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BRL 1801 2010-08-02 NATIONALE BEURTEILUNGSRICHTLINIE für das KOMO ® Produktzertifikat TRANSPORTBETON Technikgebiet H5 Festgelegt durch das Sachverständigengremium Beton und Mörtel am 1. Juni 2010 Angenommen durch die Harmonisierungskommission Bau der Stiftung Bauqualität am 29. Juli 2010 Ausgabe: BMC Certificatie

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BRL 1801 2010-08-02

NATIONALE BEURTEILUNGSRICHTLINIE

für das KOMO® Produktzertifikat

TRANSPORTBETON

Technikgebiet H5

Festgelegt durch das Sachverständigengremium Beton und Mörtel am 1. Juni 2010

Angenommen durch die Harmonisierungskommission Bau

der Stiftung Bauqualität am 29. Juli 2010

Ausgabe: BMC Certificatie

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Nationale Beurteilungsrichtlinie 1801 "Transportbeton" 2010-08-02

BRL 1801

2010-08-02

BMC Certificatie Groningenweg 10 Postbus 150 2800 AD Gouda Telefoon: 0182 532300 Telefax: 0182 570216 email: [email protected] web: www.bmc-cert.nl

akkreditiert durch den Raad voor Accreditatie

ZERTIFIZIERUNGSSYSTEM: KOMO® PRODUKTZERTIFIKAT Die von BMC angewandten allgemeinen Anforderungsverfahren sind im allgemeinen Reglement der Produkt- und Prozesszertifizierung und Attestierung von BMC festgelegt und durch den Vorstand der Zertifizierungsanstalt BMC bestätigt. Diese neue Ausgabe der Beurteilungsrichtlinie ersätzt die BRL 1801 mit Datum 11. März 2010. Die Zertifizierung von umwelthygienischen Eigenschaften und die sich hierauf basierende Vergabe von NL-BSB Produktzertifikaten auf Basis der BRL 933811. April 1009.

Nichts aus dieser Ausgabe darf vervielfältigt und/oder veröffentlicht werden durch Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder auf andere Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BMC Certificatie.

C E R T I F I C A T I E

PRODUCTEN RvA C 004

BMC B.V. is een Kiwa organisatie

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INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite 1 EINLEITUNG .......................................................................................................................................... 1 1.1 ANWENDUNGSGEBIET ........................................................................................................................ 1 1.2 CE-KENNZEICHNUNG .......................................................................................................................... 1 2 DEFINITIONEN / BEGRIFFE ................................................................................................................. 1 2.1 BETON 1 2.2 STATIONÄRE TRANSPORTBETONANLAGE ...................................................................................... 1 2.3 MOBILE TRANSPORTBETONANLAGE................................................................................................ 2 2.4 FAHRBARE BETONANLAGEN.............................................................................................................. 2 2.5 LIEFERUNG ........................................................................................................................................... 2 2.6 BETON FÜR FLÜSSIGKEITSUNDURCHLÄSSIGE BETONKONSTRUKTIONEN ............................... 2 2.7 ZEMENT-STEINKOHLENFLUGASCHEBETON.................................................................................... 2 2.8 ZEMENT-SCHLACKEBETON................................................................................................................ 2 2.9 INTERNE QUALITÄTSKONTROLLE..................................................................................................... 2 2.10 EXTERNE GÜTEÜBERWACHUNG ...................................................................................................... 2 2.11 BINDEMITTEL ........................................................................................................................................ 2 2.12 AUSGANGSSTOFFE FÜR NICHT-KOMO® ZERTIFIZIERTE BETONE .............................................. 2 2.13 FÜLLSTATION ....................................................................................................................................... 3 2.14 FREMDUNTERSUCHUNG .................................................................................................................... 3 2.15 FREMDUNTERSUCHUNGSLABOR...................................................................................................... 3 2.16 ZULASSUNGSUNTERSUCHUNG......................................................................................................... 3 2.17 STABILITÄT (FÜR SEHR FLIESSENDEN UND SELBSTVERDICHTENDEN FRISCHBETON) .......... 3 3 VERFAHREN FÜR DEN ERWERB EINER QUALITÄTSERKLÄRUNG ................................................ 4 3.1 ANTRAG FÜR EIN KOMO®-PRODUKTZERTIFIKAT ........................................................................... 4 3.2 ZULASSUNGSUNTERSUCHUNG......................................................................................................... 4 3.3 ZERTIFIKATVERLEIHUNG.................................................................................................................... 4 3.4 ERWEITERUNG EINES ZERTIFIKATS................................................................................................. 4 4 BAUBESCHLUSS BEZOGENE ANFORDERUNGEN UND BESTIMMUNGSMETHODEN.................. 5 4.1 LEISTUNGSANFORDERUNGEN .......................................................................................................... 5 4.1.1 TRANSPORTBETON FÜR KONSTRUKTIVEN BETON ....................................................................... 5 4.2 PRODUKTANFORDERUNGEN............................................................................................................. 5 4.2.1 TRANSPORTBETON FÜR KONSTRUKTIVEN (LEICHT)BETON, LIEFERUNG NACH

LEISTUNGSANFORDERUNGEN .......................................................................................................... 5 5 BESCHLUSS BODENQUALITÄT BEZOGENE ANFORDERUNGEN UND

BESTIMMUNGSMETHODEN ................................................................................................................ 5 6 NICHT BAUBESCLUSS BEZOGENE ANFORDERUNGEN UND BESTIMMUNGSMETHODEN........ 5 6.1 PRODUKTANFORDERUNGEN IM VERHÄLTNIS ZUR CE-KENNZEICHNUNG ................................. 5 6.2 LEISTUNGSANFORDERUNGEN IM VERHÄLTNIS ZUR CE-KENNZEICHNUNG .............................. 5 6.3 SONSTIGE ANFORDERUNGEN........................................................................................................... 6 6.3.1 BETON FÜR FLÜSSIGKEITSUNDURCHLÄSSIGE BETONKONSTRUKTIONEN ............................... 6 6.3.2 SEHR FLIEßENDER UND SELBSTVERDICHTENDER FRISCHBETON............................................. 6 6.3.3 TRANSPORTBETON FÜR KONSTRUKTIVEN (LEICHT)BETON, LIEFERUNG NACH

ZUSAMMENSTELLUNG ........................................................................................................................ 6 6.3.4 TRANSPORTBETON FÜR NICHT-KONSTRUKTIVEN BETON ........................................................... 6 6.3.5 TRANSPORTBETON FÜR STAHLFASERBETON................................................................................ 6 7 ANFORDERUNGEN AN DAS UNTERNEHMEN ................................................................................... 7 7.1 ANFORDERUNGEN AN DAS QUALITÄTSSYSTEM ............................................................................ 7 7.1.1 DOKUMENTENKONTROLLE ................................................................................................................ 7 7.1.2 EINKAUF ................................................................................................................................................ 7 7.2 ANFORDERUNG AN DIE PROZESSBEHERRSCHUNG...................................................................... 7 7.2.1 ANFORDERUNGEN AN DIE AUSGANGSSTOFFE.............................................................................. 7 7.2.2 LAGERUNG DER AUSGANGSSTOFFE ............................................................................................... 8

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7.2.3 INTERNER TRANSPORT VON AUSGANGSSTOFFEN..................................................................... 10 7.2.4 DOSIEREN DER AUSGANGSSTOFFE.............................................................................................. 10 7.2.5 MISCHEN VON FRISCHBETON.......................................................................................................... 11 7.2.6 TRANSPORTIEREN UND LÖSCHEN VON FRISCHBETON.............................................................. 12 7.2.7 AUSNAHMEBEWILLIGUNG UND AUSNAHMEBESTIMMUNGEN..................................................... 12 7.3 ANFORDERUNGEN AN DIE INTERNE QUALITÄTSKONTROLLE.................................................... 13 7.3.1 EINGANGSKONTROLLE DER AUSGANGSSTOFFE......................................................................... 13 7.3.2 KONTROLLE FRISCHBETON ............................................................................................................. 13 7.3.3 KONTROLLE BETON........................................................................................................................... 14 7.3.4 ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN................................................................................................... 15 7.4 EIGNUNGSPRÜFUNG FÜR DIE ZULASSUNGSUNTERSUCHUNG, ERWEITERUNG EINES

ZERTIFIKATS ODER UMSTELLUNG EINER MOBILEN TRANSPORTANLAGE .............................. 15 7.4.1 DRUCKFESTIGKEIT ............................................................................................................................ 15 7.4.2 BETON FÜR FLÜSSIGKEITSUNDURCHLÄSSIGE BETONKONSTRUKTIONEN ............................. 16 7.4.3 BETON FÜR LEICHBETON................................................................................................................. 17 7.4.4 SEHR FLIESSENDER UND/ODER SELBSTVERDICHTENDER BETON .......................................... 17 7.4.5 UNTERSUCHUNG IM FALLE DER UMSTELLUNG EINER MOBILEN TRANSPORTBETONANLAGE

18 7.5 ANFORDERUNGEN AN DAS LABOR................................................................................................. 18 7.5.1 LABORRÄUME..................................................................................................................................... 18 7.5.2 ZENTRALLABOR ................................................................................................................................. 18 7.5.3 LABORGERÄTE................................................................................................................................... 18 7.5.4 ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE DRUCKPRÜFMASCHINE ........................................... 19 7.6 ZENTRAL GELEITETER QUALITÄTSDIENST.................................................................................... 19 7.7 ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSREGISTRIERUNG ............................................................ 20 7.8 AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN................................................................................................... 21 7.8.1 LEITER DER INTERNEN QUALITÄTSKONTROLLE .......................................................................... 21 7.8.2 AUSFÜHRUNG DER LABORARBEITEN............................................................................................. 21 7.8.3 ÜBRIGE PRODUKTIONSMITARBEITER ............................................................................................ 21 7.9 SONSTIGE PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS .............................................................................. 21 7.9.1 ZUSTELLUNG DER INFORMATIONEN .............................................................................................. 21 7.9.2 UMGANG MIT DEN PROBEWÜRFELN .............................................................................................. 21 7.9.3 VERSAND DER WASSERPROBEN.................................................................................................... 22 7.9.4 MELDUNG EINER NICHT-GEMÄSSITÄT VON DRUCKFESTIGKEIT UND/ODER UMWELTKLASSE

22 7.9.5 ABHOLEN VON FRISCHBETON......................................................................................................... 22 7.9.6 DOSIEREN VON ZUSATZMITTEL, WASSER UND/ODER FASERN IN DEN FAHRMISCHER AUF

DER BAUSTELLE ................................................................................................................................ 22 7.9.7 MELDUNG VON ÄNDERUNGEN ........................................................................................................ 22 7.9.8 UMSTELLUNG EINER MOBILEN TRANSPORTBETONANLAGE UND FAHRBAREN

BETONANLAGE................................................................................................................................... 22 7.9.9 LIEFERSCHEIN.................................................................................................................................... 23 7.9.10 PRODUKTINFORMATIONSBLATT FÜR SEHR FLIESSENDEN UND/ODER

SELBSTVERDICHTENDEN BETON.................................................................................................... 23 8 PRÜFUNG DURCH DIE ZERTIFIZIERUNGSSTELLE ........................................................................ 24 8.1 ZULASSUNGSUNTERSUCHUNG....................................................................................................... 24 8.1.1 ALLGEMEIN ......................................................................................................................................... 24 8.1.2 PRODUKTUNTERSUCHUNG ZWECKS ZULASSUNGSUNTERSUCHUNG..................................... 24 8.1.3. ABGABE EINES ZERTIFIKATS MIT EINER GÜLTIGKEITSDAUER VON 4 MONATEN ................... 25 8.1.4 PRÜFZEIT ............................................................................................................................................ 25 8.1.5 ABGABE EINES DEFINITIVEN ZERTIFIKATS.................................................................................... 26 8.1.6 SPEZIELLE ANGABEN AUF DEM ZERTIFIKAT ................................................................................. 26 8.2 KONTROLLBESUCHE......................................................................................................................... 26 8.2.1 ALLGEMEIN ......................................................................................................................................... 26 8.3 FREMDUNTERSUCHUNG BEI ZERTIFIZIERTEN TRANSPORTBETONANLAGEN ........................ 27 8.3.1 VERIFIKATION DER DRUCKFESTIGKEIT ......................................................................................... 27 8.3.2 VERIFIKATION DER FLÜSSIGKEITSEINDRINGUNG........................................................................ 27 8.3.3 VERIFIKATION SEHR FLIESSENDER UND/ODER SELBSTVERDICHTENDER BETON ................ 27

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8.3.4. VERIFIKATION VON ZUGABEWASSER ANDERS ALS LEITUNGSWASSER.................................. 27 8.3.5 SONSTIGE VERIFIKATIONEN ............................................................................................................ 27 8.4 ERWEITERUNG EINES ZERTIFIKATS............................................................................................... 27 8.4.1. ERWEITERUNG MIT FESTIGKEITSKLASSE..................................................................................... 27 8.4.2 ERWEITERUNG „TRANSPORTBETON FLÜSSIGKEITSUNDURCHDRINGLICHE

BETONKONSTRUKTIONEN“ .............................................................................................................. 28 8.4.3 ERWEITERUNG LEICHTBETON ........................................................................................................ 28 8.4.4 ERWEITERUNG STAHLFASERBETON ............................................................................................. 28 8.4.5 ERWEITERUNG „SEHR FLIESSBARER UND/ODER SELBSTVERDICHTENDER BETON“............ 28 8.4.6 WIEDERBEURTEILUNG DES ZERTIFIKATINHABERS ..................................................................... 28 9 ANFORDERUNGEN AN DIE ZERTIFIZIERUNGSSTELLE................................................................. 29 9.1 ANFORDERUNGEN AN DIE MITARBEITER DER ZERTIFIZIERUNGSSTELLE............................... 29 9.2 ANFORDERUNGEN AN DIE SANKTIONSPOLITIK............................................................................ 29 10 ANFORDERUNGEN AN DAS FREMDLABOR .................................................................................... 31 10.1 ALLGEMEIN ......................................................................................................................................... 31 10.2 ZUSENDUNG VON PRÜFERGEBNISSE............................................................................................ 31 10.3 BEURTEILUNG DER ANMELDUNG DES FREMDUNTERSUCHUNGSLABORS.............................. 31 10.4 ÄNDERUNGEN BEIM FREMDUNTERSUCHUNGSLABOR ............................................................... 31 10.5 WIEDERBEURTEILUNG FREMDUNTERSUCHUNGSLABOR .......................................................... 31 11 DOKUMENTE....................................................................................................................................... 32 ANHANG A INVENTAR LABORATORIUM................................................................................................ 36 ANHANG B AUSNAHMEN ZUR GÜLTIGKEIT DER BEURTEILUNGSRICHTLINIE ................................ 37 ANHANG C ZULASSUNGSUNTERSUCHUNG......................................................................................... 38 ANHANG D VERFAHREN FÜR DIE AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE AUS DER

PRODUKTKONTROLLE......................................................................................................... 39 ANHANG E ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG VON TRANSPORTBETON

AUF BASIS EINES ATTESTS FÜR DIE KOMBINATION VON ZEMENT UND STEINKOHLENFLUGASCHE ALS BINDEMITTEL IN BETON GEMÄSS BRL 1802 UND EINES ATTESTS FÜR DIE KOMBINATION VON ZEMENT UND GEMAHLENER GRANULIERTER HOCHOFENSCHLACKE ALS BINDEMITTEL FÜR BETON GEMÄSS BRL 9340 ........................................................................................................................................ 40

ANHANG F ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG VON TRANSPORTBETON

AUF BASIS EINES ATTESTS FÜR STAHLFASERBETON................................................... 41 ANHANG G SCHEMA FÜR DIE INTERNE QUALITÄTSKONTROLLE ..................................................... 42 ANHANG H MINIMALER INHALT DES QUALITÄTSHANDBUCHES........................................................ 48 ANHANG I SEHR FLIESSENDER UND SELBSTVERDICHTENDER BETON........................................ 50 ANHANG J BESTIMMUNG DER KONSISTENZ VON SEHR FLIESSENDEN ODER

SELBSTVERDICHTENDEN FRISCHBETONEN MIT HILFE DES FLIEßMAßES ................. 52 ANHANG K BESTIMMUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN TRICHTERZEIT UND DER STABILITÄT

VON SEHR FLIESSENDEN ODER SELBSTVERDICHTENDEN FRISCHBETONEN MIT HILFE DES V-TRICHTERS .................................................................................................... 53

ANHANG L BESTIMMUNG DER SELBSTVERDICHTUNG VON SELBSTVERDICHTENDEM

FRISCHBETON MIT HILFE DES BOX-TESTS...................................................................... 55

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ANHANG M BESTIMMUNG DER SELBSTVERDICHTUNG VON SELBSTVERDICHTENDEM

FRISCHBETON MIT HILFE DES VESSEL-TESTS................................................................ 57 ANHANG N TEXTENTWURF QUALITÄTSERKLÄRUNG........................................................................ 59 ANHANG O BETRIEBSEIGENE QUALITÄTSINFORMATION .................................................................. 63 ANHANG P ANFORDERUNGEN AN WIEGEGERÄTE UND MENGENDOSIERUNG ............................. 65 ANHANG Q PRÜFUNG ZUGABEWASSER IN ERGÄNZUNG AUF NEN-EN 1008.................................. 72 ANHANG R ÄNDERUNG HINSICHTLICH FRÜHERER VERSION BRL 1801-1 VOM 2010-03-11 .......... 73

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1 EINLEITUNG

Die in dieser Beurteilungsrichtlinie aufgenommenen Anforderungen werden durch die Zertifizierungsstellen, die hierfür anerkannt wurden durch den „Raad voor Accreditatie“, angewandt bei der Behandlung eines Antrages für die Verleihung bzw. Aufrechterhaltung eines Produktzertifikat für Beton für die Anwendung in konstruktivem und nicht konstruktivem Beton. Die abzugebende Qualitätserklärung wird als KOMO® Produktzertifikat angedeutet: - Betonlieferung nach Leistungsanforderungen oder Lieferung nach Zusammensetzung - Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen - Beton für Stahlfaserbeton - Sehr fließender und selbstverdichtender Frischbeton - Beton für Leichtbeton

In der BRL 9338 sind alle Anforderungen festgelegt, die von der vom Akkreditierungsausschuss

anerkannten Zertifizierungsstelle angewandt werden bei der Beurteilung einer Anfrage bzw. Aufrechterhaltung eines NL-BSB® Produktzertifikats für Beton oder für Betonteile, welche mit Regen-, Boden- oder Grundwasser in Kontakt kommen.

Das Technikgebiet der BRL ist H5: Transportbeton. Neben den Anforderungen, die in dieser Beurteilungsrichtlinie festgelegt wurden, stellen die

Zertifizierungs- und Attestierungsstellen ergänzende Anforderungen im Sinne der allgemeinen Anforderungen an die Zertifizierungsverfahren, wie festgelegt im allgemeinen Zertifizierungs-reglement der betreffenden Prüfstellen.

Diese Beurteilungsrichtlinie ersetzt die BRL 1801 vom 30. November 2006 einschließlich

Änderungsblatt vom 20. Februar 2008. Die Qualitätserklärungen, welche auf Basis dieser Beurteilungsrichtlinie abgegeben wurden, sind jedenfalls mit Eingang von 31. Januar 2012 nicht mehr gültig.

1.1 Anwendungsgebiet Diese Beurteilungsrichtlinie kommt zur Anwendung bei der Produktzertifizierung von konstruktivem

und nicht-konstruktivem Transportbeton. 1.2 CE-Kennzeichnung

Produkte wofür die harmonisierte Europäische Norm (hEN) veröffentlicht wurde, müssen gemäß der betreffenden Norm von einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Für Transportbeton steht keine harmonisierte europäische Norm zur Verfügung. CE-Kennzeichnung ist daher nicht erlaubt.

2 DEFINITIONEN / BEGRIFFE 2.1 Beton Beton ist ein fabrikmäßig hergestellter Transportbeton von homogene Zusammensetzung. Die

Betonmischung besteht aus Bindemittel, Gesteinskörnungen, Wasser, eventuellen Zusatzmittel, Zusatzstoffen und Farbstoffen und ist gebrauchsfertig für die Verarbeitung auf der Baustelle. Die größte Korngröße (D) von den verwendeten Gesteinskörnungen muss 4 mm oder größer sein. Mit Fasern verstärkter Beton fällt nicht unter diese Definition. Transportbeton kann jedoch als Basis hierfür dienen.

2.2 Stationäre Transportbetonanlage Eine stationäre Transportbetonanlage ist ein Unternehmen oder ein selbständig operierender Teil

eines Unternehmens, welches/welcher Transportbeton herstellt, transportiert und/oder transportieren lässt und im Wesentlichen Dritte beliefert.

Falls die Wiegekapazität bzw. Mischkapazität kleiner ist als jene die übereinstimmt mit 1,0 m³ verdichtetem Beton, muss das Transportmittel für die Festigkeitsklassen C20/25 innerhalb von 15 Minuten vollständig mit der gebräuchlichen Mengzeit für diese Charge beladen worden sein. Diese

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Nationale Beurteilungsrichtlinie 1801-1 "Transportbeton" vom 2010-08-02

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Anforderung gilt auch für Fälle, wobei grobe Gesteinskörnungen ohne Verwendung des Mischers direkt in den Betonmischer dosiert werden.

2.3 Mobile Transportbetonanlage Eine mobile Transportbetonanlage ist eine mobile Dosier- und Mischanlage, die vorübergehend für

die Produktion von Beton errichtet wurde zwecks Lieferung an einzelne oder mehrere Projekte, angegeben mit einer Baubeschreibungsnummer. Die Dosier- und Mischanlage muss andauernd den Anforderungen dieser Beurteilungsrichtlinie entsprechen.

Falls die Wiegekapazität bzw. Mischkapazität kleiner ist als jene die übereinstimmt mit 1,0 m³ verdichtetem Beton, muss das Transportmittel für die Festigkeitsklassen C20/25 innerhalb von 15 Minuten vollständig mit der gebräuchlichen Mengzeit für diese Charge beladen worden sein. Diese Anforderung gilt auch für Fälle, wobei grobe Gesteinskörnungen ohne Verwendung des Mischers direkt in den Betonmischer dosiert werden.

2.4 Fahrbare Betonanlagen

Eine fahrbare Betonanlage ist ein Unternehmen mit einer mobilen Dosier- und Mischanlage, welches zur Baustelle fährt oder transportiert wird und Vorort die Ausgangsstoffe dosiert und zu Transportbeton mischt. Jede mobile Dosier- und Mischanlage verfügt über ein gut erkennbares und einzigartiges Identifikationszeichen.

2.5 Lieferung Lieferung ist die Übergabe des Betons durch das Unternehmen an den Abnehmer bzw. Spediteur: - franko Lieferung : Besorgung auf der Baustelle; - Lieferung ab Anlage : Lieferung in das Transportmittel des Spediteurs Es wird empfohlen, die Art der Lieferung vertraglich festzulegen. 2.6 Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen, wobei anhand einer Untersuchung gemäß

Artikel 7.4.1 bewiesen ist, dass den Anforderungen aus Artikel 6.3.1 entsprochen wird. 2.7 Zement-Steinkohlenflugaschebeton Beton auf Basis eines Attests für die Kombination von Zement und Steinkohlenflugasche zwecks

Anwendung als Bindemittel in Beton. Das Attest wird auf Basis der BRL 1802 abgegeben. 2.8 Zement-Schlackebeton Beton auf Basis eines Attests für die Kombination von Zement und gemahlener, granulierter

Hochofenschlacke zwecks Anwendung als Bindemittel in Beton. Das Attest wird auf Basis der BRL 9340 abgegeben.

2.9 Interne Qualitätskontrolle Kontinuierliche Qualitätskontrolle der Ausgangsstoffe, des Produktionsprozesses und des

Endproduktes. 2.10 Externe Güteüberwachung Alle durch eine Zertifizierungsstelle ausgeführten Kontrollarbeiten einschließlich Fremdprüfung. 2.11 Bindemittel Ein laut NEN 8005 zugelassener Zement, eventuell in Kombination mit einem Zusatzstoff, wobei eine

Bindemittelfunktion (teilweise) dem Zusatzstoff zugerechnet wird (Typ II Zusatzstoff). 2.12 Ausgangsstoffe für nicht-KOMO® zertifizierte Betone Ein Ausgangsstoff für nicht-KOMO® zertifizierten Beton ist ein Ausgangsstoff womit nur Beton

hergestellt werden darf, der nicht aufgrund dieser Beurteilungsrichtlinie mit einem KOMO®-Produktzertifikat geliefert werden darf. 1)

1) Erläuterung:

In diesem Fall kommt Art. 8.1 der NEN 8005 bezüglich Abnahmekontrolle zur Anwendung.

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2.13 Füllstation Ist der Ort wo Ausgangsstoffe für fahrbare Betonmischanlagen gelagert werden und an dem diese Anlagen beladen werden. Falls eine fahrbare Dosier- und Mischanlage bei einem zertifizierten Tranportbetonunternehmen die benötigten Ausgangsstoffe einnimmt, geschieht dies auf Verantwortung der fahrbaren Dosier- und Mischanlage.

2.14 Fremduntersuchung Die Zuverlässigkeit der Druckfestigkeitsergebnisse des Unternehmens wird beurteilt, indem die Druckfestigkeit als ein Teil der Zulassungsuntersuchung und weiter bei zertifizierten Transportbetonunternehmen extern überprüft wird. Die hierfür benötigten Probestücke können sowohl auf der Anlage aus auch auf der Baustelle entnommen werden.

2.15 Fremduntersuchungslabor

Unabhängiges Labor, welches in Rücksprache mit dem Zertifikatinhaber von einer Zertifizierungsstelle für die Ausführung der Fremduntersuchung angewiesen wurde. Das Labor muss, sofern dies für die betreffende Untersuchung möglich ist, nachweislich der NEN-EN-ISO/IEC 17025 und den Anforderungen von Artikel 10 entsprechen.

2.16 Zulassungsuntersuchung

Diese Untersuchung wird vom Produzenten ausgeführt und dient zur Beurteilung ob eine Betonzusammensetzung einen Frischbeton und/oder Transportbeton ergibt welcher den beabsichtigten Leistungsanforderungen der NEN-EN 206-1/NEN 8005 oder dieser Beurteilungsrichtlinie entspricht. Auf Basis der Prüfergebnisse aus dieser Untersuchung kann ein Zertifikat zuerkannt bzw. abgegeben werden.

2.17 Stabilität (für sehr fliessenden und selbstverdichtenden Frischbeton) Der Widerstand gegen Entmischung bzw. die Eigenschaft des Frischbetons wobei der Zusammenhang zwischen den zusammensetzenden Komponenten unter Einfluss des Eigengewichts und externer Kräfte erhalten bleibt.

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3 VERFAHREN FÜR DEN ERWERB EINER QUALITÄTSERKLÄRUNG 3.1 Antrag für ein KOMO®-Produktzertifikat

Der Antrag für ein KOMO®-Produktzertifikat muss durch das Unternehmen schriftlich eingereicht werden. Wenn das Unternehmen das KOMO®-Produktzertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ wünscht, muss es hierfür bereits über ein KOMO®-Produktzertifikat „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ verfügen oder dieses gleichzeitig anfragen.

Das KOMO®-Produktzertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ gilt nur für Betonzusammenstellungen welche auf Anfrage und mit Zustimmung des Abnehmers produziert werden.

Das Unternehmen kann auch ein KOMO®-Produktzertifikat „sehr fliessiger Frischbeton (F 6)“ wohl oder nicht in Kombination mit „selbstverdichtend“ beantragen. Das Zertifikat „selbstverdichtend“ kann nur in Kombination mit „sehr fliessiger Frischbeton (F 6)“ beantragt werden. Der Antragsteller eines Zertifikats für sehr fliessbaren oder selbstverdichtenden Transportbeton muss bereits über ein Zertifikat auf Basis der BRL 1801 verfügen. Nach Empfang der Zertifizierungsvereinbarung beginnt die Zertifizierungsstelle mit der Zulassungsuntersuchung.

3.2 Zulassungsuntersuchung

Die von der Zertifizierungsstelle durchzuführende Zulassungsuntersuchung findet statt anhand der in dieser Beurteilungsrichtlinie aufgenommenen Verfahrens-, Leistungs- und Produktanforderungen einschließlich Prüfmethoden. Pflichten der Zertifizierungsstelle sowie des Produzenten hinsichtlich Zulassungsuntersuchung sind in Art. 8 detailliert beschrieben und in Anhang C schematisch aufgeführt.

3.3 Zertifikatverleihung

Nach Abrundung der Zertifizierungsuntersuchung beurteilt die Zertifizierungsstelle anhand der Untersuchungsergebnisse ob ein Zertifikat abgegeben werden kann. Bei einer positiven Beurteilung findet Abgabe des Zertifikats statt. Das Zertifikat erwähnt die zertifizierten Transportbetonsorten. Danach beginnen die regulieren Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle.

3.4 Erweiterung eines Zertifikats

Das Zertifikat kann mit Festigkeits- und Konsistenzklassen und darüber hinaus mit einer betriebseigenen Qualitätsinformation in Übereinstimmung mit Anhang Q erweitert werden.

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4 BAUBESCHLUSS BEZOGENE ANFORDERUNGEN UND BESTIMMUNGSMETHODEN

Der Anschluss an den Baubeschluss dieser Beurteilungsrichtlinie ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.

Betrachtete Abschnitte des Baubeschlusses Abschnitt Artikel, Absätze Allgemeine Festigkeit der Betonkonstruktion 2.1 2.4, 1b

Die allgemeine Festigkeit der Baukonstruktion wird laut NEN 6720 berechnet. Diese Norm beschreibt für Betonkonstruktionen die Bestimmungsmethoden in 4.1.2. hinsichtlich der Nichtüberschreitung eines äußersten Grenzzustandes bzw. hinsichtlich der Tragkraftkapazität. Die Bestimmungsmethoden dürfen nur dann angewandt werden, wenn den Allgemeinen Bedingungen laut NEN 6710 entsprochen wird. NEN 6720 beschreibt in 5.1.1 die an den Beton gestellten Anforderungen, abhängig von dem Umwelteinfluss, dem der Beton ausgesetzt wird. Zu diesem Zweck werden Umweltklassen eingeteilt laut Tabelle 1 der NEN-EN 206-1. Die Bestimmungsmethode für Nichtüberschreitung des äußersten Grenzzustandes bzw. hinsichtlich der Tragkraftkapazität verwendet gemäß 6.1.1 der NEN 6720 Rechenwerte für die Druckfestigkeit von Beton, welche basiert sind auf die nach 5.5.1.1 und 5.5.1.2 der NEN-EN 206-1 bestimmte Würfeldruckfestigkeit.

4.1 Leistungsanforderungen

4.1.1 Transportbeton für konstruktiven Beton

Transportbeton für konstruktiven Beton muss Artikel 5.1.1 der NEN 6720 erfüllen. 4.2 Produktanforderungen 4.2.1 Transportbeton für konstruktiven (Leicht)Beton, Lieferung nach Leistungsanforderungen

Transportbeton für konstruktiven Beton muss dem Artikel 5 der NEN-EN 206-1 und 5 der NEN 8005 entsprechen. Beton nach Leistungsanforderungen muss nach Art. 6.2 der NEN-EN 206-1 spezifiziert werden. Lieferung des Frischbetons muss gemäß Art. 7 der NEN-EN 206-1 und 7 der NEN 8005 erfolgen. Der Transportbeton für bewehrten Beton und Spannbeton mit einer nominalen Korngröße von 8 mm oder größer, darf nach dem Verdichten nicht mehr als 4% (V/V) eingeschlossene Luft enthalten, bestimmt nach NEN-EN 12350-7. Mit Luftporenbildnern eingebrachte Luft darf hierbei nicht berücksichtigt werden.

5 BESCHLUSS BODENQUALITÄT BEZOGENE ANFORDERUNGEN UND

BESTIMMUNGSMETHODEN Nicht zutreffend 1. 6 NICHT BAUBESCLUSS BEZOGENE ANFORDERUNGEN UND BESTIMMUNGSMETHODEN 6.1 Produktanforderungen im Verhältnis zur CE-Kennzeichnung Nicht zutreffend. 6.2 Leistungsanforderungen im Verhältnis zur CE-Kennzeichnung Nicht zutreffend.

1 Für die umwelthygienischen Zertifikate von Transportbeton im Rahmen des Beschlusses Bodenqualität wird auf die BRL 9338 hingewiesen.

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6.3 Sonstige Anforderungen 6.3.1 Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen An den für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen bestimmten Transportbeton werden

nachstehende ergänzende Anforderungen gestellt: - Festigkeitsklasse C20/25 oder höher; - für die gemäß Artikel 7.4.2 gemessene maximale Flüssigkeitspenetration gilt: - für individuelle Ergebnis: ≤ 50 mm; - für den Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Ergebnisse: ≤ 25 mm. 6.3.2 Sehr fließender und selbstverdichtender Frischbeton

Sehr fließender und selbstverdichtender Frischbeton muss die Festigkeitsklasse C 20/25 oder höher besitzen und eine Verarbeitbarkeit wie beschrieben in Tabelle 1 von Anhang I. Der Frischbeton hat mindestens noch 2 Stunden nach Anfertigung über die Produktanforderungen der vereinbarten Konsistenzklasse zu verfügen, es sei anders mit dem Abnehmer vereinbart.

6.3.3 Transportbeton für konstruktiven (Leicht)Beton, Lieferung nach Zusammenstellung

Der Frischbeton für bewehrten Beton und Vorspannbeton mit einer nominalen Korngröße von 8 mm oder größer darf nach dem Verdichten nicht mehr als 4% (V/V) eingeschlossene Luft enthalten, bestimmt gemäss NEN-EN 12350-7. Mit Hilfe eines Luftporenbildners eingebrachte Luft darf in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. Für Lieferungen nach Zusammenstellung mit dem KOMO® -Produktzertifikat gilt, dass alle Anforderungen dieser Beurteilungsrichtlinie erfüllt werden müssen mit Ausnahme der Anforderungen in Art. 4.

6.3.4 Transportbeton für nicht-konstruktiven Beton Transportbeton für nicht-konstruktiven Beton muss dem Artikel 5 der NEN-EN 206-1 und Artikel 5 der

NEN 8005 entsprechen, es sei denn, der Abnehmer wünscht eine abweichende Betonzusammensetzung. Die Lieferung muss gemäß Art. 7 der NEN-EN 206-1 und Art. 7 der NEN 8005 erfolgen.

Es lässt sich in folgende Lieferarten unterscheiden: - Lieferung nach Leistungsbedingungen gemäß Art. 6.2 der NEN-EN 206-1; - Lieferung nach Zusammensetzung gemäß Art. 6.3 der NEN-EN 206-1.

Für die Lieferungen nach Zusammensetzung mit einem KOMO® Produktzertifikat gilt, dass allen Anforderungen dieser Beurteilungsrichtlinie, mit Ausnahme der Anforderungen, in Artikel 4, erfüllen werden müssen.

6.3.5 Transportbeton für Stahlfaserbeton Attestierter Stahlfaserbeton In Bezug auf die zu stellenden Anforderungen wird auf das betreffende Technische Gutachtung

verwiesen, welches auf Basis der BRL 5060 sowie Anhang F abgegeben wurde.

Nicht attestierter (Stahl)faserbeton a) Bei Lieferung nach Leistungsanforderungen ist das Unternehmen dafür verantwortlich, dass der

gelieferte Beton den vereinbarten Eigenschaften gemäβ NEN-EN 206-1/NEN 8005 entspricht und dass der Beton nach Zugabe von Stahlfasern der CUR Empfehlung 35 genügt. Auf dem Lieferschein ist das KOMO® Zeichen abgebildet. Verwendet das Unternehmen (Stahl)fasern, womit es noch keine eigene Erfahrung hat, muss eine Voruntersuchung beweisen, ob den vereinbarten Eigenschaften gemäβ NEN-EN 206-1/NEN 8005 und CUR Empfehlung 35 entsprochen wird.

b) Bei Lieferung nach Zusammenstellung von Beton mit (Stahl)fasern ist das Transportbetonunternehmen ausschließlich verantwortlich für die richtige Dosierung der vereinbarten Ausgangsstoffe. Auf dem Lieferschein ist das KOMO® Zeichen abgebildet.

c) Bei Lieferungen welche von Punkt a) und b) abweichen, ist Rede von einem nicht zertifizierten Beton und darf das KOMO® Zeichen nicht auf dem Lieferschein aufscheinen. Bei dieser Lieferungsart ist eine Abnahmekontrolle laut 8.1 der NEN 8005 vorgeschrieben.

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7 ANFORDERUNGEN AN DAS UNTERNEHMEN 7.1 Anforderungen an das Qualitätssystem

Das Unternehmen muss über ein in einem Qualitätshandbuch festgelegten Qualitätssystem verfügen. Das Qualitätshandbuch muss den in Anhang H, Art. 9.2 beschriebenen Bedingungen und der NEN-EN 206-1 entsprechen.

7.1.1 Dokumentenkontrolle Das Unternehmen muss dafür sorgen, dass ein Qualitätshandbuch, die in dieser

Beurteilungsrichtlinie genannten Normen sowie die Beurteilungsrichtlinie und das allgemeine Reglement Zertifizierung an den Orten zur Verfügung stehen, an denen diese Dokumente Anwendung finden. In der Regel wird der Betontechnologe über gültige Ausgaben dieser Dokumente verfügen müssen. Zur Kontrolle dieser Dokumente und deren Änderungen ist ein Register zu führen.

7.1.2 Einkauf

Ausgangsstoffe müssen die Anforderungen von 7.2.1 erfüllen. Erfolgt eine Lieferung mit KOMO® Produktzertifikat, werden die Ausgangsstoffe erachtet, diesen Anforderungen zu entsprechen.

Falls die Ausgangsstoffe nicht mit KOMO® Produktzertifikat geliefert werden, muss das Unternehmen beweisen, dass die gelieferten Ausgangsstoffe mit den Ausgangsstoffen übereinstimmen, welche bei der Eignungsprüfung gemäss 9.5 der NEN-EN 206-2 verwendet wurden.

Falls der Ausgangsstoff ohne KOMO® Produktzertifikat geliefert wird und das Unternehmen keine Eingangskontrolle vornimmt, wird der Ausgangsstoff betrachtet als Ausgangsstoff für nicht-KOMO® zertifizierten Beton. In diesem Fall kommt 8.1 der NEN 8005 bezüglich Abnahmekontrolle von Transportbeton zur Anwendung (siehe auch 2.12.)

7.2 Anforderung an die Prozessbeherrschung Die in diesem Artikel aufgeführten Anforderungen sind den Regelwerken NEN-EN 206-1 und NEN

8005 entnommen und geben eine eingehende präzise Darlegung, da wo dies für nötig geachtet wird und ergänzende Bestimmungen, falls diese nicht in den Normen NEN-EN 206-1 und NEN 8005 vorgesehen sind.

Transportbetonunternehmen müssen die Bestimmungen dieses Artikels, unter Berücksichtigung der in Anhang B beschriebenen Ausnahmen, erfüllen. Die Kontrolle von Produktionsgeräten muss laut Tabelle 6 von Anhang G ausgeführt werden.

Das Transportbetonunternehmen ist verpflichtet, die Produktionsanlage so zu warten und zu reinigen, dass ihr Funktionieren gewährleistet ist.

7.2.1 Anforderungen an die Ausgangsstoffe

a. Allgemein Die für die Produktion von Transportbeton herangezogenen Ausgangsstoffe müssen die Anforderungen von Art. 5.1.1.1 der NEN 6720, Art. 5.1 der NEN-EN 201-6 und Art. 5.1. der NEN 8005 erfüllen.

b. Zement und Steinkohlenflugasche Wenn Zement oder Steinkohlenflugasche über eine Umschlaganlage geliefert werden, muss diese Umschlaganlage den zutreffenden Bestimmungen der BRL 2601 bzw. der BRL 2505 genügen. Dies muss aus den Erklärungen der hierfür befugten Instanzen hervorgehen. c. Zugabewasser, Zementschlamm und Spülwasser

Zugabewasser muss der NEN-EN 1008 entsprechen. In Anhang Q dieser Beurteilungsrichtlinie sind ergänzende Angaben für die Prüfung von Zugabewasser für Transportbeton enthalten auf deren Basis die geltenden Anforderungen erprobt werden können.

Verwendung von Oberflächenwasser als Zugabewasser ist nur dann erlaubt, wenn bewiesen ist, dass eine konstante Qualität dieses Wassers garantiert werden kann (siehe auch Art. 8.2.4).

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Bezüglich Anwendung von Spülwasser, dass bei der Reinigung von stationären Mischern und

Mischtrommeln von Fahrmischern freikommt und welches anschließend als Zugabewasser verwendet werden soll, wird auf Anhang A der NEN-EN 1008 verwiesen. Das für die Wiederverwendung von Zementschlamm verwendete Wasser muss der NEN-EN 1008 entsprechen. Anwendung von Zementschlamm und Spülwasser bei der Produktion von sehr fliessendem und/oder selbstverdichtendem Beton ist nicht erlaubt. d. Gemahlene granulierte Hochofenschlacke Gemahlene granulierte Hochofenschlacke muss der EN 15167-1 erfüllen. e. Inerte Zusatzstoffe

Gesteinsmehl hat der NEN-EN 12620 zu entsprechen, ergänzt mit den Anforderungen der BRL 1804. Der Blaine-Wert von Zusatzstoffen für die Produktion von sehr fließendem und selbstverdichtendem

Beton, bestimmt gemäß NEN-EN 196-6, darf nicht mehr als 700 m2/kg 1) betragen. 1) Erläuterung: Hiervon darf nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Abnehmer abgewichen werden. Diese Anforderung findet keine Anwendung für sehr fliessende und selbstverdichtende Betone

mit einer Festigkeitsklasse > C53/65. f. Fasern Stahlfasern müssen die Bestimmungen der NEN-EN 14889-1 erfüllen.

Kunststofffasern müssen den Bestimmungen der NEN-EN 14889-2 entsprechen. g. Ausgangsstoffe aus Recycling Recyclingbrechsand, der nachweislich aus dem Brechen von nachweisbar nicht verunreinigtem Beton bekannter Herkunft stammt und kein Bauschutt und Abbruchmaterial (BSA) ist, darf hinsichtlich feiner, dichter Zuschläge bis zu maximal 20% (V/V) verwendet werden vorausgesetzt, dass die groben, harten, dichten Zuschläge nicht teilweise durch Granulat ersetzt werden. Betongranulat 0/D von erhärteten Beton aus eigener Produktion oder vergleichbar und nachweisbar nicht verunreinigtem Beton bekannter Herkunft und nicht abkömmlich von Bauschutt und Abbruchmaterial (BSA) darf hinsichtlich grober, harter, dichter Zuschläge bis zu maximal 10% (V/V) verwendet werden vorausgesetzt, dass kein anderer Teil des harten, dichten Zuschlagmaterials durch Granulat ersetzt wird. Sowohl Recyclingbrechsand als auch Betongranulat 0/D müssen mit Aussonderung der Kornverteilung, den Anforderungen der NEN-EN 12620 und der NEN 5905 entsprechen.

7.2.2 Lagerung der Ausgangsstoffe a. Zement Wenn ein Zementtransport nicht unter der Verantwortlichkeit des Zementproduzenten/-lieferanten erfolgt, muss dieser Transport in einem nachweisbar sauberen Transportmittel stattfinden. Wird dieses Transportmittel auch zum Transport anderer Stoffe verwendet, muss eine unterzeichnete Erklärung über die vorige Ladung vorliegen. Wenn nötig, ist das Transportmittel vor der Beladung mit Zement zu reinigen. Auch hiervon liegt eine schriftliche Erklärung vor.

Das Unternehmen soll für die Lagerung von unverpacktem Zement über Zementsilos verfügen. Die Qualität des Zementes darf durch Löschen des Transportmittels oder durch die Lagerung im Silo nicht nachteilig beeinflusst werden. In den Silos und den Zu- und Abfuhrleitungen dürfen keine Zementreste zurückbleiben. In ein und demselben Silo oder derselben Silokammer darf gleichzeitig nur Zement der gleichen Sorte und Klasse gelagert werden.

Bei den Anschlusspunkten der Zufuhrleitungen muss deutlich sichtbar auf jeder dieser Leitungen die Sorte und Klasse des in dem betreffenden Silo gelagerten Zements angegeben werden.

Wenn spezielle Zemente, wie farbige Zemente und Aluminiumzement, unverpackt gelagert werden, müssen die Silos mit einer derartigen Entstaubungsanlage ausgerüstet sein, dass keine Vermischung mit Zementen auf Basis von Portlandzementklinker stattfinden kann.

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Im Falle einer zentralen Entstaubungsanlage muss diese, wenn die Entstaubung auf einem der Silos stattfindet, auf einen Silo für schlackehaltigen Zement in der niedrigsten vorhandenen Festigkeitsklasse angeschlossen werden. Bedingung ist eine regelmäßige Durchströmung in diesem Silo.

Auf diese zentrale Entstaubungsanlage dürfen nur Silos für Zemente auf Basis von Portlandzementklinker angeschlossen sein. Eine fahrbare Betonanlage braucht nicht über Silos zu verfügen. Der verwendete Zement muss in diesen Fällen verpackt und vor Wettereinflüssen geschützt geliefert, gelagert und umgeschlagen werden. Die Qualität der verwendeten Zemente darf hierdurch nicht nachteilig beeinflusst erden. Die Sorte und Klasse des verwendeten Zements ist deutliche sichtbar auf der Verpackung und der Zementkammer der fahrbaren Dosier- und Mischanlage angebracht. Die Füllstation, von welcher die fahrbare Betonanlage seinen Zement bezieht, muss die in diesem Artikel genannten Anforderungen erfüllen.

b. Zuschläge

Das Unternehmen soll verfügen über gesonderte und gut getrennte Lagerstellen für die Zuschläge. Für jede Korngruppe pro Sorte soll ein separater Lagerplatz vorhanden sein. Gesteinskörnungen mit einer gleichen Korngruppe, die deutlich in der Korngrößezusammensetzung voneinander abweichen, müssen getrennt gelagert werden. Die Lagerstellen sollen mit einem befestigten Boden und einer an die Geländebeschaffenheit angepassten Abwässerung und Drainage ausgerüstet sein. Unter einem befestigten Boden versteht man eine Konstruktion, mit der Vermischung von Zuschlägen mit dem Boden verhindert wird.

Werden Tagsilos für die Zwischenlagerung von Zuschlägen verwendet, muss das Unternehmen über mindestens 4 Tagsilos oder Kammern verfügen. In diesen Tagsilos müssen Zwischenwände angebracht sein, die ausreichend hoch sind um zu verhindern, dass Zuschläge von der einen in die andere Kammer gelangen, es sei denn, es werden andere Vorkehrungen getroffen, die eine eventuelle Vermischung verhindern.

Lagergelände, Tagsilos und andere Teile der Anlage die für eine Kontrolle in Anmerkung kommen, müssen auf sichere Weise – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für die Arbeitsbedingungen – zugänglich sein. Eine fahrbare Betonanlage braucht nicht über Lagerplätze und Tagsilos zu verfügen. Die verwendeten Zuschläge müssen in diesen Fällen je Korngruppe von jedem Zuschlag bis zum Zeitpunkt von Dosieren getrennt werden. Dies trifft auch für Parteien Zuschläge der gleichen Korngruppe zu, die in Korngrößezusammensetzung deutlich voneinander abweichen. Die Füllstation, von welcher die fahrbare Betonanlage seine Zuschläge bezieht, muss die in diesem Artikel genannten Anforderungen erfüllen.

c. Zusatzmittel und Zusatzstoffe

Das Unternehmen muss über einen Lagerplatz verfügen mit einer Mindesttemperatur von 5 °C, wo alle Zusatzmittel und Schlamme von Zusatzstoffen gesondert gelagert werden können. Sollten Zusatzmittel oder Zusatzstoffe als Schüttgut gelagert werden, ist deren Homogenität zu garantieren. Falls nötig, müssen für diesen Zweck Vorkehrungen getroffen werden. Die Zusatzmittel- und Zusatzstoffbehälter sowie die Füllpunkte müssen deutlich bezüglich ihres Inhalts gekennzeichnet sein mit Hinweisen über das betreffende Zusatzmittel oder den jeweiligen Zusatzstoff. Werden pulverige Zusatzmittel oder Zusatzstoffe unverpackt gelagert, muss dies in getrennten Silos erfolgen, wobei die Entstaubung so verläuft, dass ein Vermischen mit anderen pulverigen Stoffen, einschließlich Zement, verhindert wird.

Die fahrbare Betonanlage und die Füllstation, von welcher die fahrbare Betonanlage seine Zusatzmittel und Zusatzstoffe bezieht, müssen die in diesem Artikel genannten Anforderungen erfüllen.

d. Wiederverwendung von Zementschlamm und Spülwasser

Wenn das Unternehmen zurückgebliebene Frischbeton- oder Mauermörtel auswäscht mit dem Ziel, das Spülwasser, die ausgewaschenen Zuschläge und den eventuell übrig gebliebenen Zementschlamm in den Produktionsprozess zurückzuführen, kommen Artikel 5.2.3.3. der NEN-EN 206-1 und Annex A der NEN-EN 1008 zur Anwendung.

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e. Ausgangsstoffe für nicht-KOMO® zertifizierten Beton Ausgangsstoffe für nicht-KOMO® zertifizierten Beton müssen separat gelagert werden. Das Unternehmen muss eine angemessene Verwaltung über diese Ausgangsstoffe führen, wodurch bewiesen werden kann, dass diese Ausgangsstoffe nur für nicht-KOMO® zertifizierten Beton verwendet werden.

f. Eigentum des Abnehmers

Ausgangsstoffe, welche auf Bitte des Abnehmers von einem Transportbetonunternehmen dem Transportbeton zugegeben werden, müssen so gelagert werden, dass ein Verlust oder eine Beschädigung dieser Ausgangsstoffe verhindert wird oder sie auf eine andere Weise unbrauchbar werden.

7.2.3 Interner Transport von Ausgangsstoffen a. Zement und Zusatzstoffe Der Transport von Zement und Zusatzstoffen muss in einem geschlossenen System erfolgen und

zwar so, dass keine Verunreinigung von Zement und Zusatzstoffen auftreten kann, die Qualität des Zements bzw. des Zusatzstoffes nicht nachteilig beeinflusst wird und keine Vermischung mit anderen Zementsorten und Zementklassen wie auch pulvrigen Zusatzstoffen stattfindet.

Falls während des Füllens von Zement- oder Zusatzstoffsilos, als Folge von Überdruck, entlang der Transportschrauben undichte Stellen auftreten können, ist ein Abschlussdeckel zwischen Transportschraube und Wiegeanlage anzubringen.

b. Zuschläge Das Unternehmen muss über eine zweckmäßige Anlage für das Löschen und Transportieren von

Zuschlägen zu den Lagerkammern und Wiegegeräten verfügen. Während des Transportes zu den Wiegegeräten darf keine Vermischung der Gesteinskörnungen stattfinden. Einer Entmischung ist möglichst vorzubeugen.

Falls für den Transport der bereits abgewogenen Materialien zu dem Mischer Transportbänder oder –schrauben benutzt werden, muss der Leerlauf solcher Transportmittel gesichert sein und müssen die Transportbänder gegen Wettereinflusse abgedeckt werden.

c. Zusatzmittel und Schlamm von Zusatzstoffen

Transportleitungen für Zusatzmittel und Schlamm von Zusatzstoffen müssen gegen Frost geschützt werden.

7.2.4 Dosieren der Ausgangsstoffe Das Unternehmen muss mit einer wirksamen Anlage für das Abwiegen von Zement, Zuschläge und

Zusatzstoffen und für das Abwiegen oder –messen von Wasser, Zusatzmitteln und Schlamm von Zusatzstoffen ausgerüstet sein. Die Anforderungen an die Wiege- und Messgeräte sind im Anhang P aufgeführt.

Für eine stationäre oder mobile Transportbetonanlage gilt, dass alle Ausgangsstoffe vor Beginn des Transportes dosiert sein müssen. Wenn das Produktinformationsblatt des Zusatzmittels dies vorschreibt, können Zusatzmittel auch direkt vor dem Löschen des Fahrmischers zugefügt werden, sofern diese auf dem Unternehmen separat abgewogen oder abgemessen wurden und eine ausreichende Mischzeit nach der Zufügung des Zusatzmittels berücksichtigt wird, siehe Punkt b. von Artikel 7.2.4).

Die Bedienungsstellen und die Räume, in denen sich die Wiegegeräte und Messanlagen befinden, müssen leicht zugänglich und von der Außenluft abgeschlossen sein.

Für eine fahrbare Betonanlage gilt, dass alle Ausgangsstoffe in der Mischanlage dosiert werden müssen. Die Wiegeanlage einer fahrbaren Betonanlage muss imstande sein, ungeachtet der Wetterverhältnisse, einer Wiegepräzision gemäss Anhang P zu entsprechen. Zuschläge dürfen in der Anlage nicht entmischen. In einer fahrbaren Betonanlage dürfen die Ausgangsstoffe mit einem Volumendosiersystem dosiert werden vorausgesetzt, dass die einzelnen Komponenten (Zuschläge, Bindemittel, Wasser, Zusatzmittel und Zusatzstoffe) von jeder Produktion bis maximal 3 m³, durch eine Gewichtskontrolle und Registrierung im Nachhinein kontrolliert werden. Bei der

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Anlaufinspektion muss dieser Arbeitsvorgang bei der fahrbaren Betonanlage von der Zertifizierungsstelle festgelegt werden. Die fahrbare Betonanlage muss so ausgerüstet sein, dass nach Metrologiegesetz bei einem Schrägstand von mehr als 2,5 Grad, dosieren unmöglich ist.

a. Dosieren von Zement und Zuschlägen Zement und Zuschläge müssen bei einer stationären oder mobilen Transportbetonanlage auf von

einander unabhängigen Wiegegeräten abgewogen werden. b. Dosieren von flüssigen Zusatzmitteln und Schlamm von Zusatzstoffen Wenn flüssige Zusatzmittel und Zusatzstoffe mit Hilfe einer Volumendosierung abgemessen

werden, muss eine visuelle Kontrolle durch den Mischmeister auf der Anzeigevorrichtung möglich sein.

Um ein Wiegen der Zusatzmittel oder Zusatzstoffe innerhalb der geeichten automatischen Wiegestrecke stattfinden zu lassen, kann es nötig sein, für kleinere und größere Mengen separate Wiegegeräte zu verwenden oder die Konzentration des zu dosierenden Stoffes anzupassen.

c. Dosieren von pulvrigen Zusatzmitteln und Zusatzstoffen Pulvrige Zusatzmittel oder Zusatzstoffe müssen auf separaten Wiegegeräten abgewogen werden.

Sollte dies aus transporttechnischen Gründen nicht möglich sein, dürfen pulvrige Zusatzstoffe auch auf der Zementwaage abgewogen werden, vorausgesetzt die Silos sind so verriegelt, dass zu jedem Zeitpunkt nur aus einem Silo Material entnommen und die geforderte Dosiergenauigkeit realisiert werden kann.

Zusatzmittel und Zusatzstoffe müssen bei einer stationären oder mobilen Transportbetonanlage je Charge abgewogen und dosiert werden. Falls die Wirkung eines Zusatzmittels dies fordert, darf hiervon abgewichen werden.

d. Dosieren von Zementschlamm Das eventuelle Dosieren von Zementschlamm muss so vor sich gehen, dass bekannt ist, welche

Menge Zementschlamm und welche Menge Feststoff je Charge zugefügt wird. Zementschlamm kann direkt in den Mischer als Teil vom Zugabewasser zugegeben werden. Das Dosieren von Zementschlamm muss gleichzeitig mit dem Dosieren von anderen

Ausgangsstoffen stattfinden. e. Dosieren von Fasern

Das eventuelle Dosieren von Fasern muss so vor sich gehen, dass bekannt ist, welche Fasernmenge je m³ zugefügt wird. Zugabe von Fasern kann auf der Produktionsstelle oder der Baustelle vorgenommen werden (siehe Art. 7.9.6).

7.2.5 Mischen von Frischbeton Nachstehendes ist eine Ergänzung zu Artikeln 9.6.2.3 und 9.8 der NEN-EN 206. Das Mischen von Transportbeton muss in einem Mischer erfolgen, der Bestandteil einer Anlage ist.

Es ist wohl erlaubt, groben Zuschlag direkt in die Fahrmischer zu löschen. Der Mischmeister muss das Löschen des Frischbetons aus dem stationären Mischer, es sei direkt oder indirekt, beobachten können.

Ein mit Beton beladenes Transportmittel darf erst dann das Gelände einer stationären oder mobilen Transportbetonanlage verlassen, wenn der Frischbeton homogen gemischt ist. Das Unternehmen muss diesen Vorgang durch eine Verfahrensweise sichern.

Das Warnsystem für die Mischzeit ist bei einer stationären oder mobilen TB-Anlage so anzubringen, dass die Mischzeit deutlich für den Mischmeister wahrnehmbar ist. Wenn das Mischen teilweise im Fahrmischer stattfindet, muss die Mischzeit auch für den Fahrmischerfahrer deutlich angegeben werden. Mischer und Fahrmischers dürfen keine erhärteten Beton- oder Mörtelreste oder für den Transportbeton schädliche Stoffe enthalten. Diesbezüglich sind regelmäßig Kontrollen durchzuführen. Der Transportbetonhersteller muss für den Fahrer Reinigungs- und Spülvorschriften ausarbeiten aus denen hervorgeht, wie der Fahrer handeln muss, sollten doch noch erhärtete Beton- oder Mörtelreste oder andere schädliche Stoffe im Fahrmischer zurückbleiben. Vor allem bei stark wechselnder Personalbesetzung muss das Unternehmen die

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Einhaltung dieser Instruktionen beweisbar kontrollieren. Für eine fahrbare Betonanlage gilt, dass alle Ausgangsstoffe zu einem homogenen Transportbeton gemischt sein müssen, bevor dieser die Maschine verlassen darf. Das Mischen von sehr fliessendem und selbstverdichtendem Beton darf nur im Fahrmischer stattfinden, mit Ausnahme von „Kies aussenrum“ bei Verwendung eines stationären Mischers.

7.2.6 Transportieren und Löschen von Frischbeton Nachstehendes ist eine Ergänzung zu Artikeln 7 der NEN-EN 206-1 und 7 der NEN 8005. Die wirkliche Auslieferung, errechnet mit der Rohstoffdichte des Betons gemäß NEN-EN 12350-6

und die Menge der abgewogenen Ausgangsstoffe, darf nicht mehr als 3% von der vereinbarten Auslieferung abweichen.

Für die zur Verfügung stehende Zeitspanne zwischen Beladung des Transportmittels und dem

Moment an dem der Beton verarbeitet ist, wird auf Artikel 12.3 der NEN 6722 verwiesen. In Ergänzung auf die Vorgabe in diesem Artikel müssen nachstehenden Bedingungen entsprochen werden:

1. Die maximale Verlade- und Transportzeit beträgt 1,5 Stunden für einen in Bewegung gehaltenen Frischbeton und 45 Minuten, falls der Frischbeton nicht bewogen wird oder der Beton geliefert wird in Konsistenzklasse „Trocken“ oder „Erdfeucht“.

2. nach Ankunft auf der Baustelle muss der Frischbeton die vereinbarte Konsistenz aufweisen und noch 30 Minuten lang beibehalten.

Bevor der Transportbeton gelöscht wird, ist er noch minimal 1 Minute intensiv zu mischen. Ist ein schnellerer Anfang der Erstarrung zu erwarten (z.B. durch höhere

Frischbetontemperaturen), dann muss die maximale Belade- und Transportzeit so verkürzt werden, dass die hier oben unter 2 genannte Bedingung erfüllt wird. Bei Zugabe eines verzögernden Zusatzmittels an den Transportbeton darf von den maximalen Belade- und Transportzeiten abgewichen werden, wenn vorab bewiesen wurde, dass die hier oben unter 2 genannte Bedingung erfüllt wird.

Wasserbehälter dürfen keine direkte Verbindung mit der Mischtrommel haben. 7.2.7 Ausnahmebewilligung und Ausnahmebestimmungen Die Zertifizierungsstelle ist befugt, einem stationären oder mobilen Transportbetonunternehmen

oder einer fahrbaren Betonanlage die Genehmigung zu erteilen, auch wenn die Anlage und/oder das Herstellungsverfahren auf gewissen Punkten nicht den Bestimmungen in dieser Beurteilungsrichtlinie entspricht, z.B. wenn es sich um neue Entwicklungen auf betriebstechnischem Niveau handelt, die in der Beurteilungsrichtlinie nicht festgelegt wurden. Bedingung ist dann wohl eine ausreichende Gewähr, dass das Produkt den Produktanforderungen entspricht. In Anhang B dieser Beurteilungsrichtlinie sind die geltenden Ausnahmebestimmungen festgelegt.

Die Abweichung(en) von den Anforderungen aus dieser Beurteilungsrichtlinie muss/müssen vom Sachverständigengremium der Zertifizierungsstelle sanktioniert und in einem öffentlichen Register mit zumindest nachstehenden Angaben, registriert werden.

- mit Eingang welchem Datums eine derartige Abweichung erlaubt ist; - die Periode während der eine derartige Abweichung erlaubt ist; - anhand welcher Erwägungen eine derartige Abweichung erlaubt ist. Die Bestimmungen in diesem Artikel schließen nicht aus, dass das Unternehmen in

Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Reglement Zertifizierung der Zertifizierungsstelle von der Berufungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.

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7.3 Anforderungen an die interne Qualitätskontrolle 7.3.1 Eingangskontrolle der Ausgangsstoffe Für jede Lieferung von Ausgangsstoffen muss vom Unternehmen einer Eingangskontrolle nach

Tabelle 3 von Anhang G durchgeführt werden. Bei Verwendung von Oberflächenwasser als Zugabewasser muss das Oberflächenwasser vom

Unternehmen täglich auf Geruch, Schaumbildung, Öl- und Fett, Farbe und Bodensatz kontrolliert werden. Diese Prüfungen müssen gemäβ 6.11 der NEN-EN 1008 ausgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind zu registrieren. Wenn durch die Prüfergebnisse Zweifel über die Verwendbarkeit als Zugabewasser entstehen, muss so fort ein anderes Wasser, in Übereinstimmung mit NEN-EN 1008, verwendet werden. Fahrbare Betonanlagen die auf der Produktionsstelle noch Wasser zugeben, dürfen kein Oberflächenwasser verwenden. Die Füllstation dieser fahrbaren Betonanlage darf Oberflächenwasser unter Beachtung der oben genannten Bedingungen verwenden. Findet bei einem Unternehmen Wiederverwendung von Zementschlamm statt, muss an jedem Tag, an welchem Zementschlamm beim Produktionsverfahren eingesetzt wird, der maximale Gehalt an Feststoffen im Zementschlamm bestimmt werden. Dieser Feststoffgehalt muss in die betontechnologischen Unterlagen eingetragen werden.

7.3.2 Kontrolle Frischbeton Die Probeentnahme muss, gleichmäßig verteilt über alle gelieferten Zusammenstellungen und in

Übereinstimmung mit dem durch das Unternehmen aufgesetzten Probeentnahmeplan, gemäß Tabelle 4 Anhang G erfolgen. Die Prüfungen sind gemäß Tabelle 5 von Anhang G auszuführen. Die Transportbetonproben müssen innerhalb der Zeit in der sie noch die geforderte Konsistenz besitzen geprüft werden, mit einem Maximum von 1,5 Stunden. Im Falle von sehr fliessenden oder selstverdichtenden Beton sind neben den für die betreffende Festigkeitsklasse und den Wasser-Zementfaktor vorgeschriebenen Prüfungen auch die in Tabelle 3 von Anhang I geforderten Untersuchungen auszuführen. Die Frequenz der Probeentnahme pro Mischung ist aus Tabelle 2 von Anhang I ersichtlich.

Diese an den Frischbeton gestellten Anforderungen gelten für den vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung/Übergabe. An Abweichung von Artikel 5.4.1 der NEN-EN 206-1 darf, wenn keine Zusatzmittel, Wasser oder Fasern auf der Baustelle dosiert werden, die Konsistenz auf der Produktionsstätte bestimmt werden anstelle an den bei Lieferung/Übergabe entnommenen Proben. Im Zweifelsfalle sind die Messungen der Eigenschaften bei Lieferung/Übergabe maßgebend. Dosieren von Wasser, Zusatzmittel oder Fasern auf der Baustelle muss unter Verantwortlichkeit des Betonherstellers (siehe 7.9.6) stattfinden. Erfolgt die Zugabe von Zusatzmittel, Wasser oder Fasern unter den Bedingungen von Punkt a von Art. 6.3.6 auf der Baustelle durch das Transportbetonunternehmen, dann müssen die Proben auf der Baustelle entnommen werden.

Unter Berücksichtigung des Rückganges der Verarbeitbarkeit während des Transports, darf auf

dem Unternehmen ein höheres Setz- oder Ausbreitmaß oder ein niedrigeres Verdichtungsmaß gemessen werden als für die betreffende Konsistenzklasse bei Ablieferung gestattet ist. Das Unternehmen muss in diesem Fall jedoch einen Verband legen zwischen Konsistenz im Unternehmen und der bei Ablieferung, abhängig von der Betonzusammensetzung, der Temperatur und der Zeit. Für eine Abweichung im Setz- und Ausbreitmaß bis einschließlich < 30 mm braucht dieser Verband nicht gelegt zu werden.

Falls das gemessene Setz- und/oder Ausbreitmaß > 30 mm abweicht hinsichtlich des oberen Grenzwertes der betreffenden Konsistenzklasse, muss das Unternehmen an den betreffenden Proben den Wasser-Zementfaktor oder Wasser-Bindemittelfaktor bestimmen und auf die

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geforderte Umweltklasse prüfen. Kein einziger auf der Transportbetonanlage gemessener Wert der Konsistenz darf gemäss Tabelle A der NEN 8005kleiner sein als die Untergrenze der betreffenden Konsistenzklasse. Sehr fliessender und selbstverdichtender Beton muss bis mindestens 2 Stunden nach seiner Herstellung noch den Produktanforderungen für die vereinbarte Konsistenzklasse entsprechen, es sei denn, der Abnehmer hat anders vereinbart oder auf dem eigenen Produktspezifikationsmerkblatt vermerkt. Die interne Qualitätssicherung ist gemäß Tabelle 1 in Anhang I vorzunehmen.

Falls das Transportbetonunternehmen über eine oder mehrere fahrbare Betonanlagen verfügt,

sind für jede einzelne fahrbare Betonanlage die Anforderungen hinsichtlich Produktionskontrolle zutreffend.

Für die im Rahmen der internen Qualitätskontrolle anzufertigenden Würfel für die Kontrollprüfung,

die bestimmt sind für die Prüfung nach 28 Tagen Erhärtung, müssen die Proben von gesonderten Mischerfüllungen bzw. Fahrmischerladungen erzogen werden oder im Falle einer fahrbaren Betonanlage aus dem Mischerausfluss.

7.3.3 Kontrolle Beton a. Druckfestigkeit Die Prüfung der Würfel ist nach NEN-EN 12390-3 auf einer Druckprüfmaschine gemäss NEN-EN

12390-4 auszuführen. Die Bruchbelastung ist auf 10 kN genau abzulesen. De Prüfung der Würfel muss in der Regel nach 11.00 h ausgeführt werden. Die Druckfestigkeitsergebnisse sind, außer in den betontechnologischen Aufzeichnungen, auch

auf eine von der Zertifizierungsstelle angegebene Weise zur dokumentieren und gemäß Artikel 1 von Anhang D zu prüfen.

Wenn auf der Transportbetonanlage die höchsten zertifizierten Festigkeitsklassen länger als 2 Monate nicht geliefert werden, muss mindestens einmal in 2 Monaten eine Eignungsprüfung an 1 Charge Frischbetonprobe der höchsten Festigkeitsklasse ausgeführt werden womit das Unternehmen beweisen kann, dass es noch immer diese Festigkeitsklasse herstellen kann. In diesem Fall sind alle in Tabelle 5 von Anhang D genannten Untersuchungen, mit Ausnahme der Flüssigkeitseindringung, auszuführen. Die Prüfung der Druckfestigkeitsergebnisse muss in diesem Fall nach Artikel 2 von Anhang D erfolgen. Wenn eine mobile Transportbetonanlage oder eine fahrbare Betonanlage 6 Monaten oder länger nicht produziert hat, müssen unmittelbar nach Wiederaufnahme der Produktion Eignungsprüfungen ausgeführt werden und ist, in Rücksprache mit der Zertifizierungsstelle, die höchste zertifizierte Festigkeitsklasse nachzuweisen.

b. Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen Im Falle von Lieferungen von Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen ist

zusätzlich zu den für die betreffenden Festigkeitsklassen und Wasser-Zementfaktor vorgeschriebenen Prüfungen, auch die Flüssigkeitseindringungsprüfung auszuführen.

Die Flüssigkeitseindringungsprüfung umfasst: - Herstellung, Lagerung und Nachbehandlung: gemäß NEN-EN 12390-2, wobei direkt nach dem

Entschalen der Probekörper gemäß NEN 12390-8, die zu prüfende Oberfläche mit einer Drahtbürste aufgeraut werden muss. Die Verwendung von „Curing compound“ um Austrocknen zu verhindern, ist nicht erlaubt;

- Bestimmung der maximalen Flüssigkeitseindringung an einem Probekörper gemäß NEN-EN 12390-8. Die Prüfung der Probekörper beginnt in der Regel im Alter von mindestens 28 und maximal 35 Tagen. Die Probekörper müssen dann bis zur Prüfung und während den ersten 16 bis 24 Stunden in der Würfelform bei einer Temperatur von 20 ± 4°C und danach unter Wasser oder bei einem relativen Feuchtegehalt von mindestens 95% bei 20 ± 2°C gelagert werden.

Vor Anfang der Prüfung muss die Rohdichte (ρb) des Probekörpers bestimmt werden. Die Prüfung ist bei einer Temperatur von 20 ± 4°C auszuführen.

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Bei der Verwendung von Faserbeton darf die Flüssigkeitseindringung an Würfeln gemessen werden, die ohne Fasern hergestellt wurden.

In Ergänzung zu Tabelle 4 von Anhang G muss die Probeentnahme zur Bestimmung der

Flüssigkeitseindringung mit folgenden Frequenzen ausgeführt werden: - 1 Probe pro 75 m3 Beton je Bindemittelkombination für den Beton mit dem höchsten Wasser-

Bindemittelfaktor; - minimal 1 Probe pro Woche; - maximal 3 Proben pro Woche; Von jeder Probe muss 1 Prüfwürfel zum Messen der Flüssigkeitseindringung angefertigt werden.

Für jede Betonmischung für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen muss das Unternehmen je Bindemittelkombination eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 7.4.2 an der Mischung mit dem höchsten Wasser-Bindemittelfaktor ausführen. Bei Änderung einer Mischung bzw. Erhöhung des Wasser-Bindemittelfaktors ist eine neue Eignungsprüfung vorzunehmen, bevor die Lieferung des Betons für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen stattfindet.

c. Transportbeton „Lieferung nach Zusammenstellung“ Die Betonzusammenstellung muss den Angaben des Abnehmers entsprechen. Darüber hinaus

muss gemäss Art. 6.3.2 der NEN-EN 206-1 entweder der Wasser-Bindemittelfaktor oder eine Konsistenz(klasse) vereinbart werden.

Die für die Produktion des Transportbetons „auf Zusammenstellung“ laut Angaben des Abnehmers

zu verwendenden Ausgangsstoffe müssen die in Art. 7.2.1. aufgeführten Anforderungen erfüllen. Auch die in Tabelle 3 von Anhang G gestellten Anforderungen bezüglich Eingangskontrolle von Ausgangsstoffen kommen vollständig zur Anwendung.

d. Zement-Steinkohlenflugaschebeton / Zementschlackebeton Hier gelten die in Anhang E festgelegten Bedingungen. e. Beton für Stahlfaserbeton Hier gelten die in Anhang F für attestierten und nicht attestierten Stahlfaserbeton festgelegten

Bedingungen. f. Sehr fliessender und selbstverdichtender Beton Hier gelten die in Anhang I festgelegten Bedingungen. g. Beton für Leichtbeton

Je gewählter niedrigster Gewichtsklasse und höchster Festigkeitsklasse von Beton für Leichtbeton, muss das Unternehmen für jede Sorte Zuschlagmaterial eine Eignungsprüfung gemäss 7.4.1 ausgeführt haben.

7.3.4 Ergänzende Anforderungen

Falls mit dem Abnehmer ergänzende Anforderungen vereinbart wurden (siehe Art. 6.2.3. der NEN-EN 206-1), dann gelten, es sei denn anders vereinbart, die Bestimmungsmethoden und Kriterien der NEN-EN 206-1. Diese ergänzenden Anforderungen sind auf dem Lieferschein aufzuführen.

7.4 Eignungsprüfung für die Zulassungsuntersuchung, Erweiterung eines Zertifikats oder

Umstellung einer mobilen Transportanlage 7.4.1 Druckfestigkeit Das Unternehmen muss für alle Festigkeitsklassen ab C20/25 auf Basis dieser Untersuchung

mindestens 15 Proben separater Chargen, die an mindestens 6 verschiedenen Produktionstagen hergestellt werden, feststellen, ob der zu zertifizierende Beton die Anforderungen von Kapitel 4 und 6 erfüllt. Für die Zuerkennung eines zeitweiligen Zertifikats mit einer Gültigkeitsdauer von 4 Monaten genügt das Beweisen der höchsten Festigkeitsklasse ab C 20/25 bis einschließlich C 35/45.

Die noch nicht bewiesenen niedrigeren Festigkeitsklassen, welche das Unternehmen auf dem

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endgültigen Zertifikat aufgeführt haben möchte, müssen am Ende der Prüfzeit nachgewiesen werden können, wobei nachstehende Ausgangspunkte berücksichtigt werden

Ausgeführte Eignungsprüfung auf: gilt auch für: C20/25 C12/15 und C16/20 C30/37 (C28/35) C25/30 C35/45 - C45/55 C40/50 C53/65 (C55/67) C50/60

Die zwischen Klammern aufgeführten Festigkeitsklassen wurden aufgenommen um Anschluss an

bereits ausgeführte Prüfungen auf Basis der NEN 8005 zu ermöglichen. Im Falle einer fahrbaren Betonanlage wird eine Charge gleichgestellt an eine Produktion von 3 m³

Frischbeton. Werden mehrere Standorte eines Unternehmens von einem zentral geleiteten Qualitätsdienst (siehe

Artikel 7.6) angesteuert, kann die an einem der Standorte ausgeführte Eignungsprüfung teilweise auch für die anderen Standorte für zutreffend erklärt werden vorausgesetzt, dass den nachstehenden Bedingungen entsprochen wird:

a. alle Standorte arbeiten mit der/den gleichen Zusammensetzung(en); b. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte und Klasse Zement vom gleichen Herkunftsort bzw.

die gleiche technische Gutachtung; c. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zusatzstoffe; d. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zuschläge; e. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte und Marke Zusatzmittel.

Für die anderen Standorte müssen pro Festigkeitsklasse minimal 3 Betonproben, entnommen an gesonderten Produktionstagen, untersucht werden. Je Festigkeitsklasse gilt für den Durchschnitt der Druckfestigkeitsergebnisse: ≥ fck + 5 N/mm² .

7.4.2 Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen Wird ein Zertifikat für "Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen" angefragt, wird

beurteilt werden, ob den hierfür geltenden Anforderungen genügt wird. Bestandteil dieser Beurteilung formen eine Erstprüfung und die Ergebnisse der internen

Qualitätskontrolle des Unternehmens. Die Erstprüfung wird ausgeführt, um von einer bestimmten Mischung mit feststehender Rezeptur

festzustellen, dass den Anforderungen von Artikel 4 und 6 dieser Beurteilungsrichtlinie entsprochen wird. Messen der Flüssigkeitseindringung gemäß Artikel 6.3.1 muss an 3 Würfeln erprobt werden, die aus unterschiedlichen Betonchargen stammen. Von diesen Probekörpern müssen außerdem die Bestimmungen laut Tabelle 5 aus Anhang G ausgeführt werden.

Bei einer fahrbaren Betonanlage wird eine Charge gleichgestellt an eine Produktion von 3 m³

Beton. Werden mehrere Standorte eines Unternehmens von einem zentral geleiteten Qualitätsdienst (siehe

Artikel 7.6) angesteuert, kann die, an einem der Standorte ausgeführte Erstprüfung, teilweise auch für die anderen Standorte für zutreffend erklärt werden vorausgesetzt, dass den nachstehenden Bedingungen entsprochen wird:

a. alle Standorte arbeiten mit der/den gleichen Zusammensetzung(en); b. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte und Klasse Zement vom gleichen Herkunftsort bzw.

die gleiche technische Gutachtung; c. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zusatzstoffe; d. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zuschläge; e. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zusatzmittel.

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7.4.3 Beton für Leichbeton Das Unternehmen muss je Kombination von Festigkeits- und Gewichtsklasse auf Basis der Prüfung von mindestens 15 Proben beweisen, dass der zu zertifizierende Beton den in Kapitel 4 und 6 genannten Anforderungen entspricht. Mindestens 6 Proben müssen aus dem Mischer der betreffenden Transportbetonanlage, dem Fahrmischer oder der fahrbaren Betonanlage entnommen werden. Die übrigen Proben dürfen aus Laborprüfungen oder Erstprüfungen, welche eine andere Transportbetonanlage ausgeführt hat.

Werden mehrere Standorte eines Unternehmens von einem zentral geleiteten Qualitätsdienst (siehe

Artikel 7.6) angesteuert, kann die, an einem der Standorte ausgeführte Eignungsprüfung, teilweise auch für die anderen Standorte für zutreffend erklärt werden vorausgesetzt, dass den nachstehenden Bedingungen entsprochen wird:

a. alle Standorte arbeiten mit der/den gleichen Zusammensetzung(en); b. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte und Klasse Zement vom gleichen Herkunftsort bzw.

die gleiche technische Gutachtung; c. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zusatzstoffe; d. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zuschläge; e. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zusatzmittel.

Für die anderen Standorte müssen pro Festigkeitsklasse minimal 3 Proben aus gesonderten Chargen, welche aus dem Mischer der betreffenden Anlage, dem Fahrmischer oder der fahrbaren Betonanlage stammen, untersucht werden. Bei einer fahrbaren Betonanlage wird eine Charge gleichgestellt an eine Produktion von 3 m³ Beton. Je Festigkeitsklasse gilt für den Durchschnitt der Druckfestigkeitsergebnisse: ≥ fck = 5 N/mm², wobei jedes gesonderte Ergebnis: ≥ fck.

Jedes Unternehmen muss an mindestens 3 Proben für jede Festigkeitsklasse die ofentrockene Rohdichte nach 5.5.2. der NEN-EN 206-1 bestimmen. Die Klasseneinteilung für Leichtbeton für die Rohdichte ergibt sich aus Tabelle 9 der NEN-EN 206-1.

7.4.4 Sehr fliessender und/oder selbstverdichtender Beton

Das Unternehmen muss für jede auf dem Zertifikat anzugebende Konsistenzklasse beweisen, dass der hergestellte Beton die in Artikel 4 und 6.3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Hierfür müssen, ergänzend zu den Ergebnisses aus der hier oben genannten Untersuchung, pro Konsistenzklasse mindestens 15 Messergebnisse von Fliessmaß, Stabilität und Trichterzeit, gemessen an separaten Chargen, festgelegt werden. Für die Konsistenzklasse F7 sind ausserdem noch mindestens 3 Messergebnisse aus dem J-Ring/Box-Test und Vessel-Test, gemessen an separaten Chargen, zu erbringen. Die Proben müssen ausserdem vollständig geprüft werden gemäss Tabelle 5 in Anhang G. Die Ergebnisse können den Untersuchungen die während der Abnahmekontrolle oder Eignungsprüfung ausgeführt wurden, entnommen werden. Die Untersuchungen müssen minimal zur Hälfte an Proben, welche aus den Mischern der Transportbetonanlage oder Fahrmischern stammen, ausgeführt werden. Die 3 Proben welche unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle untersucht wurden, dürfen ein Teil der 15 vom Unternehmen beprobten Proben sein.

Werden mehrere Standorte eines Unternehmens von einem zentral geleiteten Qualitätsdienst (siehe

Artikel 7.6) angesteuert, dann dürfen 9 der 15 Messergebnisse aus der an einem der Standorte ausgeführten Zulassungsuntersuchung, teilweise auch für die anderen Standorte für zutreffend erklärt werden vorausgesetzt, dass den nachstehenden Bedingungen entsprochen wird:

a. alle Standorte arbeiten mit der/den gleichen Zusammensetzung(en); b. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte und Klasse Zement vom gleichen Herkunftsort; c. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zusatzstoffe; d. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zuschläge; e. alle Standorte verwenden die gleiche Sorte Zusatzmittel.

Für jeden Standort müssen 6 Proben Frischbeton aus gesonderten Chargen untersucht werden. Diese Proben müssen aus dem Fahrmischer oder dem Mischer der Anlage entnommen werden. Wenn bei einem der Standorte unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle 3 Proben je

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Konsistenzklasse untersucht wurden, ist bei den übrigen Standorten die Untersuchung einer Probe je Konsistenzklasse unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle ausreichend.

7.4.5 Untersuchung im Falle der Umstellung einer mobilen Transportbetonanlage

Die mobile Transportbetonanlage muss unmittelbar nach Aufnahme der Produktion nach einer Umstellung und einem Produktionsstop von länger als 6 Monaten, für alle Festigkeitsklassen ab C20/25 auf Basis einer Prüfung von mindestens 15 Proben aus gesonderten Chargen aus mindestens 6 verschiedenen Produktionstagen beweisen, dass der zu zertifizierende Frischbeton den in Artikel 4 und 6 genannten Anforderungen entspricht. Falls eine mobile Transportbetonanlage für die gleichen Bauarbeiten umgestellt wird und die interne Qualitätsfürsorge unverändert bleibt, ist eine Kontrolle der Dosieranlagen, inspiziert durch und unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle ausreichend. Wenn eine Eignungsprüfung auf Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen nicht ausgeführt werden kann, darf die Festigkeitsklasse mit der Würfeldruckfestigkeit nach 7 Tagen bewiesen werden. Dies ist jedoch ausdrücklich nur dann erlaubt, wenn für die gleiche Betonzusammensetzung eine zuverlässige Wechselbeziehung zwischen der Druckfestigkeit nach 7 Tagen mit der nach 28 Tagen bewiesen werden kann. Unter gleicher Betonzusammensetzung versteht man: - gleiche Zementsorte, Festigkeitsklasse und Herkunft; - gleiche Zementmenge pro m³ + 10 kg; - gleicher Wasser-Zementfaktor; - gleiche Sorte Zusatzstoffe (falls zutreffend); - gleiche Sorte Zusatzmittel (falls zutreffend), ausgenommen Fliessmittel. Die Wechselbeziehung wird bestimmt indem während der Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassungsuntersuchung von 6 gesonderten Chargen je Charge 2 Würfel anstatt 1 Würfel pro Probe angefertigt werden. Das Unternehmen hat 1 Würfel nach 7 Tagen und 1 Würfel nach 28 Tagen zu untersuchen. Danach werden die Werte aus der Messung der Würfel nach 7 Tagen mit den Wechselbeziehungswerten verglichen um so die 28-Tage Druckfestigkeit voraussagen zu können. Bei Kontrolle nach 28 Tagen muss die Würfeldruckfestigkeit der NEN-EN206-1 und NEN 8005 entsprechen.

7.5 Anforderungen an das Labor 7.5.1 Laborräume Zwecks Ausführung von Untersuchung für die interne Qualitätskontrolle muss das Unternehmen

am Standort der Anlage über einen zweckmäßigen, als Labor eingerichteten Raum verfügen. Bei der Füllstation oder der fahrbaren Betonanlage muss ein Labor vorhanden sein. 7.5.2 Zentrallabor Falls das Unternehmen die interne Qualitätskontrolle für verschiedene Anlagen durch ein zentrales

Laboratorium ansteuern will, kommen die Bedingungen von Artikel 7.6 zur Anwendung. Zur Ausführung der Laborarbeiten ist auf jeder Anlage ein Betonlaborant anwesend. Geräte für die in Artikel 7.5.3 genannten Untersuchungen müssen im Zentrallabor ausnahmslos vorhanden sein. Die anderen Labore verfügen ebenfalls über eine komplette Ausrüstung mit Ausnahme der Geräte, die für die in Artikel Art. 7 und 7.5.2 beschriebene Bestimmung der Druckfestigkeit benötigt werden.

7.5.3 Laborgeräte Das Labor muss mit Geräten ausgerüstet sein, die für die Ausführung der nachstehenden

Prüfungen benötigt werden (siehe auch Anhang A Inventar): 1. Bestimmung des Wassergehaltes von Zuschlägen gemäß NEN-1097-5. 2. Bestimmung der Wasseraufnahme von Zuschlägen gemäß NEN-EN 1097-6. 3. Bestimmung der Verunreinigung der Zuschläge als Folge von Humus oder Lehm gemäß

NEN-EN 1744-1, 15, als auch Bestimmung des Chloridgehaltes von Zuschläge aus dem Meer gemäß NEN-EN 1744-1, 7, es sei denn, ausschließlich zertifizierten Zuschläge werden verwendet.

4. Bestimmung der Korngrößenverteilung der Zuschläge gemäß NEN-EN 933-1. Das Sieben

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von feinen Gesteinskörnungen muss mit einer Siebmaschine erfolgen. Zur Bestimmung diverser Siebreste muss eine Waage mit einer Kapazität von mindestens 10 kg verwendet werden, mit einer Wiegegenauigkeit von 2 Gramm.

5. Bestimmung des Verdichtungsmaßes des Frischbetons gemäß NEN-EN 12350-4, des Setzmaßes gemäß NEN-EN 12350-2 und des Ausbreitmaßes gemäß NEN-EN 12350-5.

6. Bestimmung der minimalen und maximalen Außentemperatur pro 24 Stunden Zeitraum, es sei denn, man verfügt täglich über Wetterberichte einer Wetterstation.

7. Bestimmung der Druckfestigkeit des erhärteten Betons. Zur Herstellung der Prüfwürfel muss eine ausreichende Anzahl Formen vorhanden sein, die der NEN-EN 12390-1 entsprechen. Lagerung und Nachbehandlung erfolgen gemäß NEN-EN 12390-2. Die Bestimmung der Druckfestigkeit wird gemäß NEN-EN 12390-3 auf einer Druckprüfmaschine nach NEN-EN 12390-4 sowie gemäß der ergänzenden Anforderungen aus Artikel 7.6.4 ausgeführt.

8. Bestimmung des Luftgehaltes des Betons gemäß NEN-EN 12350-7. 9. Bestimmung der Rohdichte des Frischbetons gemäß NEN-EN 12350-6. 10. Bestimmung der Rohdichte des Festbetons gemäß NEN-EN 12390-7. 11. Bestimmung der Rohdichte von flüssigen Zusatzmitteln gemäß NEN-ISO 649-2. und des pH-

Wertes, es sei denn, es werden ausschließlich zertifizierte Zusatzmittel verwendet. 12. Bestimmung des Wasser-Zementfaktors oder Wasser-Bindemittelfaktors des Frischbetons

gemäß NEN 5960. 13. Bestimmung des Feststoffgehaltes im Zementschlamm, nur dann, wenn Zementschlamm

wieder verwendet wird. 14. Bestimmung der Temperatur des Frischbetons.

Falls ein Transportbetonunternehmen über ein KOMO®-Zertifikat für sehr fliessbaren Beton verfügt, müssen im Labor die Geräte für die Durchführung folgender Untersuchungen vorhanden sein:

15. Bestimmung des Fliesmaßes (siehe Anhang J oder Entwurf NEN-EN 12350-8). 16. Bestimmung der durchschnittlichen Trichterzeit und Stabilität (Anhang K oder Entwurf NEN-

EN12350-8). Falls ein Transportbetonunternehmen darüber hinaus auch über ein KOMO®-Zertifikat für selbstverdichtenden Beton verfügt, müssen im Labor die Geräte für die Durchführung folgender Untersuchungen vorhanden sein:

17. Ausführen des BOX-Tests (siehe Anhang L). 18. Ausführung des Vessels-Tests (siehe Anhang M). 19. Ausführung der J-Ring-Prüfung (siehe Entwurf NEN-EN 12350-12). Kontrolle der Laborgeräte ist gemäß Tabelle 7 in Anhang G auszuführen. Zum Vergleich der Druckfestigkeit (siehe Art. 8.1.2 a. und 8..3.1) muss die Zertifizierungsstelle auf

jedem Standort über mindestens 6 Würfelformen verfügen können welche den Anforderungen von Art. 7.3.5 erfüllen. Mit diesen Formen ist gemäss Art. 7.9.2 umzugehen.

7.5.4 Zusätzliche Anforderungen an die Druckprüfmaschine Ergänzend zu Artikel 7.5.3 muss die Druckprüfmaschine folgende Anforderungen erfüllen: - Kapazität von minimal 2 MN; - Fehler der Druckprüfmaschine dürfen nicht mehr als 3,0% sein von jedem gemessenen Wert,

der größer oder gleich ist an 400 kN; - die Druckprüfmaschine wird mindestens jedes 2. Jahr durch eine hierfür befugte Stelle

gemäss 5 der NEN-EN 12390-4 geeicht. Als Beweis wird der Zertifizierungsstelle zur Beurteilung eine Kopie des Kontrollbefundes gesandt. Die Kontrolle der Druckprüfmaschine wird dynamisch vorgenommen.

7.6 Zentral geleiteter Qualitätsdienst Unter einem zentral geleiteten Qualitätsdienst versteht man die betontechnologische Begleitung

einzelner Anlagen aus einem zentralen Punkt Ein zentral geleiteter Qualitätsdienst muss nachstehende Anforderungen erfüllen:

1. Die betreffenden Transportbetonanlagen fallen unter die Verantwortung ein und derselben

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Geschäftsleitung. 2. Ein zentral geleiteter Qualitätsdienst besteht aus einem Chef Qualitätsdienst (in Besitz des

Diploms Betontechnologe) und mindestens einem praktizierenden, diplomierten Betontechnologen. Jede angeschlossene Anlage muss über einen Betonlaboranten BV mit ausreichender Beischulung verfügen, der nicht gleichzeitig einer der beiden oben genannten Mitarbeiter ist.

Bei mehr als 5 angeschlossenen Anlagen muss der zentral geleitete Qualitätsdienst mit einem praktizierenden Betontechnologen, der nicht gleichzeitig Betonlaborant ist, für maximal 5 Anlagen erweitert werden.

Eine deutliche Organisationsstruktur mit Aufgabenbereichen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter auf den Anlagen und die des Qualitätsdienstes sind deutlich umschrieben und festgelegt.

3. Die zu befolgenden Arbeitsgänge und daraus erwachsenen Verfahren sind klar und deutlich umschrieben.

4. Es müssen gute Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, so dass zwischen Qualitätsdienst und den angeschlossenen Transportbetonanlagen ein permanenter Informationsaustausch ermöglicht wird. Auf allen angeschlossenen Anlagen ist ein Labor-Softwarepaket installiert, dass den Technologen des zentralen Qualitätsdienstes die Möglichkeit bietet, extern alle betontechnologischen Angaben einzusehen und Änderungen vorzunehmen.

5. Der Qualitätsdienst wird aus einer der Anlagen von einem diplomierten Betontechnologen mit ausreichender Kenntnis der Betontechnologie geleitet.

6. Der Leiter des Qualitätsdienstes muss permanent erreichbar und falls die Umstände dies fordern, auch verfügbar sein. Unter permanent erreichbar versteht man: direkt ansprechbar für die technologische Unterstützung und Lösung des Problems. Bei Abwesenheit (Krankheit, Urlaub) muss ein gleichwertiger Vertreter einsetzbar sein. Ein gleichwertiger Vertreter ist ein diplomierter Betontechnologe, der sich täglich, abgesehen von der Periode in welcher er den Chef Qualitätsdienst vertritt, in minimal 80% seiner Zeit mit Betontechnologie beschäftigt.

7. Der Qualitätsdienst ist auf allen Anlagen für die Festsetzung der Zusammenstellung des zu liefernden Betons, z.B. in einer zentralen Datenbank, verantwortlich. Auf allen angeschlossenen Anlagen dürfen Wasser- und Zusatzmittelkorrekturen durch den Betonlaboranten, auf Basis der vom zentralen Qualitätsdienst festgelegten Richtlinien, ausgeführt werden.

8. Der Qualitätsdienst kontrolliert täglich die Messergebnisse und hat die tägliche Leitung über die Laborarbeiten.

9. Der Betonlaborant erhält deutliche Arbeitsanweisungen und verfügt über einen Probeentnahmeplan. Dem Laboranten muss es ermöglicht werden, alle Arbeiten gemäβ der Beurteilungsrichtlinie auszuführen. Bei Abwesenheit des Laboranten muss ein gleichwertiger Vertreter einsetzbar sein.

10. Der Betonlaborant wird deutlich instruiert, dass bei abweichenden Untersuchungsergebnissen unverzüglich der zentrale Qualitätsdienst zu informieren ist.

11. Beschwerden und Besonderheiten müssen direkt beim zentralen Qualitätsdienst gemeldet werden.

Pro Fall kann die Zertifizierungsstelle zusätzliche Anforderungen stellen, die unter mehr von den

nachstehenden Faktoren abhängen: - Anzahl der angeschlossenen Transportbetonanlagen; - im Bezug auf die geographische Lage der Anlagen untereinander; - Produktionsumfang; - Größe der Personalbesetzung des Qualitätsdienstes. 7.7 Anforderungen an die Qualitätsregistrierung

Das Labor führt eine vollständige und übersichtliche Registratur bezüglich der internen Qualitätskontrolle ausgeführten Untersuchungen auf eine, von der Zertifizierungsstelle angegebene Weise. Die minimale und maximale Außentemperatur muss täglich registriert werden. Dies kann erfolgen durch Festlegung der auf dem Unternehmen gemessenen Temperatur oder Vorhandensein von

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täglichen Wetterberichten einer Wetterstation. 7.8 Ausbildungsanforderungen 7.8.1 Leiter der internen Qualitätskontrolle Die interne Qualitätskontrolle wird geleitet von einem diplomierten Betontechnologen der jederzeit

während der Produktion anwesend ist, der die tägliche Leitung über die Laborarbeiten führt und der nach Urteil der Zertifizierungsstelle ausreichende theoretische und praktische Kenntnis der Betontechnologie besitzt. Ausreichende theoretische Kenntnis: Diplom Betontechnologe BV, wobei ein Nachweis zu erbringen ist, dass jedes 5. Jahr eine ausreichende Nachschulung absolviert wird 1). Ausreichende praktische Kenntnis: zumindest 1 Jahr praktische Erfahrung als ausführender Betontechnologe, das eine und andere zur Beurteilung durch die Zertifizierungsstelle.

1) Erläuterung Nachschulung muss mindestens 30 Stunden betontechnologische Themen in Kursusform

beinhalten, das eine und andere zur Beurteilung durch die Zertifizierungsstelle. Geeignet für die Nachschulung sind die durch den Betonverein organisierten Ausbildungen Betontechnologe BV und Betontechnologischer Berater BV (Abschlussprüfung ist nicht verpflichtet).

7.8.2 Ausführung der Laborarbeiten Werden die Laborarbeiten nicht durch den Betontechnologen selbst ausgeführt, ist die Einstellung

eines Laboranten mit ausreichenden theoretischen Kenntnissen und praktischer Erfahrung verpflichtet. Ausreichende theoretische Kenntnis: Diplom Betonlaborant BV, wobei ein Nachweis zu erbringen ist, dass jedes 5. Jahr eine ausreichende Nachschulung absolviert wird 1)

1) Erläuterung Eine geeignete Nachschulung ist der vom Betonverein organisierte Lehrgang "Nachschulung

Betonlaborant BV". 7.8.3 Übrige Produktionsmitarbeiter Die Produktionsmitarbeiter sind ausreichend geschult und besitzen Sachkenntnis. Ausreichende

Schulung: Diplom Allgemeine Grundkenntnisse Beton (Schulungsinstitut ist der Betonverein) oder Diplom Basislehrgang Betonfachmann (Schulungsinstitut ist der Bund von Fabrikanten von Betonprodukten in den Niederlanden (BFBN)). Laborarbeiten oder Teile von Arbeiten dürfen nicht durch „übrige Produktionsmitarbeiter“ ausgeführt werden.

7.9 Sonstige Pflichten des Unternehmens 7.9.1 Zustellung der Informationen Das Unternehmen sorgt für die Zustellung nachstehender Information an die Zertifizierungsstelle: - Zertifikat Genehmigung der Wiege- und Messgeräte, abgegeben durch die zur Eichung

befugte Instanz (Anhang P.1); - Prüfbericht Zugabewasser, falls kein Trinkwasser verwendet wird (8.3.4); - Kalibrierungszeugnis der Druckprüfmaschine (7.5.3 und 7.5.4); Das Unternehmen hat die Ergebnisse der Fremduntersuchung innerhalb 1 Woche nach der

Untersuchung der Zertifizierungsstelle auszuhändigen. 7.9.2 Umgang mit den Probewürfeln

Die für die Zertifizierungsstelle angefertigten Würfel müssen durch das Unternehmen auf eigene Rechnung nicht eher als 1 Woche jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Herstellung, zwecks Prüfung an ein vom Unternehmen gewähltes Fremdlabor gesandt werden. Während des Transports sind die Würfel vor dem Austrocknen und vor Beschädigung zu schützen. Die Würfel müssen bis zum Zeitpunkt des Transports gemäss den Bestimmungen der Kontrollprüfung erhärten.

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7.9.3 Versand der Wasserproben Die durch die Zertifizierungsstelle genommen Proben aus dem Zugabewasser müssen durch das

Unternehmen auf eigene Rechnung innerhalb von 2 Wochen nach Entnahme zwecks Prüfung an ein vom Unternehmen gewähltes Fremdlabor gesandt werden.

7.9.4 Meldung einer Nicht-Gemässität von Druckfestigkeit und/oder Umweltklasse

Wenn aus der internen Qualitätskontrolle hervorgeht, dass die Druckfestigkeit des gelieferten Betons nicht mehr den Anforderungen für das betreffende Bauwerk entspricht oder der für die betreffende Umweltklasse maximal erlaubte Messwert für den Wasser-Zementfaktor/Wasser-Bindemittelfaktor mit mehr als 0,05 überschritten wird, hat die Transportbetonanlage den betreffenden Abnehmer hierüber schriftlich zu informieren. Bei anderen Überschreitungen muss der Produzent von Fall zu Fall beurteilen, ob eine Meldung notwendig ist.

7.9.5 Abholen von Frischbeton Wenn der Beton bei einer anderen Transportbetonanlage abgeholt wird, muss dies bei einer

zertifizierten Anlage geschehen unter der Bedingung, dass für die betreffende Festigkeits- und Umweltklasse das Produkt nachweislich den Anforderungen dieser Beurteilungsrichtlinie entspricht. Eine KOMO® Qualitätserklärung ist ein ausreichender Beweis.

Außerdem muss aus den Lieferdokumenten hervorgehen, dass der Beton abgeholt wurde, mit Angabe von Name oder Zertifikatnummer des Betonherstellers. Falls bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen abgeholt wird, muss deutlich sein, bei welcher Filiale abgeholt wurde.

Wenn durch Dritte, z.B. Unternehmen welche nicht über ein KOMO®-Produktzertifikat verfügen, Beton abgeholt wird, gilt das KOMO®-Produktzertifikat des produzierenden Unternehmens bis zum Punkt der Beladung des Transportmittels. Dies muss auf dem Lieferschein eingetragen werden.

7.9.6 Dosieren von Zusatzmittel, Wasser und/oder Fasern in den Fahrmischer auf der Baustelle

Das Dosieren von Zusatzmittel, Wasser und/oder Fasern in den Fahrmischer auf der Baustelle ist nicht erlaubt, es sei denn, die Zugabe erfolgt durch den verantwortlichen Betontechnologen und wird von einem Mitarbeiters der Transportbetonanlage Vorort überwacht. Dieser Mitarbeiter muss den Ausbildungsanforderungen in Artikel 7.8 genügen. In Ergänzung zu Artikel 7.5 der NEN-EN 206-1 gilt, dass nicht mehr als 5 Liter Wasser je m³ Transportbeton zugegeben werden darf. Dosiervorschriften müssen vorhanden sein. Erfolgt die Zugabe auf der Baustelle, hat eine Qualitätskontrolle im Bezug auf die Konsistenz und wenn zutreffend den Luftporenbildner auf der Baustelle stattzufinden, auszuführen durch den Laboranten oder Betontechnologen. Falls Zusatzmittel und/oder Fasern auf der Baustelle dosiert werden sollen, muss die Sorte und Menge vorab auf dem Lieferschein registriert werden. Aus dem Schein muss hervorgehen, dass Zusatzmittel und/oder Fasern auf der Baustelle dosiert werden. Wenn Wasser auf der Baustelle zugegeben wird, muss die Menge gleichfalls auf dem Lieferschein vermerkt werden. Nach Zugabe von Zusatzmittel, Wasser und/oder Fasern muss der Transportbeton pro m³ mindestens 1 Minute intensiv gemischt werden, bevor das Fahrzeug gelöscht werden darf. In allen Fällen hat sich das Transportunternehmen von der gleichmäßigen Verteilung der Fasern in dem Transportbeton zu überzeugen.

7.9.7 Meldung von Änderungen Änderungen prinzipieller Art an der Anlage oder Änderungen in der Personalbesetzung (Vertreter

der Geschäftsführung, Betriebsleiter und Betontechnologe) müssen innerhalb eines Monats der Zertifizierungsstelle gemeldet werden.

7.9.8 Umstellung einer mobilen Transportbetonanlage und fahrbaren Betonanlage Jede Umstellung einer mobilen Transportbetonanlage muss der Zertifizierungsstelle vorher

gemeldet werden, um rechtzeitig eine Inspektion durch die Inspektoren der Zertifizierungsstelle auf dem neuen Standplatz zu ermöglichen. Der Produktionsort einer fahrbaren Betonanlage muss der Zertifizierungsstelle auf Anfrage unverzüglich mitgeteilt werden, um Inspektionsarbeiten so planen zu können, dass ein unangekündigter Besuch möglich ist.

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7.9.9 Lieferschein Für Produkte, die nicht unter dem Zertifikat geliefert werden, muss der Lieferschein den Abnehmer

darauf aufmerksam machen, dass eine Abnahmekontrolle im Rahmen – soweit zutreffend – des Baubeschluss (Bouwbesluit) und des Beschlusses Bodenqualität (Besluit bodemkwaliteit) stattfinden muss. Diese Anforderung trifft auch für Unternehmen zu, wofür eine Zulassungsuntersuchung für das KOMO®-Produktzertifikat ausgeführt wird oder noch nicht abgerundet ist.

Ein geeigneter Text für die Angaben auf einem Standardlieferschein ist: „Ist der Lieferschein nicht mit dem KOMO®-Zeichen versehen, muss – sofern zutreffend – eine Abnahmekontrolle im Rahmen des Baubeschluss (Bouwbesluit) und des Beschlusses Bodenqualität (Besluit bodemkwaliteit) stattfinden.“.

Werden Produkte geliefert, die nicht unter das KOMO®-Zertifikat fallen, darf das KOMO®-Zeichen nicht auf dem Lieferschein aufscheinen oder muss es darauf unkenntlich gemacht werden. Auf Nichterfüllung dieser Verpflichtung folgen Sanktionen, welche im Allgemeinen Reglement der Zertifizierungsstelle beschrieben sind.

7.9.10 Produktinformationsblatt für sehr fliessenden und/oder selbstverdichtenden Beton

Das Unternehmen ist verpflichtet den Abnehmer über die Eigenschaften und Verarbeitbarkeit des zu liefernden Frischbetons zu informieren. Ein Produktinformationsblatt ist hierfür sehr geeignet.

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8 PRÜFUNG DURCH DIE ZERTIFIZIERUNGSSTELLE 8.1 Zulassungsuntersuchung 8.1.1 Allgemein Auf Grund eines schriftlichen Antrages für ein Produktzertifikat durch den Produzenten beginnt die

Zertifizierungsstelle mit der Zulassungsuntersuchung, welche sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt:

1. Beurteilung des Qualitätshandbuches (Gutachten durch die Zertifizierungsstelle innerhalb eines Monats nach Empfang);

2. Anlaufprüfung des Produktionsverfahrens und des dazugehörenden im Qualitätshandbuch festgelegten Qualitätssystems (Zusendung des Gutachtens an das Unternehmen innerhalb von 2 Wochen). Während der Anlaufprüfung festgestellte Mängel sind innerhalb einer Periode von 3 Monaten d.h. innerhalb von mindestens 20 Produktionstagen, zu beseitigen. Wenn nicht alle Mängel innerhalb dieser Periode beseitigt werden können, muss von neuem eine vollständige Zulassungsuntersuchung stattfinden. Das Unternehmen muss hierzu aufs Neue einen Antrag für ein Produktzertifikat einreichen.

3. Beurteilung der Ergebnisse der vom Produzenten gemäss Art. 7.4. ausgeführten Eignungsprüfung(en). Hierfür müssen von der Zertifizierungsstelle die unter 7.4 beschriebenen Ausgangspunkte angewandt werden.

4. Fremduntersuchung gemäss Art. 8.2.1. Ein Schema für die Zulassungsuntersuchung sowie die Aufgaben des Produzenten ist in Anhang C zu finden.

8.1.2 Produktuntersuchung zwecks Zulassungsuntersuchung a. Verifikation Druckfestigkeit

Bei beiden in Art. 8.2 genannten Produktuntersuchungen werden sowohl vom Fremdlabor als auch vom Unternehmen Würfel zwecks Bestimmung der Druckfestigkeit angefertigt. Bei mindestens 1 der 2 Fremduntersuchungen werden von der höchsten angefragten Festigkeitslasse bis einschließlich C55/67 von 3 gesonderten Chargen Proben entnommen. Bei der anderen Fremduntersuchung muss eine niedrigere Festigkeitsklasse untersucht werden. Zwecks Verifikation der Druckfestigkeit werden von jeder Probe 2 Würfel angefertigt wobei immer 1 Würfel durch das Unternehmen und 1 Würfel durch das Fremdlabor geprüft wird. Falls ein Zertifikat für Festigkeitsklasse in der Reihe Festigkeitsklasse > C55/67 angefragt wird, wird auch hier die höchste angefragte Festigkeitsklasse geprüft. Der Unterschied zwischen den Durchschnitten der internen und externen Ergebnisse darf nicht mehr betragen als: - 8% hinsichtlich Durchschnitt von 3 Würfen der externen Ergebnisse für die Festigkeitsklassen

bis einschließlich C 55/67; - 7,5 N/mm² für die Festigkeitsklassen C60/75 und höher. Im Falle einer fahrbaren Betonanlage gilt: 1 Charge ist gleich an die Produktion von 3 m³ Transportbeton. Von jeder Probe werden 2 Würfel angefertigt wovon 1 Würfel durch das Unternehmen und 1 Würfel durch das Fremdlabor untersucht wird.

b. Verifikation Flüssigkeitseindringung

Wird ein Zertifikat für „Transportbeton für flussigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen“ angefragt, werden die Proben zwecks Bestimmung der Flüssigkeitseindringung aus Mischungen mit der gleichen Bindemittelkombination mit dem höchsten Wasser-Bindemittelfaktor von 3 gesonderten Chargen entnommen. Die Ergebnisse müssen Art. 6.3.1 entsprechen.

c. Verifikation sehr fliessbarer und/oder selbstverdichtender Beton

Für jede auf dem Zertifikat aufgeführten Konsistenzklasse muss mit Hilfe der Eignungsprüfung gemäss Tabelle 1 Anhang I an einer Mischung mit registrierter Rezeptur bewiesen werden, dass der Transportbeton den in Art. 4 und 6.3.2. enthaltenen Anforderungen entspricht. Die Bestimmung des Fliessmaßes, der Stabilität und der Trichterzeit muss an 3 Proben, welche aus verschiedenen

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Fahrmischerladungen stammen, erfolgen. Für die Konsistenzklasse F7 sind der J-Ring/BOX -Test und der Vessel-Test an einer der 3 Proben auszuführen. Für die höchste angefragte Konsistenzklasse muss gleichfalls an einer der 3 Proben 2 Stunden nach Anfertigung auch der J-Ring/BOX-Test und der Vessel-Test durchgeführt werden. Die Proben müssen ausserdem vollständig untersucht werden gemäss 5 von Anhang G.

8.1.3. Abgabe eines Zertifikats mit einer Gültigkeitsdauer von 4 Monaten Zertifikate mit einer Gültigkeitsdauer von 4 Monaten können abgegeben werden sobald alle während

der Anlaufprüfung festgestellten Mängel aufgehoben sind. Abhängig von der Art des Zertifikats gelten die Bedingungen in Art. 8.3.1 Punkt a bis einschließlich Punkt e. Falls ein Unternehmen (noch) nicht über ein NL-BSB Zertifikat auf Basis der BRL 9338 verfügt darf ein mit diesem Zertifikat gelieferter Beton darf nur für die trockene Umweltklasse verwendet werden.

a. KOMO®-Produktzertifikat für „Lieferung nach Zusammenstellung“ Ein Zertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ kann abgegeben werden mit einer

Gültigkeitsdauer von 4 Monaten, sobald die Anlage nachweislich den Anforderungen von Art. 7 und Anhang P aus dieser Beurteilungsrichtlinie entspricht. Bedingung hierfür ist, dass das Unternehmen innerhalb einer Periode von 4 Monaten das KOMO®-Produktzertifikat „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ erwirbt. Kann ein Unternehmen diese Anforderung nicht erfüllten, wird das Zertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ nicht verlängert.

Das Zertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ dient nur für Betonzusammensetzungen welche auf Anfrage oder mit Einstimmung des Abnehmers hergestellt. werden. Falls ein Unternehmen bereits über das KOMO®-Zertifikat „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ verfügt, ist es nicht nötig um zwecks Vergabe eines KOMO®-Zertifikats „Lieferung nach Zusammenstellung“ eine Anlaufprüfung auszuführen.

b. KOMO®-Produktzertifikat für „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ Das Zertifikat „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ mit einer Gültigkeitsdauer von 4 Monaten

wird abgegeben, sobald das Unternehmen die Erstprüfung gemäss Art. 7.5 ausgeführt hat und aus den Ergebnissen hervorgeht, dass der NEN-EN 206-1/NEN 8005 entsprochen wird.

Die Probezeit beginnt direkt nach Abgabe dieses Zertifikats oder so schnell wie möglich. c. KOMO®-Produktzertifikat für „sehr fliessenden (F6) und/oder selbstverdichtenden Beton“ Das Zertifikat „sehr fliessender (F6) und/oder selbstverdichtender Beton“ mit einer Gültigkeitsdauer

von 4 Monaten wird abgegeben, sobald hervorgeht, dass die Ergebnisse der Produktuntersuchung gemäss Art. 8.1.2. c und der Erstprüfung gemäss Art. 7.4.4 entsprechen und das Produktinformationsblatt (7.9.8) übereinstimmt mit den Ergebnissen aus der internen Qualitätskontrolle.

Die Probezeit beginnt direkt nach Abgabe dieses Zertifikats oder so schnell wie möglich. d. Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen Die Angabe „Beton für flüssigkeitsundurchlässige Betonkonstruktionen“ darf auf den KOMO®-

Produktzertifikaten für „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ oder für „sehr fliessenden (F6) und/oder selbstverdichtenden Beton“ verwendet werden wenn deutlich ist, dass die Ergebnisse aus der Erstprüfung gemäss 7.4.2 und der Fremduntersuchung gemäss 8.2.1. d den Anforderungen aus Art. 6.3.1 entsprechen.

e. Beton für Leichtbeton

Die Angabe „Betonfestigkeitsklasse(n) für Leichtbeton“ wird auf dem KOMO®-Produktzertifikat für „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ aufscheinen wenn deutlich ist, dass die Ergebnisse aus der Erstprüfung gemäss 7.4.2 und der Fremduntersuchung gemäss 8.2.1. e den Anforderungen aus Art. 4 entsprechen.

8.1.4 Prüfzeit Mit dem Unternehmen wird ein Anfangsdatum für die Prüfzeit festgesetzt. Während dieser Periode

wird beurteilt, ob das Unternehmen imstande ist, die geforderten Kontrollen auszuführen und Beton

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zu liefern, der allen Anforderungen genügt. Diese Kontrolle erfolgt durch 1 oder mehr Kontrollbesuche. Die Probezeit dauert 3 Monate und mindestens 20 Produktionstage.

Während der Probezeit muss das Unternehmen beweisen, dass es fähig ist, die Qualitätskontrolle gemäß den in dieser Beurteilungsrichtlinie festgelegten Bestimmungen auszuführen und dass der gelieferte Beton die Anforderungen erfüllt.

Die Ergebnisse müssen der Zertifizierungsstelle zur Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. Bei

einer mobilen Transportbetonanlage und einer fahrbaren Betonanlage kann zu diesem Zweck auch die Qualitätskontrolle vom vorherigen Standort benützt werden.

8.1.5 Abgabe eines definitiven Zertifikats Verlängerung des Zertifikats erfolgt automatisch, wenn aus den Ergebnissen der Produktkontrolle

und aus den Kontrollen der Zertifizierungsstelle beim Unternehmen hervorgeht, dass den Anforderungen entsprochen wird. Auf dem endgültigen Zertifikat werden ausschließlich Festigkeitsklassen aufgeführt, wofür das Unternehmen nachweisen kann, dass den betreffenden Anforderungen entsprochen wird (siehe auch 7.4.1).

8.1.6 Spezielle Angaben auf dem Zertifikat

Das Produktzertifikat sagt aus, dass das gerechtfertigte Vertrauen besteht, dass der hergestellte Beton den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinie entspricht. Der Beton wird im Zertifikat näher umschrieben. Beispiele für Produktzertifikate werden im Anhang N gegeben. Auf dem Zertifikat kann, falls zutreffend, eine spezielle betriebseigene Qualitätsinformation ergänzend aufgeführt werden, siehe Anhang O.

8.2 Kontrollbesuche 8.2.1 Allgemein Die von der Zertifizierungsstelle auszuführenden Kontrollbesuche finden anhand der in dieser

Beurteilungsrichtlinie verfassten Prozess-, Leistungs- und Produktanforderungen einschließlich Prüfmethoden statt. Für die Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle muss das Unternehmen Laborräume und –personal zur Verfügung stellen, falls dies während der Kontrollbesuche gewünscht wird. Kontrollbesuche werden in der Regel nicht angekündigt Während der Kontrollbesuche können durch oder unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle Proben gezogen werden, um im Labor des Unternehmens zu prüfen, ob den Produktanforderungen genügt wird. Diese Probeentnahme kann sowohl auf der Anlage als auch auf der Baustelle stattfinden. Darüber hinaus können sowohl auf der Anlage als auch auf der Baustelle zusätzliche Proben entnommen werden welche auf 1 oder mehrere Eigenschaften untersucht werden.

Einem Unternehmen wird in der Regel 5-mal pro Jahr ein Kontrollbesuch abgestattet. Das Gremium von Sachverständigen kann diese Frequenz ändern.

Falls das Qualitätssystem des Unternehmens gemäß NEN-EN-ISO 9001 zertifiziert ist und die Zertifizierungsstelle Einsicht in die Berichte der im Rahmen der Zertifizierung des Qualitätssystems ausgeführten Audits hat, kann die Zertifizierungsstelle entscheiden, die Frequenz der Kontrollbesuche auf 4 pro Jahr zu verringern.

Falls Anlass dazu besteht, kann die Zertifizierungsstelle beschließen, extra Kontrollbesuche abzustatten, wofür die Kosten dem Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt werden können. Wenn die Beobachtungen während der Kontrollbesuche Anlass für einen zusätzlichen Kontrollbesuch geben, wird dieser Kontrollbesuch innerhalb von 15 Arbeitstagen stattfinden. Bei der Kontrolle auf die richtige Anwendung eines Produktzertifikats für „Lieferung nach Zusammenstellung“ wird geprüft, ob das Unternehmen noch den Anforderungen dieser Beurteilungsrichtlinie entspricht. Zu diesem Zweck sind folgende Punkte zu kontrollieren und festzulegen: 1. ob die gelieferte Zusammenstellung mit der bestellten übereinstimmt; 2. ob die verwendeten Ausgangsstoffe und deren Eingangskontrolle den Anforderungen dieser

Beurteilungsrichtlinie entsprechen; 3. ob der vereinbarte Wasser-Zementfaktor oder die Konsistenz(klasse) mit den Vereinbarungen

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übereinstimmen. Kontrolle, ob alle sonstigen Eigenschaften des Produkts den mit dem Abnehmer vereinbarten Eigenschaften genügen.

4. ob die Lieferscheine korrekt und gemäß 7.3. der NEN-EN 206-1 ausgefüllt werden. 8.3 Fremduntersuchung bei zertifizierten Transportbetonanlagen 8.3.1 Verifikation der Druckfestigkeit Zwecks Verifikation der Druckfestigkeit wird 2-mal jährlich an 2 gesonderten Chargen willkürlicher

Festigkeitsklassen eine Fremduntersuchung ausgeführt, wobei von 2 Proben je Probe 2 Würfel angefertigt werden und immer 1 Würfel durch das Unternehmen untersucht wird und 1 Würfel durch das Fremdlabor und auch die Bestimmung laut Tabelle 5 im Anhang G, mit Ausnahme der Flüssigkeitseindringung, vorgenommen wird. Die Behandlung der Würfeln muss gemäss Art. 7.9.2 erfolgen.

Der Unterschied zwischen den Durchschnitten der internen und externen Ergebnisse darf nicht mehr betragen als:

- 10% hinsichtlich Durchschnitts von 2 Würfeln von den externen Ergebnissen für die Festigkeitsklassen bis einschließlich C55/67.

- 7,5 N/mm² für die Festigkeitsklassen C60/75 und höher. 8.3.2 Verifikation der Flüssigkeitseindringung Wenn ein Unternehmen über ein Zertifikat für „Beton für flüssigkeitsundurchlässige

Betonkonstruktionen“ verfügt, werden zwecks Bestimmung der Flüssigkeitspenetration 1-mal in 2 Jahren Proben aus 3 separaten Chargen Beton entnommen. Von jeder Probemenge werden 2 Würfel angefertigt, wobei immer 1 Würfel durch das Unternehmen untersucht wird und 1 Würfel durch das Fremdlabor. Die Behandlung der Würfel muss gemäss Art. 7.9.2 erfolgen. Alle Probewürfel müssen den Anforderungen von Art. 6.3.1 entsprechen.

8.3.3 Verifikation sehr fliessender und/oder selbstverdichtender Beton 2-mal jährlich muss unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle für eine der auf dem Zertifikat

angegebenen Festigkeitsklassen die in Tabelle 3 von Anhang I beschriebene Eignungsprüfung an mindestens einer Mischung mit feststehender Rezeptur stattfinden. Die Bestimmung des Fliessmaßes, der Stabilität und der Trichterzeit muss an 2 Proben, stammend aus verschiedenen Fahrmischerladungen, durchgeführt werden.

Die J-Ring Prüfung, der BOX-Test und Vessel-Test müssen mit einer der 2 Proben selbstverdichtender Beton erfolgen. Die Proben müssen ausserdem vollständig gemäss Tabelle 5, Anhang G, geprüft werden.

8.3.4. Verifikation von Zugabewasser anders als Leitungswasser Ausser Zugabewasser aus Leitungswasser muss Zugabewasser mindestens 1-mal jährlich und auf

Kosten des Unternehmens und auf Anweisung der Zertifizierungsstelle auf seine Brauchbarkeit geprüft werden (siehe auch Art. 7.2.1 und 7.3.1). Bei Verwendung von Oberflächenwasser als Zugabewasser muss das Oberflächenwasser mindestens 6-mal jährlich auf Kosten des Unternehmens und auf Anweisung der Zertifizierungsstelle auf seine Brauchbarkeit untersucht werden. Nach einem Jahr kann diese Frequenz in Rücksprache mit der Zertifizierungsstelle auf 3-mal jährlich herabgesetzt werden.

8.3.5 Sonstige Verifikationen Es können darüber hinaus sowohl auf der Anlage als auch auf der Baustelle zusätzliche Proben

zwecks Prüfung einer oder mehrerer Eigenschaften entnommen werden. 8.4 Erweiterung eines Zertifikats 8.4.1. Erweiterung mit Festigkeitsklasse Erweiterung des Zertifikats mit einer noch nicht zertifizierten Festigkeitsklasse findet statt, nachdem

der Produzent mit einer Erstprüfung gemäss Art. 7.4.1 bewiesen hat, dass der zu zertifizierende Beton den in Art. 4 und 6 genannten Anforderungen entspricht.

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8.4.2 Erweiterung „Transportbeton flüssigkeitsundurchdringliche Betonkonstruktionen“ Erweiterung des Zertifikats für „Beton flüssigkeitsundurchdringliche Betonkonstruktionen“ findet statt,

nachdem der Produzent mit einer Erstprüfung gemäss Art. 7.4.2 bewiesen hat, dass der zu zertifizierende Beton den in Art. 4 und 6 genannten Anforderungen entspricht.

8.4.3 Erweiterung Leichtbeton Erweiterung des Zertifikats „Beton für Leichtbeton“ findet statt, nachdem der Produzent mit einer

Erstprüfung gemäss Art. 7.4.3 bewiesen hat, dass der zu zertifizierende Beton den in Art. 4 und 6 genannten Anforderungen entspricht.

8.4.4 Erweiterung Stahlfaserbeton Erweiterung des Zertifikats „Beton für Stahlfaserbeton“ findet statt, nachdem der Produzent mit einer

Erstprüfung gemäss Anhang F bewiesen hat, dass der zu zertifizierende Beton den in Art. 4 und 6 genannten Anforderungen entspricht.

8.4.5 Erweiterung „sehr fliessbarer und/oder selbstverdichtender Beton“ Erweiterung des Zertifikats „für sehr fliessbaren und/oder selbstverdichtenden Beton“ findet statt,

nachdem der Produzent mit einer Erstprüfung gemäss Art. 7.4.4 bewiesen hat, dass der zu zertifizierende Beton den in Art. 6 und 6.3.2 und der in Tabelle 1 im Anhang I genannten Anforderungen entspricht. Falls ein Unternehmen bereits über das KOMO®-Produktzertifikat „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ verfügt, ist es nicht nötig um zwecks Vergabe eines KOMO®-Zertifikats „sehr fliessbarer und/oder selbstverdichtender Beton“ vorab eine Prüfung des Qualitätshandbuches vorzunehmen oder eine Anlaufprüfung auszuführen. Das Unternehmen muss in diesem Fall den Anforderungen aus Tabelle 1, Anhang I, dieser Beurteilungsrichtlinie genügen. Ein Teil der Zulassungsuntersuchung besteht aus der Beurteilung der Aufzeichnungen des (geänderten) Qualitätssystems durch die Zertifizierungsstelle.

8.4.6 Wiederbeurteilung des Zertifikatinhabers

Falls prinzipielle Änderungen an der Anlage durchgeführt wurden, muss eine Weiderbeurteilung durch 1 oder mehrere Inspektoren der Zertifizierungsstelle stattfinden. Die Wiederbeurteilen besteht aus der Feststellung der Änderungen und der Prüfung, ob diese Änderungen den Anforderungen dieser Beurteilungsrichtlinie entsprechen. Das Gutachten dieser Wiederbeurteilung wird dem Bericht über die vorher ausgeführte Anlaufprüfung beigefügt. Abhängig vom Umfang der Änderungen kann die Zertifizierungsstelle auch beschließen, eine erneute Zulassungsuntersuchung nach 8.1 auszuführen. Wenn es sich um eine Verlegung einer mobilen Transportbetonanlage handelt, muss die Wiederbeurteilung in Form einer Inspektion durch einen Begutachter der Zertifizierungsstelle ausgeführt werden.

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9 ANFORDERUNGEN AN DIE ZERTIFIZIERUNGSSTELLE

Die Zertifizierungsstelle muss den Anforderungen der NEN-EN 45011 entsprechen. Ausserdem muss die Zertifizierungsstelle zur Ausführung der Themen in dieser Beurteilungsrichtlinie durch den Akkreditierungsrat oder eine gleichwertige Instanz (eine Akkreditierungsstelle womit der Beratungsausschuss eine Vereinbarung für gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat) befugt worden sein.

9.1 Anforderungen an die Mitarbeiter der Zertifizierungsstelle Die für die Zertifizierung herangezogenen Mitarbeiter sind: - Inspektoren: beauftragt mit der Ausführung der externen Kontrolle beim Produzenten; - Entscheidungsbefugte: beauftragt Entscheidungen zu treffen anlässlich von vorgenommenen

Zulassungsuntersuchungen, Weiterführung des Zertifikats anlässlich einer durchgeführten Kontrolle und die notwenige Einführung von korrigierenden Maßnahmen zu verordnen.

Die Qualitätsanforderungen bestehen aus: - Qualifikationsanforderungen an die herangezogenen Zertifizierungsmitarbeiter einer

Zertifizierungsstelle welche den Anforderungen der EN 45011 entspricht. - Qualifikationsanforderungen an die herangezogenen Zertifizierungsmitarbeiter einer

Zertifizierungsstelle für die vom Sachverständigengremium zusätzlich zu den Anforderungen dieser Beurteilungsrichtlinie gestellten Anforderungen.

Ein Inspektor muss zumindest nachstehende Anforderungen erfüllen: - einen Lehrgang für die Beurteilung von Qualitätssystemen erfolgreich abgeschlossen haben; - nachweislich über Kenntnis/Erfahrung von/auf dem Gebiet der unter diese Beurteilungsrichtlinie

fallenden zertifizierten Produkte und Produktionsverfahren verfügen; - eine Ausbildung zum Betontechnologen BV oder gleichwertige Ausbildung abgeschlossen

haben; - jede 5 Jahre nachweislich eine Nachschulung auf dem Gebiet von Betontechnologischen

Themen1) gefolgt haben;

1) Erläuterung Nachschulung kann bestehen aus dem Geben oder Folgen von kursorischem betontechnologischen Unterricht.

Die Einarbeitung eines neuen Inspektors muss unter Begleitung eines, auf diesem Gebiet erfahrenen, Begutachters stattfinden. Zu diesem Zweck werden mehrere Inspektionen bei Transportbetonanlagen ausgeführt bis die Zertifizierungsstelle überzeugt ist, dass der neue Mitarbeiter selbständig funktionieren kann.

Ein Entscheidungsbefugter muss alle Anforderungen, welche an den Inspektor gestellt werden erfüllen und darüber hinaus nachstehenden Kriterien genügen: - keine Beziehung zur direkten Ausführung der Zertifizierungsuntersuchung des betreffenden

Zertifikatinhabers haben; - 2 Jahre Erfahrung mit Prüfen und dem Treffen von Entscheidungen im Rahmen der

Zertifizierungsuntersuchung haben; - besitzt die Befugnis der eigenen Organisation zum Treffen von Entscheidungen im Rahmen der

Zertifizierungsuntersuchung; - abgeschlossene technische Ausbildung auf dem Niveau einer Fachhochschule haben.

9.2 Anforderungen an die Sanktionspolitik

Bei der Zertifizierung wird eine Unterscheidung in nicht-schweren und schweren Mängeln gemacht. Die Zertifizierungsstelle können eine andere Terminologie für diese Konzepte verwenden. In eine wesentliche Abweichung ist die Produktqualität gefährdet durch eine unzureichende Kontrolle des Produktionsprozesses. Der Hersteller sollte dann kurzfristig Korrekturmaßnahmen nehmen. Eine nicht-schwerwiegende Abweichung sollte auch mit Korrekturmaßnahmen folgen, aber die Qualität des Produktes ist weniger in Gefahr. Die Frist für Korrekturmaßnahmen ist daher langer als eine ernste Mangel getroffen werden.

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Nicht schwerwiegende Abweichungen werden von der Zertifizierungsstelle nach eigenen Sanktionen Verfahren behandelt. Schwerwiegende Abweichungen werden von der Zertifizierungsstelle nach eigenen Sanktionen Verfahren behandelt, aber zumindest innerhalb der Vorbedingungen welche durch den Sachsverständigenausschuss festgelegt und veröffentlicht durch den Herausgeber(n) der Beurteilungsrichtlinie. Auch müss der Sachverständigenausschuss benennen welche von der Zertifizierungsstelle als schwerwiegend anzusehen sind. Der Herausgeber (n) der Beurteilungsrichtlinie sollte diese Liste zusammen mit den genannten Bedingungen für die Bearbeitung von größeren Abweichungen zu veröffentlichen.

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10 ANFORDERUNGEN AN DAS FREMDLABOR 10.1 Allgemein

Zur Auswahl eines Fremduntersuchungslabors muss dieses Labor Folgendes angeben bzw. darüber verfügen: - Eine Übersicht der auszuführenden Arbeiten wofür sich dieses Labor anmeldet (mit

Aufzählung der Tätigkeiten welche unter eine eventuelle Akkreditierung fallen). - Das Erfahrungsniveau auf dem betreffenden Arbeitsgebiet. - Einen Vorschlag für den Verlauf der Fremduntersuchung (gesamtes Verfahren). - Art und Weise der Garantie für die Gewährung der Unabhängigkeit des Labors. - Art und Weise der Garantie für die Sicherstellung des Datenschutzes. In Ergänzung zu Art. 7.5.3 en 7.5.4 muss die Druckprüfmaschine des Fremdlabors nachstehenden Anforderungen entsprechen: - NEN-EN 12390-4, Klasse 1, einschließlich Kraftübertragung; - die Druckprüfmaschine muss jährlich geeicht werden gemäss Art. 5 der NEN-EN 12390-4

einschließlich Kraftübertragung durch ein NEN-EN-ISO/IEC 17025 zertifiziertes Unternehmen.

10.2 Zusendung von Prüfergebnisse Die Prüfergebnisse der Untersuchung werden vom dem Fremdlabor direkt an die Zertifizierungsstele

und an das Unternehmen weitergeleitet jedoch nicht eher als eine Woche nach der Untersuchung. Wenn die Prüfergebnisse hierzu Anlass geben, kann die Verifikationsuntersuchung wiederholt werden.

10.3 Beurteilung der Anmeldung des Fremduntersuchungslabors

Die Zertifizierungsstelle beurteilt die Anmeldung. Falls das betreffende Labor nur ein Zertifikat gemäss NEN-EN-ISO 9001 besitzt, wird die Zertifizierungsstelle eine erste Untersuchung bei diesem Labor durchführen. Zu diesem Zweck müssen die relevanten Aspekte der NEN-EN 17025 beurteilt werden, die nicht durch die NEN-EN-ISO 9001 abgedeckt werden. Anhand des von der Zertifizierungsstelle abgegebenen Gutachtens an den Sachverständigenrat Transportbeton und Mörtel, entscheidet dieser über die Annahme des Labors.

10.4 Änderungen beim Fremduntersuchungslabor

Das Labor muss alle Änderungen im Bezug auf das Qualitätssystem und/oder Tätigkeiten und/oder dessen Erweiterung der Zertifizierungsstelle melden. Die Änderungen der Tätigkeiten sind dem Sachverständigenrat Transportbeton und Mörtel mitzuteilen. Nach der Genehmigung durch den Rat müssen diese Änderungen in der Übersicht aufgenommen werden.

10.5 Wiederbeurteilung Fremduntersuchungslabor

Bei Laboratorien, welche nur ein Zertifikat gemäss NEN-EN-ISO 9001 besitzen, muss jedes Jahr erneut durch die Zertifizierungsstelle geprüft werden, ob sie noch allen relevanten Kriterien der NEN-EN-ISO 17025 genügen.

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Nationale Beurteilungsrichtlinie 1801-1 "Transportbeton" vom 2010-08-02

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11 DOKUMENTE Dieser Artikel umfasst eine Übersicht der in dieser Beurteilungsrichtlinie genannten Normen und

erwähnter Dokumente bezüglich Betons. Die aufgeführte Jahreszahl bezieht sich auf das Ausgabedatum oder das Datum der letzten Ergänzung oder Änderung des betreffenden Dokumentes.

Auflistung der Dokumente *) - NEN-EN-ISO 9001:2008 3) Qualitätsmanagementsystem - ISO/IEC 17020:2004 5) Allgemeine Kriterien für das Funktionieren unterschiedlicher Prüfstellen:

2004 - NEN-EN-ISO/IEC 17025:2000 5) Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und

Kalibrierungslabors: 2005 - NEN-EN 45011:1998 4) Allgemeine Anforderungen an Instanzen, befugt für die Ausführung von

Produktzertifizierungssystemen (ISO.IEC Guide 65:1996) - NEN-EN 45501:1996 4) Meteorologische Aspekte von nicht automatischen Wiegegeräten, 1.

Ausgabe: 1996 - Europäische Richtlinie 90/384/EEG: „Richtlinie des Rats vom 20. Juni 1990 bezüglich

Harmonisierung der Gesetzgebung der Mitgliedstaten hinsichtlich nicht automatischer Wiegegeräte“.

- Recommendation of the International Organisation of Legal Metrology (O.I.M.L.) R 51 edition 1996 for accuracy class Y (a) and Y (b)

- Metrologiegesetz (Stb.2006, 137) - ISO 565:1990 4) Test sieves; Metal wire cloth, perforated metal plate and electroformed

sheet; Nominal sizes of openings: 1990 - NEN-EN 196-6: 1993 7) Prüfverfahren für Zement – Teil 6: Bestimmung der Feinheit, 1. Druck,

September 1999 - NEN-EN 197-1:2000 1) Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und

Gemässitätskriterien für Normalzemente: 2000, einschl. Änderungsblatt A1:2004, einschl. Änderungsblatt A3:2007

- NEN-EN 206-1:2001 2) Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Gemässität, 1. Mai 2001, einschl. Änderungsblatt A1:2004, einschl. Änderungsblatt A2:2005

- NEN-EN 450-1:2005 1) Flugasche für Beton. Definition, Spezifikationen und Gemässitätskriterien, einschl. Änderungsblatt A1:2007

- NEN-EN 934-2:20011) Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel; Teil 2: Zusatzmittel für Beton; Definitionen, Anforderungen, Gemässität, Kennzeichnung und Beschriftung: 2009

- NEN-EN 1008:2002 4) Zugabewasser für Beton; Festlegung der Probeentnahme, Prüfung und Beurteilung der Eignung des Wassers, einschl. Spülwasser und Reinigungsanlage in der Betonindustrie, als Zugabewasser für Beton: 2002

- NEN 3550:2006 1) Normalzement gemäß NEN-EN 197-1, mit zusätzlichen speziellen Eigenschaften; Definitionen und Anforderungen: 2006

- NEN 5905:2005 1) Niederländische Ergänzung zur NEN-EN 12620 "Gesteinskörnungen für Beton" 2005, einschl. Änderungsblatt A1:2008

- NEN 6720:1995 4) Vorschriften Beton TGB 1990. Konstruktive Anforderung und Rechenmethoden (VBC 1995): 1995, einschl. Änderungsblatt A4:2007

- NEN 6722:2002 1) Vorschriften Beton TGB 1990 - Ausführung, 2002

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- NEN 8005:2008 2) Niederländische Auslegung der NEN-EN 206-1: Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Gemässität, 2008

- NEN-EN 12620:2002 1) Gesteinskörnungen für Beton: 2002, einschl. Änderungsblatt A1:2008 - NEN-EN 12878:2005 3) Pigmente zum Einfärben von zement- und/oder kalkgebundenen

Baustoffen; Anforderungen und Prüfverfahren, 2005 - NEN-EN 12880:2001 3) Bezeichnung von Schlamm – Bestimmung des trockenen Stoffgehalts

und Wassergehalts, 2001 - NEN-EN 13055-1:2002 3) Leichte Gesteinskörnungen - Teil 1: Leichte Gesteinskörnungen für

Beton, Mörtel und Einpressmörtel, 2002 - NEN-EN 13263-1:2005 Silicafume für Beton – Teil 1: Definitionen, Anforderungen und

Gemässitätsbeherrschung: 2005, einschl. Änderungsblatt A1:2009 - NEN-EN 14889-1:2006 Fasern in Beton – Teil 1: Stahlfasern – Definitionen, Spezifikationen

und Gemässität, 2006 - NEN-EN 14889-2:2006 Fasern in Beton – Teil 2: Polymerfasern - Definitionen, Spezifikationen

und Gemässität, 2006 - NEN-EN 15167-1:2006 Gemahlene granulierte Hochofenschlacke für die Verwendung in

Beton, Mörtel und Einspritzmörtel – Teil 1: Definitionen, Spezifikationen und Gemässitätskriterien, 2006

PRÜFNORMEN für Gesteinskörnungen: - NEN-EN 932-1:1996 2) Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen.

Teil 1: Probeentnahmeverfahren, 1996 - NEN-EN 933-1:1997 2) Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von

Gesteinskörnungen; Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren: 1997, einschl. Änderungsblatt A1:2005

- NEN-EN 933-8:1999 1) Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen; Sandäqui-valentverfahren: 1999

- NEN-EN 933-9:2009 1) Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen; Methylen-blauverfahren: 2009

- NEN 1097-5:2008 2) Prüfverfahren für die mechanischen und physikalischen Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 5: Bestimmung des Wassergehaltes durch Trocknen in einem ventilierten Ofen: 2008

- NEN-EN 1097-6:2000 1) Prüfverfahren für die mechanischen und physikalischen Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 6: Bestimmung de Rohkorndichte und der Wasseraufnahme: 2000, einschl. Korrekturblatt C1:2003, einschl. Änderungsblatt A1:2005

-NEN-EN 1744-1:1998 2) Prüfverfahren für die chemischen Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 1: Chemische Analyse: 1998

PRÜFNORMEN für (Frisch)beton: - NEN 5960:2006 2) Beton – Bestimmung des Wasser-Zementfaktors/Wasser-

bindemittelfaktors von Frischbeton: 2006. - NEN 5970:2001 3) Bestimmung der Festigkeitsentwicklung von Frischbeton auf Basis der

gewogenen Reife: 2001 - NEN-EN 12350-1:2009 2) Prüfung von Frischbeton; Teil1: Probenahme: 2009 - NEN-EN 12350-2:1999 2) Prüfung von Frischbeton; Teil 2: Setzmaß: 1999 - NEN-EN 12350-3:2009 2) Prüfung von Frischbeton; Teil 3: Vebe-Prüfung: 2009 - NEN-EN 12350-4:2009 2) Prüfung von Frischbeton; Teil 4: Verdichtungsmaß: 2009 - NEN-EN 12350-5:2009 2) Prüfung von Frischbeton; Teil 5: Ausbreitmaß: 2009 - NEN-EN 12350-6:2009 2) Prüfung von Frischbeton; Teil 6: Rohdichte des Frischbetons: 2009 - NEN-EN 12350-7:2009 2) Prüfung von Frischbeton; Teil 7: Luftgehalte; Druckverfahren: 2009 - (Entw.) NEN-EN 12350-8 Prüfung von Frischbeton; Teil 8: Selbverdichtender Beton Fliessmaß:

2007 - (Entw.) NEN-EN 12350-9 Prüfung von Frischbeton; Teil 9: Selbstverdichtender Beton

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Trichterzeit: 2007 - (Entw.) NEN-EN 12350-11 Prüfung von Frischbeton; Teil 11: Selbstverdichtender Beton Prüfung

der Entmischung: 2007 - (Entw.) NEN-EN 12350-12 Prüfung von Frischbeton; Teil 12: Selbstverdichtender Beton –

Blockiermaß J Ring: 2007 - NEN-EN 12390-1:2001 2) Prüfung von Festbeton; Teil 1: Form, Maße und andere Anforderungen

für Probekörper und Formen; November 2001, einschl. Korrekturblatt C1:2006

- NEN-EN 12390-2:2009 2) Prüfung von Festbeton; Teil 2: Herstellung und Lagerung von Probekörpern für Festigkeitsprüfungen: 2009

- NEN-EN 12390-3:2009 2) Prüfung von Festbeton; Teil 3: Druckfestigkeit von Probekörpern: 2002 - NEN-EN 12390-4:2000 1) Prüfung von Festbeton; Teil 4: Bestimmung der Druckfestigkeit;

Anforderungen an Prüfmaschinen: 2000 - NEN-EN 12390-5:2009 2) Prüfung von Festbeton; Teil 5: Biegezugfestigkeit von Probekörpern:

2009 - NEN-EN 12390-6:2000 2) Prüfung von Festbeton; Teil 6: Spaltzugfestigkeit von Probekörpern,

2000 - NEN-EN 12390-7:2009 2) Prüfung von Festbeton; Teil 7: Dichte von Festbeton: 2009 - NEN-EN 12390-8:2009 1) Prüfung von Festbeton. Teil 8: Wasserreindringtiefe unter Druck: 2009 - NEN-ISO 649-2:1982 4) Laboratoriumgläser. Areometer für allgemeine Zwecke. Teil 2:

Prüfverfahren und Anwendung: 1982 Liste der genannten Beurteilungsrichtlinien **) - BRL 1802: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Attest für eine Kombination von

Zement und Steinkohlenflugasche für die Anwendung als Bindemittel in Beton, BMC 6) (technische Gutachtung)

- BRL 1803: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Produktzertifikat für Zusatzmittel für Mörtel und Beton, BMC 6)

- BRL 1804: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Produktzertifikat für Steinmehl, BMC 6)

- BRL 2502: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Produktzertifikat für Gesteinskörnungen mit einer Rohstoffdichte von mindestens 2000 kg/m3, BMC 6)

- BRL 2505: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Produktzertifikat für Steinkohlenflugasche für die Anwendung in Mörtel und Beton, BMC 6)

- BRL 2601: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Produktzertifikat für Zement, BMC / IKOB-BKB 6)

- BRL 5060: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Attest für Stahlfaserbeton, BMC 6)

- BRL 9325: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Produktzertifikat für gemahlene granulierte Hochofenschlacke als Bindemittel in Beton, Kiwa 6)

- BRL 9338: Nationale Beurteilungsrichtlinie für das NL-BSB® Attest mit Produktzertifikat für Transportbeton und zementgebundene Mörtel, BMC 6)

- BRL 9340: Nationale Beurteilungsrichtlinie hinsichtlich KOMO® Attest für eine Kombination von gemahlener granulierter Hochofenschlacke und Portlandzement für die Anwendung als Bindemittel in Beton, BMC 6)

- Atteste "Zement und Steinkohlenflugasche als Bindemittel in Beton" laut BRL 1802 3) 6)

- Atteste "Zement und gemahlene granulierte Hochofenschlacke als Bindemittel in Beton" laut BRL 9340 3) 6)

- Atteste "Stahlfaserbeton" laut BRL 5060 3) 6)

Liste der genannten CUR-Empfehlungen - Empfehlung 18:1990 3) Kolloidal Betonuntersuchung - Empfehlung 35:1994 3) Bestimmung der Biegezugfestigkeit, der Biegezähigkeit und der

äquivalenten Biegezugfestigkeit von Stahlfaserbeton

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Erläuterung: 1) Regelwerk muss auf dem Zentrallabor vorliegen oder auf der Transportbetonanlage 2) Regelwerk muss auf jeder Transportbetonanlage vorliegen 3) Regelwerk muss auf der Anlage vorliegen falls zutreffend 4) Regelwerk kommt zur Anwendung, braucht nicht vorhanden zu sein 5) Regelwerk für Fremdlabore/befugte Eichstellen 6) das richtige Veröffentlichungsdatum der genannten Beurteilungsrichtlinie wird in der

halbjährlichen Ausgabe von SBK publiziert. 7) Regelwerk muss auf der Transportbetonanlage vorliegen falls das Unternehmen zertifiziert ist

für sehr fliessenden und/oder selbstverdichtenden Beton. *) Falls nach der Nummer einem korrigierten oder ergänzten Regelwerk eine Jahreszahl steht,

betrifft dies das Jahr worin die letzte veröffentlichte Korrektur oder Ergänzung ausgegeben wurde.

*) Für das richtige Datum einer Beurteilungsrichtlinie und der eventuell zugehörenden Änderungsblätter wird verwiesen nach „Übersichten“ auf der Website von SBK.

BAUBESCHLUSS Baubeschluss: 2003 Baubeschluss Staatsblatt 2001, 410; Stb. 2002, 203, Stb. 2002, 516, Stb. 2002,

518, Stb. 2005, 1, Stb. 2005, 368, Stb. 2005, 414, Stb. 2005. 528, Stb. 2006, 148, Stb. 2006, 257, Stb. 2006, 586, Stb. 2007, 439, Stb. 2008, 325, Stb. 2009, 393, und Stb. 2009,400

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ANHANG A INVENTAR LABORATORIUM - strömendes Wasser - mindestens 5 stabile Eimer für die Entnahme von Sand-, Kies- und Mörtelproben - Schaufel und Handschaufel - Geräte für die Lagerung von Zement-, Zuschlag- und Zusatzmittelproben - Geräte für die Bestimmung der Rohdichte von Zusatzmittel (z.B. Aerometer), nicht nötig bei

ausschließlicher Verwendung zertifizierter Zusatzmittel. - Geräte für die Bestimmung des pH-Wertes flüssiger Zusatzmittel, nicht nötig bei ausschließlicher

Verwendung zertifizierter Zusatzmittel. - Trockengerät für das Trocknen der Zuschläge - Gläser für die Ausführung der Natronlaugeprüfung gemäß NEN-EN 1744-1 nicht nötig bei

ausschließlicher Verwendung zertifizierter Zuschläge. - Natriumhydroxyd-Lösung gemäß NEN-EN 1744-1, nicht nötig bei ausschließlicher Verwendung

zertifizierter Zuschläge. - Siebe mit Vierkantlöchern gemäß ISO 565: die Siebe für die verwendeten Korngruppen und auf jeden

Falle Siebe von 63 - 45 - 31,5 - 22,4 - 16 - 8 - 4 und 2 mm, mit einem Durchschnitt von 350 mm für das Sieben von grobem Zuschlag, die Siebe 8 mm - 5,6 mm - 4 mm - 2 mm - 1 mm - 500 μm - 250 μm und 125 μm, mit einem Durchschnitt von 350 oder 200 mm für das Sieben von feinem Zuschlag und Sieb 63 μm für die Bestimmung der Teilchen kleiner als 63 μm.

- eine Siebmaschine - Bürsten zum Säubern der Siebdrahtgeflechte - Zylinder laut NEN-EN 12350-2 und NEN-EN 12350-5 mit Handstampfer und Stampfholz und

Messinstrument und eine flache, nicht saugende Unterplatte. - ein Verdichtungsbehälter gemäß NEN-EN 12350-4 mit dazugehöriger Kelle - Verdichtungsgeräte: Rüttelnadel und Rütteltisch - ein Ausbreittisch gemäß NEN-EN 12350-5 - ein Luftmesser mit dazugehörigem Kontrollgerät - ein Thermometer zum Messen der Mörteltemperatur mit einer Genauigkeit von 1 °C - eine dicke Glasplatte, wovon die Kanten bzw. der Durchschnitt größer ist als der Durchschnitt vom

Behälter des Luftmessers - eine Waage mit einer Wiegekapazität von mindestens 25 kg, die Messskalaeinteilung in 10 g oder

geringer, mit eventuell benötigten Contragewichten und eine Waage mit einer Wiegekapazität von 10 kg mit einer Messskalaeinteilung von 2 g oder geringer, mit eventuell benötigten Contragewichten. Sollte die Prüfanleitung oder –beschreibung dies fordern, kann ein präziseres Wiegegerät notwendig sein.

- mindestens 10 Würfelformen die der NEN-EN 12390-1 entsprechen - ein Wasserbehälter in dem eine Temperatur von 20 ± 2 °C gehandhabt werden kann oder ein

hinsichtlich der Lagerverhältnisse gleichwertiger Raum - ein Haarlineal mit einer Länge von mindestens 225 mm - ein Set Fühlerlehre wobei von zumindest 0,03 mm (Kontrolle Druckplatten Druckprüfmaschine) und

0,09 mm (Kontrolle Flachheit der Würfelformen mit einer Seitenlänge von 150 mm). - ein Winkelhaken für die Kontrolle der Rechtwinkeligkeit der Formen - ein Messschieber zur Kontrolle der Würfelabmessungen - eine Druckprüfmaschine mit einer Kapazität von mindestens 2 MN (siehe auch 8.3.7 und 8.4) - Geräte zum Messen der Maximum- und Minimumaußentemperatur, im Freien im Schatten zu

montieren (siehe auch 11) - Geräte und/oder Chemikalien für die Bestimmung des Chloridgehaltes von Zuschlägen, nicht nötig bei

der ausschließlichen Verwendung zertifizierter Zuschläge. - Gerät für die Bestimmung des Feststoffgehalts von Schlamm (bei Wiederverwendung von

Zementschlamm) - Magnet (nur wenn Stahlfaserbeton geliefert wird) - Geräte für die Bestimmung der Wassereindringung (nur wenn Transportbeton geliefert wird für

flüssigkeits- undurchlässige Betonkonstruktionen und die Bestimmung nicht extern ausgeführt wird).

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ANHANG B AUSNAHMEN ZUR GÜLTIGKEIT DER BEURTEILUNGSRICHTLINIE Dieser Anhang gilt für die Beton-Unternehmen in der Vergangenheit Zertifizierung erhalten haben und somit nicht mehr den Anforderungen dieser Beurteilungsrichtlinie erfüllen. Diese Anlagen können von den unten aufgeführten Punkten abweichen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Transportbetonanlage mit nicht-automatische Wiegeeinrichtungen oder nicht über eine stationäre Mischanlage (eine so genannte "trockene"-System) verfügen. Diese Transportbetonanlagen trafen sich die jeweils aktuellen BRL 1801. Bis das System keine signifikanten Veränderungen auftreten, kann das KOMO®-ProduktZertifikat erhalten bleiben. Signifikante Änderungen der Installation, ist die Installation vollständig die Arbeit mit dieser Beurteilungsrichtlinie.

Artikel Das Unternehmen muss der Beurteilungsrichtlinie entsprechen

Bemerkung

Anhang P.5 bei erneuter Beurteilung nach Art. 8.5 dieser Beurteilungsrichtlinie

bezüglich mischen in einem stationären Mischer

7.2.5 bei erneuter Beurteilung nach Art. 8.5 dieser Beurteilungsrichtlinie

bezüglich Verfügbarkeit eines Wiegeautomaten oder einer computergesteuerten Wiegeanlage

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ANHANG C ZULASSUNGSUNTERSUCHUNG

Transportbetonanlage

durch Zertifizierungsstelle Beurteilung Qualitätshandbuch & sonstige Dokumente

durch TB- Anlage Anfrage Genehmigung bei Zertifizierungsstelle

durch TB-Anlage Statische u. Dynamische Kontrolle (Kalibrierung) der Wiegeanlage

durch Zertifizierungsstelle - erste Inspektion - Probeentnahme für 1. Fremduntersuchung

durch TB-Anlage Ausführung Eignungsprüfung (Art. 7.4)

durch Zertifizierungsstelle Anforderungen entsprochen bez. Mängelbehebung dann erste Inspektion: Abgabe Zertifikat BC (Gültigkeitsd. 4 Mon.)

durch Zertifizierungsstelle Beurteilung der Ergebnisse der Zulassungsunter- Fremduntersuchung Anford. erfüllt: Abg. Zertifikat BG / BZ (Gültigkeitsdauer 4 Monate)

durch TB-Anlage Bearbeitung Mängel

durch Zertifizierungsstelle Anforderungen erfüllt: Abgabe definitives Zertifikat BG, BS und BZ

durch Zertifizierungsstelle Gutachten erste Inspektion

durch TB-Anlage Bericht Eignungsprüfung an Zertifizierungsstelle

durch Zertifizierungsstelle - 2. Inspektion TB-Anlage: - Probeentnahme für 2. Fremduntersuchung

durch TB-Anlage Ausführung Eignungsprüfung (Art. 7.8.1)

durch TB-Anlage Bericht Eignungsprüfung an Zertifizierungsstelle

durch TB-Anlage - Fragebogen Anlage/ - Qualitätshandbuch Organisation

Probezeit von minimal 3 Monaten

durch Zertifizierungsstelle Gutachten Fremduntersuchung

BG: Zertifikat Lieferung nach Leistungsanforderungen

BS: Zertifikat Lieferung nach Zusammenstellung

BZ: Zertifikat sehr fliessbarer/ Selbstverdichtender Beton

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ANHANG D VERFAHREN FÜR DIE AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE AUS DER PRODUKTKONTROLLE

1. Bei der Lieferung von Beton nach Leistungsanforderungen müssen von jeder produzierten

Festigkeitsklasse pro Bindemittel Proben entnommen und gemäβ Kapitel 7.3 untersucht werden.

Die Druckfestigkeitsergebnisse werden überprüft gemäß Artikel 8.2.1.3 der NEN-EN 206-1. Die übrigen Eigenschaften werden, mit Ausnahme des Wasser-Zementfaktors/Wasser- Bindemittelfaktors, gemäß Artikel 8.2.3.2 der NEN-EN 206-1 überprüft. In Abweichung von 8.2.3.2. der NEN-EN 206-1 gilt, dass für jeden bestimmten Wert des Wasser-Zement-/Wasser-Bindemittelfaktors, dieser nicht mehr als 0,02 höher sein darf als der maximale Wert gemäss Tabelle E der NEN 8005. Diese Abweichung von den Kriterien der NEN-EN 206-1 basiert sich auf der Tatsache, dass diese Norm selbst keine Granzwerte für den Wasser-Zementfaktor angibt. Die Grenzwerte sind in der NEN 8005 festgelegt und sind basiert auf den Grenzwerten aus der inzwischen verfallenen NEN 5950, einschließlich der darin hantierten Zulassungssystematik. Aus diesem Grund wurde die Prüfung aus der NEN 5950 in dieser Beurteilungsrichtlinie aufgenommen. Die Überprüfung der Ergebnisse der Festigkeitsprüfung muss für jede produzierte Festigkeitsklasse und für jedes Bindemittel stattfinden. Übrige Variationen und Zusammensetzungen (z.B. Korngruppe, Zusatzmittel u.ä.) können auch gesondert geprüft jedoch auch zusammengefügt werden. Im letzten Fall muss eine höhere Standardabweichung berücksichtigt werden. Wird eine Standardabweichung σ niedriger als 2,5 N/mm2 gefunden, muss der Wert von 2,5 N/mm2 beibehalten werden.

Auf der Monatsübersicht wird täglich die gelieferte Betonmenge in m³ pro Festigkeitsklasse sowie die

Anzahl der an diesen Tagen angefertigten Probekörper je Festigkeitsklasse notiert. Außerdem muss monatlich eine Übersicht erstellt werden, worauf die Zusammenfassung der

Überprüfungen der Ergebnisse aus der Produktkontrolle (minimal Druckfestigkeit, Wasser-Bindemittelfaktor und Konsistenz) an NEN-EN 206-1 und NEN 8005 für den betreffenden Monat aufgezeichnet werden. Aus diesen Übersichten muss hervorgehen, ob in dem betreffenden Monat Lieferungen stattfanden und ob diese wohl oder nicht den Anforderungen oder anderen Aspekten entsprachen.

2. Wenn eine oder mehrere der zertifizierten Festigkeitsklassen während längerer Zeit nicht geliefert

wird, muss mindestens einmal pro 2 Monate eine Prüfung (1 Würfel aus 1 Charge) für die höchste Festigkeitsklasse ausgeführt werden. Die Chargen, denen die Proben entnommen werden, dürfen sowohl fabrikmäßig als auch in einem Labormischer hergestellt werden. Hat man sich einmal für eine Herstellungsart für Chargen entschieden, ist die Prüfung immer auf die gleiche Weise auszuführen, wobei empfohlen wird, die Ergebnisse der Laborprüfung regelmäßig mit den Ergebnissen der Erprobungen an fabrikmäßig hergestelltem Beton zu vergleichen. Die Untersuchung muss mit dem Bindemittel ausgeführt werden, das für die betreffenden Festigkeitsklassen üblich ist. Die Prüfwürfel müssen unter Kontrollprüfverhältnissen gelagert und nach 28 Tagen geprüft werden. Das Prüfergebnis ist positiv, wenn das Ergebnis in Kombination mit 14 vorhergehenden Ergebnissen, überprüft gemäß NEN-EN 206-1, den Anforderungen entspricht. Wird eine Standardabweichung σ niedriger als 2,5 N/mm2 gefunden, muss der Wert von 2,5 N/mm2 beibehalten werden.

Ist das Prüfergebnis negativ, muss die Zusammensetzung angepasst und die Prüfung erneut

ausgeführt werden.

Wenn nicht durch Prüfungen bewiesen wird, dass das Unternehmen imstande sei die betreffenden Festigkeitsklassen herzustellen, entfällt die Angabe der Festigkeitsklasse im Produktzertifikat.

Bei einem zentral geleiteten Qualitätsdienst kann die Prüfung durch einen der Standorte ausgeführt

werden, wobei die Ergebnisse auch für alle anderen Standorte angenommen werden, falls die in Artikel 7.4.1 unter Punkt a. bis einschließlich e. genannten Bedingungen erfüllt werden.

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ANHANG E ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG VON TRANSPORTBETON

AUF BASIS EINES ATTESTS FÜR DIE KOMBINATION VON ZEMENT UND STEINKOHLENFLUGASCHE ALS BINDEMITTEL IN BETON GEMÄSS BRL 1802 UND EINES ATTESTS FÜR DIE KOMBINATION VON ZEMENT UND GEMAHLENER GRANULIERTER HOCHOFENSCHLACKE ALS BINDEMITTEL FÜR BETON GEMÄSS BRL 9340

Artikel 7.3 Interne Qualitätskontrolle Artikel 7.3.5 Zement-Steinkohlenflugaschebeton / Zement-Schlackenbeton Ergänzend zu Artikel 7.2.1 gilt, dass für die anzuwendende gemahlene granulierte Hochofenschlacke, nicht nur den Anforderungen der NEN-EN 15167-1 sondern auch den Anforderungen der BRL 9325 entsprochen werden muss. Die Betonzusammensetzung muss mit der im KOMO-Attest umschriebenen Zusammensetzung übereinstimmen. Ergänzend zu Artikel 7.3.2 und 7.3.3 und den genannten Tabellen gilt, dass an jedem Tag, an dem eine attestierte Betonzusammensetzung geliefert wird, zumindest 1 Probekörper je Festigkeitsklasse und je attestierter Kombination angefertigt wird.

Die Ergebnisse der internen Qualitätskontrolle von attestierten Mischungen werden in den betontechnologischen Aufzeichnungen gesondert registriert.

Auf dem Lieferschein des Betons muss laut Artikel 7 der NEN-EN 206-1 die Zementsorte aufgeführt werden. Das heißt in diesem Fall: eine Kombination von Zement(en) und Steinkohlenflugasche oder eine Kombination von Zement(en) und Schlacke. Auf jedem Lieferschein von Beton muss außerdem der Identifiktationscode in Form der Attestnummer verzeichnet werden. .

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ANHANG F ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG VON TRANSPORTBETON AUF BASIS EINES ATTESTS FÜR STAHLFASERBETON

Artikel 7.3 Interne Qualitätskontrolle Artikel 7.3.2 Kontrolle Frischbeton Tabelle 5 von Anhang G ist wie folgt zu ergänzen:

Gegenstand Verfahren Ziel Frequenz Regis-tratur

Homogenität von der Verteilung der Stahlfasern im Stahlfaserbeton

Anhang 1 der BRL 5060

Bestimmung der Homogenität von der Verteilung der Stahlfasern in Stahlfaserbeton

Bei Anfang von jedem Werk, maximal 1 x pro Tag bei mehr als 1 Werk pro Tag mit gleicher Zusammensetzung

ja

Artikel 7.3.5 Stahlfaserbeton Ergänzend zu Artikel 7 der NEN-EN 206-1 müssen auf dem Lieferschein von Stahlfaserbeton folgende Angaben aufgeführt werden: - Attestnummer; - Fabrikat und Sorte der zugefügten Stahlfaser; - Stahlfaseranteil in kg/m3. Auch ist auf dem Lieferschein auf die Produktspezifikation hinzuweisen, in der diese Angaben ebenfalls aufgeführt sind.

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ANHANG G SCHEMA FÜR DIE INTERNE QUALITÄTSKONTROLLE Tabelle 3 – Erkennungsprüfungen Ausgangsstoffe Material Prüfverfahren Ziel Frequenz Regist

. Zement visuell

Lieferschein Farbe / Feinheit Druckfestigkeit/ Wasserbedarf 1)

Kontrolle der Sorte, Klasse und Herkunft Beurteilung ob der NEN 3550/NEN-EN 197-1 entsprochen wird

jede Lieferung

ja

visuell / Lieferschein Kontrolle der Sorte und Herkunft

jede Lieferung ja

NEN-EN 933-1

Kornverteilung Anteil sehr fein Material: < 63μm

jede Partie, minimal 2 x pro Woche

ja

NEN-EN 933-9 oder NEN 5941 (Mehtylenblauprobe)

stark quellende Kleie-Minerale

wenn nötig laut 4.7. der NEN 5905: runder Sand: Durchgang Sieb 63 μm ≥ 1,0% m/m Kies: Siebdurchgang ≥ 1,5% m/m gebrochener Felsen: D < 4 mm: Durchgang Sieb 63 μm ≥ 3,0% m/m gebrochener Felsen: D > 4 mm, Durchgang Sieb 63 μm ≥ 4,0% m/m (keine Anforderung für grobes Recyclinggranulat)

ja

NEN-EN 1744-1 § 7

Chloridgehalt Siebmaterial: 2 x wöchentlich Granulat: 1 x pro Monat Übrige: < 0,003%: 1 x in 3 Jahren < 0,020%: 1 x in 2 Jahren > 0,020%: 1 x jährlich

ja

NEN-EN 1744-1 § 12 Sulfatgehalt Sand und Kies: < 0,5% m/m: 1 x pro 3 Jahre > 0,5%: 1 x jährlich Recyclinggranulat: 1 x pro Monat

ja

NEN-EN 1744-1 § 11 gesamter Schwefelgehalt Sand und Kies: nicht nötig Recyclinggranulat: 1 x pro Monat

ja

NEN-EN 1744-1 § 15.1 (Natronlaugeprüfung)

feine Stoffe organischem Ursprungs (Humussäure)

Je Herkunft 1 x pro Monat und im Zweifelsfall u. bei neuer Herkunft (Kies 1 x pro Jahr)

Ja

NEN-EN 1744-1 § 15.2 (Fulvosäuretest)

Bestimmung Gehalt an Fulvosäure

Wenn nötig laut 6.4.1. der NEN-EN 12620

Ja

NEN-EN 1744-1 § 14.2

Leichte Bestandteile organischem Ursprungs 4)

Sand und Kies: 2 x jährlich Granulat: 1 x pro Monat

ja

Gesteinskörnung

NEN-EN 1097-6 absorbiertes Wasser 3) 1 x pro Monat während des ersten Halbjahrs je Herkunft. Bei ausreichender Konstanz (Abweichungen < 0,2% hins. Durchschn.wert) darf nach einem halben Jahr die Frequenz herabgesetzt werden auf 1 x pro 3 Monaten

ja

Zusatzmittel 1) visuell, Lieferschein Farbe, Rohdichte, pH, wasserlöslicher Chl.geh.

Kontrolle der Sorte und Herkunft Prüfung an NEN-EN 934-2

jede Lieferung jede Partie

ja ja

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Tabelle 3 – Erkennungsprüfungen Ausgangsstoffe Material Prüfverfahren Ziel Frequenz Regist

. Plastizität / Luftgehalt / verzögernde Wirkung 2)

visuell / Lieferschein Sorte und Herkunft jede Lieferung ja NEN-EN 933-1 - Kornverteilung

- Gehalt an sehr feinem Material : < 63 μm

jede Lieferung ja

NEN-EN 998-9 oder NEN 5941 (Mehtylenblauprobe)

stark quellende Kleie-minerale

jede Lieferung maximal 1 x pro Woche pro Herkunft

ja

NEN-EN 1744-1 § 7

Chloridgehalt 1 x in 2 Monaten pro Herkunft 5) ja

NEN-EN 1744-1 § 12 Sulfatgehalt 1 x in 2 Monaten pro Herkunft 5) ja NEN-EN 1744-1 § 11 gesamter Schwefelgehalt 1 x in 2 Monaten pro Herkunft 5) ja NEN-EN 13639 feine Stoffe organischem

Ursprungs (TOC) 1 x in 2 Monaten pro Herkunft 5) ja

Steinmehl

Anl. A NF P 18508/ EN 126-2

CaCO3 Gehalt 1 x in 2 Monaten pro Herkunft 5) ja

visuell / Lieferschein Erkennungskode

Sorte und Herkunft jede Lieferung ja Steinkohlen-flugasche

NEN-EN 196-2 (mit Glühzeit von 1 Std. bei 950 ± 25º C)

Glühverlust (Anforderung: < 5,0%)

1 x in 2 Monaten pro Herkunft 5) ja

Gemahlene Hochofen-schlacke

visuell / Lieferschein Erkennungskode

Sorte und Herkunft jede Lieferung ja

Silicafume visuell / Lieferschein

Kontrolle der Sorte und Herkunft Hat Beurteilung auf Basis von NEN-EN 13263-1 stattgefunden?

jede Lieferung ja

Sonstige Zusatzstoffe

visuell Lieferschein sonstige Zusatzstoffe

Kontrolle der Sorte und Herkunft Eignung nachweisen Prüfung an NEN-EN 12620

jede Lieferung wie bei Zuschlägen

ja ja

Stahlfasern NEN-EN 14889-1 Kontrolle der Sorte und Herkunft Kontrolle auf Verunreinigungen und Korrosion Länge/Dicke bei Lieferungen von attest-iertem Stahlfaserbeton gemäß 3.1.7 oder Situation a bei nicht attestiertem Stahlfaser-beton gemäß 3.1.7

jede Partie nee 6) nee 6) ja

Kunststofffasern NEN-EN 14889-2 Kontrolle der Sorte und Herkunft

jede Partie nee 6)

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Tabelle 3 – Erkennungsprüfungen Ausgangsstoffe Material Prüfverfahren Ziel Frequenz Regist

.

Zugabewasser NEN-EN 1008 Prüfung an NEN-EN 1008 siehe 7.3.1 ja

Zementschlamm NEN-EN 1008 Bestimmung des Feststoffgehalts

Maximal 1 pro Tag ja

1) Von jeder Partie ist eine Probe zu entnehmen und auf folgende Eigenschaften zu prüfen: - Farbe (visuell); Vergleich mit der Referenzprobe; - Siebrest auf einem 32 µm Sieb; Vergleich mit einer Referenzprobe; - Wasseranspruch einer Standardbetonzusammensetzung; - Betondruckfestigkeit einer Standardbetonzusammensetzung nach 2 und nach 28 Tagen erhärten. Das Unternehmen muss für diese Eigenschaften Genehmigungskriterien festlegen. Im Zweifelsfall muss die Verwendung

des Zements eingestellt werden und ist eine Probe der betreffenden Partie zu untersuchen, ob den Anforderungen der NEN-EN 197-1 entsprochen wird.

Wird ein Zement über eine Umschlaganlage geliefert, kann die Eingangskontrolle auf die Kontrolle des Lieferscheins beschränkt werden.

2) Von jeder Partie Zusatzmittel ist eine Probe zu entnehmen und auf folgende Eigenschaften zu prüfen: - Rohdichte (Aerometer); Abweichung maximal 0,03 kg/l; pH (ISO 4316), Abweichung maximal 1; - wasserlöslicher Chloridgehalt (EN 480-1-) ≤ 0,10% oder Abweichung maximal 0,03% hinsichtlich vom Produzenten

angegebener Wert; Außerdem wird mit der Probe eine Beton- oder Mörtelprüfung ausgeführt um die Plastizität, den Luftgehalt und die

eventuell verzögernde Wirkung zu bestimmen. Für alle genannten Eigenschaften sind auf Basis der Information des Herstellers und durch eine eigene Prüfung der ersten drei Lieferungen die Werte festzustellen. Falls bei der Eingangskontrolle abweichende Werte gefunden werden, muss die Verwendung des Zusatzmittels sofort eingestellt werden und sind die Proben des betreffenden Zusatzmittels auf die Anforderungen der NEN-EN 934-1 und NEN 3532 zu untersuchen.

3) Der Wasser-Zementfaktor darf mit der absorbierten Feuchtigkeit im Zusatzmittel korrigiert werden. Zwecks Zurechnung der absorbierten Feuchtigkeit muss monatlich je Herkunft die absorbierte Feuchtigkeitsmenge bestimmt werden. Die absorbierte Feuchtigkeitsmenge darf nicht gleichzeitig bei der Berechnung der Auslieferung berücksichtigt werden.

4) Nur wenn vom Produzenten ein Grenzwert angegeben wurde, was gemäß NEN 5905 verpflichtet ist für die Anwendung in sauberem Beton. Der gemessene Wert muss dem vom Produzenten angegeben Grenzwert entsprechen.

In Anhang G der NEN-EN 12620 wird für sauberen Beton angeraten: maximal 0,25% m/m für feine Zuschläge und maximal 0,05% m/m für grobes Zuschlagmaterial.

5) Falls mehrere Produktionsstätten eines Unternehmens das gleiche Kalksteinmehl oder die gleiche Steinkohlenflugasche verwenden, kann diese Bestimmung durch 1 der Produktionsstätten ausgeführt werden. Das Ergebnis gilt dann auch für die anderen Produktionsstätten.

6) Registratur nur bei Abweichung oder festgestellten Mängeln.

Tabelle 4 – Frequenz Probeentnahme Frischbeton pro Festigkeit und Bindemittel, siehe 7.3.2

Festigkeitsklasse 1 Probe pro minimal 1) maximal 1)

C12/15 bis C20/25 LC12/13 bis LC20/22 C28/35 bis C35/45 LC30/33 bis LC40/44 C45/55 bis C53/65 LC50/55 bis LC60/66 C60/75 bis C100/115 LC70/77 bis LC80/88

150 m3 75 m3 50 m3

40 m3

1 pro Tag 1 pro Tag 1 pro Tag

2 pro Tag

3 pro Tag 3 pro Tag

6 pro Tag 12 pro Tag

1) Produktionstage

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Tabelle 5 - Kontrolle Transportbeton/Beton

Gegenstand Prüfverfahren Ziel Frequenz Regis-tratur

Probenahme NEN-EN 12350-1 Ausführung Prüfungen Siehe Tabelle 4 ja

Temperatur - Bestimmung Mörtel- temperatur

1 x pro Tag; bei erwärmtem Mörtel jede Probe

ja

Homogenität visuell Kontrolle Homogenität Jede Probe und so oft, dass immer ein guter Einsicht entsteht

nein 1)

Konsistenz NEN-EN 12350-2, 12350-4 en 12350-5

Kontrolle richtige Konsistenz

jede Probe ja

Rohdichte Transportbeton

NEN-EN 12350-6 Kontrolle Auslieferung Wirkung Zusatzmittel

jede Probe ja

Wasser-Zement/ Wasser-Bindemittel-faktor

NEN 5960 Kontrolle max. W.Z.F. / W.B.F.

1 x pro Tag pro Umweltklasse und falls gemessenes Setzmaß und/oder Ausbreitmaß > 30 mm hinsichtl. oberen Grenzwertes der betr. Konsistenzklasse

ja

Luftgehalt NEN-EN 12350-7 Kontrolle Luftgehalt bei Verwendung von Zusatzmittel die den Luftgehalt erhöhen (können): jede Probe mit Maximum 3 mal pro Tag

ja

Lagerverhältnisse Probekörper

NEN-EN 12390-2; jedoch nur 1 mal bei 20 ± 4 °C

Kontrolle Temperatur und Feuchtigkeit

täglich nein 1)

Rohdichte Beton NEN-EN 12390-7 Kontrolle Rohdichte Jede Probe ja

Ofentrockene Rohstoffdichte Leichtbeton

NEN-EN 12390-7 Beweis der Gemässität 1 x pro 200 m³ oder

2 x je Produktionswoche

ja

Flüssigkeits-eindringung

NEN-EN 12390-8 Kontrolle Flüssigkeits-eindringung

1 pro 75 m3 min. 1 und max. 3 pro Woche

ja

Druckfestigkeit (nach 28 Tagen

NEN-EN 12390-2/3 Kontrolle Druckfestigkeit Siehe Tabelle 4 ja

Erstprüfung gemäß 7.4.1

NEN-EN 12390-3 Beweis für die Eignung 1 x in 2 Monaten siehe 7.3.3

Ja

1) Registratur nur bei Abweichungen oder festgestellten Mängel.

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Tabelle 6 - Kontrolle Ausgangsstoffelagerung und Produktionsgeräte

Gegenstand Prüfverfahren Ziel Frequenz Regis-tratur

Lagerung u. Transport Zement u. Zusatzstoff

visuell

Sortenbezeichnung Entstaubung richtiger Silo gemäß 7.2.2 u. 7.2.3

bei Änderung der Zementsorte

nein 1)

Lagerung u. Transport Zuschläge

visuell Lagerung und Transport getrennt gemäß 7.2.2 b und 7.2.3 b

jede Lieferung nein 1)

Lagerung u. Transport flüssiger Zusatzmittel und Zusatzstoffe

visuell

Sortenbezeichnung Lagerraum frostfrei Betrieb Homogenisier-anlage, 7.2.2 c

1 x pro Monat nein 1)

Zementschlamm-becken

visuell Betrieb Rühranlage täglich nein 1)

Automatische Wiege- anlage

externe Eichung Wiegekontroll- vorrichtung

Kontrolle Abwiegung Kontrolle Funktionieren der Wiegeanlage

1 x in 2 Jahren täglich

ja ja

Händisch bediente Wiegeanlage

externe Eichung visuell

Kontrolle Abwiegung Stand der Messeinrichtung Kontrolle Nullstand Verschmutzung

1 x in 2 Jahren 1 x pro Woche

ja ja

Flüssigkeitsmesser für Zusatzmittel

messen des Inhalts mit Hilfe von Messzylinder bzw. Abwiegen

Kontrolle Dosiergenauigkeit

1 x in 2 Jahren

Ja

1) Registratur nur bei Abweichungen oder festgestellten Mängel.

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Tabelle 7 - Kontrolle Laborgeräte

Gegenstand Prüfverfahren Ziel Frequenz Regis-tratur

Waage Kalibrieren mit Eich- oder Kontrollgewichten

Bestimmung Genauigkeit 1 x in 6 Monaten ja

Siebe visuell Bestimmung Brauchbarkeit 1 x pro Monat ja

PH-Messgerät Kalibrierungsvor-schriften Lieferant

Bestimmung Genauigkeit 1 x in 6 Monaten ja

Luftmesser Vorschrift Lieferant Bestimmung Genauigkeit 1 x in 6 Monaten ja

Thermometer Kalibrierung mit geeichtem Thermometer

Bestimmung Genauigkeit 1 x in 6 Monaten ja

Lagerraum / Wasserbecken

Kalibrierung Temperatur und Luftfeuchtigkeit Messung

Bestimmung Genauigkeit 1 x pro Monat ja

Würfelformen NEN-EN 12390-1

Bestimmung Genauigkeit 1 x in 6 Monaten (Kunststoffformen) 1 x pro Jahr (Stahlformen)

ja

Druckprüfmaschine Haarlineal Karbonprobe Kopf beweglich NEN-EN 12390-4

Abweichung von Flachheit Druckplatten Kraftübertragung einrichten Kugelscharnier externe Kalibrierung

1 x in 6 Monaten 1 x in 6 Monaten 1 x pro Monat 1 x in 2 Jahren

ja ja ja ja

Kapazität Heizelemente bei Bestimmung Wasser-Zementfaktor/ Wasser-Bindemittelfaktor

NEN 5960 Temperatur im Ofen muss nach dem Öffnen innerhalb von 15 Minuten wieder 350º C betragen 3

1x in 2 Jahren ja

Manometer Flüssigkeitspenetration

Kalibrierung mit geeichtem Manometer

Kalibrierung mit geeichtem Manometer

1 x in 2 Jahren ja

3 Diese Anforderung weicht ab von Art. 5.2.2.2. der NEN 5960 die fordert, dass der Ofen innerhalb von 15 Min. eine Temperatur von mindestens 350º C haben muss

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ANHANG H MINIMALER INHALT DES QUALITÄTSHANDBUCHES In diesem Anhang wird das Minimum der Themen angegeben, die das unter 7.1 genannten Qualitätshandbuch enthalten muss. Der Produzent muss über ein in einem Qualitätshandbuch abgefasstes Qualitätssystem verfügen und ist verpflichtet, dies aufrecht zu erhalten. Das Qualitätshandbuch dient dazu, dass durch ihn gelieferte Produkte und Dienste die gestellten Anforderungen erfüllen. Das Handbuch muss das Verfahren des Qualitätssystems umfassen oder danach verweisen und die Struktur der Aufzeichnungen, die im Qualitätssystem verwendet wird, darlegen. Das Qualitätssystem des Produzenten ist in Übereinstimmung mit den relevanten Bestandteilen der NEN-EN-ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem – Anforderungen) aufzustellen. Das Qualitätssystem umfasst hierzu minimal nachstehende Bestandteile: H.1 Inhaltsverzeichnis Eine Übersicht aller Teile des Qualitätshandbuches einschließlich Datum der letzten Überarbeitung. H.2 Organisation

Die Organisationsstruktur, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und Befugnisse der bei der Erstellung, der Einführung und der Instandhaltung des Qualitätssystems einbezogenen Mitarbeiter.

H.3 Auslegung der Unternehmensleitung

Eine Auslegung der Unternehmensleitung über die Geschäftspolitik, Zielsetzung und Verpflichtungen hinsichtlich der Produktqualität sowie die Auslegung der Unternehmensleitung, dass das im Qualitätshandbuch festgelegte Qualitätssystem von ihr genehmigt wurde und maßgebend für die Betriebsführung ist.

H.4 Vertreter der Geschäftsführung

Der Produzent muss einen Vertreter der Unternehmensleitung anweisen, der - ungeachtet seiner anderen Verantwortlichkeiten - eindeutig beschriebene Zuständigkeiten und Befugnisse hat um erreichen zu können, dass das im Qualitätshandbuch beschriebe Qualitätssystem gepflegt wird und die Anforderungen der Beurteilungsrichtlinie erfüllt werden. Der Vertreter der Unternehmensleitung wird in erster Linie derjenige sein, der die Kontakte mit der Zertifizierungsstelle unterhält.

H.5 Beschreibung des Herstellungsprozesses

Beschreibung des Herstellungsprozesses von den Ausgangsstoffen bis hin zur Lieferung unter Hinweis auf die Verfahren und die Arbeitsinstruktionen für alle Teile des Prozesses. Beschreibung der Regelkriterien der Prozessbeherrschung. Festlegung spezifischer Produktionsströme. Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung unerwünschter Vermischung der Ausgangsstoffe, Halbfabrikate und Endprodukte.

H.6 Beschreibung der Produkte

Beschreibung aller durch den Produzenten hergestellter Endprodukte und Halbfabrikate. Festlegung von externen Grenzwerten, internen Zielwerten, Warn- und Aktionsgrenzen.

H.7 Probenahme und -behandlung

Ein Schema für Probenahme zwecks Kontrolle aller relevanten Prozessbestandteile von Ausgangsstoffen bis hin zum Endprodukt muss vorhanden sein. Dieses Schema muss folgende Information enthalten: - durch welchen Mitarbeiter die Probe gezogen wird und an welcher Stelle; - die Frequenz der Probenahme; - das Verfahren für die Probenahme und die Probemenge; - die zu erledigende Vorbereitung und die zu bestimmenden Eigenschaften mit Hinweis auf

Arbeitsinstruktionen/Messverfahren.

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H.8 Kalibrierung

Registrieren und kalibrieren von Mess- und Dosierungsgeräten einschließlich der hierfür in dieser Beurteilungsrichtlinie aufgenommenen Anforderungen (siehe Artikel 7.3), festgelegt in einem Kalibrierungsschema. Dieses Schema umfasst sowohl die im Verfahren verwendete Geräte wie auch die Laborgeräte. Festgelegt werden: - Gerät - Frequenz - durch wen - auf welche Weise - Festlegung der Ergebnisse und korrigierenden Maßnahmen

H.9 Aufzeichnung der Messergebnisse

Ein Verfahren für die Erstellung und Instandhaltung eines Verwaltungssystems, in welchem die Messergebnissen von Proben/und Kontrollen festgelegt werden und woraus ersichtlich ist, dass diese anhand interner und externer Kriterien überprüft wurden. Festlegung eines Aufbewahrungstermins der Messergebnisse.

H.10 Behandlung nicht gemässer Produkte

Ein Verfahren für Maßnahmen und die Beschlussfassung, nachdem festgestellt wurde, dass ein Produkt den Kriterien nicht genügt.

H.11 Aufbewahrung von Dokumenten

Ein Verfahren für die Aufzeichnung und Aufbewahrung aller Dokumente welche sich auf die Aufrechterhaltung der Produktqualität, wie Normen, Verfahren, Instruktionen, Formulare u.ä. beziehen. Für die Aufbewahrung der Dokumente muss ein Verantwortlicher benannt werden (Dokumentverwalter). Aus den Dokumenten muss ersichtlich sein, welche Version gültig ist.

H.12 Behandlung von Reklamationen

Ein Verfahren für den Umgang mit Beanstandungen/Reklamationen. Aufzeichnung von Beanstandungen erfolgt im Beschwerdebuch. Jede Beanstandung ist in einem Beschwerdeformular festzuhalten, woraus der Status der Erledigung ersichtlich ist. Im Reklamationsformular ist zumindest zu erwähnen: - Einreichungsdatum und Weise der Beanstandung; - Daten des Reklamationsführers; - Art der Beanstandung; - Information über die Weise der Untersuchung der Beanstandung; - Angabe ob die Beanstandung berechtigt oder grundlos ist, mit Erläuterung; - falls zutreffend: interne korrigierende Maßnahmen für die Verhütung ähnlicher Beanstandungen; - falls zutreffend: Art der Genugtuung; - Erledigungsdatum der Beanstandung. Die gesamte im Zusammenhang mit der Beanstandung geführte Korrespondenz, Telefonnotizen usw. müssen im Reklamationsdossier aufbewahrt werden.

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ANHANG I SEHR FLIESSENDER UND SELBSTVERDICHTENDER BETON Tabelle 1 – Produktanforderungen Frischbeton

Anforderungen pro Konsistenzklasse Prüfmethode F6 4)

sehr fließender Beton

F7 selbstver-dichtender Beton

Fließmaß (Entwurf) NEN-EN 12350-8 3) 540 - 660 mm 630 – 800 mm 1)

Durchschn.Trichterzeit (Entwurf) NEN-EN 12350-9 3) 5 - 9 s 1) 9 – 25 s 1)

Stabilität (Entwurf) NEN-EN 12350-11 3) < 3 s < 3 s

BOX-Test (ht) 2) Anhang L - < 20 mm innen 25 s

Vessel-Test (Füllgrad F)

Anhang M - > 90 %

J-Ring 2) (Entwurf) NEN –EN 12350-12

Bei Verwendung von Dmax 16 mm: J-Ring PJ2; falls mit dem Abnehmer vereinbart, darf bei Dmax von 16 mm auch PJ1 verwendet werden.

Bei Verwendung von Dmax 32 mm: J-Ring PJ1.

Falls der Abnehmer keine Angaben für die größte Korngröße gemacht hat, muss der Mörtel mit Dmax 16 mm geliefert und mit J-Ring PJ2 geprüft werden.

- < 10 mm

1) Abweichende Spezifikationen sind möglich, wenn diese mit dem Abnehmer vereinbart werden und aus vorherigen Anwendungen bzw. Voruntersuchungen die Eignung des Betons für die betreffende Anwendung hervorgeht. 2) Der Hersteller darf zwischen BOX-Test plus Vessel-Test oder J-Ring wählen. Falls der J-Ring Test gewählt wurde, muss auf dem Lieferschein die betr. Klasse PJ1 oder PJ2 aufgeführt werden. 3) Die Prüfmethoden sind in Entwurf verfügbar in dem Moment wo diese Beurteilungsrichtlinie festgestellt und von Kraft ist. Bis zum Moment der Veröffentlichung der definitiven Version dieser Norm darf für die Bestimmung von Fliessmaß, Trichterzeit und Stabilität auch Anhang 10 und 11 herangezogen werden. Sobald die Normen durch NEN definitiv veröffentlicht werden Anhang 10 und 11 hinfällig. 4) Für spezielle Anwendungen darf nach schriftlicher Zustimmung des Abnehmers unter Vermeldung der Anwendung, nur das Fliessmaß bestimmt werden.

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Tabelle 2 – Frequenz Probenahme Frischbeton pro Mischung

Konsistenzklasse 1 Probe pro minimal 1) maximal 1)

F6 F7

50 m3 25 m3

1 pro Tag 1 pro Tag

6 pro Tag 10 pro Tag

1) Tag = Produktionstag Tabelle 3 – Kontrolle Transportbeton

Gegenstand Verfahren Ziel Frequenz Kons.klasse F6: Kons.klasse F7:

- Fließmaß - durchschn.

Trichterzeit - Stabilität - Verarbeitbarkeits-

zeit - Fließmaß - durchschn.

Trichterzeit - Stabilität - BOX-Test 3) - J-Ring (prEN 206-9)

3) - Vessel-Test - Verarbeitbarkeits-

zeit

- Erstprüfung

- periodische Untersuchung

- jede neue Mischung 1) und bei Änderung einer Mischung 1) oder des Produktionsverfahrens

- bei Produktion: min. 1 x in 4 Wochen pro

Mischung 1) und im Zweifelsfall

- bei keiner Produktion: min. 1 x in 2 Monaten pro

Mischung 1) in F6 und F7 (in der TB-Anlage) 2)

Konsistenz - Fließmaß - durchschn.

Trichterzeit - Stabilität

Kontrolle Stabilität

jede Probe nach Tabelle 2

1) Bei neuen oder bei Änderung der Sorten und Herkunft von Bindemittel, Zusatzmittel und/oder Zusatzstoffen.

2) Bei einem zentral geleiteten Qualitätsdienst kann die zweimonatliche Prüfung durch eine der Niederlassungen ausgeführt werden, wobei die Ergebnisse dann für alle anderen Niederlassungen als zutreffend erklärt werden, wenn den Anforderungen in Artikel 7.6 dieses Anhangs unter a bis einschl. e genannten Bedingungen erfüllt werden und die Mischer und deren Ansteuerung der Niederlassungen die gleichen sind. Bei jeder Niederlassung muss auf jeden Fall zweimal jährlich die Produktion stattfinden zwecks der in Artikel 8.3.3 dieses Anhangs beschriebenen Fremduntersuchung.

3) Der Produzent darf zwischen BOX-Test plus Vessel-Test oder J-Ring Test wählen. Falls J-Ring Test gewählt wurde, muss auf dem Lieferschein die betr. Klasse PJ1 oder PJ2 aufgeführt werden.

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ANHANG J BESTIMMUNG DER KONSISTENZ VON SEHR FLIESSENDEN ODER SELBSTVERDICHTENDEN FRISCHBETONEN MIT HILFE DES FLIEßMAßES

J.1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSGEBIET Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Bestimmung der Konsistenz von sehr fließenden

oder selbstverdichtenden Betonen durch das Fließmaß. Dieser Anhang ist sofort nach Veröffentlichung der definitiven Version der NEN-EN 12350-8 hinfällig.

J.2 GERÄTE UND HILFSMITTEL J.2.1 Kegelstumpfmantel gemäss NEN-EN 12350-2 (Kegelstumpfmantel von Abrams). J.2.2 Ausbreittisch, besteht aus einer glatten nicht Wasser saugenden Platte mit einer Grundfläche von

mindestens 900 x 900 mm2. Die Mitte der Tischplatte soll durch den Schnittpunkt der Diagonalen und durch einen Kreis von 200 mm Durchmesser gekennzeichnet sein. Darauf ist der Kegelstumpfmantel zu stellen.

- glatte, flache, nicht Wasser saugende Platte mit einer Grundfläche von mindestens 900 x 900

mm² (nur wenn Beton mit hoher Festigkeit und hoch fliessbarer Beton geliefert wird). J.2.3 Kelle J.2.4 Stahllineal mit einer Längenandeutung in mm. J.2.5 2 Eckeisen mit einer Länge von ca. 100 mm und einer Höhe/Breite von ca. 20 mm. J.2.6 Abziehlatte J.3 ARBEITSWEISE J.3.1 Vorbereitung de Probe Vor Beginn der Bestimmung des Fließmaßes, die Probe händisch durchmischen. J.3.2 Ausführung der Untersuchung Der Ausbreittisch ist waagerecht und unnachgiebig aufzustellen. Vor Beginn des Versuches sind Tischplatte und Innenfläche des Kegelstumpfmantels feucht

abzuwischen. In den mittig auf die Tischplatte gestellten Kegelstumpfmantel wird der Beton gefüllt und wenn nötig, der obere Rand des Kegelstumpfmantels abgezogen. Vom Anfang des Füllens des Kegelstumpfmantels bis zum dessen Entfernen soll dieser gut gegen die Tischoberfläche gedrückt werden.

30 Sekunden nach dem Abziehen des Betons wird der Kegelstumpfmantel lotrecht hochgezogen. Nachdem der Beton zur Ruhe gekommen ist, werden die zu den Tischkanten parallelen Größtdurchmesser d1 und d2 des ausgebreiteten Betons mit Hilfe der Eckeisen gemessen. Der gesamte Prüfvorgang darf nicht länger als 5 Minuten dauern.

J.3.3 Bestimmung des Fließmaßes Bestimmung des Fließmaßes mit der Formel: Fließmaß d = (d1+ d2) / 2 wobei d1 en d2 die gemessenen Größtdurchmesser sind, abgerundet auf 10 mm.

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ANHANG K BESTIMMUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN TRICHTERZEIT UND DER STABILITÄT VON SEHR FLIESSENDEN ODER SELBSTVERDICHTENDEN FRISCHBETONEN MIT HILFE DES V-TRICHTERS

K.1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSGEBIET Dieser Anhang beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der durchschnittlichen Trichterzeit als Maß

für die Viskosität des Frischbetons, sowie dessen Stabilität mit Hilfe des V-Trichters. Dieses Verfahren ist geeignet für sehr fließenden und selbstverdichtenden Frischbeton mit einem größten Siebmaß von 32 mm.

Dieser Anhang ist sofort nach Veröffentlichung der definitiven Version der NEN-EN 12350-9 hinfällig. K.2 GERÄTE UND HILFSMITTEL K.2.1 Trichter mit Verschlussdeckel gemäß hier unten gezeigtem Beispiel mit den angegebenen Massen.

Die Innenseite des Trichters muss aus Edelstahl angefertigt sein. K.2.2 Kelle K.2.3 Stoppuhr K.2.4 Großer Eimer K.2.5 Abziehlatte

A B C E D Modell V-Trichter Innenmasse in mm

Trichtergröße

in mm Korngruppe 0 – 8 0 - 16 0 - 32

A 390 515 600 B 350 450 515 C 105 150 195 D 40 65 85 E 40 75 95

Inhalt (Liter) 3,27 10,51 18,30

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K.3. ARBEITSWEISE K.3.1 Vorbereitung Vor Beginn der Bestimmung mit dem V-Trichter die Probe durchmischen. K.3.2 Ausführung der Untersuchung K.3.2.1 Der V-Trichter ist waagerecht und unnachgiebig zu justieren und vor dem Einfüllen des Frischbetons

innen feucht auszuwischen. Nach Einfüllen des Betons den oberen Rand des Trichters abziehen. Nach dem Abziehen ist innerhalb von 10 Sekunden der Verschlussdeckel an der unteren Seite des

Trichters zu öffnen und die Stoppuhr einzuschalten. Messe die Zeit bis zum Zeitpunkt an dem Licht durch den Trichter sichtbar ist (t1) und wiederhole

diese Probe einmal (t2) ohne vorher den Trichter zu reinigen. Der gesamte Prüfvorgang darf nicht länger als 5 Minuten dauern. K.3.2.2 Der V-Trichter wird mit Frischbeton gefüllt. Nach Einfüllen des Betons den oberen Rand des Trichters

abziehen. Nach 5 Minuten wird der Verschlussdeckel an der unteren Seite des Trichters geöffnet und

gleichzeitig die Stoppuhr eingeschaltet. Messe die Zeit bis zum Moment an dem Licht durch den Trichter sichtbar ist (t3). Der gesamte

Prüfvorgang darf nicht länger als 9 Minuten dauern. K.3.3 Bestimmung der durchschnittlichen Trichterzeit Die Trichterzeit wird in Sekunden auf eine Dezimale genau bestimmt. Durchschnittliche Trichterzeit ttbs = (t1+t2)/2 K.3.4 Bestimmung der Stabilität Die Stabilität wird in Sekunden auf eine Dezimale genau bestimmt. Stabilität St = t3 - ttbs NB: wenn t3 < (t1 + t2)/2 dann St = 0. K.4 ALTERNATIVE BESTIMMUNG DER STABILITÄT Wenn Zweifel über die Stabilität besteht und die Anforderungen in Bezug auf Stabilität, nach der

Bestimmung mit dem V-Trichter-Verfahren, nicht erfüllt werden, kann die Stabilität auch mit Hilfe nachstehendem Verfahren bestimmt werden.

Fülle nach Wenden des Frischbetons ein zylindrisches Rohr mit einem inneren Durchmesser von 160

± 16 mm und einer Länge von 500 ± 25 mm, wovon die Unterseite verschlossen wird (z.B. ein PVC-Rohr mit einer zu entfernenden wasserdichten Isolierschicht). Nach dem Füllen mit Frischbeton wird das Rohr 15 Minuten zur Seite gestellt. Nach 15 Minuten wird eine Probe von 1,5 Liter aus der oberen Seite des Rohres entnommen. An dieser Probe wird die Masse bestimmt und danach durch ein 4mm Sieb 4 ausgewaschen. Der Siebrest wird getrocknet und danach dessen Masse bestimmt. Dann wird der Prozentsatz an (trockenem) Zuschlagmaterial > 4 mm der Probe errechnet und der theoretische Prozentsatz Zuschlagstoff > 4 mm in der völlig homogenen Betonmischung. Der Frischbeton wird als stabil bezeichnet, wenn der Unterschied zwischen dem gemessenen Prozentsatz Zuschlagstoff > 4 mm und dem theoretischen Prozentsatz, hinsichtlich theoretischem Prozentsatz nicht mehr als 10% beträgt.

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ANHANG L BESTIMMUNG DER SELBSTVERDICHTUNG VON SELBSTVERDICHTENDEM FRISCHBETON MIT HILFE DES BOX-TESTS

L.1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSGEBIET Dieser Anhang beschreibt die Bestimmung des Selbstverdichtungsmaßes von selbstverdichtendem

Beton mit einem größten Siebmaß von 16 mm. L.2 GERÄTE UND HILFSMITTEL L.2.1 Edelstahlkiste mit einem Fenster aus transparentem Material, wovon die Oberfläche flach und glatt ist

gemäß dem hier nachstehend gezeigten Modell mit den angegebenen Maßen. Die Kiste (box) besteht aus zwei Kammern mit Hindernissen (Stäben) aus profilierten Betonstahl mit ∅km von minimal 10 und maximal 12 mm. Die Kammern sind durch eine verschließbare Öffnung verbunden.

Der Zwischenraum zwischen den Stäben ist von der Größe des Siebmaßes für grobe Gesteinskörnung (Tabelle 1) abhängig.

Tabelle 1 – Abstand zwischen den Hindernissen als Funktion des größten Siebmaßes

größtes Siebmaß Abstand zwischen Hindernis bzw. Rand

8 (11,2)

16

13 (20) 25

L.2.2 Kelle L.2.3 Stoppuhr L.2.4 Stahllineal min Längenandeutung in mm. L.2.5 Abziehlatte

Modell Box Innenmasse in mm

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L.3 ARBEITSWEISE L.3.1 Vorbereitung der Probe Vor Beginn der Bestimmung mit dem Box-Test die Probe durchmischen. L.3.2 Ausführung der Untersuchung Die Kiste unnachgiebig aufstellen und die Innenwände feucht auswischen. Die größte Kammer mit

Beton füllen und den oberen Rand der Kiste abziehen. Öffne den Verschluss zwischen den Kammern 60 Sekunden nach dem Abziehen in einer fließenden

Bewegung. Messe die Zeit ab Zeitpunkt des Öffnens bis zum Zeitpunkt, dass der Beton vollständig ausgeströmt

ist (tb). Messe, nachdem der Beton vollständig ausgeströmt ist, jedoch spätestens nach 25 Sekunden, die

erreichte Höhe in der niedrigsten Kammer an drei Stellen (h1; h2; h3) entlang der Wände. Der gesamte Prüfvorgang darf nicht länger als 6 Minuten dauern. . L.3.3 Bestimmung der Ausströmzeit Bestimme die Ausströmzeit in Sekunden auf eine Dezimale genau. Ausströmzeit tB = ... sec. L.3.4 Bestimmung der durchschnittlichen Füllhöhe und des Höhenunterschiedes Bestimme die durchschnittliche Füllhöhe auf 1 mm genau. Durchschnittliche Füllhöhe hm = (h1+ h2+ h3) / 3 Ermittle dann den durchschnittlichen Höhenunterschied zwischen den beiden Kammern (ht): ht = 340 - hm ht kann auch direkt gemessen werden, indem in der niedrigsten Kammer ab dem Rand an 3

Stellen entlang der Wände der Abstand des Betons bis zum Rand gemessen und dann der Durchschnitt ermittelt wird.

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ANHANG M BESTIMMUNG DER SELBSTVERDICHTUNG VON SELBSTVERDICHTENDEM FRISCHBETON MIT HILFE DES VESSEL-TESTS

M.1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSGEBIET Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Bestimmung der Selbstverdichtung von

selbstverdichtendem Beton mit einem größten Siebmaß von 16 mm. M.2 GERÄTE UND HILFSMITTEL M.2.1 Ein Gefäß mit glatten Wänden gemäß dem hier unten gezeigten Modell mit den angegebenen

Maßen und aus ausreichend steifem, transparenten Material angefertigt. In diesem Gefäß bestehen die Hindernisse aus 35 PVC-Rohren mit einem Durchschnitt von 20 mm und einem Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt von 50 mm. An der oberen Seite des Gefäßes befindet sich ein Füllrohr (Durchschnitt 100 mm, Höhe 500 mm) mit einem Trichter (Höhe 10 mm).

M.2.2 Zwei Kellen M.2.3 Stahllineal mit Längenangabe in mm.

Vessel-Test Innenmasse in mm M.3 ARBEITSWEISE M.3.1 Vorbereitung der Probe Vor Beginn der Bestimmung mit dem Vessel-Test die Probe durchmischen. M.3.2 Ausführung der Untersuchung Das Gefäß ist waagerecht und unnachgiebig aufzustellen und die Innenwände zu befeuchten. Füllen des Gefäßinneren erfolgt, indem um die 5 Sekunden eine Kelle mit 1,5 bis 2 Liter Beton in den

Trichter gefüllt wird, bis der Beton das oberste Hindernis erreicht hat.

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Messe, nachdem der Beton zur Ruhe gekommen ist, die erreichte Höhe des Betons an der Einfüllseite an zwei Stellen und bestimme den Durchschnitt dieser Werte (h1). Messe dann die erreichte Höhe an der gegenüberliegenden Seite an zwei Stellen und bestimme ebenfalls den Durchschnitt dieser Werte (h2).

Der gesamte Prüfvorgang darf nicht länger als 8 Minuten dauern. M.3.3 Bestimmung des Füllgrades vom Vessel-Test Der Füllgrad wird in Prozenten ausgedrückt (%): Füllgrad F = [(h1+ h2) / 2 h1] x 100%

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ANHANG N TEXTENTWURF QUALITÄTSERKLÄRUNG Textentwurf KOMO Produktzertifikat „Lieferung nach Leistungsanforderungen“ KOMO® Produktzertifikat nummer uitgegeven geldig tot vervangt

: : : :

BETONMORTEL – levering op prestatie-eisen Betonmortel in de sterkteklassen C12/15 t/m CXX/YY in alle milieuklassen in de consistentieklassen droog t/m vloeibaar Betonmortel bestemd voor vloeistofdichte betonconstructies in de sterkteklasse CXX/YY t/m CZZ/AA

Producent: Naam Correspondentieadres

Productie locatie:

Verklaring van de certificatie-instelling: Dit productcertificaat is op basis van BRL 1801: 2010-08-02 afgegeven door [certificatie-instelling], conform het [certificatie-instelling] reglement voor productcertificatie. [certificatie-instelling] verklaart dat het gerechtvaardigd vertrouwen bestaat, dat de door de producent vervaardigde in dit certificaat genoemde betonmortel bij voortduring aan de in dit productcertificaat vastgelegde specificaties voldoet, mits begeleid door het KOMO® merk. Voor dit certificaat vindt geen controle plaats op het gebruik in werken of op de meldings- en/of informatieplicht aan het bevoegd gezag. [certificatie-instelling] verklaart dat de betonmortel in zijn toepassingen onder bovengenoemde voorwaarden voldoet aan de van toepassing zijnde eisen van het Bouwbesluit, mits de daarbij behorende toepassingsvoorwaarden in acht worden genomen. In het kader van het Bouwbesluit is dit certificaat een door VROM erkende kwaliteitsverklaring overeenkomstig de Tripartiete overeenkomst (Staatscourant 132, 2006), de Woningwet en het Bouwbesluit.

CERTIFICATIE-INSTELLING

ondertekening De gebruikers van dit productcertificaat wordt geadviseerd om bij [certificatie-instelling] te informeren of dit document nog geldig is.

® is een collectief merk van de Stichting Bouwkwaliteit

Bouwbesluit

Beoordeeld is: . kwaliteitssysteem . product Periodieke controle

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Bouwbesluit: Voor de relatie van de uitspraken van dit productcertificaat met de voorschriften van het Bouwbesluit wordt verwezen naar het "Overzicht van kwaliteitsverklaringen in de bouw" zoals dat door de Stichting Bouwkwaliteit (SBK) te Rijswijk wordt gepubliceerd. Bouwbesluitingang:

afd. onderwerp grenswaarde/bepalingsmethode prestaties volgens kwaliteitsverklaring

toelichting/voorwaarden

2.1 Algemene sterkte van de bouwconstructie

Uiterste grenstoestand, berekening volgens NEN 6720

Voldoet aan NEN-EN 206-1 en NEN 8005

Geen

Technische specificaties: De betonmortel voldoet aan: - NEN 6720:1995, paragraaf 5.1.1 - NEN-EN 206-1:2005 - NEN 8005:2008

Toepassingsvoorwaarden: Indien niet tevens een NL-BSB certificaat is afgeven op basis van BRL 9338 dient aanvullend, voor zover van toepassing, te zijn aangetoond dat wordt voldaan aan de eisen van het Besluit bodemkwaliteit.

Certificatiemerk: Nevenstaand certificatiemerk, met een afmeting van ten minste 15 x 15 mm, moet zijn afgebeeld op de afleveringsbonnen van gecertificeerde betonmortel. Tevens vermeldt elke afleveringsbon de in artikel 7 van NEN-EN 206-1 genoemde gegevens.

Wenken voor de gebruiker: 1. Bij aflevering inspecteren of:

1.1 het product is vergezeld van een leveringsdocument; 1.2 de op het leveringsdocument vermeld productgegevens overeenkomen met hetgeen is besteld; 1.3 het product en/of de leveringsdocumenten zijn gemerkt zoals in dit certificaat weergegeven;

1.4 het product, mogelijk als gevolg van transport geen zichtbare gebreken vertoont; 1.5 voldaan wordt aan eventueel met betrekking tot de levering geldende goedkeuringscriteria genoemd in de onder

"specificaties" genoemde normen. 2. Indien op grond van het onder 1 gestelde tot afkeuring wordt overgegaan, s.v.p. contact opnemen met:

2.1 de leverancier dan wel de producent, waarvan het adres op de voorzijde van dit certificaat is vermeld, en indien nodig met 2.2 [certificatie-instelling].

KOMO. Maatgevend voor de bouw.

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Textentwurf KOMO Produktzertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ KOMO® Produktzertifikat nummer uitgegeven geldig tot vervangt

: : : :

BETONMORTEL Levering op samenstelling overeenkomstig afnemerspecificaties

Producent: Naam Correspondentieadres

Productie locatie:

Verklaring van de certificatie-instelling: Dit productcertificaat is op basis van BRL 1801: 2010-08-02 afgegeven door [certificatie-instelling], conform het [certificatie-instelling] reglement voor productcertificatie. [certificatie-instelling] verklaart dat het gerechtvaardigd vertrouwen bestaat, dat de door de producent vervaardigde in dit certificaat genoemde betonmortel bij voortduring aan de met de afnemer overeengekomen eigenschappen en specificaties voldoet, mits begeleid door het KOMO® merk. Voor dit certificaat vindt geen controle plaats op het gebruik in werken of op de meldings- en/of informatieplicht aan het bevoegd gezag.

CERTIFICATIE-INSTELLING

ondertekening De gebruikers van dit productcertificaat wordt geadviseerd om bij [certificatie-instelling] te informeren of dit document nog geldig is.

® is een collectief merk van de Stichting Bouwkwaliteit

Beoordeeld is: . kwaliteitssysteem . product Periodieke controle

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Technische specificaties: De betonmortel voldoet aan: - NEN 6720:2004, artikel 5.1.1 - De van toepassing zijnde artikelen van NEN-EN 206-1:2005 - De van toepassing zijnde artikelen van NEN 8005:2008 - De door de afnemer gespecificeerde samenstelling Besluit bodemkwaliteit Indien niet tevens een NL-BSB certificaat is afgeven op basis van BRL 9338 dient aanvullend, voor zover van toepassing, te zijn aangetoond dat wordt voldaan aan de eisen van het Besluit bodemkwaliteit. Toepassingsvoorwaarden: De samenstelling van de betonmortel moet voldoen aan onderstaande voorwaarden: - Water-cementfactor / water-bindmiddelfactor of consistentieklasse of, in speciale gevallen, een richtwaarde, overeenkomstig opgave van de afnemer. - Grondstoffen: Conform NEN-EN 206-1 en NEN 8005. Staal- en/of kunststofvezels mogen worden toegepast. - Korrelgradering: Maximum korrel van het toeslagmateriaal ten minste 4 mm. Het luchtgehalte mag na verdichten maximaal 4% V/V bedragen, door middel van een luchtbelvormer ingebrachte lucht niet in aanmerking nemende. De producent is niet verplicht aan te tonen dat wordt voldaan aan de van toepassing zijnde eisen, behoudens de overeengekomen samenstelling, waaronder de water-cementfactor / water-bindmiddelfactor of consistentieklasse of, in speciale gevallen, een richtwaarde. Indien de producent niet over een KOMO® certificaat “hoog vloeibare betonmortel” en/of “zelfverdichtende betonmortel” beschikt, mag de vloeimaat van de betonmortel, geleverd onder dit certificaat “levering op samenstelling” en toegepast in constructief beton maximaal 550 mm bedragen.

Certificatiemerk: Nevenstaand certificatiemerk, met een afmeting van ten minste 15 x 15 mm, moet zijn afgebeeld op de afleveringsbonnen van gecertificeerde betonmortel. Tevens vermeldt elke afleveringsbon de in artikel 7 van NEN-EN 206-1 genoemde gegevens.

Wenken voor de gebruiker: 1. Bij aflevering inspecteren of:

1.1 het product is vergezeld van een leveringsdocument; 1.2 de op het leveringsdocument vermeld productgegevens overeenkomen met hetgeen is besteld; 1.3 het product en/of de leveringsdocumenten zijn gemerkt zoals in dit certificaat weergegeven;

1.4 het product, mogelijk als gevolg van transport geen zichtbare gebreken vertoont; 1.5 voldaan wordt aan eventueel met betrekking tot de levering geldende goedkeuringscriteria genoemd in de onder

"specificaties" genoemde normen. 2. Indien op grond van het onder 1 gestelde tot afkeuring wordt overgegaan, s.v.p. contact opnemen met:

2.1 de leverancier dan wel de producent, waarvan het adres op de voorzijde van dit certificaat is vermeld, en indien nodig met 2.2 [certificatie-instelling].

KOMO. Maatgevend voor de bouw.

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ANHANG O BETRIEBSEIGENE QUALITÄTSINFORMATION O.1 Einleitung In Ergänzung auf die Anforderungen in Artikel 3.1.2 und 3.1.3 kann das Unternehmen wahlfrei eine

spezielle betriebseigene Qualitätsinformation zum Bestandteil der Zertifizierung von Beton werden lassen. In diesem Anhang wird die zu befolgende Arbeitsweise beschrieben.

O.2 Inhalt Betriebseigene Qualitätsinformation Die betriebseigene Qualitätsinformation kann einen oder mehrere der hier aufgeführten Aspekte

enthalten:

a. Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der in den Regelwerken NEN-EN 206-1 und NEN 8005 festgelegten Eigenschaften, wie z.B. Anforderung an die minimale Druckfestigkeit am 1. Tag, eine minimale Spaltzugfestigkeit und eine Obergrenze für die Druckfestigkeit nach 28 Tagen erhärten.

b. Eigenschaften, die nicht in dem(n) betreffenden Regelwerk(en) beschrieben wurden, wie z.B. Biegezugfestigkeit.

O.3 Verfahren

Das Unternehmen legt in einem Produktinformationsblatt fest, welche zusätzlichen Eigenschaften oder ergänzenden Grenzwerte zu den in dem Regelwerk beschriebenen Eigenschaften durch die Zertifizierungsstelle beurteilt werden. Deutlich muss hervorgehen, nach welchen Verfahren und mit welcher Frequenz die Eigenschaften bestimmt werden und mit welchem(n) Grenzwert(e) gerechnet wird.

Falls die Zertifizierungsstelle es für nötig erachtet, kann eine Fremdprüfung zum Bestandteil der Zertifizierung für die betriebseigene Qualitätsinformation erklärt werden.

Das Unternehmen muss festlegen, wie die Produktinformation zustande kommt. Deutlich muss sein,

auf welchen Angaben Werte basiert werden. Wenn Angaben in Bezug auf Streuung oder Bandbreite in der Produktinformation aufgenommen sind, muss auch deren Zustandekommen festgelegt werden. Die Angaben, worauf sich die Produktinformation basiert, stammen aus der Produktkontrolle und müssen gemäß Artikel 9 von Anhang 8 dieser Beurteilungsrichtlinie dokumentiert werden.

Es muss angegeben werden, mit welcher Frequenz die Produktinformation auf ihre Aktualität beurteilt

und überarbeitet wird. Das Verfahren ist ein Bestandteil des Qualitätssystems des Unternehmens. Die Produktinformation

muss den Abnehmern zur Verfügung stehen. Wahlfreie Merkmale des Betons können erst dann ein Bestandteil der Zertifizierung werden,

nachdem die betreffenden Eigenschaften und Verfahren vom Sachverständigengremium der Zertifizierungsstelle bewilligt wurden. Die wahlfreien Merkmale dürfen sich nicht auf Eigenschaften beziehen, die in anderen Beurteilungsrichtlinien beschrieben sind, wie z.B. die äquivalente Biegezugfestigkeit von Stahlfaserbeton (BRL 5060).

Die Betriebseigene Qualitätsinformation wird von der Zertifizierungsstelle periodisch und vor Abgabe

des Zertifikats überprüft. Wenn sich während der Gültigkeitsdauer eines Zertifikats zeigt, dass die betriebseigene Qualitätsinformation oder ein Teil davon nicht mehr zutrifft, muss das Zertifikat angepasst werden.

O.4 Zertifikat Die betriebseigene Qualitätsinformation wird auf dem Zertifikat unten auf der letzten Seite aufgeführt Nachstehend werden 2 Beispiele für die Angabe der betriebseigenen Qualitätsinformation auf dem

Zertifikat gegeben.

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BEISPIELE

Betriebseigene Qualitätsinformation Nachstehende Produktinformation des Produzenten wurde von der [Zertifizierungsstelle) gemäss Anhang O der BRL 1801, Teil 1 auf ihre Richtigkeit geprüft. Der vom Unternehmen unter dem Handelsnamen [Handelsname] gelieferte Kolloid-Beton entspricht der CUR-Empfehlung 18 und wird geliefert in den Festigkeitsklassen C20/25, C28/35 und C35/45 in Konsistenzklasse F4. In Ergänzung zu den in der BRL 1801 gestellten Anforderungen, beträgt die Frequenz für die Probenahme- und Prüffrequenz der, in Artikel 7.1 der CUR-Empfehlung 18 genannten Frischbetoneigenschaften, pro Betonzusammensetzung mindestens 1 Probe pro 25 m³ mit einem Minimum von 1 Probe pro Tag und einem Maximum von 3 Proben pro Tag.

Betriebseigene Qualitätsinformation Nachstehende Produktinformation des Produzenten wurde von der [Zertifizierungsstelle) gemäss Anhang O der BRL 1801 auf ihre Richtigkeit geprüft. Auf Wunsch des Abnehmers kann der Produzent für spezielle Betonzusammensetzungen, als Ergänzung auf die Druckfestigkeitsklasse, die minimale charakteristische Würfeldruckfestigkeit nach 56 und/oder 91 Tagen angeben. Die minimale charakteristische Würfeldruckfestigkeit nach 56 und/oder 91 Tagen wird auf dem Lieferschein aufgeführt. Die Probenahme- und Prüffrequenz der Würfeldruckfestigkeit nach 56 und/oder 91 Tagen ist gleich an die Probenahme- und Prüffrequenz der Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen gemäß BRL 1801.

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ANHANG P ANFORDERUNGEN AN WIEGEGERÄTE UND MENGENDOSIERUNG P.1 Allgemein Die verwendeten Wiege- und Messgeräte und Flüssigkeitsmessanlagen müssen vom Nederlands

Meetinstituut B.V. (Niederländisches Messamt) zugelassen sein oder durch den „Notified Body“ im Land des Betonproduktion laut:

a. für nicht automatische Wiege- und Messgeräte: Europäische Richtlinie 90/384/EEG: "Richtlinie des Ausschusses vom 20. Juni 1990 bezüglich Harmonisierung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht automatische Wiegegeräte“.

b. für automatische Wiegegeräte: MID 2004/22/EG (Measurement Instrument Directive, ABI.EU NR.L 135 S.1) und/oder Recommendation of the International Organisation of Legal Metrology (O.I.M.L) R 51 edition 1996 for accuracy class Y(a) and Y(b), wobei das dazugehörige nicht automatische Wiegegerät der unter Punkt a) beschriebenen Europäischen Richtlinie entsprechen muss.

c. für Flüssigkeitsmessanlagen gemäss Metrologiegesetz (Stb.2006, 137) Alle Wiegegeräte, einschließlich der dazugehörigen Registriergeräte jedoch mit Ausnahme der

Wiegegeräte zum Wiegen von Flüssigkeiten bzw. Farbstoffen, müssen den Anforderungen der NEN-EN 45501 für Klasse IIII Wiegegeräte und den sonstigen Anforderungen kraft Metrologiegesetz (Stb.2006, 137) entsprechen.

Wiegegeräte zum Wiegen von flüssigen Zusatzmitteln bzw. Farbstoffen müssen die Anforderung der NEN-EN 45501 für Klasse III Wiegegeräte erfüllen wie auch den sonstigen Anforderungen kraft Metrologiegesetz (Stb.2006, 137) entsprechen.

Die Anzeigeskala auf den Zusatzmittelwaagen muss mindestens Tausendstel anzeigen und die

sonstigen Wiegegeräte zumindest fünf Hundertstel. Der Messbereich ist mit der Auflösung 1, 2, 5, 10, 20, 50, 100, usw. zu wählen. Bei Wiegegeräten > 6,0 m3 ist der Skalenwert von 6,0 m³ Wiegegeräten zu verwenden.

Die Ausgangsstoffe für Chargen ab 1,0 m³ bis zur maximalen Wiegekapazität müssen innerhalb der statisch geeichten Wiegestrecke des Wiegegerätes gewogen werden können.

Messgeräte, einschließlich der dazugehörigen Registriergeräte, müssen den Anforderungen laut

Metrologiegesetz entsprechen. Das Transportbetonunternehmen 4 ist verpflichtet, die Genauigkeit aller Mess- und Wiegegeräte

mindestens zweijährlich auf eigene Rechnung statisch und dynamisch prüfen zu lassen durch eine zur Eichung befugte und gemäß NEN-EN-ISO/IEC 17025 und/oder ISO/IEC 17020 akkreditierte Instanz und ferner so oft, wie es die Zertifizierungsstelle nötig findet. Von diesen Kontrollen wird ein Zertifikat der Zertifizierungsstelle zugesandt mit den dazugehörenden Messdaten über die statische und dynamische Kontrolle.

Die zur Eichung befugte Instanz muss einen Zusammenarbeitsvertrag haben mit der Instanz, welche

die Befolgung des Metrologiegesetzes überwacht. Ferner muss sie durch diese Aufsichtsinstanz beurteilt und zugelassen sein für die Eichung von Wiegeeinrichtungen für Strassen und für nicht automatische Wiegegeräte für Transportbetonanlagen und falls zutreffend für Flüssigkeitsmesser. Die zur Eichung befugte Instanz muss unabhängig sein, d.h. dass Reparaturen und Änderungen an Wiege- und Messgeräten nur durch eine andere und nicht durch die zur Eichung befugte Instanz ausgeführt werden dürfen.

Für eine stationäre oder mobile Transportbetonanlage gilt, dass die dynamische Prüfung bei einer Chargengröße von 1 m³ ausgeführt werden muss sowie bei der Hälfte der maximalen Chargengröße und auch bei der maximalen Chargengröße. Während der Prüfung muss nach maximal 2 Chargen gleicher Größe auf eine andere Chargengröße gewechselt werden. Insgesamt müssen 10 Chargen von jeder oben genannten Chargengröße beurteilt werden.

4 Diese Anforderung gilt für stationäre, mobile und fahrbare Anlagen.

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Für eine fahrbare Betonanlage gilt, dass eine dynamische Kontrolle ausgeführt werden muss indem man mit der Anlage Ausgangsstoffe für ca. 0,5 m³ Beton dosiert, separat auffängt, auf einem kalibrierten Wiegegerät wiegt und mit der vorher in der Anlage eingestellte Dosiermenge vergleicht. Falls für das Dosieren der Ausgangstoffe ein Volumendosiersystem verwendet wurde, muss bei Änderung von Ausgangsstoffen erneut eine dynamische Kontrolle für den betreffenden Ausgangstoff durchgeführt werden. Eine signifikant geänderte Korngradierung des Zuschlagmaterials wird als Änderung des Ausgangsstoffs gesehen.

Für eine fahrbare Betonanlage gilt, dass die Wiege- und Messgeräte mit einer Anfahrsicherheit ausgerüstet sind und ausreichend geschützt werden vor Erschütterungen, die während der Fortbewegungen der fahrbaren Betonanlagen auftreten. Kontrolle hiervon muss durch eine zur Eichung befugte Instanz erfolgen.

Die statische Prüfung von Wasser-, Zusatzmittel- und Zement/Zusatzstoffwaage muss ausschließlich

mit einer Massenwiegung vorgenommen werden. Die statistische Kontrolle der Zuschlagwaage muss mit einer Massenwiegung durchgeführt werden, deren Gesamtgewicht größer oder gleich ist an 50% des Wiegevermögens.

Die Kontrolle der Mess- und Wiegegeräte muss zweckmäßig ausgeführt werden können. Für eine

stationäre oder mobile Transportbetonanlage gilt, dass es möglich sein muss, die Gewichte ab Bodenoberfläche an Kabeln an den Wiegegeräten aufzuhängen, mit Ausnahme der Zusatzmittelwaage.

Bei einer mobilen Transportbetonanlage müssen am neuen Standort vor Anfang der Produktion die Wiegegeräte statisch kontrolliert werden. Diese statische Kontrolle muss stattfinden in Anwesenheit der befugten Eichinstanz oder durch Ausführung einer Wiegekontrolle mit einer Wiegekontrolleinrichtung im Beisein von der Zertifizierungsstelle. Letzteres ist nur dann möglich, wenn die Versiegelungen von Kabelverbindungskästen und Indikatoren intakt sind.

Kraftaufnehmer und Anzeiger müssen im Falle eines vorzeitigen Ersatzes durch die befugte

Eichinstanz neu eingestellt und geprüft werden. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Mess- und Wiegegeräte von der Eichinstanz versiegeln zu lassen. Gemäß 90/384/EEG müssen die Wiegegeräte mit einer CE-Kennzeichnung und einer grünen M-Vignette versehen sein, während die essentiellen Teile versiegelt sein müssen.

P.2 Anforderungen an Wiege- und Messverfahren Beim Wiegen bzw. Abmessen der Ausgangsstoffe und Zusatzmittel sind je Charge die folgenden

Abweichungen zwischen abgewogenem bzw. abgemessenem Wert und dem Soll-Wert, ausgedrückt in Prozenten vom Soll-Wert auf dem Waageschein, zulässig:

- beim Abwiegen von Zement oder Zusatzstoff mit Bindemittelfunktion (Type II) 1,5% - beim Abwiegen von Zuschlägen 2,0% - beim Abwiegen von (Schlamm von) Zusatzstoffen (Type I) 2,0% - beim Abwiegen bzw. Abmessen von Zugabewasser (einschl. Zementschlamm und Spülwasser) 2,0% - beim Abwiegen bzw. Abmessen von Zusatzmittel 3,0% Falls bei den Wiegegeräten für Zement, Zuschläge und Zusatzstoffe zweimal der kleinste Skalenwert

größer ist als der hier oben genannte Prozentsatz vom beabsichtigten Wert, muss 2 x der kleinste Skalenwert als zulässige Abweichung genommen werden. Bei einer fahrbaren Betonanlage mit einem Kontinu-Mischsystem müssen die Gewichte der dosierten Ausgangsstoffmengen und die dazugehörenden Rezepturkodes pro maximal 3 m³ Transportbeton festgelegt und kontrolliert werden. Die oben aufgeführten zulässigen Abweichungen dürfen nicht überschritten werden.

Bei einer fahrbaren Betonanlagen muss die Ausstattung der Wiegegeräte eine Kontrolle der Wiegebehälter bezüglich deren so vollständig wie möglichen Entleerung ermöglichen. Es darf nicht mehr als 0,25% der abgewogenen Menge Zuschläge und nicht mehr als 1% der abgewogenen Zementmenge bzw. Zusatzstoffmenge, oder 2 Skalenstriche, zurückbleiben.

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Bei Wiegeanlagen einer stationären oder mobilen Transportbetonanlage > 4 m3 müssen feine und grobe Gesteinskörnungen auf gesonderten Wiegegeräten gewogen werden. Das kumulative Wiegen von feinen und groben Gesteinskörnungen ist erlaubt bis zu Chargengrößen von maximal 4,5 m3.

Neben der Eichung durch eine hierzu befugte Instanz müssen Kontrollen hinsichtlich Funktionierens

der Wiegeanlage für alle Ausgangsstoffe ausgeführt werden: - Bei elektronischen und elektromechanischen Wiegeanlagen von stationären und mobilen

Transportbetonanlagen erfolgt dies täglich durch Kontrolle mit einer Wiegekontrolleinrichtung. Die zu prüfenden Punkte sind die Anzeige des Nullpunktes und eines Wertes innerhalb der

geeichten automatischen Wiegestrecke 5 des jeweiligen Wiegegerätes. - Bei mechanischen Waagen wird wöchentlich das gute Funktionieren des Wiegesystems geprüft. Die zu prüfenden Punkte sind zu beeinflussen durch:

- Verschmutzung der Füllstellen (Latz u.ä.) vom Zementwaagebehälter; - Verschmutzung der Messvorrichtung und deren Position;

- Verschmutzung der Waagebehälter für Ausgangsstoffe und des Nullstands der Waageuhr; - Freilauf von Waagebehälter, -armen und -stangen.

- Bei einer fahrbaren Betonanlage wird das gute Funktionieren des Wiegesystems täglich geprüft

gemäss nachstehenden Methoden: - mit Hilfe einer, wie auch für stationäre und mobile Transportbetonanlagen geforderten,

Wiegekontrolleinrichtung; - je Produktionstag ist eine vergleichbare Wiegung mit der geeichten Brückenwaage

auszuführen, wobei der Gewichtsunterschied zwischen Zuladegewicht und Eigengewicht der Anlage mit der Summe der dosierten Menge in den Aufzeichnungen der fahrbaren Dosier- und Mischstation übereinstimmen muss. Die erlaubte Differenz beträgt maximal 1,5%.

Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen schriftlich festgelegt werden. Die von der Wiegekontrolleinrichtung angegebenen Gewichte müssen täglich vor Beginn der

Produktion direkt nach Durchführung der Wiegekontrolle mit den Gewichten auf dem Eichzertifikat der betreffenden Wiegeanlage verglichen werden. Eine Abweichung bis zu maximal 3 Skalenteilen ist zulässig. Bei einer Abweichung von mehr als 3 Skalenteilen muss die Ursache dieser Abweichung behoben werden. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Skalenteilen darf nicht mit der Produktion angefangen werden oder muss diese sofort stillgesetzt werden. Unter 1 Skalenteil versteht man den Skalenwert „e“ der auf dem betreffenden Wiegegerät angezeigt wird.

Wenn Wasser abgemessen wird, muss dies mit Hilfe eines vom Niederländisches Messamt oder

einem hiermit gleichgestellten Institut bewilligten Flüssigkeitsmessgerät, das nicht in die Kategorie „Wassermessgerät“ fällt, oder eines Maßgefäßes vorgenommen werden.

Die Konstruktion der Messeinrichtung für Wasser muss so sein, dass die Anzeige nicht durch das Ausmaß oder das Wegfallen des Drucks in der Zufuhrleitung beeinflusst werden kann.

Die Eigenschaften einer derartigen Messanlage müssen auf die in Spalte 2 von Tabelle 1 in diesem Anhang P aufgeführten Werte abgestimmt werden.

Die Eigenschaften der Messvorrichtung für Wasser müssen an Ort und Stelle kontrolliert werden. Der Ausbau der Messeinrichtung und Kalibrierung der betreffenden Messeinrichtung im Flüssigkeitsmessgerät ist nicht gestattet.

Falls Zusatzmittel mit einem Flüssigkeitsmessgerät dosiert werden ist folgendes zutreffend:

a. Für das Dosieren von flüssigen Zusatzmitteln dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die durch das Niederländische Messamt oder einer gleichwertigen Instanz zugelassen sind und für die

5 Die geeichte automatische Wiegestrecke liegt für Wiegegeräte Klasse Y (a) zwischen 40 Skalateilen und dem Maximum Skalateilen und für Wiegegeräte Klasse Y (b) zwischen 100 Skalateilen und dem Maximum an Skalateilen. Die geeichte automatische Wiegestrecke ist auf dem Zertifikat der zur Eichung befugten Instanz aufgeführt.

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Messung von Flüssigkeiten mit einer kinematischen Viskosität von 200 mm2/s geeignet sind. Die Zertifizierungsstelle muss eine Kopie vom abgegebenen Zulassungsschein besitzen.

b. Das Leitungssystem muss so angelegt werden, dass es vor Ingebrauchnahme an den richtigen Stellen entlüftet werden kann. Während der Verwendung dürfen keine Luftblasen in der Zufuhrleitung entstehen. Außerdem soll es ein deutliches Warnzeichen geben für den Fall, dass die Flüssigkeit im Vorratsbehälter ein bestimmtes Minimum erreicht.

c. Jedes Zusatzmittel muss über einen separaten Kreis und über eine separate Messvorrichtung dosiert werden. Nach dieser Messvorrichtung muss im Kreis eine Ablassmöglichkeit vorhanden sein, welche für die Kontrolle der Dosiergenauigkeit geeignet ist.

d. Falls die Messvorrichtung mehr als ein Monat nicht verwendet wurde, muss der Kreis entleert werden. Die Messvorrichtung muss – nachdem der Kreis leer gelaufen ist – gereinigt werden um so zu verhindern, dass Zusatzmittel im Messgehäuse zurückbleiben und sich da festsetzen.

e. Bevor die Messeinrichtungen wieder verwendet werden, müssen sie durch die zur Eichung befugte Instanz kontrolliert werden.

f. Bei einer eventuellen Änderung der Messeinrichtung, des Leitungssystems, der Steuerung oder der Anzeigevorrichtung, muss eine Kontrolle durch die zur Eichung befugte Instanz ausgeführt und falls zutreffend, eine Erneuerung des Siegels vorgenommen werden.

P.3 Anzeigevorrichtungen Die analogen Anzeigevorrichtungen der Wiegeanlagen müssen so eingerichtet und aufgebaut sein,

dass ein falsches Ablesen als Folge einer Parallaxe möglichst ausgeschlossen wird. Das Ausmaß der Belastung muss über die gesamte Strecke der eingestellten Massenwiegung

abzulesen sein. Falls eine Wiegeanlage mit einer digitalen Anzeigevorrichtung ausgerüstet ist, muss diese Anzeige

nachstehende Bedingungen erfüllen: a. die Messwerte müssen von der Arbeitsposition aus gut ablesbar sein; b. die Anzeigevorrichtung muss so angeordnet sein, dass sie die Steuerung der Dosierverschlüsse

ermöglicht. Ersatz einer oder mehrerer Anzeigevorrichtungen muss der zur Eichung befugten Instanz gemeldet

werden. Werden die Zusatzmittel mit Hilfe von Messgefäßen dosiert, müssen die Abmessung und die

Maßstabverteilung den in Tabelle 2 von diesem Anhang P aufgeführten Anforderungen entsprechen. Um ein gutes Ablesen der Messgefäße für das Dosieren von Zusatzmittel zu ermöglichen, müssen minimal 100 Teilstriche auf dem Messgefäß angebracht sein, während der Teilstrichabstand minimal 4 mm betragen muss.

P.4 Wiegekapazität und Chargengröße Die Chargengröße eines Mischers einer stationären oder mobilen Transportbetonanlage muss auf

die Wiegekapazität der Anlage abgestimmt werden, unter Berücksichtigung einer eventuellen Vormischung bestimmter Ausgangsstoffe. Für Richtwerte hinsichtlich Kapazität der Wiegevorrichtungen wird verwiesen nach Tabelle 1 in diesem Anhang P.

In allen Fällen muss die Chargengröße immer so gewählt werden, dass durch Mischen in dem verfügbaren Mischgerät eine homogene Mischung entsteht, während die angegebene Mischkapazität nicht überschritten werden darf.

Jedes Unternehmen muss im Stande sein, Schlussfrachten von 1 m3 Transportbeton mit ausreichender Genauigkeit zusammenzustellen und zu kontrollieren (siehe P.1 und P.2).

Die Anforderungen für die Mengendosierung von Zusatzmittel sind in Tabelle 2 von Anhang P aufgeführt.

Für die gestellten Anforderungen bezüglich einer minimalen Wiegekapazität bzw. Mischkapazität wird verwiesen auf die Artikel 2.2 en 2.3.

P.5 Wiegeautomaten Zwecks abwiegen und abmessen von Ausgangsstoffen muss eine stationäre oder mobile

Transportbetonanlage über einen Wiegeautomat oder eine computergesteuerte Wiegeanlage verfügen

Wiegeautomaten sind Anlagen, wobei der Wiegeablauf für die gesamte Mischung durch ein vorab gegebenes Signal automatisch gestartet und schließlich auch automatisch beendet wird.

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Zutreffend: a. Alle Wiegungen müssen automatisch registriert werden (auf Papier und/oder digital); b. ein datierter Lieferübersicht muss vorliegen mit folgenden Angaben: - Identifikation Abnehmer/Projektname; - bestellte m3; - geforderte Festigkeits- und Umweltklasse; - gewünschte Konsistenzklasse des Frischbetons; - Rezepturcode. Die eingestellten Rezepturen müssen übersichtlich reproduziert werden können. c. Falls im Wiegeraum ein Monitor verwendet wird, muss dieser Monitor für den Mischmeister gut

sichtbar aufgestellt und gegen Lichteinfall geschützt sein. d. Alle auf diesem Bildschirm gezeigten Angaben müssen übersichtlich, eindeutig und in einer für

den Mischmeister verständlichen Sprache erscheinen. e. Die Produktion einer bestimmten eingestellten Rezeptur darf nur dann stattfinden können, nachdem alle zu dosierenden Ausgangsstoffmengen laut dieser Rezeptur automatisch auf dem Monitor erschienen sind. Diese Angaben müssen während des gesamten Wiegevorgangs sichtbar bleiben. Es wird empfohlen, die Abweichung von der abgewogenen Menge im Vergleich zur Soll-Menge auf dem Monitor wiederzugeben. f. Im Computerprogramm ist deutlich zu unterscheiden zwischen dem benötigten Teil für die

Prozessteuerung und dem Teil für die Qualitätskontrolle. Die Einstellung der Rezeptur bzw. deren Änderung fällt unter die Verantwortlichkeit des Betontechnologen.

g. Dem Mischmeister muss es ermöglicht werden, um während der Herstellung von Beton kleine Korrekturen der Dosierung von Zugabewasser vorzunehmen. Diese Korrektur muss in die Registrierung eingearbeitet werden. Die Grenzen für die Wasserkorrektur müssen vom Betontechnologen eingegeben werden.

h. Auch die Dosierung von Wasser und Zusatzmittel, ungeachtet ob über eine Wiege- oder Messanlage dosiert wird, muss automatisiert sein. Die dosierten Mengen müssen automatisch registriert werden.

P.6 Zusätzliche Anforderungen an Mess- und Wiegeverfahren von fahrbaren Betonanlagen

An die Mess- und Wiegeverfahren von fahrbaren Betonanlagen werden folgende ergänzende Anforderungen gestellt: a. Von jeder produzierten Betonzusammenstellung muss am jeweiligen Standort eine aktuelle

Mischungsberechnung, auf Basis der in der fahrbaren Anlage vorhandenen Ausgangsstoffe, vorliegen.

b. Auf Basis der Aufstellung muss eine aktuelle Instruktion mit Angabe von Dosierschiebern, Hähnen u.ä., welche zu einer bestimmten Mischung gehören, vorhanden sein.

c. Die Bedienung der Wasserdosierung muss es ermöglichen, während der Produktion Korrekturen in der beizugebenden Zugabewassermenge anzubringen. Diese Wasserkorrektur muss registriert werden.

d. Die Einstellmöglichkeit von Dosierschiebern, Hähnen u.ä. muss derart sein, dass mit einer einmaligen Festlegung der Einstellung immer wieder die gleiche Qualität Beton produziert werden kann.

e. Neben den dosierten Ausgangsstoffmengen und dem dazugehörenden Rezepturkode muss auch die Einstellung der Dosierschieber, Hähne u.ä. in der Dosierregistrierung eingetragen sein.

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Tabelle 1 - Richtwerte für die Kapazität der Wiegegeräte

Maximum Chargengewicht in m3

Richtwert für die Kapazität in kg

ZEMENT / ZUSATZSTOFFE

1 2 3 4/4,5 5 6

500 1000 1500 2000 2500

3000 1)

GESTEINSKÖRNUNGEN fein grob

1 2 3 4/4,5 5 6

1000 2000 3000 4000 5000

6000 1)

1500 3000 4500 6000 7500

9000 1)

KUMULATIVES WIEGEN GESTEINSKÖRNUNGEN

1 2 3 4 > 4

2500 5000 7000 10000

- 2)

ZUGABEWASSER 3)

1 2 3 4/4,5 5 6

250 500 750 1000 1250

1500 1)

ZUSATZMITTEL Wenn sowohl kleine als auch große Zusatzmittelmengen dosiert werden müssen, ist im Zusammenhang mit der geforderten Wiegegenauigkeit der Einsatz von 2 Zusatzmittelwaagen zu erwägen, z.B. 1 Waage mit einer Kapazität bis 10 kg und 1 Waage mit einer Kapazität von 50 à 75 kg, abhängig von der Kapazität der Anlage. 1) Bei Wiegegeräten > 6,0 m3 ist kein größerer Skalenwert erlaubt als der Skalenwert der 6,0 m3

Wiegegeräte. 2) Verpflichtet wird das getrennte Wiegen von feinen und groben Gesteinskörnungen (Art. 5.3.3). 3) Schlamm von Zusatzstoffen darf nur mit dem Wassermessgerät gewogen werden.

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Tabelle 2 – Anforderungen an Volumendosierung von Zusatzmitteln

Dosierung in l

Chargengröße Anlage

1 m3 2 m3 3 m3 4 m3 6 m3

Richtlinie für Inhalt Maßgefäß in l

Skalen-anzeige

in ml

(max.)

Richtlinie für Inhalt Maßgefäß in l

Skalen-anzeige

in ml

(max.)

Richtlinie für Inhalt Maßgefäß in l

Skalen-anzeige

in ml

(max.)

Richtlinie für Inhalt Maßgefäß in l

Skalen-anzeige

in ml

(max.)

Richtlinie für Inhalt Maßgefäß in l

Skalen-anzeige

in ml

(max.)

0,05- 0,2 0,2- 1,0 1,0- 6,0 6,0- 12,0

0,2 1,0 6,0

12,0

2 10 50

100

0,5 2,0

12,0 25,0

5 20

100 200

0,75 3,0

20,0 36,0

5 20

100 200

1,0 5,0

25,0 50,0

10 50

200 200

2,0 7,5

36,0 75,0

20 50

200 500

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ANHANG Q PRÜFUNG ZUGABEWASSER IN ERGÄNZUNG AUF NEN-EN 1008 Prüfung von Zugabewasser in Ergänzung auf die NEN-EN 1008 Dieses Verfahren gibt eine ergänzende Information für die Prüfung von Zugabewasser für Mörtel und Beton auf Basis der NEN-EN 1008. Dieses Verfahren wurde ausgearbeitet, weil in einigen Fällen das Prüfschema gemäß NEN-EN 1008 undeutlich oder unpraktisch ist. Änderungen:

1. Bestimmung der Karbonatalkalinität NEN-EN-ISO 9963-2: auf Seite 6 sind Umrechnungsfaktoren aufgeführt, jedoch nicht für Na2CO3, wohl für CaCO3. Der Faktor für CaCO3 kann geändert werden auf Na2CO3. Mit der Verbindung Na2CO3 ist man sicher, da sie leichter is.

2. NEN-EN 1008 weist noch auf NEN-EN 196-2 hin. NEN-EN 196-21 wurde durch die NEN-EN 196-2 ersetzt. Die Berechnungen in der NEN-EN 196-2 können angepasst werden, sodass die gefundenen Werte die gleichen Einheiten haben wie in der NEN-EN 1008.

3. Nach 6.1.1 und 6/1/2 muss eine Farbe beurteilt werden. Hierfür kann die Farbenpalette B (NEN-EN 1744-1 Paragraf 5.10.5) verwendet werden. Bei einer eventuellen Untauglichkeit muss das Labor vor Ausmusterung, oder Ausführung der Schritte 28, 29 und 30 der NEN-EN 1008, Kontakt mit der Zertifizierungsstelle aufnehmen. Die Zertifizierungsstelle hat in diesem Falle den Zertifikatinhaber zu informieren.

4. In der Abfolge der Arbeitsschritte findet keine Beurteilung statt bei Wahrnehmung von Wasserstoffsulfid nach Zugabe von Salzsäure. Eine eventuelle Wahrnehmung von Wasserstoffsulfid muss in den Bericht eingetragen werden.

5. Die Bestimmung des Trockenstoffgehalts laut NEN-EN 12880 bedeutet in der Praxis, dass mehr als 1 Liter Wasser eingedämpft werden muss. Er darf auf 100 ml Wasser eingedämpft werden vorausgesetzt, dass die Wiegungen ausgeführt werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg anstelle von 1 mg.

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ANHANG R ÄNDERUNG HINSICHTLICH FRÜHERER VERSION BRL 1801-1 vom 2010-03-11 Die wichtigsten Änderungen in dieser BRL 1801 im Bezug auf die Version der BRL-1801-1 vom 11. März 2010 beziehen sich auf:

Diese Frühere Version Änderungen/Anpassungen BRL 1801 BRL 1801-1 Allgemein Allgemein Lay-out und Artikeleinteilung gemäss den Anforderungen Der

Harmonisierungskommission Bau (HCB) der Stiftung Bauqualität (SBK) in Rijswijk und dem Rat für Akkreditierung (RvA) in Utrecht.

2.1 2.1 Die Definition „Transportbeton“ wurde geändert. Artikel 3 bis einschließlich 6

- Eingearbeitet laut Richtlinien HCB. Trennung Baubeschluss, Beschluss Bodenqualität und nicht Baubeschluss bezogene Anforderungen.

3.1 - KOMO® Zertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ beschrieben.

Artikel 7 - Betrifft nur die Anforderungen an das Unternehmen. 7.3.3 a 6.3 Änderung der Beschreibung für die Weise von Prüfungen von

höchster Festigkeitsklasse im Falle eines Produktionsstops länger als 2 Monate.

7.3.3 c 7.5.3 KOMO® Zertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ beschrieben. Text „z.B. gemäss Produktspezifikation“ gestrichen.

7.4.1 7.8.1 Änderung Vorgang Eignungsprüfung Druckfestigkeit. 7.4.5 - Einarbeitung - Untersuchung im Falle einer fahrbaren mobilen

Anlage. 7.9.7 12.3 Meldung einer Änderung der Mitarbeiter innerhalb einer Woche. Artikel 8 - Aufgaben der Zertifizierungsstelle. Manche Artikel beziehen sich

ausserdem auf Aufgaben des Unternehmens 8.1.2 a 7.9 Maximaler Unterschied zwischen internen und externen

Ergebnisses der Druckfestigkeit während der Zulassungsuntersuchung.

8.1.3 a - KOMO® Zertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“ beschrieben.

8.1.6 - Einarbeitung nach Richtlinien HCB. 8.3.1 7.9 Maximaler Unterschied zwischen internen und externen

Ergebnisses der Druckfestigkeit bei zertifizierten Transportbetonanlagen.

Artikel 9 - Einarbeitung nach Richtlinien HCB. Artikel 10 7.10 Anforderungen an das Fremdlabor. Anhang A bis einschl. Q

Anhang 1 bis einschl. 18

Aufzählung Anhang wird alphabetisch.

Anhang I Anhang 9 Aufnahme der Anforderungen an sehr fliessbaren und selbstverdichtenden Beton in der BRL. Tabellen im Anhang bleiben bestehen.

Anhang N Anhang 14 Ergänzt mit Beispiel für KOMO® Zertifikat „Lieferung nach Zusammenstellung“.

Anhang P Art. 5 Anforderungen an Wiege- und Messgeräte wurden nach Anhang P gebracht.

Anhang P.2 5.3.3 Kumulatives Wiegen von feinen und groben Zuschlägen ist erlaubt bis zu einer Chargengröße von maximal 4,5 m³.

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Diese Frühere

Version Änderungen/Anpassungen

BRL 1801-1 BRL 1801 Anhang 2 Anhang 2 verfallen: Ausnahmebewilligung bezüglich Minimum

Chargengröße und Paket Festigkeitsklassen. Verdeutlichung der Ausnahmebewilligung.

Anhang 3 Anhang 3 Verdeutlichung Stromschema Anhang 4 Anhang 4 Ergänzende Anforderung und erklärender Text für die

Beprobung des Wasser-Zementfaktors im Rahmen der Produktionskontrolle.

Anhang 5 Anhang 5 Verfallene Anforderungen an Steinkohlenflugasche und gemahlene granulierte Hochofenschlacke.

Anhang 7 Anhang 7 Anpassung Umschreibung Eingangskontrolle Ausgangsstoffe in Tabelle 3 von Anhang 7. Fußnoten 4, 5 und 6 sind neu.

Anhang 7 Anhang 7 Tabelle 4 Abhängigkeit von Festigkeitsklasse und Bindemittel

Anhang 7 Anhang 7 In Tabelle 7 fehlten z.B. Manometer von Flüssigkeits- penetrationsgeräten und die Kontrolle der Temperatur bei der Bestimmung des Wasser-Zementfaktors (wohl oder nicht mit Gasbrenner, wohl oder nicht mit elektrischem Ofen)

Anhang 9 Anhang 10 Änderung Tabelle 1. Verwendung des J-Ring Tests für selbstverdichtenden Beton im Kombination mit Erhöhung der maximalen Korngröße auf 32 mm. Neu: Fußnote 4 in Tabelle 1

Anhang 9 Anhang 10 5.4 geändert Anhang 9 Anhang 10 Änderung der Fußnote 1 in Tabelle 3 Anhang 10 und 11

Anhang 11 und 12

werden hinfällig sobald die Veröffentlichung der betreffende NEN-EN definitiv ist.

Anhang 16 5.3.4 erweitert mit Tabelle 1 und 2 aus der BRL 1801 Anhang 17 - Bezüglich ergänzende Anforderung bei der Beurteilung des

Zugabewassers. Quelle: BMC-Verfahren