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ISSUE 47 \\ 13. September 2017 ZOLLTARIFRECHT - Einreihung von Waren zunächst hoffen und wünschen wir uns, dass Sie einen erholsamen Urlaub hatten und wieder gesund zu Ihren Zollangelegenheiten gekommen sind. Mit unserer heuti- gen Customs News möchten wir uns auf das Thema der Einreihung von Waren nach dem Zolltarifrecht fokus- sieren (siehe hierzu nachstehend einen Auszug aus dem Schreiben eines Hauptzollamtes): Sehr geehrte Damen und Herren, die Zollanmeldung ist daraufhin zu prüfen, ob sie alle Angaben enthält, die für die Zollbehandlung erforderlich sind z. B. für die Einreihung und Bewertung der Waren. Ich habe daher fünf Positionen mit jeweils unterschied- lichen Codenummern untersucht. Die angemeldeten Wa- renbezeichnungen entsprechend dabei in der Regel nicht den Anforderungen. Meinem Schreiben sind als Anlage fünf Beispielfälle für eine ordnungsgemäße Anmeldung der Warenbezeichnung und fünf geprüfte Beispielsfälle Ihrer Firma beigefügt. Als Grundlage dienten die Angaben der Warenbezeich- nungen bzw. in einigen Fällen Produktbeschreibungen aus dem Internet. Ich bitte um Stellungnahme bis zum 30.06.2017 in dem Sie erläutern, warum bei Ihren An- meldungen diese Verpfichtung nicht umgesetzt wird. Bekanntlich ist die Zollverwaltung auch eine Einnahme- verwaltung und überwacht deshalb den grenzüberschrei- tenden Warenverkehr. Dabei wird der größte Teil der „(Zoll-)Einnahmen / Einfuhrabgaben“ von den gewer- betreibenden Wirtschaftsbeteiligten entrichtet; folglich ist hier der höchste Anteil an Unzulänglichkeiten bei der Einreihung von Waren (insbesondere solche mit mehre- ren im Zolltarif genannten Funktionen) zu fnden. Jede in einem Wirtschaftsunternehmen mit Zollangele- genheiten beauftragte Person sollte hierbei bekannt sein, dass die Anwendung des Zolltarifrechtes ein anspruchs- volles juristisches Fachgebiet ist. Dabei sind eine Viel- zahl an Spezialvorschriften (u.a. die Allgemeinen Vor- schriften AVen) zu beachten. Der Sinn und Zweck des Zolltarifrechts liegt u.a. darin, für die Umsetzung von zollpolitischen und ökonomischen Maßnahmen bestimmte Waren oder Warengruppen (Bei- spiel: beigefügt Antidumpingzoll auf Solarmodule AT- LAS INFO 2224/2017 oder Ausfuhren in den Iran) zu bestimmen und jeder diesen Waren eine Codierung im Zolltarif zuzuordnen. Merke: nicht nur für die teilweise erheblichen Differen- zen bei den Zollsätzen ist Ihre zolltarifrechtliche Zuord- nung von Waren (in 21 Abschnitte mit den Kapiteln 1-97, Kapitel 77 derzeit unbesetzt) von Bedeutung, vielmehr auch für sich anschließende Maßnahmen wie Zollprä- ferenzen, Einfuhrumsatzsteuer, Beurteilung der Waren nach exportkontrollrechtlicher Güterlisten, Zollkontin- genten oder Zollaussetzungen u.v.m. Ein weiteres, in der Praxis oft anzutreffendes Problem ist die Warenansprache von Warenzusammenstellungen oder Verkauf-Sets (auch Kits oder Service-Packages ge- nannt). Eine Hilfestellung hierzu für die Einreihung gibt Ihnen ein Merkblatt des Bundesministers der Finanzen BMF auf Basis einer EU Leitlinie. CUSTOMS NEWS Diese Customs News (Werk) ist von der MA-Tax Consulting GmbH unter der Leitung von Herrn Karl Heinz E. Matt erstellt worden. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist soweit möglich urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MA-Tax Consulting GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt inzsbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverflmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis. 1 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Seminarteilnehmer/-innen der MA-Tax Consulting GmbH,

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  • ISSUE 47 \\ 13. September 2017

    ZOLLTARIFRECHT - Einreihung von Waren

    zunächst hoffen und wünschen wir uns, dass Sie einen erholsamen Urlaub hatten und wieder gesund zu Ihren Zollangelegenheiten gekommen sind. Mit unserer heuti-gen Customs News möchten wir uns auf das Thema der Einreihung von Waren nach dem Zolltarifrecht fokus-sieren (siehe hierzu nachstehend einen Auszug aus dem Schreiben eines Hauptzollamtes):

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Zollanmeldung ist daraufhin zu prüfen, ob sie alle

    Angaben enthält, die für die Zollbehandlung erforderlich

    sind z. B. für die Einreihung und Bewertung der Waren.

    Ich habe daher fünf Positionen mit jeweils unterschied-

    lichen Codenummern untersucht. Die angemeldeten Wa-

    renbezeichnungen entsprechend dabei in der Regel nicht

    den Anforderungen.

    Meinem Schreiben sind als Anlage fünf Beispielfälle für

    eine ordnungsgemäße Anmeldung der Warenbezeichnung

    und fünf geprüfte Beispielsfälle Ihrer Firma beigefügt.

    Als Grundlage dienten die Angaben der Warenbezeich-

    nungen bzw. in einigen Fällen Produktbeschreibungen

    aus dem Internet. Ich bitte um Stellungnahme bis zum

    30.06.2017 in dem Sie erläutern, warum bei Ihren An-

    meldungen diese Verpflichtung nicht umgesetzt wird.Bekanntlich ist die Zollverwaltung auch eine Einnahme-verwaltung und überwacht deshalb den grenzüberschrei-tenden Warenverkehr. Dabei wird der größte Teil der „(Zoll-)Einnahmen / Einfuhrabgaben“ von den gewer-betreibenden Wirtschaftsbeteiligten entrichtet; folglich ist hier der höchste Anteil an Unzulänglichkeiten bei der Einreihung von Waren (insbesondere solche mit mehre-ren im Zolltarif genannten Funktionen) zu finden.

    Jede in einem Wirtschaftsunternehmen mit Zollangele-genheiten beauftragte Person sollte hierbei bekannt sein, dass die Anwendung des Zolltarifrechtes ein anspruchs-volles juristisches Fachgebiet ist. Dabei sind eine Viel-zahl an Spezialvorschriften (u.a. die Allgemeinen Vor-schriften AVen) zu beachten.

    Der Sinn und Zweck des Zolltarifrechts liegt u.a. darin, für die Umsetzung von zollpolitischen und ökonomischen Maßnahmen bestimmte Waren oder Warengruppen (Bei-spiel: beigefügt Antidumpingzoll auf Solarmodule AT-LAS INFO 2224/2017 oder Ausfuhren in den Iran) zu bestimmen und jeder diesen Waren eine Codierung im Zolltarif zuzuordnen.

    Merke: nicht nur für die teilweise erheblichen Differen-zen bei den Zollsätzen ist Ihre zolltarifrechtliche Zuord-nung von Waren (in 21 Abschnitte mit den Kapiteln 1-97, Kapitel 77 derzeit unbesetzt) von Bedeutung, vielmehr auch für sich anschließende Maßnahmen wie Zollprä-ferenzen, Einfuhrumsatzsteuer, Beurteilung der Waren nach exportkontrollrechtlicher Güterlisten, Zollkontin-genten oder Zollaussetzungen u.v.m.

    Ein weiteres, in der Praxis oft anzutreffendes Problem ist die Warenansprache von Warenzusammenstellungen oder Verkauf-Sets (auch Kits oder Service-Packages ge-nannt). Eine Hilfestellung hierzu für die Einreihung gibt Ihnen ein Merkblatt des Bundesministers der Finanzen BMF auf Basis einer EU Leitlinie.

    CUSTOMS NEWS

    Diese Customs News (Werk) ist von der MA-Tax Consulting GmbH unter der Leitung von Herrn Karl Heinz E. Matt erstellt worden. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist soweit möglich urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MA-Tax Consulting GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt inzsbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis.

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    Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Seminarteilnehmer/-innen derMA-Tax Consulting GmbH,

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    Customs News \\ ISSUE 47

    ZOLLTARIFRECHT - Einreihung von Waren

    Diese Customs News (Werk) ist von der MA-Tax Consulting GmbH unter der Leitung von Herrn Karl Heinz E. Matt erstellt worden. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist soweit möglich urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MA-Tax Consulting GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt inzsbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis.

    Unsere Seminare und Veranstaltungen 2017

    Einreihung von Waren in den Zolltarif der EU

    Dienstag, 19. September 2017

    in 79346 Endingen bei der Firma BEO GmbH

    Mittwoch, 20. September 2017

    in 70565 Stuttgart-Vaihingen beim

    Com Center Dr. Hoyer

    Compliance im Außenhandel und der Zollver-

    antwortliche im Unternehmen

    Dienstag, 17. Oktober 2017

    in 79346 Endingen bei der Firma BEO GmbH

    Mittwoch, 18. Oktober 2017

    in 70771 Leinfelden-Echterdingen im

    Parkhotel Stuttgart Messe-Airport

    Einsatz von Lieferanten- und Langzeitliefa-

    rentenerklärungen im Bereich Ursprung und

    Präferenzen

    Dienstag, 14. November 2017

    in 79346 Endingen bei der Firma BEO GmbH

    Mittwoch, 15. November 2017

    in 70565 Stuttgart-Vaihingen beim

    Com Center Dr. Hoyer

    Exportkontrolle und Embargovorschriften der

    EU 2017

    Dienstag, 12. Dezember 2017

    in 79346 Endingen bei der Firma BEO GmbH

    Mittwoch, 13. Dezember 2017

    in 70565 Stuttgart-Vaihingen beim

    Com Center Dr. Hoyer

    Weiterhin ist es zu Änderungen in der Außenhandelssta-tistik-Durchführungs-verordnung (u.a. § 30 AHStatDV) gekommen, so dass genehmigte Sammelnummern bis Jahresende 2017 verlängert worden sind. Für das Jahr 2018 müssen die Anmelder nach Informationen des Sta-tistischen Bundesamtes neue Anträge stellen, so dass dann die Bewilligungen nach den neuen Vorgaben erfol-gen können.

    Was ist von Ihnen zu beachten?

    - Im Rahmen der Umstellung von Zollbewilligungen sind Fragebögen zur Selbstbewertung zu erstellen. Beschrei-ben Sie hierin möglichst genau als Verfahrensanweisung Ihnen Einreihungsprozess.

    - Bestimmen Sie dann, welche anschließenden Maßnah-men in Ihrem Haus auf diesen Einreihungsprozess fußen.

    - Legen Sie die Verantwortlichkeiten fest und bestimmen Sie die Dokumentation und Aufbewahrungspflichten.- Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihnen im Rahmen von Unzulänglichkeiten / Verfehlungen keine Aufsichts-pflichtverletzungen vorgehalten werden.

    Die vorstehenden Themen und Sachverhalte werden in unserem Seminar „Einreihung von Waren in den Zolltarif der EU“ von unseren Referenten eingehend und ausführ-lich mit Ihnen besprochen.

    Hierbei erhalten Sie wie immer viele Hinweise und prak-tische Hilfestellungen. Für das Seminar sind nur geringe Vorkenntnisse erforderlich.

  • Customs Logistics

    Foreign tradeExport regulations

    www.ma-tax.de

    NEUERUNGEN ZOLL- & AUßENHANDEL 2018

    Montag, 8. Januar 2018

    in 70771 Leinfelden-Echterdingen im Parkhotel

    Stuttgart Messe-Airport

    Dienstag, 9. Januar 2018

    in 70771 Leinfelden-Echterdingen im Parkhotel

    Stuttgart Messe-Airport

    Mittwoch, 10. Januar 2018

    in 70771 Leinfelden-Echterdingen im Parkhotel

    Stuttgart Messe-Airport

    Donnerstag, 11. Januar 2018

    in 70771 Leinfelden-Echterdingen im Parkhotel

    Stuttgart Messe-Airport

    Freitag, 12. Januar 2018

    in 70771 Leinfelden-Echterdingen im Parkhotel

    Stuttgart Messe-Airport

    Montag, 15. Januar 2018

    in 79111 Freiburg im Hotel „Zum Schiff“

    Dienstag, 16. Januar 2018

    in 79111 Freiburg im Hotel „Zum Schiff“

    Mittwoch, 17. Januar 2018

    in 79111 Freiburg im Hotel „Zum Schiff“

    Donnerstag, 18. Januar 2018

    in 79111 Freiburg im Hotel „Zum Schiff“

    Freitag, 19. Januar 2018

    in 79111 Freiburg im Hotel „Zum Schiff“

    Montag, 22. Januar 2018

    in 70771 Leinfelden-Echterdingen im Parkhotel

    Stuttgart Messe-Airport

    Dienstag, 23. Januar 2018

    in 70771 Leinfelden-Echterdingen im Parkhotel

    Stuttgart Messe-Airport

    Mittwoch, 24. Januar 2018

    in 79111 Freiburg im Hotel „Zum Schiff“

    Donnerstag, 25. Januar 2018

    in 79111 Freiburg im Hotel „Zum Schiff“

    Dienstag, 30. Januar 2018

    in 64289 Darmstadt, Welcome Hotel

    Die Veranstaltungen werden in Kooperation mit dem

    SILVERPORT Education Center angeboten.

    Detaillierte Beschreibungen, Programme und weitere Informationen finden Sie auf:www.silverport.de

    3Diese Customs News (Werk) ist von der MA-Tax Consulting GmbH unter der Leitung von Herrn Karl Heinz E. Matt erstellt worden. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist soweit möglich urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MA-Tax Consulting GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt inzsbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis.

    Sofern Sie mit der Umsetzung bzw. zu den Informationen noch Fragen haben, senden Sie uns bitte unter

    [email protected]

    eine eMail, wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

    Sollten weitere Mitarbeiter/-innen in Ihrer Firma unseren Newsletter wünschen, bitten wir Sie um Mitteilung deren eMail-Adresse, da wir diesen Newsletter nicht postalisch versenden. Sofern Sie den Newsletter nicht mehr wünschen, senden Sie uns bitte ebenfalls eine eMail.Vielen Dank.

    Mit den besten Grüßen aus FilderstadtMA-Tax Consulting GmbHGeschäftsführungK. H. E. MattFilderstadt, im September 2017

    Unsere Seminare und Veranstaltungen 2018

  • IHK Region Stuttgart, Internationaler Warenverkehr, Stand: März 2015 1

    Anleitung zur Benutzung der EU-Datenbank für verbindliche Zolltarifauskünfte:

    Zugang über www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr.: 18132

    Ansonsten: Datenbank EBTI auswählen

    Button „Enter“ anklicken

  • IHK Region Stuttgart, Internationaler Warenverkehr, Stand: März 2015 2

    Wenn es sich um eine allgemeine Recherche handelt, d. h. keine Daten zu einer bestimmten VZTA vorliegen, kann entweder

    • nach der Zolltarifnummer (Nomenklatur-Code)oder

    • nach Stichwort bzw. Warenbeschreibunggesucht werden.

    Die Suche kann auch kombiniert werden. Bei klaren technischen Begriffen ist die Suche häufig ergiebiger.

    Beispiel A: Suche unter Stichwort „Lagerbuchse“ – Button „Abfrage starten“ anklicken - Weiter mit Seite 5. Beispiel B: Der Suchbegriff ist noch nicht klar definiert – Button „Blättern“ anklicken

  • IHK Region Stuttgart, Internationaler Warenverkehr, Stand: März 2015 3

    Diese Maske erscheint:

    Begriff „Lagerbuchse“ als Stichwort eingeben

    und den Button „Suche mit Stichwörtern“ anklicken.

  • IHK Region Stuttgart, Internationaler Warenverkehr, Stand: März 2015 4

    Das Stichwort „Lagerbuchse“ aus der Liste auswählen.

    Die VZTA-Abfrage (siehe Seite 2) erscheint mit dem ausgewählten Stichwort.•

    Den Button „Auswahl abschicken“ anklicken.

    Zum Starten der Recherche/Suche den Button „Abfrage abschicken“ anklicken.•

  • IHK Region Stuttgart, Internationaler Warenverkehr, Stand: März 2015 5

    Die Anzahl der Treffer findet sich oberhalb der gefundenen Ergebnisse mittig. Sind Bilder vorhanden, so zeigt das die Spalte „Anzahl der Bilder“ an.

    Direkt unterhalb der VZTA-Abfrage werden nun die gefundenen Ergebnisse angezeigt.

    Als Standardauswahl ist die „Listenanzeige“ ausgewählt, bei Bedarf kann aber auf die „Symbolanzeige“ gewechselt werden.

    Listenanzeige:

    Beispiel der Seite 7

  • IHK Region Stuttgart, Internationaler Warenverkehr, Stand: März 2015 6

    Auf Seite 7 wird als Beispiel einer VZTA Zeile 5 der Listenanzeige angezeigt.

    Mit der Nomenklatursuche (Nomenklatur-Code = Warennummer) können alle in der EU erteilten VZTAs angezeigt werden.

    Wird wie hier im Beispiel ein deutscher Suchbegriff eingegeben, zeigt die Datenbank nur die deutschsprachigen VZTAs an, d. h. die aus Deutschland oder Österreich.

    Symbolanzeige:

  • 7IHK Region Stuttgart, Internationaler Warenverkehr, Stand: März 2015

    Hier prüfen Sie, ob die technische Warenbeschreibung mit der Ihres Produktes übereinstimmt.

    Ist das der Fall, dann sollte diese Warennummer angewendet werden.

  • www.itzbund.de

    POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn

    An alle

    Clearing Center

    per E-Mail

    HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

    BEARBEITET VON ZAR Schmitt

    TEL 0800/8007-545-1

    FAX 069/20971-584

    E-MAIL [email protected]

    DATUM 26. Mai 2017

    BETREFF ATLAS – Info 2224/17

    BEZUG

    ANLAGEN

    GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 2224/2017 (bei Antwort bitte angeben)

    ATLAS – Einfuhr: Antidumping- und Ausgleichszoll (ADZ/AGZ) für Solarmodule versandt aus Malaysia/

    Taiwan; Ausweitung der AD-Maßnahmen gemäß Artikel 4 der DVO (EU) 2017/367 und

    2017/366;

    hier: Befreiung von den AD-Maßnahmen als begünstigte Unternehmen MY/ TW mit TARIC-

    Zusatzcode

    Fotovoltaikmodule aus der Volksrepublik China unterliegen sowohl einem endgültigen Anti

    dumpingzoll (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2017 vom 1. März 2017) als auch ei-

    nem Ausgleichszoll (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 366/2017 vom 1. März 2017).

    -

    Diese wurden gemäß Art. 4 Abs. 1 der DVO‘en auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen

    aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) ausgeweitet, die derzeit

    unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501

    61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90

    (TARIC-Codes 8501 31 00 82, 8501 31 00 83, 8501 32 00 42, 8501 32 00 43, 8501 33 00

    62, 8501 33 00 63, 8501 34 00 42, 8501 34 00 43, 8501 61 20 42, 8501 61 20 43, 8501 61

    mailto:[email protected]

  • www.itzbund.de

    Seite 2

    80 42, 8501 61 80 43, 8501 62 00 62, 8501 62 00 63, 8501 63 00 42, 8501 63 00 43, 8501

    64 00 42, 8501 64 00 43, 8541 40 90 22, 8541 40 90 23, 8541 40 90 32, 8541 40 90 33) ein

    gereiht und aus Malaysia oder Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Ma-

    laysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

    -

    Ausgenommen davon sind Waren, die von den in Art. 4 Abs. 1 der DVO‘en aufgeführten Un

    ternehmen hergestellt worden sind.

    -

    Die Anwendung von Befreiungen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten

    eine vom Hersteller oder Versender ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklä-

    rung (Unterlagencodierung D008) vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person

    des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der

    Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde.

    Die Erklärung ist gemäß den Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 der DVO‘en abzufassen.

    Dabei sieht der Verordnungsgeber vor, dass die in den Modulen verarbeiteten Solarzellen

    nicht zwingend von dem malaysischen/ taiwanischen Hersteller selbst produziert, sondern

    vielmehr von einem anderen Produzenten zugekauft werden können.

    Beispiel:

    In einem konkreten Fall wurden thailändische Solarzellen nach Malaysia verbracht und dort

    von einem begünstigten Unternehmen zu Solarmodulen verbaut.

    Die Solarmodule erlangen durch die Verwendung der thailändischen Solarzellen letztlich den

    "nichtpräferenziellen Ursprung" Thailands.

    Es handelt sich also somit nicht um eine Ursprungsware Malaysias.

    Unter diesen Voraussetzungen ist aber eine Befreiung der Solarmodule unter der Code-

    nummer 8541 4090 220 "versandt aus Malaysia" mit dem Ursprung "Thailand" und TARIC-

    Zusatzcode im TARIC/ EZT nicht vorgesehen.

    Bezüglich der Darstellung/Implementierung im TARIC/EZT ist eine entsprechende Anfrage

    an die EU-Kommission initiiert worden. Eine Antwort steht noch aus.

    Betroffen hiervon sind die folgenden begünstigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcodes):

  • www.itzbund.de

    Seite 3

    Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode

    Malaysia AUO — SunPower Sdn. Bhd. C073 Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd. C074

    Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd. C075

    Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd. C076

    TS Solartech Sdn. Bhd. C077

    Taiwan ANJI Technology Co., Ltd C058

    AU Optronics Corporation C059

    Big Sun Energy Technology Inc. C078

    EEPV Corp. C079

    E-TON Solar Tech. Co., Ltd C080

    Gintech Energy Corporation C081

    Gintung Energy Corporation C082

    Inventec Energy Corporation C083

    Inventec Solar Energy Corporation C084

    LOF Solar Corp. C085

    Ming Hwei Energy Co., Ltd C086

    Motech Industries, Inc. C087

    Neo Solar Power Corporation C088

    Perfect Source Technology Corp. C089

    Ritek Corporation C090

    Sino-American Silicon Products Inc. C091

    Solartech Energy Corp. C092

    Sunengine Corporation Ltd C093

    Topcell Solar International Co., Ltd C094

    TSEC Corporation C095

    Win Win Precision Technology Co., Ltd C096

    Bis zur korrekten Umsetzung durch die EU-Kommission im TARIC/ EZT sind die Zollstellen

    angewiesen, den durch ATLAS berechneten ADZ/AGZ ggf. manuell zu berichtigen.

    Im Auftrag

    Schmitt

    Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.

    https://www.itzbund.de/DE/Home/home_node.html

    Leere SeiteATLAS - Einfuhr: Antidumping- und Ausgleichszoll (ADZ/AGZ) für Solarmodule versandt aus Malaysia/ Taiwan; Ausweitung der AD-Maßnahmen gemäß Artikel 4 der DVO (EU) 2017/367 und 2017/366;