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657 BGI 657 Windenergieanlagen März 2014

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657BGI 657

Windenergieanlagen

März 2014

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Inhalt Seite

Vorbemerkung ........................................................................................................................................................................... 6

1 Anwendungsbereich ....................................................................................................................................................... 7

2 Begriff sbestimmungen ................................................................................................................................................. 8

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren ........................................................................................................ 10

3.1 Gefährdungsbeurteilung ................................................................................................................................. 10

3.2 Auswertung des Unfallgeschehens ......................................................................................................... 11

3.3 Unfalluntersuchung und Anpassung von Schutzmaßnahmen ............................................... 12

4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren – Errichten und Montage – ........................................ 16

4.1 Allgemeines............................................................................................................................................................. 16

4.2 Außenbereich Be- und Entladen ................................................................................................................ 17

4.3 Turm.............................................................................................................................................................................. 18

4.4 Maschinenhaus .................................................................................................................................................... 19

4.5 Rotor ............................................................................................................................................................................. 19

4.6 Mittelspannungsräume ................................................................................................................................... 20

4.7 Hochgelegene Außenflächen ....................................................................................................................... 20

5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren – Betrieb, Wartung und Instandhaltung – ....... 21

5.1 Allgemeines............................................................................................................................................................. 21

5.2 Außenbereich ......................................................................................................................................................... 21

5.3 Turm.............................................................................................................................................................................. 22

5.4 Maschinenhaus .................................................................................................................................................... 24

5.5 Rotor ............................................................................................................................................................................. 26

5.6 Mittelspannungsräume ................................................................................................................................... 28

5.7 Hochgelegene Außenflächen ....................................................................................................................... 30

6 Überprüfungen, Freigaben, Abnahmen .............................................................................................................. 31

7 Off shore ................................................................................................................................................................................... 32

8 Katalog der Gefährdungen und Belastungen . ................................................................................................ 35

8.1 Gefährdung durch organisatorische Mängel ..................................................................................... 39

8.1.1 Beschäft igungsvoraussetzungen ......................................................................................... 39

8.1.2 Unterweisung .................................................................................................................................... 40

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8.1.3 Betriebsanweisungen .................................................................................................................. 41

8.1.4 Koordinierung .................................................................................................................................... 43

8.1.5 Arbeiten mit erhöhter Gefährdung ....................................................................................... 44

8.1.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) ........................................................................... 46

8.1.7 Notfallorganisation, Erste Hilfe, Rettung ......................................................................... 51

8.1.8 Hygiene.................................................................................................................................................. 57

8.1.9 Arbeitsschutzorganisation ........................................................................................................ 58

8.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung .......................................................................................... 59

8.2.1 Arbeitsräume ..................................................................................................................................... 59

8.2.2 Verkehrswege .................................................................................................................................... 61

8.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten ........... 65

8.2.4 Absturz ................................................................................................................................................... 66

8.2.5 Enge Räume ........................................................................................................................................ 68

8.3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse .......................................... 70

8.3.1 Schwere körperliche Arbeit ...................................................................................................... 70

8.3.2 Beleuchtung ....................................................................................................................................... 71

8.3.3 Wetter, Witterungsbedingungen, Klima ........................................................................... 73

8.3.4 Heben und Tragen........................................................................................................................... 73

8.3.5 Wahrnehmungsumfang / Informationsaufnahme ..................................................... 74

8.4 Mechanische Gefährdung .............................................................................................................................. 75

8.4.1 Ungeschützte Maschinenteile ................................................................................................ 75

8.4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen ..................................................................................... 75

8.4.3 Transportmittel ................................................................................................................................. 76

8.4.4 Unkontrolliert bewegte Teile .................................................................................................... 78

8.5 Elektrische Gefährdung ................................................................................................................................... 79

8.5.1 Grundsätzliche Gefährdungen ............................................................................................... 79

8.5.2 Gefährliche Körperströme ......................................................................................................... 80

8.5.3 Lichtbogenbildung ......................................................................................................................... 85

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8.6 Gefährdung durch Stoff e ................................................................................................................................. 88

8.6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoff en .......................................................................... 88

8.6.2 Gefährdungen durch Arbeiten in kontaminiertem Bereich Sanierung bzw. Demontage nach Bränden und Explosionen ............................ 89

8.6.3 Hautbelastungen............................................................................................................................. 90

8.7 Gefährdung durch Brände / Explosionen ............................................................................................ 90

8.7.1 Brandgefahr durch Feststoff e, Flüssigkeiten und Gase .......................................... 90

8.7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre ........................................................... 91

8.8 Gefährdung durch physikalische Einwirkungen .............................................................................. 93

8.8.1 Lärm ......................................................................................................................................................... 93

8.8.2 Vibrationen ......................................................................................................................................... 94

8.8.3 Elektromagnetische Felder ....................................................................................................... 94

8.9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen ....................................................................... 95

8.9.1 psychische Belastungen ............................................................................................................ 95

8.9.2 Gefährdungen und Belastungen durch Biostoff e ....................................................... 95

8.9.3 Verantwortung, Handlungsspielraum ................................................................................ 96

8.9.4 Auslandseinsatz .............................................................................................................................. 96

9 Vorschrift en, Regeln, weitere Informationen ................................................................................................. 97

10 Anhang ..................................................................................................................................................................................... 99

10.1 Musterbetriebsanweisungen ....................................................................................................................... 99

10.1.1 Epoxidharzprodukte ...................................................................................................................... 99

10.1.2 Verwendung von Auff anggurten ........................................................................................... 100

10.2 Muster-„Eingang-Notfall-Meldung“ ........................................................................................................ 101

10.3 Flucht- und Rettungsplan............................................................................................................................... 102

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Vorbemerkung

Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung von Herstellern, Serviceunternehmen, Betreibern, Forschungsstellen, Gutachtern, staatlichen Stellen und Berufsgenossenschaft en erarbeitet.

Die systematische Erfassung und Beurteilung arbeitsbedingter Gefährdungen und Belastun-gen sowie die Festlegung zielgerichteter Präventionsmaßnahmen für eine Gefahrenpräven-tion ist Pflicht des Unternehmers.

Diese BG-Information kann dabei als praxisnahe Handlungsanleitung die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlich erleichtern.

Bei Arbeiten im Off shore-Bereich ist von zusätzlichen Gefährdungen auszugehen, die beson-dere Schutzmaßnahmen erfordern.

Dazu ist ein ergänzendes Konzept zur Verhütung von Gefährdungen zu erstellen. Hierzu w erden an anderer Stelle Regelwerke entwickelt und veröff entlicht.

Verschiedene Themen im Bereich Windenergieanlagen mit Bezug zur Arbeitssicherheit befi n-den sich derzeit in der Entwicklung.

Beispielsweise ist die Thematik der Ersten Hilfe und Rettung auf und von Off shore-Wind-energieanlagen aktuell Gegenstand verschiedener Projekte von Unfallversicherungsträgern.

Bei der Planung und Ausführung von Arbeiten ist der aktuell verfügbare Stand der Erkenntnis-se zu berücksichtigen.

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1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information fi ndet Anwendung beim Einsatz von Beschäft igten bei

• Errichtung und Montage/Demontage

• Betrieb, Wartung und Instandhaltung

netzverbundener Windenergieanlagen (WEA) mit horizontaler Achse

1.2 Bei Arbeiten im Ausland kann die Umsetzung weitergehender länder-spezifi scher Regelungen erforderlich sein.

1.3 Diese BG-Information fi ndet keine Anwendung auf

• die Genehmigung von Anlagen

• die werksseitige Herstellung der Komponenten

• den Transport von Teilen und Komponenten zum Montageort

• Gründungs- und Fundamentarbeiten

• überwachungsbedürft ige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheits-verordnung

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2 Begriff sbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriff e bestimmt:

1. Eine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte ist ein Raum oder Ort, der aus-schließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dient und verschlossen gehalten wird

2. Der Außenbereich umfasst Zufahrtswege sowie sonstige Flächen, bei Off shore-Anlagen die umgebende Wasserfläche.

3. Betreiber einer WEA ist, wer unbeschadet des Eigentums, die WEA zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie nutzt.

4. Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

5. Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemä-ßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt, sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

6. Unter hochgelegenen Außenflächen der WEA wird jeder Bereich von Turm, Maschi nenhaus und Rotor verstanden, der nur von außen unter Verwendung spezieller Arbeitsmittel erreichbar ist.

7. Das Maschinenhaus besteht aus einer Umhüllung mit Durchstiegen nach außen oder aufk lappbaren Dachelementen, sowie einer Turmluke. Es enthält als we-sentliche Komponenten den Generator und, soweit vorhanden, das Getriebe.

8. In Mittelspannungsräumen befi nden sich die elektrischen Anlagen. Dies sind im Wesentlichen Mittel- und Niederspannungs-Schaltanlagen, Transformatoren und Mittelspannungs-Kabel. Die einzelnen Anlagenkomponenten können sowohl

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zusammenhängend in externen wie in turmintegrierten Trafostationen unterge-bracht, als auch über verschiedene Bereiche der WEA verteilt aufgestellt sein; z. B. Mittelspannungs-Schaltanlage im Turmfuß, Transformator im Maschinen-haus. Zusammenhängende turmintegrierte Trafostationen sind im Allgemeinen im Bereich des Turmfußes untergebracht.

9. Netzverbundene WEA besitzen eine Verbindung zu einem elektrischen Versor-gungsnetz, in das die Energie der WEA übertragen werden kann und umgekehrt.

10. Als Off shore-Anlagen werden alle im Wasser aufgestellten Anlagen verstanden, die nur mit Schiff en oder Hubschraubern erreichbar sind.

11. Der Rotor besteht aus der Nabe, der Nabenverkleidung und den Rotorblättern. Die Nabe kann vom Maschinenhaus aus oder von außen begehbar sein.

12. Der Turm ist Bestandteil aller Windenergieanlagen, der auf einem Fundament montiert ist. Er trägt das auf ihm drehbar angeordnete Maschinenhaus. Der Turm kann in unterschiedlicher Bauweise erstellt sein, z. B. Gittermast, Beton- oder Stahlkonstruktion. Je nach Bauweise kann er innen oder außen begangen wer-den. Der Turm kann Zwischenbühnen oder seitliche Austritte enthalten.

13. Versorgungsnetzbetreiber (VNB) sind Betreiber von Netzen für die allgemeine Energieversorgung.

14. Eine Windenergieanlage (WEA) ist eine Anlage, die die kinetische Energie des Windes in elektrische Energie umwandelt.

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3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren

3.1 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Beschäft igten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeits-schutzes erforderlich sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus unterschiedlichen Vorschrift en wie z. B.

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

• Gefahrstoff verordnung (GefStoff V)

• berufsgenossenschaft liche Vorschrift en („UVV“)

Die Beurteilung hat der Unternehmer nach Art der auszuführenden Tätigkeiten an Windenergieanlagen vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines typischen Arbeitsplatzes oder einer repräsentativen Tätigkeit aus-reichend, jedoch sind die jeweiligen örtlichen Bedingungen bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Zu den fachkundigen Personen, die bei der Gefährdungsbeurteilung zur Unterstüt-zung herangezogen werden können, gehören insbesondere Fachkräft e für Arbeits-sicherheit und Betriebsärzte.

Gefährdungen/Belastungen sind möglich durch:

1. Organisatorische Mängel *)

2. Arbeitsplatzgestaltung

3. Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse

4. Mechanische Einwirkungen

5. Elektrischen Strom

6. Gefahrstoff e

*) Organisatorische Mängel können auf alle Bereiche zutreff en, daher sind diese nicht in der tabellarischen Übersicht

aufgeführt; im Katalog wird auf organisatorische Maßnahmen hingewiesen.

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7. Brände/Explosionen

8. Spezielle physikalische Einwirkungen

9. Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen

Mögliche psychische, biologische und weitere Gefährdungen/Belastungen werden in dieser BG-Information nicht vertiefend behandelt; sie werden im Katalog unter 8.9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen beispielhaft erwähnt. Sie sind jedoch im Einzelfall vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung ist auch auf Wechselwirkungen zu achten, die sich durch das gleichzeitige Vorhandensein unterschiedlicher Gefährdungen ergeben können.

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind konkrete Schutzmaßnahmen (z. B. Be-reitstellung geeigneter Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)) gegen die betrachteten Gefährdungen und Belastungen.

Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaft lichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroff enen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu über-prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäft igten anzustreben.

Informationen bezüglich anlagen- und betriebsspezifi scher Gefährdungen muss der Unternehmer rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten vom Betreiber einholen (z. B. Sicherheitsanleitungen nach DIN EN 50308).

3.2 Auswertung des Unfallgeschehens

Die Auswertung von über 1200 Unfällen und Ereignissen von Mitgliedsbetrieben der zuständigen Berufsgenossenschaft en aus den Jahren 2007 bis 2009 ergab Schwer-punkte für Unfallarten und Unfallorte.

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Als häufi gste Unfallart (insgesamt etwa 90%) wurden mechanisch verursache Un-fälle festgestellt.Fast zwei Drittel hiervon waren SRS-Unfälle (Stolpern, Rutschen, Stürzen).

Mechanische Unfälle treten häufi g bei folgenden Tätigkeiten auf:

• Benutzung von Handwerkzeug,

• Abisolieren von Kabeln mit Messern und

• Benutzen von Luken/Klappen.

Regelmäßig schwerwiegende Folgen hatten die elektrischen und die Absturzunfälle.

Die meisten Unfälle traten in den Arbeitsbereichen

• Maschinenhaus (38%),

• Außenbereich (28%; z.B. Zuwegungen) und

• Turm (18%)

auf.

3.3 Unfalluntersuchung und Anpassung von Schutzmaßnahmen

Die Ergebnisse betrieblicher Unfalluntersuchungen sind bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sind zu über-prüfen und bei Bedarf entsprechend anzupassen.

Das folgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise:

Arbeitsunfall beim Steigen im Turm

Unfallhergang• Ein Kollege vergaß ein Werkzeug und stieg deshalb erst im großen Abstand von

20 Metern seinem Kollegen auf der Steigleiter nach

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• Beim Durchstieg des letzten Podestes rutschte ein Drehmomentschlüssel aus dem Transportbeutel und schlug auf den Helm des 20 Meter tiefer steigenden Kollegen

• Folge: Helm (2,5 Jahre alt) gesplittert und verformt

• Verletzungsart: Platzwunde und Gehirnerschütterung

Unfalluntersuchung unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Be-achtung des TOP-Prinzips

Frage: Ist eine Gefährdungsbeurteilung für das Steigen im Turm vorhanden?

• Folgende Hinweise sind in der BGI 657 Pkt. 5.2 Turm enthalten

T Gegenstände gegen Herabfallen sichern

O dicht hintereinander steigen oder Steigleiter erst betreten, wenn sich auf ihr keine Person befi ndet

P Schutzhelm tragen

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• Betriebliche Gefährdungsbeurteilung enthielt:

T kleine Gegenstände nur in einer verschlossenen, reißfesten Umhängetasche mitführen

O schrift liche Betriebsanweisung für Arbeiten auf Windenergieanlagen („Windenergieanlage ist Gefahrenbereich“).Es besteht Helmpflicht.Betriebsanweisung: “Benutzung Kopfschutz“

P bei Betreten der WEA ist der Kinnriemen zu benutzen Prüfung des Helmes vor Gebrauch vornehmenAustausch des Helmes für Servicepersonal nach 4 Jahren

Frage: Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treff en?

Mögliche „Technische“ Maßnahmen– benutzte Umhängetasche hat zum Verschließen einen Schnur-Zugverschluß,

der den Beutel nicht vollständig verschließt

– stabiler Reißverschluss als Transportsicherung wäre besser

– Umhängetaschen mit einer ausziehbaren Befestigung für Werkzeuge können

– ein Herabfallen bei Arbeiten im Turm verhindern

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Mögliche „Organisatorische“ Maßnahmen– in Betriebsanweisung sollte schrift lich geregelt werden, dass grundsätzlich

dicht hintereinander gestiegen werden soll, wenn dies gemäß Betriebshandbuch zulässig ist.

Mögliche „Personenbezogene“ Maßnahmen– Werkzeuge, die auf Grund ihrer Größe oder Gewichtes nicht sicher in der Tasche

aufb ewahrt sind, müssen zusätzlich an einer Öse oder Karabiner der Tasche einzeln befestigt werden

– der beschädigte Helm ist der Benutzung zu entziehen– alle Helme des Service-Personals sind zu überprüfen, ob die betrieblich festge-

legte Gebrauchsdauer eingehalten wird

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4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren – Errichten und Montage –

Hinweise: 1.) Die Nummerierung in den nachstehenden Tabellen unter „Gefähr-dungen, Belastungen“ korrespondiert mit den Aufzählungsnummern 2. bis 9. der Auflistung der Gefährdungsfaktoren unter 3.1.

2.) Die nachfolgenden Betrachtungen orientieren an den sechs Bereichen einer WEA:

• Außenbereich

• Turm

• Maschinenhaus

• Rotor

• Mittelspannungsräume

• Hochgelegene Außenflächen

4.1 Allgemeines

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.2 Verkehrswege2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten2.4 Absturz von hochgelegenen Ar-

beitsplätzen

– Qualität der Zuwegung festlegen, Belastung, Breite, Kurvenradien

– Fußschutz benutzen– Anlegeleitern benutzen, auf Stand-

sicherheit achten, – Sicheren Auf- und Abstieg zur bzw.

von der LKW-Ladefläche benutzen – Hubarbeitsbühne / Personenauf-

nahmemittel verwenden

8.2.2 8.2.38.2.4

3. Nichtbeachtung e rgonomischer Erkenntnisse

3.1 schwere körperliche Arbeit3.2 Beleuchtung3.3 Kälte, Hitze, Sonne, Wind, Regen

– Beim Heben und Tragen maximale Belastungen beachten und Hilfs-mittel benutzen.

– für ausreichende Beleuchtung sorgen – Wetterschutzbekleidung zur Verfügung

stellen– Sonnenschutz nutzen– auf ausreichende Flüssigkeitsauf-

nahme achten

8.3.18.3.28.3.3

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Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

4. mechanische Einwirkungen4.1 Ungeschützte bewegte Maschi-

nenteile4.2 gefährliche Oberflächen z. B. scharfe

Kanten4.4 herabfallende Teile

– Prüfung der Arbeitsmittel durch Inaugenscheinnahme

– Schutzhandschuhe verwenden– Fußschutz benutzen– Schutzhelm benutzen

8.4.18.4.28.4.4

5. elektrische Gefährdung5.2 gefährliche Körperströme5.3 Lichtbogenbildung

– falls notwendig Freischaltung durch Freileitungsnetzbetreiber veranlassen

– Ausreichenden Schutzabstand zu Freileitungen einhalten,

8.5.28.5.3

8. Gefahren durch spezielle physikalische Einwirkungen

8.1 Lärm

– Lärm benachbarter Arbeitsplätze beachten

– Gehörschutz nutzen– Vorsorgeuntersuchung G 20 durch-

führen

8.8.1

8.2 Hand-Arm-Schwingungen – Schwingungsarme Maschinen ein-setzen

8.8.2

4.2 AußenbereichBe- und Entladen

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

4.3 Transportmittel, z. B. Kran4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quet-

schungen, Umstürzen der Ladung, herabfallende Gegenstände

– Geprüft e Hebezeuge und geprüft e Anschlagmittel verwenden

– Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten

– Kommunikation zwischen K ranfahrer und Anschläger /Einweiser sicher-stellen

– Beim Bewegen von Lasten kein Auf-enthalt von Unbefugten im Gefahr-bereich

– Gegenstände beim Transport sichern – Schutzhelm benutzen

8.4.38.4.4

7. Gefährdung durch Brände/ Explosionen

7.1 Brandgefahr durch Funkenflug beim Schweißen, Trennen, Schleifen

– keine Lagerung brennbarer Materi-alien im Arbeitsbereich

– geeignete Mittel zur Brandbekämp-fung bereithalten

8.7.1

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4.3 Turm

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Sicheren Zugang zum ersten mon-tierten Turmteil herstellen und nutzen

– Fußschutz benutzen

8.2.3

2.4 Absturz von h ochgelegenen Arbeitsplätzen

– Bei der Montage der Steigschutz-systeme sind unabhängig wirksame Absturzsicherungen zu verwenden

– Steigschutzsysteme erst nach Frei-gabe benutzen

– PSA gegen Absturz benutzen

8.2.4

4.3 Transportmittel – Geprüft e Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden

– Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten

– beim Bewegen von Lasten kein Auf-enthalt von Unbefugten im Gefahr-bereich

8.4.3

4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, h erabfallende Gegenstände

– Kommunikation zwischen K ranfahrer und Anschläger/Einweiser sicher stellen

– Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern

– Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich

– Schutzhelm benutzen

8.4.4

6. Gefährdung durch Stoff e6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung

von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoff en

– Betriebsanweisung einhalten– Ermittlung der gesundheitsschäd-

lichen Expositionen vor Beginn der Arbeiten

8.6.1

7. Gefährdung durch Brände/ Explosionen

7.1 Brandgefahr durch Funkenflug beim Schweißen, Trennen, Schleifen

– geeignete Mittel zur Brandbe-kämpfung bereithalten

– keine Lagerung brennbarer Materialien im Arbeitsbereich

8.7.1

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4.4 Maschinenhaus

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

4. mechanische Einwirkungen 4.1 Ungeschützte bewegte Maschi-

nenteile

– Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Unterweisung

8.4.1

4.2 gefährliche Oberflächen, z. B. scharfe Kanten

– Schutzhandschuhe verwenden 8.4.2

4.3 Transportmittel – Geprüft e Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden

– Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten

– beim Bewegen von Lasten kein Auf-enthalt von Unbefugten im Gefahr-bereich

8.4.3

4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quet-schungen, herabfallende Gegen-stände

– Kommunikation zwischen K ranfahrer und Anschläger/Einweiser sicher stellen

– Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern

– Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich

– Schutzhelm benutzen

8.4.4

4.5 Rotor

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

4.3 Transportmittel – Geprüft e Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden

– Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten

– beim Bewegen von Lasten kein Aufent-halt von Unbefugten im Gefahrbereich

8.4.3

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Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, h erabfallende Gegenstände

– Kommunikation zwischen K ranfahrer und Anschläger/Einweiser sicher stellen

– Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern

– Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich

– Rotorwelle mechanisch blockieren– Schutzhelm benutzen

8.4.4

4.6 Mittelspannungsräume

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

5. elektrische Gefährdung – elektrische Betriebsräume verschlos-sen halten, sofern Anlagenteile unter Spannung stehen

8.5

4.7 Hochgelegene Außenflächen

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

2.4 Absturz von hochgelegenen Ar-beitsplätzen

– Nur g eprüft e Personenaufnahme-mittel (PAM) verwenden

– PSA gegen Absturz benutzen

8.2.4

4.3 Transportmittel – Geprüft e Hebezeuge/Anschlagmittel verwenden

– Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten

– kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich

– Kommunikation zwischen K ranfahrer und Anschläge/Einweiser sicher stellen

– Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern

8.4.3

6. Gefährdung durch Stoff e 6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel,

Farben, Fette, Kleber

– Betriebsanweisung einhalten 8.6.1

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5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren – Betrieb, Wartung und Instandhaltung –

Hinweise: 1.) Die Nummerierung in den nachstehenden Tabellen unter „Gefähr-dungen, Belastungen“ korrespondiert mit den Aufzählungsnummern 2. bis 9. der Auflistung der Gefährdungsfaktoren unter 3.1.

2.) Die nachfolgenden Betrachtungen orientieren an den sechs Bereichen einer WEA:

• Außenbereich

• Turm

• Maschinenhaus

• Rotor

• Mittelspannungsräume

• Hochgelegene Außenflächen

5.1 Allgemeines

Beim Tausch von Großkomponenten, z. B. Rotorblätter, Getriebe, Transformatoren, sind besondere Anforderungen nach der Baustellenverordnung zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen hierbei entsprechen im Wesentlichen denen unter „4 Maß-nahmen zur Verhütung von Gefahren – Errichten und Montage –“genannten.

5.2 Außenbereich

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

An- und Abfahrt

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.2 Verkehrswege:

mangelhaft e Kenntnisse über die Zuwegung

– Zuwegung instand halten, vor Arbeits-einsatz sind Belastung, Breite, Kur-venradien der Verkehrswege zu prüfen, Bewuchs entfernen

– Änderungen dokumentieren und bekannt geben

– Zustand der Zuwegung und Zugäng-lichkeit vor Ort überprüfen

8.2.2

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Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

Be- und Entladen

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Fußschutz benutzen

8.2.3

3.2 Beleuchtung – Bei Arbeiten während der Dunkelheit für ausreichende Beleuchtung sorgen

8.3.2

4. mechanische Einwirkungen 4.2 gefährliche Oberflächen

z. B. scharfe Kanten

– Prüfung der Arbeitsmittel durch Inaugenscheinnahme

– Schutzhandschuhe verwenden

8.4.2

5.3 TurmVor dem Aufstieg ist die Windenergieanlage auszuschalten, ausgenommen für Arbeiten, die eine laufende Maschine erforderlich machen.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

Betreten, Auf- und Abstieg

2. Arbeitsplatzgestaltung2.2 Verkehrswege 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Zugang (Treppe, Tür) kontrollieren, – jederzeitigen Zugang für Rettungs-

kräft e sicherstellen– jederzeitiges Verlassen der WEA

sicherstellen – Verkehrswege frei halten– Fußschutz b enutzen– Steigleiter und ebene Flächen sauber

halten, insbesondere Öl-/Schmier-stoff e entfernen

8.2.28.2.3

2.4 Absturz von hochgelegenen Ar-beitsplätzen

– PSA gegen Absturz benutzen– off ene Bodenöff nung abdecken– keine Gegenstände in der Hand

mitführen

8.2.4

3. Nichtbeachtung e rgonomischer Erkenntnisse

3.1 Schwere körperliche Arbeit3.2 Beleuchtung3.3 Wetter, Kälte, Hitze, Wind, Regen

– vorhandene Aufstiegshilfen benutzen– für ausreichende Beleuchtung sorgen – geeignete Wetterschutzbekleidung

bei Außenaufstiegen zur Verfügung stellen

8.3.18.3.28.3.3

4.4 unkontrolliert bewegte Teile – Schutzhelm tragen– WEA ausschalten– Steigleiter erst betreten, wenn sich

auf ihr keine Person befi ndet

8.4.4

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Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

5. Elektrische Gefährdungen5.1 Grundsätzliche G efährdungen

– Zutrittsregelungen zu abgeschlos-senen elektrischen Betriebsstätten beachten

8.5.1

Arbeiten im Turm

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.4 Absturz von hochgelegenen Ar-

beitsplätzen

– Bodenöff nungen abdecken– geeignete Anschlagpunkte vorsehen

und verwenden– bei Arbeiten an Steigleitern zu-

sätzliche Sicherungsmöglichkeit vorsehen

– PSA gegen Absturz benutzen

8.2.4

3. Nichtbeachtung e rgonomischer Erkenntnisse

3.2 Beleuchtung

– für ausreichende Beleuchtung sorgen 8.3.2

4. mechanische Einwirkungen 4.1 Ungeschützte bewegte Maschi-

nenteile

– Schutzhelm tragen– Betriebsanweisung beachten– Durchführung von Arbeiten nur nach

spezieller Unterweisung– regelmäßige Überprüfung der

Arbeitsmittel

8.4.1

4.2 gefährliche Oberflächen z. B. scharfe Kanten

– Schutzhandschuhe tragen 8.4.2

4.4 unkontrolliert bewegte Teile – Gegenstände gegen Herabfallen sichern

8.4.4

5. elektrische Gefährdung5.2 gefährliche Körperströme5.3 Lichtbogenbildung

– Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand

– Bei sonstigen Arbeiten Beschädi-gungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden

8.5.28.5.3

6. Gefährdung durch Stoff e 6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel,

Farben, Fette, Kleber

– Betriebsanweisungen beachten– PSA nach Betriebsanweisung zur

Verfügung stellen und benutzen– Restmengen, Putzlappen und Ver-

packungen entfernen

8.6.1

8. Gefahren durch spezielle physi-kalische Einwirkungen

8.1 Lärm

– Lärm benachbarter Arbeitsplätze beachten

– Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen

– Gehörschutz tragen

8.8.1

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5.4 Maschinenhaus

Bei Arbeiten im Maschinenhaus ist die Windenergieanlage auszuschalten, z. B. kein automatischer Wiederanlauf, kein Automatikbetrieb, Fernsteuerungsfunktionen deaktivieren.

Bei Arbeiten am Generator, Getriebe oder an der Welle, ist die WEA sicher still zu setzen. Ausgenomhmen hiervon sind lediglich Arbeiten, die eine laufende Maschi-ne erforderlich machen, z. B. Testläufe.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

Betreten

2. Arbeitsplatzgestaltung2.2 Verkehrswege 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Durchstieg freihalten– Fußschutz benutzen

8.2.28.2.3

2.4 Absturz – Turmluke aus gesichertem Stand bedienen

– Turmluke nach Durchstieg schließen– Auf durchgängige Sicherung achten

oder zweite Anschlagmöglichkeit verwenden

8.2.4

2.5 enge Räume – anliegende Kleidung tragen 8.2.5

3.2 Beleuchtung – für ausreichende Beleuchtung sorgen 8.3.2

Arbeiten im Maschinenhaus

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Fußschutz benutzen– Verschüttete Flüssigkeiten sofort

aufnehmen– bei g eöff neter Luke Arbeiten vom

gesicherten Bereich aus durchführen

8.2.3

2.4 Absturz von h ochgelegenen Arbeitsplätzen

– Bodenöff nungen abdecken– Einstiegluke schließen, – PSA zum Schutz gegen Absturz be-

nutzen

8.2.4

2.5 Enge Räume – anliegende Kleidung tragen – bei Arbeiten in engen Räumen

Kommunikation aufrecht erhalten– Fluchtmöglichkeiten aus engen Räumen

sicherstellen und aufrecht erhalten

8.2.5

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Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

3. Nichtbeachtung e rgonomischer Erkenntnisse

3.1 schwere körperliche Arbeit

– Hilfsmittel zum Heben und Tragen benutzen

– Geeignetes Werkzeug b enutzen

8.3.1

3.2 Beleuchtung – für ausreichende Beleuchtung sorgen 8.3.2

3.3 Wetter, Kälte, Hitze, Wind, Regen – geeignete Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen

8.3.3

4. mechanische Einwirkungen 4.1 Ungeschützte bewegte Maschi-

nenteile

– Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Unterweisung

– Bei Arbeiten WEA ausschalten– Bewegen des Rotors nur aus gesi-

cherter Position insbesondere bei Gefahr des unkontrollierten Anlaufes

– Demontierte t rennende Schutzein-richtungen direkt nach Beendigung der Arbeiten wieder montieren

8.4.1

4.2 gefährliche Oberflächen z. B. scharfe Kanten

– Schutzhandschuhe tragen 8.4.2

4.3 Transportmittel, z. B. Kran – Geprüft e Anschlagmittel und geprüft e Hebezeuge verwenden

– Anschläger sind für die Arbeitsauf-gabe zu befähigen

– nicht unter schwebenden Lasten aufh alten

8.4.3

4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quet-schungen

– Kommunikation bei Hebezeugbetrieb sicherstellen

– Azimutverstellung und Rotor arretiert halten, erforderliche Verstellungen nur nach Absprache

– vor dem Öff nen von Systemen mit gespeicherter Energie diese ent-lasten.

8.4.4

5. elektrische Gefährdung5.2 gefährliche Körperströme5.3 Lichtbogenbildung

– Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zu-stand

– bei sonstigen Arbeiten Beschädi-gungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden

8.5.28.5.3

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Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

6. Gefährdung durch Stoff e 6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel,

Farben, Fette, Kleber

– Betriebsanweisung beachten– geeignete PSA entsprechend Betriebs-

anweisung zur Verfügung stellen und benutzen

– Restmengen, Putzlappen und Ver-packungen entfernen

8.6.1

7. Gefährdung durch Brände/Explo-sionen

7.1 Brandgefahr durch Heißluft gebläse für Schrumpfschläuche

– geeignete Mittel zur Brandbekämp-fung bereithalten, z. B. Feuerlöscher

– keine Lagerung brennbarer Materi-alien im Arbeitsbereich

8.7.1

5.5 Rotor

Für Arbeiten am und im Rotor ist dieser sicher still zu setzen.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

Einstieg

2. Arbeitsplatzgestaltung2.2 Verkehrswege2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Fußschutz benutzen 8.2.28.2.3

2.4 Absturz von h ochgelegenen Arbeitsplätzen

– PSA gegen Absturz benutzen– Durchgängige Sicherung vorsehen

und verwenden (z. B. zweisträngiges Anschlagen)

8.2.4

3. Nichtbeachtung e rgonomischer Erkenntnisse

3.2 Beleuchtung

– Kommunikation sicher stellen – für ausreichende Beleuchtung sorgen

8.3.2

Arbeiten im/am Rotor

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.2 Verkehrswege2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Zugang freihalten– Fußschutz benutzen– bei Bedarf Seilunterstützte Zugangs-

und Positionierungsverfahren (SZP) vorsehen

8.2.28.2.3

2.4 Absturz von h ochgelegenen Arbeitsplätzen

– PSA gegen Absturz benutzen 8.2.4

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Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

2.5 Enge Räume – Kommunikation sicherstellen– besondere Befähigung für Arbeitsauf-

gabe sicherstellen– anliegende Kleidung tragen– wirksame Erste Hilfe sicherstellen– Arbeitserlaubnis bei besonders

gefährlichen Arbeiten, z. B. Schleifen und Laminieren im Rotorblatt

– Aufsichtsführenden bestimmen

8.2.58.1.5

3. Nichtbeachtung e rgonomischer Erkenntnisse

3.1 schwere körperliche Arbeit

– Zwangshaltungen vermeiden– geeignete Werkzeuge vorhalten

8.3.1

3.2 Beleuchtung – für ausreichende Beleuchtung sorgen 8.3.2

4. mechanische Einwirkungen 4.1 Ungeschützte bewegte Maschi-

nenteile

– Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Anweisung

– Demontierte t rennende Schutzein-richtungen direkt nach Beendigung der Arbeiten wieder montieren

8.4.1

4.2 gefährliche Oberflächen, z. B. scharfe Kanten

– Kopfschutz bereitstellen und tragen– Schutzhandschuhe tragen

8.4.2

5. elektrische Gefährdung5.2 gefährliche Körperströme

– Ortsveränderliche e lektrische Betriebsmittel bei begrenzter Bewe-gungsfreiheit nur über Schutzklein-spannung oder Schutztrennung betreiben

– Arbeiten an Akku-Notversorgungen nur unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen

8.5.2

6. Gefährdung durch Stoff e 6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel,

Farben, Fette, Kleber

– Betriebsanweisung beachten– PSA entsprechend Betriebsan-

weisung benutzen

8.6.1

8. Gefahren durch spezielle physika-lische Einwirkungen

8.1 Lärm

– Gehörschutz tragen bei Verwendung lärmintensiver Werkzeuge, z. B. Schlagschrauber

– Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen

8.8.1

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5.6 Mittelspannungsräume

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

Betreten

2. Arbeitsplatzgestaltung2.2 Verkehrswege 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Zugang freihalten– Einstiegluken aus gesichertem Stand

bedienen– Fußschutz benutzen– anliegende Kleidung tragen

8.2.28.2.3

3.2 Beleuchtung – für ausreichende Beleuchtung sorgen 8.3.2

5. Elektrische Gefährdungen5.1 Grundsätzliche G efährdungen

– Zutrittsregelungen zu abgeschlos-senen elektrischen Betriebsstätten beachten

8.5.1

Schalthandlungen

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Ordnung halten– Fußschutz b enutzen– anliegende Kleidung tragen – Flucht- und Rettungswege freihalten

8.2.3

3. Nichtbeachtung e rgonomischer Erkenntnisse

3.2 Beleuchtung

– für ausreichende Beleuchtung sorgen 8.3.2

5. elektrische Gefährdung5.1 Grundsätzliche G efährdungen

– nur schaltberechtigte Elektrofach-kräft e einsetzen

– Anweisungen zum Schalten erstellen und beachten

– Schaltungen koordinieren

8.5.1

5.2 gefährliche Körperströme5.3 Lichtbogenbildung

– Schaltungen an Nieder- und Mittel-spannungsanlagen nur im berüh-rungsgeschützten Zustand ausführen

– PSA gegen Lichtbogen benutzen

8.5.28.5.3

7. Gefährdung durch Brände/Explo-sionen

7.1 Brandgefahr durch brennbare Gegenstände und Betriebsmittel

– geeignete Mittel zur Brandbekämp-fung bereithalten

– alle nicht für den Betrieb notwen-digen Materialien fernhalten

8.7.1

9. Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen

9.1 Psychische Belastungsfaktoren

– Zeitdruck vermeiden– Störungen durch Dritte vermeiden

8.9.1

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Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

Arbeiten in Mittelspannungs-Räumen

2. Arbeitsplatzgestaltung 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen,

Stolpern, Umknicken, Fehltreten

– Ordnung halten– Fußschutz benutzen– anliegende Kleidung tragen – Flucht- und Rettungswege freihalten

8.2.3

2.4 Absturz von h ochgelegenen Arbeitsplätzen

– Einstiegluke schließen, – bei g eöff neter Luke Arbeiten vom

gesicherten Bereich aus durchführen– PSA zum Schutz gegen Absturz nutzen

8.2.4

3. Nichtbeachtung e rgonomischer Erkenntnisse

3.1 schwere körperliche Arbeit

– Hilfsmittel zum Heben und Tragen benutzen

– Geeignetes Werkzeug vorhalten

8.3.1

3.2 Beleuchtung – für ausreichende Beleuchtung sorgen 8.3.2

4. mechanische Einwirkungen4.2 gefährliche Oberflächen z. B.

scharfe Kanten

– Schutzhandschuhe benutzen 8.4.2

5. elektrische Gefährdung5.2 gefährliche Körperströme5.3 Lichtbogenbildung

– Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand

– Bei sonstigen Arbeiten Beschädi-gungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden

8.5.2 8.5.3

6. Gefährdung durch Stoff e 6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel,

Farben, Fette, Kleber

– Betriebsanweisung beachten– Geeignete PSA entsprechend Be-

triebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen

– Restmengen, Putzlappen und Ver-packungen entfernen

8.6.1

7. Gefährdung durch Brände/ Explosionen

7.1 Brandgefahr d urch Transformator-öl und Isoliermaterial

– geeignete Mittel zur Brandbekämp-fung bereithalten, z. B. Feuerlöscher

– keine Lagerung brennbarer Materi-alien in der Umgebung

8.7.1

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5.7 Hochgelegene Außenflächen

Bei Arbeiten ist die WEA auszuschalten. Bei Arbeiten am Rotor oder im Bereich des Rotors ist dieser sicher still zu setzen.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog

Arbeiten an / auf hochgelegen Außenflächen

2. Arbeitsplatzgestaltung2.2 Verkehrswege2.4 Absturz von h ochgelegenen

Arbeitsplätzen

– nur g eprüft e Personenaufnahme-mittel (PAM) verwenden

– Fußschutz b enutzen– nur rutschsichere Oberflächen betre-

ten– PSA gegen Absturz benutzen– Rettungsgerät vor Ort bereithalten– zweite Person einsetzen– Seilunterstützte Zugangs- und Posi-

tionierungsverfahren (SZP) nur nach spezieller Ausbildung anwenden.

8.2.28.2.4

3. Gefährdung durch Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse

3.2 Beleuchtung

– für ausreichende Beleuchtung sorgen 8.3.2

3.3 Kälte, Hitze, Wind, Regen, Sonne – geeignete Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen

– Sonnenschutz benutzen

8.3.3

3.5 Informationsaufnahme – Kommunikation sicherstellen 8.3.5

6. Gefährdung durch Stoff e 6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel,

Farben, Fette, Kleber

– Betriebsanweisung beachten– PSA benutzen

8.6.1

8. Gefahren durch physikalische Einwirkungen

8.3 Elektromagnetische Felder

– bei Arbeiten im Abstrahlbereich von Funkantennen Sicherheitsabstand einhalten

8.8.3

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6 Überprüfungen, Freigaben, Abnahmen

Grundsätzlich ist der Betreiber einer WEA für die Organisation von Prüfungen verant-wortlich. Grundlage dafür sind staatliche und berufsgenossenschaft liche Vorgaben sowie Prüfanforderungen des Herstellers. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Betreiber die Prüfungen zu planen und zu dokumentieren.

Man unterscheidet die sicherheitstechnische Bewertung vor Erstinbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung. Weitere Anlässe können sein: Außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Veränderung an Arbeitsmitteln, Naturereignisse, längere Nicht-benutzung) und Instandsetzungsarbeiten.

Freigaben von Sicherheitseinrichtungen dürfen nur erteilt werden, wenn nach durch-geführter Prüfung die Mängelfreiheit bestätigt wurde.

Mit Prüfungen sind geeignete Personen (z. B. befähigte Personen nach TRBS 1203, Sachverständige, Sachkundige) schrift lich zu beauft ragen.

Bei der Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen sollten bewährte Inter-valle und Angaben im einschlägigen Regelwerk berücksichtigt werden. Bei Bedarf (Gefährdungsbeurteilung) sind die Fristen anzupassen.

Jeder Unternehmer ist für die Prüfung der von ihm zur Verfügung gestellten und von seinen Beschäft igten benutzten PSA, Rettungsgeräten und Arbeitsmitteln verantwortlich.

Fremde prüfpflichtige PSA, Rettungsgeräte, Einrichtungen und Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfung nachgewiesen ist.

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7 Off shore

Die in den Abschnitten 4 und 5 aufgeführten Gefährdungen und den entsprechen-den Maßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen gelten grundsätzlich auch für Off shore-Anlagen.

Weitergehend sind Regelungen zu treff en über:

• Die spezielle Sicherheitsausbildung

• Die Sicherheitsausrüstung

• Die Erste-Hilfe-Organisation

• Den Notfall- und Evakuierungsplan

• Die Kommunikationsverfahren und -abläufe

Zusätzlich sind die Hinweise in den einzelnen Abschnitten im Katalog zu beachten.

Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser BG-Information werden vom „Länderaus-schuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)“ Regelungen zum Arbeits-schutz für den Off shore-Bereich erarbeitet.

Verschiedene Fachbereiche der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e. V. haben Stellungnahmen speziell für den Off shore-Bereich erarbeitet und stellen diese im Internet zur Verfügung:

• PSA im Off shorebereich – Stellungnahme Fachbereich „Persönliche Schutz-ausrüstungen“ (Fachbereich erstellt derzeit eine ergänzende PSA-Matrix)

• Erste Hilfe in Off shore-Windparks(herausgegeben vom Fachbereich Erste Hilfe)

www.dguv.de Prävention Fachbereich DGUV

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Katalog der Gefährdungen und Belastungenmit beispielhaft en Schutzmaßnahmen

Windenergieanlagen

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8 Katalog der Gefährdungen und Belastungen

In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für Errichtung, Montage, Betrieb, Instandsetzung/-haltung und Wartung von Windenergieanlagen wichtigsten Gefähr-dungs- und Belastungsfaktoren sowie die in der Praxis bewährten Schutzmaßnah-men zum Schutz der Beschäft igten gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren darge-stellt.

Der Unternehmer kann den Katalog für die Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung (s. 3.1) verwenden.

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Inhalt

Seite

8 Katalog der Gefährdungen und Belastungen . ................................................................................................ 35

8.1 Gefährdung durch organisatorische Mängel ..................................................................................... 39

8.1.1 Beschäft igungsvoraussetzungen ......................................................................................... 39

8.1.2 Unterweisung .................................................................................................................................... 40

8.1.3 Betriebsanweisungen .................................................................................................................. 41

8.1.4 Koordinierung .................................................................................................................................... 43

8.1.5 Arbeiten mit erhöhter Gefährdung ....................................................................................... 44

8.1.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) ........................................................................... 46

8.1.7 Notfallorganisation, Erste Hilfe, Rettung ......................................................................... 51

8.1.8 Hygiene.................................................................................................................................................. 57

8.1.9 Arbeitsschutzorganisation ........................................................................................................ 58

8.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung .......................................................................................... 59

8.2.1 Arbeitsräume ..................................................................................................................................... 59

8.2.2 Verkehrswege .................................................................................................................................... 61

8.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten ........... 65

8.2.4 Absturz ................................................................................................................................................... 66

8.2.5 Enge Räume ........................................................................................................................................ 68

8.3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse .......................................... 70

8.3.1 Schwere körperliche Arbeit ...................................................................................................... 70

8.3.2 Beleuchtung ....................................................................................................................................... 71

8.3.3 Wetter, Witterungsbedingungen, Klima ........................................................................... 73

8.3.4 Heben und Tragen........................................................................................................................... 73

8.3.5 Wahrnehmungsumfang / Informationsaufnahme ..................................................... 74

8.4 Mechanische Gefährdung .............................................................................................................................. 75

8.4.1 Ungeschützte Maschinenteile ................................................................................................ 75

8.4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen ..................................................................................... 75

8.4.3 Transportmittel ................................................................................................................................. 76

8.4.4 Unkontrolliert bewegte Teile .................................................................................................... 78

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Seite

8.5 Elektrische Gefährdung ................................................................................................................................... 79

8.5.1 Grundsätzliche Gefährdungen ............................................................................................... 79

8.5.2 Gefährliche Körperströme ......................................................................................................... 80

8.5.3 Lichtbogenbildung ......................................................................................................................... 85

8.6 Gefährdung durch Stoff e ................................................................................................................................. 88

8.6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoff en .......................................................................... 88

8.6.2 Gefährdungen durch Arbeiten in kontaminiertem Bereich Sanierung bzw. Demontage nach Bränden und Explosionen ............................ 89

8.6.3 Hautbelastungen............................................................................................................................. 90

8.7 Gefährdung durch Brände / Explosionen ............................................................................................ 90

8.7.1 Brandgefahr durch Feststoff e, Flüssigkeiten und Gase .......................................... 90

8.7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre ........................................................... 91

8.8 Gefährdung durch physikalische Einwirkungen .............................................................................. 93

8.8.1 Lärm ......................................................................................................................................................... 93

8.8.2 Vibrationen ......................................................................................................................................... 94

8.8.3 Elektromagnetische Felder ....................................................................................................... 94

8.9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen ....................................................................... 95

8.9.1 psychische Belastungen ............................................................................................................ 95

8.9.2 Gefährdungen und Belastungen durch Biostoff e ....................................................... 95

8.9.3 Verantwortung, Handlungsspielraum ................................................................................ 96

8.9.4 Auslandseinsatz .............................................................................................................................. 96

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8.1 Gefährdung durch organisatorische Mängel

8.1.1 Beschäft igungsvoraussetzungen Entsprechend den durchzuführenden Arbeiten und Arbeitsorten müssen von den Beschäft igten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu können zählen: • Ersthelferausbildung,

• Eignung für den vorgesehenen Einsatzbereich (z. B. Untersuchungen nach G 25 und G 41)

• Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Gefährdungsbeurteilung (z. B. Untersuchun-gen nach G 20, G 26/1 und bei Auslandsaufenthalten ggf. G 35), siehe auch 8.1.9

• Qualifi kationen, z.B. Führerschein, Sprachkenntnisse, fachliche Fertigkeiten

• Grundwissen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in folgenden Be-reichen:

o Grundkurs PSA, PSA gegen Absturz (PSAgA), Rettungstraining

o Elektrotechnik (EuP, EFKff T, Schaltberechtigung)

o Kraft betriebene Werkzeuge

o Kranarbeiten, Winden, Anschlagen (Theorie)

o Gefahrstoff e

o Brandschutz auf Baustellen

o Enge Räume

o Fahrsicherheit, Ladungssicherung (Theorie)

o Auslandsaufenthalt

o Elektromagnetische Felder

Off shore: Die Beschäft igten sind durch spezifi sche Qualifi zierung auf die die besonderen Einsatzbedingungen vorzubereiten.

Beispiele für Seminarmodule (einschließlich Inhalten und Zeitrahmen) hat der VDSI erarbeitet. Diese sind unter www.vdsi.de > Fachwissen > Publikationen > VDSI-Regeln im Internet zu fi nden.

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8.1.2 UnterweisungDie Durchführung von Unterweisungen gehört zu den Pflichten des Unternehmers. Dabei sind neben den eigenen Beschäft igten auch Leiharbeitnehmer und Besucher zu berücksichtigen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren, insbesondere Ort und Datum, Teilnehmer, Namen des Unterweisenden, Inhalt der Unterweisung.

Ziel der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Zustände und Verhaltensweisen zu erreichen oder zu erhalten.

Anlässe für Unterweisungen sind:1. Erstunterweisungen vor Aufnahme einer Tätigkeit

• Neueinstellung

• Arbeitsplatzwechsel

• Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoff e oder Arbeitsmittel

2. Wiederholungsunterweisungen

• Regelmäßig, mindestens aber jährlich

3. Unterweisung bei besonderen Anlässen

• Nach Unfällen

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• Nach Beinahunfällen

• Änderungen in Betriebsanweisungen

• Arbeitsaufgaben mit besonders hohen Gefährdungen, insbesondere, wenn diese nicht regelmäßig zu erledigen sind oder seit längerer Zeit nicht mehr durchgeführt wurden (z. B. Arbeiten außerhalb des Maschinenhauses).

Themen für Unterweisungen ergeben sich insbesondere aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und den darauf basierenden Betriebsanweisungen (siehe 8.1.3).

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die personenbezogenen Anforderungen kann in Form einer Tabelle als Anforderungsmatrix für entsprechende Arbeitsbereiche übersichtlich dargestellt werden.

8.1.3 BetriebsanweisungenDas richtige Verhalten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen/Belastungen müssen für alle Mitarbeiter verbind-lich in Betriebsanweisungen beschrieben werden (arbeitsbereichs-, arbeitsplatz-, tätigkeits- oder personenbezogen). Dabei sind die möglichen Betriebszustände einer WEA zu berücksichtigen.

Der Betreiber einer WEA erhält die Anlagendokumentation (Betriebshandbuch,…) vom Hersteller. Bei Auft ragsvergabe hat er dem Auft ragnehmer (z. B. Serviceunter-nehmen) sicherheitsrelevante Informationen zur Anlage (z. B. Sicherheitsanleitun-gen nach DIN EN 50308) zur Verfügung zu stellen.

Auf Basis der Informationen über die WEA hat der Auft ragnehmer oder sonstige verantwortliche Unternehmer Betriebsanweisungen für das vor Ort tätige Personal zu erstellen. Vor Beginn von Tätigkeiten an einer Windenergieanlage sind die Be-schäft igten auf der Grundlage der Betriebsanweisungen zu unterweisen.

• Betriebsanweisungen sind z. B. zu erstellen:

o für Wartung und Instandhaltung

o zu besonderen Arbeiten, z. B. Austausch von Komponenten wie Rotorblätter, Getriebe, Generator

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o zu Reinigungsverfahren

o über Alleinarbeit, die dabei erforderlichen Kommunikationseinrichtungen sowie das Fluchtwegkonzept in der WEA

o zur Außerbetriebnahme

Anmerkung: siehe DIN EN 50308 (VDE 0127-100) Abschnitt 4.15.3.1

o zum Verhalten bei extremen Witterungsbedingungen

o mit Hinweisen zur Verhinderung des Eindringens von unbefugten Personen während der Durchführung von Arbeiten

• besondere Betriebsanweisungen sind für den Umgang mit Gefahrstoff en zu er-stellen. Gefahrstoff e im Zusammenhang mit WEA können sein:

o Hilfsstoff e, wie Öle und Fette

o Beschichtungsstoff e, wie Korrosionsschutz- und Anstrichfarben

o Harze, wie Epoxidharze, Polyesterharze

• Betriebsanweisungen können entsprechend Anhang 10.1 ausgeführt werden. Sie müssen

o in einer für die Beschäft igten verständlichen Sprache verfasst sein,

o eindeutige Formulierungen verwenden und

o an geeigneter Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Beschäft igten bereitgehalten w erden.

Off shore: Betriebsanweisungen für Arbeiten an Off shore-Anlagen müssen u. a. folgende Punkte festlegen:• Befehls- und Kommandosprache (konkrete Sprachkommandos festlegen!)

• Zeichenkommandos (z. B. für Kommunikation mit Schiff sführern und Piloten)

• Arbeitssprache

• besondere Anforderungen an Notruf und Rettungsmaßnahmen

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8.1.4 Koordinierung• Maßnahmenkatalog

o Besteht die Möglichkeit gegenseitiger Gefährdung ist eine Person zu bestim-men, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

o Die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten sind ab-zugrenzen und zu dokumentieren.

o Wenn mehrere Firmen zusammenarbeiten, ist ein geeigneter Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäft igten schrift lich zu bestellen und bekannt zu machen.

o Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators sind vertraglich zu verein-baren.

o Das An- und Abmelden von Personen bei allen Arbeiten beim Unternehmer oder der Person, die Arbeiten aufeinander abstimmt, ist verbindlich zu regeln.

o Personen sind in örtliche Gegebenheiten einzuweisen und über Sicherheits-maßnahmen zu informieren. Vorhandene Betriebsanweisungen sind zu beach-ten und einzuhalten.

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Fundament

Schematische Darstellung einer WEA-Baustelle

Kranstellplatz

Montagebereich

Zuwegung

Turm

Fußweg

o Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Ver-antwortungsbereich tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben.

o Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass die WEA während der Durchfüh-rung von Arbeiten nicht von Unbefugten bedient werden kann.

o Nach Beendigung der Arbeiten ist vor dem Verschließen der WEA sicher zu stellen, dass alle Personen die Anlage verlassen haben.

8.1.5 Arbeiten mit erhöhter GefährdungBei Arbeiten können erhöhte Gefährdungen durch die räumlichen Verhältnisse oder die exponierte Lage des Arbeitsplatzes auft reten. Alleinarbeit ist beim Auft reten

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erhöhter Gefährdungen nicht zulässig. Erhöhte Gefährdungen können z. B. gegeben sein bei:• Arbeiten mit Absturzgefahr

o Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zur Verfügung stellen.

o Die Beschäft igten sind vor der ersten Benutzung der PSAgA und in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.

o Bereitgestellte PSAgA ist zu benutzen.

o Bei erforderlichem Wechsel der Anschlagart der PSAgA sicherstellen, dass geeignete Anschlagpunkte bzw. besondere Sicherung, z. B. Höhensicherungs-gerät, benutzt werden.

• Arbeiten in engen Räumen

o Aufsichtsführenden bestimmen

o Geeignete Zugangshilfen zur Verfügung stellen

o Rettungsmöglichkeit sicherstellen

o Sicherstellen, dass grundsätzlich keine Alleinarbeit durchgeführt wird

o Sicherstellen einer jederzeitigen Verständigung der Beschäft igten untereinander

• Arbeiten mit off ener Flamme

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o Erlaubnisscheinverfahren für Arbeiten mit off ener Flamme vorsehen. Die im Erlaubnisschein vorgesehenen Maßnahmen sind einzuhalten.

• Arbeiten mit Reinigungs- und Lösungsmitteln

o Schutzmaßnahmen nach 8.6.1 beachten

• Arbeiten mit Hydraulikanlagen und hydraulischen Werkzeugen

o Bei Arbeiten an Hydraulikanlagen auf die Wirkung von gespeicherten Energien achten. Sicherstellen, dass gespeicherte Energien die Beschäft igten nicht gefährden können, z. B. vor Beginn der Arbeiten Hydraulikanlage drucklos machen, gespeicherte Energien entspannen.

• Arbeiten bei besonderen Witterungsbedingungen, Sturm, Gewitter, Vereisung

o Witterungsbedingungen defi nieren, bei denen die Arbeiten einzustellen sind.

o Beschäft igte besonders unterweisen

• Aufenthalt im Maschinenhaus bei Testläufen

o Sicheren Standplatz einnehmen

o Abstand zu bewegten Teilen halten

o Besondere Absprachen untereinander treff en

o Zusätzliche technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen vorsehen (z. B. ständige Kommunikation mit der Leitwarte)

8.1.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist erforderlich, wenn die Gefähr-dung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder auf das akzeptable Risiko gemindert werden kann.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Auswahl und Benutzung von PSA kann in Form einer Tabelle als Anforderungsmatrix für entsprechende Arbeitsbereiche übersichtlich dargestellt werden.Die Beschäft igten sind vor der ersten Benutzung in der richtigen Anwendung der bereitgestellten PSA – auch anhand praktischer Übungen – auf der Grundlage der

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zu erstellenden Betriebsanweisungen zu unterweisen (s. a. 8.1.2 und 8.1.3). Zwingen-de Vorgabe sind praktische Übungen vor Benutzung von PSA gegen tödliche Risiken. Ebenfalls ist ein Rettungskonzept für die Rettung nach Sturz in das Auff angsystem erforderlich. In regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, und bei Änderungen der Einsatzbedingungen ist erneut zu unterweisen.

Vor der Bereitstellung hat der Unternehmer die Beschäft igten anzuhören.

Vor jeder Benutzung sind die Persönlichen Schutzausrüstungen durch den Benutzer auf augenscheinliche Mängel zu kontrollieren. Bei Beschädigungen sind sie der Benutzung zu entziehen.

Beschädigter Gurt ist der Benutzung zu entziehen

In Abhängigkeit von der Beanspruchung sind die PSA zu prüfen, wobei die Hersteller-informationen zu Inhalt und Fristen der Prüfungen zu beachten sind.

Die Benutzungsdauer der PSA ist beschränkt und beträgt (ausgewählte Besipiele):o Seile: Ablegereife 4 bis 6 Jahre

o Gurte: Ablegereife 6 bis 8 Jahre

o thermoplastische Helme: höchstens 4 Jahre

o sonstige Helme: höchstens 8 Jahre

Hinweis: Abweichende Angaben in den Herstellerinformationen sind vorrangig zu berück sichtigen!

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Da bei Arbeiten an WEA häufi g Absturzgefahr besteht, kommt der Auswahl und richtigen Anwendung der PSA besondere Bedeutung zu. Daher hier einige Hinweise:

• Nur die vom Unternehmer zur Verfügung gestellte PSA benutzen!

• Bei der Auswahl eines Auff angsystems ist darauf zu achten, dass die Teile des Systems bei der vorgesehenen Anwendung jederzeit sicher zusammenwirken (siehe Herstellerinformationen zur Steigschutzeinrichtung). Das gilt insbesondere für das Zusammenwirken von Steigschutzeinrichtungen mit Auff anggurten.

• Da sich Karabiner mit einer einfachen Schraubsicherung unbeabsichtigt öff nen können wird empfohlen, Karabiner mit Doppel- oder Dreifachsicherung einzusetzen.

Anmerkung: siehe auch BGR 198 Pkt. 5.3.8

• mitlaufende Auff anggeräte müssen zu den bauseitig vorhandenen Anschlagein-richtungen passen.

Anmerkung: siehe auch BGI 826

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Nachfolgend einige Anmerkungen und Hinweise zu PSA:• Kopfschutz

o Bei Gefährdung durch herabfallende Teile Schutzhelm tragen (z. B. im Turm und bei Arbeiten mit Hebezeugen).

o Bei Arbeiten an hochgelegenen Außenflächen der WEA können Bergsteiger-schutzhelme entsprechend den Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung zum Einsatz kommen und nach Unterweisung benutzt werden.

• Augenschutz

o Bei der Gefahr des Eindringens von Fremdkörpern in das Auge und bei der Gefahr des unkontrollierten Austretens von Flüssigkeiten unter hohem Druck Augenschutz tragen.

• Gehörschutz

o Bei Einsatz von lärmintensiven Werkzeugen, z. B. Schlagschrauber, Gehör-schutz tragen.

o auch für in der Nähe arbeitenden Beschäft igten Gehörschutz zur Verfügung stellen

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• Atemschutz

o Wenn ausreichende Lüft ungsmaßnahmen nicht möglich sind, geeigneten Atem-schutz tragen (z. B. bei Freiwerden von Lösemitteldämpfen, bei Anstrich- und Konservierungsarbeiten und bei gesundheitsschädigenden Stäuben, die beim Wechsel von Filtern und Arbeiten an Schleifringen freiwerden können)

• Handschutz

o ausreichende Rutschfestigkeit und Griff sicherheit erforderlich (auch im nassen Zustand!)

o beim Umgang mit Gefahrstoff en Beständigkeit und Durchbruchszeiten der Schutzhandschuhe beachten, z. B. für den Umgang mit Epoxidharzen Nitril-handschuhe verwenden

• Fußschutz

o auf Baustellen nur Fußschutz mit durchtrittsicherer Sohle benutzen (beispiels-weise Schuhwerk „S3“ oder „S5“)

• Hautschutz, -reinigung und -pflege

o bei Arbeiten im feuchten Milieu (z. B. unter flüssigkeitsdichten Schutzhand-schuhen) geeigneten Hautschutz anwenden

o nach Abschluss der Arbeiten Haut reinigen und

o Hautpflegemittel benutzen

Off shore:Die Kombination verschiedener PSA muss für alle Beanspruchungsfälle der einzel-nen PSA geeignet sein. Evtl. sind spezielle Prüfungen im Rahmen der PSA-Auswahl erforderlich. Beispielsweise muss die erforderliche PSA gegen Ertrinken mit der PSA gegen Absturz kombiniert werden dürfen (vgl. dazu Herstellerangaben).

Ob ein Schutz gegen Auskühlen (Kälteschutzanzug/Überlebensanzug) genutzt wer-den muss, ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

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o Unfällen und medizinischen Notfälleno Bränden und Explosioneno gefährlichen Störungen des Betriebsablaufes o unkontrolliertem Austreten von Stoff eno Schäden an Verkehrswegen

Jeder Unternehmer – und damit auch der Auft ragnehmer – hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann und die erforder-lichen Maßnahmen für die ärztliche Versorgung veranlasst werden.

Insbesondere ist der Auft ragnehmer für eine wirksame Erste Hilfe und Rettung aus Gefahr sowie die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel verantwortlich. Eine enge Abstimmung mit dem Auft raggeber ist dringend geboten.

In der Regel muss der Auft ragnehmer selbst für Einrichtungen und Sachmittel sowie fachkundiges Personal zur schnellen Rettung hängender/aufgefangener Personen sorgen.

Alarmierung und weitere RettungsketteDie Rettungskette muss in jedem Fall sichergestellt sein. Neben der unmittelbaren Ersten-Hilfe-Leistung muss unverzüglich ein Notruf von jedem Anlagenstandort aus abgesetzt werden können.

Der vor Ort Verantwortliche muss sich vor Arbeitsbeginn davon überzeugen, dass am Anlagenstandort mindestens die vorgesehene Kommunikationsverbindung besteht. (Achtung: Funklöcher im Mobilfunknetz!)

Jede WEA muss eindeutig identifi zierbar sein. Hierfür sind z. B. folgende Hilfsmittel einsetzbar:• Hinweisschilder

• Anlagenkennzeichnung

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8.1.7 Notfallorganisation, Erste Hilfe, RettungDer Auft ragnehmer (z. B. Serviceunternehmen) hat Maßnahmen zu treff en, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Rettung der Beschäft igten erforderlich sind. Dazu müssen Vorkehrungen und Abläufe beschrieben sein, z. B. für das Verhalten bei

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Für den Notfall sind die erforderlichen Maßnahmen mit den für die WEA jeweils zuständigen Leitstellen (Rettungsleitstellen sowie ggf. separate Leitstellen für Brandschutz / Technische Hilfe) abzustimmen und die Informationen den Rettungs-kräft en zugänglich zu machen.

Anmerkung: Siehe auch Anhang 10.5 Beispiel Rettungskette

Damit anrückende Einsatzkräft e die WEA schnell und eindeutig auffi nden können, sind die Anfahrtswege festzulegen und der örtlich zuständigen Leitstelle (Rettungsleitstelle sowie ggf. separate Leitstelle für Brandschutz / Technische Hilfe) und ggf. den örtlich zuständigen Einsatzkräft en (Feuerwehr und Rettungsdienst) bekannt zu machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. rückgebaute Anfahrtswege, verschlosse-ne Schranken, andere Besonderheiten, empfi ehlt es sich, die Anfahrtswege direkt mit den örtlich zuständigen Einsatzkräft en abzustimmen.

Für die Bauphase gilt: Informationen über zeitweise veränderte Bedingungen müssen den Leitstellen unverzüglich mitgeteilt werden.

Um die Auffi ndbarkeit zu gewährleisten, können z. B. folgende Hilfsmittel eingesetzt werden:• Windenergieanlagen – Notfallinformationssystem (WEA-NIS),

• GEO-Informationssysteme,

• Lagepläne (z. B. auf Papier; Vorteil: unabhängig von elektronischer Infrastruktur nutzbar)

Änderungen sind sofort nach Bekanntwerden im zur Anwendung kommenden System zu aktualisieren.

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Rettungs- und Hilfskräft e (z. B. Arbeitskollegen, Feuerwehr, Rettungsdienst) müssen die WEA im Einsatzfall schnell erreichen und betreten können. Insbesondere liegt es in der Verantwortung des Unternehmers die schnelle Rettung einer im Auff anggurt hängenden Person zu gewährleisten.

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WEA-NIS: Musteransicht Leitstellen

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Hilfe-Training (Umfang: 8 Unterrichtseinheiten) zu besuchen.

Weitere spezifi sche Unterweisungen / Ausbildungen sind für den Umgang mit spe-ziellen Rettungsgerätschaft en (Abseilgerät, Rettungstrage,…) und die Hilfe in beson-deren Notlagen (Hängetrauma nach Sturz in ein Auff angsystem; siehe dazu weiter unten) erforderlich.

Als Ausstattung sollte jedem Ersthelfer über den normgerechten „kleinen Betriebs-verbandkasten“ hinaus ein Erste-Hilfe-Set zur Verfügung stehen, das leicht mitge-führt werden kann. Sein Inhalt ist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt vom Unternehmer festzulegen.

Bei Augenverätzungen kommt es auf schnellstmögliche Hilfe an. Muss mit Säuren, Laugen u. ä. umgegangen werden ist daher eine Augenspülmöglichkeit (z. B. Augen-spülflasche) unmittelbar an der jeweiligen Arbeitsstelle vorzuhalten. Welche Spül-flüssigkeit verwendet wird, ist mit dem Betriebsarzt abzustimmen.

Technische RettungsausrüstungDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieb-lichen Verhältnisse geprüft e Rettungsgeräte und ggf. Rettungstransportmittel bereit gehalten werden. Diese können auf Dauer in der Anlage vorhanden sein oder mit-gebracht werden. Sie müssen in ausreichender Zahl (abhängig u.a. von der Anzahl der Personen in der WEA) vorhanden und vor Beginn der Arbeiten am Arbeitsplatz vorhanden sein.

Aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzortes und der örtlichen Verhältnisse sind Beschäft igte besonders eingehend über Maßnahmen der Rettung zu unter-weisen. Im Rahmen der Unterweisung haben sie mindestens einmal jährlich mit den einzusetzenden Rettungsgerätschaft en zu trainieren (siehe auch „Unterweisungen, Rettungskonzept, Übungen“).

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Erste-Hilfe-Ausbildung und -MaterialAlle an WEA eingesetzten Beschäft igten sollten Ersthelfer sein. Nach einem Erste-Hilfe-Kurs (Umfang: 16 Unterrichtseinheiten) ist spätestens alle zwei Jahre ein Erste-

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FluchtmöglichkeitBei Arbeiten in einer WEA ist vom Unternehmer zu gewährleisten, dass der Turm sicher betreten werden kann und Beschäft igte den Turm im Gefahrfall ohne beson-dere Hilfsmittel, z. B. Schlüssel, sicher verlassen können.

Unterweisungen, Rettungskonzept, ÜbungenBei den Unterweisungen (siehe auch 8.1.2) ist die Notfallorganisation besonders zu berücksichtigen. Grundlage der Unterweisungen sollte ein anlagenspezifi sches Rettungskonzept auf Basis der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung sein.

In einem Rettungskonzept ist mindestens folgendes zu berücksichtigen:• Rettung innerhalb des Turms, z. B. von Steigleitern, von Plattformen, aus tiefer

gelegenen Bereichen

• Rettung aus dem Maschinenhaus, z.B. aus engen Räumen im Bereich Generator, Hydraulikanlage, Bremsanlage

• Rettung aus dem Rotor, z.B. aus Nabe, Rotorblatt

• Rettung von hochgelegenen Außenflächen, z.B. vom Maschinenhausdach, aus Arbeitsbühnen

• zu verwendende Anschlagpunkte für Rettungsgeräte

• zu verwendende Rettungsmittel, z.B. Abseil- und Rettungsgeräte, Seilklemmen, Verbindungsmittel

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Rettungsübung mit Schleifk orbtrage

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Um die Wirksamkeit interner wie auch externer Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten müssen regelmäßig Übungen durchgeführt werden. Die im Rettungs-konzept beschriebenen Abläufe sind dabei auf ihre Sinnhaft igkeit zu überprüfen. Bei Bedarf muss das Rettungskonzept angepasst werden.

Bei Unterweisungen und Übungen zur Benutzung von PSA gegen Absturz ist auch die Eigenhilfe zur Vermeidung eines Hängetraumas zu trainieren.

Bei Übungen in absturzgefährdeten Bereichen ist eine zweite unabhängige Siche-rung (Doppelsicherung) zu verwenden (z. B. Höhensicherungsgerät).

HängetraumaDas Hängetrauma kann zustande kommen, wenn bei längerem, bewegungslosem Hängen in einem Auff anggurt, z. B. nach einem Sturz von einer Turmplattform, der Rückstrom des Blutes aus den Beinen behindert wird bzw. verloren geht.

Aufgrund von Bewegungslosigkeit fehlt die Funktion der so genannten „Muskelpum-pe“ durch die Beinmuskulatur, wodurch eine große Menge des Blutes in den Beinen versackt.

Dies kann zu einem (Kreislauf)-Schock führen, weshalb das Hängetrauma einem orthostatischen Schock entspricht. In dieser Situation sind bei der Rettung und der Ersten Hilfe besondere Maßnahmen geboten.

Bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist das Auft reten eines Hängetraumas sehr unwahrscheinlich. Dafür ist eine sachgerechte Auswahl, das exakte Anpassen des Gurtes und die Durchführung eines Hängetests (s. Regel „Benutzung von PSA gegen Absturz“ BGR/GUV-R 198) unbedingt erforderlich.

Der bereits weiter oben in diesem Kapitel mehrfach erwähnten Verantwortung des Unternehmers für die schnelle Rettung einer im Auff anggurt hängenden Person kommt also besondere Bedeutung zu.

Nähere Informationen zur Notfallsituation „Hängetrauma“ enthält die BGI 8699.

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8.1.8 Hygiene• Maßnahmen zur Hygiene sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Hierfür

sind bei Einsatz von Gefahrstoff en auch die Hinweise aus den Sicherheitsdaten-blättern zu berücksichtigen.

• Gefährdung der Haut

o Hautschutz-, -reinigungs- und -pflegemittel zur Verfügung stellen und benutzen.

• Gefährdung durch fehlende Wechselarbeitskleidung

o Für den Fall großflächiger Kleidungsverschmutzung Wechselarbeitskleidung vorhalten und den Wechsel anweisen

• Gefährdung bei Nahrungsaufnahme

o Sicherstellen, dass vor der Nahrungsaufnahme eine geeignete Handreinigung erfolgen kann. Mahlzeiten und Getränke nur an Plätzen einnehmen, bei denen keine Gefährdungen für den Beschäft igten bestehen.

• Die Lagerung von Abfällen und Stoff en in der WEA ist nicht zulässig. Diese sind nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen.

8.1.9 Arbeitsschutzorganisation• Maßnahmen zur Arbeitsschutzorganisation

o Klare Regelung der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Entscheidungs-befugnisse

o Benennung von Aufsichtsführenden

o Nennung von Ansprechpersonen, z. B. Betreiber, zuständiger Versorgungsnetz-betreiber (VNB)

• Bestellung von:

o Sicherheitsfachkraft

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o Betriebsarzt

o Sicherheitsbeauft ragte

o Ersthelfer

• Durchführung von Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) gemäß Arbeitssicher-heitsgesetz

o Vertreter des Montage- und Servicepersonals sind an den Sitzungen zu beteiligen, wenn in dieser Sitzung ein sie betreff endes Thema abgehandelt wird.

• Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrates in Belangen der Arbeitssicherheit beachten

• Durchführung von Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge in Abstimmung mit dem Betriebsarzt, wie z. B. nach

o G 20 Lärm

o G 25 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten

o G 26 Atemschutzgeräte

o G 27 Isocyanate (z. B. enthalten in 2-Komponentenkunstharzen)

o G 29 Benzolhomologe wie Toluol und Xylole (z. B. enthalten in Farben, Beschichtungsstoff en)

o G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr

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• Fluchtmöglichkeit

o Fluchtwege freihalten

o Bodenlukenbereich freihalten

o Für den Notabstieg vorgesehene Anschlagpunkte freihalten

• Bewegungsfreiheit

o mögliche Anstoßstellen erkennen und sichern, dies kann z. B. bei Arbeiten im unmittelbaren Bereich der Anstoßstelle durch eine mobil einzusetzende Abpolsterung geschehen.

• Arbeiten auf dem Dach

o Geeignete Sicherungsmöglichkeiten (z. B. mobile Geländer oder bei fehlenden technischen Schutzmaßnahmen PSA zum Schutz gegen Absturz) verwenden

o Warnzeichen beachten

• Unter Eingangplattform liegende Räume

o Lukenabdeckungen geschlossen halten

o Off ene Luken gegen Hineinstürzen sichern

o Räume sauber halten

o Vor dem Betreten luft austauscharmer Bereiche, z. B. Turmkeller, ist der Sauer-stoff gehalt durch Messungen festzustellen. Ein Betreten dieses Raumes ist nur bei ausreichendem Sauerstoff gehalt in der Atemluft erlaubt.

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8.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung

8.2.1 Arbeitsräume• Räume/Arbeitsbereiche

o Arbeitsbereiche zugänglich halten

o Einstiegshilfen benutzen

o Bodenluken geschlossen halten

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schlag oder ähnlichem) ein längerer Aufenthalt im Schutzraum der WEA in ange-messener Form möglich ist. Daher müssen beispielsweise Nahrung, Getränke, Decken den Beschäft igten zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Ausrüstungs-gegenstände zum Überleben sind nach Vorgabe von Ärzten und anderen Fachleuten zusammenzustellen. Die Ausrüstungsgegenstände sind in wasserdichten transporta-blen Fässern aufzubewahren. Sie sollen mindestens Schlafsäcke, Kocher, Brenn-stoff , Verpflegung in Tüten, Trinkwasser, netzunabhängige Beleuchtung und Mög-lichkeit zur Beschäft igung (z. B. Kartenspiel, Bücher) enthalten.

8.2.2 Verkehrswege• Gefährdung durch Beschaff enheit der Verkehrswege

o Verkehrswege müssen so beschaff en und bemessen sein und in diesem Zustand unterhalten werden, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können (z. B. GFK-Flächen im Spinner, Maschinenhaus-keller).

Verkehrswege sind u.a. Fahrwege, Stellflächen (für z. B. Hebebühnen, Krane, Fahr-zeuge), Gehwege, Treppen, Rampen, Leitern, ebene Verkehrsflächen (z. B. Böden, Podeste, Stand und Arbeitsflächen), Durchstiege, Einstiege in die Nabe.

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• Arbeiten in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten

o Zugangsberechtigung regeln

o Befugnisse regeln

Off shore: Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Notfall (z. B. bei Sturm, Wetterum-

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Beispiele für gute und schlechte Zuwegung

• Gefährdung auf Verkehrswegen außerhalb der WEA zwischen öff entlichen Straßen und der WEA und den dazugehörigen Einrichtungen (z. B. Trafostationen)

o Freihalten von Bewuchs, Gegenständen und ggfs. Tieren

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o Sicherstellen eines Lichtraumprofi ls mit erforderlicher Breite und Höhe für den Verkehrsweg,

o Zu Beginn der Bauphase sind Verkehrswege anzulegen, die für den Baustellen-verkehr ausreichend tragfähig sind. Sie müssen über einen ebenen Belag ohne Stolperstellen verfügen.

o Mindestbreite der Verkehrswege für Personen von mindestens 0,87 m

o Treppen im Gelände, die eine Mindestbreite von 0,87 m bei einem Schrittmaß von 63 cm aufweisen und mit einem Handlauf ab 5 Treppenstufen ausgerüstet sind, sind zu benutzen.

o Schräglaufende Zugangsrampen mit einem tragfähigen Belag ohne Stolper-stellen der Mindestbreite von 0,87m und einer Neigung von ca. 8% bis höchs-tens 12,5% sind zu benutzen. Die schräglaufenden Zugangsrampen sind vom Bewuchs freizuhalten.

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Nach Aufstellen des ersten Turmteiles darf dieser nur betreten werden, wenn die Einstiegstreppe montiert worden ist.

Anmerkung: siehe auch BGI 561 „Treppen“

• Treppen und Leitern im Verlauf von Verkehrswegen, die mit der WEA verbunden sind

o Ordnungsgemäßen Zustand erhalten, d. h. vor Benutzen von Treppen den Handlauf überprüfen und festgestellte Schäden beseitigen.

o Auf rutschfeste Trittflächen achten

• Saubere Trittflächen benutzen. Hinweis: Trittflächen aus Gitterosten verfügen über einen Selbstreinigungseff ekt und sind als rutschhemmend anzusehen.

• Trittflächen von Eingangstürzargen nur betreten, wenn diese rutschfest aus-geführt sind. Hinweis: Gewarzte Bleche gelten als rutschhemmend.

o Leitern und Steigschutzeinrichtungen vor Benutzung in Augenschein nehmen.

o Leitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurtei-lung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers wiederkehrend prü-fen bzw. prüfen lassen.

• Verkehrswege innerhalb der WEA

o Verkehrswege freihalten, keine Lagerung von Materialien und anderen Gegen-ständen

o Leitern so verwenden, dass die Beschäft igten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Hinweis: Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

o Prüfung von Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers wiederkehrend prüfen bzw. prüfen lassen

o Steigleitern, insbesondere Sprossen, sowie begehbare Flächen öl- und fettfrei halten

o Fluchtwege freihalten

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o Ungehinderten Zugang für Rettungskräft e sicherstellen und Rettungswege frei-halten

o Podeste und Standplätze freihalten, Luken und Bodenöff nungen nach Durch-stieg schließen

• Umstieg/Durchstieg vom Turm in das Maschinenhaus

o Verletzungsgefahr vermindern (z. B. durch Verwendung von mobilen Polste-rungsstücken zur Sicherung der Anstoßstellen im Bereich der Verkehrswege)

o Anlegeleitern gegen Wegrutschen sichern (z. B. Einstell-/Einhängemöglich-keiten schaff en und nutzen)

o Bei Absturzgefahr PSA gegen Absturz (PSAgA) nutzen.

o Festhaltemöglichkeit oberhalb des Durchstieges nutzen.

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• Beschaff enheit der außen liegenden Verkehrswege der WEA. Hierunter werden z. B. verstanden: Dachflächen, Leitern, Umstiegsbereich Maschinenhaus-Nabe, Außenpodeste

o Rutschhemmende Oberflächen frei von Ölen und Fetten halten

o Nur vorgesehene Anschlagmöglichkeiten zum Schutz gegen Absturz verwenden (z. B. Anschlageinrichtungen gem. DIN EN 795)

o vereiste Anlagenteile nicht besteigen

o Bei Vereisung während laufender Arbeiten sind Sicherungsmaßnahmen gemäß Notfallplan zu beachten (z. B. Benutzen eines Y-Falldämpfers)

o Steighilfen, Aufzüge, Befahranlagen bei Vereisung nicht benutzen

o Außen liegende Steigleitern gegen unbefugtes Besteigen sichern

Off shore: Wird von dem Beschäft igten der „seemännische Überstieg“ vom Wasserfahrzeug auf die WEA vorgenommen, so darf er sich weder direkt am Wassserfahrzeug noch an der Konstruktion der WEA durch Anschlagen sichern. Es darf nur jeweils eine Person die Steigleiter nutzen.

Zur Beseitigung von besonderen Verschmutzungen, wie z. B. Vogelkot, Öl, Algen-bewuchs usw. ist nach Vorgabe der Betriebsanweisung die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Während der Reinigungsarbeiten, bei deren Durchführung ein Standplatz auf der WEA eingenommen wird, ist PSA zum Schutz gegen Absturz oder bei Absturzgefahr ins Wasser PSA gegen Ertrinken zu benutzen. Eine Kombination beider PSA ist möglich.

8.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten• Gefährdungen auf ebenen Flächen (z. B. Dächer, Plattformen, Außenanlagen)

können neben den im Abschnitt. „Verkehrswege“ genannten Maßnahmen vermie-den werden, wenn folgendes beachtet wird:

o Kabel und lose Leitungen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolperstellen bilden. Dies kann z. B. so geschehen, in dem Kabel und lose Leitungen seitlich von Verkehrswegen oder an vertikalen Aufk antungen entlang verlegt werden.

o rutschsichere Schuhe tragen

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o Beachtung der Witterungseinflüsse

o Stolperstellen und Vertiefungen können durch Abdeckungen gesichert werden.

o Nichtbenötigte Materialien/Gegenstände sind im Bereich der Verkehrs- und Arbeitsbereiche so abzulegen, dass ein Stolpern vermieden wird.

o Defekte Treppen und Stufen unverzüglich in Stand setzen

o bei Arbeiten mit Flüssigkeiten Sicherungsmaßnahmen gegen Abtropfen in dar-unter liegende Bereiche treff en, z. B. Verwendung von Abdeckfolie. Verunreini-gungen sind sofort beseitigen

o rutschige Flächen, die z. B. durch Glatteis entstanden sind, können durch die Verwendung von Streugut abgestumpft werden. Hinweis: Durch geeignete kons-truktive Ausbildung, wie die Verwendung von gewarzten Metalltrittflächen lässt sich die Zuwegung rutschhemmend gestalten.

• Nicht von der LKW-Ladefläche springen.

8.2.4 Absturz• Absturzgefährdungen (z. B. von Leitern, hochgelegenen Arbeitsplätzen) können

durch Maßnahmen, aufgeführt unter den Kapiteln „Verkehrswege“ und „PSA“, vermieden werden, wenn zusätzlich folgende Schutzziele erfüllt werden:

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Zur Sicherung gegen Absturz sind technische Maßnahmen gegenüber persönlichen Schutz-maßnahmen zu bevorzugen.

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o Betriebsanweisung für PSAgA ist erstellt und enthält Sicherheitshinweise aus

der Betriebsanleitung des Herstellers

o Unterweisung über die Nutzung der PSAgA erfolgt regelmäßig (auch mit prakti-schen Übungen)

o PSAgA und Absturzsicherungseinrichtungen werden vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel geprüft

o Nur vorgesehene und gekennzeichnete Anschlagpunkte werden verwendet

o Luken werden geschlossen gehalten. Sie dürfen nur zum Zweck des Passierens off en gehalten werden.

o Lukendeckel werden im geöff neten Zustand gegen ungewolltes Zufallen gesichert.

o Bei Arbeiten neben einem geöff neten Lukendeckel werden Abschrankungen eingesetzt und geschlossenem gehalten.

o Steigschutzsysteme werden erst nach dokumentierter Freigabe benutzt.

• Sicherungsmaßnahmen beim Zugang zur Nabe von außen

o Besondere Unterweisung mit praktischer Übung durchführen, um kritische Situationen einschätzen zu können. Dies muss vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig, z. B. im Rahmen von Rettungsübungen wiederholt werden. (Hinweis: BGR 199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen)

o zweite Person zur Sicherung vor Ort bereitstellen

o Gerät zum Retten frei hängender Personen einsatzbereit vor Ort bereithalten

o Die Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung fest zu legen

• Arbeiten an Absturzsicherungseinrichtungen (z. B. beim Wechsel von Teilen der Absturzsicherungseinrichtung)

o Besondere Sicherungen vorsehen, insbesondere bei erforderlich werdendem Wechsel der Anschlagart (z. B. Sicherung über Höhensicherungsgerät)

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o Nur gekennzeichnete Anschlagpunkte verwenden

o Arbeiten nur durchführen, wenn sich keine Personen oberhalb der Arbeitsstelle aufh alten

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• Auf Standsicherheit der Anlegeleiter achten, Leitern mit Fußverbreiterung oder Erdspitzen einsetzen, Sicherung der Leiter durch eine zweite Person ist möglich.

• Werden Konstruktionsteile von LKW-Ladeflächen abgeladen, haben sich Personen gegen eventuell vorhandene Absturzgefahr zu sichern (z. B. durch Leitern, fahrbare Gerüste, Hubsteiger o. ä.).

Bei Arbeiten an geöff neten Außenluken der WEA Absturzsicherung in Form von Gelän-dern verwenden. Fehlen technische Schutzeinrichtungen ist PSAgA zu verwenden.

Zur Thematik „PSAgA“ siehe auch 8.1.6.

8.2.5 Enge RäumeEnge Räume können u. a. Bereiche oder Übergänge innerhalb des Spinners, der Rotorblätter, des Maschinenhauses und Bereiche unterhalb der Einstiegsebene sein. Durch eingeschränkte Bewegungsfreiheit und fehlende Ausweichmöglichkeiten können in engen Räumen Gefährdungen auft reten, deren Ursachen in Zwangshal-

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tungen, erhöhte körperliche Belastung, Anstoßmöglichkeiten, leitfähige Umgebung, psychische Belastung zu suchen sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in engen Räumen ist die BGR 117-1 zu berücksichtigen.

Eine Verständigungsmöglichkeit zu einem Sicherungsposten muss ständig gege-ben sein (z. B. Sprech- und/oder Sichtverbindung).

Vor Beauft ragung zu Arbeiten bzw. Aufenthalt in engen Räumen und Passieren enger Zugangs öff nungen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen. Der Betriebsarzt hat in Kenntnis der Arbeitsbereiche und der Tätigkeiten den Unter-nehmer hinsichtlich der Befähigung des einzusetzenden Beschäft igten zu beraten.

• Bei Arbeiten im Spinner und/oder in der Nabe ist der Rotor vor Beginn der Arbei-ten sicher stillzusetzen. Die sichere Stillsetzung darf erst aufgehoben werden, wenn sich keine Person mehr im Gefahrbereich aufh ält.

• Mechanische Gefährdungen

Halten sich Personen im Gefahrbereich bewegter Maschinenteile auf (z. B. Pitch-vorgänge oder Azimutverstellungen) hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treff en, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Geeignete Maß-nahmen können sein: Antriebe stillsetzen, drucklosen Zustand von Hydraulik-systemen herstellen, besondere Unterweisung durchführen. Vor jedem Arbeits-vorgang sind eindeutige Absprachen der beteiligten Beschäft igten vor jedem Arbeitsvorgang zu treff en.

• Erhöhte elektrische Gefährdung

Sie ist gegeben, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Berei-chen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen leitfähigen Bereichen betrieben werden. Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag müssen entsprechend BGI 594 ausgewählt werden. Störungen an den elektrischen Anla-gen können auch zu Lichtbögen und/oder zu Verrauchungen führen.

• Gefährdungen durch Gefahrstoff e

Bei Arbeiten in engen Räumen ist mit gefährlichen Konzentrationen von Gefahr-

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stoff en und Sauerstoff mangel zu rechnen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoff verordnung zu berücksichtigen. Erforderliche Schutzmaßnahmen können sein: Freimessen, Technische Lüft ung, geeignete PSA (siehe auch 8.6).

• Rettungs- und Selbstrettungsmöglichkeiten

Es muss eine Ausrüstung vorhanden sein, die geeignet ist, eine hilflose Person aus dem engen Raum zu retten (z. B. spezielle Rettungstrage, Rettungshubgerät) bzw. den Gefahrenbereich eigenständig verlassen zu können (z.B. geeignete Atemschutzgeräte bei Verrauchung).

8.3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse

8.3.1 Schwere körperliche Arbeit• Aufstiegshilfen

o Es wird empfohlen, WEA mit Steighilfen oder Befahranlage auszurüsten, um körperliche Belastungen zu verringern, sichere Verkehrswege zu schaff en und Rettungsmöglichkeiten zu verbessern.

o Vorhandene Steighilfen oder Befahranlagen sind zu benutzen

• Manuelles Hinaufziehen von Werkzeugen und Material an Seilen ohne Winde

o Seil so zu führen, dass ein Durchschießen der Last verhindert wird.

o Aufenthalt unter schwebender Last untersagen

o Arretiermöglichkeiten des Seiles festlegen und nutzen.

• Heben und Tragen

o Ergonomisch günstige Haltung anstreben

o Richtwerte für Heben und Tragen sind zu beachten.

Anmerkung: siehe BGI 869 „Betriebliches Transportieren und Lagern“

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• Anziehen von Verschraubungen

Zum Aufb ringen von hohen Drehmomenten geeignetes Werkzeug vorhalten (z. B. hydraulische oder elektrische arbeitende Werkzeuge) sind mit Muskelkraft betriebe-nen vorzuziehen. Vor Freigabe der Energie ist auf korrekte Positionierung des Werk-zeuges zu achten. Dabei auf geeignete, feste Standplätze achten und das Gleich-gewicht halten. Die Freigabe der Energie für diese Werkzeuge durch einen zweiten Beschäft igten darf erst nach Bestätigung der korrekten Positionierung erfolgen.

Für den Umgang mit hydraulischen Schraubenspannvorrichtungen ist unter Beach-tung der Angaben des Herstellers eine Betriebsanweisung zu erstellen und zu be-rücksichtigen.

• Einbau von Großkomponenten

o geeignete Druck-, Press-, Zugwerkzeuge (z. B. Hydraulikzylinder) vorhalten

8.3.2 Beleuchtung• Beleuchtung auf Verkehrswegen

o Die vorhandene Beleuchtungsstärke muss eine sichere Orientierung beim Benutzen der Aufstiegssysteme und eine Inaugenscheinnahme der Steig-schutzeinrichtung gestatten.

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• Ausfall der Sicherheitsbeleuchtung

o Sicherheitsbeleuchtungen sind regelmäßig wiederkehrend zu prüfen (Herstel-lervorgaben beachten!). Das Ergebnis der Prüfung ist so zur Verfügung zu stel-len, dass vor Beginn der Arbeiten Einsicht genommen werden kann.

o Anlagen die noch nicht mit einer funktionsfähigen Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sind, sollen beispielsweise mit mitgeführter netzunabhängiger Beleuchtung begangen werden

• Zusatzbeleuchtung

o Entsprechend der Sehaufgabe ist neben der Grundbeleuchtung eine Zusatz-beleuchtung (z. B. Handleuchte) zu benutzen.

In die Steigleiter integrierte netzunabhängige Notbeleuchtung.

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8.3.3 Wetter, Witterungsbedingungen, Klima• Gefährdung durch Witterungsbedingungen

o Schutzkleidung gegen Wind, Nässe, Kälte zur Verfügung stellen und nutzen

• Gefährdung durch hohe Temperaturen

o Atmungsaktive Arbeitskleidung zur Verfügung stellen und tragen

o Angepasste Pausenregelung treff en und einhalten

o Beschäft igte achten auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme

• Gefährdung durch Sonnenstrahlung

o körperbedeckende Kleidung tragen

o UV-Schutzmittel mit angepasstem Lichtschutzfaktor und (Schutz-)Brillen mit ausreichendem UV-Schutz bereitstellen und benutzen

• Gefährdung durch Wind

o Maßnahmen sind in den Betriebsanweisungen festzulegen und zu beachten. Rechtzeitig, spätestens beim Erreichen der für die WEA kritischen Windgeschwin-digkeit, sind die Arbeiten einzustellen und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Hierbei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

• Gefährdung durch Gewitter

o Im Vorfeld von Arbeiten Wetterbericht einholen

o Bei Gewitter die WEA verlassen und im Montagefahrzeug aufh alten

o Andere Arbeitsteams in benachbarten WEA informieren

8.3.4 Heben und Tragen• Hebezeugbetrieb

o nur geprüft e Hebezeuge zur Verfügung stellen und nutzen

• Manuelles Heben und Tragensiehe auch BGI 641

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Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufi gkeiten1) von Lasten1) für Männer und Frauen in einer Ganztagsschicht2), bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organi-satorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind.

8.3.5 Wahrnehmungsumfang / Informationsaufnahme• Bei Nutzung elektronischer Anzeige- oder Dokumentationsmittel ist die Darstel-

lung an das Anzeigemittel anzupassen, die Grundsätze der Ergonomie sind bei der Soft waregestaltung zu beachten

• Warnhinweise in der Dokumentation müssen sicher erkannt werden können.

• Die Soft ware ist an die Arbeitsaufgabe anzupassen.

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8.4 Mechanische Gefährdung

8.4.1 Ungeschützte Maschinenteile• Quetschen, Klemmen, Einziehen

o drehende Teile im Bereich von Kupplung und Hauptwelle durch Verkleiden, Verdecken oder Abschranken sichern.

o während Wartungsarbeiten an der Azimutverstellung alle Einzugstellen sichern

o Gefahrstellen an hydraulischen oder elektrischen Blattverstellungen sichern

o Bei Arbeiten an sich bewegenden Teilen Herstellerinformationen beachten, auf die durch Piktogramme oder Warnzeichen hingewiesen wird.

8.4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen• Scharfe Kanten

o Kantenschutz anbringen (z. B. an verzinkten Teilen)

• Aufgespleißte Drahtseile

o Defekte Drahtseile der Benutzung entziehen

• Heiße Oberflächen

o Schutzgitter montieren

o Kennzeichnung

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o Unterweisung

8.4.3 Transportmittel• Kran- und Hebezeugbetrieb

o Ständige Kommunikation zwischen Kranführer, Anschläger und Montageort sicherstellen

o Nur geprüft e Krane und Hebezeuge verwenden

o Geeignete und geprüft e Anschlagmittel verwenden

o Vom Hersteller vorgegebene Anschlagpunkte nutzen

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o Grundsätzlich nicht im Gefahrbereich aufh alten

o Kranpersonal gesondert unterweisen, ggf. Montageanweisung anwenden

o Verwendung von PAM bei den zuständigen Behörden anzeigen

o Lasten gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern, geeignete Anschlagverfahren anwenden. Lasten nicht im Hängegang anschlagen.

o Schutzhelme tragen

• Transport mit Fahrzeugen

o geeignete Ladungssicherung durchführen

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Unsichere Arbeitsweise

8.4.4 Unkontrolliert bewegte Teile • unkontrolliert bewegte Anlagenteile

o Vorbereitende Arbeiten: Vor dem Aufstieg ist die Anlage auszuschalten.

o Unvorhergesehene automatische Betriebszustände der Anlage durch Abschal-tung ausschließen

o Nur bei sicher stillgesetztem Rotor in die Nabe einsteigen und arbeiten.

• sonstige unkontrolliert bewegte Teile

o Nicht standsichere Teile gegen Umstürzen sichern.

o Bauteile mit Sicherungsseilen gegen Windlast sichern.

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o Gefahrbereich verlassen (z. B. LKW-Ladefläche während des Be- und Entlade-vorganges).

o Hydraulikschrauber und Schlagschrauber sicher ansetzen, gegebenenfalls geeignete Abstützungen verwenden.

8.5 Elektrische Gefährdung

8.5.1 Grundsätzliche GefährdungenDer Betrieb elektrischer Anlagen wird in BGV A3 und DIN VDE 0105-100 behandelt. Die Besonderheiten für den Betrieb von WEA werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.

Die Gefährdungen durch die elektrischen Anlagen in Betriebsräumen von WEA sind abhängig vom Grad des Berührungs- und Lichtbogenschutzes sowie der Bedie-nungssicherheit.

Sowohl die gesamte WEA als auch zugehörige Nebengebäude mit den enthaltenen elektrischen Anlagen sind deshalb als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten zu betreiben. Die Zugangsberechtigung darf nur Elektrofachkräft en (EF) oder elektro-

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technisch unterwiesenen Personen (EUP) erteilt werden. Andere Personen sind durch Elektrofachkräft e oder elektrotechnisch unterwiesene Personen zu beauf sichtigen.

Eine besondere Gefährdung geht von Mittelspannungsanlagen, Transformatoren und Niederspannungsverteileranlagen aus. Der Zutritt darf daher nur solchen EF oder EUP erteilt werden, denen spezielle Fachkenntnisse vermittelt wurden.

Bedienvorgänge und Schalthandlungen dürfen nur von mindestens elektrotech-nisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden, z. B. Starten oder Stoppen der WEA unter Verwendung der Steuerung.

Das direkte Betätigen von Schaltgeräten in Niederspannungs-Hauptstromkreisen darf nur von Elektrofachkräft en ausgeführt werden.

Die Schaltberechtigung für Mittelspannungsanlagen darf nur speziell ausgebildeten Elektrofachkräft en erteilt werden. Die Schaltberechtigung ist schrift lich auszufertigen.

Zur Durchführung von Schalthandlungen sind betriebliche Anweisungen erforder-lich, in denen insbesondere festgelegt ist:

o Vorgehensweise, Schaltungsablauf

o Verantwortlichkeit, Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis

o Koordination, Meldung und Dokumentation

o mögliche Abstimmung mit dem VNB

8.5.2 Gefährliche Körperströme• Vollständiger Berührungsschutz

Durch vollständigen Berührungsschutz (mindestens IP 2X) ist ausreichende Sicherheit zur Vermeidung einer Körperdurchströmung gegeben. Grundsätzlich ist diese Schutzmaßnahme in Windenergieanlagen umzusetzen.

• Nicht vollständiger Berührungsschutz

Kann der vollständige Berührungsschutz z. B. aus konstruktiven Gründen nicht umgesetzt werden, ist zumindest Schutz durch Abstand oder Hindernis zu reali-

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sieren; das kann z.B. für turmintegrierte Trafostationen zutreff en.

• Teilweiser Berührungsschutz für Bedienvorgänge

Für Bedienvorgänge innerhalb von Niederspannungs-Schaltschränken muss mindestens der teilweise Berührungsschutz nach DIN EN 50274 (VDE 0660-514) realisiert sein.

• Aufh eben des Berührungsschutzes

Falls zur Fehlersuche in Hilfsstromkreisen der Berührungsschutz aufgehoben werden muss, darf der Berührungsschutz der Hauptstromkreise nicht beeinträch-tigt werden. Diese Arbeiten sind von Elektrofachkräft en durchzuführen (siehe Tab. 5 Nr. 8 der BGV A3).

Eine Notwendigkeit, Montagearbeiten unter Spannung durchzuführen, existiert grundsätzlich nicht (siehe Tab. 5 Nr. 9 der BGV A3). Es muss daher eine sichere Arbeitsstelle nach den Fünf Sicherheitsregeln eingerichtet werden.

o Freischalten

o Gegen Wiedereinschalten sichern

o Spannungsfreiheit feststellen

o Erden und Kurzschließen

o Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

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Teile der Anlage, die nach dem Freischalten noch unter Spannung stehen, z. B. Kondensatoren und Kabel, müssen mit geeigneten Betriebsmitteln entladen werden.

Ausgenommen hiervon sind Arbeiten an Akku-Notversorgungen, z.B. für Rotor-blattverstellungen oder Hindernisbefeuerungen, unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen, die in Montage- oder Arbeitsanweisungen festgelegt sein müssen.

• Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

Wenn Arbeiten in der Nähe aktiver Teile (siehe §7 der BGV A3) durchgeführt werden sollen, ist vorrangig freizuschalten und es sind die Fünf Sicherheitsregeln anzuwenden. Kann nicht freigeschaltet werden, ist zumindest Schutz durch Schutzvorrichtung anzuwenden, z. B. Anbringung isolierender Abdeckungen.

• Erhöhte elektrische Gefährdung in Bereichen mit leitfähiger Umgebung

Im Turm, im Maschinenhaus usw. existieren Bereiche, deren Begrenzungen voll-ständig oder teilweise aus metallischen Teilen bestehen, und in denen außerdem die arbeitende Person mit ihrem Körper großflächig mit diesen Teilen in Berüh-rung kommt. In diesen Bereichen dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel nur unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen betrieben werden:

• Schutzkleinspannung (SELV) nach DIN VDE 0100-410.Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden,

• Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410

• Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung mit stationärer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD ohne Hilfsspannungsquelle) IΔN≤30 mA.

Ist zusätzlich die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so ist nur eine der folgenden Schutzmaßnahmen zulässig:

• Schutzkleinspannung (SELV) nach DIN VDE 0100-410.Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden,

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• Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410 Dabei darf jeweils nur ein Verbrauchsmittel je Sekundärwicklung eines Trenn-

transformators angeschlossen werden.

• Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden.

Weitere Informationen auch zu den Schutzmaßnahmen ortsfester Betriebsmittel sind in BGI 594 enthalten.

• Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes

Für den Fall, dass in den Anlagen oder Betriebsmitteln ein Fehler auft ritt, müssen Schutzmaßnahmen wirksam sein. Dies kann nur durch regelmäßige Prüfungen festgestellt werden; dabei werden nach einer Sichtprüfung u. a. der Schutzleiter-widerstand, der Isolationswiderstand und bei Anlagen auch die Erdung und der Potenzialausgleich geprüft .

Folgende Prüff risten haben sich in der Praxis bewährt (siehe auch BGV A3 und BGI 608):

Anlagen 2 bis 4 Jahre

ortsfeste Betriebsmittel 1 bis 2 Jahre

handgeführte Betriebsmittel 3 bis 6 Monate

Die Prüfung muss dokumentiert werden.

• Energiekabel

Vor Beginn von Erdarbeiten sind sämtliche Informationen über die Lage von Ener-giekabeln einzuholen.

Stößt man trotz der Informationen unerwartet auf ein Kabel, müssen die Schacht-arbeiten unverzüglich abgebrochen werden; erst nach einer Freigabe durch des-sen Betreiber kann die Arbeit fortgesetzt werden.

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• Freileitungen Vor Beginn von Kranarbeiten muss das Umfeld hinsichtlich der Gefährdung durch

Freileitungen geprüft werden. Sind im Umkreis des Kranes keine Freileitungssys-teme im Abstand von Kranhöhe plus 50 m Sicherheitszuschlag vorhanden, kann eine Gefährdung durch die Freileitung off ensichtlich ausgeschlossen werden.

In anderen Fällen ist es zwingend erforderlich, mit dem zuständigen Freileitungs-netzbetreiber Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam mit der Bauleitung sind dann klare Absprachen über Kranstandort und -schwenkbereich zu treff en. Der Monta-geplatz des Rotors wird festgelegt und die Hebezone vorgegeben. Die einzuhal-tenden Grenzen sind zu kennzeichnen.

Beim Unterqueren von Freileitungen mit Fahrzeugen sind folgende Mindest-abstände zu den Leiterseilen einzuhalten:

Nennspannung in kV Abstand in m

bis 1 1

über 1 bis 110 2

über 110 bis 220 3

über 220 bis 380 4

Wenn keine eindeutige Einschätzung des Abstandes möglich ist, ist eine Abstim-mung mit dem Freileitungsnetzbetreiber erforderlich, in der die notwendigen Maßnahmen zur Querung der Freileitungstrasse getroff en werden.

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Gefährdungen durch Freileitungen in der Nähe von Windenergieanlagen können sich ebenfalls ergeben, wenn beim Heraufziehen oder Ablassen von Gegenständen mit z.B. Winden oder Seilen durch Auslenkung und Schwingen die Sicherheits-abstände (Tabelle 4, BGV A3 §7) unterschritten werden.

8.5.3 LichtbogenbildungZur Verhütung von Lichtbogengefährdungen sind schon bei der Errichtung und auch beim Betrieb elektrischer Anlagen Maßnahmen zu treff en, die eine Lichtbogenzün-dung ausschließen (z.B. Isolierungen) oder die Auswirkungen eines gezündeten Lichtbogens verringern (z.B. Lichtbogenstrom- und/oder -zeitbegrenzungen oder lichtbogenfeste Abdeckungen).

Mit persönlicher Schutzausrüstung kann kein umfassender Schutz erreicht werden. Jedoch können die Auswirkungen von Störlichtbögen verringert werden.

Hilfe bei der Auswahl der PSA bietet die BGI 5188 „Thermische Gefährdungen durch Störlichtbögen“ mit der zugehörigen elektronischen „Hilfe bei der Auswahl der PSA“ (online unter www.dguv.de => Webcode: d138299 => Arbeitshilfe BGI 5188 (in der rechten Spalte)).

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Bei Windenergieanlagen mit Nennleistungen über 1 MW können in bestimmten transformator- oder generatornahen Leistungsstromkreisen personengefährdende Lichtbögen auft reten, die nur durch das Freischalten des Arbeitsbereichs vermieden werden können.

• Freileitungen

Bei Eindringen in die Gefahrenzone von Hochspannungsfreileitungen mit Bauma-schinen und anderen Fahrzeugen kann es zur Zündung eines Lichtbogens gegen Erde kommen. (Maßnahmen siehe Freileitung Abschnitt 5.2)

• Schaltanlagen

An gekapselten Schaltanlagen können anwesende Personen auch bei geschlos-senen Türen bei einem inneren Störlichtbogen gefährdet werden, wenn heiße Lichtbogengase austreten können, z.B. durch aufspringende Türen.

Diese Gefährdung wird verhindert, wenn nur lichtbogengeprüft e Schaltanlagen nach VDE 0670 zum Einsatz kommen. Die Prüfparameter müssen den tatsächlichen Aufstellungs- und Kurzschlussverhältnissen am Einbauort Rechnung tragen. Wenn Schaltanlagentüren geöff net sind, ist dieser Schutz unwirksam.

Personengefährdung beim Bedienen wird verhindert, wenn die Schaltanlagen so konzipiert sind, dass alle Bedienhandlungen bei geschlossenen Türen durchge-

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führt werden können und die Spannungsfreiheit durch Verwendung kapazitiver Anzeigesysteme festgestellt werden kann.

Durch einschaltfeste Erdungsschalter oder verriegelte Erdungstrennschalter wer-

den Gefährdungen vermieden, die bei Verwendung freigeführter E. u. K.-Vorrich-tungen möglich sind.

Alle Wartungs- und Montagearbeiten in den Schaltanlagen sind im freigeschalte-ten und gesicherten Zustand auszuführen.

• Transformatoren

Die Lichtbogengefährdung an Transformatoren kann verhindert werden, wenn die Anschlussdurchführungen isoliert bzw. gekapselt ausgeführt sind.

• Hochspannungskabel

An Hochspannungskabeln kann es durch Isolationsfehler oder durch äußere Beschädigungen der Isolation zur Lichtbogenzündung kommen. Durch Isolations-prüfungen können Isolationsfehler erkannt werden. Wenn Hochspannungskabel geschützt verlegt werden, können äußere Beschädigungen weitgehend vermieden werden.

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• Energiereiche Niederspannungsschaltanlagen (Anlagen mit einem Betriebsstrom über 63 A)

Zur Vermeidung innerer Störlichtbögen sind nur typgeprüft e Schaltanlagen einzu-setzen, deren Schaltgerätekombinationen die angegebenen Leistungsparameter tatsächlich nachgewiesen wurden.

Alle betriebsmäßigen Bedienvorgänge müssen mit vollständigem Berührungs-schutz ausführbar sein.

Wenn Schaltanlagentüren geöff net werden, sollte noch ein ausreichender Schutz gegen zufälliges Berühren oder Überbrücken aktiver Teile vorhanden sein.

8.6 Gefährdung durch Stoff e

8.6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoff en• Allgemeines

o Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen

o Erste-Hilfe-Maßnahmen abstimmen

o Betriebsanweisungen unter Zuhilfenahme der Sicherheitsdatenblätter erstellen und vorhalten

o Unterweisung der Beschäft igten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jähr-lich durchführen

o Arbeitsmedizinisch – toxikologische Beratung (GefStoff V) durchführen

o Besondere Anforderungen für schutzbedürft ige Personengruppen beachten

• Gase, Dämpfe, Aerosole

o Gesundheitsschädliche und geruchsintensive Arbeitsstoff e vermeiden

o PSA (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Atemschutz) zur Verfügung stellen und einsetzen

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o Beim Befahren von Rotorblättern für ausreichende Lüft ung sorgen, insbeson-dere bei Auft reten von Styroldämpfen, Ausgasungen von Beschichtungsstoff en und Epoxidharzen .

• Flüssige Stoff e

o Schutzmaßnahmen festlegen.

o Die Benutzung von PSA , z. B. bei der Verarbeitung von Kunststoff en, bei Ver-wendung von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln , Anstrichsarbeiten im Turm, Umgang mit Lösungsmitteln, Hydrauliköl, Getriebeöl, Batteriesäure, Sprühöle und -fette, Arbeiten mit Anti-Schimmelpilzmitteln sicherstellen.

• Feste Stoff e

o Das Auft reten von Stäuben minimieren.

o Umfangreichere Schleifarbeiten nur unter besonderen Schutzmaßnahmen, wie z. B. Einsatz von mobilen Entstaubern durchführen

o Bremsbelagabrieb absaugen, nicht abblasen

o Geeignete PSA zur Verfügung stellen und verwenden, Schutzmasken FFP2

8.6.2 Gefährdungen durch Arbeiten in kontaminiertem Bereich Sanierung bzw. Demontage nach Bränden und Explosionen

• Gefährdung durch Stoff e nach Bränden, z. B. Brandrückstände und Rauchgas-niederschläge

o Gefährdungsermittlung durchführen

o Betriebsanweisungen erstellen und vorhalten

o Unterweisung der Beschäft igten

o geeignete PSA benutzen und nach der Verwendung fachgerecht reinigen bzw. entsorgen

o Brandreste fachgerecht entsorgen

o Bundesgesundheitsblatt 1/90 „Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden“ beachten

o BGI 766 „Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen“ beachten

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8.6.3 Hautbelastungen• Betriebsarzt zum Festlegen von Maßnahmen zur Beratung hinzuziehen

• Chemische Einflüsse

o Hautschutzplan defi nieren und anwenden

o Eindringen von chemischen Stoff e in die Haut über ungeschützte Hautflächen vermeiden

o Geeignete Behälter für Putzlappen bereitstellen, d h. keine kontaminierten Putzlappen in der Tasche der Arbeitskleidung mitführen

o Geeignete Arbeitskleidung für Arbeiten mit Flüssigkeiten bereitstellen

• Mechanische oder physikalische Einflüsse

o Schutzhandschuhe verwenden

o Hautschutzmittel bei Arbeiten im Freien und unter starker Sonneneinstrahlung anwenden

8.7 Gefährdung durch Brände / Explosionen

8.7.1 Brandgefahr durch Feststoff e, Flüssigkeiten und Gase• Brandlast reduzieren z. B. durch Reduzierung der bereitgestellten Arbeitsstoff e,

Verpackungen und Hilfsmitteln (Putzmittel und ölgetränkte Putzlappen)

• Putzlappen und ölgetränkte Putzlappen nicht im Bereich von Zündquellen ablegen

• Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Materialien und Hilfsmittel aus der WEA zu entfernen

• Zündquellen, z. B. off enes Licht, Rauchen, Funken, Lichtbögen und Wärmestrah-lung, sind zu vermeiden.

• Regelmäßige Wartung der elektrischen Anlage zur Vermeidung von Störlichtbögen

• Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Handfeuerlöscher, sind bereitzuhalten, zu kenn-zeichnen und gut zugänglich zu halten

• Feuerarbeiten, z. B. Schweißen, Trennschneiden, Brennschneiden, Schleifen und Schrumpfen, sind durch Erlaubnis bzw. Arbeits-/Betriebsanweisung zu regeln

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8.7.2 Gefahren durch explosionsfähige AtmosphäreDurch Schweiß- und Schneidarbeiten, aber auch beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, können Brände entstehen oder Explosionen ausgelöst werden.

• Schweißtechnische Arbeiten

Bei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten muss mit dem Vorhandensein von Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr gerechnet werden. Deshalb muss der Unternehmer durch eingehende Besichti-gung der Arbeitsstelle und seiner Umgebung im Einzelfall prüfen, ob es sich um einen derartigen Bereich handelt. Dazu ist eine sachkundige Beratung durch den Auft raggeber notwendig. Das Vorhandensein brennbarer Stoff e (z.B. Isolierstoff e, Kunststoff e, Ablagerungen von Schmiermitteln) und Gase, die sich durch schweiß-technische Arbeiten in Brand setzen lassen, bedeutet stets einen Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr. Unbemerktes ausströmendes Acetylen kann mit der umgebenden Luft nahezu in jedem Mischungsverhältnis explosionsgefährlich sein.

Ist die Brand- oder Explosionsgefahr nach gründlicher Prüfung nicht völlig aus-zuschließen, so sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

– schrift liche Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis (Muster für einen Schweißerlaubnisschein in BGI 554 Gasschweißer)

– Auswahl erfahrener, verantwortungsbewusster Personen für den Einsatz

– einwandfreie Gasschweißgeräte incl. Zubehör einsetzen, u.a. mit Sicherheits-einrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag

– schwer entflammbare Schutzkleidung tragen wegen der räumlichen Enge

– verbleibende Stoff e und Gegenstände abdecken, eventuell feucht halten

– Öff nungen in der Umgebung der Schweißstelle sicher abdecken

– Festlegung eines Brandpostens als Brandwache mit geeignetem Löschgerät

– nach Beendigung der Feuerarbeit und dann in den folgenden Stunden ist eine wiederholte Kontrolle der Schweißstelle und ihrer Umgebung notwendig

• Schrumpfen mit Flüssiggas

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Flüssiggas ist mit Luft bereits in sehr niedriger Konzentration explosionsfähig. Deshalb sind alle Beschäft igten, die mit Flüssiggasanlagen umgehen, anhand einer Betriebsanweisung zu unterweisen.

Folgende Maßnahmen sollen verhindern, dass Flüssiggas unkontrolliert ausströmen kann und gefährlich werden kann:

– Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend betrieben werden, damit kein verflüssig-tes Gas in die Leitungen gelangen kann

– Flüssiggasflaschen müssen so betrieben werden, dass keine gefährliche Er-wärmung (d. h. Temperaturen über 40 °C) auft reten kann

– es ist darauf zu achten, dass infolge zu hoher Gasentnahme keine Unterkühlung des Flüssiggases (erkennbar durch Reifb ildung an der Flasche) eintritt, da dies zum Erlöschen der Flamme am Verbrauchsgerät führen kann

– die meisten Explosionen entstehen durch falsch angeschlossene Druckregler; beim Anschluss des Druckreglers sicherstellen, dass dieser mit dem Flaschen-ventil in Gewinde und Dichtfläche übereinstimmt; wenn Druckregler mit Kombi-nationsanschluss verwendet werden, können Undichtigkeiten verhindert wer-den

– unmittelbar hinter dem Druckregler müssen Schlauchbruchsicherungen mon-tiert sein; bei Verwendung von Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen oder Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung mit Nennwert bis zu 1,5 kg/h eingesetzt werden

– ortsveränderliche Gasverbrauchsanlagen müssen wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person geprüft werden; der Prüfnachweis muss an der Einsatzstelle vorliegen

• Verarbeiten von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoff en

Lösemittelhaltige Beschichtungsstoff e enthalten häufi g brennbare Bestandteile. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Verarbeitung von brennbaren Beschichtungsstoff en Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die höchs-te Explosionsgefahr besteht, wenn hoch- bzw. leichtentzündliche Stoff e (gekenn-zeichnet mit Gefahrensymbol und F bzw. F+) oder entzündliche Stoff e mit einem Flammpunkt < 40 °C verarbeitet werden. Im Rahmen der Ersatzstoff prüfung sollten

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nur solche Stoff e ausgewählt werden, von denen nur eine geringe Explosionsge-fahr ausgeht. Dies sind entzündliche Beschichtungsstoff e mit einem Flammpunkt über 40 °C. Von diesen Stoff en geht dann nur noch eine mittlere Explosionsgefahr aus. Besser noch ist die Verwendung von Beschichtungsstoff en mit einem Flamm-punkt > 55 °C oder die Anwendung von Wasserlacken mit einem geringen Anteil an Lösungsmitteln.

Explosionsgefahr bei Beschichtungsstoff en

Flammpunkt < 21 °C < 40 °C 40 … 55 °C > 55 °C > 100 °C

EinstufungGefStoff V

hochentzündlich F+

leichtentzündlich F entzündlich __

Explosions-gefahr hoch hoch mittel gering keine

o für das Verarbeiten von Beschichtungsstoff en ist eine Betriebsanweisung zu erstellen

o der Bereich von 5 Meter um die Verarbeitungsstelle ist als feuergefährdeter Bereich anzusehen, d.h. Zündquelle vermeiden und nicht rauchen

o werden Stoff e beim Verarbeiten fein versprüht oder erwärmt, kann eine explo-sionsfähige Atmosphäre auft reten; dies gilt sogar für Beschichtungsstoff e mit einem Flammpunkt über 55 °C; also keine Zündquellen zulassen und keine Anwendung in der Nähe heißer Oberflächen

o für ausreichende Frischluft im Arbeitsbereich sorgen (Beachte: Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind schwerer als Luft )

o am Arbeitsplatz vorhandene Farb- und Lösemittelmengen auf den Schicht-bedarf begrenzen

8.8 Gefährdung durch physikalische Einwirkungen

8.8.1 Lärm• Gefährdung durch Anlagenlärm

o Auf lärmgeminderte Ausführung der Anlagen hinwirken

o Aufenthalt in Lärmbereichen während des Betriebes minimieren

o Gehörschutz zur Verfügung stellen und tragen

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• Gefährdung durch lärmintensive Arbeiten

o lärmarme Werkzeuge einsetzen

o Nur gekapselte Ersatzstromerzeuger verwenden

o Gehörschutz zur Verfügung stellen und tragen

8.8.2 Vibrationen• Vibrationsarme Werkzeuge verwenden

• Maximale tägliche Benutzungsdauer unter Einbeziehung des Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festlegen. Herstellerangaben berücksichtigen.

8.8.3 Elektromagnetische FelderWenn Arbeiten in der Nähe angebrachter Funkantennen durchgeführt werden müssen, so ist der Sicherheitsabstand zu den Antennen einzuhalten. Die dazu notwendigen Informationen können der vorhandenen Beschilderung im Zugangsbereich der WEA entnommen werden.

Liegen keine Informationen im Bereich der WEA vor, so muss der notwendige Sicher-heitsabstand für den Expositionsbereich 1 nach BGV B11 beim Betreiber der Sende-anlage erfragt werden. Im Bereich von Mobilfunkantennen reicht ein Mindestab-stand von 1 m zur Sendeantenne.

Sind Arbeiten in einem geringeren Abstand zur Antenne durchzuführen, muss die Sendeanlage abgeschaltet werden.

Zur Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder siehe BGI/GUV-I 5111.

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8.9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen

8.9.1 psychische BelastungenStress durch Termindruck nach Möglichkeit vermeiden. Bei der Planung sind unvorhergesehene Ereignisse, beispielsweise erschwerte Anfahrtsituationen, zu berücksichtigen.

8.9.2 Gefährdungen und Belastungen durch Biostoff eEinige Biologische Arbeitsstoff e können Allergien oder Infektionen auslösen. In bestimmten Fällen können nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung persön-liche Schutzmaßnahmen oder Beratung und/oder Impfungen durch den Betriebs-arzt erforderlich werden. (s. TRBA 400).

Gefährdungen und Belastungen durch Biostoff e bestehen beispielsweise in Arbeits-bereichen mit Infektionsgefahr (Beseitigung von Tierexkrementen, Auft reten von Zecken und Insekten) sowie bei Pollenflug.

8.9.3 Verantwortung, Handlungsspielraum

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Arbeiten mehrere Beschäft igte zusammen auf einer WEA, ist vom Unternehmer ein Verantwortlicher zu bestellen, der Weisungsbefugnis haben muss.

8.9.4 Auslandseinsatz• Bei Auslandseinsätzen sind besondere Schutzmaßnahmen mit dem Betriebsarzt

festzulegen, beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.

• Besonderheiten bei der Notfallorganisation (z. B. Erste Hilfe, Rettung) sind zu berücksichtigen.

Off shore:Psychische Belastungen, die u.a. aus den Umgebungsbedingungen (abgelegene Arbeitsstätte, Wetterbedingungen) und der Arbeitsorganisation (Transferplanung) oder den sozialen Beziehungen (Konflikte) entstehen, sind besonders zu berück-sichtigen.

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9 Vorschrift en, Regeln, weitere Informationen (Stand: Dez. 2013)

Weitere Informationen können auch den nachfolgend genannten Veröff entlichungen entnom-men werden:

ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

BioStoff V Biostoff verordnung

GefStoff V Gefahrstoff verordnung

BGV A1 (dazu auch BGR A1) Grundsätze der Prävention

DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräft e für Arbeitssicherheit

BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGV B11 Elektromagnetische Felder

BGR 191 Fuß- und Knieschutz

BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

BGR 199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen

BGR B11 Elektromagnetische Felder

BGR 117-1 Behälter, Silos und enge Räume

BGI/GUV-I 509 Erste Hilfe im Betrieb

BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

BGI 594 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektri-scher Gefährdung

BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

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BGI 766 Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brand-stellen

BGI 826 Schutz gegen Absturz – Auff angsysteme sachkundig aus-wählen, anwenden und prüfen

BGI/GUV-I 5111 Beeinflussung vom Implantaten

BGI/GUV-I 8699 Notfallsituation: Hängetrauma

Bundesgesundheitsblatt 1/90 Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden

DIN 14096-1 bis -3 Brandschutzordnung A, B, C

DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung - Fluchtwegepläne

DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen

DIN EN 50308/VDE 0127-100 Windenergieanlagen – Schutzmaßnahmen – Anforderungen für Konstruktion, Betrieb und Wartung

VDS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanierung

VDSI-Regel Inhalte von Arbeitsschutzanweisungen und Schulungen in der Windenergie

Off shore:Für den Off shore-Bereich sind insbesondere hier einige spezielle Informationen im Internet bereitgestellt:• Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie (BSH): www.bsh.de

• Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“ der DGUV: www.dguv.de Prävention Fachbereiche der DGUV Persönliche Schutzausrüstungen

• Fachbereich „Erste Hilfe“ der DGUV: www.dguv.de Prävention Fachbereiche der DGUV Erste Hilfe

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10 Anhang

10.1 Musterbetriebsanweisungen10.1.1 Epoxidharzprodukte

Firma: ____________________________________________

Arbeitsbereich: ____________________________________

Verantwortlich: ____________________________________

BETRIEBSANWEISUNG: Stand:______________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ______________________________________ Tätigkeit: laminierarbeiten mit Epoxidharzprodukten

Gefahrstoffbezeichnung

Epoxidharzprodukte (lösemittelfrei)

Gefahren für Mensch und Umwelt

C

Ätzend

Hautkontakt oder Einatmen kann zu Gesundheitsschäden, Harz- und Härter-Komponenten können zu Allergien führen. Die Härter-Komponente verursacht Verätzungen der Augen, der Haut und der Schleimhaut, d. h. bei Kontakt kann das Hautgewebe sowie die Schleimhaut zerstört werden. Selbstentzündungsgefahr bei größeren Mengen von angemischten Harzen. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden.

N

Umweltgefährlich

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Hautkontakt durch Benutzen von Hilfswerkzeugen (Rollen, langstielige Pinsel etc.) ausschließen. Komponenten nur an abgesaugten Mischplätzen zusammenfügen bzw. Ab- und Umfüllen - dabei Verspritzen vermeiden. Gefäße mit flüssigen Harzen nicht offen stehen lassen, immer abdecken oder verschließen. Berührung mit der Haut, den Augen und Kleidung vermeiden. Augenschutz: Schutzbrille _______________ bei Spritzgefahr Gesichtsschutz _________________ Handschutz: Schutzhandschuhe Typ _______________ Körperschutz: Je nach Laminierarbeit entweder Einweganzug oder Kunststoffschürze und Unterarmstulpen, Gesichtsschutz Hautschutzmittel benutzen: Schutz (vor der Arbeit)__________ Reinigung (vor Pausen und bei Arbeitsschluss) _______________ Pflege nach der Arbeit ____________________ Nichtverbrauchte Restmengen von gemischten Harzen aus dem Arbeitsbereich entfernen Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und keine Lebensmittel aufbewahren.

Verhalten im Gefahrfall

Mit saugfähigem Material (Granulat) _____________________ aufnehmen. Im Brandfall vorhandenen Feuerlöscher _____________________ benutzen. Vorgesetzten informieren. Achtung: Bei Brand entstehen gefährliche Dämpfe Notruf:

Erste Hilfe Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.

Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen, flüssiges Harz/Härter-Gemisch mit saugfähigem Material (Papierhandtuch) abtupfen, möglichst nicht reiben, anschließend intensiv mit Wasser spülen, keine Lösemittel/Verdünner verwenden.

Augenkontakt: Mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser bei geöffneten Augenlidern spülen –in jedem Fall danach Augenarzt aufsuchen.

Einatmen: Frischluft Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Mund ausspülen, nicht trinken. Ersthelfer: ____________________ Notruf: ____________________

Sachgerechte Entsorgung

Abfälle nicht in Ausguss schütten, sondern sofort in spezielle Behälter geben. Behälter von _______________________ Tel.: __________________ abholen lassen bzw. ausgehärtete Reste ordnungsgemäß entsorgen.

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10.1.2 Verwendung von Auff anggurten

BETRIEBSANWEISUNG Nr. ______ Verwendung von Auffanggurten

ANWENDUNGSBEREICH GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

– Absturz und Aufschlag auf den Boden durch Reißen des Sicherungsseiles oder Versagen des Anschlagpunktes

– Anschlagen an Bauteile durch Pendeln nach Fall – Kreislaufversagen nach Fall und Hängen im Gurt – Quetschgefahr der Hoden durch zu loses Anlegen des Gurtes

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

– Vor Anlegen Sichtprüfung durchführen und kontrollieren, ob der Gurt eine gültige Prüfplakette hat

– Vor Arbeitsbeginn Vorrichtungen oder Hilfsmittel zum schnellen Bergen bereitstellen – Arbeiten nur wenn sich eine zweite Person im Sichtbereich befindet – Auffanggurt außerhalb des Gefahrenbereiches nach Gebrauchsanleitung anlegen, so fest anzie-

hen bis überall nur ein flache Hand zwischen Gurt und Körper zu schieben ist – Anschlagpunkt auswählen, der mindestens 1.000 kg Belastung zulässt – Sicherungsseil mit Falldämpfer in Fangöse einhaken und so einstellen, dass maximal 2 m Fall

möglich ist – Sicherungsseil nicht über scharfe Kanten führen – Umschlingungen mit dem Sicherungsseil so führen, dass der Falldämpfer frei hängt – Anschlagpunkt immer über dem Arbeitsbereich wählen, um Pendeln zu vermeiden – Bei „heißen“ Arbeiten Funkenstrahl nicht auf Gurt oder Sicherungsseil richten – Arbeiten mehrere Mitarbeiter mit Gurt, dürfen sich die Sicherungsseile nicht kreuzen

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

– Vorgesetzten informieren – Defekte Gurte nicht benutzen und sofort an die Ausgabe zurückgeben – Bei fehlenden Anschlagpunkten oder fehlenden Bergungsmöglichkeiten Vorgesetzten informieren

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE

– Nach Fall in den Gurt sofortige Rettung in hängender Position veranlassen, hinsetzen und nur langsam in flache Position bringen

– Nach Fall in den Gurt immer in ärztliche Behandlung begeben

INSTANDHALTUNG, ENTSORGUNG

– Auffanggurte zur jährlichen Prüfung bei den Verantwortlichen abgeben (siehe Prüfplakette)

FOLGEN DER NICHTBEACHTUNG

– Arbeitsrechtliche Maßnahmen – Gesundheitsschäden

Datum: 1. Februar 2006

Unterschrift:

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10.2 Muster-„Eingang-Notfall-Meldung“

Abfrage nach:

Betreiber wird informiert

Einsatzleitstelle(E-Mail an Serviceabt.

u. ggf. Projektabt.)

Eingang Notfall-Meldung

Team / Betreiber / Offizielle

Gefahr in Verzug

Versicherer

Gutachter

Abschaltung durch VNB

Wasserschutz

Mobilfunk Betreiber

nach Abstimmung

Wer meldet ? Was ist passiert? Wie viele sind betroffen / verletzt ? Wo ist es passiert ? (WEA – Nummer) Warten auf Rückfragen!

weitere Hinweise/Informationen: visuelle Schadensaufnahme Wetterbedingungen Gefahrenpotential für Mensch und Tier minimieren – Havariestandort sichern Kranaufstellung an WEA möglich? Bildinfos an Einsatzleitstelle keine Aussagen und Bestätigungen an Kunden und Medien vor Ort

Entscheidungsträgerinformieren

Geschäftsleitung *

Abteilungsleiter *

SiFa *

Havarie-beauftragter *

Flugsicherung lokal / überregional

Telefon-Kette Nr.:

Abt. Privat mobil

für Entscheidungsträger

Team entsenden – Auskunft über

Entscheidungsträger

Störung Service

Beauftragte *

nach Abstimmung

nach Abstimmung

möglich nicht möglich

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10.3 Flucht- und Rettungsplan

Beispiel

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Bestellungen: Hauptverwaltung Köln www.bgetem.de, Webcode 11205644 Telefon: 02 21 / 37 78 - 10 20 Telefax: 02 21 / 37 78 - 10 21 E-Mail: [email protected]

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BerufsgenossenschaftEnergie Textil ElektroMedienerzeugnisse

Gustav-Heinemann-Ufer 13050968 KölnTelefon 0221 3778-0Telefax 0221 3778-1199www.bgetem.de

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