staaten)
Abs 2
Ausweichklausel: „engere Verbindung“
mit Rechtswahl Schutz zwingender Bestimmungen im Recht nach Abs 2 darf nicht „entzogen“ werden
= nicht derogierbaralternative Anwendung einzelner Bestimmungen des Rechts nach Abs 2, soweit dem A.nehmer günstiger
Abs 1
Abs 2 Hs 2, 3
Art 8 Rom I
Art 8 Abs 1
Art 8 Abs 2, 3
Art 8 Abs 4
IPR Thomas Rauscher
Zwingende Vorschriften/Eingriffsnormen
1.Arbeitnehmer Art 30 aF EGBGB Durchsetzung nicht abdingbarer Normen gegen Rechtswahl
Enger Zusammenhang zu EU oder EWR
4. Art 27 Abs 3 aF EGBGB
- Verbindung SV nur zu 1 Recht- keine Typenbegrenzung- Durchsetzung zwingender(= nicht abdingbarer) Normen
5. Art 34 aF EGBGB
Immer: Durchsetzung deutscher „zwingender Bestimmungen“
„zwingend“ = Eingriffsnorm mit internationalem Geltungsanspruch
2.Verbraucher iSd Art 29 aF EGBGB
- berufl/gewerbl Tätigkeit in EU/EWR- Aufenthaltsstaat des Verbrauchers- Ausrichten solcher Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat- TzWRG: Belegenheit in EU/EWR
Anwendung der Normen zur Umsetzung von Verbraucherschutzrichtlinien des
EU/EWR-Staates zu dem der Zusammenhang besteht
Gilt nur für RiLi in § 46b Abs 4
3. EU/EWR-Verbraucherschutz: Art 29a aF, Art 46b nF EGBGB
IPR Thomas Rauscher
Zwingende Vorschriften/EingriffsnormenArbeitnehmer Art 8: unverändert
Rom I-VO
Verbindung zu nur einer Rechtsordnung Art 3 Abs 3 unverändert
Eingriffsnormen Art 9 Abs 2 Immer: Durchsetzung „zwingender Bestimmungen“ der lex fori
= Wahrung öffentlichen Interesses…
Verbraucher Art 7: unverändert
Art 9 Abs 1
Eingriffsnormen Art 9 Abs 3 Normen des Staates, in dem vertragliche Verpflichtung zu erfüllen: KANN Wirkung verliehen wd, wenn
Erfüllung dort unrechtmäßig wird
Richtlinien: Art 29a aF erweitert in Art 46b EGBGB übernommen
IPR Thomas Rauscher
SchuldvertragsstatutVertragsschluss
ReichweiteArt 31 Abs 1 aF nach dem Vertragsstatut
(Wirksamkeit unterstellt)Kein Infragestellen des „Vertrags“statuts, wenn
Vertrag unwirksam
für Wirkungen des (rechtsgesch) Verhaltens: Berufung auf Aufenthaltsrecht Art 31 Abs 2 aF
AuslegungErfüllung
Erfüllungsgeschäfte nach eigenem Statut (zB Sachenrechtsstatut)
Bei Erfüllungsmodalitäten: Erfüllungsortrecht zu berücksichtigen
Art 32 Abs 1 aF
Art 32 Abs 2 aF
NichterfüllungErlöschenNichtigkeitsfolgen
c.i.c. ?
Soweit spezifische „Vertragspartnerpflichten“
Deliktsstatut, soweit ggü Jedermann bestehende Verkehrspflichten
Art 10 Abs 1 Rom I VO
Art 12 Abs 2
Art 2 Abs 1 Rom II VO
Art 10 Abs 2
Art 12 Abs 1
IPR Thomas Rauscher
Forderungsübergang Art 33 aF
Abtretung Schuldner
Gläubiger
Forderungsstatut
ZessionarZedent
Kausalverhältnis +
VerfügungAbs 1 Kausalverhältnis hat unabhängiges Statut (Vertragsstatut)Abs 2 Forderungsstatut: Übertragbarkeit + Verhältnis S-Zessionar
?? Abtretung, abstrakt? Konstitutive Mitteilung an Schuldner?hM: Forderungsstatut abgetr Forderung
Legalzession Übergang auf leistenden Dritten nach dem Statut, dem seine Leistungspflicht unterliegtAbs 3
?? Leistung ohne Verpflichtung: Legalzession: Forderungsstatut
Art 14 Rom I VO:Abs 1, 2 k.Ä.Abs 3: auch
Sicherungszession
IPR Thomas Rauscher
Rom II-VO: Außervertragliche Schuldverhältnisse
Anwendungsbereich:- sachlich Art 1, Ausnahmen in Art 1 Abs 2
auch c.i.c. (Art 2 Abs 1, 12)- zeitlich: Ereignisse ab dem 11.1.2009 (Art 31, 32)- räumlich: Universell als loi uniforme (Art 3)
Deutsches IPR:- Art 40 ff EGBGB auf Dauer für die in Art 1 Abs 2
Rom II-VO ausgeschlossenen Materien; daher Art 40 ff EGBGB nicht gestrichen (BGBl 2008 I 2401)!
- für Altfälle vor dem Stichtag 11.1.2009[- im Gegensatz zu Art 27 ff EGBGB nicht ohne
weiteres als Auslegungsgrundlage, da vorher kein EG-Vertrag]
IPR Thomas Rauscher
Deliktsstatut Art 40 EGBGB
Grundanknüpfung: Tatortprinzip Abs 1 S 1
Distanz/Streudeliktefrüher: GünstigkeitsprinzipHandlungsortErfolgsort nur auf Verlangen
Abs 1 S 2, 3
Verletzter trägt Einschätzungsrisiko
„Auflockerung“früher: Kasuistik Verk.unfälle
gemeinsamer gew. Aufenthalt von Verletztem und Verletzer
Abs 2
„wesentlich engere Verbindung“Art 41
Abwehr ausländischer
Ansprüche
früher: Schutz Deutscher als Schädiger- Art 38 aF
Schutz gegen unangemessene RegelungenNr.1 höher als zur Entschädigung angemessen
Nr. 2 andere Zwecke als EntschädigungTriple & Punitive
Damages
Nr 3 Verstoß gegen für D geltende Übereinkommen
Direktanspruch Alternativ Delikts- oder VersicherungsvertragsstatutAbs 4
Abs 3
Nachträgliche Rechtswahl: Art 42
IPR Thomas Rauscher
Rom II-VO: Deliktsstatut (1)
1. Sachlicher Anwendungsbereich Art 12. Anknüpfung: Grundregel: - Ort des Schadenseintritts=Erfolgsort (Art 4 Abs 1)- Keine Option des Geschädigten zum Handlungsortrecht- Mehrere Erfolgsorte (Streudelikt): Mosaik oder Wahl?
3.Auflockerung:- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 4 Abs 2)- Offensichtlich engere Verbindung aus Gesamtheit der Umstände; insbesondere bestehendes Rechtsverhältnis (Art 4 Abs 3)
4.Rechtswahl:- Grundsätzlich nur nachträglich (Art 14 Abs 1 lit a)- Vorherige bei „kommerzieller Tätigkeit“ aller Parteien (Abs 1 lit b)- Unabdingbare Bestimmungen des einzigen Bezugsstaates (Abs 2)- Unabdingbare Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Abs 3)
IPR Thomas Rauscher
Rom II-VO: Deliktsstatut (2)5. Vorbehaltsklausel:- im Rahmen des ordre public, Art 40 Abs 3 EGBGB Maßstab- Eingriffsnormen: Art 166. Qualifikation:- Grundregel mit Aufzählung: Art 15- Beweisregeln (Art 22 Abs 1)- Sicherheits-/Verkehrsregeln am Ort zu berücksichtigen (Art 17)- Gefährdungshaftung: deliktisch zu qualifizieren- Direktansprüche (Art 18)
7. Sonderfälle:- Produkthaftung (Art 5)- Wettbewerbsverstöße und –beschränkungen (Art 6)- Umweltschäden (Art 7)- Verletzung geistigen Eigentums (Art 8)- Arbeitskampfmaßnahmen (Art 9)
IPR Thomas Rauscher
Bereicherungsstatut Art 38
Leistungskondiktion Akzessorisch an Statut der LeistungAbs 1
Drei-Personen-Verhältnisse
G
S B
Grundsatz: Kondiktionsansprüche nach Statut, mit dem Beteiligter rechnen muß
Zahlung durch Sicherungsgeber
Sicherungsvertragsstatut
Zahlung auf Anweisung
Anw Ang
ZE
Deckung
Valu
ta
B muss sich nur auf das SicherungsVstatut einstellen, Kondiktion bei G also nach dem
Sicherungsvertragsstatut
Angewiesener muss sich nur auf das Deckungsverhältnis einstellen, also
Direktkondiktion bei ZE, wenn Deckungsstatut diese vorsieht
aber: Fehlen einer Anweisung: Art 38 Abs 3
Art 42 (Rechtswahl)
IPR Thomas Rauscher
BereicherungsstatutNichtleistungskondiktion
Art 38 Abs 2, 3 EGBGB
Bereicherung durch Eingriff
Abs 2
Eingriffsort
Dadurch Harmonisierung zum Deliktsstatut
Bei sachenrechtlichen
Vorgängen ggf Art 41 Abs 1 Bei gemeinsamem
gew. Aufenthalt: Art 41 Abs 1, Abs 2 Nr 2
Bereicherung in sonstiger Weise
Abs 3
Ort des BereicherungseintrittszB: abgeirrte LeistungSitz des Empfängers
Art 42
NachträglicheRechtswahl
IPR Thomas Rauscher
Rom II-VO: BereicherungsstatutBereicherung anknüpfend an Rechtsverhältnis: Anknüpfung an dessen Statut (Art 10 Abs 1), umfasst:
- Leistungskondiktion- Bereicherung im Familien- und Erbrecht- Nichtleistungskond iVm Rechtsverhältnis- Eingriffskondiktion = Deliktsstatut??
Dreipersonenverhältnisse: Keine Sonderregelung, also zunächst wohl wie im deutschen Recht zu bestimmenBereicherung ohne Rechtsverhältnis (vgl Nichtleistungskond):- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 10 Abs 2)- Recht des Ortes, wo die Bereicherung eingetreten (Art 10 Abs 3)Auflockerung Art 10 Abs 4Nachträgliche Rechtswahl Art 14
IPR Thomas Rauscher
Geschäftsführung ohne Auftrag Art 39 EGBGB
Grundsatz: Ort der Geschäftsvornahme Abs 1
Ausnahmen (häufigere Fälle)
Leistung auf eine fremde Verbindlichkeit:deren Statut
Abs 2
Geschäftsführung o.A. im Rahmen einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung Art 41 Abs 1, 2 Nr 1
Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat Art 41 Abs 1, 2 Nr 2
Nachträgliche Rechtswahl möglich Art 42
GoA in staatsfreiem Gebiet (hohe See)
Heimatrecht (Flagge) des helfenden Fahrzeugs
Heimatrecht des „geholfenen“ Fahrzeugs
strittig
IPR Thomas Rauscher
Rom II-VO: Geschäftsführung ohne Auftrag
GoA-Anknüpfung (Art 11) wie Bereicherungsanknüpfung strukturiert
- Ort der Geschäftsvornahme damit nur subsidiär (Art 11 Abs 3)- GoA mit Bezug zu Rechtsverhältnis: akzessorisch (Art 11 Abs 1)- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 11 Abs 2)
- Aber: Leistung auf fremde Verbindlichkeit: - Art 11 Abs 1-3 haben kaum Beziehung zur getilgten Schuld- Lösung nur über Auflockerung (Art 11 Abs 4)
IPR Thomas Rauscher
Sachenrechtsstatut Art 43 EGBGB
Grundsatz: lex rei sitae Abs 1Mobilien und Immobilien
Qualifikation:
alle dinglichen Rechte
bei Qualifikationsunterschieden entscheidet – deutsche – lex fori
zB: Ersitzung nach Belegenheitsrecht, auch wenn
dieses die „Ersitzung“ als (Prozess-)Verjährung ansieht
Wertpapiere: lex rei sitae nur für das „Recht am Papier“
Forderungsstatut für Recht „aus dem Papier“
„Auflockerung“ bei wesentlich engerer Verbindung
Art 46
von Grundstück ausgehende Immissionen
Deliktisch: Art 44 EGBGB, Rom II-VO
IPR Thomas Rauscher
SachenrechtsstatutStatutenwechsel (Mobilien)
Art 43 EGBGB
Grundsatz: Fortbestand von Sachenrechten unter neuem Statut
Abs 2 Ausnahme für unbekannte/inkompatible Rechtsinstitutekeine Ausübung im Widerspruch zum neuen Statut
= Eingangskontrolle und Fortbestand, nicht Transformation
?? „Dauervoraussetzungen“ (insb: Publizitätserfordernisse)Je nach Zweck: Nichtanerkennung, Übergangsfrist,
Transformation in Funktionsäquivalent
unter altem Statut nicht vollendeter EntstehungstatbestandAbs 3kann sich unter neuem Statut vollenden
keine „Heilung“ alter Tatbestände, die dem neuen, nicht dem alten, Statut entsprechen
in beiden Fällen jedenfalls „Wiedererstarken“ bei Rückkehr
Gutglaubenserwerb unter neuem Statut
aber: altes Statut bestimmt über die Zulässigkeit des Gutglaubenserwerbs
IPR Thomas Rauscher
SachenrechtsstatutRes in transitu
Land A
Land B
DurchLand C
Bestimmt nur über sachen-rechtliche Tb mit Bezug zu Land C
zB Pfändung in C
A unmittelbarer Statutenwechsel B
Für andere Sachenrechts-Tb
Luft/Wasser/Schienen- Transport/VerkehrsmittelArt 45 EGBGBImmer nach ihrem „Heimatrecht“Luft: Registrierungsstaat
Wasser: ebenso sonst HeimathafenSchiene: Zulassungsstaat