| Juli 2014 | Herr Höntsch 1
Rechtsgrundlagen
L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang-
- am Standort -
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 2
❙ Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen
- Aufgabenbegrenzung wiedergeben
- Praktische Anwendung des Wissens bei der
Technischen Hilfe im Einsatz
❙ Quellenangaben: Grundgesetz, SächsBRKG, BGB, StGB, StVO
❙ Dateiname: 140_0_Hö_Rechtsgrundlagen FF
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 3
Gliederung
1. Allgemeine Grundlagen
2. Befugnisse der Feuerwehr
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 4
1. Allgemeine Grundlagen
❙ Rechtsgrundlage unseres Handelns: SächsBRKG
❙ Weitere Vorschriften: StGB, BGB, StVO
❙ Grundgesetz der BRD Art. 1 – 19
❙ § 74 SächsBRKG (Einschränkung von Grundrechten)
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 5
Pflichten der Feuerwehren § 16 SächsBRKG
❙ abwehrender Brandschutz
❙ Technische Hilfeleistung bei Katastrophen, im Rahmen des
Rettungsdienstes und bei Umweltgefahren
❙ vorbeugender Brandschutz
❙ Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 6
2. Befugnisse der Feuerwehr
❙ Begriff: sind speziell in den Brandschutzgesetzen der Länder gesetzlich
geregelte Ermächtigungen, die Eingriffe in grundrechtlich geschützte
Bereiche der Bürger gestatten.
❙ Rechtliche Grundlage: SächsBRKG §§ 55, 60, 74
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf:
„Freiheit der Person“ Art. 2 GG
„Unantastbarkeit der Wohnung“ Art. 13 GG
„Gewährleistung des Eigentums“ Art. 14 GG
eingeschränkt werden.
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 7
Befugnis 1 der Feuerwehr (§ 55 SächsBRKG)
„Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen zur
Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeiten“
Voraussetzung:
❙ „Gefahr im Verzug“
Ausnahme:
❙ „Exterritoriales Gebiet – Botschaften“
❙ bei Übungen – Genehmigung Eigentümer erforderlich
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 8
Befugnis 2 der Feuerwehr (§ 55 SächsBRKG)
„Inanspruchnahme von Sachen“
Voraussetzung
❙ „Gefahr im Verzug“
Bedingungen:
❙ „Sache muss notwendig sein.“
❙ „Sache muss geeignet sein.“
❙ „Feuerwehr verfügt nicht über diese Sache oder kann sie nicht
rechtzeitig beschaffen.“
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 9
Befugnis 3 der Feuerwehr (§ 54 SächsBRKG)
„Heranziehen von Personen“
Voraussetzung:
❙ „Gefahr im Verzug“
❙ ist: „notwendig“
❙ ist: „zumutbar“
Personen sind:
mindestens 16 Jahre alt, aber
unter 18 Jahre nicht im Gefahrenbereich einzusetzen
körperlich und geistig geeignet und
nicht von anderen Pflichtaufgaben abzuhalten (Pflichtenkollision)
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 10
Weitere Rechte
Platzverweis und Räumung (§ 58 SächsBRKG)
❙ Anweisungen die der Einstzleiter oder eine beauftragte Person trifft,
sind zu befolgen
❙ Ziel u. a. : Schaulustige und Medienvertreter aus dem Gefahren- bzw.
Einsatzbereich schicken
Hinweis:
Platzverweis ist in erster Linie eine Maßnahme
der Polizei (SächsPolG)
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 11
Sonderrechte im Straßenverkehr (§ 35 StVO)
❙ Bedeutung für die Feuerwehr:
Verletzung von Bestimmungen der StVO möglich, wenn zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben notwendig, z. B.:
Halten in Kurven – Einsatzstelle,
erhöhte Geschwindigkeit,
entgegengesetzt in Einbahnstraße einfahren
aber:
§ 35 Abs. 8 StVO:
„Gebührende Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung“
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 12
Blaues und gelbes Blinklicht
(Wegerecht - § 38 StVO)
„Recht auf den ersten Weg“
❙ Höchste Eile geboten (z. B. Leben u. Gesundheit v. Menschen)
Gegenüber dem § 35 StVO
ist das Wegerecht nur mit
beiden Signalarten zu nutzen
(Martinshorn und Blaulicht)
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 13
Notwehrrecht (§227 BGB und § 32 StGB)
❙ Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
❙ Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 14
rechtfertigender Notstand
defensiver Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigit oder zerstört, um eine durch sie drohende
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich,
wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
z. B. Beseitigung von Pflanzungen, Einfriedungen, Entfernen von Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen
rechtfertigender Notstand § 34 StGB
defensiver Notstand § 228 BGB
Pflichten der Grundstückseigentümer § 55 SächsBRKG
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten!
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 15
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(SächsPolG)
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 16
Geeignete Mittel einsetzen
Die Feuerwehr trifft Maßnahmen, die geeignet sind,
Gefahren abzuwenden oder eine bereits eingetretene
Gefahr zu beseitigen.
Ö L
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 17
Geringste Mittel einsetzen
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist
diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die
Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 18
Verhältnismäßigkeit der Mittel
Durch eine Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt
werden, der erkennbar außer Verhältnis zum
beabsichtigten Erfolg steht.
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 19
Eine Maßnahme ist nur solange zulässig,
bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass dieser nicht erreicht werden kann.
Rechtsgrundlagen der Feuerwehr
| Juli 2014 | Herr Höntsch 20
Beispiele für unser Handeln
❙ Absperren des Einsatzbereiches
❙ Regeln des Verkehrs an E-Stelle vorbei?
❙ Öffnen von Kfz-Türen/Kofferraum
❙ Nutzung eines fremden Feuerlöschers
❙ Baumfällung – Stamm wird Hebelarm
❙ LKW mit Kiesladung nutzen
❙ Nutzung Stromquellen von Dritten
❙ Versicherungsschutz für „Helfer“