derzeitige rechtliche rahmenbedingungen ... - kup-suedwest.de150122_möndel... ·...
TRANSCRIPT
Kurzumtriebsplantagen
in der Praxis – rechtliche Rahmenbedingungen,
Anbautechnik, Artenvielfalt
Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen
für Greening und Möglichkeiten der
Investitionsförderung bei KUP
Versuchsgut Stifterhof,
Odenheim, 22. Januar 2015
Alexander Möndel
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Klaus Mastel
Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
Gliederung
Rechtliche und förderpolitische Rahmenbedingungen
- Bundeswaldgesetz
- Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
- Nachbarrechtsgesetz
- Investitionsförderung
- Wassergesetz BW
- Gemeinsame Agrarpolitik (2014 - 2020): Direktzahlungen und
Greening mit ÖVF
Zusammenfassung und Ausblick
22. Januar 2015
§ 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (gültig seit 06.08.2010):
Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen KUP)
2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung)
22. Januar 2015
Rechtliche und förderpolitische
Rahmenbedingungen
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)
(gültig ab 17.12.2011)
Seit der Novellierung gilt:
eine generelle Genehmigungspflicht für KUP (> 20 Ar)
für KUP (< 20 Ar) gilt eine Anzeigepflicht
auf Dauergrünland ist auf Grund eines generellen Umwandlungsverbots seit 2011 in Baden-Württemberg Anbau von KUP nicht mehr möglich
nicht als Umwandlung gilt die Umwandlung von Dauergrünland auf Flächen von bis zu 20 Ar
Infos/Formulare unter: https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.LEL,Lde/Startseite/Laendliche+Entwicklung+und+Landschaft/Agrarstruktur
22. Januar 2015
Rechtliche und förderpolitische
Rahmenbedingungen
Nachbarrecht: § 16 Nachbarrechtsgesetz (NRG) Sonstige Gehölze: Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind
[…] folgende Grenzabstände einzuhalten:
Weidenanpflanzungen, nicht jährlich genutzt, bis 4 m Wuchshöhe: 2 m
über 4 m Wuchshöhe 3 m
Pappelanpflanzungen
Mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. 2 (1) des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren und bis max. 12 m Wuchshöhe 4 m
…. bei Umtriebszeiten über zehn Jahren 8 m
22. Januar 2015
Fördermöglichkeiten von KUP nach den Richtlinien der einzelbetrieblichen Förderung
landw. Unternehmen
(AFP Teil B, Investitionen zur Diversifizierung)
Die Förderung/Zuwendung beträgt einmalig max. 1.200,- € je Hektar bzw. bis zu 40% der Anlagekosten
Die Mindestinvestitionssumme des Landwirtes beträgt 7.500,- € Maximal können 10 Hektar KUP je Betrieb gefördert werden.
Die Mindestbaumzahl liegt bei 3.000 Bäumen/ha
Mindeststandzeit der Anlage 12 Jahre
Ausgeschlossen sind KUP, deren Biomasse für die Vergütung nach EEG in Anspruch genommen wird.
22. Januar 2015
Weiterhin: zinsgünstige Darlehen über das Förderprogramm „Nachhaltigkeit“
der Rentenbank. www.rentenbank.de
28./29./30.01.2014 Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg
Gewässerrandstreifen, MLR/Referat23/Dölz
Der 5 m-Bereich ab Böschungsoberkante für das Verbot des Ein-
satzes und der Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
neben einem Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung.
Gewässerrandstr. (WG § 29): Verbot bei Düngung u. Pflanzenschutz
Bild: MLR
28./29./30.01.2014 Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg
Gewässerrandstreifen, MLR/Referat23/Dölz
Gewässerrandstr. (WG § 29): eingeschränkte Ackernutzung ab 2019
ab 1. Januar
2014
ab 1. Januar
2019
La
nd
wir
tsc
ha
ftlich
es T
ec
hn
olo
gie
zen
tru
m A
ug
us
ten
be
rg
EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Erste Säule
Direktzahlungen (Flächenprämie):
= Basisprämie + Greening-Prämie + Prämie für Junglandwirte
+ Prämien für die ersten 46 ha eines Betriebes
Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof
Greening-Auflagen:
- Schaffung ökologischer Vorrangflächen (= Flächen im Umweltinteresse)
- Anbaudiversifizierung
- Erhaltung von Dauergrünland
Bei Nichteinhaltung wird Flächenprämie mind. um Greening-Prämie gekürzt.
public money for public goods
La
nd
wir
tsc
ha
ftlich
es T
ec
hn
olo
gie
zen
tru
m A
ug
us
ten
be
rg
EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Zweite Säule
EU-Mittel auf Grund der VO zur „Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raumes“ (ELER-VO)
+ Bundesmittel aus Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
+ Landesmittel
Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof
In BW: „aus MEKA wird FAKT“ !!
(Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl)
Landesprogramm : „Maßnahmen- und Entwicklungsplan
Ländlicher Raum BW 2014 – 2020“ (MEPL III)“
u. a. Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, in BW
bisher der „MEKA“
• Wert: rd. 44 €/ha auf Basis aktivierter ZA
• bis 90 ha
• „Anforderung“ an Person
• Wert: 50 €/ha (Hektar 1 -30) 30 €/ha (Hektar 31-46) auf Basis aktivierter ZA
• bis zu 46 ha • CC-Verpflichtung
• Wert: rd. 87 €/ha (2015)
• alle aktivierten beihilfefähigen Flächen
• CC-Verpflichtung
• Anforderung: Greening
• Wert in BW: rd. 161 €/ha (2015)
• alle aktivierten beihilfefähigen Flächen
• CC-Verpflichtung Basis-prämie
Greening-prämie
Jungland-wirte-prämie
Umver-teilungs-prämie
22.01.2015
Was sind Direktzahlungen?
KUP-Flächen sind beihilfefähigen Flächen,
für die Direktzahlungen gewährt werden ! = VO (EG) 1120/2009 mit Definition/Bestimmungen zu KUP
a) „Niederwald im Kurzumtrieb“ = Flächen mit mehrjährigen Gehölzarten, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt (Erntezyklus < 20 Jahre, Quelle: DirektZahlDurchfV)
b) Verpflichtung der EU-MS, ab 2010 KUP-Liste zu erstellen In D (nach Bekanntmachung der BLE Nr. 05/10/31 u. 15/10/31) nur: Weiden, Pappeln, Robinien, Birken, Erlen, Gem. Esche, Stieleiche, Traubeneiche und Roteiche
Es handelt sich weder bei Miscanthus, Silphie, Sudangras oder Malven um Gehölzarten. Diese sind daher weder unter „KUP“ noch unter „öVF-fähige KUP“ zu subsummieren.
22. Januar 2015
22. Januar 2015
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen und deren maximale Erntezyklen
La
nd
wir
tsc
ha
ftlich
es T
ec
hn
olo
gie
zen
tru
m A
ug
us
ten
be
rg Anbaudiversifizierung
• 10 - 30 ha Ackerfläche:
mind. zwei Kulturen
1. Kultur < 75%
• > 30 ha Ackerfläche:
mind. drei Kulturen
1. Kultur < 75%; 1. + 2. Kultur < 95%
Ausnahmen
• < 10 ha Ackerfläche
• > 75% der LF Dauergrünland
(Rest max. 30 ha Ackerfläche)
• > 75% der AF Grasanbau, Grünfutter-
pflanzen, Brache oder Kombination
(Rest max. 30 ha Ackerfläche)
Erhaltung von Dauergrünland
Ökologische Vorrangflächen
• auf 5% der Ackerfläche (2018 ggf. 7%)
• Verschiedene Maßnahmen mit
unterschiedlichen Gewichtungs-
faktoren möglich
Ausnahmen
• < 15 ha Ackerfläche
• > 75% der LF Dauergrünland
(Rest max. 30 ha Ackerfläche)
• > 75% der AF Grasanbau, Grünfutter-
pflanzen, Brache oder Kombination
(Rest max. 30 ha Ackerfläche)
Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof
Zs.-fassung GREENING (freigestellt sind Ökobetriebe und Betriebe mit Dauerkulturen)
Dauergrünland-
umwandlungsverbot
nach § 27a LLG
ist in BW zu beachten.
√
√
Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten
Grünland, das am 1. Januar 2015 als
FFH-Gebiet ausgewiesen ist:
absolutes Umwandlungs- und Pflügeverbot
Ausnahme für Flächen, die im Rahmen von
Agrarumweltmaßnahmen umgewandelt werden.
Verbesserung der Grasnarbe möglich
(solange diese nicht beschädigt wird)
22. Januar 2015
Beibehaltung Dauergrünland-Anteil außerhalb FFH-Gebieten (I)
Einzelbetrieb
• Umwandlung nach Genehmigung (ab dem ersten m²)
i.d.R. mit Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland
• Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen
• Versagungsgründe:
andere Rechtsvorschriften stehen entgegen
Verpflichtungen gegenüber Öffentlichen Stellen
Dauergrünland hat gegenüber Referenzjahr (2012) um mehr als
5 % abgenommen.
• Ersatzgrünland muss im selben Bundesland angelegt werden,
• Neuanlage kann auch auf Flächen anderer Antragsteller erfolgen.
• Ersatzgrünland muss mindestens 5 Jahre erhalten werden
22. Januar 2015
Beibehaltung Dauergrünland-Anteil außerhalb FFH-Gebieten (I)
Einzelbetrieb
• Umwandlung nach Genehmigung (ab dem ersten m²)
i.d.R. mit Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland
• Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen
22. Januar 2015
Fazit:
KUP auf Dauergrünland ist unter bestimmten Voraussetzungen theoretisch möglich, in der Praxis jedoch keine Option!
La
nd
wir
tsc
ha
ftlich
es T
ec
hn
olo
gie
zen
tru
m A
ug
us
ten
be
rg Anbaudiversifizierung
• 10 - 30 ha Ackerfläche:
mind. zwei Kulturen
1. Kultur < 75%
• > 30 ha Ackerfläche:
mind. drei Kulturen
1. Kultur < 75%; 1. + 2. Kultur < 95%
Ausnahmen
• < 10 ha Ackerfläche
• > 75% der LF Dauergrünland
(Rest max. 30 ha Ackerfläche)
• > 75% der AF Grasanbau, Grünfutter-
pflanzen, Brache oder Kombination
(Rest max. 30 ha Ackerfläche)
Erhaltung von Dauergrünland
Ökologische Vorrangflächen
• auf 5% der Ackerfläche (2018 ggf. 7%)
• Verschiedene Maßnahmen mit
unterschiedlichen Gewichtungs-
faktoren möglich
Ausnahmen
• < 15 ha Ackerfläche
• > 75% der LF Dauergrünland
(Rest max. 30 ha Ackerfläche)
• > 75% der AF Grasanbau, Grünfutter-
pflanzen, Brache oder Kombination
(Rest max. 30 ha Ackerfläche)
Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof
Zs.-fassung GREENING (freigestellt sind Ökobetriebe und Betriebe mit Dauerkulturen)
Dauergrünland-
umwandlungsverbot
nach § 27a LLG
ist in BW zu beachten.
√
√
La
nd
wir
tsc
ha
ftlich
es T
ec
hn
olo
gie
zen
tru
m A
ug
us
ten
be
rg
Greening - Ökologische Vorrangflächen
– Brachliegende Flächen (keine lw. Erzeugung,
Begrünung/Blühmischung ohne Nutzung im Antragsjahr erlaubt)
– Terrassen
– Landschaftselemente
– Pufferstreifen (Gewässerrandstreifen)
– Agroforstflächen
– Flächen entlang von Waldrändern
– Kurzumtriebsplantagen (ohne Pflanzenschutzmittel und mineralische
Düngung )
– Aufforstungsflächen
– Flächen mit Zwischenfrüchten
– Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof
(0,3)
Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet.
(1)
(0,7)
(1)
(1,5)
(je nach Element)
(1,5)
(1)
(0,3)
Mögliche Maßnahmen (Art. 46 (1) Nr. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013
und Delegierte VO (EU) Nr. 639/214 vom 11.03.2014 und Durchführungs-VO (EU) Nr. 641/2014
vom 16.6.2014:
22. Januar 2015
Die gängigen Pappel- und Weidenkreuzungen sind als ÖVF geeignet
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen und deren maximale Erntezyklen
Berechnungsbeispiel:
Auf 5% des Ackerlandes einschließlich ÖVF Flächen sind Maßnahmen durchzuführen, die als ÖVF anerkannt werden.
Beispiel: Betrieb mit 100 ha Ackerland einschl. 2 ha ÖVF-KUP
muss 5% von 100 ha = 5 ha als ÖVF bereitstellen.
Die 2 ha KUP werden mit 2 ha * 0,3 (Gewichtungsfaktor)
= 0,6 ha ÖVF angerechnet,
d. h. der Betrieb muss noch 4,4 ha als ÖVF zur Verfügung stellen z. B. über Zwischenfrüchte, Eiweißpflanzen oder Blühmischungen.
22. Januar 2015