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Technische Universität München Besteuerung der Forstwirtschaft Lehrstuhl für Forstliche Wirtschaftslehre Prof. Dr. Martin Moog Klaus Wallner 2010 bearbeitet von Thomas Vales 2017 12. Juni 2017

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Technische Universität München

Besteuerung der Forstwirtschaft

Lehrstuhl für Forstliche Wirtschaftslehre

Prof. Dr. Martin Moog

Klaus Wallner 2010

bearbeitet von

Thomas Vales 2017

12. Juni 2017

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Technische Universität München

Was sind Steuern?

Steuern sind Geldleistungen, die

• nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und

• von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinde)

• zur Erzielung von Einnahmen

• allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(§ 3 Absatz I Abgabenordnung)

2

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Technische Universität München

Prinzipien der Besteuerung

3

Prinzipien

NettoprinzipLeistungs-fähigkeit

Gleich-mäßigkeit

Sozial-staatsprinzip

Gesetz-mäßigkeit

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Technische Universität München

Kritik an der Besteuerung

4

Kritik

ErzwungeneAbgabe

GerechtigkeitAnge-

messenheitWirksamkeit

Durch-setzbarkeit

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Technische Universität München

Klassifizierung der Steuern

5

Klassifizierung

Zweck der Steuer-

erhebung

Bemessungs-grundlage

ErhebungsartJuristische Einordnung

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Technische Universität München

Systematisierung der Steuern (Zweck)

6

Zwecke derSteuererhebung

FiskalzweckUmverteilungs-

zweckLenkungszweck

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Technische Universität München

Systematisierung der Steuern (Bemessungsgrundlage)

Bemessungs-grundlagen

Substanz-steuern

Grundsteuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

Verkehr-steuern

Umsatzsteuer

Grund-erwerbsteuer

Ertrags-steuern

Einkommen-steuer

Gewerbesteuer

SonstigeSteuern

Kfz-Steuer

7

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Technische Universität München

Systematisierung der Steuern (Erhebungsart)

8

Erhebungsarten

direkt

Einkommen-steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

Grundsteuer

Kfz-Steuer

Grunderwerb-steuer

Gewerbesteuerindirekt

Umsatzsteuer

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Technische Universität München

Die juristische Einordnung des Steuerrechts

DeutschesRecht

ÖffentlichesRecht

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatz-steuer

Kfz-Steuer

Privatrecht

9

Formelles

SteuerrechtMaterielles

Steuerrecht

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Technische Universität München

Besteuerung der Forstwirtschaft

10

Forst-wirtschaft

Einkommen-steuer

Gewerbe-steuer

Umsatz-steuer

Grundsteuer

Grunderwerb-steuer

Kfz-Steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Technische Universität München

Die Kfz-Steuer

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

11

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Technische Universität München

Die Kfz-Steuer

§1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (Tatbestand):

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.

§ 3 Nr. 7a KraftStG (Ausnahme):

(…)

7. , Sonderfahrzeuge, … , solange sie

a) in ,

b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe

c) …

verwendet werden.

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Technische Universität München

Die Gewerbesteuer

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

13

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Technische Universität München

Die Gewerbesteuer für Forstbetriebe

§ 2 Abs. 1 GewStG (Tatbestand):

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt , soweit er im betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein

zu verstehen.

§ 15 Abs. 2 EStG

(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb,

Ausnahme: Es handelt sich um eine (z.B. Erzeugerringe).

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Technische Universität München

Die Ausnahme von der Ausnahme (1/3)

§ 3 Nr. 8 GewStG

(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit

(…)

8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereineim Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 14 des Körperschaftsteuergesetzes,soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind

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Technische Universität München

Die Ausnahme von der Ausnahme (2/3)

§5 Abs. 1 Nr. 14 KStG

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

(…)

14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt

a) auf die land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,

b) auf Leistungen im Rahmen von land- und

forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die , (…)

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Technische Universität München

Die Ausnahme von der Ausnahme (3/3)

c) auf die der von den Mitgliedern land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder

d) auf die für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1

.

17

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Technische Universität München

Das Bewertungsgesetz

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Technische Universität München

Ausgangsfrage Bewertungsgesetz

Was Wofür Wie

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Technische Universität München

Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (1/2)

§ 1 Geltungsbereich (allgemeiner Teil)

(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) ,

soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

§ 17 Geltungsbereich (besonderer Teil)

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind anzuwenden.

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Technische Universität München

Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (2/2)

§ 18 Vermögensarten

1. (§§ 33 bis 67, § 31),

2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),

3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).

§ 19 Feststellung von Einheitswerten

(1) (§§ 33, 48a und 51a), für

Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

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Technische Universität München

Das forstwirtschaftliche Vermögen § 33 Abs. I BewG

§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören der Land- und Forstwirtschaft

.

(2) …

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere

2. Über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln

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Technische Universität München

Forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 Abs. II BewG)

Grund & Boden

stehende Betriebsmittel

Wohn- und Wirtschafts-

gebäude

Normaler Bestand

umlaufender Betriebsmittel

23

Fors

twirts

chaftlic

he V

erm

ögenste

ile

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Technische Universität München

Abgrenzungen des forstwirtschaftlichen Vermögens (1/2)

Abgrenzung zum Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb)

– Abhängig von der

– Unschädliche Tätigkeiten mit gewerblichen Charakter

(Sägewerk)

• Verwendung von Wirtschaftsgüter (max. 1/3 Gesamtumsatz oder 51.500 €)

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Technische Universität München

Abgrenzungen des forstwirtschaftlichen Vermögens (2/2)

Abgrenzung zum Grundvermögen (Negativabgrenzung) - § 69 Abs. 1 – 4 BewG

– Ausweisung als

– Voraussichtliche Nutzung zu anderen Zwecken in absehbarer Zeit ( )

des Betriebsinhabers

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Technische Universität München

Die wirtschaftliche Einheit

§ 2 Wirtschaftliche Einheit

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist . Ihr . Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach

den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die

.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie gehören.

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Technische Universität München

Forstwirt. Vermögen und wirtschaftliche Einheit

Grund & Boden

stehende Betriebsmittel

Wohn- und Wirtschafts-

gebäude

Normaler Bestand

umlaufender Betriebsmittel

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Fors

twirts

chaftlic

he V

erm

ögenste

ile

Wirtschaftliche

Einheit

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Technische Universität München

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Definition (BFH 22.09.1992, BStBl 1993 II 200):

Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine , Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit

sind auf einander abgestimmt

.

§ 33 Abs. 1 BewG

(1) … der Land- und Forstwirtschaft ist die .

Abgrenzung zum Betrieb im EStG:

Das Vorliegen einer , da es keinen Tatbestand der Liebhaberei im BewG gibt.

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Technische Universität München

Forstwirtschaftlicher Betrieb

Grund & Boden

stehende Betriebsmittel

Wohn- und Wirtschafts-

gebäude

Normaler Bestand

umlaufender Betriebsmittel

29

Forst-

wirtschaftlicher

Betrieb

Fors

twirts

chaftlic

he V

erm

ögenste

ile

Wirtschaftliche

Einheit

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Technische Universität München

Konzeption des Bewertungsgesetzes

1. Tatbestand Bewertung

2. Vermögens-arten

3. Land- und forst-

wirtschaftliches Vermögen

4. Wirtschaftliche

Einheit

5. Land- und forst-

wirtschaftlicher Betrieb

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Technische Universität München

Allgemeiner Bewertungsgrundsatz - Der gemeine Wert

§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei ist, ist, der zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den bestimmt,

. Dabei sind . Ungewöhnliche oder persönliche

Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

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Technische Universität München

Der Wert eines forstwirtschaftlichen Betriebs

§ 19 Feststellung von Einheitswerten

(1) werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für für

Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

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Technische Universität München

Komponenten des Einheitswertes (§ 48 BewG)

Wohnungs-wert

Wirtschafts-wert

Einheits-wert

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Technische Universität München

Der Wohnungswert

§ 47 Wohnungswert

Der wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die

(§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der

.

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Technische Universität München

Der Wirtschaftswert bei forstwirt. Nutzung

§ 46 Wirtschaftswert

den (§ 40 Abs. 1) und den (§ 41), aus den sowie aus den Werten der

nach den §§ 42 bis 44 wird der Wert für den . Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.

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Anwendung §§ 53, 54, 55 BewG

für forstwirtschaftliche Nutzung

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Technische Universität München

Besonderheit für die Forstwirtschaft

§ 36 Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der

.

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Technische Universität München

Der Ertragswert

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts

(1) Der der Nutzungen wird ein (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch

auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren , so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln .

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Technische Universität München

Einheitswert

Wirtschafts-wert

Ertragswert

Vergleichswert Hochwald

Einzelertrags-werte

Nebenbetriebe

AbbaulandAbschläge & Zuschläge

Gesonderte Bewertung

Mittel- und Niederwald

Geringstland

Keine Bewertung

Unland

Wohnungs-wert

Grundstück

Rohmiete

Vervielfältiger

Ermäßigungen & Erhöhungen

Komponenten Einheitswert

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Technische Universität München

Anwendung § 55 BewG (1/4)

§ 55 Ermittlung des Vergleichswerts

(1) Das ist auf als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.

(2) Die des wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und .

(3) Normalwert ist der

Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und

Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964

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Technische Universität München

Normalwerte Fichte aus BewG§55Abs3/4 DV

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Technische Universität München

Anwendung § 55 BewG (2/4)

(4) Die ausgedrückt. Für jede Alters-

oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem

Die Prozentsätze werden für alle Bewertungsgebiete . Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres

höchstens 260 Prozent der Normalwerte.

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Technische Universität München

Anwendung § 55 BewG (3/4)

(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die des einzelnen Betriebs der

abgeleitet. Dabei werden die .

(6) Der der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse .

(7) sind mit anzusetzen.

(8) …

(9) Zur Berücksichtigung der sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte)

; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

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Technische Universität München

Weitere Vorschriften

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts

(1) …

(2) Kann ein werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln .

§ 30 Abrundung

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden .

Der umgerechnete Betrag wird .

Steuer-Euroglättungsgesetz (StEurglG)

Umrechnungskurs von

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Technische Universität München

Einheitswert

Wirtschafts-wert

Ertragswert

Vergleichswert Hochwald

Einzelertrags-werte

Nebenbetriebe

AbbaulandAbschläge & Zuschläge

Gesonderte Bewertung

Mittel- und Niederwald

Geringstland

Keine Bewertung

Unland

Wohnungs-wert

Grundstück

Rohmiete

Vervielfältiger

Ermäßigungen & Erhöhungen

Komponenten Einheitswert

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Technische Universität München

Beispiel für den Einheitswert (1/9)

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

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Technische Universität München

Einheitswert

Wirtschafts-wert

Ertragswert

Vergleichs-wert

Hochwald

Einzelertrags-werte

Nebenbetriebe

AbbaulandAbschläge & Zuschläge

Gesonderte Bewertung

Mittel- und Niederwald

Geringstland

Keine Bewertung

Unland

Wohnungs-wert

Grundstück

Rohmiete

Vervielfältiger

Ermäßigungen & Erhöhungen

Beispiel für den Einheitswert (2/9)

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Technische Universität München

Beispiel für den Einheitswert (3/9)

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Technische Universität München

Beispiel für den Einheitswert (4/9)

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Technische Universität München

Beispiel für den Einheitswert (5/9)

Hochwald Normalwert in DM Gesamtfläche

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

1.369,- 205.350,-

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

2.188,- 437.600,-

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

1.779,- 444.750,-

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

1.880,- 470.000,-

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

1.211,- 423.850,-

Summe (1.200 ha) 1.981.550,-

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Technische Universität München

Beispiel für den Einheitswert (6/9)

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Technische Universität München

Beispiel für den Einheitswert (7/9)

Hochwald Gesamtfläche % §55 Abs. 4 BewG

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

205.350,- 15 30.802,50

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

437.600,- 84 367.584,-

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

444.750,- 165 733.837,50

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

470.000,- 26 122.200,-

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

423.850,- 168 712.068,-

Summe (1.200 ha) 1.981.550,- 1.966.492,-

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Technische Universität München

Beispiel für den Einheitswert (8/9)

Hochwald §55 Abs. 4 BewG §55 Abs. 9 BewG

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

30.802,50 18.481,50

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

367.584,- 220.550,40

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

733.837,50 440.302,50

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

122.200,- 73.320,-

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

712.068,- 427.240,80

Summe (1.200 ha) 1.938.770,- 1.179.895,20

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Technische Universität München

Beispiel für den Einheitswert (9/9)

Nutzung Abrundung DM Abrundung Euro

Hochwald (1.200 ha) 1.179.800,- 603.222,-

Niederwald (50 ha) 2.500,- 1.278,-

Summe (1.250 ha) 1.182.300,- 604.500,-

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Technische Universität München

Forstl. Vermögen in den Neuen Bundesländern

§ 125 Abs. 7 BewG:

Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar angesetzt: 1.

Der Ersatzvergleichswert beträgt .

• Aufgrund Kollektivierung keine Verwendung von Einheitswerten möglich.

§ 126 Abs. 1 BewG:

Der sich nach § 125 ergebende ; …

• Für andere Steuern entspricht der Ersatzwirtschaftswert dem Einheitswert oder dem Wirtschaftswert

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Bewertung nach § 125 BewG

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Nutzung Wert DM Wert Euro Abgerundet

Hochwald (1.200 ha) 150.000,- 76.576,32 76.576,-

Niederwald (50 ha) 6.250,- 3.190,68 3.190,-

Summe (1.250 ha) 156.250,- 79.767,- 79.766,-

Nutzung Wert pro DM/ha Wert Gesamtfläche/DM

Hochwald (1.200 ha) 125,- 150.000,-

Niederwald (50 ha) 125,- 6.250,-

Summe (1.250 ha) 156.250,-

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Einheitsbewertung verfassungswidrig? (1/2)

• BFH-Urteil vom 30.06.2010: Einheitsbewertung für Stichtage bis 01.01.2007 noch verfassungsgemäß (Verfassungsbeschwerde eingelegt)

• Vorlage des BFH an das BVerfG vom 22.10.2014, ob die Einheitsbewertung seit dem 01.01.2009 verfassungswidrig ist; dies ist nach Auffassung des BFH der Fall, da

– Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 nicht mehr dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen

– es durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen zu erheblichen Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen ist

– die städtebauliche Entwicklung, die Fortentwicklung des Bauwesens sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert finden

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Einheitsbewertung verfassungswidrig? (2/2)

• Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 21.12.2016:– § 222 Abs. 3 BewG-Entwurf: Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ist die

Summe der Produkte aus der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor, der sich nach den gegendüblichenVerhältnissen gemäß Anlage 28 ermittelt. Die gegendüblichen Verhältnisse bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen auf der Basis der Bundeswaldinventur nach § 41a des Bundeswaldgesetzes.

– § 223 Abs. 1 BewG-Entwurf: Die Summe der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§222) ist mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren (Ertragswert) und ergibt den Grundsteuerwert.

– Beispiel: 1.250 ha x 291,62 €/ha x 18,6 = 6.780.165 €

– Die Reform scheitert derzeit daran, dass sich die Bundesländer untereinander nicht auf ein gemeinsames Modell einigen können.

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Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha

78 Tertiäres Hügelland 291,62

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Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (1.1.1997)

§ 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach . Dazu gehören

(zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind.

58

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Forstwirtschaftliches Vermögen (§ 140 Abs. 1 BewG)

Grund & Boden

stehende Betriebsmittel

Wohn- und Wirtschafts-

gebäude

Normaler Bestand

umlaufender Betriebsmittel

59

Fors

twirts

chaftlic

he V

erm

ögenste

ile

Immaterielle Vermögensgegenstände

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Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (1/2)

§142 Betriebswert

(1) Der wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, , 51a, , 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6 fache des Reinertrags.

(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für (§ 42), das (§ 43), die gemeinschaftliche

Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden :

1. (…)

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Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (2/2)

2. forstwirtschaftliche Nutzung:

a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, , Baumartengruppe , Baumartengruppe

, Baumartengruppe und und

b) Baumartengruppe Jahren und

c) Baumartengruppe ;

d) Baumartengruppe ;

e) Baumartengruppe und ;

f) ;

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Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (1/3)

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

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Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (2/3)

Hochwald Wert je Ar in € Gesamtfläche in €

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

0,26 3.900,-

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

0,26 5.200,-

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

7,50 187.500,-

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

0,26 6.500,-

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

0,26 9.100,-

Summe (1.200 ha) 212.200,-

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Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (3/3)

Nutzung Ertragswert

Hochwald (1.200 ha) 212.200,-

Niederwald (50 ha) 1.300,-

Summe (1.250 ha) 213.500,-

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Aktuelle Rechtsentwicklung

• Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2015 (1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11):

– Die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar.

– Der nach den bisherigen Vorschriften ermittelte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert erreicht im Durchschnitt lediglich rund 10% des Verkehrswerts.

– Der Gesetzgeber musste spätestens bis zum 30.06.2016 rückwirkend zum 01.01.2009 eine Neuregelung treffen. Die bisherigen Vorschriften bleiben bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar.

• Umsetzung durch Gesetz vom 02.11.2015:– Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach den

Vorschriften für die gesonderte Ermittlung für die Erbschaftsteuer (ab 01.01.2009)

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Gesonderte Ermittlung für Erbschaftsteuer (01.01.09)

§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der und der Wertverhältnisse zum

festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die des land- und und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2

sind die unter Anwendung zu ermitteln.

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Gesonderte Ermittlung für Erbschaftssteuer (01.01.09)

§ 160 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst

1. den ,

2. die und

3. den .

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Der Wirtschaftsteil

§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Land- und Forstwirtschaft . Bei der des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die

Dabei darf ein

(2) …

(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von nach dem Bewertungsstichtag , erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem

nach § 166.

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Der Wirtschaftswert (1/3)

§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:

1. Die , zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,

2. die , zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,

3. die , zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,

4. die und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,

5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.

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Der Wirtschaftswert (2/3)

Die Ertragsklassen bestimmen sich für:

1. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

2. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

3. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

4. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.

Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).

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Anlage 15

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Der Wirtschaftswert (3/3)

(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt und der Kapitalisierungsfaktor beträgt .

(12) Der für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland

des Betriebs zum Bewertungsstichtag.

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Beispiel für Erbschaftsteuer

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

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Anlage 15

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Berechnung Wirtschaftswert (1/2)

75

Hochwald Reingewinn €/ha Wirtschaftswert

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

75,- 1.395,00

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

105,- 1.953,00

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

105,- 1.953,00

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

78,- 1.450,80

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

51,- 948,60

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Berechnung Wirtschaftswert (2/2)

76

Niederwald Reingewinn €/ha Wirtschaftswert

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

11,- 204,60

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Der Mindestwert (1/2)

§ 164 Mindestwert

(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich

(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde

, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. …

(3) Der und der .

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Anlage 15

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Der Mindestwert (2/2)

(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. … Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 … und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.

(5) Der für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt und der Kapitalisierungsfaktor beträgt .

(6)

Der , der sich hiernach ergibt, darf betragen.

79

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Anlage 15a

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Technische Universität München

Beispiel für Erbschaftsteuer

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

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Berechnung Mindestwert (1/4)

82

Hochwald Grund&Boden €/ha Kapitalisierter G&B €/ha

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

5,40 100,44

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

5,40 100,44

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

5,40 100,44

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

5,40 100,44

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

5,40 100,44

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Anlage 15a

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Berechnung Mindestwert (2/4)

84

Hochwald Nutzung €/ha Kap. N €/ha

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

35,90 667,74

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

112,50 2.092,50

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

158,60 2.949,96

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

32,30 600,78

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

34,60 643,56

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Berechnung Mindestwert (3/4)

85

Hochwald Kap. G&B €/ha Kap. N €/ha Gesamt €/ha

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

100,44 667,74 768,18

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

100,44 2.092,50 2.192,94

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

100,44 2.949,96 3.050,40

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

100,44 600,78 701,22

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

100,44 643,56 744,00

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Berechnung Mindestwert (4/4)

86

Niederwald Grund&Boden €/ha Kapitalisierter G&B €/ha

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

5,40 100,44

Niederwald Nutzung €/ha Kap. N €/ha

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

0,- 0,-

Niederwald Kap. G&B €/ha Kap. N €/ha Gesamt €/ha

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

100,44 0,- 100,44

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Wirtschaftswert vs. Mindestwert (1/3)

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Hochwald Wirts.-wert Mindestwert

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 768,18

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953,00 2.192,94

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50 1.953,00 3.050,40

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 701,22

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 744,00

Niederwald Wirts.-wert Mindestwert

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 100,44

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Technische Universität München

Wirtschaftswert vs. Mindestwert (2/3)

88

Hochwald Wirts.-wert Mindestwert

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 768,18

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953,00 2.192,94

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50 1.953,00 3.050,40

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 701,22

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 744,00

Niederwald Wirts.-wert Mindestwert

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 100,44

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Wirtschaftswert vs. Mindestwert (3/3)

89

Hochwald Wertansatz Gesamt €

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 209.250,00

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 2.192,94 438.588,00

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50 3.050,40 762.600,00

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 362.700,00

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 332.010,00

Niederwald

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 10.230,-

Gesamtwald 2.115.378,00

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Vergleich der Werte

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§§ § 55 § 125 § 142 § 162

Hochwald 603.222,00 76.500,- 212.200,- 2.105.148,00

Niederwald 1.278,00 3.100,- 1.300,- 10.230,00

Gesamt 604.500,00 79.600,- 213.500,- 2.115.378,00

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Die Grundsteuer & Grunderwerbsteuer

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Technische Universität München

Die Grundsteuer

§ 2 Abs. 1 GrStG (Tatbestand):

(1) ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1. die (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes).

• Steuerschuldner ist der Grundbesitzer

• das Heberecht steht den Gemeinden zu.

• Ausnahmen sind in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GrStG geregelt

z.B. Verwendung für Lehr- und Versuchszwecke (dauerhaft)

92

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Technische Universität München

Teilerlass bei Ertragsminderung (§ 33 Abs. 1 GrStG)

Voraussetzungen:

des um mindestens

Erlass,

• bei Erlass

Bei rein forstwirtschaftlicher Nutzung ist dabei die relevant. (Grund: lange Produktionszyklen)

• Steuerschuldner hat die

d.h. Naturereignisse (Dürre, Waldbrand, …)

• Einziehung nach wirtschaftlichen Verhältnissen

d.h. wenn das Betriebsergebnis negativ und die Entrichtung aus Vermögen oder durch Kredit nicht zumutbar ist

93

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Die Berechnung Grundsteuer (1/2)

• Grundsteuerbetrag = Einheitswert * *

• Grundsteuermesszahl für die Forstwirtschaft: (§ 14 GrStG)

• Der Hebesatz wird individuell von den Gemeinden festgelegt und unterscheidet sich meist für Flächen agrarischer Betriebe (Grundsteuer „A“) und bauliche Grundstücke (Grundsteuer „B“)

• Hebesatz in München

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Die Berechnung Grundsteuer (2/2)

• Grundsteuerbetrag = Einheitswert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz

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Grundsteuermessbetrag

Einheitswert 604.500,- €

Grundsteuermesszahl 6 ‰

Hebesatz 535 %

Grundsteuerbetrag 19.404,45 €

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Die Grunderwerbsteuer

• Tatbestand (§ 1 GrEStG): Erwerbsvorgänge inländischer Grundstücke

• Steht den Bundesländern zu, wird aber an die Kommunen weitergereicht

• Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) und in der Regel mit dem Kaufpreis identisch

• Der Steuersatz beträgt (in Bayern) (§ 11 Abs. 1 GrEStG)

• Im Beispiel: 213.500 € * 3,5% = 7.472,50 €

• Es bestehen verschiedene Ausnahmen:

• z.B. eine von (§ 3 Nr. 1)

96

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Die Erbschaft-/Schenkungsteuer

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

97

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Steuerpflichtiger Erwerb

§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1. der ;

2. die ;

(…)

• Für die Bewertung Bezug auf BewG § 158 ff.

98

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Einteilung der Steuerklassen (1/2)

§ 15 Steuerklassen

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

:

1.

2.

3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

99

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Einteilung der Steuerklassen (2/2)

Steuerklasse II:

1. die Eltern und Voreltern,

soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

2. die Geschwister,

3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

4. die Stiefeltern,

5. die Schwiegerkinder,

6. die Schwiegereltern,

7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;

Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

100

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Bestimmung Steuersatz

§ 19 Steuersätze

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

101

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( § 10) bis einschließlich

… Euro

Prozentsatz in der Steuerklasse

I II III

75.000 7 15 30

300.000 11 20 30

600.000 15 25 30

6.000.000 19 30 30

13.000.000 23 35 50

26.000.000 27 40 50

über 26.000.000 30 43 50

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Steuerbefreiungen (1/7)

§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 bleibt (…) zu steuerfrei ,

(…) . (…)

(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz,

. Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro

Der für von derselben Person anfallende

Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

102

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Steuerbefreiungen (2/7)

Fallbeispiel:

Forstwirt Huber möchte seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Sohn übertragen, jedoch möglichst wenig Schenkungsteuer auslösen. Er überlegt:

1. Wie viel begünstigtes Vermögen kann er unter Inanspruchnahme des des übertragen, so dass

der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs beträgt?

2. Ab welchem Wert des begünstigten Vermögens ist der vollständig ausgeschöpft? Wie hoch ist dann der steuerpflichtige Erwerb?

103

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Steuerbefreiungen (3/7)

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs (…) innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). (…) An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent tritt bei

1. mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent,

2. mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.

Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

104

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Steuerbefreiungen (4/7)

(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren

1. (…)

2. im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes … Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als

zu qualifizieren wäre (…).

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Steuerbefreiungen (5/7)

§ 13b Begünstigtes Vermögen

(1) Zum gehören

(§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) (…) sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

(2) Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den (…) Nettowert des Verwaltungsvermögens (…) übersteigt Abweichend von Satz 1 ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen (...) des gemeinen Wertes des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

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Steuerbefreiungen (6/7)

(4) Zum Verwaltungsvermögen gehören

1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn (…)

f) die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte zurüberlassen werden

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Steuerbefreiungen (7/7)

(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:

1. In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von

2. in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren;

3. in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent;

4. in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent;

4. in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent;

5. in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von .

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Beispiel Berechnung der Erbschaftsteuer

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

Weniger als 20 Beschäftigte

Fortführung des Betriebs

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Technische Universität München

Wert lt. Bewertungsgesetz

110

Hochwald Wertansatz Gesamt €

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 209.250,00

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953,00 438.588,00

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50 1.953,00 762.600,00

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 362.700,00

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 332.010,00

Niederwald

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60- 10.230,00

Gesamtwald 2.115.378,00

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Ermittlung der Erbschaftsteuer (1/2)

Wert des Betriebsvermögens (Berechnung) 2.115.378,- €

Verschonungsabschlag 85 % (§13b Abs. 4 ErbStG)

(2.115.378,- * 0,85) 1.798.071,30

Nicht unter § 13b Abs. 4 (15%) (2.115.378,- -1.798.071,30)

317.306,70

150.000,- € übersteigender Betrag (317.306,70 - 150.000) 167.306,70

davon 50% (167.306,70 * 0,5) 83.653,35

Anzusetzender Abzugsbetrag (§13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG)

(150.000 - 83.653,35) 66.346,65

Steuerpflichtiger BetragAbgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG)

(317.306,70 - 66.346,65) 250.960,05250.900,00

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Technische Universität München

Ermittlung der Erbschaftsteuer (2/2)

Übertragung an Freibetrag Zu versteuern* Steuer-satz

Steuern**

Ehegatten 500.000,- € 0,- € 0,00

Kinder 400.000,- € 0,- € 0,00

Kinder der Kinder 200.000,- € 50.900,00 € 7% 3.563,00

Übrige Personen Steuerklasse I

100.000,- € 150.900,00 € 11%16.599,00

Steuerklasse II 20.000,- € 230.900,00 € 20% 46.180,00

Steuerklasse III 20.000,- € 230.900,00 € 30% 69.270,00

112

* Bei Inanspruchnahme der Regelverschonunung (§ 13b Abs. 4 ErbStG).

** Vor Berücksichtigung des Härteausgleichs (§ 19 Abs. 3 ErbStG) und der Tarifbegrenzung beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 19a ErbStG).

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Die Einkommensteuer

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Technische Universität München

Einkünfte Land- und Forstwirtschaft /(1/3)

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1. Landwirtschaft, , Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.

2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);

3. Einkünfte aus ;

4. Einkünfte von und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des

§ 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

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Technische Universität München

Einkünfte Land- und Forstwirtschaft /(2/3)

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen . 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;

2. der des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art

und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ;

3. die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

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Technische Universität München

Einkünfte Land- und Forstwirtschaft /(3/3)

(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von . Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

116

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Technische Universität München

Forstwirtschaft lt. EStG

der

ausgeübte

• Beteiligung am allgemeinen

der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur von Nutzhölzern und ihrer

• Auch die entspricht der

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Liebhaberei

Voraussetzungen

• §2 Abs. 1 EStG nur Tätigkeiten, die

auf Dauer

• Tatbestand eines

• Mindestbetriebsgröße? (Verwaltungsauffassung: bei reinen Forstbetrieben)

Auswirkungen

• Etwaige i.S. EStG

• Verluste sind

(Umfangreiche Rechtsprechung)

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Exkurs: Jagd

• Jagdausübung selbst stellt dar

• Gehört

• Für die Frage nach der ist nicht isoliert auf die Jagdausübung, sondern auf den gesamten Betrieb abzustellen. Das bedeutet, dass die Jagdausübung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für sich betrachtet selbst dann keine Liebhaberei ist, wenn sie nur Verluste erwirtschaftet.

• Fehlt ein Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, können ggf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Wildhandel) oder – falls es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt – Liebhaberei vorliegen.

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Technische Universität München

Fallbeispiel (1/2)

Der Kläger hatte im Laufe der Jahre land- und forstwirtschaftliche Flächen in erheblichem Umfang entgeltlich erworben. Diese bildeten einen Eigenjagdbezirk.

Im Alter von 77 Jahren übertrug er diese Flächen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn, behielt sich aber den Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Die Acker- und Grünlandflächen wurden verpachtet, die forstwirtschaftlichen Flächen hingegen selbst bewirtschaftet. Seit der Aufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung waren beim Nießbraucher Verluste aus der Waldbewirtschaftung aufgelaufen, denen aber laut dem Gutachten eines Forstsachverständigen erhebliche stille Reserven gegenüberstanden.

Sind die mit dem Forstbetrieb zusammenhängenden Verluste steuerlich anzuerkennen?

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Fallbeispiel (2/2)

Lösung BFH Urteil vom 7.4.2016, IV R 38/13

Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven konsolidierten Forstbetrieb zu erstellen.

121

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Gewinnermittlung

Gewinn-ermittlungs-methoden

Betriebs-vermögens-

vergleich

Bilanzierung

(§4 Abs. 1 EStG)

Durchschnittsätze

(§ 13a Abs. 3-6 EStG)

Sonstige Fälle

Überschuss-rechnung

(§4 Abs. 3 EStG)

Schätzung

(§ 162 AO)

122

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Gewinnermittlungszeitraum

• Gewinn ist für zu ermitteln

• Das Wirtschaftsjahr allgemein (gemischte Betriebe) ist

• Das Wirtschaftsjahr bei reiner Forstwirtschaft ist auf den Zeitraum vom

• Reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen (§ 8c Abs. 2 EStDV).

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Gewinnermittlung – Bilanzierung

• Anwendung – Umsatz > 600.000 € im Kalenderjahr

– Gewinn > 60.000 € im Kalenderjahr

– Wirtschaftswert > 25.000 €

bzw. freiwilliger Buchführung

(notwendiges BV, gewillkürtes BV, …)

• In Bezug auf die gelten die gleichen Vorschriften wie für Gewerbetreibende

• Bei Schätzung des Gewinns mangels Buchführung können die Betriebsausgaben pauschal mit 25% (bei Verkauf des Holzes auf dem Stamm mit 10%) angenommen werden

Von untergeordneter Bedeutung in der Praxis

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Gewinnermittlung – Durchschnittssätze (1/2)

• Warum? zur Erfassung von Gewinnen kleiner Landwirte.

• Vorteil: Es müssen geführt werden

• Keine Gefahr der Höherbesteuerung

• Wie? An die Stelle des tritt eine mit gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten

• Nachteil:

– Durch die Annahme eines gleichbleibenden fixen Gewinns ergibt sich

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Gewinnermittlung – Durchschnittssätze (2/2)

• Voraussetzungen

– Tierbestände <= 50 VE

für Forstwirtschaft

– Sondernutzungen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen (z.B. Weihnachtsbaumkulturen < 0,4 ha)

– Antrag nach §13a Abs. 2 nicht gestellt (Aussetzung).

• Auswirkungen

– Zwingende Berücksichtigung von für den Gewinn aus der Verwertung von Holz

– Kein Abzug von Schuld- und Pachtzinsen sowie dauernden Lasten

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Gewinnermittlung – §4 Abs. 3 (1/2 )

der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

• Voraussetzungen Anwendung

– Voraussetzungen werden

• Regel Gewinnermittlung

– Bei Einnahmen € formlose Gewinnermittlung möglich

notwendig

für die Betriebseinnahmen und -ausgaben

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Gewinnermittlung – §4 Abs. 3 (2/2 )

• Besonderheiten Überschussermittlung bei Forstbetrieben (ab 01.10.2012: alle StPfl mit Holznutzungen) aus § 51 EStDV

– Betriebsausgaben können werden

der Einnahmen aus der Holznutzung

bei Verkauf auf den Stamm

– Für die Pauschalbestimmung muss ein werden

– Mit den Pauschbeträgen sind die .

– Das ist bei der Pauschalmethode

– Für

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Tatbestände, die das EStG betreffen (1/3 )

• Verpachtung und Betriebsüberlassung

– Der Verpächter des Betriebes kann wählen ob der Vorgang steuerlich als Betriebsaufgabe betrachtet wird. Auswirkung Besteuerung der stillen Reserven erfolgt mit Beginn des Pachtverhältnisses oder später.

– Voraussetzung Verpachtung des Betriebs als

– Verpächterwahlrecht gilt für den , da das Holzwachstum dem Eigentümer der Forstflächen zuzurechnen ist, so dass der Eigentümer insoweit weiterhin eine aktive Bewirtschaftung betreibt (unabhängig vom Vorliegen eines eigenständigen Forstbetriebs in der Hand des Pächters).

• Nießbrauchsbestellung

– das und absolute , die (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen.

– Sehr umstrittenes Teilgebiet im Steuerrecht

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Tatbestände, die das EStG betreffen (2/3 )

• Vererbung

– Erbe tritt in verschiedene der Erblassers ein (z.BFortführung Buchwerte)

– Wenn der ist tritt ein.

• Unentgeltliche Betriebsübertragung

– Übergabe in , daher keine Veränderung in der steuerrechtlichen Behandlung

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Tatbestände, die das EStG betreffen (3/3 )

• Betriebsveräußerung

aus der Betriebsveräußerung zählen zu

– Eine ist jedoch aus steuerlicher Sicht wichtig (§ 34 Abs. 1 EStG)

• Altenteilsvereinbarungen

– Auch Leibgeding genannt, kann z.B. ein oder der (Reallast) sein.

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Der Veräußerungsgewinn

• Es werden erfasst

• Aufgabe bzw. Veräußerung ist , bei dem bisher werden.

• Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten –Betriebsvermögen

• Es kann auch ein auftreten

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (1/6)

Forstbetrieb

• Das EStG sieht den Wald nicht als die Summe einzelner Bäume sondern als

• Alle Wirtschaftsgüter, die zur Erzeugung und Gewinnung von Rohholzdienen gehören zur forstwirtschaftlichen Nutzung

Gewinnermittlung

• Bewertung von (Bilanzierung)

• Entnahme von (Bewertung, Pauschsatz)

von Wald (Betrieb, Teilbetrieb, Grundstücksfläche)

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (2/6)

Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen (§34b EStG)

• Begünstigte Holznutzungen:

– Holznutzung aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen

– Holznutzung infolge höherer Gewalt (sog. „Kalamitätsnutzung“)

• Formale Voraussetzungen:

– Aufzeichnung des veräußerten oder entnommenen Holzes mengen-mäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen

– Unverzügliche Mitteilung von Schäden infolge höherer Gewalt an den Forstsachverständigen des Bayerischen Landesamts für Steuern

– Aufzeichnung der mit allen Holznutzungen im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Quelle: Altehoefer/Bauer/Eisele/Fichtelmann/Walter – Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (5. Auflage)134

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (3/6)

• Ermittlung:

– Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen

– Damit in sachlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben

– Verhältnismäßige Aufteilung der Betriebseinnahmen auf ordentliche und außerordentliche Holznutzungen

– Umrechnung der Einkünfte auf das Kalenderjahr

• Vereinfachungsregel für Betriebe mit bis zu 50 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche:Nutzungssatz für Kalamitätsnutzung = 5 Erntefestmeter je Hektar

• Steuersätze:

– Innerhalb des Nutzungssatzes: 50% des tariflichen Steuersatzes

– Außerhalb des Nutzungssatzes: 25 % des tariflichen Steuersatzes

Quelle: Altehoefer/Bauer/Eisele/Fichtelmann/Walter – Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (5. Auflage)135

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Fallbeispiel (1/2)

Forstwirt Huber besitzt 15 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche. Im Wirtschaftsjahr 2015/2016 hat er . Dabei sind Einschlagkosten von 1.900 € angefallen. Für Grundsteuer und Unfallversicherung sind weitere 500 € angefallen. Aus dem Verkauf an das Sägewerk erhielt er 10.000 €.

Wegen eines musste Huber aufarbeiten; diese wurden durch den Forstsachverständigen des BayLfSt als Kalamitätsnutzung anerkannt. Die Einschlagkosten betrugen ebenfalls1.900 €. Aus dem Verkauf als Brennholz erlöste er 5.000 €.

Wie hoch sind die Einkünfte, die a) dem Steuersatz, b) dem um ermäßigten tariflichen Steuersatz und c) dem um ermäßigten

tariflichen Steuersatz unterliegen?

(Eine Umrechnung auf das Kalenderjahr ist nicht erforderlich; Huber möchte möglichst wenig Steuern zahlen.)

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Fallbeispiel (2/2)

– Betriebseinnahmen: 15.000 €

– Betriebsausgaben:

tatsächlich: 4.300 €, daher pauschal 55% - 8.250 €

- Einkünfte: 6.750 €

- davon ordentliche Holznutzung: 100/200 3.375 €

- davon außerordentliche Holznutzung: 100/200 3.375 €

- davon innerhalb des Nutzungssatzes:Vereinfachungsregel: 15 ha x 5 fm/ha 75/100

2.531 €

- davon außerhalb des Nutzungssatzes: 25/100 844 €

Lösung: a) 3.375 €, b) 2.531 €, c) 844 €

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (6/6)

Vergünstigungen nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz

• Zweck:

– Durch Naturereignisse verursachte durch zu beschränken

durch Naturereignisse für die Forstbetriebe zu machen

• Je nach Gewinnermittlung gelten verschiedene Vorgehensweisen

– § 4 Abs. 1 EStG -> Bildung einer

– § 4 Abs. 3 EStG & § 13a EStG -> der

, verkauft

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Die Umsatzsteuer

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Die Umsatzsteuer

Umsatzbesteuerung

Regelbesteuerung

Gewerbetreibende Freiberufler

Durchschnittssätzen

Land- und Forstwirte

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Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen (1/2)

• Was wird besteuert? Die des Betriebs

• Tatbestandsvoraussetzung: , im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,

sowie

• Vorteil: , da Belegführung entfällt.

ebenfalls

• Zahllast maximal 8,3 %

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Art des Umsatzes Vorsteuersatz Umsatzsteuersatz

Rund- Schicht- und Abfallholz 5,5% 5,5%

Schnittholz, Hobel-, Hack-, und Sägespäne

10,7% 10,7%

Kanthölzer, Bohlen, Bretter 10,7% 19,0%

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Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen (2/2)

• Es besteht die

• Die werden (5,5 oder 10,7) festgesetzt.

: Sind die Vorsteuerbeträge geringer, als die USt auf die erbrachte Leistung, muss die Differenz nicht zurückbezahlt werden.

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Umsatzsteuer 5,5 % & 10,7 % 19 %

Vorsteuerbetrag 500,- € 500,- €

Umsatzsteuerbetrag 1.000,- € 1.000,- €

Zahllast 0,- € 500,- €

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Technische Universität München

Die Abgabenordnung

Steuerrecht

AllgemeinesSteuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

BesonderesSteuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Die Abgabenordnung

• Rückgrat des deutschen Steuerrechts

• Alle grundlegenden und allgemeinen Fragen des Steuerrechts werden geregelt

• Inhalt:

– Definition steuerlicher

(Verhältnis zwischen Staat und Steuerschuldner)

– Allgemeine (Fristen)

der Besteuerung (Rechte und Pflichten der Finanzbehörde & des Steuerpflichtigen)

(Stundung, Verjährung)

(Einspruchsverfahren)

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Literatur

• Gesetze im Internet: http://bundesrecht.juris.de/index.html

• Agatha/Eisele/Fichtelmann/Schmitz/Walter – Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (7. Auflage)

• Bayerische Staatsministerium der Finanzen – Steuertipps für Land- und Forstwirte

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