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Übungsfälle „Anfechtung und Widerruf“ Fall K will bei V 10 Flaschen Wein eines bestimmten Jahrgangs bestellen. Als er die Bestellung formuliert, vertippt er sich und schreibt 100 Flaschen. Als V die 100 Flaschen liefert, stellt sich der Irrtum heraus. K will den Vertrag über 100 Flaschen nicht gelten lassen; V besteht auf Abnahme der 100 Flaschen. Zu Recht? Lösung Anspruch des V auf Abnahme der Flaschen aus § 433 I? nur, wenn zwischen V und K ein Kaufvertrag besteht Angebot und Annahme (+) ABER: wirksame Anfechtung der Willenserklärung durch K Anfechtungsgrund: § 119 I (+) Erklärungsirrtum: K hat nicht erklärt, was er erklären wollte Anfechtungserklärung (+) („K will den Vertrag nicht gelten lassen“) Anfechtungsfrist: § 121 „unverzüglich“ (+) Folge: § 142 Æ Willenserklärung des K wegen Anfechtung von Anfang an nichtig DAHER Kaufvertrag (-) Æ V hat keine Ansprüche gegen K Fall K will bei V 10 Flaschen Wein eines bestimmten Jahrgangs bestellen. Als er die Bestellung formuliert, vertippt er sich und schreibt 100 Flaschen. Als V die 100 Flaschen liefert, stellt sich der Irrtum heraus. K ficht seine Erklärung an. V verlangt nun den Ersatz der Portokosten für die Zusendung der Lieferung in Höhe von 40,00 €. Zu Recht? Lösung Anspruch des V gegen K auf Schadenersatz aus § 122? angefochtene Willenserklärung (+) wegen Erklärungsirrtum des K innerhalb der Anfechtungsfrist, §§ 119 I, 121 Schaden des V (+) Portokosten i.H.v. 40,00 € Verursachung des Schadens durch Vertrauen des V auf die Gültigkeit des Vertrages (+) Æ V hätte die Portokosten nur aufgewendet, weil er auf das Zustandekommen des Kaufvertrags vertraute Kenntnis / fahrlässige Unkenntnis des V vom Anfechtungsgrund, § 122 II (-) ERGEBNIS: K muss V die Portokosten ersetzen. 1

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Page 1: Übungsfälle „Anfechtung und Widerruf“ Fall Lö · PDF fileÜbungsfälle „Anfechtung und Widerruf“ Fall . K will bei V 10 Flaschen Wein eines bestimmten Jahrgangs bestellen

Übungsfälle „Anfechtung und Widerruf“ Fall K will bei V 10 Flaschen Wein eines bestimmten Jahrgangs bestellen. Als er die Bestellung formuliert, vertippt er sich und schreibt 100 Flaschen. Als V die 100 Flaschen liefert, stellt sich der Irrtum heraus. K will den Vertrag über 100 Flaschen nicht gelten lassen; V besteht auf Abnahme der 100 Flaschen. Zu Recht? Lösung − Anspruch des V auf Abnahme der Flaschen aus § 433 I? − nur, wenn zwischen V und K ein Kaufvertrag besteht − Angebot und Annahme (+) − ABER: wirksame Anfechtung der Willenserklärung durch K − Anfechtungsgrund: § 119 I (+) Erklärungsirrtum: K hat nicht erklärt, was er erklären wollte − Anfechtungserklärung (+) („K will den Vertrag nicht gelten lassen“) − Anfechtungsfrist: § 121 „unverzüglich“ (+) − Folge: § 142 Willenserklärung des K wegen Anfechtung von Anfang an nichtig − DAHER Kaufvertrag (-) V hat keine Ansprüche gegen K Fall K will bei V 10 Flaschen Wein eines bestimmten Jahrgangs bestellen. Als er die Bestellung formuliert, vertippt er sich und schreibt 100 Flaschen. Als V die 100 Flaschen liefert, stellt sich der Irrtum heraus. K ficht seine Erklärung an. V verlangt nun den Ersatz der Portokosten für die Zusendung der Lieferung in Höhe von 40,00 €. Zu Recht? Lösung − Anspruch des V gegen K auf Schadenersatz aus § 122? − angefochtene Willenserklärung (+) wegen Erklärungsirrtum des K innerhalb der

Anfechtungsfrist, §§ 119 I, 121 − Schaden des V (+) Portokosten i.H.v. 40,00 € − Verursachung des Schadens durch Vertrauen des V auf die Gültigkeit des Vertrages (+)

V hätte die Portokosten nur aufgewendet, weil er auf das Zustandekommen des Kaufvertrags vertraute

− Kenntnis / fahrlässige Unkenntnis des V vom Anfechtungsgrund, § 122 II (-) − ERGEBNIS: K muss V die Portokosten ersetzen.

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Fall V verkauft an K ein Gemälde, von dem er annimmt, es sei allenfalls 500 € wert. Danach erfährt er, dass die Bilder dieses Malers für mindestens 3000 € gehandelt werden. Kann V anfechten? Nennen Sie die einschlägigen Normen und begründen Sie kurz Ihre Entscheidung! Lösung − Hat V einen Anfechtungsgrund? − Erklärungsirrtum, § 119 I (-) da V erklärte, was er erklären wollte − Inhaltsirrtum, § 119 I (-) da V wusste, was er erklärt − Eigenschaftsirrtum, § 119 II (-) da „Eigenschaft“ = der Sache auf Dauer anhaftend, also

wertbildende Faktoren − hier: Irrtum des V über den Wert selbst = unbeachtlicher Motivirrtum! − Täuschung oder Drohung, § 123 (-) − ERGEBNIS: V hat keinen Anfechtungsgrund und kann daher nicht anfechten Fall Rentnerin K nimmt an einer Busreise in den Thüringer Wald teil. Bestandteil der Fahrt ist auch eine „Werbeveranstaltung“ des V, bei der sich K zum Kauf einer Heizdecke zum Preis von 150,00 € hinreißen lässt. Über ihre Rechte als Verbraucherin wird sie nicht aufgeklärt. Wieder zu Hause bereut K den Kauf. Als V nach 6 Wochen die Zahlung des Kaufpreises anmahnt, fragt K, was sie tun kann, um aus dem Geschäft herauszukommen. Lösung − Widerrufsrecht der K aus § 355? − K als Verbraucherin, § 13 (+) da Kauf für private Zwecke − gesetzliches Widerrufsrecht (+) § 312 I = Haustürgeschäft

• Vertrag über entgeltliche Leistung (+) • Zustandekommen des Geschäfts bei einer Freizeitveranstaltung, § 312 I 1 Nr. 2

(+) − Widerrufsfrist von 2 Wochen: hier (-) mangels Belehrung der K, § 355 II, III − Form des Widerrufs, § 355 I 2: in Textform (§ 126b) ohne Begründung oder

Zurücksenden der Kaufsache − ERGEBNIS: K hat ein Widerrufsrecht aus § 355

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Übungsfall „Bereicherungsrecht“ Fall Der 16jährige K hat mit V einen Kaufvertrag über ein Mofa geschlossen. V hat das Mofa sofort an K übereignet. Als die Eltern von dem Geschäft erfahren, verweigern sie die Genehmigung. V verlangt nun das Mofa zurück. K muss nun zugeben, dass das Mofa bei einem von ihm verursachten Unfall vollständig zerstört worden ist. Welche Ansprüche hat V? Lösung • Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Mofas aus § 812 I 1?

− Leistung des V an K (+) da das Mofa bewusst und zweckgerichtet (= in Erfüllung des Kaufvertrags) an K übereignet und dadurch das Vermögen des K gemehrt worden ist

− dadurch Bereicherung des K (+) Erwerb des Eigentums an dem Mofa − ohne rechtlichen Grund (+) da der der Übereignung zugrunde liegende Kaufvertrag (§

433) wegen §§ 107, 108 unwirksam war, hatte K gegen V keinen Anspruch auf Übereignung (§ 929) der Kaufsache

• Zwischenergebnis: K muss V das durch dessen Leistung Erlangte herausgeben =

Rückübertragung des Eigentums an dem Mofa, §§ 812 I 1, 818 I • Problem: Mofa ist zerstört, Herausgabe also unmöglich • Anspruch auf Wertersatz, § 818 II jedoch (-) da wegen der Zerstörung der K nicht mehr

bereichert ist, § 818 III • ERGEBNIS: V kann gegen K keine Bereicherungsansprüche geltend machen.

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Übungsfälle „Besitz“ Fall E hat sein Fahrrad am Fahrradständer vor der Uni abgestellt, ohne es abzuschließen. Kurz nach der Vorlesung bittet ihn sein Freund L, ihm das Fahrrad zu leihen, womit E einverstanden ist. Er fordert L auf, sich das Rad einfach zu nehmen. Auf dem Weg zum Fahrradständer sieht er, wie Dieb D dabei ist, mit dem Fahrrad wegzufahren. Darf L dem D das Rad mit Gewalt abnehmen? Lösung − Recht des L zur Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 II? − Fahrrad als bewegliche Sache (+) − L als Besitzer, § 854?

• tatsächliche Sachherrschaft ursprünglich bei E, auch mit Abstellen im Fahrradständer ohne das Rad abzuschließen

• Erlangen der Sachherrschaft durch L, § 854 I (-) zwar faktische Zugriffsmöglichkeit, jedoch keine erkennbare Dokumentation des Besitz-übergangs nach außen

• ABER: Möglichkeit des L, die Sachherrschaft auszuüben, § 854 II (+), da Fahrrad nicht abgeschlossen und Standort bekannt, d.h. bloße Einigung zwischen E und L genügt

− Ausübung verbotener Eigenmacht durch D (+), vgl. § 858: D hat den Besitz des L am Rad widerrechtlich entzogen

− D durch L „auf frischer Tat betroffen“ (+) ERGEBNIS: L darf D das Rad nach § 859 II mit Gewalt abnehmen. Fall E ist Inhaber eines Zeitungsladens. Jede Nacht stellt der Lieferant L die Zeitungslieferungen für den kommenden Tag vor der Ladentür ab. Eines Morgens vor der Öffnung des Geschäfts beobachtet die Angestellte A, wie sich D an dem noch vor der Tür liegenden Paket zu schaffen macht, eine Zeitung entnimmt und davonlaufen will. Darf A den D verfolgen und ihm die Zeitung mit Gewalt wieder abnehmen? Lösung − Recht der A auf Ausübung des Selbsthilferechts nach §§ 859 II, 860? − Zeitung als bewegliche Sache (+) − E als unmittelbarer Besitzer der Zeitung, § 854 I (+) da Besitzbegründungswille und

tatsächliche Sachherrschaft (Besitzwechsel von L auf E nach außen erkennbar dokumentiert durch das Ablegen vor dem Geschäft)

− verbotene Eigenmacht des D (+) da widerrechtliche Besitzentziehung ohne Willen des E − A als Besitzdiener in des E, vgl. § 855 (+) da Weisungsunterworfenheit und

Besitzausübung für diesen ERGEBNIS: A darf die dem Besitzer aus § 859 II zustehenden Selbsthilferechte gemäß § 860 ausüben und die Zeitung dem D mit Gewalt wieder abnehmen.

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Fall Dieb D übergibt seiner Freundin F diverse Schmuckstücke, die er dem E gestohlen hat. F soll diese verwahren und so vor dem Zugriff der Polizei schützen. Welche Besitzverhältnisse bestehen an dem Schmuck? Lösung − F als unmittelbare Besitzerin, § 854 I (+) da Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft

und Besitzbegründungswille − D als mittelbarer Besitzer, § 868?

• Rechtsverhältnis zwischen D und F, vermöge dessen F auf Zeit dem D gegenüber zum Besitz berechtigt und verpflichtet ist (+)

• hier: Verwahrungsvertrag (§ 688) zwar gemäß § 138 unwirksam, aber tatsächlicher Wille der F, für den D den Besitz zu mitteln und tatsächliche Sachherrschaft der F (diese besitzt als Verwahrer, vgl. Wortlaut des § 868)

• Ergebnis: F = Besitzmittlerin; D = mittelbarer Besitzer − Besitz des E, vgl. § 856 (-) da Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft nicht lediglich

vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt, da er nicht weiß, wo sich der Schmuck befindet

Übungsfall„Dienst- und Werkvertrag“ Fall: Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag (nach Brox, Besonderes Schuldrecht, S. 237) A bringt seinen PKW zur Reparatur in die Werkstatt des U, weil der Motor defekt ist. U lässt die Reparatur von dem bei ihm angestellten Kfz-Mechaniker M vornehmen. Die Bemühungen des M bleiben aber ohne Erfolg, da er die Fehlerquelle nicht entdecken kann. Kann U von A das vereinbarte Entgelt für die Reparatur verlangen? Kann M von U den vereinbarten Stundenlohn verlangen? Lösung − U – A = Werkvertrag, § 631 − U ist gegenüber A zur Herstellung eines Werkes verpflichtet: Reparatur des Wagens − U als Unternehmer trägt Erfolgsrisiko − ohne Erfolg kein Vergütungsanspruch, § 631 − U – M = Dienstvertrag, § 611 − M schuldet nur Tätigwerden im Rahmen des mit U bestehenden

Dauerschuldverhältnisses − Interessenbewertung: M trägt kein Erfolgsrisiko, auch weil er nicht eigenverantwortlich

handeln kann, sondern den Weisungen des U unterworfen ist − Lohnanspruch (+) auch wenn der mit der Tätigkeit angestrebte Erfolg nicht eintritt

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Übungsfälle „Eigentum an beweglichen Sachen“ Fall V verkauft am 1. Januar ein Auto an K. Beide vereinbaren, dass K den Kaufpreis bis zum Monatsende zahlen soll. Als K nicht zahlt, schickt V seinen Angestellten A am 2. Februar zu K mit der Anweisung, dem K das Fahrzeug zu überbringen und nach dem Geld zu fragen. A übergibt das Fahrzeug im Namen des V. K nimmt es entgegen, verweigert aber weiterhin die Zahlung. V ist empört und verlangt von K die Herausgabe des Wagens. K verweigert dies mit der Begründung, dass er als Eigentümer des Fahrzeugs hierzu nicht verpflichtet ist. Zu Recht? Lösung − Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des PKW aus § 985? − Besitz des K, vgl. § 854 (+) da tatsächliche Sachherrschaft − Eigentum des V an dem Fahrzeug ursprünglich (+) − ABER Eigentumserwerb des K gemäß § 929? − Einigung über den Eigentumserwerb, § 929 S. 1:

• Angebot zur Einigung konkludent mit Ablieferung des Wagens durch A • Willenserklärung des A wirkt gemäß § 164 I für und gegen V, da er dessen

Stellvertreter ist • Annahme des Angebots konkludent durch Entgegennahme des Fahrzeugs durch K

− Übergabe des Fahrzeugs (+) da Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft zugunsten des K

ERGEBNIS: Da die Voraussetzungen des § 929 S. 1 erfüllt sind, ist K Eigentümer des Fahrzeugs geworden. V hat daher keinen Herausgabeanspruch aus § 985. WICHTIG: Dass K den Kaufpreis nicht gezahlt hat, stellt zwar eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag dar (vgl. § 433 II), ist aber wegen des Trennungsprinzips für den Eigentumsübergang vollkommen unbeachtlich! Fall V ist Eigentümerin eines wertvollen Gemäldes, an dem sie sehr hängt. Als sie dringend Geld benötigt, entschließt sie sich, das Bild an E zu verkaufen. Beide einigen sich, dass das Bild dem E gehören, es aber bis zum Tod der V bei dieser verbleiben soll. Ist E Eigentümer des Gemäldes geworden? Lösung − Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 (-) da V den unmittelbaren Besitz behalten soll − Eigentumserwerb nach §§ 929, 930?

• Einigung zwischen V und E über den Eigentumsübergang (+) • Ersetzung der Übergabe durch ein Besitzkonstitut nach § 930 (+) da beide ein

Rechtsverhältnis vereinbaren, das V zum Besitz des Gemäldes berechtigt • Besitzkonstitut auf Zeit (+) bis zum Tod der V • Besitzmittlungswille der V (+)

− Ergebnis: E ist gemäß §§ 929, 930 Eigentümer des Gemäldes geworden.

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Fall V ist Eigentümer eines Autos, das er an D vermietet hat. V verkauft den Wagen an E. Beide einigen sich, dass von das Auto nun an E gehören soll und dieser es nach Ablauf der Mietzeit bei D abholen soll. D weiß von dieser Vereinbarung nichts. Ist E Eigentümer geworden? Lösung − Eigentumserwerb nach § 929 (-) mangels Übergabe − Eigentumserwerb nach §§ 929, 930 (-), da V (!) nicht unmittelbarer Besitzer des Wagens

ist − Eigentumserwerb nach §§ 929, 931?

• Einigung zwischen V und E über den Eigentumsübergang (+) • Ersetzung der Übergabe durch Abtretung (§ 398) des Herausgabeanspruchs von V

gegen D aus dem Mietvertrag (§ 546) an E, d.h. nunmehr Berechtigung des E, von D die Herausgabe zu verlangen = mittelbarer Besitz des E (§ 868)

• Kenntnis des D nicht erforderlich Ergebnis: E ist gemäß §§ 929, 931 Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Fall E hat B sein Auto geliehen. Als B Geld braucht, verkauft er das Fahrzeug an D. Die Übergabe findet sofort statt. Beide einigen sich, dass D Eigentümer werden soll. Hat D Eigentum erworben, wenn er nicht wusste, dass E der wahre Eigentümer des Wagens war? Lösung − Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 (-) zwar Einigung und Übergabe; B ist jedoch nicht

Eigentümer − gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 I?

• Veräußerung nach § 929 S. 1 (+) • B als Nichtberechtigter (+) • Gutgläubigkeit des D, vgl. § 932 II (+) da er davon ausging, dass B Eigentümer ist • kein Abhandenkommen, § 935 (+) da E seinen unmittelbaren Besitz freiwillig an B

übertragen hat − Ergebnis: D hat gutgläubig Eigentum erworben. Abwandlung Fall wie oben. Hat D Eigentum erworben, wenn ihm B mitgeteilt hat, der Wagen gehöre E; dieser habe ihn aber gebeten, einen Käufer zu suchen? Lösung − Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 (-) zwar Einigung und Übergabe; B ist jedoch nicht

Eigentümer − gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 I?

• Veräußerung nach § 929 S. 1 (+) • B als Nichtberechtigter (+)

− Gutgläubigkeit des D (-), da er weiß, dass B nicht Eigentümer ist; kein Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, vgl. § 932 II

− Ergebnis: D hat kein Eigentum erworben.

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Fall V hat sich von E einen Baukran geliehen. Er veräußert den Kran an den gutgläubigen D. Damit V weiterhin seine Bauaufträge erledigen kann, vereinbart er mit D, dass diesem zwar der Kran gehören soll, V ihn aber weiterhin behalten soll. Nach kurzer Zeit erfährt D, dass V gar nicht Eigentümer war. Er fährt kurzerhand zu dessen Baustelle, lässt sich den Kran herausgeben und transportiert ihn ab. Ist D Eigentümer geworden? Lösung − Eigentumserwerb nach §§ 929, 930 (-) zwar Einigung und Vereinbarung eines

Besitzkonstituts, jedoch war V nicht Eigentümer − gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929, 930, 933?

• Veräußerung nach § 930 (+) • V als Nichtberechtigter (+) • Übergabe des Krans von V an D (+) • Gutgläubigkeit des D im Zeitpunkt der Übergabe, vgl. § 932 II (-) da D dann schon die

wahren Eigentumsverhältnisse kannte − Ergebnis: D ist nicht Eigentümer geworden.

Übungsfälle „Eigentum an unbeweglichen Sachen“ Fall E verkauft sein Grundstück an K. Am 2. Januar 2006 erklären beide ordnungsgemäß vor dem Notar die Auflassung. Einen Tag später stellt K beim Grundbuchamt unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen einen Antrag auf seine Eintragung als Eigentümer. Am 10. Januar 2006 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des V eröffnet. K wird am 12. Januar als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, K habe kein Eigentum erworben, da V wegen der Insolvenz nicht mehr verfügungsbefugt war. Zu Recht? Lösung − Eigentumserwerb am Grundstück durch K? − notariell beurkundete Einigung zwischen V und K, §§ 873 I, 925 I (+) − Eintragung des K als Eigentümer, § 873 I (+) − Problem: Verlust der Verfügungsbefugnis des V (§ 81 InsO) vor Vollendung des

Eigentumsübergangs − Unbeachtlichkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 878?

• Bindungswirkung der Auflassungserklärung für V (+), vgl. § 873 II • Eintragungsantrag des K vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung (+) • d.h. zum Eigentumserwerb fehlt nur noch die Eintragung des K

Ergebnis: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert den Eigentumserwerb des K nicht, da die Voraussetzungen des § 878 erfüllt sind.

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Fall E verkauft sein Grundstück durch notariellen Kaufvertrag an K. Die Auflassung soll erst erfolgen, wenn K den Kaufpreis bezahlt wird, jedoch bestellt E zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch eingetragen wird. Später bietet D dem E einen wesentlich höheren Preis für das Grundstück. E geht auf das Angebot ein; beide schließen sogleich formwirksam einen Kaufvertrag und vereinbaren die Auflassung. D wird als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Ist D Eigentümer geworden? Was kann K tun? Lösung Eigentumserwerb des D? − notariell beurkundete Auflassung, §§ 873, 925 (+) − Eintragung des D, § 873 (+) − Verfügungsbefugnis des E (+) da Vormerkung diese nicht beschränkt Ergebnis: D ist Eigentümer geworden, da alle Voraussetzungen der §§ 873, 925 erfüllt sind. Rechte des K? − mangels Auflassung und Eintragung im Grundbuch zunächst kein Eigentumserwerb des

K − jedoch Anspruch des K auf Übereignung des Grundstücks aus § 433 I 1?

• Auflassungsvormerkung zugunsten K, § 883 I (+) • gegenüber K Unwirksamkeit der Übereignung des Grundstücks an D, § 883 II (+) • d.h. gegenüber K gilt weiterhin E als Eigentümer und K kann von ihm die Auflassung

verlangen.

• Anspruch des K auf Eintragung ins Grundbuch (+) nach Stellung eines Eintragungsantrags, Nachweis der Auflassung von E an K sowie Bewilligung der Eintragung durch den Voreingetragenen = D

• Anspruch des K gegen D auf Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer, § 888 I (+)

Ergebnis: K kann Auflassung und seine Eintragung ins Grundbuch erzwingen. Fall E ist Eigentümer eines Grundstücks. Am 2. Januar 2006 verkauft er es formgerecht an K; die Auflassung wird sogleich erklärt. K wird am 10. Januar 2006 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Am 1. Februar 2006 verkauft K das Grundstück weiter an D. Im formwirksamen Kaufvertrag wird auch die Auflassung erklärt. D stellt am 3. Februar 2006 beim Grundbuchamt den Antrag auf seine Eintragung als Eigentümer. Kurz erfahren K und D, dass E geisteskrank ist. Gleichwohl wird D am 28. Februar 2006 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Wer ist Eigentümer des Grundstücks? Lösung − zunächst Eigentum des E − Eigentumserwerb des K (-)

• zwar Auflassung und Eintragung nach §§ 873, 925 • jedoch Unwirksamkeit der Willenserklärung des E gemäß § 104 Nr. 2, 105 I

− Eigentumserwerb des D von K, § 892? • Auflassung und Eintragung des D, §§ 873, 925 (+) • K als Nichtberechtiger (s.o.)

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• Unrichtigkeit des Grundbuchs, § 892 I (+) da K statt E als Eigentümer eingetragen • Gutgläubigkeit des D, § 892 I zunächst (+) • aber: Kenntnis des D von der Unrichtigkeit des Grundbuchs vor seiner Eintragung • vgl. aber § 892 II: zum Eigentumserwerb des D fehlte nur noch die Eintragung

maßgeblicher Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit ist die Stellung des Eintragungsantrags − Ergebnis: Da D bei Stellung des Eintragungsantrags die Unrichtigkeit des Grundbuchs

nicht kannte, hat er gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück erworben.

Übungsfälle „Firmenrecht“ Fall Hans Müller betreibt in Jena ein Café unter der Firma „Kaffeepause Hans Müller e. Kfm.“, das seit Jahren gute Umsätze abwirft. Der seit langem mit ihm verfeindete Heinz Müller will an diesem Erfolg teilhaben und eröffnet in der Nähe ebenfalls ein Café. Als Firma meldet er „Kaffeepause Heinz Müller e. Kfm.“ zum Handelsregister an. Hans Müller ist empört und überlegt, ob er Heinz Müller auf Unterlassung verklagen kann. Hätte dies Aussicht auf Erfolg? Lösung • Unterlassungsanspruch des Hans Müller aus § 37 II HGB? • nur (+) wenn Heinz Müller unbefugt eine Firma gebraucht und Hans Müller dadurch in

seinen Rechten verletzt wird • unbefugter Gebrauch der Firma „Kaffeepause Heinz Müller e. Kfm.“ nach §§ 17 ff HGB? • Verstoß gegen § 30 HGB nur, wenn beide Unternehmen wegen der Firma nicht deutlich

unterscheidbar sind • bei Personenfirmen: Verwendung des Vornamens i.d.R. ausreichend für

Unterscheidbarkeit, vgl. auch § 30 II HGB: ergänzender Zusatz nur bei völliger Gleichheit von Vor- und Familiennamen

• Ergebnis: eine Unterlassungsklage des Hans Müller hätte (nach den Maßstäben des HGB) nur wenig Aussicht auf Erfolg.

Fall K kauft von V dessen Autowerkstatt und führt mit Einwilligung des V die Firma „Autoreparatur V, Nachfolger K e. Kfm“. Kurz vor seinem Ausscheiden hatte V den Wagen des X repariert, der jedoch die Reparaturkosten in Höhe von 1.500 € noch nicht beglichen hat. Außerdem hatte V noch eine neue Hebebühne für die Werkstatt zum Preis von 10.000 € von Y erworben. Kann K von X die Zahlung der 1.500 € verlangen? Kann Y von K die Abnahme der Hebebühne und Zahlung der 10.000 € verlangen? Lösung • Haftung des K als Erwerber des Unternehmens, § 25 HGB • Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (+) Kaufvertrag zwischen K und V • Fortführung der bisherigen Firma mit Nachfolgezusatz (+) • keine Vereinbarung zwischen V und K über Haftungsausschluss

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• Haftung des Erwerbers mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB d.h. K muss Hebebühne abnehmen und bezahlen (aus § 433 II BGB), da Verbindlichkeit im Geschäft begründet wurde

• zudem Erwerb aller Forderungen des Unternehmens, da V in Firmenfortführung eingewilligt hat, § 25 I 2 HGB d.h. K kann von X Reparaturkosten i. H. v. 1500 € aus § 631 BGB verlangen.

Übungsfall „Geschäftsfähigkeit“ Fall Tante T schenkt dem 17jährigen M 1000 € zur Anschaffung eines großen Lexikons. Die Eltern sind mit der Anschaffung des Lexikons einverstanden. M kauft stattdessen aber mit dem Geld bei V ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 900 €. Die Eltern sind empört und lehnen das Geschäft ab. Kann V von M die Zahlung des Kaufpreises verlangen? Lösung − Anspruch des V gegen M auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 I? − nur, wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist − § 106: beschränkte Geschäftsfähigkeit des M − § 107: Einwilligung der gesetzlichen Vertreters (§ 1629 = Eltern) für WE, die dem

Minderjährigen nicht lediglich rechtlichen Vorteil bringen − rechtlicher Vorteil bei Kaufvertragsschluss (-) da Pflicht des M zur Zahlung des

Kaufpreises (§ 433 II) − § 108: mangels Genehmigung der Eltern Unwirksamkeit des Vertrags − § 110: Wirksamkeit des Vertrags infolge Bewirkens der Leistung mit eigenen Mitteln des

Minderjährigen (-) da Geld nicht „zur freien Verfügung“ überlassen, sondern zum Kauf eines Lexikons

− ERGEBNIS: V kann nicht Bezahlung des Mofas fordern.

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Übungsfälle „Handelsgeschäfte“ Fall Die Geschäftsführerin G des Kindergartens „Zwergen-Paradies GmbH“ gibt mündlich im Namen der GmbH eine Bürgschaftserklärung gegenüber X ab. Als X die GmbH als Bürge in Anspruch nehmen will, wendet G ein, der mündliche Bürgschaftsvertrag sei unwirksam, da sie kein Handelsgewerbe betreibe. Ist dieser Einwand berechtigt? Lösung − Anspruch des X gegen die GmbH auf Erfüllung der Bürgenschuld, § 765 BGB (+) wenn

wirksamer Vertrag zwischen X und GmbH zustande gekommen − nach § 766 BGB grundsätzlich Schriftform der Bürgschaftserklärung erforderlich − Modifikation durch § 350 HGB (+) wenn die GmbH Kaufmann ist − Kaufmannseigenschaft kraft Gesetzes (+) vgl. § 6 HGB, da GmbH eine

Handelsgesellschaft ist – unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt − auf Kaufmannseigenschaft der G kommt es nicht an, da sie als Geschäftsführerin die

GmbH nur vertritt und nicht selbst Trägerin des Unternehmens ist − Ergebnis: da die GmbH als Bürgin Kaufmann ist, findet die Formvorschrift des § 766 BGB

gemäß § 350 HGB keine Anwendung. Der Bürgschaftsvertrag ist wirksam, so dass X von der GmbH Erfüllung der Bürgschaftsschuld verlangen kann.

Fall Kaufmann K führt bei der B-Bank AG sein Firmenkonto. Er erteilt der B per Fax den Auftrag, für ihn 500 Aktien der X-AG zu kaufen. Als er nach einem halben Jahr wegen der immensen Kurssteigerungen die Aktien wieder verkaufen will, um den Gewinn abzuschöpfen, stellt er fest, dass die Bank den Auftrag nicht ausgeführt hat. Er verlangt Schadenersatz nach §§ 280 I, III, 281 BGB. Die B lehnt dies ab, da mangels Annahmeerklärung kein Vertrag zustande gekommen sei. Wer hat Recht? Lösung − Anspruch des K gegen B auf Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281

BGB (+) wenn B schuldhaft Pflichten aus einem Schuldverhältnis verletzt hat − Schuldverhältnis zwischen K und B (+) zwar keine Annahmeerklärung der B, aber ihr

Schweigen gilt nach § 362 HGB als Annahme • B als Kaufmann (+) § 6 HGB: AG ist Handelsgesellschaft • Geschäftsverbindung zwischen K und B über die Besorgung von Geschäften (+) da B

für K Bankgeschäfte besorgt • Zugang des Antrags des K (+) • keine unverzügliche Antwort der B

− Pflichtverletzung durch Nichtausführung des Auftrags (+) − Vertretenmüssen (+) zumindest Fahrlässigkeit, §§ 280 I 2, 276 BGB − Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung (+) da besondere Umstände nach §

281 II BGB vorliegen: Nacherfüllung hätte für K keinen Wert − Schaden (+) entgangene Kursgewinne − Ergebnis: K kann von der B Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB

verlangen

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Fall Kaufmann K betreibt eine Schneiderei, in der er auch Änderungsarbeiten vornimmt. X hatte ihm ein teures Ballkleid aus Seide mit Diamantenbesatz zum Kürzen vorbeigebracht. Als Y in den Laden kommt, gefällt ihr das Kleid so gut, dass K es ihr verkauft und sogleich übereignet. Ist Y Eigentümerin geworden, wenn K ihr gegenüber zwar eingeräumt hat, dass das Kleid zwar der X gehört, diese es aber bei ihm in Kommission gegeben hat? Lösung − Eigentumserwerb nach § 929 BGB (-) da K nicht Eigentümer des Kleides war − Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB (-) mangels Gutgläubigkeit der Y, vgl. § 932 II

BGB: Y wusste, dass das Kleid nicht im Eigentum des K stand − Eigentumserwerb nach § 366 HGB?

• K als Kaufmann (+) • Veräußerung des Kleides in seinem Handelsgeschäft (+) • guter Glaube der Y an die Befugnis des K, über das Kleid zu verfügen (+) • kein Abhandenkommen des Kleides, § 935 BGB (+) da X den unmittelbaren Besitz

freiwillig an K übertragen hatte − Ergebnis: Y hat nach § 366 HGB gutgläubig das Eigentum an dem Kleid erworben.

Übungsfälle „Handelskauf“ Fall Einzelhändler H hat bei der „Südfrüchte oHG“ 50 Kisten Ananas zum Preis von 500 € bestellt. Als X die Ware im Namen der oHG bei H abliefern will, verweigert dieser ohne jeden Grund die Annahme. Da die Früchte zu verderben drohen, lässt die oHG diese versteigern, kann dabei aber lediglich 250 € erzielen. Die Differenz verlangt sie von H. H lehnt die Forde-rung mit der Begründung ab, mangels Lieferung müsse er auch nicht zahlen. Besteht der Anspruch der oHG? Lösung − Anspruch der oHG gegen H auf Zahlung von 250 € aus § 433 II BGB? − Kaufvertrag, § 433 BGB (+) − Untergang der Kaufpreisforderung durch die Versteigerung der Waren, § 326 I 1 BGB (-)

da Nichtleistung der oHG nicht auf § 275 I BGB beruht • Annahmeverzug des H, § 293 BGB (+) • Recht der oHG, die Versteigerung durchzuführen, § 373 II (+) da H (§ 1 I HGB) und die

oHG (§ 6 HGB) Kaufleute sind • Versteigerung ohne Androhung möglich, § 373 II 2 HGB

− Versteigerung „für Rechnung des säumigen Käufers“ = H, § 373 III HGB, d.h. Abrechnung nach Auftragsrecht • oHG muss Versteigerungserlös an H herausgeben, § 667 BGB • im Übrigen aber Bestehenbleiben der Kaufpreisforderung

− Ergebnis: Die oHG hat gegen H einen Anspruch auf Begleichung des Restkaufpreises in Höhe von 250 € aus § 433 II BGB.

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Fall A hat bei der B-Bank AG sein Gehaltskonto. Er beauftragt die B, für ihn sofort 100 Aktien der X-AG zu kaufen. Der Antrag bleibt liegen. Als er auf Mahnung des A schließlich ausgeführt wird, ist der Kurs um 10% gestiegen. Haftet die Bank für die Differenz? Lösung − Anspruch des A gegen B auf Schadenersatz aus § 376 I HGB?

• B als Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 HGB • Vereinbarung einer fest bestimmten Leistungszeit (+) „sofort“ • Schweigen der B als Annahmeerklärung, § 362 HGB, da laufende

Geschäftsverbindung zwischen A und B über die Besorgung von Geschäften • Nichtleistung zur bestimmten Zeit (+)

− Ergebnis: A kann von B aus § 376 I HGB Schadenersatz verlangen, und zwar in Höhe des Unterschieds im Börsenpreis zwischen geschuldeter und tatsächlicher Leistungszeit, § 376 II HGB

Fall Einzelhändler H hat bei der „Südfrüchte oHG“ 20 Kisten mit Ananas-Konserven bestellt. Diese werden am 1. Februar geliefert. Am 10. März beschwert sich eine Kundin bei H darüber, dass die Früchte in den Dosen verschimmelt sind, was man von außen nicht erken-nen konnte. H überprüft sogleich die noch im Lager befindlichen Konserven und stellt fest, dass diese allesamt verdorben sind. Er zeigt dies umgehend der oHG an. Kann er von dieser Lieferung neuer, einwandfreier Ware verlangen? Lösung − Anspruch des H gegen die oHG auf Nachlieferung aus §§ 433, 437, 439 BGB? − Kaufvertrag zwischen H und oHG, § 433 BGB (+) − Mangel der Kaufsache, § 434 I 2 Nr. 2 BGB (+) da sich verschimmeltes Obst nicht zum

Verzehr eignet − Erhalt der Gewährleistungsrechte durch rechtzeitige Mängelrüge, § 377 HGB?

• beiderseitiges Handelsgeschäft (+) H (§ 1 I HGB) und die oHG (§ 6 HGB) sind Kaufleute und das Geschäft gehört zu ihrem Handelsgewerbe, § 343 HGB

• unverzügliche Untersuchung und Rüge nach Ablieferung durch den Verkäufer? • zwar nicht unmittelbar nach Ablieferung; Schimmel war jedoch von außen nicht

erkennbar und es wäre „untunlich“, von H bei Lieferung das Öffnen aller Konserven zu verlangen

• daher: verdeckter Mangel nach § 377 III HGB • unverzügliche (§ 121 BGB) Rüge nach Entdeckung des Mangels (+)

− Ergebnis: H hat nach §§ 433, 437, 439 BGB einen Anspruch gegen die oHG auf Nachlieferung mangelfreier Waren.

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Übungsfälle „Handelsrechtliche Vertretungsmacht“ Fall Kaufmann K betreibt ein Hotel. Er hat dem P wirksam Prokura erteilt. P kauft bei X „p.pa.“ mehrere Gabelstapler und einen Baukran. Außerdem nimmt er bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellt zur Sicherung der Darlehensschuld eine Hypothek auf das Hotelgrundstück. Als K davon erfährt, ist er empört. Er fragt, ob die von P abgeschlossenen Geschäfte wirksam sind. Lösung − Wirksamkeit des mit X abgeschlossenen Kaufvertrags (§ 433 BGB)? − eigene Willenserklärung des P (+) − im Namen des K (+) vgl. Zeichnung „p.pa.“ − im Rahmen seiner Vertretungsmacht?

• § 49 I HGB: Prokurist ist ermächtigt, alle Geschäfte abzuschließen, die der Betrieb eines = irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt

• Branchenzugehörigkeit nicht erforderlich − daher Wirksamkeit des Kaufvertrags (+) − Wirksamkeit der Darlehensaufnahme (§ 488 BGB) aus den eben genannten Gründen

ebenfalls (+) − Wirksamkeit der Bestellung der Hypothek ( § 1113 BGB)? − eigene Willenserklärung des P (+) − im Namen des K (+) vgl. Zeichnung „p.pa.“ − im Rahmen seiner Vertretungsmacht?

• § 49 I HGB: Prokurist ist ermächtigt, alle Geschäfte abzuschließen, die der Betrieb eines = irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt

• ABER keine Ermächtigung zur Belastung von Grundstücken, § 49 II HGB • Bestellung der Hypothek als Grundstücksbelastung (+) da dadurch B-Bank das Recht

erwirbt, aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu fordern, § 1113 BGB − daher Wirksamkeit der Hypothekenbestellung (-) Fall Kaufmann K hat P Prokura erteilt. Im Arbeitsvertrag zwischen K und P ist vereinbart, dass P keine Geschäfte abschließen darf, deren Wert 100.000 € übersteigt. Gleichwohl kauft P bei X im Namen des K eine Maschine zum Preis von 500.000 €. Als X Abnahme und Bezahlung verlangt, verweigert K dies unter Verweis auf den beschränkten Umfang der Prokura. Zu Recht? Hat K Ansprüche gegen P? Lösung − Anspruch des X gegen K auf Abnahme und Bezahlung der Maschine aus § 433 II BGB? − (+) wenn die Willenserklärung des P für und gegen den K wirkt, § 164 BGB

• eigene Willenserklärung des P (+) • im Namen des K (+) • im Rahmen der Vertretungsmacht (+) vgl. § 49 I HGB = alle Geschäfte, die der Betrieb

eines Handelsgewerbes mit sich bringt • Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis (K – P) gegenüber X unwirksam, § 50 I

HGB • Gutgläubigkeit des X (+)

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− Ergebnis: P handelte mit Vertretungsmacht, so dass seine Willenserklärung für und gegen K wirkt, § 164 BGB. Daher ist zwischen X und K ein Kaufvertrag zustande gekommen und K ist aus § 433 II BGB zur Abnahme und Bezahlung der Maschine verpflichtet.

− Anspruch des K gegen P auf Schadenersatz aus § 280 I BGB? • Pflichtverletzung des P durch Überschreiten der im Arbeitsvertrag gesetzten Grenzen

der Vertretungsmacht • Vertretenmüssen des P (+), §§ 280 I 2, 276 • Schaden des K? Zwar muss er den Kaufvertrag erfüllen und 500.000 € an X zahlen.

Dafür erhält er aber die Maschine. Schaden vorerst also (-) − Ergebnis: zunächst kein Anspruch des K gegen P auf Schadenersatz aus § 280 I BGB. Fall K will sich im Geschäft des V eine Stereoanlage kaufen. Er lässt sich von der Aushilfe A bedienen, die ihm eine Anlage zum Preis von 500 € verkauft. Auf Bitten des K räumt sie ihm die Möglichkeit der Ratenzahlung ein. Ist zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande gekommen? Lösung − Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen K und V (+) wenn die Willenserklärung der A für und

gegen V wirkt, § 164 BGB • eigene Willenserklärung der A (+) • im Namen des V (+) da sich dies aus den Umständen ergibt, vgl. § 164 I 2 BGB • Vertretungsmacht der A (+) vgl. § 56 HGB, da sie mit Wissen und Wollen des V in

dessen Geschäft tätig ist • Verkauf der Stereoanlage gegen Ratenzahlung kein ungewöhnliches Geschäft

− Ergebnis: Kaufvertrag zwischen K und V (+)

Übungsfälle „Kaufmannsbegriff“ Fall Die städtische Arbeitsloseninitiative A nimmt gebrauchte Möbel entgegen, lässt diese durch ihre zwei Angestellten Instandsetzen und gibt sie anschließend gegen ein geringes Entgelt an Bedürftige ab. Aus dem Erlös werden die laufenden Kosten der Einrichtung, die Angestellten sowie eine Schreibkraft bezahlt. Muss sich die Arbeitsloseninitiative im Handelsregister eintragen lassen? Lösung − Eintragungspflicht nach § 29 HGB nur, wenn A = Kaufmann − § 1 I HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt Möbelverkauf als

Gewerbe? − Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs, § 1 II HGB? − hier Gewinnerzielungsabsicht (-) − Ergebnis: Kaufmannsbegriff nicht erfüllt, keine Eintragungspflicht

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Fall K will während der Fußball-WM 2006 vor allen Austragungsstadien Thüringer Bratwürste verkaufen. Um den Arbeitsaufwand zu bewältigen, muss er 40 Mitarbeiter einstellen und einige 100.000 € investieren, um Arbeitsgerät und Würstchen einzukaufen. Wegen der erwarteten Besucherzahlen verspricht er sich gleichwohl hohe Gewinne. Ist er verpflichtet, sich zum Handelsregister anzumelden? Lösung − Eintragungspflicht nach § 29 HGB nur, wenn K = Kaufmann − § 1 I HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt − Bratwurstverkauf als Gewerbe, d.h. erfordern Art oder Umfang der geplanten Tätigkeit

einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb? • selbständige Tätigkeit, vgl. § 84 I 2 HGB (+) • Erkennbarkeit nach außen (+) • Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet (+) • Gewinnerzielungsabsicht (+) • Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit? Tätigkeit zwar begrenzt auf lediglich 3

Wochen, jedoch insgesamt auf eine Vielzahl von Geschäften ausgerichtet = ausreichend für Dauerhaftigkeit

• weitere Kriterien: hohe Zahl von Mitarbeiter, vergleichsweise großer Umfang des Geschäfts

Ergebnis: K ist Ist-Kaufmann gemäß § 1 I HGB und muss sich als solcher nach § 29 HGB ins Handelsregister eintragen lassen. Fall Imker I besitzt fünf Bienenvölker. Den von diesen produzierten Honig verkauft er in einem Hofladen, in dem vier Mitarbeiter angestellt sind und der einen monatlichen Gewinn von 5.000 € abwirft. I hatte sich freiwillig im Handelsregister als Kaufmann eintragen lassen. Nach einiger Zeit werden ihm aber die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere Buchführung und Finanzierung, lästig. Er möchte seine Eintragung daher wieder löschen lassen. Ist das möglich? Lösung − I als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. v. § 3 I HGB (+) da planmäßige

Tierhaltung (Bienen) zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Honig) − Verkauf des Honigs im Hofladen kein eigenständiges, sondern Nebengewerbe nach § 3

III HGB • Imkerei als selbständiges landwirtschaftliches Unternehmen • Laden organisatorisch mit der Imkerei verbunden und von dieser abhängig • Betrieb durch denselben Unternehmer = I

− daher: Gesamtbetrachtung von Imkerei und Laden als landwirtschaftlicher Betrieb nach § 3 I HGB

− nach Art und Umfang Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs (+) vgl. Umsatz, Mitarbeiterzahl

− Anspruch auf Löschung daher nur nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften für die Löschung kaufmännischer Firmen, § 3 II HGB, d.h. § 2 S. 3 HGB gilt nicht!

− Löschung nur, wenn Betrieb eingestellt oder wenn Umfang des § 1 II HGB nicht mehr erreicht wird

− hier (-)

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Ergebnis: I kann seine Eintragung im Handelsregister nicht rückgängig machen. Fall A und B betreiben einen kleinen Partyservice ohne weitere Angestellte, der auch kaum Umsätze abwirft. Sie lassen sich nicht ins Handelsregister eintragen. Im Geschäftsverkehr treten sie jedoch als „Partyservice A&B oHG“ auf, weil sie glauben, als solche seriöser zu wirken und dadurch mehr Aufträge erzielen zu können. 4 Wochen nach Lieferung mehrerer Paletten Einweggeschirr stellen sie fest, dass dieses kaputt und offensichtlich unbrauchbar ist. Sie machen gegenüber dem Lieferanten L-GmbH ihre Rechte auf Mängelgewährleistung geltend. L weist dies zurück, da A und B ihrer Rügepflicht auf § 377 HGB nicht nachgekommen sind. Zu Recht? Lösung − Rügepflicht aus § 377 HGB (+) wenn Kauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft war − L-GmbH als Kaufmann (+) vgl. § 6 HGB − A und B als Kaufleute?

• Ist-Kaufleute nach § 1 HGB (-) da Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern

• Form-Kaufleute nach § 6 HGB (-) da sie tatsächlich keine oHG gegründet haben • ABER Erwecken des Rechtsscheins einer Handelsgesellschaft i.S.v. § 6 HGB in

zurechenbarer Weise (+) und Gutgläubigkeit der L-GmbH (+) Ergebnis: A und B sind Scheinkaufleute und müssen sich daher trotz fehlender Eintragung als Kaufleute behandeln lassen! Daher gilt für sie auch die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB. Mangels fristgemäßer Rüge der Mangelhaftigkeit der Ware haben A und B ihre Gewährleistungsrechte verloren, vgl. § 377 III HGB.

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Übungsfälle „Kaufrecht“ Fall Kneipenbetreiber K kauft bei V eine neue Zapfanlage zum Preis von 5.000 €. Nach einigen Tagen stellt sich heraus, dass das aus der Anlage gezapfte Bier zu warm ist, weil V aus Unachtsamkeit beim Einbau das Kühlaggregat beschädigt hat. K fordert V auf, ihm eine neue Zapfanlage zu liefern. V entgegnet jedoch, es sei lediglich ein neues Kühlaggregat einzubauen, um den Fehler zu beheben. Nachdem V die Reparatur durchgeführt hat und die Anlage nun einwandfrei funktioniert, verlangt K von ihm wegen des Ärgers einen Rabatt auf den Kaufpreis sowie Schadenersatz in Höhe von 600 € für den bis zur Reparatur entgangenen Umsatz. Zu Recht? Lösung − Recht des K auf Minderung („Rabatt“) des Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 441? − Kaufvertrag zwischen K und V, § 433 (+) − Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang zwar (+), jedoch Behebung des Mangels

durch Reparatur − Ergebnis: Minderung (-) − Anspruch des K gegen V auf Schadenersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 I? − Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang, § 434 II 1 (+) − Verschulden des Verkäufers, § 276 (+) Fahrlässigkeit − Schaden infolge der mangelhaften Lieferung, der durch Nacherfüllung nicht beseitigt

werden konnte (+) • Hätte V das Kühlaggregat nicht beschädigt, hätte die Anlage von Anfang an

funktioniert. • Umsatzeinbußen i. H. v. 600 € können auch durch die Reparatur der Anlage

nicht wieder ausgeglichen werden ERGEBNIS: Anspruch des K auf Kaufpreisminderung (-), Anspruch auf Ersatz des Betriebsausfallschadens (+) Fall K ersteigert bei ebay einen gebrauchten Laptop von V, der gewerblich einen Versand für Hard- und Software betreibt und ebay als Plattform hierfür nutzt. V hatte in der Produkt-beschreibung angegeben, dass er das Gerät mit einem „garantiert neuen“ Akku ausgestattet hat. Um Geld zu sparen, hatte er aber tatsächlich einen alten Akku eingebaut. Zugleich wies V darauf hin, dass er jede Haftung wegen Mängeln ausschließe. Nach 2 Monaten zeigt sich, dass der Akku wegen eines Fehlers laufend Kurzschlüsse verursacht. K bittet um den Austausch des Akkus. V erwidert, K habe den Fehler selbst verursacht, können zumindest niemals beweisen, dass der Fehler schon bei der Versendung vorgelegen habe. Zudem habe er auch wegen des Haftungsausschlusses keinerlei Ansprüche. V sehe sich daher zu nichts verpflichtet. K möchte das Gerät nun zurückgeben und sich von V den Kaufpreis erstatten lassen. Zu Recht?

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Lösung − Recht des K auf Rücktritt vom Vertrag, §§ 437 Nr. 2, 440, 323 ? − Kaufvertrag zwischen K und V, § 433 (+) − Mangel der Kaufsache (+) bei Gefahrübergang, § 434 I 2? − hier: Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang nach § 476, da Verbrauchs-

güterkauf i. S. v. § 474 I • K als Verbraucher, § 13 (+) • V als Unternehmer, § 14 (+) da Verkauf zu gewerblichen Zwecken • Kauf einer beweglichen Sache (+) • Achtung: § 474 I 2 gilt nicht, da keine öffentliche Versteigerung vorliegt! • Auftreten des Mangels innerhalb von sechs Monaten (+)

− Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 323 II Nr. 1 (+) wegen endgültiger und ernsthafter Verweigerung der Nacherfüllung durch V

− Wirksamkeit des Haftungsausschlusses, § 444 (-) wegen Beschaffenheitsgarantie („garantiert neu“)

− EREGBNIS: Rücktrittsrecht des K (+) − Folgen: K muss den Laptop an V zurückgeben, kann dafür aber den Kaufpreis

zurückverlangen, § 346 I

Übungsfälle „Kreditsicherung“ Fall S will bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 1.000.000 € aufnehmen. Die Bank besteht zur Sicherung der Darlehensforderung auf einer Bürgschaft. Nach langem Zureden kann S seine Ehefrau E, die seit Jahren arbeitslos ist und über kein nennenswertes Vermögen verfügt, zum Abschluss des Bürgschaftsvertrags bewegen. E stimmt dem auch deshalb zu, weil sie Angst hat, anderenfalls von S verlassen zu werden. Als S mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gerät, will die B-Bank E in Anspruch nehmen. E verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Bürgschaftsvertrag sei sittenwidrig und daher unwirksam. Zu Recht? Lösung − Anspruch der B gegen E auf Zahlung von 1.000.000 € aus § 765? − Problem: Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags wegen Sittenwidrigkeit nach § 138?

• krasses Missverhältnis zwischen Leistungsverpflichtung des Bürgen und dessen Leistungsfähigkeit (+) E ist vermögenslos und hat keinerlei Einkommen – Bürgschaftsschuld mit 1.000.000 € von ihr nicht zu erbringen

• berechtigtes Interesse der B an der Bürgschaft trotz Überforderung der E (-) da kein Vermögenszuwachs bei E zu erwarten

Ergebnis: Da E durch die Bürgschaft krass überfordert würde, ist der Vertrag nach § 138 sittenwidrig und daher nichtig. B hat daher keinen Anspruch aus § 675.

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Fall V hat E unter Eigentumsvorbehalt sein Auto verkauft. Bevor er alle Kaufpreisraten gezahlt hat, verschenkt er den Wagen an seinen Neffen D und übereignet ihn sogleich. Ist D Eigentümer geworden, wenn er von dem Eigentumsvorbehalt nichts wusste? Lösung − Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 (-)

• zwar Einigung und Übergabe • E war jedoch nicht Eigentümer, da Übereignung V an E unter der Bedingung der

vollständigen Kaufpreiszahlung stand, § 449 • Bedingung ist noch nicht erfüllt, daher tritt die Rechtsfolge Eigentumsübergang nicht

ein, § 158 I − gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 I?

• Veräußerung nach dem Modus des § 929 S. 1 (+) • E als Nichtberechtigter (+) • Gutgläubigkeit des D, vgl. § 932 II (+) da er davon ausging, dass E Eigentümer ist • kein Abhandenkommen seitens V, § 935 (+)

− Ergebnis: D hat gutgläubig Eigentum erworben. Fall V übereignet sein Warenlager zur Sicherung eines Kredits an die Bank E. Später verkauft und übereignet er verschiedene Gegenstände aus dem Warenlager an D. Hat D Eigentum an den Waren erworben, wenn er glaubte, V sei Eigentümer? Lösung − Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 (-)

• zwar Einigung und Übergabe • V war jedoch nicht Eigentümer, da er durch die Sicherungsübereignung an E sein

Eigentum gemäß §§ 929, 930 verloren hat − gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 I?

• Veräußerung nach dem Modus des § 929 S. 1 (+) • V als Nichtberechtigter (+) • Gutgläubigkeit des D, vgl. § 932 II (+) da er davon ausging, dass V Eigentümer ist • kein Abhandenkommen seitens E, § 935 (+)

− Ergebnis: D hat gutgläubig Eigentum erworben.

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Fall V hat von E unter Eigentumsvorbehalt einen Baukran gekauft. Noch vor Begleichung der letzten Kaufpreisrate übereignet er den Kran zur Sicherung eines Darlehens an die Bank D. Nach kurzer Zeit erfährt D von dem Eigentumsvorbehalt. Sie lässt sich daraufhin von V den Kran herausgeben und transportiert ihn ab. Ist D Eigentümerin des Krans geworden? Lösung − Eigentumserwerb nach §§ 929, 930 (-)

• zwar Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts, §§ 929, 930 • jedoch war V nicht Eigentümer, da Übereignung E an V unter der Bedingung der

vollständigen Kaufpreiszahlung stand, § 449 • Bedingung ist noch nicht erfüllt, daher tritt die Rechtsfolge Eigentumsübergang nicht

ein, § 158 I − gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929, 930, 933?

• Veräußerung nach dem Modus des § 930 (+) • V als Nichtberechtigter (+) • Übergabe des Krans von V an D (+) • Gutgläubigkeit der D im Zeitpunkt der Übergabe, § 933 (-)da D da bereits die wahren

Eigentumsverhältnisse kannte, vgl. § 932 II − Ergebnis: D ist nicht Eigentümer geworden.

Übungsfall „Nichtige Rechtsgeschäfte“ Fall V verkauft K ein Grundstück zum Preis von 200.000 €. Um Steuern und Notargebühren zu sparen, einigen sich K und V darauf, im notariellen Kaufvertrag lediglich 150.000 € als Kaufpreis anzugeben. Später kommt es zum Streit zwischen beiden Parteien. K besteht auf Übereignung des Grundstücks; V verweigert diese. Prüfen und begründen Sie unter Verwendung der einschlägigen Normen, ob K aus dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks hat! Lösung: Anspruch auf Übereignung aus § 433 I? • nur (+) wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist • Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrags nach § 117 I: Kaufpreis von 150.000 € war nicht

gewollt! • § 117 II: Wirksamkeit des verdeckten – also des eigentlich gewollten – Geschäfts

gesondert prüfen • gewolltes Geschäft – Kaufpreis von 200.000 € – nichtig nach §§ 125 S. 1, 311b I mangels

notarieller Beurkundung

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Übungsfälle „Publizität des Handelsregisters“ Fall U erteilt P Prokura, die in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird. Ein Jahr später widerruft U die Prokura, meldet das Erlöschen aber nicht zur Eintragung an, so dass das Erlöschen weder eingetragen noch bekannt gemacht wird. Einen Monat nach dem Widerruf schließt P im Namen des U einen Kaufvertrag mit X, in dem er ihm den Firmenwagen verkauft. X wusste nichts vom Erlöschen der Prokura. Muss U den Wagen an X übereignen? Lösung − Anspruch des X gegen U auf Übereignung des Wagens aus § 433 I BGB? − (+) wenn die auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung des P im

Namen des U gemäß § 164 I BGB für und gegen diesen wirkt − Prokura zwar durch Widerruf erloschen, § 52 I HGB und damit eigentlich Ende der

Vertretungsmacht − ABER Widerruf als eintragungspflichtige Tatsache, § 53 III HGB − keine Kenntnis des X vom Widerruf = Vertrauen, dass die Prokura noch besteht − § 15 I HGB: solange der Widerruf nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann U ihn

dem X nicht entgegenhalten − d.h. U muss sich so behandeln lassen, als wäre die Prokura nicht widerrufen worden Ergebnis: P hatte also gegenüber X Vertretungsmacht und konnte im Namen des U wirksam Willenserklärungen für diesen abgeben. Damit ist ein Kaufvertrag zwischen X und U zustande gekommen. U ist gemäß § 433 I BGB zur Übereignung des PKW verpflichtet. Fall U hat die dem P erteilte Prokura widerrufen, das Erlöschen aber nicht zur Eintragung angemeldet, so dass das Erlöschen weder eingetragen noch bekannt gemacht wurde. P schließt nach Widerruf der Prokura im Namen des U einen Kaufvertrag mit X, dem das Erlö-schen der Prokura nicht bekannt war. Die Unkenntnis beruhte aber auf grober Fahrlässigkeit. Muss U den Kaufvertrag erfüllen? Lösung − Anspruch des X gegen U auf Übereignung des Wagens aus § 433 I BGB? − (+) wenn die auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung des P im

Namen des U gemäß § 164 I BGB für und gegen diesen wirkt − zwar wirksamer Widerruf der Prokura, § 52 HGB und damit eigentlich Ende der

Vertretungsmacht − aber trotz § 53 HGB weder eingetragen noch bekannt gemacht − grob fahrlässige Unkenntnis des X schadet nicht, vgl. § 15 I HGB: Gutgläubigkeit nur (-)

wenn er den Widerruf wirklich kannte und nicht nur hätte kennen müssen Ergebnis: X darf darauf vertrauen, dass P noch Prokurist war. Die von P im Namen des U abgegebene Willenserklärung wirkt gemäß § 164 I BGB für und gegen diesen, so dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. U muss diesen erfüllen.

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Fall Kann-Kaufmann K hat dem Kaufmann D ein Darlehen „zum gesetzlichen Zinssatz“ gegeben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages war K zwar im Handelsregister eingetragen, die Eintragung war aber noch nicht bekannt gemacht. D kannte die Kaufmannseigenschaft des K nicht. Welchen Zinssatz muss D bezahlen? Lösung − Darlehen des K an D, § 488 BGB − gesetzlicher Zinssatz nach § 246 BGB = 4% − gesetzlicher Zinssatz nach § 352 HGB = 5 %, sofern "beiderseitiges Handelsgeschäft",

d.h. wenn bei Vertragsschluss sowohl K als auch D Kaufmann war − Eintragung des K als Kaufmann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (+) = konstitutive

Wirkung, § 2 HGB, durch Eintragung wird Kaufmannseigenschaft begründet − Bekanntmachung der Eintragung (-) − Kenntnis des D von der Kaufmannseigenschaft (-), daher Vertrauen des D, dass K nicht

Kaufmann ist − § 15 I HGB: K muss sich wie eine Privatperson behandeln lassen, d.h. der kaufmännische

Zinssatz kommt nicht zur Anwendung Ergebnis: D schuldet nur den Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4 %. Fall Kaufmann K hat dem D am 1. Februar ein Darlehen zum gesetzlichen Zinssatz gegeben. D war ursprünglich als Kann-Kaufmann im Handelsregister eingetragen gewesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschluss war seine Firma auf seinen Antrag hin aber schon wieder gelöscht. Dies war am 10. Januar bekannt gemacht worden. Welchen Zinssatz muss D bezahlen, wenn K am 1.2. nicht bekannt war, dass D nicht mehr Kaufmann ist? Lösung − Darlehen des K an D, § 488 BGB − gesetzlicher Zinssatz nach § 246 BGB = 4% − gesetzlicher Zinssatz nach § 352 HGB = 5 %, sofern "beiderseitiges Handelsgeschäft",

d.h. wenn bei Vertragsschluss sowohl K als auch D Kaufmann war − ursprünglich D als eingetragener Kann-Kaufmann, § 2 S.1 HGB − später Löschung seiner Eintragung nach § 2 S. 3 − § 15 II HGB Eintragung und wirkliche Rechtslage stimmen überein

• D war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr Kaufmann, weil seine Firma schon gelöscht war, § 2 S. 3 HGB

• dies muss K gegen sich gelten lassen, § 15 II 1 HGB • § 15 II 2 HGB (-) zwischen Bekanntmachung der Löschung der Firma (10.1.) und

Vertragsschluss (10.2.) lagen 20 Tage Ergebnis: Mangels Kaufmannseigenschaft des D liegt kein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Statt § 352 HGB gilt § 246 BGB und D muss nur den geringeren Zinssatz zahlen.

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Fall P ist als Prokurist des K im Handelsregister eingetragen ist, obwohl ihm keine Prokura erteilt wurde. Er kündigt im Namen des K dem D ein Darlehen. D hält die Kündigung mangels Vertretungsmacht des P für unwirksam. K, dem die Kündigung sehr gelegen kommt, beruft sich auf § 15 II. Ist die Kündigung wirksam? Lösung − Wirksamkeit der Kündigung nur, wenn die Willenserklärung des P gemäß § 164 I BGB für

uns gegen K wirkt − trotz Eintragung keine Prokura des P, da K diese nie erteilt hat (§ 52 HGB =

deklaratorische Eintragung) − daher P als Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB − daher Nichtigkeit der Kündigung, da P als Vertreter ohne Vertretungsmacht keine

einseitigen Rechtsgeschäfte abschließen darf und K diese auch nicht genehmigen kann, § 180 BGB

− § 15 II HBG (-) denn die Vorschrift betrifft nur richtige Eintragungen − hier: Eintragung des P falsch − zudem K nicht Dritter im Sinne des § 15 II HGB Ergebnis: Unwirksamkeit der Kündigung, da P keine Vertretungsmacht hatte. Fall U meldet die Erteilung der Prokura an P an. Das Registergericht vergisst die Eintragung, macht aber bekannt, dass U den X zum Prokuristen bestellt habe. X schließt im Namen des U eine Reihe von Verträgen. Sind diese wirksam, wenn die Vertragspartner davon ausgingen, dass X Prokurist des U sei? Lösung − Wirksamkeit der Verträge, wenn X wirksame Willenserklärungen im Namen des U

abgeben konnte, § 164 I BGB − mangels Erteilung der Prokura an X keine Vertretungsmacht des X für U − ABER § 15 III HGB: unrichtige Bekanntmachung der Prokuraerteilung: statt P

Bekanntmachung des X − Vertrauen der Vertragspartner auf die Bekanntmachung (+) − Fehlen der Eintragung des X spielt keine Rolle − Ergebnis: Verträge sind wirksam

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Abwandlung U meldet die Erteilung der Prokura an P an. Das Registergericht trägt korrekt P als Prokuristen ein, macht aber bekannt, dass U den X zum Prokuristen bestellt habe. X schließt im Namen des U eine Reihe von Verträgen. Sind diese wirksam, wenn die Vertragspartner davon ausgingen, dass X Prokurist des U sei? Lösung − Wirksamkeit der Verträge, wenn X wirksame Willenserklärungen im Namen des U

abgeben konnte, § 164 I BGB − mangels Erteilung der Prokura an X keine Vertretungsmacht des X für U − ABER § 15 III HGB: unrichtige Bekanntmachung der Prokuraerteilung: statt P

Bekanntmachung des X − Vertrauen der Vertragspartner (+) − korrekte Eintragung des P spielt keine Rolle: allein die Bekanntmachung entscheidend! − Ergebnis: Die Verträge sind wirksam.

Übungsfälle „Stellvertretung“

Außenverhältnis • Geschäftsherr Erfolg • Vertragspartner • Vertretener • Dritter • Vollmachtgeber • „andere Seite“ Innen- ver- hältnis Vollmacht Stellvertreter Handlung Fall K will von V einen gebrauchen Lkw kaufen. Er schreibt an V: „Hiermit bevollmächtige ich H zur Führung der Verhandlungen und zum Abschluss eines Kaufvertrages über Ihren Lkw.“ Als die Kaufverhandlungen nicht wunschgemäß laufen, widerruft K gegenüber H die Vollmacht. V erfährt von diesem Widerruf nichts und schließt mit H, der trotz des Widerrufs der Vollmacht weiter im Namen des K verhandelt hat, einen Kaufvertrag. Als K davon erfährt, ist er empört und lehnt das Geschäft ab. Nun verlangt V von K Abnahme und Bezahlung des LKW. Zu Recht?

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Lösung − Anspruch des V gegen K auf Abnahme und Bezahlung aus § 433 I? − nur, wenn Kaufvertrag zwischen V und K − wirksame WE des H im Namen des K, § 164 I (-)

• WE des H im Namen des K (+) • Vertretungsmacht des H? • zunächst wirksame Vollmacht, § 167 I (+) • Erlöschen der Vollmacht durch Widerruf, § 168 • ABER: Schutz des V, da Außenvollmacht, § 170 (+) d.h. Vollmacht bleibt trotz

Widerruf in Kraft • keine Kenntnis/ fahrlässige Unkenntnis des V vom Erlöschen der Vollmacht, § 173

− H konnte gegenüber V noch im Namen des K eine wirksame WE abgeben Kaufvertrag (+)

− ERGEBNIS: Anspruch des V gegen K auf Abnahme und Bezahlung aus § 433 I (+) Fall S kauft bei D ohne Vertretungsmacht im Namen des V ein Gemälde von Renoir, das 400.000 € wert ist, zum Preis von 500.000 €. V, der sich nicht für Malerei interessiert, verweigert die Genehmigung. Welche Rechte hat D gegenüber S? Lösung − § 179 I: Wahlrecht des D − Erfüllung des Kaufvertrages, § 433:

Zahlung von 500.000 € gegen Abnahme des Gemäldes durch S ODER

− Erfüllungsschaden (positives Interesse)

= Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass das Geschäft mit V nicht zustande gekommen ist hier: D entgehen 100.000 € Gewinn (Wert von 400.000 €, aber Kaufpreis von 500.000 €)

Fall S verkauft D im Namen des V ein Kilo Äpfel für 3,00 €. Sie vereinbaren, dass D die Äpfel bei V abholt. D wendet 5,00 € für die Fahrt zu V auf, um dort zu erfahren, dass S keine Vertretungsmacht hatte, was dem S selbst auch nicht bekannt war. Welche Rechte hat D gegen S? Lösung − § 179 II: Ersatz des Vertrauensschadens − hier: Aufwendungen des D in Höhe von 5,00 € im Vertrauen auf die Gültigkeit des

Geschäfts − ABER § 179 II: Ersatz des Vertrauensschadens nur bis zur Höhe des Erfüllungsschadens − Erfüllungsinteresse lediglich 3,00 € (= Kaufpreis für die Äpfel) ERGEBNIS: Ersatzanspruch des D nur in Höhe von 3,00 €

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Übungsfall „Unerlaubte Handlung“ Fall B lässt sich ein Taxi vom Unternehmer U kommen. Während der Fahrt ist Fahrer F unaufmerksam und verursacht fahrlässig einen Unfall. Bei diesem wird nicht nur B so schwer verletzt, dass er ins Krankenhaus muss, sondern auch der Fußgänger X. Beide verlangen von U Schadenersatz. U macht geltend, er hafte nicht, weil er F ordnungsgemäß überwacht habe. Dieser sei seit Jahren bei ihm angestellt und immer zuverlässig und unfallfrei gefahren. Haben B und X Ansprüche gegen U? Lösung • Anspruch des B gegen U auf Schadenersatz? − Anspruchsgrundlage: §§ 280 I, III, 282, 241 II − Nebenpflichtverletzung (+) Gesundheitsbeschädigung − Unzumutbarkeit der Leistung für B (+) − Verantwortlichkeit des U, §§ 276, 278 (+) da F Erfüllungsgehilfe ist − Ergebnis: Anspruch des B (+) • Anspruch des X gegen U auf Schadenersatz? − Anspruchsgrundlage: § 831

(Achtung: nicht §§ 280 ff., da zwischen X und U kein vertragliches Schuldverhältnis besteht!)

− F als Verrichtungsgehilfe (+) − unerlaubte Handlung des F (+) da Gesundheitsbeschädigung − ABER: Entlastungsbeweis – U kann nachweisen, dass F seit Jahren unfallfrei gefahren ist

und regelmäßig überwacht wurde. − Ergebnis: wegen der Exkulpation kann U die Haftung aus § 831 abwenden.

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Übungsfälle „Unmöglichkeit“ Fall – Anfängliche Unmöglichkeit S schenkt G ein Auto im Wert von 10.000 €. Einen Tag zuvor war der Wagen jedoch bei einem von D verursachten Verkehrsunfall total zerstört worden. S wusste dies und er hat auch bereits von seiner Versicherung 12.000 € erhalten. In Erwartung des Geschenks kauft G neue Alufelgen für 5.000 €. Welche Rechte hat G gegen S? Lösung − Schenkungsvertrag (§ 516) wirksam, § 311 a I − G kann aber nicht Lieferung des Autos von S verlangen = § 275 I − Anspruch des G auf Schadenersatz statt der Leistung, §§ 275 IV, 311a II

• Leistungshindernis bei Vertragsschluss (+) • Kenntnis des S vom Leistungshindernis (+) • Verursachung des Schadens durch S nicht notwendig • Höhe des Schadens: 10.000 €

− statt Schadenersatz: Anspruch des G auf Aufwendungsersatz, §§ 275 IV, 311a II, 284 • Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer (+) Kauf der Felgen • im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (+) • Billigkeit der Aufwendungen (+) • Höhe der Aufwendungen: 5.000 €

− statt dessen auch: Anspruch des G auf Herausgabe des Surrogats, § 285

• Ersatz, den S für den untergegangenen Gegenstand erlangt hat = Versicherungs-summe (+)

• Höhe des Ersatzes: 12.000 € ERGEBNIS: G wird sich für den Anspruch auf Herausgabe des Surrogats entscheiden, da er damit den höchsten Betrag erhalten kann. Fall – Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag S verkauft G ein Auto im Wert von 12.000 € zum Preis von 10.000 €. Einen Tag zuvor war der Wagen jedoch bei einem Verkehrsunfall total zerstört worden. S wusste dies. Er verlangt gleichwohl von G die Zahlung des Kaufpreises. G möchte mit der ganzen Sache nun nichts mehr zu tun haben, überlegt aber, ob er von S Schadenersatz verlangen kann. Was kann er tun? Lösung − Kaufvertrag (§ 433) wirksam, § 311 a I − Anspruch des S gegen G auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II (-), vgl. §§ 275 I, IV,

326 I − Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz statt der Leistung, §§ 275 IV, 311a II (+)

• anfängliches Leistungshindernis (+) • Kenntnis des S (+) • Höhe des Schadens: 2.000 €

− daneben Recht des G zum Rücktritt vom Vertrag, §§ 275 I, IV, 326 V, 325

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Fall – Haftung für Erfüllungsgehilfen S verkauft G ein Auto im Wert von 12.000 € zum Preis von 10.000 €. Beide vereinbaren, dass der Wagen am nächsten Tag zu G gebracht werden soll. S bittet seinen Chauffeur D, dies zu tun. Während der Fahrt verursacht D fahrlässig einen Unfall, bei dem das Auto vollständig zerstört wird. G verlangt nun von S Schadenersatz. Zu Recht? Lösung − objektive Unmöglichkeit der Leistung, § 275 I (+) − Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz statt der Leistung, §§ 275 IV, 280 I, III, 283

(+) • Verursachung der Unmöglichkeit durch S selbst (-) • ABER Verschulden des D, § 276 II • D = Erfüllungsgehilfe des S, da er S bei Erfüllung des Kaufvertrags unterstützt, §

278 • Zurechnung des Verschuldens, § 278

− ERGEBNIS: G kann von S Schadenersatz in Höhe von 2.000 € verlangen. Fall – Nachträgliches Unvermögen G kauft von S ein Auto zum Preis von 10.000 €. Kurz darauf bietet D dem S 15.000 € für den Wagen. S verkauft ihn daher an D und übereignet ihn sogleich. G ist empört und verlangt nun von S die Herausgabe der von D erhaltenen 15.000 €. Zu Recht? Lösung − subjektive Unmöglichkeit der Leistung, § 275 I (+) = S kann den Wagen nicht mehr an G

übereignen, wohl aber D − daher Befreiung des S von der Leistungspflicht (+) − Anspruch des G auf Herausgabe des Surrogats, §§ 275 IV, 285 (+)

• Erlangung eines Surrogats für den geschuldeten Gegenstand (+) = 15.000 € aus § 433 II zwischen S und D

• aufgrund des Umstands, der S von der Leistungspflicht befreite (+) = wegen Übereignung (§ 929) des Wagens von S und D = mittelbarer Zusammenhang, da wirtschaftliche Einheit zwischen Leistungsbefreiung des S und dem erlangten Ersatz (Kaufvertrag)

− ABER: G muss im Gegenzug den Kaufpreis an S zahlen, §§ 275 IV, 326 IV − ERGEBNIS: G kann von S Herausgabe der 15.000 € gegen Zahlung von 10.000 €

verlangen.

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Fall - Schlechtleistung S schenkt G ein Auto im Wert von 5.000 €. Auf dem Weg zu G will S den Wagen noch einmal voll tanken, verwechselt aber den Zapfhahn und tankt Diesel statt Benzin. Dadurch wird der Motor zerstört, was den Wert des Autos um 1.000 € vermindert. G fordert S zur Reparatur auf. Als S dies verweigert, fragt G, ob er von S Schadenersatz verlangen kann. Lösung − Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281? − Fälligkeit der Leistung (+) mangels Sondervereinbarung „sofort“, vgl. § 271 − Leistung des S „nicht so, wie geschuldet“ (+) da Auto ohne funktionierenden Motor − Vertretenmüssen des S, §§ 280 I 2, 276 (+) da Fahrlässigkeit beim Tanken − Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, da Verweigerung des S, § 281 II − ERGEBNIS: Anspruch des G auf Schadenersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 (+) − Wahlrecht des G:

• kleiner Schadenersatz: G behält den Wagen und lässt sich den Minderwert in Höhe von 1.000 € von S ersetzen, § 281 I 3

oder • großer Schadenersatz: G gibt den Wagen zurück und verlangt von S Ersatz des

positiven Interesses = 5.000 €

Übungsfälle „Verzug und Nebenpflicht“ Fall Umzugsunternehmer G hat beim Autohaus S einen neuen LKW gekauft. Der LKW soll am 1. November geliefert werden. S liefert nicht, weil er vergessen hat, sich den Termin zu notieren. G hatte in Erwartung der pünktlichen Lieferung bereits Umzugsaufträge für die Zeit nach dem 1. November angenommen und muss nun, um diese Umzüge durchführen zu können, einen LKW mieten. G verlangt von S sofortige Lieferung des LKW und den Ersatz der Mietkosten für den gemie-teten LKW als Verzögerungsschaden. Zu Recht? Lösung − Anspruch auf Lieferung des LKW, § 433 I (+) − Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286

• Verzug im Sinne von § 286 (+) • Fälligkeit der Leistung am 1. November • fahrlässige Nichtleistung des S, § 286 IV • Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II Nr. 1: Leistungszeit nach dem Kalender

bestimmt • Verzögerungsschaden des G (+) Anmietung des anderen LKW wäre nicht nötig

gewesen, wenn S rechtzeitig geleistet hätte − ERGEBNIS: Anspruch des G gegen S auf Ersatz des Verzögerungsschadens in Höhe der

Mietkosten für den LKW (+)

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Fall Weinhändler G bestellt bei der Winzergenossenschaft S 40 Flaschen Riesling eines bestimmten Jahrgangs. Als S nicht liefert, mahnt G, aber erfolglos. Er schreibt danach erneut an S und setzt ihr eine angemessene Frist zur Lieferung. S liefert auch jetzt nicht. Kann G die Mehrkosten für einen inzwischen bei D getätigten Deckungskauf in Höhe von 50,00 € von S verlangen? Lösung − Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281? − fällige Leistung, § 271 „sofort“ (+) − Nichtleistung durch G (+) − erfolglose Fristsetzung des G zur Lieferung (+) − Verschulden der S, §§ 280 I 2, 276 (+) − Ergebnis: Anspruch des G auf Ersatz des positiven Interesses = 50 € (Hätte S rechtzeitig

geliefert, hätte G den Deckungskauf nicht tätigen müssen.) Fall G begibt sich in das Lebensmittelgeschäft des S. Da seine hierfür zuständige Angestellte A den Boden nicht ordentlich gereinigt hat, rutscht G auf einem Salatblatt aus. Dabei bricht sie sich ein Bein; außerdem wird ihre Kleidung verschmutzt. Kann G von S Ersatz der Behandlungs- sowie der Reinigungskosten verlangen? Lösung − Anspruch der G gegen S auf Schadenersatz wegen Nebenpflichtverletzung, §§ 280 I,

241 II, 311 II? − Anbahnung eines Vertrages, § 311 II Nr. 2 (+) durch Betreten des Geschäfts − Verletzung einer Nebenpflicht (+) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, d.h.

Verhindern von Gefahrenquellen − Verschulden des S, §§ 280 I 2, 278, 276 (+) A als Erfüllungsgehilfin Zurechnung

ihres Verschuldens − ERGEBNIS: Anspruch der G auf Ersatz des negativen Interesses, §§ 280 I, 311 II, 241

II Hätte G den Laden nicht betreten, wäre sie nicht gestürzt und ihr wären weder Arzt-

noch Reinigungskosten entstanden. Fall G hat den Maler S mit der Renovierung seiner Wohnung beauftragt. Während der Arbeit stößt S aus Unachtsamkeit immer wieder seinen Farbeimer um. Da er Möbel und Teppich des G nur ungenügend abgedeckt hat, werden diese mit Farbe bekleckert. G fordert S auf, besser aufzupassen. Gleichwohl verschmutzt er weitere Einrichtungsgegenstände. G hat nun endgültig genug. Er schickt S fort und beauftragt den Maler D, die Arbeiten zu beenden. Dafür muss er 500 € aufwenden. Die Beseitigung der Verschmutzungen kostet ihn 200 €. Kann sich G diese Ausgaben von S ersetzen lassen? Lösung − Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 282, 241

II? − Verletzung von Obhutspflichten durch S (+)

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− Verschulden des S (+) − Unzumutbarkeit der Leistungsannahme durch G (+) da trotz Abmahnung weiterhin

Schäden verursacht werden − ERGEBNIS: Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses = G ist so zu stellen, als hätte

S ordnungsgemäß erfüllt Ersatz der 700 € (+) Fall Züchter S verkauft G ein Rennpferd. Beide vereinbaren, dass G das Pferd am 1.11. um 9.00 Uhr bei S abholen soll. G kommt jedoch erst 2 Wochen später vorbei. Zwischenzeitlich musste S 100 € für das Tierfutter ausgeben und zudem eine Aushilfskraft für 200 € einstellen, die das Pferd versorgt. Kann S sich diese Kosten von G ersetzen lassen? Lösung − Anspruch des S gegen G auf Ersatz der Mehraufwendungen aus § 304? − Annahmeverzug des G (+)

• Nichtannahme der Leistung, § 293 (+) • Problem: S hat die Leistung nicht nach § 294 angeboten hier aber entbehrlich nach

§ 296, da G eine Handlung vornehmen musste (= Abholen der Pferdes), für die ein kalendermäßig bestimmter Zeitpunkt vereinbart war (= 1.11. um 9.00 Uhr)

− Mehraufwendungen (+) S hätte kein Futter kaufen und keine Aushilfskraft einstellen müssen, wenn G das Tier rechtzeitig angeholt hätte

− ERGEBNIS: Anspruch des S gegen G (+) Fall S verkauft G sein Auto für 2000 €. Beide vereinbaren, dass S den Wagen am 1. 11. um 9.00 Uhr bei G abliefert. Als S bei G erscheint, ist dieser nicht zu Hause und S muss unverrichteter Dinge wieder abfahren. Während der Rückfahrt verursacht S leicht fahrlässig einen Unfall, bei dem der Wagen völlig zerstört wird. G hätte den Wagen mit 5000 € Gewinn an D weiterveräußern können. Er verlangt nun von S Schadenersatz statt der Leistung. Lösung − Anspruch auf Schadenersatz, §§ 275 IV, 280 I, III, 283? − Unmöglichkeit der Leistung (+) Totalschaden am PKW, daher Befreiung des S von der

Leistungspflicht − Verschulden des S, §§ 280 I 2, 276, 300 I (-)

• § 300 I: kein Vertretenmüssen von leichter Fahrlässigkeit, wenn G im Annahmeverzug war

• Annahmeverzug des G, § 293 (+) da tatsächliches Angebot nicht angenommen • S muss nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten

− ERGEBNIS: Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz statt der Leistung (-)

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