besondere ausgleichsregelung nach §§ 40ff. eeg
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Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG. Besondere Ausgleichsregelung. Grundsatz Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage Nachweisführung Anerkannte Energiemanagementsysteme EMAS ISO 50001 Antragsfrist Entscheidungswirkung Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG
Besondere Ausgleichsregelung
1. Grundsatz
2. Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage
3. Nachweisführung
4. Anerkannte Energiemanagementsysteme
5. EMAS
6. ISO 50001
7. Antragsfrist
8. Entscheidungswirkung
9. Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile
10. Besonderheit: Schienenbahnen
11. Elektronisches Antragsverfahren
1. Grundsatz (§ 40)
Begrenzung der EEG-Umlage: Antragstellung beim BAFA für eine Abnahmestelle für stromintensive Unternehmen oder für Schienenbahnen zum Erhalt der internationalen und intermodalen
Wettbewerbsfähigkeit soweit die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden soweit mit den Interessen der Gesamtheit der
Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar
2. Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage (§ 41 Abs. 1)
Produzierendes Gewerbe gemäß Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Statistisches Bundesamt)
Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr: Stromverbrauch pro Abnahmestelle ≥ 1 GWh Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung ≥ 14 % EEG-Umlage an Unternehmen weitergereicht
Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr: Energiezertifizierung erfolgt Gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von
< 10 GWh
3. Nachweisführung (§ 41 Abs. 2)
Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr: Stromlieferungsverträge Stromrechnungen WP-Bescheinigung Bescheinigung der Zertifizierungsstelle
4. Anerkannte Energiemanagementsysteme
Zertifizierung nach BAFA-Merkblatt: Anerkennung bis 31.12.2011 Anerkennung bis 30.06.2012 bei 3 x 4 – Unternehmen
ISO 14001 mit Zusatzerklärung: Anerkennung bis 31.12.2011
EMAS: nutzbar
EN 16001: Anerkennung bis 24.04.2012 (=> ISO 50001)
ISO 50001: nutzbar
5. EMAS
EMAS (Eco- Management and Audit Scheme): Grundzertifizierung mit einer Laufzeit von 3 Jahren Ausstellungsdatum der gültigen EMAS-
Registrierungsurkunde oder der Überprüfungsaudit-Bescheinigung bzw. der validierten Aktualisierung nicht älter als der Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, spätestens zum letzten Tag der Ausschlussfrist
Angabe, welches Unternehmen mit seinen Standorten (im Sinne des IAF-Leitfadens DAR-7EM-03) zertifiziert wurde
Zuständige Stelle für die Akkreditierung von Umweltgutachtern ist die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU)
6. ISO 50001
ISO 50001: Ausstellungsdatum des ISO 50001-Zertifikats oder der
Überprüfungsaudit-Zertifikat bzw. Audit-Bericht nicht älter als der Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, spätestens zum letzten Tag der Ausschlussfrist
Angabe, welches Unternehmen mit seinen Standorten (im Sinne des IAF-Leitfadens DAR-7EM-03) zertifiziert wurde
Zuständige Stelle für die Akkreditierung von Energiemanagement- und Umweltmanagementsystemen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkks)
Zugelassen sind auch durch die DAU akkreditierte Umweltgutachter
7. Antragsfrist (§ 43)
Materielle Ausschlussfrist: Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen
muss fristgemäß im BAFA eingegangen sein 30. Juni des lfd. Jahres (in 2012: 02. Juli) Bei Neugründung: 30. September des lfd. Jahres
(in 2012: 01. Oktober) Keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nachsichtgewährung bei höherer Gewalt
8. Entscheidungswirkung
Wirkung gegenüber Unternehmen, EVU und ÜNB Wirkung ab 01. Januar des Folgejahres Selbstbehalt: 1 GWh (an der Abnahmestelle) Stromanteil 1 – 10 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf 10 %
der unbegrenzten EEG-Umlage Stromanteil 10 – 100 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf 1 %
der unbegrenzten EEG-Umlage Stromanteil über 100 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf
0,05 Cent/kWh Bei einem Stromverbrauch ≥ 100 GWh und einer Relation der
Stromkosten zur Bruttowerschöpfung über 20 %: Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh
9. Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile (§ 41 Abs. 5)
Merkmale: Kein eigenständiger Rechtsträger Eigener Standort oder ein vom übrigen Unternehmen abgegrenzter
Betrieb Teilbetriebseigenschaft In der Regel das Vorhandensein aller wesentlichen Funktionen eines
Unternehmens Eigenständige Führung der Geschäfte Jederzeitige Möglichkeit der Bildung eines rechtlich selbständigen
Unternehmens Wettbewerbsfähigkeit
Nachweisführung: Beschreibung/Begründung in WP-Bescheinigung Eigene Bilanz und G+V Eigene Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
10. Besonderheit: Schienenbahnen (§ 42)
Unternehmen, die Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen u.ä. betreiben
Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb
Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr: Stromverbrauch ≥ 10 GWh EEG-Umlage an Unternehmen weitergereicht
Keine Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung Keine Zertifizierung notwendig Selbstbehalt von 10 % im Begrenzungszeitraum Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh
11. Elektronisches Antragsverfahren
Erstmals ab Antragsjahr 2012 Papierloses, elektronisches Antragsverfahren Online-Portal ELAN-K2 Selbstregistrierung (Anleitung auf BAFA-Homepage)
Besondere Ausgleichsregelung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt
Bernhard Schurr Referat 522 Besondere Ausgleichsregelung – Förderbereich 2 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Tel: +49 (0)6196 908 310 Fax +49 (0)6196 908 11 310 E-Mail: [email protected]