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www.lbv-brandenburg.de Die neue Düngeverordnung Frühjahrsregelungen Werkbild Zunhammer 2017 Thorsten Mohr Referent für Pflanzenbau Werkbild Annaburger 2017 Werkbild Rauch 2017

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Die neue Düngeverordnung

FrühjahrsregelungenWerkbild Zunhammer 2017

Thorsten MohrReferent für Pflanzenbau

Werkbild Annaburger 2017

Werkbild Rauch 2017

www.lbv-brandenburg.de2

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Neue DüV …wieso - weshalb - warum ?

„Düngepaket“ neu geschnürt …

…als Reaktion Deutschlands auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen der unzureichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie und der EG-Wasserrahmenrichtlinie

Anpassung des Düngegesetzes (Verkündung 15. Mai 2017 im BGBl.)

Novellierung der Düngeverordnung (Verkündung 01. Juni 2017 im BGBl.)

Was ändert sich durch das angepasste Düngegesetz ?

Verschiedene Anpassungen und Änderungen an weiteren Verordnungen zur Düngung (DüMV, KlärSV usw.)

Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens, auf dessen Grundlage ein freiwilligesQualitätssicherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann (die Länder können hierfürerforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf erlassen)

Einführung der Stoffstrombilanz ab 01.01.2018

Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Düngegesetz und die Düngeverordnung wirddeutlich erweitert

Eine Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderenRechtsbereichen soll für düngerechtliche Überwachungszwecke eingeführt werden (z. Bsp. Daten ausInVeKos, HIT-Datenbank oder Daten von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden)

Biogas-Gärreste, Klärschlamm und Kompost werden in die Mengenbegrenzung der Stickstoffdüngungaus organische Düngemittel aufgenommen

www.lbv-brandenburg.de3

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Wichtigste Änderungen der neuen DüV

Erweiterung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung

Heraufsetzung der Bagatellgrenzen

Einführung und Konkretisierung der bundeseinheitlichen verpflichtenden Düngebedarfsermittlungals standortbezogene Obergrenze mit bundesweit abgestimmten Bedarfswerten für Stickstoff

Erweiterung und Verschärfung des Gewässerschutzes

Konkretisierung der Aufbringungsbeschränkungen bei ungeeigneten Bodenverhältnissen

Vorschriften zur Technik der Aufbringung von organischen Düngemitteln auf bestelltemAckerland und Grünland

Vorschriften zur Einarbeitung von organischen Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland

Vorschriften zur Anwendung von mineralischem Harnstoffdünger

Ausweitung der Sperrzeiten und Einführung einer neuen Sperrzeit für Festmist und Kompost

Beschränkung der Herbstdüngung mit Stickstoff bezüglich der Kulturen und Mengen; Verbot der Strohausgleichsdüngung

Einführung der plausibilisierten Flächenbilanz unter Berücksichtigung von Grobfutterverlusten

Herabsetzung des Kontrollwertes (betrieblicher Nährstoffüberschuss) im Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat

Einführung bundeseinheitlicher und Erweiterung der Vorgaben für die Lagerung von organischen Düngemitteln

Ermächtigung der Bundesländer zum Erlass mehrere definierter Maßnahmen zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser von Stickstoff- und Phosphor-Einträgen in belasteten Gebieten („Rote Gebiete“)

www.lbv-brandenburg.de4

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Ordnungswidrigkeiten DüV und Bußgeldvorschriften DüG

Tatbestand Rechtsgrundlage DüV

Geldbuße bis 10.000 € möglich

Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder 3 oder Absatz 2

Aufzeichnungen nicht mindestens 7 Jahre aufbewahrt § 10 Absatz 3

Geldbuße bis 50.000 € möglich

Überschreitung des Düngebedarfs § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5

Aufbringung …• eines Stoffes mit unbekannten Nährstoffgehalten• von phosphathaltigen Düngemitteln über die voraussichtliche Phosphatabfuhr hinaus bei

Überschreiten bestimmter Phosphatmengen im Boden• innerhalb des Gewässerrandstreifens von einem Meter• bei hängigem Gelände innerhalb des Gewässerrandstreifens von fünf Metern

§ 3 Absatz 4 Satz 1§ 3 Absatz 6 Satz 1

§ 5 Absatz 2 Satz 4§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder 2

Nichteinhaltung der Aufbringungsobergrenze für Stickstoff § 6 Absatz 4 Satz 1

Nutzung von Geräten zur Aufbringung, die nicht dem Stand der Technik entsprechen und daher verboten sind

§ 11 Satz 2

Direktes Eintragen oder Abschwemmung von Nährstoffen in oberirdische Gewässer § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern usw. nach mehr als 4 Stunden § 6 Absatz 1 Satz 1

Keine bzw. verzögerte Einarbeitung von Düngemitteln, die Knochenmehl, Fleischknochenmehl und Fleischmehl enthalten

§ 7 Absatz 2 Satz 2

Ab 01. Februar 2020: Aufbringung von Harnstoff ohne Zugabe von Ureasehemmstoff bzw. ohne sofortige Einarbeitung

§ 6 Absatz 2

www.lbv-brandenburg.de5

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Ordnungswidrigkeiten DüV und Bußgeldvorschriften DüG

Tatbestand Rechtsgrundlage DüV

Geldbuße bis 50.000 € möglich

Ab 01. Februar 2020: keine streifenförmige Auf- oder direkte Einbringung auf bewachsenem Ackerland

§ 6 Absatz 3 Satz 1

Ab 01. Februar 2025: keine streifenförmige Auf- oder direkte Einbringung auf Grünland § 6 Absatz 3 Satz 2

Anwendung von Düngemitteln usw. entgegen den Anwendungsbeschränkungen nach DüMV bzw. nach § 7 DüV

§ 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 oder 4 oder Absatz 4

Nährstoffvergleich oder Düngebedarfsermittlung wird nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt § 9 Absatz 1 oder 5

Erneute Überschreitung der Kontrollwerte für Stickstoff und Phosphat, nachdem der Landwirt wegen vorheriger Kontrollwertüberschreitungen an einer Düngeberatung teilgenommen hat

§ 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Satz 1

Keine Teilnahme an angeordneter Düngeberatung § 3 Absatz 4 Satz 1

Geldbuße bis 150.000 € möglich

Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoffinnerhalb der Sperrzeiten

§ 6 Absatz 8

Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln und anderer Nährstoffträger auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind

§ 5 Absatz 1 Satz 1

Kein Nachweis des ausreichenden Lagerraums für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände § 12 Absatz 6

www.lbv-brandenburg.de6

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Neue DüV und Cross-Compliance

Neuregelungen der Düngeverordnung mit CC-Relevanz ab 2017

Aufzeichnungsplichten der Düngebedarfsermittlung

Erweiterte Pflichten zur Ermittlung und Aufzeichnung der Nährstoffgehalte von Düngemitteln vor der Aufbringung

Verschärfte Regelungen zu den Sperrzeiten

Erweiterte Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern

Verschärfte Regelungen zur Düngung auf gefrorenem Boden

Einbeziehung aller N-Mengen in die Obergrenze von 170 kg N gesamt /ha*Jahr im Betriebsdurchschnitt aus organischen Düngemitteln (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste)

• aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln (Boden-/Pflanzenhilfsstoffe, Komposte, Fleischknochenmehle usw.)

• aus Wirtschaftsdüngern tierischer und pflanzlicher Herkunft (Gärreste, HTK, Festmist, Gülle usw.)

https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/_Texte/Duengung-Cross-Compliance.html

Ausführliche Darstellung unter:

www.lbv-brandenburg.de7

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Aufzeichnungspflichten nach DüV (1)

Aufzeichnungspflichten beim Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen (§ 10 DüV)

Verweis in der DüV

Aufbewahrungsfrist von 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres

Vor der Düngungsmaßnahme: Düngebedarfsermittlung zu Beginn des Düngejahres

§ 3 Absatz 2 einschließlich der Berechnungen nach § 4

Überschreitung des Düngebedarfs aufgrund nachträglich eintretenderUmstände einschließlich der Gründe hierfür unverzüglich

§ 3 Absatz 3 Satz 4 einschließlich der Berechnungen nach § 4

Stickstoff- (gesamt, verfügbar) und Phosphat-Gehalt (gesamt) der eingesetzten Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel einschließlich des angewandten Ermittlungsverfahrens

§ 3 Absatz 4

Stickstoff- und Phosphat-Gehalt der Böden einschließlich des angewandten Ermittlungsverfahrens

§ 3 Absatz 4

bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufenen Düngejahr folgenden Kalenderjahres:Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche, d.h. alle• Zufuhren an Stickstoff und Phosphor auf die Betriebsfläche• Abfuhren an Stickstoff und Phosphor von der BetriebsflächeBei Grünland, Dauergrünland und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:• Anzahl der Schnittnutzungen, Zahl der Weidetage auf dem Schlag, Anzahl

und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere• detailierte Aufschlüsselung der unvermeidlichen Verluste und erforderlichen

Zuschläge

§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6

§ 8 Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 5 nach Vorgabe und in Abstimmung mit der zuständigen Länderfachbehörde

www.lbv-brandenburg.de8

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Aufzeichnungspflichten nach DüV (2)

Aufzeichnungspflichten innerhalb eines Monats bei Aufbringungvon Stoffen auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche, die unterVerwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oderFleischknochenmehlen hergestellt wurden

Verweis in der DüV

Aufbewahrungsfrist von 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres

• Aufbringungsfläche (Bezeichnung, Lage, Größe, Kulturart)• Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens• Inverkehrbringer des Stoffes• Enthaltene Stoffe tierischen Ursprungs• Bei Düngemitteln die Typenbezeichnung wie gekennzeichnet

§ 7 Absatz 1 bis 4

Nachweis über die ordnungsgemäße Lagerung bzw. Verwertungvon Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Gärrückständen

Verweis in der DüV

Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehälter für Jauche, Gülle und Gärrückstände

§ 12 Absatz 2 und 3 und 6 in Verbindung mit Anlage 9 Tabelle 1

Schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit Dritten (Abnahmeverträge) über Lagerung bzw. Verwertung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärrückständen

§ 12 Absatz 5 und 6

www.lbv-brandenburg.de9

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Bagatellgrenzen

Befreiung vom betrieblichem Nährstoffvergleich und den Aufzeichnungspflichtenist erlaubt für …

Flächenmit

Rechtsgrund-lage

Zierpflanzen

§ 8 Absatz 6und

§ 10 Absatz 1 Satz 4

Weihnachtsbaumkulturen

Baumschul- und Rebschulanlagen

Strauchbeeren

Baumobst

Kurzumtriebsplantagen

nicht im Ertrag stehenden Wein-und Obstbau

Betriebemit

keiner Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen( 50 kg N/ha*Jahr und 30 kg P2O5/ha*Jahr )

auf jedem Schlag

15 ha LN(nach Abzug der links gen. Flächen)

undmit Anbau von

Hopfen, Gemüse, Wein, Erdbeeren≤ 2 haund

Anfall von ≤ 750 kg N/Jahr aus eigener Tierhaltungund

keine Aufnahme und Ausbringung von fremdem tierischem Wirtschaftsdünger und Gärresten

ausschließlicher Weidenutzung(ohne zusätzliche N-Düngung und

max. 100 kg N/ha*a aus Weidetieren, Ermittlung nach Anlage 1 Tabelle DüV)

www.lbv-brandenburg.de10

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Grundsätzliche Vorgehensweise …

vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen

über 50 kg/ha*Jahr Stickstoff

über 30 kg/ha*Jahr Phosphat

Düngebedarfsermittlung muss durchgeführt werden ...

bei Phosphat erst für Schläge über 1 ha

für Ackerland und Grünland

für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit

bei Stickstoff und Anbau von Gemüse und Erdbeeren Zusammenfassung von Flächen 0,5 hazu Einheiten bis maximal 2 ha möglich

Berechnungsmethodik durch bundeseinheitliche und verbindliche Vorgaben in der DüV festgelegt

Erleichterungen beim satzweisen Anbau von Gemüsekulturen (DüV §3 Absatz 2)

Schriftliche Aufzeichnungspflicht

keine Vorgaben zur Form

Art der Durchführung ist freigestellt (Hand, PC)

Aufzeichnung müssen eindeutig und nachvollziehbar sein

www.lbv-brandenburg.de11

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 1

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

1 KulturAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

2 Stickstoffbedarfswert kg N/haAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

3 Ertragsniveau tabellarisch dt/haAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw.Tabelle 2 LELF

4 Ertragsniveau betrieblich dt/haDurchschnitt der letzten3 Jahre

5 Ertragsdifferenz dt/haDifferenz der Zeilen3 und 4

Name des Betriebes

Datum der Erstellung (Tag/Monat/Jahr)

Bezeichnung Schlag/Bewirtschaftungseinheit

Name des Erstellers

Feldblocknummer/n

Winterroggen

www.lbv-brandenburg.de12

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

www.lbv-brandenburg.de13

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Ergänzende Tabelle 2 des LELF

nach DüVAnlage 4, Tabelle 2

http://lelf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/845233

www.lbv-brandenburg.de14

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 1

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

1 KulturAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw.Tabelle 2 LELF

Winterroggen

2 Stickstoffbedarfswert kg N/haAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw.Tabelle 2 LELF

3 Ertragsniveau tabellarisch dt/haAnlage 4 Tabelle 2 DüV bzw.Tabelle 2 LELF

4 Ertragsniveau betrieblich dt/haDurchschnitt der letzten3 Jahre

5 Ertragsdifferenz dt/haDifferenz der Zeilen3 und 4

70

170

50

- 20

www.lbv-brandenburg.de15

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4

7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw.Tabelle 3 LELF

8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht

kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF

11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 1

www.lbv-brandenburg.de16

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Bestimmung des im Boden verfügbaren Stickstoffs Nmin

Nmin - Anrechnungstiefe0 - 90 cm

Nmin - Anrechnungstiefe0 - 60 cm

abweichendeNmin - Anrechnungstiefe

WintergetreideGPS-Wintergetreide

WinterrapsMais

ZuckerrübenSonnenblumen

SommergetreideGPS-Sommergetreide

KartoffelnÖllein

sonstige SommerungenZweitkulturen

auf grundwassernahen und gering durchwurzelbaren

Standorten Berücksichtigung der tatsächlichen

durchwurzelbaren Bodentiefe erlaubt

(schlagspezifisch)

für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit vor Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen zum Zeitpunkt der Düngung (mindestens jährlich)

Übernahme von Richtwerten der zuständigen Landesstelle (Veröffentlichungen des LELF)

Untersuchung repräsentativer Bodenproben auf Betriebsebene (eigene Probenahme/beauftragte Unternehmen)

oder

Berücksichtigung kulturenspezifischer Bodenproben-Entnahmetiefe

Anwendung von länderspezifisch anerkannten und auf fachlichen Erkenntnissen beruhenden Berechnungs- und Schätzverfahren

oder

www.lbv-brandenburg.de17

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Ergänzende Tabelle 2 des LELF

nach DüVAnlage 4, Tabelle 2

http://lelf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/845233

www.lbv-brandenburg.de18

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Erleichterung zur Ermittlung des Nmin in tiefen Bodenschichten

Bei eigener Probenahme kann Nmin - Gehalt in der Schicht 60 - 90 cm Bodentiefe mittels einer Formel des LELF berechnet werden

Nmin 60-90 cm (kg/ha) = (Ackerzahl x 0,15) -N min 0−30 cm

N min 30−60 cm+ (0,7 x Nmin 30-60 cm) - (0,3 x Feinanteil) + 8

in Brandenburg für alle Flächen mit langjährigen Niederschlägen unter 600 mm pro Jahr

In Regionen mit trockener Witterung darf die Anrechnung des ermittelten N min - Gehalts in der Schicht 60 - 90 cm reduziert werden

in Brandenburg Verringerung um 50 % zulässig

LELF - Tabelle zu Feinanteil nach Bodengruppe für Nmin - Bestimmung

www.lbv-brandenburg.de19

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4

7Zu-/Abschlag wegenErtragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw.Tabelle 3 LELF

8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht

kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF

11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11

- 20(Richtwert LELF)

www.lbv-brandenburg.de20

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

www.lbv-brandenburg.de21

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Ergänzende Tabelle 3 des

LELFnach DüVAnlage 4, Tabelle 3

http://lelf.brandenburg.de/sixcms/detail.php

/845233

www.lbv-brandenburg.de22

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4

7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw.Tabelle 3 LELF

8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht

kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF

11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11

- 20

- 30

(Richtwert LELF)

www.lbv-brandenburg.de23

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus der Mineralisation

www.lbv-brandenburg.de24

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4

7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht

kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF

11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11

- 20

- 30

± 0

(Richtwert LELF)

(Annahme Humus 1,5%)

www.lbv-brandenburg.de25

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs

FolgejahrOrganische oder organisch-mineralische Düngemittel

Komposte

1. Jahr 10 % 4 %

2. Jahr - 3 %

3. Jahr - 3 %

… Anrechnung der im Vorkalenderjahr ausgebrachten Menge an Ngesamt

maximaleN-Menge

170 kg/ha*Jahrim Betriebsdurchschnitt

510 kg/ha in 3 Jahren

www.lbv-brandenburg.de26

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4

7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht

kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF

11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11

- 20

- 30

± 0

- 10(Annahme 100 kg/ha

Ngesamt als Gülle)

(Richtwert LELF)

(Annahme Humus 1,5%)

www.lbv-brandenburg.de27

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus der Vorfrucht

www.lbv-brandenburg.de28

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4

7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht

kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF

11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11

- 20

- 30

± 0

- 10

(Annahme 100 kg/ha Ngesamt als Gülle)

± 0(Silomais)

(Richtwert LELF)

max. 20 kg N/ha(nur Gemüsebau)

(Annahme Humus 1,5%)

www.lbv-brandenburg.de29

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Stickstoffbedarfswerte und Korrekturwerte für Gemüse und Erdbeeren

Entsprechend im Merkblatt „DBE Ackerland“ des LELF Tabelle 4 und Tabelle 5

http://lelf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/845233

www.lbv-brandenburg.de30

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

6Im Boden verfügbare N-Menge (Nmin)

kg N/ha§4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4

7Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 3 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

8Stickstoffnachlieferung aus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 6 DüV bzw. Tabelle 6 LELF

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahrs

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Stickstoffnachlieferung aus Vor-und Zwischenfrucht

kg N/haAnlage 4 Tabelle 7 DüV bzw. Tabelle 7 LELF

11Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11

- 20

- 30

± 0

- 10

(Annahme 100 kg/ha Ngesamt als Gülle)

± 0(Silomais)

(Richtwert LELF)

nicht relevant

170 - 20 - 30 -0 - 10 - 0 =

110

max. 20 kg N/ha(Gemüsebau)

(Annahme Humus 1,5%)

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

12Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11

110

Zulässig nur in Ausnahmefällen aufgrund nachträglich eingetretener Umstände …

Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs

Witterung Bestandsentwicklung Ertragserwartung

Erneute schriftliche Düngebedarfsermittlung mit Aufzeichnung inklusive Begründung

Standortbezogene Obergrenze !- Darf nicht

überschritten werden -

Überschreitung des Düngebedarfsmaximal 40 kg/ha N

ohneGenehmigung der Fachbehörde

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

1 Kultur Anlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

2 Stickstoffbedarfswert kg N/ha Anlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

3 Ertragsniveau tabellarisch dt TM/ha Anlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

4Rohproteingehalt tabellarisch

% RP i.d.TM Anlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

5 Ertragsniveau betrieblich dt TM/ha Durchschnitt der letzten 3 Jahre

6Rohproteingehalt betrieblich

% RP i.d.TM Durchschnitt der letzten 3 Jahre

7 Ertragsdifferenz dt TM/ha Differenz der Zeilen 3 und 5

8 Rohproteindifferenz % RP i.d.TM Differenz der Zeilen 4 und 6

Name des Betriebes

Datum der Erstellung (Tag/Monat/Jahr)

Bezeichnung Schlag/Bewirtschaftungseinheit

Name des Erstellers

Feldblocknummer/n

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

1 KulturAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

2 Stickstoffbedarfswert kg N/haAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

3 Ertragsniveau tabellarisch dt TM/haAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

4Rohproteingehalt tabellarisch

% RP i.d.TMAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

5 Ertragsniveau betrieblich dt TM/haDurchschnitt der letzten3 Jahre

6Rohproteingehalt betrieblich

% RP i.d.TMDurchschnitt der letzten3 Jahre

7 Ertragsdifferenz dt TM/haDifferenz der Zeilen3 und 5

8 Rohproteindifferenz % RP i.d.TMDifferenz der Zeilen4 und 6

Dauergrünland,3-Schnittnutzung

190

80

15,0

nicht erfasst(soweit Werte vorliegen)

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

1 KulturAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

2 Stickstoffbedarfswert kg N/haAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

3 Ertragsniveau tabellarisch dt TM/haAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

4Rohproteingehalt tabellarisch

% RP i.d.TMAnlage 4 Tabelle 9 DüV bzw. Tabelle 2 LELF

5 Ertragsniveau betrieblich dt TM/haDurchschnitt der letzten3 Jahre

6Rohproteingehalt betrieblich

% RP i.d.TMDurchschnitt der letzten3 Jahre

7 Ertragsdifferenz dt TM/haDifferenz der Zeilen3 und 5

8 Rohproteindifferenz % RP i.d.TMDifferenz der Zeilen4 und 6

Dauergrünland,3-Schnittnutzung

190

80

15,0

nicht erfasst

13,5

keine

- 1,5

(soweit Werte vorliegen)

(soweit Werte vorliegen)

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF

13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen

kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF

14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13

- 12

(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Regelung „Missertrag“ für Menge(entsprechend Ackerland)

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF

13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen

kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF

14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13

- 12

(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)

± 0

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Regelung „Missertrag“ für Rohprotein(entsprechend Ackerland)

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF

13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen

kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF

14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13

- 12

(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)

± 0

- 19,5

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus der Mineralisation

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF

13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen

kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF

14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13

- 12

(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)

± 0

- 19,5

- 30(Annahme Humus 10%)

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8

www.lbv-brandenburg.de43

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Berücksichtigung der Stickstoff-Nachlieferung aus Bestandsbildnern

Schätztrainer als Merkblatt (pdf)

ZALF-BERAS Leguminosenschätztrainer

Schätztrainer als PC-Programm

ZALF-BERAS Lernhilfe zur Leguminosenschätzung

www.lbv-brandenburg.de44

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

9Stickstoffnachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre

kg N/ha §4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

10Zu-/Abschlag wg. Ertragsdifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

11Zu-/Abschlag wg. Rohproteindifferenz

kg N/haAnlage 4 Tabelle 10 DüV bzw. Tabelle 3 LELF

12Stickstoffnachlieferungaus Bodenvorrat

kg N/haAnlage 4 Tabelle 11 DüV bzw. Tabelle 4 LELF

13Stickstoffnachlieferungvon Leguminosen

kg N/haAnlage 4 Tabelle 12 DüV bzw. Tabelle 5 LELF

14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13

- 12

(10% von Annahme 120 kg/ha Ngesamt als Gülle)

± 0

- 19,5

- 30

± 0

190 - 12 - 0 -19,5 - 30 - 0 =

128,5

(Annahme Humus 10%)

(Annahme Leguminosen-anteil 3%)

Berechnungsschema nach DüV Anlage 4 Tabelle 8

www.lbv-brandenburg.de45

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grünland …

Faktor Einheit Vorschrift/Tabelle DüV Beispiel

14Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

kg N/haSumme der Werte aus Zeilen 2, 9, 10, 11, 12, 13

128

Zulässig nur in Ausnahmefällen aufgrund nachträglich eingetretener Umstände …

Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs

Witterung Bestandsentwicklung Ertragserwartung

Erneute schriftliche Düngebedarfsermittlung mit Aufzeichnung inklusive Begründung

Standortbezogene Obergrenze !- Darf nicht

überschritten werden -

Überschreitung des Düngebedarfsmaximal 40 kg/ha N

ohneGenehmigung der Fachbehörde

www.lbv-brandenburg.de46

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Wie und mit was darf gedüngt werden ?

vorgeschriebene Kennzeichnung (Lieferschein, Warenbegleitschein o.ä.)

Das Aufbringen von mineralischen und organischen Düngemitteln (Bodenhilfsstoffen,

Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln) darf nur erfolgen, wenn vorher deren Gehalte an N gesamt und NH4-N und P2O5 gesamt bekannt sind (DüMV)

Richt-/ Gehaltswerte der nach Landesrecht zuständigen Stelle(oder Werte aus Anlage 1 der DüV als Mindestwerte)

Analysewerte(anerkannte Messmethoden in Eigen- oder Fremdleistung)

Auswahl der zum Einsatz kommenden Düngemittel sowieAufteilung und Durchführung der einzelnen Düngemaßnahmensind

Verwendung und Messergebnisse von Hilfsmitteln zur N-Bemessung wie YARA-N-Tester oder Echtzeit-Sensoren begründen keine direkte Erhöhung des ermittelten Düngebedarfs

Umsetzung der Düngung ist zu dokumentieren (Schlagkartei)

Spurennährstoffdünger mit „aktiven“ N- und P-Gehalten sowie AHL/ASS als Zusätze zu Pflanzenschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen

FREI

www.lbv-brandenburg.de47

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Wahl der Düngemittel

ErmittelterN - Düngebedarf

Mineralische Düngemittel Organische Düngemittel

Berücksichtigung der Nährstoffgehalte an N

zu 100 %

Berücksichtigung von Verlusten

und Wirksamkeit bei N erlaubt

Mit welchen Düngern kann der

Düngebedarf gedeckt werden ?

www.lbv-brandenburg.de48

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Einsatz organischer Düngemittel

Anwendung von organischen und organisch-mineralischen Düngemittel (Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,

Gärrückstände usw.) muss unter Berücksichtigung der N-Gehalte, der N-Verluste und der N-Ausnutzung erfolgen

Stall- und Lagerverluste

Bei Verwendung von Richtwerten der Fachbehörden bereits berücksichtigt

(Netto-Wert )

Mehrstufige Bestimmung der anzurechnenden N-Gehalte

Bei Verwendung von Tabellenwerten aus der DüV Anlage 1 Tabelle 1 oder anderen zugelassenen „Brutto-Werten“ dürfen Stall- und Lagerverluste nach DüV Anlage 2 in Ansatz gebracht werden

Bei Verwendung von Analysewertenbereits berücksichtigt

(Netto-Wert)

N1

www.lbv-brandenburg.de49

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Einsatz organischer Düngemittel

Tabellen und Anlage zur Berechnung der Stall-, Lager- und Ausbringverluste in der DüV

www.lbv-brandenburg.de50

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Einsatz organischer Düngemittel

Aufbringverluste

Düngemittel Ausbringverluste (%) Düngemittel Ausbringverluste (%)

Rindergülle 18 [18] Geflügelkot (flüssig) 14 (Länderregelung)

Rindermist 14 [14] Schaf- / Pferdemist 9 [9]

Schweinegülle 12 [14] Klärschlamm 10 (Länderregelung)

Schweinemist 14 [15] Gärreste flüssig 11 [15]

Hühnermist 17 [17] Gärreste fest 11

[bisherige Werte]Fehlende Düngemittel mit Werten sind bei der zuständigen Fachbehörde zu erfragen

Werkbild Zunhammer 2017 Werkbild Bergmann 2017

2

N

www.lbv-brandenburg.de51

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Einsatz organischer Düngemittel

Phosphor (und Kali) sind zu 100 % anzurechnen

Ausnutzung

N3

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Phosphat

Vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen an Phosphat muss der Düngebedarf ermittelt und schriftlich dokumentiert werden …

über 30 kg P2O5 / ha*Jahr (13 kg P / ha)

Grundsätze für Ackerland und Grünland

für jeden Schlag ab 1 ha Größe

Bagatellgrenzen gelten auch hier

Düngebedarfsermittlung erfolgt auf Grundlage des Bedarfs der Kulturen unter Berücksichtigung von …

der Nährstofffestlegung im Boden

der ermittelten im Boden verfügbaren Nährstoffmenge

den Standort- und Anbaubedingungen

den Ertragserwartungen und Qualitätsanforderungen (-Erträge der letzten 3 Jahre maßgebend)

Der ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden

Die bisher zugelassenen Ermittlungsmethoden, -programme usw. werden weiter nutzbar sein, solange der Berechnungsweg ersichtlich und nachvollziehbar ist

www.lbv-brandenburg.de53

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Phosphat

Fruchtfolgedüngung für den ermittelten Bedarf von 3 Jahren ist möglich

Aufdüngung von Flächen in Versorgungsstufen A und B kann unter Beachtung des erlaubten Bilanzüberschusses erfolgen

Entzugsdüngung von Flächen in Versorgungsstufen D und E (> 25 mg P2O5

bzw. > 11 mg P/ 100 g Boden, DL-Methode) nur bis zur Höhe der ermittelten Abfuhr erlaubt

Verfahren für Ackerland und Grünland

Berechnung des P - Entzuges unter Nutzung der P - Nährstoff-gehalte in den Erzeugnissen und der Gehaltsklassen - Einteilung mit entsprechenden Zu- und Abschlägen unter Berücksichtigung des Bodengehaltes wird weiterhin möglich sein

Bodenvorrat ist durch Analysen im Rahmen der Fruchtfolge, mindestens aber alle 6 Jahre, zu ermitteln

Basis sind weiterhin die Fachpublikationen der zuständigen Fachbehörde

Zu- und Abschläge für die Gehaltsklassen werden aktualisiert und müssen ab 2019 angewendet werden

www.lbv-brandenburg.de54

23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Phosphat

Jahr

1

2

3

4

Daten aus LELF - Broschüre „Richtwerte …“ 2008

Umrechnungsfaktor P nach P2O5 = 2,2914

Beispielsrechnung für die Abfuhr im Rahmen einer 4-feldrigen Fruchtfolge mit Zwischenfrucht

Art der Abfuhr(Hauptprodukt/Neben-

produkt)

Kultur

Winterraps(91% TM)

Winterweizen(86% TM)

Feldgraszur Futternutzung

(20% TM)

Silomais(35% TM)

Wintergerste(86% TM)

Korn

Korn und Stroh

Ganzpflanze

Ganzpflanze

Korn

35

70

80

380

60

0,78

0,45

0,07

0,08

0,35

27,3

31,5

5,6

30,4

21,0

Ertrag(dt FM/ha, 3 Jahre)

Nährstoff -Gehalt

(kg P/dt FM

P - Bedarf(kg P/ha)

Summe Abfuhr PSumme Abfuhr P2O5

115,8265,3

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Düngebedarfsermittlung für Phosphat

GehaltsklasseP - Gehalt

(mg P/100g Boden,DL-Methode)

Zu- oder Abschlag(kg P/ha und Jahr)

A≤ 1,5 + 30 + 20

> 1,5 - 3,0 + 20 + 15

B> 3,0 - 4,5 + 15 + 10

> 4,5 - 6,0 + 10 + 5

C> 6,0 - 7,6 0 0

> 7,6 - 9,0 - 15 - 10

D> 9,0 - 11,0 - 25 - 20

> 11,0 - 13,0 - 35 - 30

E > 13,0keine Düngung

empfohlenkeine Düngung

empfohlen

Ackerland Grünland

Aktualisierte Empfehlung für Gabenkorrektur ab 2019

Gültigkeit ab 2019; in 2017 und 2018 werden die bisherigen und die neuen Korrekturwerte anerkannt (Übergangszeitraum)

Umrechnungsfaktor P nach P2O5 = 2,2914

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Änderungen beim Nährstoffvergleich - Bilanzierung

Kontrollwert für Stickstoff im gleitenden der letzten 3 Jahre

50 kg N/ha*Jahr

Verringerte Bilanzüberschüsse

ab Düngejahr 2018 (bis 2020 und folgende)

Kontrollwert für Phosphat im gleitenden der letzten 6 Jahre

Sanktionen

Erste Überschreitung: verpflichtende Teilnahme an einer anerkannten Düngeberatung

Keine Berücksichtigung der Bodengehalte

ab Düngejahr 2018 (bis 2023 und folgende)

10 kg P2O5 /ha*Jahr (4,4 kg P/ha*a)

Weitere Überschreitung: unaufgeforderte Vorlage der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleichs sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren

Weitere Änderungen

Bei Kompost kann zugeführte Menge an Ngesamt auf 3 Jahre verteilt werden

Im Gemüsebau Anrechnung unvermeidlicher Verluste auf 60 kg N/ha*Jahr ohne Berücksichtigung der Kulturen reduziert

B i l a n

zNährstoffe

Nährstoffe

Feld – Stall - Bilanz

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Änderungen beim Nährstoffvergleich - Bilanzierung

Vorgabe zur Berechnung mit Herstellung des Zusammenhangs zum Tierbestand - Plausibilisierung

Berechnung Nährstoffabfuhr von Grobfutterflächen für tierhaltende Betriebe

Bewertung organischer Düngemittel

Zuschläge zur ermittelten Nährstoffabfuhr bei Feldfutter von 15% und Grünland/Dauergrünland von 25%erlaubt (Futterverluste)

Anzurechnende Stickstoff - Mindestwerte wurden ergänzt und teilweise deutlich erhöht

Nährstoff-Abfuhr

Nährstoffaufnahmen aus Grobfutter je Tier

oder Stallplatz(DüV Anlage 1 Tabelle 2)

Nährstoff-Abfuhr über abgegebenes

Grobfutter

Nährstoff-Zufuhr über erworbenes

Grobfutter= + -

Ertragsannahmen bei der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Grobfutterflächen sollten sich an diesen Werten orientieren

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Änderungen beim Nährstoffvergleich - Bilanzierung

Anlage 2 DüV - Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger

[70] [65] [60]

[55]

[Wert alte DüV]

… in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 DüV - Nährstoffausscheidungen ldw. Nutztiere anzuwenden

70 70

[BB-Wert, alte DüV]

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Gewässerschutz bei der Ausbringung …in der Ebene

Grundsätzlich mindestens 4 m Abstand zwischen Böschungsoberkante und der durch die Streubreite bestimmten Ausbringfläche

Regelungen gelten für alle N- oder P-haltigen Düngemittel (Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel)

Verbot des direkten Eintrags und Abschwemmens von Nährstoffen in oberirdische Gewässer

Verbot des direkten Eintrags und Abschwemmens von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume

Verringerung auf mindestens 1 m Abstand zwischen Böschungsoberkante und Ausbringfläche, wenn …

Werkbild Rauch 2017

Streubreite = Arbeitsbreiteist

Grenzstreueinrichtungenverwendet werden

oder

Abstände auf Ackerland und Grünland

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Gewässerschutz bei der Ausbringung …am Hang

auf Flächen mit Reihenkulturen (≥ 45 cm Abstand) bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung

Stark geneigte Flächen

Verbot der Aufbringung innerhalb von 5 m ab Böschungsoberkante

innerhalb von 5 m bis 20 m ab Böschungsoberkante ist Aufbringung nur erlaubt …

auf unbestellten Flächen bei sofortiger Einarbeitung (gilt auch für HuK-Festmist !)

Innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante mindestens 10% Hangneigung (< 2% der LN)

auf Flächen mit Flächenkulturen bei hinreichender Bestandesentwicklung

nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat

20 m

Ackerland

Regelungen gelten für alle N- oder P-haltigen Düngemittel (Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel)

Ackerland und Grünland

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

≤4h

Ausbringen …und was dann ?

Einarbeitungsfrist auf unbestelltem Ackerland

Festmist von Huf- und Klauentieren

Überschreitung der Einarbeitungsfrist

bei Nichtbefahrbarkeit des Bodens durch unvorhersehbare Witterungsereignisse nach dem Ausbringen erlaubt

20 m

Organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet werden

Ausnahmen von der Einarbeitungspflicht

Komposte

Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an TM < 2%(Jauche, flüssige Rückstandsstoffe o.ä.)

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Ausbringung …was kommt noch ?

Ausbringung flüssiger organischer und organisch-mineralischer Düngemittel inklusive flüssiger Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder NH4-N auf …

20 m

bestelltem Ackerlandab 01. Februar 2020

Grünland, Dauergrünland und mehrschnittiger Feldfutterbau

ab 01. Februar 2025

Vorgeschriebene Technik

Werkbild Zunhammer 2017

… streifenförmig auf den Boden …

Werkbild Zunhammer 2017

… direkt in den Boden …

oder

ausschließlich

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Festmisttreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum

Verteiler

Ausbringung … was ist Vergangenheit ?

Verbotene Ausbringtechnik seit 01.01.2016

20 m

Gülle- /Jauchewagen mit freiem Auslaufauf den Verteiler

Gülle mit senkrechter, offener Schleuderscheibeals Verteiler

Drehstrahlregner zur Verregnungvon Gülle

Zentraler Prallverteiler mit Abstrahlung

nach oben

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Monat 07 08 09 10 11 12 01 02 03 04 05 06

Ackerland

Grünland 1

Festmist 2

Gemüse/Erdbeeren/Beerenobst

1 inklusive Ackerland mit mehrjährigem Futterbau2 Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte

Sperrfristen im Überblick …

Sperrfristen = Zeiträume, in denen grundsätzlich keine Düngemittel ausgebrachtwerden dürfen

Gültigkeit für alle organischen und mineralischen Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff aufweisen

über 1,5 % N in der Trockensubstanz (TS)

Ausnahmeregelung

Sperrfrist

Verschiebung der Sperrfrist um bis zu 4 Wochen auf Antrag durch die zuständige Fachbehörde möglich (abweichende Länderregelungen erlaubt)

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Witterung bei der Ausbringung …

für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel (Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel)

auf Boden, der …

Ausnahmen

Kalkdünger mit < 2% Phosphatgehalt, wenn kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt

20 m

Aufbringung bis 60 kg/ha Ngesamt auf gefrorenen Boden sind erlaubt, wenn …

Überschwemmt

Wassergesättigt

N-Ausbringmengen mit Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten dürfen höher sein und der Boden muß nicht auftauen

Gefroren

Schneebedeckt

der Boden durch Auftauen beim Aufbringen aufnahmefähig wird

ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu befürchten ist

die Fläche eine Pflanzendecke durch Einsaat einer Winterkultur oder ZwFr im Herbst trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt

die Gefahr von Bodenverdichtungen und Strukturschäden besteht

Ausbringungsverbot

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Maßgaben zur Lagerung …

Alle Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) oderBiogasgärrückstände erzeugen, müssen über einen sicheren Lagerraumverfügen für den Anfall von

20 m

Der Lagerraumbedarf errechnet sich aus den Vorgaben der DüV (Anlage 9 Tabellen 1 und 2) für denDunganfall pro Stallplatz (Belegungsfreie Zeiten und Plätze vom 01.10. bis 01.04. können in Abzug gebracht werden)

Niederschlags- und Abwasser Silagesickersäfte unvermeidliche Restmengen

Betriebe mit über 3 GV/ha LN und Betriebe ohne eigeneAufbringungsflächen müssen über einen sicheren Lagerraumverfügen für den Anfall von

Alle Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, müssen über einensicheren Lagerraum verfügen für den Anfall von

mindestens 2 Monatenab 01. Januar 2020

mindestens 9 Monatenab 01. Januar 2020

Einbezogen werden müssen der Anfall von …

mindestens 6 Monatenab 02. Juni 2017

mindestens 1 Monatab 02. Juni 2017

und

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Wie hat das Lager auszusehen ?

Zukünftig werden die Anforderungen an die Ausführungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdendenStoffen und die Pflichten der Betreiber erstmals bundeseinheitlich geregelt in der

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

AwSV

20 m

Gültigkeit ab 01. August 2017

bisherige länderspezifische Regelungen werden ersetzt

Spezifische Regelungen zu bestehenden und neuen Lageranlagen für Jauche, Gülleund Sickersäfte – JGS-Anlagen sowie zu Biogasanlagen

Regelungen auch zu Betriebstankstellen, Flüssigdüngerlager usw.

Keine Regelungenin der AwSV

zu …

? ?

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

Lagerengpässe …was tun ?

Kurz- und mittelfristige Lösungen (1 - 2 Jahre)

Anbau von Zwischenfrüchten

Ausweitung des Anbaus von Wintergerste

Reduzierung der N- und P-Gehalte in der Fütterung

Abgabe an Betriebe mit freien Aufnahmeflächen

Anmietung von leerstehendem Lagerraum

Separation von Gülle

Mittel- und langfristige Lösungen (2-4 Jahre)

Neubau von Lagerkapazitäten

Sanierung bestehender Lagerkapazitäten

Bauliche Maßnahmen zur Trennung von belastetem und unbelastetem Abwasser (Fahrsiloanlagen, Hofflächen)

Verzicht auf Gülleproduktion sondern Bau von Strohställen mit Festmist (HuK)

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23.01.2018 Die neue Düngeverordnung 2017 - Frühjahrsregelungen

20 m

Stoffstrom - Bilanz in Kürze …

viehhaltende Betriebe, die die oben festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, aber im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger aufnehmen

Gültigkeit der Vorschriften ab 01. Januar 2018 für …

Betriebe mit mehr als 20 ha LN oder mehr als 50 GV/Betrieb

Betriebe über 50 GV und mehr als 2,5 GV/ha oder Betriebe über 30 ha LN und mehr als 2,5 GV/ha

Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach vorherigen Kriterien in einem funktionalen Zusammenhang stehen und dem im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem oder sonstiger außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird

Gültigkeit der Vorschriften ab 01. Januar 2023 für …

Betriebe, die die oben festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, aber im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger aufnehmen

Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach vorherigen Kriterien in einem funktionalen Zusammenhang stehen und dem im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem oder sonstiger außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird

Bewertung der erstellten Stoffstrom-Bilanz mit Wahlmöglichkeit zwischen …

einer dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg/ha N

einer dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz auf der Grundlage der Berechnung eines zulässigen dreijährigen Bilanzwertes nach Anlage 4 der Verordnung (Berücksichtigung von Verlusten)

oder

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20 m

Quellen und Literaturhinweise

http://lelf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.240315.de

http://shop.aid.de/1756/die-neue-duengeverordnung?c=15

http://www.thueringen.de/th9/tll/pflanzenproduktion/duengung/index.aspx https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/

www.lbv-brandenburg.deThorsten MohrReferent für Pflanzenbau

Besten Dank

für die Aufmerksamkeit

und ein erfolgreiches Neues Jahr 2018