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Die US-Steuerreform und ihre Folgen für Unternehmen in Deutschland Ein Positionspapier des Wissenschaftlichen Beirats Steuern von EY Januar 2018

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Die US-Steuerreform und ihre Folgen für Unternehmen in DeutschlandEin Positionspapier des Wissenschaftlichen Beirats Steuern von EYJanuar 2018

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die Wähler haben entschieden und die Abgeordneten sind gewählt, die im Deutschen Bundestag die Geschicke unseres Landes in den kommenden vier Jahren bestimmen. Besonders wichtig sind die ersten Wochen, in denen die Verhand lungsführer und Fachleute einen

Koalitions vertrag ausarbeiten, der quasi ein Drehbuch für das Regie-rungshandeln in der 19. Legislaturperiode ist.

Die deutsche Wirtschaft befindet sich derzeit in solider Verfassung. Doch seit der letzten großen Unternehmensteuerreform 2008 fällt Deutsch-land im steuerlichen Standortwettbewerb allmählich zurück. Es ist eine große Aufgabe für die neue Koalition, diesen Negativtrend umzukehren. Eine kluge Steuerpolitik kann entscheidend dazu beitragen, den Standort Deutschland zu stärken, ein wachstumsförderndes Investitionsklima zu schaffen sowie Arbeitsplätze und Steueraufkommen zu sichern.

Als Anregung hat der Wissenschaftliche Beirat Steuern von EY zehn Empfehlungen für eine nachhaltige Steuerpolitik erarbeitet. Der Beirat ist seit langem ein enger Begleiter der deutschen und internationalen Steuerpolitik. Er bündelt das Wissen von Ökonomen und Juristen aus Wissenschaft, Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit dem Erfah-rungsschatz von EY, Deutschlands größter Steuerberatungsgesellschaft.

Wir wünschen den Abgeordneten des 19. Deutschen Bundestags und der neuen Bundesregierung eine segensreiche Hand in den kommenden vier Jahren.

Martina Ortmann-BabelVorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats Steuern von EY

Editorial

Die Autoren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats Steuern von EY

Ewald Dötsch OFD Koblenz a. D.Prof. Dr. Clemens Fuest ifo InstitutProf. Dr. Johanna Hey Universität zu KölnProf. Dr. Hans-Joachim Kanzler BFH a. D.Dr. Michael Kempermann BFH a. D.Prof. Dr. Christoph Spengel Universität Mannheim

Weitere Verfasser von EY

Ute Benzel, Hermann Ottmar Gauß, Dr. Cornelia Kindler,Prof. Dr. Stefan Köhler, Roland Nonnenmacher,Martina Ortmann-Babel, Prof. Dr. Michael Schaden

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika Donald J. Trump unterzeichnet das Reformpapier im Weißen Haus am 22. Dezember 2017

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Special

3EY TAX & LAW Special | US-Steuerreform

W ährend Deutschland bis auf Weiteres nur über eine geschäftsführende Regierung verfügt, beweisen die USA politische Tatkraft. Mit dem

Tax Cuts And Jobs Act ist dort Anfang 2018 die größte Steuerreform seit über 30 Jahren in Kraft getreten, die private Haushalte und Unternehmen in der Spitze um jährlich ca. 280 Milliarden US-Dollar entlastet. Das sind 1,3 Prozent des amerikanischen Bruttoinlandsprodukts. Auf deutsche Verhältnisse umgerechnet würde dies einer Steuersenkung von 46 Milliarden Euro pro Jahr ent-sprechen. (Zahlen für 2019, vgl. Joint Committee on Taxa tion, Estimated Budget Effects Of The Conference Agreement For H.R.1, JCX-67-17.)

Die US-Steuerreform betrifft drei Bereiche: die per-sönliche Einkommensteuer, die Erbschaftsteuer und die Unternehmensbesteuerung. Letztere hat die größ-ten Auswirkungen auf Deutschland und Europa und ist Gegenstand dieses Tax & Law Specials. Die Kernelemen-te dieses Reformbereichs sind: Reduzierung des Kör-perschaftsteuersatzes von 35 auf 21 Prozent (auf Bun-desebene), Entlastungen für Personenunternehmen, Sofortabschreibungen für Investitionen sowie die Abkehr vom Welteinkommensprinzip hin zu einer Freistellung von Auslandsgewinnen in Bezug auf Dividenden (aus Beteiligungen ab zehn Prozent).

Dem stehen einige steuerverschärfende Maßnahmen gegenüber. Darunter eine Beschränkung des Zinsab-zugs und verschlechterte Abschreibungsbedingungen für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsausgaben.

Für die US- Regierung ist die Reform ein „game chan-ger“, die das Land im internationalen Steuer- und Stand-ortwettbewerb in eine Top-Position befördern und für mehr Investitionen und Arbeitsplätze sorgen soll. Für multinationale Unternehmen soll es weniger attraktiv sein, Gewinne im Ausland auszuweisen und hierdurch der US-Besteuerung zu entziehen. Es spricht viel dafür, dass die Reform diese Ziele erreichen wird.

Die deutsche Wirtschaft dürfte kurzfristig zwar von der Stimulierung der US-Konjunktur durch die Reform pro-fitieren, doch drohen insgesamt nachteilige Effekte für

den Investitionsstandort Deutschland und das heimi-sche Steueraufkommen. Steigende Investitionen und eine wachsende Konsumnachfrage der privaten Haus-halte in Verbindung mit einer zu erwartenden Staatsver-schuldung werden das US-Leistungsbilanzdefizit und vor allem die in der politischen Diskussion häufig in den Vor-dergrund gestellten bilateralen Handelsbilanzdefizite gegenüber Deutschland und China steigern. (Die Anreize zur Gewinnverlagerung ins Ausland sind zwar durch die Reform abgeschwächt, jedoch dürfte dies die bilateralen Handelsbilanzdefizite kaum berühren.)

Das könnte in der US-Administration den Druck erhöhen, weitergehende protektionistische Maßnahmen zu er- greifen. Der Tax Cuts And Jobs Act schafft zudem spezi-fische Anreize für ausländische Unternehmen, Teile ihrer Wertschöpfungsketten in die USA zu verlagern. Am stärksten jedoch wiegt die schlagartig verbesser-te allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Standorts USA. Deutschland droht ein Verlust von Arbeitsplätzen und Steueraufkommen.

Die US-Reform verstärkt die Entwicklung von Steuersys-temen in Richtung sinkender Steuer sätze, verbunden mit unilateralen und unkoordinierten Maßnahmen zur Aus-dehnung der Bemessungsgrundlage. Je mehr einzelne Länder die eigenen Besteuerungsrechte ohne Rücksicht auf andere Staaten ausweiten, desto mehr drohen inter-national tätigen Unternehmen Doppelbesteuerung und erhöhter Aufwand für die Steuerplanung.

Der Beitrag erläutert die wichtigsten Elemente der Reform der US-Unternehmensbesteuerung und disku-tiert die Frage, ob und wie Deutschland steuerpolitisch reagieren sollte.

Der Tax Cuts And Jobs Act im ÜberblickI.

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4 EY TAX & LAW Special | US-Steuerreform

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D ie wichtigste Maßnahme im Unternehmensbe-reich ist der von 35 auf 21 Prozent reduzierte Körper schaftsteuersatz auf Bundesebene bereits

im Jahr 2018. Unter Berücksichtigung der örtlichen Unternehmensteuern der einzelnen Bundesstaaten und Gemeinden liegt die nominale Gesamtbelastung für die Unternehmen nun bei durchschnittlich 26,5 Prozent. (Einige Bundesstaaten [South Dakota und Wyoming] haben allerdings keine eigene Körperschaftsteuer, so dass dort die Belastung tatsächlich auf 21 Prozent sinkt.)

Hinzu kommen weitere Entlastungen wie eine zeitlich befristete Sofortabschreibung von Investitionen, Steuer-senkungen für Personengesellschaften und erhöhte Frei-beträge bei der Erbschaftsteuer. Für natürliche Personen wird der Tarifverlauf bei der Einkommensteuer deut-lich gesenkt, dafür werden im Gegenzug Abzugsmög-lichkeiten gestrichen. Die Steuerentlastungen für natür-liche Personen sind vorerst auf acht Jahre befristet. Die Umstellung des Besteuerungssystems für Unternehmen ist hingegen größtenteils auf Dauer angelegt. Eine teil-

weise Gegenfinanzierung erfolgt über eine Verbreite-rung der Bemessungsgrundlage.

Steuerfreistellung von Dividenden

Steuersystematisch relevant ist der Übergang zum welt-weit üblichen Territorialitätsprinzip in Bezug auf Divi-denden aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent: Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften in die USA sind dort zukünftig steuerfrei. Damit können US-Konzerne ab 2018 ihre im Ausland erzielten und besteuerten Gewinne ohne zusätzliche US-Steuer im Inland ausschütten, wie dies bspw. auch für deutsche Kapitalgesellschaften möglich ist (§ 8b KStG; hier jedoch nur 95-prozentige Steuerfreiheit).

Bisher haben US-Unternehmen einen Großteil der Gewin-ne ihrer Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländern gehortet. Damit diese Gewinne, deren Umfang auf min-destens 2,6 Billionen US-Dollar geschätzt wird, nun nicht vollkommen unbesteuert in die USA fließen, werden sie im

Wesentliche steuerentlastende MaßnahmenII.

Mitglieder des Finanzaus-schusses des US-Senats disku tieren am 15. November 2017 in Washington, D.C. den Reformvorschlag der Republikaner Fo

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Rahmen des Tax Cuts And Jobs Act mit Sätzen von acht Prozent (illiquide Anlagegüter) und 15,5 Prozent (Finanz-mittel) zwingend und unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung besteuert (die Steuerzahlung kann über einen Zeitraum von acht Jahren gestreckt werden). Der amerikanische Fiskus greift dabei auf Gewinne bis zurück ins Jahr 1986 zu und gewährt nur eine eingeschränk-te Anrechnung der zuvor im Ausland gezahlten Steuern. Damit wird ein klarer Schlussstrich unter das bisherige Regime der Welteinkommensbesteuerung gezogen und der Weg für die Repatriierung der Gelder freigemacht.

100-prozentige Sofortabschreibung

Ein weiteres Reformelement ist die in dieser Breite unüb-liche 100-prozentige Sofortabschreibung auf die meis-ten Investitionsgüter (mit Ausnahme von Gebäuden). Die Maßnahme ersetzt eine bereits erhöhte Abschreibung in Höhe von 50 Prozent und läuft bis Ende 2026. Davon versprechen sich die Reformgeber in Verbindung mit der nunmehr steuerlich attraktiven Repatriierung von Aus-landsgewinnen einen deutlichen Investitionsschub mit positiven Anstoßeffekten für die Wirtschaft.

Präferenzregime FDII

Noch mehr Attraktivität gewinnen die USA durch die Ein- führung eines neuartigen und sehr weitreichenden Prä-ferenzregimes. Dabei handelt es sich um eine Niedrigbe-steuerung von Einkünften aus der ausländischen Ver- wertung immaterieller Wirtschaftsgüter durch US-Unter- nehmen (foreign-derived intangible income – FDII) mit Steuersätzen von 13,125 Prozent in den Jahren 2018–2025 bzw. von 16,406 Prozent ab 2026. Die Beschrän-kung dieser Regelung auf Fälle mit Auslandsbezug lässt die Absicht erkennen, den US-Standort für geistiges Eigentum, Patente und Lizenzen attraktiver zu machen.

Von dem Präferenzregime profitieren in den USA ganz unterschiedliche Wirtschaftszweige: insbesondere exportorientierte Unternehmen mit geringem Kapitalein-satz und hoher Gewinnmarge (insbesondere also die digi-tale Wirtschaft), ebenso die klassischen passiven Gesell-schaften, die immaterielle Güter wie Patente, Marken,

etc. gegen Entgelt zur Nutzung an ausländische Abneh-mer überlassen. Nunmehr dürfte es neben den kommer-ziellen und operativen Gesichtspunkten für die Stärkung von Funktionen und Aktivitäten in den USA auch steuer-liche Argumente geben. Insbesondere dann, wenn Tech-nologien und IP (Intellectual Property) entwickelt und weltweit vermarktet werden sollen, ist mit dem für derar-tige Einkünfte vorgesehenen niedrigeren Steuersatz ein erheblicher Anreiz zur Ansiedlung entsprechender For-schungs- und Entwicklungs-Hubs sowie von Vermark-tungseinheiten in den USA gegeben, der sicherlich auf Resonanz stoßen wird.

Im Kontext der Diskussion um die Besteuerung von imma- teriellen Wirtschaftsgütern und der digitalen Wirtschaft hatte die internationale Staatengemeinschaft im Rahmen der OECD-Bemühung zu BEPS erst vor kurzem beschlos-sen, dass sogenannte IP-Boxen, die nicht mit dem verein- barten modifizierten Nexus-Ansatz konform sind, abge- schafft werden sollen. Nach dem modifizierten Nexus-Ansatz sind nur IP-Boxen gestattet, die Erträge aus vor Ort durchgeführter Forschung und Entwicklung fördern.

Die deutsche Lizenzschrankenregelung, die gegen nicht konforme IP-Boxen wirken soll, könnte dadurch ganz unerwartet an Relevanz gewinnen, soweit Lizenzein-nahmen in den USA aus Sicht der deutschen Lizenz-schranke nunmehr als nur noch niedrig besteuert und nicht Nexus-konform anzusehen sind und daher Abzugs-beschränkungen bei deutschen konzernverbundenen Unternehmen greifen.

Die Reform der Besteuerung von Einkünften aus imma-teriellen Wirtschaftsgütern in den USA könnte ein Zeital-ter der Schedulenbesteuerung im Unternehmensbereich einläuten, indem bestimmte Arten von Gewinnen niedri-ger besteuert werden als andere (derzeit muss noch der Auslandsbezug hinzutreten). Falls andere Staaten sich dem Besteuerungskonzept der USA anschließen, könn-te dies mittelfristig zu einer flächendeckend niedrige-ren Besteuerung von der digitalen und auf immateriellen Wirtschaftsgütern beruhenden Wirtschaft im Vergleich zu klassischen, stärker mit physischem Kapital arbeiten-den Branchen führen.

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6 EY TAX & LAW Special | US-Steuerreform

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D eutsche Unternehmen könnten in besonderem Maße von einigen potenziell protektionistisch wirkenden Bestandteilen der US-Reform betrof-

fen sein. Selbst wenn die USA von Maßnahmen sprechen, die gegen internationale Gewinnverlagerung gerichtet sind, scheinen sie letztlich darauf abzuzielen, Investitio-nen im Ausland gegenüber Investitionen in den USA zu benachteiligen. So belastet die Reform speziell grenz-überschreitende Zahlungen aus den USA für Finanzie-rungen und IP sowie hoch rentierliche und außerhalb der USA entstehende Gewinne, während andererseits im Ausland erzielte Einnahmen, die auf US-IP zurückzufüh-ren sind, in den USA entlastet werden.

Vor dem Hintergrund der zu Jahresanfang 2017 dis ku tier- ten „Grenzanpassung“, die eine vollständige Steuerfrei-stellung von Exporterlösen bei gleichzeitiger Be steuerung von Importaufwendungen vorsah, kann nun mehr wohl von einer „Grenzanpassung light“ gesprochen werden. Die Maßnahmen tragen dennoch weiterhin das Risiko, im Widerspruch zu bestehenden Doppelbesteuerungsab-kommen und zur international abgestimmten Verteilung von Steuersubstrat zu stehen und setzen sich über das Gefüge anerkannter Verrechnungspreise hinweg.

Im Folgenden werden die wesentlichen belastenden Maß-nahmen aufgeführt. Eine weitergehende Darstellung der Maßnahmen finden Sie im Anhang (ab Seite 10).

Base Erosion and Anti-abuse Tax – BEAT

Die BEAT (inzwischen teilweise Base Erosion Minimum Tax – BEMT genannt) greift, wenn eine US-Gesellschaft ihren Gewinn über Auslandszahlungen innerhalb der Unternehmensgruppe so stark mindert, dass sie eine bestimmte US-Steuerquote unterschreitet. Somit bewirkt die BEAT eine Mindestbesteuerung, die zwischen 2018 und 2026 in drei Schritten von fünf auf 12,5 Pro-zent ansteigt. Unter die BEAT fallen u. a. Zins- und Lizenzzahlungen, Service-Fees mit Markup und Konzern-umlagezahlungen. Ausgeklammert werden Zahlungen für den Wareneinkauf (costs of goods sold). Unter BEAT fallen nur Unternehmen mit einem gemittelten Jahres-umsatz von über 500 Millionen US-Dollar.

Die USA erhoffen sich dadurch Steuermehreinnahmen von ca. 15 Milliarden US-Dollar jährlich. Als Reaktion könnten betroffene Unternehmen beginnen, Geschäfte in die USA zu verlagern. In welchem Umfang die Maß-nahme zu messbaren Verhaltensänderungen in der Real-wirtschaft führen wird, bleibt abzuwarten und wird maß-geblich davon abhängen, ob die steuerlichen Anreize aus Sicht der Entscheider durch Kosten in anderen Bereichen (beispielsweise Lohnkosten) ausgeglichen werden.

Wie die Zins- und Lizenzschranke ist auch die BEAT nicht auf die Abwehr aggressiver oder missbräuchlicher Steu-erplanung beschränkt, sondern belastet unabhängig von dem wirtschaftlichen Hintergrund für die Geschäfts-beziehungen mit dem Ausland bestimmte Aufwendun-gen mit einer Zusatzbelastung. In ihrer beschlossenen Form, die weder eine Steueranrechnung zulässt, noch das Besteuerungsniveau im ausländischen Staat berück-sichtigt, wird die BEAT damit zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führen. Denn in den USA nicht zum Abzug zugelassener Aufwand erhöht einerseits den Gewinn des US-Unternehmens (wenn auch nur mittel-bar über die Festschreibung einer Mindest besteuerung), andererseits unterliegt die Zahlung im ausländischen Empfängerstaat nach den international üblichen Rege-lungen als gewöhnlicher Ertrag der Regelbesteuerung. Außerdem weisen sich die USA je nach Geschäftsmodell mehr Besteuerungssubstrat am Konzernergebnis zu, als ihnen nach den international abgestimmten Regelun-gen zusteht.

Aus deutscher Sicht ist die BEAT-Ausnahme für Waren-importe von zentraler Bedeutung. Der Absatz im Aus-land produzierter Güter unter Zwischenschaltung einer US-Vertriebsgesellschaft wäre durch die BEAT grund-sätzlich nicht gestört.

Zinsabzugsbeschränkung

Mit den interest deduction limitation rules führen die USA eine Zinsabzugsbeschränkung ein, die im Grund-satz stark der deutschen Zinsschranke ähnelt. Der Netto-zinsaufwand – egal, ob an Dritte oder andere Konzern-unternehmen gezahlt – ist nur noch bis zu einer Höhe

Wesentliche steuerbelastende MaßnahmenIII.

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von 30 Prozent des (US-steuerlichen) Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) sofort abzugsfähig. Der überschießende Betrag geht in den Zinsvortrag ein. Ab 2022 wird die 30-Prozent-Grenze jedoch auf das EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bezogen, also weit enger gefasst und wäre damit deut-lich schärfer als die deutsche bzw. EU Zinsschrankenre-gelung (gemäß Anti Tax Avoidance Directive). Im Zusam-menspiel mit der BEAT wirkt die Zinsschranke massiv darauf hin, Investitionen in den USA unter Einsatz von möglichst viel Eigenkapital vorzunehmen. Ein Stand-ortvorteil ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres. Diese Maßnahme soll das US-Steueraufkommen schützen und ergänzt die BEAT.

Hinzurechnung von ausländischen GILTI-Einkünften

Mit der Besteuerung von global intangible low-taxed income (GILTI) ausländischer Gruppengesellschaften wird die US-Hinzurechnungsbesteuerung ausgedehnt. Erfasst wird die Hälfte der Gewinne der betreffenden ausländischen Tochtergesellschaften, soweit diese die marktübliche zehnprozentige Rendite aus abnutzbaren materiellen Wirtschaftsgütern (depreciable tangible pro-

perty) übersteigen. Der Steuersatz auf GILTI beläuft sich zunächst auf 10,5 und später auf 13,125 Prozent. Eine aus deutscher Sicht wichtige Ausnahme von der Hinzu-rechnungsbesteuerung kommt zum Tragen, wenn die effektive Ertragsteuerbelastung im Zielstaat mindes-tens 90 Prozent der US-Steuer beträgt. Dies wäre unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer in Deutschland grundsätzlich der Fall.

Als Gegenstück zur GILTI-Besteuerung der Gewinne aus-ländischer Gruppenunternehmen erhalten US-Unterneh-men, die die GILTI-Erträge im US-Inland erzielen, eine Steuererleichterung, die bereits oben dargestellt wur-de (FDII-Präferenzregime, siehe Seite 5). Wenn die US- Gesellschaft höhere Gewinne aus ihrem Auslandsge-schäft erzielt als die zehnprozentige Pauschalrendite der materiellen abnutzbaren Wirtschaftsgüter, gilt der über-schießende Teil als foreign-derived intangible income (FDII). Der effektive Steuersatz auf diese Einkünfte beläuft sich anstatt auf 21 Prozent lediglich auf 13,125 Prozent in den Jahren 2018–2025 bzw. auf 16,406 Prozent ab 2026.

Trumps Finanzminister Steven Mnuchin spielte bei der Steuerreform eine zentrale Rolle

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Special

SchlussfolgerungenIV.

M it der drastischen Senkung des Steuersatzes für Unternehmen katapultieren sich die USA im inter- nationalen Steuerwettbewerb weit nach vorne.

Die Maßnahmen zur Verbreiterung der Bemessungsgrund-lage bringen zwar Mehrbelastungen für Unternehmen, dennoch bleibt unter dem Strich eine erhebliche Entlas-tung. Die US-Reform wirft ein Schlaglicht auf die zentralen Herausforderungen, denen die deutsche Unternehmens-besteuerung im internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist. Dabei wird der Handlungsbedarf nicht nur durch die US-Reform ausgelöst. Auch andere wichtige Industrielän-der haben Steuersenkungen für Unternehmen angekün-digt bzw. in den letzten Jahren umgesetzt. In Großbritan-nien soll der Steuersatz auf Unternehmensgewinne in den nächsten Jahren auf 17 Prozent sinken, in Frankreich auf 25 Prozent. Deutschland wird sich diesem Wettbewerbs-druck nicht entziehen können.

Mit dem 10-Punkte-Programm „Nach der Wahl – Steuer-politik für den Standort Deutschland“ hat der Wissen-schaftliche Beirat Steuern von EY an anderer Stelle erläutert, wie der deutsche Gesetzgeber auf die inter- natio nalen Herausforderungen reagieren kann (Tax & Law Special, September 2017). Der Reformbedarf ergibt sich keineswegs allein aus der Verschärfung des internatio nalen Steuerwettbewerbs durch die US-Reform, aber diese Reform unterstreicht den Handlungsbedarf.

Die effektive Steuerbelastung von Erträgen aus Investi-tionen in den USA sinkt von rund 36,5 Prozent auf etwa 23 Prozent. Dabei sind der reduzierte US-Bundeskörper-schaftsteuersatz von 21 Prozent sowie die Möglichkeiten zur Vornahme von Sofortabschreibungen berücksichtigt. Eingerechnet ist zudem die im Bundesstaat Kalifornien anfallende Körperschaftsteuer. Im Vergleich zu Deutsch-land, das Investitionen effektiv mit rund 28 Prozent besteuert, erhöhen die USA damit für deutsche Unterneh-men ihre steuerliche Standortattraktivität beträchtlich. Schätzungen zufolge könnten die deutschen Direktinves-titionen in die USA um rund 39 Milliarden Euro ansteigen (vgl. ZEW/Universität Mannheim, Analysis of US Corporate Tax Reform Proposals and their Effects for Europe and Germany, Mannheim 2017). Neben dem Verlust an deut-schem Steuersubstrat geht damit eine Verlagerung von

Arbeitsplätzen einher. Darüber hinaus werden hoch ren-tierliche Unternehmen, insbesondere mit Gewinnen aus IP, nur mit rund 13 bzw. 16 Prozent belastet (FDII-Regelung).

Das Festhalten an der in Deutschland 2008 erreichten Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften von rund 30 Prozent trotz des in den letzten zehn Jahren weiter abge-sunkenen Steuerniveaus innerhalb und außerhalb der EU lässt sich nun auch nicht länger mit dem Hinweis auf das Hochsteuerland USA verteidigen. Insbesondere wird das Argument, dass außersteuerliche Standortvorteile eine deutlich höhere Belastung rechtfertigen könnten, zuneh-mend entkräftet.

Ob und wie stark die Belastung in Deutschland abgesenkt werden sollte, ist eine standortpolitisch und budgetär zu entscheidende Frage. Budgetär ist zu bedenken, dass Deutschland mit einem deutlich höheren Steuersatz als international üblich auch fiskalisch erhebliche Nachtei-le hat. Steuersatzänderungen werden in dieser Situation allenfalls geringe fiskalische Kosten haben.

Es wäre denkbar, dass Deutschland durch eine weitere Sen-kung des Körperschaftsteuersatz nach 2008 reagiert. Die eigentliche Herausforderung liegt allerdings darin, dass es einer grundlegenden Reform der Strukturen des deut-schen Unternehmensteuerrechts bedarf. Im zweigleisigen System von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, bei der die Gewerbesteuerlast durch Kommunen festgelegt wird, bedeuten Senkungen des Körperschaftsteuersatzes, dass die Körperschaftsteuer marginalisiert wird. Der relativ ein-fach zu realisierende Verzicht auf den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer bringt keinen signifikanten Entlas-tungseffekt (0,825 Prozent). Die deutsche Steuerpolitik sollte den aktuellen Handlungsdruck zum Anlass nehmen, die ohnehin dringend reformbedürftigen Kommunalfinan-zen neu zu ordnen und die Gewerbesteuer zu ersetzen.

Der verschärfte Steuerwettbewerb zwingt nicht nur zu einer erneuten Gewerbesteuerreformdiskussion, sondern bringt auch das durch die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG nicht grundsätzlich gelöste Problem der Rechtsformabhängigkeit der Unternehmensbesteuerung erneut in den Fokus. Die Erfahrungen der letzten Dekade

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belegen, dass den notwendigen Strukturreformen nicht länger ausgewichen werden kann.

Nicht minder grundlegend ist der Reformbedarf im Außen-steuerrecht. Auch dieser wird durch die US-Reform weiter verdeutlicht, weil aufgrund der Grenze von 25 Prozent für das Eingreifen der Hinzurechnungsbesteuerung jetzt auch die USA in den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 3 AStG fällt, d. h. die USA gelten nach deutschen Maßstäben nun-mehr als eine niedrig besteuernde „Steueroase“. Als Fol-ge müssten deutsche Unternehmen (ohne rückwirkende Absenkung der Niedrigsteuergrenze) ihre gesamten, häu-fig umfassenden US-Strukturen analysieren und ggf. einer deutschen Zusatzbelastung unterwerfen, ohne dass die-se Strukturen jemals mit der Absicht einer Steueroptimie-rung, wie sie das deutsche Außensteuergesetz bekämpfen will, errichtet wurden. Dass hier erheblicher Reformbedarf besteht, ist schon seit langem bekannt und auch vor dem Hintergrund der Grundfreiheiten und der europäischen Anti Tax Avoidance Directive unausweichlich.

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der deutsche Steuer-gesetzgeber auf die tendenziell protektionistischen Maß-nahmen der USA? Eine Option würde darin bestehen, der US-Reform zu folgen und eine Senkung des Körperschaft-steuersatzes von beispielsweise 15 auf zehn Prozent in Deutschland mit einer Ausdehnung der Betriebsausgaben-abzugsverbote der Zins- und Lizenzschranke zu verbinden. Gegen diesen Weg spricht allerdings, dass Deutschland ja bereits vor der US-Reform solche Abzugsbeschrängun-gen hatte. Sie weiter auszudehnen, würde vor allem weni-ger profitable Unternehmen in Deutschland treffen und Doppelbesteuerungsprobleme weiter verschärfen. Eben-falls wenig attraktiv wäre es, den einseitigen Maßnah-men der USA nachzugeben und beispielsweise die BEAT in Deutschland anzurechnen, um Doppelbelastungen zu ver-meiden. Das würde effektiv zu Verschiebungen der inter-national austarierten Verteilung von Besteuerungsrechten zu Lasten Deutschlands führen und andere Länder einla-den, den USA zu folgen.

Es ist vorzuziehen, die steuerlichen Bedingungen in Deutschland durch die oben erwähnten grundlegenden Reformen der Unternehmensbesteuerung zu verbessern.Fo

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Mindestbesteuerung bei Gewinnreduzierung durch grenzüberschreitende Zahlungen in der Gruppe (Base Erosion and Anti-abuse Tax – BEAT)

Funktionsweise

Die BEAT greift, wenn eine US-Gesellschaft ihren Gewinn über Auslandszahlungen innerhalb der Gruppe (Betei-ligungen ab 25 Prozent) so stark mindert, dass die-se Gesellschaft eine bestimmte US-Steuerquote unter-schreitet. Unter die BEAT fallende Zahlungen sind zur Ermittlung dieser Quote als in einer Vergleichsrechnung nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Wenn die nach gewöhnlichen Grundsätzen ermittelte Steuer-schuld auf die normale Bemessungsgrundlage kleiner ist als ein Zehntel (in 2018: ein Zwanzigstel; ab 2026: ein Achtel) der auf diese Weise – also durch Hinzurechnung von Zahlungen an ausländische Konzernunternehmen – verbreiterten Bemessungsgrundlage, wird BEAT aktiv. Die verbreiterte Bemessungsgrundlage wird also einer Mindestbesteuerung in Höhe von zehn Prozent (in 2018: fünf; ab 2026: 12,5) unterworfen. Unterschreitet eine US-Gesellschaft die maßgebliche Steuerschwelle, wird die Differenz durch die BEAT aufgefüllt. Eine Berücksich-tigung ausländischer Steuern ist nicht vorgesehen.

Für die BEAT relevant sind u. a. Zins- und Lizenzzahlun-gen, ausgeklammert werden jedoch bestimmte Zahlun-gen für den Wareneinkauf (costs of goods sold). Sonder-vorschriften gelten allerdings für sogenannte „surrogate foreign corporations“, die nach dem 9. November 2017 diesen Status erlangt haben. Weiterhin sind Ausnahmen für bestimmte Finanztransaktionen vorgesehen (Derivat-geschäfte). Zahlungen für eine Dienstleistung, auf die die services cost method (eine in den treasury regulati-ons näher definierte Verrechnungspreismethode) grund-sätzlich anwendbar ist, bleiben ebenfalls von der BEAT ausgenommen.

Eine Bagatellregelung nimmt solche Unternehmen von der BEAT aus, die weniger als drei Prozent ihrer Aufwen-dungen an ausländische Gruppenunternehmen zahlen. Außerdem fallen nur solche US-Gesellschaften unter das BEAT-Regime, die einen Umsatz von über 500 Millionen US-Dollar p. a. haben. Bei Beteiligung von mindestens 80 Prozent durch eine Muttergesellschaft kommt es zu einer Addition der Gruppenumsätze, und zwar unabhän-gig davon, ob das Gruppenunternehmen in den USA oder im Ausland ansässig ist.

Für Banken gelten strengere Regelungen. Die Bagatell-regelung gilt nur bei bis zu zwei Prozent der gesamten Auslandsaufwendungen an Gruppengesellschaften und die zur Anwendung gelangenden „Mindest“-Steuersätze liegen jeweils einen Prozentpunkt höher (6/11/13,5).

Berechnungsbeispiel

Die Übersicht zeigt die zahlenmäßige Wirkung der BEAT am Beispiel einer US-Tochtergesellschaft mit bestimmten unter der BEAT nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben:

Berechnung der regulären US-Körperschaftsteuer

Net sales 2.000 ./. Costs of goods sold (COGS) 1.000Gross profit 1.000 ./. Management-Gebühren 100 ./. Lizenzzahlungen 100 ./. Other operational expenditures (OPEX) 600EBIT 200 ./. Zinszahlungen 100Profit before tax (Annahme = taxable income) 100Regular tax 21

Berechnung der BEAT durch Hinzurechnung der für BEAT-Zwecke nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Taxable income 100 + Management-Gebühren 100 + Lizenzzahlungen 100 + Zinszahlungen 100 = modified taxable income 400 × 10 % = minimum tax 40 ./. Regular tax 21Zusätzliche BEAT 19

Anmerkung: Für 2018 ergäbe sich keine BEAT, da fünf Prozent von 400 nur 20 sind, die unterhalb der regulären Steuer liegen. Die BEAT ist eine „Minimum Tax“. Ab dem Jahr 2026 ergäbe sich eine BEAT von 29 (12,5 Prozent von 400 = 50 abzgl. der gezahlten 21 [reguläre Körperschaftsteuer]).

Potenziell protektionistische Maßnahmen im Detail

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Sonderregime für hochrentierliche auslands bezogene Transaktionen durch Hinzurechnungs- und Präferenzregime

Hinzurechnung der Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften (GILTI)

Mit der Belastung von global intangible low-taxed income (GILTI) ausländischer Gruppengesellschaften soll die Hin-zurechnungsbesteuerung ausgedehnt werden. Besteu-ert wird die Hälfte der Gewinne in der ausländischen Tochtergesellschaft, es sei denn sie sind als Rendite aus abnutzbaren materiellen Wirtschaftsgütern (depreciable tangible property) anzusehen.

Bei einer Gesellschaft, die über keine materiellen abnutz-baren Wirtschaftsgüter verfügt, gelten sämtliche Gewin-ne als GILTI (von speziellen Ausnahmen abgesehen). Die Hälfte davon wird der US-Besteuerung unterworfen. Wenn materielle abnutzbare Wirtschaftsgüter vorhan-den sind, bleibt eine Pauschalrendite von zehn Prozent auf den investierten Betrag von der Besteuerung ausge-nommen.

Der effektive Steuersatz auf GILTI beläuft sich auf 10,5 Prozent im Zeitraum 2018–2025 und auf 13,125 Pro-zent ab 2026. Im Ausland gezahlte Steuern dürfen zu 80 Prozent angerechnet werden. D.h. ab einem auslän-dischen Steuersatz von 13,125 Prozent respektive ab 16,406 Prozent kann dies eine volle Anrechnung auf die US-Steuer bedeuten, so dass von GILTI im Ergebnis sehr rentable und zugleich niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften effektiv erfasst werden.

Eine aus deutscher Sicht wichtige Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung kommt zum Tragen, wenn die effektive Ertragsteuerbelastung im Zielstaat min-destens 90 Prozent der US-Steuer beträgt. Dies könnte unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer in Deutsch-land grundsätzlich der Fall sein, soweit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. b) DBA USA unter ande-rem die deutsche Gewerbesteuer zur Anrechnung auf die US-Steuer zulässt.

Privilegierte Besteuerung von Gewinnen mit Auslandsbezug (FDII)

Als Gegenstück zur GILTI-Besteuerung der Gewinne aus-ländischer Gruppenunternehmen erhalten US-Unterneh-men, die die GILTI-Erträge im Inland erzielen, eine Steu-ererleichterung. Alle Einkünfte mit Auslandsbezug, die nicht durch den Einsatz der materiellen abnutzbaren Wirtschaftsgüter erwirtschaftet werden (zehn Prozent Pauschalrendite), qualifizieren sich grundsätzlich für die-ses Präferenzregime.

D. h. wenn die US-Gesellschaft höhere Gewinne aus ihrem Auslandsgeschäft erzielt, als die Pauschalrendi-te der materiellen abnutzbaren Wirtschaftsgüter, gilt der überschießende Teil als foreign-derived intangib-le income (FDII). Der effektive Steuersatz auf diese Ein-künfte beläuft sich anstatt auf 21 Prozent lediglich auf 13,125 Prozent von 2018–2025 bzw. auf 16,406 Pro-zent ab 2026.

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Dieses Tax & Law Special baut auf dem bereits im September 2017 veröffentlichten 10-Punkte- Programm des Wissenschaftlichen Beirats Steuern von EY auf.

(zu finden unter: http://www.de.ey.com/de/de/ services/tax/ey-nach-der-wahl)

Die AutorenMitglieder des Wissenschaftlichen Beirats Steuern von EY

Ewald Dötsch OFD Koblenz a. D.

Prof. Dr. Clemens Fuest ifo Institut

Prof. Dr. Johanna Hey Universität zu Köln

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler BFH a. D.

Dr. Michael Kempermann BFH a. D.

Prof. Dr. Christoph Spengel Universität Mannheim

Weitere Verfasser von EY

Oliver Wehnert, Christian Ehlermann, Prof. Dr. Stefan Köhler, Martina Ortmann-Babel, Hermann Ottmar Gauß, Roland Nonnenmacher