das ethische problem der folter

8
Das ethische Problem der Folter Der Begriff der Folter wird durch das gezielte Zufügen von physischem, aber auch psychischem Leid an Menschen durch andere Menschen definiert. Die Folter dient meist als Mittel für einen klaren Zweck, wie der Erpressung einer Aussage, eines Geständnis, oder anderer Informationen. Obwohl die Ausübung der Folter sowohl durch das Gewohnheitsrecht, als auch durch verschiedene nationale und internationale Instrumente verboten ist, sorgte der Fall des Jakob von Metzler im Jahr 2002, für eine ausführliche öffentliche Debatte zum Einsatz von Folter in Ausnahmesituationen. Der Jurastudent Magnus Gäfgen (siehe Abbildung) entführte den 11-jährigen Bankierssohn Jakob von Metzler am 27. September zum Zwecke einer Lösegelderpressung. Als die Festnahme des Täters bei der vermeintlichen Lösegeldübergabe gelingt, ist allerdings noch nichts über den Aufenthaltsort des Opfers bekannt. Aus Zeitdruck, und in der Hoffnung den Jungen noch lebend zu finden, ordnet der damalige stellvertretende Polizeipräsident Wolfgang Daschner an, durch Androhung des unmittelbaren Zwangs, also durch Androhung der Folter mit Hilfe des Zufügens körperlicher Schmerzen, zu agieren. Daraufhin erklärte sich der Entführer bereit, die Fahnder zum Aufenthaltsort des Opfers zu führen, wo allerdings nur noch der Leichnam des Jungen gefunden werden konnte. Unmittelbar nach der Klageerhebung gegen Daschner wegen Androhung der Folter wird dieser vom hessischen Innenminister

Upload: wasinator

Post on 05-Dec-2014

3.911 views

Category:

Real Estate


2 download

DESCRIPTION

 

TRANSCRIPT

Page 1: Das ethische problem der folter

Das ethische Problem der Folter

Der Begriff der Folter wird durch das gezielte Zufügen von physischem, aber auch psychischem Leid an Menschen durch andere Menschen definiert. Die Folter dient meist als Mittel für einen klaren Zweck, wie der Erpressung einer Aussage, eines Geständnis, oder anderer Informationen.Obwohl die Ausübung der Folter sowohl durch das Gewohnheitsrecht, als auch durch verschiedene nationale und internationale Instrumente verboten ist, sorgte der Fall des Jakob von Metzler im Jahr 2002, für eine ausführliche öffentliche Debatte zum Einsatz von Folter in Ausnahmesituationen.

Der Jurastudent Magnus Gäfgen (siehe Abbildung) entführte den 11-jährigen Bankierssohn Jakob von Metzler am 27. September zum Zwecke einer Lösegelderpressung. Als die Festnahme des Täters bei der vermeintlichen Lösegeldübergabe gelingt, ist allerdings noch nichts über den Aufenthaltsort des Opfers bekannt. Aus Zeitdruck, und in der Hoffnung den Jungen noch lebend zu finden, ordnet der damalige stellvertretende Polizeipräsident Wolfgang Daschner an, durch Androhung des unmittelbaren Zwangs, also durch Androhung der Folter mit Hilfe des Zufügens körperlicher Schmerzen, zu agieren. Daraufhin erklärte sich der Entführer bereit, die Fahnder zum Aufenthaltsort des Opfers zu führen, wo allerdings nur noch der Leichnam des Jungen gefunden werden konnte.

Unmittelbar nach der Klageerhebung gegen Daschner wegen Androhung der Folter wird dieser vom hessischen Innenminister Volker Bouffier seines Amtes als Polizeivizepräsident enthoben.

Sowohl mehrere Verfilmungen als auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 10. Oktober 2012 riefen die Tat auch dieses Jahr wieder in die Präsenz der Öffentlichkeit zurück. Das Gericht hat in seiner zweiten Instanz entschieden, dass das Land Hessen zu einer Entschädigung „wegen Folterdrohung im Polizeiverhör“ von 3.000 Euro gegenüber Magnus Gäfgen verpflichtet ist.Auch Wolfgang Daschner persönlich wurde zuvor vom Gericht verwarnt und aufBewährung zu einer Strafzahlung von rund 10.800 Euro verurteilt.

Page 2: Das ethische problem der folter

Nach der Aufarbeitung dieses ethischen Dilemmas der Rettungsfolter in der Öffentlichkeit entstanden neue Kontroversen:Dürfen solche Maßnahmen zur Erpressung eines Geständnis genutzt werden? Strikte Rechtseinhaltung oder das menschliche und von Instinkten bestimmte Handeln? Ist die Folter ethisch vertretbar?

Die Ethik wird als Teilgebiet der Philosophie definiert und stellt die Lehre bzw. die Theorie vom Handeln gemäß der Unterscheidung von Gut und Böse dar. Gegenstand der Ethik ist die Moralfrage, die der Gesellschaft dient, solche Moralkonflikte zu betrachten, sich ihnen zu stellen und sie zu entschärfen. Die Ethik hat also auch die Funktion das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln.In der Ethik werden bei der Analyse solcher ethischer Probleme vier grundlegende Prinzipien zu Rate gezogen: der Utilitarismus, der Egoismus, die Deontologie und die religiösen Prinzipien. Diese Prinzipien dienen der Erfassung aller Blickwinkel bei der Betrachtung eines solchen Konfliktes.Auch das Problem der Folter lässt sich auf diese vier Ansätze übertragen.

Der Begriff Utilitarismus ist vom französischen utilité abzuleiten und bedeutet Nutzen. Der Utilitarismus, also auch Ethik der Nützlichkeit oder Abwägungsethik, ist ein normatives Prinzip, das von folgender Maxime ausgeht: „Diejenige Handlung bzw. Handlungsregel (Norm) ist im sittlichen bzw. moralischen Sinne gut bzw. richtig, deren Folgen für das Wohlergehen aller von der Handlung Betroffenen optimal sind."Ziel des Utilitarismus ist es demnach, ausgehend von einer bestimmten Situation, das größtmögliche Wohl für die meistmöglichen Betroffenen umzusetzen. Betrachtet werden nach Kosten-Nutzen-Abwägung die Konsequenzen auf alle Betroffenen.Für den Utilitaristen steht an oberster Stelle also das Wohl der Allgemeinheit. Dies kann sich auch auf die Problematik der Folter übertragen: Die Folter ermöglicht dem Ermittler, ein entscheidendes Geständnis zu erpressen. Mit dem Ablegen dieses Geständnisses, kann der vermeintliche Täter festgenommen werden und für den Rest der Bevölkerung, der Gesellschaft, also dem überwiegenden Teil der Betroffenen unschädlich gemacht werden. Der Schuldige muss nun die Konsequenzen seines Handelns tragen und eine Strafe büßen. Bei besonders schweren Delikten, werden Gefängnisstrafen auferlegt, in anderen Kulturen sogar Todesstrafen. Zudem wird er über sein Fehlverhalten belehrt und kann sein Handeln hinterfragen. Oberstes Interesse einer jeden Justiz muss genau dieses Prinzip sein. Das Nutzen der Folter kann also für den Schutz der Allgemeinheit unumgänglich sein. Allerdings darf die Folter nicht zur Gewohnheit werden. Im Falle einer willkürlichen Anwendung der Folter durch staatliche Instanzen kann es passieren, dass sich die Gesellschaft zurückentwickelt. Demokratische Grundstrukturen müssen dann nicht mehr gegeben sein. Stattdessen gleicht ein solches System vielmehr den Strukturen eines totalitären Regimes. Sobald die Folter nichthinterfragter Teil des

Page 3: Das ethische problem der folter

Ermittlungsapparates ist, können Verbrechen nicht mehr endgültig aufgeklärt und angemessen bestraft werden. Das Ausüben folternder Handlungen bedeutet auch immer eine gewisse Macht für den Folterer über eine andere Person oder Personengruppe. Wenn diese daraus resultierende Macht missbraucht wird, kann sie auch auf Unschuldige angewandt werden. Zudem können juristische Bevorteilungen für Einzelne oder Gruppen geschaffen werden. Bedingung für ein friedliches, moralisch korrektes Zusammenleben ist die Institution des Rechtsstaates, nach der alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Mit dem Verletzen dieser Bedingung ist das größtmögliche Wohl für die höchstmögliche Anzahl an Betroffenen nicht mehr garantiert. Die Folter zur Erpressung eines Geständnisses kann für die Allgemeinheit somit auch kontraproduktiv sein.

Ein anderes ethisches Prinzip ist der Egoismus (lat. ego = Ich). Die Ethik des Einzelnen definiert sich durch ein Handeln mit dem Ziel, das größtmögliche Wohl für sich selbst zu erreichen. Der Egoist wägt ab, was für ihn selbst am besten ist und verletzt seine eigenen Interessen und Bedürfnisse nicht.Übertragen auf die Thematik der Folter, eröffnet auch dieses ethische Prinzip verschiedene Blickwinkel. Die Erpressung eines Geständnisses durch vorangehende Folter, bringt mehrere Vorteile egoistischer Natur. Durch die Verhaftung des vermeintlichen Täters und dessen Bestrafung entsteht - aus der Perspektive des Opfers und dessen Angehörigen - ein gewisses Gefühl der Vergeltung und der Verarbeitung des Erlebten. Dies führt zur persönlichen, individuellen Befriedigung und Erfüllung. Auf Seiten des Opfers kann das Einsetzen der Folter also zum Wohl des Einzelnen führen.Auch der Ermittler selbst kann mit der Verhaftung persönliche Befriedigung erreichen. Im Gegensatz dazu steht natürlich die Perspektive der Täter. Die physischen aber auch seelischen Verletzungen, die der Täter durch die Folter erhält sind nicht zu vergelten. Das Zufügen dieses Leides verletzt diesen nicht nur, sondern erniedrigt ihn auch. Dies geschieht außerdem Unabhängig von Schuld oder Unschuld, da gar nicht wirklich ermittelt wird. Da die Folter auch dann ausgeübt wird, wenn die Schuld nicht bewiesen ist, ist es also auch möglich, dass der Einzelne, der Verdächtige grundlos gefoltert wird. Aus der Perspektive des Verdächtigen, ist ein Folterverbot also vertretbar.

Auch die Deontologie (auch: Pflichtethik) bietet einen weiteren ethischen Ansatz. Dabei werden moralische Werte als absolut gesetzt, nach denen der Deontologie handelt. Sein Handeln wird als schlecht angesehen, wenn er nicht zu seinen Pflichten steht. Diese Pflichten stimmen innerhalb bestimmter Kulturkreise meist überein.Solche Pflichten können durch Gesetze definiert werden. In unserer Verfassung nehmen diese auch zum Thema Folter Stellung.Aus §32 StGB herzuleitend ist die sogenannte Nothilfe, auf die sich auch Wolfgang Daschner in seinem Prozess bezieht. Dieser Paragraph besagt folgendes: „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. Mit Hilfe der Notwehr soll also der Ermittler sich aber auch andere schützen. Dabei kann er auch ein gewisses Maß an „Verteidigung“ anwenden. Zudem ist es auch die implizite Pflicht eines jeden Ermittlers, seinen Fall aufzuklären. Er sollte dabei im Sinne der Justiz handeln und sein Bestmögliches zur Aufklärung beizutragen. Folterähnliche Handlungen könnten

Page 4: Das ethische problem der folter

also als legitim erklärt werden.Deutlich klarer positioniert sich die Gesetzeslage allerdings gegen die Folter. Im Artikel 104 des Grundgesetzes heißt es deutlich: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden“. Explizit wird also formuliert, dass Folter niemals Bestandteil einer Ermittlung werden darf. Etwas allgemeiner ist im Artikel 1 des Grundgesetzes, dem zentralen Artikel unserer Verfassung, festgehalten, dass die „Würde des Menschen unantastbar ist“. Diese Norm beruft sich auf einen von Immanuel Kant als absolut gesetzten Wert. Laut diesem, darf auch ein Mensch niemals Mittel zum Zweck werden. Die Folter, die dieses Ausnutzen beinhaltet, die auch die Würde des Menschen durch sowohl seelische, als auch körperliche Misshandlung verletzt ist also ebenfalls durch dieses Gesetz ausdrücklich verboten.

Schließlich bietet auch das Prinzip der religiösen Ethik (lat. religare = verbinden), basierend auf der strikten Befolgung des Willen Gottes, zwei verschiedene Grundgedanken. Das Christentum bezieht sich historisch auf zwei verschiedene Schriften, auf das Alte und Neue Testament. Grundlegend im Alten Testament ist dabei der Leitsatz „Auge um Auge, Zahn um Zahn“, welcher nahelegt Gleiches mit Gleichem zu behandeln. Diese Maxime legitimiert also durch Rache motiviertes und auf Vergeltung ausgelegtes Handeln. Die Folter ist dafür ein eindeutiges Beispiel, da sie durch das Foltern selbst, aber auch durch das durch Folter erpresste Geständnis in gewisser Art und Weise dem Gefolterten das antut, das dieser vorher vermeintlich dem Opfer angetan hat.Das Neue Testament positioniert sich allerdings entgegengesetzt dazu. Die Maxime die heute das christliche Zusammenleben prägt, „Liebe deinen Nächsten, wie dich selbst“, sagt aus, dass der Einzelne niemandem das zufügen darf, was er auch nicht sich selbst zufügt. Die Folter geht jedoch von einem Dominierenden und einem Dominierten aus. Das Kräfteverhältnis und das zugefügte Leid sind also nicht ausgeglichen. Zudem existieren im Christentum mehrere Gebote, die zwar nicht eindeutig das Foltern, aber verwandtes Handeln verbieten: Gebot 8: „Du sollst nicht töten“, Gebot 8: „Du sollst nicht lügen.

Das ethische Dilemma der Folter wird in den Medien häufiger thematisiert. So sagte der deutsche Journalist, Publizist und Historiker Michael Wolffsohn in einem Fernsehinterview Folgendes: „Ich würde sagen: Ja, es ist legitim, weil der Terror im Grunde genommen mit den normativen Grundlagen, also mit der Bewertungsgrundlage unserer zivilisierten Ordnung überhaupt nichts mehr zu tun hat. Und wenn wir da mit Gentleman-Methoden versuchen, den Terror zu kontern, werden wir scheitern." Ausgehend von der Problematik des Einsatzes der Folter im Kampf gegen den Terror, soll die Folter laut dem Träger des Bundesverdienstkreuzes dazu dienen, wichtige Geständnisse zu erhalten, die ranghohe gewaltbereite Terroristen und gefährdete Terrorverbindungen lahmzulegen. Laut Michael Wolffsohn sind solche physisch sowie psychisch gewaltvolle Methoden im Kampf der Sicherung der Allgemeinheit berechtigt. Die sich von der Folter abgrenzenden Methoden, die hier negativ als „Gentleman-Methoden“ dargestellt werden, werden als nutzlos charakterisiert. Er begründet diese Haltung damit, dass manche Taten, hier der Terror, mit den „normativen Grundlagen“ also den Werten und Normen, auf denen unser modernes Zusammenleben basiert „nichts mehr zu tun hat“. Die Folter sollte also dann erlaubt sein, wenn die Taten die menschlichen Richtlinien unserer „zivilen Ordnung“, unserer Gesellschaft überschreiten. Als absolute Priorität setzt er zudem

Page 5: Das ethische problem der folter

generell den Kampf gegen den Terror. Er sieht den Kampf gegen den Terror als eine Kollektive Handlung und betont dies mit der Formulierung „wir“. Zu erkennen sind folglich utilitaristische Gedanken, wobei der 75-jährige bewusst das Wohlergehen der Allgemeinheit höher, als das Wohl des Einzelnen setzt. Er sieht es zudem als Pflicht für die komplette Gesellschaft an, die Werte und Normen des Zusammenlebens zu wahren und sie Menschen zu entmachten, die sie gefährden. Zudem sind egoistische Denkstrukturen in der Aussage zu erkennen. Um nicht zu scheitern, darf alles Erdenkliche unternommen werden.

Die Folter wird im Auge unserer Gesellschaft eher kritisch beäugt. Das Folterverbot ist natürlich objektiv auch begründet zu respektieren. Das Zufügen psychischer oder physischer Gewalt stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. Zum Schutze der körperlichen und geistigen Unversehrtheit ist die Unantastbarkeit der menschlichen Würde als absoluter Wert gesetzt. Ein genereller Verstoß gegen dieses Verbot führt verhindert die freie persönliche Entfaltung der meisten Individuen. Mit der Legalisierung der Folter würden Angst, Terror, Gewalt und Unmenschlichkeit unser Zusammenleben dominieren. Terror mit Terror zu bekämpfen erscheint als nicht gewinnbringend – gar unsinnig, so auch Kofi Annan, damaliger Generalsekretär der UNO: „Folter, ein Instrument des Terrors, kann niemals im Kampf gegen den Terror eingesetzt werden“.Folglich wäre die Demokratie, deren Wahrung in der Verfassung und im Denken der westlichen Staaten oberste Priorität besitzt, nicht mehr garantiert. Die Demokratie hat als zwingende Grundlage das Errichten eines Rechtstaates, in dem alle Instanzen auf ihr moralisch korrektes Verhalten geprüft werden müssen. Durch Folter können falsche Geständnisse erpresst werden, falsche Tatsachen geschaffen werden, die das Machtverhältnis innerhalb eines Staates verschieben. Subjektiv kann das Nutzen der Folter allerdings eher begründet werden Geleitet von Gefühlen, Intuitionen und Trieben kann das Erreichen des geringstmöglichen Wohles für den vermeintlichen Täter durchaus von einzelnen Personen gewollt sein. Außerdem ist die Folter dann für eine größere Anzahl der Bevölkerung legitim, wenn sie am Ende, als letztmögliche Maßnahme in polizeilichen Ermittlungen steht – wenn zuvor alle anderen erdenklichen Mittel angewandt wurden – und dabei ein Nutzen entsteht, der die Rechtsverletzung, die Verletzung der Menschlichkeit wieder aufwiegt. So im Beispiel der Rettungsfolter im Fall des Jakob von Metzler. Dass das Folterverbot nicht unantastbar ist, zeigt hier die verhältnismäßig sanfte Strafe für den stellvertretenden Polizeipräsidenten Daschner.Das Anwenden der Folter ist daher folglich, wenn überhaupt, ausschließlich in Einzelsituationen zu vertreten.

Quellen:http://de.wikipedia.org/wiki/Daschner-Prozesshttp://www.n-tv.de/panorama/Eine-Tragoedie-die-nicht-vergeht-article7307916.htmlhttp://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/tv-film-der-fall-jakob-von-metzler-der-junge-muss-am-leben-bleiben-11900861.htmlhttp://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ethik.htmlhttp://m.faz.net/aktuell/politik/inland/folterandrohung-gaefgen-erhaelt-3000-euro-schadenersatz-11921017.htmlhttp://www.philopedia.de/index.php/teilbereiche/ethische-theorien/utilitarismushttp://www.amnesty.de/themenbericht/fuer-eine-welt-ohne-folterhttp://www.stern.de/politik/ausland/bangladesh-nebenbei-folter-in-der-polizeistation-581423.html

Page 6: Das ethische problem der folter

http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgb/http://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Wolffsohn