der anlagentechnische brandschutz
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Der anlagentechnische Brandschutz. BMA Brandmeldeanlagen. Ansteuerung der Haustechnik, Lüftung, Türen Aufzüge. SAA Sprachalarmanlagen, Evakuierung. .... wirkt nur gemeinsam. FLA Feuerlöschanlagen. RWA Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Ansteuerung weitere Systeme - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Der anlagentechnische Brandschutz
Brandschutz Einleitung V. 2.4 Folie 1 von 11
Der anlagentechnische Brandschutz
Ansteuerung weitere Systeme
(z.B. EMA, Video ....)
SAASprachalarmanlagen,
Evakuierung
Ansteuerung der
Haustechnik,Lüftung, Türen
Aufzüge ...
FLAFeuerlöschanlagen
BMABrandmeldeanlagen
RWARauch- und
Wärmeabzugsanlagen
.... wirkt nur gemeinsam
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Der anlagentechnische Brandschutz ist:• Personenschutz• Sachschutz• Vermögensschutz• Betriebsschutz• Umweltschutz• Ersatz für teure bautechnische Maßnahmen
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Brandschutz
Baulicher Brandschutz
Begrenzte Abschnitte (40m x 40m)F 90-AbtrennungenProblem:Öffnungen in den GrenzenFluchtwege max. 40mKein brennbares Material….
Verhinderung der BrandentstehungVerbesserung Alarmierung/Flucht
Meldungorganisatorische Maßn.
Automatische LöschtechnikKompensation baulicher Anford.
Anlagentechnischer Brandschutz
Organisatorischer Brandschutz
FremdrettungVerhindern des Feuerüberschlags
Abschnitt brennt aus
Abwehrender Brandschutz
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Gesetzliche Grundlagen•Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es:2-2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 14-2: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
•Daraus entwickelt sich die Baugesetzgebung je BundeslandArt. 12 Bayr. Bauordnung: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
BaugenehmigungBetriebsgenehmigung
Das Haftungsrecht: Verkehrssicherungspflicht § 823 des BGBWer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Maßstab: allgemein anerkannte Regeln der Technik
Zivilrechtliche Regulierung von Schadensfällen
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Haftung
Basis: 1. Verwaltungsrecht: Einhaltung der Landesbauordnung Bußgeld2. Strafrecht: Baugefährdung und Körperverletzung Bußgeld3. Zivilrecht: §823 BGB SchadenersatzDie Nichteinhaltung der Landesbauordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu einem Bußgeld von bis zu € 50.000,-Wer bei Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und damit Leib oder Leben gefährdet hat sich nach §319 StGB schuldig gemachtDer mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt/Planer haftet für eine vollständig rechtmäßige und dauerhaft bestandskräftige GebäudeplanungBauherr, Architekt oder Planer sind über die gesamte Betriebsphase (30J) eines Gebäudes Dritten (Gebäudenutzern) gegenüber haftbar falls nicht Schutzmaßnahmen gemäß dem jeweils allg. anerkannten Stand der Technik getroffen worden sind.
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Drei Dinge braucht das Feuer:
Brennbare Stoffe Brandlast
Zündenergie
Sauerstoff
Das Feuer-Dreieck
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Maßnahmenkette
verhindern erkennen
bekämpfenlernen
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Typische Brandentwicklung
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Vor einem Brand Schwelbrand Entstehungsbrand Vollbrand Abklingen
T Brandraum V RauchRauchgasfreisetzung
Wärmefreisetzung
Zeit t
Flash-over
Brandphasen
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Ansteuerung weitere Systeme
(z.B. EMA, Video ....)
SAASprachalarmanlagen,
Evakuierung
Ansteuerung der
Haustechnik,Lüftung, Türen
Aufzüge ...
FLAFeuerlöschanlagen
BMABrandmeldeanlagen
RWARauch- und
Wärmeabzugsanlagen
.... wirkt nur gemeinsam
Der anlagentechnische Brandschutz