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Herbstakademie 2017
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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz Anatomie eines gefährlichen Gesetzgebungsverfahrens
Joerg Heidrich Heise Medien
Folie 4 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
Das NetzDG: Worum geht’s?
Gesetzesbegründung:
Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des
gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in
den sozialen Netzwerken festzustellen.
Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte bergen eine
große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien,
offenen und demokratischen Gesellschaft.
Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf hat überdies auch
in der Bundesrepublik die Bekämpfung von strafbaren
Falschnachrichten („Fake News“) in sozialen Netzwerken
hohe Priorität gewonnen.
Folie 5 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Lösung
Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und
umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden
anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche
Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt.
Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale
Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität, ein
wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung
eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.
Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern
gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen
geahndet werden.
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NetzDG: Versionen
Referentenentwurf
Vom 5. April 2017
1. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD
Vom 16. Mai 2017
2. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (mit den
Beschlüssen des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz)
Vom 26. Juni, Verabschiedet am 30. Juni
2017
Wird am 01.10.2017 in Kraft treten.
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Empirische Grundlagen?
Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der
Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hat
ergeben, dass die Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern
gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte nach wie
vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden.
Zwar werden bei YouTube mittlerweile in 90 Prozent der Fälle
strafbare Inhalte gelöscht. Facebook hingegen löschte nur in
39 Prozent der Fälle, Twitter nur in 1 Prozent der Fälle.
Folie 9 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
Das Monitoring von jugendschutz.net
jugendschutz.net hat überhaupt nur zwei Straftatbestände
untersucht : §§ 130 und 86a StGB (von 24).
Darüber hinaus fand die Auswahl der nach jugendschutz.net
„strafbaren Inhalte“ durch Rechtslaien statt.
Liesching: „Ausgeschlossen, dass Rechtslaien den
Tatbestand des Paragraf 130 StGB im Einzelfall
gerichtssicher subsumieren können“.
Nachzuprüfen ist dies ohnehin nicht, denn jugendschutz.net
hat nach eigenen Aussagen keine der 180 als strafbar
identifizierten Facebook-Postings zur Anzeige gebracht.
Keine verlässliche empirische Grundlagen, sondern offenbar
„gefühlte Wahrheiten“.
Folie 14 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
"Wer nichts macht, wird kritisiert,
wer etwas macht wird noch mehr
kritisiert." Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und
für Verbraucherschutz, am 27. Juni 2017
Folie 15 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit
Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die
dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit
anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich
machen (soziale Netzwerke).
Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,
die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht
als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche
gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur
Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten
nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im
Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
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Rechtswidrig i. S. d. Gesetzes sind gem. § 1 Abs. 3 NetzDG alle Inhalte, die einen der
folgenden Straftatbestände erfüllen:
§ 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen),
§ 86 a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen),
§ 89 a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),
§ 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),
§ 100 a (Landesverräterische Fälschung),
§ 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten),
§ 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten,
§§ 129 bis 129 b (Bildung krimineller Vereinigungen; Bildung terroristischer Vereinigungen; Kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung)
§ 130 (Volksverhetzung)
§ 131 (Gewaltdarstellung)
§ 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten)
§ 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen),
§ 184 b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften),
§ 184 d (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien)
§§ 185 bis 187 (Beleidigung; Üble Nachrede; Verleumdung),
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 241 (Bedrohung),
§ 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten).
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§ 3 Umgang mit Beschwerden I
Der Anbieter muss ein wirksames und transparentes
Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über
rechtswidrige Inhalte vorhalten.
Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter
unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und
prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig
und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist.
Ein offensichtlich rechtswidriger Inhalt muss innerhalb
von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder
der Zugang zu ihm gesperrt werden.
Jeder rechtswidrige Inhalt muss unverzüglich, in der Regel
innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde,
entfernt oder der Zugang zu ihm sperrt werden.
Folie 19 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
§ 3 Umgang mit Beschwerden II
Ausnahmen: Gelegenheit zur Stellungnahme zu der
Beschwerde oder Weitergabe an Einrichtung der regulierten
Selbstregulierung.
Entfernte Inhalte müssen 10 Wochen aufbewahrt werden.
Beschwerdeführer und Nutzer müssen über jede
Entscheidung unverzüglich informiert und die Entscheidung
muss ihnen gegenüber begründet werden.
Folie 20 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
§4 NetzDG: Bußgelder
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu fünf Millionen
Euro
U.a. bei Verstößen gegen Berichtspflicht, Schulungsvorgaben
oder Organisationspflichten sowie bei Vorhalten eines nicht
funktionierenden Beschwerdeverfahrens.
Keine (direkten) Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßem
Löschen.
Folie 21 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
§ 5 NetzDG: Zustellungsbevollmächtigte
Anbieter haben im Inland einen Zustellungsbevoll-
mächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht
erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn
aufmerksam zu machen.
An diese Person können Zustellungen in Verfahren (…) vor
deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger
Inhalte bewirkt werden.
Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungs-
behörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu
benennen. Die Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen
48 Stunden nach Zugang zu antworten.
Folie 22 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Was steht nicht mehr drin?
§ 3 Nr. 6, Nr. 7 (alt)
Das Verfahren muss gewährleisten, dass der
Anbieter des sozialen Netzwerks,
sämtliche auf den Plattformen befindlichen
Kopien des rechtswidrigen Inhalts
ebenfalls unverzüglich entfernt oder
sperrt und
wirksame Maßnahmen gegen die erneute
Speicherung des rechtswidrigen Inhalts
trifft.
Folie 23 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Änderung § 14 Abs. 2 TMG I
§ 14 Bestandsdaten
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der
Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten
erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur
Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen
seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen
Eigentum oder anderer absolut geschützter Rechte
erforderlich ist.
Folie 24 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Änderung § 14 Abs. 2 TMG II
Eine Änderung von § 14 Abs. 2 TMG wurde quasi über Nacht
und ohne jegliche vorherige öffentliche Diskussion, regelrecht
in die Version des NetzDG „geschmuggelt“.
Dies ist umso bemerkenswerter, als damit ein
uneingeschränkter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch für
sämtliche Websites etabliert werden soll.
Und ein solcher Auskunftsanspruch
hat nicht das Geringste mit „Hass-
kriminalität“ und Falschmeldungen
zu tun.
Härting sprach von einem
„Angriff auf die Kommunikations-
freiheit im Netz“.
Roman Klementschitz CC BY-SA 3.0
Folie 25 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Änderung § 14 Abs. 2 TMG III
Finale Version § 14 TMG:
„(3) Der Diensteanbieter darf darüber
hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm
vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der
Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger
Inhalte, die von § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden,
erforderlich ist.
(4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine
vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der
Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu
beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das
Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. (…)
Folie 27 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Verfassungsrecht
Es ist Aufgabe des Staates, auch in sozialen Netzwerken die
Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
Dies ist jedoch nach der Kompetenzordnung des GG
Aufgabe der Länder. Deshalb ist das NetzDG bereits formell
verfassungswidrig.
Verstoß auch in materieller Hinsicht: Den Anbietern sozialer
Netzwerke werden innerhalb starrer Fristen Prüfpflichten
auferlegt, ohne diese unter einen Zumutbarkeitsvorbehalt
zu stellen.
„Dieser unverhältnismäßige Eingriff in die grundrechtlich
geschützten Medienfreiheiten der Anbieter sozialer Netzwerke
beeinträchtigt nachhaltig den durch Art. 5 GG
geschützten Kommunikationsprozess und ist deshalb
verfassungswidrig.“ (Gersdorf)
Folie 28 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Europarecht
Die Prämisse des NetzDG, es würden nur bestehende Sperr-
und Löschpflichten „durchgesetzt“, ist falsch.
Das NetzDG hat vielmehr in großem Umfang zusätzliche
und verschärfte Sperr- und Löschpflichten eingeführt.
Damit entsteht eine Haftungsverschärfung zu Lasten von
Host-Providern, die mit Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie
nicht vereinbar ist.
Das NetzDG reguliert Diensteanbieter, die in anderen EU-
Mitgliedsstaaten niedergelassenen sind. Dadurch wird das
Herkunftslandsprinzip nach Art. 2 und 3 der E-Commerce-
Richtlinie verletzt.
Folie 29 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: „Zwei-Klassen-Durchsetzungsrecht“
Das NetzDG ist nur bei selektiven Straftatbeständen
anwendbar, deren Auswahl kaum nachvollziehbar ist und
willkürlich wirkt.
Durch diese selektive Durchsetzung entsteht ein „Zwei-
Klassen-Durchsetzungsrecht“.
Dies führt im Ergebnis zu „einem tendenziösen
Rechtsdurchsetzungssystem“ (Härting), das bestimmte
Meinungsäußerungen stärker beeinträchtigt als andere.
Die Dokumentationspflichten für gelöschte Beiträge führen zur
Erstellung einer Datenbank mit höchst sensiblen und
extrem missbrauchsanfälligen Daten. Die hohen
datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine solche
Speicherpflicht nach Art. 9 und 10 DSGVO beachtet der
Entwurf nicht.
Folie 30 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Overblocking I
Die Kombination aus Zeitdruck,
politischem Einfluss und Erwartung
der Öffentlichkeit wird zwangsläufig ein Löschungsregime
etablieren, was nur nach der Devise „Im Zweifel löschen“
funktionieren kann.
Dem Umgang mit Beschwerden ist die „systemische
Tendenz zur Löschung“ (Guggenberger) immanent.
Dabei ist kein großer Widerstand von Seiten der Nutzer auch
gegen völlig abwegige Löschungen zu erwarten.
Als zusätzliche Gefahr wirkt die Tatsache, dass in Zukunft
ein erheblicher Teil der Löschungen eben nicht mehr von
Menschen, sondern durch Algorithmen durchgeführt wird.
Folie 32 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
NetzDG: Keine Verbesserung der Rechtsverfolgung
Das NetzDG setzt völlig einseitig darauf, rechtswidrige
Inhalte um nahezu jeden Preis zu sperren.
Maßnahmen zur Förderung der Strafverfolgung – sogar
von Postings, die eindeutig als „offensichtlich rechtswidrig“
identifiziert wurden – fehlen völlig.
Verheerendes Signal an die Bürger: Es ist wichtiger, dass
Beiträge gesperrt oder gelöscht werden, nicht dass diese
strafrechtlich verfolgt werden und es zu Verurteilungen
kommt.
Dieses Signal könnte sich seinerseits
verheerend auf die öffentliche Diskussion
auswirken.
Folie 34 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
Fazit I
Das NetzDG schafft einen zusätzlichen
Regulierungsrahmen für Medieninhalte. Diese Verschärfung
wird „zwangsläufig zu Einschüchterungseffekten führen“
(Koreng), was man letztlich wohl auch als gewollt ansehen
muss.
Es bestehen erhebliche verfassungs- und
europarechtliche Bedenken.
Betreiber werden kontroverse Äußerungen auf erste
Meldung von ihren Plattformen entfernen. Dies wird der
Meinungsfreiheit massiv schaden.
Einen „chilling effect“ wird auch der Auskunftsanspruch nach
sich ziehen. Ein Anbieter, der damit rechnen muss, in
Verfahren hineingezogen zu werden, wird kontroverse
Beiträge im Zweifelsfall löschen.
Folie 35 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
Fazit II
Dies hat einen zusätzlichen kontraproduktiven Effekt auf
die Arbeit von Strafverfolgungsbehörden, die ohnehin
durch das NetzDG nicht gefördert wird.
Damit bleibt das NetzDG eine erhebliche Bedrohung für die
Meinungsfreiheit.
Ungemein komplexen gesellschaftlichen Fragen soll mit
einfachen Antworten begegnet werden.
Das enorme gesellschaftliche Problem, das hinter den
„Hasspostings“ liegt, lässt sich nicht einfach durch Löschen
eines Beitrags lösen.
Dies erzeugt allenfalls die
Illusion einer Problemlösung.
Folie 37 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich
Heise Medien RA Joerg Heidrich
Fachanwalt für IT-Recht
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