brandenburger geodätentag 2016 bersteland heinz-w. … · auszug aus einer grenzniederschrift:...
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Bericht aus der
ÖbVI-Aufsicht
Brandenburger Geodätentag 2016
Bersteland
Heinz-W. Kahlenberg
2
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
1. Statistik
2. Beurkundungsrecht
Themen
3
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
1.
Statistik
4
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
für 2016: Stand am 01.09.2016
142
144
146
148
150
152
154
156
158
160
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Anzahl der ÖbVI
in 2016:
3 Zulassungen
3 Verzichte
5
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
1 0 11 11 24 45 28 19 6 7 0
10
20
30
40
50
-30 31-35 36-40 41-45 46-50 51-55 56-60 61-65 66-70 > 70
Ø-Alter: 54,5 Jahre
Altersverteilung am 01.01.2016
6
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
0
100
200
300
400
500
600
700
800
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Fachkräfte Andere
0
100
200
300
400
500
600
700
800
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Vollzeit TeilzeitStand jeweils am 1.1.
Personalbestand seit 2010
7
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
2011 2012 2013 2014 2015
Teilungsv. Gebäudev. Amtl. Lageplan Sonstige
Antragsvolumen 2011 – 2015
8
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
2013 tlw. geschätzt
Bereitstellung von Geobasisdaten durch ÖbVI
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
16.000
2013 2014 2015 2013 2014 2015
Verm.unterlagen
sonstige Auszüge
9
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
2013 tlw. geschätzt
Bereitstellung von Geobasisdaten durch ÖbVI
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
2013 2014 2015 2013 2014 2015
Verm.unterlagen gesamt
Verm.unterlagen
sonstige Auszüge
10
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
4.000
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
gemessene, nicht eingereichte Gebäude
11
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
0
5
10
15
20
25
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Ahndungen aus Geschäftsprüfungen
Gesch.prüf. Ahndungen
12
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
0
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Ahndungsmaßnahmen (gesamt) 2008 – 2015
13
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
ÖbVI - Statistik
0
10
20
30
40
50
60
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
für 2016: Stand am 01.09.2016
Vorlagen nach Nummer 2.6 VVFortEnt
14
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
2.
Beurkundungsrecht
15
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht
Warum das Thema „Beurkundung“?
Zitat aus dem Schreiben einer Katasterbehörde:
Deshalb wage ich die im Jahr 2000 noch als Verwaltungsakt
definierte Grenzfeststellung verwaltungsrechtlich als nichtig
anzusehen. (…) Die damalige Anerkennung der Beteiligten sehe
ich als unwirksam an.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht
Warum das Thema „Beurkundung“?
Auszug aus einer Grenzniederschrift:
Version A
Im Punkt C wurde eine neue
Tagesmarke (Grenzstein)
abgemarkt.
Version B
Im Punkt C wurde keine neue
Tagesmarke (Grenzstein)
abgemarkt.
17
10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht
Warum das Thema „Beurkundung“?
Auszug aus einer Grenzniederschrift:
Version A
Im Punkt C wurde eine neue
Tagesmarke (Grenzstein)
abgemarkt.
Version B
Im Punkt C wurde keine neue
Tagesmarke (Grenzstein)
abgemarkt.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht
Warum das Thema „Beurkundung“?
Beispiel (1) einer Skizze zur Grenzniederschrift:
Version A Version B
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht
Warum das Thema „Beurkundung“?
Beispiel (2) einer Skizze zur Grenzniederschrift:
Version A Version B
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht – fachgesetzliche Vorgaben
§ 20 BbgVermG
Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
(1) Die Person gemäß § 27 Abs. 2 und die von ihr beauftragten Bedien-
steten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,
1. Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an
Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu
beurkunden (…)
Auf Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Vorschriften des Beur-
kundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht – fachgesetzliche Vorgaben
§ 16 BbgVermG
Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung
(3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der
Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. (…)
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht – fachgesetzliche Vorgaben
§ 61 BeurkG
Unberührt bleibendes Landesrecht
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landes-
rechtliche Vorschriften unberührt:
6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden
(…) zuständig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder
Teilung von Grundstücken zu beurkunden oder zu beglaubigen;
7. Vorschriften über die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen
(Abmarkung);
8. Vorschriften über die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund
und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt
werden, durch Behörden, ÖbVI oder Markscheider;
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Zentrale Bestimmungen des Beurkundungsrechts
§ 9 BeurkG
Inhalt der Niederschrift
(1) Die Niederschrift muß enthalten
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2. die Erklärungen der Beteiligten. (…)
§ 10 BeurkG
Feststellung der Beteiligten
(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet
werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind
(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten
kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Zentrale Bestimmungen des Beurkundungsrechts
§ 13 BeurkG
Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten
vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben
werden; (…)
Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so
wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen (…) und
von den Beteiligten genehmigt ist.
(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben
werden. (…)
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht (ZPO)
Beweiskraft öffentlicher Urkunden:
a) nach § 415 ZPO: voller Beweis der gegenüber der
Urkundsperson abgegebenen Erklärung
b) nach § 417 ZPO: voller Beweis der in der Urkunde ent-
haltenen amtlichen Entscheidung
c) nach § 418 ZPO: voller Beweis der in der Urkunde
bezeugten Tatsachen
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht (ZPO)
§ 419 ZPO
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige
äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise auf-
heben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht
Warum „Beurkunden“?
Beurkunden Öffentliche Urkunde
Beweisfunktion
Echtheit
Mitwirkung des
Beurkundenden
Beratung, Belehrung
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen
§ 9 BeurkG
Inhalt der Niederschrift
(1) Die Niederschrift muß enthalten
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2. die Erklärungen der Beteiligten. (…)
§ 10 BeurkG
Feststellung der Beteiligten
(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau be-
zeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen
sind.
(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten
kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat.(…)
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen
§ 13 BeurkG
Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten
vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben
werden; (…)
Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so
wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen (…) und
von den Beteiligten genehmigt ist.
(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben
werden. (…)
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen
Muss-Bestimmungen:
Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung.
Soll-Bestimmungen:
Verstoß berührt die Wirksamkeit der Beurkundung nicht,
stellt aber eine Pflichtverletzung dar.
Minderung des Beweiswertes ist nicht auszuschließen.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO
§ 419 ZPO
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige
äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise auf-
heben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO
Beispiel Einschaltung nach § 419 ZPO:
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO
Beispiel Einschaltung nach § 419 ZPO:
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO
Beispiel Streichung nach § 419 ZPO:
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO
§ 419 ZPO
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige
äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise auf-
heben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
Mängel im Sinne der Vorschrift liegen nicht nur vor,
wenn feststeht, dass die bereits geschlossene Urkunde
nachträglich geändert worden ist, sondern auch dann,
wenn dies nach ihrem Erscheinungsbild nur möglich ist.
(ständige Rechtsprechung des BGH)
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln
§ 44a BeurkG
Änderungen in den Urkunden
(1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am
Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im
letzteren Fall von dem Notar besonders unterzeichnet werden. (…)
(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der
Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtrags-
vermerk richtigstellen. (…) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der
Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so
hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln
§ 44a BeurkG
Änderungen in den Urkunden
Änderungen vor
Abschluss
Änderungen nach
Abschluss
Vermeidung von Mängeln
i.S.d. § 419 ZPO
Randvermerk mit
Unterschrift
nur offensichtliche
Unrichtigkeiten
Nachtragsvermerk mit
Unterschrift
sonst nur in Form der
Niederschrift
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln
Beispiel: Änderung vor Abschluss der Niederschrift
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln
Beispiel: Änderung nach Abschluss der Niederschrift (1)
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln
Beispiel: Änderung nach Abschluss der Niederschrift (2)
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln
§ 348 StGB
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt,
innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch
beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch
einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln
§ 348 StGB
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt,
innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch
beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch
einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
nur bei Vorsatz
nur bei rechtlich erheblichen Tatsachen
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Beurkundungsrecht
Fazit:
das mangelfreie Erscheinungsbild der öffentlichen
Urkunde wahren
Änderungen nur unter Beachtung der Verfahrens-
vorschriften vornehmen
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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
und ein
angenehmes Wochenende!