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Herbstakademie 2017 www.dsri.de Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz Anatomie eines gefährlichen Gesetzgebungsverfahrens Joerg Heidrich Heise Medien

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Herbstakademie 2017

www.dsri.de

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz Anatomie eines gefährlichen Gesetzgebungsverfahrens

Joerg Heidrich Heise Medien

Folie 2 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

Folie 3 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

Folie 4 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

Das NetzDG: Worum geht’s?

Gesetzesbegründung:

Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des

gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in

den sozialen Netzwerken festzustellen.

Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte bergen eine

große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien,

offenen und demokratischen Gesellschaft.

Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf hat überdies auch

in der Bundesrepublik die Bekämpfung von strafbaren

Falschnachrichten („Fake News“) in sozialen Netzwerken

hohe Priorität gewonnen.

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NetzDG: Lösung

Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und

umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden

anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche

Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt.

Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale

Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität, ein

wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung

eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern

gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen

geahndet werden.

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NetzDG: Versionen

Referentenentwurf

Vom 5. April 2017

1. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD

Vom 16. Mai 2017

2. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (mit den

Beschlüssen des Ausschusses für Recht und

Verbraucherschutz)

Vom 26. Juni, Verabschiedet am 30. Juni

2017

Wird am 01.10.2017 in Kraft treten.

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NetzDG: Die Grundlagen

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Empirische Grundlagen?

Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der

Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hat

ergeben, dass die Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern

gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte nach wie

vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden.

Zwar werden bei YouTube mittlerweile in 90 Prozent der Fälle

strafbare Inhalte gelöscht. Facebook hingegen löschte nur in

39 Prozent der Fälle, Twitter nur in 1 Prozent der Fälle.

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Das Monitoring von jugendschutz.net

jugendschutz.net hat überhaupt nur zwei Straftatbestände

untersucht : §§ 130 und 86a StGB (von 24).

Darüber hinaus fand die Auswahl der nach jugendschutz.net

„strafbaren Inhalte“ durch Rechtslaien statt.

Liesching: „Ausgeschlossen, dass Rechtslaien den

Tatbestand des Paragraf 130 StGB im Einzelfall

gerichtssicher subsumieren können“.

Nachzuprüfen ist dies ohnehin nicht, denn jugendschutz.net

hat nach eigenen Aussagen keine der 180 als strafbar

identifizierten Facebook-Postings zur Anzeige gebracht.

Keine verlässliche empirische Grundlagen, sondern offenbar

„gefühlte Wahrheiten“.

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Strafbare Fake-News?

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Hass ist nicht verboten!

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NetzDG: Der Inhalt

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"Wer nichts macht, wird kritisiert,

wer etwas macht wird noch mehr

kritisiert." Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und

für Verbraucherschutz, am 27. Juni 2017

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit

Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die

dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit

anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich

machen (soziale Netzwerke).

Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,

die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht

als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche

gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur

Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten

nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im

Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

Folie 16 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

Wer fällt unter der NetzDG?

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Rechtswidrig i. S. d. Gesetzes sind gem. § 1 Abs. 3 NetzDG alle Inhalte, die einen der

folgenden Straftatbestände erfüllen:

§ 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen),

§ 86 a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen),

§ 89 a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),

§ 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),

§ 100 a (Landesverräterische Fälschung),

§ 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten),

§ 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten,

§§ 129 bis 129 b (Bildung krimineller Vereinigungen; Bildung terroristischer Vereinigungen; Kriminelle und

terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung)

§ 130 (Volksverhetzung)

§ 131 (Gewaltdarstellung)

§ 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten)

§ 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen),

§ 184 b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften),

§ 184 d (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien)

§§ 185 bis 187 (Beleidigung; Üble Nachrede; Verleumdung),

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

§ 241 (Bedrohung),

§ 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten).

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§ 3 Umgang mit Beschwerden I

Der Anbieter muss ein wirksames und transparentes

Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über

rechtswidrige Inhalte vorhalten.

Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter

unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und

prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig

und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist.

Ein offensichtlich rechtswidriger Inhalt muss innerhalb

von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder

der Zugang zu ihm gesperrt werden.

Jeder rechtswidrige Inhalt muss unverzüglich, in der Regel

innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde,

entfernt oder der Zugang zu ihm sperrt werden.

Folie 19 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

§ 3 Umgang mit Beschwerden II

Ausnahmen: Gelegenheit zur Stellungnahme zu der

Beschwerde oder Weitergabe an Einrichtung der regulierten

Selbstregulierung.

Entfernte Inhalte müssen 10 Wochen aufbewahrt werden.

Beschwerdeführer und Nutzer müssen über jede

Entscheidung unverzüglich informiert und die Entscheidung

muss ihnen gegenüber begründet werden.

Folie 20 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

§4 NetzDG: Bußgelder

Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu fünf Millionen

Euro

U.a. bei Verstößen gegen Berichtspflicht, Schulungsvorgaben

oder Organisationspflichten sowie bei Vorhalten eines nicht

funktionierenden Beschwerdeverfahrens.

Keine (direkten) Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßem

Löschen.

Folie 21 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

§ 5 NetzDG: Zustellungsbevollmächtigte

Anbieter haben im Inland einen Zustellungsbevoll-

mächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht

erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn

aufmerksam zu machen.

An diese Person können Zustellungen in Verfahren (…) vor

deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger

Inhalte bewirkt werden.

Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungs-

behörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu

benennen. Die Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen

48 Stunden nach Zugang zu antworten.

Folie 22 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Was steht nicht mehr drin?

§ 3 Nr. 6, Nr. 7 (alt)

Das Verfahren muss gewährleisten, dass der

Anbieter des sozialen Netzwerks,

sämtliche auf den Plattformen befindlichen

Kopien des rechtswidrigen Inhalts

ebenfalls unverzüglich entfernt oder

sperrt und

wirksame Maßnahmen gegen die erneute

Speicherung des rechtswidrigen Inhalts

trifft.

Folie 23 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Änderung § 14 Abs. 2 TMG I

§ 14 Bestandsdaten

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der

Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten

erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur

Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der

Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des

Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen

Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen

seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen

Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen

Eigentum oder anderer absolut geschützter Rechte

erforderlich ist.

Folie 24 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Änderung § 14 Abs. 2 TMG II

Eine Änderung von § 14 Abs. 2 TMG wurde quasi über Nacht

und ohne jegliche vorherige öffentliche Diskussion, regelrecht

in die Version des NetzDG „geschmuggelt“.

Dies ist umso bemerkenswerter, als damit ein

uneingeschränkter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch für

sämtliche Websites etabliert werden soll.

Und ein solcher Auskunftsanspruch

hat nicht das Geringste mit „Hass-

kriminalität“ und Falschmeldungen

zu tun.

Härting sprach von einem

„Angriff auf die Kommunikations-

freiheit im Netz“.

Roman Klementschitz CC BY-SA 3.0

Folie 25 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Änderung § 14 Abs. 2 TMG III

Finale Version § 14 TMG:

„(3) Der Diensteanbieter darf darüber

hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm

vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur

Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der

Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger

Inhalte, die von § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden,

erforderlich ist.

(4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine

vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der

Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu

beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das

Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. (…)

Folie 26 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Die Kritik

Folie 27 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Verfassungsrecht

Es ist Aufgabe des Staates, auch in sozialen Netzwerken die

Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

Dies ist jedoch nach der Kompetenzordnung des GG

Aufgabe der Länder. Deshalb ist das NetzDG bereits formell

verfassungswidrig.

Verstoß auch in materieller Hinsicht: Den Anbietern sozialer

Netzwerke werden innerhalb starrer Fristen Prüfpflichten

auferlegt, ohne diese unter einen Zumutbarkeitsvorbehalt

zu stellen.

„Dieser unverhältnismäßige Eingriff in die grundrechtlich

geschützten Medienfreiheiten der Anbieter sozialer Netzwerke

beeinträchtigt nachhaltig den durch Art. 5 GG

geschützten Kommunikationsprozess und ist deshalb

verfassungswidrig.“ (Gersdorf)

Folie 28 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Europarecht

Die Prämisse des NetzDG, es würden nur bestehende Sperr-

und Löschpflichten „durchgesetzt“, ist falsch.

Das NetzDG hat vielmehr in großem Umfang zusätzliche

und verschärfte Sperr- und Löschpflichten eingeführt.

Damit entsteht eine Haftungsverschärfung zu Lasten von

Host-Providern, die mit Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie

nicht vereinbar ist.

Das NetzDG reguliert Diensteanbieter, die in anderen EU-

Mitgliedsstaaten niedergelassenen sind. Dadurch wird das

Herkunftslandsprinzip nach Art. 2 und 3 der E-Commerce-

Richtlinie verletzt.

Folie 29 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: „Zwei-Klassen-Durchsetzungsrecht“

Das NetzDG ist nur bei selektiven Straftatbeständen

anwendbar, deren Auswahl kaum nachvollziehbar ist und

willkürlich wirkt.

Durch diese selektive Durchsetzung entsteht ein „Zwei-

Klassen-Durchsetzungsrecht“.

Dies führt im Ergebnis zu „einem tendenziösen

Rechtsdurchsetzungssystem“ (Härting), das bestimmte

Meinungsäußerungen stärker beeinträchtigt als andere.

Die Dokumentationspflichten für gelöschte Beiträge führen zur

Erstellung einer Datenbank mit höchst sensiblen und

extrem missbrauchsanfälligen Daten. Die hohen

datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine solche

Speicherpflicht nach Art. 9 und 10 DSGVO beachtet der

Entwurf nicht.

Folie 30 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Overblocking I

Die Kombination aus Zeitdruck,

politischem Einfluss und Erwartung

der Öffentlichkeit wird zwangsläufig ein Löschungsregime

etablieren, was nur nach der Devise „Im Zweifel löschen“

funktionieren kann.

Dem Umgang mit Beschwerden ist die „systemische

Tendenz zur Löschung“ (Guggenberger) immanent.

Dabei ist kein großer Widerstand von Seiten der Nutzer auch

gegen völlig abwegige Löschungen zu erwarten.

Als zusätzliche Gefahr wirkt die Tatsache, dass in Zukunft

ein erheblicher Teil der Löschungen eben nicht mehr von

Menschen, sondern durch Algorithmen durchgeführt wird.

Folie 31 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

Folie 32 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

NetzDG: Keine Verbesserung der Rechtsverfolgung

Das NetzDG setzt völlig einseitig darauf, rechtswidrige

Inhalte um nahezu jeden Preis zu sperren.

Maßnahmen zur Förderung der Strafverfolgung – sogar

von Postings, die eindeutig als „offensichtlich rechtswidrig“

identifiziert wurden – fehlen völlig.

Verheerendes Signal an die Bürger: Es ist wichtiger, dass

Beiträge gesperrt oder gelöscht werden, nicht dass diese

strafrechtlich verfolgt werden und es zu Verurteilungen

kommt.

Dieses Signal könnte sich seinerseits

verheerend auf die öffentliche Diskussion

auswirken.

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NetzDG: Fazit

Folie 34 von 36 Herbstakademie 2017 Joerg Heidrich

Fazit I

Das NetzDG schafft einen zusätzlichen

Regulierungsrahmen für Medieninhalte. Diese Verschärfung

wird „zwangsläufig zu Einschüchterungseffekten führen“

(Koreng), was man letztlich wohl auch als gewollt ansehen

muss.

Es bestehen erhebliche verfassungs- und

europarechtliche Bedenken.

Betreiber werden kontroverse Äußerungen auf erste

Meldung von ihren Plattformen entfernen. Dies wird der

Meinungsfreiheit massiv schaden.

Einen „chilling effect“ wird auch der Auskunftsanspruch nach

sich ziehen. Ein Anbieter, der damit rechnen muss, in

Verfahren hineingezogen zu werden, wird kontroverse

Beiträge im Zweifelsfall löschen.

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Fazit II

Dies hat einen zusätzlichen kontraproduktiven Effekt auf

die Arbeit von Strafverfolgungsbehörden, die ohnehin

durch das NetzDG nicht gefördert wird.

Damit bleibt das NetzDG eine erhebliche Bedrohung für die

Meinungsfreiheit.

Ungemein komplexen gesellschaftlichen Fragen soll mit

einfachen Antworten begegnet werden.

Das enorme gesellschaftliche Problem, das hinter den

„Hasspostings“ liegt, lässt sich nicht einfach durch Löschen

eines Beitrags lösen.

Dies erzeugt allenfalls die

Illusion einer Problemlösung.

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Heise Medien RA Joerg Heidrich

Fachanwalt für IT-Recht

Heise Medien GmbH & Co. KG

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30625 Hannover

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