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Erneuerbare-Energien-Gesetz www.bafa.de Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG

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Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG. Besondere Ausgleichsregelung. Grundsatz Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage Nachweisführung Anerkannte Energiemanagementsysteme EMAS ISO 50001 Antragsfrist Entscheidungswirkung Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz

www.bafa.de

Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG

Page 2: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

Besondere Ausgleichsregelung

1. Grundsatz

2. Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage

3. Nachweisführung

4. Anerkannte Energiemanagementsysteme

5. EMAS

6. ISO 50001

7. Antragsfrist

8. Entscheidungswirkung

9. Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile

10. Besonderheit: Schienenbahnen

11. Elektronisches Antragsverfahren

Page 3: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

1. Grundsatz (§ 40)

Begrenzung der EEG-Umlage: Antragstellung beim BAFA für eine Abnahmestelle für stromintensive Unternehmen oder für Schienenbahnen zum Erhalt der internationalen und intermodalen

Wettbewerbsfähigkeit soweit die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden soweit mit den Interessen der Gesamtheit der

Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar

Page 4: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

2. Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage (§ 41 Abs. 1)

Produzierendes Gewerbe gemäß Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Statistisches Bundesamt)

Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr: Stromverbrauch pro Abnahmestelle ≥ 1 GWh Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung ≥ 14 % EEG-Umlage an Unternehmen weitergereicht

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr: Energiezertifizierung erfolgt Gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von

< 10 GWh

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3. Nachweisführung (§ 41 Abs. 2)

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr: Stromlieferungsverträge Stromrechnungen WP-Bescheinigung Bescheinigung der Zertifizierungsstelle

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4. Anerkannte Energiemanagementsysteme

Zertifizierung nach BAFA-Merkblatt: Anerkennung bis 31.12.2011 Anerkennung bis 30.06.2012 bei 3 x 4 – Unternehmen

ISO 14001 mit Zusatzerklärung: Anerkennung bis 31.12.2011

EMAS: nutzbar

EN 16001: Anerkennung bis 24.04.2012 (=> ISO 50001)

ISO 50001: nutzbar

Page 7: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

5. EMAS

EMAS (Eco- Management and Audit Scheme): Grundzertifizierung mit einer Laufzeit von 3 Jahren Ausstellungsdatum der gültigen EMAS-

Registrierungsurkunde oder der Überprüfungsaudit-Bescheinigung bzw. der validierten Aktualisierung nicht älter als der Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, spätestens zum letzten Tag der Ausschlussfrist

Angabe, welches Unternehmen mit seinen Standorten (im Sinne des IAF-Leitfadens DAR-7EM-03) zertifiziert wurde

Zuständige Stelle für die Akkreditierung von Umweltgutachtern ist die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU)

Page 8: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

6. ISO 50001

ISO 50001: Ausstellungsdatum des ISO 50001-Zertifikats oder der

Überprüfungsaudit-Zertifikat bzw. Audit-Bericht nicht älter als der Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, spätestens zum letzten Tag der Ausschlussfrist

Angabe, welches Unternehmen mit seinen Standorten (im Sinne des IAF-Leitfadens DAR-7EM-03) zertifiziert wurde

Zuständige Stelle für die Akkreditierung von Energiemanagement- und Umweltmanagementsystemen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkks)

Zugelassen sind auch durch die DAU akkreditierte Umweltgutachter

Page 9: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

7. Antragsfrist (§ 43)

Materielle Ausschlussfrist: Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen

muss fristgemäß im BAFA eingegangen sein 30. Juni des lfd. Jahres (in 2012: 02. Juli) Bei Neugründung: 30. September des lfd. Jahres

(in 2012: 01. Oktober) Keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nachsichtgewährung bei höherer Gewalt

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8. Entscheidungswirkung

Wirkung gegenüber Unternehmen, EVU und ÜNB Wirkung ab 01. Januar des Folgejahres Selbstbehalt: 1 GWh (an der Abnahmestelle) Stromanteil 1 – 10 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf 10 %

der unbegrenzten EEG-Umlage Stromanteil 10 – 100 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf 1 %

der unbegrenzten EEG-Umlage Stromanteil über 100 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf

0,05 Cent/kWh Bei einem Stromverbrauch ≥ 100 GWh und einer Relation der

Stromkosten zur Bruttowerschöpfung über 20 %: Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh

Page 11: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

9. Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile (§ 41 Abs. 5)

Merkmale: Kein eigenständiger Rechtsträger Eigener Standort oder ein vom übrigen Unternehmen abgegrenzter

Betrieb Teilbetriebseigenschaft In der Regel das Vorhandensein aller wesentlichen Funktionen eines

Unternehmens Eigenständige Führung der Geschäfte Jederzeitige Möglichkeit der Bildung eines rechtlich selbständigen

Unternehmens Wettbewerbsfähigkeit

Nachweisführung: Beschreibung/Begründung in WP-Bescheinigung Eigene Bilanz und G+V Eigene Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung

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10. Besonderheit: Schienenbahnen (§ 42)

Unternehmen, die Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen u.ä. betreiben

Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb

Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr: Stromverbrauch ≥ 10 GWh EEG-Umlage an Unternehmen weitergereicht

Keine Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung Keine Zertifizierung notwendig Selbstbehalt von 10 % im Begrenzungszeitraum Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh

Page 13: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

11. Elektronisches Antragsverfahren

Erstmals ab Antragsjahr 2012 Papierloses, elektronisches Antragsverfahren Online-Portal ELAN-K2 Selbstregistrierung (Anleitung auf BAFA-Homepage)

Page 14: Besondere Ausgleichsregelung  nach §§ 40ff. EEG

Besondere Ausgleichsregelung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Kontakt

Bernhard Schurr Referat 522 Besondere Ausgleichsregelung – Förderbereich 2 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA)

Tel: +49 (0)6196 908 310 Fax +49 (0)6196 908 11 310 E-Mail: [email protected]