suisseplan Ingenieure AG raum + landschaftEntfelderstrasse 2 û 5001 Aarau û Telefon +41 (0)58 310 57 80www.suisseplan.ch û [email protected]
KantonAargau GemeindeHirschthal
Bau-undNutzungsordnung(BNO)Gemäss§15BauG
Mitwirkungvom13.November2017bis12.Dezember2017
Vorprüfungsberichtvom
ÖffentlicheAuflage
VonderGemeindeversammlungbeschlossenam
Genehmigung:
Mitwirkung,November2017
ImpressumVerfasser: GabrieleHorvath
Auftraggeber: GemeindeHirschthalTrottengasse25042Hirschthalwww.hirschthal.ch
Auftragnehmer: suisseplanIngenieureAGraum+landschaftEntfelderstrasse25001Aarauwww.suisseplan.ch
Datei: N:\29AG\32Hirschthal\02RevisionOP\40Mitwirkung\HIR_BNO_Mitwirkung_V04_bereinigt.docx
Änderungsverzeichnis
Datum Projektstand01.12.2014 Vorprufung
03.08.2016 MitwirkungV03bereinigt
25.10.2017 MitwirkungV04bereinigt
Inhaltsverzeichnis
1 AllgemeineBestimmungen
§1 Geltungsbereich 1
§2 ÜbergeordnetesRecht 1
§3 Planungsgrundsätze 1
§4 Verdichtung 1
§5 Gestaltungsplanpflicht 2
§6 WeiterePlanungsinstrumente 3
2 Zonenvorschriften
2.1 Bauzonen
§7 MassvorschriftenBauzonen 4
§8 WohnzonenW2A,W2BundW3 5
§9 Wohn-undGewerbezoneWG3 5
§10 GewerbezoneG 6
§11 ZonefüröffentlicheBautenundAnlagenÖBA 6
§12 SpezialzoneBecketSB 6
§13 SpezialzoneHardmatteSH 7
2.2 Landwirtschaftszonen
§14 Landwirtschaftszone 7
§15 BauteninderLandwirtschaftszone 7
§16 SpeziallandwirtschaftszonePfaffmatt/Hardmatte 8
2.3 Schutzzonen
§17 NaturschutzzoneimKulturland 8
§18 NaturschutzzoneWald 9
2.4 ÜberlagerteSchutzzonen
§19 Landschaftsschutzzone 10
§20 Gewässerraumzone 10
§21 HochwassergefährdetesGebiet 11
2.5 Schutzobjekte
§22 Naturobjekte 12
§23 Hecken,FeldgehölzeundUferbestockungen;Geschützter Waldrand;Einzelbäume;geologischeundgeomorphologische Objekte;Aussichtspunkte 12
§24 KulturobjektemitSubstanzschutz 13
3 DefinitionenundBauvorschriften
§25 Ausnützungsziffer 13
§26 Mindestausnützung 14
§27 Dachgestaltung 14
§28 Arealüberbauungen 14
§29 StörungsgradBetriebe 14
§30 Nettoladenfläche 14
§31 ÖffentlicheEinrichtungen 14
§32 AusrichtungderWohnungen 15
§33 Raum-undFenstermasse 15
§34 StrassenabstandParkfelder,GarageninHanglagen,StrassenabstandEinfriedungen undBöschungen 15
§35 AnordnungderAbstellplätze 16
§36 Garagenvorplätze,Zufahrten 16
§37 Velos,Kinderwagen 16
§38 GemeinschaftlicheAufenthalts-undSpielbereiche 16
§39 Mobilfunkantennen 17
4 Schutzvorschriften
§40 Ortsbildgestaltung 18
§41 Umgebungsgestaltung 18
§42 Abgrabungen 19
5 VollzugundVerfahren
§43 Zuständigkeit 19
§44 GebührenundKosten 19
§45 VollzugsrichtlinienNaturschutz 19
6 Schluss-undÜbergangsbestimmungen
§46 AufhebungbisherigenRechts 19
§47 Inkrafttreten;AnwendungaufhängigeBaugesuche 19
Anhang1:
A.GeologischeundgeomorphologischeObjekte(§23Abs.4BNO) 20
B.KulturobjektemitSubstanzschutz(§24BNO) 21
Anhang2:Gebührenordnung(§44BNO) 22
1
1 AllgemeineBestimmungen
§1(bisherArt.1)1DieBau-undNutzungsordnung(BNO)mitsamtdemBauzonen-undKultur-landplanumfasstdaskommunaleRaumplanungs-,Umwelt-undBaurecht.
2IhreVorschriftenfindenAnwendungaufalleBautenundAnlagen,derenNut-zungsowiedenSchutzdesBodens.
3DieBNOgiltfürdasgesamteGemeindegebiet.
§2(bisherArt.2)
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechtsbleibenvorbehalten.
§3(neu)
InnachgeordnetenPlanungs-undBewilligungsverfahrensind folgendeZielebesonderszuberücksichtigen:
– FörderungderInnenentwicklungundSiedlungsverdichtungunterWahrungderortsbaulichenQualitätendereinzelnenQuartieresowiederSiedlungs-qualität;
– FörderungvonArealüberbauungenindenWohn-undMischzonen,wenndieVoraussetzungengegebensind;
– UnterstützungvonGewerbebetriebeninihrerräumlichenEntwicklungundbeiderNutzungvonSynergien;
– AufwertungvonAussenräumen;– AbstimmungunterschiedlicherNutzungenindenMischzonen;– ErhaltundAufwertungderwichtigenElementevonLandschaftundNatur.
§4(neu)1DerGemeinderatkann inZusammenarbeitmitdenGrundeigentümernundunterBeizugvonFachleutenrechtzeitigeinenRichtplanodereinKonzeptzurVerdichtungundErneuerungunternutzterbzw.sanierungsbedürftigerGebieteerstellen.
2BeziehtsicheinBauvorhabennuraufeinenTeilderBauparzelle,kannderGe-meinderateineBebauungsstudieverlangen,welchedenNachweiseinersinn-vollenNutzungdesgesamtenGrundstücksaufzeigt.
Geltungsbereich
Übergeordnetes Recht
Planungsgrundsätze
Verdichtung
2
§5(neu)1DieimBauzonenplanbezeichnetenFlächenmitGestaltungsplanpflichtdürfennurüberbautwerden,wenneinrechtskräftigerGestaltungsplanvorliegt.
2DerGemeinderatkannbaulicheMassnahmenvonuntergeordneterBedeu-tungohneGestaltungsplanbewilligen,wennsiekeinPräjudizfürdenGestal-tungsplanschaffen.
3MitdemGestaltungsplansindeineverdichteteBauweiseanzustrebenunddiezweckmässigeErschliessungaufzuzeigen. Insbesondere isteineguteEinord-nungindiebaulicheundlandschaftlicheUmgebungzugewährleistenunterbe-sonderer Berücksichtigung der Siedlungsrandgestaltung und desÜbergangszurNichtbauzone.
4FürdasGestaltungsplangebietChaibenachergeltendarüberhinausdienach-folgendenZielvorgaben:
· DieoberirdischeunddieunterirdischeErschliessungsind imGestal-tungsplanverfahrenaufzuzeigen.DieErschliessungüberdieNachbar-parzellenistvorderGenehmigungdesGestaltungsplansgrundbuchlichzusichern.
· SämtlicheParkplätzeincl.derBesucher-Parkplätzesindunterirdischzuerstellen.
5FürdasGestaltungsplangebietOberdorfgeltendarüberhinausdienachfol-gendenZielvorgaben:
· AufgrundderzentralenLage istderGestaltungsplanaufderGrundlageeinesWettbewerbsverfahrenszuerarbeiten.DerGemeinderatkannaufdieDurchführungeinesWettbewerbsverzichten,wenneinehoheorts-baulicheQualitätderBebauunganderweitigsichergestelltwerdenkann.
· DieangemesseneAusstattungmitAnlagenfürdieErschliessungundParkierungsindfürdasGebietgesamthaftsicherzustellen.
· NeubautenhabensichmitRücksichtaufdiebestehendenBauten,voral-lemaufdasbenachbarteAlteSchulhaus(KulturobjektNr.907),sehrgutindenortsbaulichenKontexteinzufügen.DerUmgangmitdenbeste-hendenBautensowiediehaushälterischeBodennutzungsindaufzuzei-gen.
· AufdiebenachbartenEinzelbäumeunddasgeologischeObjektistRück-sichtzunehmen.
· ImRahmendesGestaltungsplansdürfeninAnwendungvon§8Abs.2a)BauVdiemaximaleFassaden-undGesamthöheumje3.00m,höchstensjedochgesamthaftumeinzusätzlichesGeschosserhöhtwerden,wenndadurcheineortsbaulicheinwandfreieLösungmitentsprechenden
Gestaltungsplanpflicht
3
Freiflächenerreichtwird.DieNachbargrundstückedürfennichtunzu-mutbarbeeinträchtigtwerden.
· MitdemGestaltungsplanistgleichzeitigeinUmgebungskonzeptzuerar-beiten,dasLageundQualitätprivater,teilöffentlicherundöffentlicherFreiräumeaufzeigt.
· DieDurchgängigkeitdesArealsfüröffentlicheFussgängerverbindungenistaufzuzeigenundgestalterischumzusetzen.
· VorallemimNahbereichderKantonsstrasseisteinesituationsgerechteLärmschutzarchitekturvorzusehen.AufLärmschutzwändeistzuver-zichten.
· EssindunterschiedlicheWohnungstypenvorzusehen.Zentrumstypi-scheNutzungen,wieGastronomiebetriebe,Verkaufs-undDienstleis-tungsbetriebemitPublikumsverkehr,sindausdrücklicherwünscht,wobeiausreichendeParkierungsflächenauszuweisensind.
§6(neu)
WeiterekommunalePlanungsinstrumentewieLeitbilder,Inventare,Richt-pläneusw.dienenalsGrundlagenundzurOrientierungüberPlanungsziele.SiewerdenvomGemeinderatbeschlossen.EskommtihnenkeinefürdieGrundeigentümerinnenundGrundeigentümerunmittelbarverbindlicheWir-kungzu.
Weitere Planungsinstrumente
4
2 Zonenvorschriften
2.1 Bauzonen
§7(bisherArt.27)1FürdieausgeschiedenenBauzonengeltenfolgendeMassbestimmungen:
Bauzone
Ausn
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Ausn
ützu
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Zone
nvor
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WohnzoneW2A 0.45 0.30 7m* 12m 25m 4m -- II §8
WohnzoneW2B 0.55 0.40 7m* 12m 30m 4m -- II §8
WohnzoneW3 0.75 0.50 10m 15m 40m 6m 12m II §8
Wohn-undGewerbezoneWG3 0.85 0.60 10m1 15m1 40m 5m 9m III §9
GewerbezoneG -- -- 12m** 15m** -- -- -- III §10
ZonefüröffentlicheBautenundAnlagenÖBA
-- -- --*** --*** -- --*** -- II §11
SpezialzoneBecketSB 0.55 0.40 7m 12m 30m 4m - II §12
SpezialzoneHardmatteSH -- -- 8m** 11m** -- --*** --*** III §13
2Fürdiemit*bezeichnetenMassegiltabeinerHangneigungvonüber20%einZuschlagvon0.5m.
3Diemit**bezeichnetenMassegeltenbeiNeubautenalsRichtwert.DerGe-meinderatkannAbweichungenvondiesemRichtwertbewilligen,fallsderZo-nenzwecknichtbeeinträchtigtwird.
4Diemit***bezeichnetenMasselegtderGemeinderatunterAbwägungderbe-troffenenprivatenundöffentlichenInteressenimEinzelfallfest.
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
1sieheauchAbs.6
Massvorschriften Bauzonen
5
5ErmittlungFassadenhöhe:- FürSchrägdächergiltdietraufseitigeFassadenhöhe
- FürFlachdächer giltdie talseitigeFassadenhöhe,wenndasmassgebendeTerrainsteilerals10%ist
- BeiBautenmiteinemAttikageschossistdiesesindieFassadenhöheeinzu-rechnen,wennesaufderentsprechendenGebäudeseitenichtmindestensumdasMassseinerHöhevomdarunterliegendenHauptbaukörperzurück-versetztist.
6WirddasErdgeschosseinesGebäudesinderZoneWG3zumindestens50%gewerblichgenutzt,darfdieGesamt-undFassadenhöheummaximal1.00merhöhtwerden.
7Wonachfolgendnichtsanderesfestgelegtwird,istsowohldieoffenealsauchdiegeschlosseneBauweisezulässig.
§8(bisherArt.28–30)1DieWohnzonenW2A,W2BundW3dienendemWohnen.EbenfallszulässigsindnichtstörendeGewerbe-undDienstleistungsbetriebegemäss§29Abs.1.
2IndenWohnzonenW2AundW2BsindfreistehendeEin-undDoppeleinfami-lienhäuser,Reihen-undTerrassenhäusersowiekleineMehrfamilienhäusermithöchstens3WohnungeninderW2Aundmithöchstens5WohnungeninderW2Bzulässig.
3InnerhalbderZoneW2AistwegenderempfindlichenundexponiertenHang-lagenaufeineguteEinpassungindielandschaftliche,topografischeundbauli-cheUmgebungbesonderszuachten.DerGemeinderatkannentsprechende,aufdiespezifischeSituationbezogeneAuflagenbezüglichFarbgebung,Terrainge-staltung,Bepflanzungusw.erlassen.
4DieZoneW3istfürMehrfamilienhäuserundandereverdichteteWohnformenbestimmt.IndieserZoneistderNeubaufreistehenderEin-undZweifamilien-häuser nur gestattet,wenndafür beanspruchteRestflächen oderBaulückennichtaufsinnvolleWeisemitMehrfamilienhäusernoderanderenverdichtetenWohnformenbebautwerdenkönnen.
§9(bisherArt.32)1DieWohn-undGewerbezoneWG3istfürWohnen,Kleinbetriebe(Gewerbe,Dienstleistungsbetriebe),Verkaufsgeschäftebismax.500m2NettoladenflächeundLandwirtschaftsbetriebebestimmt.Essindnichtstörendeundmässigstö-rendeBetriebezulässig.
2DerNeubaufreistehenderEin-undZweifamilienhäuseristnurgestattet,wenndafürbeanspruchteRestflächenoderBaulückennichtaufsinnvolleWeisemit
Wohnzonen W2A, W2B und W3
Wohn- und Gewerbezone WG3
6
MehrfamilienhäusernoderanderenverdichtetenWohnformenbebautwerdenkönnen.
§10(bisherArt.34)1InderGewerbezoneGsindBautenundAnlagenfürgewerblicheundindustri-elleNutzung undDienstleistungsbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bismax.500m2Nettoladenflächezulässig.WohnungensindnurfürBetriebsinhaberso-wiefürbetrieblichandenStandortgebundenesPersonalgestattet.
2ImInteresseeinergutenEinpassung indie landschaftlicheUmgebungkannderGemeinderatergänzendeGestaltungsauflagen,namentlichbezüglichFarb-gebungundBegrünung,erlassen.
3DieVersiegelungvonAussenflächen ist auf einMinimum zubeschränken.Parkflächen,WegeundPlätzesindwasserdurchlässigzugestalten.
4EsgilteineGrünflächenziffervon10%.
5ImGebietNeumattegeltendarüberhinausfolgendeFestlegungen:
· FlächenintensiveBetriebemit einer geringenArbeitsplatzdichte,wiereineLager-undLogistikbetriebe,sindnichtzulässig.
· EsisteinehaushälterischeBodennutzunganzustreben.ParkplätzesindunterirdischoderinmehrgeschossigenParkhäusernunterzubringen.
· ImBaubewilligungsverfahren istderNachweiszuerbringen,dassdiePlanungswertederEmpfindlichkeitsstufeIIIeingehaltenwerden.
§11(bisherArt.35und36)1DieZonefüröffentlicheBautenundAnlagenÖBAistfürBautenundAnlagenbestimmt,diedemöffentlichenInteressedienen.
2DerGemeinderatlegtdieBaumasseundAbständeunterBerücksichtigungpri-vaterundöffentlicher Interessen fest.GegenüberangrenzendenWohnzonensindderenAbstandsvorschrifteneinzuhalten.
§12(bisherArt.31)1DieSpezialzoneBecketSBdientdemErhaltdestypischenDorfteilsBecket.EsgeltenerhöhteAnforderungenandasOrts-undLandschaftsbild.ZulässigeNut-zungensindWohnensowienichtstörendeGewerbe-undDienstleistungsbe-triebe.
2MöglicheUm-,Erweiterungs-undNeubautenhaben sich gut indasbeste-hendeEnsembleeinzupassen.ZurAbklärungderspezifischenRandbedingun-gen wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bewilligungsbehördeempfohlen.ZurBeurteilungderortsbaulichenundgestalterischenQualitätenhatderGemeinderateinFachgutachteneinzuholen.
Gewerbezone G
Zone für öffentliche Bautenund Anlagen ÖBA
Spezialzone Becket SB
7
§13(beschlosseneFassungTeiländerungHardmatte,Art.34a)1DieSpezialzoneHardmatteSH istbestimmt fürBautenundAnlagen,die inZusammenhangmitderangrenzendenSpeziallandwirtschaftszonestehenso-wiedemVerkaufvonPflanzen,gartenbaulichenHilfsmittelnundGerätensowiegarten-undraumgestalterischenGegenständendienen.
2NebenBautenundAnlagenfürdieProduktion,dieAdministrationundTech-nik isteineNettoladenflächevonmaximal3'000m2zulässig.ImRahmenderzulässigenNettoladenflächekanneinKundencaféerstelltwerden.
3FürKundinnenundKundensindmaximal3Parkfelderpro100m2Nettola-denflächesowie10weitereParkfelderfürdasPersonalzulässig.
2.2 Landwirtschaftszonen
§14(gemässkant.Muster-BNO;bisherArt.37)1DieLandwirtschaftszoneistfürdiebodenabhängigelandwirtschaftlicheundgartenbaulicheProduktionsowiefürdieinnereAufstockungunddieEnergie-gewinnungausBiomasse imSinnederBestimmungendesRaumplanungsge-setzesbestimmt.
2Die Zulässigkeit vonweiteren Produktionsmethoden undNutzungsformenrichtetsichnachdemeidgenössischenRecht.
3ErsatzaufforstungensowieAnlagenzumökologischenAusgleichbis50aproAnlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt-schaftlichenInteressenentgegenstehen.
4ImGebietwestlichderSuhresindzurFreihaltungdesSiedlungstrenngürtelsgemässKantonalemRichtplanbaulicheMassnahmennureingeschränktzuläs-sig.LandwirtschaftlicheBautenundAnlagendürfen zeitgemässunterhalten,erneuertundausgebautwerden,wenndasSchutzzielnichtübermässigbeein-trächtigtwird.DieErrichtungvonuntergeordnetenbetriebsnotwendigenNeu-anlagen(wieWeideunterständen,kleinenFeldscheunenusw.)istzulässig.
§15(bisherArt.37Abs.2;Abs.1,2und4gemässkant.Muster-BNO)1FüralleBautenundAnlagenistein–inAbwägungsämtlicherbetroffenerIn-teressen–optimalerStandortzuwählen.SiehabensichunterWahrungderbe-trieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowieBepflanzunggutindieLandschafteinzufügen.
2FürWohngebäudesindzweiVollgeschosseerlaubt.ImÜbrigenwerdenBau-masseundAbständevomGemeinderatunterBerücksichtigungdertatsächli-chen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohn-
Spezialzone Hardmatte SH
Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschafts-zone
8
hygienischenErfordernissefestgelegt.EsgiltfüralleBautengegenüberdenan-grenzendenGrundstückengenerelleinGrenzabstandentsprechendderhalbenGebäudehöhe,mindestensaber4.00m.
3InderLandwirtschaftszonegiltdieEmpfindlichkeitsstufeIII.
§16(gemässkant.Muster-BNO;bisherArt.38;Abs.3-5gemässbeschlossenerTeiländerungPfaffmatt/Hardmatte)1DieSpeziallandwirtschaftszonePfaffmatt/HardmatteistfürBautenundAnla-genbestimmt,diederbodenabhängigenundderbodenunabhängigenbzw.ei-ner über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirt-schaftlicherodergartenbaulicherErzeugnissedienen.
2BautenundAnlagensindgestattet,soweitsiedervorgesehenenNutzungdie-nen, betriebsnotwendig sowie auf den Standort angewiesen sind undwennkeineüberwiegendenInteressenentgegenstehen.
3Die Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte dientder ProduktiongartenbaulicherErzeugnisse.
4DieBauvorschriftenrichtensichnach§15.InnerhalbderschraffiertenBerei-chesindnurInstallationenfürdieBewässerungunddgl., jedochkeineHoch-bautenzulässig.DernatürlicheBodenaufbauistzubelassen,befestigteFlächensindnichtgestattet.
5EntlangderSuhrentalstrassesind innerhalbeines 8mbreiten,entlangderHolzikerstrasseinnerhalbeines6mbreitenStreifensökologischeAusgleichs-massnahmenzurealisieren.
6EsgiltdieEmpfindlichkeitsstufeIII.
2.3 Schutzzonen
§17(vereinfachtgemässkant.Muster-BNO,bisherArt.40und41)1DieNaturschutzzonendienenderErhaltungundEntwicklungvonLebensräu-menschutzwürdigerPflanzenundTiere.
2Soweitnachstehendnichtsanderesfestgelegtwird,sindBauten,Anlagen,demSchutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüt-tungen,Ablagerungen),Bewässerung,Entwässerung,Umbruch,VerwendungvonPflanzenschutz-undUnkrautvertilgungsmitteln,MulchensowieAuffors-tungnichtgestattet.WoeinSchnitterfolgt, istdasSchnittgutnachderMahdabzuräumen.
3IndenNaturschutzzonenistalleszuunterlassen,wasdiePflanzen-undTier-weltbeeinträchtigenkann.MitAusnahmevonBewirtschaftungs-undUnter-haltsarbeitenistdasVerlassenderWegeverboten,ebensodasAnzündenvon
Speziallandwirtschaftszone Pfaff-matt/Hardmatte
Naturschutzzone im Kulturland
9
FeuernausserhalbderhierfürvorgesehenenStellen,dieDurchführungvonFes-tenundsportlichenVeranstaltungenunddasfreieLaufenlassenvonHunden.
4Bauten,AnlagenundandereMassnahmenzurErhaltungundFörderungderNaturwerteundzurOptimierungderSchutzzielekönnenbewilligtwerden.
5Diemit„T“bezeichnetenNaturschutzzonenbetreffenmagereundauszuma-gerndeTrockenwiesenmitbesondersschutzwürdigenPflanzen-undTierge-meinschaften.DieNutzungalsHeuwieseistgestattet.DerersteSchnittistinderRegelabMitteJunivorzunehmen;beiBedarfisteinEmdschnittdurchzuführen.
6Diemit„F“bezeichneteNaturschutzzonebetriffteinealsStreulandgenutzteFeucht-undMagerwiese. IhreNutzungbeschränktsichaufeinenSchnitt imHerbstoderWinter.
7Trocken-undFeuchtwiesendürfennichtgedüngtundnichtbeweidetwerden.
8VorbehaltenbleibenVereinbarungenzwischendenBewirtschaftendenundderGemeindebzw.demKantonzurAbgeltungökologischerLeistungen,wobeinachBedarfweitere,demSchutzzielentsprechendeundimEinzelfallfestzule-gendeAnforderungenundBedingungenzuerfüllensind.
9DetaillierteNutzungs-undPflegebestimmungenzudeneinzelnenZonenkannderGemeinderatimNaturschutzreglementregeln.
§18(vereinfachtgemässkant.Muster-BNO;bisherbes.Waldstandorte,Art.44)1DieNaturschutzzoneWalddientderErhaltungundFörderungseltenerWald-gesellschaftenundbesondererWaldstrukturenalsLebensraumschutzwürdi-gerPflanzenundTiere.
2Soweitnachstehendodervertraglichnichtsanderesfestgelegtwird,sinddieBeständesoweitmöglichmitstandortheimischenBaumartenundaufnatürli-cheArtzuverjüngen.BereicherndeStrukturenundTotholzsindzubelassen.Für den Privatwald besteht eine allgemeineAnzeichnungspflicht durch denForstdienst.
3FürdieeinzelnenGebietegeltenfolgendeSchutz-undEntwicklungsziele:
1 EggWest:LichtesbislockeresAltholzmithohemTotholzanteil;2 Chessler:ImWestteil lichtesbis lockeresAltholzmitmöglichsthohemEi-
chenanteil; im restlichenTeilmöglichst hoherAnteil standortheimischerBaumarten;
3 EggOst:GrossflächigesLaubwaldgebietmitlichtenbislockerenAltholzbe-ständen,hohemTotholzanteilundmöglichstvielengrosskronigenEichen;
4 Gygerhübel:LichtesbislockeresAltholzmitmöglichsthohemLaubholzan-teil,insbesonderegrosskronigenEichen;FöhrenbeigemischtsowievielTot-holz;
5 Chulmerhag:LichtesbislockeresAltholzmitmöglichsthohemLaubholzan-teilundvielTotholz;
Naturschutzzone Wald
10
6 Stelli:LichtesbislockeresAltholzmithohemTotholzanteil;7 GrosseChropfbode:LichtesbislockeresBuchenaltholzmithohemTotholz-
anteil;8 Chnächtrüti,Altholzinsel:LichtesbislockeresAltholzmithohemTotholzan-
teil;langfristigerVerzichtaufforstlicheNutzung;9 ChlyneChropfbode:LichtesbislockeresBuchenaltholzmithohemTotholz-
anteil;
10Buechlisberg,ehemaligeKiesgrube,Altholzinsel:AltholzmithohemTotholz-anteil;VerbundmitTrocken-/Feuchtstandort,Amphibienlaichplatz; lang-fristiger Verzicht auf forstlicheNutzung; im Perimeter des GrubenarealssindPflegeeingriffezugunstenseltenerTier-undPflanzenartenerlaubt;
11Tüfelshöchi,Altholzinsel:GrossflächigesLaubwaldgebietmitlichtenbislo-ckerenAltholzbeständen,hohemTotholzanteilundmöglichstvielengross-kronigenEichen;langfristigerVerzichtaufforstlicheNutzung.
2.4 ÜberlagerteSchutzzonen
§19(gemässkant.Muster-BNO,bisherArt.45)1DieLandschaftsschutzzoneistderLandwirtschaftszoneüberlagert.SiedientderErhaltungderweitgehendunverbautenundnaturnahenLandschaftinih-remAussehenundihrerEigenartsowiederFreihaltungimInteressederSied-lungstrennung.
2DiezulässigeNutzungrichtetsichunterVorbehaltnachstehenderEinschrän-kungennach§15.VondeninAbsatz3genanntenAusnahmenabgesehen,sindBautenundAnlagensowieTerrainveränderungen(Abgrabungen,Aufschüttun-gen,Ablagerungen)verboten.
3BestehendelandwirtschaftlicheSiedlungen,BautenundAnlagendürfenzeit-gemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzzielnichtübermässigbeeinträchtigtwird.KleinereTerrainveränderungen,Bienen-häuschen,Weide-undFeldunterstände,Fahrnisbautenundbetriebsnotwen-dige Installationen (Witterungsschutzanlagenusw.),diederBewirtschaftungdienensowieweitereBautenundAnlagenfürdenökologischenAusgleich,Re-naturierungsmassnahmen,Flur-undWanderwegesowieBautenfürdenHoch-wasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf denStandort angewiesensindundkeineüberwiegendenöffentlichen Interessenentgegenstehen.
§20(bisherArt.46)1DieGewässerraumzone bezweckt die Freihaltung desGewässerraums derSuhreunddesTalbachs.SiedientdemHochwasserschutz,derSicherstellung
Landschaftsschutzzone
Gewässerraumzone
11
deserforderlichenRaumsfürdieRevitalisierungsowiedenInteressendesNa-tur-undLandschaftsschutzes.SieüberlagertandereZonen.
2DieBreitedesUferstreifensbeieingedolten,öffentlichenGewässernbeträgt6mabInnenkantedesEindolungsbauwerks,esgeltenkeineBewirtschaftungs-einschränkungen.
3InnerhalbderGewässerraumzonesindBauten,AnlagenundNutzungenaus-schliesslichgemässArt.41cGSchVzulässig,namentlichstandortgebundene,imöffentlichenInteresseliegendeAnlagenwieFuss-undWanderwege,Flusskraft-werkeoderBrücken.
4 InderGewässerraumzonedürfenkeineDünger-undPflanzenschutzmittelausgebrachtwerden.AusnahmenregeltArt.41cGSchV.
5DieGewässerraumzonedarflandwirtschaftlichgenutztwerden,soferndiesegemässdenAnforderungenderDirektzahlungsverordnungvom23.Oktober2013alsStreufläche,Hecke,Feld-undUfergehölz,Uferwiese,extensivgenutzteWieseundWeideoderalsWaldweidebewirtschaftetwird.
6MassnahmengegendienatürlicheErosionderGewässerufersindnurzuläs-sig,soweitdiesdemSchutzvorHochwasseroderzurVerhinderungeinesun-verhältnismässigenVerlustsanlandwirtschaftlicherNutzflächeerforderlichist.
§21(neu,gemässMuster-BNO,Delegationsmodell)1FürBauten inhochwassergefährdetemGebietsind imBaugesuchdieerfor-derlichenMassnahmenzurGefahrenbehebungundSchadenminimierungaus-zuweisen. Die Schutzmassnahmen sind abhängig von der vorgesehenenNutzung.SiesindinderRegelaufdashundertjährlicheHochwasserHQ100aus-zurichten.
2MassgebendeProjektierungs-undÜberprüfungsgrundlagensindnamentlichderaktuelleStandderGefahrenkarte,derSchutzhöhenkarteunddesEreignis-katasterssowiedieMassnahmenplanung.
3 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig-keitsisolationgeltendieanerkanntenRegelnderBaukunstalsRichtlinie.DiesgiltauchhinsichtlichdesSchutzesvorErdbeben,Hochwasser,Stürmen,Hagel,Schnee,ErdrutschenundanderenNaturgefahren.
4InHang-undMuldenlagenistderGefährdungdurchOberflächenabflussange-messenRechnungzutragen.GebäudeöffnungenwieHauszugänge,Fensteröff-nungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oderwasserdichtauszuführen.
Hochwassergefährdetes Gebiet
12
5DerGemeinderatkannaufKostenderBauherrschafteineBegutachtungdurchFachleuteanordnenundweitergehendeMassnahmenverlangenoderBauvor-habenganzuntersagen,wennüberwiegendeöffentlicheInteressendieserfor-dern.
2.5 Schutzobjekte
§22(bisherArt.40–43)1 Die im Bauzonenplan/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind ge-schützt.Siesindzuerhalten,angemessenzupflegenundnachMöglichkeitauf-zuwerten. Erweist sich ein Erhalt der Objekte als nicht möglich oderunzumutbar, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine vollständige oderpartielleBeseitigung unterErsatzauflagen bewilligen.DetaillierteNutzungs-undPflegebestimmungenkannderGemeinderatimNaturschutzreglementre-geln.
2 Weitere wichtige, typische und erhaltenswerteNaturobjekte sowie Land-schaftselemente,diedemSchutzevonLebensräumenfürgefährdetePflanzenundTieredienenoderzudiesemZweckgeschaffenwerdensollen,sindimNa-turschutzinventar festgehalten.Dieses hat orientierenden Charakter und istnichtgrundeigentümerverbindlich.Esistbeizuziehen,sofernöffentlicheInte-ressendesNatur-undLandschaftsschutzesberührtwerden.
3Wo den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern resp. den Bewirt-schaftendenfürMassnahmenanNaturobjektenimInteressedesSchutzzieleserhebliche Arbeitsaufwendungen oder Ertragseinbussen entstehen, werdendieseabgegolten.DieAbgeltungenwerdenvertraglichgeregelt.
§23(bisherArt.40-43)
1Die imBauzonenplan/KulturlandplanbezeichnetenHecken,FeldgehölzeundUferbestockungensindlandschaftlichundbiologischwertvollunddürfennichtbe-seitigtoderbeeinträchtigtwerden.Siesindabschnittsweisezupflegen.EntlangderHecken,FeldgehölzeundUferbestockungen isteinPufferstreifenvon3mBreiteextensivzubewirtschaften.InnerhalbdiesesBereichssinddieDüngung,dasVer-wendenvonPflanzenschutz-undUnkrautvertilgungsmitteln,dieBeweidung,derUmbruchsowiedasErstellenvonHochbautennichtgestattet.
2Besonders schützenswerteWaldränder sind imBauzonenplan/Kulturland-planbezeichnet.SiesindalsBrut-undNahrungsbiotopsowiealsÜbergangsbe-reichvomWaldzumKulturlandzuerhaltenundzufördern.DerWaldrandiststufiganzulegenunddervorgelagerteKrautsaumhateineMindestbreitevon10maufzuweisen.
Naturobjekte
Hecken, Feldgehölze und Uferbe-stockungen
Geschützter Waldrand
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3DerErhaltderimBauzonenplan/KulturlandplanbezeichnetenEinzelbäumeistökologisch oder im Interessedes Siedlungs- und Landschaftsbildeswichtig.DieBäumedürfennichtgefälltwerdenundsindangemessenzupflegen.
4DieimBauzonenplan/KulturlandplanundimAnhang1eingetragenengeologi-schenundgeomorphologischenObjektedürfennichtbeeinträchtigtwerden.SiesindvonBewuchsfreizuhalten.DieMassnahmengemässAnhangsindumzusetzen.
5Die imBauzonenplan/KulturlandplanbezeichnetenAussichtpunktesind indermassgebendenBlickrichtungfreizuhaltenundbeiBedarfperiodischauszu-lichten.
§241DieimBauzonenplan/Kulturlandplanbzw.imAnhang1bezeichnetenKultu-robjektevonkommunalerBedeutungsindgeschützt.Siedürfennichtbeseitigt,zerstörtoderinihrenwesentlichenGrundzügenverändertwerden.Siesindge-bührendzuunterhalten.ErweistsichdievollständigeErhaltungalsunzumut-bar, kann eine wesentliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise einAbbruchvomGemeinderatnachAnhörungderkantonalenDenkmalpflegebe-willigtwerden.
2SämtlichebaulichenMassnahmen–auchÄnderungenamInnenausbau,deräusseren Farbgebung, Fenster- oder Bedachungsersatz u .ä. – sind bewilli-gungspflichtig.
3TerrainveränderungenoderVerbauungenandenbezeichnetenWegen/Hohl-wegensindnichtgestattet.
4FürRenovationen,SanierungenundUmbautendieserKulturobjektevermit-teltderGemeinderateinekostenloseBeratung.
5ArchäologischeFundstellensindimBauzonenplan/Kulturlandplanfestgehal-ten.DieGemeindebehördehatvorBeginnvonBodeneingriffen,beidenenmitarchäologischenFundenzurechnenist,dieFachstelleKantonsarchäologiezuverständigen.
3 DefinitionenundBauvorschriften§25(bisherArt.64)1AufdieAusnützungsziffergemäss§32BauVwirdeinNutzungsbonusgewährtfür:
· FlächenimEingangsgeschoss,diespeziellderErschliessungeinesGebäudesfürGehbehindertedienen,bis10m2proHauseingang.
· UnbeheizteWintergärtenundverglasteLaubengängeohneheiztechnischeInstallationenbistotal20m2proWohnung.DiediesenWertübersteigendeFlächezähltzuranrechenbarenGeschossfläche(aGF).
Einzelbäume
Geologische und geomorphologi-sche Objekte
Aussichtspunkte
Kulturobjekte mitSubstanzschutz
Ausnützungsziffer
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2EineKumulationderNutzungsboniistzulässig.Gesamthaftdürfensiemaxi-mal20%deraGFbetragen.
§26(neu)1WerdenParzellennurteilweiseüberbaut,soistderNachweiszuerbringen,dassmit einer zonengemässenÜberbauung des restlichen Grundstücks dieMindestausnützungerreichtwerdenkann.
2DerGemeinderatkannAusnahmengestatten,wenndasGrundstückwegenöf-fentlich-rechtlicherBaubeschränkungennichtvollüberbaubarist.
§27(bisherArt.74)1DieLängevonDachaufbautenoderDacheinschnittendarfhöchstensdieHälftederGebäudelängebetragen,inderSpezialzoneBeckethöchstenseinenDrittel.
2Flachdächersind,soweitsienichtalsTerrassengenutztwerden,extensivzubegrünen.
§28(bisherArt.84–87)1ArealüberbauungensindindenZonenW2A,W2B,W3,undWG3zulässig.SieerforderneineminimalezusammenhängendeLandflächevon2'500m2.
2IndenZonenW3undWG3darfimRahmeneinerArealüberbauungdiemaxi-maleFassaden-undGesamthöheumje3.00merhöhtwerden.
§29(z.T.Art54,gemässMuster-BNO)1AlsnichtstörendgelteninWohnquartierepassendeKleinbetriebemitgerin-gemZubringerverkehr,diekeineerheblichgrösserenAuswirkungenentfalten,alssieausdemWohnenentstehen.
2AlsmässigstörendgeltenBetriebemitAuswirkungen,die imRahmenher-kömmlicherHandwerks-Gewerbe-undDienstleistungsbetriebebleibenundaufdieüblichenArbeits-oderÖffnungszeitenbeschränktsind.Betriebe,dieeinhohesMassvonquartierunüblichemVerkehrverursachen,geltenalsstarkstö-rend.
§30(neu,gemässMuster-BNO)
DieBerechnungderNettoladenflächerichtetsichnachdem inderVSS-NormSN640281verwendetenBegriffVerkaufsfläche.
§31(bisherArt.82,Abs.1-3gemässMuster-BNO)
1DieBenennungderStrassen,WegeundPlätzesowiediestrassenweiseNum-merierungderBautensindSachedesGemeinderats.
Mindestausnützung
Dachgestaltung
Arealüberbauungen
Störungsgrad Betriebe
Nettoladenfläche
Öffentliche Einrichtungen
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2ÖffentlicheBrunnen,Kabelverteilkasten,PersonenunterständebeiBushalte-stellenundandereimöffentlichenInteresseliegendeEinrichtungendürfenandieGrenzederPrivatgrundstückegestelltwerden.
3AufdieInteressenderbetroffenenGrundeigentümerinnenundGrundeigen-tümeristangemessenRücksichtzunehmen.
4DieGemeindekannöffentlichenZweckendienendeVorrichtungenwieVer-kehrs-undWerkleitungstafeln,Lampen,Leitungsmaste,Hydrantenusw.aufo-deranPrivateigentumanbringenlassen.
5Hydrantenund Schieberdürfennichtüberdecktwerden. Siemüssen stetsleichtzugänglichseinundsindvorBeschädigungenzuschützen.DerWasser-bezugdarfnurmitBewilligungderGemeindeundgegenBezahlungdervorge-schriebenenGebührenerfolgen.
6 JedeeigenmächtigeVeränderungoderBeschädigungvonMarch-oderVer-messungszeichenistverboten.BedingendieBauarbeiteneineVerschiebungo-der eine Überdeckung solcher Zeichen, so ist dem NachführungsgeometervorgängigschriftlichMitteilungzumachen.
§32(bisherArt.57Abs.1,geänderteFormulierunggemässMuster-BNO)
DieAusrichtungderWohnungenistaufdieörtlichenVerhältnisse(Lärm,Be-sonnung,NutzungderRäume,Einpassung,usw.)abzustimmen.AusschliesslichnachNordenorientierteWohnungensindzuvermeiden.
§33(bisherArt.57Abs.2/3undArt.58)
FürNeubautengeltenfolgendeMasse:
LichteHöheVollgeschoss: ≥2,40m
LichteHöheDachgeschoss: ≥2,30mauf50%derGrundfläche,mindestensaberauf8m2Fläche
Fensterfläche(Rohlichtmass): 1/10derBodenfläche(dieFenstermüssendirektinsFreieführen),we-nigstensaber0.80m2.
Dachflächenfenster: BeiDachflächenfensternkanndieFensterfläche(Lüftungsöffnung)bisauf1/15deranrechenbarenBoden-flächereduziertwerden.
§34(mitAusnahmevonAbs.2,bisherArt.76Abs.3,neu)1SofernkeineöffentlichenInteressenwiedieVerkehrssicherheit,Sichtzonen,geplanteStrassenausbautenusw.entgegenstehen,giltentlangvonGemeinde-undPrivatstrassenfürParkfeldereingegenüber§111BauGreduzierterStras-senabstandvon0.50m.
Ausrichtung der Wohnungen
Raum- und Fenstermasse
Strassenabstand Parkfelder
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2InHanglagenderZonenW2AundW2Bmitmehrals50%NeigungkönneninHärtefällenGaragenausnahmsweiseparallelzurStrasseerstelltwerden.DerAbstandzurStrassenparzelledarfaufminimal2.00mreduziertwerden,wenndadurchkeineBeeinträchtigungdesVerkehrsresultiert.
3 Für Einfriedungen und Böschungen gilt bei Gemeindestrassen und Pri-vatstrassenvonmehrals5.00mBreitekeinStrassenabstand,fürStützmauernbis1.80mHöheeinsolchervon0.50m.BeträgtdieBreitedieserStrassenwe-nigerals5.00m,habenauchEinfriedungenundBöschungeneineAbstandvon0.50meinzuhalten.
§35(bisherArt76)1GaragenundParkierungsanlagensindsoanzuordnen,dassdieWohnbereichenichtunzumutbarbeeinträchtigtwerden.FusswegeundZufahrtensindnachMöglichkeitzutrennen.
2BeiMehrfamilienhäusernundgrösserenWohnsiedlungen istproWohnungeinüberdeckteroderunterirdischerAbstellplatzzuerstellen.Ab10Abstell-plätzensinddieParkfelderfürdieBewohnerinnenundBewohnerzusammen-zufassenundunterirdischanzuordnen.
§36(bisherArt.77)1SämtlicheEin-undAusfahrtenauföffentlicheStrassenundPrivatstrassenmitöffentlichemVerkehrsindsoanzulegen,dassdurch ihreBenutzungderVer-kehrwedergefährdetnochbehindertwird.
2DerGaragenvorplatzmussvonderStrassen-bzw.GehwegliniegemesseneineTiefevonmind.5.50maufweisen.Ausnahmenkönnengemäss§34Abs.2be-willigtwerden.AusGründenderVerkehrssicherheit sind dieEin- undAus-fahrtsradien auf öffentliche Strassen und Privatstrassen mit öffentlichemVerkehrgemässdeneinschlägigenVorschriftenderVSS-Normenauszubilden.
3Zufahrtendürfenaufdenersten5mhöchstens5%,danachhöchstens15%Neigung(inFahrachsegemessen)aufweisenundsindmiteinervertikalenAus-rundungandieStrassenanzuschliessen.
4VorplätzedürfennichtaufStrassenentwässertwerden.
§37(bisherArt.59)
InjedemMehrfamilienhaussindgenügendgrosseundgutzugänglicheAbstell-räumefürVelos,Kinderwagenusw.vorzusehen.
§38(bisherArt.78)1BeiMehrfamilienhäusernundArealüberbauungensindaufprivatemGrundabseitsderStrassenundangutbesonntenStellengemeinschaftlichnutzbare
Garagen in Hanglagen
Strassenabstand Einfriedungenund Böschungen
Anordnung der Abstellplätze
Garagenvorplätze, Zufahrten
Velos, Kinderwagen
Gemeinschaftliche Aufenthalts-und Spielbereiche
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Aufenthalts-undSpielbereichezuschaffen.SiemüssendurchdieGrundeigen-tümerunterhaltenwerden,zugänglichbleibenunddürfennichtzweckentfrem-detwerden.
2DieGrundflächedieserBereichehatgesamthaftmindestens15%deranre-chenbarenGeschossfläche (aGF) zubetragen.Kinderspielbereiche sindnachdenneustenErkenntnissenüberkindergerechteWohnumfelderunddenver-schiedenenAltersgruppenentsprechendauszugestalten.
3 Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und AufenthaltsbereichekannaufeinemanderenGrundstückodergemeinsammitanderenGrundeigen-tümernerfolgen.DieAnlagemussaberinnützlicherDistanz(Sichtkontakt)zudenWohnhäusernliegenundvonNutzerngefahrloserreichtwerdenkönnen.EinesolcheAnordnungistgrundbuchlichsicherzustellen.
§39(bisherArt.79a)1FürdieErstellungvonMobilfunkantennen,welcheinderUmgebungalssolcheerkennbarsind,werdendieBauzoneninverschiedenePrioritäteneingeteilt.
2EineMobilfunkantenneinBauzonen,welcheinderUmgebungalssolcheer-kennbarist,darf– inersterPrioritätindenGewerbezonenGundindenZonenfüröffentliche
BautenundAnlagenÖBAentlangderSuhre,
– inzweiterPrioritätindenWohn-undGewerbezonenWG3undderSpezial-zoneHardmatteSH,
– indritterPrioritätindenWohnzonenW2A,W2B,W3,inderSpezialzoneBe-cketSBundindenübrigenZonenfüröffentlicheBautenundAnlagenÖBA
erstelltwerden.InBauzonenuntergeordneterPrioritätkanneinealssolcheer-kennbareMobilfunkantennenurerstelltwerden,wennihreErstellungindenBauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in denWohnzonenW2A,W2B,W3undinderSpezialzoneBecketSBeinealssolcheerkennbareMobilfunkantennenurerstelltwerden,wennsievorwiegenddieVersorgungdieserZonenbezweckt.
3EineneueMobilfunkantenneinBauzonen,welcheinderUmgebungalssolcheerkennbarist,mussmiteinerbestehendenAntennekoordiniertwerden,fallsdiesmöglichist.FallsdieneueAntenneauchineinerBauzoneübergeordneterodergleicherPrioritätmöglichwäre,ist–unterBeachtungderrechtlichenRah-menbedingungen–inumfassenderInteressenabwägungzuentscheiden,obsiedortzuerstellenodermitderbestehendenAntennezukoordinierenist.
4DieMobilfunkanbieternehmendie Standortevaluation inZusammenarbeitmitderBewilligungsbehördevor.Diesekannverlangen,dassinnerhalbderZo-nenmitgleicherPrioritätAlternativstandortegeprüftwerden.
Mobilfunkantennen
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4 Schutzvorschriften
§40(bisherArt.50)1DerGemeinderatbeurteiltdieEinordnungvonBautenundAnlagenindasOrtsbildnachfolgendenKriterien:
a) StellungundGrössederBaukubenb) WirkungimStrassenraumc) Form,GliederungderBaumassed) Dachform,Dachneigunge) Fassadengliederungf) Materialwahl,Farbeg) Terrain-undUmgebungsgestaltung
2DerGemeinderatkannbeiBaugesuchenaufKostenderBauherrschaft
– zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,AufnahmeplänedesAltbestandes,Modelle,UmgebungsplanmitGebäude-profilen,AngabenzuAussenraumgestaltungundBepflanzungusw.)ver-langen;
– in empfindlicherUmgebung sowie bei aussergewöhnlichenBauten eineBegutachtungverlangen;
– VerbesserungenoderdieBeseitigungstörenderAnlagenundBauteilever-langen,soweitdiestechnischmöglichundwirtschaftlichtragbarist.
§41(bisherArt.80und81)1DasTerrainsollnichtunnötigverändertwerden.Terrainveränderungendür-fendieNachbargrundstückenichtübermässigbeeinträchtigenundmüssensichindieUmgebungeinordnen.DieErstellungvonversiegeltenFlächenistaufdasNotwendigstezubeschränken.
2WeranseinemGrundstückTerrainveränderungenvornimmt,hatdienötigenMassnahmenzuergreifen,damitBautenundAnlagenaufbenachbartenGrund-stückeninihremBestandgesichertsind.
3FürBepflanzungenentlangdenSiedlungsrändernsindeinheimische,stand-ortgerechtePflanzen(BäumeundSträucher)zuverwenden.
4Den SicherheitsbedürfnissenvonPassantinnenundPassanten allerAlters-gruppen istRechnung zu tragen.Öffentlich zugänglicheBereiche sindüber-sichtlichundeinsehbarzugestaltenundmiteinerausreichendenBeleuchtungzuversehen.
5DieUmgebungsarbeitenbildeneinenBestandteildesBauprojektes.DerGe-meinderaterlässtgegebenenfallsentsprechendeAuflagen inderBaubewilli-gung.
Ortsbildgestaltung
Umgebungsgestaltung
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§42(bisherArt.73Abs.2)
AbgrabungendesaneineGebäudefassadeanschliessendenTerrainsvonmehrals1/3derFassadenlängesindzulässig.DabeireduziertsichdasMassderzu-lässigenFassaden-bzw.GesamthöhejedochumdieHöhederAbgrabung(Mit-telwert).
5 VollzugundVerfahren
§43(bisherArt.5)
DerGemeinderatkannKommissionenmitberatenderFunktionbestellen.ErkannfürdiePrüfungvonGesuchenundfürVollzugskontrollenexterneFach-leutesowieregionaleStellenbeiziehen.
§44(bisherArt.15)
DieGebührenunddieVerrechnungweitererVerfahrenskosten(AuslagenfürexterneFachleuteundregionaleStellen,Expertisenusw.)richtensichnachderGebührenordnungimAnhangzurBNO.
§45(neu,bishernichtexpliziterwähnt)
DerGemeinderatkannRichtlinienzumSchutzundUnterhaltderNaturschutz-zonenundNaturobjekteerlassen.
6 Schluss-undÜbergangsbestimmungen
§46(bisherArt.90)
DurchdieseBau-NutzungsordnungwerdendieBau-undNutzungsordnungso-wiederBauzonenplanundderKulturlandplanvom25.September1992aufge-hoben.
§47(bisherArt.89)1DieseBau-undNutzungsordnungsowiederzugehörigeBauzonenplan/Kul-turlandplantretenmitderGenehmigungdurchdenRegierungsratinKraft.
2ÜberdieimZeitpunktdesInkrafttretenshängigenBaugesuchewirdnachdie-serBau-undNutzungsordnungentschieden.
Abgrabungen
Zuständigkeit
Gebühren und Kosten
Vollzugsrichtlinien Naturschutz
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
Anwendung auf hängigeBaugesuche
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Anhang1
A. GeologischeundgeomorphologischeObjekte(§23Abs.4BNO)
Nr. Objekt Standort Massnahmen
1.1 Aufschluss GrenzezuMuhen DerSteilwandbereichsolltevonZeitzuZeitvonstrauchigerVege-tationbefreitwerden.
1.2 Aufschluss ÄussererRain KeineVeränderungamObjekt,Reinigung.
1.4 Aufschluss Gygerhübel BelassendesheutigenZustandes.
1.5 Aufschluss Gygerhübel KeineTerrainveränderungen.
1.6 Felsblock Trottenacher -
1.7 Aufschluss UsseresTal EssolltenkeineVerbaumassnah-menvorgenommenwerden.
1.10 Aufschluss Sächsbuhe KeineVerbauungderSandstein-wände.
1.11 Aufschluss NähederGrenzezuSchöftland
DieGrubenwandsollteunverän-dertbelassenwerden.DasausderWandherabrieselndeMate-rialkannfürdiepermanentePflegederRuderalflächeverwen-detwerden.
1.12 Aufschluss GrosseChropf-bode
DerBereichdesehemaligenSteinbruchssolltekräftigausge-lichtetwerden.DabeikönnteimFussbereichdesAufschlusseseineRuderalflächegeschaffenwerden.
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B. KulturobjektemitSubstanzschutz(§24BNO)
Nr. Objekt Baujahr Standort ParzelleNr.
901 Villa 1874 Hauptstrasse20 156
902 Bauernhaus 1812/37 Holzikerstrasse1 137
906 Hochstudhaus 18.Jh. Hard5 17
907 AltesSchulhaus 1870 Hauptstrasse32 331
920 Hohlweg WaldChlyneChropf-bode
198
921 Hohlweg WaldChessler 198,560,567
922 Hohlweg WaldChnächtrüti 198
923 Hohlweg WaldGygerhübel 198,614
924 Hohlweg WaldUelimannsweid 198
925 Hohlweg WaldMichelsweid 198
926 Hohlweg WaldTüfelshöchi 198
927 Gewächshaus um1950 WaldGrosseChropf-bode
198
930 GrenzsteinHirschthal/Un-terkulm/Muhen
1869 WaldWannechöpfli 198
931 Grenzstein um1650 WaldBuechlisberg 198
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Anhang2
Gebührenordnung(§44BNO)
1. Grundsatz,Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren und Kosten, welche die Ge-meindefürdieBehandlungvonGesuchenunddenErlassvonEntscheideninkl.dernotwendigenKontrollenundBegutachtungenimBereichdesBauwesenserhebt.
2. Gebühren
1FürdieBehandlungvonAnfragen,GesuchenumVorentscheideundBaugesu-chensindfolgendeGebührenzuentrichten:
a) AnfragenundVorentscheide
0,25 Promille der geschätzten Bausumme, mindestens aber Fr.150.00,ohneAnrechnungbeiErteilungderBaubewilligung.
b) BewilligteBaugesuche
1,0PromilledererrechnetenBausumme,mindestensaberFr.150.00.FürGebäudewirddieBausumme aufgrundderkubischenBerechnungnachSIA-Normengeschätzt.
KleinbautenundgeringfügigeUm-,An-undAufbautennachAufwand,min-destensFr.150.00.
DieGebührensindauchgeschuldet,wennvonderBaubewilligungkeinGe-brauchgemachtwird.
c) AbgelehnteundzurückgezogeneBaugesuche
NachAufwand,imRahmendesGebührensatzesfürbewilligteBaugesuche.
2DieGebührendeckendenAufwanddesGemeinderates fürdieBehandlungderGesucheinkl.allfälligerEinwendungensowiedenErlassunddieZustellungeines anfechtbarenEntscheids, fernerdieKosten fürdieVornahmederor-dentlichenBaukontrolleninkl.ProfilkontrollesowiedasEinmessenderHaus-anschlüsseWasserundAbwasser.
3. ZusätzlicheKosten
IndenGebührennichtenthaltenundfolglichvomGesuchstellerzusätz-lichnacheffektivemAufwandzuersetzensinddieKostenfür:
a) diePublikationderBaugesucheundVorentscheid-Gesuche;
b) die baupolizeiliche Prüfung der Gesuche einschliesslich Umwelt-,Brand-,Lärm-,Schall-,Wärme-undZivilschutzsowiedienotwendi-genBeaufsichtigungen,Messungen,Kontrollen undAbnahmen etc.durchexterneFachleuteundregionaleStellen;
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c) dasEinmessendesSchnurgerüstsdurchdenGeometer;
d) externeGutachtenundExpertisen.
4. AusserordentlicheAufwendungen
EntstehenwegenEinreichungmangelhafterBaugesucheoderPlanände-rungenMehraufwendungenoderwerdendurchNichtbefolgungvonVor-schriftenausserordentlicheAufwendungen,Besichtigungen,Messungen,Kontrollenetc.notwendig,sosinddieKosteninjedemFallevomVerur-sachernachAufwandzuersetzen.
5. BenützungvonöffentlichemGrund
Für eine über denGemeingebrauch hinausgehende temporäreBenüt-zungöffentlichenGrundes(Strassen,Plätzeetc.)namentlichfürMateri-alablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken unddergleichenwirdfürdiebeanspruchteFlächeeineGebührvonFr.2.00prom2undMonat,mindestensaberFr.100.00erhoben.AngebrocheneMonatewerdenalsganzeberechnet.Wiederherstellungsarbeiten(Reini-gung,eventuelleReparaturenetc.)gehenzusätzlichzuLastendesVerur-sachers.
6. GebührfürFeuerungskontrollendurchdasServicegewerbe
1DieadministrativenKostendesamtlichenFeuerungskontrolleursundderGemeindeverwaltung,verursachtdurchdiedurchdaszugelasseneServicegewerbedurchgeführtenKontrollennachLuftreinhalte-Verord-nungderÖl-undGasfeuerungenmiteinerFeuerungswärmeleistungvonweniger als 1MW,werden in geeigneterWeisedenAnlagebetreibernüberbunden.
2DieGebührfürdiesenAufwandmusskostendeckendseinundbeträgtzurzeitFr.43.00exkl.MWST.
3DerGemeinderatkanndieAdministrationexternvergeben.
7. Rechnungsstellung,Fälligkeit,Schuldner
1DieGebührenunddiezusätzlichenKostengemässZiff.3lit.aundbwer-denmitdemEntscheidüberdasGesuchverfügtundinRechnunggestellt.AlleweiterenKostenundspäterenAuslagenwerden inRechnungge-stellt,sobaldsieberechnetwerdenkönnen.
2DieGebührenundKostensindinnert30TagennachRechnungstellungzurZahlungfällig.
3SchuldnerderGebührenundKostenistderGesuchstelleroderderVer-ursacher.