Download - Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung
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Arbeitsschutz und GefährdungshaftungArbeitsschutz und Gefährdungshaftung
Reinbek – 29. September 2011Reinbek – 29. September 2011
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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.
Zu Recht?Zu Recht?
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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:
Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.keine Lohnzahlung erhalten.
Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?
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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.
In welchem Umfang kann M Entschädigung von A In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?verlangen?
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I.I. Arbeitsschutz und ArbeitssicherheitArbeitsschutz und Arbeitssicherheit
II.II. Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem ArbeitnehmerArbeitnehmer
III.III. Haftung ggü. Kollegen und DrittenHaftung ggü. Kollegen und Dritten
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I. I. Arbeitsschutz und ArbeitssicherheitArbeitsschutz und Arbeitssicherheit
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Entwicklung des ArbeitsschutzrechtsEntwicklung des Arbeitsschutzrechts
• kein einheitliches Systemkein einheitliches System
• neue Gefahr neue Gefahr neues Gesetz neues Gesetz
• ArbeitsschutzG seit 1996ArbeitsschutzG seit 1996
• zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchGzahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG
• unübersichtliche Materieunübersichtliche Materie
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EU-RichtlinienEU-Richtlinien
BundesgesetzeBundesgesetzeArbSchG, ASiG, SGB VIIArbSchG, ASiG, SGB VII VerordnungenVerordnungen
BG-VorschriftenBG-Vorschriften
Technische Technische RegelnRegeln
BG-RegelnBG-Regeln
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Arbeitsschutz ist QuerschnittsmaterieArbeitsschutz ist Querschnittsmaterie
• öffentliches Wirtschaftsverwaltungsrechtöffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht
• Verbraucher- und UmweltschutzrechtVerbraucher- und Umweltschutzrecht
• ArbeitsrechtArbeitsrecht
• unterschiedliche Kontrollinstanzenunterschiedliche Kontrollinstanzen
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Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
• Bestellungspflicht für Bestellungspflicht für Betriebsärzte und ASiG-FachkräfteBetriebsärzte und ASiG-Fachkräfte
• Regelbetreuung ab 10 BeschäftigteRegelbetreuung ab 10 Beschäftigte
• Grundbetreuung + betriebsspezifischer Grundbetreuung + betriebsspezifischer BetreuungsanteilBetreuungsanteil
• Eigenermittlungspflicht für betriebsspezifischen Eigenermittlungspflicht für betriebsspezifischen BetreuungsanteilBetreuungsanteil
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Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VIIGesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VII
• Ziel: Verhütung und ggf. EntschädigungZiel: Verhütung und ggf. Entschädigung
• Durchführung und Kontrolle durch Durchführung und Kontrolle durch BerufsgenossenschaftenBerufsgenossenschaften
• Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschäftigten durch ArbeitgeberBeschäftigten durch Arbeitgeber
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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
• Rechtsgrundlage für weitere VerordnungenRechtsgrundlage für weitere Verordnungen
• dichtestes Regelungsmaterie für Arbeitsschutzdichtestes Regelungsmaterie für Arbeitsschutz
• viele allgemeine Regelungenviele allgemeine Regelungen
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Leitbild des ArbSchG: Leitbild des ArbSchG: menschengerechte Arbeitsplatzgestaltungmenschengerechte Arbeitsplatzgestaltung
• Bewertungspflicht § 5Bewertungspflicht § 5
• auch Ergonomiemängel sind Gefahrenauch Ergonomiemängel sind Gefahren
• in der Betrachtung: in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Abläufe und ArbeitszeitAbläufe und Arbeitszeit
• auch: eintönige Arbeit bei maschinenbestimmten auch: eintönige Arbeit bei maschinenbestimmten ArbeitsrhytmusArbeitsrhytmus
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ArbSchG: ärztliche BetreuungArbSchG: ärztliche Betreuung
• Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen UntersuchungenUntersuchungen
• auch Ergonomiemängel sind Gefahrenauch Ergonomiemängel sind Gefahren
• in der Betrachtung: in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Abläufe und ArbeitszeitAbläufe und Arbeitszeit
• kann entfallen, wenn erkennbar kein kann entfallen, wenn erkennbar kein GefährdungspotenzialGefährdungspotenzial
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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.
Zu Recht?Zu Recht?
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ArbSchG: Beschäftigungsverbote und -beschränkungenArbSchG: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
• häufig in weiteren Gesetzen konkretisiert häufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG)(MutterSchG, JugendArbSchG)
• generell besondere Gefahren für bestimmte generell besondere Gefahren für bestimmte Beschäftigtengruppen zu berücksichtigenBeschäftigtengruppen zu berücksichtigen
• geschlechtsspezifische Regelungen nur zulässig, geschlechtsspezifische Regelungen nur zulässig, wenn aus biologischen Gründen zwingend wenn aus biologischen Gründen zwingend
gebotengeboten
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ArbSchG: Beurteilung der ArbeitsbedingungenArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
• Kernvoraussetzung für wirksame MaßnahmenKernvoraussetzung für wirksame Maßnahmen
• Ermittlungspflicht des ArbeitgebersErmittlungspflicht des Arbeitgebers
• Bewertung der Schwere der Gefährdung und des Bewertung der Schwere der Gefährdung und des SchadenspotenzialsSchadenspotenzials
• nur einmalige Bewertung bei gleichartigen nur einmalige Bewertung bei gleichartigen ArbeitsplätzenArbeitsplätzen
• Wiederholungspflicht bei Änderungen im Wiederholungspflicht bei Änderungen im ArbeitsbildArbeitsbild
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ArbSchG: Dokumentation (§ 6)ArbSchG: Dokumentation (§ 6)
• Doku ist anzufertigen und aufzubewahrenDoku ist anzufertigen und aufzubewahren
• keine Vorgabe zur Dokumentationstiefekeine Vorgabe zur Dokumentationstiefe
• jeweils aktueller Stand gefordertjeweils aktueller Stand gefordert
• bei gleichartiger Gefährdungssituation bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichendzusammengefasste Angaben ausreichend
schematisierte Erfassung ausreichend schematisierte Erfassung ausreichend
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ArbSchG: Instandhaltung und KennzeichnungArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnung
• bezogen auf technische Geräte mit bezogen auf technische Geräte mit GefahrenpotenzialGefahrenpotenzial
• weiter Einschätzungsspielraumweiter Einschätzungsspielraum
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ArbSchG: Unterrichtung und UnterweisungArbSchG: Unterrichtung und Unterweisung
• Unterrichtung rein informatorischUnterrichtung rein informatorisch
• Unterweisung mit pädagogischem AnspruchUnterweisung mit pädagogischem Anspruch(Anweisungen und Erläuterungen)(Anweisungen und Erläuterungen)
• Problem: Quittungspflicht des Arbeitnehmers?Problem: Quittungspflicht des Arbeitnehmers?
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Kostentragung für Maßnahmen nach ArbSchGKostentragung für Maßnahmen nach ArbSchG
• Sachmittelkosten: ArbeitgeberSachmittelkosten: Arbeitgeber
• organisatorischer Schutz organisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber(z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber
• Kosten für persönliche Schutzausrüstung: Kosten für persönliche Schutzausrüstung: falls erforderlich falls erforderlich Arbeitgeber Arbeitgeber
• Problem: private „Luxusanschaffung“Problem: private „Luxusanschaffung“
• Mitbestimmung ohne Kostenzugriff Mitbestimmung ohne Kostenzugriff (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)(§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:
Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.keine Lohnzahlung erhalten.
Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?
![Page 23: Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung](https://reader033.vdokument.com/reader033/viewer/2022061612/56813e7a550346895da89f78/html5/thumbnails/23.jpg)
Pflichten von BeschäftigtenPflichten von Beschäftigten
• Pflicht zur EigensorgePflicht zur Eigensorge
• Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Schutzvorrichtungenvon Schutzvorrichtungen
• MitteilungspflichtMitteilungspflicht
• Abmahnungs- und ggf. KündigungsperspektiveAbmahnungs- und ggf. Kündigungsperspektive
• bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers (§ 254 BGB)Arbeitnehmers (§ 254 BGB)
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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.
In welchem Umfang kann M Entschädigung von A In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?verlangen?
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Rechte der BeschäftigtenRechte der Beschäftigten
• VorschlagsrechtVorschlagsrecht
• BeschwerderechtBeschwerderecht
• Recht zum Verlassen des ArbeitsplatzesRecht zum Verlassen des Arbeitsplatzes
• Whistleblowing?Whistleblowing?
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Whistleblowing im ArbeitsverhältnisWhistleblowing im Arbeitsverhältnis
EGMR Urt. v. 21.07.2011 – 28274/08EGMR Urt. v. 21.07.2011 – 28274/08
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KontrollbefugnisseKontrollbefugnisse
• Zutritts- und BesichtigungsrechtZutritts- und Besichtigungsrecht
• verdachtsunabhängigverdachtsunabhängig
• Prüfungsrecht betreffend geschäftliche Prüfungsrecht betreffend geschäftliche UnterlagenUnterlagen
• Begleitung bei BetriebsbegehungBegleitung bei Betriebsbegehung
• aktive Unterstützungspflichtaktive Unterstützungspflicht
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AnordnungsbefugnisseAnordnungsbefugnisse
• im Hinblick auf Durchführung der Vorschriften im Hinblick auf Durchführung der Vorschriften des ArbSchG und von VOendes ArbSchG und von VOen
• im Hinblick auf zusätzliche erforderliche im Hinblick auf zusätzliche erforderliche SchutzmaßnahmenSchutzmaßnahmen
• Verwaltungsakte Verwaltungsakte klagbar klagbar
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BeratungspflichtBeratungspflicht
• Arbeitsschutzbehörde hat BeratungspflichtArbeitsschutzbehörde hat Beratungspflicht
• Geheimnisschutz gewahrtGeheimnisschutz gewahrt
• enge Voraussetzungen der Weitergabe von enge Voraussetzungen der Weitergabe von Kenntnissen an andere BehördenKenntnissen an andere Behörden
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SanktionenSanktionen
• OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrigkeiten
• StrafvorschriftenStrafvorschriften
• Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- punkten ggü. Geschädigten Mitarbeitern (II.)punkten ggü. Geschädigten Mitarbeitern (II.)
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OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrigkeiten
• Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 18 oder § 19 ArbSchGnach § 18 oder § 19 ArbSchG
• Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 22 ArbSchGnach § 22 ArbSchG(Arbeitgeber (Arbeitgeber undund Beschäftigte) Beschäftigte)
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StrafvorschriftenStrafvorschriften
• bei beharrlicher Verweigerung gegen bei beharrlicher Verweigerung gegen bußgeldbewehrte Tatbeständebußgeldbewehrte Tatbestände
• beharrlich = besonders hartnäckigbeharrlich = besonders hartnäckig
![Page 33: Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung](https://reader033.vdokument.com/reader033/viewer/2022061612/56813e7a550346895da89f78/html5/thumbnails/33.jpg)
GrundverstoßGrundverstoß OWi beiOWi beiVO-VerstoßVO-Verstoß
OWi bei OWi bei Verstoß gegen Verstoß gegen
AnordnungAnordnung
Strafbarkeit bei Strafbarkeit bei beharrlichem beharrlichem
VerstoßVerstoß
ansonsten ansonsten sanktionslossanktionslos
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Beispiele:Beispiele:
• Verstoß gegen DokumentationspflichtVerstoß gegen Dokumentationspflicht sanktionslos (es sei denn Anordnung) sanktionslos (es sei denn Anordnung)
• Verstoß gegen LärmschutzvorschriftenVerstoß gegen Lärmschutzvorschriften OWi (Verstoß gegen LärmVO OWi (Verstoß gegen LärmVO
• wiederholter Verstoß gegen Anordnungwiederholter Verstoß gegen Anordnung Straftat möglich Straftat möglich
![Page 35: Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung](https://reader033.vdokument.com/reader033/viewer/2022061612/56813e7a550346895da89f78/html5/thumbnails/35.jpg)
Mitbestimmung im Arbeitsschutz (Auswahl)Mitbestimmung im Arbeitsschutz (Auswahl)
• § 80 Abs. 1 BetrVG - allgemeine Überwachung§ 80 Abs. 1 BetrVG - allgemeine Überwachung
• § 80 Abs. 2 BetrVG - Unterrichtung, Unterlagen§ 80 Abs. 2 BetrVG - Unterrichtung, Unterlagen
• § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
• u.v.a.m.u.v.a.m.
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II. II. Haftung des Arbeitgebers ggü. dem ArbeitnehmerHaftung des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer
![Page 37: Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung](https://reader033.vdokument.com/reader033/viewer/2022061612/56813e7a550346895da89f78/html5/thumbnails/37.jpg)
Verschuldenshaftung möglich ausVerschuldenshaftung möglich aus
• Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB)Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB)
• Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB)Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB)
• Aufwendungsersatzgesichtpunkten (§ 670 BGB)Aufwendungsersatzgesichtpunkten (§ 670 BGB)
ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGBi.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
Mitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigenMitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen
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Typische SchadenspositionenTypische Schadenspositionen
• Körperschäden / HeilungskostenKörperschäden / Heilungskosten
• Sachschäden an KleidungSachschäden an Kleidung
• u.U. Kfz-Reparaturkostenu.U. Kfz-Reparaturkosten
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Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgeber, Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgeber, wenn Schaden bei Vollzug einer gefährlichen Arbeit wenn Schaden bei Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisikoentstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisiko
reine Gefährdungshaftungreine Gefährdungshaftung
![Page 40: Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung](https://reader033.vdokument.com/reader033/viewer/2022061612/56813e7a550346895da89f78/html5/thumbnails/40.jpg)
Nicht erstattungsfähig Sachschäden, dieNicht erstattungsfähig Sachschäden, die
• der Arbeitnehmer nach der Natur der Sache der Arbeitnehmer nach der Natur der Sache üblicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, üblicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschleiß)Verschleiß)
• mit dem Entgelt abgegolten werdenmit dem Entgelt abgegolten werden
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III. III. Haftung ggü. Kollegen und DrittenHaftung ggü. Kollegen und Dritten
![Page 42: Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung](https://reader033.vdokument.com/reader033/viewer/2022061612/56813e7a550346895da89f78/html5/thumbnails/42.jpg)
Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung:Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung:
• keine Haftung beikeine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeiteinfacher Fahrlässigkeit
• Haftungsanteile beiHaftungsanteile bei mittlerer Fahrlässigkeitmittlerer Fahrlässigkeit
• Alleinhaftung des Alleinhaftung des grober Fahrlässigkeitgrober FahrlässigkeitArbeitnehmers nur beiArbeitnehmers nur bei oder Vorsatzoder Vorsatz