datenschutz in der jugendhilfe
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Datenschutz in der Jugendhilfe. Köln, den 16.09.2011. Grundlage des Datenschutzes: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Datenschutz in der Jugendhilfe
Köln, den 16.09.2011
Grundlage des Datenschutzes: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Die Weitergabe von persönlichen Daten ist nur erlaubt bei
einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen oder
einer verfassungsgemäßen gesetzlichen
Grundlage.
Grundprinzipien des Datenschutzes nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Erforderlichkeit
Zweckbindung
Nachvollziehbarkeit
Transparenz
Die wirksame Einwilligung in die Weitergabe von Daten
•Wirksamkeit setzt Einsichtsfähigkeit voraus, d.h. Fähigkeit, Tragweite und Folgen der Erklärung abzuschätzen (nicht an Altersgrenzen gebunden)
•Formen der Einwilligung:
Ausdrücklich, schriftlich
Konkludent
Mutmaßlich
Beachte: In einigen Gesetzen sind schriftliche Einwilligungserklärungen vorgeschrieben (BDSG, § 67b SGB X)
Bereichsspezifische Datenschutzgesetze
•§§ 61 – 68 SGB VIII (Datenschutz in der Jugendhilfe)
•§ 35 SGB I (Definition Sozialgeheimnis)
•§§ 67 – 85a SGB X (Datenschutz der Sozialbehörden)
•§§ 203, 34 StGB (Strafrechtliche Schweigepflicht, rechtfertigender Notstand)
•Demnächst: Bundeskinderschutzgesetz( RegE)
•Subsidiär: Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzvorschriften freier Träger, z.B. kirchlicher Datenschutz)
Übersicht über die Datenschutzvorschriften des SGB VIII
Vorschrift Inhalt
§ 61 Anwendungsbereich, Freie Träger, Verhältnis zu SGB X
§ 62 Erhebung von Daten
§ 63 Speicherung von Daten; Erforderlichkeit der Aufbewahrung; Aktenführung
§ 64 Übermittlung und Nutzung von Daten; Zweckbindungsprinzip
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz, persönlich anvertraute Daten
§ 68 Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft und Beistandschaft
Schutzauftrag nach § 8a und Vertraulichkeit in der Jugendhilfe
Informationsgewinnung Risikoabschätzung
Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben (§ 62 Abs. 2)
Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ..die Kenntnis der Daten erforderlich ist für die Erfüllung des Schutzauftrags .. nach § 8a (§ 62 Abs. 3 Ziff. 2d)
Dem Mitarbeiter persönlich anvertraute Sozialdaten dürfen von diesem nur weitergegeben werden ..
Bei Zuständigkeitswechsel und Gefährdung des Kindeswohls sowieAn die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden.(vgl. § 65 Abs. 1 Ziff. 3 und 4)
Die Schweigepflicht nach § 203 StGB
Verpflichtung, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren
Geheimnis Offenbaren Befugt
Jede in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erlangte Information über eine Person
Jede Weitergabe von personen-bezogenen Daten
Mit Einwilligung des einsichtsfähigen Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage:
1.Gesetzliche Anzeigepflichten (§ 138 StGB; Bundesseuchengesetz etc.)2.Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Die Anwendung von § 34 StGB (nach Fegert u.a., Das Jugendamt 2009, S. 352)
1. Stufe Prüfung der eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabwehr
2. Stufe Direktes Einwirken auf die Personensorgeberechtigten, Hilfe in Anspruch zu nehmen
3. Stufe Mitteilung an das Jugendamt, wenn dessen Tätig werden dringend erforderlich ist
Diese Vorgehensweise sollte dokumentiert und so weit möglich mit den Eltern besprochen werden („evtl. gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen“).
Das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Bundeskinderschutzgesetz
22.12.2010: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jugend, Familie..
16.03.2011: Regierungsentwurf des Kabinetts/ 15.04.2011: Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 202/11)
27.05.11: Beschlussfassung des Bundesrates mit einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 202/11 B)
Ende Juni: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 17/6256)
Danach: Beschlussfassung Bundestag/ Zustimmung Bundesrat (evtl. Vermittlungsverfahren)
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens: vorauss. 01.01.2012
Das neue Bundeskinderschutzgesetz (Stand: Regierungsentwurf vom 16.03.11)
Art. 1: Kooperation und Kommunikation im Kinderschutz (KKG)
Art. 2: SGB VIII-Jugendhilfe
§ 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung§2: Elterninformation (Elternbesuchsdienste)§3: Verbindliche Netzwerkstrukturen§4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
§8a: Neu-Strukturierung des Schutzauftrags§8b: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern
Und weitere Neu-Regelungen (s. Folien..)
Art. 3: Träger der Rehabilitation (Ausgestaltung noch unklar)
Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags in § 8a SGB VIII (neu)
Die Pflichten des Jugendamts Die Pflichten des freien Trägers (aufgrund Vereinbarung)
Gewichtige Anhaltspunkte feststellen
Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Fachteam
Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung)
Hilfe anbieten
Familiengericht anrufen (Abs. 3)
Gewichtige Anhaltspunkte feststellen
Gefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft
Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (kein Hausbesuch)
Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft festlegen
Auf Hilfen hinwirken
Jugendamt informieren
Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG
•Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe;
•Berufspsychologinnen oder –psychologen;
•Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;
•Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;
•Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;
•Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen
•Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen
•Vorschlag BRat: Lehrerinnen und Lehrer an privaten Schulen und sozialpädagogische und therapeutische Fachkräfte in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe aufnehmen/ BReg: Ablehnung
Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger, „Kinderschutzfachkräfte“ und Jugendamt im Zusammenwirken
Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG
Öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach § 8b SGB
VIII neuBekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung
Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten
Hinwirken auf Hilfe
Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII)
Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)
Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger zu erfüllen
Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung)
Erweiterter Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung)
Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG
Voraussetzungen
Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus
oderEin Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos
undDer Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich
und Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes)
Rechtsfolge
Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und
Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen
Generelle Pflichten beim Erkennen einer Kindeswohlgefährdung
Einschätzung des Gefährdungsrisikos
Kollegiale Beratung - evtl. unter Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft
Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten (falls nicht Schutz des Kindes in Frage gestellt wird)
Hinwirken auf Hilfe oder eigenes Angebot von Hilfe
Bei Erfolglosigkeit: Information des Jugendamts oder Familiengerichts
Dokumentation des gesamten Vorgangs
Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz
Prävention nach § 3 KKG Intervention nach den §§ 4 KKG, 8a,8b SGB VIII neu
Netzwerk Frühe Hilfen
Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe, Polizei- und Ordnungsbehörden, Beratungsstellen, Familienbildungsstätten, Ärzte, Hebammen, Familienhebammen, Familiengerichte
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Vorschlag BRat: Staatsanwaltschaft
Verantwortung: Öffentlicher Träger der Jugendhilfe
Öffentliche Träger der Jugendhilfe
Freie Träger der Jugendhilfe und ihre Einrichtungen und Dienste
Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger (neu: Ärzte und Lehrer)
Koordinierende und beratende „Kinderschutzfachkräfte“
Familiengericht
Weitere wesentliche Regelungen im neuen BKiSchG
§ 8a Abs. 5: Mündliche Übergabe bei Zuständigkeitswechsel
§ 8b/§ 45: Anspruch der Einrichtungsträger auf Beratung bei fachlichen Handlungsleitlinien/ Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Ombudsstelle)
§ 72a: Führungszeugnisse auch für Ehrenamtliche (örtliche Vereinbarungen)
§§ 79, 79a: Qualitätsentwicklung in der öffentlichen Jugendhilfe (umstritten)
Art. 3: Einbeziehung der Reha-Träger in den Kinderschutz (umstritten)