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Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung
Klinischer Prüfungen nach MPG (IIT)
Klinische Studienzentrale (CSC)
Juliane Thapa
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Inhaltsverzeichnis 1. Definitionen
2. Situation OvGU Magdeburg
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
Agenda
Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach MPG, 19.09.2013
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Agenda
1. Definitionen
2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
AN DER KLINISCHEN PRÜFUNG BETEILIGTE
PERSONEN
Sponsor
Leiter der klinischen Prüfung
Hauptprüfer (bei mehreren Prüfzentren und
mehreren Prüfern in einem Prüfzentrum)
Prüfer
Monitor(e)
Auditor(en)
qualifiziertes Personal (z. B. Biometriker,
medizinisches Prüfpersonal, study nurse)
Verantwortlicher Entwickler des klinisch zu
prüfenden Medizinprodukts
Verantwortliche Person für die klinische Bewertung
Probanden
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2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
SPONSORBEGRIFF
§ 3 (23) MPG
• Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person,
die die Verantwortung für die
Veranlassung, Organisation und
Finanzierung einer klinischen
Prüfung bei Menschen oder
einer Leistungsbewertungs-
prüfung von In-vitro-Diagnostik
übernimmt.
3.40 DIN EN ISO 14155:2011
• Natürliche oder juristische Person, die die
Verantwortung und Haftung für die Initiierung oder
Durchführung einer klinischen Prüfung übernimmt
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3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
PRÜFERBEGRIFF
§ 3 (24) MPG
• Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt.
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2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
PRÜFERBEGRIFF (DIN EN ISO 14155:2011)
3.24 Prüfer
• Einzelnes Mitglied eines Teams am Prüfort (Prüfstelle
oder Prüfzentrum), das vom Prüfungsleiter eines
Prüforts benannt und überwacht wird, um wesentliche
prüfungsbezogene klinische Maßnahmen
durchzuführen oder wichtige prüfungsrelevante
klinische Entscheidungen zu treffen
3.33 Prüfungsleiter
• qualifizierte Person, die für die Durchführung der
klinischen Prüfung an einem Prüfort verantwortlich ist
3.12 koordinierender Prüfer
• Prüfer, der durch den Sponsor benannt wird, um die
Arbeit in einer multizentrischen klinischen Prüfung zu
koordinieren
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3. Pflichten des Sponsor
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Anforderungen an Prüfer (§ 9 MPKPV)
• Geeignet qualifizierter praktisch tätiger Arzt
• Nachweis der Qualifikation durch aktuellen Lebenslauf
oder andere aussagefähige Dokumente
• Erfahrungen im Anwendungsbereich des zu prüfenden
Produktes sowie in dessen Gebrauch ausgebildet und
eingewiesen
• mit den Grundzügen des Medizinprodukterechts, den
rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen von
klinischen Prüfungen vertraut
• mit dem Prüfplan oder Evaluierungsplan und dem
Handbuch des klinischen Prüfers (IB) vertraut
• in die sich daraus ergebenden Pflichten eingewiesen
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3. Pflichten des Sponsor
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Qualifikation des Prüfleiters (DIN EN ISO 14155)
• Der Prüfleiter muss
a) durch Ausbildung, Schulung und Erfahrung qualifiziert
sein, um die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Durchführung der klinischen Prüfung in Übereinstimmung
mit dieser Internationalen Norm zu übernehmen. Ein
Nachweis für die Qualifikation des Prüfleiters und der
wesentlichen Mitglieder des Teams am Prüfort ist durch
einen aktuellen Lebenslauf oder andere entsprechende
Dokumentationen dem Sponsor zur Verfügung zu stellen,
b) im Anwendungsbereich erfahren und in der Anwendung
des Prüfprodukts geschult sein,
c) jeden potentiellen Interessenkonflikt, einschließlich des
finanziellen, offenlegen, der die Durchführung der
klinischen Prüfung oder die Interpretation der Ergebnisse
beeinflusst,
d) vertraut sein mit dem Verfahren zum Einholen der
Einverständniserklärung.
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Qualifikation des Prüfortes (DIN EN ISO 14155)
Der Prüfleiter muss in der Lage sein, nachzuweisen, dass der vorgeschlagene Prüfort
a) innerhalb des vereinbarten Rekrutierungszeitraums über die geforderte Anzahl geeigneter Versuchspersonen verfügt,
b) über einen oder mehrere qualifizierte Prüfer, ein qualifiziertes Team am Prüfort und angemessene Einrichtungen für die voraussichtliche Dauer der klinischen Prüfung verfügt.
Sponsor und Ethikkommission
• Vorgaben zu Anforderungen der Qualifikation (auch zentrumsspezifisch) u. a. Fortbildungsnachweise zum MPG
Überprüfung der gemachten Angaben zu Prüfer
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FEASIBILITY CHECK
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3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
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Sponsor bei IITs
• ist die Otto-von-Guericke Universität, vertreten durch
den Rektor
• Delegierung der Sponsorpflichten an die
Medizinische Fakultät Magdeburg, vertreten durch
den Dekan
• Studienspezifische Delegation von
Sponsoraufgaben und -pflichten an Prüfer/LKP
• Dezentrale Strukturen (studiendurchführende
Einheiten in der
Klinik)
• ggf. Beauftragung
einer Contract
Research
Organization
(CRO)
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Agenda
1. Definitionen
2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
• Die Klinische Studienzentrale handelt im Namen des Dekans (Qualitätssicherungseinheit) und ist u. a. mit der Sicherstellung der einheitlichen (SOPs) und GCP-konformen Durchführung von klinischen Prüfungen nach AMG und MPG beauftragt.
• Sie führt die verpflichtende Erstberatung durch
• Sie betreut die klinische Prüfung bis zur Erlangung der Genehmigung und der zustimmenden Bewertung.
• ERST durch eine Befürwortung aus regulatorischer Sicht, kann die Übernahme der gesetzlich vorgeschriebenen Sponsorfunktion durch die OvGU, FME erfolgen.
• Interne Aufgabenzuweisung (Uni, FME, CSC, Prüfer)
• Sponsor-Prüfer-Vereinbarung: transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben → Responsibility Split)
• Verträge mit Dritten (transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben → Responsibility Split)
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2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
Verantwortlichkeiten des Sponsors
Finanzierung
Auswahl der an der klinischen Prüfung beteiligten Personen
Festlegung der Verantwortlichkeiten
Verträge
Versicherung
Zusammenstellung der studien- relevanten Dokumentation
Informationspflicht
Genehmigung von BOB
Bewertung durch Ethikkommission
Umgang mit Abweichungen, AE und SAE, SADE*, Abbruch der klinischen Prüfung
Bereitstellung des Prüfproduktes und Einweisung
Datenmanagement
Überwachung (Monitoring und Audit)
Prozessbeschreibung zur klinischen Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
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* Serious Adverse Device Effect
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2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
Verantwortlichkeiten des Sponsors
(DIN EN ISO 14155)
8.1 Klinische Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
8.2 Planung und Durchführung der klinischen Prüfung
8.2.1 Auswahl des klinischen Prüfpersonals
8.2.2 Dokumente und Materialvorbereitung
8.2.3 Durchführung der klinischen Prüfung
8.2.4 Monitoring
8.2.4.1 - 8.2.4.5
8.2.5 Bewertung der Sicherheit
8.2.6 Beendigung der Prüfung
8.3 Externe Vergabe von Funktionen und Verantwortlichkeiten
8.4 Kommunikation mit Aufsichtsbehörden
Anhang E Wesentliche Dokumente der klinischen Prüfung (Tabellen zur Überwachung)
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Agenda
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2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
8.3 Externe Vergabe von Funktionen und Verantwortlichkeiten (DIN EN ISO 14155)
• Der Sponsor kann einen Teil oder alle der mit der Prüfung verbundenen Funktionen und Verantwortlichkeiten — einschließlich des Monitorings— an eine externe Organisation (wie z. B. Auftragsforschungsinstitute oder einzelne Vertragsnehmer) übertragen.
• Die letzte Verantwortung für die Qualität und Vollständigkeit der klinischen Prüfdaten liegt beim Sponsor!
• Alle auf den Sponsor zutreffenden Anforderungen in der vorliegenden Internationalen Norm gelten ebenso in dem Maß für die externe Organisation, wie diese Organisation die mit der Prüfung verbundenen Aufgaben und Funktionen des Sponsors übernimmt.
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2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
• Der Sponsor muss schriftlich die von der externen Organisation übernommenen prüfungsbezogenen Aufgaben oder Funktionen festlegen und alle prüfungsbezogenen Aufgaben und Funktionen behalten, die nicht speziell an die externe Organisation übertragen und von dieser übernommen wurden.
• Der Sponsor ist verantwortlich, sicherzustellen, dass Verfahrensanweisungen in der externen Organisation vorhanden sind und eingehalten werden.
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Überblick zu Pflichten des Sponsor
MPG ISO 14155 MPKPV MPSV StrSchV RöV
• Allgemeines: §20+21 Sponsor: 3.3 Prüfer: §9 (1+2)
• EK+Behördenverfahren §22; §22a+b 4.5 §3 (1-3); §7 (1)+(7) §6+7 §24 (2-4) §28g • weitere Behördenmeldungen (BfS) §23 §28a+b • Probandenversicherung §20 (1),9; §20 (3) 4.3 §3 (2),6; §3 (3),6 • Prüfplan/Durchführung §22 (1); §23 5.4 §3 (2), §10 (1-3)+ (6-7) • Prüfplan-Änderung §22c 7 §8 (1-3) • Finanzierung §3 (23) 6.5 • Lokalisierung Prüfarzt §20 (1),4 5.8; 9 • Delegation prüferbezogener Aufgaben 8+9
• Medizinprodukt: §21 (1) Anhang A2+A6.2
• Anforderung an Herstellung • Kennzeichnung §9, §12 (2) §2
• Sicherheit der Prüfungsteilnehmer: §14a (1+2); §16
• Nutzen-Risko-Verhältnis §21 (1), 1; §23b 5.2 §3 (2), 5 §28d • Aufklärung und Einwilligung §21 4.7 §28c • Entblindung §10 (6) • Information zur Sicherheit §21 (1) 6.4; 6.7
• Dokumentations- und Sponsor: 8
• Mitteilungspflichten: Prüfer: 9
• Dokumentation SAE/Vorkommnis §2 (1+5) • Meldung unerwünschter §3 (1+5); §5 Fristen; Ereignisse/Vorkommnisse §6 (2) BfArM; §12 (1) • Berichte zur Sicherheit 8.2.5; 9.8 • Beendigung oder Abbruch §23a 7.1 + 7.2 • Abschlussbericht 7.3 • Archivierung §12 (2-3) 7.4 §10 (7)
• Qualitätssicherung & -kontrolle: 8.1 §10
• Monitoring/Audit 6.7; 6.11 §10 (3) • Datenschutz §10 (5) • SOP 8.1
• Personal, Prüfer und Prüfstellen:
• Prüfer und Prüfstellen §9, §3 (3) • Mangelnde Compliance 6.11; 7.1.1 • Multicenterstudien §8 (3)
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1. Definitionen
2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
Verantwortung des Prüfleiters
(DIN EN ISO 14155)
9.1 Allgemeines
9.2 Qualifikation des Prüfleiters
9.3 Qualifikation des Prüfortes
9.4 Kommunikation mit der EC
9.5 Verfahren der Einverständniserklärung
9.6 Übereinstimmung mit CIP
9.7 Medizinische Betreuung von Versuchspersonen
9.8 Berichterstattung über die Sicherheit
Anhang E Wesentliche Dokumente der klinischen Prüfung
(Tabellen zur Überwachung)
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1. Definitionen
2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
Sanktionen - Strafvorschriften
• Pflicht zur Genehmigung einer klinischen Prüfung durch die Bundesoberbehörde (BOB) und zur Zustimmung durch eine Ethikkommission → § 41 Nr. 4 und 5 MPG
• „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
• …
• 4. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4 mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klinische Prüfung durchführt oder eine klinische Prüfung fortsetzt.
• 5. entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1-6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 oder Abs. 5, oder entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 mit einer Leistungsbewertungsprüfung beginnt, eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt oder eine Leistungsbewertungsprüfung fortsetzt oder […]“
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1. Definitionen
2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
Sanktionen - Bußgeldvorschriften
§ 42 MPG Ordnungswidrigkeiten
• „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 41
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
• (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
• …
• 10. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 4 Nummer 7
oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 21
Nummer 1 eine klinische Prüfung
durchführt, […]“
§ 42 Abs. 3 MPG
• 5. „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
25.000 Euro geahndet werden.“
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Quellen
• MPG
• MPKPV
• DIN EN ISO 14155:2011
• Dr. med. Kori-Lindner, C. : Medizinprodukte in klinischen Prüfungen – Parallelen zu Arzneimittelstudien
• TMF – Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V.: Entscheidung zur klinischen Prüfung und Verantwortlichkeiten