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DATENSCHUTZ Rechte am eigenen Bild

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DATENSCHUTZ

Rechte am eigenen Bild

INHALTSVERZEICHNIS

Definition

Geschichte

Verschiedene Regeln

Aufgaben Datenschutz

Rechte am eigenen Bild• § 22 - § 24 & § 33

Rechte am eigenen Bild: Beispiel WhatsApp

Datenschutz und Schüler

DEFINITION

“Datenschutz bezeichnet den Schutz des

Einzelnen vor dem Missbrauch

personenbezogener Daten. […]”

DEFINITION

“Schutz von personenbezogenen Daten vor

Missbrauch bei ihrer Speicherung,

Übermittlung, Veränderung und Löschung […]”

DEFINITION

“[…] den Einzelnen davor zu schützen, dass er

durch den Umgang mit seinen

personenbezogenen Daten in seinem Recht auf

informationelle Selbstbestimmung

beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die

Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst

entscheiden kann, wem wann welche seiner

persönlichen Daten zugänglich sein sollen […]”

Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz

verstanden als Schutz vor missbräuchlicher

Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf

informationelle Selbstbestimmung, Schutz des

Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung

oder Schutz der Privatsphäre

GESCHICHTE

Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20.

Jahrhunderts entstandener Begriff, der nicht

einheitlich definiert und interpretiert wird

1890: Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis

entwickeln „The Right to Privacy“

VERSCHIEDENE REGELN

Vereinigte Staaten: keine festgelegten Regelungen

Europäische Union: geregeltes Grundrecht Recht

am eigenen Bild ist eine Art des

Persönlichkeitsrechtes

Kirche: seit 1250 Seelsorge- und Beichtgeheimnis

AUFGABEN DATENSCHUTZ

Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen

davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit

seinen personenbezogenen Daten durch Dritte in

seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. seinem Recht auf

informationelle Selbstbestimmung, beeinträchtigt

wird.

RECHT AM EIGENEN BILD

Rechtsgrundlage: Gesetz betreffend das

Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und

der Photographie (KunstUrhG)

PARAGRAPHEN

KunstUrhG

§ 22

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des

Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau

gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als

erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich

abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

§ 23 (AUSNAHMEN) Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk

neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit

erscheinen;

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und

ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten

Personen teilgenommen haben;

Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt

sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung

einem höheren Interesse der Kunst dient.

§ 24

betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.

§ 33 (STRAFVORSCHRIFT)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§

22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur

Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

RECHTE AM EIGENEN BILDBEISPIEL : WHATSAPP

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt

man zu, dass WhatsApp:• Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkungen

überall weiterverbreiten kann.

DATENSCHUTZ UND SCHÜLER

Eine Unterrichteeinheit um den Schülern den

Datenschutz näher zu bringen:• http://www.medienkompetenz-hessen.de/mm/

Rechte_1.pdf

Vielen Dank für die

Aufmerksamkeit!