das neue erwachsenenschutzrecht ein kurzüberblick münchenbuchsee , 14. oktober 2013

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DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT EIN KURZÜBERBLICK MÜNCHENBUCHSEE , 14. OKTOBER 2013 Stefan Lerch

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DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee , 14. Oktober 2013. Stefan Lerch. Das neue Erwachsenenschutzrecht. DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973Neues Adoptionsrecht 1978Neues Kindesrecht 1980Neues Eherecht - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHTEIN KURZÜBERBLICK MÜNCHENBUCHSEE , 14. OKTOBER 2013

Stefan Lerch

Page 2: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT

Revisionsetappen im Zeitraffer- 1973 Neues Adoptionsrecht

- 1978 Neues Kindesrecht

- 1980 Neues Eherecht

- 2000 Neues Scheidungsrecht

- 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht

Ablösung des Vormundschaftsrechts von 1912

Page 3: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 Reformziele auf einen Blick

Förderung des Selbstbestimmungsrechts

Stärkung der Familiensolidarität

Urteilsunfähige Personen in stationären

Einrichtungen

Professionalisierung

Massgeschneiderte behördliche Massnahmen

Page 4: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele

Förderung des Selbstbestimmungsrechts-Vorsorgeauftrag-Patientenverfügung

18 Urteilsunfähigkeit

Patientenverfügung PV

Wirksame PVVorsorgeauftrag VA

Validierter VA

Massnahmen von Gesetzes wegen

Page 5: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele

Stärkung der Familiensolidarität -Allgemeine Vertretungsrechte von Ehegatten und

eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners oder einer

Partnerin

-Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen für Angehörige oder Nahestehende von urteilsunfähigen Personen.

Page 6: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT5 grundlegende Reformziele

Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

- Betreuungsvertrag- Regelung der freiheitsbeschränkenden

Massnahmen

Professionalisierung- Neue Fachbehörden

Page 7: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht

PROFESSIONALISIERUNG

Neue BehördenorganisationArt. 440 ZGB1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

A. Erwachsenen-schutzbehörde

Page 8: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Kernkompetenzen

Recht

Psychologie/Pädagogik

Sozialarbeit

Page 9: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Unterstützungsbedarf

Recht

Psychologie/Pädagogik

Sozialarbeit

Recht

Treuhand

Versiche-rungswesen

Medizin

Psychologie Pädagogik

Administra-tion

Vermögens- verwaltung

Sozialarbeit

Page 10: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht KANTONALES MODELL BE

Eckwerte

• Die 10 Verwaltungskreise bilden die Grundlage der Neuorganisation.

• Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland wird in drei Kreise aufgeteilt.• Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Niedersimmental-

Frutigen werden zu einem Kreis zusammengelegt.• Insgesamt somit 11 kantonale KESB (Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörden).• Eine burgerliche KESB für das ganze Kantonsgebiet. • Eine gerichtliche Beschwerdeinstanz für das ganze

Kantonsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (Teil der Zivilabteilung des Obergerichts).

Page 11: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht

KESB Organisation

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Das neue Erwachsenenschutzrecht Zuständigkeiten der KESB

• Mehr als 60 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes

• Gegen 50 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts

• Neu auch zuständig für Fürsorgerische Unterbringung (FU)von Erwachsenen

• Neu auch zuständig für handlungsfähigkeitseinschränkende Massnahmen

• Neue Aufgaben im Bereich der neuen Rechtsinstitute (eigene Vorsorge, gesetzliche Vertretung)

• Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz

Page 13: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht Prinzipien des zivilrechtl.

Erwachsenenschutzes Ziel ist die Sicherstellung des Wohls und des Schutzes

hilfsbedürftiger Personen

Achtung und Förderung des Rechts auf Selbstbestimmung

Subsidiarität (Stufenfolge, „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“)

Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zweck-Mittel-Relation)

«Masschneiderung» der Massnahmen

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Das neue Erwachsenenschutzrecht

BEHÖRDLICHE MASSNAHMENBeistandschaft

Das neue Recht kennt nur noch die «Beistandschaft», unterscheidet aber verschiedene Arten.

Beistandschaft als einheitliches Rechtsinstitut

Begleitbeistandschaft (Art. 393) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 / 95) Mitwirkungsbeistandschaft (Art 396) Umfassende Beistandschaft (398

HF

100%

0%

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Das neue Erwachsenenschutzrecht

Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 390 nZGB)

Geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand und nur teilweise oder keine Erledigung

voneigenen Angelegenheiten (Schutzbedürftigkeit)oder

Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit (Schwächezustand) und zu erledigende Angelegenheiten, Stellvertretung ist unmöglich

(Schutzbedürftigkeit)

Berücksichtigung von Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten

Errichtung einer Beistandschaft auf Antrag oder von Amtes wegen Individualisierte (massgeschneiderte) Umschreibung der

Aufgaben-bereiche (Art. 391 nZGB)

Page 16: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue ErwachsenenschutzrechtDrittwirkung Art. 452 (nZGB)

Keine Publikation von Massnahmen (aber Auskunftsrecht über Vorliegen und Wirkung einer Massnahme bei Glaubhaftmachung eines Interesses)

Erwachsenenschutzmassnahmen entfalten ihre Wirkung auch gutgläubigen Dritten gegenüber

Page 17: DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick Münchenbuchsee ,  14. Oktober 2013

Das neue ErwachsenenschutzrechtSubsidiarität im Erwachsenenschutz

Selber

Sozial-

Umfeld

Dienste

KESB

Betroffene Personen lösen Schwierigkeiten selber

Familiensolidarität; Vorsorgeauftrag, Bekannte, etc.

Beratung und Hilfe bei Pro Senectute, Pro Infirmis, Sozialdienst, etc.

Freiw

illig

er

ES

Mass-nahm

en

Sozial-dienst, PriMa’s

Behörd

licher E

S

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Das neue ErwachsenenschutzrechtAufgaben Sozialdienst

• Beratung von Betroffenen und Angehörigen

• Finanzielle Absicherung (Geltendmachung Sozialversicherungsleistungen, Überbrückungshilfen bis SV fliessen, Sozialhilfe)

• Freiwillige «Massnahmen» wie Renten- und Lohnverwaltung

• Abklärungen im Auftrag der KESB (Gefährdungsmeldungen, Anträge auf Beistandschaft, Validierungen von Vorsorgeaufträgen, etc.)

• Führen von Beistandschaften

• Rekrutierung und Betreuung von privaten Mandatsträgern

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Das neue ErwachsenenschutzrechtErste Erfahrungen

• Gut gestartet: Übernahme von 17’500 Dossiers

• Viele Schnittstellen mit grossem Klärungsbedarf

• Unterschiedliche Erwartungen

• Entwicklung einer einheitlichen Praxis als Ziel

• «Der Teufel steckt im Detail»

• Gut angelaufene Zusammenarbeit mit Sozialdiensten

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Das neue ErwachsenenschutzrechtVielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!