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„Drohnen“
Ein Überblick über die Rechtslage und Versicherungslösungen
Rechtliche Einordnung von „Drohnen“
§ 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
(1) …(2) Luftfahrzeuge sind1 Flugzeuge2. Drehflügler3. Luftschiffe4. Segelflugzeuge5. Motorsegler6. Frei- und Fesselballone7. (weggefallen)8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle10. Luftsportgeräte11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie inHöhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werdenkönnen.Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge,
solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeugegelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrerKontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder derFreizeitgestaltung betrieben werden (unbemannteLuftfahrtsysteme).
Hierunter fallen zu Hobby, Sport oder Freizeit genutzte „Drohnen“
Hierunter fallen zum Beispiel gewerblich oder wissenschaftlich
genutzte „Drohnen“
Gravierende Folgen für den Halter einer „Drohne“Gilt für Freizeit-Modelle und gewerbliche genutzte Fluggeräte
Drohnen sind per Gesetz Luftfahrzeuge. Daher gelten für sie die „strengen“ Bestimmungen des Luftrechts!
Für Luftfahrzeuge gilt (wie bei KFZ) eine Versicherungspflicht!
Der Betrieb einer Drohne ist nur erlaubt, wenn der Halter eine entsprechende Halterhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Die Versicherungssumme muss mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte (internationales Zahlungsmittel) –etwa 920.000 EUR – betragen.
Bei Verstoß: Geldstrafe!
§ 102 Luftverkehrszulassungsodrnung,
§ 37 Luftverkehrsgesetz
Der Halter/“Pilot“ einer Drohne haftet auch für Schäden, die OHNE sein Verschulden eintreten. Zum Beispiel: heftige Windböe erfasst die Drohne, die deswegen einem Passanten ins Gesicht fliegt und ihn an den Augen schwer verletzt.
Obwohl der Halter nur eine Versicherungssumme von etwa 920.000 EUR versichern MUSS, haftet er im Schadenfall in bestimmten Fällen in UNBEGRENZTER Höhe.
Daher sind angemessene Versicherungssummen sehr ratsam.
VersicherungspflichtLuftfahrzeug Haftung
Haftpflicht-VersicherungsalternativenFür Freizeit-Modelle
Alle Versicherungssummen (VSU) und Beiträge *) in EUR
VSU erfüllt die Mindest-VSU gem.
§ 37 LuftVG für Personen- und Sachschäden
alternativ alternativ
BeitragVersicherungs-
summe BeitragVersicherungs-
summe Beitrag
Privathalter
Unabhängig von der Anzahl der im Besitz befindlichen Flugmodelle
bis 5 kg 2.000.000 51 3.000.000 75 5.000.000 96
bis 25 kg 2.000.000 62 3.000.000 92 5.000.000 125
bis 150 kg 2.000.000 Anfrage 3.000.000 Anfrage 5.000.000 Anfrage
*) Zuzüglich 19 % Versicherungssteuer
Haftpflicht-VersicherungsalternativenFür gewerblich genutzte Drohnen
*) Zuzüglich 19 % Versicherungssteuer**) Die etwaige private Nutzung ist mitversichert***) Bei mehreren Drohnen Beitragsnachlass möglich
Alle Versicherungssummen (VSU) und Beiträge *) in EUR
VSU erfüllt die Mindest-VSU gem.
§ 37 LuftVG für Personen- und Sachschäden
alternativ alternativ
BeitragVersicherungs-
summe BeitragVersicherungs-
summe Beitrag
Gewerbliche Luftfahrzeughalter **)
Beitrag je „Drohne“ ***)
bis 25 kg 2.000.000 157 3.000.000 183 5.000.000 220
Kasko-Versicherung für gewerbliche „Drohnen“Für hochwertige Exemplare möglich
Ab einem Wert von 4.000 EUR bis 25.000 EUR und dem Vorhandensein bestimmter Sicherungseinrichtungen und Voraussetzungen,
Wie zum Beispiel GPS-Stabilisierung,Save Landing,Coming-Home-Funktion, Virtual-Fence System
ist der Abschluss einer Kaskoversicherung möglich.
Die AachenMünchener erstellt gerne ein unverbindliches Angebot.
Quellenangaben bauen sich vom unteren Rand der Arbeitsfläche nach oben auf.Quellenangaben bauen sich vom unteren Rand der Arbeitsfläche nach oben auf.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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