030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -
Europarechtlicher Teil
Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10
Mo, 30. Mai 2011 17.30h – 20.30h im Sem 10
Di, 7. Juni 2011 17h - 20h im Sem 10
[email protected]://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/
2. KapitelDie Organe der Europäischen
Union
1. Allgemeines
= Verwirklichung und Umsetzung der Aufgaben der EU- Verfassungsprinzipien
Zuständigkeitsarten- und bereiche: Art 2 bis 6 AEUV
Kompetenzerweiterungen durch Reformvertrag ( Art 2 Abs 4 AEUV bzw. Art 23ff EUV und Art 42ff EUV)-
Ende des „3-Säulen Modells“
Verfassungsprinzipien
Prinzip des institutionellen Gleichgewichtes (A)
Prinzip (Grundsatz) der begrenzten Einzelermächtigung (B)
Prinzip der Subsidiarität (Subsidiaritätsprinzip) (C)
(A) Prinzip des institutionellen Gleichgewichtes
Art 4 Abs 3 EUV iVm Art 19 EUV Elemente: + Prinzip der begrenzten Zuständigkeit/Einzelermächtigung + Zusammenarbeit und institutionelle Abhängigkeit (Art 225 AEUV; 294 AEUV)+ Politisch-parlamentarische Kontrolle (Art 226AEUV; Art 234 AEUV)+ Gerichtliche Kontrolle (Art. 263 AEUV) Prinzip der Gewaltenteilung- „checks and
balances“ Kern von Zuständigkeiten - Änderung nur durch
die „Herren der Verträge“ Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)
(B) Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
Art 5 Abs 2 EUV
Konkretisierung: Art 13 EUV
Loyale Zusammenarbeit: Art 13 Abs 2 EUV
keine allgemeine Befugnis zur Verwirklichung der Vertragsziele und keine Wahl der Handlungsform
keine Kompetenz-Kompetenz
(C) Das Prinzip der Subsidiarität
Art. 5 Abs. 3 EUV
Rolle der nationalen Parlamente
Subsidiaritätsrüge ( Art 6 – 8 des Subsidiaritätsprotokolls)
Beschlussfassungsverfahren
Rat der Europäischen Union Europäische Kommission Europäische Parlament
Erarbeitung der politischen Programme und Rechtsvorschriften
Initiativrecht: EK Annahme/Änderung: EP und Rat (Reformvertrag!) Umsetzung: EK oder MS
2. Das demokratische Verfassungsprinzip in der EU
Art. 6 EUV
EuGH: Verfassungsprinzip der Demokratie ist als „Grundsatz der RO der EG (sic!) anzusehen“
Debatten um das Demokratiedefizit
„Mehrebenensystem“ (Art 9- 12 EUV)
Art 13 EUV- Aufgabenteilung
Art. 10 EUV
+ mittelbar (2 Legitimationsstränge)+ unmittelbar
Art. 13 EUV: Unterteilung zwischen +Mitwirkung im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren (Abs 1) (EP, Rat, EK, EuGh, EZB)+ beratende oder sonstige Aufgaben (Abs 4) (Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der
Regionen)
Übersicht
Quelle:europa.eu
Europäisches Parlament
Die Organe der Europäischen Union
Gerichtshof Rechnungs-hof
Wirtschafts- und Sozialausschuss Ausschuss der Regionen
Ministerrat(Rat der Europäischen
Union)Europäische Kommission
EuropäischeInvestitionsbank
Europäische ZentralbankAgenturen
Europäischer Rat (Gipfel)
3. Rat der Europäischen Union
zentrale Lenkungs- und Entscheidungsorgan der EU
(a) Wichtigste Aufgaben und Befugnisse(Art 16 Abs 1 und 6 EUV und Art 237ff AEUV)
Rechtsetzende/ gesetzgebende Gewalt- Entscheidung gemeinsam mit EK und EP
Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der MS
Abschluss internationaler Abkommen
Haushaltsbehörde
(b) Zusammensetzung
27 Fachminister der Zentral- und Regionalregierungen der MS
Verschiedene Formationen Vorsitz nach System gleichberechtigter Rotation
(Art 16 Abs 9 EUV) (Teampräsidentschaft: 3 MS für 18 Monate)
Vorbereitung und Koordinierung: Ausschuss Ständiger Vertreter (AStV), ~ 250 spezialisierte Ausschüsse
(c) Beschlusserfordernisse
Neu: grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit (Art 16 Abs 3 und 4 EUV); in sensiblen Bereichen: Einstimmigkeit
„Prinzip der doppelten Mehrheit“ Art 16 Abs 4 EUV bzw. Art 238 Abs 2 AEUV (Bis 2017: Berufung auf die sog. „Ionannina Klausel= Stimmverteilung nach dem Vertrag von Nizza und Verlangen eines Aufschubes der Entscheidung)
Sperrminorität - Art. 16 Abs. 4 EUV bzw. Art 238 Abs 3 lit a 2.S.
Stärkung des Initiativrechts der EK Mehr Transparenz und Demokratie in den
Entscheidungsprozessen
4. Europäischer Rat
Art 10 und 15 EUV
(a) Aufgaben und Befugnisse
Impulssetzung für die Entwicklung der Union
Festsetzung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten Art 15 Abs 6 EUV)
allgemeine Richtlinienkompetenz, jedoch nicht gesetzgeberisch tätig (Art. 15 Abs. 1 EUV), keine gerichtlichen Überprüfung seiner Handlungen
Kritik
(b) Zusammensetzung
Staats- und Regierungschefs der MS, dem Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission
Teilnahme der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 15 Abs. 2 EUV)
Amtszeit: 2 ½ Jahre (Art 15 Abs 5 und 6)
Herman Van Rompuy
Europarat
5. Mai 1949
47 Mitgliedsstaaten; Sitz: Straßburg
Ziele
- die Menschenrechte, die parlamentarische Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen;
- die Entwicklung und das Bewusstsein für die kulturelle Identität und Vielfalt Europas zu fördern;
- gemeinsame Lösungen zu finden für die Herausforderungen der europäischen Gesellschaft wie z.B Diskriminierung von Minderheiten, Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz, Bioethik und Klonen, Terrorismus, Menschenhandel, organisierte Kriminalität und Korruption, Computerkriminalität, Gewalt gegen Kinder;
- die demokratische Stabilität Europas durch die Unterstützung politischer, gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Reformen zu konsolidieren
5. Europäische Kommission
Art. 17 Abs. 1 EUV und Art. 245 AEUV
Die Europäische Kommission und ihre Mitglieder haben die Aufgabe, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern und geeignete Initiativen zu diesem Zweck zu ergreifen
José Manuel Barroso
(a) Aufgaben und Befugnisse
a) Fürsorge und Überwachung der (richtigen) Anwendung des Unionsrechts sowie der von den Organen erlassenen Maßnahmen
b) Haushaltsplan der EU auszuführen
c) Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktion
d) die Vertretung der EU nach Außen
e) Initiativorgan Initiativmonopol (Art 17 Abs 2 EUV) Abgeleitete Rechtsetzungsbefugnis (Art 290 AEUV) „Komitologie“
(b) Zusammensetzung
Art. 17 Abs. 3 EUV und Art. 245 AEUV : allgemeinen Befähigung und volle Gewähr für Unabhängigkeit
Art. 17 Abs. 7 EUV: Ernennung Art. 245,247 AEUV: Amtsenthebung Art. 234 AEUV: Misstrauensvotum
Richtlinienkompetenz des Präsidenten (Art 15 Abs 6 EUV) bzw. Art 250 AEUV (Mehrheitsprinzip)
Weisungsfreiheit Entscheidung mit Mehrheit der Mitglieder
Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik
Art 18 EUV (ER und EK)
Leitung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
Vizepräsidentin der EK
Art 21ff EUV
Catherine Ashton
6. Europäischer Gerichtshofes
Art 19 EUV
Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages
(a) Aufgaben und Befugnisse
klar definierte Zuständigkeiten keine umfassende Zuständigkeit des EuGH zur
Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten, welche Europarecht berühren, noch eine Zuständigkeit des Gerichtshofes für ein bestimmtes Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz
System von Klagen (Actiones-System)
EuGH 14.12.1991, Gutachten 1/91, EWR I, I-6079: Ausschließliche Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung der Autonomie des Rechtssystems der Union
(b) Zusammensetzung
= Gerichtshof, Gericht und Fachgerichte Richter- Generalanwalt (Art 19 Abs 2 EUV) Plenum (27 R), Große Kammer (13R), Kammer
(3/5R)
Zuständigkeit: + Klagen eines MS, Organs oder Person+ Vorabentscheidungsverfahren+ weiters im Vertrag vorgesehen
7 .Europäisches Parlament
Art 14 EUV Ständige Stärkung der
Rechte- Mitgesetzgeber Wahlrecht innerhalb der
EU?
(a) Aufgaben und Befugnisse
Art 14 EUV: EP gemeinsam mit Rat als Gesetzgeber der Union
Mitentscheidung: Befugnis, Rechtsakte des Sekundärrechts zu verabschieden; Annahme, Abänderung oder Ablehnung
Haushaltsbehörde der EU mit Rat
Kontrolle über die Tätigkeiten der EU - Petitionsrecht des EP bzw. Unionsbürger (Art 225 und 227
AEUV) - Vertragsverletzungsklage gegen MS oder
Untersuchungsausschüsse (Art 226 AEUV)
Bestätigung des Präsidenten der EK (Art 17 Abs 7 EUV)
(b) Zusammensetzung
Reformvertrag: 750 Abgeordnete; (785 Abgeordnete)
Gesamtzahl aus nationalen Kontingenten (degressiv proportional)
parteipolitische Zugehörigkeit in übernationalen, ideologischen Gruppierungen
Direktwahl- europaweite Wahl? (Art 14 Abs 3 EUV und Art 223 AEUV)
Jerzy Buzek
Verfahren der Mitentscheidung(Quelle: eurlex.europa.eu)
Fazit für Übersicht: Stärkung der Recht des EP Zusammenspiel von EK, EP und Rat