01.07.2004 1
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Anja Doepner
Neue
Publikationsformen
für
wissenschaftliche Veröffentlichungen:
Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen
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Schutzgegenstand
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG)
Form nicht entscheidend
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Inhalt des Urheberrechts
Urheberrecht
Persönlichkeits-rechte
Verwertungs-rechte
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Persönlichkeitsrechte im digitalen Bereich
Veröffentlichungsrecht: Verwendungen von bisher nur im Intranet bereitstehenden Materialien
Namensnennungsrecht: Gestaltung von Websites, Datenbanken, Verwendung von sonstigen Dateien
Entstellungsverbot: Veränderungen/Anpassungen bei digitaler Aufbereitung
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Verwertungsrechte im digitalen Bereicha. Vervielfältigung
Upload von Dateien auf einen Server Einscannen von Texten, Bildern Digitalisierung analoger Bibliotheksbestände Download von Files Speicherung von Dateien aus dem Internet
auf Festplatten/Disketten o.ä. Überspielen von Daten auf Festplatte/CD-
ROM/Disketten o.ä.
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Verwertungsrechte im digitalen Bereich b. Verbreitung
Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht, wenn das Werk unkörperlich genutzt wird
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Verwertungsrechte im digitalen Bereich
c. Wiedergabe
Urheberrechtsnovelle: § 19 a UrhG „making available to the public“
Jegliche Informationsbereitstellung, bei der Mitglieder der Öffentlichkeit Elemente – wann und wo sie wollen – abrufen können
Meint insbesondere die Verbreitung über das Internet
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Wichtige Schrankenregelungen
Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch
(§ 53 Abs. 2 UrhG) Pressespiegel (§ 49 UrhG) Flüchtige Vervielfältigungen (§ 44 a UrhG) Zugänglichmachung für Unterrichts- und
Forschungsgebrauch (§ 52 a UrhG)
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Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
Nur einzelne Kopien erlaubt
Nur für natürliche Personen
Begrenzt auf den privaten Gebrauch
Keine ganzen Werke
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Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
Nur einzelne Kopien
Auch durch juristische Personen möglich
Für wissenschaftliche Zwecke
Gebotenheit der Kopie
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Vervielfältigungen für Archivzwecke
Nur für interne Zwecke
Dient der Bestandssicherung
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Gebrauch geschützter Werke für Unterricht und Forschung
Teile eines Werkes/Werke geringen Umfangs/einzelne Beiträge aus Zeitungen, Zeitschriften
Eng umgrenzter Personenkreis Nur für Unterrichts- und Forschungszwecke Nur für notwendigen Zeitraum und zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
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Konflikt mit Kopierschutzmaßnahmen
Kopierschutzmaßnahmen können zulässiges Kopieren von Werken unmöglich machen
§ 95 b Abs. 1 UrhG: Privatkopien müssen nur in analoger Form gewährleistet werden
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Lizenzen zur Digitalisierung
Feststellung, wem welche Rechte an dem Werk zustehen
Gemeinfreiheit älterer Werke? Schrankenbestimmungen?
Ausarbeitung einer vertraglichen Abrede unter möglichst genauer Beschreibung der gewünschten Nutzungsart
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Rechtsübertragung
Einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG)
Ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG)
Beschränkung der eingeräumten Nutzung in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht möglich (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG)
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Neue Nutzungsarten
§ 31 Abs. 4 UrhG: Die Einräumung von nicht bekannten Nutzungsarten ist unwirksam
Online-Bereitstellung seit 1995 bekannt
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Sonderfall: Beiträge zu Sammlungen
Sonderbestimmung in § 38 UrhG
Herausgeber/Verleger erwirbt im Zweifel ausschließliches Nutzungsrecht
Ein Jahr nach Erscheinen anderweitige Verwertungsmöglichkeit durch Autor
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Umfang des Nutzungsrechts
§ 31 Abs. 5 UrhG: „Zweckübertragungs-theorie“: Umfang des Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck
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Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 41 UrhG: Bei unzureichender Ausübung kann das Nutzungsrecht widerrufen werden
Nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung des Nutzungsrechts
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Richtlinien
Schaffung eines bewussten Umgangs der Urheber mit ihren Rechten
Keine pauschalen, sondern nur klare und schriftlich fixierte Nutzungseinräumungen
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Folien abrufbar unter:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/