BundesärztekammerArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern
111. Deutscher Ärztetag in Ulm
TOP III b)
Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen
Dr. med. Theodor Windhorst
Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
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Warum ist Zusammenarbeit ein Thema für den Deutschen Ärztetag ?
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Das Deutsche Gesundheitswesen 2008
Mangel an Geld Mangel an Ärzten Mangelversorgung
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Not macht erfinderisch !
Die
Die Antworten der Player im Gesundheitssystem
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Seit 1970 Nurse Practitioners in Canada
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Seit 1989 Practice Nurses in Großbritannien
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Seit 1997 Nurse Practitioners in den Niederlanden
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2017
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A US CA N GER NETH NZ UK US
Erw ac hsene
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Commonwealth Fund 2007 zu Patientensicherheit
Fehler in den letzten 2 Jahren
Angaben
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roze
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Errors include medical mistake, wrong dose/medication, or lab test error.Source: 2007 Commonwealth Fund International Health Policy Survey
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Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
„Es wird geprüft, inwieweit nichtärztliche Heilberufe stärker in Versorgungskonzepte einbezogen werden können.“
Nov 2005
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Kooperation und Verantwortung –
Das Gutachten des Sachverständigenrates 2007
„Die Entwicklung der Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe als Beitrag zu einer effizienten und effektiven Gesundheitsversorgung“
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Kooperation und Verantwortung –
Das Gutachten des Sachverständigenrates 2007
Forderungen des Sachverständigenrates:• Veränderung der Arbeitsteilung zwischen den Berufsgruppen im
Gesundheitswesen• stärkere Einbeziehung nichtärztlicher Gesundheitsberufe• Übertragung von Tätigkeiten zur Prävention auf nichtärztliche Berufe• größere Handlungsautonomie der Pflege• Integration von Pflegewissenschaften und -praxis, Physiotherapie,
Logopädie und anderen Gesundheitsberufen in die Medizinischen Fakultäten
• Erprobung von berufsgruppenübergreifenden Poolkompetenzen
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Pflegeweiterentwicklungsgesetz - § 63 Abs. 3b neu SGB V (1)
„Modellvorhaben … können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe
1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege
einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.“...
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Pflegeweiterentwicklungsgesetz - § 63 Abs. 3b neu SGB V (2)
„Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt."
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„ Modellvorhaben … können eine
Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt
und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aufgrund einer Ausbildung … des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen.“
Änderung § 63 Abs. 3c SGB V Pflege-Weiterentwicklungsgesetz§ 63 Abs 3c SGB V neu
STOP!
Substitution !!
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„Bis spätestens zum 31. Oktober 2008 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Regelung zu treffen, nach der ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, vergütet werden.“
Änderung § 63 Abs. 3c SGB V Pflege-Weiterentwicklungsgesetz§ 87 Abs 2b SGB V neu
Supe
r
Super!
Delegatio
n
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Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe
„Primum nihil nocere“
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„Die Sicherheit des Patienten geht allen anderen Gesichtspunkten vor und darf nicht etwaigen personellen Engpässen geopfert werden.“
BGH 1983Urteil zur „Parallelnarkose“
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„Kennzeichnend für die Arztvorbehalte ist des weiteren, dass die Tätigkeiten, die dem approbierten Mediziner vorbehalten sind, regelmäßig mit erheblichen Gefahren für den Patienten oder für die Allgemeinheit verbunden sind oder besondere Risiken aufweisen, die nur aufgrund ärztlichen Fachwissens beherrschbar sind.“
Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Auflage 2003, Rdnr. 190
Arztvorbehalt
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1. Infektionsschutzgesetz 2. §§ 218 ff. StGB 3. Gesetz über die freiwillige Kastration u. andere Behandlungsmethoden 4. Transfusionsgesetz 5. Embryonenschutzgesetz 6. Röntgenverordnung 7. Betäubungsmittelgesetz 8. Arzneimittelgesetz 9. MPG und MPVerschrV10. AMG
Arztvorbehalt in Gesetzen
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Es gibt klare Hinweise dafür, dass die Qualifikation dessen, der das Anästhesieverfahren durchführt und überwacht, mit dem Behandlungserfolg korreliert. Zwischenfälle in der Anästhesie sind selten. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich dann in der Regel um lebensbedrohliche Krisen mit schweren und schwersten Folgen für den Patienten handelt, zwischen deren Erkennen und Beherrschen meist nur wenige Minuten liegen.
„Münsteraner Erklärung“Gemeinsame Stellungnahme des BDA und der DGAI zur Parallelnarkose und MAFA
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„Am 24. Oktober 2005 – die ersten MAfAs sind knapp drei Wochen im Einsatz -
kommt es in der HELIOS-Klinik in Erfurt,zu einem tragischen Zwischenfall:
Ein 18jähriger Patient erleidet während einer Ohren-OP einen Herz-Kreislauf-
Stillstand. Ein schwerer Hirnschaden ist die Folge der 15minütigen Reanimation.
Die Narkose wurde zeitweise von einem MAfA überwacht, der beaufsichtigende
Anästhesist war währenddessen für zwei weitere Narkosen zuständig.“
Der Medizinische
Assistenten für Anästhesie
(MAfA) bei HELIOS
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Süddeutsche Zeitung vom 29.1.
Lippstadt :Tod nach Kosmetik-Behandlung
Tragischer Tod nach einer Schönheits-Behandlung : Eine 30-jährige Frau aus
Nordrhein-Westfalen ist nach einem Besuch im Schönheits-Salon ins Koma
gefallen und gestorben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.
…
Es scheine nicht unüblich zu sein, dass bei Kosmetikbehandlungen wie
beispielsweise einer Haarentfernung Betäubungsspritzen unter die Haut gesetzt
werden …
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Delegationsfähigkeit
der ärztlichen Leistung
grundsätzlich delegationsfähig
Bestandteil der Berufsausbildung,
z.B. Blutdruckmessen
nicht-delegationsfähig
Diagnostik und Therapie
im Einzelfall delegationsfähig
abhängig von Qualifikation und
Gefahrenpotential
Cave: Infusion von Zytostatika,
Bluttransfusionen
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Delegation im Sozialrecht § 15 Abs 1 SGB V
Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht.
Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden
„soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas
anderes bestimmt ist.“
Ergänzung durch Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
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Delegation im Sozialrecht: § 28 Abs 1 SGB V
Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist.
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• Dinge anders tun!
• Dinge zusammen tun!
• Dinge nicht mehr tun!
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Flugsicherheit – ein Beispiel für teamorientierte
Zusammenarbeit
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• Maßstab für Fortentwicklung der Aufgabenverteilung aus Sicht
der Ärzteschaft:
– Qualität/Sicherheit der Patientenversorgung
– Optimierung der Prozesse
– Bewältigung neuer Aufgaben
– Wirtschaftlichkeit
– Keine Beeinträchtigung der Weiterbildung
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• keine (dysfunktionale) Besitzstandswahrung → Steigung der (ärztlichen) Berufszufriedenheit
• Konzentration des Arztes auf seine Kernkompetenzen, Entlastung von arztfremden Aufgaben,
Bewältigung der „neuen“ Aufgabe „Führung in Organisationen“ im Gesundheitswesen
• Weiterentwicklung der Kooperation (mit Pflege, Heilmittelerbringern, Praxispersonal), z.B. bei
Leitlinien,
Curriculum CM, Betreuung Demenzkranker...
Ausblick zur Weiterentwicklung der Gesundheitsberufe
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• Keine Teilbarkeit der therapeutischen Gesamtverantwortung
• Delegation statt Substitution ärztlicher Leistungen• Keine Einführung einer neuen nichtärztlichen
Versorgungsebene
Forderungen der Ärzteschaft bei einer Neuverteilung von Aufgaben
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• Berufsentwicklung unter Versorgungsaspekten schon lange vor Schwester AGnES
- über 300.000 AH/MFA in Arztpraxen
- im Durchschnitt 2,5 AH/Praxis (+ 0,4 Azubi)
- großes quantitatives und qualitatives Potential
[evtl. weitere Folie hierzu]
Lösungsschritte der Ärzteschaft
Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich
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Fortbildung/Spezialisierung: 5 neue Fortbildungscurricula seit Okt. 2007;
- Patientenbegleitung und Koordination
- Ernährungsmedizin
- Prävention im Kindes- und Jugendalter
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Ambulante Versorgung älterer Menschen Umfang: 40 – 124 Stunden Struktur modularisiert
Lösungsschritte der Ärzteschaft
Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich
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Aufstiegsfortbildung: Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung (in Arbeit)
Ziele: Entlastung des Arztes in den Bereichen – Administration und Praxismanagement, – Ausbildung, – Qualitätsmanagement, – Personalführung, – Patientenbetreuung, – Arbeitssicherheit, – Gesundheitsberatung
Umfang: 400 Stunden
Struktur: Module
Lösungsschritte der Ärzteschaft
Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich
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Schwester AGnES aus Rügen
Arztentlastende
Gemeinde-
nahe
E-Health-gestützte
Systemische Intervention
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• BÄK unterstützt Bestrebungen zu einer bundeseinheitlichen Regelung des Berufs des Operationstechnisches Assistenten (OTA) mit den Zielen:
– Unterstützung und Entlastung von Chirurgen und Anästhesisten, Organisation von Abläufen (Modelle der DKG/ÄK SH)
– keine Übergriffe auf originär ärztliche Aufgaben – keine Beeinträchtigung der ärztlichen Weiterbildung– Finanzierung im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetz
Lösungsansätze der Ärzteschaft
Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (1)
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• außerdem Entlastung erforderlich:– bei Dokumentation und Verschlüsselung – bei Stationsassistenz – beim Versorgungsmanagement (horizontal/vertikal)
Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (2)
Lösungsansätze der Ärzteschaft
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• Ziel: Analyse von Case Management-Projekten in Deutschland• Ergebnis:
– komplexes Case Management nur in IV-Projekten,
– zusätzliche Finanzierung
– nur komplexe, sektorübergreifende Behandlungsfälle
– Durchführung der Koordinationsaufgaben durch Ergotherapeuten, Logopäden, Pflege, Sozialarbeiter, je nach Indikation
– Aufnahme, Steuerung, Beurteilung, Diagnose- und Therapieverantwortung beim Arzt
– bisher keine externe Evaluation
– keine geregelte Ausbildung
Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (3)
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Pulsschlag UKM 03/2007, S. 8Pulsschlag UKM 03/2007, S. 8
Pilotprojekt:Pilotprojekt:
• Blutentnahmen + Intravenöse Gabe von MedikamentenBlutentnahmen + Intravenöse Gabe von Medikamenten Pflegekräfte Pflegekräfte
8 Stunden ärztliche Tätigkeit pro Station eingespart !!!8 Stunden ärztliche Tätigkeit pro Station eingespart !!!• Transport + Begleitung von PatientenTransport + Begleitung von Patienten
ArzthelferinnenArzthelferinnen• Zusammenstellung von BefundenZusammenstellung von Befunden
SchreibkräfteSchreibkräfte
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Intravenöse Applikation von
Zytostatika durch das Pflegepersonal
Medizinische Universitätsklinik Freiburg Abteilung Hämatologie/Onkologie
Matthias NaegeleDipl. Pflegepädagoge (FH)
Gesundheits- und Krankenpfleger für die Pflege in der Onkologie
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Delegation von Tätigkeiten
an der Charite
• Intravenöse Injektionen• Legen von peripher venösen Venenverweilkanülen• Blutentnahmen
• der Patient hat vorher in die Maßnahme eingewilligt• ein persönliches Handeln des Arztes ist nicht erforderlich• der Arzt hat die durchzuführende Maßnahme schriftlich angeordnet• das Pflegepersonal ist fachlich in der Lage, die Maßnahme auszuführen• und zur Durchführung der Aufgaben auch bereit
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• Ziele der Ärzteschaft : – Vorrang des Patientenschutzes
– Beibehaltung des Facharztstandards
– Unteilbarkeit der therapeutische Gesamtverantwortung beim Arzt
– keine (weitere) Substitution, sondern Ausbau der
Delegation in Kooperation
– Ganzheitliche Ausübung der Heilkunde am Patienten
Zusammenfassung/Fazit