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Die 10 häufigsten Fehler beim Abschluss von Mietverträgen IMMOBILIEN MAKLER GETUTA HOLBAN & HERBERT TÜRK

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1. Es wird ein falsches Mietvertragsformular verwendet

Stellen Sie sicher, dass Sie auch die neuesten Mietvertragsformulare nach aktueller Rechtsprechung haben und verwenden Sie beim Ausfüllen keine unzulässigen Klauseln und Formulierungen.

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2. Es werden nicht alle Mieter im Mietvertrag aufgeführt

Hier ist wichtig, dass Sie im Mietvertrag alle Mieter auflisten.

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3. Es wird beim Einzug kein Übergabeprotokoll angefertigt

Ganz wichtig ist bei der Übergabe der Immobilie an den Mieter, dass ein Übergabeprotokoll angefertigt wird (unterschrieben von Vermieter und Mieter).

In diesem wird der tatsächliche Zustand der zu übergebenden Immobilie festgehalten.

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4. Kleinreparaturklausel

Denken Sie daran, eine korrekte Kleinreparaturenklausel zu vereinbaren.

Haben Sie es vergessen, die entsprechenden Eintragungen in Ihrem Mietvertrag vorzunehmen, bleiben die Kosten an Ihnen hängen. Denn ohne eine solche Kleinreparaturenklausel bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Aus der geht hervor, dass der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltung und damit die Kleinreparaturen schuldet.

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5. Betriebskosten

Bringen Sie bei der Umlage der Betriebskosten keine Begriffe durcheinander.

Betriebskosten sind die bei der Bewirtschaftung der Immobilie anfallenden Ausgaben, die auf den Mieter umgelegt werden können.

Verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung und Wasser müssen nach den Werten der Verbrauchserfassung umgelegt werden, verbrauchs-unabhängige Kosten nach der Wohnfläche. Der Vermieter sollte auf alle Fälle im Mietvertrag Grundmiete und Nebenkosten getrennt aufführen. Eine prüffähige Nebenkostenabrechnung ist nach neuester Rechtsprechung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erstellen.

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6. Mietkaution

Beachten Sie die zulässigen Obergrenzen bei der Vereinbarung einer Mietkaution.

Die Mietkaution ist eine freiwillige, aber übliche Sicherheitsleistung seitens des Mieters an den Vermieter, die mietvertraglich vereinbart wird. Mietkaution dürfen höchstens drei Monatsnettokaltmieten betragen. Die Kaution darf in drei Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist zum Anfang des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten in den Folgemonaten. Der Vermieter muss die Mietkaution zinsbringend anlegen. Liegen bei Beendigung des Mietverhältnisses weder Wohnungsschäden noch ausstehende Abrechnungen vor, muss der Vermieter die Mietkaution inklusive der Zinserträge an den Mieter auszahlen.

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7. Mieterhöhungen

Vergessen Sie nicht, Mieterhöhungsklauseln

(z. B. Staffelmiete oder Indexmiete) bei Bedarf zu verwenden.

Im Laufe eines Mietverhältnisses wird einem Vermieter das Recht zu einer Mieterhöhung eingeräumt, was ihm ermöglicht, die Miete an eine allgemeine Mietpreissteigerung anzupassen. Gemäß § 557 Abs. 1 BGB können die Vertragsparteien im laufenden Mietverhältnis eine Mieterhöhung vereinbaren

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8. Wohnfläche

Beachten Sie, dass die Wohnfläche, wenn Sie sie angeben, auch richtig ist.

Toleranzgrenze von zehn ProzentDie sogenannte Toleranzgrenze von bis zu zehn Prozent Abweichung hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach bestätigt. Wird die Miete pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht, dann werden die im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeter als Berechnungsgrundlage genutzt. Wenn also im Vertrag 60 Quadratmeter als Wohnfläche ausgewiesen sind, die tatsächliche Fläche jedoch nur 55 Quadratmeter beträgt, bestimmt sich die zulässige Miete pro Quadratmeter Wohnfläche trotzdem nach der Angabe im Mietvertrag, hier 60 Quadratmeter.

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9. Schönheitsreparaturen

Bedenken Sie, dass durch Verwendung von falschen Schönheitsreparaturklauseln, Sie in die Schönheitsreparaturen-Falle geraten.

Darüber haben schon viele Mieter und Vermieter vor Gericht gestritten: Was sind Schönheitsreparaturen? Und wer muss sie bezahlen? Nach aktueller Rechtsprechung müssen sich Mieter nicht unbedingt an den Renovierungskosten beteiligen. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Vermieters die Wohnung instand zu halten und – wenn notwendig – Reparaturen vorzunehmen. Er kann aber mit einer rechtswirksamen Klausel im Mietvertrag die sogenannten Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen.

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10. Selbstauskunft

Prüfen Sie die Angaben in der Selbstauskunft auch nach.Rufen Sie gegebenenfalls beim Arbeitgeber an und fragen Sie ob die Mietinteressenten in ungekündigter Stellung sind. Natürlich erst nachdem die Interessenten Ihnen dies genehmigen.

Prüfen Sie nach ob Mietinteressenten freiwillig oder unfreiwillig ausgezogen sind.

Führen Sie Kontrollen durch um die Angaben zu überprüfen.

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