Begründung zum Bebauungsplan Ghg 53 für SZ-Gebhardshagen mit Umweltbericht "Gebhardshagen Nordost"
Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz – Fachgebiet Stadtplanung –
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 2/35
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Begründung .............................................................................. 3 1.1 Planerfordernis .......................................................................................... 3 1.2 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung ............................................... 3 1.3 Raumordnerische Vorgaben ..................................................................... 3 1.4 Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................................... 4 1.5 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) .......................................... 4 1.6 Baulücken ................................................................................................. 4
2 Räumlicher Geltungsbereich und gegenwärtige Situation ....................... 4 2.1 Bestandsaufnahme ................................................................................... 4 2.2 Städtebauliches Konzept .......................................................................... 5 2.3 Flächengliederung .................................................................................... 5
3 Inhalt des Bebauungsplans ......................................................................... 6 3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung ......................................................... 6 3.2 Bauweise/überbaubare Grundstücksflächen ............................................ 8 3.3 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden .................................................. 9 3.4 Verkehrsflächen ........................................................................................ 9 3.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ............................................................ 9
4 Besondere Aspekte der Planung ............................................................... 11 4.1 Erschließung und Infrastruktur ................................................................ 11 4.2 Bodenverhältnisse und Altlasten ............................................................. 13 4.3 Denkmalschutz ....................................................................................... 14 4.4 Angrenzende landwirtschaftliche Flächen ............................................... 14 4.5 Naturschutz und Landschaftspflege ........................................................ 15
5 Umweltbericht (gem. § 2a BauGB) ............................................................ 16 5.1 Einleitung ................................................................................................ 16 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........................ 17 5.3 Zusätzliche Angaben .............................................................................. 31
6 Verfahrensablauf und Abwägung .............................................................. 32
7 Eingriff in andere Planungen ..................................................................... 33
8 Durchführung und Kosten ......................................................................... 34
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1 Allgemeine Begründung
1.1 Planerfordernis
Im Stadtteil Gebhardshagen stehen derzeit quasi keine Bauplätze für den Einfa-
milienhausbau zur Verfügung. Um die bestehende Nachfrage nach Bauplätzen zu
decken, ist die Ausweisung eines neuen Baugebiets erforderlich. Aufgrund der
Lage des Stadtteils zwischen dem Landschaftsschutzgebiet „Salzgitterscher Hö-
henzug“ und der Nord-Süd-Straße ist eine Siedlungsentwicklung nur am nördli-
chen bzw. nordöstlichen Ortsrand möglich. In diesem Bereich liegt die Kleingar-
tenanlage Gebhardshagen. Von Seiten des Kleingartenvereins besteht aufgrund
der rückläufigen Nachfrage nach Kleingartenparzellen und Leerstand mehrerer
Parzellen ein Interesse, die Fläche der Kleingartenanlage zu verkleinern. Vor
diesem Hintergrund wurde geprüft, ob eine Umnutzung von Kleingartenflächen in
Wohnbauland möglich ist. Hierbei wurde eine Fläche am südlichen Rand der
Kleingärten und nördlich der bestehenden Bebauung entlang der Straße Un-
ter den Pfählen als geeignet ermittelt. Sie umfasst ca. 30 Parzellen der Kleingar-
tenanlage Gebhardshagen sowie eine ungenutzte Brach- bzw. Grünfläche.
1.2 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Das Ziel der Planung ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) für
ca. 30 eingeschossige Einfamilienwohnhäuser, um den bestehenden Bedarf in
Salzgitter-Gebhardshagen zu decken.
1.3 Raumordnerische Vorgaben
Im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen Fortschreibung 2012 sind in
den Städten Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg Oberzentren festgelegt
(LROP, Abschnitt 2.2, Ziffer 04, Satz 1). Die Oberzentren in Braunschweig, Salz-
gitter und Wolfsburg bilden in enger räumlicher Verflechtung zum Mittelzentrum in
Wolfenbüttel einen oberzentralen Verbund; landes- und regionalplanerische Ent-
scheidungen, die den oberzentralen Verbund betreffen, haben von den unter-
schiedlichen Entwicklungsschwerpunkten der Städte auszugehen und den gege-
benen Bestand oberzentraler Einrichtungen zu sichern und zu entwickeln (Ab-
schnitt 2.2, Ziffer 04, Satz 2).
Nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig
2008 ist die Siedlungsentwicklung vorrangig auf das zentralörtliche System aus-
zurichten. Dies gilt gleichermaßen für die Sicherung und Entwicklung von Wohn-
und Arbeitsstätten (Abschnitt II/1.1.1, Ziffer 3). Das Oberzentrum Salzgitter um-
fasst die Stadtteile im Bereich der punkt-achsialen Siedlungsachse zwischen SZ-
Lebenstedt und SZ-Bad. Hierzu gehören die Stadtteile Lebenstedt, Engelnstedt,
Salder, Bruchmachtersen, Lichtenberg, Reppner, Gebhardshagen, Calbecht,
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Engerode und SZ-Bad sowie das als „Vorranggebiet Industrielle Anlagen“ festge-
legte Industriegebiet Salzgitter und der Stadtteil Thiede im nördlichen Stadtgebiet
(Abschnitt II/1.1.1, Ziffer 4). Das Plangebiet ist als „vorhandener Siedlungsbereich
oder bauleitplanerisch gesicherter Bereich“ in der zeichnerischen Darstellung
nachrichtlich dargestellt.
Die Festsetzung eines Wohngebiets im Stadtteil Gebhardshagen entspricht den
bestehenden Zielen der Raumordnung.
1.4 Darstellungen im Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Salzgitter ist das Plangebiet
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingärten“ dargestellt. Der Bebau-
ungsplan kann aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht entwi-
ckelt werden, deshalb erfolgte die 85. Änderung N.N. des Flächennutzungsplanes
der Stadt Salzgitter für Salzgitter-Gebhardshagen zur Darstellung von Wohnbau-
flächen zunächst im Parallelverfahren. Der Rat der Stadt Salzgitter hat am
15.06.2016 den Feststellungsbeschluss gefasst. Die Änderungsplanung liegt nun
dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig zur Genehmigung vor.
1.5 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK)
In der Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK 2012)
wurde Salzgitter-Gebhardshagen als Schwerpunktraum der Stadtentwicklung
definiert. Hauptziel ist der Erhalt und die Stärkung der guten Wohnqualitäten der
Wohnquartiere aus den 1930er und 1940er Jahren.
1.6 Baulücken
Im Rahmen der so genannten „Baulückenbörse“ der Stadt Salzgitter wurden alle
Baulücken außerhalb der aktuellen Baugebiete ermittelt und planungsrechtlich
hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit als Wohnbauland bewertet. Derzeit werden in Salz-
gitter-Gebhardshagen nur zwei Grundstücke in der Baulückenbörse angeboten.
2 Räumlicher Geltungsbereich und gegenwärtige Situation
Das Plangebiet ist im Nordwesten durch die Kleingartenanlage des Kleingarten-
vereins Salzgitter-Gebhardshagen, im Nordosten durch einen Feldweg und im
Süden durch die Eigenheimsiedlung Unter den Pfählen begrenzt.
2.1 Bestandsaufnahme
Der 28.440 qm große Geltungsbereich 1 ist derzeit ohne Nutzung. Im westlichen
Teil des Plangebiets liegen abgeräumte Kleingartenparzellen. An eine Mähwiese
im östlichen Teil des Plangebiets schließen sich nach Süden aufgegebene Haus-
gärten mit einem unregelmäßigen Gehölzbestand an. Nördlich der Kleingartenan-
lage im Nordwesten und eines Feldwegs (ehemalige Erzbahntrasse, heute städti-
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sche Fläche, die u.a. der Führung von Leitungen dient) schließt sich die offene
Feldflur an, die in den Auenbereich der Ahrbeek bzw. der Fuhse übergeht. Die
freie Landschaft findet im Osten durch die Nord-Süd-Straße ihren Abschluss.
Die südlich angrenzenden Wohnsiedlungen Unter den Pfählen und am Weddem-
weg sind in den Bebauungsplänen als allgemeine Wohngebiete mit einem Vollge-
schoss festgesetzt. Die Einfamilienwohnhäuser haben geneigte Dachflächen - in
der Regel ein Satteldach. Ein Nahversorgungsmarkt, ein Gartenmarkt und ein
Betrieb für Messtechnik liegen an der Reichenberger Straße in ca. 400 m Entfer-
nung vom Plangebiet. Ca. 330 m vom Plangebiet entfernt befindet sich an der
Straße „Dotterbruch“ ein Kinderspielplatz.
Die Geltungsbereiche 2 und 3 umfassen zusammen eine Fläche von 1,17 ha und
liegen in der städtischen Ökokontofläche K 4 „Gohwiese“ in der Gemarkung Le-
benstedt westlich der Biologischen Station des NABU Salzgitter in der Siebenbür-
gener Straße. Auf den Flächen befindet sich Grünland mit extensiver Nutzung.
2.2 Städtebauliches Konzept
Langfristig ist eine Wohnbauentwicklung in Salzgitter-Gebhardshagen nur am
Siedlungsnordrand möglich, da der Stadtteil im Westen und Süden von Wald
umgeben ist. Im Osten bilden die Nord-Süd-Straße und eine parallel verlaufende
Privatbahnstrecke die Siedlungsgrenze für die Wohnnutzung. In Hinblick auf die
geringer werdende Nachfrage nach Kleingärten ist auch zukünftig mit frei wer-
denden Parzellen zu rechnen, deshalb sind die Baufelder und Straßen so ange-
legt, dass perspektivisch eine Erweiterung des Plangebiets erfolgen kann.
2.3 Flächengliederung
Art der Nutzung im Geltungsbereich 1 Größe in qmAllgemeines Wohngebiet 19.073Straßenverkehrsfläche 4.963Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ 71Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektri-zität“ 20Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Regenwasserrückhaltebecken“ 1.707Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ 399Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-wicklung von Boden, Natur und Landschaft 2242Insgesamt 28.474
Art der Nutzung in den Geltungsbereichen 2 und 3 Größe in qm
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Boden, Natur und Landschaft im Geltungsbereich 2 1.921Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Boden, Natur und Landschaft im Geltungsbereich 3 9.770Insgesamt 11.691
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3 Inhalt des Bebauungsplans
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Die Bauflächen sind als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Der Katalog
des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist auf Wohngebäude, nicht stören-
den Handwerksbetriebe, Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke und
ausnahmsweise zulässige sonstige nicht störende Gewerbebetriebe beschränkt.
Die Zulässigkeit freier Berufe gemäß § 13 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet
bleibt hiervon unberührt. Der gegenüber § 4 BauNVO reduzierte Nutzungskatalog
soll sicherstellen, dass vornehmlich Wohnhäuser entstehen. Die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für
kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Betriebe des Beherbergungs-
gewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind an
dieser Stelle am Siedlungsrand funktional bzw. auch aufgrund des durch sie ent-
stehenden Verkehrs deplatziert und sind deshalb ausgeschlossen. Andererseits
benötigen junge Familien und Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen fami-
liennahe Dienstleistungen wie Haushaltshilfen, Kinderkurzzeitbetreuung, Haus-
meisterdienste, medizinisch-therapeutische Leistungen. Solche im Plangebiet
angesiedelten Dienste erlauben auch bei eingeschränkter Mobilität eine gute
Erreichbarkeit, was z.B. die Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen
erleichtert. Zudem eröffnet sich die Möglichkeit Wohnen und Arbeiten miteinander
zu verknüpfen. Gleiches gilt für soziale und gesundheitliche Einrichtungen, die
sozialen Zusammenhalt und wohnortnahe Lebensqualität bewirken. Zum besse-
ren Verständnis der Baugebietsfestsetzung ist der Katalog der zulässigen Nut-
zung festgesetzt:
§ 1 (1) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind ausschließlich zulässig: 1. Wohngebäude, 2. nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. (2) Ausnahmsweise können zugelassen werden: Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO).
§ 2 Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-der, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind im allgemeinen Wohnge-biet Räume zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 BauNVO).
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die maximale Trauf- und Gebäudehöhe,
die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Anzahl
der Vollgeschosse festgesetzt.
Die Höhe der baulichen Anlagen ist als Höchstgrenze nach § 18 BauNVO fest-
gesetzt und auf eine maximale Traufhöhe von 5,00 m und eine maximale Firsthö-
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he von 10,00 m als obere Bezugspunkte beschränkt. Dabei ist die Traufe nicht mit
dem Ortgang gleichzusetzen, der die Verbindung zwischen Traufe und First an
der Schnittkante des Daches mit der Giebelwand darstellt. Zum Schutz des Orts-
bilds in der Siedlungsrandlage sichert die Festsetzung der Trauf- und Firsthöhe
die einheitliche Höhenentwicklung der Bebauung und verhindert unerwünschte
Einsichtsmöglichkeiten sowie eine übermäßige Verschattung der Nachbargrund-
stücke und angrenzenden Kleingärten. Gebäude, die rechnerisch eingeschossig
sind, optisch aber zweigeschossig ausgeformt sind wie z.B. Häuser mit eingezo-
genem Staffelgeschoss (Toskanahäuser) oder Pultdachhäuser mit einer hoch
aufstrebenden Außenwand sind damit ausgeschlossen. Die maximale Trauf- bzw.
Firsthöhe ist dabei so bemessen, dass sie dennoch eine Vielzahl von architekto-
nischen Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. Dachgauben und Zwerchdächer, de-
ren Breite weniger als ein Drittel der Breite des jeweiligen Dachs beträgt, sind von
der festgesetzten Traufhöhe ausgenommen, da diese Gebäudeteile hinsichtlich
ihrer städtebaulichen Wirkung als untergeordnet anzusehen sind. Der unte-
re Bezugspunkt für die Trauf- bzw. Firsthöhe ist auf die Mitte der Grundstücks-
grenze, von der aus die Erschließung der Hauptnutzung erfolgt, zu legen. Ändert
die Straßenbegrenzungslinie ihre Richtung, ist dabei nur das für die Zuwegung
relevante Teilstück der Grundstücksgrenze zu betrachten. Für die Ermittlung des
unteren Bezugspunkts sind in der Planzeichnung auf der Straßenbegrenzungsli-
nie NN-Höhenpunkte in m über NN (Meter über Normalnull, Höhenstatus 120) an
den jeweiligen Enden bzw. bei Richtungsänderungen an den Knickpunkten der
Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Liegt der untere Bezugspunkt zwischen
zwei NN-Höhenpunkten, ist er durch Interpolation zu ermitteln. Die Festsetzung
der NN-Höhenpunkte erfolgt nach dem aktuellen Planungsstand des Straßenbau-
projekts für die Oberkante der projektierten Baustraße.
§ 3 Höhe baulicher Anlagen (1) Der untere Bezugspunkt für die Festsetzungen der Traufhöhe und der
Firsthöhe ist der NN-Höhenpunkt in der Mitte der das Baugrundstück ab-schließenden Straßenbegrenzungslinie, von der aus die Erschließung der Hauptnutzung erfolgt (Abb. 1).
Zur Ermittlung des unteren Bezugspunkts sind in der Planzeichnung NN-Höhenpunkte an den jeweiligen Enden und bei Richtungsänderungen an den Knickpunkten der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Der untere Bezugspunkt ist aus den zwei nächstgelegenen NN-Höhenpunkten durch interpolieren zu ermitteln.
(2) Die Traufhöhe (TH) darf 5,00 m, gemessen vom unteren Bezugspunkt, nicht überschreiten. Die Traufhöhe ist die Differenz zwischen der Höhen-lage des jeweiligen unteren Bezugspunkts und der Höhenlage der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante der Dachhaut (siehe Abbildung).
Dachgauben und Zwerchdächer deren Länge weniger als 1/3 der Dach-länge beträgt, sind von den Regelungen der Traufhöhe ausgenommen.
(3) Die Firsthöhe (FH) darf 10,00 m, gemessen vom unteren Bezugspunkt, nicht überschreiten. Die Firsthöhe ist die Differenz zwischen der Höhen-
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lage des jeweiligen unteren Bezugspunkts und der äußeren obersten Schnittkante zweier Dachflächen (siehe Abbildung). Die Firsthöhe gilt für Haupt- und Nebendächer.
(§ 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 und 6 BauNVO i.V. m. § 18 BauNVO)
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,3 festgesetzt. Dieser Wert unterschreitet
die Obergrenze für die Grundflächenzahl gemäß § 17 BauNVO. Dies ist im Sinne
eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden sowie zur Minimierung der
Versiegelung erforderlich. Die Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO zur Über-
schreitung der GRZ durch Nebenanlagen (50%-Klausel) bleiben hiervon unbe-
rührt. Es ist maximal ein Vollgeschoss zulässig. Das entspricht der städtebauli-
chen Zielsetzung ein Eigenheimwohngebiet am Siedlungsrand in Ergänzung der
südlich angrenzenden eingeschossigen Wohnbebauung zu schaffen. Entspre-
chend der eingeschossigen Bauweise ist die Geschossflächenzahl (GFZ) mit
0,3 festgesetzt.
3.2 Bauweise/überbaubare Grundstücksflächen
Dem städtebaulichen Leitbild eines aufgelockerten Eigenheimwohngebiets am
Stadtrand folgend ist eine offene Bauweise festgesetzt, in welcher gemäß § 22
Absatz 2 Satz 3 BauNVO am östlichen Plangebietsrand nur Einzelhäuser und auf
den restlichen Bauflächen nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Ein
Mindestabstand von 3,00 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze
sichert die einheitliche Straßenraumgestaltung mit entsprechenden Vorgärten.
Der Mindestabstand von 5,00 m zur südlichen und östlichen Plangebietsgrenze
trägt der südlich angrenzenden Wohnbebauung und der freien Landschaft im
Osten Rechnung. Die Baugrenzen am westlichen Rand des Plangebiets enden an
der Plangebietsgrenze. Damit ist sichergestellt, dass weitere Bauabschnitte naht-
los an diesen Bereich angeschlossen werden können. Ein Grenzabstand von
mindestens 3,0 m zu den Kleingärten ist durch die Abstandsregelung der Nieder-
sächsischen Bauordnung (NBauO) gesichert. Soweit Leitungsrechte die Über-
baubarkeit der Baufläche einschränken, entspricht der Abstand der Baugrenze
dem Schutzbereich der zu schützenden Leitung.
In bis zu 3 m Entfernung von der Straßenverkehrsfläche sind baulichen Anlagen
wie Garagen, Carports und Stellplätze, aber auch Nebenanlagen wie z.B.
Schuppen ausgeschlossen, um den Straßenraum optisch nicht zu sehr einzuen-
gen und die Aufenthaltsqualität im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen zu
sichern. Die durch die straßenseitigen Baugrenzen begrenzten Vorgärten bilden
die Übergangszonen von den Privatgärten zu den öffentlichen Verkehrsflächen.
Diese klare Gliederung der Straßenräume soll nicht durch bauliche Anlagen wie
Garagen, Carports, Parkplätze, Schuppen usw. im Vorgartenbereich beeinträch-
tigt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einfriedungen und Rankge-
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rüste, Standflächen für Hausmüllabfallbehälter (z.B. Restabfall- und Biotonnen),
Fahrradständer sowie Zuwegungen und Zufahrten, die der Gartengestaltung
dienen, funktional in den Vorgartenbereich gehören oder aufgrund ihrer geringen
Größe die Vorgartenzone nur marginal unterbrechen. Es ist festgesetzt:
§ 4 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 3,0 m zur Straßenverkehrsfläche einhalten. Hier-von ausgenommen sind Einfriedungen, Rankgerüste, Standflächen für Hausmüllabfallbehältnisse, Stellplätze für Fahrräder sowie Zuwegungen und Zufahrten. (§ 23 Abs. 5 BauNVO)
3.3 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude ist auf zwei Woh-
nungen begrenzt. Damit ist sichergestellt, dass ein Einfamilienhausgebiet ent-
steht, in welchem auch die Einrichtung von Einliegerwohnungen möglich ist.
§ 5 Es sind maximal zwei Wohnungen in einem Wohngebäude zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
3.4 Verkehrsflächen
Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von der Straße Unter den Pfählen über
die Baustraße 1670, die Hinblick auf Plangebietserweiterungen einen ca. 60 m
langen Zufahrtsstutzen in einer Breite von 9,25 m aufweist, an den in Richtung
Nordosten eine 8,00 m breite Ringstraße angeschlossen ist. Weitere Straßenstut-
zen und eine Gehwegverbindung, die als Verkehrsfläche besonderer Zweckbe-
stimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt ist, ermöglichen eine spätere Erweite-
rung des Baugebiets. Die teilweise punktuell verbreiterten Verkehrsflächen bieten
den erforderlichen Raum für Ausweichstellen bzw. Wendemöglichkeiten und zur
Führung von Leitungen.
3.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Die erforderlichen Ausgleichmaßnahmen sind zum Teil im Neubaugebiet (interne
Ausgleichfläche) und zum Teil auf der städtischen Ökokontofläche (externe Aus-
gleichfläche) festgesetzt.
Am nordöstlichen Rand des Plangebiets im Geltungsbereich 1 ist eine Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (Maßnahmenfläche) parallel zum Feldweg (ehemalige Erzbahntrasse)
festgesetzt. Die gezielte Gehölzbepflanzung dieses feldwegbegleitenden Grün-
zugs ermöglicht einen landschaftsgerechten und harmonischen Übergang vom
Baugebiet in die freie Landschaft und kompensiert den Eingriff in das Land-
schaftsbild. Die Maßnahmenfläche ersetzt den Brutplatzverlust bei den Gebüsch-
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brütern und schafft so die Voraussetzung für den erforderlichen artenschutzrecht-
lichen Ausgleich. Die Artenliste für die Ergänzungs- bzw. Ersatzpflanzungen in
der feldwegbegleitenden Maßnahmenfläche beinhaltet die Verwendung von
standortgerechter, heimischer Vegetation für flächige, freiwachsende Gehölz-
pflanzungen. Bei Umsetzung der Pflanzmaßnahme ergibt sich für die 3-reihige,
freiwachsende Hecke eine Gesamtanzahl von 561 Sträuchern und 45 Bäumen.
Westlich des NABU-Geländes an der Siebenbürgener Straße auf dem in der
Gemarkung Lebenstedt, Flur 3 liegenden Flurstück 14/6 der Ökokontofläche K 4
„Gohwiese“ sind zwei Teilflächen mit Grünland mit extensiver Nutzung (Geltungs-
bereiche 2 und 3) als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
§ 6 Als Ausgleichsmaßnahme sind zur Neuanpflanzung und Ergänzung der Bestände auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Geltungsbereich 1 Ge-hölzarten der nachstehenden Pflanzlisten für die Anlage von flächigen, frei-wachsenden Gehölzpflanzungen in unterschiedlichen Ausprägungen zu verwenden:
A. 3-reihige, freiwachsende Hecke aus Sträuchern der nachfolgend aufge-
führten Arten und Qualität, Pflanzabstand 2 x 2 m, Grenzabstand 2 m: Roter Hartriegel - Cornus sanguinea Haselnuß - Corylus avellana Weißdorn - Crataegus monogyna Gemeine Heckenkirsche - Lonicera xylosteum Schlehe - Prunus spinosa Holunder - Sambucus nigra (Qualität: verpflanzt, 4-5 Triebe, 100/150 cm hoch). B. Je angefangene 50 m² ist ein Baum 2. Ordnung der nachfolgenden Lis-
te und Qualität in die mittlere Reihe zu pflanzen: Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Gemeine Eberesche - Sorbus aucuparia Schwedische Mehlbeere - Sorbus intermedia Speierling - Sorbus domestica Trauben-Kirsche - Prunus padus (Qualität: mindestens Stammbusch, 3 x verpflanzt, 14-16 cm Stamm-
umfang, mit Ballen).
§ 7 Der Ausgleich der auf Grund der Festsetzungen dieses Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft i.S. von § 1a BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG wird auf Flächen im Baugebiet (Geltungsbereich 1) und außerhalb des Baugebiets (Geltungsbereiche 2 und 3) durchgeführt. (1) Im Geltungsbereich 1 ist die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu einer standortgerechten Gehölzpflanzung mit vorgelagertem Saum aus einer halbruderalen Gras- und Staudenflur zu entwickeln.
(2) Als externe Ausgleichsflächen sind in den Geltungsbereichen 2 und 3 zwei Teilflächen des in der Gemarkung Lebenstedt, Flur 3 liegenden Flur-
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stücks 14/6 als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Bei den Teilflächen handelt es sich um Grünland mit extensiver Nutzung.
(5) Die Ausgleichsmaßnahmen werden zu 70 % den Bauflächen, zu 26 % den öffentlichen, nach § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähigen Erschließungs-anlagen und zu 4 % der Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweck-bestimmung „Regenwasserrückhaltebecken“ zugeordnet. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 1a BauGB)
4 Besondere Aspekte der Planung
4.1 Erschließung und Infrastruktur
4.1.1 Anbindung des Plangebiets
Das Plangebiet ist über die Straße Unter den Pfählen an das örtliche und überört-
liche Straßennetz angeschlossen. Ein Fuß- und Radweg bindet das Plangebiet an
die Reichenberger Straße an, wo sich ein Nahversorger befindet.
Die nächstgelegene Bushaltestelle liegt in der Reichenberger Straße, von der aus
Buslinien nach SZ-Lebenstedt, SZ-Bad und zum Industriegelände verkehren.
4.1.2 Stellplätze
Der Stellplatzbedarf auf den Baugrundstücken richtet sich nach dem Bauord-
nungsrecht. Im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Bauanzeigeverfahrens
erfolgt der notwendige Nachweis auf den jeweiligen Baugrundstücken. Auf die
Festsetzung von Stellplatzflächen auf den Baugrundstücken wird verzichtet, um
die Nutzung der Flächen variabel zu halten.
4.1.3 Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser, Gas, Strom und Fernmeldeeinrich-
tungen wird über die entsprechenden Versorgungsträger sichergestellt.
Oberirdische Versorgungsleitungen
Von einzelnen Versorgungsträgern gibt es in der letzten Zeit Bestrebungen, Ver-
sorgungsleitungen oberirdisch zu verlegen, um Kosten zu sparen. Oberirdische
Versorgungsleitungen sind weder im Plangebiet noch in den angrenzenden Sied-
lungen vorhanden, noch entsprechen sie dem Charakter des Plangebiets oder
fügen sich ins Landschaftsbild ein.
§ 8 Versorgungsleitungen sind ausschließlich unterirdisch zu verlegen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Löschwasser Über den Hydranten H124 in der Straße Unter den Pfählen kann eine Löschwas-
sermenge von mindestens 48 m³/h zur Verfügung zu gestellt werden.
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Regenwasser Aufgrund der Durchlässigkeit der anstehenden feinkörnigen Böden sind direkte
Versickerungen in die anstehenden Böden hinein nicht möglich. Von der Abwas-
serentsorgung Salzgitter GmbH (ASG) wurde der Bau eines Stauraumkanals und
einer unterirdischen Regenrückhaltung unter den Verkehrsflächen geprüft und
wegen fehlender Überdeckung bzw. fehlender Wirtschaftlichkeit verworfen. Um
das anfallende Niederschlagswasser kontrolliert von den Baugrundstücken abzu-
leiten, sieht das Entwässerungskonzept der ASG auf den Baugrundstücken den
Bau von Regenwasserzisternen mit Dauerstau vor, die beim Grundstückskauf in
das Privateigentum übergehen sollen. Der Dauerstau der Zisternen ermöglicht es
auch, das Niederschlagswasser im Rahmen der Gartenbewässerung dem Natur-
kreislauf (Boden, Luft) teilweise wieder zuzuführen. Die maximale Einleitmenge
der Zisternen in den Hauptkanal soll bei 0,5 l/sek liegen. Das Entwässerungskon-
zept sieht pro angefangene 400 qm versiegelter Grundfläche ein Rückhaltevolu-
men der Zisterne von 4 m³ auf einer Grundfläche von ca. 9 qm vor. Die Grundflä-
che pro Baugrundstück sichert die folgende Festsetzung:
§ 9 Pro angefangene 400 qm versiegelter Grundstücksfläche sind 9 qm der Fläche des Baugrundstücks für eine unterirdische Zisterne mit Dauerstau vorzuhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
und ergänzt durch den folgenden Hinweis:
1. Die maximale Einleitmenge der Zisternen in das öffentliche Ableitungssys-tem darf 0,5 l/sek nicht überschreiten.
Um den Spitzenabfluss aufzufangen und gedrosselt auf 40 l/s dem Regenwasser-
rückhaltebecken Ahrbeek zu zuleiten, ist ein Regenwasserrückhaltebecken in der
südöstlichen Ecke des Plangebiets gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als Fläche
für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Regenwasserrückhalte-
becken“ festgesetzt, auf der ein 1,30 m tiefes Regenwasserrückhaltebecken mit
einem maximalen Nutzvolumen von 1000 m³ vorgesehen ist. Der Zulauf des Nie-
derschlagswassers zum Regenwasserrückhaltebecken ist mit einer Regenwas-
serleitung DN 600 über eine private Fläche vorgesehen, die zur Sicherung der
zukünftigen Trasse als eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belas-
tende Fläche festgesetzt ist.
Schmutzwasser Quer durch das östliche Plangebiet verläuft der Schmutzwasserkanal DN 250 der
ASG. Im östlichen Bereich des Plangebiets auf Höhe des Regenwasserrückhalte-
beckens verläuft ein Schmutzwasserkanal DN 400 der ASG. Für beide Schmutz-
wasserkanäle sind die Leitungstrassen als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastenden Flächen festgesetzt, um Konflikte mit der Bebauung bzw. bei der
Bepflanzung zu vermeiden. Die Baugrenzen sind entsprechend angepasst.
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Trinkwasser Nordöstlich des Plangebiets verläuft die Trinkwasserversorgungsleitung DN 500
nebst Steuerkabel der WEVG, vormals der Salzgitter Flachstahl GmbH, mit einem
Schutzstreifen 4 m beiderseits der Leitungsachse. Der in den Nordostrand der
Maßnahmenfläche hineinragende Teil des Schutzstreifens ist mit einer als Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt. Der Schutzstreifen ist
von jeglicher Bebauung und tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten. Eine Be-
pflanzung mit flachwurzelndem Strauch- und Buschwerk ist dagegen möglich.
§ 10 (1) Die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Flächen dürfen nur in Abstimmung mit dem jeweiligen Leitungsträger bebaut, be-pflanzt oder eingefriedet werden. (2) Die Schutzstreifen sind von Bäumen und tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 21 und 24 BauGB).
Strom Für die Versorgung der Baugrundstücke mit Strom durch die WEVG Salzgitter ist
eine Mittelspannungsstation (Trafostation) auf einem 4,00 m x 5,00 m großen
Stationsplatz auf öffentlichen Grund notwendig, um den Strom von 20 KV auf
Ortsnetzspannung zu transformieren. Daher ist im Bebauungsplan eine Fläche für
Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ festgesetzt.
4.1.4 Soziale Infrastruktur
Das etwa 850 m südwestlich des Plangebiets liegende Stadtteilzentrum Geb-
hardshagens weist folgende Nutzungen auf: Kindergärten, eine Grundschule, eine
Fördereinrichtung, ein Jugendzentrum und u.a. auch ein Seniorenheim liegen im
Umkreis von bis zu 1000 m. Eine Realschule, Sportanlagen und ein Freibad be-
finden sich in bis zu ca. 2000 m Entfernung vom Plangebiet.
4.1.5 Öffentliche Grünflächen
Die im südwestlichen Plangebiet liegende öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung „Parkanlage“ bindet den von der Reichenberger Straße führenden
Fuß- und Radweg an das Plangebiet an, der im Bebauungsplan Ghg 32 für SZ-
Gebhardshagen "Gärtnerei am Weddemweg" ebenfalls als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt ist.
Der Kinderspielplatzbedarf ist durch den ca. 200 m Entfernung liegenden Kinder-
spielplatz „Dotterbruch“ gedeckt und über die oben genannten öffentlichen Grün-
flächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ an das Plangebiet angebunden.
4.2 Bodenverhältnisse und Altlasten
Hinweise auf Bodenbelastungen, Altlasten oder Kampfmitteln liegen nicht vor.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 14/35
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landesamtes für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen – Regionaldirektion Hameln-Hannover hat die
dort vorhandenen Luftbilder ausgewertet. Die Aufnahmen zeigen keine Bombar-
dierung innerhalb des Planungsbereichs. Gegen die vorgesehene Nutzung beste-
hen in Bezug auf Abwurfmittel (Bomben) keine Bedenken. Da bei Erdarbeiten das
Auffinden von anderen Kampfmitteln (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) nicht
auszuschließen ist, enthält der Bebauungsplan den folgenden Hinweis:
2. Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Bomben, Minen etc.) ge-funden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle und der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen – Regionaldirektion Hameln-Hannover zu benachrichtigen.
4.3 Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt in der Nähe der beiden archäologischen Fundstellen „Geb-
hardshagen 4“ im westlichen Teil der Kleingärten Gebhardshagen und „Geb-
hardshagen 14“ im Bereich Astrid-Lindgren-Weg. Dabei handelt es sich um die
hochmittelalterliche Wüstung „Weddem“ und eine Siedlungsstelle der Römischen
Kaiserzeit. Daher sind Kulturdenkmale im Plangebiet nicht auszuschließen.
Ein Grundsatz des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) ist es
Kulturdenkmale (u.a. Bodendenkmale und Denkmale der Erdgeschichte und Bo-
denfunde) zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Jeder
neue Bodenfund bedeutet einen Erkenntnisgewinn und muss fachgerecht doku-
mentiert, geborgen und konserviert werden können, damit die Archäologie ein
möglichst lückenloses Bild der Vergangenheit nachzeichnen kann.
Der Hinweis im Bebauungsplan setzt Bauwillige und Planer über die „vermutete
oder den Umständen nach“ anzunehmende Existenz von Kulturdenkmalen im
Plangebiet in Kenntnis. Damit greift der Genehmigungstatbestand des § 13
NDSchG, sodass im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung eine An-
zeigeverpflichtung für die durchzuführenden Erdarbeiten ausgesprochen werden
kann, die eine archäologische Begleitung der Erdarbeiten ermöglicht.
3. Durch die nahe gelegene hochmittelalterliche Wüstung `Weddem` (Geb-hardshagen 4) im westlichen Teil der Kleingärten Gebhardshagen und die Siedlungsstelle der Römischen Kaiserzeit (Gebhardshagen 14) im Bereich des Astrid-Lindgren-Wegs ist die Existenz weiterer Kulturdenkmale im Plangebiet zu vermuten bzw. anzunehmen. Daraus folgt: Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten vornehmen will, be-darf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz (NDSchG).
4.4 Angrenzende landwirtschaftliche Flächen
Durch die Bewirtschaftung können von den östlich des Plangebiets liegen land-
wirtschaftlichen Flächen gelegentlich Emissionen ausgehen, die als ortsüblich
hinzunehmen sind. Der Bebauungsplan enthält deshalb den folgenden Hinweis:
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 15/35
4. Es grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet an, von welchen gelegentlich durch Bewirtschaftung Emissionen ausgehen können, die als ortsüblich hinzunehmen sind.
4.5 Naturschutz und Landschaftspflege
4.5.1 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung auf Grundlage einer Biotoptypenkartierung
und ein Faunistisches Gutachten zum Vorkommen von Brutvögeln und Fleder-
mäusen wurde im Rahmen des Landespflegerischen Fachbeitrags zur Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung einschließlich Fachbeitrag zum besonderen Artenschutz
vom Büro Biodata GbR, Biologische Gutachten, Braunschweig, Februar 2016
erstellt. Danach ergibt sich für Eingriffe in den Biotopbestand ein Wertpunktedefi-
zit von 54.804 Werteinheiten (WE). Dieses Wertpunktedefizit ist mit 19.732 WE im
Plangebiet selbst im Geltungsbereich 1 auf der Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausge-
glichen. Da keine Ökokontofläche in der Gemarkung Gebhardshagen oder in der
näheren Umgebung des Plangebiets liegen, stehen für das darüber hinausgehen-
de Wertpunktedefizit von 35.072 WE zwei externe Ausgleichsflächen mit einer
Gesamtgröße von 11.691 m² auf der städtischen Ökokontofläche K 4 „Gohwiese“
westlich des NABU-Geländes in der Gemarkung Lebenstedt, Flur 3 auf dem Flur-
stück 14/6 in den Geltungsbereichen 2 und 3 bereit. Bei diesen Flächen handelt
es sich um Grünland mit extensiver Nutzung.
4.5.2 Geschützte Arten
Im Plangebiet sind keine Pflanzenarten gefunden worden, die unter den gesetzli-
chen Artenschutz fallen oder in der landesweiten Roten Liste verzeichnet sind.
Fledermäuse Im Plangebiet wurden zwei Fledermausarten beim Jagdflug gesichtet: Die Zwerg-
fledermaus und die Breitflügelfledermäuse. Aufgrund ungeeigneter bzw. man-
gelnder Quartiere sind keine Maßnahmen zum Artenschutz erforderlich.
Brutvögel Insgesamt wurden 23 Vorgelarten im Plangebiet festgestellt. Ein sicherer Brut-
nachweis gelang für die Amsel. Ein Brutverdacht (der Brutplatz kann auch außer-
halb des Plangebiets liegen) besteht bei den folgenden Arten: Ringeltaube, Blau-
meise, Zilpzalp, Mönchsgrasmücke, Hausrotschwanz, Heckenbraunelle,
Haussperling, Feldsperling, Bachstelze, Grünfink und Stieglitz. Nur einmal zur
Brutzeit (Brutzeitfeststellung) wurden Klappergasmücke, Zaunkönig, Star, Sing-
drossel, Grauschnäpper und Rotkehlchen beobachtet. Als Nahrungsgäste bzw.
Durchzügler wurden Rabenkrähe, Bluthänfling und Goldammer eingestuft. Der
Brutplatzverlust bei den Gebüschbrütern unter den Brutvögeln wird durch die
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 16/35
Anlage eines Gebüschstreifens in der Maßnahmenfläche im Geltungsbereich 1
vermieden. Der Brutplatzverlust bei den Nischen- oder Höhlenbrüter wurde durch
das Anbringen von insgesamt zehn Nisthilfen im Gehölzstreifen des Feldwegs
(ehemalige Erzbahntrasse) östlich des Plangebiets vermieden.
Solitärbienen Im östlichen Plangebiet wurden Solitärbienen beim Graben von Brutröhren in den
Boden beobachtet. Als Vermeidungsmaßnahme ersetzt ein 10 qm großer Offen-
bodenbereich außerhalb des Plangebiets den wegfallenden Brutplatz.
5 Umweltbericht (gem. § 2a BauGB)
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ist
eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen, in der die voraus-
sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans ermittelt wer-
den. Diese werden im Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand
und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungs-
grad des Bebauungsplans in angemessener Weise verlangt werden kann.
5.1 Einleitung
5.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplans
Das Ziel der Planung ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets (WA)
einschließlich Erschließungsstraßen, Regenwasserrückhaltebecken (RRB) und
eine Trafostation am nördlichen Siedlungsrand Salzgitter-Gebhardshagens für
ca. 30 eingeschossige Einfamilienwohnhäuser auf einer Gesamtfläche von
2,84 ha, um den bestehenden Bedarf in diesem Stadtteil zu decken. Eine Maß-
nahmenfläche schließt das neue Baugebiet zur offenen Landschaft hin ab.
5.1.2 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fach-
planungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan
Die wichtigsten für die Umwelt relevanten Gesetze und Verordnungen sind bei der
Aufstellung des Bebauungsplans:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB: Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
§ 1a Abs. 2 BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, § 1a Abs. 3 BauGB: Verpflichtung zur Ausweisung von Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung), § 2 Abs. 4 BauGB: Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltberichts (Um-
weltprüfpflicht), § 4c BauGB: Verpflichtung zur Überwachung der aufgeführten Umweltauswir-
kungen,
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 17/35
§§ 14 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Regelung der Eingriffe in Natur und Landschaft, Verpflichtung zur Vermeidung, Minimierung und Aus-gleich und § 44 BNatSchG in Hinblick auf dem Artenschutz,
§ 1 Bundes-Bodenschutzgesetz: Verpflichtung zur Vermeidung von Beein-trächtigungen der Funktionen des Bodens.
Die übergeordneten räumlichen Fachplanungen (RROP, LROP) treffen keine
direkten umweltbezogenen Aussagen zum Plangebiet. Auf die Wiedergabe von
allgemeinen Umweltschutzzielen wird verzichtet.
Im Landschaftsrahmenplan der Stadt Salzgitter, Oktober 1998 ist das Plangebiet
der Landschaftseinheit Weser- und Leinebergland, Salzgitter-Höhenzug mit über-
wiegend Wohn- und Mischflächen zugeordnet. Allgemeine in die Bauleitplanung
einzustellende Entwicklungsziele und Nutzungsanforderungen sind u.a. die vor-
dringliche Entwicklung von Vernetzungsstrukturen (Hecken, Alleen, Gehölzstrei-
fen, Einzelbäume, Einzelsträucher, Krautsäume etc.), der Schutz der Landschaft
vor Zersiedelung, eine künftige flächenschonende Wohnbebauung und der Erhalt
vorhandener innerstädtischer Grünstrukturen.
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1 Bestandsaufnahme
Das 28.440 qm große Plangebiet (Geltungsbereich 1) ist im Nordwesten durch die
Kleingartenanlage des Kleingartenvereins Salzgitter-Gebhardshagen, im Nordos-
ten durch einen Feldweg und im Süden durch die Eigenheimsiedlung Un-
ter den Pfählen begrenzt. Das Plangebiet ist derzeit ohne Nutzung. Im westlichen
Teil des Plangebiets liegen abgeräumte ehemals strukturreiche Kleingartenparzel-
len. An eine Mähwiese im östlichen Teil des Plangebiets schließt sich nach Süden
ein unregelmäßiger Gehölzbestand an. Die Mehrzahl dieser Bäume hat das Stan-
genholzstadium (d.h. 7–20 cm Stammdurchmesser) gerade eben überschritten.
Der Gehölzbestand wird ergänzt durch naturnahes Sukzessionsgebüsch und eine
halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte, die sich aus einstigem
Scherrasen entwickelt hat, da der Bereich bis vor kurzem der Gartenerweiterung
der benachbarten Wohngrundstücke diente. Das Gehölz grenzt im Osten an eine
Fläche mit Ziergebüsch aus überwiegend nicht heimischen Gehölzarten und Bee-
ten bzw. Rabatten. Im Westen grenzt das Gehölz an eine mit Mauerresten be-
standene Stelle, die von einer artenarme Brennnesselflur und einer stark von
Strauchjungwuchs durchsetzen halbruderalen Gras- und Staudenflur mittlerer
Standorte, umgeben ist. Im Zufahrtsbereich zum Plangebiet liegt, umgeben von
artenarmem Scherrasen, ein auch als Fußweg genutzter Parkplatz.
Die Geltungsbereiche 2 und 3 umfassten zusammen eine Fläche von 1,17 ha und
liegen in der städtischen Ökokontofläche K 4 „Gohwiese“ in der Gemarkung Le-
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 18/35
benstedt westlich des NABU-Geländes an der Siebenbürgener Straße. Bei der
Fläche handelt es sich um Grünland mit extensiver Nutzung.
Hinsichtlich der Schutzgüter stellt sich der Planbereich wie folgt dar:
Schutzgut Boden
Es sind Weichsel-Kaltzeit/Schluff/Löss, Lösslehm und Schwemmlöss anzutreffen
aus denen sich der Bodentyp Parabraunerde entwickelt hat. Im Rahmen der Bau-
grund- und Schadstoffuntersuchung vom 30.11.2015, geo-log, Braunschweig
wurde der Untergrund des Baugebiets untersucht. Es wurde Oberboden in einer
Dicke von im Mittel 30 cm, erkundet. Dabei handelt es sich um Schluffe mit Antei-
len an Sand, zum Teil Kies, schwach humos mit Bauschuttresten als Fremdbei-
mengungen im Bereich der ehemaligen Kleingärten. Die natürlichen Böden unmit-
telbar unter dem Oberboden bestehen aus Lösslehm in einer erkundeten Tiefe
von 1,4 m bis maximal 3,3 m, Schwemmlöss mit einer erkundeten Tiefe von
4,9 m, fluviatile Kiese mit einer erkundeten von Tiefe 7 m und Verwitterungston
mit einer erkundeten Tiefe bis maximal 7 m unter Geländeoberkante
Die Bodenwertzahl/ Grünlandgrundzahl beträgt 86 und die Ackerzahl/ Grünland-
zahl beträgt 89. Das standortbezogene natürliche ackerbauliche Ertragspotenzial
der Lößbördeboden ist damit äußerst hoch. In der historischen Karte des Landes
Braunschweig von 1746-1784 ist eine Ackernutzung der Flächen im Plangebiet
belegt (Quelle: NIBIS Kartenserver). Ab Mitte der 1950er Jahre ist in den topogra-
fischen Karten die Kleingartennutzung im Nordwesten und eine Geländeerhöhung
mit einer Verladerampe im südwestlichen bis mittleren Planbereich belegt.
Im Rahmen des Landespflegerischen Fachbeitrags zur Eingriffs-/ Ausgleichsbi-
lanzierung einschließlich Fachbeitrag zum besonderen Artenschutz vom Büro
Biodata GbR, Biologische Gutachten, Braunschweig mit Datum vom Februar
2016 wurde der Boden wie folgt bewertet: Im Bereich der ehemaligen Kleingärten
ist der Bodentyp durch Einbringung von Dünger, Kompost oder ähnlichem derart
verändert, dass er nicht mehr dem Ausgangstyp entspricht, sondern als Hortisol
anzusprechen ist, wenngleich er die für den Pflanzenwuchs grundsätzlich erfor-
derlichen Eigenschaften aufweist. An Stellen, wo Bodenschichten abgetragen
worden sind (Gebäude, Wege usw.), ist der Bodentyp irreversibel zerstört.
BEWERTUNG: Im Plangebiet ergibt sich für das Schutzgut Boden eine geteil-
te Wertigkeit: Den Bereichen mit nicht bis wenig veränderter Pseudogley-
Parabraunerde kommt eine hohe bis sehr hohe Bedeutung zu, diese sinkt an
Stellen mit anthropogenen merklich veränderten Böden (Hortisol usw.) auf einen
mittleren Wert.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 19/35
Schutzgut Wasser/Grundwasser
BESCHREIBUNG: Das Plangebiet liegt im Bereich des Grundwasserkörpers
„Braunschweig-Hildesheimer Lössbörde“ und ist dem hydrogeologischen Raum
„Mitteldeutsches Bruchschollenland“, Teilraum „Nordwestdeutsche Bergland“ zu-
zuordnen. Schichten aus Löss, Lösslehm bzw. Schwemmlösslehm bilden einen
Grundwassergeringleiter mittlerer Durchlässigkeit aus. Die Grundwasserneubil-
dung erreicht Werte zwischen 51-100 mm/ a.
Im Rahmen der o.g. Baugrund- und Schadstoffuntersuchung wurde festgestellt,
dass die hydrogeologische Situation von schwach wasserdurchlässigen Lehmen
(Lösslehm, Schwemmlöss) und zur Tiefe hin von wasserdurchlässigen fluviatilen
(von einem Fließgewässer mitgeführten) Kiesen bestimmt wird, die von schwach
durchlässigen verwitterten Festgesteinen unterlagert werden. In niederschlagsrei-
chen Zeiten ist mit Schichten und Tagwasser in den Baugruben/ -gräben und lokal
auf der Geländeoberfläche zu rechnen. Aufgrund der Durchlässigkeit der anste-
henden feinkörnigen Böden sind direkte Versickerungen in die anstehenden Bö-
den hinein nicht möglich. Auch in der Tiefe stehen keine geeigneten Böden an.
BEWERTUNG: Das gesamte hydraulische System im Umfeld des Plange-
biets muss aufgrund diverser anthropogener Veränderungen wie Überbauung,
Verlegung bzw. Begradigung resp. Verrohrung von Fließgewässern als erheblich
vorbelastet eigengestuft werden. Bei einer geringen bis mittleren Grundwasser-
neubildungsrate und einem mittleren Schutzpotential der anthropogen nicht ver-
änderten Grundwasserüberdeckung erlangt das Plangebiet bei einer im Bezug
auf den Grundwasserkörper geringen Ausdehnung für die Neubildung und Rein-
haltung des Grundwassers keine außergewöhnliche Bedeutung. In Bezug auf das
Schutzgut Wasser kommt dem Plangebiet nach Datenlage insgesamt eine mittle-
re Bedeutung zu.
Schutzgut Klima/Lufthygiene
BESCHREIBUNG: Der betrachtete Landschaftsraum ist bei vorherrschend west-
lichen Winden durch ein maritimes Klima geprägt, wobei aufgrund der nach Osten
hin vorgeschobenen Lage kontinentale Einflüsse merklich in Erscheinung treten.
Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei 9°C, die Jahressumme de Niederschläge
erreicht im Mittel einen Wert von 658 mm. Bei einer mittleren Verdunstung von
552 mm im Jahr ist die klimatische Wasserbilanz mit 106 mm im positiven Be-
reich. Lokalklimatisch ist das Plangebiet entsprechend seiner Biotopausstattung
als Belastungsraum einzustufen (vgl. Büro für Klima und Landschaftsökologie
Zimmermann 1988). Durch die vorhandene Bebauung im Stadtteil Gebhardsha-
gen wird das Plangebiet von den als Ausgleichsräume fungierenden ausgedehn-
ten Wäldern auf dem Salzgitter-Höhenzug derart abgeschirmt, dass sich ungüns-
tige Bedingungen für einen Klimaausgleich ergeben können. Die Kaltluftschneise
am Himmelreichsberg führt nördlich an der Ortslage vorbei und erreicht folglich
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 20/35
nicht das Plangebiet. Beeinträchtigend auf den Luftaustausch wirken sich zudem
die östlich des Plangebiets liegenden Dämme der Nord-Süd-Straße (K 12) bzw.
der VPS-Bahntrasse sowie die ausgedehnte ehemaligen Mülldeponie aus, da sie
quer zur Hauptwindrichtung verlaufen. Kritische lufthygienische Konstellationen
sind im Bereich des Ortes bislang jedoch nicht bekannt geworden.
BEWERTUNG: Die Bedingungen bezüglich des Schutzguts Klima/ Luft wei-
chen im Plangebiet geringfügig von denen im übrigen Klimaraum ab. Belastungs-
und Ausgleichräume sind funktional vor allem durch die bebaute Ortslage Salzgit-
ter-Gebhardshagens voneinander getrennt. Kalt- und Frischluftbahnen von den
ausgedehnten Wäldern im Salzgitter-Höhenzug in das Plangebiet hinein sind
nicht mehr existent. Lokalklimatisch extreme Belastungssituationen sind indes
bislang nicht aufgetreten. Die Schadstoffbelastung erreicht in der Regel keine
kritischen Werte, da aufgrund der weitgehenden Offenheit des Geländes mit der
Hauptwindrichtung ein nur wenig eingeschränkter Luftaustausch möglich ist. Der
Gehölzbestand am Südrand des Plangebiets trägt aufgrund seiner geringen Flä-
chenausdehnung nur geringfügig zur Luftreinhaltung und Frischluftentstehung bei.
Die übrigen Biotope im Plangebiet und dessen näherem Umfeld wirken sich in
ihrer gegenwärtigen Ausprägung nicht oder nur wenig begünstigend auf das Lo-
kalklima und die Luftsituation aus. In Bezug auf das Schutzgut erlangt das Plan-
gebiet nur eine durchschnittliche Bedeutung.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Biotope Die im Plangebiet und dessen nähren Umfeld vorhanden Biotope unterliegen
weder dem gesetzlichen Schutz nach § 30 BNatSchG, noch nach § 22 Nieder-
sächsischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB-
NatSchG). Auch eine Korrelation zu einem Lebensraumtyp nach Anhang I der
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
oder auch FFH-Richtlinie) besteht nicht.
BESCHREIBUNG/ BEWERTUNG: Bei der Bewertung der Biotope im Plangebiet
wurden nur die vegetationsgeprägten Biotope betrachtet. Biotope der Wertstu-
fe III, von allgemeiner Bedeutung, sind im Plangebiet sonstiges naturnahes Suk-
zessionsgebüsch und Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte
(gemäß Rote Liste v. Drachenfels 2012: entwicklungsbedürftiges Degenerations-
stadium). Biotope der Wertstufe II, von allgemeiner bis geringer Bedeutung, sind
im Plangebiet Intensivgrünland trockener Mineralböden (gemäß Rote Liste
v. Drachenfels 2012: gefährdetes und entwicklungsbedürftiges Degenerationssta-
dium), Sonstiger standortgerechter Gehölzbestand aus Bäumen der Altersstruk-
tur 2 (schwaches bis mittleres Baumholz), Strukturreiche Kleingartenanlage,
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 21/35
Sonstige Grünanlage ohne Altbäume und Artenarme Brennnesselflur (Reinbe-
stand von Urtica dioica). Biotope der Wertstufe I, von geringer Bedeutung, sind im
Plangebiet Ziergebüsch aus überwiegend nicht heimischen Gehölzarten, Bee-
te/Rabatten und Artenarmer Scherrasen.
Pflanzenartenschutz BESCHREIBUNG: Im Plangebiet wurden keine Pflanzenarten gefunden, die
unter den gesetzlichen Artenschutz fallen oder in der landesweiten Roten Liste
der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzenarten in Niedersachsen und Bremen
(GRAVE 2004) verzeichnet sind.
BEWERTUNG: Für den Pflanzenartenschutz hat das Plangebiet aufgrund der
allgemein geringen Artendiversität (Artenvielfalt) und des Fehlens gesetzlich ge-
schützter oder landesweit gefährdeter Arten nur eine geringe Bedeutung.
Fledermäuse BESCHREIBUNG: Im Plangebiet konnten zwei Fledermausarten beim Jagdflug
gesichtet werden: Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und die Breitflü-
gelfledermäuse (Eptesicus serotinus). Beflogen wurde in erster Linie der Außen-
rand des an die vorhandene Wohnbebauung angrenzenden Gehölzbestands,
zum Teil unter Einbeziehung der benachbarten Gärten bzw. der direkt anschlie-
ßenden (aufgelassenen) Kleingärten. Mitunter dehnte die Zwergfledermaus ihren
Jagdflug auch entlang der Hecken und Gebüsche auf dem Feldweg (ehemalige
Erzbahntrasse) bzw. das noch in Nutzung befindliche Kleingartengelände aus.
Der kleine Gehölzbestand am süd(öst)lichen Plangebietsrand ist aufgrund der
geringen Stammdurchmesser von unter 25 cm in Brusthöhe nicht für Fleder-
mausquartiere geeignet. Entsprechende Höhlen wurden nicht gesichtet. Beide
Fledermausarten sind laut Anhang der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie „streng
geschützte Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ und sind nach Bundesarten-
schutzverordnung (BArtSchV) in Verbindung mit dem BNatSchG Richtlinie „streng
geschützt“.
BEWERTUNG: Die geringe Anzahl der festgestellten Tiere sowie die niedrige
Beobachtungshäufigkeiten deuten darauf hin, dass der untersuchte Landschafts-
raumausschnitt selbst für diese im Hinblick auf ihren Lebensraum vergleichsweise
anspruchslosen Fledermausarten kein Optimalhabitat darstellt. Die durch Vanda-
lismus bereits stark beschädigten Lauben im aufgelassenen Teil des Kleingarten-
geländes weisen mittlerweile kein Quartierpotential für Fledermäuse mehr auf -
inzwischen wurden die Lauben abgerissenen. Insbesondere sind Überwinterun-
gen mangels Frostfreiheit nicht möglich. Unter den gegeben Umständen ist die
Bedeutung des Plangebiets in Bezug auf Fledermäuse insgesamt gering.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 22/35
Brutvögel BESCHREIBUNG: Ein sicherer Brutnachweis gelang für die Amsel
(Turdus merula), von der ein Paar in einer Gartenlaube nistete. Nach der festge-
stellten Individuenhäufigkeit ist von weiteren Brutpaaren dieser Art im Untersu-
chungsgebiet auszugehen. Aufgrund der Beobachtung singender Männchen (d.h.
Markierung des Territoriums) besteht bei den folgenden Arten ein Brutverdacht,
wobei sich der eigentliche Brutplatz auch in benachbarten Bereichen befinden
kann: Ringeltaube (Columba palumbus), Blaumeise (Parus aeruleus), Kohlmeise
(Parus major), Zilpzalp (Phylloscopus collybita), Mönchsgrasmücke (Sylvia atri-
capilla), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Hausrotschwanz (Phoenicurus
ochruros), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Haussperling (Passer domesti-
cus), Feldsperling (Passer montanus), Bachstelze (Motacilla alba), Grünfink
(Carduelis chloris), Stieglitz (Carduelis carduelis). Nur einmal zur Brutzeit im ge-
eigneten Habitat beobachtet wurden (Brutzeitfeststellung): Klappergasmücke
(Syliva curruca), Zaunkoenig (Troglodytes troglodytes), Star (Sturnus vulgaris),
Singdrossel (Turdus philomelos), Grauschnäpper (Muscicapa striata) und Rot-
kehlchen (Erithacus rubecula).Jeweils nur an einem Kartierungstermin sind die
Rabenkrähe (Corvus corone), der Bluthänfling (Carduelis cannabina) und die
Goldammer (Emberiza citrinella) gesichtet worden und wurden als Nahrungsgäste
bzw. Durchzügler eingestuft.
Alle nachgewiesenen Vogelarten gelten als „besonders geschützt“ nach den Ar-
tenschutzverordnungen der EU bzw. des Bundes in Verbindung mit dem
BNatSchG; dem strengen Schutz nach dem BNatSchG unterliegt jedoch keine
von ihnen. Eine bundes- (Südbeck et. Al. 2009) oder landesweite (Krüger & Olt-
manns 2007) Gefährdung ist bei keiner der genannten Arten gegeben, fünf von
ihnen sind jedoch in die Vorwarnliste zur Roten Liste für Niedersachsen aufge-
nommen, drei zudem in die Vorwarnliste zur Roten Liste für Deutschland.
BEWERTUNG: Bei den 14 Vogelarten, für die eine Brut im Plangebiet nach-
gewiesenen werden konnte bzw. Brutverdacht besteht, liegt die Bedeutung des
betrachteten Landschaftsteils bezüglich dieser Artengruppe im mittleren Bereich.
Das Brutplatzpotenzial innerhalb des Landschaftsteils ist allgemein nur als „mä-
ßig“ einzustufen. Für sie günstige Brutmöglichkeiten finden am ehesten die Ge-
hölzbrüter vor, vorrangig in dem als „Sonstige standortgerechte Gehölze“ erfass-
ten Biotop einschließlich des vorgelagerten Gebüschs. Für Nischen- oder Höh-
lenbrüter verschlechtert sich das Brutplatzangebot mit fortschreitender Zerstörung
der nicht mehr genutzten Gartenlauben.
Solitärbienen BESCHREIBUNG: Als Zufallsfund sind Solitärbienen beim Graben von Brutröh-
ren in den Boden auf einer Fläche im östlichen Plangebiet beobachtet worden.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 23/35
BEWERTUNG: Alle Stechimmen sind nach Bundesartenschutzverordnung
geschützt.
Weitere artenschutzrelevante Tierarten BESCHREIBUNG: Die vorhandene Biotopausstattung, Landschaftsstruktur und
Nutzungssituation bedingen, dass nur sehr wenige Tierarten und überwiegend
solche mit vergleichsweise geringen Ansprüchen an den Lebensraum, das Plan-
gebiet und dessen näheres Umfeld dauerhaft besiedeln können. Diese Arten sind
mehrheitlich insgesamt in Niedersachsen noch häufig und weit verbreitet; vielfach
unterliegen sie auch nicht den strengen artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Aufgrund der anthropogen stark überformten Biotopausstattung im Plangebiet und
der allgemeinen geringen Strukturierung der Landschaft im näheren Umfeld ist
von einer merklichen Verarmung der Fauna auszugehen.
BEWERTUNG: Das Plangebiet hat bezüglich des Schutzguts Arten- und
Lebensgemeinschaften eine geringe bis mittlere Bedeutung.
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
BESCHREIBUNG: Das Plangebiet wird annähernd diagonal gequert von der
Grenze zwischen der naturräumlichen Einheit „Weser- und Leinebergland“ im
Westen – hier repräsentiert durch den Salzgitter-Höhenzug – und der Region
„Börde“ im Osten. Das an dieser Stelle nur noch schwach hängige Gelände ist
gekennzeichnet durch eine von Natur aus geringe Strukturierung und Armut an
geomorphologischen Strukturen. Die Gleichförmigkeit des Reliefs wird in dem in
der Börde liegenden Teil des betrachteten Landschaftsausschnitts noch betont
durch eine weitgehend offene Landschaftsstruktur ohne gliedernde oder beleben-
de Elemente zwischen den ausgedehnten ackerbaulich genutzten Flächen. Der
anschließende Abschnitt an den Ausläufern des Salzgitter-Höhenzugs wird von
Wohnsiedlungen und einem weitläufigen Kleingartengelände eingenommen.
Das Plangebiet und sein näheres Umfeld als betrachteter Landschaftsausschnitt
weisen insgesamt eine merkliche anthropogene Überformung auf. Die natürli-
cherweise insgesamt nicht sonderlich hohe landschaftliche Vielfalt an charakteris-
tischen Geländeformen und natürlichen – oder zumindest naturnahen – Land-
schaftselementen ist seit längerem beseitigt oder wird durch unterschiedliche
Nutzungen weitgehend überdeckt. Eine gewisse Bedeutung erlangen in dieser
Hinsicht die Gehölzbestände entlang des Feldwegs (ehemalige Erzbahntrasse)
außerhalb des Plangebiets sowie die Grünanlage/ der Gehölzbestand am südli-
chen Rand des Plangebiets. Die übrigen Landschaftsteile wirken teils monoton,
lassen ansonsten eine Natürlichkeit weitestgehend missen. Durch die bestehende
Bebauung ist die ursprüngliche Landschaft kaum noch erkennbar, auch da sich in
den Gebäuden eine landschaftliche Eigenart nicht widerspiegelt. Beeinträchtigt ist
das Landschaftserleben zusätzlich durch die Verarmung der Fauna. Akustisch tritt
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 24/35
besonders der Kraftfahrzeugverkehr von der Nord-Süd-Straße in den Vorder-
grund; typische Lautäußerungen von Tieren wie Gesänge von Vögeln oder Heu-
schrecken lassen sich deshalb öfters in nur sehr eingeschränktem Maße wahr-
nehmen. Eine jahreszeitlich wechselnde Aspektfolge wird sowohl hinsichtlich der
Vegetation als auch bei der Fauna in nur noch sehr eingeschränktem Umfang
erkennbar.
BEWERTUNG: Dem Plangebiet kommt bezüglich des Schutzguts Land-
schaftsbild insgesamt eine geringe bis mittlere Bedeutung zu.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
BESCHREIBUNG: Das Plangebiet liegt in der Nähe der beiden archäologischen
Fundstellen „Gebhardshagen 4“ im westlichen Teil der Kleingärten Gebhardsha-
gen und „Gebhardshagen 14“ im Bereich Astrid-Lindgren-Weg. „Gebhardsha-
gen 4“ ist die hochmittelalterliche Wüstung `Weddem` und „Gebhardshagen 14“
eine in den Jahren 2002 und 2003 untersuchte Siedlungsstelle der Römischen
Kaiserzeit. Im Planbereich selbst sind keine Fundstellen/ Kulturdenkmale bekannt,
sie sind jedoch nicht auszuschließen.
Durch das Plangebiet verlaufen die Trasse einer Niederspannungsleitung zwei
Schmutzwasserkanäle und der Schutzraum einer Wasserleitung.
BEWERTUNG: Vorbehaltlich möglicher Kulturdenkmale kommt dem Plange-
biet bezüglich des Schutzguts Kultur- und Sachgüter eine geringe bis mittlere
Bedeutung zu.
Schutzgut Mensch
BESCHREIBUNG: Die Erholungsflächen wie Kleingärten, Gartennutzung und
die südliche Erschließung der Kleingärten wurden aufgegeben.
BEWERTUNG: Die entfallenen Erholungs- und Grünflächen haben aufgrund
ihrer geringen Größe und der bisherigen Nutzbarkeit durch einen eingeschränkten
Personenkreis nur eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Mensch.
5.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Schutzgut Boden
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu Beeinträchtigungen be-
wachsener Bodenfläche durch die Bebauung mit Häusern und Straßen bzw. Bo-
denabtrag für das Regenwasserrückhaltebecken. Der Boden wird an solchen
Stellen irreversibel dergestalt verändert, dass er nicht mehr einem natürlichen
Bodentyp entspricht und auch seine Funktionen im Naturhaushalt nicht mehr
wahrnehmen kann. Somit erfolgt im Sinne des Gesetzes ein Eingriff in das
Schutzgut. Für den Bereich der zukünftigen Hausgärten ist davon auszugehen,
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 25/35
dass der Boden durch Kulturmaßnahmen zu einem so genannten Hortisol geän-
dert wird, einem nicht natürlichen Bodentyp, bei dem aber die grundlegenden
Eigenschaften eines Bodens erhalten sind. Solche Veränderungen des Bodens
und damit Vorbelastungen des Schutzguts sind schon jetzt für den bisher real als
Kleingärten genutzten bzw. nach dem Bebauungsplan Ghg 19 für SZ-
Gebhardshagen "Unter den Pfählen" vorgesehenen Teil des Plangebiets zugrun-
de zu legen. Folglich ist für diese Bereiche von keinem Eingriff auszugehen. Glei-
ches gilt für die als merklich vorbelastet einzustufenden Flächen einer früheren
Verladerampe im östlichen Plangebiet sowie der Kanaltrasse. Im Bereich der im
Bebauungsplan Ghg 19 festgesetzten Straßenverkehrsfläche liegt ebenfalls kein
Eingriff vor. Da im Bebauungsplan Ghg 53 ein Teil dieses Bereichs für die Ent-
wicklung von Gebüschen, Rasen und Staudenfluren vorgesehen ist, ergibt sich
bilanzmäßig sogar eine kompensatorische Aufwertung.
Schutzgut Wasser/Grundwasser
Durch die Oberflächenversiegelung bei Umsetzung des Bebauungsplans kommt
es in Teilen des Plangebiets zu einer Unterbindung der Versickerung von Nieder-
schlagswasser und damit zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung.
Aufgrund der geringen Ausdehnung des Plangebiets in Relation zur Gesamtdi-
mension des betroffenen Grundwasserleiters sowie der relativ geringen Versicke-
rungsrate aufgrund der natürlichen Bodeneigenschaften ist diese Beeinträchti-
gung des Schutzguts jedoch als vernachlässigbar gering anzusehen. Die Ahrbeek
östlich des Plangebiets erfährt durch die geplante Einleitung von Oberflächen-
wasser aus dem Plangebiet phasenweise und temporär eine Erhöhung der Ab-
flussmenge. Aufgrund der sich durch die Retention in den Zisternen bzw. den
Regenwasserrückhaltebecken ergebenden zeitlichen Verzögerung des Abflusses
und der Mengendrosselung kann davon ausgegangen werden, dass sich keine
nachteiligen Auswirkungen für das Fließgewässer ergeben werden. Aufgrund der
bestehenden Vorbelastungen sowie der relativ geringen Intensität der vorhaben-
bedingten Veränderungen liegt bezüglich des Schutzguts insgesamt kein Eingriff
im Sinne des Gesetzes vor.
Schutzgut Klima/Lufthygiene
Mit der vorgesehenen Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets wird die be-
stehende kleinklimatische Belastungssituation weiter verstärkt. Zu erwarten ist
eine leichte Erhöhung des Temperaturmittels bei einer gleichzeitig geringfügigen
Abnahme der Luftfeuchtigkeit. Die örtliche klimatische Situation wird sich vor
allem im Bereich des Grünlands und der Gehölzbestände dahingehend ändern,
dass das schwache Ausgleichspotential den bioklimatischen und lufthygienischen
Belastungen des erweiterten Wirkraumes weichen wird. Die Belastung durch
Luftschadstoffe wird sich gegenüber dem gegenwärtigen Zustand leicht erhöhen.
Unter Zugrundelegung gültiger Wärmedämmungsstandards und üblicher Hei-
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 26/35
zungsanlagen sind jedoch keine über den rechtlich zulässigen Rahmen hinaus-
gehenden Umweltbelastungen zu erwarten. Empfehlungen für besondere Maß-
nahmen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen aus der Gebäudenutzung
sind für die Entwicklung des Baugebiets nicht zwingend erforderlich. Kritische
Belastungssituationen aufgrund des Ausstoßes an Luftschadstoffen (Gebäude-
heizung, Kfz-Verkehr) sind nicht zu erwarten, da durch die gegebene Topographie
ein ausreichender Luftaustausch ermöglicht wird. Nach Art und Umfang der ge-
planten Bebauung werden sich die Veränderungen bezüglich des Schutzguts
Klima/ Luft aller Voraussicht nach nur kleinräumig auf das nähere Umfeld des
Plangebiets auswirken. Da diesem insgesamt eine nur durchschnittliche Bedeu-
tung im Hinblick auf das Schutzgut zukommt, werden sich bei Umsetzung des
Bebauungsplans keine im Sinne des BNatSchG erheblichen Eingriffe in das
Schutzgut ergeben.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Biotope Bei Umsetzung des Bebauungsplans kommt es im Plangebiet zu einer nahezu
vollständigen Beseitigung des gegenwärtig real vorhandenen bzw. des auf der
Grundlage des Bebauungsplans Ghg 19 für SZ-Gebhardshagen "Unter den Pfäh-
len" anzusetzenden Biotopbestands. An Stelle von Strukturreicher Kleingartenan-
lage (d.h. vorhandenes/ aufgegebenes und planerisch festgesetztes Kleingarten-
gelände) treten in erster Linie Einzel- oder Doppelhäuser zur Wohnnutzung nebst
Hausgärten sowie Anliegerstraßen. Am östlichen Rand des Plangebiets weichen
die Biotope Kleingärten und Straße einem Regenwasserrückhaltebecken nebst
Leitungstrassen sowie einem Grünstreifen (Maßnahmenfläche). Eine kleine Flä-
che des bisherigen Kleingartengeländes am südwestlichen Rand des Plangebiets
soll zu einer öffentlichen Grünfläche umgestaltet werden. Ein Stück der südöstlich
angrenzend ausgewiesenen Grünfläche wird nunmehr für eine Straße in An-
spruch genommen.
Fledermäuse Mit der Beseitigung des Gehölzbestandes am Südrand des Plangebiets verlieren
die lokalen Populationen der Zwerg- und Breitflügel-Fledermaus einen ihrer zur
Nahrungssuche angeflogenen Bereiche. Einen Eingriff im Sinne des Gesetzes
begründet dieser Vorhabensteil indes nicht, da zum einen der Landschaftsbe-
standteil ein Jagdhabitat von minderer Bedeutung darstellt; weiterhin ausreichend
Ausweichmöglichkeiten – mit zumeist günstigeren Habitatbedingungen – in einem
für die Tiere erreichbaren Umfeld vorhanden sind. Da dem Gehölz am Rand des
Plangebiets keine existenzielle Bedeutung für die örtlichen Fledermauspopulatio-
nen zukommt, löst das Vorhaben keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-
stand bezüglich der streng geschützten Artengruppe aus.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 27/35
Brutvögel Bei Umsetzung des Bebauungsplans werden Brutgebiete diverser Kleinvogelarten
beseitigt. Artenschutzrechtlich ist dabei zu unterscheiden nach solchen Vogelar-
ten, bei denen der Schutz des Neststandorts als Lebensstätte nach § 44
BNatSchG mit Beendigung der Brutperiode oder nach Aufgabe des Brutreviers
erlischt. Bei Erstgenannten resultiert kein Eingriff im Sinne des Gesetzes, wenn
die Lebensraumumwandlung außerhalb der Brutperiode (i.d.R. zwischen Mitte
März und Ende Juli eines jeden Jahres) erfolgt. Von den nachgewiesenen Brut-
vogelarten betrifft diese Regelung in erster Linie die Gehölzbrüter wie Amsel,
Dorngrasmücke oder Zilpzalp. Ein vorhabenbedingter Eingriff liegt jedoch für die
Brutvögel vor, die als reviertreu gelten d.h. ein einmal besetztes Brutgebiet nach
Möglichkeit alljährlich wieder zur Brut aufsuchen. Für diese Arten bedingt die
Umsetzung des Bebauungsplans eine merkliche Verkleinerung ihres Brutlebens-
raums, was als erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist, da im näheren Umfeld
keine adäquaten Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Zu den betroffenen
Brutvogelarten gehören u.a. die Bachstelze, Feld- und Haussperling, der Grau-
schnäpper, der Hausrotschwanz und der Star. Einige von diesen sind in der Vor-
warnliste zur bundes- bzw. landesweiten Roten Liste der gefährdeten Arten ver-
zeichnet.
Solitärbienen Eine Beeinträchtigung der gesichteten Hautflüglerart kann dadurch eintreten, dass
bislang nicht oder nur spärlich bewachsene Bodenstellen, die essentielle Voraus-
setzung für die Anlage der unterirdischen Brutröhren sind, im Zuge der Bebau-
ungsplanumsetzung beseitigt werden. In diesem Fall werden zur Wahrung des
Erhaltungszustands der betroffenen Arten spezifische Kompensationsmaßnah-
men erforderlich, da ähnliche Strukturen im näheren Umfeld des Plangebiets nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden sind.
Weitere Eingriffe in das Schutzgut sind nach Datenlage nicht zu besorgen, da sich
für andere artenschutzrechtlich relevante Arten keine Betroffenheit aus der Um-
setzung des Bebauungsplans ergeben.
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Mit Umsetzung des Bebauungsplans wird ein Teil des Kleingartengeländes, ein
jüngerer Gehölzbestand sowie eine Fläche von artenarmen Grünland in ein
Wohngebiet mit Einzel- und Doppelhausbebauung überführt. Eine entsprechende
Ausprägung des Landschaftsausschnitte ist durch die bestehende Bebauung
(Straße Unter den Pfählen) bereits gegeben, sodass sich keine grundsätzliche
Änderung des landschaftlichen Aspekts ergibt. Durch dies und weitere Vorbelas-
tungen - z.B. aufgrund der deutlichen anthropogenen Überprägung der vorhanden
Biotope und Verarmung deren Artenspektrums – erreicht der betrachtete Land-
schaftsausschnitte lediglich eine geringe bis mittlere Bedeutung. Die vorhabenbe-
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 28/35
dingt zu erwartenden Veränderungen können folglich als minder schwer einge-
stuft werden. Mit der vorgesehenen Ausweisung der Maßnahmenfläche entlang
der Ostseite des Plangebiets wird zudem eine gewisse visuelle Abschirmung des
neu zu bebauenden Bereichs gegenüber der angrenzenden offenen Agrarland-
schaft erreicht. Damit kann der Eingriff als ausgeglichen betrachtet werden.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bei Umsetzung des Bebauungsplans besteht die Gefahr, dass Kulturdenkmale
durch Erdarbeiten zerstört werden. Der Hinweis im Bebauungsplan setzt Bauwilli-
ge und Planer über die „vermutete oder den Umständen nach“ anzunehmende
Existenz von Kulturdenkmalen im Plangebiet in Kenntnis. Damit greift der Ge-
nehmigungstatbestand nach § 13 Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
(NDSchG). Im Rahmen dieser Genehmigung kann z.B. durch eine Anzeigever-
pflichtung für Erdarbeiten eine archäologische Begleitung zum Schutz der Kultur-
denkmale bei bodeneingreifenden Maßnahmen sichergestellt werden.
Die im Planbereich bestehenden Leitungen und ihre Schutzstreifen sind innerhalb
der privaten Flächen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden
Flächen gesichert. Mit dem Schutz der Leitungen sind die Eingriffe ausgeglichen.
Schutzgut Mensch
Durch die Schaffung eines Baugebiets kann dagegen der Bedarf an Eigenheimen
im Stadtteil Salzgitter-Gebhardshagen gedeckt werden. Der Abstand des Plange-
biets zur Nord-Süd-Straße beträgt mindestens 400 m, der Abstand zur L 472
(Weddemweg) beträgt mindestens 250 m. Die Erfahrung aus anderen Baugebie-
ten zeigen, dass bei diesen Abständen die Orientierungswerte der DIN 18005
"Schallschutz im Städtebau", eingehalten werden. Von den an das Plangebiet
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch Bewirtschaftung können gele-
gentlich Emissionen ausgehen. Durch die Umsetzung der Planung sind keine
Beeinträchtigungen für die Gesundheit der Menschen zu erwarten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Soweit Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bestehen, sind sie oben
stehend bereits angesprochen worden.
5.2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einem Verzicht auf die vorliegende Planung ergeben sich nur geringe umwelt-
relevante Auswirkungen gegenüber dem heutigen Zustand: Das Plangebiet könn-
te aufgrund der vorherigen Nutzung und der Festsetzung des Bebauungsplans
Ghg 19 (wieder) einer Kleingartennutzung zugeführt werden.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 29/35
5.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen
Nach § 1a Abs. 3 BauGB gilt als allgemeiner Grundsatz, dass erhebliche Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermei-
den sind. Zur Wahrung des guten Erhaltungszustands bei den Tierarten, die dem
gesetzlichen Artenschutz unterliegen, sind spezifische Maßnahmen zur Stützung
der betroffenen lokalen Populationen bei den Höhlenbrütern und Stechimmen
vorgesehen. In der Gesamtsicht bedingt die Umsetzung des Bebauungsplans
Eingriffe in die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften sowie Boden. In
Verbindung mit den Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung/ -verminderung ergeben
sich zu den übrigen Schutzgütern keine Eingriffe, die zu kompensieren wären.
Vermeidungsmaßnahme - Brutplatzverlust bei den Gebüschbrütern Der Brutplatzverlust bei den Gebüschbrütern wird durch die Ergänzung eines
Gebüschstreifens in der Maßnahmenfläche als Vermeidungsmaßnahme kompen-
siert, wenn die Pflanzung vor oder zeitgleich mit der Erschließung des Baugebiets
erfolgt.
Vermeidungsmaßnahme - Nisthilfen für die betroffenen Höhlenbrüter Als pragmatische Methode bietet sich die Anbringung und Pflege von Nisthilfen
(Nistkästen) an, die in ihrer Bauform die spezifischen Präferenzen der betroffenen
Arten berücksichtigen. Da kaum zu fassende Faktoren wie Mikroklima oder Kon-
kurrenzdruck die Akzeptanz einer Nisthilfe nachhaltig beeinflussen können, sind
nach etablierten Standards zwei bis drei Nistkästen pro betroffenem Brutpaar als
Mindestzahl vorzusehen. Bei fünf Arten mit je einem Brutpaar Mönchsgrasmücke,
Grauschnäpper, Haussperling, Feldsperling, Bachstelze werden mindestens zehn
Nistkästen (Höhlen bzw. Halbhöhlen) erforderlich. Als Standort wurde in Abstim-
mung mit der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Salzgitter der stadteigene
Gehölzstreifen entlang des Feldwegs (ehemalige Erzbahntrasse) östlich des
Plangebiets vorgesehen. Diese Maßnahme ist bereits erfolgt.
Vermeidungsmaßnahme - Freifläche für Boden brütende Stechimmen Da die gegenwärtig von einer Stechimmenart als Bruthabitat genutzte Fläche
innerhalb des Bereichs liegt, der für die Anlage eines Regenwasserrückhaltebe-
ckens vorgesehen wird, ist eine entsprechende Offenbodenfläche von mindestens
10 m² im näheren Umfeld um den Eingriffsort neu zu schaffen und zu erhalten.
Der Standort muss die spezifischen Anforderungen an den Brutplatz –Grabbarkeit
des Bodens, keine Staunässe, ausgeglichenes Mikroklima, usw. – gewährleisten.
Auch dieses Habitat wird im Brachstreifen entlang des o.g. Feldwegs geschaffen.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 30/35
Eingriffsverminderung - Maßnahmen für das Landschaftsbild Durch die Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern, eingeschossige Bauweise
und die Trauf- bzw. Firsthöhe werden die Gestalt und Höhenentwicklung der un-
mittelbar angrenzenden Baugebiete für das Plangebiet übernommen. Zudem wird
mit der vorgesehenen Gehölzpflanzung an der Ostseite des Plangebiets ein land-
schaftsgerechter Übergang zur angrenzenden Feldflur geschaffen, sodass sich
das Neubaugebiet in visuell gefälliger Weise in die Landschaftsstruktur einfügt
und der Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild in ausreichendem Maße ver-
mindert wird, sodass zusätzliche Maßnahmen nicht erforderlich werden.
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen - Biotope Im Bebauungsplan ist am östlichen Rand eine Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Auf
dieser Fläche wird eine Standortgerechte Gehölzpflanzung mit vorgelagertem
Saum aus einer Halbruderalen Gras- und Staudenflur entwickelt. Damit ist ein Teil
des Kompensationsbedarfs mit einem Wertpunktedefizit von 19.732 WE für die
Eingriffe in die Biotopbestände ausgeglichen.
Der verbleibende Kompensationsbedarf für Eingriffe in den Biotopbestand in
Höhe von 35.072 WE wird über das Ökokonto der Stadt Salzgitter ausgeglichen:
Mit den Geltungsbereichen 2 und 3 sind zwei Teilflächen des in der Gemarkung
Lebenstedt, Flur 3 liegenden Flurstücks 14/6 der Ökokontofläche K 4 „Gohwiese“
westlich des NABU-Geländes als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Bei der Fläche
handelt es sich um Grünland mit extensiver Nutzung.
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen - Boden Eigenständige konkrete Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in das
Schutzgut Boden sind nicht erforderlich. Der Ausgleich für den Bedarf von
3.309,5 m² Flächenäquivalenten ist durch die Biotopentwicklung Grünland mit
extensiver Nutzung auf den Teilflächen der Ökokontofläche K 4 „Gohwiese“ in
den Geltungsbereichen 2 und 3 als ausgeglichen zu betrachten.
5.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Erschließungssituation des Plangebiets lässt nur Baugebiete mit geringem
Verkehrsaufkommen zu. So wäre alternativ nur ein reines Wohngebiet (WR)
denkbar. Das Wohngebiet Unter den Pfählen, welches nun durch das Plangebiet
ergänzt werden soll, hat bereits eine erhebliche Ausdehnung. Diese Weitläufigkeit
der bestehenden Siedlung machte es erforderlich, einige das Wohnen ergänzen-
de und gleichzeitig nicht beeinträchtigende Nutzungsarten zur Daseinsfür- und -
vorsorge und Möglichkeiten der gesellschaftlichen Kommunikation zuzulassen,
die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sind. Die Verbindung von Wohnen
und Arbeiten trägt zur Familienfreundlichkeit bei. Die Siedlungsrandlage schließt
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 31/35
eine zweigeschossige Bauweise in Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild
aus.
Im Vorfeld der Planung wurde u.a. die Nachnutzung des ehemaligen Grabelands
unterhalb der Kleingärten mit einer Erschließung über den Ahrbeekweg bzw. den
Weddemweg geprüft. Die der Planung nun zugrundegelegte Umnutzung der
Kleingartenflächen eröffnete die Möglichkeit, die Erschließung über die Straße
Unter den Pfählen vorzusehen, die sich gegenüber den o.g. Erschließungsoptio-
nen als deutlich wirtschaftlicher darstellte.
Alternativen für die Inanspruchnahme ehemals landwirtschaftlicher Flächen aus
dem städtischen Ökokonto gibt es nicht: Die Festsetzung von Ausgleichsmaß-
nahmen (Pflanzungen) auf privaten Grundstücken stößt in der Regel auf das
Unverständnis der Bauwilligen und ist nur mit hohem Aufwand durchsetzbar.
5.3 Zusätzliche Angaben
5.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten tech-
nischen Verfahren
Die Biotoptypenerfassung basiert auf dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in
Niedersachsen v. Drachenfels 2011. Für die abiotischen Schutzgüter Boden,
Wasser sowie Klima/Luft wurde auf frei zugängliche Daten Dritter zurückgegriffen.
Die Fledermauserfassung erfolgte durch Sichtkontrolle in Hinblick auf Höhlen
bzw. Tiere und Verhöhren unter Einsatz von Ultraschallwandlern(bat-detectoren).
Die geotechnischen Untersuchungen für die Baugrund- und Schadstoffuntersu-
chung erfolgten durch mehrere Kleinrammbohrungen und Ausbau einer Klein-
rammbohrung zu einer temporären Grundwassermessstelle.
Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der Umweltprüfung ergaben sich nicht.
5.3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-
chen Auswirkungen
Die Fachbehörden, die über umweltrelevante Informationen verfügen, werden
jeweils zwei und fünf Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplans angeschrie-
ben. Die dort gesammelten Erkenntnisse zu Umweltauswirkungen durch die Pla-
nung werden dabei abgefragt. Sollten hierbei nach Art oder Umfang erhebliche,
unvorhergesehene, nachteilige Umweltauswirkungen festgestellt werden, sind
geeignete Gegenmaßnahmen zu prüfen.
Zudem besteht eine allgemeine Überwachungspflicht der Naturschutzbehörden
als Ordnungsbehörde im Naturschutzrecht. Im Rahmen der Genehmigung nach
§ 13 Abs. 1 NDSchG ist die archäologische Begleitung bodeneingreifender Maß-
nahmen (Erdarbeiten) möglich.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 32/35
5.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Das 28.440 qm große Plangebiet ist im Nordwesten durch die Kleingartenanlage
des Kleingartenvereins Salzgitter-Gebhardshagen, im Nordosten durch einen
Feldweg und im Süden durch die Eigenheimsiedlung Unter den Pfählen begrenzt.
Das Plangebiet ist derzeit ohne Nutzung. Im westlichen Teil des Plangebiets lie-
gen abgeräumte Kleingartenparzellen. An eine Mähwiese im östlichen Teil des
Plangebiets schließen sich nach Süden aufgegebene Hausgärten mit einem un-
regelmäßigen Gehölzbestand an.
Das Ziel der Planung ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) für
ca. 30 eingeschossige Einfamilienwohnhäuser, um den bestehenden Bedarf in
Salzgitter-Gebhardshagen zu decken. Die Erschließung erfolgt über die Anbin-
dung an die Straße Unter den Pfählen sowie fußläufig an die Reichenber-
ger Straße und ermöglicht eine spätere Erweiterung des Baugebiets. Ein Ge-
büschstreifen auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft schließt das neue Baugebiet har-
monisch zur offenen Landschaft ab.
Die Entwässerung des Niederschlagswassers wird über private Zisternen auf den
Baugrundstücken, die das Niederschlagswasser gedrosselt in ein Regenwasser-
rückhaltebecken im Südosten des Plangebiets einspeisen, erfolgen. Hierfür sind
Flächen für die Regenwasserrückhaltung festgesetzt.
Eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ si-
chert das Grundstück für eine Trafostation.
Eingriffe, die den Artenschutz berühren, werden durch das Aufhängen von Nist-
kästen für den Brutplatzverlust bei den Gebüschbrütern und das Freihalten eines
Offenbodenbereichs für eine Stechimmenart auf einer städtischen Fläche in un-
mittelbarer Nähe des Plangebiets vermieden.
Die Planung führt zu Eingriffen in die Schutzgüter „Arten- und Lebensgemein-
schaften“ und „Boden“. Die Kompensation dieser Eingriffe erfolgt über die Fest-
setzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft im Plangebiet selbst im Geltungsbereich 1 und
auf zwei Flächen in Salzgitter-Lebenstedt auf der städtischen Ökokontofläche K 4
„Gohwiese“ westlich des NABU-Geländes an der Siebenbürgener Straße in den
Geltungsbereichen 2 und 3.
6 Verfahrensablauf und Abwägung
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Salzgitter hat in der Sitzung am 26.11.2013
den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Ghg 53 für SZ-Gebhards-
hagen "Gebhardshagen Nordost" gefasst.
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 33/35
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belan-
ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2
BauGB wurde vom 10.02.2014 bis 12.03.2014 durchgeführt. Es sind u.a. folgende
Stellungnahmen eingegangen: Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Salzgitter-Geb-
hardshagen hat die Neu- oder Umnutzung der - fast - leerstehenden Wohnhäu-
ser, der Straßen Auf der Tanne, Hinterberg, Haßjägerweg, Sternbergstraße vor
der Ausweisung neuer Baugebiete an der Peripherie angeregt. Die betreffenden
Grundstücke stehen der Stadt Salzgitter nicht zur Verfügung. Einer von der
Landwirtschaftskammer befürchteten Belastung der angrenzenden landwirtschaft-
lichen Flächen durch Niederschlagswasser aus dem Plangebiet wird im Rahmen
des Entwässerungsprojekts begegnet. Hierfür sind Flächen für ein Regenwasser-
rückhaltebecken sowie in der textlichen Festsetzung § 9 Flächen für unterirdische
Zisternen auf den Baugrundstücken festgesetzt. Die Dimensionierung der Anla-
gen obliegt nicht der Bauleitplanung.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom
14.02.2014 bis 28.02.2014 statt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der
Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand parallel zur öffentlichen Aus-
legung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung gemäß § 3 Abs.
2 BauGB vom 12.05.2016 bis 13.06.2016 statt. Insgesamt sind 15 Stellungnah-
men eingegangen. Eine Plananpassung wurde nicht erforderlich.
7 Eingriff in andere Planungen
Die vom Bebauungsplan Ghg 53 überdeckten Teilbereiche des rechtskräftigen
Bebauungsplans Ghg 19 für SZ-Gebhardshagen "Unter den Pfählen“ werden im
Zuge des Planverfahrens aufgehoben und durch die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans Ghg 53 ersetzt.
Im Bebauungsplan Ghg 19 ist auf den Grundstücken der ehemaligen Erzbahn
eine Straßenverkehrsfläche auf den Flurstücken 29 und 49, Flur 5, Gemarkung
Gebhardshagen für den überörtlichen Verkehr von der Nord-Süd-Straße über
Salzgitter-Salder zum Autobahnzubringer festgesetzt. Derzeit wird das außerhalb
des Plangebiets Ghg 53 liegende Flurstück 29, Flur 5, Gemarkung Gebhardsha-
gen als Fußwegverbindung genutzt. Bereits im wirksamen Flächennutzungsplan
hat die geplante Straßentrasse einen anderen Verlauf erhalten. Zudem sind die
Auswirkungen der Einrichtung einer geplanten Nordumfahrung von Gebhardsha-
gen im Entwurf des Masterplans Mobilität aus verkehrlicher Sicht negativ bewertet
worden. Damit ist eine Weiterverfolgung der Nordumfahrung von Gebhardshagen
unrealistisch und ist auch aus Sicht der konzeptionellen Verkehrsplanung für den
Kraftfahrzeugverkehr entbehrlich. Das ursprüngliche Planungsziel des Bebau-
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 34/35
ungsplans Ghg 19 mit Sicherung einer Straßenverkehrsfläche „für den überörtli-
chen Verkehr zwischen der Nord-Süd-Straße über Salder zum Autobahnzubrin-
ger“ (heute A 39) hat damit keine Bedeutung mehr. Allerdings wird die genannte
Wegeverbindung auf dem Flurstück 29, Flur 5, Gemarkung Gebhardshagen von
Fahrradfahrern genutzt. Sie ist Bestandteil der Route 31 und der Route
der Industriekultur und damit Bestandteil im Radverkehrskonzept der Stadt Salz-
gitter. Deshalb soll im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Ghg 53 nur eine
Teilfläche (Flurstück 49, Flur 5, Gemarkung Gebhardshagen) dieser im Bebau-
ungsplan Ghg 19 festgesetzten Straßenverkehrsfläche aufgehoben werden, um
als Maßnahmenfläche festgesetzt zu werden. Die für das Bebauungsplanverfah-
ren Ghg 53 nicht benötigten Straßenverkehrsflächen bleiben erhalten. Damit wird
der Bedeutung des Feldwegs für den überörtlichen Radverkehr Rechnung getra-
gen und der weiteren Planung nicht vorgegriffen.
8 Durchführung und Kosten
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Stadt Salzgitter und soll durch den
Eigenbetrieb Salzgitter Grundstücksentwicklung erschlossen werden.
Die Herstellung der Baustraße ist erschließungsbeitragspflichtig gemäß §§ 127 ff
BauGB. Durch die Anbindung des Plangebiets über die Straße Unter den Pfählen
wird auch ein Fremdanlieger erschließungsbeitragspflichtig.
Die Ausgleichsflächen werden kostenerstattungspflichtig gemäß § 135a BauGB.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans und Herstellung der Anschlussmöglichkeit
an die zentrale öffentliche Abwasseranlage entsteht für die Grundstücke, die als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, die Beitragspflicht für die Abwasser-
beseitigung.
Salzgitter, am 13.07.2016 gez. i.A. Brenkewitz Fachdienstleiter Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz
Ghg 53 Stand § 10 Abs. 3 BauGB Seite 35/35
Diese Begründung wurde in der Sitzung am 28.09.2016 unter Berücksichtigung
der vorgebrachten Stellungnahmen (Anlage 3 zur Vorlage Nr. 5513/16) durch den
Rat der Stadt Salzgitter beschlossen.
Die Anlage 3 zur Vorlage Nr. 5513/16 vom 21.07.2016 wird entsprechend Ziffer
23.5.1 VV-BauGB Bestandteil der Begründung.
Salzgitter, am 05.10.2016
(L.S.)
gez. Klingebiel
(Oberbürgermeister)
Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz Anlage 3 zur Vorlage Nr. 5513/16 Fachgebiet Stadtplanung 13.07.2016
Bebauungsplan Ghg 53 für SZ-Gebhardshagen "Gebhardshagen Nordost" Behandlung der vorgebrachten Stellungnahmen
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vom 14.02.2014 bis 28.02.2014 Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden vom 10.02.14 bis 12.03.14 Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung 1 Nds. Landesamt für
Denkmalpflege, Stützpunkt Braun-schweig, Husaren-straße 75, 38102 Braunschweig
12.02.2014
Im Prinzip haben wir da keine Bedenken. Die Ortswüstung Wedhem liegt allerdings sehr nah und deshalb würden wir gern zwei Wochen vorab vom Beginn der jeweiligen Baumaß-nahmen unterrichtet werden, im Prinzip so, wie es auch bei dem anderen Neubaugebiet am nördlichen Rande Geb-hardshagens gelaufen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In den Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen, aus dem hervorgeht, dass Nachforschun-gen oder Erdarbeiten im Plangebiet einer Genehmigung nach Denkmalschutzgesetz (NDSchG) bedürfen.
2 Landkreis Wolfen-büttel, Amt 60, Bahnhofstraße 11, 38300 Wolfenbüttel
13.02.2014
Zu den o. e. Planungsabsichten der Stadt Salzgitter habe ich keine Anregungen vorzubringen.
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3 IHK Braunschweig, Brabandtstraße 11, 38100 Braun-schweig,
18.02.2014
Gegen die o.g. Bebauungsplanung bestehen von unserer Sei-te keine Bedenken.
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4 Samtgemeinde Baddeckenstedt,
Durch das Verfahren werden Belange der Samtgemeinde Baddeckenstedt nicht berührt.
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Anlage 3 BV 5513/16 Seite 2 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung Heerer Straße 28, 38271 Badde-ckenstedt
18.02.2014 5 Handwerkskammer
Braunschweig-Lüneburg-Stade, Friedenstraße 6, 21335 Lüneburg
25.02.2014
Aus handwerklicher Sicht bestehen derzeit unter Berücksichti-gung der uns vorgelegten Unterlagen keine Bedenken.
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6 ASG über
FD 66, 66.24
26.02.2014
Seitens des der ASG bestehen folgende Bedenken:
Die Leitungen/Leitungsrechte der ASG müssen beachtet wer-den (sh. beiliegender Lageplan).
Der Anregung wird gefolgt.
Die Leitungen mit ihren Schutzräumen wurden - soweit erforderlich – als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen festgesetzt.
7 Kreishandwerker-schaft Süd-Ost-Niedersachsen, Liebenhaller Straße 11, 38259 Salzgit-ter-Bad
20.02.2014
Aus handwerklicher Sicht bestehen zum gegenwärtigen Zeit-punkt keine Bedenken.
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8 Katholische Pfarr-gemeinde St. Mari-en, Altstadtweg 7, 38259 Salzgitter
27.02.2014
Mit Bezug auf Ihr Schreiben 61.1.2-Wgt vom 04.02.2014 teilen wir Ihnen mit, dass die Katholische Pfarrgemeinde St. Marien keinerlei Einwände gegen die Aufstellung eines Bebauungs-plans für den geplanten Bereich erhebt.
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9 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel,
Der Bebauungsplan weist innerorts ein Baugebiet >250 m öst-lich der Landesstraße 472 im Abschnitt 50 und >400 m west-lich der Landesstraße 670 im Abschnitt 80 aus.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die vorhandene
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 3 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung Sophienstraße 5, 38304 Wolfenbüttel
27.02.2014
Gemeindestraße „Unter der Pfählen“.
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Ich weise darauf hin, dass seitens des Straßenbaulastträgers der Landesstraße keine Lärmschutzmaßnahmen für das Plan-gebiet errichtet und auch keine Kosten hierfür übernommen werden. Ansprüche hinsichtlich der Emissionen wie Lärm, Staub, Gasen oder Erschütterungen können gegenüber dem Land nicht geltend gemacht werden.
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung habe ich keine Anmerkungen vorzubringen.
Unter der Voraussetzung, dass der vorstehende Hinweis im weiteren Bauleitplanverfahren berücksichtigt wird, stimme ich dem Bebauungsplan in straßenbau- und verkehrlicher Hinsicht zu.
10 Wirtschafts- und Innovationsförde-rung Salzgitter GmbH, Windmüh-lenbergstr. 20, 38259 Salzgitter
28.02.2014
Die Belange der Wirtschaftsförderung sehen wir in dem Plan-vorhaben nicht berührt da es sich um reine Wohnbebauung handelt. Wir haben gegen die Planung keine Bedenken – bei den weiteren Planungsschritten nehmen Sie uns bitte aus dem Verteiler heraus.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die WIS wurde im weiteren Bauleitplanverfahren nicht mehr beteiligt.
11 Glückauf Immobi-lien GmbH, Am Sackpfeifen-berg 22, 31226 Peine
06.03.2014
Nordöstlich des geplanten Baugebietes verläuft die Trinkwas-serversorgungsleitung DN 500 nebst Steuerkabel unserer Konzerngesellschaft Salzgitter Flachstahl GmbH.
Nach DIN 19 630, Richtlinien für den Bau von Wasserrohrlei-tungen, Abs. 10.3, besteht Anspruch auf einen Schutzstreifen von 8 m (4 m beiderseits der Leitungsachse).
Der Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung und tiefwurzeln-der Bepflanzung freizuhalten. Gegen eine Bepflanzung mit
Der Anregung wird gefolgt.
Die überörtliche Versorgungsleitung liegt außerhalb des Geltungsbereichs. Der in den Nordostrand der Maßnah-menfläche hineinragende Teil des Schutzstreifens ist mit einer als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 4 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung flachwurzelndem Strauch- und Buschwerk bestehen keine Einwände.
12 WEVG Salzgitter GmbH & Co. KG, Nord-Süd-Str. 1, 38259 Salzgitter
10.03.2014
Die uns mit Schreiben vom 04.02.2014 übersandten Planun-terlagen haben wir im Hinblick auf unsere Belange überprüft. Gegen die Anpassung und Neuregelung bestehen unserer-seits keine Bedenken.
Bestandspläne von unseren Versorgungsanlagen im Gel-tungsbereich liegen in den Anlagen bei. Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Fortbestand unserer Anlagen gesichert bleibt, stehen jedoch für weitere Fragen gern zur Verfügung.
Der Hinweis betrifft nicht das Plangebiet.
Es befinden sich keine Versorgungsanlagen im Plange-biet.
13 Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 24, Friedrich-Seele-Str. 7, 38122 Braunschweig
11.03.2014
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom ge-nannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Drit-ter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderli-chen Stellungnahmen abzugeben.
Gegen den o.g. Bebauungsplan haben wir keine Einwände.
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Deutsche Telekom
(Fortsetzung)
Bitte beachten Sie unseren Trassenverlauf im Rand-/Geltungsbereich des Bebauungsplanes, diese dürfen nicht überbaut werden.
Für den Bestand gilt die Kabelschutzanweisung der Telekom Deutschland GmbH.
Der Hinweis betrifft nicht das Plangebiet.
Deutsche Telekom (Fortsetzung)
Für Bebauungen gilt allgemein:
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Gebietes mit Telekommunikati-onsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Dass kann be-deuten, dass der Ausbau der TK-Linie im Plangebiet aus wirt-schaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan werden oberirdische Versorgungslei-tungen ausgeschlossen. Oberirdische Versorgungsleitun-gen sind bisher in den angrenzenden Wohnsiedlungen nicht vorhanden und entsprechen auch nicht dem Sied-lungscharakter des geplanten Baugebiets.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 5 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung Deutsche Telekom
(Fortsetzung)
Wir bitten sicherzustellen, dass • für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Verkehrswege möglich ist, • der Erschließungsträger verpflichtet wird, vom jeweils dinglich Berechtigten der Grundstücke zur Herstellung der Hauszuführungen einen Grundstücks-Nutzungsvertrag gemäß § 45 a Telekommunikationsgesetz (TKG) einzuholen und der Deutschen Telekom Technik GmbH auszuhändigen, • der Erschließungsträger verpflichtet wird, rechtzeitig verlässliche Angaben zum Zeitpunkt der Bebauung der Grundstücke sowie der Dimensionierung und Nutzung der Gebäude zu liefern, • der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstim-mung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Auf-stellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Ein-trag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Guns-ten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grund-buch kostenlos zu sichern. • eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenom-men wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, • die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
Der Hinweis betrifft nicht das Bauleitplanverfahren son-dern die Erschließung.
Deutsche Telekom
(Fortsetzung)
• dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungs-recht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
Der Hinweis betrifft nicht das Plangebiet.
Deutsche Telekom
(Fortsetzung)
Die Deutsche Telekom AG orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzstruktur unter anderem an den technischen Entwick-lungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirt-schaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Das bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom AG da,
Der Hinweis betrifft nicht das Bauleitplanverfahren son-dern die Erschließung.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 6 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters be-steht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche eige-ne Infrastruktur errichtet. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Bau-maßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
14 Ev.-luth. Kirchengemeinde Salzgitter-Gebhardshagen, Pastorenberg 6, 38229 Salzgitter
11.03.2014
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 04.02.2014 teilen wir Ihnen mit, dass wir deutliche Bedenken gegen den Bebau-ungsplan Ghg 53 "Gebhardshagen Nordost" in Verbindung mit der 85. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Salz-gitter geltend machen.
Zunächst einmal scheint es uns grundsätzlich sinnvoll und daher begrüßenswert zu sein, neue Baugebiete in Geb-hardshagen auszuweisen. Der neue Bebauungsplan „Geb-hardshagen Nordost“, bzw. die von Ihnen angestrebte geän-derte Flächennutzung hat aber eine weitere Zergliederung der wohnmäßig genutzten Fläche im Ort zur Folge. Nach einge-hender Diskussion im Rahmen einer Kirchenvorstandssitzung unserer ev. -luth. Kirchengemeinde sind die Bedenken einer derartigen Planung gegenüber nicht unerheblich, da der aktu-elle Leerstand in den Häusern der Straßen Auf der Tanne, Hinterberg, Haßjägerweg, Sternbergstraße etc. schon jetzt so groß ist, dass es bereits aktuell bzw. in naher Zukunft abseh-bar ist, das der Leerstand ganzer Häuserzeilen das Straßen- und Ortsbild dominiert.
Eine Neu- oder Umnutzung dieser - fast - leerstehenden Wohnhäuser, bzw. deren Abriss sollte die Präferenz haben gegenüber dem Ausweisen neuer Baugebiete an der Periphe-rie - das ist die einhellige Meinung der Kirchenvorstandsmit-glieder. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie dringend, Ihre Planungen zu überdenken, um neue, kreative Lösungen für
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Die betreffenden Grundstücke stehen der Stadt Salzgitter nicht zur Verfügung. Es ist jedoch festzu-stellen, dass im Stadtteil Salzgitter-Gebhardshagen der-zeit quasi keine Bauplätze für den Einfamilienhausbau zur Verfügung stehen. Um die bestehende Nachfrage nach Bauplätzen zu decken, ist die Ausweisung eines neuen Baugebietes erforderlich. Durch Baulücken und leer ste-hende Immobilien kann die Nachfrage nach Baugrundstü-cken in SZ-Gebhardshagen nicht befriedigt werden.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 7 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung dieses Problem zu entwickeln und innovative Wege zu gehen.
15 Kabel Deutschland Vertrieb und Ser-vice GmbH, Hans-Böckler-Allee 5, 30173 Hannover
11.03.2014
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gege-ben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorha-bens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung.
Das Angebot betrifft nicht das Bauleitplanverfahren son-dern die Erschließung.
16 Landwirtschafts-kammer Nieder-sachsen, Bezirks-stelle Braun-schweig, Helene-Kühne-Allee 5, 38122 Braun-schweig,
11.03.2014
Die Stadt Salzgitter beabsichtigt im Parallelverfahren zur 85. Änderung N.N. des Flächennutzungsplanes den o.g. Bebau-ungsplan aufzustellen. Ziel ist die Schaffung von Wohnbauflä-chen. Das Plangebiet ist ca. 2,6 ha groß und befindet sich am nördli-chen bzw. nordöstlichen Ortsrand von SZ-Gebhardshagen. Die Erschließung ist über die Straße „Unter den Pfählen“. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ dargestellt. Es um-fasst sowohl Parzellen der Kleingartenanlage als auch unge-nutzte Brach- und Grünfläche. Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) ist die Entwicklung eines reinen oder all-gemeinen Wohngebietes möglich. Nachdem wir die Planunterlagen geprüft haben, weisen wir auf Folgendes hin: Es grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet an, von welchen gelegentlich durch Bewirtschaftung Emissionen ausgehen können, die als ortsüblich hinzunehmen sind. Wir empfehlen, diesen Hinweis in die Planunterlagen aufzunehmen.
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Landwirtschafts-kammer
(Fortsetzung)
Das auf den versiegelten Flächen des zukünftigen Baugebietes anfallende Niederschlagswasser darf keinesfalls die umliegen-den landwirtschaftlichen Nutzflächen belasten. Es muss in jeder Hinsicht voll belegt und sichergestellt sein, dass das landwirt-schaftlich genutzte Umfeld keinerlei zusätzlichen Vernässung aus dem Plangebiet heraus ausgesetzt wird.
Der Hinweis betrifft nicht das Bauleitplanverfahren sondern die Erschließung.
Vorsorglich wurde im Bebauungsplan - dem Entwässe-rungskonzept entsprechend - die Flächenvorhaltung für eine Zisterne in Abhängigkeit zur versiegelten Grundfläche festgesetzt und auf die maximale Einleitmenge in das öf-fentliche Ableitungssystem hingewiesen.
Landwirtschafts- Im vorliegenden Planentwurf sind Fragen zur Kompensation noch nicht thematisiert worden. Wir weisen jedoch vorab darauf
Der Hinweis ist überholt. Er betraf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 8 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung kammer
(Fortsetzung)
hin, dass in diesem Zusammenhang zusätzliche Landverluste vermieden werden sollten, da sie eines der drängendsten Um-weltprobleme darstellen. Ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sollte deshalb Grundvoraussetzung jeder Bauleitplanung sein.
Landwirtschafts-kammer
(Fortsetzung)
Abschließend halten wir fest, dass zum Planvorhaben im Grundsatz keine Bedenken bestehen. Wir bitten um Berück-sichtigung unserer vorgetragenen Hinweise.
---
17 Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar
12.03.2014
Bezüglich der o. a. Bauleitplanung habe ich als Träger öffentli-cher Belange keine Anregungen und Hinweise vorzutragen.
---
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden parallel zur öffentlichen Auslegung vom 12.05.2016 bis 13.06.2016 Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung 1 Nieders. Landes-
amt für Denkmal-pflege, Husaren-straße 75, 38102 Braunschweig
12.05.2016
So wie es in der Begründung zu o.g. B-Plan unter 4.3 ge-schrieben steht, sehen wir das nach wie vor.
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2 Landkreis Wolfen-büttel, Bahnhofstraße 11, 38300 Wolfenbüttel
17.05.2016
Zu dem o. e. Bebauungsplanentwurf der Stadt Salzgitter habe ich keine Anregungen vorzubringen.
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3 Polizeiinspektion Salzgitter/Peine/ Wolfenbüttel, Joachim-Campe-
Bei der Anbindung der Straßen des Planungsgebietes an das bestehende Verkehrsnetz bzw. innerhalb des Bebauungspla-nes sind bereits bei Planung der Verkehrsflächen und Gestal-tung der Knotenpunkte die späteren verkehrsrechtlichen Re-
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Die Planung der Verkehrsflächen und Ge-staltung der Knotenpunkte ist nicht Gegenstand der Bau-
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 9 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung Straße 21, 38226 Salzgitter
17.05.2016
gelungen zu berücksichtigen.
Im Bereich von Grundstückszufahrten sind Einfriedungen (Zäune, Mauern, Hecken, …) so zu gestalten, dass erforderli-che Sichtbeziehungen (Sichtdreiecke) zwischen privater Grundstücksfläche und öffentlicher Verkehrsfläche gewährleis-tet sind. Soweit keine gemeinsame Verkehrsfläche im Rahmen eines verkehrsberuhigten Bereiches geplant ist, sollte an Straßen, deren Gehwege erfahrungsgemäß häufiger von Rad fahrenden Kindern bis zum 10. Lebensjahr befahren werden, z. B. in der Nähe von Schulen, Sport- oder Spielplätzen bzw. im Verlauf von Schulwegen, diese Bestimmung in die örtliche Bauvorschrift aufgenommen werden.
Um Parkverstöße und damit einhergehende Beschwerden von Anwohnern, polizeiliche Einsätze oder nachträgliche Verände-rungen zu verhindern, sollten entsprechende bauliche / gestal-terische Maßnahmen im Plangebiet Berücksichtigung finden.
leitplanung sondern eines gesonderten Straßenbaupro-jekts. Die Sicherstellung von Sichtbeziehungen (Sichtdrei-ecken) zwischen privater Grundstücksfläche und öffentli-cher Verkehrsfläche und die Prävention von Parkverstö-ßen dienen nicht der Verwirklichung städtebaulicher, bau-gestalterischer oder ökologischer Absichten. Deshalb lie-gen die Voraussetzungen für eine Festsetzung im Bebau-ungsplan nach dem Festsetzungskatalog nach § 9 Bau-gesetzbuch (BauGB) bzw. einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) nicht vor.
4 Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6,38640 Goslar
18.05.2016
Bezüglich o. a. Bauleitplanung habe ich als Träger öffentlicher Belange keine Anregungen oder Hinweise vorzutragen.
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5 Deutsche Telekom Technik GMBH, Friedrich-Seele-Str. 7, 38122 Braun-schweig
23.05.2016
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom ge-nannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Drit-ter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderli-chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung neh-men wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Der Be-stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationsli-nien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikati-
Der Hinweis betrifft nicht das Plangebiet.
Es befinden sich keine Telekommunikationslinien der Te-lekom im Plangebiet.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 10 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung onslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Deutsche Telekom Technik GMBH
(Fortsetzung)
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekom-munikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan werden oberirdische Versorgungslei-tungen ausgeschlossen. Oberirdische Versorgungsleitun-gen sind bisher in den angrenzenden Wohnsiedlungen nicht vorhanden und entsprechen auch nicht dem Sied-lungscharakter des geplanten Baugebiets.
Deutsche Telekom Technik GMBH
(Fortsetzung)
Wir bitten daher sicherzustellen, dass - für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschlie-ßungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, - entsprechend§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Sonn, mit folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Be-schränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutsch-land GmbH, Sonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikations-linien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." - der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränk-ten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunstender Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern. - eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Stra-ßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger er-folgt, - die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-lnfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Bau-
Der Hinweis betrifft nicht das Bauleitplanverfahren son-dern die Erschließung.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 11 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung maßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
6 Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, Postfach 1760, 38013 Braunschweig
23.05.2016
Aus handwerklicher Sicht bestehen derzeit unter Berücksichti-gung der uns vorgelegten Unterlagen keine Bedenken.
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7 IHK Braunschweig, Brabandtstraße 11, 38100 Braunschweig,
24.05.2016
Gegen die o.g. Bebauungsplanung bestehen von unserer Sei-te keine Bedenken.
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8 Stadt Wolfenbüttel, Postfach 1864, 38299 Wolfenbüttel
25.05.2016
Die Belange der Stadt Wolfenbüttel werden durch die darge-stellte Ergänzung der Wohnbebauung im Stadtteil Geb-hardshagen nicht betroffen.
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9 Samtgemeinde Baddeckenstedt, Heerer Straße 28, 38271 Baddeckenstedt
26.05.2016
Durch das Verfahren werden Belange der Samtgemeinde Baddeckenstedt nicht berührt.
Anregungen werden nicht erteilt.
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10 ASG über FD 66
30.05.2016
Seitens der ASG bestehen keine Bedenken. ---
11 Vodafone Kabel Deutschland
Zum Geltungsbereich 1: Der Hinweis betrifft nicht das Bauleitplanverfahren son-dern die Erschließung.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 12 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung GmbH, Hans-Böckler-Allee 5, 30173 Hannover
07.06.2016
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gege-ben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorha-bens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Ka-bel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg
12 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Hans-Böckler-Allee 5, 30173 Hannover
07.06.2016
Zu den Geltungsbereichen 2 und 3:
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unserer-seits derzeit nicht geplant.
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13 WEVG Salzgitter GmbH & Co. KG, Nord-Süd-Str. 1, 38259 Salzgitter
10.06.2016
Die uns mit Schreiben vom 29.04.2016 übersandten Plan-unterlagen haben wir im Hinblick auf unsere Belange über-prüft. Gegen die Anpassung und Neuregelung bestehen unse-rerseits keine Bedenken.
Bestandspläne von unseren Versorgungsanlagen im Gel-tungsbereich liegen in den Anlagen bei. Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Fortbestand unserer Anlagen gesichert bleibt, stehen jedoch für weitere Fragen gern zur Verfügung.
Der Hinweis betrifft nicht das Plangebiet.
Es befinden sich keine Versorgungsanlagen im Plange-biet.
14 Glückauf Immobi-lien GmbH, Zweigniederlas-sung Salzgitter, Eisenhüttenstraße 99, 38239 Salzgitter
13.06.2016
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 29.04.2016 teilen wir Ihnen mit, dass im geplanten Bereich eine Trinkwasserlei-tung DN500 verläuft, die sich im Eigentum der WEVG befin-det.
Unsere Konzerngesellschaften Salzgitter Flachstahl GmbH und die Telcat Kommunikationsgesellschaft mbH sind nicht betroffen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die überörtliche Versorgungsleitung Trinkwasserleitung DN 500 liegt außerhalb des Geltungsbereichs. Der in den Nordostrand der Maßnahmenfläche hineinragende Teil des Schutzstreifens ist mit einer als Geh-, Fahr- und Lei-tungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt.
15 Landwirtschafts-kammer Nieder-
Nachdem wir die Planunterlagen geprüft haben, verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 11.03.2014. Im Begrün-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 13 von 14
Nr. Name / Datum Stellungnahme Abwägung / Form der Beantwortung sachsen, Bezirksstelle Braunschweig, Helene-Künne-Allee 5, 38122 Braunschweig
23.06.2016
dungstext wurde hiervon Ihrerseits aufgenommen, dass Maß-nahmen zur Vermeidung von Vernässungen der angrenzen-den landwirtschaftlichen Nutzflächen durch das anfallende Niederschlagswasser im Plangebiet durchgeführt werden sol-len. Die übrigen Anmerkungen halten wir weiterhin im vollen Umfang aufrecht.
Im Vergleich zum vorherigen Bebauungsplan ist es vorliegend zu folgenden Änderungen/Ergänzungen gekommen: Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs zur Wohnbebauung (Geltungsbereich 1) wurde teilweise geändert. Hierzu ergeben sich unsererseits keine weiteren Anmerkungen. Bei denen im Begründungstext mit den Geltungsbereich 2 und 3 gekenn-zeichneten Flächen handelt es sich um Areale für die Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen. Sie liegen in Salzgitter-Lebenstedt auf der städtischen Ökokontofläche K 4 „Gohwie-se“ westlich des NABU-Geländes an der Siebenbürgener Straße. Auf den Flächen befindet sich Grünland mit extensiver Nutzung. Auch hierzu haben wir keine weiteren Bedenken. Hinweisen möchten wir lediglich darauf, dass wir davon aus-gehen, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen so umge-setzt werden, dass sich für die angrenzenden landwirtschaftli-chen Nutzflächen keine Bewirtschaftungserschwernisse erge-ben.
Landwirtschafts-kammer Nieder-sachsen, Bezirks-stelle Braun-schweig, Helene-Kühne-Allee 5, 38122 Braun-schweig,
11.03.2014
Stellungnahme vom 11.03.2014:
Nachdem wir die Planunterlagen geprüft haben, weisen wir auf Folgendes hin: Es grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet an, von welchen gelegentlich durch Bewirtschaf-tung Emissionen ausgehen können, die als ortsüblich hinzu-nehmen sind. Wir empfehlen, diesen Hinweis in die Planunter-lagen aufzunehmen.
…
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Anlage 3 BV 5513/16 Seite 14 von 14
Ergebnis der öffentlichen Auslegung vom 12.05.2016 bis 13.06.2016 Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Salzgitter am 13.07.2016 gez. i.A. Brenkewitz (Fachdienstleiter Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz)