16.10.2015
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SGV Solothurnische Gebäudeversicherung – sicher da, wenn man sie braucht.
Fachanlass 2015
Peter Schneider
Brandschutzexperte VKF
Themen
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Wie ist der Brandschutz geregelt?
Neues ab 2015
Brandschutz inder Schreinerei
16.10.2015
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SGV – Auftrag / Organisation
Brandschutzvorschriften 2015
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Die Brandschutzvorschriften 2015gelten in der ganzen Schweiz
Bezug Ordner A + B oderder Broschüre «Auszug» bei:http://www.kgvonline.ch/Shop.aspx
Download kostenlos möglich unter:http://www.praever.ch/de/bs/vs/richtlinien/Seiten/default.aspx
16.10.2015
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Brandschutz im Kanton Solothurn
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Im Kanton Solothurn regelt dasGebäudeversicherungsgesetz und derenVollzugsverordnung (VV) die Brandverhütung
Die SGV erstellt die Brandschutz-bewilligung gemäss § 40 VVund ist verantwortlich für denVollzug der Brandschutzvorschriften
Keine kommunalen Brandschutzfachleute,aber objekt- und sachbezogen externeKontrolleure (z.B. Sprinkler-, Blitzschutzanlage,Gebäude ohne erhöhte Gefährdung)
SGV – Brandschutz
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Roger Fluri032 627 97 42079 736 83 79
Tobias Huggler032 627 97 45079 888 41 71
Niklaus Fringeli032 627 97 47079 828 06 84
Stefan Locher032 627 97 56079 475 87 14
[email protected] Eggenschwiler
Blitzschutz- und Elektroexperte032 627 97 48079 471 00 93
Daniel Flury032 627 97 76079 471 00 94
Ruth FurterExpertin Elementraschaden-
prävention032 627 97 69
Peter Schneider032 627 97 51079 828 06 85
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BSV 2015 - Arealflächen
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Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 3‘600 m2 nicht übersteigt.
Räume mit erhöhtenAnforderungen und Technikräume sindals separate Brand-abschnitte auszubilden
BSV 2015 - Schreinerei
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Brandabschnitte in Nutzungseinheit Schreinerei
Brandabschnittsgrösse
Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnitts-fläche nicht mehr als 3‘600 m2 betragen
Notwendige Brandabschnitte innerhalb Nutzungseinheit
Spritzraum
Lager für brennbare Flüssigkeiten (Farblager / Verdünner / etc.)
Heizraum
Spänesilo
Filterraum
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Definitionen: Gebäudegeometrie
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Gebäude mit geringen Abmessungen
Gebäude unter 11 m
max. 2 Geschosse über Terrain
max. 1 Geschoss unter Terrain
Summe Geschossflächen max. 600 m2
keine Nutzung für schlafende Personen(Ausnahme: 1 Wohnung)
Fluchtweg über mehrere Räume möglich(bis 35 m, ohne Brandabschnittsbildung)
Brandabschnitte für Feuerung mit Fest-stoffen oder für Lager mit brennbarenFlüssigkeiten (mehr als 100 Liter)
Quelle: VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15, Art. 3.7.2
Gebäude mit geringen Abmessungen
Schreinerei mit Wohnung und Räumen mit erhöhten Anforderungen
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Gebäude mit geringen Abmessungen
Schreinerei mit Wohnung und Räumen mit erhöhten Anforderungen
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Gebäude mit geringen Abmessungen
Schreinerei mit Wohnung und Räumen mit erhöhten Anforderungen
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BSV 2015 - Nebenbauten
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Eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt vonPersonen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen undkeine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden(z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe,Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.
BSV 2015 - Nebenbauten
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Grundstücksintern sind keine Abstände erforderlich
Untereinander und zu benachbarten, grundstücksfremden Bautengilt ein Brandschutzabstand von 4 m unabhängig der Brennbarkeitder Aussenwände des Hauptgebäudes oder der Nebenbauten
Mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m2
zusammengefasst werden
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BSV 2015 - Nutzungseinheiten
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Die Nutzungseinheit ist der Zusammenschluss von einzelnenRäumen mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung(z. B. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten).
In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 m
Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen
Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein.
BSV 2015 - Fahrnisbauten
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Fahrnisbauten mit einer Grundfläche von max. 150 m2 sind von den Abstandvorschriften gegenüber angrenzenden Bauten und Anlagenbefreit, sofern diese nicht zur Lagerung von gefährlichen Stoffendienen. Sie benötigen untereinander keinen Brandschutzabstand.
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Gefahren in Schreinereibetrieben
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Schleifmaschine kann
Funkenflug auslösen
Lösung:Schutzblech anbringen
Gefahren in Schreinereibetrieben
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Entstauberanlage in der Schreinerei
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Aufstellung in der Schreinerei
Luftvolumenstrom max. 6’000 m3/h
Anschlussdurchmesser max. 30 cm
gemäss Hersteller dafür geeignetund nach DIN 8416 gebaut
Absauggut in 800 Liter Containeroder 6 Säcke à 110 Liter
für Durchmesser 20 bis 30 cmweitere Brand- und Explosions-schutzmassnahmen notwendig
Filteranlagen von Schreinereibetrieben
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Aufstellung ausserhalb der Schreinerei
Luftvolumenstrom über 6’000 m3/h
Filteranlagen im Freien (Schutzabstand einhalten oder EI 60)
Filteranlagen im Gebäude in separatem Raum EI 60 (an Aussenwand)
Explosionsdruckentlastungseinrichtungen
Abstand zwischen Zyklon und Abgasanlage mindestens 5 m
Filteranlage im Freien an Aussenwand mit Feuerwiderstand
Sprühflutanlage für Filter und Silo
Ev. Funkenlöscheinrichtungen notwendig
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Absauganlage
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Spänelagerung
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Lager von brennbaren Flüssigkeiten
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WichtigeAbklärungen
- Lüftung- Ex-Schutz- Wanne- etc.
Brandschutzpläne
24Quelle: www.sgvso.ch / downloads / Legende Brandschutzplan
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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit