Baupolitik in der KommuneEinführung in das BaurechtTeil 1Allgemeine EinführungFlächennutzungsplan
Referent:R. vom Lehn
Rainer vom Lehn
R. vom LehnDipl. Ing. Landschaftsplanung; eingetragener LandschaftsarchitektMSc im Real estate management
Leiter Fachbereich 3 Bau- und Ordnungswesen, Umwelt- und Klimaschutz
Dozent Modul 2Ökologie und Nachhaltigkeit
Rainer vom Lehn
Rote Liste
NSG
LSGGeschützter Landschaftsbestandteil
Naturdenkmal
FFH-Gebiet
IBA-Gebiet
FFH-Anhang II Art
FFH-Anhang IV Art
FFH-Anhang V Art
FFH-Anhang I Lebensraum
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B-Plan
Bauordnung
Baunutzungsverordnung
Baugesetzbuch
§ 34 BauGB F-Plan
§ 35 BauGB
Rainer vom Lehn
http://www.bund-brandenburg.de/
fileadmin/bundgruppen/lvbrandenburg/
Wegweiser_GBK_2013.pdf
Poster unter :
Rainer vom Lehn
Verankerung der kommunalen Planungshoheit
Art 28 GG(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen derGesetze in eigener Verant-wortung zu regeln.
Rainer vom Lehn
Raumplanung
Rainer vom Lehn
Organisation der Raumplanung
Rainer vom Lehn
Gemeindliche Planung
Rainer vom Lehn
Pläne und Maßstäbe
Rainer vom Lehn
Bauleitplanung
Gliederung: Städtebaurecht bzw. Bauleiplanung
Rechtsgrundlage:
Baugesetzbuch (BauGB)Baunutzungsverordnung (BauNVO)Planzeichenverordnung (PlanzV)
Bauordnungsrecht BauordnungSatzungen
Rainer vom Lehn
Kommunale Bauleitplanung
Vorbereitende BauleitplanungFlächennutzungsplanung (FNP)
Verbindliche BauleitplanungBebauungsplan (B- Plan)
Vorhaben- und Erschließungsplanvorhabenbezogener Bebauungsplan (vB- Plan)
Innenbereichssatzung
§ 5 BauGB
§ 8 BauGB
§ 12 BauGB
§ 34 (4) BauGB
Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13a BauGB
Rainer vom Lehn
Erfordernis
§ 1 BauGB
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung
von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch;
ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Rainer vom Lehn
Ziele der Bauleitplanung
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern,
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
§ 1 BauGB
Rainer vom Lehn
Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit
Anpassungspflicht an übergeordnete Ziele (Raumordnung, Landesplanung)
fachplanerische Vorgaben
interkommunale Rücksichtnahme
Grundsätze der Planung
für ein Gebiet nur ein Plan
positive Ausweisung , keine Verhinderungsplanung
Konkrete Ausweisungen
Rainer vom Lehn
Aufgabe:Darstellung der städtebaulichen Entwicklung der ganzen Gemeinde inden Grundzügen, gemeindeumfassendes Bodennutzungskonzept
Vorbereitende BauleitplanungFlächennutzungsplanung (FNP)
VerbindlichkeitFNP = nur behördenverbindlich, keine Rechtswirkung für den einzelnen Bürger, bindet Gemeinde für die Entwicklung von B-Plänen
Rainer vom Lehn
Inhalte:
exemplarischer Katalog der Darstellungsmöglichkeiten und sonstigenInhalte des FNP in § 5 BauGB.
Abgrenzung bebauter und unbebauter Flächen
Hauptverkehrsstraßen
Lage Wohnbauflächen
Lage gemischte, gewerbliche, Sonderbauflächen
Flächen/Standorte für Ver- und Entsorgung, Gemeinbedarfsflächen
Freiflächen (Grün-, Wald-, Landwirtschaftsflächen)
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Darstellungen
FNP
B-Plan
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Darstellungen
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Darstellungen
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Darstellungen
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Darstellungen
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Darstellungen
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Darstellungen
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Darstellungen
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Leitfaden Umweltbericht Bayern
Verfahren
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