das neue erwachsenenschutzrecht ein kurzüberblick münchenbuchsee , 14. oktober 2013
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DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14. Oktober 2013. Stefan Lerch. Das neue Erwachsenenschutzrecht. DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973Neues Adoptionsrecht 1978Neues Kindesrecht 1980Neues Eherecht - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHTEIN KURZÜBERBLICK MÜNCHENBUCHSEE , 14. OKTOBER 2013
Stefan Lerch
Das neue Erwachsenenschutzrecht DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT
Revisionsetappen im Zeitraffer- 1973 Neues Adoptionsrecht
- 1978 Neues Kindesrecht
- 1980 Neues Eherecht
- 2000 Neues Scheidungsrecht
- 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht
Ablösung des Vormundschaftsrechts von 1912
Das neue Erwachsenenschutzrecht
NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 Reformziele auf einen Blick
Förderung des Selbstbestimmungsrechts
Stärkung der Familiensolidarität
Urteilsunfähige Personen in stationären
Einrichtungen
Professionalisierung
Massgeschneiderte behördliche Massnahmen
Das neue Erwachsenenschutzrecht
NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele
Förderung des Selbstbestimmungsrechts-Vorsorgeauftrag-Patientenverfügung
18 Urteilsunfähigkeit
Patientenverfügung PV
Wirksame PVVorsorgeauftrag VA
Validierter VA
Massnahmen von Gesetzes wegen
Das neue Erwachsenenschutzrecht
NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele
Stärkung der Familiensolidarität -Allgemeine Vertretungsrechte von Ehegatten und
eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners oder einer
Partnerin
-Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen für Angehörige oder Nahestehende von urteilsunfähigen Personen.
Das neue Erwachsenenschutzrecht
NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele
Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
- Betreuungsvertrag- Regelung der freiheitsbeschränkenden
Massnahmen
Professionalisierung- Neue Fachbehörden
Das neue Erwachsenenschutzrecht
PROFESSIONALISIERUNG
Neue BehördenorganisationArt. 440 ZGB1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
A. Erwachsenen-schutzbehörde
Das neue Erwachsenenschutzrecht
Kernkompetenzen
Recht
Psychologie/Pädagogik
Sozialarbeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht
Unterstützungsbedarf
Recht
Psychologie/Pädagogik
Sozialarbeit
Recht
Treuhand
Versiche-rungswesen
Medizin
Psychologie Pädagogik
Administra-tion
Vermögens- verwaltung
Sozialarbeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht KANTONALES MODELL BE
Eckwerte
• Die 10 Verwaltungskreise bilden die Grundlage der Neuorganisation.
• Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland wird in drei Kreise aufgeteilt.• Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Niedersimmental-
Frutigen werden zu einem Kreis zusammengelegt.• Insgesamt somit 11 kantonale KESB (Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden).• Eine burgerliche KESB für das ganze Kantonsgebiet. • Eine gerichtliche Beschwerdeinstanz für das ganze
Kantonsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (Teil der Zivilabteilung des Obergerichts).
Das neue Erwachsenenschutzrecht
KESB Organisation
Das neue Erwachsenenschutzrecht Zuständigkeiten der KESB
• Mehr als 60 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes
• Gegen 50 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts
• Neu auch zuständig für Fürsorgerische Unterbringung (FU)von Erwachsenen
• Neu auch zuständig für handlungsfähigkeitseinschränkende Massnahmen
• Neue Aufgaben im Bereich der neuen Rechtsinstitute (eigene Vorsorge, gesetzliche Vertretung)
• Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz
Das neue Erwachsenenschutzrecht Prinzipien des zivilrechtl.
Erwachsenenschutzes Ziel ist die Sicherstellung des Wohls und des Schutzes
hilfsbedürftiger Personen
Achtung und Förderung des Rechts auf Selbstbestimmung
Subsidiarität (Stufenfolge, „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“)
Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zweck-Mittel-Relation)
«Masschneiderung» der Massnahmen
Das neue Erwachsenenschutzrecht
BEHÖRDLICHE MASSNAHMENBeistandschaft
Das neue Recht kennt nur noch die «Beistandschaft», unterscheidet aber verschiedene Arten.
Beistandschaft als einheitliches Rechtsinstitut
Begleitbeistandschaft (Art. 393) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 / 95) Mitwirkungsbeistandschaft (Art 396) Umfassende Beistandschaft (398
HF
100%
0%
Das neue Erwachsenenschutzrecht
Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 390 nZGB)
Geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand und nur teilweise oder keine Erledigung
voneigenen Angelegenheiten (Schutzbedürftigkeit)oder
Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit (Schwächezustand) und zu erledigende Angelegenheiten, Stellvertretung ist unmöglich
(Schutzbedürftigkeit)
Berücksichtigung von Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten
Errichtung einer Beistandschaft auf Antrag oder von Amtes wegen Individualisierte (massgeschneiderte) Umschreibung der
Aufgaben-bereiche (Art. 391 nZGB)
Das neue ErwachsenenschutzrechtDrittwirkung Art. 452 (nZGB)
Keine Publikation von Massnahmen (aber Auskunftsrecht über Vorliegen und Wirkung einer Massnahme bei Glaubhaftmachung eines Interesses)
Erwachsenenschutzmassnahmen entfalten ihre Wirkung auch gutgläubigen Dritten gegenüber
Das neue ErwachsenenschutzrechtSubsidiarität im Erwachsenenschutz
Selber
Sozial-
Umfeld
Dienste
KESB
Betroffene Personen lösen Schwierigkeiten selber
Familiensolidarität; Vorsorgeauftrag, Bekannte, etc.
Beratung und Hilfe bei Pro Senectute, Pro Infirmis, Sozialdienst, etc.
Freiw
illig
er
ES
Mass-nahm
en
Sozial-dienst, PriMa’s
Behörd
licher E
S
Das neue ErwachsenenschutzrechtAufgaben Sozialdienst
• Beratung von Betroffenen und Angehörigen
• Finanzielle Absicherung (Geltendmachung Sozialversicherungsleistungen, Überbrückungshilfen bis SV fliessen, Sozialhilfe)
• Freiwillige «Massnahmen» wie Renten- und Lohnverwaltung
• Abklärungen im Auftrag der KESB (Gefährdungsmeldungen, Anträge auf Beistandschaft, Validierungen von Vorsorgeaufträgen, etc.)
• Führen von Beistandschaften
• Rekrutierung und Betreuung von privaten Mandatsträgern
Das neue ErwachsenenschutzrechtErste Erfahrungen
• Gut gestartet: Übernahme von 17’500 Dossiers
• Viele Schnittstellen mit grossem Klärungsbedarf
• Unterschiedliche Erwartungen
• Entwicklung einer einheitlichen Praxis als Ziel
• «Der Teufel steckt im Detail»
• Gut angelaufene Zusammenarbeit mit Sozialdiensten
Das neue ErwachsenenschutzrechtVielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!