bericht des landesrechnungshofes über den salzburger … · 2016. 3. 25. · den bestimmungen der...
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Bericht des Landesrechnungshofes
über den
Salzburger Tourismusförderungsfonds
März 2005
LRH-3-87/8-2005
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 2
Kurzfassung
Der Salzburger Tourismusförderungsfonds ist ein durch Landesgesetz einge-
richteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er fördert die Salzburger Fest-
spiele, touristische Maßnahmen und Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung
sowie den regionalen Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismusträgern.
Organe des Fonds sind die Fondskommission und ein von der Kommission ein-
gesetzter Geschäftsführer. Die Fondskommission ist u.a. für die Entscheidung
über Förderansuchen, die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rech-
nungsabschlusses sowie für die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwen-
dung zuständig. Zur Abwicklung der Förderungen wurden von der Kommission
Richtlinien erlassen.
Im geprüften Zeitraum finanzierte sich der Fonds im Wesentlichen aus
Verbands-, Tourismus- und Fondsbeiträgen. Auch erzielte der Fonds Erträge
aus der Veranlagung seines Vermögens. Die dem Fonds zugeflossenen Beiträge
betrugen im Jahr 2001 rd. € 3,6 Millionen; im Jahr 2002 waren es rd. € 3,1
Millionen und im Jahr 2003 rd. € 3,8 Millionen.
Jährlich wurden vom Fonds Vorhaben in einer durchschnittlichen Höhe von rd.
€ 3,5 Millionen gefördert. Der überwiegende Teil der Förderungen betraf die
Salzburger Festspiele; diese erhielten eine jährliche Förderung von durchschnitt-
lich rd. € 2,7 Millionen. Rund € 730.000 entfielen auf die Förderung des Regio-
nalen Ausgleichs und auf einzelne Projekte mit überörtlicher Bedeutung.
Die Vermögenslage des Fonds ist durch eine hohe Eigenkapitalquote gekenn-
zeichnet (95 %). Zum 31.12.2003 betrug das Eigenkapital rd. € 4,6 Millionen;
die Wertpapiere und der überwiegende Teil des Umlaufvermögens waren durch
Eigenkapital finanziert. Der Wertpapierbestand des Fonds entspricht in seiner
Höhe in etwa dem jährlichen Ausmaß des gesetzlichen Förderungsobligos
(Abgangsdeckung Salzburger Festspiele und regionale Ausgleichszahlungen).
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Der Bestand an flüssigen Mitteln wies im Jahresablauf jeweils große Schwan-
kungen auf. Ursache war vor allem, dass der überwiegende Teil der Beiträge in
den Monaten Juli und August angewiesen wurde. Der Landesrechnungshof
empfiehlt, durch geeignete Maßnahmen den Bestand an flüssigen Mitteln mög-
lichst gering zu halten. Daher sollte überlegt werden, Förderungsmittel rascher
den in Betracht kommenden Empfängern zufließen zu lassen.
Weiters enthält der Bericht im Wesentlichen folgende Feststellungen bzw.
Empfehlungen:
Der Landesrechnungshof empfiehlt, Maßnahmen zur Beschleunigung der
Fördervergabe zu setzen. Dies kann etwa durch eine bedarfsgerechte Anzahl
von Kommissionssitzungen oder die Übertragung der Entscheidung über ge-
wisse Förderansuchen auf die Unterkommission und die Geschäftsführung er-
folgen. Laut Fondsgeschäftsführung ist lediglich bei den Freien Förderungen mit
einem Anteil von ca. 6 % des Jahresbudgets eine Vorlage und Beschlussfassung
durch die Fondskommission erforderlich.
Für den Landesrechnungshof ist es entbehrlich, dass die Tourismusverbände für
den „Regionalen Ausgleich“ eigens Anträge an den Fonds stellen müssen, da
sich die Höhe des Anspruchs direkt aus den einschlägigen Richtlinien ergibt.
Auch sollten sich Ausgleichszahlungen dem Zweck des regionalen Ausgleichs
entsprechend auf kleinere fremdenverkehrsintensive Gemeinden beschränken.
Der Landesrechnungshof empfiehlt, Ausmaß und Auszahlung der Remunera-
tion für die Tätigkeit des Geschäftsführers klar zu regeln.
Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag hat jedenfalls vor Beginn des
Geschäftsjahres zu erfolgen. Dadurch können Förderungen vermieden werden,
die nicht durch einen genehmigten Voranschlag abgedeckt sind.
Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist bei der Verfügung über das Konto (Anweisung
von Förderungsmitteln) nicht in einem ausreichenden Ausmaß gewährleistet.
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Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass Anwei-
sungen zweier elektronischer Signaturen bedürfen, die unabhängig voneinan-
der auszulösen sind. Auch wird empfohlen, anstelle der bestehenden Einzel-
zeichnung eine gemeinsame Zeichnungsberechtigung für zwei Personen zu ver-
anlassen.
Der Landesrechnungshof regt an, die Fälligkeit der Fondsbeiträge (Ortstaxe)
von derzeit halbjährliche auf vierteljährliche Termine abzuändern. Dies wäre
ohne allzu großen Verwaltungsaufwand möglich und würde die Liquidität des
Fonds verbessern.
Die formalen Förderungsbedingungen wurden im Wesentlichen eingehalten. In
Einzelfällen wurden Mängel wie etwa die lückenhafte Vorlage von Unterlagen
zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel festge-
stellt.
Zu einzelnen Förderfällen hat der Landesrechnungshof folgendes festgestellt:
• Die vom Österreichischen Alpenverein vorgelegten Abrechnungen sollten
zumindest stichprobenweise anhand von Belegen überprüft werden. Dies
gilt sinngemäß auch für Marketingaktivitäten der Salzburger Kulturvereini-
gung.
• Mit der Förderung eines Lehrganges für Tourismus- und Hotelmanagement
sind eher entwicklungspolitische Zielsetzungen verbunden. Dies entspricht
nicht den Grundsätzen der Förderungsrichtlinien.
• Die Förderung der Salzburger Nachwuchsschirennläufer ist als besondere Art
der Sportförderung anzusehen. Entgegen der Ankündigung des damaligen
Vorsitzenden der Fondskommission wurde diese Förderung seit der letzten
Prüfung des Landesrechnungshofes nicht abgeschafft. Die Geschäftsführung
kündigt an, diesen Punkt der Fondskommission zur Beratung vorzulegen.
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Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkungen .............................................................................................. 8
1.1 Prüfungsauftrag ......................................................................................................8
1.2 Aufbau des Berichts ................................................................................................8
2. Allgemeines ...................................................................................................... 9
2.1 Salzburger Tourismusförderungsfonds.....................................................................9 2.1.1 Fondskommission ......................................................................................10
2.1.2 Geschäftsführung ......................................................................................13
2.1.3 Geschäftsgang...........................................................................................14
2.1.4 Grundlagen für Zuwendungen des Fonds ..................................................18
3. Jahresabschluss .............................................................................................. 20
3.1 Bilanzen ................................................................................................................20 3.1.1 Anlagevermögen .......................................................................................20
3.1.1.1 Sachanlagen ..............................................................................................20 3.1.1.2 Wertpapiere ..............................................................................................21
3.1.2 Umlaufvermögen ......................................................................................22 3.1.2.1 Sonstige Forderungen................................................................................22 3.1.2.2 Guthaben bei Kreditinstituten....................................................................22
3.2 Eigenkapital ..........................................................................................................24
3.3 Rückstellungen......................................................................................................24
3.4 Verbindlichkeiten ..................................................................................................25
4. Gewinn- und Verlustrechnung ........................................................................ 26
4.1 Erträge aus Pflichtbeiträgen (zugeflossene Beiträge)..............................................27 4.1.1 Fondsbeiträge (Land- und Forstwirtschaft) ................................................27
4.1.2 Fondsbeiträge (Ortstaxe)...........................................................................28
4.1.3 Verbandsbeiträge ......................................................................................29
4.1.4 Tourismusbeiträge .....................................................................................30
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4.2 Förderungsaufwand (geförderte Vorhaben) ..........................................................30 4.2.1 Festspiele .....................................................................................................31
4.2.2 Regionaler Ausgleich....................................................................................31
4.2.3 Touristische Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung (Freie Zuwendungen) .36
4.3 Personalaufwand ..................................................................................................36
4.4 Verwaltungsaufwand ............................................................................................37
4.5 Finanzergebnis ......................................................................................................37 4.5.1 Wertpapiererträge/Zinserträge.....................................................................37
4.5.2 Abschreibungen Finanzanlagen....................................................................38
5. Freie Zuwendungen (Projekte) ........................................................................ 39
5.1 Touristische Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvorhaben.....................41 5.1.1 Österreichischer Alpenverein (ÖAV): ...........................................................42
5.1.2 Marktgemeinde Mattsee:.............................................................................43
5.1.3 Marktgemeinde Golling ...............................................................................43
5.2 Veranstaltungen....................................................................................................44 5.2.1 Salzburger Kulturvereinigung.......................................................................44
5.2.2 Internationale Stiftung Mozarteum (Mozartwoche) .....................................45
5.2.3 Verein Eurofestival 2003 Salzburg (Europäische Betriebssportspiele) ............46
5.3 Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege) .......................................................46
5.4 Überregionale Werbemaßnahmen ........................................................................47 5.4.1 Salzburger Blasmusikverband.......................................................................47
5.4.2 Gemeinde Leogang......................................................................................48
5.5 Salzburg Land Tourismusgesellschaft GmbH (SLTG)..............................................48
5.6 Sonstige ................................................................................................................49 5.6.1 Schihotelfachschule Bad Hofgastein .............................................................49
5.6.2 Stipendium für den Lehrgang Tourismus- und Hotelmanagement................50
5.6.3 Salzburger Landesschiverband: ....................................................................50
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6. Anhang ........................................................................................................... 52
6.1 Gegenäußerung des Amtes der Salzburger Landesregierung .................................52
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1. Vorbemerkungen
1.1 Prüfungsauftrag
(1) Die Prüfung des Salzburger Tourismusförderungsfonds war Teil des Prüfungs-
programms für das Jahr 2004 („Besorgung der laufenden Aufgaben des
Landesrechnungshofes“).
Die Prüfung umfasst die Jahre 2001 – 2003.
Der Salzburger Tourismusförderungsfonds ist durch Landesgesetz eingerichtet
und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Der Fonds wird von einer Kommission
(Fondskommission) verwaltet.
1.2 Aufbau des Berichts
(1) Der Bericht ist in Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert. Vom Landesrech-
nungshof festgestellte Sachverhalte sind mit „(1)“ und deren Bewertung samt
allfälliger Empfehlungen mit „(2)“ gekennzeichnet. Diese werden zusätzlich
durch Schattierung hervorgehoben. Die zusammengefasste Gegenäußerung
der geprüften Einrichtung wird kursiv dargestellt und mit „(3)“ kodiert. Eine
allenfalls abschließende Beurteilung durch den Landesrechnungshof ist mit
„(4)“ gekennzeichnet. Die vollständige Gegenäußerung ist dem Bericht als An-
lage angeschlossen.
Um den Bericht übersichtlich zu gestalten, ist das enthaltene Zahlenwerk fall-
weise gerundet.
Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten grundsätz-
lich für Frauen und Männer.
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2. Allgemeines
2.1 Salzburger Tourismusförderungsfonds
(1) Der mit Gesetz vom 2. März 1928, LGBl. Nr. 35, gebildete Fonds ist zur Förde-
rung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land
Salzburg dienen. Diese Bestimmungen sind nunmehr Bestandteil des Salzburger
Tourismusgesetzes.
Der Fonds fördert:
• die Salzburger Festspiele (Abgangsdeckung gemäß dem Bundesgesetz
über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“, BGBl. Nr. 147/1950)
• touristische Maßnahmen und Einrichtungen mit jedenfalls überörtlicher Be-
deutung (Zuwendungen, Darlehen, Beteiligungen)
• den regionalen Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismusträgern (Zuwen-
dungen, Darlehen).
Der Fonds finanziert sich im Wesentlichen aus Tourismusbeiträgen sowie aus
Verbands- und Fondsbeiträgen. Weiters fließen dem Fonds Erträge aus der Ver-
anlagung des Fondsvermögens zu. Neben einer Finanzierung durch Dar-
lehensaufnahme sind gesetzlich auch Einnahmen aus Stiftungen und sonstigen
Zuwendungen vorgesehen.
Beitragspflichtig für den Fondsbeitrag sind sowohl kammerumlagepflichtige
Land- und Forstwirte als auch Personen, die Fremde beherbergen und ver-
pflichtet sind, dafür eine Orts- oder Kurtaxe einzuheben. Die Bemessungs-
grundlage bei den Land- und Forstwirten bildet der Grundsteuermessbetrag;
Vermieter haben je Nächtigung 1,5 Cent abzuliefern.
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Der Verbandsbeitrag ergibt sich aus dem Beitragsaufkommen nach dem Salz-
burger Tourismusgesetz. Er beträgt 10 % von den Beiträgen, die von Mit-
gliedern eines Tourismusverbandes insgesamt entrichtet werden. Eine Aus-
nahme gilt für die Landeshauptstadt, hier gilt ein Drittel des Aufkommens als
Verbandsbeitrag.
Der Tourismusbeitrag entspricht dem Beitragsaufkommen, das von solchen
Beitragspflichtigen nach dem Salzburger Tourismusgesetz entrichtet wird, die
keinem Verband angehören.
2.1.1 Fondskommission
(1) Der Fondskommission gehören Vertreter der Tourismuspolitik des Landes und
Vertreter der unterschiedlichen Beitragszahler an. Die Kommission besteht aus
26 Mitgliedern. Kraft Gesetz besteht die Fondskommission aus dem Landes-
hauptmann oder einem mit seiner Vertretung betrauten Mitglied der Landes-
regierung als Vorsitzenden. Dazu kommen der Bürgermeister der Landeshaupt-
stadt und die Präsidenten der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter
und Angestellte und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft.
Weitere 21 Mitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren von folgenden Ein-
richtungen entsandt:
• Wirtschaftskammer (6 Vertreter)
• Kammer für Arbeiter und Angestellte (3 Vertreter)
• Kammer für Land- und Forstwirtschaft (2 Vertreter)
• Kammern der freien Berufe (6 Vertreter)
• Gemeindeverband (2 Vertreter von Tourismusgemeinden)
• Städtebund (1 Vertreter einer Tourismusgemeinde)
• Privatzimmervermieter (1 Vertreter).
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Für den Fall, dass das mit Tourismusangelegenheiten befasste Mitglied der
Landesregierung der Kommission nicht angehört, ist dieses den Sitzungen der
Kommission als beratendes Mitglied beizuziehen. Mit beratender Stimme hat
auch ein Vertreter der Geschäftsführung sowie ein vom Ressortchef zu nomi-
nierender Vertreter des Amtes der Landesregierung an den Sitzungen teilzu-
nehmen.
Die Mitgliedschaft zur Fondskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die
Fondskommission tagt im Regelfall zweimal jährlich. Für die Beschlussfähigkeit
ist die Einladung aller Kommissionsmitglieder und die Anwesenheit von
wenigstens 13 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.
Der Fondskommission obliegt:
• Vertretung des Fonds nach außen (rechtsverbindliche Zeichnungen haben
gemeinsam durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer zu erfolgen)
• Entsendung von Mitgliedern der Kommission in Körperschaften und Ein-
richtungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen
• Entscheidung über Förderansuchen
• Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen
• Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses
• Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördergelder, sowie
deren Zurücknahme
• Erlassung von Förderrichtlinien
• Erstattung eines Jahresberichtes an die Landesregierung über den Ver-
mögensstand und die Gebarung des Fonds.1
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt
werden darf, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind. Nach
den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung bedürfen solche
1 Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den
Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.
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Beschlüsse, die die Verwendung der Mittel betreffen, der kollegialen Be-
schlussfassung.
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Fondskommis-
sion in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese wurde von der Fondskommis-
sion am 18.04.1961 beschlossen. In der Geschäftsordnung ist auch vorgesehen,
dass zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten Unterausschüsse aus Mit-
gliedern der Fondskommission eingerichtet werden können.
In der Praxis werden Förderungsvorhaben von einer dreiköpfigen Unterkom-
mission, bestehend aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer, Arbeiter-
kammer und Landwirtschaftskammer, begutachtet. In einzelnen Fällen wird ein
Lokalaugenschein vorgenommen. Der Unterkommission obliegt auch die Mit-
wirkung bei der abschließenden Kontrolle (widmungsgemäße Verwendung).
Dieser Kommission gehört der Geschäftsführer des Fonds mit „beratender“
Stimme an.
(2) Die Zusammensetzung der aus 26 Personen bestehenden Fondskommission
spiegelt die Interessen der Beitragspflichtigen wider. Bei Sitzungen der Fonds-
kommission waren durchschnittlich ¾ der Mitglieder anwesend; nicht an-
wesende Mitglieder waren im Regelfall entschuldigt.
Die geringe Anzahl von jährlich zwei Kommissionssitzungen kann sich nachtei-
lig für einzelne Förderungswerber auswirken. Die Zuerkennung der Förderung
(Zeitraum zwischen Einbringen des Ansuchens und der tatsächlichen Erledi-
gung) dauerte im Einzelfall neun Monate. Der Landesrechnungshof empfiehlt
Maßnahmen zu setzen, damit diese Dauer verkürzt wird. Dies kann etwa durch
eine bedarfsgerechte Anzahl von Kommissionssitzungen oder die Übertragung
der Entscheidungskompetenz für gewisse Förderansuchen an die Unterkommis-
sion und die Geschäftsführung erfolgen. Eine solche Vorgangsweise gilt derzeit
bereits für Förderungen unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“. Vor allem aus
verwaltungsökonomischen Überlegungen ist das Erfordernis zu hinterfragen,
dass Beschlüsse der Fondskommission einer Genehmigung der Landesregierung
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– und zwar der kollegialen Beschlussfassung – bedürfen. Zumindest bei Be-
schlüssen über eine im Einzelfall zuzuerkennende Förderung erscheint dies ent-
behrlich.
(3) Die Fondsgeschäftsführung verweist darauf, dass lediglich bei den Freien
Förderungen mit einem Anteil von ca. 6 % des Jahresbudgets eine Vorlage
und Beschlussfassung durch die Fondskommission erforderlich sei. Am Jahres-
anfang vollständig eingereichte Ansuchen würden rasch abgewickelt, da die
Fondskommission bis zum Ende des ersten Quartals des ersten Geschäftsjahres
den Jahresabschluss des vergangenen Jahres zu beschließen habe. Im Rahmen
dieser Sitzung würden von der Fondskommission auch die vorliegenden För-
deranträge beschlossen. Lediglich einige wenige zum Teil unvollständige An-
suchen bedürften einer längeren Bearbeitungs- und Entscheidungsdauer.
2.1.2 Geschäftsführung
(1) Für die Führung der laufenden Geschäfte ist von der Fondskommission der
Leiter des Referates 15/02 „Wirtschafts- und Technologieförderung“ (Abtei-
lung 15 „Wirtschaft, Tourismus und Energie“) eingesetzt. Der Geschäftsführer
wurde im Berichtszeitraum von zwei weiteren Personen unterstützt. Diese ge-
hörten dem Dienststand des Landes an. Die Art der Tätigkeit ist als Nebentätig-
keit zu qualifizieren; mit dem Fonds waren freie Dienstverträge abgeschlossen.
Für Leistungen, die vom Geschäftsführer erbracht werden, gilt eine Art „Remu-
nerationsregelung“. In den Voranschlägen wurde dafür vorgesorgt. Im Jahr
2001 waren es € 2.907. In den Folgejahren erhöhten sich die Remunerationen
auf € 3.650 bzw. € 4.000. Da eine Auszahlung nicht erfolgte, sind in den Bilan-
zen des geprüften Zeitraumes entsprechende Rückstellungen ausgewiesen.
Das Entgelt der beiden Fondsbediensteten entsprach jeweils der Geringfügig-
keitsgrenze nach dem ASVG. Darüber hinaus hat die Fondskommission rück-
wirkend für besondere Leistungen Remunerationen zuerkannt. Für das Jahr
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2002 waren es insgesamt € 726. Für das Jahr 2003 waren es € 2.000. Dafür
sind in der Bilanz entsprechende Rückstellungen ausgewiesen.
Dem Land werden keine Verwaltungskosten (Büroaufwand) erstattet.
(2) Die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Geschäftsführung über Bediens-
tete des Amtes der Landesregierung (Referat 15/02) ist für den Fonds zweck-
mäßig. Der Landesrechnungshof empfiehlt, dem Land anteilige Verwaltungs-
kosten zu erstatten. Die für die Geschäftsführung anfallenden Personalkosten
sind angemessen.
Der Landesrechnungshof empfiehlt, hinsichtlich Ausmaß und Auszahlung der
Remuneration für die Tätigkeit des Geschäftsführers eine klare Regelung zu
treffen.
(3) In der Gegenäußerung weist die Fondsgeschäftsführung darauf hin, dass Büro-
material aus dem ehemaligen Büro verwendet werde. Ein Neubedarf bestehe
nur in Form von Druckpapier.
2.1.3 Geschäftsgang
(1) Der Fonds hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag zu erstellen und
in weiterer Folge einen Rechnungsabschluss zu verfassen. Der Voranschlag hat
innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimm-
ten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds erstellt zu werden. Der
Rechnungsabschluss muss bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres
erstellt werden. Die Bücher des Fonds werden von einem Wirtschaftstreuhän-
der geführt. Dieser erstellte auch den Jahresabschluss; die Bestimmungen des
Rechnungslegungsgesetzes werden sinngemäß angewendet. Die Landesregie-
rung hat bis spätestens 30. September des Folgejahres dem Landtag über die
Gebarung einen Bericht zu erstatten (Vermögensstand und Gebarung).
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Für den Salzburger Festspielfonds gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirt-
schaftsjahr (1. Oktober – 30. September des Folgejahres). Der Haushaltsplan
des Salzburger Festspielfonds wird im Regelfall durch das Festspielkuratorium
ein halbes Jahr vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschlossen. Die Höhe des für
das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu tragenden Betriebsabganges wurde dem
Salzburger Tourismusförderungsfonds mit 11. Juli 2000 mitgeteilt. Für das dar-
auf folgende Wirtschaftsjahr war es der 4. April 2001. Für das Wirtschaftsjahr
2002/2003 erfolgte die Mitteilung am 18. September 2002.
Die Beschlussfassung des Salzburger Tourismusfonds über den Jahresvoran-
schlag 2001 erfolgte in der Sitzung der Fondskommission vom 2. April 2001.
Für den Jahresvoranschlag 2002 war es der 25. Juli 2002. Der Voranschlag
2003 wurde am 1. April 2003 beschlossen. Für die Nichtbeachtung der gesetz-
lichen Frist zur Beschlussfassung des Voranschlages führt die Geschäftsführung
des Fonds vor allem die Problematik des vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
schaftsjahres der Salzburger Festspiele an. Ein Vorziehen der Beschlussfassung
wäre mit Unsicherheiten bei der Einschätzung der zu erwartenden Einnahmen
aus Beiträgen behaftet.
Für die Abwicklung der Förderungsangelegenheiten gilt folgende Vorgangs-
weise:
Der von den Salzburger Festspielen mitgeteilte Beitrag zur Abdeckung des Be-
triebsabganges wird von der Geschäftsführung in vier Raten (jeweils am
1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. September) angewiesen. Die Entwicklung bei
den Salzburger Festspielen wird bei den jeweiligen Sitzungen der Fondskommis-
sion erörtert.
Für die Beiträge zum regionalen Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismus-
trägern gilt die von der Fondskommission beschlossene Richtlinie. Nach den Be-
stimmungen des Tourismusgesetzes stehen dafür jährlich mindestens € 436.050
zur Verfügung. Grundlage für die Zuerkennung bildet der von einem begüns-
tigten Verband zu stellende Antrag. Der Zeitpunkt der Anweisung durch die
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Geschäftsführung richtet sich nach dem Einlagen des Antrages; die Anweisung
erfolgt nach Maßgabe der beim Fonds vorhandenen flüssigen Mittel.
Für die Förderung touristischer Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung gilt
die dafür von der Fondskommission beschlossene Richtlinie. Jedes einzelne
Vorhaben ist von der Unterkommission zu begutachten. Die Zuerkennung der
Förderung bedarf in jedem Einzelfall eines Beschlusses der Fondskommission.
Dieser Beschluss bedarf einer gesonderten Genehmigung durch die Landesre-
gierung. Dazu ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landes-
regierung eine kollegiale Beschlussfassung erforderlich. Die widmungsgemäße
Verwendung der Förderungsmittel ist von der Geschäftsführung zu prüfen.
Die Anweisung der Förderungsmittel zählt zu den laufenden Aufgaben der Ge-
schäftsführung. Dazu ist der Geschäftsführer über die Konten des Fonds alleine
zeichnungsberechtigt.
Der Zahlungsverkehr wird elektronisch abgewickelt (e-banking). Nach Angaben
der Geschäftsführung wäre die Einhaltung des „Vier-Augen-Prinzip“ wie folgt
sichergestellt: Eine Bedienstete des Fonds hat die Berechtigung mittels „PIN-
Code“ in das Konto Einsicht zu nehmen. Der für die Auslösung einer Über-
weisung erforderliche „TAN“ (elektronische Signatur) wird dieser Bediensteten
vom Geschäftsführer im Einzelfall zur Kenntnis gebracht. Das jeweilige Über-
weisungsprotokoll wird vom Geschäftsführer evident gehalten.
(2) Die nicht fristgerechte Beschlussfassung über den Voranschlag ist zu beanstan-
den. Es entspricht dem Wesen eines Voranschlages, dass ein solcher am Beginn
der dafür vorgesehenen Periode zu beschließen ist. Den von der Geschäftsfüh-
rung für das Versäumnis ins Treffen geführten Überlegungen ist eine gewisse
Berechtigung nicht abzusprechen. Dem steht jedoch die gesetzlich vorgesehene
Frist entgegen. Daher empfiehlt der Landesrechnungshof Überlegungen anzu-
stellen, wie die vorgegebene Frist an die Erfordernisse angepasst werden kann.
Sicherzustellen ist, dass eine Beschlussfassung vor Beginn eines Geschäftsjahres
zu erfolgen hat.
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Die Abwicklung der Abgangsdeckung gegenüber den Salzburger Festspielen er-
folgt verwaltungsökonomisch zweckmäßig. Allerdings ist festzuhalten, dass
zumindest bei zwei der angewiesenen Raten noch kein beschlussmäßig festge-
stellter Voranschlag vorliegt.
Die Abwicklung der Ausgleichsleistungen (Beiträge zum regionalen Ausgleich)
erfolgt verwaltungsökonomisch zweckmäßig. Allerdings liegt zumindest bei
einem Teil der Fälle noch kein beschlussmäßig festgestellter Voranschlag vor.
Die geringe Anzahl von Sitzungen der Fondskommission (höchstens zwei
Sitzungen jährlich) wirkt sich nachteilig für die Abwicklung bei der im Einzelfall
zuzuerkennenden Förderungen aus. Eine zusätzliche Verzögerung ergibt sich
aus dem Erfordernis, dass Beschlüsse über die Zuerkennung der Förderung
einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen. Der Landesrech-
nungshof empfiehlt, Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu über-
legen (siehe dazu die Empfehlung im UA Fondskommission).
Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist bei der Verfügung über das Konto (Anweisung
von Förderungsmitteln) nicht in einem ausreichenden Ausmaß gewährleistet.
Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass Anwei-
sungen zweier elektronischer Signaturen bedürfen, die unabhängig voneinan-
der auszulösen sind. Auch wird empfohlen, anstelle der bestehenden Einzel-
zeichnung eine Gemeinsamzeichnung durch zwei Personen zu veranlassen.
(3) Der Fondsgeschäftsführer weist in seiner Gegenäußerung darauf hin, dass eine
gesetzliche Verpflichtung zur Abdeckung von 20 % des Betriebsabganges be-
stehe; dies sei unabhängig von der Beschlussfassung über den Voranschlag. Er
hält es für überlegenswert, den Jahresvoranschlag gemeinsam mit dem
Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres bis spätestens 31. März zu
erstellen und zu beschließen.
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Weiters weist der Geschäftsführer darauf hin, dass die vom Landesrechnungs-
hof kritisierte Zeichnungs- und Dispositionsberechtigung seit dem Jahre 1986
bestehe.
(4) Der Landesrechungshof sieht die gesetzliche Verpflichtung zur Deckung des
Betriebsabganges der Salzburger Festspiele unabhängig von der rechtzeitigen
Erstellung eines Voranschlages.
Der Landesrechnungshof bekräftigt seine Forderung, dass der Voranschlag
jedenfalls vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu erstellen ist.
2.1.4 Grundlagen für Zuwendungen des Fonds
(1) Gesetzliche Grundlage für die verpflichtenden Zuwendungen an die Salzburger
Festspiele bildet das Bundesgesetz über den „Salzburger Festspielfonds“. Da-
nach hat der Salzburger Tourismusförderungsfonds 20 % des Betriebsabganges
zu tragen. Weitere Beitragszahler sind der Bund (40 %), das Land Salzburg
(20 %) und die Landeshauptstadt Salzburg (20 %).
Grundlage für den „regionalen Ausgleich“ zwischen den örtlichen Tourismus-
trägern bildet das Salzburger Tourismusgesetz. Danach waren im Prüfungszeit-
raum für diesen Zweck Förderungsmittel in einer Höhe von mindestens
€ 436.050 zur Verfügung zu stellen. Zielsetzung für den „regionalen Aus-
gleich“ ist es, kleineren fremdenverkehrsintensiven Gemeinden, in denen das
Verbandsaufkommen etwa durch den Abfluss von Umsätzen in andere Ge-
meinden geschmälert wird, dafür einen gewissen finanziellen Ausgleich zu
bieten. Der Anspruch eines Tourismusverbandes auf solche „Ausgleichsmittel“
ergibt sich auf Grund der dazu von der Fondskommission erlassenen Richtlinien.
Die Höhe des im Einzelfall zustehenden Beitrages errechnet sich aus einer ge-
wichteten Kombination folgender Faktoren: Fremdenverkehrsintensität der
Gemeinde (Ortsklasse), Aufkommen an Verbandsbeiträgen in der Gemeinde,
Einwohnerzahl der Gemeinde, Nächtigungszahl.
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Grundlage für die Förderung „Touristischer Maßnahmen mit überörtlicher Be-
deutung“ bildet das Salzburger Tourismusgesetz und die dazu von der Fonds-
kommission erlassenen Richtlinien. Gefördert werden neben Maßnahmen, die
der Verbesserung der touristischen Infrastruktur dienen auch für den Tourismus
bedeutsame Vorhaben, die eine gewisse Breitenwirkung erwarten lassen. Im
Einzelfall soll das Ausmaß der Zuwendung einen Betrag von € 22.000 nicht
überschreiten; vor allem bei Erschließungsvorhaben und auch bei Vorliegen von
besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine höhere Förderung
zuerkannt werden. Vorhaben, die zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde ge-
hören, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Schwerpunktmäßig sollen
„kleinere Fremdenverkehrsgemeinden“ sowohl bei der Verwirklichung ge-
planter als auch bei der Erhaltung bestehender tourismusbedeutsamer Einrich-
tungen unterstützt werden. Begünstigt sind Gemeinden mit höchstens 2.500
Einwohnern und weniger als 150.000 Nächtigungen. Bei Vorhaben, die von
solchen Gemeinden betrieben werden, ist ein vergleichsweise höheres Ausmaß
an Förderungen vorgesehen (50 % der förderbaren Gesamtkosten).
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3. Jahresabschluss
3.1 Bilanzen
(1) Im folgenden werden die Bilanzen des geprüften Zeitraumes dargestellt:
31.12.2001 31.12.2002 31.12.2003in Euro
Aktiva
Anlagevermögen
Sachanlagen 262 131 0
Wertpapiere 3.154.910 3.163.085 3.169.034
3.155.172 3.163.216 3.169.034
Umlaufvermögen
Forderungen 422 467 322
Bankguthaben 1.375.324 1.003.585 1.689.175
1.375.746 1.004.052 1.689.497
Summe 4.530.918 4.167.268 4.858.531
Passiva
Eigenkapital
Anfangsbestand 4.198.628 4.289.249 4.017.352
Jahresergebnis 90.622 -271.897 625.053
Endstand 4.289.250 4.017.352 4.642.405
Rückstellungen 10.247 14.608 17.992
Verbindlichkeiten 231.421 135.308 198.134
Summe 4.530.918 4.167.268 4.858.531
Bilanzen
3.1.1 Anlagevermögen
3.1.1.1 Sachanlagen
(1) Das erforderliche Sachanlagevermögen wird vom Land zur Verfügung gestellt
(Referat 15/02). Unter Sachanlagen sind Gegenstände erfasst, die vom Fonds
in Vorperioden angeschafft worden sind.
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STFF.doc Seite 21
3.1.1.2 Wertpapiere
(1) Der Bestand an Wertpapieren hat sich im geprüften Zeitraum kaum verändert.
Zum 31.12.2003 betrug der Buchwert der Wertpapiere € 3.169.034.
Im Detail setzte sich der Bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2001 wie folgt zu-
sammen:2
Kommunalbriefe R-42/1979-2009 (Zinssatz 4,375%): Buchwert € 358.459
Kommunalbriefe R-57/1985-2012 (Zinssatz 4,375%): Buchwert € 1.422.207
Kommunalbriefe R-82/1989-2011 (Zinssatz 4,125%): Buchwert € 356.824
Kommunalbriefe R-81/1989-2009 (Zinssatz 7 %): Buchwert € 1.017.420
Der Wertpapierbestand setzte sich zum Bilanzstichtag 31.12.2002 wie folgt zu-
sammen:3
Kommunalbriefe R-42/1979-2009 (Zinssatz 4%): Buchwert € 360.639
Kommunalbriefe R-57/1985-2012 (Zinssatz 4%): Buchwert € 1.428.021
Kommunalbriefe R-82/1989-2011 (Zinssatz 3,75%): Buchwert € 357.005
Kommunalbriefe R-81/1989-2009 (Zinssatz 7%): Buchwert € 1.017.420
Der Wertpapierbestand setzte sich zum Bilanzstichtag 31.12.2003 wie folgt
zusammen:4
Kommunalbriefe R-42/1979-2009 (Zinssatz 3,125%): Buchwert € 363.364
Kommunalbriefe R-57/1985-2012 (Zinssatz 3,125%): Buchwert € 1.437.469
K 80 Exklusivfond Miteigentumsanteile (Zinssatz 5,25): Buchwert € 1.368.201
2 Mit 23. April 2001 wurde ein Teil des Wertpapierbestandes mit einem Buchwert von € 363.364 veräußert. Durch den
erzielten Verkaufserlös war es möglich einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Liquiditätsengpass zu überbrücken; mit dem Verkaufserlös konnte ein Teil der mit 1. April fällig gewesenen Rate in der Höhe von € 676.584 an die Salzburger Festspiele beglichen werden.
3 Im Geschäftsjahr 2002 schlugen Kursgewinne in der Höhe von € 8.175 zu Buche. 4 Ein Teil des Bestandes an Kommunalbriefen wurde im Geschäftsjahr 2003 veräußert. Für die Abgabe der Serie R-81 war eine
Kündigung durch das emittierende Geldinstitut ausschlaggebend. Die insgesamt erzielten Erlöse wurden in einem K 80 Exklusivfonds veranlagt. Dieser Fonds investiert in kapitalertragssteuerfreie bzw. niedrigkuponige Anleihen internationaler Emittenten, die in Eurolandwährungen begeben sind.
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STFF.doc Seite 22
Seit 2003 wird der Wertpapierstand aus Kostengründen in einem einzigen
Depot verwaltet; früher waren es mehrere.
(2) Der Wertpapierbestand des Fonds entspricht in seiner Höhe in etwa dem
jährlichen Ausmaß des gesetzlichen Förderungsobligos (Abgangsdeckung Salz-
burger Festspiele zuzüglich regionale Ausgleichszahlungen). Die Strategie der
Veranlagung ist als eher konservativ anzusehen. Sie entspricht dem Gebot des
sorgsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern.
3.1.2 Umlaufvermögen
3.1.2.1 Sonstige Forderungen
(1) Es handelt sich um offene Pflichtbeiträge der Land- und Forstwirtschaft
(Dezemberrate), die auf Basis des Grundsteuergesetzes einzuheben sind. Diese
Beiträge werden von den Finanzbehörden des Bundes monatlich angewiesen.
Die übrigen dem Fonds zustehenden Beiträge werden buchmäßig erst zum
Zeitpunkt der Anweisung erfasst.
3.1.2.2 Guthaben bei Kreditinstituten
(1) Das zu den jeweiligen Bilanzstichtagen (31. Dezember 2001, 31. Dezember
2002 und 31. Dezember 2003) vorhandene Bankguthaben war teils auf einem
Sparbuch, teils auf einem Girokonto veranlagt. Das Sparbuch war zum Prü-
fungszeitpunkt mit 1,75 % verzinst; es bestand keine Bindungsfrist. Für das
Girokonto war im Prüfungszeitpunkt ebenfalls ein Zinssatz von 1,75 % verein-
bart.
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STFF.doc Seite 23
Das Bankguthaben war wie folgt verteilt:
31. Dezember 2001 Sparbuch € 1.349.699 Girokonto € 25.625
31. Dezember 2002 Sparbuch € 963.419 Girokonto € 40.166
31. Dezember 2003 Sparbuch € 1.678.277 Girokonto € 10.898
Das folgende Diagramm zeigt den Bestand an flüssigen Mitteln, der an den je-
weiligen Monatsersten vorhanden war:
Flüssige Mittel (2001 - 2003)
2.825.368
138.2550
500000
1000000
1500000
2000000
2500000
3000000
Jänne
rM
ärz Mai Ju
li
Sept
embe
r
Novem
ber
Jänne
rM
ärz Mai Ju
li
Sept
embe
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Novem
ber
Janua
rM
ärz Mai Ju
li
Sept
embe
r
Novem
ber
Jänne
r
Der Bestand an flüssigen Mitteln war großen Schwankungen unterworfen. Die
Bestände waren in den ersten Jahreshälften eher gering. Bedingt durch die Ver-
pflichtung des Landesabgabenamtes, die Beiträge bis spätestens 15. Juli anzu-
weisen, war der Bestand jeweils im August bzw. September am höchsten.
Schwankungen nach unten sind vor allem durch die Anweisung der Beiträge an
die Salzburger Festspiele bedingt.
(2) Der Bestand an flüssigen Mitteln ist insbesondere in den Monaten August bzw.
September als hoch anzusehen. Der Landesrechnungshof empfiehlt, durch ge-
eignete Maßnahmen die flüssigen Mittel möglichst gering zu halten. Daher
sollte überlegt werden, Förderungsmittel rascher den in Betracht kommenden
Empfängern zufließen zu lassen.
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STFF.doc Seite 24
(3) Der Geschäftsführer verweist darauf, dass seit dem Jahr 2002 zur rascheren
Abwicklung der Förderprojekte Fristen für die Vorlage der Verwendungsnach-
weise festgelegt wurden.
3.2 Eigenkapital
(1) Die Vermögenslage des Fonds ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anteil des
Eigenkapitals rd. 95 % des Gesamtkapitals beträgt. Das Anlagevermögen
(Wertpapiere) und der überwiegende Teil des Umlaufvermögens sind durch
Eigenkapital finanziert. Das Eigenkapital verminderte sich von rd. € 4,3 Milli-
onen zum 31.12.2001 auf rd. € 4 Millionen zum 31.12.2002. Dies ist auf einen
Rückgang der Fondsbeiträge und den dadurch bedingten Jahresverlust zurück-
zuführen. Zum 31.12.2003 betrug das Eigenkapital rd. € 4,6 Millionen. Die
deutliche Erhöhung ist auf vergleichsweise stark erhöhte Pflichtbeiträge und
einen verminderten Förderungsaufwand zurückzuführen.
(2) Das zu den Bilanzstichtagen ausgewiesene Eigenkapital spiegelt jedenfalls eine
fundierte Vermögenslage des Fonds wider. Diese ist vor allem geprägt durch
den hohen Bestand an Wertpapieren.
3.3 Rückstellungen
(1) Die ausgewiesenen Rückstellungen betreffen neben der Entschädigung für die
Geschäftsführung (Remunerationen), offene Verpflichtungen gegenüber den
Mitgliedern der Unterkommission (Reisekostenersatz, Aufwandsentschädi-
gung).
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STFF.doc Seite 25
Die zum 31.12.2003 ausgewiesenen Rückstellungen setzen sich wie folgt zu-
sammen:
• € 6.000 betreffen Remunerationen, die für das Jahr 2003 zuerkannt
wurden. € 4.000 betreffen den Geschäftsführer; € 2.000 die übrigen Be-
diensteten.
• € 3.650 betreffen die dem Geschäftsführer für das Jahr 2002 zuerkannte
Remuneration.
• € 711 betreffen die einer Bediensteten für das Jahr 2002 zuerkannte
Remuneration. Die Anweisung erfolgte im Jahr 2003. Allerdings wurde die
Rückstellung nicht aufgelöst, sondern die Anweisung aufwandswirksam
verbucht. Die Rückstellung ist daher aufzulösen.
• € 3.634 betreffen Remunerationen für das Jahr 2001 (€ 2.907 für den Ge-
schäftsführer; € 727 für eine Bedienstete).
• € 3.997 betreffen Rückstellungen für Remunerationen, die vor dem Prü-
fungszeitraum gebildet worden sind.
3.4 Verbindlichkeiten
(1) Bei den ausgewiesenen Verbindlichkeiten handelt es sich vor allem um so ge-
nannte „Ausgabenrückstände“ (Verpflichtungen aus Förderungszusagen ge-
genüber Dritten bzw. Förderungsansprüchen von Dritten). So sind zum
31. Dezember 2001 solche Ansprüche unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“
in der Höhe von € 52.404 erfasst, für die kein Antrag eines Tourismusverban-
des vorlag.5 In den darauf folgenden Jahren sind lediglich die Verpflichtungen
erfasst, auf deren Ausschüttung ein Antrag gestellt worden ist.
5 Diese Verpflichtungen kamen allerdings nicht zum Tragen; im darauf folgenden Jahr erfolgte eine erfolgswirksame Auf-
lösung.
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STFF.doc Seite 26
4. Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die folgende Tabelle zeigt die Gewinn- und Verlustrechnungen des geprüften
Zeitraumes:
2001 2002 2003in Euro
ErträgeZugeflossene Beiträge 3.554.564 3.113.586 3.821.699Sonstige Erträge 0 0 2.616
3.554.564 3.113.586 3.824.315
Förderungsaufwand 3.566.364 3.524.159 3.316.485
Rohergebnis -11.800 -410.573 507.830
Personalaufwand 12.735 12.871 15.259
Abschreibungen 131 131 131
Verwaltungsaufwand 7.481 4.212 1.685
Fondsergebnis -32.147 -427.787 490.755
FinanzergebnisWertpapiererträge 193.351 173.869 169.692Zinserträge 28.658 26.605 15.146
222.009 200.474 184.838
Abschreibungen Finanzanlagen 50.689 0 11.659Zinsen/Kapitalertragssteuer 48.551 44.584 38.880
99.240 44.584 50.539Summe Finanzergebnis 122.769 155.890 134.299
Jahresüberschuss/-fehlbetrag 90.622 -271.897 625.054(=Jahresgewinn/-verlust)
Gewinn- und Verlustrechnung
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STFF.doc Seite 27
4.1 Erträge aus Pflichtbeiträgen (zugeflossene Beiträge)
(1) Die Finanzierung des Fonds durch Pflichtbeiträge ist gesetzlich festgelegt. Die
Pflichtbeiträge setzen sich aus Fonds-, Verbands- und Tourismusbeiträgen zu-
sammen.
2001 2002 2003
in Euro
Fondsbeiträge (Land- u. Forstwirtschaft) 20.346 20.046 20.219
Fondsbeiträge (Ortstaxe) 230.518 226.921 242.592
Verbandsbeiträge 916.118 827.047 988.759
Tourismusbeiträge Stadt 2.014.688 1.716.781 1.848.410
Tourismusbeiträge Land 372.895 322.792 431.463
Tourismusbeiträge Salzburger Altstadt 0 0 290.256Gesamt 3.554.565 3.113.587 3.821.699
Pflichtbeiträge
4.1.1 Fondsbeiträge (Land- und Forstwirtschaft)
(1) Beitragspflichtig sind kammerumlagepflichtige Land- und Forstwirte. Bemes-
sungsgrundlage bildet der Grundsteuermessbetrag. Zuständig für die Fest-
setzung und Einhebung dieses Fondsbeitrages ist das Finanzamt, das den
Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat.
Für die Einhebung gelten die für die Fälligkeit der Grundsteuer festgesetzten
Termine (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November). Der Bund er-
hält dafür eine Vergütung von 4 % der Beitragserträgnisse.
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STFF.doc Seite 28
4.1.2 Fondsbeiträge (Ortstaxe)
(1) Beitragspflichtig sind Personen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmerver-
mieter Fremde beherbergen oder einen Campingplatz betreiben und verpflich-
tet sind, dafür eine Orts- oder Kurtaxe einzuheben. Für jede taxenpflichtige
Nächtigung ist ein Beitrag von 1,5 Cent zu entrichten. Die Fondsbeiträge
werden gemeinsam mit der Orts- oder Kurtaxe durch den Bürgermeister er-
hoben (eingehoben). Die Gemeinden erhalten eine Vergütung von 4 % der
eingehobenen Beiträge als Erhebungsaufwand.
Die eingehobenen Beiträge sind halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem
Tourismusförderungsfonds abzuführen. Dazu stellte der Landesrechnungshof
folgenden Sachverhalt fest: Vor allem bei der Einhaltung der Rate für die
Wintersaison (Fälligkeit 1. Mai) ist die überwiegende Anzahl der Gemeinden
säumig. Die Anweisung erfolgt in der überwiegenden Anzahl der Fälle in den
dem Fälligkeitstermin folgenden beiden Monaten. Vereinzelt liefern Gemeinden
den Beitrag in Einem ab; es handelt sich dabei um Gemeinden mit einem ge-
ringen Beitragsaufkommen. Das Versäumnis wird von der Geschäftsführung auf
den kurzen Zeitraum zurückgeführt, der zwischen dem Ende der Wintersaison
und dem Fälligkeitstag liegt. Für das Nichtbeachten des Fälligkeitstermins sind
keine gesetzlichen Sanktionen vorgesehen. Das nicht unmittelbare Anweisen
eines beantragten Beitrages zum regionalen Ausgleich an den örtlichen Touris-
musverband wird als eine Art indirekte Sanktionsmöglichkeit angesehen.
(2) Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Entrichtung der
Fondsbeiträge hat für die Gebarung des Fonds erhebliche Auswirkungen. Ein
dadurch bedingter „Liquiditätsengpass“ geht vor allem zu Lasten der örtlichen
Tourismusverbände. Diese kommen dadurch verspätet in den Genuss der zu-
stehenden Beiträge zum regionalen Ausgleich. Für den Landesrechnungshof ist
ein solcher Zusammenhang allerdings unstatthaft.
Die Einhebung der Ortstaxe erfolgt im Regelfall automationsunterstützt. Eine
vierteljährliche Ermittlung des Abgabenertrages ist somit ohne allzu großen
Verwaltungsaufwand möglich. Eine Änderung der Fälligkeit des Fondsbeitrages
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STFF.doc Seite 29
sollte daher überlegt werden. Gegebenenfalls ist dem Landtag eine dazu erfor-
derliche Gesetzesnovelle zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die
damit erreichbare Liquidität des Fonds hat jedenfalls den Förderungswerbern
und hier vor allem den Tourismusverbänden zugute zu kommen. Für Gemein-
den, deren Nächtigungsschwerpunkt lediglich in einer Saison liegt, erscheint
eine Sonderbehandlung denkbar.
4.1.3 Verbandsbeiträge
(1) Der Verbandsbeitrag ist von den Pflichtmitgliedern eines Tourismusverbandes
zu entrichten. Pflichtmitglieder sind die Unternehmer im Gebiet des Tourismus-
verbandes. Für die Höhe des im Einzelfall zu entrichtenden Beitrages ist grund-
sätzlich der steuerbare Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres ausschlag-
gebend. Weiters können am Tourismus interessierte Mitglieder freiwillig in den
Verband aufgenommen werden.
Der Mindestbeitrag beträgt € 22. Der Beitragspflichtige hat jährlich bis 31. Mai
dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umsatz abzugeben. Entsprechend dieser Erklärung ist der Ver-
bandsbeitrag jährlich am 15. Juni fällig (Selbstbemessungsabgabe).
Die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung der Verbandsbei-
träge erfolgt durch das Landesabgabenamt; dieses erhält für den Einhebungs-
aufwand 4 % der eingegangenen Beiträge.
Von dem eingegangenen Beitragsaufkommen stehen dem Tourismusförde-
rungsfonds 10 % und dem Tourismusverband, in dem der Beitragspflichtige
Mitglied ist, 90 % zu. Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt
Salzburg erhält der Tourismusförderungsfonds ein Drittel des Beitragsauf-
kommens.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 30
Das Landesabgabenamt hat die Verbandsbeiträge jährlich bis spätestens 15. Juli
dem Tourismusförderungsfonds anzuweisen. Später einlangende Beiträge sind
in regelmäßigen Abständen anzuweisen.
4.1.4 Tourismusbeiträge
(1) In Gemeinden in denen kein Tourismusverband besteht, haben natürliche und
juristische Personen, die als Pflichtmitglieder eines Verbandes in Betracht kom-
men, Tourismusbeiträge zu leisten. Der Tourismusbeitrag beträgt ein Drittel des
Verbandsbeitrages, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes zu entrichten
wäre. Der Mindestbeitrag beträgt € 7,30.
Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch das Landesabgabenamt. Dieses hat
die eingegangenen Beiträge, abzüglich der 4 % für den Einhebungsaufwand,
bis spätestens 15. Juli an den Tourismusförderungsfonds zu überweisen. Später
einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.
4.2 Förderungsaufwand (geförderte Vorhaben)
(1) Die folgende Tabelle zeigt den Förderungsaufwand:
2001 2002 2003
in Euro
Salzburger Festspiele 2.706.336 2.652.195 2.599.200
Sonderprojekt "Obermaschinerie" 109.009 145.346 0
Regionaler Ausgleich 353.178 268.894 337.311
Freie Zuwendungen (Projekte) 397.842 457.724 379.974
Gesamt 3.566.365 3.524.159 3.316.485
Art
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 31
4.2.1 Festspiele
(1) Die Verpflichtung zur Deckung von 20 % des Betriebsabganges der Salzburger
Festspiele ist durch das Bundesgesetz über die Errichtung eines „Salzburger
Festspielfonds“ festgelegt.
Das Kuratorium des Salzburger Festspielfonds setzt im jährlich zu genehmigen-
den Haushaltsplan den Anteil fest, der für das kommende Wirtschaftsjahr auf
den Tourismusförderungsfonds entfällt. Der Anteil ist in vierteljährlichen Raten
jeweils zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. September zu entrichten.
Im Jahr 2001 betrug der Anteil des Tourismusförderungsfonds am Betriebsab-
gang der Festspiele € 2.706.336. Darüber hinaus erhielten die Festspiele eine
Förderung in der Höhe von € 109.009 für das Sonderprojekt „Sanierung der
Obermaschinerie“. Dieser Zuschuss ist als „freie Zuwendung“ zu klassifizieren.
Für das Jahr 2002 betrug der Anteil am Betriebsabgang € 2.652.195. Darüber
hinaus erhielten die Festspiele eine Förderung in der Höhe von € 145.346 für
das Sonderprojekt „Sanierung der Obermaschinerie“. Dieser Zuschuss ist
ebenso als „freie Zuwendung“ zu klassifizieren.
Für das Jahr 2003 betrug der Anteil € 2.599.200.
4.2.2 Regionaler Ausgleich
(1) Nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 Salzburger Tourismusgesetz hat der
Tourismusförderungsfond unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“ jährlich -
mindestens € 436.050 zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Mitteln soll ein
Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismusträgern bewirkt werden. Dazu sind
von der Fondskommission eigene Richtlinien erlassen. Bezweckt wird, kleineren
fremdenverkehrsintensiven Gemeinden, in denen das Verbandsaufkommen
etwa durch den Abfluss von Umsätzen in andere Gemeinden geschmälert wird,
dafür einen gewissen finanziellen Ausgleich zu bieten.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 32
Einen Rechtsanspruch auf Fördermittel gibt es nicht. Ein Anspruch ergibt sich
aus einer fristgerechten Antragstellung und aufgrund von Richtlinien, die von
der Fondskommission dazu beschlossen wurden. In den ersten beiden Jahren
des Prüfungszeitraumes waren 74 Tourismusverbände anspruchsberechtigt. Mit
Wirksamkeit 1. Jänner 2003 traten auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung
geänderte Berechnungsgrundlagen in Kraft. Dies führte bei einigen Gemeinden
auch zu einer geänderten Ortsklasseneinstufung. Insgesamt gesehen kam es
dadurch auch zu einer geringfügigen Änderung hinsichtlich der Höhe des An-
spruchs auf Mittel unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“. Die Zahl der An-
spruchsberechtigten verringerte sich auf 72 Verbände.
Im Jahr 2001 wurden für anspruchsberechtigte örtliche Tourismusträger „Aus-
gleichsmittel“ in der Höhe von € 300.774 (57 Tourismusverbände) genehmigt
und angewiesen. Der in der Gewinn- und Verlustrechnung zusätzlich ausge-
wiesene Aufwand von € 52.404 wurde nicht angewiesen sondern in der Bilanz
als Verbindlichkeit erfasst. Es handelt sich dabei um richtliniengemäß berech-
nete Förderungsmittel; auf deren Ausschüttung wurde allerdings kein Antrag
gestellt.
Im Jahr 2002 wurden für die örtlichen Tourismusträger (62 Tourismusverbände)
„Ausgleichsmittel“ in der Höhe von € 321.298 genehmigt und angewiesen. Die
Differenz von € 52.404 zwischen dem angewiesenen und dem ausgewiesenen
Förderungsaufwand ist verrechnungsbedingt.6
Im Jahr 2003 wurden für örtliche Tourismusträger (64 Tourismusverbände)
„Ausgleichsmittel“ in der Höhe von € 337.311 genehmigt und angewiesen.
6 Erfolgswirksame Auflösung einer Verbindlichkeit aus dem Jahre 2001.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 33
Von den 74 anspruchsberechtigten Verbänden kam lediglich ein Teil in den Ge-
nuss eines Zuschusses unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“. Im Jahr 2001
waren es 57 Verbände, im Folgejahr 62 Verbände. Von den im Jahre 2003 an-
spruchsberechtigten 72 Verbänden waren es 64. Ausschlaggebend dafür war,
dass nur ein Teil der anspruchsberechtigten Verbände den vorgeschriebenen
Antrag auf Ausschüttung gestellt hatte.7
Im geprüften Zeitraum waren in den Voranschlägen des Fonds unter dem Titel
„Regionaler Ausgleich“ Mittel in Höhe von jährlich rd. € 353.000 vorgesehen.
Zusätzlich waren für die „Regionalbetreuung Salzburger Land Tourismusgesell-
schaft mbH“ (im Folgenden kurz SLTG genannt) jährlich rd. € 182.000 gewid-
met. Das nach dem Tourismusgesetz geforderte Ausmaß von € 436.050 für
den regionalen Ausgleich im eigentlichen Sinn wurde in keinem Jahr erreicht.
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen „Bericht über den Ver-
mögensstand und die Gebarung des Salzburger Tourismusförderungsfonds“
vorgelegt. Darin sind die der SLTG für die Regionalbetreuung zur Verfügung
gestellten Mittel unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“ angeführt. Im Gegen-
satz dazu sind diese Mittel in den Jahresabschlüssen unter dem Titel „Freie
Zuwendungen“ erfasst.
Die folgenden Tabellen zeigen die den einzelnen Tourismusträgern zuge-
flossenen Mittel:
Regionaler Ausgleich - Bezirk Flachgau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroEbenau 727 727 730Faistenau 0 1.709 0Fuschl 15.705 15.705 10.831Großgmain 2.037 2.037 1.855Hintersee 1.387 1.387 910Schleedorf 727 727 730Seeham 2.043 2.043 730St. Gilgen 0 4.032 3.887Strobl 3.885 3.885 3.228
Gesamt 26.511 32.252 22.901
7 Von der Geschäftsführung des Fonds wurde gegenüber dem Landesrechnungshof die Vermutung geäußert, die Nichtbean-
tragung wäre in einigen Fällen auf einen Wechsel der Verbandsgeschäftsführung zurückzuführen.
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STFF.doc Seite 34
Regionaler Ausgleich - Bezirk Tennengau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroKrispl/Gaissau 727 727 730Rußbach 8.084 8.084 3.242St. Koloman 727 727 730Vigaun 727 727 3.763
Gesamt 10.265 10.265 8.465
Regionaler Ausgleich - Bezirk Pinzgau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroBramberg 727 727 2.051Bruck 0 0 1.164Dienten 7.974 7.974 8.122Fusch 8.699 8.699 6.654Hollersbach 3.683 0 2.604Kaprun 6.088 6.088 5.398Krimml 12.470 12.470 11.826Leogang 0 3.401 3.894Maria Alm 12.730 12.730 19.260Neukirchen 3.735 3.735 3.525Niedernsill 2.020 2.020 2.049Piesendorf 2.709 2.709 2.053Saalbach/Hinterglemm 15.057 15.057 20.445Salzburger Saalachtal (Lofer) 0 7.103 5.719Salzburger Saalachtal (St.Martin b.L.) 0 10.721 9.139Salzburger Saalachtal (Unken) 0 4.744 2.277Salzburger Saalachtal (Weißbach) 0 1.375 1.338Stuhlfelden 727 727 730Uttendorf 3.022 3.023 2.253Viehhofen 6.090 6.090 5.381Wald i. Pzg./Königsleiten 14.197 14.197 15.452Zell am See 2.685 2.685 2.522
Gesamt 102.613 126.275 133.856
Regionaler Ausgleich - Bezirk Pongau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroAltenmarkt/Zauchensee 3.791 3.791 5.435Bad Gastein 6.345 6.345 6.676Bad Hofgastein 8.023 8.023 6.180Dorfgastein 4.772 4.772 4.342Eben im Pongau 4.161 4.160 4.337Filzmoos 22.633 22.633 27.216Flachau 5.815 5.815 8.273Forstau 4.423 4.423 3.326Goldegg 3.762 3.762 3.006Großarltal (Großarl) 4.210 4.210 7.588Großarltal (Hüttschlag) 727 727 1.459Hüttau/Niedernfritz 727 727 730Kleinarl 12.235 12.235 11.485Mühlbach am Hochkönig 5.615 0 8.526Radstadt 959 959 2.854St. Martin am Tennengebirge 11.853 11.853 8.773Wagrain 4.400 4.400 6.379Werfenweng 13.447 13.447 12.097
Gesamt 117.898 112.282 128.682
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 35
Regionaler Ausgleich - Bezirk Lungau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroGöriach 1.122 1.122 948Lessach 727 727 730Mariapfarr 2.982 0 0Mauterndorf 6.160 0 5.554Muhr 727 727 730Obertauern (Tweng, Untertauern) 25.621 25.621 25.000Ramingstein/Karneralm 727 727 730St. Andrä 1.560 1.560 1.265St. Margarethen 1.457 1.457 0St. Michael 0 4.807 5.029Thomatal/Schönfeld 950 950 891Unternberg 727 727 730Weißpriach 0 1.072 1.070Zederhaus 727 727 730
Gesamt 43.487 40.224 43.407
(2) Die Höhe des Anspruchs der in Betracht kommenden Tourismusverbände auf
„Regionalen Ausgleich“ ergibt sich auf Grund der von der Fondskommission
beschlossenen Richtlinien. Der Landesrechnungshof erachtet es als administra-
tiv aufwändig, dass die Anweisung der im Einzelfall zustehenden Ausgleichs-
zahlung von einem eigens durch den anspruchsberechtigten Verband zu stel-
lenden Antrag abhängig gemacht wird. Das Erfordernis, die Anweisung von
einem zu stellenden Antrag abhängig zu machen, erscheint entbehrlich. Viel-
mehr sollte die richtliniengemäß zustehende Zuwendung unmittelbar ange-
wiesen werden. Für eine dazu erforderliche Änderung des Tourismusgesetzes
soll dem Landtag eine entsprechende Regierungsvorlage vorgelegt werden.
Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes sind jährlich mindestens
€ 436.050 für den Ausgleich zwischen örtlichen Tourismusträgern zur Verfü-
gung zu stellen. Für den Landesrechnungshof entspricht es nicht unbedingt
dieser Intention, dass rund zwei Fünftel der Ausgleichsmittel an die SLTG für
Zwecke der Regionalarbeit angewiesen werden.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 36
Nach den Richtlinien soll der „Regionale Ausgleich“ vor allem kleineren
fremdenverkehrsintensiven Gemeinden, in denen das Verbandsaufkommen
etwa durch den Abfluss von Umsätzen in andere Gemeinden geschmälert wird,
einen gewissen Ausgleich bieten. Rund zwei Fünftel der für das Jahr 2003
angewiesenen Ausgleichsmittel kamen mit Ausnahme der Landeshauptstadt
Salzburg den zwölf nächtigungsstärksten Tourismusverbänden zugute. Dar-
unter befinden sich Verbände wie Saalbach-Hinterglemm und Zell am See. Für
den Landesrechnungshof stellt sich die Frage, inwiefern eine solche Aufteilung
dem angepeilten Zweck des Ausgleichs entspricht. Eine Überarbeitung der
Richtlinien wird empfohlen.
(3) Nach Ansicht der Fondsgeschäftsführung trägt die Teilverwendung von Regio-
nalen Ausgleichsmitteln für die Regionalarbeit der SLTG wirksam zur Unter-
stützung kleinerer, mit geringeren Ressourcen ausgestatteter Tourismusver-
bände bei Marketing- und Verkaufsförderungsaktivitäten bei.
4.2.3 Touristische Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung (Freie Zuwendungen)
(1) Grundlage für diese Förderung bilden die von der Fondskommission beschlos-
senen Richtlinien. Die Aufwandsposition in der Gewinn- und Verlustrechnung
enthält die Summe der im Einzelfall zuerkannten Förderungsmittel. Stornie-
rungen aus Vorperioden (Erträge) wurden mit dem Förderungsaufwand
saldiert. Der Abschnitt 5 enthält eine detaillierte Darstellung der unter dem Titel
„Freie Zuwendungen (Projekte)“ zuerkannten Förderungen.
4.3 Personalaufwand
(1) Dieser umfasst den Aufwand für Remunerationen und für Honorare aus „freien
Dienstverträgen“ einschließlich der Lohnnebenkosten.
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STFF.doc Seite 37
4.4 Verwaltungsaufwand
(1) Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Verwaltungsaufwandes:
2001 2002 2003
in Euro
Buchhaltung 705 696 708
Kosten Unterkommission 5.965 2.714 113
Einhebevergütung 814 802 809
Sonstiger Aufwand 0 0 56
Gesamt 7.484 4.212 1.686
Verwaltungsaufwand
Die Verringerung des unter der Position „Kosten Unterkommission“ erfassten
Aufwandes ist durch den Wegfall der Entschädigung an die Mitglieder der
Unterkommission bedingt. Diese erhielten bis 2002 für die Überprüfung der
geförderten Projekte an Ort und Stelle eine stundenweise Vergütung. Nunmehr
fallen ausschließlich Reisekosten an, die durch die Anmietung eines Fahrzeuges
entstehen.
(2) Dem Fonds ist eine durchaus sparsame Verwaltung zu konzedieren.
4.5 Finanzergebnis
4.5.1 Wertpapiererträge/Zinserträge
(1) Die Erträge aus Wertpapieren und Zinsen waren im geprüften Zeitraum auf
Grund der allgemeinen Zinsentwicklung rückläufig.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 38
4.5.2 Abschreibungen Finanzanlagen
(1) Bei den ausgewiesenen „Abschreibungen Finanzanlagen“ handelte es sich aus-
schließlich um Abschreibungen, die aus Kursverlusten des Wertpapierbestandes
resultieren.
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STFF.doc Seite 39
5. Freie Zuwendungen (Projekte)9
(1) Die Grundlage für die Vergabe von Mitteln unter dem Titel „Freie Zuwendun-
gen“ bilden § 48 Abs. 1 lit. b des Salzburger Tourismusgesetzes und die dazu
von der Fondskommission erlassenen Richtlinien. Art und Höhe der Förderung
ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds, nach Abzug der gesetz-
lichen und vertraglichen Verpflichtungen abhängig. Ein Anspruch auf Förde-
rung besteht nicht.
In den Richtlinien werden vor allem die förderbaren Maßnahmen definiert.
Entscheidendes Kriterium ist die überörtliche Bedeutung eines Vorhabens.
In einem eigenen Schwerpunktprogramm ist festgelegt, dass Vorhaben in ge-
wissen Gemeinden besonders gefördert werden können (bis zu 50 % der
förderbaren Gesamtkosten).
Bei den begünstigten Gemeinden handelt es sich um solche mit weniger als
2.500 Einwohnern und weniger als 150.000 Übernachtungen. Diese Voraus-
setzung erfüllen 44 Gemeinden des Landes. Projekte (Vorhaben) aus diesen
Gemeinden sind in den folgenden Unterabschnitten durch Schattierung ge-
sondert gekennzeichnet.
9 Abweichungen gegenüber dem in der G+V-Rechnung erfassten Aufwand sind verrechnungsbedingt. Die erfassten Vorhaben
gründen auf den Genehmigungsbeschlüssen der Fondskommission.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 40
Die geförderten Vorhaben (Projekte) lassen sich wie folgt kategorisieren:
Kategorie 2001 2002 2003
in Euro
Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvorhaben 62.500 121.268 35.560
Veranstaltungen 49.418 80.198 61.670
Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege) 56.139 67.165 30.141
Überregionale Werbemaßnahmen 17.442 30.725 14.000
SLTG 181.682 181.685 204.000
Sonstige 55.595 30.810 48.970
422.776 511.851 394.341
(2) Die stichprobenartige Überprüfung einzelner Vorhaben ergab, dass die forma-
len Förderungsbedingungen (z.B. Nachweis der Eigenmittel durch den Förde-
rungswerber, tourismusfördernder Effekt des Vorhabens, Grundsatz einer mög-
lichst breiten Streuung der Fördermittel auf das gesamte Bundesland Salzburg,
Vorlage von Unterlagen) im Wesentlichen eingehalten wurden. Vereinzelt
waren folgende Mängel festzustellen:
• Fristen für die Vorlage der endgültigen Projektabrechnungen bzw. Verwen-
dungsnachweise wurden nicht eingehalten.
• Die für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ausbe-
dungenen Unterlagen wurden lückenhaft vorgelegt.
• Die Abrechnung von einzelnen Vorhaben, für die Förderzusagen gemacht
wurden, zieht sich über einen eher längeren Zeitraum. Dadurch sind oft
Fördermittel, die letztlich nicht in Anspruch genommen werden, in einem
nicht unerheblichen Ausmaß gebunden.
• Eine erhebliche Anzahl von Förderungen ist als Art „Dauerförderung“ zu
qualifizieren. In solchen Fällen empfiehlt der Landesrechnungshof die
Förderzusage von einer entsprechenden Evaluierung abhängig zu machen.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 41
(3) Die Geschäftsführung weist darauf hin, dass bei bestimmten Projekten eine
beantragte Fristverlängerung genehmigt wurde. Fälle, in denen Unterlagen
zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung lückenhaft vorgelegt
wurden, seien nicht bekannt. Der lange Projektzeitraum hänge mit der
Kostenintensität und der aufwendigen Projektkoordination zusammen. Weiters
sei die Anzahl der Dauerförderungen seit der letzten Prüfung im Jahre 1986
halbiert worden.
5.1 Touristische Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvorhaben
(1) Die unter die Kategorie „Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvor-
haben“ fallenden Vorhaben gliedern sich wie folgt:
Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvorhaben 2001 2002 2003
in Euro
Marktgemeinde Golling (Totalerneuerung Hallenbad) 40.000
Marktgemeinde Mattsee (Erlebniswanderweg + Freizeitanlage) 22.000
Naturfreunde (Sanierung Wanderwege) 5.814 5.500 4.000
Österreichischer Alpenverein (Instandhaltung+Erneuerung Alpinwege) 25.436 30.000 30.000
Salzburg Stadt Schifffahrt (Aufbau Schifffahrt) 21.802
Taurachbahn GmbH Mauterndorf (Erhaltungsmaßnahmen) 15.000
TV Goldegg (Infrastruktur-Seminartourismus) 1.560
TV Göriach (Errichtung Naturrodelbahn) 2.907
TV Krimml (Beleuchtung Naturrodelbahn) 2.907
TV Schleedorf (Schaudorf Schleedorf) 3.634 1.500
Verein "adc Lungau" - Alpin driving B12center (Marketing) 7.268
62.500 121.268 35.560
Drei Projekte entfallen auf begünstigte Gemeinden des Schwerpunktpro-
gramms (Goldegg, Göriach und Schleedorf).
Die ersten fünf in der Tabelle angeführten Vorhaben wurden einer eingehen-
den Prüfung unterzogen. Auf diese Vorhaben entfällt der überwiegende Anteil
des Fördervolumens.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 42
In den folgenden Unterabschnitten werden zu den angeführten Vorhaben ge-
sonderte Feststellungen getroffen.
5.1.1 Österreichischer Alpenverein (ÖAV)
(1) Die vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel waren für die Instandhaltung,
Sicherung und Erneuerung des alpinen Wegenetzes im Land Salzburg ge-
widmet. Die Zuwendungen wurden im Prüfungszeitraum regelmäßig vom
Landesverband Salzburg des ÖAV für die einzelnen im Lande Salzburg tätigen
Sektionen beantragt. Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich aus der Tatsache,
dass vom ÖAV ca. 4.000 km Wegenetz betreut werden. Die widmungsgemäße
Verwendung wurde durch die fristgerechte Vorlage der Arbeitsberichte (Be-
kanntgabe der durchgeführten Maßnahmen und Zuordnung zur jeweiligen
Sektion) und die entsprechenden Überweisungsbelege an die Sektionen nach-
gewiesen. Die durchgeführten Maßnahmen (Steige bzw. Wege sind im Detail
angeführt) waren den entsprechenden Sektionen zugeordnet. Eine detaillierte
Abrechnung der einzelnen Sektionen lag nicht vor.
In einem Bericht des Landesrechnungshofes aus dem Jahre 1987 wurde bereits
angeregt, dass der Abrechnung der Fördermittel saldierte Rechnungen beige-
legt und zumindest stichprobenweise Belege angefordert oder eingesehen
werden sollten. Der damalige Vorsitzende der Fondskommission sagte künftig
eine stichprobenweise Verwendungskontrolle zu.
(2) Wenn auch von der Förderung, die der ÖAV erhält, immer wieder die Verwirk-
lichung einzelner Vorhaben (Wege und Steige) begünstigt wird, kann durchaus
von einer Art „Dauerförderung“ ausgegangen werden. Der Landesrechnungs-
hof regt an, im Sinne der schon seinerzeit gemachten Empfehlungen zumindest
stichprobenweise die von den Sektionen gelegten Abrechnungen zu über-
prüfen.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 43
(3) Die Geschäftsführung weist unter anderem darauf hin, dass die Unterkommis-
sion die geförderten Wege- und Steigeprojekte regelmäßig stichprobenweise
besichtig habe.
(4) Für den Landesrechnungshof hat eine stichprobenweise Überprüfung der
Förderung des ÖAV nicht nur die Besichtigung, sondern auch die Überprüfung
der Belege über Material- und Zeitaufwand zu umfassen.
5.1.2 Marktgemeinde Mattsee
(1) Die Marktgemeinde Mattsee erhielt 2002 vom Fonds eine einmalige Zuwen-
dung für die Errichtung eines Erlebniswanderweges („Milleniumsweg“) und der
Freizeitanlage Weyerbucht (Kinderspielplatz und Bajuwarengehöft). Im Prü-
fungszeitpunkt waren ca. 70 % der genehmigten Gesamtfördermittel ange-
wiesen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung war durch die
Vorlage der Rechnungen des Vorhabens erbracht worden. Die Förderzusage
für die noch offene Fördersumme ist, unter Vorlage der Kostennachweise, bis
zum 30.11.2004 aufrecht.
5.1.3 Marktgemeinde Golling
(1) Für das von der Marktgemeinde Golling betriebene Vorhaben „Schaffung einer
exklusiven Erlebnis- und Wellnessanlage für den gesamten Tennengau“ wurde
im Jahr 2002 eine einmalige Zuwendung in der Höhe von € 40.000 zuge-
sichert. Die Überschreitung des in der Richtlinie festgelegten Förderhöchstbe-
trages war mit der „Überregionalität des Projektes“ (Erlebnis- und Wellnessan-
lage für den gesamten Tennengau) begründet. Die Förderzusage war mit
31.12.2004 befristet.
Die Fördermittel wurden noch nicht angewiesen; sie waren zum Bilanzstichtag
31.12.2003 unter der Position Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 44
5.2 Veranstaltungen
(1) Die Kategorie „Veranstaltungen“ gliedert sich wie folgt:
Veranstaltungen 2001 2002 2003
in Euro
Festival im Volksgarten GmbH (Winterfest im Volksgarten) 4.000
Haus der Natur (Projekt "Lebensader Salzach") 18.168
Int. Sommerakademie-Uni Mozarteum (Uraufführung/Meisterklasse) 2.180 2.180
Internationale Stiftung Mozarteum (Mozartwoche) 14.535 15.000 15.000
Jazz Saalfelden GmbH (Jazzfestival) 4.000
Salzburger Festungskonzerte (Werbekostenzuschuss) 2.180 2.180
Salzburger Hochschulwochen (Zuschuss) 5.087 5.500 5.500
Salzburger Kulturvereinigung (Salzburger Kulturtage + Konzertring) 14.535 15.000 15.000
Salzburger Mozartserenaden (Werbekostenzuschuss) 7.267
Salzburger Museum Carolino Augusteum (Sonderausstellung) 18.170
TV Saalfelden (Jazzfestival) 3.634 4.000
Verein "Eurofestival Sbg. 2003" (Europ. Betriebssportspiele 2003) 18.170
49.418 80.198 61.670
Von den angeführten Vorhaben wurden die folgenden einer eingehenden
Prüfung unterzogen:
• Salzburger Kulturvereinigung
• Internationale Stiftung Mozarteum (Mozartwoche)
• Verein „Eurofestival Salzburg 2003“ (Europäische Betriebssportspiele).
5.2.1 Salzburger Kulturvereinigung
(1) Gefördert werden die Veranstaltungsreihen „Salzburger Kulturtage“ und
„Konzertring“ des Vereins Salzburger Kulturvereinigung. Veranstaltungsort ist
die Landeshauptstadt. Die Mittel sind vor allem für das Marketing gewidmet.
Die Salzburger Kulturtage finden im Herbst statt; geboten werden Opern und
Konzerte. Der „Konzertring“ besteht aus drei Konzertreihen mit jeweils neun
Einzelveranstaltungen.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 45
Für die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel wurde vom Fonds die
Vorlage der Jahresabschlüsse verlangt. Die Vorlage der Verwendungsnachweise
erfolgte immer fristgerecht.
(2) Der Landesrechnungshof erachtet die Vorlage der Jahresabschlüsse als Nach-
weis für die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel als nicht unbe-
dingt ausreichend. Zumindest sollten Belege über die Marketingaktivitäten
stichprobenartig von der Fondsverwaltung zur Prüfung angefordert werden.
(3) Die Geschäftsführung führt u.a. in ihrer Stellungnahme an, dass dem Fonds
stets die Werbe- und Programmfolder für die Salzburger Kulturtage und den
Konzertring vorgelegt werden.
5.2.2 Internationale Stiftung Mozarteum (Mozartwoche)
(1) Die Internationale Stiftung Mozarteum veranstaltet jährlich Ende Jänner die so
genannte „Mozartwoche“. Es handelt sich dabei um eine 10-tägige Veran-
staltungsreihe. Der Anteil von ausländischen Besuchern ist mit 80 % als hoch
anzusehen. Die Veranstaltungsreihe ist vom Fonds grundsätzlich als förde-
rungswürdig anerkannt. Die dafür jährlich genehmigten Fördermittel beliefen
sich auf € 15.000.
Die für das Jahr 2002 zugesicherten Fördermittel wurden nicht angewiesen;
ausschlaggebend dafür war die Nichtvorlage geforderter Unterlagen. Die für
das Jahr 2003 zugesicherten Fördermittel waren zum Prüfungszeitpunkt noch
nicht angewiesen.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 46
5.2.3 Verein Eurofestival 2003 Salzburg (Europäische Betriebssportspiele)
(1) Im Jahr 2003 war die Landeshauptstadt Austragungsort der Europäischen Be-
triebssportspiele. Mehr als 5.500 Teilnehmer aus 19 Nationen nahmen an den
Wettbewerben, die 20 Sportarten umfassten, teil. Der Fonds stellte dafür
€ 18.170 zur Verfügung. Ein detaillierter Verwendungsnachweis liegt vor.
5.3 Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege)
(1) Die Kategorie „Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege)“ gliedert sich wie
folgt:10
2001 2002 2003in Euro
Schwerpunkt- Gemeinde Lessach (Errichtung Mühlenwanderweg) 5.450gemeinden Gemeinde St. Andrä (Sanierung Lignitzbrücke-Verbindungsweg) 3.488
TV Hintersee (Instandhaltung/Verbesserung von Wanderwegen) 1.055TV Krispl-Gaissau (Mörtelbachwanderweg/Wanderwegbänke) 1.165TV Rußbach (Verbindungsbrücke Langlaufloipe) 3.000TV St. Margarethen (Wander-/Mountainbikewege mit 3 Brücken) 10.000TV St. Margarethen (Wanderwegausbau zum Leißnitzgraben) 2.400TV St. Martin bei Lofer (Wanderweg Maria Kirchenthal) 12.210TV Thomatal-Schönfeld (Ausbau Höhenloipe) 18.500
Kooperation Fuschlsee Tourismus GmbH (Kopperation tourist. Marketing) 23.837Seenland Tourismus GmbH (Kooperation tourist. Marketing) 18.168
Andere ARGE Tauernradweg - Salzachtal (Errichtung "Tauernradweg") 4.106Gemeinden Faistenau - Schafbachalm (Märchen-/Schneeschuhwanderweg) 1.544
St. Johann (Verbindungsweg Hochgründeck-Hahnbaumalm) 4.500Gästeservice Tennengau (Mountainbike Wegenetz Tennengau) 12.400Gemeinde Grödig (Wanderweg "Prügelweg") 1.090Gemeinde Neukirchen (Tauernradweg/Neubau Rohrerbrücke) 2.500TV Dorfgastein (Gasteiner Sagenwanderweg) 2.042TV Faistenau (Rundwanderweg Hintersee) 9.130TV Mariapfarr (Terrainwegenetz/Nordic Walking Netz) 3.860Verband der Güterweggenossenschaften (Treppelwege) 13.000
56.139 67.165 30.141
Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege)
10 Das für die Gemeinde Lessach genehmigte Vorhaben kam nicht zur Ausführung; der Antrag wurde zurückgezogen.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 47
Im Jahr 2001 wurde der überwiegende Anteil der Fördermittel für zwei
Kooperationsprojekte aufgewendet. Diese betreffen die Fuschlsee Tourismus
GmbH und die Seenland Tourismus GmbH. Beiden Projekten wurde unter dem
Titel „Verbesserung der Kooperation und Effizienz im touristischen Marketing“
ein einmaliger Zuschuss gewährt.
5.4 Überregionale Werbemaßnahmen
(1) Die Kategorie „Überregionale Werbemaßnahmen“ gliedert sich wie folgt:
Überregionale Werbemaßnahmen 2001 2002 2003
in Euro
Salzburger Blasmusikverband (Jugendförderung) 17.442 8.725 11.000
Gemeinde Leogang (Angebotskooperationen Bergbaumuseum) 22.000
Kulturverein Mozartdorf St. Gilgen (Aufbau Marketing) 3.000
17.442 30.725 14.000
5.4.1 Salzburger Blasmusikverband
(1) Der Salzburger Blasmusikverband erhielt im Berichtszeitraum regelmäßig Zu-
schüsse vom Fonds. Die Mittel verwendete der Blasmusikverband für die fach-
liche Fortbildung seiner Mitglieder in den sechs Bezirksverbänden. Es wurden
unter anderem Fortbildungsseminare für diverse Instrumente durchgeführt,
Noten angekauft, Jugendblasorchester unterstützt und ein Jugendreferenten-
seminar abgehalten. Vom Blasmusikverband wurden detaillierte Verwendungs-
nachweise vorgelegt.
Der für das Jahr 2001 ausgewiesene Zuschuss beinhaltete auch die Jahresför-
dermittel für 2000 (nachträgliche Anweisung). Die vergleichsweise hohe För-
derung des Jahres 2003 hängt mit dem 50-Jahr-Jubiläum des Blasmusikverban-
des zusammen.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 48
5.4.2 Gemeinde Leogang
(1) Der Fonds sicherte der Gemeinde Leogang im Jahr 2002 Fördermittel für das
Vorhaben „Vernetzung des touristischen Marketings mit dem Bergbaumuseum
und transnationale Angebotskooperation für die Region Leogang-Saalfelden–
Pillersee–Achtal und der italienischen Provinz Belluno“ zu. Im Zeitpunkt der
Prüfung war die Förderzusage des Tourismusförderungsfonds aufrecht. Anwei-
sungen waren noch nicht erfolgt.
5.5 Salzburger Land Tourismusgesellschaft mbH (SLTG)
(1) Die Zuwendungen des Fonds betreffen sowohl die Regionalarbeit (Regional-
marketing) der SLTG als auch die von der SLTG wahrgenommene Tourismus-
kooperation „Salzburg – China“.
Für die Regionalarbeit wurden im geprüften Zeitraum jährlich jeweils rd.
€ 182.000 genehmigt. Die Zuwendungen verteilen sich auf die im Land einge-
richteten Tourismusregionen.11 Die Förderzusage ist an die Vorlage eines detail-
lierten Regionalbudgets geknüpft. Die Verwendung der Fördermittel ist geson-
dert nachzuweisen.
Für den Zweck „Tourismuskooperation Salzburg – China“ erhielt die SLTG für
das Jahr 2003 eine Zuwendung von € 22.000 zugesichert. Diese Mittel sind für
„Marketingaktivitäten im Rahmen einer Tourismuskooperation zwischen dem
Jinling Institute of Technology/Nanjing (China) und dem Institute of Tourism
and Hotel Management/Salzburg“ (ITH) gewidmet. Die Zusage ist an die Be-
dingung der Vorlage eines Evaluierungsberichtes der SLTG und der ITH/FH
(Fachhochschule) über die Projektumsetzung, eines Berichts über die Marke-
tingaktivitäten der SLTG in China, die Vorlage einer detaillierten Projektkosten-
abrechnung und die Vorlage von projektbezogenen Originalrechnungen und
-zahlungsbelegen in Höhe der Fördersumme geknüpft. Zum Zeitpunkt der
11 Region Tennengau, Region Flachgau, Region Pongau Nord, Region Pongau Süd, Region Lungau, Region Pinzgauer
Saalachtal und Region Nationalpark/Oberpinzgau.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 49
Prüfung waren die Mittel noch nicht angewiesen; die aufrechte Förderzusage
ist mit 15.03.2005 befristet.
5.6 Sonstige
(1) Die Kategorie „Sonstige“ gliedert sich wie folgt:
Sonstige 2001 2002 2003
in Euro
Schihotelfachschule (Landessschiverband/Tourismusschulen) 21.802 18.170
Salzburger Tourismusschulen (Stip.LG. Hotel- u. Tourismusmanagement) 13.808 13.810 13.800
Salzburger Landesschiverband (Nachwuchsförderung) 16.351 17.000 17.000
Chorverband Salzburg (Gründungszuschuss) 3.634
55.595 30.810 48.970
Die drei erstgenannten Vorhaben wurden einer eingehenden Prüfung unter-
zogen. Diese Zuwendungen sind als Art „Dauerförderung“ zu klassifizieren.
5.6.1 Schihotelfachschule Bad Hofgastein
(1) Die Schihotelfachschule bietet eine eigene Lehrgangskombination „Hotelfach-
schule – Alpiner Schirennlauf“ an. Dieser vierjährige Lehrgang wird vom Fonds
unterstützt. Der für das Schuljahr 2000/2001 gewidmete Beitrag wurde über
den Salzburger Schiverband abgewickelt. Für das Schuljahr 2003/2004 erfolgte
dies direkt über den Schulträger (Salzburger Tourismusschulen). Im
Kalenderjahr 2002 wurde kein Antrag gestellt.
Zum Prüfungszeitpunkt waren die für das Schuljahr 2003/2004 zugesicherten
Fördermittel zur Hälfte angewiesen. Für die Anweisung des zweiten Teilbe-
trages lag der erforderliche Verwendungsnachweis noch nicht vollständig vor.
Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds
STFF.doc Seite 50
5.6.2 Stipendium für den Lehrgang Tourismus- und Hotelmanagement
(1) Der Lehrgang ist eine Einrichtung der österreichischen Entwicklungshilfe und
wird vom Verein „Salzburger Tourismusschulen“ veranstaltet. Er bietet jungen
Touristikern aus Entwicklungsländern (z.B. Bhutan, Uganda, Nepal, u.a.) die
Möglichkeit, ihre Ausbildung und ihr Wissen dem europäischen Standard an-
zugleichen. Der achtmonatige Kurs besteht aus einem allgemeinen Teil
„Management“ und aus einem besonderen Teil. Dabei kann aus den Modulen
„Hotel, Food- & Beveragemanagement„ und „Tourism Marketing & Travel
Agency“ gewählt werden. Die Fondskommission gewährte den Zuschuss in
Form von Stipendien.
(2) Der Lehrgang trägt in einem gewissen Ausmaß dazu bei, den Ruf Salzburgs als
Tourismusland zu festigen. Allerdings ist mit dieser Art der Förderung eher eine
entwicklungspolitische Zielsetzung verbunden. Dies scheint indes mit den
Grundsätzen der Förderungsrichtlinien nicht vereinbar zu sein.
(3) Die Geschäftsführung sieht in den bisher über 2.000 Teilnehmern dieses Lehr-
ganges die besten Werbeträger für Stadt und Land Salzburg.
5.6.3 Salzburger Landesschiverband
(1) Der Salzburger Landesschiverband beantragte im Prüfungszeitraum regelmäßig
Zuschüsse für die Förderung der Salzburger Nachwuchsschirennläufer. In der
Antragstellung wurde stets auf die Bedeutung der Nachwuchsarbeit für die
österreichischen Erfolge im Schisport und insbesondere auf die Erfolge der Salz-
burger Schisportler hingewiesen (Weltcup, FIS-Rennen, Europacup, etc.). Durch
diese Erfolge erziele das Bundesland Salzburg über die Grenzen hinweg eine
nachhaltige Werbewirkung.
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Der widmungsgemäße Nachweis wurde durch die Vorlage der Jahres- und Ge-
barungsberichte erbracht. Abrechnungen über die genauen Kosten der Nach-
wuchsförderung wurden nicht vorgelegt.
(2) Erfolge im Schisport sind zweifelsohne bedeutsame Werbeträger für das
Wintersportland Salzburg. Bei der Nachwuchsförderung an den Salzburger
Landesschiverband handelt es sich allerdings um eine besondere Art der Sport-
förderung. Auch der vom Landtag 1988 zur Kenntnis genommene Prüfbericht
enthielt diese Beschreibung. Daher wurde vom damaligen Vorsitzenden der
Fondskommission zugesichert, diese Art der Dauerförderung abzuschaffen.
Der Landesrechnungshof empfiehlt von dieser Art der Dauerförderung Abstand
zu nehmen.12 Als Ersatz dafür sollen lediglich besondere Vorhaben gefördert
werden. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen sind gemäß der Richt-
linie abzurechnen.
(3) Die Geschäftsführung kündigt an, diese Empfehlungen des Landesrechnungs-
hofes der Fondkommission zur Beratung vorzulegen.
Der Direktor des Landesrechnungshofes:
i.V.
Mag. Irene Brandauer-Typplt
12 Diese Art der Förderung ist als „Dauerförderung“ zu klassifizieren. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Abdeckung der
laufenden Kosten des Salzburger Schiverbandes.
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6. Anhang
6.1 Gegenäußerung des Amtes der Salzburger Landesregierung
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STFF.doc Seite 53
Landesrechnungshof Fanny-von-Lehnert-Straße 1 5020 Salzburg
ZAHL DATUM CHIEMSEEHOF
20001-341/931-2005 16.2.2005 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG
FAX (0662) 8042 – 2643
TEL (0662) 8042 - 2428 Frau Dr. Margon BETREFF
Feststellungen zur Prüfung des "Salzburger Tourismusförderungsfonds" Bezug: LRH-3-87/5-2004 vom 23.12.2004 Sehr geehrte Damen und Herren! Zu den Feststellungen des Landesrechnungshofes zur Prüfung des "Salzburger Tourismusförderungsfonds" darf auf Grund der Stellungnahme der Abteilung 15 wie folgt ausgeführt werden: Zu Punkt 2.1.1 - Fondskommission: Zu der vom Landesrechnungshof festgestellten Bearbeitungsdauer der Förder-ansuchen ist seitens der Fondsgeschäftsführung Folgendes anzumerken: 1. Die Disposition der Hauptausgabe des Fonds, der Beitrag an den Salzburger
Festspielfonds zur jährlichen Abgangsdeckung erfolgt präzise nach dem vom Kuratorium beschlossenen Zahlungsplan (1.1., 1.4., 1.7. und 1.9.).
2. Die Erledigung der Ansuchen der Tourismusverbände um Regionalen Aus-gleich erfolgt laufend und zügig durch die Geschäftsführung, ohne dass es dafür eine Beschlussfassung der Fondskommission bedarf. Dies deshalb, weil im Salzburger Tourismusgesetz (STG 2003 i.d.g.F.) § 48 (1) lit. c. und § 49 (1) be-tragsmäßige Regelungen für den regionalen Ausgleich normiert sind und die Fondskommission gesonderte, mehrjährig geltende Richtlinien für das Ausmaß
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und die Abwicklung des Regionalen Ausgleichs beschlossen hat. Jährlich handelt es sich dabei um bis zu 70 Ansuchen. Durch die rasche Zuteilung des Regionalen Ausgleichs, und zwar bevor der Tourismusförderungsfonds seine bedeutendste Einnahme (Tourismus- und Verbandsbeiträge) vom Landesab-gabenamt zugeteilt bekommt (Mitte Juli), wird auch ein wirksamer Beitrag zur Liquiditätssicherung der Tourismusverbände geleistet.
3. Lediglich bei den Freien Förderungen (ca. 5-7% des Jahresbudgets) ist eine Vor-lage und Beschlussfassung durch die Fondskommission erforderlich. Die am Anfang des Jahres vollständig eingereichten Ansuchen werden rasch abge-wickelt, da die Fondskommission bis zum Ende des 1. Quartals des neuen Ge-schäftsjahres den Jahresabschluss des vergangenen Jahres zu beschließen hat. Im Rahmen dieser Sitzung werden von der Fondskommission auch die vor-liegenden Förderanträge beschlossen.
Resümee der Förderpraxis des Fonds ist, dass der Großteil der Ansuchen, wie oben dargestellt, laufend erledigt wird und lediglich einige wenige, in der Regel unvollständige Ansuchen, einer längeren Bearbeitungs- und Entscheidungsdauer bedürfen. Kollegiale Beschlussfassung - Fondskommission und Landesregierung Vorgeschlagen wird, eine Gesetzesnovelle des Salzburger Tourismusgesetzes dahingehend zu überlegen, dass der Tourismusförderungsfonds der Landes-regierung, nach Genehmigung durch die Fondkommission • den Jahresrechnungsabschuss des abgelaufenen Kalenderjahres, • den Jahresvoranschlag des neuen Kalenderjahres und • den an den Landtag jährlich zu erstattenden Gebarungsbericht des Vorjahres zur Beschlussfassung vorlegt. Zu Punkt 2.1.2 - Geschäftsführung: Die Fußnote 3 wäre wegen Unrichtigkeit zu streichen. Diese Anmerkung wider-spricht der oben angeführten, zutreffenden Anmerkung des Landesrechnungs-hofes, dass der Geschäftsführer von zwei Personen unterstützt wird. Der Personalaufwand des Salzburger Tourismusförderungsfonds konnte ab dem Jahr 1995 von rd. € 60.000,- nachhaltig auf ein Kostenniveau von rund € 15.000 reduziert werden und wird seither etwa auf diesem Kostenniveau gehalten.
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Verwaltungskosten: Durch die Auflösung des ehemaligen Büros des Tourismusförderungsfonds in der Michael Pacher Straße sind unzählige Ordner und diverses Büromaterial ange-fallen, das jetzt laufend nach Bedarf verwendet wird. Ein Neubedarf besteht derzeit nur in Form von Druckpapier. Zu Punkt 2.1.3 - Geschäftsgang: Frist für Voranschlag Zu den Feststellungen des Landesrechnungshofes, dass zumindest bei zwei der angewiesenen Zuschussraten an die Salzburger Festspiele noch kein beschluss-mäßig festgestellter Voranschlag des Tourismusförderungsfonds vorlag, ist auf die gesetzliche Verpflichtung des Tourismusförderungsfonds zur Abdeckung von 20 v. H. des Betriebsabganges (siehe Punkt 2.1.4.) unabhängig von der Vorlage eines Voranschlages des Tourismusförderungsfonds hinzuweisen. Analoges gilt für den Regionalen Ausgleich gemäß den Normierungen in § 48 Abs. 1 lit. c. und § 49 Abs. 1 des Salzburger Tourismusgesetz 2003 i.d.g.F. Siehe dazu auch die Ausführung in 4.2.1 Festspiele und 4.2.2 Regionaler Ausgleich. Der Haushaltsplan des Salzburger Festspielfonds, die jährliche Höhe des Ab-ganges und die Fälligkeitstermine für die Subventionen werden gemäß § 4 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines "Salzburger Festspielfonds" vom Kuratorium festgestellt. Im Kuratorium ist der Tourismus-förderungsfonds mit einem Mitglied vertreten. Die vier im Kuratorium ver-tretenen Rechtsträger (Subventionsgeber Bund, Land, Stadt und Tourismusförde-rungsfonds) haben sich an die jeweiligen diesbezüglichen, die Abgangsdeckung tangierenden Beschlüsse zu halten. Zur Harmonisierung der derzeit divergierenden Termine im Salzburger Touris-musgesetz betreffend Jahresvoranschlag und Jahresabschluss wird vorgeschlagen, eine Gesetzesnovelle des Salzburger Tourismusgesetzes dahingehend zu überlegen, dass die jetzt geübte Praxis, den Jahresrechnungsabschluss bis 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres zu erstellen und abgeleitet von diesen aktuellen Zahlen einen Jahresvoranschlag für das neue Kalenderjahr auszuarbeiten und gemeinsam mit dem Jahresrechnungsabschluss von der Fondkommission bis zum Ende des 1. Quartals des neuen Jahres beschließen zu lassen, gesetzlich verankert wird. Vorteile würden sich aus einer besseren Planung und einer verwaltungs-
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ökonomischen Effizienzsteigerung ergeben. Es wird daher eine diesbezügliche Änderung des Gesetzes wie folgt vorgeschlagen: "Der Jahresvoranschlag und der Jahresrechnungsabschluss ist bis spätestens 31. März des nachfolgenden Kalender-jahres zu erstellen". "Vier-Augen-Prinzip" Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen hat der damalige Vorsitzende der Fondskommission am 16.12.1986 dem Geschäftsführer eine alleinige Zeichnungs- und Dispositionsberechtigung auf den Konten und Depots eingeräumt. Diese Berechtigung wurde bis dato nicht widerrufen. Zu Punkt 3.1.2 - Umlaufvermögen : Reserve an flüssigen Mitteln Der Bestand an flüssigen Mitteln ist jedes Jahr kurz nach Zahlung der 4. Rate an die Festspiele hoch, wird aber bereits am Anfang des Folgejahres für die Auszahlung der 1. und 2. Rate an die Festspiele und die Zahlung des regionalen Ausgleiches benötigt. Rasche Auszahlung an die Förderwerber Zur rascheren Abrechnung der Förderprojekte und Auszahlung der Förderungs-mittel werden seit dem Jahr 2002 Fristen für die Vorlage der Verwendungs-nachweise festgelegt. Dabei handelt es sich um keine gesetzlichen Fristen sondern diese Fristen dienen einer Beschleunigung der Projektumsetzung. Für die Frist-setzungen sind die Planungsangaben der Förderwerber relevant. Zu Punkt 4.1.2 - Fondsbeiträge (Frist): Die eingehobenen Beiträge sind von den Gemeinden laut Salzburger Tourismus-gesetz halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Tourismusförderungsfonds abzuführen. Einige Tage vor dem jeweiligen vorangeführten Fälligkeitstermin versendet der Tourismusförderungsfonds ein Erinnerungsschreiben an die Gemeinden mit einer spätestmöglichen Frist, deren Einhaltung laufend kon-trolliert wird. Die Bezahlung der besonderen Fondsbeiträge von den Gemeinden erfolgte bisher lückenlos, in einzelnen Fällen auf Grund begründbarer Umstände jedoch etwas verspätet.
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Zu Punkt 4.2.2 - Regionaler Ausgleich: Die Richtlinien "Regionaler Ausgleich" wurden 2003 auf Basis aktueller, quanti-tativer Parameter neu berechnet und in dieser Fassung von der Fondskommission bis 2006 beschlossen. Dabei wurden vor allem kleinere Orte bis 1500 Einwohner besonders berücksichtigt. Nach Ansicht der Fonds-Geschäftsführung trägt die Teilverwendung von Regionalen Ausgleichsmitteln für die Regionalarbeit der SLTG wirksam zur Unterstützung kleinerer, mit geringeren Ressourcen ausge-statteten Tourismusverbände bei Marketing- und Verkaufsförderungsaktivitäten bei. Zu Punkt 5. - Frei Zuwendungen (Projekte): Fristen: Bei allen Projekten, die nicht fristgerecht im geplanten Zeitraum fertig gestellt werden konnten, wurde von den Förderwerbern unter Bekanntgabe der Ursachen für Zeitplan-Abweichungen um Fristverlängerung angesucht. Da es sich hierbei um keine gesetzlichen Fristen handelt, sondern lediglich um Fristen zur Be-schleunigung der Projektabwicklung, wurde den Anträgen auf Fristverlängerung stattgegeben. Widmungsgemäße Verwendung: Eine Auszahlung der zugesagten Förderungen erfolgt erst nach Vorlage der vereinbarten Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Förderungs-verwendung. Bei größeren, kostenintensiven Projekten werden Teilauszahlungen nach Vorlage von Teilabrechnungen vereinbart, um Vorfinanzierungskosten zu senken. Die Feststellung des Landesrechnungshofes, dass Unterlagen zum Nach-weis der widmungsgemäßen Förderverwendung lückenhaft vorgelegt wurden, kann ohne Benennung der betreffenden Förderfälle nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wendet die Fondsverwaltung bei dieser Agende die in der Wirtschafts- und Technologieförderung des Amtes der Salzburger Landesregierung geltenden Standards an. Langer Projektzeitraum: Insbesondere kostenintensive Projekte werden im Planungsstadium noch ohne endgültig festgelegte Finanzierungs- und Förderungsstrukturen in der Regel neben dem Tourismusförderungsfonds auch bei anderen öffentlichen Stellen zur
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Förderung eingereicht. Sowohl zur Vermeidung von Doppelförderungen als auch zur Ermöglichung einer geordneten Projektfinanzierung ist eine oftmals aufwen-dige Koordination bzw. Abklärung dieser beantragten Förderungen notwendig. Alleine schon dieses Koordinationserfordernis ist zeitaufwendig. Analoge Zeiterfordernisse ergeben sich in der Folge auch bei der Projektabrechnung und beim Fördercontrolling. Dauerförderungen: Die Anzahl der Dauerförderungen konnte seit der letzten Prüfung im Jahr 1986 halbiert werden. Zu Punkt 5.1.1 - Österreichischer Alpenverein (ÖAV): Dem ÖAV wie auch den Naturfreunden werden jährlich Mittel zur Instand-haltung, Verbesserung und zum Neubau von Wegen und Steigen zur Verfügung gestellt. Die Unterkommission hat regelmäßig, stichprobenweise die geförderten Wege- und Steigeprojekte direkt vor Ort begangen und somit die widmungs-gemäße Förderverwendung kontrolliert. Zur Anmerkung des LRH, dass bei den Zuwendungen an den ÖAV von einer Art "Dauerförderung" ausgegangen werden kann, ist anzumerken, dass von den drei alpinen Vereine im Land Salzburg 76 Schutzhütten und ein alpines Wegenetz von weit mehr als 4.000 km betreut und Instand gehalten wird. Diese alpine Infrastruktur ist ein maßgebliches Angebotsfundament für den Sommer- und Wintertourismus im Salzburger Land. Die Vermarktung des "Wanderbaren Österreich" wäre ohne die Sanierung, Verbesserung und ständige Pflege dieser alpinen Infrastruktur nicht möglich. Die vom Salzburger Tourismusförderungsfonds bereitgestellten jährlichen Finanzierungsbeiträge decken nur einen kleinen Teil der Sanierungs- und Instand-haltungsaufwendungen für das alpine Wegenetz im Salzburger Land. Der über-wiegende Teil dieser Kosten wird aus den Mitgliedsbeiträgen und ehrenamtlichen Leistungen der Vereinsmitglieder abgedeckt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anregung des Landesrechnungshofes, zusätzlich zu der seit Jahren erfolgreich geübten Praxis von Stichprobenkontrollen bei den geförderten Wege- und Steigsanierungen vor Ort die gelegten Abrechnungen im Detail zu überprüfen, zu beurteilen.
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Zu Punkt 5.2.1 - Salzburger Kulturvereinigung: Der Tourismusförderungsfonds erhält von diesem Förderungsempfänger stets die Werbefolder sowie die Programmfolder für die Salzburger Kulturtage und den Konzertring. Diese Werbemittel werden in hoher Auflage international publiziert und verteilt. Ferner überzeugt sich die Fondsverwaltung im Netz über die Aktu-alität der Webside. Schließlich erhält der Tourismusförderungsfonds jeweils den aktuellen, detaillierten, von einem Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschluss der Salzburger Kulturvereinigung. Zu Punkt 5.6.2 - Stipendium für den Lehrgang Tourismus- und Hotel-management: Die über 2000 Teilnehmer an dieser Fortbildungseinrichtung seit Bestehen des In-stitutes sind in allen Erdteilen die besten Werbeträger für Stadt und Land Salzburg. Auch von den führenden politischen Repräsentanten des Landes werden diese Absolventen immer wieder als hervorragende Botschafter für das Land Salzburg zitiert. Damit wird auch die internationale Anerkennung der hoch qualitativen Tourismusausbildung in den Salzburger Tourismusschulen bestätigt (Maßnahmen der Tourismuswerbung und Imagepflege). Zu Punkt 5.6.3 - Salzburger Landesschiverband: Der damalige Vorsitzende der Fondskommission hat auf der Grundlage eines ein-stimmigen Beschlusses der Fondskommission des Salzburger Tourismusförde-rungsfonds vom 10.12.1987 dem Landesrechnungshof am 13.1.1988 zu dessen Feststellungen betreffend "Dauerförderungen" und damit im Kontext zur "Förde-rung der Nachwuchsarbeit" des Salzburger Landesschiverbandes auch folgende Stellungnahme übermittelt: "Es steht außer Zweifel, dass der Österreichische und damit der Salzburger alpine Skirennsport ein wesentlicher Werbeträger für die Fremdenverkehrswirtschaft ist. Das gleiche gilt auch für die Nachwuchsförderung des Salzburger Schiverbandes". Die Empfehlung des Landesrechnungshofes, von dieser Art der Dauerförderung zukünftig Abstand zu nehmen und als Ersatz dafür lediglich besondere Vorhaben des Salzburger Landesschiverbandes zu fördern, wird der Fondskommission des Salzburger Tourismusförderungsfonds zur Beratung vorgelegt werden.
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Um Zurverfügungstellung von 12 Berichtsexemplaren darf ersucht werden. Für die Landesregierung Dr. Heinrich Christian Marckhgott Landesamtsdirektor