873650 · ISSN 1610-8140
Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Köln
Kammer ForumRECHTSANWALTSKAMMER KÖLN
76. Jahrgang · 1/2020 · März
1/2020
Aus dem Inhalt:
Editorial
Der Stachel im Fleisch der Mächtigen(Guido Imfeld) 1
Aufsatz
Muss ich bei streikendem Faxgerät dasbeA nutzen – Streit um die mögliche akti-ve Nutzungspflicht für fristgebundeneSchriftsätze (Martin W. Huff) 3
Kammernachrichten
Kammerversammlung 2020 8
Ausbildung
Berufsbildungsbericht 2019 (MarkusAchenbach) 10
Statistik
Rechtsanwaltskammer Köln hatte zum1.1.2020 12.945 Mitglieder (Martin W.Huff) 16
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Der Stachel im Fleisch der Mächtigen
Sehr geehrte Frau Kollegin,sehr geehrter Herr Kollege,
„Der Rechtsanwalt ist ein unabhängigesOrgan der Rechtspflege“, heißt es in § 1BRAO. Dieser kurze Satz beschreibtprägnant die besondere Stellung derRechtsanwaltschaft in unserem Rechts-staat und das Ergebnis von 250 JahrenKampf um die Unabhängigkeit derRechtsanwaltschaft in Deutschland. Eineunabhängige Rechtsanwaltschaft ist wiedie freie Presse eine unabdingbare Vo-raussetzung für Rechtsstaatlichkeit undDemokratie. Beide sind der Stachel imFleisch der Mächtigen.
Die freie Advokatur und Presse sind re-gelmäßig unter den ersten Opfern in Dik-taturen und autokratischen Regimen.Deshalb kümmert sich die VereinigungReporters Sans Frontieres seit 1985 umdie Belange verfolgter und bedrohterJournalisten. Seit dem Fall der Mauerwähnten wir uns in Europa in einem de-mokratischen Biotop eines „aqcuis com-munautaire“ und hatten das Privileg, be-fremdliche Blicke auf andere Kontinentezu richten, in denen die freie Advokaturund Presse nicht gewährleistet waren.Die politischen Entwicklungen z. B. in derTürkei, Polen, Ungarn und Rumänien leh-ren uns jedoch, dass demokratiefeind-liche Bestrebungen jeden Tag an unsererHaustür klopfen können. Der Präsidentder Vereinigten Staaten bezeichnet diePresse regelmäßig als „Enemy of the pe-ople“, ein Ausdruck in bedenklicher Nähezum Goebbelschen „Volksfeind“, undnicht erst seit Pegida bemühen Populis-ten das Unwort des Jahres 2014: „Lü-genpresse“. Wir lernen heute wieder:Demokratie ist nicht selbstverständlich,auch nicht 75 Jahre nach Ende des Zwei-ten Weltkriegs und 30 Jahre nach demFall des Eisernen Vorhangs.
Heinrich Heine schrieb in seiner TragödieAlmansor (1821): „Das war ein Vorspielnur, dort, wo man Bücher verbrennt, ver-brennt man auch am Ende Menschen.“Zwischen der Ernennung von Adolf Hitlerzum Reichskanzler und der ersten Bücher-verbrennung in Leipzig am 10.5.1933 ver-gingen gerade einmal drei Monate, inner-halb derer die Zivilisation, wie Deutsch-land sie damals zu kennen glaubte, kolla-bierte. Am 31.3.1933 wurden jüdischeKölner Richter und Rechtsanwälte ineinem Müllwagen zusammengepferchtund durch die Stadt gefahren. Mit Ausnah-me der Richter Liedgens und Hahne be-
kundete kein Kollege Solidarität1
1 http://www.hans-dieter-arntz.de/das_schicksal_der_juedischen_juristen.html
. DieserTag bleibe „die ewige Wunde im Rechts-leben aller Kölner, insbesondere aller Köl-ner Juristen – alle haben damals versagt“,so der Rechtsanwalt Louis Peter in seinerSchrift „Köln, Freitag 31.3.1933“.
Am 7.4.1933 wurden jüdische Rechtsan-wälte durch das Gesetz über die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft von der frei-en Advokatur ausgeschlossen, am20.12.1934 folgte der Ausschluss vonFrauen aus der Anwaltschaft. Das RDG,das uns Anwälten das Monopol fürRechtsdienstleistungen gewährt, basiertauf dem Rechtsberatungsgesetz von1935, das nicht dem Schutz der Anwälte,sondern dem Ausschluss jüdischer An-wälte von Rechtsdienstleistungen diente.In Deutschland gab es damals keinen nen-nenswerten Widerstand gegen diese Ge-setze. Die Standesvertretungen versag-ten. Auch im Ausland gab es keine Solida-rität für die verfolgten Rechtsanwälte.
Auf Initiative des französischen ConseilNational des Barreaux, des Barreau de Pa-ris, des Consejo General de la AbogacıaEspanola und des italienischen ConsiglioNazionale Forense wurde 2015 der Ob-servatoire International des Avocats enDanger/The International Observatory ofEndangered Lawyers (OIAD)2
2 www.protect-lawyers.com
mit Sitz inParis gegründet, dessen Mission es ist,Anwälte zu schützen, die in der Ausübung
ihres Berufes behindert oder aufgrunddessen bedroht werden. Der OIAD unter-stützt verfolgte Rechtsanwälte in Pakis-tan, im Iran, Kasachstan, Mexiko, China,Türkei sowie in verschiedenen LändernAfrikas, aber auch die in Brüssel tätigeRechtsanwältin Botagoz Jardemalie, derals Bürgerrechtlerin Asyl vor der Verfol-gung durch tschetschenische Behördengewährt und deren Kanzlei in ihrer Abwe-senheit am 1.10.2019 ohne Durchsu-chungsbefehl von der Brüsseler Staatsan-waltschaft in Begleitung tschetscheni-scher Vertreter durchsucht wurde. Er-wähnt seien zum Beispiel auch die vomNSU 2.0 bedrohte Frankfurter Rechtsan-wältin Basay Yildiz oder die verhaftetentürkischen Vertrauensanwälte der deut-schen Botschaft in Ankara, Yilmaz S. undB. D. Angesichts der bedenklichen rechts-staatlichen Entwicklungen in Ungarn, Ru-mänien und in Polen – die Präsidentin desObersten Gerichts in Polen, Prof. Malgor-zata Gersdorfs, berichtete am 12.12.2019von einer gezielten Kampagne der Regie-rung gegen Richter und Anwälte3
3 https://www.freiheit.org/veranstaltung-un-abhangige-gerichte-was-polen-passiert-ist-relevant-fur-alle-der-eu
– tut So-lidarität unter Anwälten daher auch inner-halb der EU Not.
Der Rechtsanwaltskammer Köln ist dieseSolidarität ein Anliegen. Sie ist deshalb alserste deutschsprachige Rechtsanwalts-kammer dem OIAD als Mitglied beigetre-ten. Wir hoffen, dass wir zahlreiche Nach-ahmer inspirieren. Wie mein geschätzterKollege und ehemalige Präsident der fran-zösisch- und deutschsprachigen Anwalt-schaft in Belgien Avocat.be, Patrick Henry,dessen Vater 1987 als Verteidiger ineinem Strafprozess in Lüttich zu Todekam, zu sagen pflegt: „Luttons!4
4 Lasst uns kämpfen! S. Liber Amicorum Pa-trick Henry – Luttons, Larcier 2020
„. An dieVerfolgung von Rechtsanwältinnen undRechtsanwälten erinnert übrigens seit2010 jährlich am 24.1. der InternationaleTag des verfolgten Anwalts5
5 https://dayoftheendangeredlawyer.eu/foun-dation
, der vom OI-AD unterstützt wird.
Mit freundlichen kollegialen GrüßenRA Guido ImfeldVizepräsident der RechtsanwaltskammerKöln
EDITORIAL
KammerForum 1/2020 1
KölnKöKölnlnln 2020202020g gFachanwalts-LehrgängeFaFachanwawaltsts-Leh grgärggrgägä gngnggee
Seite Seite
Editorial
Der Stachel im Fleisch der Mächtigen (Guido Imfeld) 1
Aufsatz
Muss ich bei streikendem Faxgerät das beA nutzen –Streit um die mögliche aktive Nutzungspflicht fürfristgebundene Schriftsätze (Martin W. Huff) 3
Kammernachrichten
Geschäftsverteilungsplan des Anwaltsgerichts fürden Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln 2020 6
Tätigkeitsbericht des Anwaltsgerichts Köln 2019 8
Kammerversammlung 2020 8
Mitteilungen
Elektronische Gerichtsakte beim OberlandesgerichtKöln 9
Fachanwaltschaften 9
Ausbildung
Berufsbildungsbericht 2019 (Markus Achenbach) 10
Statistik
Rechtsanwaltskammer Köln hatte zum 1.1.202012.945 Mitglieder (Martin W. Huff) 16
Rechtsprechung
VerfGH NRWBefangenheit eines Richters bei unzutreffender Ent-scheidung über ein Ablehnungsgesuch 17
Literaturhinweise
Anwaltsrecht/Berufsrecht 23Arbeitsrecht 23Handels- und Gesellschaftsrecht 23Gewerblicher Rechtsschutz 24Wettbewerbsrecht 24Vergütungsrecht/Kostenrecht 24Zivilrecht/Zivilprozessrecht 24Allgemeines 25
Zulassungen und Löschungen
50jähriges Anwaltsjubiläum 26
Zulassungen und Löschungen 26
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Muss ich bei streikendem Faxgerät das beAnutzen – Streit um die mögliche aktiveNutzungspflicht für fristgebundene Schriftsätze
Von Rechtsanwalt Martin W. Huff,Köln, Geschäftsführer der Rechtsan-waltskammer Köln
Es ist ein Dauerthema für Rechtsan-wältinnen und Rechtsanwälte: Derfristgerechte Eingang von fristgebun-denen Schriftsätzen bei Gericht.Immer wieder muss sich die Recht-sprechung damit befassen. So hatder BGH jüngst entschieden, dassman darauf vertrauen darf, dass imBundesgebiet werktags – innerhalbder Briefkastenleerungszeiten – auf-gegebene Postsendungen am fol-genden Werktag ausgeliefert wer-den.1
1 BGH, Beschl. v. 17.12.2019 – VI ZB 19/19.
Und auch mit dem Nachtbrief-kasten gibt es immer wieder Diskus-sionen, wenn dort eingeworfeneSendungen angeblich nicht rechtzei-tig eingegangen sind. Hier hat derBGH2
2 BGH, Beschl. v. 28.1.2020 – VIII ZB 39/19.
klargestellt, dass dann, wenndas Gericht der eidesstattlichen Ver-sicherung des Rechtsanwalts, dasser den Schriftsatz rechtzeitig einge-worfen hat, nicht glaubt, der Rechts-anwalt als Zeuge vernommen wer-den muss.
Aber auch die Versendung mit demTelefax ist oftmals problematisch.Viele Rechtsanwälte verlassen sichdarauf, dass diese Übermittlung auchin den späten Abendstunden pro-blemlos funktioniert. Und hoffen,wenn es nicht klappt, dass ihnenschon die Wiedereinsetzung gewährtwird.
Doch die ersten Gerichte versuchenWiedereinsetzungsgesuche mit demHinweis abzulehnen, dass eine Über-sendung über das besondere elektro-nische Anwaltspostfach (beA) mög-lich gewesen wäre.
Zwei Beschlüsse des Oberlandesge-richts Dresden vom 29.7.20193
3 Beschl. v. 29.7.2019 – 4 U 879/19.
unddes Landgerichts Krefeld vom10.9.20194
4 Beschl. v. 10.9.2019 – 2 S 14/19.
schrecken zurzeit viele fo-rensisch tätige Rechtsanwälte auf.Beide Gerichte verlangen von einemRechtsanwalt, wenn die Übermitt-lung eines fristgebundenen Schrift-satzes per Telefax nicht funktioniert,dass der Rechtsanwalt versucht, die-sen über das besondere elektroni-sche Anwaltspostfach an das Gerichtzu versenden. Ansonsten läge einVerschulden des Rechtsanwalts vor,dass dem Mandanten zugerechnetwerden müsse.
Worum ging es: In beiden Fällen wa-ren die Beklagten – vertreten durchihre Rechtsanwälte – erstinstanzlichverurteilt worden. Die Berufungs-schrift (LG Krefeld) bzw. die Beru-fungsbegründung (OLG Dresden)gingen jedoch nicht innerhalb derFrist bei dem jeweiligen Gericht ein.
Die Rechtsanwälte beantragten da-her für ihre Mandanten die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand. Sieführten zur Begründung aus, dasseine Übermittlung des Schriftsatzesam Abend des letzten Tages der Fristmehrfach versucht worden, abernicht möglich gewesen sei, weil dasFaxgerät des Gerichts angeblichnicht empfangsbereit gewesen sei.In den Wiedereinsetzungsverfahrenverwiesen beide Gerichte denRechtsanwalt darauf, dass die Ver-
säumung der Frist auch deswegenverschuldet sei, weil nicht der Wegder Übermittlung über das beA ge-wählt worden war.5
5 Zu den Sorgfaltspflichten bei der Übermitt-lung und Warten auf die automatisierte Ein-gangsnachricht s. nur OVG Magdeburg,Beschl.- v. 28.8.2019 – 2 M 58/19.
Im Krefelder Fall berief sich dieRechtsanwältin darauf, eine andereÜbermittlungsmöglichkeit habe ihrnicht zur Verfügung gestanden; zwarhalte sie ihr besonderes elektroni-sches Anwaltspostfach, eine Über-mittlung sei ihr aber nicht möglich,weil „sie die qualifizierte elektronischeSignatur noch nicht erhalten habe“.
Im Fall des OLG Dresden hatte dieRechtsanwältin angegeben, sie habeerst selbst und danach noch ihre Mit-arbeiterin „unzählige Versuche“ un-ternommen, die Berufungsbegrün-dung an das Gericht zu faxen. Aller-dings konnte sie diese Versuchenicht so richtig nachweisen, insbe-sondere auch, weil sie wohl eine un-zutreffende Nummer für das Faxge-rät angegeben hatte, hinter der sicheine normale Telefonnummer ver-barg. Zur Nutzung des beA nahm siekeine Stellung.
Beide Gerichte haben den Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigenStand abgelehnt mit einer bisher neu-en Begründung, die bisher – soweitersichtlich – nicht verwendet wordenwar.
Das Landgericht Krefeld formuliert:„Den Beklagten kann auch eine Wie-dereinsetzung in die Berufungsfristnicht gewährt werden, denn diessetzt gemäß § 233 Abs. 1 ZPO vo-raus, dass sie ohne ihr Verschuldenverhindert waren, die Frist einzuhal-
AUFSATZ
KammerForum 1/2020 3
ten. Davon kann hier nicht ausgegan-gen werden. Dabei kommt es auf dieFrage, ob das Faxgerät des Gerichtsam Abend des 15.4.2019 empfangs-bereit war, nicht an. Denn die Beklag-tenvertreterin war verpflichtet, in die-sem Fall die Berufungsschrift überdas besondere elektronische An-waltspostfach (beA) zu übermitteln.Seit dem 1.1.2019 sind alle Anwälteverpflichtet, das besondere elektroni-sche Anwaltspostfach bereit zu hal-ten und zu betreiben. Dass die Be-klagtenvertreterin zur qualifiziertenSignatur des Schriftsatzes nicht inder Lage war, ist belanglos. Denn ge-mäß § 130a I, III, IV Nr. 2 ZPO kön-nen elektronische Dokumente auchohne qualifizierte elektronische Si-gnatur bei Gericht eingereicht wer-den. Ausreichend ist es danach näm-lich, wenn das elektronische Doku-ment von der verantwortenden Per-son einfach signiert und auf einem si-cheren Übermittlungsweg einge-reicht wird (...). Als sicheren Über-mittlungsweg definiert § 130 IV Nr. 2ZPO explizit die Einreichung über dasbesondere elektronische Anwalts-postfach. Eine einfache Signatur be-steht in der Namenswiedergabe derverantwortenden Person am Endedes Textes des elektronischen Doku-ments; die verantwortende Personmuss dabei Inhaber des besonderenelektronischen Anwaltspostfachssein (...).“6
6 Beschl. v. 10.9.2019 – 2 S 14/19.
Das OLG Dresden konnte schon kei-ne Störung des Faxgerätes feststel-len, hätte also keinerlei Ausführun-gen zu dem Weg über das besondereelektronische Anwaltspostfach ma-chen müssen, um den Antrag aufWiedereinsetzung abzulehnen.
Das Gericht wählt jedoch ohne Not-wendigkeit den Weg eines obiter dic-tums:
„Insbesondere bleibt weiterhin un-klar, wieso eine Versendung der Be-rufungsbegründungsschrift nichtüber das elektronische Anwaltspost-fach (beA) möglich gewesen wäre,zu dessen passiver Nutzung die Be-
klagtenvertreterin gem. § 31aAbs. 6 BRAO verpflichtet war. Zwarsieht das Gesetz eine aktive Nut-zungspflicht derzeit noch nicht vor.Mit erfolgreicher Anmeldung zumbeA ist jedoch die Schaltfläche„Nachrichtenentwurf erstellen“ frei-geschaltet und besteht damit grund-sätzlich auch die Möglichkeit, ausdem beA heraus auch Nachrichtenzu versenden. Eine qualifizierteelektronische Signatur ist hierzunicht erforderlich, wenn die Nach-richt aus dem Postfach des Rechts-anwalts von diesem selbst versen-det wird. Mitarbeiter auf einem an-deren Postfach können Nachrichtendes Rechtsanwalts, die dieser dannqualifiziert elektronisch signierenmuss, allerdings nur dann versen-den, wenn ihnen dieses Recht aus-drücklich zugeordnet wurde (vgl.https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/%2300084 „Erstellenund Senden einer Nachricht“ abge-rufen am 29.7.2019); dies war hierausweislich der eidesstattlichen Ver-sicherung der Mitarbeiterin D. nichtder Fall. Dass auch eine Versendungdurch die Beklagtenvertreterinselbst nicht möglich gewesen wäre,lässt sich ihrem Vortrag indes nichtentnehmen. War aber in der Kanzleider Beklagtenvertreterin nur dendort tätigen Anwälten die Möglich-keit eingeräumt, Nachrichten ausdem beA zu versenden, hätte dieBeklagtenvertreterin bei Verlassender Kanzlei die Mitarbeiterin anwei-sen müssen, sie bei einem weiterenScheitern der Übermittlung umge-hend zu kontaktieren, um sodanneine Versendung über das beA si-cherzustellen. In dem Unterlasseneiner solchen Einzelanweisung liegtein Anwaltsverschulden, das sichdie Beklagte zurechnen lassenmuss.“7
7 Beschl. v. 29.7.2019 – 4 U 879/19.
Mit diesen Feststellungen überspan-nen beide Gerichte die Anforderun-gen an die Anwaltschaft. Zum einenist festzuhalten, dass es eine aktiveNutzungspflicht des beA noch nichtgibt. Somit ist kein Rechtsanwalt ver-pflichtet, diesen Weg für die Über-
mittlung von Schriftsätzen zu gehen.Ihn dazu im Rahmen der Wiederein-setzung zu verpflichten, ist meinesErachtens rechtlich nicht haltbar.
Wer sich einmal für einen bestimm-ten Übermittlungsweg entschiedenhat, der darf auch an diesem Über-mittlungsweg festhalten und mussnicht im Fall des Scheiterns der Über-mittlung auf einen anderen Weg aus-weichen. So hat der BGH in seinemBeschluss vom 4.11.2014 formuliert:
„Die Gerichte dürfen die Anforderun-gen an die den Prozessbevollmäch-tigten obliegende Sorgfalt nicht über-spannen. Von einem Rechtsanwalt,der sich und seine organisatorischenVorkehrungen darauf eingerichtethat, einen Schriftsatz weder selbstnoch durch Boten oder durch Post,sondern durch Fax zu übermitteln,kann daher beim Scheitern der ge-wählten Übermittlung infolge einesDefekts des Empfangsgeräts oderwegen Leitungsstörungen nicht ver-langt werden, dass er – unter Aufbie-tung aller nur denkbaren Anstrengun-gen – innerhalb kürzester Zeit eineandere als die gewählte Zugangsartsicherstellt.“8
8 Beschl. v. 4.11.2014 – II B 25/13 – Rdn. 19.
Und noch 2017 hatte das Gerichtebenfalls in einem Wiedereinset-zungsstreit die Rechtsansicht desOLG Düsseldorf ausdrücklich abge-lehnt, dass ein Rechtsanwalt, dann,wenn das „offizielle“ Faxgerät desGerichts nicht funktioniert, den Wegüber das Faxgerät des Pressespre-chers des Gerichts hätte gehen müs-sen.9
9 BGH, Beschl. v. 26.1.2017 – I ZB 43/16.
Der BGH sieht solche Versucheals nicht notwendig an.
Dieser Argumentation des BGH istausdrücklich zuzustimmen. Denn oft-mals ist es allein aus praktischenÜberlegungen nicht möglich, denÜbermittlungsweg zu wechseln. Werversucht ein Fax noch in den Abend-stunden zu versenden, der muss sichnicht noch darauf einstellen, denWeg der Übermittlung über das beAzu gehen, besonders weil die Versen-
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KammerForum 1/20204
dung aus einem Anwaltsprogrammheraus nicht unbedingt die Aufgabedes Rechtsanwalts, sondern unterUmständen der Mitarbeiter ist.
Beide Gerichte hätten sich auf die ak-tuelle Rechtsprechung des BGH zu-rückziehen können, dass die Faxver-suche nicht ausreichend waren. Sohat der BGH zuletzt entschieden,10
10 BGH, Beschl. v. 20.8.2019 – VIII ZB 19/18.
dass mit den Versuchen der Faxüber-sendung nicht schon um 20.00 Uhraufgehört werden darf. Die Ausfüh-rungen zur Pflicht zur Nutzung desbeA wären also überhaupt nicht er-forderlich gewesen.
Und hinzu kommt, dass bislang ledig-lich gem. § 31a BRAO eine berufs-rechtliche Pflicht besteht, ein beAvorzuhalten (und darüber Zustellun-gen entgegenzunehmen, § 174Abs. 3 ZPO). Eine Pflicht zur Nutzungbesteht gem. § 130d ZPO allgemeinerst ab dem 1.1.2022.11
11 gem. Art. 24 Abs. i.V.m. Art. 26 Abs. 8 desGesetzes zur Förderung des elektronischenRechtsverkehrs mit den Gerichten keines-falls vor dem 1.1.2020. Allerdings hat schondie Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Hol-stein die aktive Nutzungspflicht eingeführtund damit von der dort geschaffenen Öff-nungsklausel Gebrauch gemacht.
Deshalb ist
es unzutreffend, eine Pflicht zu kon-struieren, die sich so nach der Geset-zeslage überhaupt nicht ergibt. So-lange noch keine Nutzungspflicht desbeA besteht, ist es falsch, die An-waltschaft auf diesen Nutzungswegim Rahmen einer Wiedereinsetzungzu verweisen.
Ansonsten müsste jeder Rechtsan-walt verpflichtet werden, vorzutra-gen, dass es ihm aus zeitlichen Grün-den nach den gescheiterten Versu-chen per Telefax noch möglich gewe-sen wäre, das Gericht bzw. den Fris-tenkasten per Auto, Bahn oder Botenzu erreichen. Dies verlangt die Recht-sprechung insbesondere des BGH zuRecht bisher gerade nicht.
Zudem verlangen die Gerichte damitvon der Anwaltschaft viel mehr, alssie in manchen Bundesländern zur-zeit selber einhalten können. So sindzum Beispiel manche großen Gerich-te nicht in der Lage, zeitnah beA-Nachrichten von Rechtsanwälten zuverarbeiten, zum Teil ist von Rechts-anwälten zu hören, dass es wochen-lange Rückstände gibt. So hat einRechtsanwalt im Bezirk der Rechts-anwaltskammer Köln eine umfangrei-che Bausache, die er zunächst über
das beA eingereicht hatte, nachdemdiese zunächst nicht auffindbar war,noch einmal eingereicht. ZumSchluss hatte das gleiche Verfahrenzwei Aktenzeichen, es waren auchzwei Kostenvorschüsse angefordertworden, die zur Sicherheit der „dem-nächsten Zustellung“ eingezahlt wor-den waren. Dies führt jetzt zu einemStreit mit dem Bezirksrevisor, dernicht einsieht, einen der beiden Kos-tenvorschüsse zurückzuzahlen.
Die Gerichte täten gut daran, die An-forderungen an die Anwaltschaft imalltäglichen Geschäft nicht zu über-spannen. Natürlich ist es richtig, dassder Rechtsanwalt nachweisen muss,dass das Faxgerät des Gerichteswirklich nicht funktioniert hat. Dieswar wohl in beiden Fällen nicht nach-zuweisen, so dass tatsächlich das Ri-siko die Rechtsanwälte tragen. Abersie auf den Weg über das beA zu ver-weisen, ist zu viel.
AUFSATZ
KammerForum 1/2020 5
Geschäftsverteilungsplan des Anwaltsgerichts für den Bezirkder Rechtsanwaltskammer Köln 2020
Geschäftsverteilung
des Anwaltsgerichts Köln
A
Geschäftsverteilung
I.
Allgemeines
Die richterlichen Geschäfte des Anwaltsgerichts werden von vier Kammern bearbeitet. Dieser Geschäftsvertei-lungsplan regelt die Zuständigkeit der jeweiligen Kammer für ab dem 1. Januar 2020 eingehende Sachen. Für diebis zum 31. Dezember 2019 eingegangenen Sachen verbleibt es bei der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan fürdas Jahr 2019 ergebenden Zuständigkeit in der jeweils gültigen Fassung.
II.
1.
Turnussystem
Die Verteilung der richterlichen Geschäfte erfolgt im Turnussystem.Der Turnus A betrifft anwaltsgerichtliche Verfahren gem. § 121 BRAO und Antragsverfahren auf anwaltsgerichtlicheEntscheidung gem. § 74a BRAO.Der Turnus B betrifft alle sonstigen Eingänge.An beiden Turnuskreisen nehmen alle Kammern teil. Die Neueingänge sind jeweils in der Reihenfolge ihrer Num-merierung fortlaufend auf die Kammern in der Reihenfolge 1. bis 4. zu verteilen. Hierbei folgt auf die 4. Kammer die1. Kammer.Die Zuteilung erfolgt zunächst fortlaufend nach dem Tag des Antragseingangs. Im Falle mehrerer an einem Tag ein-gehender Eingänge erfolgt die Verteilung alphabetisch nach dem Familiennamen des Rechtsanwalts, sodann alpha-betisch nach dessen Vornamen und im Übrigen nach dessen Geburtsdatum, wobei das frühere Geburtsdatum demspäteren vorgeht. Bei mehreren angeschuldigten Rechtsanwälten ist der an erster Stelle genannte Rechtsanwaltmaßgeblich.
2.
Allgemeine Regelungen für das Turnussystem
a) Behandlung von NeueingängenNeueingänge werden der Geschäftsstelle zugeleitet. Diese verfährt entsprechend der Verteilung unter II.1.
b) Zuständigkeit kraft SachzusammenhangsBevor eine Zuteilung nach II.1. erfolgt, ist zu prüfen, ob eine Kammer aufgrund eines anderen, noch rechtshängi-gen Verfahrens gegen denselben Rechtsanwalt zuständig ist. Ist dies der Fall, so ist die Sache unter Anrechnungauf den jeweiligen Turnus bei derjenigen Kammer einzutragen, die bereits in der früheren Sache gegen denRechtsanwalt zuständig ist.Besteht Sachzusammenhang mit mehreren Verfahren, die bei verschiedenen Kammern anhängig sind, ist das äl-teste Verfahren für die Zuständigkeit ausschlaggebend.
c) Fortbestehende ZuständigkeitEine einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten.Eine Kammer bleibt auch zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft die Anschuldigungsschrift ganz oder teilweisezurücknimmt oder das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung ganz oder teilweise ablehnt und die Staats-anwaltschaft aufgrund derselben Tat (§ 264 StPO) erneut eine Anschuldigungsschrift erhebt. Dieses Verfahrenwird nicht erneut auf den Turnus angerechnet. Dies gilt entsprechend bei Verfahrensanträgen nach § 74a BRAO.Für die Fortsetzung abgetrennter Verfahren besteht die ursprüngliche Zuständigkeit einer Kammer fort. Das Ver-fahren nimmt nicht erneut am Turnus teil.
d) Abfolge der TurnuskreiseDie Turnuskreise beginnen mit dem 1. Januar 2019 und werden über Jahreswechsel fortgeführt.
KAMMERNACHRICHTEN
KammerForum 1/20206
3.
Änderungen der Geschäftsverteilung
Bei einer künftigen Änderung der Geschäftsverteilung sind noch nicht erledigte Sachen von der bisher zuständigenKammer weiterzubearbeiten. Ist eine Sache in der Hauptsache abschließend erledigt, so bleibt die früher zuständi-ge Kammer auch für die weitere Bearbeitung zuständig.
4.
Wiederaufnahme und Zurückverweisungen
Wiederaufnahmeanträge sowie zurückverwiesene Sachen werden wie neu eingehende Sachen bearbeitet. DieKammer, die die frühere Entscheidung herbeigeführt hat, nimmt nicht am Turnus teil.
5.
Fehlerhafte Zuweisung einer Sache
Eine Sache, die fälschlicherweise bei einer unzuständigen Kammer eingetragen worden ist, darf aus Gründen dergeschäftsplanmäßigen Zuständigkeit nur so lange an eine andere Kammer abgegeben werden, als noch nicht Ter-min zur Hauptverhandlung bestimmt worden ist.Bei der Abgabe einer Sache an eine andere Kammer werden der abgebenden Kammer bei der nächsten ihr nachdem Turnus zustehenden Zuteilung zwei Eingänge zugewiesen.
6.
Vertretung
a) KammermitgliederSind alle Mitglieder einer Kammer verhindert oder reichen die nicht verhinderten Anwaltsrichter zur Besetzungnicht aus, so sind jeweils die Mitglieder der numerisch folgenden Kammer als Vertreter heranzuziehen und als-dann die Mitglieder der numerisch übernächsten Kammer. Hierbei folgt auf die 4. Kammer die 1. Kammer. DieReihenfolge der heranzuziehenden Vertreter innerhalb der jeweiligen Kammer bestimmt sich nach deren Dienst-alter, wobei die jeweiligen Kammervorsitzenden ausgenommen werden. Dabei wird zunächst das dienstjüngsteMitglied der Vertreterkammer als Vertreter herangezogen, sodann das nächst dienstältere Mitglied usw.
b) GeschäftsleitungIn der Durchführung der Geschäftsleitung wird der geschäftsleitende Vorsitzende durch den Vorsitzenden der 3.Kammer vertreten. Falls der geschäftsleitende Vorsitzende und auch der Vorsitzende der 3. Kammer verhindertsind, tritt der Vorsitzende der 2. Kammer ein. Sollte auch dieser verhindert sein, tritt der Vorsitzende der 4. Kam-mer an seine Stelle.
B
Kammerbesetzungen
Kammer 1. 2. 3. 4.
Vorsitzende
RA Dr. Jürgen Koenen
zugleich GeschäftsleitenderVorsitzender
RA Jürgen Sauren RA Walter Baldus RA Hans-Oskar Jülicher
Stellvertre-tende Vorsit-zende
RAin Angela Mohr
RAin Anika Vitr
RA Raimund Mönch
RAin Constanze Schuh
RAin Susanne Laux
RA Herbert Krumscheid
RA Dr. Marcus Werner
RA Philipp Rosenthal
BeisitzerRA Joachim Thiele
RA Benedikt Pauka
RAin Dr. Hanna Deutgen
RAin Birgit Rosenbaum
RA Dr. Andreas Menkel
RAin Dagmar Boving
RAin Ursula Becks
RA Jan Weber
KAMMERNACHRICHTEN
KammerForum 1/2020 7
Tätigkeitsbericht des Anwaltsgerichts Köln 2019
Unerledigte Anwaltsgerichtsverfahrenam 1.1.2019 54
weitere bis zum 31.12.2018eingegangene Anwaltsgerichtsverfahren 46
anhängige Anwaltsgerichtsverfahren insgesamt 100
Von den insgesamt 100 anhängigen Verfahren wurdenbis zum 31.12.2019 49erledigt.
Das Anwaltsgericht erkannte wie folgt:
4 Anträge gem. § 74 BRAO als unbegründetzurückgewiesen in 4 einzelnen Verfahren
1 Freispruch in 1 einzelnen Verfahren
3 Verweise und Geldbußen von 1.000 Euro in3 einzelnen Verfahren
1 Verweis und Geldbuße von 1.200 Euro in1 einzelnen Verfahren
1 Verweis und Geldbuße von 1.500 Euro1 einzelnen Verfahren
2 Verweise und Geldbußen von 2.000 Euro in2 einzelnen Verfahren
2 Verweise und Geldbußen von 2.000 Euro in2 verbundenen Verfahren
2 Verweise und Geldbußen von 2.500 Euro in2 einzelnen Verfahren
1 Verweis und Geldbuße von 3.000 Euro in1 einzelnen Verfahren
1 Verweis und Geldbuße von 5.000 Euro in1 einzelnen Verfahren
11 Einstellungen gem. § 116 BRAO i.V.m.§ 153 Abs. 1 StPO in 11 einzelnen Verfahren
3 Einstellungen gem. § 116 BRAO i.V.m.§ 153a Abs. 1 StPO in 3 einzelnen Verfahren
2 Einstellungen gem. § 153a StPO gegen Zahlungeiner Geldbuße von 200 Euro in 2 einzelnen Verfahren
3 Einstellungen gem. § 153a StPO gegen Zahlungeiner Geldbuße von 500 Euro in
3 verbundenen Verfahren
2 Einstellungen gem. § 153a StPO gegen Zahlungeiner Geldbuße von 600 Euro in
2 verbundenen Verfahren
1 Einstellung gem. § 153a StPO gegen Zahlungeiner Geldbuße von 900 Euro in 1 einzelnen Verfahren
2 Einstellungen gem. § 153a StPO gegen Zahlungeiner Geldbuße von 1.000 Euro in
2 verbundenen Verfahren
1 Einstellung gem. § 153a StPO gegen Zahlungeiner Geldbuße von 12.500 Euro in
1 einzelnen Verfahren
1 Einstellung nach Ableben in 1 einzelnen Verfahren
5 Ausschlüsse in 5 verbundenen Verfahren
49 erledigte Verfahren
Kammerversammlung 2020
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln weist auf nachfolgende Termine hin:
Kammerversammlung: Mittwoch, 18.11.2020 in Köln
Anträge zur Tagesordnung (§ 4 GO): bis spätestens Montag, 31.8.2020
KAMMERNACHRICHTEN
KammerForum 1/20208
Elektronische Gerichtsakte beim Oberlandesgericht Köln
Am 20.1.2020 beginnen vier Zivilse-nate des Oberlandesgerichts Köln dieArbeit mit der elektronischen Akte.Nach erfolgreichen Pilotversuchenbei erstinstanzlichen Gerichten desBezirks wird damit nun auch am Köl-ner Berufungsgericht mit der „füh-renden“ elektronischen Gerichtsaktegearbeitet. Das bedeutet, dass in denbetroffenen Verfahren alle neu einge-henden Schriftstücke nur noch elekt-ronisch bearbeitet werden.
Rechtsanwälte haben schon seit län-gerem die Möglichkeit, ihre Schrift-sätze elektronisch einzureichen.Schreiben auf Papier werden in die-sen Verfahren eingescannt. Auch dieUnterschrift der Richterinnen undRichter unter Urteile gibt es dannnicht mehr. Sie wird durch eine quali-fizierte elektronische Signatur mitPIN-Code ersetzt.
Die ausgewählten Senate sind ne-ben allgemeinen Verfahren zustän-dig u. a. für Wettbewerbs- und Urhe-berrecht, internationales Kaufrecht,Gesellschaftsrecht und Insolvenz-recht. Auch bei den Oberlandesge-richten in Düsseldorf und Hamm pi-lotieren ausgewählte Senate dieelektronische Akte in Zivilsachen.
FachanwaltschaftenVom 10.12.2019 bis 19.2.2020 hat die Rechtsanwaltskammer Köln den folgenden Kolleginnen und Kollegen dieErlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung verliehen:
Arbeitsrecht
Freches-Heinrichs, Dr. Rita,GeilenkirchenGedigk, Rüdiger,Maıtrise en Droit MBA, HennefGehrke, Arne, LL.M., KölnMartinsdorf, Constantin, KölnNeuhoff, Dr. Ursula, Bonn
Bau- und Architektenrecht
Thießen, Svenia, Köln
Erbrecht
Hermanns, Ina-Maria, KölnWitt-Rafati, Birgit, Köln
Gewerblicher Rechtsschutz
Böhmer, Claudia, LL.M., KölnSeidel, Dr. Knut, Köln
Informationstechnologierecht
Wiemert, Marc Robin, Köln
Insolvenzrecht
Jacobi, Alexander, Köln
Medizinrecht
Kohl, Dominik, KölnPeters, Sandra, Bonn
Miet- und Wohnungseigentums-
recht
Mayr, Liubov, Bonn
Migrationsrecht
Faßbender, Brigitte, BonnScheller, Sarah, Köln
Steuerrecht
Yendi, Yener, Köln
Strafrecht
Dronkovic, Ulrike, KölnSchlei, Dr. Dirk, Köln
Urheber- und Medienrecht
Mohrbach, Stefan Gerhard, Köln
Verkehrsrecht
Janik, Peggy, Hürth
Versicherungsrecht
Beck, Claudius, LL.M., KölnKarwatzki, Martin, Köln
Verwaltungsrecht
Rast, Nima, Köln
MITTEILUNGEN/FACHANWALTSCHAFTEN
KammerForum 1/2020 9
Jahr Ausbildungs-verträge
Veränderung gegenüberVorjahr in %
2010 491 6,05 2011 445 - 9,37 2012 434 - 2,47 2013 443 2,07 2014 424 - 4,29 2015 404 - 4,72 2016 351 - 13,1 2017 339 - 3,42 2018 330 - 2,7 2019 289 -12,4
Jahr vorzeitigaufgelöste Aus-bildungsverträge
Veränderung gegen--über Vorjahr in %
2010 116 -2,522011 98 -15,522012 123 25,512013 76 -38,212014 151 98,682015 132 -12,582016 138 4,52017 107 - 22,46 2018 124 15,892019 92 -25,8
afghanisch 1 albanisch 2 armenisch 1 aserbaidschanisch 1 ecuadorianisch 1 griechisch 1 italienisch 1 kongolesisch 1 mazedonisch 1 niederländisch 1 österreichisch 1 polnisch 2 portugiesisch 2 serbisch 2 syrisch 1 türkisch 16 ukrainisch 1
Berufsbildungsbericht 2019
Von Herrn Rechtsanwalt Markus Achenbach, Köln, Vor-sitzender der Abteilung für Aus- und Fortbildungsangele-genheiten der Rechtsanwaltskammer Köln
1. Berufsausbildungsverträge im Kammerbezirk Köln
a) Im Berichtsjahr 2019 (1.1.-31.12.) wurden in das „Ver-zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“ gem. § 34Berufsbildungsgesetz (BBiG) 289 (2018: 330) neue Aus-
bildungsverträge (einschließlich Ausbildungsplatz-wechsler) für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfach-angestellte eingetragen.
Damit ist im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang in Höhevon 12,4% zu verzeichnen.
Seit 2010 lässt sich die folgende Entwicklung der Zahlder Neuzugänge feststellen:
(Entwicklung 2010–2019)
Die Anzahl der bestehenden Ausbildungsverhältnisse
in allen drei Ausbildungsjahren belief sich zum Stich-tag 31.12.2019 auf 571 (31.12.2018: 610).
b) Vorzeitig aufgelöst wurden im Jahr 2019 (in allen dreiAusbildungsjahren) insgesamt 92 Verträge (2018: 124).
(Entwicklung 2010 – 2019)
c) Im Berichtsjahr 2019 wurden 36 (2018: 43) Verträgemit ausländischen Auszubildenden registriert.
Davon waren
d) Im Jahr 2019 wiesen die Auszubildenden, deren Aus-bildungsvertrag für das Berichtsjahr 2019 eingetragenwurde, folgende schulische Vorbildung auf:
AUSBILDUNG
KammerForum 1/202010
Jahr 2019 2018 2017
absolut % absolut % absolut %
Hauptschul- abschluss
7 2,42 14 4,24 14 4,13
Fachober- schulreife
117 40,48 127 38,49 125 36,87
Hochschul-/ Fachhoch- schulreife
163 56,40 189 57,27 197 58,11
Berufsgrund- schuljahr
0 0 0 0 0 0
Ohne Angabe
0 0 0 0 3 0,88
Ohne Abschluss 2 0,69 0 0 0 0
sehr gut gut
be-friedi-gend
aus-rei- chend
bestan-den absolut
bestan-den in %
nicht bestan-den absolut
nicht bestan- den in %
Rechtsan-wendung 0 2 6 5 13 100 0 0
Kommuni-kation und Büroorgani-sation
0 7 6 0 13 100 0 0
e) Im Jahr 2019 wurden (in allen drei Ausbildungsjahren)insgesamt 141 Anträge auf Verkürzung (2018: 121) derAusbildungszeit gem. § 8 Abs. 1 BBiG bzw. auf vorzeitigeZulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiGgestellt.
(Entwicklung 2010 – 2019)
2. Ausbildungsberater der Rechtsanwaltskammer
Köln
Als zuständige Stelle hat die Rechtsanwaltskammergem. §§ 71 Abs. 4, 76 BBiG die Durchführung der Be-rufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung, derberuflichen Umschulung zu überwachen und fördert die-se durch Beratung der an der Berufsausbildung beteilig-ten Personen. Hierzu hat die Rechtsanwaltskammerzwei Ausbildungsberater,
Herrn Kollegen Thomas Hänsel aus Bonn,Neustr. 20–22, 53879 Euskirchen, Tel.: 02251/6505622und
Herrn Kollegen Dr. Ulrich Prutsch aus Köln,Aachener Str. 370, 50933 Köln, Tel.: 0221/352041
bestellt.
Schwerpunkte und Aufgabenbereiche der Ausbildungs-berater sind die– Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden sowie– die Überwachung der Durchführung der Berufsausbil-
dung.
Diese zwei Kollegen stehen Ihnen als Ansprechpartnersowohl persönlich als auch telefonisch zur Verfügung.Wenn Sie Fragen zur Ausbildung der Rechtsanwaltsfach-angestellten haben, können Sie unsere Ausbildungsbera-ter gerne anrufen.
3. Berufsschulen im Kammerbezirk Köln
In unserem Kammerbezirk gibt es vier Berufsschulen, andenen Rechtsanwaltsfachangestellte ausgebildet wer-den:
Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltungder StädteRegion AachenLothringer Str. 10, 52062 AachenTel.: 0241/47 46 00, Fax: 0241/47 46 035E-Mail: [email protected]: www.bwv-aachen.de
Friedrich-List-BerufskollegPlittersdorfer Str. 48, 53173 BonnTel.: 0228/77 72 00, Fax: 0228/77 72 04E-Mail: [email protected]: www.flb-bonn.de
Berufskolleg Kaufmännische Schulen des Kreises DürenEuskirchener Str. 124–126, 52351 DürenTel.: 02421/95 80 80, Fax: 02421/50 25 86E-Mail: [email protected]: www.bksd.de
Joseph-DuMont-Berufskolleg der Stadt KölnEscher Str. 217, 50739 Köln-BilderstöckchenTel.: 0221/17 90 30, Fax: 0221/17 90 330Schulnebenstelle: Meerfeldstr. 52, 50737 Köln,Tel.: 0221/71027914E-Mail: [email protected]: www.jdbk.de
An den Berufsschulen unterrichten neben den Berufs-schullehrern auch Kolleginnen und Kollegen als nebenbe-rufliche Lehrkräfte.
4. Prüfungswesen
An der Zwischenprüfung Frühjahr 2019 nahmen 13 Prüf-linge mit nachfolgendem Ergebnis teil:
AUSBILDUNG
KammerForum 1/2020 11
sehr gut gut
be-friedi-gend
aus-rei- chend
bestan-den absolut
bestan-den in %
nicht bestan-den absolut
nicht bestan- den in %
Rechtsan-wendung 3 28 59 72 162 93,1 12 6,9
Kommuni-kation und Büroorgani-sation
1 28 81 59 169 97,13 5 2,87
sehrgut gut
be-friedi-gend
aus-rei- chend
bestan-den absolut
bestan-den in %
nicht bestan-den absolut
nicht bestan- den in %
Geschäfts- undLeistungs-prozesse
0 0 12 16 28 93,33 2 6,67
Rechtsan-wendung im Rechtsan-waltsbereich
3 9 10 8 30 100 0 0
Vergütung und Kosten 0 5 14 6 25 83,33 5 16,67
Wirtschafts- und Sozial-kunde
3 10 10 7 30 100 0 0
Mandanten-betreuung 6 11 12 1 30 100 0 0
sehrgut gut
be-friedi-gend
aus-rei- chend
bestan-den absolut
bestan-den in %
nicht bestan-den absolut
nicht bestan- den in %
Geschäfts- undLeistungs-prozesse
4 13 67 73 157 92,35 13 7,65
Rechtsan-wendung im Rechtsan-waltsbereich
0 21 62 71 154 90,59 16 9,41
Vergütung und Kosten 11 47 66 34 158 92,94 12 7,06
Wirtschaft- und Sozial-kunde
8 45 76 36 165 97,06 5 2,94
Mandanten-betreuung
51 55 41 19 166 97,65 4 2,35
Jahr Prüfungsteilnehmer bestanden nicht bestanden endgültig nichtbestanden
weibl. männl. insg. nichtWiederh. Wiederh. insg.
Rücktritt /Nichtteil-nahme
nichtWiederh. Wiederh. iinsg. %
nichtWie-derh.
Wie-derh.
2019 32 32 23 0 23 1 7 1 9 28,13 0 0
2018 37 0 37 27 5 32 2 1 2 5 13,51 0 0
2017 32 1 33 24 0 24 1 8 0 9 27,27 0 0
2016 4 0 4 0 0 0 1 0 3 4 100 0 0
2015 67 1 68 55 6 61 3 2 2 7 10,29 0 0
2014 66 2 68 43 1 44 4 17 3 24 35,29 0 0
2013 32 0 32 28 2 30 1 1 0 2 6,25 0 0
2012 42 0 42 31 4 35 0 6 1 7 16,67 0 0
2011 35 0 35 28 2 30 2 3 0 5 14,29 0 0
2010 101 2 103 73 11 84 3 14 2 19 18,45 0 0
2009 34 0 34 27 1 28 1 3 1 6 17,65 0 1
2008 58 2 60 41 9 50 0 8 2 10 16,67 0 0
2007 42 4 46 35 1 36 2 8 0 10 21,74 0 0
2006 55 0 55 41 2 43 1 8 3 12 21,82 0 0
2005 36 2 38 35 0 35 1 2 0 3 7,89 0 0
2004 56 5 61 54 4 58 2 1 0 3 4,92 0 0
2003 43 4 47 38 0 38 2 6 1 9 19,15 0 0
2002 56 3 59 55 0 55 0 4 0 4 6,78 0 0
0
An der Zwischenprüfung Herbst 2019 nahmen 174 Prüf-linge mit nachfolgendem Ergebnis teil:
An der Abschlussprüfung Winter 2018/19 nahmen 30Prüflinge (ohne Wiederholer) mit nachfolgendem Ergeb-nis teil:
An der Abschlussprüfung Sommer 2019 nahmen 170Prüflinge (ohne Wiederholer) mit nachfolgendem Ergeb-nis teil:
5. Einzelfragen und -probleme
Grundsätzliche Informationen zur Ausbildung vonRechtsanwaltsfachangestellten sind in einem Merkblattenthalten, das auf der Internetseite der Rechtsanwalts-kammer Köln www.rak-koeln.de/ausbildung abgerufenoder bei der Rechtsanwaltskammer Köln angefordertwerden kann.
6. Fortbildungsprüfung zum/r Geprüften Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
Im Jahr 2019 haben an den Prüfungen insgesamt 32 Prüfungskandidaten, davon 1 Wiederholer, teilgenommen. DieErgebnisse der Abschlussprüfungen stellen sich wie folgt dar:
Eine Informationsbroschüre zum Fortbildungslehrgang „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ stehtauf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Köln www.rak-koeln.de/ausbildung unter der Rubrik „Rechtsfachwir-te“ zum Download bereit oder kann bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Köln angefordert werden.
AUSBILDUNG
KammerForum 1/202012
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, des Prüfungsaufgabenausschusses, der Schlich-tungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer Köln
Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Köln vom 1.8.2019 bis 31.7.2021
Beauftragte der ArbeitgeberRA Helmut Brüsseler, AachenRA Thomas Hänsel, EuskirchenRA Axel Iven, DürenRAin Susanne Laux, KölnRA Dr. Ulrich Prutsch, KölnRA Dr. Dominik Scheuerer, Köln
Stellvertretende MitgliederRAin Sabine Maschler, Aachen
Beauftragte der ArbeitnehmerBVin Jessica Eger, DürenBVin Britta Kremer, JülichBVin Silvia Nolden, Bonn
BV Uwe Schaefer, KölnBVin Nebile Theunissen, KölnRFWin Andrea Weingran
Stellvertretende MitgliederRFWin Nicole D’Auria, BonnRFWin Bettina Jatridis, BonnReFa Stefanie Kerres, AachenBVin Angelika Milz, BonnRFWin Sandra Singh,
Lehrkraft einer berufsbildendenSchuleOStR Joachim Gansloser, KölnThomas Giebler, Bonn
Sonja Hallstein, BonnStR Richard Käuffer, DürenOStR Jens Keßler, KölnOStR Jan Lück, KölnStD Dr. Ralf Schumacher, Aachen
Stellvertretende MitgliederStRin Anja Ballion, KölnStRin Dorothee Humbach, KölnOStRin Karin Mischke, BonnOStR Ralf van Montfort, AachenStRin Cynthia Schäfer, KölnStRin Maria Schoppen, Bonn
Prüfungsaufgabenausschuss der Rechtsanwaltskammer Köln vom 1.1.2020 bis 31.12.2021
Beauftragter der ArbeitgeberRA Dr. Alfred Paulick, PulheimRA Norbert Schneider, NeunkirchenRAin Angie von der Kall, Düren
Beauftragter der ArbeitnehmerBV Marco Nolden, BonnBV Udo Schäfer, KreuzauBVin Marie-Therese Thiel-Lemmer,Köln
Lehrkraft einer berufsbildendenSchuleOStRin Kerstin Bollmann, BonnOStR Herbert Grüber, Bonn
Schlichtungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Köln gem. § 111 ArbGG vom 1.1.2020 bis 31.12.2022
Beauftragte der ArbeitgeberHerr RA Walter Baldus, LohmarFrau RAin Susanne Laux, KölnHerr RA Lutz Rettinger, Köln
Beauftragte der ArbeitnehmerRFWin Nicole D’Auria, BonnHerr BV Hartmut Giebler, BonnFrau BVin Britta Kremer, Jülich
Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Köln vom 15.3.2016 bis zum 14.3.2020
Beauftragte der ArbeitgeberOrdentliche Mitglieder:RAin Jutta Deller, DürenRAin Annette Führ, BonnRA Thomas Hänsel, EuskirchenRA Dr. Ulrich Prutsch, KölnRA Dr. Dominik Scheuerer, KölnRA Christian Weil, Köln
Stellvertretende Mitglieder:RAin Ursula Gehentges, BonnRA Dr. Thomas Gutknecht,LeverkusenRAin Birgit Rosenbaum II, KölnRA Schmitz-Schunken, AachenRA Peter Tillmann, Waldbröl
Beauftragte der ArbeitnehmerOrdentliche Mitglieder:RFWin Miriam Buschmann, HürthBV Hartmut Giebler, BonnRalf Matusche, KölnBV Uwe Schaefer, KölnSebastian Werres, NettetalUlrike Ziehm, Dinslaken
Stellvertretende Mitglieder:Maren Grahn, LohmarAnnette Lipphaus, DüsseldorfIngo Mey, KölnSigrid Nees, KölnRFWin Martina Schneider,NiederkasselBVin Nebile Theunissen, Köln
Lehrkräfte einer berufsbildendenSchuleOrdentliche Mitglieder:OStD Rainer Messarius, AachenOStDin Antje Kost, BonnSonja Hallstein, BonnStD Wolfgang Meessen, KölnOStD Michael Piek, St. AugustinStDin Elke Schieren, Düren
Stellvertretende Mitglieder:OStR Joachim Gansloser, KölnThomas Giebler, BonnOStR Jan Lück, KölnOStRin Karen Mischke, BonnRalf van Montfort, AachenStD Dr. Ralf Schumacher, Aachen
AUSBILDUNG
KammerForum 1/2020 13
Prüfungsausschuss für die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“
der Rechtsanwaltskammer Köln vom 1.7.2018 bis 30.6.2022
Beauftragte der ArbeitgeberOrdentliche Mitglieder:Herr RA Thomas Hänsel, EuskirchenHerr RA Dr. Alfred Paulick, PulheimFrau RAin Eva Seuffert, AachenHerr RA Albert Vossebürger, Köln
Beauftragte der ArbeitnehmerOrdentliche Mitglieder:Frau BVin Sabine Müller-May, Köln
Herr BV Marco Nolden, BonnFrau BVin Silvia Nolden, BonnHerr BV Uwe Schaefer, Köln
Stellvertretende Mitglieder:Frau BVin Nicole D’Auria,KönigswinterFrau BVin Angelika Milz, Bonn
Lehrkräfte einer berufsbildendenSchuleOrdentliche Mitglieder:Frau OStRin Kerstin Bollmann, BonnFrau OStRin Petra Graaf, BonnHerr OStR Herbert Grüber, BonnHerr StR Frank Rettig, Bonn
Entschädigungsordnung
für die Mitglieder des Prüfungsaufgabenerstellungsausschusses
der Rechtsanwaltskammer Köln für die Prüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln hat für die Mitglieder des Prüfungsaufgabenerstellungsausschussesdie folgende geänderte Entschädigungsordnung erlassen:
§ 1
Prüfungsaufgaben und Teilnahme an Sitzungen
Das Mitglied des Prüfungsaufgabenerstellungsausschusses erhält für die Erstellung von Klausuren für die Ab-schlussprüfung je verwendeter Klausur die nachfolgende Entschädigung:
Zeitumfang 60 Minuten 100 Euro,Zeitumfang 90 Minuten 150 Euro,Zeitumfang 150 Minuten 250 Euro.
Für die Erstellung von Prüfungsklausuren für die Zwischenprüfung erhält das Mitglied des Ausschusses je verwen-deter Klausur 75 Euro.Die Mitglieder des Prüfungsaufgabenerstellungsausschusses erhalten für die Teilnahme an einer Ausschusssitzungfür eine Abwesenheit bis zu vier Stunden 100 Euro. Bei einer längeren Abwesenheit über vier Stunden hinaus wer-den pro angefangene Stunde 25 Euro zusätzlich gezahlt.
§ 2
Reisekosten
Zusätzlich zu der in § 1 gewährten Entschädigung werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Hin- undRückfahrt zum Sitzungsort ersetzt.Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Fahrtkosten der in Anspruch genommenen Wagenklasse so-wie die Mehrkosten für die Zuschläge ersetzt.Bei Benutzung eines Pkws wird für jeden angefangenen Kilometer eine Wegstreckenentschädigung gem. Nr. 7003VV RVG in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
§ 3
Antrag
Eine Entschädigung wird nur aufgrund eines entsprechenden Antrags gewährt. Für den Antrag ist das durch dieRechtsanwaltskammer Köln ausgegebene Formblatt zu verwenden. Die Abrechnung erfolgt durch die Geschäfts-stelle der Rechtsanwaltskammer.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Änderungen der Entschädigungsordnung werden nach Genehmigung des Justizministers des Landes Nord-rhein-Westfalen mit Schreiben vom 14.1.2020, AZ.: 7626-Z.13 wirksam und treten mit Veröffentlichung der vomPräsidenten ausgefertigten Fassung im KammerForum der Rechtsanwaltskammer Köln am 1.1.2020 in Kraft.
AUSBILDUNG
KammerForum 1/202014
Gebührenordnung
der Rechtsanwaltskammer Köln
für die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Rechtsfachwirt/geprüfte Rechtsfachwirtin
Präambel:
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln hat in seiner Sitzung am 25.9.2019 gem. §§ 53, 40 Abs. 4, 71 Abs. 4des Berufsbildungsgesetzes i. d. Fassung vom 23.3.2005 die folgende Gebührenordnung für die Prüfung zum aner-kannten Abschluss geprüfter Rechtsfachwirt/geprüfte Rechtsfachwirtin beschlossen.
§ 1
Prüfungsgebühr
Für die Durchführung der Abschlussprüfung für den Fortbildungslehrgang wird von der Rechtsanwaltskammer Kölnfür jeden Teilnehmer eine Prüfungsgebühr erhoben, die dazu dient, alle im Zusammenhang mit der Durchführungder Abschlussprüfung entstehenden Kosten zu decken.
§ 2
Höhe der Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr wird auf:300 Euro
festgesetzt.
§ 3
Zahlung der Prüfungsgebühr
Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Anmeldung zur Abschlussprüfung innerhalb einer Frist von10 Tagen, nachdem er die Aufforderung zur Zahlung erhalten hat, zu entrichten.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Änderung der Gebührenordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Justizministerium des LandesNordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 11.2.2020, AZ.: 7626-Z. wirksam und tritt mit ihrer Veröffentlichung dervom Präsidenten ausgefertigten Fassung im KammerForum der Rechtsanwaltskammer Köln am 1.1.2020 in Kraft.
AUSBILDUNG
KammerForum 1/2020 15
Kammermitgliederper 1.1.2016 1.1.2017 1.1.2018 1.1.2019 1.1.2020
insgesamt 112.816 12.806 12.876 12.871 12.945(Gesamtmitglie-der) davon
Rechtsanwälte 8.476 8.375 8.299 8.242 8.265
Rechtsanwältinnen 4.379 4.431 4.502 4.547 4.591 (Gesamtmitglie-der) davon Einzelzulassung: Rechtsanwäl-te/Rechtsanwältin-nen
11.236 11.054 10.867
Doppelzulassung: RAe/ Syndikus-rechtsanwälte RAinnen/ Syndi-kusrechtsanwäl-tinnen
1.334 1.425 1.608
Einzelzulassung: Sydikusrechtsan-wälte/ Syndikusrechtsan-wältinnen
176 252 319
ausl. RAe 51 51 55 58 59 davon Doppelzu-lassung: ausl. RAe und Syndi-kusanwälte
3 3 3
Rechtsbeistände 8 8 8 7 7
Anwalts-GmbHs 45 51 58 67 75
Anwalts-AGs 3 3 4 2 1 GmbH-Geschäfts- führer 5 5 5 6 6
Zuwachsratein % +0,24 -0,07 +0,55 +/- 0,00 +0,58
Rechtsanwaltskammer Köln hatte zum 1.1.2020 12.945 Mitglieder
Von Rechtsanwalt Martin W. Huff, Geschäftsführer derRechtsanwaltskammer Köln
Die Rechtsanwaltskammer Köln hatte zum 1.1.202012.945 Mitglieder und damit 74 Mitglieder mehr als zum1.1.2019 (12.871). Sie gehört damit weiterhin zu den gro-ßen Anwaltskammern im Bundesgebiet.
Dabei ist im zweiten Jahr in Folge auffällig, dass der Zu-wachs alleine daher rührt, dass immer mehr Syndikus-rechtsanwälte im Kammerbezirk zugelassen sind. DerenZahl stieg 2020 alleine um 14,9 Prozent von 1.677 auf1.927 Mitglieder. Davon verfügen 1.608 (Vorjahr 1.425)über eine Doppelzulassung sowohl als niedergelassenerRechtsanwalt als auch als Syndikusrechtsanwalt, 319(Vorjahr 252) Kolleginnen und Kollegen sind reine Syndi-kusrechtsanwälte.
Dagegen ist die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwäl-te um 1,7 Prozent auf jetzt 10.867 gesunken (Vorjahr:11.054), eine Entwicklung, die sich damit aus den ver-gangenen Jahren fortsetzt.
35,7 Prozent der Mitglieder sind weiblich, wobei ihr An-teil bei den Syndikusrechtsanwälten mit rund 46 Prozentdeutlich über dem Anteil bei den niedergelassenen Kolle-gen liegt.
Bei den Vereidigungen durch den Präsidenten derRechtsanwaltskammer Köln ist zudem zu beobachten,dass nahezu alle neu zugelassenen Rechtsanwältinnenoder Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis (Kanzlei/Syndikus) tätig sind, freiberuflich tätige Kolleginnen und
Kollegen gibt es am Beginn der anwaltlichen Tätigkeitkaum mehr.
Interessant ist auch die Altersstruktur der Kammermit-glieder: Über 70 Jahre alt sind 8,1 Prozent der Mitglieder,15,7 Prozent sind 60 – 70 Jahre alt, 29,5 Prozent sind 50– 60 Jahre alt, der größte Anteil machen die 40 -50 Jahrealten Kollegen mit 30,1 Prozent aus und 16,6 Prozentsind zwischen 27 Jahre (jüngstes Mitglied) und 39 Jahrealt.
STATISTIK
KammerForum 1/202016
Anwaltsrecht/Berufsrecht
Befangenheit eines Richters bei
unzutreffender Entscheidung über
ein Ablehnungsgesuch
GG Art. 101 Abs. 1; LV NRW Art. 4Abs. 11. Ein wegen Besorgnis der Befan-
genheit abgelehnter Richter ineinem zivilgerichtlichen Verfahrenkann über das Ablehnungsgesuchselbst entscheiden, wenn es we-gen Rechtsmissbräuchlichkeit alsoffensichtlich unzulässig zu ver-werfen ist. So verhält es sich,wenn das Ablehnungsgesuch of-fensichtlich lediglich dazu dient,das Verfahren zu verschleppen,oder verfahrensfremde Ziele ver-folgt.
2. Diese – gesetzlich nicht geregelte– Ausnahme von den Zuständig-keitsbestimmungen der Zivilpro-zessordnung gerät bei strengerPrüfung ihrer Voraussetzungenmit dem Recht auf den gesetz-lichen Richter nicht in Konflikt, so-weit die Prüfung der Rechtsmiss-bräuchlichkeit keine Beurteilungdes eigenen Verhaltens des abge-lehnten Richters voraussetzt unddeshalb keine echte Entschei-dung in eigener Sache ist.
3. Eine verfassungswidrige Entzie-hung des gesetzlichen Richtersfür das Ablehnungsverfahrenkann nicht in jeder fehlerhaftenAnnahme eines abgelehntenRichters, über das Ablehnungsge-such wegen offensichtlicher Un-zulässigkeit selbst entscheidenzu dürfen, gesehen werden; an-dernfalls müsste jede fehlerhafteHandhabung des einfachenRechts zugleich als Verfassungs-verstoß angesehen werden. DieGrenzen zum Verfassungsver-stoß sind aber dann überschrit-ten, wenn das Vorgehen des ab-gelehnten Richters im Einzelfallwillkürlich oder offensichtlich un-haltbar ist oder die Bedeutungund Tragweite der Verfassungs-garantie des gesetzlichen Rich-ters grundlegend verkennt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hegtBedenken gegen die Rechtspre-chung des Bundesverfassungsge-richts, nach der bei einer verfas-sungswidrigen Überschreitungder Grenzen der Selbstentschei-dung durch den abgelehnten Rich-ter das im Beschwerdeverfahrennach § 46 Abs. 2 ZPO entschei-dende Gericht diesen Verfas-sungsverstoß nur durch die Auf-hebung der erstinstanzlichen Ent-scheidung und die Zurückverwei-sung der Sache beheben kann (sonamentlich BVerfG, Beschl. v.14.11.2007 – 2 BvR 1849/07). DerVerfassungsgerichtshof kann die-se Bedenken indes dahinstehenlassen, weil ihre abschließendeKlärung im vorliegenden Einzelfallnicht erforderlich ist.
VerfGH NRW, Beschl. v. 11.2.2020 –
VerfGH 32/19
Zum Sachverhalt:Die Verfassungsbeschwerde betrifftdie Verwerfung eines Ablehnungsge-suchs in einem zivilgerichtlichen Ver-fahren.
Der Beschwerdeführer ist – nebenseiner Ehefrau und seinen volljähri-gen Kindern – Beklagter in einembeim Amtsgericht Aachen unterdem Aktenzeichen xxx anhängigenZivilrechtsstreit. Gegenstand desRechtsstreits ist die Räumung undHerausgabe des derzeit jedenfallsnoch von der Ehefrau und den Kin-dern des Beschwerdeführers be-wohnten Einfamilienhauses „E, X“.Kläger in dem Rechtsstreit sind diebeiden Eigentümer des Hauses. DieEhefrau des Beschwerdeführers istdie alleinige Mieterin des Hauses.Der Beschwerdeführer lebte jeden-falls bis Ende Juli 2017 ebenfalls indem Haus.
Die am 21.12.2017 beim Amtsge-richt Aachen eingegangene Klage-schrift nennt als Wohn- und Zustel-lanschrift des Beschwerdeführersund der weiteren Beklagten (allein)die Adresse „E, X“. Ausweislich derin der vom Verfassungsgerichtshofbeigezogenen Akte des AG Aachenbefindlichen Zustellungsurkunden
der Deutschen Post AG sollen dieKlage und die vom Amtsgericht ge-troffene Anordnung des schrift-lichen Vorverfahrens dem Be-schwerdeführer und den weiterenBeklagten jeweils am 10.1.2018 un-ter der Adresse „E, X“ durch Einle-gung in den zur Wohnung gehören-den Briefkasten zugestellt wordensein. Mit Schreiben vom 16.1.2018teilte die Ehefrau des Beschwerde-führers dem Amtsgericht mit, derBeschwerdeführer sei bereits seitmehreren Monaten nicht mehr unterder Adresse „E, X“ wohnhaft, undreichte die für den Beschwerdefüh-rer bestimmte Zustellungssendungan das Amtsgericht zurück. Der Be-schwerdeführer selbst meldete sichzunächst nicht beim Amtsgericht.Das Amtsgericht Aachen erließ da-raufhin am 6.3.2018 durch den zu-ständigen Abteilungsrichter imschriftlichen Vorverfahren ein Teil-Versäumnisurteil gegen den Be-schwerdeführer, in dem es diesenzur Räumung und Herausgabe desHauses „E, X“ verurteilte. Ausweis-lich der Zustellungsurkunde soll die-ses Teil-Versäumnisurteil dem Be-schwerdeführer am 9.3.2018 unterder Adresse „E, X“ durch Einlegungin den zur Wohnung gehörendenBriefkasten zugestellt worden sein.In der Folgezeit meldete sich der Be-schwerdeführer beim Amtsgerichtund gab an, seine Ehefrau habe ihnzwischenzeitlich über die Gescheh-nisse informiert. Er legte zunächstmit Schreiben vom 23.3.2018 Ein-spruch gegen das Teil-Versäumnisur-teil ein, beantragte die einstweiligeEinstellung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Teil-Versäumnisurteilund legte eine Meldebestätigungder Gemeinde B vom 14.3.2018 vor,nach der er bereits seit dem1.8.2017 mit alleiniger Wohnung un-ter einer Adresse in B gemeldet war.
Mit Schreiben vom 16.9.2018 lehnteder Beschwerdeführer den zuständi-gen Abteilungsrichter des Amtsge-richts – erstmalig – wegen Besorgnisder Befangenheit ab. Der Erlass desTeil-Versäumnisurteils am 6.3.2018trotz der vorangegangenen Mittei-lung seiner Ehefrau vom 16.1.2018
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KammerForum 1/2020 17
zeige eine besorgniserregende Vor-eingenommenheit und Parteilichkeitdes Richters. Das Amtsgericht wiesdieses Ablehnungsgesuch durcheinen anderen Richter als unbegrün-det zurück. Die sofortige Beschwer-de des Beschwerdeführers hierge-gen wies das Landgericht Aachenmit Beschluss vom 3.1.2019 – 3 T462/18 – zurück. In den Gründen die-ses Beschlusses führte das Landge-richt u. a. aus, die Zustellungsurkun-de vom 10.1.2018 habe die Vermu-tung begründet, dass der Beschwer-deführer zum damaligen Zeitpunktunter der Adresse „E, X“ gewohnthabe. Die Meldebestätigung der Ge-meinde B vom 14.3.2018 habe dieseVermutung nicht widerlegen kön-nen, weil der Beschwerdeführerausweislich einer Melderegisteraus-kunft der Stadt X vom 13.11.2017,deren Fundstelle in den Akten dasLandgericht mit „Blatt 119“ angab,noch an diesem Tage – mithin nachdem angeblichen Umzug nach B imAugust 2017 – unter der Adresse„E, X“ gemeldet gewesen sei. Fer-ner habe eine Internetrecherche derServiceeinheit des Landgerichts er-geben, dass der Beschwerdeführernoch am 5.12.2018 im Internet alsAnbieter von Lohnsteuerhilfeleistun-gen unter der Adresse „E, X“ aufzu-finden gewesen sei. Tatsächlich be-findet sich auf Blatt 119 der beigezo-genen Akte XX/17 AG Aachen eineMelderegisterauskunft der Stadt Xvom 13.11.2017, diese Melderegis-terauskunft betrifft indes allein dieEhefrau des Beschwerdeführersund nicht den Beschwerdeführerselbst.
Nach Erhalt des Beschlusses vom3.1.2019 bat der Beschwerdeführermit Schreiben vom 13.1.2019 dasAmtsgericht um Bescheidung sei-nes Antrages auf einstweilige Ein-stellung der Zwangsvollstreckungund um Überlassung von Kopien derin den Beschlussgründen erwähn-ten Melderegisterauskunft der StadtX vom 13.11.2017 sowie der eben-falls in den Beschlussgründen er-wähnten Ergebnisse der Internetre-cherche vom 5.12.2018. Das Amts-gericht ordnete mit Beschluss vom
5.3.2019 die einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung ausdem Teil-Versäumnisurteil ohne Si-cherheitsleistung an. Zugleich be-raumte es einen Termin zur münd-lichen Verhandlung auf den18.4.2019 an. Auf die Bitte um Über-lassung von Kopien reagierte dasAmtsgericht nicht.
Mit Schreiben vom 11.4.2019 lehn-te der Beschwerdeführer den zu-ständigen Abteilungsrichter desAmtsgerichts erneut wegen Be-sorgnis der Befangenheit ab. DerRichter verweigere ihm das recht-liche Gehör. Er habe die Bitte vom13.1.2019 um Überlassung von Ko-pien unbeachtet gelassen. Einesachgerechte Auseinandersetzungmit diesen Unterlagen sei ihm, demBeschwerdeführer, indes nur nachVorlage dieser Unterlagen möglich.Diese Verletzung des Verfahrens-grundrechtes auf rechtliches Gehörzeige eine besorgniserregende Vor-eingenommenheit und Parteilichkeitdes Richters. Die weiteren Beklag-ten schlossen sich diesem Ableh-nungsgesuch unter dem 15.4.2019an.
Das Amtsgericht beschied diesesAblehnungsgesuch – durch den ab-gelehnten Abteilungsrichter selbst –mit Beschluss vom 18.4.2019, derfolgenden Wortlaut hat: „In demRechtsstreit [es folgt das Kurzru-brum] werden die Ablehnungsanträ-ge des Beklagten zu 2. vom11.4.2019 und diejenigen der Be-klagten zu 1., 3. und 4. vom15.4.2019 als unzulässig wegen of-fensichtlichen Rechtsmissbrauchsverworfen, da diese nur den Zweckverfolgen, den Prozess zu verschlep-pen. Das von dem Beklagten zu 2. inseinem Schriftsatz vom 13.1.2019erbetene rechtliche Gehör hat mitdem sachlichen Gegenstand desRechtsstreits nichts zu tun.“ Weite-re Ausführungen enthält der Be-schluss nicht.
In dem vom Amtsgericht anberaum-ten Termin zur mündlichen Verhand-lung am 18.4.2019 erschien für denBeschwerdeführer und die weiteren
Beklagten niemand. Das Amtsge-richt erließ daraufhin ein Versäum-nisurteil, in dem es den Beschwer-deführer (nochmals) und die weite-ren Beklagten (erstmals) zur Räu-mung und Herausgabe des Hauses„E, X“ verurteilte und gegen das derBeschwerdeführer und die weiterenBeklagten in der Folgezeit Einsprucheinlegten.
Den sofortigen Beschwerden desBeschwerdeführers und der weite-ren Beklagten gegen den ihr Ableh-nungsgesuch verwerfenden Be-schluss vom 18.4.2019 half dasAmtsgericht ohne nähere Ausfüh-rungen nicht ab. Das Landgericht Aa-chen holte im Beschwerdeverfahrenkeine dienstliche Äußerung des ab-gelehnten Richters ein und wies diesofortigen Beschwerden mit Be-schluss vom 21.5.2019 – AZ: XX/19 –zurück. In den Gründen seines Be-schlusses führte das Landgerichtaus, es habe für den Beschwerde-führer offensichtlich sein müssen,dass das Amtsgericht seinem Be-gehren auf Überlassung von Kopienallenfalls versehentlich nicht nachge-kommen sei. Dies – ohne den vorhe-rigen Versuch einer Erinnerung – dreiMonate später zum Gegenstandeines (wiederholten) Ablehnungsge-suchs zu machen, zeige in ausrei-chender Deutlichkeit, dass es demBeschwerdeführer mit dem Gesuchallein auf die rechtsmissbräuchlicheVerzögerung des Rechtsstreits ange-kommen sei. Die Rechtsbeschwer-de ließ das Landgericht nicht zu. Zu-sammen mit seinem Beschluss stell-te das Landgericht dem Beschwer-deführer Kopien der auf Blatt 119 derAkte befindlichen Melderegisteraus-kunft der Stadt X vom 13.11.2017und der Internetrecherche vom5.12.2018 zu. Die Zustellung erfolgteam 4.6.2019.
2. Mit einem am 3.7.2019 beim Ver-fassungsgerichtshof eingegangenenSchreiben hat der BeschwerdeführerVerfassungsbeschwerde erhoben. Errügt eine Verletzung der Rechte aufden gesetzlichen Richter und auf einfaires Verfahren. Die Verfassungsbe-schwerde hatte Erfolg.
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KammerForum 1/202018
Aus den Gründen:III. Die Verfassungsbeschwerde istzulässig und begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde istzulässig.
Gegenstand der Verfassungsbe-schwerde sind sowohl der Beschlussdes Amtsgerichts Aachen vom18.4.2019 als auch der Beschlussdes Landgerichts Aachen vom21.5.2019. Der Beschwerdeführerhat im Einleitungssatz seiner Verfas-sungsbeschwerdeschrift zwar alleinden Beschluss des Landgerichts alsGegenstand seiner Verfassungsbe-schwerde benannt. In der Verfas-sungsbeschwerdebegründung hat erindes ausdrücklich gerügt, dass derabgelehnte Richter selbst über dasAblehnungsgesuch entschieden ha-be. Damit ist auch der Beschluss desAmtsgerichts Gegenstand der Ver-fassungsbeschwerde.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbe-schwerde steht nicht entgegen, dasses sich bei den angegriffenen Ent-scheidungen lediglich um Zwischen-entscheidungen im Rahmen eines Zi-vilrechtsstreits handelt. Verfassungs-beschwerden gegen Zwischenent-scheidungen sind dann nicht ausge-schlossen, wenn sie zu einem blei-benden rechtlichen Nachteil für denBetroffenen führen, der später nichtoder nicht vollständig behoben wer-den kann (VerfGH NRW, Beschl. v.12.11.2019 – VerfGH 50/19 –, juris,Rn. 4, m. w. N.). Bei der hier gerüg-ten Verwerfung der Ablehnung deszuständigen Richters am Amtsge-richt handelt es sich um eine nachden einschlägigen Vorschriften derZivilprozessordnung (insbesonderenach § 512 ZPO) für das weitere Ver-fahren bindende Entscheidung (vgl.VerfGH NRW, Beschluss vom 12. No-vember 2019 – VerfGH 50/19 –, juris,Rn. 4, 5, m. w. N.). Auch ist derRechtsweg erschöpft, da die Zurück-weisung der sofortigen Beschwerdedurch das Landgericht hier mangelsStatthaftigkeit einer Rechtsbe-schwerde unanfechtbar ist. Der Erhe-bung einer Anhörungsrüge (§ 321aZPO) bedurfte es zur Erschöpfung
des Rechtsweges nicht. Der Be-schwerdeführer führt in seiner Ver-fassungsbeschwerdeschrift zwaraus, er sehe sich auch in seinem ver-fassungsrechtlichen Anspruch aufrechtliches Gehör verletzt. Den Aus-führungen des Beschwerdeführersist indes zu entnehmen, dass er sichinsoweit auf das Verhalten des abge-lehnten Richters bezieht, das er inseinem Ablehnungsgesuch bean-standet hat, und nicht auf die hier ge-rügten Entscheidungen über das Ab-lehnungsgesuch.
2. Die Verfassungsbeschwerde istauch begründet. Mit der Verwerfungdes Ablehnungsgesuchs als unzuläs-sig durch den abgelehnten Richterselbst hat das Amtsgericht dem Be-schwerdeführer seinen gesetzlichenRichter für das Ablehnungsverfahrenentzogen (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m.Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Land-gericht hat im Beschwerdeverfahrenden Verfassungsverstoß des Amts-gerichts nicht geheilt.
a) Da es im konkreten Fall um die ver-fassungsrechtliche Überprüfung derAnwendung von Prozessrecht desBundes geht, ist inhaltlich die Recht-sprechung des Bundesverfassungs-gerichts zu den verfassungsrecht-lichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGHNRW, Beschlüsse vom 30.4.2019 –VerfGH 2/19 –, NVwZ 2019, 1511 =juris, Rn. 23, vom 2.7.2019 – VerfGH5/19 –, NVwZ-RR 2019, 980 = juris,Rn. 11, und vom 12.11.2019 – VerfGH50/19 –, juris, Rn. 7).
Nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts garantiertArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass derRechtsuchende im Einzelfall voreinem Richter steht, der unabhängigund unparteilich ist und die Gewährfür Neutralität und Distanz gegen-über den Verfahrensbeteiligten bie-tet. Um dies zu gewährleisten, hatder Gesetzgeber für zivilgerichtlicheVerfahren in Gestalt der Vorschriftenüber die Richterablehnung (§§ 42 ff.ZPO) Vorsorge dafür getroffen, dassdie Richterbank im Einzelfall nichtmit einem Richter besetzt ist, der
dem zur Entscheidung anstehendenStreitfall nicht mit der erforderlichenprofessionellen Distanz eines Unbe-teiligten und Neutralen gegenüber-steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom21.11.2018 – 1 BvR 436/17 –, NJW2019, 505 = juris, Rn. 17). Hierzu fin-det die Ablehnung wegen Besorgnisder Befangenheit statt, wenn einGrund vorliegt, der geeignet ist,Misstrauen gegen die Unparteilich-keit eines Richters zu rechtfertigen(§ 42 Abs. 2 ZPO). Über die Ableh-nung eines Richters eines Amtsge-richts entscheidet nach der gesetz-lichen Regelung des § 45 Abs. 2Satz 1 ZPO ein anderer Richter desAmtsgerichts. Diese Zuständigkeits-regelung trägt dem Umstand Rech-nung, dass es nach der Natur der Sa-che an der völligen inneren Unbefan-genheit und Unparteilichkeit einesRichters fehlen wird, wenn er überdie vorgetragenen Gründe für seineangebliche Befangenheit selbst ent-scheiden müsste (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 14.11.2007 – 2 BvR1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = ju-ris, Rn. 21). Ein abgelehnter Richterin einem zivilgerichtlichen Verfahrenkann über das Ablehnungsgesuch je-doch nach der ständigen Rechtspre-chung der ordentlichen Gerichteselbst entscheiden, wenn es wegenRechtsmissbräuchlichkeit als offen-sichtlich unzulässig zu verwerfen ist.So verhält es sich, wenn das Ableh-nungsgesuch offensichtlich lediglichdazu dient, das Verfahren zu ver-schleppen, oder verfahrensfremdeZiele verfolgt (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 14.11.2007 – 2 BvR1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = ju-ris, Rn. 22, m.w.N.). Diese – gesetz-lich nicht geregelte – Ausnahme von§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerät beistrenger Prüfung mit der Verfas-sungsgarantie des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG nicht in Konflikt, soweitdie Prüfung der Rechtsmissbräuch-lichkeit keine Beurteilung des eige-nen Verhaltens des abgelehntenRichters voraussetzt und deshalbkeine echte Entscheidung in eigenerSache ist (vgl. BVerfG, Beschlüssevom 20.7.2007 – 1 BvR 3084/06 –,NJW-RR 2008, 72 = juris, Rn. 19 f.,und vom 14.11.2007 – 2 BvR 1849/
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KammerForum 1/2020 19
07 –, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn.23). Kommt eine Verwerfung des Ab-lehnungsgesuchs als unzulässignicht in Betracht oder lässt sich dieFrage der Unzulässigkeit nicht klarund eindeutig beantworten, so ist einanderer Richter des Amtsgerichts zurEntscheidung auf der Grundlageeiner dienstlichen Äußerung des ab-gelehnten Richters (§ 44 Abs. 3ZPO), die dem Ablehnenden zur Ge-währung rechtlichen Gehörs zuzulei-ten ist, berufen (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 14.11.2007 – 2 BvR1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = ju-ris, Rn. 23).
Eine verfassungswidrige Entziehungdes gesetzlichen Richters für das Ab-lehnungsverfahren kann indes nichtin jeder fehlerhaften Annahme einesabgelehnten Richters, über das Ab-lehnungsgesuch wegen offensicht-licher Unzulässigkeit selbst entschei-den zu dürfen, gesehen werden. An-dernfalls müsste jede fehlerhafteHandhabung des einfachen Rechtszugleich als Verfassungsverstoß an-gesehen werden (vgl. hierzu VerfGHNRW, Beschluss vom 12.11.2019 –VerfGH 50/19 –, juris, Rn. 9; BVerfG,Beschlüsse vom 14.11.2007 – 2 BvR1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = ju-ris, Rn. 19, und vom 21.11.2018 – 1BvR 436/17 –, NJW 2019, 505 = ju-ris, Rn. 19). Die Grenzen zum Verfas-sungsverstoß sind aber dann über-schritten, wenn die Annahme desabgelehnten Richters, über das Ab-lehnungsgesuch selbst entscheidenzu dürfen, im Einzelfall willkürlichoder offensichtlich unhaltbar ist oderdie Bedeutung und Tragweite derVerfassungsgarantie des Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend ver-kennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom14.11.2007 – 2 BvR 1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 19). Ob dieEntscheidung eines Gerichts aufWillkür, also auf einem Fall groberMissachtung oder grober Fehlan-wendung des Gesetzesrechts (vgl.BVerfG, a. a. O.) beruht oder ob siedarauf hindeutet, dass ein GerichtBedeutung und Tragweite der Ver-fassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG grundlegend verkannt hat,kann nur anhand der besonderen
Umstände des Einzelfalls beurteiltwerden.
b) Nach diesen Prüfungsmaßstäbenverletzt die angegriffene Entschei-dung des Amtsgerichts über das Ab-lehnungsgesuch das Recht des Be-schwerdeführers auf den gesetz-lichen Richter im Ablehnungsverfah-ren. Die Behandlung des Ableh-nungsgesuchs des Beschwerdefüh-rers als rechtsmissbräuchlich undunzulässig durch den abgelehntenRichter selbst kann hier nicht als le-diglich rechtsirrtümlich angesehenwerden; das Vorgehen des abge-lehnten Richters war vielmehr sach-lich nicht gerechtfertigt und willkür-lich.
Der abgelehnte Richter leitete die an-gebliche Prozessverschleppungsab-sicht des Beschwerdeführers alleinaus der – nicht näher erläuterten – Er-wägung her, das von dem Beschwer-deführer erbetene rechtliche Gehörhabe mit dem sachlichen Gegen-stand des Rechtsstreits nichts zutun. Diese Entscheidungsbegrün-dung ist nicht mehr nachvollziehbar,letztlich unhaltbar und überschreitetdie Grenze zur Willkür. Die von demBeschwerdeführer in Kopie erbete-nen Unterlagen – namentlich die an-geblich ihn betreffende Melderegis-terauskunft der Stadt X vom13.11.2017 – sind sehr wohl für denGegenstand des Rechtsstreits vonBedeutung. Eine den Beschwerde-führer betreffende Melderegisteraus-kunft der Stadt X mit dem vom Land-gericht in seinem Beschluss vom3.1.2019 behaupteten Inhalt hättesowohl in prozessrechtlicher als auchin materiellrechtlicher Hinsicht einebesonders wichtige indizielle Bedeu-tung für das Verfahren. Sie könnte alsgegen die Richtigkeit der Behaup-tung des Beschwerdeführers, er ha-be zum Zeitpunkt der Klageerhebungschon seit Monaten nicht mehr indem streitgegenständlichen Hausgewohnt, sprechendes Indiz heran-gezogen werden. Diese Behauptungdes Beschwerdeführers ist sowohlprozessual als auch materiellrechtlichvon Bedeutung. Sollte sie zutreffen,wäre die Klageschrift möglicherwei-
se nicht in ordnungsgemäßer Weisean den Beschwerdeführer zugestelltworden und wäre die Räumungs-und Herausgabeklage gegen den Be-schwerdeführer möglicherweise be-reits von Anfang an unbegründet ge-wesen. Vor diesem Hintergrunddrängt sich der Schluss auf, dass dieBehandlung des Ablehnungsgesuchsdes Beschwerdeführers durch denabgelehnten Richter als unzulässigauf sachfremden und letztlich willkür-lichen Erwägungen beruhte. Statt ineiner dienstlichen Stellungnahmeseine Unbefangenheit herauszustel-len und danach die Entscheidungüber die Frage berechtigter Beden-ken an seiner erforderlichen Unvor-eingenommenheit von einem ande-ren Richter entscheiden zu lassen,hat sich der abgelehnte Richter im Er-gebnis im Gewande einer Zulässig-keitsprüfung zum „Richter in eigenerSache“ gemacht und in seinem Be-schluss die Anforderungen ausArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundle-gend verkannt.
c) Das Landgericht hat in dem durch§ 46 Abs. 2 ZPO eröffneten Be-schwerdeverfahren diesen Verfas-sungsverstoß des Amtsgerichtsnicht geheilt.
aa) Das Beschwerdegericht hat nachder Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts in Fällen wie demvorliegenden nicht über die hypothe-tische Begründetheit des Ableh-nungsgesuchs, sondern (nur) darüberzu entscheiden, ob die Grenze des§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die den ge-setzlichen Richter gewährleistet, ein-gehalten wurde (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 14.11.2007 – 2 BvR1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = ju-ris, Rn. 30; vgl. in diesem Zusam-menhang auch BVerfG, Beschlussvom 2.6.2005 – 2 BvR 625/01 –, NJW2005, 3410 = juris, Rn. 73). Bei einerverfassungswidrigen Überschreitungder durch die Rechtsprechung ge-schaffenen Ausnahmeregelung,nach der bei offensichtlich unzulässi-gen Ablehnungsgesuchen der abge-lehnte Richter selbst entscheidenkann, hat das Beschwerdegerichtnach der Rechtsprechung des Bun-
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KammerForum 1/202020
desverfassungsgerichts diesen Ver-fassungsverstoß des erstinstanz-lichen Richters durch die Aufhebungder erstinstanzlichen Entscheidungund die Zurückverweisung der Sachean das erstinstanzliche Gericht zu be-heben (vgl. BVerfG, Beschluss vom14.11.2007 – 2 BvR 1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 30; vgl.auch BVerfG, Beschluss vom2.6.2005 – 2 BvR 625/01 –, NJW2005, 3410 = juris, Rn. 73). Dies hatdas Landgericht im vorliegenden Fal-le unterlassen.
bb) Die wiedergegebene Rechtspre-chung des Bundesverfassungsge-richts zum zwingenden Inhalt derEntscheidung des Beschwerdege-richts in Fällen wie dem vorliegendenbegegnet nach Auffassung des Ver-fassungsgerichtshofs allerdings Be-denken (hierzu nachstehend unter(1)). Der Verfassungsgerichtshoflässt diese Bedenken indes dahinste-hen, weil ihre abschließende Klärunghier nicht erforderlich ist (hierzu unter(2)).(1) (a) Der Beschluss des Bundesver-fassungsgerichts vom 2.6.2005 – 2BvR 625/01 – (NJW 2005, 3410) be-trifft die Frage, welche verfassungs-rechtlichen Vorgaben sich ausArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Aus-legung und Anwendung der strafpro-zessualen Regelungen in § 26a StPOund § 338 Nr. 3 StPO ergeben. Nach§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO entschei-det das Strafgericht unter Mitwir-kung des abgelehnten Richters überdie Verwerfung eines Ablehnungsge-suches als unzulässig. Gemäß § 338Nr. 3 StPO liegt ein absoluter Revi-sionsgrund vor, wenn an dem mit derRevision angefochtenen Urteil einRichter mitgewirkt hat, nachdem erwegen Besorgnis der Befangenheitabgelehnt war und das Ablehnungs-gesuch „mit Unrecht verworfen“worden ist. In dem Beschluss vom2.6.2005 wird ausgeführt, dass dieRegelung in § 26a Abs. 2 Satz 1StPO bei strenger Prüfung mit derVerfassungsgarantie des Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt ge-rate, soweit die Prüfung der tatbe-standlichen Voraussetzungen keineBeurteilung des eigenen Verhaltens
des abgelehnten Richters vorausset-ze und deshalb keine echte Entschei-dung in eigener Sache sei (BVerfG,Beschluss vom 2.6.2005 – 2 BvR625/01 –, NJW 2005, 3410 = juris,Rn. 54). Zu § 338 Nr. 3 StPO hat dasBundesverfassungsgericht entschie-den, dass die Ausstrahlungswirkungdes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebie-te, von einem „mit Unrecht verwor-fenen“ Ablehnungsgesuch und da-mit von einem zur Urteilsaufhebungführenden Revisionsgrund auszuge-hen, wenn das Ablehnungsgesuchvom Tatgericht willkürlich unter Mit-wirkung des abgelehnten Richtersals unzulässig verworfen worden sei(BVerfG, Beschluss vom 2.6.2005 – 2BvR 625/01 –, NJW 2005, 3410 = ju-ris, Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 73).Es sei in einem solchen Fall verfas-sungsrechtlich nicht hinnehmbar,wenn das Revisionsgericht lediglichprüfe, ob das Ablehnungsgesuch inder Sache erfolgreich gewesen wäre;das Revisionsgericht habe in einemderartigen Fall nicht über die hypo-thetische Begründetheit des Ableh-nungsgesuchs, sondern vielmehr da-rüber zu entscheiden, ob die Grenzender Vorschrift des § 26a StPO, dieden gesetzlichen Richter gewährleis-te, eingehalten worden seien(BVerfG, Beschluss vom 2.6.2005 – 2BvR 625/01 –, NJW 2005, 3410 = ju-ris, Rn. 73).
Das Bundesverfassungsgericht hat inseinem Beschluss vom 20.7.2007 – 1BvR 3084/06 – (NJW-RR 2008, 72)ausgeführt, dass der in dem vorange-gangenen Beschluss vom 2.6.2005 –2 BvR 625/01 – (NJW 2005, 3410) fürdas Strafprozessrecht aufgestellteGrundsatz, eine Regelung über dieMitwirkung des abgelehnten Rich-ters an der Verwerfung des Ableh-nungsgesuchs als unzulässig sei beistrenger Prüfung ihrer Voraussetzun-gen verfassungsrechtlich unbedenk-lich, für den Zivilprozess entspre-chend heranzuziehen sei. Da die Vo-raussetzungen für eine Selbstent-scheidung des abgelehnten Richtersüber das gegen ihn gerichtete Ableh-nungsgesuch verfassungsrechtlichdurch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor-gegeben seien, sei für eine abwei-
chende Beurteilung im Zivilprozess-recht kein Raum (BVerfG, Beschlussvom 20.7.2007 – 1 BvR 3084/06 –,NJW-RR 2008, 72 = juris, Rn. 19 f.).Gegenstand dieses Verfassungsbe-schwerdeverfahrens waren keineEntscheidungen in Beschwerdever-fahren nach § 46 Abs. 2 ZPO undauch keine revisionsgerichtlichenEntscheidungen, sondern nicht mitder Beschwerde anfechtbare Ent-scheidungen über Ablehnungsgesu-che gegen erkennende Richter aneinem Oberlandesgericht.
Schließlich hat das Bundesverfas-sungsgericht mit Beschluss vom14.11.2007 – 2 BvR 1849/07 – (NJW-RR 2008, 512) über eine Verfas-sungsbeschwerde entschieden, de-ren Gegenstand eine – willkürlicheund die Anforderungen aus Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend ver-kennende – Verwerfung eines Ableh-nungsgesuchs in einem amtsgericht-lichen Verfahren durch den Abge-lehnten – einen Rechtspfleger –selbst und die nachfolgende Be-schwerdeentscheidung des Landge-richts waren. In dieser Entscheidunghat es den in seinem Beschluss vom2.6.2005 – 2 BvR 625/01 – (NJW2005, 3410) für das Revisionsverfah-ren im Strafprozess aufgestelltenGrundsatz ohne nähere Begründungauf das Beschwerdeverfahren nach§ 46 Abs. 2 ZPO übertragen (BVerfG,Beschluss vom 14.11.2007 – 2 BvR1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = ju-ris, Rn. 29 f.). Auch hier führt alsoeine verfassungswidrige Überschrei-tung der Ausnahmeregelung, nachder bei unzulässigen Ablehnungsge-suchen die abgelehnte Gerichtsper-son selbst über die Verwerfung desGesuchs entscheiden kann, imRechtsmittelverfahren zu einer Auf-hebung der erstinstanzlichen Ent-scheidung und zur Zurückverweisungder Sache an das erstinstanzliche Ge-richt.
(b) Der Beschluss des Bundesverfas-sungsgerichts vom 14.11.2007 – 2BvR 1849/07 – (NJW-RR 2008, 512)begegnet Bedenken. Zwischen dem– gegen ein strafgerichtliches Urteilgerichteten – Revisionsverfahren
RECHTSPRECHUNG
KammerForum 1/2020 21
nach der Strafprozessordnung einer-seits und dem – gegen einen Be-schluss im Ablehnungsverfahrennach § 46 Abs. 1 ZPO gerichteten –Beschwerdeverfahren nach § 46Abs. 2 ZPO bestehen grundlegendeUnterschiede. Entscheidungen überAblehnungsgesuche gegen erken-nende Richter in einem Strafprozesskönnen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPOnicht isoliert mit einer sofortigen Be-schwerde, sondern nur zusammenmit dem Urteil angefochten werden.Eine derartige Einschränkung derStatthaftigkeit ist dem Beschwerde-verfahren nach § 46 Abs. 2 ZPOfremd. Das Revisionsverfahren eröff-net keine weitere Tatsacheninstanz(vgl. § 337 StPO), während das Be-schwerdeverfahren nach § 46 Abs. 2ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO eine wei-tere (volle) Tatsacheninstanz ist.
In seinem Beschluss vom 2.6.2005– 2 BvR 625/01 – (NJW 2005, 3410)hatte das Bundesverfassungsge-richt noch darauf abgestellt, dass diespätere, nach vollständiger Durch-führung einer unter Umständen lan-gen und aufwändigen Hauptver-handlung stattfindende Kontrolle imRevisionsrechtszug keinen vollstän-digen Ausgleich für ein unter Beach-tung aller Vorgaben der §§ 26, 27StPO durchgeführtes Ablehnungs-verfahren biete (BVerfG, Beschlussvom 2.6.2005 – 2 BvR 625/01 –,NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 71). Un-ter diesem Gesichtspunkt ist dievom Bundesverfassungsgericht zu§ 338 Nr. 3 StPO vertretene Auffas-sung konsequent.
Das Beschwerdeverfahren nach § 46Abs. 2 ZPO ist aber mit einem Revi-sionsverfahren nicht vergleichbar.Die Beschwerdeinstanz ist eine wei-tere Tatsacheninstanz, die nach denVorstellungen des Gesetzgebers derZivilprozessordnung eigenständig(neu) über die Zulässigkeit und Be-gründetheit eines bei ihr anhängiggewordenen Begehrens entscheidet,und zwar ungeachtet etwaiger Ver-fahrensmängel – namentlich einerunvorschriftsmäßigen Besetzungdes erstinstanzlichen Gerichts – deserstinstanzlichen Verfahrens (soge-
nannte „Entscheidung nach Be-schwerdegrundsätzen“).
Diese strukturellen Unterschiedezwischen dem Revisionsverfahrennach der Strafprozessordnung einer-seits und dem Beschwerdeverfah-ren nach § 46 Abs. 2 ZPO anderer-seits sprechen für eine differenzie-rende Lösung. Sofern eine in zulässi-ger Weise erhobene sofortige Be-schwerde vorliegt, ist nach Auffas-sung des Verfassungsgerichtshofsdas im Beschwerdeverfahren nach§ 46 Abs. 2 ZPO entscheidende Ge-richt auch in Fällen der hier vorlie-genden Art als der (neue) gesetz-liche Richter für die Entscheidungüber das Ablehnungsgesuch anzu-sehen. Das Beschwerdegerichtkann – ohne Beschränkungen oderBindungen infolge von Verfahrens-fehlern der ersten Instanz – neu undeigenständig über die Zulässigkeitund Begründetheit des Ablehnungs-gesuchs entscheiden. Es ist im Übri-gen in der Lage, die Rechte des Ab-lehnenden in ausreichendem Maßezu wahren. So wird es dann in allerRegel nicht ohne vorherige Einho-lung einer dienstlichen Äußerung(§ 44 Abs. 3 ZPO) des abgelehntenRichters entscheiden können. ImRahmen der Prüfung der Begründet-heit des Ablehnungsgesuchs wirdsich das Beschwerdegericht insbe-sondere damit auseinandersetzenmüssen, dass die willkürliche Über-schreitung der Grenzen der Selbst-entscheidung durch den abgelehn-ten Richter ihrerseits die Besorgnisder Befangenheit begründen kann.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kanndiese Frage allerdings offen lassenund sieht insoweit von einer Vorlagean das Bundesverfassungsgerichtnach Art. 100 Abs. 3 Alt. 1 GG (vgl.hierzu BVerfG, Beschluss vom15.10.1997 – 2 BvN 1/95 –, BVerfGE96, 345 = juris, Rn. 99) ab, denn auchnach den vorstehend dargestellten –weniger strengen Maßstäben – istdie Beschwerdeentscheidung desLandgerichts hier verfassungsrecht-lich nicht haltbar. Das Landgericht hatdie Anforderungen aus Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG vielmehr – ebenso
wie das Amtsgericht – grundlegendverkannt.
Das Landgericht hat letztlich die Be-wertung des Amtsgerichts, das Ab-lehnungsgesuch sei rechtsmiss-bräuchlich und daher unzulässig, auf-rechterhalten wollen. Seine Entschei-dungsbegründung erweist sich indesim Ergebnis als eben sowenig nach-vollziehbar wie die Ausführungen desAmtsgerichts. Jedenfalls zum Zeit-punkt der Entscheidung des Landge-richts gab es keinerlei Anhaltspunktemehr dafür, dass das Amtsgericht dieBitte des Beschwerdeführers umÜberlassung von Kopien lediglich„versehentlich“ nicht erfüllt hatte:Hätte es tatsächlich ein derartiges„Versehen“ gegeben, hätte das –durch das Ablehnungsgesuch aufdieses Versehen aufmerksam gewor-dene – Amtsgericht dem Beschwer-deführer die erbetenen Unterlagenspätestens zusammen mit seinerEntscheidung zur Verfügung gestellt.Dies hat das Amtsgericht jedochnicht getan. Erst das Landgericht hatdem Beschwerdeführer einige Unter-lagen zugeleitet. Eine dienstliche Äu-ßerung des abgelehnten Richters,die möglicherweise für ein Versehensprechende Gesichtspunkte hätte zu-tage fördern können, hat das Landge-richt nicht eingeholt. Ohnehin han-delt es sich bei dem Hinweis auf einmögliches „Versehen“ des abge-lehnten Richters um eine Argumen-tation, die bereits eine Beurteilungdes Verhaltens des abgelehntenRichters beinhaltet und daher ausden in diesem Beschluss bereits dar-gestellten verfassungsrechtlichenGründen zur Prüfung der Begründet-heit und nicht zur Prüfung derRechtsmissbräuchlichkeit des Ableh-nungsgesuchs gehört. Aufgrund sei-nes verfehlten Begründungsansatzeshat sich das Landgericht schließlichauch nicht mit der Frage auseinander-gesetzt, ob das willkürliche Verhaltendes abgelehnten Richters bei derEntscheidung über das Ablehnungs-gesuch möglicherweise seinerseitsdie Besorgnis der Befangenheit be-gründet. Die mit der Verfassungsbe-schwerde angegriffene Entschei-dung des Landgerichts erweist sich
RECHTSPRECHUNG
KammerForum 1/202022
letztlich lediglich als der verfassungs-rechtlich nicht hinnehmbare Versuch,das willkürliche Verhalten des Amts-gerichts mit einer nicht nachvollzieh-baren Begründung nachträglich zurechtfertigen.
3. Bei dieser Sachlage kommt esnicht mehr darauf an, ob die angegrif-fenen Entscheidungen des Amts-und des Landgerichts den Beschwer-deführer auch in seinem Recht aufein faires Verfahren verletzen.
4. Aus den vorstehend dargestelltenGründen hebt der Verfassungsge-richtshof die beiden mit der Verfas-sungsbeschwerde angegriffenenEntscheidungen nach § 61 Abs. 2VerfGHG auf und verweist die Sachean das AG Aachen zurück.
Literaturhinweise
Anwaltsrecht/Berufsrecht
Anwaltshaftung
Systematische Darstellung derRechtsgrundlagen für die anwaltlicheBerufstätigkeitVon Dr. Brigitte Borgmann, AntjeJungk und Michael Schwaiger6. Aufl. 2020. Buch. 672 Seiten.Hardcover (In Leinen). 119 Euro. Ver-lag C.H.Beck, München – ISBN 978-3-406-74041-1
Anwaltspflichten und die damit ein-hergehenden Haftpflichtrisiken sindso weit gespannt wie die Tätigkeitdes Anwalts als unabhängiger Bera-ter und Vertreter in allen Rechtsange-legenheiten. Die Darstellung beruhtauf der jahrzehntelangen Beschäfti-gung mit unzähligen Regressfällenund soll den Anwalt darüber orientie-ren, was Rechtsprechung und Lehrevon ihm bei seiner Berufsausbildungerwarten.
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Auswertung der gesamten ein-schlägigen Rechtsprechung
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● besondere Berücksichtigung haft-pflichtversicherungsrechtlicher As-pekte
Arbeitsrecht
TVöD | TV-L
Tarifverträge für den öffentlichenDienstHandkommentarHerausgegeben von Ernst Burger4. Aufl. 2020, 1.204 Seiten. Gebun-den. 118 Euro. Nomos Verlagsgesell-schaft, Baden-Baden – ISBN 978-3-8487-5786-2
Die 4. Auflage des Handkommentarsenthält● die Texte zum Tarifabschluss 2019
zum TV-L● behandelt im Detail die 2017 in
Kraft getretene Entgeltordnungzum TVöD/VKA
● berücksichtigt die Vielzahl tarifver-traglicher und gesetzlicher Neue-rungen, u. a. die Neufassung desMutterschutzgesetzes 2018 sowiedie Regelungen für die schwerbe-hinderten Menschen in der Neufas-sung des SGB IX.<7ul> Eingearbei-tet ist auch die umfangreicheRechtsprechung der letzten Jahre
– zu den Urlaubsvorschriften,– zur Kündigung und Befristung,– zu den komplexen tarifvertraglichen
Arbeitszeitbestimmungen, insbe-sondere bei Schichtbetrieb, sowie
– zum Überstundenbegriff bei Teil-zeitbeschäftigten, bei dem durchUrteil des BAG vom 19.12.2018 (10AZR 231/18) die jahrelang etablier-te Rechtsprechung zu Mehrarbeits-zuschlägen bei Teilzeitarbeit geän-dert wurde.
Die Neuauflage wurde ergänzt umweitere Anwendungsbeispiele undMuster.
Handels- und Gesellschafts-recht
Münchener Kommentar zum
Handelsgesetzbuch: HGB
Band 3: Zweites Buch. Handelsge-sellschaften und stille Gesellschaft.Zweiter Abschnitt. Kommanditgesell-schaft. Dritter Abschnitt. StilleGesellschaft §§ 161–237. Konzern-recht der PersonengesellschaftenKommentarVon Prof. Dr. Dr. h.c. mult. KarstenSchmidt4. Aufl. 2019. Buch. 834 Seiten.Hardcover (In Leinen). 199 Euro. Ver-lag C.H.Beck, München – ISBN 978-3-406-67703-8
Der aktuelle Band 3Im Mittelpunkt der Kommentierungstehen die Kommanditgesellschaft(KG) sowie die Stille Gesellschaft unddas Konzernrecht der Personenge-sellschaften. Einen besonderenSchwerpunkt bilden die haftungs-rechtlichen Fragen sowie die Bezügezum Insolvenzrecht. Hinzuweisen istdarüber hinaus auf die● Ausführungen zur Investment-KG
nach dem KAGB,● reiche Praxis zur GmbH (bzw. UG)
& Co. KG einschließlich Gesetzzur weiteren Erleichterung der Sa-nierung von Unternehmen(ESUG),
● Neuerungen zur atypischen stillenGesellschaft,
● Neuerungen zur Treuhand undTreuhandinnengesellschaft,
● ausführliche Darstellung des Kon-zernrechts der Personenhandels-gesellschaften.
RECHTSPRECHUNG/LITERATURHINWEISE
KammerForum 1/2020 23
Gewerblicher Rechtsschutzund Urheberrecht
Einführung in den Gewerblichen
Rechtsschutz und das Urheber-
recht
Mit Checklisten und Formulierungs-musternVon Prof. Dr. Peter Chrocziel3. Aufl. 2019. 369 Seiten. Softcover.59 Euro. Verlag C.H.Beck, München– ISBN 978-3-406-71963-9
Der Band für den schnellen Einstiegführt Sie konzentriert in die Grundla-gen des Gewerblichen Rechtsschut-zes und des Urheberrechts ein. DasBuch berücksichtigt europäische undinternationale Entwicklungen undbietet● eine klare Einführung in die wich-
tigsten Begriffe,● eine knappe, aber vollständige Dar-
stellung der Spezialmaterien,● den Blick auf Querverbindungen
zwischen den einzelnen Rechtsge-bieten,
● eine kurze Erläuterung des Verfah-rensrechts.
Die 3. Auflage wurde um rund 180Seiten erweitert. Sie verarbeitet diegroßen Reformen der letzten Jahre,etwa auf den Gebieten des Patent-,Gemeinschaftsmarken- und Design-rechts, und die zahlreichen Novellie-rungen des UrhG. Berücksichtigtwird auch bereits das »Gesetz zurStärkung des fairen Wettbewerbs«.Fallbeispiele und nun auch Musterbe-rechnungen zur Ermittlung des Kos-tenrisikos veranschaulichen die Dar-stellung.
Vergütungsrecht/Kosten-recht
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
RVG
KommentarBegründet von Dr. Wilhelm Gerold†Fortgeführt von Dr. Herbert Schmidt†Die Autoren Dr. Steffen Müller-Rabe,Dr. Hans-Jochem Mayer und DetlefBurhoff24. Aufl. 2019. Buch. 2.435 Seiten.Hardcover (In Leinen). 149 Euro. Ver-lag C.H.Beck, München – ISBN 978-3-406-72908-9
Unentbehrlich● das Standardwerk zum RVG● mit Rechtsstand 1.6.2019 und allen
aktuellen Gesetzesänderungen● mit neuem Streitwertkatalog für
die Arbeitsgerichtsbarkeit
Wettbewerbsrecht
Handbuch des Wettbewerbsrechts
Von Wolfgang Gloy, Michael Loschel-der und Rolf Danckwerts5. Aufl. 2019. Buch. 2.633 Seiten.Hardcover (In Leinen). 269 Euro. Ver-lag C.H.Beck, München – ISBN 978-3-406-70966-1
Vorteile● übergreifende Darstellung der The-
men im Zusammenhang● hoher Praxisbezug● neues Kapitel zu »Daten und Inter-
net«Das umfassende Handbuch hat inder wettbewerbsrechtlichen Prakti-kerliteratur Maßstäbe gesetzt. Die 5.Auflage bietet die bewährte Dreitei-lung nach Grundlagen, Wettbe-werbshandlungen und Verfahrens-recht. Der rasche Zugriff auf Themenund Zusammenhänge stellt einenwesentlichen Vorteil der Handbuch-form dar.Die 5. Auflage behandelt aktuelleThemen wie etwa die Problematikdes Rückrufs, die Lauterkeit des In-fluencer-Marketings in den sozialenMedien sowie die jüngste Rechtspre-chung des BVerfG zur Stellung desAntragsgegners im Eilverfahren. Be-rücksichtigt sind bereits die Entwürfezu dem Gesetz zur Umsetzung derRichtlinie (EU) 2016/943 zum Schutzvon Geschäftsgeheimnissen vorrechtswidrigem Erwerb sowierechtswidriger Nutzung und Offenle-gung sowie zu dem Gesetz zur Stär-kung des fairen Wettbewerbs.
Zivilrecht/Zivilprozessrecht
Zivilprozessordnung: ZPO
mit GVG und anderen Nebenge-setzenKommentarVon Adolf Baumbach, Wolfgang Lau-terbach, Jan Albers und Peter Hart-mann
78. Aufl. 2020. 3.009 Seiten. Hardco-ver (In Leinen). 169 Euro. VerlagC.H.Beck – ISBN 978-3-406-73900-2
Die 78. Auflage beinhaltet die aktuel-le Rechtsprechung und berücksich-tigt die neuesten Entwicklungen derLiteratur. Die Musterfeststellungskla-ge hat ihren Weg in den Kommentargefunden, genauso wie eine Vielzahlweiterer Neuerungen und Änderun-gen, darunter:● das Gesetz zur Ausübung von Op-
tionen der EU-ProspektVO und zurAnpassung weiterer Finanzmarkt-gesetze
● das Gesetz zum InternationalenGüterrecht und zur Änderung vonVorschriften des InternationalenPrivatrechts, inkl. InternationalesGüterrechtsverfahrensgesetz
● das Umsetzungsgesetz zur »Ehefür alle«
● das Geschäftsgeheimnisschutzge-setz
Münchener Anwaltshandbuch
Personengesellschaftsrecht
Herausgegeben von Hans Gummert3. Aufl. 2019. 1.262 Seiten. Hardco-ver (In Leinen). 189 Euro. VerlagC.H.Beck, München – ISBN 978-3-406-72904-1
Das Handbuch bietet eine praxisori-entierte Darstellung des Personenge-sellschaftsrechts, angereichert. DerSchwerpunkt liegt auf der wirt-schaftsrechtlichen Mittelstandsbera-tung (GbR, oHG, KG u. a.), aber auchbetriebswirtschaftliche und steuer-rechtliche Aspekte sind anwaltsge-recht erläutert. Der Aufbau orientiertsich nicht nur an den einzelnen Ge-sellschaftsformen, sondern primär anden einschlägigen Sachverhalten undPhasen im »Leben« der Personenge-sellschaften.
Mit der 3. Auflage wurde das erfolg-reiche Handbuch grundlegend aktua-lisiert und überarbeitet. Einige neueAutoren und neue Schwerpunktset-zungen kommen hinzu, beispielswei-se zu Grundbuchfähigkeit, Parteifä-higkeit, Kapitalerhaltung, actio pro so-cio oder PartGmbB. Gesetzgebung,Rechtsprechung und Literatur sind
LITERATURHINWEISE
KammerForum 1/202024
durchgehend auf dem Stand April2019 berücksichtigt.
Designgesetz, Gemeinschaftsge-
schmacksmusterverordnung
Gesetz über den rechtlichen Schutzvon Design, Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsge-schmacksmusterVon Dirk Jestaedt, Elisabeth Fink,Christian Meiser und Helmut Eich-mann6. Aufl. 2019. Buch. 1.449 Seiten.Hardcover (In Leinen). 175 Euro. Ver-lag C.H.Beck, München – ISBN 978-3-406-71028-5
Das reformierte deutsche Design-recht bietet, nach europäischem Vor-bild, Schutz für Muster und Modelle.Seitdem ist der Schutz äußerer Er-scheinungsbilder leichter als bishermöglich. In diesem bewährten, vondrei anerkannten Experten verfasstenWerk ist neben dem Designgesetzjetzt auch die EU-Gemeinschafts-geschmacksmusterverordnung voll-ständig kommentiert. Praktiker aufdem Gebiet des GewerblichenRechtsschutzes, auch Nichtjuristen,finden in diesem Standardwerk Ant-wort auf alle Zweifelsfragen.
Im Anhang sind neben einem Ent-scheidungsregister zum Designrechtfür die musterrechtliche Praxis un-entbehrliche Texte abgedruckt, sodas Schriftzeichengesetz und die De-signverordnung.Vorteile auf einen Blick● umfassende Erläuterung sowohl
des europäischen als auch desdeutschen Rechts
● Entscheidungsregister● mit Schriftzeichengesetz und De-
signverordnung
Die erweiterte Neuauflage berück-sichtigt unter vielem anderen:● das in Kraft getretene Gesetz zur
Änderung des DesignG und weite-rer Vorschriften des gewerblichenRechtsschutzes
● die Änderungsgesetze vom13.4.2017, 12.5.2017 und17.7.2017, vor allem den neuen§ 22a DesignG (Datenschutz)
● die geplante Einführung eines neu-en § 40a DesignG (Reparaturklau-sel) durch das Gesetz zur Stärkungfairen Wettbewerbs
● umfangreiche neue Rechtspre-chung, nun auch verstärkt Judika-tur des EuGH, des EuG und der Be-schwerdekammern des EUIPO.
Allgemeines
Handbuch für Rechtsanwaltsfach-
angestellte
Von Dr. Markus Jakoby, Sabine Jung-bauer und Wolfgang Boiger22. Aufl. 2020. 1.084 Seiten. Hardco-ver. ZAP Verlag GmbH, Bonn – ISBN978-3-89655-974-6
Besonders umfassend werden dietypischen Aufgabengebiete des Ge-bührenrechts, der Zwangsvollstre-ckung und der Fristenüberwachungdargestellt. Über die weiteren Gebie-te der anwaltlichen Praxis erhaltenSie ebenfalls einen ausgezeichnetenÜberblick.
Das Werk ist übersichtlich gestaltetund ermöglicht Ihnen so einen klarenÜberblick über die einzelnen The-mengebiete. Im Anhang zu jedemKapitel finden sich zahlreiche Fragenmit Antworten, die Sie zur Wissens-überprüfung aber auch zur Vorberei-tung auf die mündliche Prüfung nut-zen können.
LITERATURHINWEISE
KammerForum 1/2020 25
50jähriges Anwaltsjubiläum
Folgende Kollegen waren in den vergangenen Monaten 50 Jahre zur Anwaltschaft zugelassen:
Rechtsanwalt Louis F. Peters I – am 28.1.2020Rechtsanwalt Jens Odenwald – am 16.2.2020Rechtsanwalt Helmut Neumann – am 26.3.2020Rechtsanwalt Götz Sadtler – am 9.3.2020
Rechtsanwältin Barbara Allmendinger – am 17.3.2020
Zu diesem Jubiläum gratuliert die RechtsanwaltskammerKöln ganz herzlich.
Neue und gelöschte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Köln
Im Folgenden informieren wir Sie über neue und ge-löschte Mitglieder der RAK Köln. Die Kanzleianschriftenneuer Mitglieder sind über www.rak-koeln.de unter An-waltsverzeichnis/Mitgliederdatenbank abrufbar, gelösch-
te Mitlieder, soweit sie in einen anderen Kammerbezirkgewechselt haben, finden Sie unter www.rechtsanwalts-register.org.
Neue Mitglieder der RAK Köln
Adler, MBA, Jens, Aachen 1.2.2020Andrees, Dr., Markus, Köln 4.12.2019Arif, Aptoula, Sankt Augustin 18.12.2019Bargon, Dr., Vanessa, Köln 15.1.2020Baudenbacher, LL.M.,Laura Melusine, Köln 16.1.2020Bauder, Lisa Marie, Köln 18.12.2019Beyß, Friedrich Georg Josef, Aldenhoven 15.1.2020Binding, Helmut Henning, Köln 26.2.2020Blatt, Eva Melanie, Köln 12.2.2020Bleilevens, Kirsten Marianne, Heinsberg 26.2.2020Bliersbach, Tobias Hendrick, Köln 18.12.2019Blume, Birgit, Leverkusen 14.2.2020Bohn, Maike Gesine, Aachen 3.1.2020Borzim, Alexander, Köln 12.2.2020Bothe, Calvin, Köln 26.2.2020Braun, Judith, Köln 29.1.2020Burger, Valerie Caroline, Köln 11.1.2020Buttermann, Jan-Niklas, Köln 18.12.2019Cansun-Labenski, Dr. iur., Deniz, Köln 30.12.2019Claesgens, Melissa, Köln 12.2.2020Czarnecki, Hendrik Max, Köln 1.1.2020Damas, Dr., Jens-Peter, Bergisch Gladbach 29.1.2020Dauber, Kirstin, Bonn 26.2.2020Deakin, Franziska, Köln 27.1.2020Döll, Dagmara Danuta, Köln 26.2.2020Domesle, Josef, Köln 18.12.2019Downar, Natalie, Köln 12.2.2020Eßer, Maximilian Christoph, Köln 26.2.2020Eyrek, Sibel, Köln 15.1.2020Felden, Carola Thekla, Köln 18.12.2019Fernholz, Tobias Gerhard, Bonn 12.2.2020Feßler, Katja, Köln 15.1.2020Frick, Florian Dieter, Köln 29.1.2020Fritz, Robert, Bonn 26.02.2020Gaber, Dr., Kim Maximilian Philipp, Köln 12.2.2020
Gerber, Felix, Köln 4.2.2020Giortsou, Natalia, Leverkusen 29.1.2020Hagedorn, Marcel, Köln 18.12.2019Hassan, Abschira, Köln 15.1.2020Heidrich, Kristine, Köln 11.1.2020Heinke, Sebastian, Köln 29.1.2020Hellwig, Sarah, Bonn 12.2.2020Heneka, LL.M., Christina, Köln 9.12.2019Hense, Dr. iur., Johannes Ansgar, Bonn 28.12.2019Hille-Kaatz, Juliane, Köln 18.12.2019Hillebrand, Eric, Bonn 15.1.2020Höller, Angela Monika, Köln 18.12.2019Hornig, Patrik, Köln 26.2.2020Irrgang, Deborah, Köln 26.2.2020Jönsson, Lukas, Köln 26.2.2020Jurna, Holger Dirk, Köln 29.1.2020Karl, Linda, Bonn 18.12.2019Karle, Susanne, Köln 29.1.2020Kiepels, Sandra, Köln 4.12.2019Klein, Dr., Agnes Maria, Köln 29.1.2020Klein, Dr., Daniel Rudolf, Bonn 15.1.2020Kleine, Dr., Thorsten, Köln 14.2.2020Klement, LL.M., Ute Christel,Bergisch Gladbach 15.1.2020Köhler, Andre, Köln 12.2.2020Köhn, Kay Alexander, Köln 15.1.2020Kordsmeyer, Isabell, Köln 1.1.2020Körpinar, LL.M., Berna, Bonn 29.1.2020Kothe, Friederike, Köln 26.2.2020Lange, Jonas Nikolaus, Köln 10.12.2019Lassmann, Dr. iur., Andreas, Köln 4.2.2020Lausen, Jan Henrik, Köln 4.12.2019Lehm, LL.M. oec., Nico, Köln 13.1.2020Leverentz, Dr., Tim Marciel, Köln 12.2.2020Ljumani, Olomon, Köln 2.1.2020Löffler, Dr., Lisa, Köln 26.2.2020Lubig, Thomas, Köln 4.12.2019
ZULASSUNGEN UND LÖSCHUNGEN
KammerForum 1/202026
Lützow, Valentin, Bonn 26.2.2020Madarschahian, Payam, Köln 29.1.2020Mädler, Dr., Jan, Bonn 29.1.2020Mafi Gudarzi, Nima, Köln 9.12.2019Maier, Martina Brigitte,Sankt Augustin 4.2.2020Matkowska-Haßler, Marta Izabela,Gummersbach 7.12.2019McCready, Dr., Viviane Rahel, Köln 26.2.2020Mingers, Markus, Köln 4.12.2019Möltgen, Hannah Christina, Hürth 4.12.2019Mrochen, Adrian, Köln 29.1.2020Mroß, Dr. iur., Sonja Carola, Köln 4.2.2020Müller, Katharina, Aachen 12.2.2020Mutzenberger, Viktor, Eschweiler 12.2.2020Nießen, Lydia Daniela, Köln 29.1.2020Nosthoff-Horstmann, Max Bernhard, Köln 29.1.2020Nouri-Nadjafi, Dirk, Köln 9.12.2019Ophey, Jens, Köln 23.12.2019Otten, Larissa, Köln 4.12.2019Özkan, Sevda, Köln 29.1.2020Paesen, Vicky Jennifer, Siegburg 15.1.2020Pauka, Dr., Marc, Bonn 10.2.2020Pazun, Malalai, Köln 15.1.2020Peine, Dr., Frederic-Alain, Köln 12.2.2020Peter, Dr. iur., Markus, Bad Honnef 21.12.2019Plesker, Benedikt, Köln 29.1.2020Reitzug, Dr. iur., Sonja Katrin, Köln 30.12.2019Remmel, Stefan Michael Sebastian, Köln 26.2.2020Rheinbold, Michael Mathias Maximilian,Mechernich 12.2.2020Rinckens, Johannes, Köln 10.2.2020Rohmer, David, Bergisch Gladbach 26.2.2020Saage, Anna Lina, Köln 12.2.2020Sahbatou, Johanna, Köln 12.2.2020Schaarwächter, Meike Janina, Leverkusen 18.12.2019Schäfer, Miriam, Köln 2.1.2020Schiminowski, Jens, Köln 15.1.2020Schmitter, Leon Carl, Köln 12.2.2020Schneider, Leonie, Köln 4.12.2019Schneider, Moritz, Siegburg 15.1.2020Schneider, Sandra, Köln 12.2.2020Schober, Philip, Köln 16.12.2019Schödder, LL.M., Hendrik, Köln 08.1.2020Schroers, Laura-Sophie, Köln 29.1.2020Schütt, Sabrina, Köln 29.1.2020Senocak, Neslihan, Rösrath 12.2.2020Söchting, Mohamad Ehsan, Köln 13.1.2020Sommer, Daniel, Bonn 15.1.2020Sommer, Nicole Elisabeth, Köln 4.12.2019Sonntag, Jos-Henrik, Köln 12.2.2020Strotmann, Fabian Benedikt, Köln 12.2.2020
Sümmermann, LL.M., Philipp Felix, Köln 4.12.2019Thiel, Anna, Bonn 29.1.2020Thiery, Dr., Samira Helena, Bonn 26.2.2020Thomas, Christina Elisabeth, Rheinbach 18.12.2019Triesch, Fabian Christopher, Köln 18.12.2019Ulrich, Raphael, Köln 4.12.2019Vollmer, Julian, Bonn 4.12.2019Wagner, Christian-Lennart Malte Erasmus,Köln 29.1.2020Wagner, LL.M. oec., Matthias, Bonn 29.1.2020Wahlen, Benjamin, Köln 4.12.2019Wendler, Ann-Christin, Köln 4.12.2019Weyer, Vera, Köln 16.12.2019Wiefling, Christian, Bonn 16.12.2019Wisser-Stubert, Katrin, Königswinter 15.1.2020Zerbes, Inga Martina, Bonn 26.2.2020Zöll, Clara, Köln 29.1.2020Zweers, Nicholas, Köln 18.12.2019
Gelöschte Mitglieder der RAK Köln
Ach, LL.M., Thomas, Bonn 9.1.2020Arduc, Erol, Dietikon 31.1.2020Asmar, Murat, Köln 31.1.2020Baursch, Miriam, Köln 22.1.2020Becker, Markus, Köln 17.2.2020Bernhardt, Dierk, Troisdorf 17.1.2020Bernoth, Dr., Carsten, Bonn 31.12.2019Blume, Ulrich, Bonn 7.2.2020Boudon, Dr., Beate, Köln 31.12.2019Bräuer, Regina, Blankenheim 18.2.2020Breidbach, Marita, Leverkusen 31.12.2019Bretz, Wolfram, Köln 31.12.2019Brixius, Dr., Kerstin, Köln 13.12.2019Brölsch, Dr., Martin W., Köln 31.12.2019Burger, Iris, Bonn 31.12.2019Busse, Felix, Troisdorf 31.12.2019Busse, Rüdiger, Bonn 31.12.2019Buttermann, Michael, Köln 8.2.2020Camps, Jan, Köln 8.2.2020Dennhardt, Michael, Königswinter 31.12.2019Dercho, Olga, Köln 31.12.2019Dickau, Manfred, Aachen 31.12.2019Diefenhardt, Hans-Jörg, Bergisch Gladbach 31.12.2019Doberschuetz, Anna, Köln 31.12.2019Du, Xiaoming, Köln 31.1.2020Dümeland, Malte, Köln 4.2.2020Dupuis, Werner, Bonn 14.12.2019Engelbrecht, Simon-Vincent, Köln 8.12.2019Erler, Felix, Köln 20.1.2020Faulenbach, Carolin, Wesseling 31.12.2019Fischer, Dr., Niklas Sebastian, Köln 12.12.2019Fuchs, Jürgen, Köln 31.12.2019Gehentges, Ursula, Bonn 31.1.2020Genn, Johannes, Düren 31.12.2019
ZULASSUNGEN UND LÖSCHUNGEN
KammerForum 1/2020 27
Gerhards, Dr., Thomas Günter, Köln 31.12.2019Grimberg, Dr., Herbert, Köln 14.1.2020Gündog, Ebru, Elsdorf 31.12.2019Gündüz, Lisa-Catharina, Aachen 13.1.2020Hacker, Konrad, Gummersbach 31.12.2019Haesemann, Manfred, Köln 31.12.2019Hahn, Eva, Bergisch Gladbach 11.1.2020Heetkamp, Simon Johannes, Köln 31.1.2020Hehlke, Stefan, Düsseldorf 14.2.2020Heidinger, Peter, Bonn 7.2.2020Heigl, Johannes, Hürth 31.12.2019Heine, Dr., Katharina, Brühl 17.2.2020Heinemann, Bernd, Sankt Augustin 31.12.2019Heite, Dr., Sebastian, Köln 31.1.2020Herberz, Dr., Hanna, Remscheid 17.1.2020Hertel, Karl-Gert, Bonn 14.2.2020Jaeger, Ulrich, Köln 2.1.2020Jäger, Julia, Düsseldorf 12.1.2020Jahn, Christopher, Frankfurt 18.2.2020Jankowiak, Carsten, Düsseldorf 20.1.2020Johannsen, Dr., Sven Leif Erik, Köln 31.12.2019Jönsson, Ilona, Frechen 10.2.2020Jorde, Christoff, Kerpen 25.1.2020Jung, Udo, Leverkusen 31.12.2019Junges-Gissler, Ursula, Hürtgenwald 31.12.2019Kanoungi, Sandra Nadine, Köln 8.2.2020Kaulbach, Detlef, Köln 25.1.2020Keller, Hans-Josef, Köln 31.12.2019Kindler, Volker, Hennef 22.2.2020Kiock, Dr., Wolfgang, Köln 31.12.2019Klement, LL.M. Auckland, Ute,Bergisch Gladbach 31.12.2019Klock, Hermann-Gerhard, Köln 31.12.2019Klosterkemper, Dr., Verena Katharina,Odenthal 31.1.2020Korb, Julian, Köln 30.1.2020Kosmetschke, Nils, Köln 31.12.2019Krahe, Gisela, Bad Münstereifel 31.12.2019Kraneis, Dr., Kristian, Köln 31.12.2019Krumbach, Jana, Köln 21.1.2020Kühndahl-Hensel, Dr., Sandra,Bergisch Gladbach 31.12.2019Kupfer, Dr., Hans-Wolfram, Aachen 31.12.2019Kutsarov, Nikolay, Köln 6.1.2020Langer, Jochen, Köln 31.1.2020Lenz, Claus H., Köln 1.1.2020Lindemann, Dirk, Bornheim 31.12.2019Link, Udo, Brühl 22.1.2020Loth, Dipl.-Ing., Jahn, Meckenheim 22.12.2019Mahl, LL.M., Ingo, Wesseling 13.12.2019Malkus, Martin, Köln 3.2.2020Much, Oliver, Köln 21.1.2020
Neumann, Constanze Isabelle, Köln 28.1.2020Niesen-Finger, Alexandra, Köln 14.2.2020Odenthal, Dr., Hans-Jörg, Köln 08.1.2020Othmer, Lydia, Sankt Augustin 15.2.2020Otremba, Johannes, Bonn 31.1.2020Özpolat, Marijana, Jülich 5.12.2019Pauls, Jana, Bad Honnef 25.1.2020Pesch, Tobias, Köln 16.12.2019Philipowski, Dr., Rüdiger, Alfter 31.12.2019Plönissen, Herbert, Köln 31.12.2019Quadt-Kauerz, Brigitte, Köln 31.12.2019Rademann, Philipp, Köln 31.1.2020Raetsch, Michael, Alfter 20.1.2020Rath, Ralf, Köln 31.12.2019Rawe, Philip, Köln 31.12.2019Reinke, Hans-Ulrich, Köln 31.12.2019Reinlein, Werner, Bonn 31.12.2019Reisdorf, Wolfgang, Köln 15.1.2020Reitter, Dr., Antonia, Köln 31.12.2019Röhler, Dr., Klaus-Peter, Milano 6.1.2020Rohns, Aline-Nimalka, Köln 20.1.2020Rößeler, Jana, Köln 31.1.2020Sadtler, Dr., Götz, Bonn 31.12.2019Samers, Klaus, Köln 20.12.2019Santon, Tomislav Marco, Köln 13.12.2019Schaefer, Karin, Nörvenich 31.12.2019Schmeer, Sonja, Ratingen 8.1.2020Schneider, Dr., Gina, Köln 20.1.2020Schnitzler-Walz, Anna-Lena, Frechen 10.12.2019Scholz, Dr., Edgar, Bergisch Gladbach 31.12.2019Schröder, Dr., Stefan, Köln 13.1.2020Schubert, Sascha, Brussels 3.12.2019Schüller , Cornelia, Köln 25.1.2020Schumacher, LL.M., Philipp, Köln 17.1.2020Seidler, Janine, Köln 14.2.2020Speer, Claudius Ettore, Köln 13.12.2019Sprung, Dr., Dagmar, Bornheim 10.2.2020Steckel, Isabell, Düsseldorf 27.1.2020Stefen, Ines, Düsseldorf 13.12.2019Stephan, Dr., Bruno, Köln 31.12.2019Storm, Alexander, Eschweiler 31.1.2020Strauf, Dr., Hendrik, Leverkusen 31.12.2019Strepp, Reinhard, Köln 31.12.2019Strick, Susanne, Köln 31.12.2019Strutz, Thomas, Leverkusen 20.12.2019Thoma, Claudia, Waldfeucht 31.1.2020Vogt, Kira, Köln 24.1.2020von Bock und Polach, Michael, Bonn 31.12.2019von Busse, Fabian, Köln 31.1.2020von Schmeling, Ulrike,Bergisch Gladbach 31.12.2019von Sperber, Dr., Joachim, Köln 31.12.2019
ZULASSUNGEN UND LÖSCHUNGEN
KammerForum 1/202028
von Waldow, Rüdiger,Bergisch Gladbach 31.12.2019Weisbrodt, Ute, Köln 8.2.2020Westrick, Ludger, Bonn 13.2.2020Weth, Michael, Köln 20.12.2019Weyler, Hermann-Josef, Köln 31.12.2019Wilhelm, Gerd, Bergheim 22.1.2020Will, Josef, Köln 31.12.2019
Wille, Dr., Hans, Pulheim 11.1.2020Willweber, LL.M., Roman, Köln 4.1.2020Wilmes, Jan, Köln 31.12.2019Winkels, Hiltrud, Reichshof 31.12.2019Winter, LL.M., Nico, Köln 3.2.2020Wörheide, Dr., Daniel, Köln 31.1.2020Wurzel, Dr., Gabriele, Wachtberg 31.12.2019
Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Köln (Rieh-ler Str. 30, 50668 Köln, Tel.: (02 21) 97 30 10-0, Fax:(02 21) 97 30 10-50, E-Mail: [email protected],Internet: www.rak-koeln.de)
Verantwortlicher Schriftleiter: Rechtsanwalt Mar-tin W. Huff, Geschäftsführer der Rechtsanwalts-kammer Köln (Adresse jeweils wie oben)
Manuskripte: Manuskripte sind an die Redaktionzu senden. Der Verlag haftet nicht für Manuskripte,die unverlangt eingereicht werden. Sie können nurzurückgegeben werden, wenn Rückporto beigefügtist. Die Annahme zur Veröffentlichung muss schrift-lich erfolgen. Mit der Annahme zur Veröffentlichungüberträgt der Autor dem Verlag C.H.BECK an sei-nem Beitrag für die Dauer des gesetzlichen Ur-heberrechts das exklusive, räumlich und zeitlich un-beschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbrei-tung in körperlicher Form, das Recht zur öffentlichenWiedergabe und Zugänglichmachung, das Rechtzur Aufnahme in Datenbanken, das Recht zur Spei-cherung auf elektronischen Datenträgern und dasRecht zu deren Verbreitung und Vervielfältigung so-wie das Recht zur sonstigen Verwertung in elektro-nischer Form. Hierzu zählen auch heute noch nichtbekannte Nutzungsformen. Das in § 38 Abs. 4 UrhGniedergelegte zwingende Zweitverwertungsrecht
des Autors nach Ablauf von 12 Monaten nach derVeröffentlichung bleibt hiervon unberührt.
Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeit-schrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrecht-lich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichtenGerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze, denndiese sind geschützt, soweit sie vom Einsenderoder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiertworden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüberDatenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teildieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzendes Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Ge-nehmigung des Verlags in irgendeiner Form verviel-fältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegebenoder zugänglich gemacht, in Datenbanken aufge-nommen, auf elektronischen Datenträgern gespei-chert oder in sonstiger Weise elektronisch verviel-fältigt, verbreitet oder verwertet werden.
Anzeigenabteilung: Verlag C.H.BECK, Anzeigen-abteilung, Wilhelmstraße 9, 80801 München,Postanschrift: Postfach 40 03 40, 80703 München.Media-Beratung: Telefon (0 89) 3 81 89-6 87, Telefax(0 89) 3 81 89-5 89Disposition, Herstellung Anzeigen, technischeDaten: Telefon (0 89) 3 81 89-6 04, Telefax (0 89)3 81 89-5 89, E-Mail [email protected] für den Anzeigenteil: Bertram Mehling
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