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Bilanzrecht / Rechnungswesen in Italien 5. Internationaler Deutscher Steuer- beraterkongress Wolfgang Salzberger Florenz, 30.09.2010

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Page 1: Bilanzrecht/ Rechnungswesen in Italien 5 ... · - restriktivere Regelung nach IAS 37 zur Rückstellungsbildung führt c. p. zu einer Erhöhung des Eigenkapitals bei Gewinnermittlung

Bilanzrecht / Rechnungswesenin Italien

5. Internationaler Deutscher Steuer-beraterkongress

Wolfgang SalzbergerFlorenz, 30.09.2010

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Inhaltsübersicht

I. Entwicklung des italienischen Bilanzrechts

II. Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung

III. Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva

IV. Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva

V. Gewinn- und Verlustrechnung

VI. Gewinnverwendung

VII. Schlussfolgerungen

VIII. Literaturhinweise

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Entwicklung des italienischen BilanzrechtsCorporate Governance System

- italienisches Corporate Governance System ist ein sog. Insider-System, im Grundsatz also dem deutschen System vergleichbar

- geringe Bedeutung der Finanzierung und Kontrolle über den Kapitalmarkt

- börsennotierte Unternehmen oftmals ehemalige Staatsunternehmen bzw. familienbe-herrschte Unternehmen

- hohe Konzentration des Anteilsbesitzes, wenn auch mit abnehmender Bedeutung

- Minderheitenschutz historisch schwach ausgeprägt, seit 2005 allerdings eine Reihe von Reformen

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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Corporate Governance System

- hohe Konzentration im Prüfungsmarkt (Marktanteil der Big Four bei ca. 90 %, sowie einzelne Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen)

- Prüfungsgesellschaften dürfen nicht gleichzeitig Beratungsdienstleistungen anbieten

- (externe) Rotation der Prüfungsgesellschaften

- asymmetrische Informationsverteilung zwischen In- und Outsidern führt zu tendenziell geringer Bedeutung der Publizität

- große Anzahl und Bedeutung kleiner und mittelgroßer Unternehmen, häufig in Familienbesitz

- Finanzierung primär durch Banken (Fremdfinanzierung) sowie interne Finanzierung

� enge Verbindung zwischen Banken und Unternehmen

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Entwicklung des italienischen BilanzrechtsAdressaten des Einzelabschlusses

1%1%1%1%(keine Angabe)

7%4%16%2%17%8%Andere

7%5%5%9%12%3%7%Mitarbeiter

6%12%7%8%13%5%9%Kunden

6%11%30%20%15%3%14%Lieferanten

49%14%34%35%69%55%44%Management

65%64%61%46%61%23%52%Gesellschafter

76%85%63%73%47%85%71%Finanzamt

81%85%92%70%71%86%80%Banken

NiederlandeSpanienItalienFrankreichGroßbritannienDeutschlandGesamt

Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 597.

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Entwicklung des italienischen BilanzrechtsZivilgesetzbuch

- handelsrechtliche Rechnungslegung geregelt in den Art. 2423 ff des italienischen Zivilgesetz-

buchs (Codice Civile, CC)

- Auslegung / Präzisierung der Vorschriften des CC durch vom Organismo Italiano di Contablità

(OIC) herausgegebene Rechnungslegungsgrundsätze

- Rückgriff auf internationale Bilanzierungsgrundsätze zulässig, falls nationale Regelungen

Lücken aufweisen

- zusätzliche Informationen, die im Zuge der Anpassung der nationalen Rechnungslegung an die

IFRS erforderlich sind, werden tendenziell nicht über Bilanz oder GuV, sondern über den

Anhang gegeben

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Entwicklung des italienischen BilanzrechtsZivilgesetzbuch

- zunächst sehr zurückhaltende und steuerneutrale Umsetzung der 4. (und 7.) EG-Richtlinie

� Beibehaltung der umgekehrten Maßgeblichkeit

� ausschließliche Anwendung des Gesamtkostenverfahrens

- starker Einfluss des Steuerrechts

- Zielsetzung: Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz

- Betonung des Vorsichts- und Realisationsprinzips

- 2003 Einführung des „Substance over Form“ Grundsatzes, jedoch weiterhin Ausnahmen

vorhanden (z. B. Leasing)

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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts IFRS

2005 (Erlass Nr. 38 v. 28. Februar 2005) allerdings sehr weitreichende Umsetzung der

Verordnung 1606 / 2002 (Anwendung Internationaler Rechnungslegungsstandards)

1. Kapitalmarktorientierte Unternehmen: IFRS verpflichtend für Einzel- und Konzernabschluss

2. Versicherungsgesellschaften: IFRS verpflichtend im Konzern- und Einzelabschluss für börsennotierte Gesellschaften

3. Tochtergesellschaften kapitalmarktorientierter Unternehmen / Gesellschaften, die Konzernabschluss erstellen / Tochtergesellschaften zur Konzernrechnungslegung verpflichteter Muttergesellschaften: Wahlrecht zur Anwendung der IFRS, einheitliche Anwendung im Einzel- und Konzernabschluss

4. Nicht beherrschte, nicht börsennotierte Gesellschaften: Wahlrecht zur Anwendung der IFRS imEinzelabschluss

5. Kleine Gesellschaften: Einzelabschluss gem. Zivilgesetzbuch

� CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa) grundsätzlich für Standardsetzung verantwortlich

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Entwicklung des italienischen BilanzrechtsPotenzielle Vorteile einer IFRS-Bilanzierung

42%47%56%35%43%31%42%Bessere Möglichkeiten, Unternehmens-

anteile zu veräußern

42%51%64%37%49%40%47%Leichtere Gewinnung internationaler

Geschäftspartner

47%67%74%53%51%56%58%Senkung der Finanzierungskosten

52%72%76%52%60%60%61%Verbesserung der Vergleichbarkeit mit

Wettbewerbern

59%68%62%61%66%65%64%Vereinfachung der internen Berichter-

stattung und Unternehmenssteuerung

57%79%74%70%60%53%65%Verbesserung der Informationsqualität

des Abschlusses

NiederlandeSpanienItalienFrankreichGroßbritannienDeutschlandGesamt

Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 598.

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Entwicklung des italienischen BilanzrechtsPotenzielle Nachteile einer IFRS-Bilanzierung

39%41%41%35%50%56%44%Weniger Einfluss auf die Standardentwicklung

49%62%60%56%49%52%54%Ausweitung des Umfangs offengelegter

Informationen

59%54%61%51%52%63%57%Höhere Kosten für die Abschlussprüfung

61%61%54%56%59%77%61%Zusätzlicher Bedarf an qualifiziertem Personal

67%62%64%67%70%79%68%Höhere Kosten für die Abschlusserstellung

65%57%68%76%72%70%69%Schwierigkeiten bei der Interpretation derStandards

NiederlandeSpanienItalienFrankreichGroßbritannienDeutschlandGesamt

Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 598.

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Entwicklung des italienischen BilanzrechtsAufstellung des Jahresabschlusses

- Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften besteht aus Bilanz, GuV und Anhang, der

Verwaltungsrat hat zudem einen Lagebericht zu verfassen

� Art. 2424 CC: Struktur der Bilanz

� Art. 2425 CC: Struktur der GuV

� Art. 2426 CC: Bewertung

- Personengesellschaften haben eine Rechnungslegung über die Verwaltung zu erstellen

� erfolgt mangels detaillierter Vorschriften in Anlehnung an die Vorschriften für

Kapitalgesellschaften

- Betriebsstätten ausländischer Unternehmen haben (nur) einen Jahresabschluss für steuerliche

Zwecke zu erstellen

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Entwicklung des italienischen BilanzrechtsErleichterungen für kleine Unternehmen

- Verkürzter Jahresabschluss möglich für Kapitalgesellschaften, die im ersten Geschäftsjahr bzw.

später in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grenzwerte nicht

überschritten haben (Art. 2435 bis CC)

� Gesamtbetrag der Aktivseite der Bilanz: 4.400.000 Euro

� Erträge aus Verkäufen und Leistungen: 8.800.000 Euro

� durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter: 50

- Vereinfachungen bei der Gliederung der Bilanz, weniger Angaben im Anhang, Erleichterungen

für den Lagebericht

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Verhältnis handelsrechtliche/ steuerliche Rechnungslegung

- enge Verbindung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Rechnungslegung wurde 2004

zunächst gelockert

� Streichung der handelsrechtlichen Öffnungsklausel, der zufolge Wertansätze in der

Handelsbilanz allein auf steuerliche Vorschriften gestützt werden konnten

� Betriebsausgaben allerdings nur dann weiterhin steuerlich abzugsfähig, wenn sie auch

handelsrechtlich Aufwand darstellen

� Nach allein steuerlichen Vorschriften zulässige Aufwendungen sind in einem Anhang zur

Steuererklärung zu erläutern

� Ausweitung der Verpflichtung zur Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz

- für IFRS-Gewinnermittler galt zunächst der Grundsatz der Neutralität (Principio della

Neutralità), d. h. der Gewinn von identischen Unternehmen, die nach IFRS bzw. CC

bilanzieren, musste identisch sein

� Umfassende Anpassung des Gewinns nach IFRS erforderlich

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Verhältnis handelsrechtliche/ steuerliche Rechnungslegung

- seit 2008 sind für Gesellschaften, die im Einzelabschluss nach IFRS bilanzieren, allerdings

� die Qualifikationskriterien

� die Kriterien über die zeitliche Zuordnung sowie

� die Bilanzausweiskriterien

für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich, selbst wenn diese von den im Steuergesetz

(Testo Unico delle imposto suo redditi, TUIR) enthaltenen Regelungen abweichen. Die

Bewertung, Abschreibungen und Rückstellungen sind jedoch weiterhin nach den steuerlichen

Vorgaben vorzunehmen

- Streichung der Möglichkeit der Geltendmachung von Abschreibungen, Wertberichtigungen

und Rückstellungen, die sich allein auf steuerliche Vorschriften stützen , ab 2008

� für die körperschaftliche Gewinnermittlung ist im Wesentlichen das handelsrechtliche

Ergebnis maßgeblich

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Ansatz und Bewertung ausgewählter AktivaImmaterielle Vermögensgegenstände

- Aktivierungswahlrecht für Anlaufkosten (IFRS: Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre

- Aktivierungsverbot für Kosten der Grundlagenforschung (IFRS: Verbot)

- Aktivierungswahlrecht für Kosten der anwendungsorientierten Grundlagenforschung (IFRS: Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre

- Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten (IFRS: Pflicht), Nutzungsdauer 5 Jahre

- Aktivierungswahlrecht für Werbeaufwendungen (IFRS: Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre

- Nutzungsdauer von Markenzeichen: 18 Jahre

- Nutzungsdauer von Patenten und anderen geschützten Rechte: 2 Jahre

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Ansatz und Bewertung ausgewählter AktivaEntgeltlich erworbener Firmenwert

- Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbenen Firmenwert

- Steuerliche Nutzungsdauer: 18 Jahre

- handelsrechtliche Abschreibung über 5 Jahre, falls längere Nutzungsdauer nicht nachgewiesen werden kann � Annäherung an das Steuerrecht

- Abschreibung in Folge des Niederstwerttests nach IFRS für steuerliche Zwecke nicht akzeptiert

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Ansatz und Bewertung ausgewählter AktivaSachanlagevermögen

- Bewertung des Sachanlagevermögens zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Vollkosten)

(Art. 2426 Abs. 1 CC, Art. 110 Abs. 1 TUIR)

- Neubewertung nur dann zulässig, wenn steuerlich (ausnahmsweise) möglich

- außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

(Art. 2426 Abs. 3) steuerlich nicht anerkannt (Art. 101 Abs. 1 TUIR)

- planmäßige Abschreibung der Anschaffungskosten grundsätzlich linear in Anlehnung an steuerliche AfA-Tabellen (Art. 2426 Abs. 2 CC, Art. 102 TUIR)

- Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich (bis 516,46 Euro)

(Art. 102 Abs. 5 TUIR)

- beschleunigte Abschreibung seit 2008 nicht mehr zulässig

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Ansatz und Bewertung ausgewählter AktivaSachanlagevermögen - Leasing

- Rechnungslegung nach dem Zivilgesetzbuch orientiert sich grundsätzlich an der zivilrechtlichen Bewertung, spezifische Angaben zu Finanzierungs-Leasingverträgen im Anhang

- Leasingzahlungen sind handelsrechtlich Aufwand und steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn

� die Leasingdauer 2/3 der normalen Abschreibungsdauer (lt. AfA-Tabelle) der Leasinggüter beträgt

� bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern einen Zeitraum von 11 Jahren nicht unter- und von 18 Jahren nicht überschreitet

� bzw. bei PKW der normalen Abschreibungsdauer entspricht

- für IFRS Gewinnermittler

� sind im Falle von Operating Leasingverträgen die Leasingraten voll abzugsfähig

� können Abschreibungen und Finanzierungskosten bei Finanzierungs-Leasingverträgen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden

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Ansatz und Bewertung ausgewählter AktivaFinanzanlagen

- Bewertung von Finanzanlagen mit den historischen Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert

- Wertaufholungspflicht bei Wegfall des Grundes für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung

- Beteiligungen an assoziierten Unternehmen (Beteiligung mehr als 20 %) können nach der Equity-Methode bewertet werden (Art. 2426 Abs. 4 CC)

� Werterhöhungen in Folge der Anwendung der Equity-Methode sind in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen

� kommt es bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode zu einer Wertminderung, können die Anschaffungskosten beibehalten werden. Die Differenz aus Anschaffungs-kosten und anteiligem Eigenkapital muss aber abgeschrieben werden, soweit sie auf abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter oder auf den Firmenwert entfällt

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Ansatz und Bewertung ausgewählter AktivaLangfristige Auftragsfertigung

- nach dem Zivilgesetzbuch besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der CompletedContract Methode und der Percentage of Completion (POC) Methode

- nach OIC 23 ist grundsätzlich die POC Methode zu bevorzugen, soweit die Kosten als vernünftige Schätzgröße herangezogen werden können

- für die steuerliche Gewinnermittlung bestand bis 2007 das handelsrechtliche Wahlrecht, seit 2008 findet nur die POC Methode Anwendung (Art. 92 Abs. 6 TUIR)

- IFRS – Gewinnermittler haben die POC Methode anzuwenden

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Ansatz und Bewertung ausgewählter AktivaVorratsbewertung

- sowohl nach dem Zivilgesetzbuch als nach IFRS gilt das strenge Niederstwertprinzip

- als Verbrauchsfolgeverfahren werden sowohl nach dem Zivilgesetzbuch als auch steuerlich der gewichtete Durchschnitt, LIFO und FIFO anerkannt (Art. 2426 Abs. 10 CC, Art. 92 Abs. 4 TUIR)

- nach IFRS sind grundsätzlich nur FIFO und der gewichtete Durchschnitt anerkannt, allerdings kann die LIFO-Methode nach Antrag bei den Steuerbehörden für die steuerliche Gewinn-ermittlung angewendet werden

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Ansatz und Bewertung ausgewählter AktivaFinanzierungskosten

- Wahlrecht zur Aktivierung von Finanzierungskosten für selbsterstellte Gegenstände des Anlagevermögens (Art. 2426 Abs. 1 CC)

- Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes für die steuerliche Gewinnermittlung

- sofortige Aufwandsverrechnung der Finanzierungskosten durch Zinsschranke im Einzelfall eingeschränkt

- für IFRS-Gewinnermittler besteht Aktivierungspflicht für Finanzierungskosten

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Ansatz und Bewertung ausgewählter PassivaRücklagen

- Möglichkeit der Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode

�Werterhöhung in den Folgejahren ist in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen

- (un-) regelmäßig Möglichkeit der Neubewertung von Immobilien des Anlagevermögens per Gesetz, z. B. für 2008 für Unternehmen, die den Gewinn nach dem CC ermitteln

� Alt. 1: isolierte Aufwertung in Handelsbilanz

Einstellung des Mehrwerts (abzüglich Steuerrückstellung) in Aufwertungsrücklage

� Alt. 2: handels- und steuerrechtliche Aufwertung

Ersatzsteuer von 3 % auf abnutzbare und 1,5 % auf nicht abnutzbare Immobilien

zusätzliches Abschreibungspotenzial kann erst ab 2013 steuerlich geltend gemacht werden

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Ansatz und Bewertung ausgewählter PassivaRückstellungen

- Rückstellungen für Risiken und Lasten können nach Art. 2424bis CC gebildet werden um Ver-luste oder Verbindlichkeiten abzudecken, deren Bestehen sicher oder wahrscheinlich ist, deren Höhe oder Zeitpunkt des Entstehens aber unbestimmt sind

- restriktivere Regelung nach IAS 37 zur Rückstellungsbildung führt c. p. zu einer Erhöhung des Eigenkapitals bei Gewinnermittlung nach IFRS um ca. 1 % (vgl. Cordazzo / Multari, 2010, S. 30)

- steuerlich detaillierte Regelung der abzugsfähigen Beträge (Art. 104-107 TUIR), z. B.

� 0,5 % der Forderungen aus Lieferung und Leistung, bis die Rückstellung 5 % des Gesamtbetrags beträgt

� über den Rückstellungsbetrag hinausgehende Verluste sind bei Eintritt des Verlusts abzugsfähig

- steuerliche Regelung gilt sowohl für Gewinnermittlung nach CC als auch nach IFRS

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Ansatz und Bewertung ausgewählter PassivaAbfertigungen für Arbeitnehmer

- Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf sog. Abfertigung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 2120 CC)

- Anspruch bestimmt sich durch Division des Jahresgehalts durch 13,5 zuzüglich einer jährlichen Neubewertung

- Neubewertung ist mit 1,5 % (fix) zuzüglich 75 % des ISTAT Index vorzunehmen, der Aufwertungsbetrag unterliegt einer 11%-igen Ersatzsteuer

- die Erfassung der entsprechenden Verbindlichkeit erfolgt zum Nominalwert

- Arbeitnehmer in Privatunternehmen können entscheiden, ob sie das Geld im Unternehmen lassen oder in einem Pensionsfonds anlegen wollen (Entscheidung nicht reversibel)

- erhebliche Abweichungen zur Bilanzierung nach IFRS, nach IAS 19 sind derartige Verpflichtungen auf versicherungsmathematischer Grundlage zu ermitteln

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Ansatz und Bewertung ausgewählter PassivaSteuerrückstellungen

- passive latente Steuern müssen in Folge des Vorsichtsprinzips für alle temporären Differenzen gebildet werden, d. h. Erträge werden entweder handelsrechtlich früher oder Aufwendungen werden handelsrechtlich später erfasst

- aktive latente Steuern dürfen nur dann gebildet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass in den Folgejahren ausreichend steuerpflichtige Gewinne entstehen um die zeitlichen Differenzen nutzen zu können (Verlustvortrag ist auf 5 Jahre begrenzt, Start Ups allerdings ausgenommen)

- in Folge der abweichenden Bilanzierungsregelungen nach IFRS sowie der unterschiedlichen Regelung in IAS 12 zur Bildung latenter Steuern signifikante Unterschiede bei den latenten Steuern zwischen der Gewinnermittlung nach CC und IFRS

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Bedeutung ausgewählter Bilanzierungssachverhaltein der Praxis

29%37%40%19%49%25%33%Sicherungsgeschäfte

31%52%66%44%42%23%42%Wertpapiere

40%20%66%27%54%63%45%Pensionsrückstellungen

38%52%58%40%51%46%47%Leasing

40%50%54%26%55%61%48%Fertigungsaufträge

47%59%62%51%62%61%57%Immaterielle Vermögenswerte

54%51%50%51%72%90%62%Rückstellungen

67%71%62%70%70%68%68%Vorräte

73%84%76%84%82%86%81%Sachanlagevermögen

NiederlandeSpanienItalienFrankreichGroßbritannienDeutschlandGesamt

Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 599.

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Gewinn- und VerlustrechnungÜberblick

- Im Unterschied zu dem nach IFRS üblichen Umsatzkostenverfahren stellt Art. 2425 CC ausschließlich auf das Gesamtkostenverfahren ab

- CONSOB empfiehlt grundsätzlich die Anwendung des sog. Mehrwertverfahrens

� ähnlich wie Gesamtkostenverfahren

� Ausweis eines „Mehrwerts“ (Betriebliche Erträge – Betriebliche Aufwendungen ohne Personalaufwand)

� expliziter Ausweis des EBITDA

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Gewinn- und VerlustrechnungGesamtkostenverfahren

Betriebliche Gesamtleistung

- Betriebliche Aufwendungen

= Betriebsergebnis

+ Finanzergebnis

= Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

+/- Wertberichtigungen zum Finanzvermögen

+/- außerordentliche Erträge und Aufwendungen

= Ergebnis vor Steuern

- Steuern

= Ergebnis nach Steuern

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Gewinn- und VerlustrechnungMehrwertverfahren

Betriebliche Gesamtleistung

- Gesamtwert der eingesetzten Güter und Leistungen

= erzeugter Mehrwert

- Aufwendungen für Personal

= Bruttobetriebsergebnis (EBITDA)

- Abschreibungen auf Vermögen / Forderungen

- Zuführungen zu Rückstellungen

= Betriebsergebnis (EBIT)

+/- Finanzergebnis

= Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit

+/- außerordentliches Ergebnis

= Ergebnis vor Steuern

- Steuern

= Ergebnis nach Steuern

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Gewinnverwendung

- Gesellschafterversammlung beschließt über Gewinnverwendung (Art. 2433 CC)

- Aktiengesellschaften dürfen nur realisierte Gewinne ausschütten

- 5 vH des Jahresüberschusses sind in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese 20 vH des gezeichneten Kapitals beträgt (Art. 2430 CC)

- Vorabdividende zulässig bei Gesellschaften, die einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung unterliegen (Art. 2433bis CC)

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SchlussfolgerungenVerhältnis handelsrechtliche / steuerliche Gewinnermittlung

Das Verhältnis von handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Rechnungslegung lässt sich grund-

sätzlich in fünf Gruppen unterteilen:

Fall I: Unterschiedliche Regelungen und Vorgehensweise in Handels- und Steuerrecht

Fall II: Identische Regelungen in Handels- und Steuerrecht

Fall III: Mangels einer spezifischen steuerlichen Regelung bestimmt die handelsrechtliche Regelung die steuerliche Gewinnermittlung

Fall IIIa:wie III, allerdings enthält das Handelsrecht Spielräume, die steuerlich motiviert genutzt werden

Fall IV: Mangels einer handelsrechtlichen Regelung bestimmt die steuerliche Regelung die handelsrechtliche Gewinnermittlung

Fall V: steuerliche Regelung wird der alternativ existierenden handelsrechtlichen Regelung vorgezogen

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SchlussfolgerungenVerhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung

Sachverhalt (Auswahl) CC 2008 IFRS

Bewertung AV IV I

Apl. Abschreibung AV I I

Planmäßige Abschreibung AV IV IV

Leasing III III

Rückstellungsbildung I I

F&E IIIa III

Bewertung Vorratsvermögen IIIa III

Langfristige Auftragsfertigung IV II

Aktivierung Finanzierungskosten IIIa III

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SchlussfolgerungenVerhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung

1. Gewinnermittlung nach IFRS

Trotz allem Bemühens um eine Vereinheitlichung der Gewinnermittlung zeigt sich ein hohes

Maß an Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung, das

weitgehend den empirischen Ergebnissen in angelsächsischen Ländern entspricht.

2. Gewinnermittlung nach CC

Es besteht eine enge Verbindung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher

Gewinnermittlung, die der Situation in Frankreich und Italien ähnelt.

3. Vergleich Gewinnermittlung nach CC und IFRS

Empirische Untersuchungen zeigen einen signifikant positiven Effekt der Umstellung von CC

auf IFRS auf das Nettoeinkommen sowie einen positiven, aber etwas geringeren Effekt auf das

Eigenkapital der untersuchten Unternehmen.

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Literaturhinweise

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