bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 2
Agenda
KlinikRente stellt sich vor
Die Zielgruppen von KlinikRente
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag
Entgeltumwandlung
Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
Die Angebote von KlinikRente
Schritte zum Erfolg
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Warum KlinikRente?
Mit dem Marktführer in der Zielgruppe zum Erfolg Die Erwartungen der Zielgruppe
Sicherheit und Stabilität der Versorgung Einfache und kostengünstige Verwaltung der betrieblichen
Versorgung Einfache Portabilität bei Arbeitgeberwechsel Kompetenz zu den Besonderheiten der Branche
Der Branchenstandard KlinikRente bietet einfache undsichere Lösungen. Sicher für Kunden und Berater Mit hoher Akzeptanz bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern Zu vorteilhaften Konditionen (Kollektivtarife ab 1 Person) Und alles bei einfacher Handhabung
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Agenda
KlinikRente stellt sich vor
Die Zielgruppen von KlinikRente
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag
Entgeltumwandlung
Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
Die Angebote von KlinikRente
Schritte zum Erfolg
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KlinikRente – Die Zielgruppen Zielgruppen im Überblick
Branchenstandard für alle stationären Einrichtungen im Gesundheitswesen alle ambulanten Einrichtungen ab ca. 50 Arbeitnehmern
Krankenhäuser in privater, kommunaler und frei-gemeinnütziger Trägerschaft
Reha-Kliniken in allen Trägerschaften Ambulante Reha-Einrichtungen ab ca. 50 Arbeitnehmern Alten- und Pflegeheime Ambulante Pflegeeinrichtungen ab ca. 50 Arbeitnehmern MVZ-Medizinische Versorgungszentren Einrichtungen von DRK, AWO u. ä. ab ca. 50 Arbeitnehmern Verbände und Geschäftsstellen von Verbänden im
Gesundheitswesen
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KlinikRente – Attraktives Potenzial!
Die Potenziale in den Zielgruppen 2.000 Krankenhäuser mit 800.000 Arbeitnehmern
(davon 120.000 Ärzte) 10.000 stationäre Pflegeeinrichtungen mit 500.000
Arbeitnehmern 10.000 ambulante Reha-Einrichtungen mit 200.000
Arbeitnehmern ca. 60.000 Führungskräfte in den Krankenhäusern
(Vorstände, Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter, Chef- und Oberärzte)
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KlinikRente – Attraktives Potenzial!
Die lukrativsten Versorgungsberechtigten Chef-/Oberärzte, Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen etc. Traditionell hervorragende Altersabsicherung von Ärzten
durch Gesamtversorgung aus gRV, Ärzteversorgung und öffentlicher bzw. kirchlicher Zusatzversorgung auf > 90 % des letzten Nettoeinkommens
Ebenfalls häufig komfortable, beamtenähnliche Altersversorgung nichtärztlicher Führungskräfte in Form einer Gesamtversorgung aus gRV und Zusatzversorgung mit bis zu 91,75 % des letzten Nettoeinkommens
Entgeltumwandlung war nicht notwendig und auch nicht möglich
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KlinikRente – Attraktives Potenzial!
ABER: Sowohl Ärzteversorgungswerke als auch öffentliche und kirchliche Zusatzversorgungswerke sind von denselben Problemen betroffen, wie die gRV
Demographie / Kapitalmarktentwicklung Konsequenz: Versorgungslücken!!! Nichtärztliche Führungskräfte sind noch stärker betroffen als
Ärzte, da sie nicht über die Ärzteversorgung abgesichert sind Besonders Ärzte an Unikliniken bilden seit Inkrafttreten eines
neuen Tarifvertrags zwischen Marburger Bund und Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) eine höchst attraktive Zielgruppe!
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KlinikRente stellt sich vor
Die Zielgruppen von KlinikRente
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag
Entgeltumwandlung
Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
Die Angebote von KlinikRente
Schritte zum Erfolg
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Ärzte Universitätskliniken TV Entgeltumwandlung-Ärzte zwischen Tarifgemeinschaft der
Länder (TdL) und Marburger Bund mit Wirkung vom 01.05.2009 in Kraft getreten
Ärzte können neben Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auch Direktversicherung und Unterstützungskasse nutzen
Arzt kann Entgeltumwandlung z. B. über KlinikRente Plus verlangen Produkt muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B.
kongruente Rückdeckung mit klassischem Tarif und gar. Rentensteigerung von 1 %)
Sämtliche der insgesamt 12 definierten Anforderungen durch KlinikRente Plus erfüllt!
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Welche Uni-Kliniken arbeiten mit KlinikRente?
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Welche Uni-Kliniken arbeiten mit KlinikRente?
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Welche Uni-Kliniken arbeiten mit KlinikRente?
Außerdem kann KlinikRente für Ärzte und Ärztinnen in den folgenden Landeskrankenhäusern umgesetzt werden:
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Warum Unterstützungskasse? (I) Aufgrund der Höhe der Gehälter profitiert das Klientel oft eher
von Steuerfreiheit der Beiträge als von Sozialabgabenfreiheit Keine Begrenzung der Beiträge der Höhe nach Regelmäßig besteht Zusatzversorgung über VBL Nach § 3.56 EStG wird Arbeitgeberbeitrag zu
umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen (wie VBL West) seit 01.01.2008 stufenweise bis 2025 steuerfrei gestellt.
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Warum Unterstützungskasse? (II) Bei Entgeltumwandlung nach § 3.63 EStG entfällt
Steuerfreiheit der Umlage an die VBL! Eingeschränkte Portabilität – Direktversicherung kann bei
Wechsel an Krankenhaus, das Mitglied in einer kapitalgedeckten Zusatzversorgungskasse ist, u. U. nicht als bAV weitergeführt werden Steuer- und sozialabgabenfreier Spielraum des § 3.63 EStG durch
Arbeitgeberbeiträge an ZVK eingeschränkt oder vollständig ausgenutzt
Fazit: KlinikRente Plus = optimale Ergänzung zu VBL-Versorgung!
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Durchführungsweg Direktversicherung Unterstützungskasse
Möglichkeiten zu steuerfreier
Entgeltumwandlung
2.688 Euro* zuzüglich
1.800 Euro p. a. unbegrenzt
Möglichkeiten zu
sozialversicherungsfreier
Entgeltumwandlung
2.688 Euro* p. a. 2.688 Euro* p. a.
Wechselwirkungen mit Beiträgen
an VBL / ZVKJa Nein
Für Ärztinnen / Ärzte geeignet?
Nur wenn keine VBL- oder
ZVK-Beiträge gezahlt werden
und Umwandlungsbetrag
2.688 Euro* p. a. nicht
überschreitet
Ja, insbesondere, wenn VBL-
oder ZVK-Beiträge gezahlt
werden
*4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2012
Direktversicherung vs. Unterstützungskasse
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Ärzte Unikliniken / KlinikRente Plus Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG)
Es werden keine PSV-Beiträge fällig, da Unikliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig sind und damit auch nicht der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen.
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Exzellente Vertriebschancen! Einziger Ansprechpartner unseres Vertriebspartners ist die
von ihm betreute Ärztin bzw. der Arzt Um die Unterschriften des Arbeitgebers kümmert sich Swiss
Life über den in der Uniklinik etablierte Abwicklungsmakler Die Provision wird trotz Einschaltung des Abwicklers in
ungekürzter Höhe an Vertriebspartner gezahlt
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KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Das Vorgehen in der Praxis (I) Angebotserstellung über KlinikRente Angebotssoftware
(„bAV-Tool“/“KlinikRente Plus“) Einstieg:
Für jede Uniklinik sind individuelle Antragsunterlagen vorhanden, die über das bAV-Tool generiert werden
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 23
KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an UniklinikenDas Vorgehen in der Praxis (II) Anmeldung immer mit folgenden Unterlagen
Angebot Entgeltumwandlungsvereinbarung (nur durch Arzt/Ärztin
unterschrieben)* Einverständniserklärung zum Versicherungsabschluss / zur
Datenverarbeitung Beratungsprotokoll Verpfändungsvereinbarung Anmeldung*
*Arbeitgeberunterschrift wird durch Swiss Life über den Abwickler eingeholt
Einreichung des Antrags bei Ihrem Swiss Life Betreuer
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Die Zielgruppen von KlinikRente
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag
Entgeltumwandlung
Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
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Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
Öffentliche und kirchliche Zusatzversorgung Fast alle öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen des
Gesundheitswesens sind Mitglieder in Zusatzversorgungskassen
Begriffe: ZVK = ZusatzversorgungskasseKZVK = Kirchliche ZusatzversorgungskasseKommunale ZVK VBL= Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Alle tarifgebundenen Arbeitnehmer sind bei der jeweiligen ZVK angemeldet
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 26
Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
In den Tarifverträgen bzw. bei kirchlicher Trägerschaftin den arbeitsvertraglichen Richtlinien (AVR) wird u. a.Folgendes geregelt: Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung Möglichkeiten der Arbeitnehmer zur Entgeltumwandlung
Die Bindung an die Zusatzversorgungskassen wirddurch Tarifverträge und in den kirchlichen Träger-schaften über arbeitsvertragliche Regelungen (AVR)hergestellt. AVR entfalten im Gegensatz zu Tarifverträgen keine
Rechtswirkung im Sinne des § 17 Abs. 5 BetrAVG
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Besonderheiten der Zahlungen an die Zusatzversorgungskassen
Alle Zusatzversorgungseinrichtungen haben das gleiche
Leistungssystem, aber unterschiedliche Zahlungsformen Beiträge, Umlagen, Eigenbeteiligungen etc.
Arten der Zahlung und deren Behandlung Beitrag Arbeitgeber § 3.63 EStG Umlagezahlung Arbeitgeber lohnsteuerpflichtig Sanierungsumlage Betriebsausgabe Sanierungsbeitrag zum Aufbau
eines Kapitalstocks § 3.63 EStG Arbeitnehmerbeteiligung unterschiedlich
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Umstellung des Leistungssystems der Zusatzversorgung
Rückwirkende Schließung des Gesamtversorgungssystems
zum 31.12.2001 Bisher Gesamtzusage auf 91,75 % des letzten Nettogehalts
(aus gRV, Zusatzversorgung, Versorgungswerken) = Leistungszusage
Ersetzung durch Versorgungspunktesystem ab 2002 Zusage einer Leistung, die sich ergeben würde, wenn eine
Gesamtbeitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde = Beitragsorientierte Leistungszusage
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 31
Das Prinzip der Systemumstellung
Ermittlung bis 31.12.2001 erworbener Anwartschaften
aufgrund spezieller Übergangbestimmungen Kompliziertes Berechnungsverfahren, für den Einzelnen
schwierig nachzuvollziehen Übernahme der so ermittelten Anwartschaften als
Startgutschrift in das neue System
Erwerb zusätzlicher Versorgungsbausteine in
Versorgungspunkten
Konsequenz für viele Versorgungsberechtigte:
Geringere Leistungen aus der Zusatzversorgung
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Folgen der Systemumstellung
Für Arbeitgeber / ZVK Langfristige Finanzierbarkeit des Systems bei den KZVK
gesichert; bei VBL und einzelnen Kassen eher fraglich Umstellung der auf Kapitaldeckung erfolgte mittels relativ
geringer Sanierungsbeiträge 100 %ige Kalkulierbarkeit durch Umstellung auf
beitragsorientierte Leistungszusagen
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 33
Folgen der Systemumstellung
Für Arbeitnehmer Langfristige Finanzierbarkeit bei KZVK gesichert Leistungseinschränkungen bis zu 40 % Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung und Nutzung der
Riesterzulage eröffnet
Fazit: Zwingende Notwendigkeit, verstärkt Eigenvorsorge
zu betreiben!
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Umstellung des Leistungssystems der Zusatzversorgung
Zusammenfassung Umstellung von endgehaltsabhängiger Leistungszusage auf
beitragsorientierte Leistungszusage Leistungseinschränkungen im Zuge des Systemwechsels Entgeltumwandlung und „Riester-Rente“ zum Ausgleich
dieser Leistungseinschränkungen möglich Auch die Zusatzversorgungskassen (VBL / ZVK / KZVK)
bieten Produkte für Entgeltumwandlung und Riester
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 35
Trägerschaften / tarifvertraglicheRahmenbedingungen
Trägerschaften im Überblick Kliniken in privater Trägerschaft Kliniken in kirchlicher Trägerschaft Kliniken in kommunaler Trägerschaft Kliniken in Trägerschaft des Bundes und der Länder Kliniken in frei-gemeinnütziger Trägerschaft
Bindung an Zusatzversorgungskassen durch Tarifverträge
Tarifverträge legen Mitgliedschaften in der
Zusatzversorgung sowie Möglichkeiten zur
Entgeltumwandlung fest
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 36
Kliniken in privater Trägerschaft
Noch keine allgemeine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung zwischen ver.di und demBundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) Einige Landesverbände des BDPK (z. B. NRW) haben
bereits Tarifverträge zur Entgeltumwandlung geschlossen oder befinden sich in entsprechenden Verhandlungen
Entgeltumwandlung dennoch flächendeckend möglich Bindende Wirkung des Tarifvorrangs nur zwischen
Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes und Gewerkschaftsmitgliedern
Ansonsten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung per Gesetz
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 37
Kliniken in kirchlicher Trägerschaft
Kirchliche Häuser sind über arbeitsvertragliche Regelungen
(AVR) immer an Zusatzversorgungskassen gebunden Regelmäßig kirchliche Zusatzversorgungskassen (KZVK) KZVK sind beitragsfinanziert In Bayern und der Pfalz kann Bindung an die
Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bestehen. Die bayerische ZVK ist sowohl umlage- als auch beitragsfinanziert Vor allem in Baden-Württemberg können kirchliche Kliniken ihre
Versorgung auch über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingerichtet haben.
Die VBL ist umlagefinanziert
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Kliniken in katholischer Trägerschaft(Caritas)
Klarstellung der KODA zur Möglichkeit einer Entgeltumwandlung außerhalb der KZVK Entgeltumwandlung wird soziales Anliegen verstanden Daher auch Arbeitgeberzuschuss von 13 % des
Umwandlungsbetrags Aus administrativen Gründen soll Arbeitgeber nicht mit einer
Vielzahl verschiedener Anbieter zu tun bekommen Dennoch soll abweichende arbeitsvertragliche Regelung
möglich sein „Sachlicher Grund“ für abweichende Anbieterwahl wurde
nicht näher definiert, um Vertragsparteien Ermessenspielraum zu gewähren
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 40
Kliniken in evangelischer Trägerschaft(Diakonie)
Entgeltumwandlung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in der jeweiligenRegion geregelt, z. B. Niedersachsen (AVR-K): § 27 a Entgeltumwandlung regelt Anspruch auf 4 %
Umwandlung (kein AG-Zuschuss) „Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung
erfolgt bei der Kasse, bei der auch die zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. (…) Im Einzelfall können die Vertragsparteien arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt.“
Jeder Landesverband hat andere Regelungen; es existierenbereits diverse Vereinbarungen zugunsten anderer Anbieter
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Geschäftsansätze Kliniken in kirchlicher Trägerschaft
Steuerlich attraktive Entgeltumwandlung für Höherverdiener nur über Unterstützungskasse darstellbar
Privatwirtschaftliches Angebot neben der KZVK wegen qualitativer Unterschieden als Alternative sinnvoll
Die Branchenlösung KlinikRente bietet optimale Ergänzung zur KZVK
Insbesondere aufgrund der Mitnahmemöglichkeiten innerhalb der Branche
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Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Häuser in kommunaler Trägerschaft sind über den BAT kommunal in jedem Fall an eine Zusatzversorgungskassegebunden. 18 kommunale Zusatzversorgungskassen oder VBL Prämisse zur Systemumstellung der
Zusatzversorgungskassen:Übergang von Umlagefinanzierung zu Kapitaldeckung
Je nach Finanzlage der Einrichtung in ca. 12 bis 15 Jahren (Bayern und Sachsen) oder in über 60 Jahren - wenn überhaupt - (VBL) möglich
Finanzierungsmöglichkeiten über § 3 Nr. 63 EStG – geförderte Altersversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 rückläufig
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 44
Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Tarifvertrag Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18.02.2003: „Krankenhausklausel“
§ 6 Durchführungsweg 1 Die Entgeltumwandlung im Rahmen der durch das Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen Durchführungswege ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführen.
2 Der Arbeitgeber kann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach Satz 1 auch von der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotene Durchführungswege bestimmen.
3 Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können bei Bedarf abweichende Regelungen zu den Sätzen 1 und 2 getroffen werden
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 46
Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Landesbezirkliche Öffnungsklausel („Krankenhausklausel“)
Bezirkstarifvertragliche Vereinbarung zum TV Entgeltumwandlung
Auszug aus einer solchen Vereinbarung - „(…) Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass an den
Bedarf, der die Eröffnung weiterer Durchführungswege rechtfertigt, besondere Anforderungen zu stellen sind.(…)Die Asklepios-Klinik Lich GmbH kann die Entgeltumwandlung neben den in § 6 Satz 1 und 2 TV EUmw /VKA genannten Anbietern in dem Versorgungswerk KlinikRente durchführen.“
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 47
Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Seit 01.11.2005 ist der Branchenstandard KlinikRente
durch landesbezirklichen Tarifvertrag für alle kommunalen
Kranken- und Pflegeeinrichtungen in Bayern gesetzt
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 49
Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Einige Landesverbände des Marburger Bundes haben mit
dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband
Tarifverträge zur Öffnung für das Versorgungswerk
KlinikRente als zusätzlichen Anbieter für die
Entgeltumwandlung abgeschlossen. Niedersachsen Schleswig-Holstein Baden-Württemberg (für einen kleinen Kreis von
Kliniken)
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 50
Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Außertarifliche Mitarbeiter kommunaler Häuser
wie Chefärzte, Geschäftsführer etc. können sich
selbstverständlich auch ohne tarifliche Regelung an der
Entgeltumwandlung über KlinikRente beteiligen.
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 51
Agenda
KlinikRente stellt sich vor
Die Zielgruppen von KlinikRente
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag
Entgeltumwandlung
Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
Die Angebote von KlinikRente
Schritte zum Erfolg
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 52
KlinikRente – Die Angebote
Direktversicherung (und Pensionskasse) Rententarif mit Kapitalwahlrecht
Optional: Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit
Unterstützungskasse Rententarif mit Kapitalwahlrecht
Optional: - 1 % garantierte Rentensteigerung- BUZ Beitragsbefreiung und / oder Rente- Hinterbliebenenrente
Empfohlen ab 200 € Monatsprämie
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 53
Agenda
KlinikRente stellt sich vor
Die Zielgruppen von KlinikRente
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag
Entgeltumwandlung
Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
Die Angebote von KlinikRente
Schritte zum Erfolg
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 54
Schritte zum Erfolg Überblick über Potenziale
Zum Beispiel unter folgenden Links: www.kliniken.de www.rehakliniken.de www.pflegeheim.de www.haeusliche-pflege-adressen.de www.altenheim-adressen.de www.vpka-bayern.de Landesverband Privatkliniken Bayern www.vdpk.de LV Privatkrankenanst.Hessen / Rheinland-Pfalz www.vdpkn.de Landesverband Privatkliniken Niedersachsen www.vpkt.de Landesverband Privatkliniken Thüringen
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 55
Schritte zum Erfolg Angebotsberechnung / Antragsunterlagen
bAV im Gesundheitswesen, Stand: März 2012 56
Schritte zum Erfolg Angebotsberechnung / Antragsunterlagen