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Assessorkurs
Strafrecht
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Materielles Strafrecht
Allgemeiner Teil
Problemschwerpunkte für Referendare
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Inhaltsübersicht Die Karteikarten Strafrecht AT folgen im Wesentlichen der Ziffernfolge der zugehörigen Paragraphen. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten. Handlungslehre, Kausalität, Zurechnung
Handlungslehre Grundfälle zu Kausalität und Zurechnung Irrümer auf Tatbestandsebene a.l.i.c.
Fahrlässigkeit
Zurechnung Selbstgefährdung / Einwilligung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
Erfolgsqualifikationen
Vorsatz
Irrtümer auf TB-Ebene
Rechtswidrigkeit
Subjektives Rechtfertigungselement Notwehrrecht für Polizeibeamte Irrtum über Rechtfertigungsgründe Versuch
Unmittelbares Ansetzen Rücktritt
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Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl
U-Delikt
Abgrenzung Tun / Unterlassen Probleme der Ingerenz Garant durch tatsächliche Übernahme Entsprechungsklausel Täterschaft und Teilnahme Unmittelbares Ansetzen Rücktritt
Konkurrenzen
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StrafR AT
Handlungslehre Allg. StGB
Die strafrechtliche Handlungslehre
Kann es auch bei fehlender Handlung im Zeitpunkt der „eigentlichen“ Erfolgsherbeiführung eine Strafbarkeit geben?
Raum für eigene Anmerkungen:
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Bleibt der Täter bei der „eigentlichen“ Erfolgsherbeiführung straflos, so kann ihm unter Umständen ein zeitlich vorgelagertes sorgfaltspflichtwidriges Verhalten im Rahmen einer Fahrlässigkeitstat angelastet werden (Übernahmefahrlässigkeit).
Bsp.: LKW-Fahrer setzt trotz Ermüdungserscheinungen seine Fahrt fort, schläft am Steuer ein und verletzt dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer. Hier kann der LKW-Fahrer wegen § 229 StGB bestraft werden, weil er die Fahrt trotz der Ermüdungserscheinungen fortsetzte. Bsp.: Beim ETBI wird dem Täter vorgeworfen, nicht erkannt zu haben, dass die ihn rechtfertigende Sachlage gar nicht vorliegt. Bsp.: Bei Trunkenheitsfällen wird dem Täter vorgeworfen, sich betrunken zu haben, obwohl er wusste, dass er später noch Auto fahren muss.
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StrafR AT
Zurechnung Allg. StGB
Grundfälle I
Löse den folgenden Fall (ohne Mordmerkmale): A und B deponieren in den Wagen des O – unabhängig voneinander – jeweils eine Autobombe, die bei der Zündung explodiert. Als O die Zündung betätigt, zünden beide Bomben. O ist sofort tot. Jede Bombe alleine hätte zur sofortigen Tötung des O ausgereicht.
Raum für eigene Anmerkungen:
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Strafbarkeit A wegen § 212 I (parallel für Strafbarkeit des B)
I. Tatbestand
1. Erfolg (+) 2. Handlung (+)
3. Kausalität Nach Äquivalenz-Theorie eigentlich keine Kausalität, weil die Bedingung des A hinweggedacht werden kann und der Erfolg (Tod des O) dennoch nicht entfällt, da O immer noch an der Bombe des B gestorben wäre. Gleiches würde für die Strafbarkeit des B gelten. Dieses Ergebnis ist unbillig, weil O von der tödlichen Wirkung der Bombe des A getroffen wurde. A kann nicht entlasten, dass es eine parallele Zweiursache gibt, die den Todeserfolg zeitgleich herbeiführt. In diesen Fällen der Doppelkausalität (alternativen Kausalität) wird die Äquivalenztheorie wie folgt modifiziert: Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, sind alle ursächlich.
4. Objektive Zurechnung (+) [nach BGH dürfte dieser Punkt wohl entfallen] 5. Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+)
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StrafR AT
Eventualvorsatz § 15
StGB Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit
Auf der Basis der herrschenden Billigungstheorie des BGH ist die Ermittlung des Vorsatzes eine Wertungsfrage des Einzelfalls. In der Klausur bedeutet dies, dass hier vor allem bei der Wollenskomponente zu argumentieren ist. Besondere Bedeutung erlangt hier die „Gottvertrauensformel“. Was ist darunter zu verstehen?
Raum für eigene Anmerkungen:
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Eventualvorsatz nach BGH (Billigungstheorie): Eventualvorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bloß bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Bloß vages Vertrauen – also ein Fall des „Gottvertrauens“ - begründet die Wertung des Verhaltens als vorsätzlich.
Folglich nimmt die Rspr. z.B. Eventualtötungsvorsatz an, wenn es bei einem Steinwurf von einer Autobahnbrücke „einem Heer von Schutzengeln zu verdanken (ist), die über der Autobahn geschwebt sein müssen“, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind (LG Leipzig, zitiert nach BGH, 4 StR 450/09). So auch das LG Berlin im „Berliner Raser-Fall“ (RA 2017, 437). Der Täter „will“ ja nicht im eigentlichen Sinn töten. Aber sein verhalten wird als Vorsatz gewertet, weil er sich derart riskant verhält, dass er nicht mehr auf den guten Ausgang vertrauen kann und darf.
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Erfolgsqualifikation § 18
StGB Grundlagen
1. Bei Erfolgsqualifikationen ist (wie bei jeder Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi-
nation) immer an zwei Vorschriften des AT zu denken. Welche? 2. Bei allen Erfolgsqualifikationen gibt es ein ungeschriebenes Tatbestands-
merkmal. a) Welches? b) Warum ist dieses nötig? c) Definiere bzw. beschreibe dieses ungeschriebene Merkmal.
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1. § 11 II, der anordnet, dass die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination als Vorsatzdelikt gilt (deshalb liegt eine Vorsatztat i.S.d. §§ 26, 27 vor!), und
§ 18, der klarstellt, dass der bloße Eintritt der schweren Folge zur Begründung der Strafbarkeit nicht genügt, sondern dass der Beteiligte (Täter oder Teilnehmer) insofern „mindestens fahrlässig“ gehandelt haben muss.
2. a) Unmittelbarkeitszusammenhang (spezifischer Gefahrzusammenhang)
b) Alle Erfolgsqualifikationen weisen einen – im Vergleich zu den Grundvorschriften – massiv erhöhten Strafrahmen auf („Strafrahmensprung“). Im Wege restriktiver (verfassungskonformer) Auslegung ist deshalb zusätzlich zu bloßer Kausalität und Zurechenbarkeit das Merkmal des Unmittelbarkeitszusammenhangs nötig.
c) Def.: Der Unmittelbarkeitszusammenhang setzt zweierlei voraus. Zunächst muss
eine dem Grunddelikt eigentümliche spezifische Gefahr geschaffen worden sein (daran fehlt es z.B. im Rahmen von § 251, wenn der Täter dem Opfer das lebenswichtige Medikament raubt und das Opfer deshalb stirbt). Dann muss sich gerade diese Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen bzw. realisiert haben (m.a.W. Muss die schwere Folge die geradezu typische Folge der Tat des Täters sein).
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StrafR AT II
Erfolgsqualifikation § 18
StGB Unmittelbarkeitszusammenhang
Im Rahmen des Unmittelbarkeitszusammenhangs stellt sich immer die Frage, ob sich die spezifische Gefahr aus der Tathandlung oder dem Taterfolg des Grunddelikts ergibt. Wie ist dies bei §§ 251, 306c, 226/227 ?
Raum für eigene Anmerkungen:
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Bei § 251 ergibt sich die spezifische Gefährlichkeit alleine aus der Tathandlung (der Gewalthandlung) des Raubes. Deshalb kann z.B. § 251 nicht bejaht werden, wenn der Opfer stirbt, weil ihm das lebenswichtige Medikament geraubt wurde. Arg.: Es müsste sonst auch einen Diebstahl mit Todesfolge geben. § 306c ermöglicht die Anknüpfung an Tathandlung (Molotow-Cocktail) und Taterfolg des Grunddelikts. Bei §§ 226/227 ist streitig, ob neben dem Taterfolg auch an die spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung angeknüpft werden kann. Dies wird vom BGH bejaht. Arg.: Die §§-Verweisung in § 227 bezieht sich auch auf den jeweiligen Versuch, bei dem aber bloß die Tathandlung vorgenommen wurde und der Taterfolg gerade ausgeblieben ist. Klassische Beispiele nach BGH: Pistolenschlag-Fall, Treppensturz-Fall und die Fälle der Hervorrufung einer „kopflosen“ Flucht des Opfers. In jüngerer Zeit: Der vorhersehbare Exzess eines Mittäters (vorsätzliche Tötung des Opfers) bei schweren gemeinschaftlichen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit.
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StrafR AT
Rechtswidrigkeit § 32
StGB Notwehr – Gebotenheit
Was sind die Fallgruppen der Notwehrprovokation und wie sind diese Fälle jeweils zu lösen?
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Bei der Notwehrprovokation werden unterschieden:
• Schuldlose Provokation: Keine Einschränkung des Notwehrrechts
• Fahrlässige Provokation: Rechtsfolge: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr Vor allem ist streitig, ob neben dem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vorverhalten und Notwehrhandlung ein rechtswidriges Vorverhalten notwendig ist (z.B. Straftat nach § 142 StGB), oder ob bereits ein „sozialethisch zu missbilligendes Verhalten“ (z.B. Abteilfenster-Fall) ausreicht (so BGH). Gutachten: Immer erst das u.U. provozierende Vorverhalten prüfen, um Inzidentprüfungen zu vermeiden! Achtung: Sofern der Täter trotz der fahrlässigen Provokation gerechtfertigt ist, kann nach BGH U.U. ein Fahrlässigkeitsvorwurf an das Vorverhalten angeknüpft werden! Dies setzt voraus, dass die Eskalation des Streits als vorhersehbare Folge der Provokation eingestuft werden muss.
• Absichtsprovokation: Nach BGH Ausschluss des Notwehrrechts bei der Gebotenheit, da ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt.
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StrafR AT
Rechtswidrigkeit § 32
StGB Notwehrrecht für Polizeibeamte
Kann sich auch ein Polizist während des Dienstes auf die §§ 32, 34 berufen? Fall: Die Diebesbande D ist gerade dabei, ihre letzten Beutestücke in das vor dem
Haus geparkte Fluchtauto zu laden, als sie von Polizist P erblickt werden. Dieser hat keine andere Möglichkeit, die Flucht zu verhindern, als dem F, der sich gerade ans Lenkrad setzen will, ins Bein zu schießen.
Raum für eigene Anmerkungen:
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Z.B. nach § 61 I HSOG / § 64 PolG NRW / 64 I POG RP / 54 I PolG BW scheidet ein Schusswaffengebrauch in diesem Fall aus. Jedoch lässt § 54 II HSOG / § 57 IV POG RP „die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand“ unberührt. § 57 II PolG NRW regelt: „ Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.“ Die Voraussetzungen einer Nothilfe nach § 32 II StGB sind gegeben. Problem: Wenn es richtig ist, dass sich die Polizei wie jeder Bürger bei Ausübung von
Notwehr und Nothilfe auf § 32 StGB berufen kann, welchen Sinn machen dann die den Schusswaffengebrauch einschränkenden Regelungen in den Polizeigesetzen? Wie dieser gesetzliche Widerspruch zu lösen ist, ist umstritten.
H.M. (auch BGH): Der Polizist darf sich generell in Ergänzung der polizeigesetzlichen Regelungen bei der Ausübung von Notwehr und Nothilfe auf § 32 berufen. § 32 StGB begründet unmittelbar auch hoheitliche Eingriffsrechte. Dies hat der Gesetzgeber durch die Notrechtsvorbehalte ausdrücklich klargestellt. (Ob das Verhalten des Polizisten beamten- oder polizeirechtlich aber zu missbilligen ist, kann in einer Strafrechtsklausur dahinstehen.)
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Materielles Strafrecht
Besonderer Teil
Problemschwerpunkte für Referendare
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Inhaltsübersicht
Die Karteikarten Strafrecht BT folgen im Wesentlichen der Ziffernfolge der zugehörigen Paragraphen. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten.
Unfallflucht, § 142
Aussagedelikte, §§ 153 ff.
Mord, § 211 Mordmerkmale
Sterbehilfe
Tötung auf Verlangen, § 216 Abgrenzung zur Suizidbeihilfe
Körperverletzung, §§ 223 ff.
Erpr. Menschenraub, §§ 239a/b Restriktive Auslegung
Nötigung, § 240
Diebstahl, § 242 Grunddelikt, Regelbeispiel, Qualifikation
Unterschlagung, § 246
Raub, § 249 Abgrenzung zu § 255 (plus Sonderfälle) Sukzessive Qualifikation
Räuberischer Diebstahl, § 252
Erpressung, § 253
Hehlerei, § 259
Betrug, § 263 Abgrenzung 242 / 263 Vermögensschaden / Gefährdungsschaden
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Computerbetrug, § 263a
Untreue, § 266
Kreditkartenmissbrauch, § 266b Fälle zumBank- (EC-) Kartenmissbrauch
Urkundsdelikte, § 267 ff.
Pfandkehr, § 289
Brandstiftungsdelikte, §§ 306 ff.
Straßenverkehrsdelikte, §§ 315b ff. Verkehrsfeindlicher Inneneingriff Holzklotz-Fall Straßensperre-Fall Angefahrener Radfahrer § 316 - Rückrechnung
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StrafR BT
Unfallflucht § 142 StGB
Auslegung des § 142 II Nr. 2
Löse den folgenden Fall: A schrammt beim Ausparken den Wagen des W an. Ohne dies bemerkt zu haben, fährt er weg und hält an der 80 m entfernten roten Ampel an. Radfahrer R hat den Unfall bemerkt, fährt W hinterher und macht ihn auf den Unfall aufmerksam. W fährt achtlos weiter. Strafbarkeit des W?
Raum für eigene Anmerkungen:
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§ 142 I Nr. 1 (-), da kein Vorsatz am „eigentlichen“ Unfallort Fraglich ist, ob der Begriff des „Unfallortes“ erweiternd ausgelegt werden kann. Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt. Der Begriff des Unfallortes hängt vor allem nicht von der subjektiven Kenntnis des Fahrers vom Unfall ab. M.a.W.: Der Unfallort ist nicht derjenige Ort, an welchem der Fahrer von diesem Kenntnis erlangt. § 142 II Nr. 2 (-), da das unvorsätzliche Entfernen kein „berechtigtes oder entschuldigtes“ Entfernen darstellt. Folglich bleibt der Täter in diesem Fall straflos.
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Assessorkurs Strafrecht
Strafprozessrecht Ju
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Inhaltsübersicht
Die Karteikarten im Kursteil StPO folgen im Wesentlichen der §§-Reihenfolge in der StPO. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten.
In dubio pro reo - im materiellen Recht - im Prozessrecht Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Befangener StA Mangelnde Belehrung, §§ 52, 55 Blutentnahme, § 81a Sicherstellung und Beschlagnahme Fernmeldeüberwachung Nachträglicher Rechtsschutz, § 101 Durchsuchung, §§ 102, 103 Haftrecht Beschuldigter, § 136 Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a
Fortwirkung Fernwirkung Anfangsverdacht, § 152 II Einstellung, § 154 (Abgrenzung zu § 154a) Eröffnungsbeschluss, 203 ff. Anwesenheitsrecht des Angeklagten, § 230 „Opening Statement“ Beweisantrag, § 244 Beweisverwertungsverbote, § 244 Begriff der Vernehmung bei § 247 Unmittelbarkeit, §§ 250 ff. Verständigung, § 257c Abstimmung, § 263 Prozessuale Tat, 264
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StGB - Allgemein
In dubio pro reo Art. 6 II EMRK
Wahlfeststellung: Gutachten StA-Klausur
In einer Strafrechtsklausur kann ein unklarer Sachverhalt geschildert werden. Hierbei sind Fälle einfach, in denen nach Sachverhalt z.B. bloß die Kausalität der Tathandlung für den Erfolg nicht festgestellt werden kann. Sofern ein Vorsatz vorliegt, ist in einem solchen Fall ein bloßer Versuch gegeben. Eine Sachverhaltsunklarheit kann aber auch komplexer sein. So können z.B. völlig unterschiedliche Sachverhalte passiert sein. Wie ist in einem solchen Fall das StA-Gutachten aufzubauen? Beispiel: Unklar, ob Beschuldigter Mittäter beim Diebstahl war und unklar, ob er die Sache durch Hehlerei erworben hat. Straflose Besitzerlangung ist ausgeschlossen.
Raum für eigene Anmerkungen:
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I. Prüfung 1. Delikt, Sachverhaltsvariante a) (hier z.B. §§ 242 I, 25 II) Hinreichender Tatverdacht (-), da Täterschaft nicht nachweisbar
II. Prüfung 2. Delikt, Sachverhaltsvariante b) (hier z.B. § 259 I)
Hinreichender Tatverdacht (-), da Täterschaft nicht nachweisbar III. Wahlfeststellung
1. Eindeutige Feststellung nicht möglich 2. Sachverhaltsvariante a) unterstellen
hinreichender Tatverdacht gegeben (hier z.B. §§ 242 I, 25 II) 3. Sachverhaltsvariante b) unterstellen
hinreichender Tatverdacht gegeben (hier § 259 I) 4. Ausschluss jeder weiteren Möglichkeit (vor allem Ausschluss möglicher strafloser Sachverhaltsvarianten) 5. Psychologische und rechtsethische Vergleichbarkeit Delikt 1 und 2 6. Ergebnis
Sind die Delikte nicht vergleichbar: Kein hinr. TV. Stehen die Delikte in einem Stufenver-hältnis, ist in dubio aus der milderen Stufe zu bestrafen. Auch ist an die Möglichkeit der Reduktion zu denken: So kann ein Raub auf § 242 reduziert werden und so die Vergleichbarkeit zu § 263 hergestellt werden.
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StGB - Allgemein
In dubio pro reo Art. 6 II EMRK
Wahlfeststellung: Urteils-Klausur
In einer Strafrechtsklausur kann ein unklarer Sachverhalt geschildert werden. Hierbei sind Fälle einfach, in denen nach Sachverhalt z.B. bloß die Kausalität der Tathandlung für den Erfolg nicht festgestellt werden kann. Sofern ein Vorsatz vorliegt, ist in einem solchen Fall ein bloßer Versuch gegeben. Eine Sachverhaltsunklarheit kann aber auch komplexer sein. So können z.B. völlig unterschiedliche Sachverhalte passiert sein. Wie ist in einem solchen Fall das Strafurteil aufzubauen? Beispiel: Unklar, ob Beschuldigter Mittäter beim Diebstahl war und unklar, ob er die Sache durch Hehlerei erworben hat. Straflose Besitzerlangung ist ausgeschlossen.
Raum für eigene Anmerkungen:
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Bei der Schilderung des Sachverhalts (im Urteil unter „II.“) ist gleich zu Beginn darauf hinzuweisen, dass das Gericht keinen eindeutigen Sachverhalt feststellen konnte, sondern statt dessen zwei (oder auch mehr) unterschiedliche Geschehensabläufe in Betracht kommen. Dann sind die unterschiedlichen Varianten (unter 1. und 2.) zu schildern. Bei der Beweiswürdigung (im Urteil unter „III.“) ist darzulegen, warum das Gericht sich nicht von einem eindeutigen Sachverhalt überzeugen konnte, sich aber sicher ist, dass eine der beiden geschilderten Varianten passiert ist. In der rechtlichen Würdigung (im Urteil unter „IV.“) sind schließlich beide möglichen Varianten im Urteilsstil zu subsumieren (unter 1. und 2.). Dann kommt es unter 3. zur Darlegung, dass und warum die Voraussetzungen für eine echte Wahlfeststellung vorliegen („rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit“).
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StPO - Allgemein
In dubio pro reo Art. 6 II EMRK
Prozessrecht und in dubio pro reo
In welchem Umfang gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ im Bereich des Prozessrechts? Welche Differenzierung muss gemacht werden?
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Es muss unterschieden werden zwischen den Prozessvoraussetzungen und den bloßen Verfahrensfehlern. Die Prozessvoraussetzungen gelten im Rechtsstaat „um ihrer selbst Willen“ und werden deshalb im Rahmen einer zulässigen Revision von Amts wegen geprüft. Sie sichern die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens an sich. Deshalb gilt insoweit auch der Grundsatz in dubio pro reo. Beispiele: Verjährung (unklar, wann genau die Tat begangen wurde) oder Strafmündigkeit (unklar, wie alt der Täter ist) Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn „bloß“ individuelle Interessen des Beschuldigten verletzt wurden. Die Begehung eines Verfahrensfehlers muss nachgewiesen (und in der Revision gem. § 344 II 2 StPO gerügt) werden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht. Ju
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GVG
Öffentlichkeit GVG § 169
Öffentlichkeitsgrundsatz
Nenne Bedeutung, Einschränkungen und Ausnahmen des Öffentlichkeits-grundsatzes.
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Gem. § 169 S. 1 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet, dass im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes die Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer gewährleistet ist. Diente dieser Grundsatz früher dazu, die Willkür seitens der Staatsmacht zu kontrollieren, dominiert heute das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Seine Verletzung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO). Einschränkungen erfährt der Grundsatz der Öffentlichkeit insbesondere durch die §§ 175, 177 GVG: - § 175 I GVG: Versagung des Zutritts für unerwachsene oder solche Personen, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen - § 177 GVG: Störung des Verhandlungsablaufes. Die wichtigste Ausnahme findet sich in § 48 I JGG, wonach die Hauptverhandlung gegen Jugendliche nicht öffentlich ist. Ferner enthalten die §§ 171a, 171b, 172 GVG Ausschließungstatbestände. Schließlich können ausgeübte private Hausrechte (Art. 13 GG) der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung entgegenstehen.
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GVG
Zuständigkeit §§ 24 f.
GVG Sachlich zuständiges Gericht
Wann erhebt die StA Anklage zum Strafrichter am AG? Schöffengericht am AG? Landgericht?
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Strafrichter am AG:
Vergehen mit einer Straferwartung von nicht mehr als 2 Jahren. (§ 25 GVG) Schöffengericht am AG:
Verbrechen und Vergehen, deren Straferwartung nicht über 4 Jahren liegt. (§ 24 GVG) Landgericht (Große Strafkammer):
Straferwartung liegt über 4 Jahren. (§ 74 GVG) Bei den Verbrechen des § 74 II GVG ist die Gr. Strafkammer „als Schwurgericht zuständig“.
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