Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 1© 2004
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Sachstand und Umsetzungschancen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SGB II -_________________________________
Göttingen, den 1.7.2004
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 2© 2004
Inhalt und Ziel der PräsentationInhalt und Ziel der Präsentation
–… –… Aufbereitung von Informa-tionen zum Stand der Um-setzung und Trägerschaftder Grundsicherung für
Arbeitsuchende - Arbeits-losengeld II - nach dem neu-en Sozialgesetzbuch (SGB),
Zweites Buch (II).
(BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.)
Aufbereitung von Informa-tionen zum Stand der Um-setzung und Trägerschaftder Grundsicherung für
Arbeitsuchende - Arbeits-losengeld II - nach dem neu-en Sozialgesetzbuch (SGB),
Zweites Buch (II).
(BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.)
Insbesondere zu den Themen:
Ergebnisse des VA vom 30.6.2004
Chancen der ARGE Fallmanagement Beteiligung Dritter
Insbesondere zu den Themen:
Ergebnisse des VA vom 30.6.2004
Chancen der ARGE Fallmanagement Beteiligung Dritter
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 3© 2004
Ziel der Grund-sicherung für
Arbeitssuchende ist:
Schnelle und passgenaue
Vermittlung in Arbeit
Die Stärkung der Eigenverantwortung von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft leben - nach dem „Fördern und
Fordern - Prinzip“
Keine einseitige Verschiebung von
(finanziellen) Lasten zwischen den
Gebietskörperschaften
Überwindung der Hilfebedürftigkeit und
Verbesserung der Beschäftigungs-
fähigkeit
Ausreichende materielle
Sicherung bei Arbeitslosigkeit
Zielsetzung der Grundsicherung
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 4© 2004
Einige Worte vorweg …
• Entscheidung im Dezember 2003 im Bundestag und Bundesrat von allen Parteien getragen!
• Materielle Sicherung ehrlich diskutieren – nicht nur bezogen auf Arbeitslosenhilfebezieher!
• Forderung nach KV, RV und PV für alle Arbeitssuchende erfüllt!
• Eingliederung – speziell für Jugendliche – verbessert!
• Aktivierungsquote Bereich Arbeitsamt Göttingen: • Für unter 25 Jährige – mindestens 1.300 Plätze• Für über 25 Jährige – mindestens 3.000 Plätze
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 5© 2004
Die Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfezur neuen Leistungsart Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - tritt stufenweise in Kraft:
Januar 2004Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen
zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein-schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells
(nach einem festgelegten Zeitplan).
Regelung zur Finanzierung der Grundsicherung für Arbeit-Suchende.
Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten
Januar 2004Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen
zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein-schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells
(nach einem festgelegten Zeitplan).
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 6© 2004
Einkommensberechnung und Vermögensanrechnung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressortabstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungserbringung zwi-schen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauschalierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber:
§27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorgesehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU
Einkommensberechnung und Vermögensanrechnung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressortabstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungserbringung zwi-schen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauschalierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber:
§27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorgesehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU
Rechtsverordnungsermächtigung zu:Rechtsverordnungsermächtigung zu:
Aktueller Stand
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 7© 2004
Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – wird bei Zustimmung des Bundesrates vorgezogen
Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen
Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozial-hilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – im Vermittlungsverfahren verändert- ist jetzt direkt im Optionsgesetz enthalten
Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – wird bei Zustimmung des Bundesrates vorgezogen
Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen
Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozial-hilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – im Vermittlungsverfahren verändert- ist jetzt direkt im Optionsgesetz enthalten
Rechtsverordnungsermächtigung zu:Rechtsverordnungsermächtigung zu:
Aktueller Stand
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 8© 2004
Ende April 2004 Ende April 2004
In einer Bundestags-entschließung vomDezember 2003 war vorgesehen, bis zu diesem Termin das
Optionsgesetz nach § 6a SGB II zu verab-
schieden: -im Bundestaggeschehen, - im Bundesrat gescheitert, -im VA grundlegend geändert,- Verabschiedung für den 9.7.04 geplant!
August 2004August 2004
Regelungen zur Vorbereitung des Übergangs vom
Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezug
zum ALG II, insbesondere die Regelungen zur
Erhebung dererforderlichen
Daten.
Nach dem Optionsgesetz auf den 1. August 2004
vorgezogen!
Januar 2005Januar 2005
Regelungen zur Durchführung der Leistungen der
Grundsicherung fürArbeitsuchende (Eingliederungs-
leistungen, ALG II/ Sozialgeld), Beginn der
Option kommunale Trägerschaft, Ände-rung des Wohngeld-
und Bundes-kindergeldgesetzes
zur Einführung eines Kindergeldzuschlags.
Weiterer „Fahrplan“ der Regelungen
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 9© 2004
Finanzielle Entlastung der Kommunen durch Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft in Höhe von
3,2 Mrd. € und eine RevisionsklauselEine Experimentierklausel sichert für bis zu 69 Kommunen
die Option alleiniger Trägerschaft der Grundsicherung
Finanzielle Entlastung der Kommunen durch Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft in Höhe von
3,2 Mrd. € und eine RevisionsklauselEine Experimentierklausel sichert für bis zu 69 Kommunen
die Option alleiniger Trägerschaft der Grundsicherung
Der Datenaustausch kann am 1.8. beginnen – wenn (noch) keine ARGE und keine Übertragung der kommunalen Auf-
gaben auf die ARGE – Bescheidung der Leistungen für Sozialhilfeempfänger durch die Kommunen möglich:
- für aktive Leistungen ab 1.8. 2004 bis 31.12.2005- für passive Leistungen ab 1.10. für 3 bis 9 Monate
Der Datenaustausch kann am 1.8. beginnen – wenn (noch) keine ARGE und keine Übertragung der kommunalen Auf-
gaben auf die ARGE – Bescheidung der Leistungen für Sozialhilfeempfänger durch die Kommunen möglich:
- für aktive Leistungen ab 1.8. 2004 bis 31.12.2005- für passive Leistungen ab 1.10. für 3 bis 9 Monate
Klarstellung: Arbeitsgemeinschaften können sowohl in privat- als auch öffentlich-rechtlicher Form gebildet werden
Klarstellung: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen zwischen den ARGE Partnern und Leistungserbringung
direkt an die Betroffenen
Klarstellung: Arbeitsgemeinschaften können sowohl in privat- als auch öffentlich-rechtlicher Form gebildet werden
Klarstellung: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen zwischen den ARGE Partnern und Leistungserbringung
direkt an die Betroffenen
Ergebnisse des Vermittlungsausschuss vom 30.6.2004
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 10© 2004
Die Agenturen für ArbeitDie Agenturen für Arbeit
Leistungen zur
Arbeitsmarktlichen
Eingliederung,
Sicherung des
Lebensunterhalts.
Leistungen für Unterkunft und Heizung, darüber
hinaus Kosten für soziale Beratungs- und Be-treuungsleistungen,
Einmalleistungen – aber:
Kosten der Unterkunft nunmehr mit quotaler
Beteiligung des Bundes!
Die KommunenDie Kommunen
Gespaltene Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kommunen
Träger der neuen Leistung sind nach § 6 SGB II für:Träger der neuen Leistung sind nach § 6 SGB II für:
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 11© 2004
Errichtung von Arbeits-
gemeinschaften (Gesetzlicher
Regelfall)
Variante 2 (§ 6 a) SGB II
Variante 2 (§ 6 a) SGB II
Option kommunaler Trägerschaft über
eine Experimentier-klausel
(Näheres regelt § 6a des am 9.7. im Bundestag und
Bundesrat noch zu verabschiedende
Optionsgesetz in der Fassung der VA-
Sitzung vom 30.6.)
Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II
Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II
Geteilte Zuständigkeit
(beide Behörden administrieren ihre
Leistungen getrennt; dies bedeutet, dass
ALG-II-Leistungen an zwei Stellen zu
beantragen sind)
Variante 1 (§ 44b) SGB II
Variante 1 (§ 44b) SGB II
Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung - mögliche Umsetzungsmodelle
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 12© 2004
Variante 1 Variante 2
Die aktuelle Debatte erfolgt
anhand der beiden
Varianten
Bildung von Arbeits-
gemeinschaften
Option kommunaler Trägerschaft
(Experimentier-klausel §6a SGB II)
Aktuelle Entwicklungen
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 13© 2004
Nach dem Gesetz haben:Nach dem Gesetz haben:
–… –…
Kreise und kreisfreie Städte
die Möglichkeit, die Aufgaben
der Agenturen für Arbeit nach
dem SGB II auf Antrag in
eigenverantwortlich
auszuführen.
Kreise und kreisfreie Städte
die Möglichkeit, die Aufgaben
der Agenturen für Arbeit nach
dem SGB II auf Antrag in
eigenverantwortlich
auszuführen.
Das auf Antrag durch
Rechtsverordnung des
BMWA mit Zustimmung des
Bundesrates „Kommunale
Träger zugelassen werden,
wenn sie sich zur Schaffung
einer besonderen Einrichtung
und zur Mitwirkung an der
Wirkungsforschung
verpflichten“
Das auf Antrag durch
Rechtsverordnung des
BMWA mit Zustimmung des
Bundesrates „Kommunale
Träger zugelassen werden,
wenn sie sich zur Schaffung
einer besonderen Einrichtung
und zur Mitwirkung an der
Wirkungsforschung
verpflichten“
Das Gesetz bestimmt:Das Gesetz bestimmt:
Variante – Optionsgesetz – nach VA vom 30.6.2004
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 14© 2004
Die kommunalen Träger sollen die ihnen im Rahmen des SGB II obliegenden Aufgaben auf die ARGE übertragen:
Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt das BMWA im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
• einerseits zur Verwaltungsvereinfachung für die Träger wie für die betroffenen Leistungsbezieher,• anderseits auch im Interesse der Leistungserbrin-gung aus einer Hand.
Variante - Arbeitsgemeinschaften (§ 44 b SGB II)
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 15© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Sicherung der Auszahlung der Leistungen
• Festlegung der Anlauf- und Auszahlungsstellen – Ent-scheidung über den Erhalt der bisherigen kommunalen Anlaufstellen und der BA als „Außenstellen“ der ARGE oder die Einrichtung von Anlauf- und Auszahlungsstel-len nur an einer Stelle.
• Regelungen für aktuelle Notlagen - Barzahlungen, Gut-scheine.
• Datenzusammenstellung und -übermittlung für die be-reits vorhandenen Leistungsfälle. Das neue Optionsgesetz sagt: Im Übergang ist auch eine getrennte Bescheidung möglich!
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 16© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsorganisation der ARGE
• Entscheidung alle Arbeitssuchende (ALG I und II Empfänger) an gemeinsamen oder getrennten Anlaufstellen zu bedienen.
• Arbeitsorganisation im direkten Kundenkontakt (front-office). • Arbeitsorganisation bei der Leistungsberechnung (back-office).
• Fallmanagement – was heißt „Leistungen aus einer Hand“ konkret? Entscheidung Fallmanagement und Leistungsgewährung aus einer Hand anzubieten oder getrennt. Notwendige Qualifizierung dafür!
• Notwendiges Profiling – Entscheidung, ob durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte.
• Wie und durch wen werden weitere notwendige Leistungen (z.B. Schuldner-, Suchtberatung) erbracht?
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 17© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Kooperation mit anderen Akteuren des Arbeitsmarktes
• Abstimmung, wie Unternehmen, Sozialpartner und andere Arbeitsmarktakteure in die Arbeit der ARGE einbezogen werden - zum Beispiel in Form eines Beirates.
• Abstimmung zwischen den ARGE-Partner und den anderen Arbeitsmarktakteuren, welche konkreten Aufgaben und Rollen sie übernehmen sollen, wollen und können.
• Vereinbarung von Regelungen, die Interessenkonflikte dieser Akteure soweit sie selbst direkt oder indirekt Leistungser-bringer für die ARGE (die Agentur oder die Kommune) sind, ausschließen (Als Minimum: Selbstverpflichtungserklärungen).
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 18© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Darüber hinaus sind:
Personal-, Raum-, EDV-, Investitions- und Finanzkonzepte zu klären – und für einen
Gesamtumfang von mehr als 6 Mrd. € - die Eingliederungsmaßnahmen
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 19© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Eingliederungsmaßnahmen - Planung, Umsetzung, Wirkung
• Fortsetzung und/oder Übergangsregelungen von 2004 bis Mitte 2005.
• Absprache über Inhalte und Mengengerüste der Zielvereinba- rungen.
• Bestimmung der Zielgruppen aktiver Arbeitsmarktpolitik.• Bestimmung und Planung der geeigneten Eingliederungsmaß-
nahmetypen für die jeweiligen Zielgruppen. Festlegung der An-teile von SGB III- und den übrigen SGB II Maßnahmen.
• Finanzierung und Organisation der Umsetzung der Maßnahmen.• Klärung des Einbezugs Dritter – z.B. von Beschäftigungsgesell-
schaften, Wohlfahrtsverbänden, privaten Anbietern.• Einkauf der Eingliederungsleistungen durch die ARGE und/oder
die Partner – Festlegungen zu Ausschreibungsverfahren.• Wirkungsmessung der Maßnahmen – Festlegung der Methoden
zum Benchmarking und zur Evaluierung der Maßnahmen.
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 20© 2004
Eingliederungsleistungen (1)
Benennung eines Fallmanagers (1 FM für höchstens 75 Hilfebedürftige)
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung für jeweils sechs Monate
Gewährung aller erforderlichen Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit notwendig sind:
§ 16 Abs. 1 SGB II:Alle im Dritten Buch geregelten Leistungen (insbes. Förderung der Weiterbildung, der Ausbildung, der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, EGZ, ABM, Vermittlungs-gutschein)
§ 16 Abs. 2 SGB II:Weitere Leistungen zur Besei-tigung von Vermittlungshemm-nissen (z.B. Schuldner- und Suchtberatung, Betreuung min-derjähriger Kinder, Einstiegsgeld, AtG-Leistungen)
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 21© 2004
Eingliederungsleistungen (2)
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können:
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3
Satz 1 SGB II
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3
Satz 2 SGB II
Im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht als ABM gefördert werden - Zahlung einer ange-messenen Entschädigung für Mehr-aufwendungen zuzüglich zum Alg II
Alle möglichen Formen von Arbeits-gelegenheiten, die nicht unter § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 SGB II fallen – auch im Privatsektor!
Hartmut Siemon, Göttingen 1. Juli 2004 22© 2004
Eingliederungsleistungen (3)
Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit, wenn zur Ein-gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich
Einstiegs-geld
Dauer: höchstens 24 Monate, wenn für diesen Zeitraum eine Erwerbs-tätigkeit besteht
Höhe: Berücksichtigung der vorherigen Dauer der Arbeits-losigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft
Art: Zuschuss zum Alg II
Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren werden unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit vermittelt.
Die Arbeit oder Arbeitsgelegenheit soll zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen, wenn der Hilfebedürftige keinen Berufsabschluss hat und keine Ausbildung vermittelt werden kann.