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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS Seite 1 von 79Seite 1 von 79 Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten inkl. Dienstleistungen durch akkre- ditierte Zertifizierungsstellen Beilage zu Dokument Nr. 523.dw Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 1 von 79

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Page 1: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen ... wird meine Stelle... · Die SAS hat mit dem Dokument Nr. 523.dw Regeln für die Beurteilung von Produktkennzeichnungs-programmen

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS

Seite 1 von 79Seite 1 von 79

Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten inkl. Dienstleistungen durch akkre-ditierte Zertifizierungsstellen

Beilage zu Dokument Nr. 523.dw

Ausgabe Februar 2013, Rev. 01

Seite 1 von 79

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 2 von 79

A. ERLÄUTERUNGEN Die SAS hat mit dem Dokument Nr. 523.dw Regeln für die Beurteilung von Produktkennzeichnungs-programmen (PKP’s) publiziert. In Kap. 3 obigen Dokuments sind die Minimalanforderungen aufgelistet, die ein Produktkenn-zeichnungsprogramm bezüglich des Systems erfüllen muss, damit das Programm durch die SAS als akkreditierungstauglich erklärt werden kann. Die vorliegende Checkliste dient den Mitarbeitenden der SAS, die Prüfung eines eingereichten PKP’s effizient durchführen zu können. Pro Anforderung besteht ein Prüfblatt (siehe Teil C), das die Formulierung der Anforderungen in ei-nem internationalen Standard enthält (Aussage/Wortlaut). Ferner wird die Quelle angegeben, wo die Formulierung zu finden ist. Im unteren Teil des Prüfblattes trägt der Prüfende dann die Formulierung ein, die er im PKP gefunden hat. Er hat anschliessend auch anzugeben, wo er die Formulierung ge-funden hat. Schliesslich kann er die gefundene Formulierung in ihrem Vergleich mit der im oberen Teil aufgeführt „Pflicht“-Formulierung kommentieren. Auf der untersten Zeile trägt der Prüfende dann das Prüfungsergebnis ein (-> erfüllt; -> unklar; -> nicht erfüllt). Im Teil B wird die Übersicht über die zur Anwendung kommenden Prüfblätter gegeben (NB: Die Sammlung der Prüfblätter enthält nicht nur die Prüfblätter für die Minimalanforderungen, sondern die Gesamtheit aller bekannten Anforderungen aus internationalen Normen und Vorgaben). In der linken Kolonne des Teils B ist die Nummer der Anforderung im Kap. 3 der Regeln (Doku-ment Nr. 523.dw) aufgeführt. Rechts daneben ist die Bezeichnung des entsprechenden Prüfblattes aufgeführt. Die Anforderungen, welche die EN 45011 an Zertifizierungsstellen stellt, sind – der Vollständigkeit halber – hier auch aufgeführt. Ihre Überprüfung erfolgt jedoch nicht im Rahmen der Prüfung des PKP’s, sondern dann, wenn sich eine Zertifizierungsstelle für die Akkreditierung nach dem jeweiligen PKP bewirbt (z.B.: Ziff. 3.5.1ff und 3.6.3ff). Das System, das in einem PKP dokumentiert ist, gilt dann als akkreditierungstauglich, wenn alle Sys-temanforderungen den internationalen Vorgaben entsprechen. Im Prüfbericht hält der Prüfende fest, welche Anforderungen erfüllt sind und welche noch zu überar-beiten sind, weil sie unklar oder nicht erfüllt sind (oder gar fehlen). Mit dieser Auflistung wird der Handlungsbedarf bezüglich Korrekturen für den Inhaber des PKP’s of-fensichtlich. Die vorliegende Version der Checkliste ist zur Anwendung freigegeben und wird periodisch ange-passt, wenn Verbesserungsmöglichkeiten erkannt werden.

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 3 von 79

B. ÜBERSICHT über die zur Anwendung kommenden Prüfblätter Prüfpunkte gemäss EN 45011 Prüfpunkte gemäss ISO 14020/ 14024 Prüfpunkte gemäss ISO 17030 Prüfpunkte gemäss SAS SK Zertifizierung Prüfpunkte anderer Normen Kapitel Leitfaden

Prüfblatt Nr.

Stichwort

A 3.1 Art des Systems 3.1.1 3.1.2

A.01 Definition des Systems: Produktkennzeichnungsprogramm (PKP) mit Kol-lektivmarke

3.1.3 A.02 Sinn und Zweck der Kollektivmarke 3.1.4 A.03 Mehrwert B 3.2 Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) 3.2.1 B.01 Trägerschaft/Organisation des Labelinhabers 3.2.2 B.02 Beschreibung des Systems 3.2.3 B.03_1 Definition der Anforderungen an das Produkt 3.2.4 B.03_2 Verständlichkeit 3.2.6 B.04_1 Änderungen der Anforderungen und Bekanntmachung 3.2.5 B.04_2 Keine Änderung der Zertifizierungsabläufe 3.2.7 B.04_3 Übergangszeiten 3.2.8 B.05_1 Zuständigkeit bezüglich der Vergabe des Benutzungsrechts 3.2.9 B.05_2 Keine Verweigerung des Benutzungsrechts 3.2.10 B.06_1 Delegation der Kompetenz zur Vergabe des Benutzungsrechts 3.2.11 B.06_2 Voraussetzung zur Vergabe des Benutzungsrechts 3.2.14 B.07 Liste (öffentlich zugänglich) der benutzungsberechtigten Betriebe 3.2.13 B.08 Festlegung der Gültigkeitsdauer des Benutzungsrechts 3.2.15 B.09 Bindende Vereinbarung 3.2.15 B.10 Entzug der Benutzungsberechtigung 3.2.12 B.11 Kosten für die Labelbenutzung C 3.3 Produktanforderungen 3.3.1 C.01 Konsultation interessierter Kreise C.02_1 Minimalinhalt - Festlegung von Umweltkriterien C.02_2 Minimalinhalt - Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher C.03_1 Wissenschaftliche Grundlage 3.3.2 C.03_2 Nachvollziehbarkeit; Erfüllungskriterium 3.3.3 C.03_3 Spezifizierung der Prüfung, Probenahmeverfahren, Anzahl Proben 3.3.4 C.04_1 Abdeckung des ganzen Lebenswegs 3.3.4 C.04_2 Abdeckung des ganzen Lebenswegs 3.3.5 C.05 Einhalten der gesetzlichen Vorschriften 3.3.6 C.06 Trennung zwischen gesetzlichen und privatrechtlichen Anforderungen (Mehr-

werte) 3.3.7 C.07 Erfüllungsgrad der Anforderungen 3.3.7 C.08 Anforderungen: Gewichtung der Anforderungen

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D 3.4 Zertifizierungseinheit 3.4.1 D.01 „Organisation“ als Zertifizierungseinheit (z.B. einzelner Betrieb, einzelner Pro-

duzent) E 3.5 Zertifizierungsstelle

3.5.1 Siehe SAS Checkliste für Zertifizierungsstellen gemäss EN 45011, enthaltend: E.01 Aufgabe der Zertifizierungsstelle E.02 Eintrag der Zertifizierungsstelle im Handelsregister E.03 Akkreditierung der Zertifizierungsstelle bei der nationalen Akkreditierungsstelle E.04 Aussenstehender, unabhängiger Dritter E.05 Aufsichtsorgan/Lenkungsgremium E.06 Managementsystem der Zertifizierungsstelle E.07 Zertifizierungsstelle darf nicht identisch sein mit Labelinhaber E.08 Keine Beratung E.09 Delegation der Zertifizierungskompetenz E.10 Zuständigkeit/Verantwortlichkeit für den Inhalt des Auditberichtes E.11 Trennung Bewertung und Zertifizierung E.12 Qualifikation der Auditoren/Fachzertifizierer E.13 Zertifizierungsentscheid und Ausstellung des Zertifikates 3.5.3 E.14 Kosten für die Zertifizierung F 3.6 Zertifizierung 3.6.1 F.01 Offener Zugang zur Zertifizierung 3.5.2 F.02 Kein Monopol für Zertifizierungen F.03 Anerkennung anderer Konformitätsbescheinigungen 3.6.2 F.04 Konformitätsbestätigung mittels eines Zertifikates

3.6.3 Siehe SAS Checkliste für Zertifizierungsstellen gemäss EN 45011, enthaltend: F.05 Zwingende und terminierte Auflagen F.06 Audits vor Ort F.07 Inhalt des Zertifikates F.08 Adressat des Zertifizierungsaudit-Berichtes / Vertraulichkeit F.09 Überwachungsaudits F.10 Sanktionen F.11 Gültigkeitsdauer des Zertifikates F.12 Entzug des Zertifikates F.13 Rekursmöglichkeiten G 3.7 Kollektivmarke (Label) 3.7.1 G.01 Rechtlicher Schutz der Kollektivmarke G.02 Eindeutige Zuordnung der Kollektivmarke - Konformitätsbewertungssystem 3.7.2 G.03_1 Kennzeichnung von Produkten 3.7.3 G.03_2 Akkreditierungsnummer (SCESp xxx) 3.9.3 G.04 Zertifikat als Voraussetzung für die Vergabe des Benutzungsrechts 3.9.3 G.05 Kennzeichnung von Teilen eines Produktes 3.9.3 G.06 Zusatzinformationen zur Kollektivmarke (Label)

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H 3.8 Dokumentation 3.8.1 H.01 Vollständigkeit der Dokumentation 3.8.1 H.02 Zugänglichkeit (öffentliche) J 3.9 Benutzungsberechtigte Betriebe J.01 Anmeldung Erstzertifizierung / Re-Zertifizierung (Auftragserteilung) 3.9.1 J.02 Melden von Änderungen J.03 Offenlegung aller relevanten Informationen 3.9.2 J.04 Sicherstellen der Einhaltung der Anforderungen an System und Produkt 3.9.1 J.05 Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen 3.9.3 J.06 Sicherstellen der korrekten Kennzeichnung der Produkte C . SAMMLUNG ALLER PRÜFBLÄTTER

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Anforderung A.01 Themenbereich A. Art des Systems Nr. A.01 Titel Eindeutigkeit des zur Anwendung kommenden Systems Aussage Es muss sich ausdrücklich und eineindeutig um ein Produktkennzeich-

nungsprogramm (PKP) handeln. NB: Insgesamt gibt es folgende Zertifizierungsarten: - Zertifizierung von Produkten; - Zertifizierung von Managementsystemen; - Zertifizierung von Personal.

Quelle IAF GD5: 2006; Ziff. G.1.2.4; ISO/IEC Guide 67 Genauer Wortlaut Guidance on different types of product certification systems including various

types of assessment may be obtained from ISO/IEC Guide 67 or other rele-vant ISO/IEC documents.

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung A.02 Themenbereich A. Art des Systems Nr. A.02 Titel Sinn und Zweck des Kollektivmarke Aussage Es braucht eine Beschreibung von Sinn und Zweck der Kollektivmarke. Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung A.03 Themenbereich A. Art des Systems Nr. A.03 Titel Mehrwert Aussage Es braucht eine Darlegung, wo der Mehrwert liegt. Insbesondere muss der

Nachweis erbracht sein, welche Anforderungen über die Vorgaben der Ge-setzgebung hinausgehen.

Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung B.01 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.01 Titel Organisation des Labelinhabers Aussage Der Labelinhaber /die Umweltzeichenvergabestelle muss eine von einzelnen

Unternehmen/Betrieben unabhängige Stelle sein (Branchenverband, Verein usw.), die betriebsübergreifend ist.

Quelle ISO 14024; Ziff. 3.6 Genauer Wortlaut “Die Umweltzeichenvergabestelle ist ein unabhängiger Dritter und deren

Vertreter, die ein Typ I Umweltkennzeichnungsprogramm durchführen.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung B.02 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.02 Titel Beschreibung des Systems Aussage Der Labelinhaber beschreibt in einer Richtlinie das Verfahren zur Kontrolle

und zur Vergabe des Benutzungsrechts für das Logo/Label (inkl. Definition des scope)

Quelle ISO/IEC Guide 7: Ziff.4.9 Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung B.03_1 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.03_1 Titel Definition der Anforderungen an das Produkt Aussage Die Umweltzeichenvergabestelle / der Labelinhaber muss die durch die Pro-

dukte zu erfüllenden Anforderungen erarbeiten und in einem normativen Dokument festhalten.

Quelle a) ISO 14024; Ziff. 3.6

b) EN 45011, Ziff. 4.1.3 c) EN 45011, Kapitel 4.6

Genauer Wortlaut a) Zur Durchführung eines (Umwelt-) Kennzeichnungsprogramms gehört

neben der Systemerarbeitung auch die Erarbeitung der Anforderungen. b) Die Kriterien, nach denen die Produkte eines Anbieters bewertet werden,

müssen denjenigen in festgelegten Normen entsprechen. c) Die Zertifizierungsstelle muss alle notwendigen Schritte unternehmen,

um die Konformität mit den geltenden Produktnormen entsprechend den Anforderungen des bestimmten Produktzertifizierungssystems zu bewer-ten. Die Zertifizierungsstelle muss die geltenden Normen oder deren Tei-le sowie alle weiteren Anforderungen …. welche die Grundlage für das anzuwendende Zertifizierungssystem bilden, festlegen.

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung B.03_2 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.03_2 Titel Verständlichkeit Aussage Die Anforderungen müssen verständlich formuliert sein. Quelle ISO 14020; Ziff. 4.2.1 Genauer Wortlaut (Umwelt-) Kennzeichnungen und -deklarationen müssen genau, überprüf-

bar, zutreffend und dürfen nicht irreführend sein. Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung B.04_1 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.04_1 Titel Änderungen der Anforderungen und Bekanntmachung Aussage Der Labelinhaber muss festgelegt haben, wie Änderungen in den Anforde-

rungen festzulegen und an die betroffenen Stellen (Betriebe, die bereits über ein Zertifikat verfügen, Zertifizierungsstellen) zu kommunizieren sind.

Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut ---- Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung B.04_2 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.04_2 Titel Keine Änderung der Zertifizierungsabläufe Aussage Änderungen dürfen nicht so weit gehen, dass Zertifizierungsabläufe geän-

dert werden. (Änderungen der Zertifizierungsabläufe müssten durch die SAS genehmigt sein.)

Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut ---- Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung B.04_3 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.04_3 Titel Übergangszeiten Aussage Es braucht Ausführungen über die Fristen, die für die Anpassung an neue

Anforderungen einzuhalten sind. Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung B.05_1 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.05_1 Titel Zuständigkeit bezüglich der Vergabe des Benutzungsrechts Aussage Der Labelinhaber (Umweltzeichenvergabestelle) erteilt die Benutzungsbe-

rechtigung. Quelle ISO 14024; Ziff. 7.3 Genauer Wortlaut Die Umweltzeichenvergabestelle ist für die Lizenzvergabe an den Lizenz-

nehmer verantwortlich. Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung B.05_2 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.05_2 Titel Keine Verweigerung des Benutzungsrechts Aussage Der Labelinhaber (Umweltzeichenvergabestelle) erteilt die Benutzungsbe-

rechtigung. Da die Überprüfung auf Konformität durch die Zertifizierungsstel-le erfolgt, darf der Labelinhaber selber keine zusätzlichen Kriterien zur An-wendung bringen.

Quelle ISO 14024; Ziff. 7.3 Genauer Wortlaut Die Umweltzeichenvergabestelle ist für die Lizenzvergabe an den Lizenz-

nehmer verantwortlich. Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung B.06_1 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.06_1 Titel Delegation der Kompetenz zur Vergabe des Benutzungsrechts Aussage In Ausnahmefällen kann der Labelinhaber die Kompetenz zur Verleihung

des Benutzungsrechts an die Zertifizierungsstelle delegieren. In einem ent-sprechenden Vertrag ist die Delegation zu regeln und es ist dabei sicherzu-stellen, dass der Labelinhaber Zugriff zur Liste der erteilten Bewilligungen hat.

Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 19 von 79

Anforderung B.06_2 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.06_2 Titel Voraussetzung zur Vergabe des Benutzungsrechts Aussage Eine Benutzungsberechtigung für ein Logo darf nur aufgrund eines entspre-

chenden Zertifikates erteilt werden. Quelle ISO/IEC 17030; Ziff. 5.4 und ISO 14024; Ziff. 7.4.3 Genauer Wortlaut 17030: “Only a third-party mark of conformity issued in accordance with

product conformity assessment may be displaced on the product or pro-duct/packaging. All other third-party marks of conformity, such as those relat-ing to quality or environmental management systems or services, shall not be displayed on the product, product packaging, or in a way be interpreted as denoting product conformity.” 14024: “Die Umweltzeichenvergabestelle muss eine Dokumentation erhal-ten, die die Konformität des Lizenznehmers mit den Anforderungen des Pro-gramms beweist (Zertifikat).”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung B.07 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.07 Titel Liste (öffentlich zugänglich) der benutzungsberechtigten Betriebe Aussage Der Labelinhaber muss eine Liste der benutzungsberechtigten Betriebe füh-

ren, die öffentlich zugänglich ist. Quelle ISO 14024; Ziff. 7.3 Absatz 3 und ISO/IEC 17030; Ziff. 7.1.2 Genauer Wortlaut 14024: “Die Umweltzeichenvergabestelle muss eine öffentlich zugängliche

Liste der Produkte bereithalten, die für das Umweltzeichen vergeben wurde.“ 17030: “The owner or .......shall maintain and update a list of objects of con-formity assessment which have been granted the third party mark of con-formity and that list shall be available on request.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung B.08 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.08 Titel Festlegung der Gültigkeitsdauer der Benutzungsrechts Aussage Die Dauer des Logo-Benutzungsrechts muss zeitlich begrenzt sein. Quelle ISO/IEC 17030; Ziff. 6.4 Genauer Wortlaut “An appropriate maximum period of time for applying a third-party mark of

conformity after the specified standard or other normative document is re-vised or becomes obsolete shall be established by the rules of the conformi-ty assessment system or scheme.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 22 von 79

Anforderung B.09 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.09 Titel Bindende Vereinbarung Aussage Der Labelinhaber muss mit dem Lizenznehmer das Benutzungsrecht des

Labels regeln. In einer verbindlichen Vereinbarung hat sich der Benutzungsberechtigte zur Einhaltung der Regeln des Programms zu verpflichten.

Quelle ISO/IEC 17030; Ziff. 4.3; Ziff. 7.21 Genauer Wortlaut 4.3: “When the owner or issuer of third-party mark of conformity grants a

license for the use of the mark by others, a binding agreement shall be made according to the rules referred to in 4.2 c.” 7.2.1: The binding agreement specified in 4.3 shall contain provisions to assure that the licensee follows the rules of the system or scheme.

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 23 von 79

Anforderung B.10 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.10 Titel Entzug der Benutzungsberechtigung Aussage Der Labelinhaber muss Regeln festgelegt haben, wie der Entzug einer Be-

nutzungsberechtigung erfolgt und muss Massnahmen treffen zur Verhinde-rung des Missbrauchs des Logos.

Quelle ISO 17030; Ziff.4.2 e und ISO 14024; Ziff. 7.2.2 Genauer Wortlaut The owner and/or issuer of the third-party mark of conformity shall

... e) take actions to resolve misuses of the third-party mark of conformity, in-cluding withdrawal of the mark or appropriate legal action, .....”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 24 von 79

Anforderung B.11 Themenbereich B. Inhaber der Kollektivmarke (Labelinhaber) Nr. B.12 Titel Kosten für die Labelbenutzung Aussage Um den Interessierten Klarheit über die zu erwartenden Kosten für die La-

belbenutzung zu geben, braucht es entsprechende Angaben. Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 25 von 79

Anforderung C.01 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.01 Titel Konsultation interessierter Kreise Aussage Interessierte Kreise müssen bei der Entwicklung der Anforderungen an die

Produkte angemessen miteinbezogen werden. Quelle ISO 14020; Principle 8; und ISO 14024; Ziff. 5.9 und ISO 14024; Ziff. 6.2 Genauer Wortlaut 14020: “The process of developing environmental labels and declarations

should include an open, participatory consultation with interested parties. Reasonable efforts should be made to achieve a consensus throughout the process.” 14024: “Jeweils zu Beginn muss ein formal für die Beteiligung aller interes-sierter Kreise offenes Verfahren eingerichtet werden, mit dem Ziel, die Pro-duktkategorien, die Umweltkriterien für die Produkte und deren charakteristi-sche Funktionen auszuwählen und überprüfen zu können.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 26 von 79

Anforderung C.02_1 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.02_1 Titel Minimalinhalt Aussage Festlegung von Umweltkriterien Quelle ISO 14024; Ziff. 5.5 erster Absatz Genauer Wortlaut “Um die unter dem Umweltaspekt zu bevorzugenden Produkte von andern

derselben Produktkategorie unterscheiden zu können, sind auf der Grundla-ge der messbaren Unterschiede ihrer Umweltauswirkungen Umweltkriterien für diese Produkte festzulegen. .........”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 27 von 79

Anforderung C.02_2 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.02_2 Titel Minimalinhalt Aussage Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher Quelle ISO 14024; Ziff. 5.7 Anmerkung Genauer Wortlaut “Im Zusammenhang mit der Vergabe von Umweltzeichen bedeutet Eignung

für den jeweiligen Zweck, dass ein Produkt die Anforderungen des Gesund-heitsschutzes und der Sicherheit des Verbrauchers sowie an die Ge-brauchstauglichkeit erfüllt.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung C.03_1 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.03_1 Titel Wissenschaftliche Grundlage Aussage Wissenschaftlich-technische Grundlagen für Kriterien. Quelle ISO 14020; principle 3 und ISO 14024; Ziff. 5.14 Genauer Wortlaut 14020: “Environmental labels and declarations shall be based on scientific

methodologies that is sufficiently thorough and comprehensive to support the claim and that produces results that are accurate and reproducible.” 14024: “Entwicklung und Auswahl der Kriterien müssen auf gut fundierten wissenschaftlich-technischen Grundlagen basieren. Die Kriterien sollten aus Daten abgeleitet werden, die den Anspruch auf Bevorzugung unter dem Umweltaspekt stützen.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung C.03_2 Themenbereich C. Produktanforderungen

Nr. C.03_2 Titel Nachvollziehbarkeit; Erfüllungskriterium Aussage Es braucht eine transparente Herleitung der relevanten Umweltkriterien, die

die Wirkung der Produkte auf die Umwelt widerspiegeln. Quelle ISO 14024; Ziff. 6.4 Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung C.03_3 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.03_4 Titel Spezifizierung der Prüfung, Probenahmeverfahren, Anzahl Proben Aussage Die Umweltzeichenvergabestelle muss eine Beschreibung der (allenfalls)

anzuwendenden Prüfverfahren liefern. Quelle ISO 14024; Ziff. 6.4.2.5 Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung C.04_1 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.04_1 Titel Abdeckung des ganzen Lebenswegs Aussage Es ist der ganze Lebensweg eines Produktes abzudecken. Quelle ISO 14020; principle 5 und ISO 14024; Ziff. 5.6.1 Genauer Wortlaut 14020: The development of environmental labels and declarations shall take

into consideration all relevant aspects of the life cycle of the product. 14024:“Die Umweltkriterien für Produkte müssen auf den unter Berücksichti-gung des Lebensweges ermittelten Indikatoren beruhen.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung C.04_2 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.04_2 Titel Abdeckung des ganzen Lebenswegs Aussage Es ist der ganze Lebensweg eines Produktes abzudecken. Quelle ISO 14024; Ziff. 5.4 Genauer Wortlaut “Der Zielsetzung, die Umweltauswirkungen zu verringern und zwi-

schen den verschiedenen Umweltmedien und über Abschnitte des Produktlebensweges zu verschieben, wird am besten entsprochen, wenn bei der Festlegung der für das jeweilige Produkt geltenden Um-weltkriterien dessen gesamter Lebensweg berücksichtigt wird. Folgende Lebenswegabschnitte sollten ...........”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung C.05 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.05 Titel Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Aussage Die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften ist zwingend. Quelle ISO 14024; Ziff. 5.3 Genauer Wortlaut Voraussetzung für die Vergabe und Aufrechterhaltung einer Lizenz für die

Verwendung eines Typ I Umweltzeichens ist die Erfüllung der geltenden Umweltschutzgesetze und der sonstigen rechtlichen Bestimmungen durch den Zeichennehmer.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung C.06 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.07 Titel Trennung zwischen gesetzlichen und privatrechtlichen Anforderungen Aussage Die Betriebe müssen die umweltschutzrechtlichen Vorschriften einhalten.

Der Mehrwert eines Labels besteht aus darüber hinausgehenden Anforde-rungen. Um zu erkennen, was über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht, ist es nötig, dass gesetzliche und privatrechtliche Anforderungen klar ge-trennt werden.

Quelle ISO 14024; Ziff. 5.3 Genauer Wortlaut “Voraussetzung für die Vergabe und Aufrechterhaltung einer Lizenz für die

Verwendung eines Typ I Umweltzeichens ist die Erfüllung der geltenden Umweltschutzgesetze und der sonstigen rechtlichen Bestimmungen durch den Zeichennehmer.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung C.07 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.08 Titel Erfüllungsgrad der Anforderungen Aussage Alle Produkte müssen die Anforderungen zu 100% erfüllen, bzw. zertifiziert

sein. Quelle ISO 14024; Ziff. 5.5; Absatz 2 Genauer Wortlaut “Sind die Umweltkriterien für die Produkte nach den oben stehenden Absatz

festgelegt, so müssen alle Produkte, die die Kriterien erfüllen, als für die Verwendung des Umweltzeichens qualifiziert sein.” (Unterstreichung durch Autor)

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 36 von 79

Anforderung C.08 Themenbereich C. Produktanforderungen Nr. C.06 Titel Anforderungen: Gewichtung der Anforderungen Aussage Es braucht Festlegungen, welche Anforderungen zwingend erfüllt sein müs-

sen, um die Zertifizierung zu bestehen und welche später noch erfüllt wer-den (majors and minors).

Quelle ISO 14024; Ziff. 6.4.2.3 Genauer Wortlaut “Die Umweltzeichenvergabestelle darf angemessene Faktoren für die Ge-

wichtung der ausgewählten Umweltanforderungen anwenden. Die Gründe für jeden Gewichtungsfaktor sind ausführlich zu erläutern und zu rechtferti-gen.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung D.01 Themenbereich D. Zertifizierungseinheit Nr. D.01 Titel „Organisation“ als Zertifizierungseinheit (z.B. einzelner Betrieb, einzel-

ner Produzent) Aussage Zertifizierungseinheit (Einheit, bei der die Zertifizierung durchgeführt wird

und Lizenznehmer sein wird) muss immer eine „Organisation“ im Sinne von ISO 14001, Ziff.3.16 sein. Bei einem Betrieb, im Sinne der Definition von “Organisation” (gemäss ISO 14001) trägt die oberste Leitung die Verantwortung für das gesamte Ge-schehen im Betrieb und verfügt über die Kompetenz und die Mittel, um auf seine Prozesse und Produkte Einfluss zu nehmen. Gruppen (z.B. Gemein-schaft von zertifizierungswilligen Betrieben, oder eine Sektion eines Verban-des) verfügen nicht über diese Kompetenz und kommen daher als Zertifizie-rungseinheit nicht in Frage.

Quelle ISO 14001; Ziff. 3.16 Genauer Wortlaut Definition von Körperschaft:

„Company, corporation, firm, enterprise, authority or institution, or part or combination thereof, whether incorporated or not, public or private that has its own functions and administration.“

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.01 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.01 Titel Aufgabe der Zertifizierungsstelle Aussage Eine Zertifizierungsstelle hat zu prüfen, ob die Produkte eines Bewerbers

den Anforderungen des Labelinhabers entsprechen. Quelle EN 45011; Ziff. 4.3 Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.02 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.02 Titel Eintrag der Zertifizierungsstelle im Handelsregister Aussage Die Zertifizierungsstelle muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt einge-

tragen sein. Quelle EN 45011; Ziff. 4.2 d) und SAS Dokument Nr. 502; Ziff. 1.2 Genauer Wortlaut 45011:” Insbesondere muss die Zertifizierungsstelle: ....... d) über Doku-

mente verfügen, die sie als juristische Person ausweist.” 502: “Eintrag im Handelsregister”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.03 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.03 Titel Akkreditierung der Zertifizierungsstelle bei der nationalen Akkreditie-

rungsstelle Aussage Der ISO/IEC Guide 65 (= EN 45011) enthält die Anforderungen an eine Zer-

tifizierungsstelle. Die Überprüfung, ob eine Zertifizierungsstelle die gestellten Anforderungen erfüllt, erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle. Da-her ist es zweckmässig, wenn ein Zertifizierungssystem die Akkreditierung durch die nationale Akkreditierungsstelle vorschreibt.

Quelle SO/IEC Guide 65: 1996; Ziff. 1.1 Genauer Wortlaut “This guide specifies general requirements that a third-party operating a

product certification system shall meet, if it is to be recognized as competent and reliable.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.04 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.04 Titel Aussenstehender, unabhängiger Dritter Aussage Die Zertifizierung (Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen) muss

durch einen aussenstehenden Dritten gemacht werden. Gemäss ISO 14024; Ziff.3.7 muss diese dritte Stelle (finanziell und organisa-torisch) unabhängig und unparteiisch sein.

Quelle ISO 14024; Ziff. 3.12 Begriff Zertifizierung und Ziff. 3.7 und ISO Guide 62;

Ziff. 2.1.2 and 22; EN 45011, Ziff. 4.2 Genauer Wortlaut 3.12: “Verfahren, nach dem eine dritte Stelle schriftlich bestätigt, dass ein

Produkt, ein Prozess oder eine Dienstleistung mit festgelegten Anforderun-gen konform ist.” 3.7: “Dritter: Person oder Stelle, die als unabhängig von den beteiligten Sei-ten bezüglich der zu behandelnden Angelegenheiten anerkannt ist.” ISO Guide 62: ”Certification bodies should be independent and impartial with no commercial interests in the object to be certified, and be adequately staffed with qualified and experienced personal.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.05 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.05 Titel Aufsichtsorgan/Lenkungsgremium Aussage In der Organisation des Labelinhabers braucht es ein Aufsichtsorgan (Len-

kungsgremium). Seine Zusammensetzung muss die verschiedenen interes-sierten Kreise repräsentieren.

Quelle SAS Dokument Nr. 509, Ausgabe 2004, Ziff. III, 1 Genauer Wortlaut Zur Sicherstellung der Unparteilichkeit verlangen die Normen und die ent-

sprechenden EA Guides bzw. IAF Guidance die Konstituierung eines Komi-tees oder einer gleichwertigen Struktur. Dieses Komitee, welches die SAS “Lenkungsgremium” nennt, muss die in den Punkten 2.1.2 e der EN 45012, 4.2.e der EN 45011, 4.2.2 der ISO/IEC 17024 und der entsprechenden Gui-des festgelegten Anforderungen erfüllen.

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.06 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.06 Titel Managementsystem der Zertifizierungsstelle Aussage Die Zertifizierungsstelle muss ein QMS aufgebaut haben und unterhalten

(Dieses muss aber nicht zwingend zertifiziert sein). Quelle EN 45011; Ziff. 4.5.2 Genauer Wortlaut “Die Zertifizierungsstelle muss ein Qualitätsmanagementsystem betreiben,

das im Einklang mit den entsprechenden Festlegungen dieser Norm und der Art, dem Bereich sowie dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten steht.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.07 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.07 Titel Zertifizierungsstelle darf nicht identisch sein mit Labelinhaber Aussage Die Zertifizierungsstelle darf nicht identisch sein mit dem Labelinhaber, weil

nicht die Zertifizierungsstelle das Recht zur Benutzung erteilt, sondern dies Aufgabe der Umweltzeichenvergabestelle (Labelinhaber) ist.

Quelle ISO 14024; Ziff. 7.3 Genauer Wortlaut “Die Umweltzeichenvergabestelle ist für die Lizenzvergabe an den Lizenz-

nehmer verantwortlich.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.08 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.08 Titel Keine Beratung Aussage Die Personen und Organisationen, die für Zertifizierungsaufgaben in einem

Betrieb eingesetzt werden, dürfen vorher nicht für diesen Betrieb beratend tätig gewesen sein.

Quelle SAS Dokument Nr.509, Ausgabe 2004; Ziff. 2.2 Genauer Wortlaut “Keine Beteiligungsfirma einer Zertifizierungsstelle darf beim Aufbau des

Managementsystems oder der Entwicklung des Produktes eines Kunden der Zertifizierungsstelle aktiv mitwirken, indem z.B. .............” “Sie dürfen demzufolge für diese Kunden während drei Jahren nach Beendi-gung der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Betei-ligungsfirma keine Zertifizierungsaudits durchführen.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.09 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.09 Titel Delegation der Zertifizierungskompetenz Aussage Die Kompetenz, Zertifizierungsaudits durchzuführen darf nur an Stellen ab-

getreten werden, die dieselben Anforderungen erfüllen, wie die Zertifizie-rungsstelle selber. Der Entscheid über die Zertifizierung kann niemals delegiert werden.

Quelle EN 45011; Ziff. 12.2 und ISO / IEC 17021; Ziff. 7.5.2 Genauer Wortlaut 45011: “Die Zertifizierungsstelle darf ihre Befugnisse hinsichtlich Erteilung,

Aufrechterhaltung, Erweiterung, Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung nicht einer externen Person oder Stelle übertragen.” Decision-making regarding certification shall never be outsourced.

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.10 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.10 Titel Zuständigkeit/Verantwortlichkeit für den Inhalt des Auditberichtes Aussage Das Audit-Team der Zertifizierungsstelle ist für die Formulierung des Ergeb-

nisses des Audits verantwortlich. Quelle EA 7/02: Ziff. 5.5.2 Genauer Wortlaut “In order to provide a basis for the certification / registration decision, the

certification / registration body will need (a) clear report(s) from the audit team which provide (s) sufficient information to make the decision.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.11 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.11 Titel Trennung Bewertung und Zertifizierung Aussage Derjenige, der das Zertifikat ausstellt muss verschieden sein, von dem, der

das Audit durchgeführt hat. Quelle EN 45011; Ziff. 4.2 f) Genauer Wortlaut “Insbesondere muss die Zertifizierungsstelle: ..... f) sicherstellen, dass jede

Entscheidung über die Zertifizierung durch eine Person oder mehrere Per-sonen getroffen wird, die nicht die Bewertung durchgeführt haben.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.12 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.12 Titel Qualifikation der Auditoren/Fachzertifizierer Aussage Auditoren müssen definierte Anforderungen erfüllen. Quelle ISO 19011; Ziff. 7.1 und 7.2.1. a) und 7.3 Genauer Wortlaut “7.1 In order to ensure that reliance can be placed on the audit process, it is

essential that auditors be competent.” “7.2.1.Auditors should have knowledge and skills in the following areas: a) audit procedures, tools and methods - .......” “7.3 Personal Attributes: ..............”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung E.13 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.13 Titel Zertifizierungsentscheid und Ausstellung des Zertifikates Aussage Die Zertifizierungsstelle stellt das Zertifikat (als Konformitätsbescheinigung)

aus. Quelle ISO/IEC Guide 28:2004, Ziff. 7 Genauer Wortlaut “When evaluation has been completed, a decision on conformity should be

made (by the certification body). The statement of conformity as the result of the decision may take the form of a certificate and conveys the assurance that the specified requirements have been fulfilled.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung E.14 Themenbereich E. Zertifizierungsstelle Nr. E.14 Titel Kosten für die Zertifizierung Aussage Analog der Kosten für die Benutzungsberechtigung für das Label müssen

auch die Kosten für die Zertifizierung bekannt gegeben werden. Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung F.01 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.01 Titel Offener Zugang zur Zertifizierung Aussage Der Zugang von Interessierten zu einer Zertifizierung muss gewährleistet

sein. (Keine Diskriminierung)

Quelle ISO 14024; Ziff. 5.13 Genauer Wortlaut “Allen potentiellen Bewerbern muss die Möglichkeit offen stehen, sich um

die Teilnahme an Umweltkennzeichnungsprogrammen zu bewerben und an ihnen teilzunehmen.

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung F.02 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.02 Titel Kein Monopol für Zertifizierungen Aussage Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Zertifizierungsstellen muss sicherge-

stellt sein, dass alle Zertifizierungsstellen für Zertifizierungen zuzulassen sind, die die Anforderungen erfüllen.

Quelle ISO 14024; Ziff. 3.7 Genauer Wortlaut “Person oder Stelle, die unabhängig von den beteiligten Seiten bezüglich der

zu behandelnden Angelegenheiten anerkannt ist.” (Unterstreichung durch Autor)

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung F.03 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.03 Titel Anerkennung anderer Konformitätsbescheinigungen Aussage Die Resultate anderer Konformitätsbescheinigungen können anerkannt wer-

den. Quelle ISO / IEC Guide 28; Ziff. 5.1 dritter Absatz; zweiter Satz Genauer Wortlaut “The certification body may accept existing conformity assessment results in

accordance with the product certification scheme.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

Beilage zu Dokument 523.dw, Ausgabe Februar 2013, Rev. 01 Seite 55 von 79

Anforderung F.04 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.04 Titel Konformitätsbestätigung mittels eines Zertifikates Aussage Die Bestätigung, dass ein Produkt die gestellten Anforderungen erfüllt, muss

mit einem Zertifikat erfolgen (nicht durch irgendeine Teilnahmebescheini-gung oder “Urkunde”).

Quelle EN 45011; Ziff. 12.3 erster Absatz Genauer Wortlaut “Die Zertifizierungsstelle muss jedem Anbieter zertifizierter Produkte seine

Zertifizierungsdokumente übergeben, sei es in Form eines Briefes oder ei-nes Zertifikates, die durch einen damit beauftragten Verantwortlichen unter-zeichnet sind.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung F.05 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.05 Titel Zwingende und terminierte Auflagen Aussage Der Audit-Report zeigt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen und ob

diese erfüllt sind. Für Anforderungen, die nicht zwingend vor dem Abschluss der Zertifizierung erfüllt sein müssen, wird in einem Massnahmenplan fest-gelegt, bis wann die Korrekturmassnahmen getroffen sein müssen. Daher gibt es zwingende und terminierte Auflagen.

Quelle ISO 19011; Ziff.6.6.1 Genauer Wortlaut “The audit report can also include or reference, as appropriate:

..... j) a summary of the audit process including any obstacles encountered; .... n) an agreed follow-up action plan:”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung F.06 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.06 Titel Audits vor Ort Aussage Es müssen Audits vor Ort durchgeführt werden. Quelle ISO 19011; Ziff. 6.4.1 Genauer Wortlaut The audit team leader should prepare a plan for the on-site audit activities.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung F.07 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.07 Titel Inhalt des Zertifikates Aussage Der Inhalt der Zertifikate muss den normativen Vorschriften in EN 45011

entsprechen. Quelle EN 45011; Ziff. 12.3 Genauer Wortlaut “... Diese formellen Zertifizierungsdokumente müssen folgende Angaben zur

Identifizierung enthalten: a) Name und Anschrift des Anbieters, dessen Pro-dukte zertifiziert werden; b) Geltungsbereich der erteilten Zertifizierung, einschliesslich, soweit zutref-fend: 1) der zertifizierten Produkte, ......2) der Produktnorm oder anderer normativer Dokumente, nach denen jedes Produkt oder jede Produktart zertifiziert ist; 3) des zutreffenden Zertifizierungssystems ; c) Datum des Inkrafttretens und soweit zutreffend, die Geltungsdauer der Zertifizierung.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung F.08 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.08 Titel Adressat des Zertifizierungsaudit-Berichtes / Vertraulichkeit Aussage Der Audit-Bericht muss ein Statement enthalten über die vertrauliche Natur

des Inhalts des Auditberichts. Der Zertifizierungsauditbericht ist Eigentum des auditierten Betriebs.

Quelle ISO 14024; Ziff. 5.17 und ISO 19011; Ziff. 6.6.1. k) und 6.6.2 Genauer Wortlaut 14024: “Die Vertraulichkeit aller als vertraulich eingestuften Angaben muss

gewährleistet sein.” 19011: “6.6.1. k) a statement of the confidential nature of the contents;” “6.6.2 The audit report is the property of the audit client and confidentiality should be respected and appropriately safeguarded by the audit team mem-bers and all report recipients.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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Anforderung F.09 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.09 Titel Überwachungsaudits Aussage Während der Gültigkeitsdauer müssen Überwachungsaudits stattfinden. Quelle EN 45011; Ziff. 13 Genauer Wortlaut “Die Zertifizierungsstelle muss über dokumentierte Verfahren für die Über-

wachung nach den für das Zertifizierungssystem zutreffenden Kriterien ver-fügen.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung F.10 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.10 Titel Sanktionen Aussage Es braucht Regelungen bezüglich Sanktionen bei missbräuchlicher Verwen-

dung des Logos. Quelle ISO/IEC 17030; Ziff. 4.2e Genauer Wortlaut “The owner shall: .... e) take actions to resolve misuses of the third-party

mark of conformity, including withdrawal of the mark or appropriate legal action.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung F.11 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.11 Titel Gültigkeitsdauer des Zertifikates Aussage Die Gültigkeitsdauer des Zertifikates muss festgelegt, bzw. begrenzt sein

und sollte 5 Jahre nicht übersteigen. Quelle EN 45011; Ziff. 12.3 c) Genauer Wortlaut “.... c) Datum des Inkrafttretens und soweit zutreffend, die Geltungsdauer

der Zertifizierung.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung F.12 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.12 Titel Entzug des Zertifikates Aussage Es braucht Regelungen für den Entzug des Zertifikates, bzw. der Benut-

zungsberechtigung. Quelle EN 45011; Ziff. 14.3 Genauer Wortlaut Nicht korrekte Bezugnahme auf das Zertifizierungssystem oder irreführende

Verwendung von Genehmigungen, Zertifikaten oder Zeichen müssen durch geeignete Massnahmen behandelt werden.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung F.13 Themenbereich F. Zertifizierung Nr. F.13 Titel Rekursmöglichkeiten Aussage Es müssen Rekursmöglichkeiten bestehen.

Quelle EN 45011; Ziff.15 und ISO/IEC Guide 28:2004; Ziff. 19 Genauer Wortlaut 45011: “Die Zertifizierungsstelle muss vom Anbieter zertifizierter Produkte

verlangen, dass er:…“. ISO Guide 28: “In case of appeals, the appeal procedure of the certification body may be brought into action.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung G.01 Themenbereich G. Kollektivmarke (Label) Nr. G.01 Titel Rechtlicher Schutz der Kollektivmarke Aussage Kollektivmarke muss rechtlich geschützt sein Quelle ISO 14024; Ziff. 7.6 Genauer Wortlaut “Die Umweltzeichenvergabestelle muss sicherstellen, dass ihr Umweltzei-

chen gesetzlich geschützt ist, .....” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung G.02 Themenbereich G. Kollektivmarke (Label) Nr. G.02 Titel Eindeutige Zuordnung der Kollektivmarke - Konformitätsbewertungs-

system Aussage Ein und dieselbe Kollektivmarke darf sich nur auf ein einziges Konformitäts-

bewertungssystem beziehen (und umgekehrt). Quelle EA 7/02: Ziff. 5.7.4 Genauer Wortlaut „The certification / registration body should avoid use of the same mark or a

similar mark to indicate different system of conformity / registration.“ Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung G.03_1 Themenbereich G. Kollektivmarke (Label) Nr. G.03_1 Titel Kennzeichnung von Produkten Aussage Produkte dürfen nur mit einer Kollektivmarke gekennzeichnet werden, wenn

eine Produkt-Zertifizierung durchgeführt wurde. Bei Kollektivmarken muss aufgeführt sein, wer die Produkt-Zertifizierung durchgeführt hat.

Quelle ISO/IEC 17030:2003; Ziff.5.1 und 5.4 Genauer Wortlaut 5.1:“.... shall identify the issuer.......”

5.4: “Only a third-party mark of conformity issued in accordance with product conformity assessment maybe displaced on the product or product packag-ing.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung G.03_2 Themenbereich G. Kollektivmarke (Label) Nr. G.03_2 Titel Akkreditierungsnummer (SCESp xxx) Aussage Um zu kennzeichnen, dass die Zertifizierungsstelle in diesem Bereich ak-

kreditiert ist, braucht es auf dem Produkt die Erwähnung der entsprechen-den Akkreditierungsnummer.

Quelle SAS SK Zertifizierung Genauer Wortlaut - Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung G.04 Themenbereich G. Kollektivmarke (Label) Nr. G.04 Titel Zertifikat als Voraussetzung für Vergabe des Benutzungsrechts Aussage Vergabe der Benutzungsberechtigung von Kollektivmarken aufgrund einer

erfolgreich bestandenen Produkt-Zertifizierung, bzw. eines vorliegenden Zertifikates (und nicht z.B. aufgrund einer Management-System-Zertifizierung gemäss ISO 14001).

Quelle ISO/IEC 17030; Ziff. 5.4 Genauer Wortlaut “Only a third mark of conformity issued in accordance with product conformi-

ty assessment may be displaced on the product or product packaging.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung G.05 Themenbereich G. Kollektivmarke (Label) Nr. G.05 Titel Kennzeichnung von Teilen eines Produkts Aussage Kennzeichnung von Teilen eines Produkts ist zulässig. Quelle ISO/IEC 17030; Ziff. 5.5 Genauer Wortlaut “.... If a third-party mark of conformity only relates to certain parts of a prod-

uct, the rules governing its use shall include requirements to minimize any misunderstanding that the mark applies to the entire product.”

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung G.06 Themenbereich G. Kollektivmarke (Label) Nr. G.06 Titel Zusatzinformationen zur Kollektivmarke (Label) Aussage Bei Kollektivmarken auf einem Produkt müssen der Name des Produzen-

ten und der Zertifizierungsstelle angegeben werden. Quelle SO/IEC 17030; Ziff. 5.2 Genauer Wortlaut “A third-party mark of conformity may be accompanied by additional infor-

mation to make the meaning of the mark more clearly understood. ......” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

Quelle Kommentar Beurteilung erfüllt unklar nicht erfüllt

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SAS: Checkliste für die Beurteilung von normativen Grundlagen zur Konformitätsbewertung von Produkten

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Anforderung H.01 Themenbereich H. Dokumentation Nr. H.01 Titel Vollständigkeit der Dokumentation Aussage Die Dokumentation der Umweltzeichenvergabestelle muss vollständig sein.

Sie ist vollständig, wenn die untenstehenden Informationen dokumentiert sind.

Quelle ISO 14024; Ziff. 7.4.3 Genauer Wortlaut “Die Umweltzeichenvergabestelle muss eine Dokumentation erarbeiten und

auf Anfrage zur Verfügung stellen, die mindestens folgende Angaben ent-hält: - Produktkategorie; - Umweltkriterien; - charakteristische Funktion eines Produkts; - Gültigkeitsdauer von Kriterien; - Prüfungs- und Verifizierungsverfahren; - Zertifizierungs- und Vergabeverfahren; - Kriterien für die regelmässige Überprüfung; - öffentlich zugängliche Unterlagen; - Finanzierung für die Entwicklung des Programmes; - Konformitätsbescheinigung.

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Anforderung H.02 Themenbereich H. Dokumentation Nr. H.02 Titel Zugänglichkeit (öffentliche) Aussage Öffentliche Zugänglichkeit zu den Programmen und Anforderungen Quelle ISO 14020; principle 4 und ISO 14024; Ziff.6.6 Genauer Wortlaut 14020: “Information concerning the procedure, methodology, and any criteria

used to support environmental labels and declarations shall be available and provided upon request to all interested parties.” 14024: “Sobald die Produktkategorien, Umweltkriterien für Produkte und charakteristische Funktionen eines Produktes festgelegt wurden, müssen sie veröffentlicht werden.

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Anforderung J.01 Themenbereich J. Benutzungsberechtigte Betriebe Nr. J.02 Titel Anmeldung Erstzertifizierung/ Re-Zertifizierung (Auftragserteilung) Aussage Die Anmeldung zur Zertifizierung hat schriftlich an die Zertifizierungsstelle zu

erfolgen. Quelle ISO/IEC Guide 28; Ziff.4 Genauer Wortlaut “The application is made on a special form obtainable from the certification

body.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung J.02 Themenbereich J. Benutzungsberechtigte Betriebe Nr. J.03 Titel Melden von Änderungen Aussage Der Nutzungsberechtigte hat Veränderungen in der Organisation und den

Prozessen/Tätigkeiten des Lizenznehmers der Zertifizierungsstelle zu mel-den. Wenn die Konformitätsbewertungsmarke nicht durch die Zertifizie-rungsstelle vergeben wird, ist diese Meldung auch dem Labelinhaber zu erstatten.

Quelle EN 45011, Ziff. 4.6.2.c) Genauer Wortlaut "Die Zertifizierungsstelle muss Verfahren haben

a) … b) … c) für die erneute Begutachtung, …. bei Eigentümer- oder Strukturwechsel oder Personalwechsel in der verantwortlichen Leitung des Anbieters, falls zutreffend, oder bei Vorliegen anderer Informationen, die darauf schliessen lassen, dass das Produkt den Anforderungen des Zertifizierungssystems nicht mehr genügt."

Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung J.03 Themenbereich J. Benutzungsberechtigte Betriebe Nr. J.04 Titel Offenlegung aller relevanter Informationen Aussage Das untenerwähnte Assessment ist nur möglich, wenn der Bewerber alle

relevanten Informationen offen gelegt hat. Quelle ISO/IEC Guide 28:2004; Ziff. 5.2 erster Absatz Genauer Wortlaut Assessment of the applicant’s production process or quality system forms

part of the assessment in accordance with the product certification scheme.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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Anforderung J.04 Themenbereich J. Benutzungsberechtigte Betriebe Nr. J.05 Titel Sicherstellen der Einhaltung der Anforderungen Aussage In einer verbindlichen Vereinbarung hat sich der Benutzungsberechtigte zur

Einhaltung der Regeln/Anforderungen des Programms/Systems zu verpflich-ten.

Quelle ISO/IEC 17030; Ziff. 7.2.1 und ISO 14024; Ziff. 7.5 dritter Absatz Genauer Wortlaut 17030: “The binding agreement specified in 4.3 shall contain provisions to

assure that the licensee follows the rules of the system or scheme.” 14024: “Der Lizenznehmer ist für die Absicherung verantwortlich, dass die Konformität mit den Anforderungen des Programms eingehalten wird.”

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Anforderung J.05 Themenbereich J. Benutzungsberechtigte Betriebe Nr. J.06 Titel Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen Aussage Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften. Quelle ISO 14024; Ziff. 7.4.3 erster Absatz Genauer Wortlaut “Der Lizenznehmer muss sich gegenüber der Umweltzeichenvergabestelle

verpflichten, die geltenden Umweltschutzgesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.”

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Anforderung J.06 Themenbereich J. Benutzungsberechtigte Betriebe Nr. J.07 Titel Sicherstellen der korrekten Kennzeichnung der Produkte Aussage Mit der Zustellung der Benutzungsberechtigung verpflichtet sich der Label-

nehmer, sicherzustellen, dass er seine Produkte korrekt kennzeichnet. Es ist zweckmässig, wenn der Labelinhaber mit einer entsprechenden Broschüre (Gestaltungsmanual) die korrekte Bezeichnung publiziert.

Quelle ISO/IEC Guide 28:2004; Ziff.8 Genauer Wortlaut “The agreement should address conditions under which the mark (label) ....

is to be used and should establish rules in case of misuse.” Beschreibung im geprüften System Formulierung (Wortlaut)

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