B.A.H. ReportFachzeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.
Ausgabe 1, April 2006
Durch Erhebung der AltenpflegeAusbildungsUmlage werden Pflegebedürftige
und Pflegeeinrichtungen in den verschiedenen Bundesländern ungleich behandelt
Diese Ausgabe greift das Thema in mehreren Artikeln auf
B.A.H. Report
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Kommentar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Entwicklungen im Sozial- und
Gesundheitswesen auf Bundesebene . . . . . . . . . . . . 4
Pflege & Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Pflege & Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Unternehmensführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Berichte aus den B.A.H.-Landesverbänden . . . . . . . . 10
B.A.H. Intern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Bundesweite B.A.H.-Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
B.A.H.-Einkaufsvorteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Pflege & Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Pressespiegel aus der Zeitschrift
„Häusliche Pflege“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Anschriften und Ansprechpartner
der Landesgeschäftsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Inhaltsverzeichnis
Der B.A.H.-Report ist die Fachzeitschrift der
Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.
Die Zeitschrift ist unabhängig.
Herausgeber:Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V.
(B.A.H. e. V.)
Cicerostraße 37, 10709 Berlin
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V.i.S.d.P.:Vorstand und Geschäftsführung der B.A.H.
Redaktion:Frank Twardowsky, Hans-Herbert Seng
Produktion:Format Druck und Medienservice GmbH,
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Erscheinungsweise:sechsmal jährlich
Bildnachweis Titel:ImagePoint AG, Technoparkstraße 1, CH-8005 Zürich
Abonnement:Für Abonnementen ist der B.A.H.-Report für einen
jährlichen Bezugspreis von 15€, inkl. Porto, über die
B.A.H. erhältlich.
Impressum
B.A.H. Report
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Mit dieser Ausgabe des„B.A.H.Report“ präsentiertIhnen die Bundesarbeitsge-meinschaft HauskrankenpflegeB.A.H. ein „neues“ „altes“Medium. „Alt“ deshalb, weil esden „B.A.H.Report“ schon seitJahren gibt; „neu“, weil sichder Umfang auf 20 Seiten ver-fünffacht und sich die jährlicheErscheinungsfrequenz von bis-
lang zwei auf sechs Ausgaben erhöht hat. SechzehnSeiten mehr als bisher – und dies auch noch jedenzweiten Monat – heißt natürlich auch mehr Inhalt.Damit ist es zukünftig möglich, über die relevantenVerbandsthemen hinaus wesentlich mehr Fach-beiträge und -informationen zu gesundheits- und sozi-alpolitischen Entwicklungen zu publizieren, sich imInteresse zukunftsorientierter Pflege-Unternehmennoch kritischer und konstruktiver damit auseinander-zusetzen und dies auch entsprechend darzustellen.Schließlich sind jetzt und in Zukunft die Verbände derLeistungserbringer im Gesundheitswesen – so auch inder Ambulanten und Stationären Pflege – mehr dennje gefordert, sich den politischen und fachlichenAnforderungen zu stellen, um auf Bundes- wie auch
auf Landesebene umfassend mitreden und mitent-scheiden zu können. Nur so schafft sich die B.A.H.gegenüber Politik und Kostenträgern eine Lobby, dieauf hohem fachlichen Niveau anerkannt ist. Darüberhinaus berücksichtigt der veränderte inhaltlicheAuftritt des neuen „B.A.H.Report“ auch die veränder-ten Anforderungen an die Pflege-Unternehmenselbst. Denn aus dem bislang meist rein auf Pflegefixierten Betrieb wird – bei einem rasanten Wachstumder Ansprüche der zu betreuenden Menschen – ein„Dienstleistungsunternehmer“ für Ambulante Pflege,Kurzzeit- und Tagespflege, Stationäre Pflege, Essen aufRädern etc. – kurzum für die Rundum-Versorgung. Esversteht sich für die B.A.H. und ihre Landesverbändesomit von selbst, diese Entwicklung nicht nur in denEntscheidungsgremien durch ihre Repräsentanten vorOrt maßgeblich zu beeinflussen, sondern in einer brei-teren Öffentlichkeit mehr als bisher auch publizistischzu begleiten, zu analysieren und zu kommentieren.
Ein Thema, an dem die Notwendigkeit einer sehrengen und abgestimmten Zusammenarbeit der B.A.H.-Landesverbände deutlich wird, ist die Einführung vonVerordnungen über eine Altenpflegeausbildungs-ausgleichsverordnung in einzelnen Bundesländern. DerGesetzgeber hat hierfür bundesweit die Voraus-setzungen geschaffen. In einigen Bundesländern isteine derartige Verordnung bereits erlassen, andereLandesregierungen sehen derzeit (noch) keineNotwendigkeit. Durch die Einführung in einigenBundesländern und die damit einhergehende erhebli-che zusätzliche Belastung der Pflegesachleistungs-bezieher werden Pflegebedürftige und Pflegeeinrich-tungen dort ungleich stärker belastet. Unsere grund-sätzlichen Bedenken gegen diese Verordnungen unddie daraus folgernde Umlage haben richtigerweise imFreistaat Sachsen zur Aussetzung der Verordnungdurch das zuständige Verwaltungsgericht geführt. DenVerbandskollegen in Baden-Württemberg wünschenwir den gleichen Erfolg. Bitte beachten Sie dazu auchdas Interview auf Seite 19.
Harry Tröger
Vorsitzender des Bundesvorstandes
Kommentar
B.A.H. Report
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B.A.H. ReportB.A.H. Report
Entwicklungen im Sozial- und Gesundheitswesen auf Bundesebene ■
MDK-Qualitätsprüfungen zum 01. 01. 2006neu geregelt
Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben im
Dezember 2005 Richtlinien für die Qualitätsprü-fungen (QPR) durch die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherungen in Pflegeeinrichtungen be-
schlossen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit sind diese zum 1. Januar 2006 in Kraft
getreten.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege hat
sich als bundesweit tätiger Interessenvertreter ambu-
lanter, teilstationärer und stationärer Pflegeeinrich-
tungen in die Diskussion eingebunden und bereits im
Vorfeld gegenüber dem Bundesministerium darauf hin-
gewiesen, dass die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien
keine Bindungswirkung gegenüber den Leistungs-
erbringern entfalten dürfen. Das ist aber trotz der
Dementis der Pflegekassen zu befürchten. Letztlich
wird in der Qualitätsprüfung der Qualitätsanspruch
definiert. Die Prüfrichtlinien der Pflegekassen, legiti-
miert durch das Bundesgesundheitsministerium,
zementieren die Forderung nach Anwendung der
„neusten pflegefachlichen und wissenschaftlichen
Erkenntnisse“ durch die Pflegeeinrichtungen. Und im
neuen einheitlichen Katalog des MDK werden die
Fragen entsprechend dieser neusten fachlichen
Erkenntnisse gestellt. Dadurch werden zwangsläufig
zum Beispiel die Expertenstandards des Deutschen
Netzwerkes für Qualitätsentwicklung in der Pflege
(DNQP) oder die Grundsatzstellungnahmen des MDS
zu den Themen „Pflegeprozess und Pflegedokumen-
tation“, „Dekubitus“ und „Ernährung und Flüssigkeits-
bilanzierung“ Bestandteil der Anforderungen an eine
zugelassene Pflegeeinrichtung. Ob diese „neue“
Qualität gegenüber dem Stand vor 10 Jahren, als in den
Bundesländern Rahmenverträge und Leistungskom-
plexsystem hinterlegt mit Punktzahlen verhandelt wur-
den, auch eine Neubewertung der Pflegeleistung mit
höherer Vergütung zur Folge haben, müsste, wird von
den Pflegekassen auf Landesebene nicht hinterfragt
werden.
Die B.A.H. hat auf Grund dieser Entwicklung beschlos-
sen, den B.A.H.-Landesverbänden die Kündigung der
Rahmenverträge zu empfehlen. Hierdurch soll die
Diskussion über zusätzliche Leistungsverpflichtungen
durch die Qualitätsprüfrichtlinien und deren Vergütung
eröffnet werden. Zielsetzung ist die Wiederherstellung
der Balance zwischen Qualitätsanforderungen und der
Pflegevergütung.
Auf einer Informationsveranstaltung der Spitzen-
verbände der Pflegekassen in Bonn am 03. 01. 2006, auf
der auch die B.A.H. vertreten war, haben die Vertreter
der Spitzenverbände richtigerweise eingeräumt, dass
die QPR keine leistungsrechtliche Verpflichtung der
Pflegeeinrichtungen bedeuten soll, sondern ausschließ-
lich intern dazu dienen soll, den Verfahrensablauf der
Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst
der Krankenkassen bundeseinheitlich zu regeln.
Maßstab für die durch die Pflegedienste erbrachten
Leistungen würden weiterhin ausschließlich die gesetz-
lichen und in den geltenden Verträgen getroffenen
Regelungen der Pflegekassen bleiben.
Wichtiges Anliegen der Spitzenverbände ist nach eige-
nen Aussagen, die Qualitätsprüfungen nicht wie bisher
einer „Empfehlung“ zu überlassen, sondern mit höherer
innerorganisatorischer Verbindlichkeit einheitliche Prüf-
kriterien festzulegen.
Die B.A.H. würde es grundsätzlich begrüßen, wenn den
Qualitätsprüfungen zukünftig einheitliche Regelungen
zugrunde gelegt werden.
Angesichts der umfangreichen Prüfkataloge ist jedoch
kaum Potential zum Bürokratieabbau erkennbar. Die
B.A.H. beanstandet insbesondere, dass die Prüfkataloge
neben einer Reihe von Neuerungen zu den Kriterien an
Struktur-, Prozeß- und Prüfqualität auch eine MDK-
eigene Interpretation der „aktuellen pflegefachlichen
Erkenntnisse“ beinhaltet. Diese festzulegen steht dem
MDK nicht zu, zumal deren Anforderungen über die
nach geltenden Verträgen geschuldeten Inhalte zum
Teil weit hinausgehen.
Des Weiteren gibt die B.A.H. zu bedenken, dass Inhalt
der Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die
Qualitätsentwicklung gemäß § 80 SGB XI einvernehm-
lich von Vertretern auf Leistungserbringer- sowie der
Kostenträgerseite zu entwickeln sind und dringend
einer Neuregelung bedürfen. Eine Einigung konnte
bekanntlich bisher weder für den stationären noch für
den ambulanten Bereich erzielt werden. Die neuen
QPR dürfen sich keinesfalls zu einem Ersatz für bisher
gescheiterte Verhandlungen entwickeln.
B.A.H. Report
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B.A.H. ReportB.A.H. Report
Pflege & Recht ■
Erläuterungen über die Durchführung vonWiderspruchs- und Klageverfahren imRahmen einer Kooperationsvereinbarungexklusiv für B.A.H.-Mitglieder
Die Kooperationsvereinbarung über die Durchführung
von Widerspruchs- und Klageverfahren mit Herrn
Rechtsanwalt Dr. Groß hat bundesweite Geltung. Sie
kann von B.A.H.-Mitgliedern aus allen Bundeslän-
dern genutzt werden. Für die Kosten anwaltlicher Ver-
tretung kommt die B.A.H. auf, so dass für die Ver-
sicherten und Pflegedienste das Verfahren kostenlos
ist.
Das nun seit etwa fünf Jahren praktizierte Verfahren
wird von den Pflegediensten und den betroffenen
Versicherten sehr gut angenommen. Die Erfolgsquote
in den Widerspruchs- und Klageverfahren liegt bei etwa
90 %.
Besonders diejenigen Pflegedienste, die bisher noch
nicht die Möglichkeit der Überprüfung ablehnender
Kassenbescheide genutzt haben, sollen an dieser Stelle
noch einmal ermuntert werden, an den für Versicherte
und Pflegedienste äußerst erfolgversprechenden
Verfahren teilzunehmen.
Folgende Schritte sind zu beachten:
1. Der von einer Kostenablehnung der Krankenkasse
betroffene Pflegedienst (Mitglied der B.A.H.) sendet
a) das Ablehnungsschreiben der Krankenkasse und
b) die zugehörige ärztliche Verordnung
per Fax an Rechtsanwalt Dr. Johannes Groß
(Fax-Nr.: 030 / 44 03 30-22).
2. Rechtsanwalt Dr. Groß prüft die Unterlagen und
hält ggf. telefonische Rücksprache mit dem Pflege-
dienst.
3. Bei guten Erfolgsaussichten wird das Widerspruchs-
verfahren von Rechtsanwalt Dr. Groß durchgeführt.
Hierzu wird eine Vollmacht des Versicherten im
Original benötigt. Vollmachtsformulare können
über Herrn Rechtsanwalt Dr. Groß abgerufen wer-
den. Ggf. kann eine schriftliche Bestätigung einge-
holt werden, dass für etwaig anfallende Kosten die
B.A.H. aufkommt.
4. Rechtsanwalt Dr. Groß informiert den Pflegedienst
und den Versicherten über den Ausgang des
Verfahrens. Die Pflegedienste können jederzeit den
Sachstand des Verfahrens erfragen.
5. Bei Ablehnung des Widerspruchs führt Rechts-
anwalt Dr. Groß ggf. das Klageverfahren vor dem
zuständigen Sozialgericht durch.
Bei Rückfragen zu den Verfahren können sich alle
Mitgliedseinrichtungen der B.A.H. gerne auch direkt an
Rechtsanwalt Dr. Groß, Danziger Str. 56, 10435 Berlin, Tel: 030 / 44 03 30-25, Fax: 030 / 44 03 30-22, e-mail: [email protected],wenden.
Ablehnung wegen unvollständigerVerordnung?
Immer wieder lehnen Krankenkassen Anträge auf
Kostenübernahmen mit der Begründung ab, die
Verordnung sei vom Arzt nicht vollständig ausgefüllt
worden. Die Kosten würden erst ab Vorlage einer
vollständigen Verordnung übernommen. Diese
Ablehnungspraxis ist aus folgenden Gründen nicht
rechtmäßig:
1. Wenn eine ärztliche Verordnung innerhalb von drei
Arbeitstagen bei der Krankenkasse eingeht, so hat
sie die Kosten aus Ziffer 23 der HKP-Richtlinien bis
zum Zugang der Ablehnung wegen Vertrauens-
schutz zu übernehmen.
2. Auch eine unklare oder nicht vollständig ausgefüllte
Verordnung gilt als eingereicht. Ist die Verordnung
unklar oder nicht vollständig ausgefüllt, so ist es die
Verpflichtung der Krankenkasse, den Sachverhalt im
Zusammenwirken mit dem Vertragsarzt und mit
dem Pflegedienst aufzuklären. Dabei ist allerdings
die Krankenkasse hinsichtlich medizinischer Daten
an die geltenden datenschutzrechtlichen Bestim-
mungen gebunden. Medizinische Daten dürfen nur
vom MDK gemäß § 275 SGB V erhoben werden.
Weder Pflegedienst noch Ärzte dürfen deshalb
Verlaufsprotokolle, Pflegekurzberichte o. ä. an die
Krankenkasse weiterleiten.
3. Allein der Umstand, dass eine Verordnung verspätet,
d.h. nach Ablauf von 3 Arbeitstagen seit Ausstellung
bei der Krankenkasse eingereicht wird, führt nicht
zu einem Ablehnungsrecht der Krankenkassen.
Ablehnungsgrund kann nur sein, dass keine medizi-
nische Notwendigkeit für die Verordnung besteht.
Hierzu muß die Krankenkasse den MDK einschalten.
Gegen Ablehnungen der Krankenkassen wegen
„verspäteter“ oder „unvollständiger“ Verordnung sollte
der Versicherte in jedem Fall Widerspruch einlegen.
(mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Groß, Danziger Str. 56, 10435 Berlin, Tel.: 030 / 44 03 30 -25, Fax: 030 / 44 03 30-22, e-mail: [email protected],Internet: www.danziger56.de)
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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
Pflege & Steuern ■
Ambulante Pflegedienste als Freiberufleroder Gewerbebetrieb?
Seit der Einführung der Pflegeversicherung hat die Zahl
der ambulanten Pflegedienste stetig zugenommen. In
diesem Zusammenhang ergeben sich Probleme hin-
sichtlich der freiberuflichen oder gewerblichen Einord-
nung der Tätigkeit eines Pflegedienstes.
Um eine Abgrenzung zwischen den Einkünften aus
Gewerbebetrieb und denen aus selbständiger (freibe-
ruflicher) Arbeit vornehmen zu können, ist darauf
abzustellen, ob es sich um einen ähnlichen Beruf i.S.d.
§ 18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
in Form einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit han-
delt oder nicht. Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit
liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Merkmalen mit
einem der Katalogberufe i. S.d. § 18 EStG verglichen
werden kann. Es ist sowohl die Vergleichbarkeit der
jeweils ausgeübten Tätigkeiten nach den sie charakteri-
sierenden Eigenschaften als auch die Vergleichbarkeit
der Ausbildung und der Bedingungen, an die das
Gesetz die Berufsausübung knüpft, erforderlich. Dabei
ist auf diejenigen Katalogberufe abzustellen, die eine
heilberufliche Tätigkeit beinhalten (Ärzte, Heilpraktiker
und Krankengymnasten). Diese vergleichbaren Katalog-
berufe dürfen nur nach Erlangung einer staatlichen
Erlaubnis ausgeübt werden, die erst nach erfolgrei-
chem Abschluss eines durch Gesetz geregelten
Ausbildungsganges erteilt wird. Folglich muss auch der
Ausübende einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
diese Voraussetzungen erfüllen. Des weiteren wird die
Ausübung eines Katalogberufes im Bereich der Medizin
und Pflegeleistungen grundsätzlich von einer Kammer,
den Gesundheitsämtern oder einer ähnlichen Ein-
richtung überwacht. Auch dieses Merkmal ist in den
Vergleich aufzunehmen.
Krankenpfleger und KrankenschwesternIn seinem Urteil vom 11. 08.1993 hat das Niedersäch-
sische Finanzgericht entschieden, dass selbständig täti-
ge Krankenpfleger bzw. Krankenschwestern, denen
jeweils die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden
Berufsbezeichnung erteilt ist, regelmäßig eine freibe-
rufliche Tätigkeit ausüben. Das Führen der Berufs-
bezeichnung Krankenpfleger bzw. Krankenschwester
ist erst nach einer entsprechenden Erlaubnis möglich,
die in der Regel nur erteilt wird, wenn eine dreijährige
Ausbildung absolviert und eine entsprechende Prüfung
abgelegt wurde. Auch der Ausbildungs- und Prüfungs-
umfang ist mit den Katalogberufen im Bereich der
Medizin und Pflegeleistungen vergleichbar.
Krankenpflegehelfer(innen)Ein Krankenpflegehelfer bzw. eine Krankenpflege-
helferin besitzt nicht die vom Krankenpflegegesetz
geforderte Ausbildung, die zum Führen der Berufs-
bezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwester be-
rechtigt. Wie schon die Berufsbezeichnung erkennen
lässt, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit in der
Ausübung von Hilfstätigkeiten, so dass ein Vergleich
mit einem Katalogberuf nicht möglich ist. Mithin liegt
kein ähnlicher Beruf vor, so dass bei einer ambulanten
Pflegetätigkeit regelmäßig Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb vorliegen.
Altenpfleger(innen)Der Schwerpunkt der Ausbildung eines Altenpflegers
bzw. einer Altenpflegerin liegt regelmäßig auf der
Mitwirkung bei der Pflege und Beratung in Angelegen-
heiten der Gepflegten, eine Vergleichbarkeit der
Ausbildung mit einem Katalogberuf des § 18 EStG ist
daher nicht gegeben. Der Bundesfinanzhof hat in sei-
nem Urteil vom 21. 07.1994 entschieden, dass Alten-
pfleger mangels Überwachung ihrer Tätigkeit sowie
mangels einer Vergleichbarkeit der Ausbildung bzw.
Ernennung keinen ähnlichen Beruf ausüben und somit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Hinsichtlich der
fehlenden Überwachung durch das Gesundheitsamt
bzw. einer anderen Einrichtung dürfte die Recht-
sprechung durch die Einführung des SGB XI zwar über-
holt sein, sie hat jedoch für den Bereich der
Vergleichbarkeit der Ausbildung weiterhin Gültigkeit.
Grundsätzlich steht die Beschäftigung von vorgebilde-
ten Fachkräften der Annahme einer freiberuflichen
Tätigkeit nicht entgegen. Unter Mithilfe fachlich vorge-
bildeter Arbeitskräfte ist eine Tätigkeit zu verstehen,
die die Arbeit des Berufsträgers in Teilbereichen ersetzt
und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Bei
einem Krankenpfleger bzw. Krankenschwester, die
häusliche Krankenpflege erbringt, zählen angestellte
Krankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpflege-
helfer(innen) sowie Altenpfleger(innen) zu den fachlich
vorgebildeten Arbeitskräften. Sie sind nach den mit
den Krankenversicherungen geschlossenen Verträgen
geeignete Pflegekräfte für die häusliche Kranken-
pflege. Der Berufsträger übt eine freiberufliche
Tätigkeit jedoch nur dann aus, wenn er bei der Erledi-
gung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverant-
wortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig wird;
d.h. die gesamte Tätigkeit muss den Stempel der
Persönlichkeit des Berufsträgers tragen. Selbst eine
besonders intensive leitende Tätigkeit, zu der u. a. die
Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeits-
B.A.H. Report
7
B.A.H. Report
planung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter
und deren Anleitung sowie stichprobenweise Überprü-
fung der Pflege gehören, vermag allerdings die eigen-
verantwortliche Tätigkeit nicht zu ersetzen. Diese kann
nur angenommen werden, wenn die persönliche
Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit
in ausreichendem Umfang gewährleistet ist.
Ein eigenverantwortliches Tätigwerden eines grds. frei-
beruflichen Pflegedienstbetreibers kann aber auch
dann angenommen werden, wenn er durch regelmäßi-
ge und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die
Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen
Patienten Einfluß nimmt. Die Ausführung jedes einzel-
nen Auftrags muß dem Inhaber selbst und nicht den
qualifizierten Mitarbeitern, Hilfskräften oder dem
Unternehmen als ganzem zuzurechnen sein. In seinem
Urteil vom 05. 06.1997 hat der Bundesfinanzhof ent-
schieden, dass ein Krankenpfleger (gleiches gilt für
Krankenschwestern!) nicht eigenverantwortlich tätig
ist, wenn er die Pflege am einzelnen Patienten ange-
sichts des Umfangs der zu erbringenden Leistungen
nach einem Erstgespräch weitgehend seinen Mitar-
beitern überlässt. Den den einzelnen Patienten
zuzurechnenden Pflegeleistungen kann nicht dadurch
der Stempel der persönlichen Arbeit des Pflegedienst-
betreibers aufgedrückt werden, dass dieser bei im übri-
gen organisatorischer Tätigkeit in Urlaubs- und Krank-
heitsfällen die Pflegearbeiten der Mitarbeiter über-
nimmt.
Im so entschiedenden Fall hatte der Pflegedienst drei
examinierte Krankenschwestern, eine Altenpflegerin
und vier Krankenpflegehelferinnen beschäftigt. Diese
Beschäftigungszahl stellt zwar keine fest bestimmte
Grenze dar; sie sollte jedoch als Richtwert für die zu
treffende Beurteilung angesehen werden.
Eine weitere Besonderheit ist bei einer gemischten
Tätigkeit zu beachten. Viele Pflegedienste erbringen
neben den allgemeinen Pflegeleistungen noch zusätzli-
che Leistungen, die zum Teil gewerbliche Leistungen
darstellen. Dies sind zum Beispiel Vermietung von
Pflegebetten und Pflegezubehör, kosmetische Pflege
sowie Einkaufs- und Fahrdienstleistungen.
Wird neben der freiberuflichen also auch eine gewerb-
liche Tätigkeit ausgeübt, sind die beiden Tätigkeiten
steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung
ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Eine
getrennte Behandlung wird insbesondere in Betracht
kommen, wenn eine getrennte Buchführung für die
beiden Tätigkeiten vorhanden ist; soweit erforderlich,
können die Besteuerungsgrundlagen auch im Schät-
zungswege festgestellt werden.
Sofern eine Trennung nicht möglich ist, muss entschie-
den werden, ob die gemischte Tätigkeit nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse als freiberuflich oder als
gewerblich zu behandeln ist. Beim überwiegenden Teil
der Pflegedienste dürfte die Entscheidung zugunsten
der freiberuflichen Tätigkeit ausfallen, da die gewerbli-
chen Leistungen im Vergleich zu den allgemeinen
Pflegeleistungen eher gering ausfallen.
Bei einer gemischten Tätigkeit ist jedoch auch die
Unternehmensform von entscheidender Bedeutung.
Sofern ein Pflegedienst als Einzelunternehmen betrie-
ben wird, gelten die o. a. Grundsätze. Wird der Pflege-
dienst aber in Form einer Personenvereinigung (z. B.
GbR) geführt und ist diese auch nur geringfügig
gewerblich tätig, so wird der gesamte Tätigkeits-
bereich (auch der freiberufliche!) als gewerblich qualifi-
ziert. Weiterhin bleibt zu beachten, dass sämtliche
Gesellschafter der Personenvereinigung die Merkmale
eines freien Berufes erfüllen müssen. Sind zum Beispiel
bei einer GbR zwei Krankenschwestern und ein
Altenpfleger Gesellschafter, so führt dies schon auf-
grund dieser Konstellation zur Qualifizierung als
Gewerbebetrieb, da der Beruf des Altenpfleger nicht
als freiberuflich angesehen werden kann.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) ist die Qualifizie-
rung als Gewerbebetrieb durch Gesetzesbestimmun-
gen festgelegt.
Auch wenn ein Unternehmen nach den dargestellten
Grundsätzen als Gewerbebetrieb anzusehen ist, so ist
doch in der Regel die mit Wirkung zum 01. 01.1994 ein-
geführte Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20d des
Gewerbesteuergesetzes einschlägig. Dies bedeutet, dass
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die als Gewerbe-
betrieb eingestuft sind, die Pflegekosten in mindestens
40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozial-
versicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwie-
genden Teil getragen werden müssen. Des weiteren
sind nur die mit dem Betrieb dieser Einrichtungen eng
verbundenen Umsätze von der Gewerbesteuer befreit.
Es gelten also bei der Gewerbesteuerbefreiung im
wesentlichen die gleichen Tatbestände wie für die Um-
satzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.16e Umsatzsteuerge-
setz. (mitgeteilt von Steuerberater Rüdiger Lubosch,ADVISITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH,Bahnhofstr. 18, 03046 Cottbus, Tel.: 03 55-381410, Fax: 03 55-3814123, e-mail: [email protected])
B.A.H. Report
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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
Unternehmensführung ■
Die vier Hauptaufgaben der Führung:Leistung aufbauen, fordern, gestalten undentwickeln
„Gott gibt die Nüsse, aber er beißt sie nicht auf.“Damit sagt Johann Wolfgang von Goethe das, wassich auf langfristigen Erfolg ausgerichtete Betriebs-inhaber in nahezu allen Branchen – so auch imBereich Health Care – verinnerlichen sollten: Unter-nehmen können sich auch heute noch durch außer-gewöhnliche Dienstleistungen vom Wettbewerbabheben. Diese Unternehmen sind auch in schwieri-gen Zeiten erfolgreich. Das bedarf aber vor allemeiner guten Führung, um die Herzen und Köpfe derMenschen zu gewinnen sowie das kreativePotenzial und das Engagement aller in einem TeamBeteiligten zu entfalten. Details dazu in den folgen-den Ausführungen.
Das Wort Dienstleistung beinhaltet die Worte „dienen“
und „leisten“. In einer Leistungsgesellschaft geht es also
immer darum, mit Menschen etwas zu leisten und zu
dienen. Leistung ist Teil der Verantwortung, die einer
freiheitlichen Organisation zu Grunde liegt. Das heißt,
dass jeder Mensch, ebenso wie jedes Unternehmen,
erst einmal etwas leisten sollte, um sich etwas leisten zu
können. Der Unternehmer muss zusammen mit einem
Team eine Leistung erbringen. In Zeiten existentieller
Herausforderungen geht es gerade deshalb um gute
Führung, damit diese Herausforderungen auch gemeis-
tert werden können. Langfristiger Erfolg wird immer
nur durch beständige, exzellente Leistung erfolgen. Der
gute Unternehmer führt gewöhnliche Menschen zu
einer außergewöhnlichen Leistung. Unternehmen kön-
nen auf den Märkten von heute nicht durch Mittelmaß
bestehen, sondern nur durch überdurchschnittliches
Engagement und durch ein motiviertes Team. Dies ist
das zentrale Ziel guter Führung, die vier Hauptauf-
gaben beinhaltet:
Leistung aufbauen Bei dieser Aufgabe geht es um das „Wollen“ der
Menschen. Es geht um die Fähigkeit, andere Menschen
für eine Leistung zu begeistern und somit Leistung
„aufzubauen“ oder auch zu entfalten. Dahinter liegt
eine kreative Kompetenz, die Neues entstehen lässt.
Diese Kompetenz ist für Führung sehr wichtig.
Menschen, die sich mit dem Thema Führung intensiv
beschäftigen, werden nicht müde, darauf hinzuweisen,
dass Menschen eigentlich motiviert sind und nicht erst
motiviert werden müssen. Jedoch sind sie in das
Betriebsgeschehen einzubinden. Für die Verantwort-
lichen in einem Unternehmen bedeutet dies, den Sinn
der Tätigkeit zu vermitteln. Jeder Mitarbeiter muss er-
kennen, welchen Beitrag er zum Ganzen leistet. Wenn
wir Leistung aufbauen wollen, dann geht es um die
Frage nach dem „Warum?“. Was jenseits des Geldes
haben wir als Unternehmer zu bieten. Was ist das interes-
sante und besondere an der Arbeit? Ist sie herausfor-
dernd und geprägt von guter Stimmung? Dient sie
einem guten Zweck und dem Wohl anderer Menschen?
Diese Fragen gilt es zu beantworten. Eine Vision und
konkrete Ziele haben nicht nur etwas Forderndes, son-
dern machen auch den Sinn und den Nutzen hinter
einer Leistung deutlich. Bei der Aufgabe „Leistung auf-
bauen“ geht es um Motive und Ziele. Es geht aber auch
um Kreativität. Leider gelingt es nur wenigen Führungs-
kräften, diese Kreativität zu entfalten. Häufig wird zu
viel Energie in oberflächliche Motivationsprogramme,
die häufig Manipulationsprogramme sind, investiert.
Leistung aufbauen bedeutet also: Vision und Ziele als
sinnvolle Motive anbieten und für Kreativität sorgen.
Leistung fordernHierbei geht es um das „Können“, um die fachlichen
Kompetenzen der Menschen. Führung befindet sich
daher im Spannungsfeld zwischen der geforderten und
der tatsächlich erbrachten Leistung. Die Balance zwi-
schen Aufgabe und Mensch ist die eigentliche Kunst
guter und effektiver Führung. Gute Führung bezieht sich
auf gemeinsame Ziele, die alle Beteiligten akzeptieren.
Wenn dies nicht der Fall ist, werden Forderungen immer
ins Leere laufen. Dieser Punkt stellt die eigentliche
Herausforderung der Führung dar. Unternehmer dürfen
Leistung fordern und zwar reichlich, jedoch müssen sie
auch die Hausaufgaben machen und das „Warum?“ erklä-
ren können. Leistung fordern bedeutet also: den richti-
gen Mitarbeiter für eine Aufgabe aussuchen, für eine
gute Einarbeitung und Information sorgen, Ergebnisse
kontrollieren und Impulse für Verbesserung(en) geben.
Leistung gestaltenIm Mittelpunkt dieser Leistungsanforderung steht das
„Dürfen“. Neben die fachliche Kompetenz wird die
methodische Kompetenz gestellt. Es muss der Rahmen
geschaffen werden, um die geforderte und gewollte
Leistung auch erbringen zu können. Dieser Rahmen
wird von der Organisation und ihren Elementen be-
stimmt. Der oft beschriebene „Dreiklang der Leistung“
ist mit dieser Hauptaufgabe vollständig:
– Leistungsbereitschaft (Erste Hauptaufgabe)
– Leistungsfähigkeit (Zweite Hauptaufgabe)
– Leistungsmöglichkeit (Dritte Hauptaufgabe)
B.A.H. Report
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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
Bei der „Leistungsmöglichkeit“ handelt es sich um die
von außen festgeschriebenen Regeln (Möglichkeiten),
nach denen das Wollen (Bereitschaft) und Können
(Fähigkeit) auch tatsächlich in Leistung umgesetzt wer-
den kann. Dieser Faktor der Motivation wird häufig
übersehen und daher kommt es auch in so überwälti-
gender Vielfalt zu einer De-Motivation. Wenn ein
Mitarbeiter gute Leistung erbringen will und darüber
hinaus über große und gute Fähigkeiten verfügt, die er
jedoch nicht umsetzen kann, so kommt es trotz riesiger
Bereitschaft und Fähigkeit zur Frustration. Menschen
scheitern so häufig an den Organisationen, die sie
geschaffen haben. Viele Menschen verlassen Unter-
nehmen, trotz guter menschlicher Beziehungen und
anspruchsvoller Arbeit, wegen einer starren und ent-
wicklungsfeindlichen Organisation. Die methodische
Kompetenz einer Führungskraft ist daher besonders
wichtig. Für diese Fähigkeit trifft die Bezeichnung
Management am ehesten zu. Viele Worte enthalten
dieses Element: Qualitätsmanagement, Projektmanage-
ment, Prozessmanagement und Zeitmanagement.
Leistung gestalten bedeutet also: für eine gesunde
Organisation sorgen, Aufgaben und Verantwortung
delegieren, Ergebnisse kontrollieren sowie Verbesse-
rungen ermöglichen.
Leistung entwickelnWenn wir die Erkenntnis vertiefen, dass die Mitarbeiter
das eigentliche Kapital moderner Unternehmen sind, so
ist ein Konzept für eine gute und qualifizierte
Mitarbeiterentwicklung dringend notwendig. Dazu
gehörten mehrere Teile: Analyse der Fähigkeiten,
Stärken sowie des Wissens und der Potenziale aller
Mitarbeiter; Definition des benötigten Wissens sowie
der notwendigen Fähigkeiten und Methoden;
Anforderungen an die Persönlichkeitsentwicklung;
Erstellung eines Aus- und Fortbildungskonzeptes für
die permanente Weiterentwicklung der Mitarbeiter;
Schulungsmaßnahmen, Workshops und eventuell
Coachingmaßnahmen; Messung der Schulungsqualität
und der Weiterentwicklung. Für diese zentrale Aufgabe
sollte mindestens eine Führungskraft im Unternehmen
verantwortlich sein. Leistung entwickeln bedeutet also:
Mitarbeiterorientierung auch in Kleinigkeiten zu leben,
Feedback geben und strukturiert Mitarbeitergespräche
führen, Mitarbeiter entwickeln und für eine gute
Ausbildung sorgen.
Egal, welche der in den letzten Jahren definierten
Führungsstile oder „Management by“-Techniken auch
angewendet werden, in der Praxis bleibt Führung
ein Balanceakt, der jeden Tag aufs Neue herausfor-
dernd ist. Für Führungspersönlichkeiten wie Inhaber,
Geschäftsführer und Leitungsfachkräften in Pfle-
geeinrichtungen liegt gerade hier der Reiz, denn es gibt
keine Patentrezepte. Führung ist eine Kunst. Menschen
lassen sich nicht wie Maschinen bedienen. Sie folgen
keinem einfachen Reiz-Reaktionsmuster. Daher ist es
auch so schwierig, ein dauerhaft motiviertes Team zu
formen.
Dieses Thema beruht auf einem Fachbeitrag von Dr. Dr.
Cay von Fournier, zu dessen Vision möglichst viele
gesunde Menschen in gesunden Firmen gehören.
Der promovierte Mediziner und Wirtschaftswissen-
schaftler ist Inhaber des vor 20 Jahren gegründeten
„SchmidtColleg“, das sich unter seiner Leitung zu einer
Unternehmensgruppe entwickelte, die sich der
Vermittlung und Umsetzung einer menschlichen
und dennoch (oder gerade trotzdem) erfolg-
reichen Unternehmensführung widmet. Weitere
Infos zum Thema unter Telefon 030 / 84 78 81-0,
Fax 030 / 8478 81-66, E-Mail: [email protected],
Internet: www.schmidtcolleg.de.
B.A.H. Report
10
B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
Berichte aus den B.A.H.-Landesverbänden ■
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vergütungsvertrag häusliche Krankenpflege mit der AOK
Zum 01. 06. 2005 war ein neuer Vertrag mit veränderter
Vergütungsstruktur für die B.A.H.-Mitglieder abgeschlos-
sen worden. Um die Auswirkungen von Seiten der
Vertragspartner bewerten zu können und gegebenen-
falls Nachbesserungen vorzunehmen, war bereits damals
die Einsetzung einer so genannten Begleitkommission
vereinbart worden. Diese Kommission traf sich am
08. 02. 2006 zu einem ersten Sondierungsgespräch.
Hierbei wurden konkrete Änderungsvorschläge disku-
tiert und die Weiterführung der Verhandlungen vereinbart.
Altenpflegeausbildungsumlage rechtswidrig?
Gegen die Umlagebescheide haben rund 800 Pflege-
einrichtungen Widerspruch erhoben. Zahlreiche Klage-
verfahren werden für B.A.H.-Mitglieder vom Verband un-
terstützt. Das Verwaltungsgericht befürwortet die Aus-
setzung der Umlagezahlung bei anhängigen Klagen.
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schiedsentscheidung Häusliche Krankenpflege
Mit kurzfristigem Abschluss des bereits seit 2005 lau-
fenden Schiedsverfahrens ist nicht zu rechnen. In der
eingesetzten Schiedskommission werden Zeitwerte für
die einzelnen Leistungen, die Kombination von
Leistungen und Kriterien zur wirtschaftlichen
Leistungserbringung diskutiert. Die Ausgangsposi-
tionen der Krankenkassen und der Pflegedienst-
verbände hierzu waren sehr unterschiedlich. Insofern ist
zu hoffen, dass die Schiedsperson, Professor Genz, zu
einem „gerechten“ Urteil kommt.
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
AGH Berlin vereinbart mit AOK Mindest-anforderungen für Fortbildung in der häuslichenKrankenpflege
Rückwirkend zum 1. Januar 2006 sind für die in der
AGH Berlin organisierten Pflegeeinrichtungen per
Zusatzvertrag vereinbarte Mindestanforderungen für
Fortbildungsmaßnahmen in Kraft getreten. Nach mehr
als einjährigen Verhandlungen wurden damit die
Vorgaben des seit 01. 01. 2004 geltenden Gesundheits-
modernisierungsgesetzes vertraglich umgesetzt.
Vereinbart wurden zwei Fortbildungsmaßnahmen jähr-
lich für jeden in der häuslichen Krankenpflege einge-
setzten Mitarbeiter. Die Schulung ist auf pflegefachli-
che Themen auszurichten, insbesondere zum Bespiel
die Pflegeprozessteuerung, pflegerische Prophylaxen
und der Umgang mit Notfallsituationen.
Von der Verpflichtung im nachzuweisenden Kalender-
jahr befreit sind neben Beschäftigten, die nicht mindes-
tens 12 Monate in der Pflegeeinrichtung ununterbro-
chen angestellt sind, auch Mitarbeiter, die sich länger
als 6 Monate im Erziehungsurlaub befinden. Ebenfalls
befreit sind Pflegefachkräfte, die im nachweispflichti-
gen Kalenderjahr eine mindestens 460 Stunden umfas-
sende Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funk-
tionen, einen Lehrgang zum Qualitätsmanagement-
beauftragten oder eine gerontopsychiatrische Basis-
oder Fachqualifikation absolviert haben.
Darüber hinaus wurde vereinbart, dass weitere Fallkon-
stellationen, die dazu führen, dass die Bedingungen
nicht erfüllt werden, wie zum Beispiel längerfristige
Arbeitsunfähigkeit oder unvorhersehbare Kündigung
des Arbeitsvertrages jeweils unter Berücksichtigung
der Verhältnismäßigkeit von der AOK zu prüfen sind.
Die Durchführung der Fortbildungen ist nachvollzieh-
bar zu dokumentieren und der AOK durch eine tabel-
larische Aufstellung bis zum 31. 03. des jeweiligen
Folgejahres nachzuweisen.
Wird die Fortbildung nicht im vollen Umfang durchge-
führt und nachgewiesen, wird der Pflegeeinrichtung im
Rahmen einer Nachfrist von sechs Monaten ermöglicht,
das Versäumte nachzuholen. Für den Zeitraum bis zur
nachgewiesenen Beseitigung der Mängel, mindestens
jedoch für drei Monate, wird allerdings die Vergütung
um fünf Prozent pauschal gekürzt. Sollte die vertragli-
che Verpflichtung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht
erfüllt und nachgewiesen sein, ist die AOK berechtigt,
den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Da es sich hierbei um eine neue Vertragsanforderung
mit sehr weitreichenden Konsequenzen im Falle der
Nichterfüllung handelt, haben die Vertragspartner eine
gemeinsame Auswertung und Beratung der Ergebnisse
des ersten Jahres der Durchführung vereinbart.
Gleichartige Vereinbarungen mit vergleichbaren Anfor-
derungen bestehen zwischen den Pflegeeinrichtungen
der AGH Berlin und der IKK bereits seit 2004 und mit
dem VdAK seit August 2005.
B.A.H. Report
11
B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Krankenkassen führen Datenträgeraustausch ein
Nachdem seit mehr als einem Jahr die Krankenkassen
im Land Brandenburg die Einführung der Abrechnung
per Datenträgeraustausch angedroht haben, hat jetzt
die AOK als bisher einzige Kassenart damit zum
01. 01. 2006 begonnen. Obwohl IKK, BKK-Verband und
die Knappschaft ursprünglich zeitgleich mit der AOK
starten wollten, haben die Krankenkassen ihre Pläne
zurückgestellt. Lediglich der VdAK hatte schon bisher
angekündigt, dass ohnehin jede einzelne VdAK-Kasse
selbst den Zeitpunkt bestimmt und man hierzu keine
Aussage treffen wird.
Der Einführung durch die AOK zum 01. 01. 2006 ging
eine etwa sechsmonatige Testphase voraus, an der sich
federführend die B.A.H. bzw. eine Reihe von B.A.H-
Mitgliedspflegediensten beteiligt hatten. In dieser Zeit
wurde unter Mitwirkung der B.A.H. unter anderem ein
neues Positionsnummerverzeichnis entworfen, welches
wahrscheinlich auch von den anderen Krankenkassen
angewendet wird. Nicht vereinbart und bis heute strit-
tig blieb die Kassenforderung nach der Umsetzung des
„Kann-Feldes“ „Uhrzeit“ durch die Hinterlegung von
festen Uhrzeiten wie 6 :00 Uhr für den Beginn eines
Einsatzes in der Zeit von 6 :00 bis 10 :59 Uhr.
Im Verlauf des Testverfahrens wurde überdies klar, dass
die Pflegedienste neben erheblichen einmaligen Kos-
ten für Soft- sowie Hardware-Schulungen u. s.w. weite-
re laufende Kosten im bereich des organisatorischen
Aufwands haben werden.
Aus diesem Grunde hat die B.A.H. die Krankenkassen zu
Verhandlungen über eine Refinanzierung der Aufwen-
dungen aufgefordert und eine Einmalzahlung von
2.500,00 € sowie eine kontinuierliche Anhebung der
Vergütung um 5 % gefordert.
Nachdem inzwischen alle Krankenkassen diese For-
derung zurückgewiesen haben, bereitet die B.A.H. das
vertraglich vorgesehene Schiedsverfahren vor.
Es kann nicht sein, dass Kranken- und Pflegekassen
sowie der Gesetzgeber immer wieder neue bürokrati-
sche und kostenintensive Anforderungen an Pflege-
dienste stellen und diese oft unwidersprochen durch-
setzen.
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktuelle Informationen zum Datenschutz
Schon im Sommer letzten Jahres bat die L.andes-
arbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege Hessen
(L.A.H.Hessen), vertreten durch Geschäftsführer Hans-
Herbert Seng, den Hessischen Datenschutzbeauf-
tragten um Auskunft, was die Krankenkassen im
Rahmen ihrer Leistungsverpflichtungen gegenüber
Patienten und Pflege-Unternehmen einsehen oder
auch „einsammeln” dürfen. Nun liegt aktuell eine recht
ausführliche Antwort vor, die im November bereits an
die 123 Mitgliedsbetriebe der L.A.H.Hessen via exklusi-
ver monatlicher Info-Hotline weitergegeben wurde
und die hiermit auch gerne den übrigen privaten und
sozialen ambulanten Pflegeeinrichtungen in Hessen zur
Kenntnisnahme übermittelt wird:
Anforderung von Unterlagen durch die Krankenkasseim Zusammenhang mit der Verordnung häuslicherKrankenpflege gemäß § 37 SGB V
Sehr geehrte Damen und Herren,
die in den vergangenen Monaten durch einzelne
Pflegedienste und verschiedene Pflegeverbände immer
wieder an mich herangetragene Frage, ob, bei wem
und welche medizinischen Unterlagen von der
Krankenkasse im Zusammenhang mit der Verordnung
häuslicher Krankenpflege angefordert werden dürfen,
hat mich veranlasst, die Problematik mit den hierfür
zuständigen Vertretern der AOK Hessen zu erörtern.
Die Gespräche sind noch nicht abgeschlossen. Vor dem
Hintergrund des derzeitigen Diskussionsstandes nehme
ich zu Ihrer Anfrage jedoch wie folgt Stellung:
Inhalt der ärztlichen Verordnung; Erhebung derKrankenkasse
Das in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen zur Verordnung häuslicher
Krankenpflege festgelegte Formular (Vordruck 12) ist
die Grundlage der ärztlichen Verordnung. Es enthält
neben den Angaben zur Diagnose zum Beispiel auch
Angaben zur Beschaffenheit einer Wunde (Wund-
befund). Diese Angaben müssen vorliegen, damit die
Krankenkasse über den Leistungsantrag entscheiden
kann.
Erhebung zusätzlicher medizinischer Daten durch dieKrankenkasse
Liegen die für die Entscheidung über den Leistungs-
antrag erforderlichen Informationen nicht vollständig
oder korrekt vor, so kann die Krankenkasse die erfor-
B.A.H. Report
12
B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
derlichen medizinischen Daten erheben. Adressat von
An- und Rückfragen ist grundsätzlich der Arzt selbst.
Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Prüfung von
Folgeverordnungen. Eine direkte Datenerhebung beim
Pflegedienst sehen weder das SGB V noch die
Richtlinien vor. Der Arzt ist für den Inhalt der
Verordnung und damit für die Behandlungsabfolge
verantwortlich (Dauer, Anzahl, Frequenz). Die Erhe-
bung der erforderlichen Angaben beim Arzt stößt der-
zeit aber offensichtlich in der Praxis auf Schwierig-
keiten. In diesem Zusammenhang wurde mit der AOK
Hessen besprochen, dass sie rechtlich klärt, in welchem
Umfang Mitwirkungspflichten des Versicherten beste-
hen und unter welchen Voraussetzungen und auf wel-
che Weise das Verfahren möglicherweise künftig
anders gestaltet werden könnte.
Einschaltung des medizinischen Dienstes
Aus meiner Sicht beinhaltet § 275 SGB V keine grund-
sätzliche Verpflichtung der Krankenkasse, den MDK bei
der Genehmigung von Pflegedienstleistungen in jedem
Einzelfall hinzuziehen, wenn zusätzlich medizinische
Informationen benötigt werden. Lediglich bei einer
beantragten Genehmigung der Grundpflege über
einen Zeitraum von vier Wochen hinaus sieht § 275
Absatz 4 SGB V zwingend die Beteiligung des MDK vor.
Sonst ist dies nur angezeigt, wenn eine gutachterliche
Stellungnahme des MDK nach Art, Schwere und Dauer
der Erkrankung erforderlich ist (§ 275 Absatz 1 SGB V).
Um dies feststellen zu können, benötigt die Kranken-
kasse die erforderlichen Unterlagen, um eine tatsächli-
che Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit vorneh-
men zu können. Dies kann in Einzelfällen dazu führen,
detaillierte medizinische Sachverhaltsdarstellungen
anzufordern. Allerdings ist eine solche Konstellation
maßgeblich von dem jeweiligen Einzelfall abhängig und
bedarf selbstverständlich einer nachvollziehbaren
Begründung. Davon unabhängig zu sehen ist die
Tatsache, dass der Krankenkasse im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens ein durch die Vorschrift des
§ 275 Absatz 1 Nummer 1 enthaltener „Beurteilungs-
spielraum” eröffnet wird. So kann die Krankenkasse auf
die Einschaltung des MDK dann verzichten, wenn dies
nach dem Krankheitsverlauf und der daraus resultieren-
den Einschätzung nicht erforderlich erscheint. Hält die
Krankenkasse einzelne vom Arzt verordnete Maßnah-
men der Behandlungspflege nicht für erforderlich, so
hat sie hierüber im Regelfall und in Ermangelung eige-
ner Sachkompetenz in medizinischen Fragen eine gut-
achterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung einzuholen.
MfG Der Hessische DatenschutzbeauftragteIm Auftrag Sobota
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
DTA in der Testphase
Die AOK Sachsen war 2005 in die Testphase zum
Datenträgeraustausch (DTA) mit ca. 20 Ambulanten
Pflegediensten getreten – allerdings entgegen anderer
Bundesländer im Bereich der Pflegeversicherung. Zum
1. Januar 2006 wurde nun allen Ambulanten Pflege-
diensten die Möglichkeit des DTA zur Abrechnung von
Leistungen des SGB XI angeboten. Die Probephase, in
der sowohl elektronisch als auch schriftlich abgerech-
net werden muss, soll drei Monate umfassen. In dieser
Zeit müsste die Kommunikation fehlerfrei laufen. Man
geht gegenwärtig von drei Formen der Kommu-
nikation aus: Diskette, CD oder E-mail. Grundvoraus-
setzung ist dabei eine für den DTA zertifizierte
Software. Die technischen Anforderungen liegen seit
Jahren vor. WORD- bzw. Excel-Dateien bieten keine
Möglichkeit für den DTA mit den Kranken- oder
Pflegekassen. Eine Liste der zertifizierten Software fin-
den Sie im Internet unter www.datenaustausch.de.
Gerne sind unsere Kooperationspartner (z. B. alpha
computer oder BOS&S) bereit, entsprechende Ange-
bote zu unterbreiten.
Die AOK Sachsen hat den interessierten Leistungs-
erbringern die Verschlüsselung der Leistungskomplexe
bereitgestellt. Vom Grundgedanken wird die
Ambulante Pflege in die drei Bereiche Pflege,
Beratungsbesuch und Verhinderungspflege gegliedert.
Falls in der Software die Schlüssel noch nicht hinterlegt
sind, wenden Sie sich bitte an die Hersteller. Offen ist
zurzeit die Darstellung der Einsätze. Die Verträge im
SGB XI sehen im Freistaat Sachsen die Erfassung der
Einsätze mit der Tageszeit vor. Das Vergütungssystem
enthält keine zeitrelevanten Regelungen wie etwa
Zuschläge in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen.
Allerdings schließt sich die Kombination bestimmter
Leistungskomplexe in einem Einsatz aus. Aus diesem
Grund werden Gespräche über pauschale Zeiten für
bestimmte Tageszeiten geführt. Auf einige
Schwierigkeiten ist man bei der Verschlüsselung der
Pflegebedürftigen gestoßen. Die KV-Nummern wur-
den noch nicht für alle AOK-Versicherten umgestellt.
Zu hinterfragen bleibt insgesamt jedoch der Vorteil für
die Pflegeeinrichtung. Der Pflegedienst hat durch ent-
sprechende Investitionen die technischen Voraus-
setzungen zu schaffen, um am DTA teilnehmen zu kön-
nen. Damit ein sicherer Datentransport gewährleistet
ist, werden Virenschutzprogramme u. ä. unerlässlich.
Die Mitarbeiter sind im Umgang mit den neuen
Programmen zu schulen. Aus unserer Sicht kann der
Vorteil nur in einer deutlichen Verkürzung des
B.A.H. Report
13
B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
Zahlungsziels für die Pflegeeinrichtung liegen. Eine ent-
sprechende vertragliche Regelung steht aus.
Ab Sommer Aussetzung der Altenpflegeumlage
Zwischenzeitlich wird seit drei Jahren im Freistaat
Sachsen die Altenpflegeumlage zur Finanzierung der
Ausbildung zum/zur Altenpfleger/Altenpflegerin von
den Pflegebedürftigen erhoben. Am Umlageverfahren
beteiligt sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen –
sowohl ambulant als auch stationär. Die Ausbildungs-
platzzahl unterliegt keinerlei Beschränkungen. Das
führte zur fatalen Entwicklung, dass von den Pflege-
bedürftigen nun ca. 1.000 Ausbildungsplätze pro Jahr-
gang zu finanzieren sind. Bis heute liegen keine Zahlen
über den notwendigen Bedarf an Ausbildungsplätzen
im Freistaat Sachsen vor. Nicht zu unterschätzen ist
dabei die hohe Abwanderungsrate junger Menschen in
andere Bundesländer oder ins Ausland. Im Jahr 2004
musste der Pflegebedürftige pro Tag 0,41 € aufbrin-
gen, im 2006 stieg die Tagespauschale auf 0,74 € – und
das auch nur, weil die Berechnung umgestellt wurde.
Bei gleich bleibender Ermittlung der Tagespauschale
würde man 0,95 € je Tag aufbringen müssen. Diese
Entwicklung hat bei den Pflegebedürftigen zu erhebli-
chem Protest geführt. Denn die jeweiligen Gelder der
Pflegestufe fließen zunehmend in Leistung außerhalb
der Pflege oder aber der Pflegebedürftige schränkt
sich bei seinen Leistungen ein. Besonders betroffen sind
Besucher von Tagespflegeeinrichtungen. Da diese
Menschen häufig zusätzlich Leistungen der ambulan-
ten Pflege in Anspruch nehmen, haben sie die
Tagespauschale von 0,74 € sowohl im Ambulanten
Dienst als auch in der Tagespflege zu entrichten.
Im Interesse der Betroffenen legten deshalb ca. ein
Drittel aller Leistungserbringer – in erster Linie Mit-
glieder des L.V.H.S. – für das aktuelle Schuljahr Wider-
spruch ein; außerdem stellte ein Teil dieser Pflegeein-
richtungen zusätzlich einen Antrag auf einstweilige
Verfügung. Die drei Verwaltungsgerichte haben dem
Antrag zwischenzeitlich stattgegeben. Damit brauchen
diese Einrichtungen vorläufig keine Altenpflegeumlage
zu zahlen. Eine endgültige Entscheidung wird in der
Hauptsache getroffen. Dieser massive Protest hatte zur
Folge, dass das Sächsische Sozialministerium in einer
Pressemitteilung vom 21. Dezember 2005 über das
Aussetzen der Altenpflegeausgleichsverordnung ab
Sommer 2006 informierte. Begonnene Lehrverhältnisse
sollen unter den bisher geltenden Bedingungen weiter-
geführt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
bedeutet das eine Fortführung der Altenpflegeumlage
bis etwa 2009.
Andere Bundesländer wie u. a. Baden-Württemberg
und Rheinland Pfalz führten zwischenzeitlich ebenfalls
ein Umlageverfahren ein. Die Entwicklung im Freistaat
Sachsen zeigt allerdings die Fragwürdigkeit solcher
Verfahren. Wir sehen grundlegenden Handlungsbedarf
auf politischer Ebene. So lange die Kosten der
Ausbildung gemäß § 82 a SGB XI Bestandteil der
Pflegevergütung sind, belastet jedes Verfahren einsei-
tig den Pflegebedürftigen.
B.A.H. und Landesverband Baden-Württemberg beschließenVerschmelzung
In zwei getrennten Mitgliederversammlungen, am
21.12. 2005, in Kirchen-Hausen, für die Landesarbeits-
gemeinschaft Hauskrankenpflege Baden-Württemberg
e.V., und am 28.01.2006, in Berlin, für die Bundes-
arbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V., haben
die Mitglieder einstimmig der Verschmelzung beider
Vereine beschlossen. Damit sind die derzeit 35
Pflegeeinrichtungen wieder, wie schon bis 1997, direkte
Mitglieder der B.A.H.. Damals hatte die B.A.H. den
B.A.H.-Mitgliedern in Baden-Württemberg empfohlen,
einen eigenständigen Verein zu gründen, wobei für die
einzelnen Mitgliedspflegeeinrichtungen eine zusätzli-
che B.A.H.-Mitgliedschaft bestand. Die Anforderungen
an die Verbandsarbeit der letzten Jahre haben aller-
dings die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit in
einem integrierten starken Verbund sehr deutlich
gemacht. So wird die neue Qualität der Zusammen-
arbeit sowohl für die Mitglieder im Landesverband, als
auch für die B.A.H.-Mitglieder bundesweit Vorteile brin-
ge. Zum Landessprecher Baden-Württemberg wählte
die Mitgliederversammlung am 21.12. 2005, Herrn
Edwin Nawratil, seit April 2001 Inhaber eines ambulan-
ten Pflegedienstes in Stuttgart. Er war bereits seit 2003
Mitglied des Landesvorstandes. Als sein Stellvertreter
wurde Uwe Ullmann gewählt. Uwe Ullmann, gelernter
Altenpfleger, gründete im September 1994 seinen am-
bulanten Pflegedienst Pflege-Daheim, in Schwetzingen,
und ist seit 1996 Mitglied des Landesverbandes. Die
Geschäftsstelle des Landesverbandes bleibt auch nach
der Verschmelzung in Laufenburg.
B.A.H. Intern ■
B.A.H. Report
14
Die Fortbildungsangebote stehen selbstverständlich
allen Pflegeeinrichtungen offen, unabhängig von der
Verbandszugehörigkeit und des Bundeslandes. Für
B.A.H.-Mitglieder bestehen in der Regel Sonderkondi-
tionen. Bei Interesse besuchen Sie zwecks Information
und Anmeldung die B.A.H.-Internetseite, bzw. die des
veranstaltenden B.A.H.-Landesverbandes, oder bestellen
Sie die Anmeldeunterlagen bei der B.A.H. telefonisch.
Veranstalter: AGH-Berlin e.V.
■ „Basisqualifikation für Hauspflegekräfte und Pflegehelfer in der ambulanten Pflege „200-Stunden-Lehrgang“an jedem Unterrichtstag von 16 :30–19:45 Uhr
Preis des Gesamtlehrgangs: 725 €
in Berlin, seit dem 07. 02. 06 bis zum 20. 01. 07
Der Lehrgang besteht aus 19 Bausteinen. Die
Teilnahme ist laufend möglich. Auch einzelne
Bausteine/ Themen können gebucht werden.
Anmeldung über die AGH Berlin e. V.
Veranstalter: B.A.H.-Pflegeakademie
■ „Neue MDK-Prüfanleitung und Qualitäts-prüfungs-Richtlinien“in Stuttgart, am 18. 04. 06
in Berlin, am 19. 04. 06
in Oranienburg, am 20. 04. 06
in Dahlewitz, am 25. 04. 06
in Halle-Peissen, am 26. 04. 06
jeweils von 9 :30–17:00 Uhr
Preis: 135 € (B.A.H.-Mitglieder erhalten 20 % Rabatt)
■ „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter inPflegeeinrichtungen“in Halle-Peissen, am 19. 04. 06
in Stuttart, am 03. 05. 06
in Dahlewitz, am 09. 05. 06
in Oranienburg, am 10. 05. 06
jeweils von 9 :30–17:00 Uhr
Preis: 135 € (B.A.H.-Mitglieder erhalten 20 % Rabatt)
■ „Die neuen Prüfgrundlagen des MDK für dieQualitätsprüfungen in der Pflege“in Wolnzach/Bayern, am 28. 04. 06
von 14:00–17:00 Uhr
Preis: 25 € (B.A.H.-Mitglieder erhalten 20 % Rabatt)
■ „Ärztliche Verordnungen – Bewilligungspraxisder Krankenkassen – Rechtsschutz“in Berlin, am 18. 05. 06
in Dahlewitz, am 24. 05. 06
in Oranienburg, am 07. 06. 06
jeweils von 14:30–17:00 Uhr
Preis: 60 € (B.A.H.-Mitglieder erhalten 20 % Rabatt)
■ „Qualitätsmanagementbeauftragte/r imambulanten Pflegedienst“in Dahlewitz, vom 18. 08. 06 bis zum 11.11. 06
insgesamt 8 Unterrichtstage, jeweils von 9:30–17:00 Uhr
Preis des Gesamtlehrgangs: 890 € (B.A.H.-Mitglieder
erhalten 20 % Rabatt)
Veranstalter: L.A.H. Hessen
■ „Pflegedienste erweitern ihr Dienstleistungs-angebot (Betreutes Wohnen, Service-Wohnen,Wohngemeinschaften, Tagespflege, Kurzzeitpflege,sonstige Serviceleistungen)“in Rockenberg, am 04. 04. 06
von 14 :30 –18:00 Uhr
■ „Expertenstandard „Kontinenzförderung“in Rockenberg, am 25. 04. 06
von 14 :30–18:00 Uhr
Veranstalter: L.V.H.S.
■ „LQN Teil 8: Pflegestandards – pro und kontra“in Chemnitz, am 04. 04. 06
von 10 :00–16:00 Uhr
Preis: 55 € (L.V.H.S.-Mitglieder erhalten 5 % Rabatt)
■ Netzwerk Palliative Care: „Validation“in Görlitz, am 26. 04. 06
von 14:00–16:00 Uhr
Preis: 10 €
■ HEIMspiel (nur für stationäre L.V.H.S.-Mitgliederin Chemnitz, am 08. 05. 06
von 10 :00–13:00 Uhr
■ Pflegekolloquium (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Chemnitz, am 10. 05. 06
ab 19 :00 Uhr
Bundesweite B.A.H.-Fortbildungen ■
B.A.H. Report
■ Qualitätszirkel (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Chemnitz, am 10. 05. 06
ab 19 :00 Uhr
■ Kommunikation mit Menschen in andererenBewusstseinszuständen (in Kooperation mit demÖkumenischen Hospitzdienst für Zwickau undUmgebung)in Zwickau, am 17. 05. 06
ab 19:00 Uhr
Preis: 5 €
■ Pflegekolloquium (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Leipzig, am 17. 05. 06
ab 19 :00 Uhr
■ Qualitätszirkel (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Leipzig, am 17. 05. 06
ab 19 :00 Uhr
■ Netzwerk Palliative Care: „Hospizarbeit“in Niesky, am 31. 05. 06
von 14:00–16:00 Uhr
Preis: 10 €
■ Pflegekolloquium (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Bischofswerda, am 31. 05. 06
ab 19 :00 Uhr
■ Qualitätszirkel (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Bischofswerda, am 31. 05. 06
ab 19 :00 Uhr
Anmeldeunterlagen bitte anfordern bei:
AGH Berlin e.V.Cicerostraße 37, 10709 Berlin
Telefon: 030-893 05 27
Telefax: 030-89216 18
e-mail: [email protected]
Internet: www.agh-web.de
B.A.H.-PflegeakademieCicerostraße 37, 10709 Berlin
Telefon: 030-893 05 27
Telefax: 030-89216 18
e-mail: [email protected]
Internet: www.bah-web.de
LandesarbeitsgemeinschaftHauskrankenpflege Hessen e.V.Pfingstweide 19, 61169 Friedberg
Telefon: 06031-14197
Telefax: 06031-14192
e-mail: [email protected]
Internet: www.lah-hessen.de
LandesverbandHauskrankenpflege Sachsen e.V.Sandstraße 116, 09114 Chemnitz
Telefon: 0371-330 33 20
Telefax: 0371-330 33 21
e-mail: [email protected]
Internet: www.lvhs-sachsen.de
15
B.A.H. Report
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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
Exklusiv für Mitglieder hat die B.A.H. eine große Zahlvon Rahmenverträgen mit attraktiven Einkaufs-vorteilen, zum Beispiel mit Automobilherstellernoder Pflegedienst-Softwarelieferanten, abgeschlos-sen. Die Übersicht der Einkaufsvorteile exklusiv fürB.A.H.-Mitglieder wird laufend aktualisiert undB.A.H.-Mitgliedern vierteljährlich oder zusätzlich aufAnforderung übersandt. Sie können sich über aktu-elle Änderungen auch im Internet unter www.bah-web.de informieren. Vorschläge Ihrerseits, z. B. be-züglich neuer von Ihnen gewünschter Rahmenver-tragspartner, nehmen wir mit Interesse entgegen.
Nachfolgend eine Übersicht der bereits bestehenden
Rahmenverträge:
Vertragspartner
Hotels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– NH-Hotels
– Accor Hotels
– Kempinski Hotel Taschenbergpalais Dresden
Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Citroen Citroen Deutschland AG
– Daihatsu– Fiat FIAT Automobil AG
– Ford Ford Werke AG
Auto Fliegl GmbH
– Kia KIA MOTORS Deutschland GmbH
– Opel AdamOpel AG
– Mitsubishi MITSUBISHI MOTORS Deutschland GmbH
– Peugeot Peugeot Deutschland GmbH BKO Saarbrücke
– Renault Deutsche Renault Nissan Deutschland AG
– Toyota Toyota Deutschland GmbH
– Volvo Volvo Car Germany GmbH
Fiegl Automobile GmbH
– VW – Audi – Seat Volkswagen AG
Service-Leistungen Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . .– VW – Audi – Skoda
Brandenburgische Automobil GmbH
Kraftfahrzeuge Vermietung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG
Kraftstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– TOTAL FINA ELF Deutschland GmbH
– EuroShell Deutschland GmbH
Externe Leistungsabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Opta data Abrechnungs GmbH
Schlüsselkästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Kruse Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG
Software für Pflegedienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– HyCare Organisationsberatung und Software-
lösungen für Pflegeeinrichtungen GmbH
– Opta data Abrechnungs GmbH
– Standard Systeme GmbH
– Buchner Pflegeorganisation GmbH
– BoS&S GmbH
Tiefkühlmenüs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– hansa ActiVita GmbH
– Hofmann-Menü GmbH
Mietberufsbekleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– DBL Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH
Ätherische Öle, Kosmetik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Primavera Live GmbH
Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Continentale Bezirksdirektion
Zellerer & Renner GmbH
B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
B.A.H.-Einkaufsvorteile ■
B.A.H. Report
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B.A.H. ReportB.A.H. Report
Opel Agila und Opel Corsa
Mehr Vorteile auf IHRER Habenseite
Nutzen Sie 20 % Preisvorteil bei B.A.H.-Mitgliedernfür den Opel Agila
oder sogar 22 % Preisvorteil bei B.A.H.-Mitgliedernfür den Opel Corsa
Der kleine, wendige Opel Agila ist in der Stadt ganz
groß: Bei einer Länge von nur 3,50 Meter ist
Parkplatzsuchen kein Problem. Besondere Pluspunkte:
seine maximale Raumausnutzung bei minimaler Fläche,
sein pfiffiges Design sowie seine spritzige und sparsa-
me Motorisierung. Unterwegs zur Arbeit und in der
Freizeit – der Opel Corsa ist ein vielseitiger Begleiter,
der Ihnen zuverlässig zur Seite steht. Als Kleinwagen
verfügt er über erwachsene Abmessungen, die bei bei-
den Karosserievarianten – 3-türig oder 5-türig – gleich
sind. Wählen Sie zwischen 6 verschiedenen ECOTEC®-
Motoren in den einzelnen Opel Corsa Varianten. Sie
bringen eine Menge Leistung und sind besonders
schadstoffarm. Alle Motoren erfüllen die Euro 4-Norm.
Wo? Natürlich bei Ihrem OPEL hesse Team,Ansprechpartner: Percy Ziegler,Seesener Str. 58–59, 10709 Berlin,Tel.: 030 / 89 60 9117
Kempinski Hotel TaschenbergpalaisDresden
Seit 2006 hat die B.A.H. ein
Abkommen mit dem Kem-
pinski Hotel Taschenbergpa-
lais Dresden abgeschlossen.
Zwischen Zwinger, Frauen-
kirche und Residenzschloss
gelegen, bietet das Taschen-
bergpalais elegant eingerich-
tete Zimmer sowie Tagungs-
räume mit höchstem Komfort
und modernster Technik.
B.A.H.-Mitglieder können die
vereinbarten Konditionen
nutzen. Über die B.A.H-
Geschäftsstelle sind die Konditionen sowie nähere
Informationen zu erhalten.
B.A.H. Report
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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
Pflege & Literatur ■
DVD-Vorstellung: „Interaktionen mit dementen Menschen“
„Interaktionen mit dementenMenschen“Alzheimer-Gesellschaft
Mittelhessen e. V. (Hrsg.)
Eva-Maria Ulmer • Kirsten Margraf;
2005. DVD.;
€ 49,90; ISBN 3-89993-151-3;
Im Vertrieb Schlütersche.
Diese DVD zeigt typische Interaktionen zwischen
Demenzkranken und Pflegenden während der
Nahrungsaufnahme. Sie bietet hervorragende Möglich-
keiten, reale pflegerische Situationen zu beobachten
und mit dem eigenen Verhalten in entsprechenden
Situationen des Berufsalltags zu vergleichen. Die einzel-
nen Szenen werden kommentiert und in Segmenten in
Zeitlupentempo wiederholt. Die Aufteilung in kleine
Sequenzen und deren Anordnungen ergeben „Trigger-
szenen“, die als Ansatz für Wahrnehmungs- und
Verhaltensübungen dienen. Damit schafft die DVD die
Basis für Wahrnehmung förderndes und Verständnis
aufbauendes Verhalten in der Betreuungssituation.
Das Medium DVD bietet zusätzliche Möglichkeiten für
die Methodik:
– Die Originalszenen sind mit und ohne wissenschaftli-
chen Kommentar abzuspielen
– Die Übungen lassen sich sowohl einzeln als auch im
methodischen Zusammenhang auswählen
– Ein übersichtliches Menü zur gezielten Auswahl ein-
zelner Fallbeispiele sowie spezieller Szenen-Folgen
für weitere analytische Beobachtungen
– Anhang mit Arbeitsblättern und Drehbuch-Texten
als PDF-Dateien
Ambulante Betreuung von Menschen mitDemenz in Wohngemeinschaften
Anlässlich des Brandenburger Alzheimertages, am
09. 06. 2005, wurde von der Alzheimer-Gesellschaft
Brandenburg e. V. ein „Leitfaden zur Struktur- und Pro-zessqualität für die ambulante Betreuung von Men-schen mit Demenz in Wohngemeinschaften“ vorge-
stellt. Dieser Leitfaden entstand im Auftrag des Mini-
steriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
des Landes Brandenburg und ist besonders hinsichtlich
der rechtlichen, finanziellen und strukturellen Fragen
auch für andere Wohngemeinschaften anwendbar.
Den Leitfaden erhalten Sie auf Bestellung von der:
Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V. (Hrsg.)
Projektbearbeiter: Angelika Winkler, Dr. phil. Johannes
Plümpe, Stephensonstr. 24–26, 14482 Potsdam
Tel.: 0331/ 740 90 08, Fax: 0331/ 740 90 09
e-mail: [email protected]
Preis: € 5 (incl. Versandkosten)
B.A.H.-Pflegequalitätshandbuch
Das tausendfach bewährte B.A.H.-Pflegequalitätshand-
buch ist in der inzwischen 7. Auflage lieferbar. Zum
Lieferumfang gehört jetzt auch eine CD-ROM mit
Checklisten, Konzepten, Plänen und Dokumentations-
bögen.
Zum Inhalt gehört auch die neue Qualitäts-prüfrichtlinie der Spitzenverbände der Pflegekassenmit der neuen MDK-Prüfanleitung ambulant.
Der Preis für B.A.H.-Mitglieder beträgt 99 €, für andere
Besteller 149 €, jeweils zzgl. Versandkosten.
Bitte schriftlich bestellen oder Bestellformularanfordern bei:B.A.H. e. V., Cicerostraße 37, 10709 BerlinTel.: 030 / 893 05 27, Fax: 030 / 8921618e-mail: [email protected]: www.bah-web.de
B.A.H.
Bundesarbeitsgemeinschaft
Hauskrankenpflege e.V.
QPFLEGEQUALITÄTS-
HANDBUCH
7. Auflage, 2004
B.A.H. Report
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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report
� Herr Graubert, Sie kritisieren ins-besondere die Begründung des ba-den-württembergischen Minister-rates für die Altenpflegeumlage. Dassnämlich bis zum Jahr 2010 ca. 5000bis 6000 zusätzliche Pflegefachkräf-te im Land benötigt würden. Wasstört Sie an dieser Begründung?Graubert: Diese Annahme ist nichtnachvollziehbar belegt. BelastbareFakten für diese These existierennicht. Es wird auch nicht unter-schieden zwischen Alten- undKrankenpflegefachkräften. In Ba-den-Württemberg herrscht derzeitkein Pflegefachkräftemangel, wiePflegeeinrichtungen bei Neueinstel-lungen regelmäßig feststellen. DieSituation ist in den verschiedenenBundesländern aber sehr unter-schiedlich. Sinnvoll wären alsobundesweite Erhebungen und eineAbstimmung der Bundesländeruntereinander in dieser Frage. Auchdie Gründe von „Wanderungsbewe-gungen“ der Pflegefachkräfte ausund in bestimmte Bundesländermüssten beleuchtet werden. Einderart schwer wiegender Zugriff aufden Geldbeutel der Pflegesachleis-tungsbezieher in Baden-Württem-berg, wie mit der Verordnung ge-schehen, müsste auf aktuellen Zah-len und Fakten beruhen.
� Hat der Ansatz zu sagen, wenn al-le Pflegeeinrichtungen gut ausgebil-detes Personal – auch Altenpflege-kräfte – benötigen, sollen sich auchalle an den Kosten der Ausbildungdes Nachwuchses beteiligen, nichtauch seine Berechtigung?Graubert: Die Ausbildung und Vor-haltung einer ausreichenden An-zahl von Pflegefachkräften ist einegesamtgesellschaftliche Aufgabe.Diese Belastung darf nicht nur aufdie derzeitigen Pflegesachleistungs-bezieher abgewälzt werden. Inso-fern ist der Ansatz der gesetzlichenVorgabe für die Umlage der Alten-pflegeausbildungsvergütung imPflegeversicherungsgesetz schonfalsch. Ähnlich wie im Bereich derKrankenpflegeausbildung solltendie Pflegekassen die notwendigenAltenpflegeausbildungskosten refi-nanzieren, ohne eine zusätzlicheSelbstbeteiligung der Sachleistungs-bezieher einzuführen.
� Fachleute erwarten einen Nachfra-gezuwachs nach hochspezialisierterKrankenpflege in der Häuslichkeit –sind die Pflegedienste auf diesenTrend personell eingestellt?Graubert: Die Steigerung der Nach-frage in den nächsten Jahren seheich auch. Seit Jahren aber stagniertdie Bezahlung der Krankenpflege-fachkräfte oder ist sogar rückläufigaufgrund der unzureichenden Ver-gütungssätze in der HäuslichenKrankenpflege. Dabei ist dasVergütungsgefälle in Deutschlandenorm groß. Insbesondere in Ost-deutschland sind die Preise extremniedrig und die Krankenpflegefach-
kräfte wandern ab, z. B. auch nachBaden-Württemberg. Zu diesen Be-dingungen wird man zukünftignicht ausreichend hochqualifizierteKrankenpflegefachkräfte bereitstel-len können.
� Die BAH kritisiert grundsätzlich dieRechtmäßigkeit der Umlageberech-nung in Baden-Württemberg. Wer-den Sie rechtliche Schritte gegen dieRegelung einlegen? Graubert: Unsere Kritik richtet sichgegen die Begründung des Aus-gleichsverfahrens. Der Mangel anAltenpflegefachkräften liegt derzeitnachweisbar nicht vor, der pro-gnostizierte Bedarf bis 2010 ist strit-tig und Minister Renner selbst sagtin seiner Presseinformation: „wennes keine… Umlage gibt, rechnen wirin Zukunft mit einem Mangel…“Diese Aussage ist zu vage für einedie Pflegebedürftigen erheblich be-lastende Verordnung. Aber auch dieForm der Erhebung ist rechtlich be-denklich. Die Vorgaben entsprechenteilweise nicht denen der Verord-nung und sind nicht rechtlich be-gründet. Der vorgegebene Berech-nungsweg ist derart kompliziert,dass eine fehlerhafte Beantwortungnahezu unvermeidbar ist. Dies undder erhebliche Zeitdruck, unter demdie Erhebung durchgeführt wurde,wird zu fehlerhaften Angaben füh-ren, so dass auch Schätzungen aufdieser Grundlage fehlerhaft sind.Das wird nach Erhalt der Bescheidezu Widerspruchsverfahren führen,wobei wir die Pflegedienste bera-tend unterstützen werden. ❚
Köpfe
HP-Interview zum Thema Altenpflegeausbildungskosten
„Ausbildung ist gesamt-gesellschaftliche Aufgabe“Zu Beginn dieses Jahres ist in Baden-Württemberg eine Umlageregelung in Kraft
getreten, um alle Pflegeeinrichtungen an den Kosten der Ausbildung von
Altenpfleschülerinnen und -schülern zu beteiligen. Die Bundesarbeits-
gemeinschaft Hauskrankenpflege e. V. kritisiert die Regelung; sie werde einen
Nachfragerückgang nach Pflegeleistungen von Pflegediensten bewirken.
Interview: Darren Klingbeil
„Ich betrachtedie Möglichkeit,Ausbildungsbe-trieb zu sein,zunächst alsenorme Chancefür die Pflege-dienste.“Carsten MaiDer Schulleiterder Ev. Fachschu-le für Altenpflegedes Rauhen Hau-ses in Hamburgin HÄUSLICHEPFLEGE 11/2005.
»Zitiert«�
Richard Graubertwar von 1993 bis November 2005Vorstandsvorsitzender der Bundes-arbeitsgemeinschaft Hauskranken-pflege e. V. (B.A.H). Er ist nach wievor Mitglied der Bundesvertragsver-handlungskommission der B.A.H.,die bundesweit etwa 700 Pflegeein-richtungen vertritt.
Foto:
Aus der Zeitschrift „Häusliche Pflege“, Ausgabe Februar 2006 ■
B.A.H. Report
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B.A.H.-Landesverband Baden-WürttembergFeldgrabenstraße 3, 79725 Laufenburg
Telefon: 07763-929 58 30
Telefax: 07763-213 60
e-mail: [email protected]
Internet: www.bah-bw.de
Frau Ulrike Rietzel (Geschäftsstelle)Herr Edwin Nawratil (Landessprecher)Herr Bernd Hiller (B.A.H.-Vorstand)
B.A.H.-Landesverband BayernPostanschrift wie Bundesgeschäftsstelle
e-mail: [email protected]
Herr Sebastian Zebhauser (Landessprecher)Herr Christian Ponzer (B.A.H.-Vorstand)
AGH Berlin e.V.Cicerostraße 37, 10709 Berlin
Telefon: 030-893 05 27
Telefax: 030-89216 18
e-mail: [email protected]
Internet: www.agh-web.de
Frank Twardowsky (Geschäftsführer)Herr Hanfried Wiegel-Herlan (B.A.H.-Vorstand,Landesvorstand)
B.A.H.-Landesverband BrandenburgPostanschrift wie Bundesgeschäftsstelle
e-mail: [email protected]
Herr Frank Twardowsky /Herr Dr. Ernst Pohlmann (Geschäftsführung)
Landesarbeitsgemeinschaft HauskrankenpflegeHessen e.V.Pfingstweide 19, 61169 Friedberg
Telefon: 06031-14197
Telefax: 06031-14192
e-mail: [email protected]
Internet: www.lah-hessen.de
Herr Hans-Herbert Seng (Geschäftsführer)Herr Richard Graubert (Landesvorstand)
B.A.H.-Landesverband Mecklenburg-VorpommernPostanschrift wie Bundesgeschäftsstelle
Herr Frank Twardowsky (Geschäftsführer)
Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen e.V.Sandstraße 116, 09114 Chemnitz
Telefon: 0371-330 33 20
Telefax: 0371-330 33 21
e-mail: [email protected]
Internet: www.lvhs-sachsen.de
Frau Dr. Heike Morgenstern (Geschäftsführerin)Herr Harry Tröger (B.A.H.-Vorstand, Landesvorstand)
B.A.H.-Landesverband Sachsen-AnhaltPostanschrift wie Bundesgeschäftsstelle
Herr Frank Twardowsky (Geschäftsführer)Herr Sönke Heinze (B.A.H.-Vorstand)
BundesgeschäftsstelleBundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.(B.A.H. e.V.)Cicerostraße 37, 10709 Berlin
Telefon: 030-893 05 27
030-893 06 29
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Herr Frank Twardowsky (Bundesgeschäftsführer)
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